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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 18. April 1975 Nr. 42
Tag Inhalt Seite
16. 4. 75 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1975 (Haus-
haltsgesef:z 1975) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 917
912-3, 910-7, 2330-2, 63-13, 900-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bund<!s9csctzhlil 1.1. Teil lI Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 932
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Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1975
(Haushaltsgesetz 1975)
Vom 16. April 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung
sen: der bei Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;
3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423,
§ 1
425 und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- Titeln der Gruppen 443 und 453.
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1975 wird in
Einnahme und Aus~Jabe auf 155 147 361 000 Deutsche (2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe
Mark festgestellt. 425 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen
Vergütungsgruppen angegebenen Stellen verbind-
§2 lich. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zu-
stimmung des Bundesministers der Finanzen.
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das (3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die
Haushaltsjahr 1975 Kredite bis zur Höhe von Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln -
22 758 500 000 Deutsche Mark aufzunc~hmen. einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgrup-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die pen - zu:
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1975 fäl- 1. Tit. 511 01 und 518 02
lig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der -- aus der Anfertigung von Fotokopien für
Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) Dritte -
ergibt.
2. Tit. 513 01 (im Kap. 1414 Tit. 513 02)
§3 - aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Fernmeldeanlagen -
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 3. Tit. 514 01 (im Kap. 1415 Tit. 553 04)
7 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Darauf aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit,
sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von als sie zur Instandsetzung bestimmt sind sowie
Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufge- aus der Abgabe von Kraftstoffen (Betriebs-
nommen sind.
stoffen) an andere Bedarfsträger -
§4 4. Tit 517 01
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können ver- - aus Erstattungen Dritter -
wendet werden (einseitige Deckungsfähigkeit) (4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung ordnung wird zugelassen, daß von Bundesdienst-
der bei Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben; stellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickel-
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
te Software unentgeltlich cm Stellen der öffentlichen gunsten von Kreditgebern für Kredite an aus-
Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab- ländische Schuldner. - Die Gewährleistungen
gegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das werden nach Richtlinien übernommen, die der
gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Bundesminister für Wirtschaft im Einver-
Software. nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,
(5) Die obersten Bundesbehörden können mit Zu- dem Bundesminister für wirtschaftliche Zu-
stimmung des Bundesministers der Finanzen die sammenarbeit und dem Bundesminister des
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Auswärtigen festlegt -,
Gruppen 511 bis 519, 527, 531 und 539 innerhalb b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren
eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht Durchführung ein besonderes staatliches Inter-
übertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzeltitels esse der Bundesrepublik Deutschland besteht,
nicht mehr als 15 vom Hundert beträgt und die Maß• zugunsten von Ausführern und zugunsten von
nahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Kreditgebern für Kredite an ausländische
Schuldner;
(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zu-
Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 sammenhang mit der Gewährung bilateraler
(Bundesminister der Verteidigung) die Deckungs- Kapitalhilfe,
fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,
553 bis 559 der Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 an- wenn dies der Finanzierung förderungswürdi-
zuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener ger Vorhaben dient oder im besonderen staat-
Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese lichen Interesse der Bundesrepublik Deutsch-
Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. land liegt;
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
§5 derungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für wenn zwischen der Bundesrepublik und dem
Land, in dem das Kapital angelegt wird, eine
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus-
haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben Vereinbarung über die Behandlung von Kapital-
oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben anlagen besteht oder, solange dies nicht der Fall
einer Stelle außerhalb der Bundesverwaltung (insti- ist, durch die Rechtsordnung des betreffenden
tutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haus- Landes oder in sonstiger Weise ein ausreichender
halts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfän- Schutz der Kapitalanlage gewährleistet erscheint.
gers nicht von dem zuständigen Bundesminister und - Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien
dem Bundesminister der Finanzen gebilligt ist. Der übernommen, die der Bundesminister für Wirt-
Bundesminister der Finanzen hat vor der Aufhebung schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Sperre die Einwilligung des Haushaltsausschus- der Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaft-
ses des Deutschen Bundestages einzuholen, wenn liche Zusammenarbeit und dem Bundesminister
die Zuwendungen den Betrag von 200 000 Deutsche des Auswärtigen festlegt - ;
Mark im Haushaltsjahr überschreiten. 4. zum Zwecke der U~schuldung durch den Bund
gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. -
§6 Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-
lich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-
Der Bund kann den Ländern auf Grund von Ver-
waltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistun-
Artikels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maß- gen für bisher ungedeckte Forderungen über-
gabe der dafür im Bundeshaushaltsplan zur Ver- nommen werden, wenn andernfalls die Umschul-
fügung gestellten Mittel gewähren. dungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden
können-.
§7 (2) Der Höchstbetrag der Gewährleistung nach
Abweichend von § 35 der Bundeshaushaltsord- Absatz 1 Nr. 1 wird auf 48 000 000 000 Deutsche
nung sind zuviel gezah1te Personalausgaben in je- Mark, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
dem Fall von der Ausgabe abzusetzen. Das gleiche Absatz 1 Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 14 000 000 000
gilt für die Umsatzsteuer-Kürzungsbeträge nach § 2 Deutsche Mark festgesetzt.
des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundesgesetz- §9
blatt I S. 1481). zuletzt geändert durch das Gesetz Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-
vom 23. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3676). stungen für Bevorratungsmaßnahmen auf dem
Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 2 000 000 000
§8 Deutsche Mark zu übernehmen.
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr- § 10
leistungen zu übernehmen
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-
Ausfuhren zugunsten von Ausführern und zu- stungen bis zur Höhe von 750 000 000 Deutsche
Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1975 919
Mark zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des gemeinschaft auf Grund bilateraler Abkommen
Warenverkehrs mit Berlin nach Richtlinien zu über- mit den Vereinigten Staaten von Amerika für
nehmen, die der Bundesminister für Wirtschaft im Benutzer in der Bundesrepublik bezieht, wenn
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die Europäische Atomgemeinschaft nach dem
und den sonst beteiligten Fachministern festlegt. Beschluß des Rates vom 5./7. März 1962 die Be-
schaffung der Kernbrennstoffe hiervon abhängig
§ 11 macht. - Die vertragliche Verpflichtung der Be-
Der Bundesminister der Fincmzen wird ermächtigt, nutzer auf Freistellung des Bundes bleibt un-
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei- berührt-;
stungen bis zur Höhe von 33 800 000 000 Deutsche 12. für Kredite, die das vom Bundesminister für
Mark zu übernehmen Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit
l. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen beauftragte
der freien Berufe, wenn eine anderweitige Fi- Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Gewäh-
nanzierung nicht möglich ist und ein allgemeines rung von Kapitalisierungsbeträgen an Versor-
volkswirtschaftliches Interesse an der Durchfüh- gungsberechtigte gemäß dem Gesetz zur Sicher-
rung der Maßnahmen besteht; stellung der Grundrentenabfindung in der
2. zur Förderung des Verkehrswesens; Kriegsopferversorgung vom 27. April 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 413) aufnimmt;
3. zur Förderung des Wohnungsbaues, insbeson-
dere des öffentlich geförderten sozialen Woh- 13. für Kredite, die die vom Bundesminister der
nungsbaues, zur Förderung des Baues gewerb- Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes-
licher Räume, wenn der Bau der gewerblichen minister für Jugend, Familie und Gesundheit
Räume im Zusammenhang mit dem Bau von beauftragten Einrichtungen zur anteiligen Finan-
Wohnungen steht, sowie zur Förderung der In- zierung der Investitionskosten von Kranken-
standsetzung und Modernisierung von Wohnge- häusern gemäß dem Gesetz zur wirtschaftlichen
bäuden und des Erwerbs vorhandener Wohnun- Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung
gen durch kinderreiche Familien; der Krankenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1009), geändert durch Ar-
4. zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und
tikel 287 Nr. 8 des Einführungsgesetzes zum
Entwicklungsmaßnahmen;
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge-
5. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied- setzbl. I S. 469), aufnehmen;
lungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe
von Schuldverschreibungen erwachsen - § 3 14. für ein Darlehen, das die Mühlenstelle zur Vor-
des Gesetzes über die Zusammenlegung der finanzierung von Abfindungen für die Stillegung
Deutschen Landesrentenbank und der Deutschen von Mühlen nach dem Gesetz über abschließen-
Siedlungsbank vom 27. August 1965 (Bundesge- de Maßnahmen zur Schaffung einer leistungs-
setzbl. I S. 1001) --; fähigen Struktur des Mühlengewerbes (Mühlen-
strukturgesetz) vom 22. Dezember 1971 (Bundes-
6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschafts- gesetzbl. I S. 2098), zuletzt geändert durch das
gesetzes vom 5. September 1955 (Bundesge- Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März
setzbl. I S. 565); 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), aufnimmt;
7. zur Förderung der Fischwirtschaft;
15. zur Abdeckung von Risiken der Versicherungs-
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlag- wirtschaft aus der Versicherung des Kriegs-
nahmter deutscher Auslandsvermögen; risikos für den grenzüberschreitenden Güter-
9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus transport im See- und Luftverkehr;
der Eintragung der Schuldbuchforderungen oder 16. zur Förderung der Anpassung und der Gesun-
der Aushändigung von Schuldverschreibungen dung des deutschen Steinkohlenbergbaues und
nach § 252 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete;
in der Fassung vom l. Oktober 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das 17. zur Absicherung des Wechselkursrisikos der Ka-
Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des pitalbeteiligungen der Bundesrepublik Deutsch-
Lastenausgleichsgesetzes vom 27. Januar 1975 land an internationalen Entwicklungsbanken
(Bundesgesetzbl. I S. 401); und der Kredite der Bundesrepublik Deutsch-
land auf Grund multilateraler Finanzhilfeab-
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft-
kommen;
pflichtrisiken, insbesondere aus Anlaß
a) des Betriebs von Atomanlagen sowie der Be- 18. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweis-
förderung und Verwendung von Kernbrenn- baren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaß-
stoffen und sonstigen radioaktiven Stoffon nahmen.
für friedliche Zwecke,
§ 12
b) des Bezugs solcher Stoffe,
Gewährleistungen nach den §§ 8 bis 11 können
soweit dadurch eine Finanzierung aus Haushalts-
auch in ausländischer Währung übernommen wer-
mitteln vermieden wird;
den; sie sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausferti-
11. im Zusammenhang mit der Beschaffung von gung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt wor-
Kernbrennstoffen, die die Europäische Atom- den ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 13 Planstellen für Soldaten außerhalb von Truppen-
(1) Auf die Hüchslbelrdge der §§ 8 bis 11 werden verwendungen einzubeziehen. Das Nähere regelt
jeweils die Gewcthrleistungen auf Grund der ent- der Bundesminister der Finanzen.
sprechenden Ermctchtigungen angerechnet, die in den (2) Um die auf den jeweiligen Einzelplan ent-
§§ 8 bis 11 des Haushaltsgesetzes 1974 enthalten fallenden Einsparungen zu erreichen, darf eine ent-
sind. Die Anrechnung erfolgt, soweit der Bund noch sprechende Zahl freier oder im Haushaltsjahr 1975
in Anspruch genommen werden kann oder soweit freiwerdender Stellen nicht wieder besetzt werden.
er in Anspruch genommen worden ist und für die § 5 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt un-
erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. berührt.
(2) Soweit der Bund ohne Inanspruchnahme von (3) Die Stellen, die gemäß Absatz 2 nicht wieder
seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte besetzt werden dürfen, fallen mit Ablauf des Haus-
Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Ge- haltsjahres 1975 weg.
währleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-
rechnen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Or-
gane der Rechtsprechung und den Bundesrechnungs-
(3) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 8 bis 11 hof.
können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der § 16
jeweils anderen Vorschriften verwendet werden.
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
§ 14 des Deutschen Bundestages Planstellen zusätzlich
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- auszubringen, wenn ein unvorhergesehenes und un-
tigt, für Kredite, die nach § 1 des Gesetzes über die abweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedi-
Finanzierung ölpreisbedingter Zahlungsbilanzdefi- gendes Bedürfnis für die Personalvermehrung vor-
zite von Mitgliedstaaten im Rahmen der Europä- liegt, das ein Hinausschieben der Entscheidung bis
ischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 20. Dezember zur Verkündung eines Nachtragshaushalts oder des
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3725) gewährt werden, Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 1976 aus-
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewähr- schließt. Uber den weiteren Verbleib ist in dem
leistungen bis zur Höhe von 1 321 200 000 US-Dollar nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
einschließlich der Zinsen gegenüber der Europäi-
(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle über-
schen Wirtschaftsgemeinschaft zu übernehmen. Die
sendet ihre Anträge auf Ausbringung zusätzlicher
Haftung des Bundes aus der Gewährleistung darf
Planstellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann
44,04 vom Hundert der jeweils fälligen Tilgungs-
dazu Stellung nehmen.
und Zinsverpflichtungen nicht übersteigen.
(3) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen
(2) Werden Gewährleistungen für Kredite in an-
der Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten
deren Währungen als dem US-Dollar übernommen,
8 und 12 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundes-
so sind sie zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung besoldungsgesetzes sind die Planstellen der Besol-
der Urkunden an der Frankfurter Devisenbörse zu-
dungsgruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig
letzt amtlich festgestellt worden ist, auf den in wegfallend" oder „künftig umzuwandeln" versehen
Absatz 1 festgesetzten Höchstbetrag anzurechnen. sind, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn
(3) Die auf Grund der Ermächtigung des § 2 des der Vermerk „künftig wegfallend" den Zusatz trägt
Gesetzes über die Finanzierung ölpreisbedingter ,,mit Wegfall der Aufgabe".
Zahlungsbilanzdefizite von Mitgliedstaaten im Rah-
men der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft be- § 17
reits übernommenen Gewährleistungen werden auf (1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienst-
den Höchstbetrag des Absatzes 1 angerechnet. lichen Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner
(4) § 2 des Gesetzes über die Finanzierung öl- obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen
preisbedingter Zahlungsbilanzdefizite von Mitglied- zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
staaten im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- tung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein
gemeinschaft tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Be-
außer Kraft. dürfnis, die Planstelle des Beamten neu zu besetzen,
so kann der Bundesminister der Finanzen für diesen
§ 15 Beamten im Einzelplan der abgebenden Dienst-
behörde eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-
(1) Im Haushaltsjahr 1975 sind 950 Planstellen
gruppe des Beamten mit dem Vermerk „künftig
für Beamte und Stellen für Angestellte (Stellen) ein-
wegfallend" ausbringen.
zusparen. Hiervon entfallen 300 Stellen auf den
Einzelplan 14. Die restlichen 650 Stellen verteilen (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den
sich in dem Verhältnis auf die übrigen Einzelpläne, Bundesdienst zurück, kann der Bundesminister der
das dem jeweiligen Anteil am Gesamtsoll der Stel- Finanzen mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
len dieser Einzelpläne im Bundeshaushalt entspricht. des Deutschen Bundestages in besonderen Fällen zu-
Bei den auf den Einzelplan 14 entfallenden Anteil lassen, daß nur jede zweite freiwerdende Planstelle
einzusparender Stellen sind an Stelle von Planstel- für die zurückkehrenden Beamten in Anspruch zu
len für Beamte oder Stellen für Angestellte auch nehmen ist.
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1975 921
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner § 20
im Einzelplan der zuständiger1 Dienstbehörde Plan-
Die Leistung des Bundeszuschusses für das Haus-
stellen für Beamte ausbringen, deren Verwendung
haltsjahr 1975 an den Träger der Rentenversiche-
demnächst im Dienst einer öffentlichen zwischen-
rung der Arbeiter wird in Höhe von 2 500 000 000
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung beab-
Deutsche Mark aufgeschoben. Der aufgeschobene
sichtigt ist, wenn die Maßnahme keinen Aufschub
Betrag wird mit dem jeweils am 1. Juli des
duldet. Für den Fall, daß Ersatz für Beamte gewon-
der Zinszahlung vorhergehenden Kalenderjahres
nen werden soll, die in Zukunft bei einer bestehen-
gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
den oder erwarteten Einrichtung dieser Art ver-
verzinst. Die Zinsen werden halbjährlich nachträg-
wendet werden sollen oder die durch Teilnahme an
lich zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Konferen-
Jahres gezahlt, erstmals zum 1. Januar 1976. Der
zen länger als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienst-
aufgeschobene Betrag wird in zwei gleichen Teil-
lichen Aufgaben verhindert sind, können auf die
beträgen jeweils zum 1. Juli in den Haushaltsjahren
gleiche Weise Planstellen ausgebracht werden.
1982 und 1983 geleistet.
(4) Abs. 1 findet entsprechend Anwendung, wenn
ein Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-
beamtengesetzes oder ein Richter gemäß § 48 a § 21
Abs. 1 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes lang- Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-
fristig beurlaubt wird. gesetzes vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I
(5) In den Fällen der Teilzeitbeschäftigung von S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 1 des
planmäßigen Beamten gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni 1973
Bundesbeamtengesetzes oder Richtern gemäß § 48 a (Bundesgesetzbl. I S. 676), und nach Artikel 3 des
Abs. 1 Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes kann der Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972
Bundesminister der Finanzen bei einem unabweis- (Bundesgesetzbl. I S. 201), geändert durch Artikel 7
baren Bedürfnis im Einzelplan der zuständigen des Steueränderungsgesetzes 1973 vom 26. Juni
Dienstbehörde zusätzliche Planstellen für Ersatz- 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676), für Zwecke des
kräfte ausbringen. Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineral-
(6) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, ölsteuer im Haushaltsjahr 1975 ist auch für son-
·wenn ein planmäßiger Beamter im dienstlichen stige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des
Interesse des Bundes mit Zustimmung seiner Bundesministers für Verkehr zu verwenden.
obersten Dienstbehörde zur Verwendung in einem
Entwicklungsland oder bei einer Auslandshandels-
§ 22
kammer oder als Auslandskorrespondent der Ge-
sellschaft für Außenhandelsinformationen m. b. H. § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbau-
ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
wird. 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617, 1858),
(7) Uber den weiteren Verbleib der nach den Ab- zuletzt geändert durch Artikel 20 des Einführungs-
sätzen 1 bis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem gesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom
nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), fin-
det keine Anwendung.
§ 18
§ 23
Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem
obersten Gerichtshof des Bundes zum Richter des (1) Artikel 15 des Finanzänderungsgesetzes 1967
Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann der Bun- vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259),
desminister der Finanzen für diesen Richter im Ein- zuletzt geändert durch Artikel 1 § 4 des Gesetzes
zelplan des abgebenden obersten Gerichtshofes des üb.er den Wegfall des von Rentnern für ihre Kran-
Bundes eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs- kenversicherung zu tragenden Beitrags vom 14. April
gruppe des Bundesrichters ausbringen. 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 337), findet im Haushalts-
jahr 1975 keine Anwendung.
§ 19 (2) Der Bund verzichtet für das Haushaltsjahr 1975
auf die Abführung der nach § 21 des Postverwal-
Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegeset- tungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
zes, der Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des
Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den Kapi- das Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezember
teln 10 04, 23 02 und 60 06 des Bundeshaushaltsplans 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1765), geschuldeten Ab-
entsprechend anzuwenden. Der Bundesminister der lieferung mit der Maßgabe, daß die Deutsche Bun-
Finanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf despost die nicht abgeführte Ablieferung zur Ver-
Grund der endgültigen Feststellungen von Haus- stärkung des Eigenkapitals verwendet.
halts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplä-
nen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich (3) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die
werden, vornehmen und bekanntgeben. Der Haus- im Haushaltsjahr 1975 fälligen Zinsen für die Aus-
haltsausschuß des Deutscht~n Bundestages ist unver- gleichsforderung zu übernehmen, die '.der Postspar-
züglich zu unterrichten. kasse auf Grund des § 10 der Zweiten Durchfüh-
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
rungsverordnung (Bankenverordnung) zum Dritten § 25
Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstel- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
lungsgesetz) gegenüber dem Bund zusteht. und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
§ 24 Land Berlin.
§ 4 Abs. 2 und 4, § 5 Satz 1, §§ 6 bis 13, 16 bis 19
und § 22 gelten bis zum Tage der Verkündung des § 26
Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
weiter. 1975 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. April 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1975 923
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1975
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage Dbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
Epl. Bezeichnung ähnliche Abgaben
1975
1000 DM
2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................ .
02 Deutscher Bundestag ....................................•.............. , ........... .
03 Bundesrat ........................................•.................................
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ........ , ..................................... .
05 Auswärtiges Amt ......................................•.............................
06 Bundesminister des Innern ....................•....•............. , ..•...............
07 Bundesminister der Justiz ...............................•...........................
08 Bundesminister der Finanzen .............................•..........................
09 Bundesminister für Wirtschaft ...............................•.......................
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ........................... . 1) 6 500
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung .....•....••.••.........................
12 Bundesminister für Verkehr ...................•.........................••..........
13 Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ............•.......................
14 Bundesminister der Verteidigung ................................................... .
15 Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit ................................. .
19 Bundesverfassungsgericht ........................................................... .
20 Bundesrechnungshof ...................................•............................
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit .................................. .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau .......................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
30 Bundesminister für Forschung und Technologie
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ....................................... .
32 Bundesschuld ........................................................ • • • • • • • • • • • • · · ·
33 Versorgung ....................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte .. .
36 Zivile Verteidigung ................................................................ .
60 Allgemeine Finanzverwaltung 2) 126 440 700
Summe Haushalt 1975 126 447 200
Summe Haushalt 1974 ··············•·····••·•••·•··•··••••··••·•·····•··•··········· 1 - - - 124385700 --------
gegenüber 1974 meh: ( +)
wemger (-)
+ 2 061 500
Nr. 42 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1975 925
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Einnahmen
Verwaltungs- Ubrige Summe Einnahmen
einnahmen Einnahmen gegenüber1974 Epl.
mehr (+)
1975 1975 1975 1974 weniger (-)
1 000 DM 1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1 000DM
4 5 6 7 8 9
29 - 29 26 + 3 01
280 5 876 6156 5 262 + 894 02
46 -- 46 48 - 2 03
1 195 5 1200 901 + 299 04
13 401 332 13 733 12 684 + 1049 05
9 618 5 454 15072 14 485 + 587 06
117 203 98 117 301 115 616 + 1685 07
421 213 44 658 465 871 414 227 + 51 644 08
15 906 59 877 75783 65 347 + 10 436 09
36 051 121 012 163 563 145 174 + 18 389 10
3 717 145 503 149 220 143 045 + 6175 11
231 477 117 958 349 435 325 856 + 23579 12
- - - 510 000 - 510 000 13
248 677 232 646 481323 448 219 + 33104 14
11 990 6 867 18857 20977 - 2120 15
67 - 67 62 + 5 19
126 - 126 192 - 66 20
21 863 299 449 321 312 272 681 + 48 631 23
7 087 389 339 396 426 386 108 · + 10 318 25
76 30 106 71 + 35 27
12 619 4 700 17 319 14 319 + 3 000 30
5 007 10 544 15 551 14 602 + 949 31
366 22 773 400 22 773 766 7 653 445 + 15 120 321 32
755 59 704 60459 55 746 + 4 713 33
30 600 21 100 51 700 57 238 - 5538 35
64 373 J 328 65 701 45707 + 19 994 36
102 280 3 044 259 129 587 239 125 669 662 + 3 917 577 60
3) 1 356 022 27 344 139 155 147 361 136 391 700 + 18 755 661
1 622 286 10 383 714
- 266 264 + 16 960 425
1) Abschripltrn\Jcn auf Grund rrntionaler Vorschriften. -- 2) Darin nach Abzug der Münzeinnahmen (600 Millionen DM) und der Einfuhrabgabe Mühlenstruktur
(0,7 Millionen DM) Steuereinnahmen in Höhe von 125 840 Millionen DM enthalten. - 3) Verwaltungseinnahmen im weiteren Sinn einschließlich Ab-
schöpfun9en (vgl. Fußnote 1) und Einfuhrnh\Flhe Mühlenslruklur (vgl. Fußnote 2) sowie übrige Einnahmen - ohne Einnahmen aus Krediten = 22 758,5
Millionen DM (Spalte 5) = 5 948,861 Millionen DM.
0
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische Schulden-
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
ausgaben dienst
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
1975 1975 1975 1975
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
2 3 5 6
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ..................... . 6 808 4 020
02 Deutscher Bundestag ............... . 151 818 40 199
03 Bundesrat .......... _.............. . 5 531 2 764
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ...................... . 57 573 233 757
05 Auswärtiges Amt .................. . 396 605 90 950
06 Bundesminister des Innern 852 811 282 190
07 Bundesminister der Justiz .......... . 191 234 51 779
08 Bundesminister der Finanzen ....... . 1 253 148 420 050
09 Bundesminister für Wirtschaft ...... . 203 357 88 816
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ....... . 168 956 87 144 58
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ................... . 205 138 36 705 31 700
12 Bundesminister für Verkehr ........ . 782 865 892 057
13 Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen . . . . . ........... . 139
14 Bundesminister der Verteidigung ... . 13 651 319 3 586 766 11545047
15 Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit ................. . 72 041 45 866
19 Bundesverfassungsgericht .......... . 7 207 1 136
20 Bundesrechnungshof ............... . 24 077 3 094
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit . . . . . ........... . 30 529 25 736
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........ . 50 345 37 691
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen .................... . 23 391 8 816
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ....... , ......... . 35141 12 598
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft .................... . 17 003 4 988
32 Bundesschuld ...................... . 10 398 98 936 5 780 457
33 Versorgung ....................... . 5 718 693
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte .............. . 315 375 190 700
36 Zivile Verteidigung ................ . 80818 185 368
60 Allgemeine Finanzverwaltung 1392600 105 530
Summe Haushalt 1975 25 704 920 6 537 656 11545 047 5 812 215
Summe Haushalt 1974 24 168 134,6 5 902 341,5 11 285 981 4 039 816
mehr (+) + 1772399
gegenüber 1974 weniger (-) ....... . + 1536 785,4 + 635 314,5 + 259 066
Nr. 42 ·-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1975 927
Teil l: Haushallsüberskht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen
und Zuschüsse Ausiv1ben. Besondere Summe Ausgaben
(ohne für Finanzierungs-
Investitionen) Investitionen ausgaben gegenüber 1974 Epl.
mehr {+)
1975 1975 1975 1975 1974 weniger (-)
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 8 9 10 11 12 13
870 493 - 12 191 11 618,3 + 572,7 01
31 342 4 779 - 228138 217 655 + 10 483,0 02
106 101 - 8502 8 226,6 + 275,4 03
14 952 4 256 - 5 637 304 901 292 838 + 12 063,0 04
704 521 57 250 - 1249 326 1173 645,6 + 75 680,4 05
516 042 568 225 - 135 2 219 133 2 012 287,7 + 206 845,3 06
7 466 12 622 - 263 101 233 174,2 + 29 926,8 07
144 443 330 449 -- 2 148 090 1803700,8 + 344 389,2 08
1 197 266 1 502 120 - 2 991 559 3 061 388,7 - 69 829,7 09
3 727 635 1492242 897 5 476 932 5 369 959,2 + 106 972,8 10
28 782 619 2 569 624 - 31625786 27 278 424,6 + 4 347 361,4 11
8 562 664 8 753 218 -2788 18 988 016 19 096 109,7 - 108 093,7 12
100 425 3 000 - 103 564 181 141 - 77 577,0 13
1 512 053 691 270 8 560 30 995 015 28 874 461 + 2 120 554,0 14
13 509 988 1 101 019 - 14 728 914 5 160 161,4 + 9 568 752,6 15
- 190 - 8533 7 137,4 + 1395,6 19
- 1 047 - 28 218 25 710,7 + 2 507,3 20
1085838 2 116 556 - 3 258 659 2 992 644,6 + 266 014,4 23
1123 125 2 899 826 - 4110 987 3 933 268,8 + 177 718,2 25
265 233 110 750 - 408190 394 659,8 + 13 530,2 27
3 052 575 976 709 -- 897 4 076126 3 682 183,7 + 393 942,3 30
2 744 679 1 632 347 - 4 399 017 3 851 837,9 + 547179,1 31
928 432 - 6 818 223 5 125 905,6 + 1 692 317,4 32
1 511 670 - 7 230 363 6 495 298 + 735 065,0 33
50 560 361 660 - 918 295 836 633 + 81 662,0 35
70 940 232 351 - 569 477 584 464 - 14 987,0 36
10 451 375 363 000 334 400 11 978105 13 687 164,7 - 1709059,7 60
80 096 819 25785104 334 400 155 147 361 136 391 700 + 18 755 661,0
67 309 508,3 23 779 718,6 - 93 800
+ 12 787 310,7 + 2 005 385,4 -240 600
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage zur Haushaltsübersicht
lJbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Ver- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
pflichtungs-
Epl. Bezeichnung ermächtigung Für künftige
1975 1976 1977 1978 1979 Folgejahre Haushalts-
jahre
1 000 DM 1 000 DM 1000 DM 1000 DM 1 ooopM 1 000 DM 1 OOODM
1 2 3 4 5 6 1 8 9
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ............. - - - - - - -
02 Deutscher Bundestag ........ 3 750 1 750 1 000 1 000 - - -
04 Bundeskanzler und
Bundeskanzleramt ....... 12 957 10 757 2 200 - - - -
05 Auswärtiges Amt .......... 265 171 109 487 74863 68 821 7 000 - 5 000
06 Bundesminister des Innern .. 576 660 229 910 163 950 151 150 6 900 - 24 750
07 Bundesminister der Justiz .. 23 221 9 857 6 632 6 632 100 - -
08 Bundesminister der Finanzen 308 089 180 124 48 150 64 815 15 000 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft 1230566 555 246 434 570 232 750 8000 - -
10 Bundesminister
für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten 999 436 385 776 204 960 156 500 94300 157 900 -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ....... 241 508 51 492 38000 17 648 1 936 12 432 120 000
12 Bundesminister für Verkehr . 4 327 355 2 471 881 1171 550 499 924 134 000 50000 -
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen .... 5 000 3 000 2 000 - - - -
14 Bundesminister
der Verteidigung ........ 10 792 090 4 684 996 2 657 751 1839689 1036919 571 975 760
15 Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit .. 125 569 55 089 38 050 4 500 - - 27 930
23 Bundesminister fürwirtschafl.
liehe Zusammenarbeit .... 3 660 900 355 900 356 200 250 375 73 325 55 100 2 570 000
25 Bundesminister für Raum-
ordnung, Bauwesen und
Städtebau ............... 3 555 695 529 585 432 470 320 500 112 960 2 160 180 -
27 Bundesminister für inner-
deutsche Beziehungen .... 57 383 32 979 21 961 2 161 161 121 -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ......... 3 072 974 1161 964 992 370 580 940 73 700 10 000 254 000
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ........ 768 050 391 950 221 850 134 850 19 400 - -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ...... ······· 60 800 49 800 8 000 1 000 1 000 1 000 -
36 Zivile Verteidigung ........ 245 879 155 729 44 850 16 300 10 000 - 19 000
60 Allgemeine Finanz-
verwaltung ............. 4 000 4 000 - - - - -
Summe .... 30 337 053 11 431 272 6 921 377 4 349 555 1 594 701 3 018 708 3 021 440
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1975 929
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1975 Betrag für 1974
1
- 1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................. . 155 147 361 136 391 700
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-
rungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kas-
senmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................................ . 129 442 261 127 961 700
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen
aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen
und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo .................................... . - 25 705 100 - 8 430 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Netto-Neuverschuldung/Netto-Tilgung am Kreditmarkt
4.1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .......... . (29 561 355) (13 008 227,8)
4.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... . 29 561 355 13 008 227,8
4.102 zu besonderen Zwecken ........................... . - -
4.2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ...... . 6 802 855 5 368 227,8
4.3. Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. . - -
4.4. Ausgaben für Marktpflege ........................ . - -
Saldo ........................................... . -22 758 500 - 7 640 000
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Uberschüssen ............. . - -
6. Rücklagenbewegung
6.1. Entnahmen aus Rücklagen - 2 346 600 - 610 000
6.2. Zuführungen an Rücklagen - -
7. Münzeinnahmen ....................................... . -600 000 - 180 000
8. Finanzierungssaldo .................................... . -25 705100 - 8 430 000
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1975 Betrag für 1974
1
- 1000 DM -
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1. langfristig ....................................... . (21 561 355) (10 008 227 ,8)
1.101 zu allgemeinen Zwecken .......................... . 21 561 355 10 008 227,8
1.102 zu besonderen Zwecken ........................... . - -
1.2. kürzerfristig 8 000 000 3 000 000
Summe 1 29 561 355 13 008 227,8
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1. Tilgung langfristiger Schulden ..................... . (5 674 270) (4 095 727 ,8)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-
rung ............................................ . 263 580 248 635,4
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für ver-
spätet vorgelegte oder verlorengegangene Prämien-
schatzanweisungen) ............................... . 904 540 804 538,7
2.103 Bundesschatzbriefe ............................... . 600 000 1000000
2.104 Schuldbuchkredite ................................ . 575 000 50 000
2.105 Schuldscheindarlehen ............................. . 3 145 000 1825578,5
2.106 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-
gen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen .. 57 400 55 251,1
2.107 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-
zungsgesetz ..................................... . 6 650 6 394,1
2.108 Ablösungsschuld ................................. . 88 000 60 000
2.109 Altsparerentschädigung ........................... . 12 000 23 000
2.112 Bereinigte Auslandsschulden
(Londoner Schuldenabkommen) 21100 21 400
2.113 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-
schädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-
bonds-Entschädigungsgesetz) ...................... . 1 000 930
2.114 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka
aus Anschlußgebieten ............................. . - -
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1975 931
Betrag für 1975 Betrag für 1974
- 1000 DM -
2.2. Tilgung kürzerfristiger Schulden (1 128 585) (1272500)
2.201 Kassenobligationen ............................... . 526 850 772 500
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................. . 601 735 500 000
2.3. Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .
2.4. Mar~tpflege ..................................... .
Summe 2 6 802 855 5 368 227,8
3. Saldo aus 1. und 2. (im Haushaltsplan veranschlagte Netto-
neuversdmldung am Kreditmarkt) ....................... . 22 758 500 7 640 000
4. Einnahmen aus Krediten von Gebietskörpersdlaften -
einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ..................................... .
5. Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften -
einschl. ERP-Sondervermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ..................................... .
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 24, ausgegeben am 16. April 1975
Tag Inhalt Seite
11. 4. 75 Gesetz zu dem Vertrag vom 23. August 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Unterstützung ihrer
Zollverwallungen .................................................................. . 445
14.4. 75 Vcrordntm~J zur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 17/74 - Besondere Zoll-
sJtze ge9enübcr Marokko) .......................................................... . 452
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vc•rJ,1q: Bun<lesanzei9er Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Tm B1mdes1Jl,sdzhl,1tl Teil I werden Cesdze, Vcronlrn1n9en, Anordnun9en und damit im Zusammenhang stehende Bckanntm'lchungen veröffentlicht.
lrn Jfondr,sgesel:d,ldll Tl:il II werden vülkern,cblliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
lkki11rnln1c1ch11nr1r,n sowie, ZolllMilve101dnunrJlm veröffentlicht.
B c zu g s b e cl in (J II n q e n : Laufender Bezuq nur im Postabonnement. Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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