773
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 5. April 1975 Nr. 36
Tag In h a 1t Seite
26. 3. 75 Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 773
2122-1
26. 3. 75 Gesetz zum Schutze der Auswanderer (Auswandererschutzgesetz - AuswSG) . . . . . . . . . . . 774
7100-1, 2162-1, 210-2, 2182-1, 2182-1-1, 2182-2
1. 4. 75 Gesetz über eine Pressestatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 777
708-3
1. 4. 75 Verordnung ülwr das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
und im IacbUworc~liscben Teil der Meisterprüfung für das Steinmetz- und Steinbildhauer-
1-Iandwcrk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 778
Gesetz
zur Änderung der Bundesärzteordnung
Vom 26. März 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Die erforderlichen Ausnahmeregelungen für
rates das folgende Gesetz beschlossen: die in Absatz 1 genannten Personen sind im üb-
rigen in der Rechtsverordnung nach § 4 zu tref-
Artikel 1 fen.
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be- (3) In der Rechtsverordnung nach § 4 kann auch
kanntmachung vom 4. Februar 1970 (Bundesgesetz- vorgesehen werden, daß Antragsteller, die vor
blatt I S. 237), geändert durch das Einführungsgesetz dem Jahre 1970, im Jahre 1970 oder im Sommer-
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge- semester 1971 das Studium der Medizin aufge-
setzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: nommen haben, eine ärztliche Ausbildung nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 nachzuweisen haben, wenn sie
1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „eine in die ärztliche Ausbildung oder einzelne Ab-
der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands schnitte dieser Ausbildung nicht bis zu einem
oder im Sowjetsektor von Berlin" ersetzt durch bestimmten Zeitpunkt abschließen."
die Worte „eine in den Ausbildungsstätten der
Deutschen Demokratischen Republik".
Artikel 2
2. Hinter § 14 wird folgender § 14 a eingefügt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
,,§ 14 a des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
(1) Antragsteller, die das Studium der Medizin 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
im Jahre 1970 oder im Sommersemester 1971 auf- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
genommen haben, weisen anstelle eines minde- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
stens sechsjährigen Hochschulstudiums der Me- Dritten Uberleitungsgesetzes.
dizin (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) ein Hochschulstudium der
Medizin von mindestens elf Semestern und die
Artikel 3
Ableistung einer nach der ärztlichen Prüfung
durchzuführenden einjährigen Medizinalassisten- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
tenzeit nach. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. März 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesetz
zum Schutze der Auswanderer
{Auswandererschutzgesetz - AuswSG)
Vom 26. März 1975
Der Bundestag hat m.it Zustimmung des Bundes- ändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Förderung
rates das folgende Gesetz beschlossen: von Investitionen und Beschäftigung vom 23. De-
zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3676), beauftragt
sind oder soweit ihnen die Zustimmung zu solcher
§ 1
Anwerbung und Arbeitsvermittlung nach § 18 des
Auswandererberatung Arbeitsförderungsgesetzes erteilt ist, wenn sie bei
(l) Wer geschäftsmäßig Auskunft über die Aus- diesen Tätigkeiten Rat und Auskunft nur über die
sichten der Auswanderung und über die Lebens- Arbeitsstelle erteilen, für die sie anwerben oder
verhältnisse im Einwanderungsland, insbesondere vermitteln. Dabei ist auf die in Absatz 2 genannten
über die Arbeits- und Niederlassungsverhältnisse Auskunfts- und Beratungsstellen hinzuweisen.
im Ausland oder in diesen Angelegenheiten Rat er- (4) Die zuständige Behörde kann die nach Ab-
teilen will, bedarf der Erluubnis der zuständigen Be- satz 1 erteilte Erlaubnis zurücknehmen, wenn nach-
hörde. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tat- träglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag- sachen vorgelegen haben, aus denen sich der Man-
steller die für die Beratung erforderliche Zuverläs- gel der erforderlichen Zuverlässigkeit ergibt. Die
sigkeit nicht besitzt, oder wenn der Antragsteller Behörde kann die Erlaubnis widerrufen oder die
die für die Beratung erforderliche Sachkunde nicht Tätigkeit der in Absatz 2 bezeichneten Stellen ver-
nachweist. Der Nacb weis der Sachkunde gilt als er- bieten, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, aus
bracht, wenn der Antragsteller fünf Jahre als un- denen sich der Mangel der erforderlichen Zuverläs-
selbständiger Berater bei einer in Absatz 2 genann- sigkeit ergibt, oder wenn eine Gewähr für eine sach-
ten Auskunfts- oder Beratungsstelle tätig war. Die kundige Beratung nicht gegeben ist.
Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit
Auflagen verbunden werden; nuchträgliche Aufla- § 2
gen sind zulässifJ; darauf ist in der Erlaubnis hinzu-
weisen. Werbungsverbot; Verbot von Prämien; Verbot der
auslandsunterstützten Auswanderung
(2) Keiner Erldubnis bedürfen Auskunfts- oder (1) Es ist verboten, geschäftsmäßig für die Aus-
Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstal- wanderung zu werben. § 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 1
ten des öffentlichen Rechts oder von Vereinigungen, Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes bleiben unbe-
die sich die Fürsorge für Auswanderer zur Aufgabe rührt.
machen und die als gemeinnützig im Sinne der Ge-
meinnützigkeit.sverorclnung vom 24. Dezember 1953 (2) Für den Abschluß von Beförderungsverträgen
(Bundesgesetzbl. I S. 1592), zuletzt geändert durch mit Auswanderern oder im Zusammenhang damit
Artikel 5 des Steueränderungsgesetzes 1969 vom dürfen Prämien oder andere Vergünstigungen we-
18. August 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 1211), an- der gewährt noch angenommen werden.
erkannt sind. Diese Stellen haben jedoch der zu- (3) Verboten sind die Beförderung sowie der
stündigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn Abs.ehluß von Verträgen über die Beförderung von
sie eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Auswanderern, für die von Unternehmen oder inter-
aufnehmen oder eine solche bereits vor Inkraft- nationalen Einrichtungen oder ausländischen Regie-
treten dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit fort- rungen der Beförderungspreis ganz oder teilweise
setzen wollen. gezahlt wird oder Darlehen zur Zahlung des Be-
(3) Keiner Erlaubnis bedürfen ferner Einrichtun- förderungspreises gewährt werden.
gen und Personen, die mit der Anwerbung und (4) Der Bundesminister für Jugend, Familie und
Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung im Aus- Gesundheit kann durch Rechtsverordnung ohne Zu-
land nach § 23 des Arbeitsförderungsgesetzes vom stimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt ge- Satz 1 und Absatz 3 zulassen, soweit dies zur Durch-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1975 775
setzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen erfor- einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Abs.
derlich ist. Der Bundesminister für Jugend, Familie Satz 4 zuwiderhandelt,
und Gesundheit kann Ausnahmen von Absatz 1
2. einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Abs. 4 zu-
Satz 1 und Absatz 3 aus besonderen Gründen zulas- widerhandelt,
sen, wenn dieses im öffentlichen Interesse liegt
oder aus Gründen humanitärer oder sozialer Art an- 3. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 geschäftsmäßig für
gezeigt ist, insbesondere bei der Rückwanderung die Auswanderung wirbt,
von Ausländern in ihre Heimat oder bei der Weiter- 4. entgegen § 2 Abs. 2 für den Abschluß von Be-
wanderung dieser Personen. förderungsverträgen mit Auswanderern oder im
Zusammenhang damit Prämien oder andere Ver-
§ 3 günstigungen gewährt oder annimmt oder
Auswanderung in einen Mitgliedstaat 5. als Reeder oder Kapitän eines Schiffes oder Hal-
der Europäischen Gemeinschaften ter oder Führer eines Luftfahrzeugs im Gelegen-
§ 2 Abs. 3 gilt nicht für die Auswanderung in heitsverkehr
einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein- a) entgegen § 2 Abs. 3 Auswanderer befördert
schaften. oder mit ihnen Beförderungsverträge ab-
schließt oder
§ 4
b) einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwider-
Beförderung von Auswanderern handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
ins außereuropäische Ausland mit Sdtiff und bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Luftfahrzeug im Gelegenheitsverkehr
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Der Bundesminister für Verkehr kann im Einver-
buße bis zu vierzigtausend Deutsche Mark geahndet
nehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Fa-
werden.
milie und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit der Gesund- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 kann die
heitsschutz für die mit Schiff oder Luftfahrzeug im Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden,
Gelegenheitsverkehr bei Sammelbeförderung nach wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
außereuropäischen Bestimmungsorten reisenden begangen wird.
Auswanderer dies erfordert, Vorschriften erlassen
über § 7
1. Mindestanforderungen an Einrichtung, Aus- Änderung der Gewerbeordnung
rüstung und Bordvorräte der Beförderungsmittel In § 6 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung werden
sowie die Worte „der Auswanderungsunternehmer und
2. die Kontrolle der Beförderungsmittel durch Be- Auswanderungsagenten" durch die Worte „der Aus-
auftragte der zuständigen Behörde; das Grund- wandererberater" ersetzt.
recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-
tikel 13 des Grundgesetzes) kann insoweit ein- § 8
geschränkt werden.
Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
§ 5
In § 48 a Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohl-
Zuständigkeit und Verfahren fahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom
(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der 6. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1197), zuletzt
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neurege-
ordnungen sind die Landesregierungen oder die lung des Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974
von ihnen bestimmten Stellen zuständig. § 2 Abs. 4 (Bundesgesetzbl. I S. 1713), werden die Worte „so-
Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 2 des Gesetzes über wie nach § 9 Abs. 1 der Verordnung gegen Miß-
die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom stände im Auswanderungswesen vom 14. Februar
28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) bleiben 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 107)" gestrichen.
unberührt.
(2) Die zuständige Behörde soll die bei ihr nach § 9
§ 1 Abs. 2 eingehenden Anzeigen sowie die Ent-
scheidungen, durch die sie eine Erlaubnis erteilt, zu- Änderung des Gesetzes über das Paßwesen
rücknimmt oder widerruft oder einer Auskunfts- § 7 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes über das
oder Beratungsstelle die Aufnahme oder Fortset- Paßwesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
zung der Tätigkeit verbietet, auch dem Bundesver- S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Ein-
waltungsamt und der Bundesanstalt für Arbeit mit- führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
teilen. 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird gestrichen.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten § -10
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Aufhebung von Vorschriften
1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis ge- (1) Das Reichsgesetz über das Auswanderungs-
schäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder wesen vom 9. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 463), zu-
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
letzt geändert durch Artikel 82 des Einführungs- des Bundesrates die Verordnung über die Einrich-
gesetzes zum Slrnfg~~setzbuch vom 2. März 1974 tung von Auswandererschiffen vom 21. Dezember
(Bundesgesetzbl. I S. 469), die Bekanntmachung be- 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 2145) aufzuheben.
treffend Beslirnrnungen über den Geschäftsbetrieb
§ 11
der Ausw<lnderungsunternehmer und Agenten vom
14. März 1898 (Reichsgesetzbl. S. 39), geändert durch Berlin-Klausel
die Bekanntmdchung betreffend Abänderung der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Aus- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
wanderungsunternehmer und Agenten vom 23. Au- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gust 1903 (Reichsgesetzbl. S. 274), und die Verord- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
nung gegen Mißstände im Auswanderungswesen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
vom 14. Februar 1924 (ReichsgEc~setzbl. I S. 107), zu- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
letzt geändert durch Artikel 83 des Einführungs-
§ 12
gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 469), werden aufgehoben. Inkrafttreten
§ 2 Abs. 4 und die §§ 4 und 5 Abs. 1 dieses Geset-
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- zes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf
Jugend, Familie und Gesundheit ohne Zustimmung die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. März 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 36 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1975 777
Gesetz
über eine Pressestatistik
Vom 1. April 1975
Der Bundestag h,:Jt dc1s folgende Gesetz beschlos- 6. Verkaufsauflage insgesamt und nach Gebiets-
sen: körperschaften sowie Art des Vertriebs;
§ 1 7. Bezugs- und Anzeigenpreise.
Zur Feststellung des strukturellen Wandels und § 3
der wirtschaftlichen Entwicklung der Presse werden
Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der
bei Unternehmen, die Zeitungen oder Zeitschriften
in§ 1 genannten Unternehmen.
verlegen, statistische Erhebungen jährlich als Bun-
desstatistik durchgeführt. § 4
Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt
§ 2
erhoben und aufbereitet.
Die Erhebung erfaßt für das vorangegangene Ge-
schäftsjahr § 5
1. Art und Rechtsform des Unternehmens; Dem § 1 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
vom 12. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 245) wird
2. tätige Personen und sonstige Mitarbeiter, wie
folgender Satz angefügt:
freiberufliche Journalisten, Zeitungszusteller;
„Bei Unternehmen im Sinne des § 1 des Gesetzes
3. Umsatz nach Umsatzarten;
über eine Pressestatistik vom 1. April 1975 (Bundes-
4. ausgewählte Kosten, wie Löhne und Gehälter, gesetzbl. I S. 777) werden die Erhebungen alle zwei
Honorare, Kosten der I-Ierstcllung und des Ver- Jahre durchgeführt."
triebs;
§ 6
5. Name, Zahl der Ausgaben, Format und Erschei-
nungsweise der in eigener sowie der in fremder Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Druckerei hergestellten Zeitungen oder Zeit- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
schriften; Angaben über die Herstellung und den (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Bezug des Text- und Anzeigenteils; Anschluß an
§ 7
eine Redaktions-, Anzeigen- oder Vertriebsge-
meinschaft; Seitenzahl pro Jahresstück nach Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Text- und Anzeigenseiten; in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. April 1975
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Kubel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk
Vom 1. April 1975
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 6. Kenntnisse der Schriftarten;
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Kenntnisse über Baustile, Symbole, Ornamentik
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- und Heraldik;
letzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeits-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesge- 8. Kenntnisse über Entwurfslehre, Formgebung
setzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem und Farbenlehre;
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- 9. Kenntnisse über die Funktionsweise der gewer-
ordnet: beüblichen Maschinen und Geräte;
10. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe;
1. Abschnitt 11. Kenntnisse der einschlägigen Vor•schriften der
Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
Berufsbild Arbeitssicherheit;
12. Kenntnisse über die Vorschriften des Immis-
§1
sionsschutzes, insbesondere die jeweils hierzu
Berufsbild geltenden VDI-Richtlinien, die Bauaufsicht, die
(1) Dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk Verdingungsordnung für Bauleistungen, die Ge-
sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: rüstordnung und die jeweils geltenden DIN-
Normen, insbesondere DIN 1045, 1053, 1054,
1. Entwurf, Herstellung und Bearbeitung von Werk- 1055, 4108, 4109, 18320, 18332, 18333, 18334,
steinen, Bekleidungen und Belägen aus natür- 18352 und 18515;
lichen und cinzelgeferli9lcn künstlichen Steinen;
13. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen
2. Verlegung, Ansetzen und Versetzen von Werk- sowie Versetz- und Verlegeplänen;
steinen, Bekleidungen und Belägen aus natür-
14. Aufbänken der Werkstücke und Prüfen auf Ma-
lichen und künstlichen Steinen im Bereich der
ter,ialfehler;
Bau- und Landschaftsgestaltung;
15. Messen, Anreißen und Anfertigen von Schablo-
3. Ausführung von Restaurierungs-, Reinigungs- nen;
und Pflegearbeiten;
16. Herstellen von Betonwerksteinen in Einzelferti-
4. Entwurf, Herstellung und Aufstellung von Denk- gung und von Platten;
mälern und Grabsteinen sowie Herstellung und
Verlegung von Grababdeckungen und -einfas- 17. Be- und Verarbeiiten sowie Formgeben natür-
sungen; licher und künstlicher Steine;
5. Gestaltung und Ausführung von Schriften, Orna- 18. Verladen, Transportieren und Lagern von
menten und Zeichen; Werkstücken und Baustoffen;
6. Anfertigung von Modellen und Formen; 19. Vorbereiten des Untergrundes und Herstellen
von Fundamenten und Unterkonstruktionen;
7. Entwurf und Ausführung von handwerklichen
und künstlerischen Bildhauerarbeiten. 20. Errichten von Arbe,its- und Lehrgerüsten, Ab-
stützungen und Schalungen;
(2) Dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk 21. Versetzen, Verlegen und Verankern von Werk-
sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurech- steinen und Platten;
nen: 22. Verarbeiten von Füll- und Dichtungsmassen so-
1. Kenntnisse über Bauphysik, Bauchemie und wie Kunststoffen;
Statik, insbesondere Fundamentierungs-, Verdü- 23. Restaurieren, Reinigen, Versiegeln und Imprä-
belungs- und Verankerungstechnik; gnieren;
2. Kenntnisse über Körperbau für die Ausführung 24. Entwerfen, Herstellen, Verankern und Aufstel-
figürlicher Darstellungen; len von Grabsteinen und Denkmälern;
3. Kenntnisse des Steinschnitts und der Mauerver- 25. manuelles und maschinelles Gestalten, Tönen
bände; und Vergolden von Schriften, Ornamenten und
4. Kenntnisse des Aufmaßes; Symbolen;
5. Kenntnisse der Versetz- und Verlegetechniken 26. Herstellen von Bleischriften und Anbringen vor-
für Steine und Platten; gefertigter Metallschriften;
Nr. 36 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1975 779
27. Anfertigen von Modellen und Formen, insbe- (4) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern
sondere Punktieren, Vergrößern und Verklei-
1. der Arbeitsbericht,
nern;
2. die Nachkalkulation.
28. Entwerfen· sowie figürliches und ornamentales
Gestalten handwerklicher und künstlerischer
Bildhauerarbeiten; §4
29. Instandhall.en von Maschinen, Geräten und Arbeitsprobe
·werkzeugen. (1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehenden
Arbeiten auszuführen:
1. Herstellen eines Werkstückes mit Profilen;
2. Abschnitt 2. Versetzen und Verankern von Wandbekleidungs-
Prüfungsc1nf orderungen platten;
in den Teilen l und II der Meisterprüfung 3. Entwerfen und Ausführen einer Schrift oder
eines Symbols.
§2
Gliederung, Dauer und Bestehen (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-
der praktischen Prüfung (Teil I) sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in
der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzu-
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu- reichend nachgewiesen werden konnten.
fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der
Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen nach
MögUchkeit die Vorschläge des Prüflings berück- §5
sichtigt werden. Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(Teil II)
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als
8 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
8 Stunden dauern. 5 Prüfungsfächern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik und technisches Zeich-
(3) Mindestvornussetzung für das Bestehen des
nen:
Teils I sind ausreichende Leistungen in der Meister-
a) Berechnung von Fundamenten, Verdübelun-
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
gen und Verankerungen,
b) Aufmaß,
§3
c) Anfertigung von Skizzen,
Meisterprüfungsarbeit
d) Herstellung und Auswertung von Zeichnun-
(1) Als Meisterprüfungsarb(~it ist eine der nach- gen sowie Versetz- und Verlegeplänen,
stehenden Arbeiten anzufertigen: e) Aufstellung .eines Leistungsverzeichnisses;
1. Aufmaß, Herstellung und Verlegung einer mas- 2. Fachtechnologie:
siven Wendeltreppe, eines Krümmlings oder
a) Bauphysik, Bauchemie und Statik, insbeson-
einer Wandbekleidung mit mindestens einem
dere Fundamentierungs-, Verdübelungs- und
Fenster- oder Türanschluß;
Verankerungstechnik,
2. Bauaufnahme und Erneuerung eines historischen b) Steinschnitt und Mauerverbände,
Bauteils;
c) Versetz- und Verlegetechniken für Steine und
3. Herstellung eines Bauteils, Grabsteins oder Platten,
Denkmals mit Schriftarbeit; d) Maschinen- und Gerätekunde,
4. Entwurf und Herstellung eines Grabsteins, einer e) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-
Plastik, eines Reliefs oder Wappens mit bild- tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-
hauerischem Schmuck; sicherheit,
5. Entwurf und Herstellung eines sakralen oder pro- f) Vorschriften des Immissionsschutzes, insbe-
fanen Bauteils mit Reliefarbeiten oder figürlichen sondere die jeweils hierzu geltenden VDI-
Motiven. Richtlinien, die Bauaufsicht, die Verdingungs-
ordnung für Bauleistungen, die Gerüstord-
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsaus- nung und die jeweils geltenden DIN-Normen,
schuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit insbesondere DIN 1045, 1053, 1054, 1055,
den Entwurf oder die Werkzeichnung mit Maßanga- 18320, 18332, 18333, 18352 und 18515;
ben, den Arbeitsplan und die Vorkalkulation vorzu-
legen. Bei einer Bildhauerarbeit kann anstelle des 3. Gestaltung und Formgebung:
Entwurfs auch ein maßstabgetreues Modell einge- a) Entwurfslehre,
reicht werden. b) Schriftarten,
c) figürliches und ornamentales Gestalten,
(3) Die Meisterprüfungsarbeit ist unter Aufsicht
in der Werkstatt oder auf der Baustelle anzuferti- d) Baustile, Symbole, Ornamentik und Heraldik,
gen. e) Formgebung und Farbenlehre;
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
4. Arten, Eig(>,nsch,dlen, Verarbeitung, Herstellung 3. Abschnitt
und VerwPndung der Hirn- und Hilfsstoffe, insbe- Ubergangs- und Schlußvorschriften
sondere der natürlichen und künstlichen Steine,
Platten, Kunststoffe, Bindemittel, Zuschläge so- §6
wiE:! Isolier- und Dämmstoffe; Ubergangsvorschrift
5. Kalkulation nül. allen für die Preisbildung we- Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
sentlichen Faktoren, Berechnungen für die Ange- fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
botskalkul c1tion. schriften zu Ende geführt.
§7
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich Sonstige Vorschriften
durchzuführen.
(1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung
18 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge-
eine halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei der setzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger
(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
als 6 Stunden geprüft werden.
weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung anzuwenden.
zu befrc~ien, wenn er im Durchschnitt mindestens §8
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Berlin-Klausel
(5) Soweit die schriiftliche Prüfung programmiert
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.
werksordnung auch im Land Berlin.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des §9
Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der Inkrafttreten
in Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 genannten Prüfungs- Diese Verordnung tritt am 1. August 1975 in
fächer. Kraft.
Bonn, den 1. April 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
in Vertretung
Dr. R oh w e d d e r
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsgcsclzblatt Teil II werden völkerrechtlicbe Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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