761
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 4.April 1975 Nr.35
Tag Inhalt Seite
27. 3. 75 Fünflc Vt-r<Hdnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämien-
gcsetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 761
7690-1-1
27. 3. 75 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs vom
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
611-3
1. 4. 75 Neufassung dc-r Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) . . . . . . . . . . . . . . 766
611<1
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes
Vom 27. März 1975
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 6 des Spar- 3. In § 3 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte ,, § 2
Prämiengesetzes in der Fassung der Bekannt- Abs. 2 bis 4" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 2 bis 5"
machung vom 23. August 1972 (Bundesgesetzbl. I ersetzt.
S. 1538), zuletzt geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 4. § 7 wird gestrichen.
21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des 5. In § 11 Abs. 1 wird die folgende Nummer 3 ein-
Bundesrates:
gefügt:
„3. vor Ablauf der Festlegungsfrist Sparbeiträge
Artikel 1 nach § 1 Abs. 5 a des Gesetzes verwendet
Die Verordnung zur Durchführung des Spar-Prä- werden. Der Anzeige ist die Erklärung des
miengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Prämiensparers nach § 1 Abs. 5 a Nr. 1 des
vom 7. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 97) wird Gesetzes beizufügen."
wie folgt geändert:
6. In § 12 Abs. 4 Satz 1 erhält der zweite Halbsatz
1. Dem§ 2 wird der folgende Absatz 5 angefügt: die folgende Fassung:
,, (5) Bei Sparverträgen mit festgelegten Spar- ,, § 3 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
raten, die nach dem 31. Dezember 1969 und vor
dem 1. Januar 1975 abgeschlossen worden sind, 7. § 14 erhält die folgende Fassung:
kann der Sparer die erste nach dem 31. Dezember
1974 fälJig werdende Sparrate, soweit sie nicht ,,§ 14
in zulagebegünstigten vermögenswirksamen Lei- Änderung der Besteuerungsgrundlagen für die
stungen im Sinne des Dritten Vermögensbil- Berechnung des maßgebenden Einkommens und
dungsgesetzes besteht, einmalig erhöhen. Der der Hinzurechnungen
Erhöhungsbctrag muß bis zum 30. Juni 1975 beim
Kreditinstitut eingezahlt worden sein. Die er- (1) Werden Besteuerungsgrundlagen für die
höhte Sparrate giH von der Erhöhung an als Spar- Berechnung des nach § 1 a Abs. 2 des Gesetzes
rate im Sinne des Absatzes 1." maßgebenden Einkommens und der Hinzurech-
nungen, die der Veranlagung zur Einkommen-
2. In § 2 a Abs. l und in § 3 Abs. 3 sind die Worte steuer zugrunde gelegen haben, geändert, so ist
„die vermögenswirksame Leistungen im Sinne die Prämie zu gewähren, wenn durch die Ände-
des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes darstellen" je- rung die Einkommensgrenze (§ 1 a Abs. 1 des
weils durch die Worte „die Sparbeiträge im Sinne Gesetzes) nicht überschritten wird, und zurück-
des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes darstellen" zu zufordern, wenn durch die Änderung die Einkom-
ersetzen. mensgrenze überschritten wird.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Änderungen im Sinne des Absatzes 1 blei- Artikel 2
ben für das Prämienverfahren unberücksichtigt,
wenn der der Änderung zugrunde liegende Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Steuerbescheid erst nach Ablauf der Festlegungs- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
frist rechtskräftig geworden ist." blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 9 des Spar-Prämien-
gesetzes auch im Land Berlin.
8. § 15 erhält die folgende Fassung:
,,§ 15
Anwendungsbereich Artikel 3
Vorstehende Fassung dieser Verordnung ist Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
erstmals für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden." dung in Kraft.
Bonn, den 27. März 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1975 763
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer)
Vom 27. März 1975
Auf Grund des § 44 Abs. 6 und des § 51 Abs. 1 b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte ,,§ 4
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der II
Abs. 2 Buchstabe c durch die Worte ,, § 5
Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bundes- 11
Abs. 3 ersetzt.
gesetzbl. I S. 2165), zuletzt geändert durch das Ge-
setz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und des Investitionszulagengesetzes vom 21. Fe-
a) In Ziffer 1 werden die Worte „des § 43 Abs. 1
bruar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 525), und des § 23 a
Ziff. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes,
Abs. 1 Ziff. 1 und 2 Buchstabe h des Körperschaft-
vorbehaltlich der Ziffer 2," ersetzt durch die
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Worte „ des § 43 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 6 und 7 des
vom 13. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1869),
Einkommensteuergesetzes, vorbehaltlich der
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
Ziffern 2 und 3,".
Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), verordnet die Bun- b) In Ziffer 2 Buchstabe b werden die Zahl
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: „12,5" durch die Zahl „21,5" und die Zahl
,, 14,285" durch die Zahl „27,38" ersetzt.
Artikel 1 5. Dem § 5 Abs. 2 wird der folgende Satz angefügt:
Die Verordnung zur Durchführung des Steuer- ,,In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Ein-
abzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) in kommensteuergesetzes wird der Gläubiger nur
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August in Anspruch genommen, wenn die die Kapital-
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 472) wird wie folgt geän- erträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge
11
dert: nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat.
1. Die Uberschrift erhält die folgende Fassung: 6. § 6 erhält die folgende Fassung:
„ Kapitalertrags teuer-Durchführungsverordnung ,,§ 6
(KapStDV)". Zeitpunkt des Steuerabzugs
2. § 2 a wird gestrichen. Der Steuerabzug ist in den Fällen
1. des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 und 7 des Ein-
3. § 2 b wird wie folgt geändert: kommensteuergesetzes von dem Schuldner
a) Dem Absatz l wird der folgende Satz ange- der Kapitalerträge in dem Zeitpunkt, in dem
fügt: die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen,
,,Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Kapital- 2. des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommensteuer-
erträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 2 des gesetzes von der die Kapitalerträge auszah-
Einkommensteuergesetzes, wenn die Kapital- lenden Stelle im Sinne des § 45 Abs. 3 des
erträge an einen Arbeitnehmer aus der Be- Einkommensteuergesetzes in dem Zeitpunkt,
teiligung als stiller Gesellschafter an dem in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger
Handelsgewerbe seines gegenwärtigen oder oder einer Stelle im Ausland ausgezahlt oder
ehemaligen Arbeitgebers ausgeschüttet wer- gutgeschrieben werden,
den." vorzunehmen."
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
7. § B erhiill. die folgende Fassung: anzugeben. Der Schuldner ist dazu nicht ver-
,,§ 8 pflichtet, wenn die Kapitalerträge für seine
Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt wer-
Zeitpunkt der Abführung, ZusUi.ndigkeit
den und wenn über die Art und Höhe der Kapi-
P) Die einbehaltenen Steuerbeträge sind talerträge und den Steuerbetrag eine Bestäti-
unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer" in gung erteilt wird.
den Fällen
(2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des
des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 und 7 des Ein- Einkommensteuergesetzes hat die die Kapital-
kommensteuergesetzes vom Schuldner der erträge auszahlende Stelle im Sinne des § 45
Kapitalerträge binnen eines Monats nach Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes dem Gläu-
dem Zufließen der Kapitalerträge, biger die Bescheinigung zu erteilen."
2. des § 43 Abs. l Ziff. 6 des Einkommensteuer-
gesetzes von der die Kapitalerträge auszah- 10. In § 11 Abs. 2 werden hinter den Worten „dem
l.enden Stelle im Sinne des § 45 Abs. 3 des Schuldner" die ·worte „oder der die Kapitaler-
II
Einkommensteuergesetzes bis zum 10. des träge auszahlenden Stelle eingefügt.
Monats, der dem Kalendervierteljahr folgt, in
dem die StE!lH!rabzüge cinbc~halten worden 11. § 12 wird wie folgt geändert:
sind, a) In Absatz l werden hinter den Worten „dem
c1 bzuführen. Schuldner" ein Be,istrich und die Worte „von
(2) Die Kapilalertrngsteuer ist an das Finanz- der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle"
amt (Finanzkasse) abzuführen, das in den Fällen eingefügt.
1. des § 43 Abs. l Ziff. 1 bis 5 und 7 des Ein- b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
kommensteuergesetzes für die Besteuerung ,, (2) Der Zustellung des Haftungsbescheids
des Schuldners der Kapitalerträge, an den Schuldner oder an die die Kapitaler-
2. des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommensteuer- träge auszahlende Stelle bedarf es nicht,
gesetzes für die Besteuerung der die Kapital- wenn die einbehaltene Kapitalertragsteuer
erträge a.uszahlenden Stelle richtig angemeldet (§ 9) oder wenn vor dem
nach dem Einkomrmm zuständig ist." Finanzamt oder dem Prüfungsbeamten des
Finanzamts die Verpflichtung zur Zahlung
8. § 9 wird wie fol~Jt geändert: der Kapitalertragsteuer schriftlich anerkannt
11
worden ist.
a) Absatz l erhält die folgende Fassung:
,, (1) Die Anmeldung der einbehaltenen 12. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Steuerbeträge ist in den Fällen a) Die Worte „oder der die Kapitalerträge aus-
l. des § 43 Abs. l Ziff. l bis 5 und 7 des Ein- zahlenden Stelle" werden gestrichen.
kommensteuergesetzes vom Schuldner der
Kapitalerträge, b) Der folgende Satz wird angefügt:
2. des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommen- „Zahlt der Schuldner die Kapitalerträge
nicht selbst aus, so wird die Kapitalertrag-
steuergesetzes von der die Kapitalerträge
auszahlenden Stelle im Sinne des § 45 steuer in den Fällen des Satzes 1 auf Antrag
der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
von dem durch die oberste Landesfinanzbe-
dem Finanzamt innerhalb der in § 8 Abs. 1 hörde bestimmten Finanzamt erstattet."
bestimmten Frist gesondert einzureichen."
b) In Absatz 4 erhält Satz 2 die folgende Fas- 13. Dem § 13 a Abs. 2 wird der folgende Satz ange-
sung: fügt:
,,Die Anmeldung ist von der die Kapitaler- ,, Wird die Bescheinigung erst in einem Zeit-
träge auszahlenden Stelle oder dem Schuld- punkt vorgelegt, in dem der Schuldner die Kapi-
ner der Kapitalerträge oder einer zu deren talertragsteuer bereits abgeführt hatte, ist § 13
Vertretung ben~chtigten Person zu unter- Abs. 1 sinngemäß anzuwenden."
schreiben."
14. § 14 erhält die folgende Fassung:
9. § 10 erhält die folgende Fassung: ,,§ 14
,.§ 10 An wendungszei tr a um
Kapitalertragsteuerbescheinigung
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
(l) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die
und 7 des Einkommensteuergesetzes ist der nach dem 4. April 1975 zufließen."
Schuldner der Kapitalerträge verpflichtet, dem
Gläubiger eine Bescheinigung über die Höhe 15. § 15 erhält die folgende Fassung:
der Kapitalerträge und des Steuerbetrages, über
,,§ 15
den Zahlungstag und über die Zeit, für welche
dje Kapitalerträge gezahlt sind, zu erteilen und Berlin-Klausel
in der Bescheinigung das Finanzamt (Finanz- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
kasse), an das d( r Stcuerhctrag abgeführt ist,
1
Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bun-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1975 765
desgeselzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 Artikel 2
des Steueränderunusgesetzes 1966 vom 23. De-
zember 1966 (BundPsgesetzbl. 1 S.' 702) auch im Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Land Berlin." Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des
16. In der Anlage (zu § 2 b) werden die Worte „der Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
Kapitalertragsteuer - Durchführungsverordnung" 1966 (BundesgesetzbJ. I S. 702) auch im Land Berlin.
ersetzt durch die Worte „Satz 1 und 2 der Kapi-
talertragsteuer-Durchführungsverordnung und/
oder im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 2 des Ein- Artikel 3
kommenstPU<)r9ese l.zcs nach § 2 b Abs. 1 Satz 3
der Kap i Ia lPrtrngsteuer-Durchführungsverord- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
nunq." kündung in Kraft.
Bonn, dPn 27. Mdrz 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung
(KapStDV)
Vom 1. April 1975
Auf Grund des § 51 Abs. 4 Ziff. 2 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2165)
wird nachstehend der Wortlaut der Kapitalertrag-
steuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) unter
Berücksichtigung der Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs
vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) vom
27. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 763) bekannt-
gemacht.
Bonn, den 1. April 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Karl Otto Pöhl
Nr. ~Vi ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1975 767
Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 1. April 1975
(KapStDV 1975)
1. Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge II. Befreiung von der Kapitalertragsteuer __
§ 1 § 2
Abzugspflichtige Kapitalerträge Befreiungen
(l) Die inländischen Kapitalerträge, die in § 43 (1) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen,
Abs. 1 und 2 cles Einkommensteuergesetzes bezeich- 1. wenn Gläubiger und Schuldner der Kapital-
net sind, unterliegen clcm Steuerabzug vom Kapital- erträge im Zeitpunkt des Zufließens die gleiche
ertrag (Kapilalertrngsteuer). Person sind,
(2) Zu den Kapitalerträgen, die in § 43 Abs. 1 2. wenn einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapi-
Ziff. 1 cles Einkommensteuergesetzes bezeichnet talgesellschaft, einem unbeschränkt steuerpflich-
sind, gehören auch Zinsen aus Teilschuldverschrei- tigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
bungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein oder einem Betrieb einer inländischen Körper-
Recht auf Umtausch in Ge,sellschaftsanteile (Wan- schaft des öffentlichen Rechts Kapitalerträge aus
delanleihen), oder eine Zusatzverzinsung, die sich Aktien, Kuxen oder Anteilen einer unbeschränkt
nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen
Schuldners richtet (Gewinnobligationen), einge- und der Gläubiger nachweislich seit Beginn des
räumt ist, soweit sie nicht unter § 43 Abs. 1 Ziff. 3 Wirtschaftsjahrs, in dem ihm der Kapitalertrag
oder Ziff. 5 des Einkomrnensteuergesc~tzes fallen. zufließt, ununterbrochen an dem Grund- oder
(3) Zu den Gewinnobligationen gehören nicht Stammkapital der Kapitalgesellschaft mindestens
solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist (§ 9
Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleich- Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes). Der
zeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Steuerabzug darf hier jedoch nur bei den Kapi-
Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur talerträgen unterbleiben, die aus Anteilen her-
Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt wor- rühren, die dem Gläubiger nachweislich ununter-
den ist. brochen seit Beginn des nach Satz 1 maßgeben-
den Wirtschaftsjahrs gehört haben.
(4) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind
auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 2 gelten
den in Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder entsprechend bei Kapitalerträgen, die dem Bund,
an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonderen den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
Entgelten und Vorteilen gehören z.B. Freianteile, aus Beteiligungen an unbeschränkt steuerpfLichtigen
soweit diese nicht steuerfrei sind, Genußscheine, Kapitalgesellschaften zufließen. Von den auf diese
Sachleistungen, ein Bonus und ähnliche Leistungen. Beteiligungen entfallenden Kapitalerträgen ist in-
Bestehen die Kapita]ertri::ige nicht in Geld, so sind dessen der Steuerabzug vom Kapitalertrag insoweit
sie mit den üblichEm Mittelpreisen des Verbrauchs- vorzunehmen, als diese Kapitalerträge bei den aus-
orts anzusetzen (§ 8 Abs. 2 des Einkommensteuer- schüttenden Kapitalgesellschaften berücksichti-
gesetzes). Zu den Kapitalerträgen gehören nicht die gungsfähige Ausschüttungen im Sinne des § 19
Bundesbankgenußrechte im Sinne des § 3 Abs. 1 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes sind
des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen (§ 9 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes).
Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank
vom 2. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1165). § 2a
(5) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen, (gestrichen)
wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung
oder Sitz im Inland hat.
§ 2b
(6) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen,
wenn die Kapitalerträge beim Gli::iubiger zu den Ein- Abstandnahme vom Steuerabzug
künften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Ge- (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1
werbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes wird vom
Vermietung und Verpachtung gehören. Steuerabzug vom Kapitalertrag abgesehen, wenn
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
der Gläubiger unbeschr<lnkt. Pinkommenstcuerpflich- 33 1/:1 vom 1-Iundert des tatsächlich ausgezahl-
ti~J ist und dem Schuldner oder der die Kapital- ten Betrags, wenn der Schuldner die Kapital-
erträge auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des ertragsteuer übernimmt;
Finanzamts nach der Anlage vorlegt. In diesem Fall
sind die Kapitalerträge dem Gläubiger ohne Abzug 2. in den Fällen des § 2 Abs, 2 Satz 2,
der Kapitalertra9steuc~r auszuzahlen. Die Sätze 1 a) wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft
und 2 9ellen auch für Kapitalerträge im Sinne des eine Gesellschaft im Sinne des § 19 Abs. J
§ 43 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes, Ziff 1 des Körperschaftsteuergesetzes ist,
wenn die Kapitalerträge! an einen Arbeitnehmer aus
25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn
der Bcteili9ung als stiller Gesellschafter an dem
der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
Handelsgewerbe seirws gegenwi.irtigen oder ehe-
111al i~ien Arbeilgebt!rs c1usgcschü llc)I wc>rdcn. 33 1 /:i vom Hundert des tatsächlich ausge-
zahlten Betrags, wenn der Schuldner die
(2) Das für dc)n WohnsiL1, des Gläubigers zustän- Kapitalertragsteuer übernimmt;
dige Finanzdmf Prlcill dem Gläubiger c1uf Antrag
eine ßescheiniqung nach der Anlage, wenn anzu- b) wenn die ausschüttende Kapitalgesellschaft
nehmr)n ist, daß für den Glüubigcr eine Veranlagunri eine Gesellschaft im Sinne des § 19 Abs. l
zur Einkommensteuer für diP Kalc•nderjahre, für Ziff. l des Körperschaftsteuergesetzes ist und
welche die Bescheinigung gelten soll, nicht oder nur zu den in § 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuer-
auf Antrag durch:r.ulühre11 sein wird oder nicht zur gesetzes bezeichneten Steuerpflichtigen gP-
Feslsctzung einer St.mwr führen wird, DIP Geltungs- hört,
dauer der Bescheini9ung soll drei Jahre nicht über- 21,5 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn
steigen und am Schluß cirws Kalenderjahrs enden. der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
(3) Das Finanzaml hat diP Bescheinigung vor Ab- 27,38 vom Hundert des tatsächlich ausgP-
lauf ihrer Geltungsdauer zurückzufordern, wenn zahlten Betrags, wenn der Schuldner die
Tatsachen bekannt wc~r<len, nach denen der Gläubi- Kapitalertragsteuer übernimmt;
ger voraussichtlich mit einem Steuerbetrag zur Ein-
3. m den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des
kommensteuer zu veranlagen sein wird. Im Fall des
Einkommensteuergesetzes
Widerrufs hat der Gläubiger dem Finanzamt die Be-
scheinigung unverzüglich zu rückzugebcn. 30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der
Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
(4) Das nach§ 8 Abs. 2 zuständige Finanzamt kann 42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahl-
dem Schuldner auf Antrag durch Erteilung einer ten Betrags, wenn der Schuldner die Kapital-
Sammelbescheinigung gestatten, bei Gläubigern, die ertragsteuer übernimmt.
Arbeitnehmer des Schuldners, jedoch nicht leitende
Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebs- (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapi-
verfassungsgesetzes sind und deren Beteiligung im talerträge. Betriebsausgaben, Werbungskosten, Son-
Nennwert 3 000 Deut.sehe Mark nicht übersteigt, derausgaben und Steuern dürfen nicht abgezogen
vom Steuerabzug vom Kapitalertrag auch ohne Vor- werden.
lage von Bescheinigungen nach der Anlage abzu- § 4
sehen. Das Finanzamt. kann die Erteilung der Sam-
Abrundung
melbescheinigung an Auflagen binden, die die
steuerliche Erfassung der Kapitalerträge sichern (1) Der Steuerbetrag ist auf den nächsten durch
sollen. fünf Deutsche Pfennig teilbaren Betrag nach unten
abzurunden.
(5) Der Schuldner und die die Kapitalerträge aus-
zahlende Stelle haben in ihren Unterlagen das (2) Die Abrundung ist bei der Endsumme vorzu-
Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den nehmen, d. h. nach Zusammenrechnung aller Steuer-
Tag der Ausstellung der Besche,inigung und die in beträge, die ein Schuldner zum gleichen Zeitpunkt
der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listen- abzuführen hat.
nummer zu vermerken. In den Fällen des Absatzes 4
ist außerdem ersichtlich zu machen, daß es sich um
eine Sammelbescheinigung handelt. IV. Vornahme des Steuerabzugs
§ 5
III. Berechnung des Steuerabzugs Einbehaltung, Haftung
§ 3 (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat den
Steuerabzug vom Kapitalertrag für Rechnung des
Höhe des Steuerabzugs Gläubigers vorzunehmen. Er haftet für die Einbe-
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt haltung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer
neben dem Gläubiger.
l. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 6 und 7
des Einkommensteuergesetzes, vorbehaltlich der (2) Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird in An-
Ziffern 2 und 3, , spruch genommen,
25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der 1. wenn die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig
Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt, gekürzt worden sind,
Nr. 35 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1975 769
2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die 1. des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 und 7 des Einkom-
einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vor- mensteuergesetzes für die Besteuerung des
schriftsmäßig abgeführt hat, und das dem Finanz- Schuldners der Kapitalerträge,
amt nicht unverzüglich mitteilt oder 2. des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommensteuergeset-
T wenn die die Kapi tal<.:~rträgc auszahlende Stelle zes für die Besteuerung der die Kapitalerträge
die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug der auszahlenden Stelle
Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat. nach dem Einkommen zuständig ist.
In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommen-
steuergesetzes wird der Gläubiger nur in Anspruch § 9
genommen, wenn die die Kapitalerträge auszah-
lende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschrifts- Kapitalertragsteueranmeldung
mäßig gekürzt hat. (l) Die Anmeldung der einbehaltenen Steuer-
beträge ist in den Fällen
§ 6
1. des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 und 7 des Einkom-
Zeitpunkt des Steuerabzugs mensteuergesetzes vom Schuldner der Kapital-
Der Steuerabzug ist in den Fällen erträge,
1. des § 43 Abs. 1 Ziff. l bis 5 und 7 des Einkom- 2. des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommensteuergeset-
mensteuergesetzes von dem Schuldner der Kapi- zes von der die Kapitalerträge auszahlenden
talerträge in dem Zeitpunkt, in dem die Kapital- Stelle im Sinne des § 45 Abs. 3 des Einkommen-
erträge dem Gläubiger zufließen, steuergesetzes
2. des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommensteuergeset- dem Finanzamt innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimm-
zes von der die Kapitalerträge auszahlenden ten Frist gesondert einzureichen.
Stelle im Sinne des § 45 Abs. 3 des Einkommen- (2) Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem
steuergesetzes in dem Zeitpunkt, in dem die Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter ist die An-
Kapitalerträge dem Gläubiger oder einer Stelle meldung in doppelter Ausfertigung einzureichen.
im Ausland ausgezahlt oder gutgeschrieben wer-
den, (3) Die Anmeldung ist binnen eines Monats nach
dem Zufließen der Kapitalerträge auch dann einzu-
vorzunehmen.
reichen, wenn auf Grund der §§ 2, 2 b ein Steuer-
§ 7 abzug nicht vorzunehmen ist. Der Grund für die
Stundung der Kapitalerträge Nichtabführung ist anzugeben.
(1) Haben Gläubiger und Schuldner vor dem Zu- (4) Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu
fließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags versehen, daß die Angaben vollständig und richtig
vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur sind. Die Anmeldung ist von der die Kapitalerträge
Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug auszahlenden Stelle oder dem Schuldner der Kapi-
erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen. talerträge oder einer zu deren Vertretung berech-
tigten Person zu unterschreiben. Vordrucke zu An-
(2) Als Stundung im Sinne des Absatzes 1 gilt es meldungen werden auf Antrag vom Finanzamt
nicht, wenn der Kapitalertrag dem Gläubiger gut- kostenlos geliefert.
geschrieben oder der nicht ausgezahlte Kapitalertrag
als Erhöhung der Einlage oder als Darlehen anzu- § 9a
sehen ist. Mitteilung an das Finanzamt
Ist bei einem Gläubiger auf Grund des § 2 b Abs. 1
V. Abführung der Kapitalertragsteuer und 2 oder des § 13 a Abs. 2 der Steuerabzug unter-
blieben, so hat der Schuldner, oder, wenn der
§ 8 Schuldner die Kapitalerträge nicht selbst auszahlt,
die die Kapitalerträge auszahlende Stelle dem Fi-
Zeitpunkt der Abführung, Zuständigkeit nanzamt die Höhe der Kapitalerträge, den Namen
(1) Die einbehaltenen Steuerbeträge sind unter und die Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge,
der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer" in den Fällen den Zahlungstag, die Zeit, für welche die Kapital-
l. des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 und 7 des Einkommen- erträge gezahlt sind, und die nach § 2 b Abs. 5 Satz 1
und § 13 a Abs. 5 zu vermerkenden Angaben inner-
steuergesetzes vom Schuldner der Kapitalerträge
binnen eines Monats nach dem ZuHießen der halb von drei Monaten nach der Auszahlung der
Kapitalerträge, Kapitalerträge mitzuteilen.
2. des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommensteuergeset-
zes von der die Kapitalerträge auszahlenden § 10
Stelle im Sinne des § 45 Abs. 3 des Einkommen- Kapitalertragsteuerbescheinigung
steuergesetzes bis zum 10. des Monats, der dem
Kalendervierteljahr folgt, in dem die Steuer- (1) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 bis 5 und 7
abzüge einbehalten worden sind, des Einkommensteuergesetzes ist der Schuldner der
Kapitalerträge verpflichtet, dem Gläubiger eine Be-
abzuführen.
scheinigung über die Höhe der Kapitalerträge und
(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt des Steuerbetrages, über den Zahlungstag und über
(Finanzkasse) abzuführen, das in dPn Fällen die Zeit, für welche die Kapitalerträge gezahlt sind,
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
zu erteilen und in der Bescheinigung das Finanzamt reits abgeführt hatte. Zahlt der Schuldner die Kapi-
(Finanzkasse), an das der Steuerbetrag abgeführt talerträge nicht selbst aus, so wird die Kapital-
ist, anzugeben. Der Schuldner ist dazu nicht ver- ertragsteuer in den Fällen des Satzes 1 auf Antrag
pflichtet, wenn die Kapitalerträge für seine Rech- der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle von dem
nung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und durch die oberste Landesfinanzbehörde bestimmten
wenn über die Art und Höhe der Kapitalerträge Finanzamt erstattet.
und den Steuerbetrag eine Bestätigung erteilt wird. (2) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die
(2) In den Fällen des § 43 Abs. J Ziff. 6 des Ein- im Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im
kommensteuergeselzes hat die die Kapitalerträge Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-
auszahlende Stelle im Sinne des § 45 Abs. 3 des lichen Aufenthalt hat, oder eine Körperschaft, Per-
Einkommensteuergesetzes dem Gläubiger die Be- sonenvereinigung oder Vermögensmasse, die · im
scheinigung zu erteilen. Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im In-
land weder ihre Geschäft,sleitung noch ihren Sitz
hat, so wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag des
VI. Uberwachung des Steuerabzugs Gläubigers durch das Finanzamt, an das sie abge-
führt worden ist, insoweit erstattet, als sie auf die
§ 11 in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Einkommensteuer-
gesetzes bewichneten Kapitalerträge entfällt. Das
Uberwachung gilt nicht, soweit diese Kapitalerträge beim Gläubi-
(1) Das Finanzamt überwacht die rechtze,ibige und ger nach § 49 des Einkommensteuergesetzes, §§ 2
vollständige Abführung der Kapitalertragsteuer an und 6 des Körperschaftsteuergesetzes der be-
Hand der Kapitalertragsteuerliste (Kapitalertrag- schränkten Steuerpflicht unterliegen.
steuerkartei).
(2) Bei der Veranlagung der Einkommensteuer, § 13 a
Körperschaftsteuer und Vermögensteuer und be,i
Verfahren bei Kapitalerträgen von bestimmten
allen örtlichen Prüfungen (Betriebsprüfung, Nach-
Körperschaften, Personenvereinigungen und
schau, Lohnsteuer-Außenprüfung usw.), die bei dem
Vermögensmassen
Schuldner oder der die Kapitalerträge auszahlenden
Stelle vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob (1) Ist der Gläubiger
die Kapitalertragsteuer ordnungsmäßig einbehalten 1. eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
und abgeführt worden ist. mögensmasse im Sinne des § 4 Abs. 1 zm. 6 des
Körperschaftsteuergesetzes oder
§ 12 2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts,
Nachforderung, Haftungsbescheid die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-
gen oder mildtätigen Zwecken dient, oder
(1) Ist die Kapitalertragsteuer nicht ordnungs-
3. eine inländische Körperschaft des öffentlichen
mäßig berechnet oder abgeführt, so hat das Finanz-
Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirch-
amt von dem Schuldner, von der die Kapitalerträge
lichen Zwecken dient,
auszahlenden Stelle oder von dem Gläubiger (§ 5
Abs. 2) den fehlenden Betrag durch Haftungs- so wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag des
bescheid anzufordern. Gläubigers durch das Finanzamt, an das sie abge-
führt worden ist, erstattet. Die Kapitalertragsteuer
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den
wird insoweit nicht erstattet, als sie auf Kapital-
Schuldner oder an die die Kapitalerträge auszah-
erträge entfällt, die in den Fällen des Satzes 1 Ziff. 1
lende Stelle bedarf es nicht, wenn die einbehaltene
zu einem über den Rahmen einer Vermögensver-
Kapitalertrag,steuer richtig angemeldet (§ 9) oder
waltung hinausgehenden steuerschädlichen wirt-
wenn vor dem Finanzamt oder dem Prüfungsbeam-
schaftlichen Geschäftsbetrieb oder in den Fällen
ten des Finanzamts die Verpflichtung zur Zahlung des Satzes 1 Ziff. 2 und 3 zu einem steuerpfüchtigen
der Kapitalertragsteuer schriftlich anerkannt wor-
Betrieb gewerblicher Art gehören.
den ist.
(2) Zur Vermeidung einer Erstattung der Kapital-
ertragsteuer wird vom Steuerabzug abgesehen,
VII. Erstattung der Kapitalertragsteuer wenn der Gläubiger dem Schuldner oder der die
Kapitalerträge auszahlenden Stelle eine Bescheini-
gung des Finanzamts vorlegt, daß von den ihm zu-
§ 13
Hießenden Kapitalerträgen der Steuerabzug nicht
Erstattung vorzunehmen ist. Wird die Bescheinigung erst in
einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem der Schuldner
(1) Die Kapitalertragsteuer wird von dem Finanz-
die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt hatte, ist
amt, an das sie abgeführt worden ist, dem Schuldner
§ 13 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
auf Antrag erstattet, wenn sie einbehalten und abge-
führt worden ist, obwohl eine Verpflichtung hierzu (3) Das für die Geschäftsleitung oder den Sitz des
nicht bestand, oder wenn der Gläubiger im Fall des Gläubigers zuständige Finanzamt erteilt die Beschei-
§ 2 b Abs. 1 dem Schuldner die Bescheinigung nach nigung nach Absatz 2 auf Antrag des Gläubigers,
der Anlage erst in einem Zeitpunkt vorgelegt hat, wenn dieser eine Körperschaft, Personenvereini-
in dem der Schuldner die Kapitalertragsteuer be- gung oder Vermögensmasse im Sinne des Absat-
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1975 771
zes 1 ist. Die Br:schcinigung isl nicht zu erteilen, VIII. Schlußbestimmungen
wenn die Kapi tal(:rtr~ige in den Fällen des Absat-
zes 1 Satz 1 Ziff. l zu einem über den Rahmen einer
§ 14
Vermögensverwallung hinausgehenden steuerschäd-
Jichen wirtschd fU ichcn Geschäftsbetrieb und in den Anwendungszeitraum
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Ziff. 2 und 3 zu einem
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
steuerpflichtigen Bel.rieb gewerblicher Art gehören.
erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach
Die Geltungsdauer der Bescheinigung soll drei
dem 4. April 1975 zufließen.
Jahre nicht überschreiten und am Schluß eines
Kalenderjahrs enden.
(4) Das FinanZumt hal die Bescheinigung vor Ab- § 15
lauf ihrer Geltungsdauer zurückzufordern, wenn
Berlin-Klausel
Tatsachen bekannt werden, nach denen die Voraus-
setzungen für ihre Erteiilung weggefallen sind. Im Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Fall des Widerrufs hat der Gläubiger dem Finanz- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
amt die Bescheinigung unverzüglich zurückzugeben. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steuer-
(5) In den Fällen des J\bsa Lws 2 gilt § 2 b Abs. 5 änderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966
Satz 1 entsprechend. (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage
(zu§ 2b)
Finanzamt , den 19
SteUE~r-Nr.
Listen-Nr.
Bescheinigung
gemäU § 2 b Abs. 2 der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung
Herrn
Frau geb. am
Frl. (Vor- und Zuname)
wohnhaft in
(Ort, Straße, Hausnummer)
wird hiermit bescheinigt, daß von den ihm (ihr} zufließenden Kapitalerträgen im Sinne des § 43
Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes nach § 2 b Abs. 1 Satz 1 und 2 der Kapitalertragsteuer-
Durchführungsverordnung und/ oder im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes
nach § 2 b Abs. 1 Satz 3 der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung der Steuerabzug vom
Kapitalertrag nicht vorzunehmen ist.
Dies(~ Bescheinigung gilt für Kapitalerträge, die bis zum 31. Dezember 19 zufließen. Widerruf
bleibt vorbehalten.
(Dicml.sicqcl) Im Auftrag
In Vertretung
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrl,i</: Bundcs,mzciger Vcrlugsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsgcsetzhlutl Teil I werden Cesctzc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcs~iesetzblatt Tldl II werden vülkcrrechtliche Vereinbctrungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zollt,nifveroi dnungen ve1 öffcntlicht.
Bezugs b e d in g u n g c n: laufender Bc,.uq nm im Poslctbonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für A honncmentsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn !, Post.fach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
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Dieser Preis gilt auch für Bundcsgeselzhliil.lcr, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen' Voreinsendung des Betrages
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preis ist die Meluwerlsteuei enthullen; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.