933
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 19. April 1975 Nr.43
Tag Inhalt Seite
14.4. 75 Vcrordnun9 zur Andcrung der Psittakose-Verordnung 933
2126-2-1, 2126-2-2
14. 4. 75 VicrlP Vcrordnun~J zur Änderung der Verordnung über diätetische Lebensmittel . . . . . . . 938
2125-4-41. 2125-4-10
15. 4. 75 Verordnunq über dds Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
Teil und im fochtlworelischen Teil der Meisterprüfung für das Elektromaschinenbauer-
I-Iandw·crk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 946
15. 4. 75 V<;rordnunq übc;r das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen
Teil und im fachtheore1.ischen Teil der Meisterprüfung für das Elektroinstallateur-
f1andwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 949
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechlsvorschrift(;n der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 952
Verordnung
zur Änderung der Psittakose-Verordnung
Vom 14. April 1975
Auf Grund des § 61 d Abs. 2 und des § 79 Abs. 1 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen
des Viehseuchengesetzes in der Fassung der Be- zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen
kanntmachung vom 19. Dezember 1973 (Bundes- Fußringe eines eingetragenen Züchtervereins ver-
gesetzbl. 1974 I S. 1), geändert durch Artikel 210 wendet werden, wenn diese Fußringe von der
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelas-
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird mit sen sind. Die zuständige Behörde läßt die Fuß-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: ringe zu, wenn
1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundes-
gebiet oder große Teile des Bundesgebietes
Artikel 1
erstreckt,
Die Psittakose-Verordnung vom 9. Juli 1970 (Bun- 2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der
desgesetzbl. I S. 1055) wird wie folgt geändert: Ringbestellung und Ringabgabe gewährleistet
und
1. Nach Abschnitt I wird folgender neuer Abschnitt II
eingefügt: 3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe
geschlossen sind.
„ II. Allgemeine Vorschriften
Die Zulassung ist bei der zuständigen Behörde
§2 des Landes zu beantragen, in dem der Verein
(1) Züchter und Händler haben für die nach seinen Sitz hat; sie kann unter Bedingungen er-
§ 61 d Abs. 1 Satz 4 des Viehseuchengesetzes vor- teilt und mit Auflagen verbunden werden. Die
geschriebene Kennzeichnung von Papageien und zuständige Behörde teilt die Zulassung den hier-
Sittichen Fußringe zu verwenden, die vom Zen- für zuständigen Behörden der anderen Bundes-
tralverband Zoologischer Fachgeschäfte Deutsch- länder sowie dem Zentralverband mit.
lands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband), ab- (3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter
gegeben werden. Der Zentralverband darf Fuß- oder Händler ist verboten.
ringe an Züchter und Händler nur abgeben, wenn
eine Genehmigung nach § 61 d Abs. 1 Satz 1 des (4) Ein Züchterverein, bei dem die Vorausset-
Viehseuchengesetzes vorliegt und dies dem zungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, darf Fuß-
Zentralverband gegenüber nachgewiesen wird. ringe zur Kennzeichnung von Papageien und
Offene Fußringe müssen so beschaffen sein, daß Sittichen nur an Mitglieder abgeben, denen eine
sie nur einmal verwendet werden können. Genehmigung nach § 61 d Abs. 1 Satz 1 des Vieh-
934 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1915, TeH I
seuchengesetzes erteilt worden ist. Die Mitglieder (3) Die Bücher sind nach der letzten Eintragung
haben dem Züchterverein die Genehmigung nach- mindestens zwei Jahre aufzubewahren."
zuweisen.
(5) Die Züchtervereine haben dem Zentralver- 2. Abschnitt II wird Abschnitt III, die bisherigen
band vierteljährlich mitzuteilen, welche Ring- §§ 2 bis 8 werden§§ 5 bis 11.
nummern sie abgegeben haben und wer diese
Nummern erhalten hat. Der Zentralverband teilt 3. Im neuen § 9 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort
den hierfür zuständigen Behörden der Bundes- „sind" durch das Wort „ist" ersetzt und die
länder auf Anfrage Namen und Anschrift der Worte „oder von einem Desinfektionsmittel auf
Züchter und Händler, der Grundlage quarternärer Ammoniumverbin-
1. an die er selbst Fußringe abgegeben hat und dungen" gestrichen.
2. an die durch die Züchtervereine Fußringe ab-
gegeben worden sind, 4. Abschnitt III wird Abschnitt IV, und der bisherige
sowie die Nummern der abgegebenen Ringe mit. § 9 wird § 12.
§3 5. Abschnitt IV wird Abschnitt V und erhält fol-
gende Fassung:
(1) Die Fußringe dürfen nur verwendet wer-
den, wenn sie wie folgt beschriftet sind: „V. Ordnungswidrigkeiten
1. Mit dem Zeichen „Z", dem Namen des Bundes- § 13
landes in abgekürzter Form, in dem die Be-
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
ringung vorgenommen wird, und einer für
des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
jedes Bundesland fortlaufenden Nummer oder
oder fahrlässig
2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der
1. einer Vorschrift
Nummer des Züchters, den letzten beiden
Ziffern des Beringungsjahres und einer für a) des § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 über
jeden Züchter fortlaufenden Nummer. die Verwendung von Fußringen,
b) des § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 oder 4 über die
(2) Nicht verwendete Fußringe sind zwei Jahre
Abgabe von Fußringen,
nach Bezug aufzubewahren.
c) des § 2 Abs. 5 über Mitteilungen des Zen-
§4 tralverbandes oder der Züchtervereine,
d) des § 3 über die Verwendung oder die Auf-
(1) Züchter und Händler, die nach § 61 d Abs. 1
bewahrung von Fußringen oder
Satz 4 des Viehseuchengesetzes Buch zu führen
haben, müssen dies nach dem Muster der Anlage e) des § 4 über die Führung oder Aufbewah-
tun. Die Bücher müssen gebunden und mit Seiten- rung der Bücher
zahlen versehen sein. In die Bücher sind jeweils zuwiderhandelt,
unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkunden-
2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1
echtem Kugelschreiber einzutragen
Papageien oder Sittiche nicht absondert oder
1. Art der Tiere, nicht einsperrt,
2. Ringnummer und Datum der Beringung,
3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1
3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Auf- Nr. 3 über das Betreten von Räumlichkeiten
nahme in den Bestand sowie Herkunft der oder das Verhalten nach ihrem Verlassen zu-
Tiere, widerhandelt,
4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere 4. entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8
oder Datum des Abgangs der Tiere, Abs. 1 Satz 2 Vögel in einen Bestand verbringt
5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behand- oder aus einem Bestand entfernt,
lungen gegen Psittakose sowie Art der Dosie-
rung des verwendeten Arzneimittels. 5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete
Vögel nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter
Fußringe in den Büchern zu vermerken. 6. entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2
oder Nr. 5 Tiere oder Gegenstände entfernt,
(2) In den Büchern sind nicht beschriebene
Zeilen durch einen waagerechten Strich kenntlich 7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das
zu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintra- Anbringen von Schildern zuwiderhandelt,
gung darf weder mittels Durchstreichens noch auf
8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7
andere Weise unleserlich gemacht werden. Es
oder Abs. 2 oder § 9 Abs. 2 über Reinigung
darf nicht radiert und es dürfen keine Ver-
oder Desinfektion oder des § 9 Abs. 3 über die
änderungen vorgenommen werden, die nicht er-
unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt oder
kennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen
Eintragung oder erst später gemacht wurden; 9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behan-
irrtümliche Eintragungen sind als solche zu kenn- deln oder Töten von Papageien oder Sittichen
zeichnen. 7uwiderhandelt."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1975 935
6. Abschnitt V wird Abschnitt VI und wie folgt Artikel 4
geändert: Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
a) Der bisherige § 11 wird gestrichen; und Forsten wird den Wortlaut der Psittakose-
b) der bisherige § 12 wird § 14 und die Zahl „ 13" Verordnung in der sich aus Artikel 1 dieser Verord-
durch die Zahl „ 14" ersetzt; nung ergebenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des
c) der bisherige § 13 wird § 15. Wortlauts beseitigen.
Artikel 2 Artikel 5
Papageien und Sittiche, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zwei Monate nach dem
dieser Verordnung mit zugelassenen Fußringen ge- Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten
kennzeichnet sind, gelten als gekennzeichnet im außer Kraft
Sinne des Artikels l.
1. die Verordnung zur Bekämpfung der Papageien-
krankheit (Psittacosis) vom 14. August 1934
Artikel 3 (Reichsgesetzbl. I S. 774), zuletzt geändert durch
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- die Psittakose-Verordnung vom 9. Juli 1970
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge- (Bundesgesetzbl. I S. 1055),
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des 2. die Dritte Verordnung zur Bekämpfung der Papa-
Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes geienkrankheit (Psittacosis) vom 4. November
vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1561), zuletzt geändert
Land Berlin. durch die Psittakose-Verordnung.
Bonn, den 14. April 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage
(zu§ 4)
(Titelseite)
Nachweisbuch
iiber Aufnahme, Erwerb, Abgabe und Behandlung
von Papageien und Sittichen
Name des Händlers/Züchters*):
Wohnort:
Straße: . Telefon:
Verkaufsraum*): .
Gehege*):
Genehmigung nach§ 61 d Abs. 1 des Viehseuchengesetzes
erteilt am
durch
(zuständige Behörde)
*) Nichtzutreffendes ~trcidwn
Seite 1
Selbst gezüchtete Vögel Erworbene Vögel Abgegebene Vögel
Lfd.
Vogelart Beringung Kennzeichen erworben von: Kennzeichen abgegeben an: Kennzeichen
Nr.
am: (Ring-Nr.) am: (Name und Anschrift) (Ring-Nr.) am: (Name und Anschrift) (Ring-Nr.)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
i
z
..;:,..
0;
---J
Q;
<.O
0..,
(1)
-,
•
C
{/l
c.o
µ)
ü
(1)
tJ:l
0
Seite 2 ::;
.P
0..,
(1)
Abgang durch Tod Tierärztliche Behandlung ::;
Lfd. ,_.
(.!:)
Nr. Kennzeichen Ursache Art und Dosierung des Ergebnis Bemerkungen
am: Beginn Ende
(Ring-Nr.) Arzneimittels Kontrolluntersuchung
•
"d
11 12 13 14 15 16 17 18 19 ~
(.!:)
......i
c..ri
c.o
\ ~
~
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über diätetische Lebensmittel
Vom 14. April 1975
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide und Glu-
und 4 Buchstabe b, § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, kosesirup, bezogen auf die verzehrsfertige Zube-
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, § 19 Nr. 1 und 2 reitung, zugesetzt sind, ebenfalls nicht als Hin-
Buchstaben a und b, Nr. 3 und Nr. 4 Buchstaben a, b weis auf einen diätetischen Zweck."
und c und § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (Bundes- 4. In § 6 wird folgender Absatz 2 angefügt:
gesetzbl. I S. 1945) sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1
Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes ., (2) Stoffe der Anlage 1, die in der Allgemei-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar nen Fremdstoff-Verordnung vom 19. Dezember
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 742), zuletzt geändert
das Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittel- durch die Verordnung zur Änderung der Kon-
rechts vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I servierungsstoff-Verordnung und anderer le-
S. 1945). wird im Einvernehmen mit den Bundesmini- bensmittelrechtlicher Verordnungen vom 31. Ja-
stern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nuar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 429). oder in
und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates einer anderen auf Grund des § 5 a des Lebens-
verordnet: mittelgesetzes erlassenen Verordnung aufge-
führt s,ind, müssen den dort festge·setzten Rein-
heitsanforderungen sowie Verpackungs- und
Artikel 1 Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, so-
Die Verordnung über diätetische Lebensmittel weit in dieser Verordnung nichts anderes be-
vom 20. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415), zuletzt stimmt ist. Alle übrigen Stoffe der Anlage 1
geändert durch die Verordnung zur Änderung der müssen den in Teil I der Anlage zur Allgemei-
Fleischverordnung vom 28. März 1973 (Bundesge- nen Fremdstoff-Verordnung festgesetzten allge-
setzbl. I S. 293), wird wie folgt geändert: meinen Reinheitskriterien und gegebenenfalls
den weitergehenden Reinheitsanforderungen des
Deutschen Arzneibuches entsprechen."
1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Verordnung über diätetische Lebensmittel
(Diätverordnung)". 5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
2. § 1 wird wie folgt geändert: ., § 6 Abs. 2 gilt entsprechend."
a) In Absatz 4 werden die Worte „Als diäte- b) Absatz 2 wird gestrichen.
tische Lebensmittel gelten" durch die Worte
.,Diätetischen Lebensmitteln stehen gleich:" 6. § 8 erhält folgende Fassung:
sowie in Nummer 4 die Verwe1isung ., § 8
Abs. 2" durch die Verweisung .,§ 8 Abs. 1" ,,§ 8
ersetzt.
(1) Als Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln
b) In Absatz 5 werden die Worte „Tabak, tabak- zur Ernährung bei Umständen, die einen Aus-
haltige und tabakähnliche Erzeugni,sse im tausch von Zucker erfordern, werden als
Sinne des § 1 Abs. 2 des Lebensmittelgeset- Süßungsmittel die Süßstoffe Saccharin (Benzoe-
zes" durch die Worte „Tabakerzeugnisse im säuresulfimid und seine Verbindungen mit Na-
Sinne des § 3 des Lebensmittel- und Bedarfs- trium, Kalium oder Calcium) und Cyclamat
gegenständegesetzes" ersetzt. (Cyclohexylsulfaminsäure und ihre Verbindun-
gen mit Natrium oder Calcium) zugelassen. Sac-
3. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: charin und Cyclamat müssen den in Anlage 5
., (2) Als Hinweis auf einen diätetischen Zweck festgesetzten Reinheitsanforderungen entspre-
gilt es nicht, wenn nur die chemische Analyse chen.
von Lebensmitteln, einzelne Analysenwerte oder (2) In Getränken und Lebensmitteln zur Her-
ihr physiologischer Brennwert angegeben wer- stellung von Getränken darf der Gehalt an
den; eine Angabe der in den Lebensmitteln ent- Cyclamat, berechnet als Cyclohexylsulfamin-
haltenen Broteinheiten gilt bei Erzeugnissen, säure, 0,8 Gramm in einem Liter des genußfer-
denen insgesamt höchstens 2 Hundertteile tigen Getränks nicht übersteigen.
Nr. 43 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1975 939
(3) Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugrnisse 20 Hundertteile und nicht mehr als
sowie Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne 50 Hundertteile betragen darf; diese
der Käseverordnung mit Ausnahme von Frisch- Vorschriften gelten nicht für Malz-
käsezubereitungen." extrakt zur Verwendung bei Obsti-
pation."
7. § 12 wird wie folgt geändert.:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: erhält folgende Fassung:
„ 1. in Brot, Backwaren und Teigwaren sowie ,, (3) Bei der Untersuchung, ob ein Lebens-
in M,ischungen zur Herstellung dieser mittel den Anforderungen des Absatzes 1
Erzeugnisse insgesamt mindestens um Nr. 3 und des Absatz.es 2 Nr. 4 und 5 Buch-
drei Zehntel,''. staben b bis e entspricht, sind die in der An-
b) In Absatz 2 werden das Wort „Stärkesirup" lage 4 aufgeführten Verfahren anzuwenden."
durch das Wort „Glukosesirup" und die Ver-
weisung ,,§ 8 Abs. 2" durch die Verweisung
,, § 8 Abs. 1" ersetzt. 9. Die Dberschriften vor § 15 erhalten folgende
Fassung:
8. § 14 wird wie folgt geändert: „ Vierter Abschnitt
Kenntlichmachungs- und
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
Kennzeichnungsvorschriften
,,(1) Lebensmittel für Säuglinge und diäte-
Kenntlichmachung fremder Stoffe".
tische Lebensmittel für Säuglinge oder Klein-
kinder müssen folgenden Anforderungen ent-
sprechen: 10, Die§§ 15 und 1.6 erhalten folgende Fassung:
1. sie dürfen, sowf~it andere lebensmittel-
,,§ 15
rechtliche Vorschriften keine strengere
Regelung treffen, an Pflanzenschutz-, (1) Bei diätetischen Lebensmitteln, denen in
Schädlingsbekämpfungs- und Vorrats- den §§ 7 bis 10 zugelassene fremde Stoffe zuge-
schutzmitteln jeweils nicht mehr als setzt worden sind, ist der Gehalt an diesen Stof-
0,01 ppm enthalten; § 1 Abs. 5 der Höchst- fen durch Angabe der chemischen Bezeichnung
mengenverordnung Pflanzenschutz, pflanz- und der Menge des Stoffes in Gramm oder Milli-
liche Lebensmittel in der Fassung der Be- gramm, bezogen auf 100 Gramm de,s Lebens-
kanntmachung vom 5. Juni 1973 (Bundes- mittels, kenntlich zu machen, soweit nicht in
gesetzbl. I S. 536) ist nicht anzuwenden; den §§ 16 bis 18 etwas anderes bestimmt ist.
2. ihr Gehalt an Nitrat darf 250 Milligramm (2) Der Zusatz der in Anlage 1 Teil III Nr. 3
im Kilogramm nicht überschreiten; davon angeführten fremden Stoffe ist entweder durch
abweichend darf der-Gehalt an Nitrat bis Bezeichnung der jeweils verwendeten Stoffe
zum 31. Dezember 1978 bis zu 400 Milli- oder durch die Angabe „mit Bindemittel" kennt-
gramm im Kilogramm betragen; lich zu machen. Im übrigen ist eine Kenntlich-
3. bei Verwendung von Milch, Milcherzeug- machung der nach § 6 zugelassenen fremden
nis,sen oder Milchbestandteilen dürfen Stoffe nicht erforderlich.
Bakterienhemmstoffe mit biologischen
Untersuchungsverfahren nicht nachweis-
bar se,in." § 16
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und (1) Bei diätetischen Lebensmitteln, denen Süß-
wie folgt geändert: stoffe nach Maßgabe des § 8 zugesetzt worden
sind, tritt an die Stelle der Angabe der chemi-
aa) Nummer 1 und Nummer 5 Buchstabe a
werden gestrichen; schen Bezeichnung entsprechend der Art der
verwendeten Süßstoffe die Angabe „diätetisches
bb) folgende Nummer 6 wird angefügt: Lebensmittel mit Süßstoff Saccharin" oder
,,6. sie müssen, wenn sie zur Verwen- ,,diätetisches Lebensmittel mit Süßstoff Cycla-
dung als Kinderzucker, Nährzucker mat" oder „diätetisches Lebensmittel mit Süß-
oder Aufbauzucker in den Verkehr stoffen Saccharin und Cyclamat".
gebracht werden, aus einem Gemisch
(2) Einer Angabe der Menge der zugesetzten
von Monosacchariden, Disacchari-
den, höheren Oligosacchar,iden und Süßstoffe bedarf es nicht.
Polysacchariden bestehen, wobei der (3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die
Gehalt an Monosacchariden nicht in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben auch in
mehr als 15 Hundert.teile betragen den Angebotslisten deutlich sichtbar und leicht
darf; davon abweichend müssen Er- lesbar angebracht se,in."
zeugnisse, die nicht ausschließlich
für gesunde Säuglinge oder Klein-
11. Die Dberschrift vor § 19 erhält folgende Fas-
kinder bestimmt s,ind, aus Stärkeab-
bauprodukten bestehen, wobei der sung:
Gehalt an Maltose nicht weniger als ,,Allgeme,ine Kennzeichnung".
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
12. § 19 erhält folgende Fassung: bezeichneten Angaben sind bei Lebensmitteln
für Diabetiker auch dann erforderlich, wenn es
,,§ 19 sich nicht um diätetische Lebensmittel handelt.
(1) Bei diätetischen Lebensmitteln ist anzu- (2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1
geben kann diejenige Menge des Lebensmittels ange-
1. unverschlüsselt nach Monat und Jahr der geben werden, die einer Broteinheit entspricht;
Zeitpunkt der Herstellung (Herstellungs- als Broteinheit gilt eine Menge von insgesamt
datum) oder der Zeitpunkt, bis zu dem das 12 Gramm an Monosacchariden, verdaulichen
Lebensmittel bei sachgemäßer Lagerung min- Oligo- und Polysacchar,iden sowie Sorbit und
destens haltbar ist (Mindesthaltbarkeits- Xylit, wobei verdauliche Polysaccharide und
datum), Oligosaccharide als Monosaccharide zu berech-
nen sind.
2. der Gehalt an verdaulichen Kohlenhydraten,
(3) Bei Bier für Diabetiker müssen zusätzlich
Fetten und Eiweißstoffen jeweils entweder
die Worte ,nur nach Befragen des Arztes' in
in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Verbindung mit der Angabe des diätetischen
Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebens-
Zwecks angegeben sein.
mittels, oder in Hundertteilen des Gewichts;
der Angabe bedarf es nicht bei einem Gehalt § 21
von weniger als je einem Hundertteil,
(1) Bei Lebensmitteln, die die Zuckeraus-
3. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf tauschstoffe Sorbit, Mannit oder Xylit in einer
100 MilJiliter des Lebensmittels bezogene Gesamtmenge von mehr als 10 Hundertteilen
physiologische Brennwert in Kilojoule und enthalten, müssen die Worte ,mit Zuckeraus-
Kilokalorien mit den Worten , ... Joule = tauschstoff' unter Hinzufügen der Bezeichnung
... Kalorien'; bei Erzeugnissen, die erst nach der verwendeten Zuckeraustauschstoffe ange-
Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrs- geben werden, wenn § 20 keine Anwendung
fertig sind, ist zusätzlich der auf 100 Gramm, findet. Ferner ist der auf 100 Gramm, bei Flüssig-
bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des ver- keiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels be-
zehrsfertig zubereiteten Erzeugnisses bezo- zogene physiologische Brennwert anzugeben;
gene Brennwert anzugeben. § 19 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 gelten entspre-
Bei Port,ionspackungen oder Nennung von Por- chend. Bei Erzeugnissen in Packungen unter
tionsmengen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 2 50 Gramm können die Angaben auf den Inhalt
und 3 zusätzlich auf eine Portion zu beziehen; der Packung bezogen werden.
bei Portionspackungen unter 50 Gramm genügt (2) Sofern bei der Herstellung der Lebensmit-
es, wenn diese Angaben auf den Inhalt der Pak- tel auch d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide
kung bezogen werden. oder Glukosesirup zugesetzt werden, ist die An-
(2) Der Berechnung des physiologischen gabe der Zuckeraustauschstoffe durch die Worte
Brennwerts nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind für ,und Zucker' zu ergänzen.
ein Gramm verdauliches § 22
Fett 9 kcal bzw. 38 kJ (1) Bei Lebensmitteln für Säuglinge und diäte-
ein Gramm verdauliches tischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Klein-
Eiweiß 4 kcal bzw. 17 kJ kfader muß die für eine Mahlzeit benötigte
ein Gramm verdauliche Menge des Lebensmittels aIJ.gegeben werden.
Kohlenhydrate, Sorbit und Enthalten diese Lebensmittel Milch, Milchbe-
Xylit sowie Glycerin 4 kcal bzw. 17 kJ standteile oder Milcherzeugnisse, so muß auch
ein Gramm Äthylalkohol 7 kcal bzw. 30 kJ auf diesen Gehalt hingewiesen werden; des Hin-
ein Gramm organische weises bedarf es nicht bei einem Gehalt von
Säure 3 kcal bzw. 13 kJ weniger als einem Hundertteil. Enthalten die
Lebensmittel d-Milchsäure oder dl-Milchsäure,
zugrunde zu legen." ist ferner der Hinweis ,nicht für Säuglinge in
den ersten drei Lebensmonaten verwenden' er-
13. Vor § 20 wird folgende Uberschrift eingefügt: forderlich.
,,Zusätzliche Kennzeichnungen". (2) Bei Erzeugnissen nach § 14 Abs. 2 Nr. 6,
ausgenommen Malzextrakt, ist anzugeben
14. Die §§ 20 bis 24 erhalten folgende Fassung: 1. der Gehalt an Monosacchariden und Disac-
chariden in Hundertteilen,
,,§ 20 2. der Hinweis ,nicht zusätzlich zu Fertignah-
(1) Bei Lebensmitteln für Diabetiker sind die rungen für Säuglinge und Kleinkinder ver-
verwendeten Zuckeraustauschstoffe und ihre wenden' in Verbindung mit der Angabe des
Mengen entweder in Gramm, bezogen auf 100 diätetischen Zwecks,
Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des 3. der weHere Hinweis ,nur für gesunde Säug-
Lebensmittels, oder in Hundertteilen des Ge- linge und Kleinkinder', sofern der Gehalt an
wichts anzugeben; § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt ent- Monosacchariden mehr als 5 Hundertteile
sprechend. Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 beträgt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1975 941
(3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die bracht, so genügen, sofern das Inverkehrbringen
Hinweise nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht in Packungen oder Behältnis·sen erfolgt,
Nr. 2 und 3 auch in den Angebotslisten, bei Ab- die Angaben nach § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2,
gabe im Reisegewerbe auch auf den Bestellfor- § 16 Abs. 1, § 17 Satz 1, § 18 Satz 1 und § 19
mularen deutlich siichtbar und leicht lesbar an- Abs. 1 Nr. 2 und 3. Sie sind auf den Speisenkar-
gebracht sein. ten oder Preisverzeichnissen oder, soweit solche
§ 23 nicht ausgelegt sind, in einem Aushang in deut-
lich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift vorzuneh-
(1) Zuckeraustauschstoffe (§ 1 Abs. 4 Nr. 3)
sind als ,Zuckeraustauschstoff' unter Hinzufügen men. In Anstalten, in denen die Verpflegung
der Worte Fruktose, Mannit, Sorbit oder Xylit ständiger ärztlicher Uberwachung unterliegt, ge-
nügt es, wenn die Angaben in einer Aufzeich-
zu kennzeichnen.
nung enthalten sind, die dem verantwortlichen
(2) Saccharin und Cyclamat sind als ,Süßstoff Arzt jederzeit zur Einsichtnahme zugänglich is.t;
Saccharin', ,Süßstoff Cyclamat' oder ,Süßstoff- einer Angabe nach § 2 Abs. 1 bedarf es in diesen
mischung von Cyclamat und Saccharin' zu kenn- Fällen nicht."
zeichnen. Ferner ist anzugeben
1. bei Süßstoffmischungen und Vermischungen 16. Die Uberschrift vor § 26 und § 26 erhalten fol-
mit anderen Stoffen das Gewicht der jewei- gende Fassung:
ligen Süßstoffanteile des Inhalts der Packung
oder des Behältnisses, bei Tabletten der ein- „Fünfter Abschnitt
zelnen Tablette, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
2. die der Süßkraft des Inhalts der Packung oder § 26
des Behältnisses, bei Tabletten der einzelnen (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des
Tablette entsprechende Menge Zucker in Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Gramm oder Kilogramm. wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Kochsalzersatz ist als ,Kochsalzersatz' zu 1. diätetischen Lebensmitteln, die für Diabetiker
kennze1ichnen. bestimmt sind, entgegen § 12 Abs. 2 dort
§ 24 bezeichnete Stoffe zusetzt oder
Jodiertes Speisesalz ist in roter Schrift als 2. a) Lebensmittel, die den Anforderungen des
,Jodiertes Speisesalz' unter Hinzufügen der § 12 Abs. 1 nicht entsprechen, mit einem
Worte ,nur bei ärztlich festgestelltem Jodman- Hinweis darauf, daß sie für Diabetiker be-
gel verwenden' zu kennzeichnen." stimmt sind,
b) Lebensmittel, die den Anforderungen des
15. Die Uberschrift vor § 25 und § 25 erhalten fol- § 13 Abs. 1 Satz 1 nicht entsprechen, mit
gende Fassung: einem Hinweis darauf, daß sie für Na-
„Form der Kenntlichmachung triumempfändliche bestimmt sind oder
und Kennzeichnung c) Lebensmittel,' die den Anforderungen des
§ 25 § 14 Abs. 2 nicht entsprechen, mit einem
Hinweis darauf, daß sie für Säuglinge oder
(1) Die Angaben nach § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 als diätetische Lebensmittel für Säuglinge
Satz 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 16 oder Kleinkinder bestimmt sind,
Abs. 1, § 17 Satz 1, § 18 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 20
Abs. 1 und 3, § 21, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
sind auf den Packungen oder Behältnissen an (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-
einer in die Augen fall enden Stelle und in deut- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
lich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift in deut- wer jodiertes Speisesalz ohne die nach § 11 er-
scher Sprache anzubringen. Die Angaben nach forderliche Genehmigung herstellt. Nach § 52
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 dürfen Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfs-
an einer anderen Stelle der Packungen oder gegenständegesetze,s wird bestraft, wer
Behältnisse angebracht werden, wenn hierauf
in der in Satz 1 vorgeschriebenen Weise beson- 1. Lebensmittel mit einem Hinweis auf einen
ders hingewiesen wird. diätetischen Zweck ohne die nach § 2 Abs. 1
in Verbindung mit § 25 vorgeschriebenen An-
(2) Bei Lebensmitteln, die gewerbsmäßig lose gaben,
oder im Anschnitt unmittelbar an Verbraucher
abgegeben werden, müssen die Angaben nach 2. Lebensmittel, die nicht diätetische Lebens-
§ 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5, § 15 mittel sind, entgegen § 3 unter Verwendung
Abs. 1 und 2 Satz 1, § 16 Abs. 1, § 17 Satz 1, § 18 von unzulässigen Bezeichnungen, Aufma-
Satz 1, § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 20 Abs. 1 und chungen oder Angaben,
§ 21 auf Schildern gemacht werden, die auf oder 3. jodiertes Speisesalz, das nach § 10 Abs. 4 als
neben der Ware für den Verbraucher deutlich verfälscht anzusehen ist,
sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind.
4. Lebensmittel unter Verstoß gegen eine Kenn-
(3) Werden Lebensmittel zum Verzehr an Ort zeichnungsvorschrift des § 13 Abs. 3 oder 4
und Stelle gewerbsmäßig in den Verkehr ge- oder
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
5. Lebensmittel ohne die nüch § 13 Abs. 1 Satz 2 17. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt geändert:
oder Abs. 5, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2, § 22
a) In Teil I Nr. 1 der Anlage 1 wird die Kohlen-
Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3
stoffzahl „C 12" gestrichen.
oder § 24 in Verbindung mit § 2.5 vorge-
schriebenen Angaben b) In Teil I Nr. 8 der Anlage 1 sowie in Teil I
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine Nr. l Buchstabe c der Anlage 2 wird jeweils
in Satz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig hinter dem Wort „deren" das Wort „Ka-
begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebens- lium-," eingefügt.
mittel- und ßedarfsgerJenständegesetzes ord- c) In Teil I der Anlage 1 werden folgende Num-
nungswidrig. mern 14 und 15 angefügt:
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 .. 14. Hirschhornsalz (Ammoniumverbindun-
Nr. 2 des Leb(msmittel- und Bedarfsgegenstände- gen der Kohlensäure und der Carbamin-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig säure) als Backtriebmittel für Dauer-
backwaren und flache Frischbackwaren,
1. entgegen § 4 Abs. 1 diätetische Lebensmittel ausgenommen Erzeugnisse für die na-
nicht in Packungen oder Behältnissen abgibt, triumarme Diät; der Gehalt an Ammo-
2. bei Lebensmitteln, die er gewerbsmäßig in niumstickstoff darf, berechnet als NH3,
den Verkehr bringt, entgegen § 19 Abs. 1, in 100 Gramm Trockenmasse des ferti-
§ 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 gen Gebäcks 100 Milligramm nicht über-
oder 2 oder Abs. 2 Nr. l oder § 23 in Verbin- schreiten;
dung mit § 25 nicht oder nicht in der vorge- 5, Sorbinsäure für Süßstofflösungen mit
schriebenen Weise clie erforderlichen An-
einem Wassergehalt von mehr als
gaben macht.
75 vom Hundert bis zu 0,5 g auf 1 kg."
(4) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
d) In Teil III der Anlage 1 wird folgende Num-
zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts wird
mer 3 angefügt:
bestraft, wer
11 3. die unter I Nr. 8 insgesamt bis zu
1. diätetischen Lebensmitteln, die dazu be- genannten Stoffe 5 Gramm auf 1 Kilo-
stimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr gramm zur Herstellung
gebracht zu werden, fremde Stoffe über die von diätetischen
in§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1, § 7 Milchmischerzeug-
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 nissen."
Abs. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2
e) In Teil III der Anlage 2 werden die Worte
oder § 10 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen .,Käse, Schmelzkäse und Käsezubereitungen"
hinaus oder unter Verstoß gegen die in § 6 durch die Worte „Käse und Erzeugnisse aus
Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 8 Abs. 1 Käse im Sinne der Käseverordnung" ersetzt.
Satz 2 festgesetzten Reinheitsanforderungen
zusetzt oder
18. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
2. be,i diätetischen Lebensmitteln, die er ge- a) Die Uberschrift „Zu Absatz 1 Nr. 5 Buch-
werbsmäßig in den Verkehr bringt, entgegen stabe a" wird durch die Uberschrift „Zu Ab-
§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 satz 1 Nr. 3" ersetzt und mit dem zugehöri-
oder 3, § 17 Satz l oder § 18 Satz 1 in Ver- gen Text an den Anfang der Anlage gestellt.
bindung mit § 25 den Gehalt an fremden Stof-
b} In den übrigen Uberschriften treten an die
fen nicht oder nicht in der vorgeschr:iebenen
Stelle der Worte „Absatz 1" jeweils die
Weise kenntlich macht.
Worte „Absatz 2".
Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahr-
lässig begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 19. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung
Satz 1 des Gesetzes zur Gesamtreform des beigefügte Anlage als Anlage 5.
Lebensmittelrechts ordnungswidrig.
(5) Zuwiderhandlungen gegen § 14 Abs. 1
Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- Artikel 2
gesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1
oder 2 dieser Verordnung sind nach § 52 Abs. l Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom
Nr. 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- 8. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 590) in der Fassung
gesetzes, Zuwiderhandlungen gegen § 15 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 25. Januar 1972 (Bundes-
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- gesetzbl. I S. 85), zuletzt geändert durch die Eipro-
zes in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 3 dieser dukte-Verordnung vom 19. Februar 1975 (Bundes-
Verordnung nach § 52 Abs. 1 Nr. 7 des Lebens- gesetzbl. I S. 537), wird wie folgt geändert:
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes straf-
bar; wer eine dieser Handlungen fahrlässig oder In § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
leichtfertig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1, 2 11 (6) An Stelle der in Absatz 1 Nr. 3 vorgeschriebe-
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- nen Gewichtsangabe ist bei Süßstofftabletten die
gesetzes ordnungswidrig." Stückzahl anzugeben."
Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1975 943
Artikel 3 setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
Der ßundesminisl(!r für Junend, FiHnilie und Ge-
auch im Land Berlin.
sundheit wird den Worlhmt dür Verordnung über
diätetische Lebensmittel in der geltenden Fassung Artikel 5
bekanntmachen und dabei Unstimmigkeiten des
Wortlauts b0se>itirwn. (1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Ver-
ordnung unterliegen, dürfen nach den bisher gelten-
Artikel 4 den Vorschriften vom Hersteller oder Einführer
Diese Verordnung gill nach § 14 des Dritten Uber- noch bis zum 31. Dezember 1975, im übrigen noch
leitungsgcsctzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- bis zum 31. Dezember 1976 in den Verkehr gebracht
blatt 1 S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des Ge- werden.
Bonn, den 14. April 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 5 (zu § 8)
Reinheitsanforderungen für Süßstoffe
Cyclohexylsulfaminsäure
Gehalt: nicht weniger als 98 °/o C6l-I13NQ3S berechnet auf Trok-
kensubstanz
Trocknungsverlust: nicht mehr als 1 0/o nach einstündigem Trocknen bei 105° C
Schwermetalle: nicht mehr als 10 mg/kg
Selen: nicht mehr als 30 mg /kg
Arsen: nicht mehr als 3 mg /kg
Cyclohexylamin: nicht mehr als 20 mg/kg
Dicyclohexy larnin: nicht mehr als l mg/kg
Anilin: nicht mehr als 1 mg /kg
Natriumcyclamat
Gehalt: nicht weniger als 98 0/o C6H12NNa03S berechnet auf
Trockensubstanz
Trocknungsver Iust: nicht mehr als 1 0/o nach Trocknen bei 105° C bis zur Ge-
wichtskonstanz
Schwermetalle: nicht mehr als 10 mg/kg
Selen: nicht mehr als 30 mg/kg
Arsen: nicht mehr als 3 mg/kg
Cyclohex y lamin: nicht mehr als 10 mg/kg
Dicyclohexylamin: nicht mehr als 1 mg/kg
Anilin: nicht mehr als 1 mg/kg
Calciumcyclamat
Gehalt: nicht weniger als 98 0/o C12H24CaN206S2 berechnet auf
Trockensubstanz
Trocknungsverlust: zwischen 6 und 9 0/o nach zweistündigem Trocknen bei
140° C
Schwermetalle: nicht mehr als 10 mg/kg
Selen: nicht mehr als 30 mg/kg
Arsen: nicht mehr als 3 mg/kg
Cyclohexy lamin: nicht mehr als 10 mg/kg
Dicyclohexylamin: nicht mehr als 1 mg/kg
Anilin: nicht mehr als 1 mg/kg
Saccharin
Gehalt: nicht weniger als 98 0/o C1H5NQ3S berechnet auf Trok-
kensubstanz
Schmelzpunkt: zwischen 226° und 230° C
Trocknungsverlust: nicht mehr als 1 0/o nach zweistündigem Trocknen bei
150° C
Schwermetalle: nicht mehr als 20 mg/kg
Selen: nicht mehr als 30 mg/kg
Arsen: nicht mehr als 3 mg/kg
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1975 945
Saccharin-Natrium
Gehalt: nicht weniger als 98 0/o C1H4NNaOsS berechnet auf Trok-
kensubstanz
Trocknungsverlusl: nicht mehr als 15 0/o nach Trocknen bis zur Gewichtskon-
stanz bei 105° C
Schwermetalle: nicht mehr als 10 mg/kg
Selen: nicht mehr als 30 mg/kg
Arsen: nicht mehr als 3 mg/kg
Saccharin-Kalium
Gehalt: nicht weniger als 98 0/o C1H4NKOsS berechnet auf Trok-
kensubstanz
Trocknungsvcrlusl: nicht mehr als 15 °/o nach Trocknen bis zur Gewichtskon-
stanz bei 105° C
Schwermetalle: nicht mehr als 10 mg/kg
Selen: nicht mehr als 30 mg/kg
Arsen: nicht mehr als 3 mg/kg
Saccharin-Calcium
Gehalt: nicht weniger als 95 0/o C14HsN2Ca06S2 berechnet auf
Trockensubstanz
Trocknungsverlust: nicht weniger als 3 0/o und nicht mehr als 15 0/o nach
Trocknen bis zur Gewichtskonstanz bei 105° C
Schwermetalle: nicht mehr als 10 mg/kg
Selen: nicht mehr als 30 mg/kg
Arsen: nicht mehr als 3 mg/kg
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Elektromaschinenbauer-Handwerk
Vom 15. April 1975
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- schutzgesetzes, der einschlägigen VDE-Bestim-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom mungen, der jeweils geltenden DIN-Normen
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- und der Verdingungsordnung für Le,istungen;
letzt geä'ndert durch Artikel 24 des Zuständigkeits- 9. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnun-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundes- gen, Schaltplänen und Diagrammen;
gesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem
10. Entwerfen der in Absatz 1 genannten Anlagen,
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-
Maschinen und Geräte;
ordnet:
11. Messen von elektrischen und nicht.elektrischen,
insbesondere mechanischen, akustischen und
1. Abschnitt thermischen Werten;
Berufsbild 12. Bearbeiten und Verarbeiten von Metallen und
Kunststoffen;
§ 1 13. Isolieren, Imprägnieren und Trocknen von
Wicklungen;
Berufsbild
14. Herstellen von Wickelwerkzeugen und -schablo-
(1) Dem Elektromaschinenbauer-Handwerk sind nen;
folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 15. Anfertigen von Wicklungen aus Drähten, Stä-
Entwurf, Konstruktion, Bau, Inbetriebnahme, Ent- ben, Bändern und Blechen;
störung, Wartung und Instandsetzung von 16. Einbauen und Schalten von Wicklungen;
1. elektrischen Maschinen, Transformatoren und 17. Auswuchten von rotierenden Teilen;
Magnetbauteilen; 18. Zusammenbauen, Prüfen, Inbetriebnehmen,
2. elektrischen und elektronischen Anlagen sowie Warten, Instandsetzen und Entstören der in Ab-
Steuer- und Regelgeräten der Stromerzeugung, satz 1 genannten Anlagen, Maschinen und Ge-
der Schweiß- und der Antriebstechnik. räte;
(2) Dem Elektromaschinenbauer-Handwerk sind 19. Instandhalten der Werkzeuge sowie der Meß-
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: und Prüfgeräte.
1. Kenntnisse der physikaliischen und chemischen
Grundlagen des Elektromaschinenbaus;
2. Kenntnisse der Elektrizitätslehre, Elektronik, 2. Abschnitt
Mechanik, Elektrotechnik sowie Meß- und Prüf- Prüfungsanforderungen
technik; in den Teilen I und II der Meisterprüfung
3. Kenntnisse der Antriebs-, Steuer- und Regel-
technik;
§2
4. Kenntnisse der Schaltungsunterlagen;
Gliederung, Dauer und Bestehen
5. Kenntnisse der Konstruktion und der Berech- der praktischen Prüfung (Teil I)
nung der in Absatz 1 genannten Anlagen, Ma-
schinen und Geräte; (1) In Teil I s,ind e.ine Meisterprüfungsarbeit anzu-
6. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe; fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.
7. Kenntni,sse der einschlägigen Vorschriften der (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als
Unfallverhütung, des Arbe,itsschutzes und der 5 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als
Ar bei tssicherhei t; 8 Stunden dauern.
8. Kenntnisse der einschlägigen technischen Vor- (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
schriften der Deutschen Bundespost, des Ener- Teils I s,ind jeweils ausreichende Leistungen in der
giewirtschaftsgesetzes und des Maschinen- Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1975 947
§3 b) Berechnung von Wicklungen elektrischer Ma-
Meisterprüfungsarbeit schinen für andere Spannungen und Frequen-
zen,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach- c) Berechnung von Transformatoren,
stehenden Arbeiten anzufertigen:
d) Berechnung von Bauteilen, Geräten und Anla-
1. Wicklung eines Drehstrom- oder Gleichstrom- gen der Antriebs-, Steuer- und Regeltechnik;
motors nicht unter 30 Kilowatt;
2. Technisches Zeichnen:
2. Wicklung eines Hochspannungsmotors;
a) Konstruktion einer elektrischen Maschine,
3. Anfertigung einer Läuferstabwicklung;
eines Transformators, eines Magnetbauteils,
4. Bau einer elektrischen Maschine mit rotierenden eines Gerätes oder einer Anlage der Stromer-
Teilen; zeugung, der Schweiß- oder Antriebstechnik,
5. Konstruktion und Bau eines Transformators nicht b) Anfertigung von Schaltungsunterlagen und
unter 10 Kilovoltampere; Zeichnungen;
6. Anfertigung eines Antriebs-, Steuer- oder Regel-
3. Fachtechnologie:
gerätes unter Verwendung elektronischer Bau-
teile. a) physikalische und chemische Grundlagen des
Elektromaschinenbaus,
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsaus-
b) Elektrizitätslehre, Elektronik, Mechanik, Elek-
schuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit
trotechnik sowie Meß- und Prüftechnik,
einen Entwurf mit folgenden Unterlagen vorzu-
legen: c) Antriebs-, Steuer- und Regeltechnik,
1. die Konstruktionszeichnung mit Schaltbild, tech- d) Schaltungsunterlagen,
nischer Berechnung und Materialzusammenstel- e) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-
lung, tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-
2. den Arbeitsplan, sicherheit,
3. die Vorkalkulation. f) einschlägige technische Vorschriften der
Deutschen Bundespost, des Energiewirt-
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nachkal- schaftsgesetzes und des Maschinenschutzge-
kulation abzuliefern. setzes, die einschlägigen VDE-Bestimmungen,
die jeweils geltenden DIN-Normen und die
§4 Verdingungsordnung für Leistungen;
Arbeitsprobe 4. Werkstoffkunde:
(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehenden Ar- a) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Ver-
beiten auszuführen: arbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
1. Weichlöten an einem Kommutator, b) Werkstoffverbindungen;
2. Verbinden von 2 Flachstählen durch Autogen- 5. Kalkulation mit allen für die Preisbildung we-
und Elektroschweißen, sentlichen Faktoren, Berechnungen für die Ange-
3. Herstellen einer Wicklungsschablone, botskalkulation.
4. Anfertigen eines Wellenzapfens mit Lagersitz Fachbezogene Hilfsmittel sind zugelassen.
und Keilnut, (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich
5. Anfertigen einer Wicklung für den Einbau in durchzuführen.
einen Läufer,
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht
6. Messen und Prüfen der Eigenschaften elektri- mehr als 15 Stunden, die mündliche Prüfung je Prüf-
scher Maschinen und Geräte und ling nicht mehr als eine halbe Stunde dauern. Bei
7. Ermitteln von Fehlern an elektrischen Maschinen der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht
sowie an Antriebs-, Steuer- und Regelgeräten. länger als 6 Stunden geprüft werden.
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig- (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzu- gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
reichend nachgewiesen werden konnten. (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der
in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer.
§5
Prüfung der fachtheoreUschen Kenntnisse 3. Abschnitt
(Teil ß)
Obergangs- und Schlußvorschriften
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
5 Prüfungsfächern nachzuweisen: §6
1. Technische Mathematik: Ubergangsvorschrift
a) Berechnung von Widerständen, Strömen, Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
Spannungen und Leistungen in Gleich-, fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
Wechsel- und Drehstromkreisen, schriften zu Ende geführt.
948 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§1 §8
Sonstige Vorschriften Berlin-Klausel
(1) Die weiteren Anforderungen in der Meister- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge- werksordnung auch im Land Berlin.
setzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
§9
(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
weiter anzuwendende Vorsch:riften sind, soweit sie Inkrafttreten
Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr Diese Verordnung tritt am 1. August 1975 in
anzuwenden. Kraft.
Bonn, den 15. April 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1975 949
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Elektroinstallateur-Handwerk
Vom 15. April 1975
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 9. Kenntnisse über Kälte- und Klimatechnik;
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Kenntnisse über Fernmeldetechnik;
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-
letzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits- 11. Kenntnisse der Schaltungsunterlagen;
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundes- 12. Kenntnisse der Berechnung von elektrischen
gesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem und nicht.elektrischen, insbesondere mechani-
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- schen, lichttechnischen und thermischen Wer-
ordnet: ten;
13. Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1
genannten Anlagen, Einrichtungen und
1. Abschnitt Betriebsmittel;
Berufsbild 14. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe;
15. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
§1
Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
Berufsbild Arbeitssicherheit;
(1) Dem Elektroinstallateur-Handwerk sind fol- 16. Kenntnisse der e1inschlägigen technischen und
gende Tätigkeiten zuzurechnen: fernmelderechtlichen Vorschriften der Deut-
Planung, Berechnung, Bau, Errichtung, Prüfung, In- schen Bundespost, des Energiewirtschaftsgeset-
betriebnahme, Wartung und Instandsetzung von zes und des Maschinenschutzgesetzes, der VDE-
Bestimmungen, der Bauaufskht, der jeweils gel-
1. elektrischen Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, tenden DIN-Normen, der Verdingungsordnung
Umwandlung und Abgabe der elektrischen Ener- für Bauleistungen und der Allgemeinen Blitz-
gie; schutzbestimmungen;
2. Erdungs- und Blitzschutzanlagen; 17. Anfertigen und Lesen von Schaltungsunter-
3. Antennenanlagen; lagen;
4. Ruf- und Signalanlagen; 18. Entwerfen, Berechnen und Zusammenbauen der
in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrich-
5. elektrischen Energieverbrauchseinrichtungen so-
tungen;
wie elektrischen und elektronischen Betriebsmit-
teln. 19. Messen von elektrischen und nicht.elektrischen,
insbesondere mechanischen, lichttechnischen
(2) Dem Elektroinstallateur-Handwerk sind fol- und thermischen Werten;
gende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 20. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunst-
1. Kenntnisse der physikalischen und chemischen stoffen;
Grundlagen der Elektroinstallation; 21. Bearbeiten, Verlegen und Anschließen von Ka-
2. Kenntnisse der Elektrizitätslehre, Elektronik, beln und Leitungen sowie Bauen und Montieren
Elektrotechnik und elektrischen Meßtechrnik; der zugehörigen Betriebsmittel;
3. Kenntnisse der Leitungs- und Verteilungstech- 22. Montieren und AnschLießen von elektrischen,
nik; elektromechanischen und elektronischen Gerä-
ten;
4. Kenntnisse der Erdungs- und Bl1itzschutztech-
nik; 23. Prüfen, Inbetriebnehmen, Warten und Instand-
setzen der in Absatz 1 genannten Anlagen und
5. Kenntnisse der Antennentechnik; Einrichtungen;
6. Kenntnisse der Regelungs- und Steuerungstech- 24. Ermitteln und Beseitigen von elektrischen und
nik sowie der Antriebstechnik; mechanischen Störungen und Funkstörungen;
7. Kenntnisse der Beleuchtungstechnik; 25. Instandhalten der Werkzeuge sowie der Meß-
8. Kenntnisse der Wärmetechnik; und Prüfgeräte.
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. Abschnitt § 4
Prüfungsanforderungen Arbeitsprobe
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
(1) Als Arbeitsprobe sind 3 der nachstehenden
§2 Arbeiten auszuführen:
Gliederung, Dauer und Bestehen 1. Anfertigen von Anschlußteilen für die in § 1
der praktischen Prüfung (Teil I) Abs. 1 genannten Anlagen oder Einrichtungen;
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu- 2. anschlußfertiges Absetzen und Zurichten von
fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Kabeln;
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als 3. Zusammenbauen von elektrischen, elektroni-
4 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als schen und elektromechanischen Bauteilen zu
8 Stunden dauern. elektrotechnischen Grundschal tun gen;
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des 4. Abnehmen und Inbetriebnehmen von elektri-
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in schen Anlagen und Erstellen eines Prüfproto-
allen Teilen der Meisterprüfungsarbeit und in der kolls;
Arbeitsprobe. 5. Ermitteln von Störungen bei einer elektronischen
§3
Aufladesteuerung für eine Elektro-Speicherhei-
zung oder einer Elektro-Klimaanlage;
Meisterprüfungsarbeit
6. Prüfen einer Erdungs-, Blitzschutz- oder Anten-
(l) Als Meisterprüfungsarbeit sind der Entwurf nenanlage und Erstellen eines Prüfprotokolls.
einer der in § 1 Abs. 1 genannten Anlagen oder Ein-
richtungen zu erstellen und e1ine der nachstehenden (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-
Anlagen zu installieren: sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in
1. Elektrische Anlage mit Verteilungs-, Steuerungs- der Meisterprüfung nicht oder nur unzureichend
oder Regeleinrichtung; nachgewiesen werden konnten.
2. selbsttätige Steuerungsanlage für den Betrieb
von elektrischen Maschinen unter Verwendung
elektrischer Schaltgeräte, Steuerelemente und §5
Uberwachungseinrichtungen; Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
3. Transformatorenstation mit Hochspannungsgerä- (Teil II)
ten und Meß- und Verteileranlagen in Nieder-
(1) Im Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
spannungsnetzen;
4 Prüfungsfächern nachzuweisen:
4. Steuerungs- oder Regelanlage unter Yerwendung 1. Technische Mathematik:
von elektronischen Bauteilen;
a) Berechnung von Widerständen, Strömen,
5. Ruf- und Signalanlage; Spannungen und Leistungen in Gleich-,
6. vollautomatische Regelung für eine Elektro- Wechsel- oder Drehstromkreisen,
Klimaanlage oder eine Elektro-Raumheizung. b) Berechnung von elektronischen Grundschal-
tungen,
(2) Der Entwurf muß enthalten c) Berechnung von elektrischen, mechanischen,
1. den Installations- oder Netzplan und den Strom- lichttechnischen und thermischen Werten;
lauf- oder Verdrahtungsplan,
2. Fachtechnologie:
2. Berechnungen der Leitungen und Betriebsmittel, a) physikalische und chemische Grundlagen der
3. die Ermittlung des Leistungsbedarfs unter Be- Elektroinstallation,
rücksichtigung der Stromtarife, b) Elektriz,itätslehre, Elektronik, Elektrotechnik
4. die Kalkulation mit allen für die Preisbildung und elektrische Meßtechnik,
wesentlichen Faktoren, c) Leitungs- und Verteilungstechnik,
5. den Materialauszug, d) Erdungs- und Blitzschutztechnik,
e) Antennentechnik,
6. das Angebotsschreiben mit Einzelpreisen.
f) Regelungs- und Steuerungstechnik sowie An-
(3) Für die Meisterprüfungsarbeit sind dem Prüf- triebstechnik,
ling vom Prüfungsausschuß an die Hand zu geben g) Beleuchtungstechnik,
1. die Baupläne mit Maßeintragung, h) Wärmetechnik,
2. Angaben über die Bauausführung, Art und Be- i) Kälte- und KHmatechnik,
nutzung der Anlagen und Einrichtungen. j) Fernmeldetechnik,
Fachbezogene Hilfsmittel sind zugelassen. k) Schaltungsunterlagen,
(4) Die Meisterprüfungsarbeit ist an Lehrgerüsten 1) Funktionswe!ise der in § 1 Abs. 1 genannten
oder auf einer Baustelle anzufertigen. Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmittel:
Nr. 43 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1975 951
3. fachbezogene Vorschriften: 3. Abschnitt
a) einschlügige Vorschriften der Unfallverhü- Ubergangs- und Schlußvorschriften
tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-
sicherheit, §6
b) einschlägige technische und fernmelderecht- Ubergangsvorschrift
liche Vorschriften der Deutsch_en Bundespost,
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
des Energiewirtschaftsgesetzes und des Ma-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
schinenschutzgesetzes, die VDE-Bestimmun-
schriften zu Ende geführt.
gen, die Bauaufsicht, die jeweils geltenden
DIN-Normen, die Verdingungsordnung für
§7
Bauleistungen und die Allgemeinen Blitz-
schutzbestimmungen; Sonstige Vorschriften
4. Werkstoffkunde: (1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-
a) Arten, Eigenschaften, Verwendung und Ver- prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
arbeitung der Werk- und Hilfsstoffe, gemeinsame Anforderungen in der Me1isterprüfung
im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge-
b) Werkstoffverbindungen. setzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
Fachbezogene Hilfsmittel sind zugelassen. (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(2) Die Prüfung ist mündlich und schriftlich weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
durchzuführen. Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
anzuwenden.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht §8
mehr als 15 Stunden, die mündliche Prüfung je Prüf- Berlin-Klausel
ling nicht mehr als eine halbe Stunde dauern. Bei
der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
länger als 6 Stunden geprüft werden. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung werksordnung auch im Land Berlin.
zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. §9
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Inkrafttreten
Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der Diese Verordnung tritt am 1. August 1975 in
in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer. Kraft.
Bonn, den 15. April 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. s c h 1ec h t
952 Bundesges•etzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Geme_inschaften
Dalum und Be:wichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 746/75 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken mit
Ursprung in Bulgarien 22. 3. 75 L 74/22
21. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 747/75 der Kommission zur Festset-
zung des BPlrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 22. 3. 76 L 74/23
21. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 748/75 der Kommission zur Festset-
zlrng dr-s Wellmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 22. 3. 75 L 74/27
21. 3. 75 Verordrrnn9 (EWG) Nr. 749/75 der Kommission zur Verlänge-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1295/74 über die Verarbei-
tung von R in d f 1 e i s c h , das von den Interventionsstellen
ülwrnommen wurde 22.3. 75 L 74/29
21. 3. 75 Verordnun~J (EWG) Nr. 750/75 der Kommission über die Aus-
schreibun9 der Kosten für die Herstellung und die Lieferung
von Butter o i l als Nahrungsmittelhilfe an die Sahelländer
und Äthiopien 22. 3. 75 L 74/30
21. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 751/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 539/75 hinsichtlich des Währungs-
ausgleichsbetrags für bestimmte G et r e i de v e rar bei -
tungserzeugnisse 22. 3. 75 L 74/37
21. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 752/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Rohzucker 22. 3. 75 L 74/42
21. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 753/75 der Kommission zur Änderung
der für bestimmte Mi Ich erze u g n iss e anzuwendenden
ErsU1ttungen 22. 3. 75 L 74/44
24. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 754/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 22.3. 75 L 74/1
24. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 755/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 22. 3. 75 L 74/3
24. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 756/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindflt~isch 22. 3. 75 L 74/5
24. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 757/75 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von Sirup und an deren Zuckerarten 22.3. 75 L 74/7
21. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 758/75 der Kommission über die Aus-
schreibung der Kosten für die Herstellung und die Lieferung
von Butter o i 1 an Mauretanien im Rahmen der Nahrungs-
mittelhilfe 22. 3. 75 L 74/9
21. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 759/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
M a i s als Hilfeleistung für Äthiopien 22.3. 75 L 74/11
21. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 760/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Mai s als Hilfeleistung für die Demokratische Republik
Somalia 22. 3. 75 L 74/14
21. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 761/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen m eh 1 nls Hilfeleistung für die Demo-
kratische Republik Somalia 22. 3. 75 L 74/17
Nr. 43 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1975 953
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäis,chen Gemeinschaften
Diltum und Bczeichnunq der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 3. 7:-i Verordnun~J (EWG) Nr. 762/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur ßereitstellung von ge-
.schliffenem Reis als Hilfeleistung für die Demokratische
Republik Somalia 22.3. 75 L 74/20
:!4. J. 7:i Verordnung (EWG) Nr. 764/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2012/74 mit Durchführungsbestim-
ni u n~J<'n hinsichtlich der Erstattungen bei der Erzeugung im
(; P 1. r e i d P - und Re i s s e k t o r 22. 3. 75 L 74/24
'.1.4. '.i. 7:i VPrordmrng (EWG) Nr. 765/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Rohzucker 22. 3. 75 L 74/26
2:"i. J. 75 Verordnung (EWG) Nr. 767/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26. 3. 75 L 77/3
25. J. 75 Verordnung (EWG) Nr. 768/75 der Kommission über die Fest-
sl'tzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
li.ir Getreide, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 26. 3. 75 L 77/5
25. 3. 75 VPrordnun~J (EWG) Nr. 769/75 der Kommission zur Festset-
zunq der du rr:hschnitllichen Erzeugerpreise für Wein 26. 3. 75 L 77/7
21. 3. 75 Verordnung (EWC) Nr. 770/75 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von Butter o i 1 an be-
;-;limmte Drittländer als Gemeinschaftshilfe zugunsten des
\Neltcrnährungsprogramms 26. 3. 75 L 77/9
24". 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 771/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 3130/73 und (EWG) Nr. 3197/73
iiber die Durchführungsbestimmungen für die Ausschreibung
der Ausfuhrabschöpfung bei Getreide und Reis 26. 3. 75 L 77/13
24. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 772/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2468/72 zur Festlegung der Sam-
melzentrnn und der Bearbeitungs- und Lagerzentren für die
Intervention auf dem Rohtabaksektor 26. 3. 75 L 77/14
24. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 773/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2603/71 über Einzelheiten bei der
Vergabe von Verträgen betreffend die erste Bearbeitung und
Aufbereitung des im Besitz der Interventionsstellen befind-
lichen Tabaks 26. 3. 75 L 77/15
25. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 774/75 der Kommission zur Festset-
zung des bei der Berechnung der Abschöpfung für Verarbei-
tungserzeugnisse aus O b s t und G e m ü s e zu berücksich-
1igcnden Unterschieds zwischen verschiedenen Weißzucker-
preisen 26. 3. 75 L 77/17
25. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 775/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1637/74 bezüglich der Gewährung
von Beihilfen für die private Lagerhaltung einiger Erzeugnisse
dPs Sektors Sc h w eine f 1 e i s c h 26. 3. 75 L 77/18
2S. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 776/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2778/74 über die Gewährung einer
Beihilfe für die private Lagerhaltung von Rind f 1 e i s c h 26.3. 75 L 77/20
25. 3. 75 Verordmm~J (EWG) Nr. 777/75 der Kommission zur Festset-
,rnng der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G et r e i de -
und Reis v er a r bei tun g s erze u g n iss e n 26. 3. 75 L 77/21
25. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 778/75 der Kommission zur Festset-
·1.ung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitte 1 n
anwendbaren Abschöpfungen 26.3. 75 L 77/28
25. J. 75 Verordnung (EWG) Nr. 779/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 26. 3. 75 L 77/30
25. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 780/75 der Kommission zur Regelung
der Einfuhren von Erzeugnissen des R in d f leis c h -
s e k t o r s mir Ursprung in Botsuana, Kenia, Madagaskar und
Swaziland während des Anwendu:qgszeitraums von Schutz-
rnaßnahmen 26. 3. 75 L 77/34
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 781/75 des Rates zur Festlegung der
Cirundregeln für die Lieferung von M a g e r m i 1 c h p u l v e r
im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an Guinea-Bissau und die
Kc1pverclischen Inseln 27.3. 75 L 78/1
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 782/75 des Rates zur Festlegung der
Grundregeln für die Lieferung von B u t t e r o i 1 im Rahmen
der Nahrungsmittelhilfe an Guinea-Bissau und die Kapver-
dischen Inseln 27.3. 75 L 78/2
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 783/75 der Kommission über eine
Ausschreibung der Abschöpfung und/oder der Erstattung bei
der Ausfuhr von geschältem Rundkornreis nach dritten
Ländern 27. 3. 75 L 78/3
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 784/75 der Kommission über eine
Ausschreibung der Abschöpfung und/oder der Erstattung bei
der Ausfuhr von geschältem Langkornreis nach dritten
Ländern 27-.3. 7-5 L 7-8/7-
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 785/75 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpJun 9c!n bei der Einfuhr 27. 3. 75 L 78/11
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 786/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r c i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 27-. 3. 7-5 L 78/13
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 787/75 der Kommission zur Fest-
setzung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 27.3. 7-5 L 78/15
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 788/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 27-.3. 75 L 78/17
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 789/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis.sek -
tor 27.3. 75 L 78/19
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 790/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n
und ausgewachsenen R i n d e r n sowie von R i n d f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 27. 3. 7-5 L 78/21
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 791/75 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k e h a l t i g e n
Erzeugnissen 27. 3. 75 L 7-8/24
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 792/75 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
Getreide- und Reissektors anzuwendenden Beträge 27.3. 7-5 L 78/26
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 793/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G e t r e i de -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 27.3. 75 L 78/32
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 794/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für die Ausfuhr von G et r e i de -
mischfuttermitteln 27.3. 75 L 78/37
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 795/75 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Si r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zuk-
kersektors 27.3. 75 L 78/39
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 796/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand für M e l a s s e , S i r u p e und bestimmte andere
Erzeugnisse auf dem Zuckersektor 27.3. 75 L 78/41
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 797/75 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 27.3. 75 L 78/43
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 798/75 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 27. 3. 7-5 L 78/47
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 799/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 27.3. 75 L 78/49
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 800/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 27.3. 75 L 78/51
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 801/75 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fe i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27.3. 75 L 78/53
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1975 955
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ßc~zeichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 802/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 27.3. 75 L 78/55
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 803/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für G et r e i d e anzuwendenden Be-
rich t.igung 21. 3. 75 L 78/57
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 804/75 der Kommission zur Fest-
St!lzung der bei R e i s und B r u c h reis anzuwendenden
Abschöpfungen bei der Einfuhr 27.3. 75 L 78/59
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 805/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Re i s und B r u c h reis 27.3. 75 L 78/61
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 806/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Reis und B r u c h reis anzu-
wendenden Berichtigung 27.3. 15 L 78/63
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 807/75 der Kommission zur Fest-
setzung insbesondere gewisser Beträge im Zu c k e r s e kt o r
für die betreffenden Teilausschreibungen vom 2. April 1975 27. 3. 75 L 78/65
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 808/75 der Kommission zur Fest-
setzung der im April 1975 als Beitrittsausgleichsbeträge gel-
tenden Beträge für bestimmte G e t r e i d e - und R e i s -
e r z e u g n i s s e , die in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden 27.3. 75 L 78/69
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 809/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Fischerei -
erzeugnissen 27.3. 15 L 78/71
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 810/75 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken mit
Ursprung in Spanien 27.3. 75 L 78/73
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 811/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 27.3. 75 L 78/74
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 812/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 27.3. 75 L 78/76
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 813/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 27.3. 75 L 78/78
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 814/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 27.3. 75 L 78/83
26. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 815/75 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für R e i s und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 27.3. 75 L 78/85
26. 3. 75 VPrordnung (EWG) Nr. 816/75 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 27.3. 75 L 78/87
26. 3, 75 Verordnung (EWG) Nr. 817175 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwenden-
den Berichtigung 27.3. 75 L 78/90
Andere Vorschriften
24. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 763/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 375/69 der Kommission vom
27. Februar 1969 über die Anmeldung der Angaben über den
Zollwert der Waren 25.3. 75 L 76/23
25. 3. 15 ' Verordnung (EWG) Nr. 166/15 des Rates zur Einführung eines
Genehmigungsverfahrens für die Einfuhr bestimmter Spinn-
stofferzeugnisse mit Ursprung in der Republik Korea nach
Irland 26.3. 15 L 77/1
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Fundstellennachweis A
Bundesrecht
ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1974 - 296 Seiten DIN A 4
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Der Fundstellennachweis A 1974 enthält (von völkerrechtllchen Vereinbarungen und Ver-
trägen mit der DDR abgesehen) die Fundstellen der nach dem 31. Dezember 1963
im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten und noch gelten-
den Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Anderungen.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 15,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1974 - Format DIN A 4 - Umfang 424 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge
mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 15,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrerhtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltmifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n 9 e n: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Post,mschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. ('.J 22 21) 2J 80 67 bis 69.
Bezugs p I e i s: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredmung.
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz br>trägt 5,5 0/o.