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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1975 Nr. 40
Tag Inhalt Seite
9. 4. 75 Verordnung zum Schutz gegen die Gefährdung durch Viehseuchen bei der Haltung großer
Schweinebesl.ände (Massentierhaltungsverordnung - Schweine) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885
10. 4. 75 Verordnung zur Anderung der Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 890
!)500-8
11. 4. 75 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf
A.usstcllungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 894
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 22 und Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 895
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 897
Verordnung
zum Schutz gegen die Gefährdung durch Viehseuchen
bei der Haltung großer Schweinebestände
(Massentierhaltungsverordnung ~ Schweine)
Vom 9. April 1975
Auf Grund des § 17 b Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 3. ein geschlossenes System:
Satz 1 und § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in Die Organisationsform eines Betriebes, bei der
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem- keine Schweine von außerhalb oder nur Schweine
ber 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), geändert aus einem bestimmten Schweineerzeugerbestand,
durch Artikel 210 des Einführungsgesetzes zum der nachweislich unter regelmäßiger, im Viertel-
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz- jahr mindestens zweimal durchgeführter tier-
blatt I S. 469), wird mit Zustimmung des Bundesrates ärztlicher Kontrolle steht, unmittelbar in den Be-
verordnet: trieb verbracht werden.
1. Geltungsbereich 4. ein Rein-Raus-System:
Die Organisationsform eines Betriebes, bei der
§ 1
beim Belegen und Räumen der Betriebsabteilun-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Be;. gen jeweils alle Schweine einer Betriebsabteilung
triebe, in denen, ohne Rücksicht auf das Alter, min- erfaßt werden.
destens 1 250 Schweine gehalten werden können.
III. Vorschriften über bauliche Einrichtungen
II. Begriffsbestimmungen
und die Betriebsorganisation
§ 2
1. Der Betrieb
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. ein Betrieb: § 3
Die für die Haltung von Schweinen bestimmten (1) Der Betrieb muß so eingefriedigt sein, daß
Stallungen und sonstigen Standorte,. einschließ- Unbefugte oder fremde Tiere nicht hineingelangen
lich der dazugehörenden Nebengebäude und können; er darf nur durch verschließbare Tore be-
Gelände. fahren oder betreten werden.
2. eine Betriebsabteilung: (2) An den Ein- und Ausgängen des Betriebes muß
Der Teil eines Betriebes, der für eine räumlich ein Durchf ahrbecken zur Desinfektion der Räder
getrennte Haltung von Schweinen in einer Stal- von Fahrzeugen und eine Einrichtung zur Desinfek-
lung als Einzelbestcmd bestimmt ist. tion des Schuhzeugs von Personen vorhanden sein.
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Die Desinfektionseinrichtungen müssen genügend § 6
groß und so angelegt sein, daß sie nicht umfahren Werden mehr als 1 250 Schweine gehalten, muß
oder umgangen werden können. der Betrieb in Betriebsabteilungen unterteilt sein.
(3) Auf dem Geldndc des Betriebes müssen
1. alle Wege und Straßen sowie die zum Abstellen,
2. Die Betriebsabteilung
Wenden oder Be- und Entladen von Fahrzeugen
benötigten Plätze befestigt und desinfizierbar
sein, § 7
2. nicht cler Haltung von Schweinen dienende un- (1) Die Betriebsabteilungen müssen voneinander
befestigte Freiflächen durch Bepflanzung so ge- getrennt sein. In einer Betriebsabteilung dürfen
staltet sein, daß Staubenlw icklung möglichst ver- nicht mehr als 1 250 Schweine gehalten werden.
mieden wird.
(2) Die Ein- und Ausgänge müssen verschließbar
Ferner muß für die Reinigung und Desinfektion von sein und mit Vorrichtungen zur Desinfektion ver-
Fährzeugen ein besonderer Platz vorhanden sein, sehen sein; die Vorrichtungen müssen so angelegt
der befestigt und wasserundurchlässig ist. Dort an- sein, daß sie nicht umgangen oder umfahren werden
fallende Flüssigkeiten sind den Jauche- oder Gülle- können und eine wirksame Desinfektion des Schuh-
behältern oder einer Kli:iranlage, in der Tierseuchen- zeugs von Personen und der Räder von Fahrzeugen
erreger abgetötet werden, zuzuführen. gewährleistet. ist.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall (3) Die Betriebsabteilung muß über einen Vor-
Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, raum verfügen, in dem Schutzkleidung an- und ab-
wenn seuchenhygienische Gründe nicht entgegen- gelegt und aufbewahrt werden kann.
stehen.
(4) Böden, Wände und alle sonstigen Stalleinrich-
§ 4 tungen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizie-
ren sein. Behälter, Gerätschaften und sonstige
(1) Der Betrieb muß über eine in der Größe an
Gegenstände, die in einer Betriebsabteilung benutzt
den Betriebsablauf angepaßte CJuarantäneeinrich-
werden, dürfen in einer anderen Betriebsabteilung
tung verfügen, in der neu einzustellende Tiere ge-
nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Groß-
trennt von den anderen Tieren des Betriebes für die
geräte zur Reinigung und Desinfektion; sollen diese
Dauer von mindestens drei Wochen gehalten und
Geräte in anderen Betriebsabteilungen verwendet
untersucht werden können (Quarantänestall). Ein
werden, sind sie vorher zu reinigen und zu des-
Quarantänestall muß in Anlage und Einrichtung
infizieren.
mindestens einer Betriebsabteilung (§ 7) entspre-
chen. Als Quarantänestall darf nur ein von den (5) In jeder Betriebsabteilung muß eine aus-
anderen Stallungen zuverlässig abgetrenntes und reichend große Einrichtung zur Absonderung kran-
gesondert zugängliches Gebäude oder zuverlässig ker Schweine vorhanden sein.
abgetrennter und gesondert zugänglicher Gebäude-
(6) Die Tiere dürfen der Betriebsabteilung nur von
teil verwendet werden. Je zwei Quarantäneställe
einer Seite zugeführt werden.
dürfen unmittelbar aneinander grenzen, wenn sie
durch eine massive Wand vollständig voneinander (7) Dung und flüssige Abgänge jeder Betriebs-
getrennt sind. abteilung sind so abzuleiten und zu lagern, daß sie
nicht in andere Betriebsabteilungen und nur unter
(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe mit geschlosse- den Voraussetzungen des § 15 nach außerhalb des
nem System oder mit Rein-Raus-System. Die zustän- Betriebes gelangen können. Die Betriebsabteilung
dige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von muß über Einrichtungen verfügen, die es ermög-
Absatz 1 auch für andere Organisationsformen zu- lichen, daß Dung und flüssige Abgänge erforder-
lassen, sofern seuchenhygienische Gründe nicht ent- lichenfalls für die Dauer von mindestens acht Wo-
gegenstehen. chen getrennt von Dung und flüssigen Abgängen
anderer Betriebsabteilungen gelagert werden kön-
§ 5
nen. Dung und flüssige Abgänge dürfen auf der
Zur vorübergehenden Aufbewahrung toter Seite der Betriebsabteilung, von der Tiere zugeführt
Schweine muß in dem Betrieb außerhalb der Be- werden, nicht gelagert. werden.
triebsabteilungen ein verschließbarer, abgetrennter, (8) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
leicht zu reinigender und zu desinfizierender Raum
Ausnahmen von Absatz 7 Satz 2 zulassen, sofern
vorhanden sein. Dieser Raum muß so gelegen sein, eine erforderliche Entseuchung von Dung und flüs-
daß Fahrzeuge zur Abholung der toten Schweine sigen Abgängen aus der Betriebsabteilung auf an-
außerhalb des Betriebes unmittelbar an den Raum dere Weise sichergestellt ist. ·
heranfahren können; sie selbst müssen außerhalb
des Betriebes bleiben; anfallende Flüssigkeiten sind
§ 8
den Jauche- oder Güllebehältern oder einer Klär-
anlage, in der Tierseuchenerreger abgetötet werden, Der Abstand der Betriebsabteilungen unterein-
zuzuführen. Die Verwendung von geschlossenen, ander muß nach allen Seiten so groß sein, daß
fugendichten, leicht zu reinigenden und zu des- eine Verschleppung von Krankheitserregern ver-
infizierenden beweglichen Behältern an Stelle eines mieden werden kann. Je zwei Betriebsabteilungen
Raumes ist zulässig; Satz 2 gilt entsprechend. dürfen unmittelbar aneinandergrenzen, wenn sie
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durch cirn~ mas~;ive W dnd vollständig voneinander stellt werden sollen, gegen bestimmte übertragbare
getrennt sind; ein gemcinsdrnes Güllesystem ist zu- Schweinekrankheiten zu impfen sind. Entgegen-
lässig. stehende viehseuchenrechtliche Vorschriften blei-
ben unberührt.
IV. Vorschriften über den Tierbestand
eines Betriebes 3. Führung von Kontrollbüchern
und Kennzeichnung von Schweinen
1. Voraussetzungen für die Einstellung
§ 13
§ 9
(1) Der Besitzer des Betriebes hat alle Zu- und
(1) Tiere, die in den Betrieb eingestellt werden Abgänge von Schweinen unverzüglich in ein Kon-
sollen, sind m indestcns für die Dauer von drei Wo- trollbuch einzutragen; dabei hat er mindestens fol-
chen im Quarant.üneslall unter tierärztlicher Beob- gendes anzugeben:
achtung zu halten. Werden während der Quaran- 1. Herkunft der Tiere und Anlieferungsdatum;
täne weitere Tien:~ eingestellt, verlängert sich die
2. Beginn, Verlauf und Ende der Quarantäne;
Quaranlänezeit für alle Tiere so lange, bis das zu-
letzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen in 3. Datum der Abgabe und Verbleib der abgegebe-
Quarnntäne war. Aus dem Quaruntänestall dürfen nen Tiere;
Tiere in Betriebsabteilungen des Betriebes oder in 4. Zahl der täglichen Todesfälle von Tieren im Be-
andere Betriebe nur verbracht werden, wenn nach trieb sowie beim Zu- und Abgang.
Beendigung der Beobachtun~J vom Tierarzt auf
(2) Das Kontrollbuch ist dem beamteten Tierarzt
Grund seiner Untersuchung keine Bedenken gegen
auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
die Einstellung erhoben worden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe mit geschlos- (3) Alle Schweine des Betriebes sind durch Ohr-
senem System oder Rein-Raus-System. Die zustän- marken, Tätowierung oder andere geeignete Metho-
dige Behörde kann im Einzelfall für die Einstellung den dauerhaft zu kennzeichnen.
einzelner Zuchttiere in Betriebe mit geschlossenem (4) Ubersteigen die Todesfälle in einer Betriebs-
System oder für andere Organisationsformen Aus- abteilung innerhalb von sieben Tagen
nahmen von Absatz l zulassen, sofern seuchen-
bei bis zu sechs Wochen alten Schweinen 15 V. H.,
hygienische Gründe nicht entgegenstehen.
bei über sechs bis 12 Wochen alten
Schweinen 5 v. H.
2. Maßnahmen während der Haltung
oder bei über 12 Wochen alten Schweinen 2 v. H.,
§ 10 so hat der Besitzer des Betriebes dies unverzüglich
(1) Werden in einem Betrieb gleichzeitig Schweine dem beamteten Tierarzt zu melden.
zu Zuchtzwecken und Mastschweine gehalten, so
müssen sie in verschiedenen Betriebsabteilungen
untergebracht sein. V. Vorschriften über Desinfektion
(2) Speiseabfälle dürfen nur verfüttert werden, und Schutzkleidung
wenn sie in einer von der zuständigen Behörde ge-
nehmigten Anlage einem Behandlungsverfahren § 14
unterworfen worden sind, durch das Tierseuchen- (1) Fahrzeuge,
erreger abgetötet werden. 1. mit denen Schweine in den Betrieb verbracht
worden sind, sind vor Verlassen des Betriebes,
§ 11 2. mit denen Schweine zu anderen Zwecken als zur
(1) Der Besitzer des Betriebes hat die Schweine unmittelbaren Schlachtung aus dem Betrieb her-
des Betriebes in regelmäßigen Abständen, minde- ausgebracht werden sollen, sind vor dem Beladen
stens aber zweimal im Vierteljahr, von einem Tier- an dem dafür bestimmten Platz (§ 3 Abs. 3 Satz 2)
arzt untersuchen zu lassen und über die Unter- zu reinigen und zu desinfizieren.
suchungen Nachweise zu führen.
(2) In den Betriebsabteilungen sind
(2) Die zuständige Behörde kann beim Auftreten
von Viraler Gastroenteritis des Schweines (TGE), 1. Plätze, an denen Fahrzeuge be- und entladen
Aujeszkyscher Krankheit, Rotlauf, Vibrionendysen- werden, Behälter, Gerätschaften und sonstige bei
terie der Schweine, Salmonellose und enzootischer der Haltung und Pflege der Schweine verwendete
Pneumonie im Bestand anordnen, daß Zucht"' Gegenstände mindestens wöchentlich,
schweine aus dem Betrieb erst nach Durchführung
2. a) jeweils freiwerdende Buchten oder Teile von
geeigneter Bekämpfungsmaßnahmen abgegeben wer-
den dürfen. Betriebsabteilungen sowie
b) nach Entfernung aller Schweine die gesamte
§ 12 Betriebsabteilung
Wenn es aus veterinärpolizeilichen Gründen er- einschließlich der vorhandenen Einrichtungen
forderlich ist, kann die zuständige Behörde anord- und Gegenstände unverzüglich
nen, daß alle Schweine, die in den Betrieb einge- zu reinigen und zu desinfizieren.
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(3) Absatz 2 ~Jilt c1uch für Quarantäneeinrichtun- VI. Amtliche Beaufsichtigung
gen. Räume und Behälter zur vorübergehenden Auf-
bewahrung toter Schweine (§ 5) sind nach jeder § 16
Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Jeder Betrieb unterliegt der Beaufsichtigung
(4) Personen, die einen Betrieb betreten wollen, durch den beamteten Tierarzt.
haben desinfizierbares Schuhzeug anzuziehen und
vor Verlassen des Betriebes auszuziehen. Personen, VII. Ermächtigung
die eine Betriebsabteilung oder den Quarantäne-
stall betreten, haben zusätzlich Schutzkleidung an- § 17
zulegen. Vor Verlassen der Betriebsabteilung oder
Soweit zum Schutz gegen die ständige Gefähr-
des Quarantänestalles ist die Schutzkleidung abzu-
dung der Schweinebestände durch Viehseuchen er-
legen und das Schuhwerk zu desinfizieren. Die
forderlich, kann die Landesregierung oder die von
Schutzkleidung ist regelmäßig in kurzen Abständen
ihr benannte Behörde im Einzelfall durch Rechts-
zu reinigen und zu desinfizieren.
verordnung weitergehende Anordnungen im Rah-
(5) Zur Desinfektion der Fahrzeuge ist 20/oige men des § 17 b Abs. 1 Nr. 4 des Viehseuchengeset-
Natronlauge oder ein anderes geeignetes Desinfek- zes treffen, mit Ausnahme von Regelungen über die
tionsmittel zu verwenden. Zur Desinfektion von Aufteilung in Betriebsabteilungen, deren Größe und
Betriebsabteilungen, Einrichtungen und Gegenstän- Abgrenzung 'untereinander sowie über die Führung
den sind die in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 12 des Ab- der Kontrollbücher.
schnittes III der Anlage A der Ausführungsvor-
schriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetz VIII. Dbergangsvorschriften
vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3),
zuletzt geändert durch die Verordnung über Sera § 18
und Impfstoffe nach § 17 c des Viehseuchengesetzes
Die §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 6, 7, 9 Abs. 1, §§ 10 und 15
vom 27. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 134), oder
Abs. 1 gelten bis zum 31. Dezember 1976 und § 8 bis
in den entsprechenden Landesvorschriften genann-
zum 31. Dezember 1978 nicht für Betriebe, die zum
ten Mittel oder andere geeignete und wirksame Des-
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
infektionsmittel oder Verfahren zu verwenden; in
schon bestehen oder fertiggestellt sind. Die nach
Durchfahrbecken und Einrichtungen zur Desinfek-
Landesrecht für bestehende Betriebe erteilten Auf-
tion des Schuhzeugs von Personen ist das Desinfek-
lagen bleiben jeweils während der Dbergangsfrist
tionsmittel regelmäßig in kurzen Abständen zu er-
neuern. unberührt.
(6) Die Reinigung und Desinfektion sind nach IX. Ordnungswidrigkeiten
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durch-
zuführen. § 19
(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
Ausnahmen von den Absätzen 1 und 4 zulassen, so- des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
fern seuchenhygienische Gründe nicht entgegen- oder fahrlässig
stehen.
1. als Besitzer eines Betriebes nicht dafür sorgt, daß
§ 15 die in § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 oder
(1) Dung und flüssige Abgänge sind zu lagern § 5 Satz 1 bezeichneten Einrichtungen vorhanden
und, sofern erforderlich, nach näherer Anweisung sind, oder der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3
des beamteten Tierarztes zu behandeln. Dung darf über die Zuführung der bei der Reinigung oder
frühestens drei Wochen, flüssige Abgänge dürfen Desinfektion von Fahrzeugen anfallenden Flüs-
frühestens acht Wochen nach Ablagerung entfernt sigkeiten zuwiderhandelt,
werden. 2. entgegen § 6 einen Betrieb nicht in Betriebs-
(2) Die in Absatz 1 genannte Lagerzeit kann nach abteilungen unterteilt oder entgegen § 7 Abs. 1
dem Gutachten des beamteten Tierarztes verkürzt Satz 2 mehr als 1 250 Schweine in einer Betriebs-
werden, wenn Dung und flüssige Abgänge so be- abteilung hält,
handelt worden sind, daß Tierseuchenerreger abge- 3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 dort bezeichnete Ge-
töten werden. genstände in anderen Betriebsabteilungen ver-
(3) Eine Lagerung nach Absatz 1 ist nicht erfor- wendet,
derlich für Dung und flüssige Abgänge, die 4. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit
1. auf ausreichende betriebseigene oder sonst dem § 15 Abs. 1 Dung oder flüssige Abgänge ableitet
Betrieb zur Verfügung gestellte landwirtschaft- oder lagert,
lich genutzte Flächen aufgebracht und dort un-
5. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 über die Quaran-
verzüglich eingearbeitet werden oder
täne zuwiderhandelt,
2. in einer betriebseigenen Kläranlage oder in ande-
6. entgegen § 10 Abs. 1 Schweine zu Zuchtzwecken
ren Anlagen zur technischen oder biologischen
und Mastschweine nicht in verschiedenen Be-
Aufarbeitung von Dung oder flüssigen Abgängen
einem Verfahren unterliegen, durch das Tier- triebsabteilungen unterbringt,
seuchenerreger abgetötet werden. 7. entgegen§ 10 Abs. 2 Speiseabfälle verfüttert oder
Nr. 40 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 889
8. einer Vorschrift X. Schlußvorschriften
a) des § 11 Abs. 1 über die Untersuchung von
§ 20
Schweinen oder das Führen von Nachweisen,
b) des § 13 über Kontrollbücher, Kennzeichnung Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
von Schweinen oder Meldung von Todesfäl- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
len, blatt I S. 1) in Verbinduhg mit Artikel 3 des Geset-
c) des § 14 Abs. 1 bis 5 über Reinigung, Des- zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
infektion oder Kleidung oder 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
Berlin.
d) des § 15 Abs. 1 über das Lagern, Behandeln
oder Entfernen von Dung oder flüssigen Ab- § 21
gängen Die Verordnung tritt sechs Monate nach dem
zuwiderhandelt:. Tage der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. April 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung
der Wasser- und Schifiahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
Vom 10. April 1975
Auf Grund des § 3 b Abs. 2 des Gesetzes über die kosten zu tragen und je beteiligtem Angehörigen
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- der Untersuchungskommission einen Zuschlag in
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II Höhe von 30,- Deutsche Mark zu entrichten.
S. 317), zuletzt geändert durch das Gesetz vom Dies gilt auch bei einem Tätigwerden des Schiffs-
22. Januar 1975 zu dem Internationalen Schiffsver- eichamtes außerhalb des ständigen Eichplatzes. 11
messungs-Ubereinkommen vom 23. Juni 1969 (Bun-
desgesetzbl. 11 S. 65), in Verbindung mit dem 2. Ab- 3. Folgender § 4 a wird eingefügt:
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (Bundesgesctzbl. I S. 821) wird im Einverneh- ,,§ 4a
men mit dem Bundesminister der Finanzen ver- Urkunden, die im Zusammenhang mit kosten-
ordnet: pflichtigen Amtshandlungen erteilt werden, kön-
Artikel 1 nen bis zur Zahlung der Kosten zurückbehalten
oder an den Kostenschuldner auf dessen Kosten
Die Kostenordnung der Wasser- und Schiffahrts- unter Postnachnahme übersandt werden."
verwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
schiffahrt vom 24. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I
4. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Kostenord-
S. 1593) wird wie folgt geändert:
nung) wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Füssun9: a) In Abschnitt I Nr. 11 werden die Worte ,,§ 7
LotsenORhein" und in Nr. 12 die Worte ,,§ 7
,,§ 2 Abs. 3 LotsenORhein" in die Spalte „Rechts-
Wird die Untersuchun9 eines Wasserfahrzeugs grundlage" eingefügt.
von Amts wegen von einer Behörde der Wasser- b) In Abschnitt II Nr. 16 werden die Worte
und SchiffahrtsvcrwaHung des Bundes angeord- ,,§§ 68 Abs. 4, 69 Abs. 4" durch die Worte
net, so werdc>n für diese Amtshandlung Kosten ,, § 68 Abs. 6, § 69 Abs. 8" ersetzt.
nur dann erhoben, wenn sich die Annahme
bestätigt, daß das Fahrzeug nicht mehr fahrtaug- c) Abschnitt II Nr. 39 erhält folgende Fassung:
lich ist. Das gleiche gilt für eine von Amts wegen ,,39. Besondere Rn 10 506 ADNR 100,-
angeordnete Nachprüfung der Angaben eines Genehmigung bis 600,-".
von einem Schiffseichamt der Bundesrepublik zum Umladen
Deutschland oder Berlin (West) ausgestellten der Ladung
Eichscheins, wenn sich die Annahme bestätigt,
daß die Angaben nicht mehr zutreffen. 11 d) In Abschnitt III Nr. 2 werden nach den Worten
,, oder dessen Verlängerung für Kleinfahr-
2. § 3 erhält folgende Fassung: zeuge" die Worte
11
„oder Anstellung eines Ersatzausweises
,,§ 3
angefügt.
(1) Erfordert die Amtshandlung ein Tätigwer-
den der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so e) Abschnitt V Nr. 1 erhält folgende Fassung:
kann die doppelte Gebühr erhoben werden. ,, 1. Zulassung §§ 8.01, 11.02 RheinSchPVO 23 )
(2) Wenn der Untersuchungskommission oder von Fahr- § 1.06 BinSchStrO 24 )
den Angehörigen des Schiffseichamtes Warte- zeugen und § 8.01 MoselSchPVO 25 )
zeiten entstehen, weil ein Wasserfahrzeug nicht Verbänden,
zur festgesetzten Zeit zur Untersuchung oder die die festge-
Eichung bereitsteht, kann dem Kostenschuldner setzten Ab-
je angefangene Wartestunde und je beteiligtem messungen
Angehörigen der Untersuchungskommission oder oder Tauch-
des Schiffseichamtes ein Zuschlag von 20,-- tiefen über-
Deutsche Mark auferlegt werden. schreiten
je Fahrzeug für eine Reise 50,-
(3) Findet eine Untersuchung oder eine Probe-
fahrt der Wasserfahrzeuge auf Antrag des Berech- für ein Jahr 200,-
tigten nicht am ständigen Untersuchungsplatz der jede Verlängerung
Untersuchungsbehörde statt, so hat der Kosten- für jeweils ein Jahr 50,-
schuldner außer den in § 10 Abs. l Nr. 6 und 8 zusätzlich sind Gebühren nach Abschnitt II
des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Aus- zu erheben, sofern Untersuchungen und/
lagen auch die sonstigen entstehenden Mehr- oder Probefahrten erforderlich sind".
Nr. 40 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 891
f) Abschni lt VI erhfüt die Fassung der Anlage zu Artikel 2
dieser Verordnung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
g) Der bisherige Abschnitt VI wird Abschnitt VII. setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
h) In das Fußnotenverzeichnis wird folgende Fuß- Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
note 27 eingefügt:
,,27. Verordnung über die Eichung von Bin- Artikel 3
nenschiffen". Diese Verordnung tritt am 19. April 1975 in Kraft.
Bonn, den 10. April 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage
Lfd.
Rechtsgrundlage Gebühr
Nr.
Gegenstand DM
VI. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Schiffseichung
1. Prüfung des Antrags einschließlich der erforderlichen Unter- 70,-
lagen zur Vornahme von Amtshandlungen nach den Num-
mern 2, 3, 4, 5, 6
2. a) Eichung eines Schiffes nach dem Zweiten Abschnitt der Abschnitt 2
BinSchEO, einschließlich Ausstellung der vorläufigen BinSchEO 27 )
Eichbescheinigung, der Ausfertigung des Eichscheins, dem
Einkörnen oder Einkerben der Eichmarken, Eichskalen
und Eichzeichen
bis 100 t Grundbetrag 130,-
zuzüglich je t 1,-
ü bcr 100 t bis 500 t Grundbetrag 240,-
zuzüglich für jede weitere t über 100 t 0,70
über 500 t Grundbetrag 550,-
zuzüglich für jede weitere t über 500 t 0,40
Für Klappschuten isl der Tragfähigkeit (t)
der Inhalt des Laderaums (m:i), wobei 1 m:i 1 t gerech-
net wird, hinzuzuzählen
b) Eichung nach dem Drillen Abschnitt der BinSchEO bei § 26 Abs. 1 Nr. 1 Gebühren nach
Anwendung der Simpson-Regel, einschließlich der in BinSchEO Nr. 2 Buchstabe a,
Nr. 2 Buchstabe a angegebenen Nebenarbeiten wobei 1 m 3 = 1 t
zu rechnen ist
c) Eichung nach dem Dritten Abschnitt der BinSchEO bei § 26 Abs. 1 Nr. 2
Anwendung der Formel, einschließlich der in Nr. 2 Buch- BinSchEO
stabe a angegebenen Nebenarbeiten
bis 100 ma Wasserverdrängung 125,-
über 100 m:i Wasserverdrängung 175,-
3. a) Nachprüfung auf Verlangen des Antragsberechtigten, § 4 Abs. 2 Nr. 4 Gebühr nach Nr. 2
wenn sich die Richtigkei 1: der Eichung herausstellt BinSchEO
b) Nachprüfung von Amts wegen zwecks Feststellung der § 8 Abs. 4 i.V.m. :i15 der Gebühr
Gültigkeit des Eichscheins § 9 Abs. 2 nach Nr. 2
BinSchEO
sowie § 2 Satz 2
dieser Verord-
nung
4. a) Nacheichu11q eines Schiff es, wenn die Geltungsdauer des § 8 Abs. 3 Gebühr nach Nr. 2
Eich:;cheins abgelaufen ist BinSchEO
i.V.m. § 30
BinSchEO
b) Nacheichung, bei der die Aufstellung einer neuen Areal- § 30 BinSchEO Gebühr nach Nr. 2
kurve erforderlich ist, einschließlich der in Nr. 2 Buch-
stabe a angegebenen Nebenarbeiten
c) Nacheichung, bei der Ergebnisse früherer Eichungen § 30 Abs. 3 4 /s der Gebühr
weitgehend verwendet werden konnten, einschließlich BinSchEO nach Nr. 2
der in Nr. 2 Buchstabe a angegebenen Nebenarbeiten
5. Angesetzte oder angefangene Eichungen, die aus Gründen, 2 /5 der Gebühr
die der Antrngsleller zu vertreten hat, nicht durchgeführt nach Nr. 2 bis zur
werden konnten oder unterbrochen werden mußten vollen Gebühr
6. Verl~ingerung eines Eichscheins § 9 Abs. 1 3 /5 der Gebühr
BinSchEO nach Nr. 2
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 893
Lfd. Gebühr
Cegenstand Rechtsgrundlage DM
Nr.
7. Vorüberw~hende Verli.ingenmg eines Eichscheins § 9 Abs. 5 60,-
BinSchEO
8. Eintragung von Berichtigungen § 11 BinSchEO 60,-
9. Eintragung einer Anderung des Namens oder der Devise, § 10 BinSchEO 20,-
sowie endgültige Eintragung einer Berichtigung nach voran- § 11 BinSchEO
gegangener vorläufiger Eintragung (§ 11 Abs. 1 Nr. 3
BinSchEO)
10. Ausfertigung einer Zwe.itschrift oder Abschrift des Eich- 60,-
scheins
11. Neuanbringung von Eichmarken und Eichskalen außerhalb § 20 Abs. 1
einer Eichung § 22 Abs. 1
§ 28 BinSchEO
je Marke und Skala 25,-
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom lt.April 1975
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 9. die in der Zeit vom 13. bis 18. September 1975
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und in Köln stattfindende Veranstaltung „ANUGA
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. - Weltmarkt für Ernährung",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
GrundgcsE~tzes für die Bundesrepublik Deutschland 10. die in der Zeit vom 28. bis 30. September 1975 in
wird bekanntgemacht: Köln stattfindende „SPOGA - Internationale
Fachmesse für Sportartikel, Campingbedarf und
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge- Gartenmöbel",
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Wa-
renzeichen tritt ein für 11. die in der Zeit vom 28. bis 30. September 1975 in
Köln stattfindende „Internationale Gartenfach-
1. die in der Zeit vom 26. bis 29. April 1975 in
messe",
München stattfindende „2. Internationale Fach-
messe für Uhren, Schmuck, Edelsteine und Sil- 12. die in der Zeit vom 7. bis 14. Oktober 1975 in
berwaren mit zugehörigen Fertigungs- und Be- Düsseldorf stattfindende „K '75 - Internationale
triebseinrichtungen", Messe Kunststoff und Kautschuk",
2. die in der Zeit vom 26. April bis 4. Mai 1975 in 13. die in der Zeit vom 10. bis 12. Oktober 1975 in
Hamburg stattfindende Veranstaltung „ 10. Bun- Köln stattfündende „Internationale Messe FUR
deswettbewerb ,Jugend forscht'", DAS KIND",
3. die in der Zeit vom 12. bis 15. Ma1i 1975 in
Frankfurt a. M. stattfindende „33. interstoff- 14. die in der Zeit vom 16. bis 17. Oktober 1975 in
Fachmesse für Bekleidungstextilien", Hamburg stattfindende „EMTEC Trade Days -
Europäische Handelsmesse der Bootswirtschaft",
4. die in der Zeit vom b. bis 12. Juni 1975 in Mün-
chen stattfindende~ ,, IFAT 75 - 4. Internatdonale 15. die in der Zeit vom 18. bis 26. Oktober 1975 in
Fachmesse für Abwasser- und Abfalltechnik mit Hamburg stattfindende „DEUTSCHE BOOTS-
Europäischem Symposium EAS", AUSSTELLUNG - international",
5. die in der Zeit vom J 0. bis 13. Juni 1975 in 16. die in der Zeit vom 21. bis 24. Oktober 1975 in
Düsseldorf slattfinchmde „Interhospital ·75 -- Köln stattfindende „ORGATECHNIK-Ausstel-
Internationale K rnnkenhausausstellung und lung für Organisation und Technik im Büro und
8. Deutscher Krankenhaustag", Betrieb",
6. die in der Zeit vom 14. bis 22. Juni 1975 in
17. die in der Zeit vom 5. bis 8. November 1975 in
Essen stattfindende „Trimm- und Sport-Ausstel-
Köln stattfindende „Internationale Ausstellung
lung ,TRIMMYLAND'",
Sportstättenbau und Bäderanlagen mit interna-
7. die in der Zeit vom 24. bis 27. Juni 1975 in tionalem Kongreß",
München stattfindende Veranstaltung „LASER
75 -~ OPTO-ELEKTRONJK Internationale Se- 18. die in der Zeit vom 12. bis 15. November 1975
minare und Ausstellung", in Düsseldorf stattfündende Veranstaltung „Ar-
beitsschutz und Arbeitsmedizin, 14. Kongreß und
8. die in der Zeit vom 26. bis 29. Juni 1975 in Han-
Ausstellung",
nover statt.findende „Internationale Fachausstel-
lung für Geflügel- und Schweineproduktion 19. die in der Zeit vom 18. bis 21. November 1975
,Huhn und Schwein 75 -- Pig and Poultry Pro- in Frankfurt a. M. stattfindende „34. interstoff-
duction'", Fachmesse für Bekle,idungstextilien".
Bonn, den 11. April 1975
Der Bundesmi.nister der Justiz
Dr. Vo g e 1
Nr. 40 • Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 895
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 12. April 1975
Ta9 Inhalt Seite
7. 4. 75 Gesetz zu dem Vertrag vom 2. April 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über gegenseitige Unterstützung
zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-
vorschriften ....................................................................... . 409
11. 2. 75 Bekmmtn1achun9 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Kolumbien über Kapitalhilfe .................... . 414
21. 3. 75 Bekanntnwdrnng iiber den Geltungsbereich der Internationalen Meterkonvention ...... . 416
24. 3. 75 Bekanntmachung über cfon Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens zur
Beseil.iuung jeder Form von Rassendiskriminierung .................................. . 416
25. 3. 75 Bekmmtrnc1dnmg über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur .................................... . 417
8. 4. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Türkei über den Geschäftsweg bei der gegenseiti-
9en Rechtshilfe in Strafsachen ...................................................... . 417
Nr. 23, ausgegeben am 15. April 1975
7. 4. 75 Gesetz zu dem Protokol1 vom 12. Juni 1973 über Flüchtlingsseeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421
7. 4. 75 Gesetz zu dem Vertrag vom 16. Januar 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Norwegen über den Transport von Kohlenwasserstoffen durch eine
Rohrleitung vom Ekofisk-Feld und benachbarten Gebieten in die Bundesrepublik Deutsch-
land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 426
9. 4. 75 Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Februar 1971 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsche
Gerichtsbarkeit für die Verfolgung bestimmter Verbrechen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431
9. 4. 75 Verordnunu zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/75 - Erhöhung des Zoll-
kontingents 1975 für feste Brennstoffe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
13. 3. 75 Bekannlmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen über die Gestellung von
nachgeordneten Beanlten ....................................- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436
18. 3. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vorn Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440
24. 3. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens 441
24. 3. 75 Bclrnnntrnachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Ausarbeitung
eines Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441
24. 3. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die politischen
Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442
24. 3. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkommens über den
Schutz von Tieren beim internationalen Transport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443
2. 4. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § l Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgcsctzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vorn tretens
6. 3. 75 Zweite Vf!rordnung zur Änderung der Zweiund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
V<~rkchrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren fiir An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Flughafen Köln-Bonn) 67 10. 4. 75 22.5. 75
!Jfi-1-2-22
6. 3. 75 Neufassung der Zweiundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Sichtflugregeln zum und vorn Flughafen
Köln-Bonn) 67 10.4. 75 20.8. 70
%-1-2-'.Q
19. 3. 75 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Neun-
zehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hamburg) 67 10.4. 75 11. 4. 75
!Hi-1-2-19
20. 3. 75 Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 67 10.4. 75 15.4. 75
%-1-2-1
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 897
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Ve,röffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dillurn und ßezeichnun9 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 3. 75 Verordnung (EWC) Nr. 611/75 des Rates zur Änderung der
Vc!rordnung (EWC) Nr. 1052/73 über die Lieferung von
Zucker an das UNRWA im Rahmen der Nahrungsmittel-
hilfe auf Grund des Abkommens vom 18. Dezember 1972 mit
diesem llilfswc~rk 11. 3. 7-5 L 64/1
6. 3. 75 Verordnung (EWC) Nr. 612/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1019/70 über die DurchfÜhrungs-
beslimmun~:J(~n zur Ermittlung des Angebotspreises frei
Grenze und die Festsetzung der Ausgleichsabgabe im Sektor
Wein 11. 3. 75 L 64/2
10. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 613/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e l r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 11. 3. 75 L 64/5
10. 3. 75 Verordnung (EWC) Nr. 614/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 11. 3. 75 L 64/7
10. 3. 75 Veronlnung (EWG) Nr. 615/75 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 11.3.75 L 64/9
10. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 616/75 der Kommission über den Ver-
kauf von im Besitz der französischen Interventionsstelle be-
findlichem, gemäß Verordnung (EWG) Nr. 647/74 gekauftem
und für die Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch zu pau-
schal im vc>raus festgesetzten Preisen 11. 3. 75 L 64/11
10. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 617/75 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Gurken
mit Ursprung in Bulgarien 11. 3. 75 L 64/14
10. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 618/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h zuck e r 11. 3. 75 L 64/15
10. 3. 75 Verordnung (EWC) Nr. 619/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e t r e i -
de - und R c iss e kt o r s anzuwendenden Beträge 11. 3. 75 L 64/17
11. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 620/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 12. 3. 75 L 65/1
11. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 621/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e 1. r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 12. 3. 75 L 65/3
11. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 622/75 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 12. 3. 75 L 65/5
11. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 624/75 der Kommission zur Änderung
der im Seklor Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g n iss e an-
W(-:nclbarcn Bcil.riltsausgleichsbeträge 12.3. 75 L 65/8
11. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 625/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Rohzucker 12. 3. 75 L 65/10
11. 3. 75 Verordnung (EWC) Nr. 626/75 der Kommission zur Änderung
cler als Ausglc,ichsbc!l.räge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
de - und Re i s s c k 1. o r s anzuwendenden Beträge 12. 3. 75 L 65/12
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill.um uncl l3t!zt!ichnunq d<!r Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
11. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 627/75 der Kommission zur Änderung
dc!r bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverar-
h C! i I u n g s c r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 12.3. 75 L 65/14
12. 3. 75 Vr!rordm111~1 (EWC) Nr. 628/75 der Kommission zur Festset-
zung d-('f auf G c t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
F c in ~J r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungc!n bei der Einfuhr 13. 3. 75 L 66/1
12. 3. 75 Verordnung (EWC) Nr. 629/75 der Kommission über die Fest-
St'lzunq der Pri:irnien, diE) den Abschöpfungen bei der Einfuhr
J ü r C c 1. r e i cl e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 13.3. 75 L 66/3
12. 3. 75 Veronlnung (EWC) Nr. 630/75 der Kommission über eine
D,rn<!r,rnsschn>ibung zur Festsetzung der Subventionen für
den über die Höchstquote hinaus erzeugten Weiß zu k -
k c r, auf clcn dit! Ausfuhrabschöpfung nicht anwendbar ist
und der ~Jcgcbcncnfalls nach Italien zu liefern ist 13. 3. 75 L 66/5
12. 3. 75 Vc)rordnun~J (EWC) Nr. 631/75 der Kommission zur Änderung
cler bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverar-
b e i 1. u n g s c r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 13.3. 75 L 66/9
12. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 632/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2300/73 hinsichtlich des Betrages
der Kaution, die im Rahmen des Systems der Differenzbeträge
für R c1 p s - und Rübsens amen zu hinterlegen ist 13.3. 75 L 66/11
12. 3. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 633/75 der Kommission über den
sch rifUichcn Nachw(~is, der bei der Einfuhr von unverarbeite-
tem ,.fluc-cured"- Virginia - Tabak mit Ursprung in Ent-
wicklnn~Jsli:indern zu erbringen ist 13. 3. 75 L 66/12
12. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 635/75 der Kommission zur Festset-
zung des Crundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 13. 3. 75 L 66/14
12. 3. 75 Verordnun~J (EWC) Nr. 636/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Rohzucker 13.3. 75 L 66/16
12. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 637/75 der Kommission zur Änderung
der als Aus~Jleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
d c - und Reis sek 1. o r s anzuwendenden Beträge 13. 3. 75 L 66/18
13. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 638/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 14.3. 75 L 67/1
13. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 639/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C c t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 14. 3. 75 L 67/3
13. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 640/75 der Kommission zur Festset-
zung der bc!i R-e i s und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 14.3. 75 L 67/5
13. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 641/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämic~n als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 14.3. 75 L 67/7
13. 3. 75 Verordnung (EWC) Nr. 642/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 14.3. 75 L 67/9
13. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 643/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen b<~i der Einfuhr von K ä 1 b e r n und
ausgewachsenen R i n de r n sowie von R in d f 1 e i s c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 14.3. 75 L 67/11
12. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 644/75 der Kommission zur Festset-
zung clcr Ausgleichsabgaben im Sektor Wein 14. 3. 75 L 67/14
13. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 645/75 der Kommission zur Fest-
legung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die
Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für 1 an d wir t -
schaftliche Erzeugnisse 14.3. 75 L 67/16
13. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 647/75 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 14.3. 75 L 67/23
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1975 899
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1l.111n und Bl~Zl)ichnt111(J dt'r l{l,chLsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 3. 75 Vc,rord11u11<J (EWC) Nr. G48/75 der Kommission zur Festset-
z111HJ von ZusdlzlidrJq<)n für lebendes und geschlachtetes
Cc11ügel 14.3. 75 L 67/25
13. 3. 75 Verordnung (EWC) Nr. b49/75 der Kommission zur Fest-
scl.zunq von ZuscJtzbetrJgen für Erzeugnisse des Sektors
(; <' f I ü <J c 1 f l e i s c h 14.3. 75 L 67/27
13. 3. 75 V<'rord11t111iJ (EWG) Nr. 650/75 der Kommission zur Festset-
Zllll\J ftir die Tcild1tsschrcibung vom 18. März 1975 der in Arti-
k<'i 1 /\bsc1Lz 2 genannten Höchstmengen und der in Arti-
kl'i 1] J\bsalz 2 d<!r Vc)rordnung (EWG) Nr. 557/75 genannten
sowie• d<!r in Arlik<'l 14 ./\bsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.
55B/ri q<~nilnntcn Beirüge für die Anpassung der Subvention 14. 3. 75 L 67/29
13. 3. 75 V<!rord1rnnq (EWC) Nr. 651/75 der Kommission zur Änderung
clc,r lwsondcn~n ./\ llschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
1111d R Oh ZU C k C 1 14.3. 75 L 67/33
13. 3. 75 Veronlnung (EWC) Nr. 652/75 der Kommission zur Änderung
der als J\us~Jlcichsbcl.rii9E) für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
d <' und Reis sek 1. o r s anzuwendenden Beträge 14.3. 75 L 67/35
13. 3. 75 Verordnung (EWC) Nr. 653/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erslaflun~wn bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 14. 3. 75 L 67/40
13. 3. 75 Vcrordnunq (EWC) Nr. 654/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstatl.ung für Reis und Bruchreis an-
ZUW()!Hlc)nU(in Berichti9un9 14. 3. 75 L 67/42
13. 3. 75 Verordnung (EWC) Nr. 655/75 der Kommission zur Festset-
zung der für Ge t. r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Wc~izcn oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 14. 3. 75 L 67/44
4. 3. 75 Verordnung (EWC) Nr. 657/75 des Rates zur Festsetzung der
Richtpreise und der Interventionsgrundpreise für D 1s a a t e n
für das Wirtscht1ftsjahr 1975/1976 20. 3. 75 L 72/3
4. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 658/75 des Rates zur Festsetzung des
Zielpreises Jür So j ab ohne n für das Wirtschaftsjahr
1975/1976 20.3. 75 L 72/4
4. 3. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 659/75 des Rates zur Festsetzung der
Preise im Zuckersektor und der Standardqualität für Zu k -
k er r üben für das Zuckerwirtschaftsjahr 1975/1976 20. 3. 75 L 72/5
4. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 660/75 des Rates zur Festsetzung der
abgeleiteten Interventionspreise, der Interventionspreise für
R üb e n roh zu c k e r , der Zuckerrübenmindestpreise, der
Schwellenpreise und des Höchstbetrags der Produktions-
abgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1975/1976 20. 3. 75 L 72/7
4. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 661/75 des Rates zur Festsetzung der
Orientierungspreise für Wein für die Zeit vom 16. Dezem-
ber 1975 bis zum 15. Dezember 1976 20. 3. 75 L 72/10
4. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 662/75 des Rates zur Festsetzung des
Erzeugerrichtpwises für O 1 i v e n ö 1 für das Wirtschaftsjahr
1975/1976 20.3. 75 L 72/11
4. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 663/75 des Rates zur Festsetzung der
Bc!ihilfe für F 1 ach s und Hanf für das Wirtschaftsjahr
1975/1976 20. 3. 75 L 72/12
4. 3. 75 Verordnun~J (EWG) Nr. 664/75 des Rates zur Festsetzung der
Bcih ilfo für Ba um wo 11 s a a t für das Wirtschaftsjahr
1975/ 197G 20.3. 75 L 72/13
4. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 665/75 des Rates zur Änderung der
Vcrordnun~J Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Markt-
organisation für Getreide 20.3. 75 L 72/14
4. 3. 75 Verordnun9 (EWG) Nr. 666/75 cles Rates zur Festsetzung der
C e Ir(: i d e p r e i s e für das Wirtschaftsjahr 1975/1976 20. 3. 75 L 72/16
4. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 667/75 des Rates zur Änderung der
Vt!rordnung (EWG) Nr. 1127/74 zur Festsetzung der monat-
lichen Zuschläge zu den Preis€~n für Getreide, M eh 1 von
\!Vcizen und Roggen sowie für Grob- und Feingrieß von
Weizen für das Wirtschaftsjahr 1974/1975 20. 3. 75 L 72/17
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ße:t.c)ichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
4. 3. 75 Veronlnurig (EWG) Nr. 668/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 359/67/EWG über die gemeinsame Markt-
organisation für Reis 20.3. 75 L 72/18
4. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 669/75 des Rates zur Festsetzung des
Richtpreises für geschälten Reis für das Wirtschaftsjahr
1975/1976 20.3. 75 L 72/ 19
4. 3. 75 Verordnung (EWC) Nr. 670/75 des Rates zur Festsetzung der
lnl.ervenlionspreise für Rohreis für das Wirtschaftsjahr
1975/1976 20.3. 75 L 72/20
4. 3. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 671175 des Rates zur Änderung des
Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung
einer gc!meinsanwn Marktorganisation für Saatgut 20. 3. 75 L 72/21
4. 3. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 672/75 des Rates zur Festsetzung der
Beträge der B<!ihilfo für Saatgut für das Wirtschaftsjahr
1975/1976 20.3. 75 L 72/23
4. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 673/75 des Rates zur Festsetzung der
Zielpreise und Interventionspreise sowie der Bezugsqualitäten
für Tabak b l ä t t er der Ernte 1975 20. 3. 75 L 72/25
4. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 674/75 des Rates zur Festsetzung der
abgeleiteten Interventionspreise und der Bezugsqualitäten für
Ta b a k b a 1 1 e n der Ernte 1975 20.3. 75 L 72/32
4. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 675/75 des Rates zur Festsetzung der
Bdräge der den Käufern von Tabak b I ä t t er n gewährten
Prämie für die Ernte 1975 20.3. 75 L 72/37
4.3. 75 Verordnnnq (EWG) Nr. 676/75 des Rates zur Festsetzung des
Grundpreises und der Standardqualität für geschlachtete
Schweine für die) Zeit vom 1. August 1975 bis 31. Oktober
1976 20.3. 75 L 72/40
4.3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 677/75 des Rates zur Festlegung der
Beihilfe an Hopfen erzeuge r für die Ernte 1973 20.3. 75 L 72/ 41
Andere Vorschriften
11.3.75 Verordnung (EWG) Nr. 623/75 der Kommission zur Aufhe-
bung der Verordnung (EWG) Nr. 559/75 zur Anwendung des
Zollsalzes des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von be-
stimmten Orangensorten mit Ursprung in Spanien 12.3. 75 L 65/7
12.3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 634/75 der Kommission zur Wiederein-
führung des Zollsatzes für Glaskolben für Isolierbehälter der
Tarifnummer 70.12 mil Ursprung in Jugoslawien, dem die in
cler Verordnung (EWG) Nr. 3054/74 des Rates vom 2. Dezem-
ber 1974 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 13.3. 75 L 66/13
13. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 646/75 der Kommission zur Einführung
einer gcmcinsc:hafllichen Einfuhrüberwachung für Reiß-
verschlüsse 14.3. 75 L 67/21
4. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 656/75 des Rates zur Ä.nderung der
Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zoll-
tarif hinsichtlich cles bei der Tarifierunq bestimmter Käse-
sorten anzuwendendem Umrechnungskurses 20. 3. 75 L 72/1
4. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 678/75 des Rates zur Änderung der
Verordnun9 (EWG) Nr. 816/70 insbesondere hinsichtlich der
Definition von mit Alkohol stummgemachtem Most aus fri-
schen Weintraubc!n und zur Änderung des Kapitels 22 des
Gemeinsamen Zolltdrifs 20. 3. 75 L 72/43
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnun(Jen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
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