753
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 3.April 1975 Nr. 34
Tag Inhalt Seite
18. 3. 75 Erste V(!rorclnung zur Anderung der Verordnung über den Branntweinausfuhrpreis 753
(;] 2-7-7
25. 3. 75 Verordnunq über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teil-
bereich lcindlidw l Tc1uswirtsc:haft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
25. 3. 75 V e:rordnu11g ülH'.r die Eigmmg der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft . . 758
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Bund(!S~JCsd,,.bldll Teil II Nr. 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
Vr'rkünd1m~J<'n im Bund(:sanzeiger ..... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 759
R(!cllLsvorsd1rifl<·11 cl<ir Europ~iischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 760
•llllIIIBlll-l!ll!IIIIIUIIIIIBl!l!IBllllll!IIIIIIIIIIIW5i!lllnlllilllllll!lllllllmll-mmlldMlllli""'!!llWllll!lllli---Bllllllllllllilll!llll-llllllll!lllllllllllllll'Jllllllll'DIIIIIIIIIIIIIIIIBlllllllllllllll-lllllill!llllllllllilllllllllil'l.llllllill!IDii!ili-~
Erste Verordnung
zur .Änderung der Verordnung über den Branntweinausfuhrpreis
Vom 18. März 1975
Auf Crund der §§ 105 und 178 des Gesetzes über
das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichs-
gesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch Arti-
kel 165 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
~Jesdzes wird verordnet:
§
§ 1 der Verordnung über den Branntweinausfuhr-
preis vom 28. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I
S. 32) wird wie folgt geändert:
Die Zahl „80" wird durch die Zahl „ 120" ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-
zes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 224) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1975 in
Kraft.
Bonn, den 18. März 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hi ehle
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über die Anforderungen in der Meisterprfüung in der Hauswirtschaft
(Teilbereich ländliche Hauswirtschaft)
Vom 25. März 1975
Auf Grund d<)s § 81 Abs. 4 d0)s Berufsbildungs- (3) Die mündliche Prüfung sollte vornehmlich in
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I den Fällen erfolgen, in denen die schriftliche Prü-
S. 1112), zuletzt gc~indert durch Artikel 236 des fung das Leistungsniveau nicht klar erkennen läßt.
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom Der Prüfungsteilnehmer kann von dem Teil der
2. März 1974 (Bunclesgesct.zbl. I S. 469), wird im mündlichen Prüfung befreit werden, in dem er eine
Einvernehmen rni I den Bundesministern für Arbeit sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat. Die
und Sozialordnung und für Bildung und W1issen- Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.
schaft verordnet:
(4) Wird die Prüfung programmiert durchgeführt,
so kann der Prüfungsausschuß auf die in den §§ 5
§1
und 6 vorgesehene mündliche Prüfung ganz oder
Geltungsbereich teilweise verzichten.
Diese Verordnung gilt für den Bereich der länd- (5) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung in
lichen Hauswirtscha_fl. einem anderen Beruf bestanden haben, können
durch den Prüfungsausschuß von gleichartigen Prü-
§2 fungsteilen oder Prüfungsfächern befreit werden.
Ziel der Meisterprüfung
und Bezeichnung des Abschlusses §4
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
der Prüfungsteilnehmer (1) Der praktische Teil der Meisterprüfung um-
die Arbeiten in der Hauswirtschaft und in mit faßt die Planung und Durchführung einer Aufgabe,
der Hauswirtschaft verflochtenen Teilbereichen die geschlossene Arbeiitsvorgänge nach Wahl des
des landwirtschaftlichen Betriebes in bezug auf Prüfungsteilnehmers aus mindestens drei der nach-
Planung, Organisation und Arbeitstechnik fach- folgenden Arbeitsgebiete enthalten soll:
gerecht ausführen kann, 1. Nahrungszubereitung und Lebensmittelbevorra-
die erforderlichen Kenntnisse hat, den Haushalt tung,
nach ökonomischen, ernährungsphysfologischen, 2. Haus- und Wohnungspflege,
hygienischen und sozialen Grundsätzen selbstän-
dig zu führen und 3. Textilpflege und -verarbeitung,
Auszubildende ordnungsgemäß ausbilden kann. 4. Gartenbewirtschaftung,
5. Erzeugung und Vermarktung in einem mit der
(2) Wer die Meisterprüfung bestanden hat, ist
Hauswirtschaft verflochtenen Teilbereich des
berechtigt, die Berufsbezeichnung „Meister der länd- landwirtschaftlichen Betriebes.
lichen Hauswirtschaft" zu führen.
(2) Die praktische Prüfung soll in einer für den
§3 Prüfungsteilnehmer fremden Ausbildungsstätte ab-
gelegt werden. ·
Gliederung der Meisterprüfung
(3) Der Prüfungsteilnehmer hat die Planung der
(1) Die Meisterprüfung umfaßt
ihm gestellten Aufgabe schriftlich darzulegen.
1. einen praktischen Teil,
(4) Die praktische Prüfung soll nicht länger als
2. einen fachtheoretischen Teil, fünf Stunden dauern.
3. einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil,
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. §5
Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil
(2) Die Meisterprüfung ist im fachtheoretischen
sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil (1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil er-
schriftlich und mündhch, im berufs- und arbeits- streckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
pädagogischen Teil schriftlich, mündlich und in 1. Ernährung,
Form einer Arbeitsunterweisung durchzuführen. In
einzelnen Prüfungsfächern kann von der schrift- 2. Wohnen und Einrichten,
lichen oder mündlichen Prüfung abgesehen werden. 3. Haushaltstechnik,
Nr. 34 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1975 755
4. Textilkunde, 2. Haushalt im landwirtschaftlichen Betrieb,
5. Garten, a) Haushaltsorganisation und -führung,
6. Hygiene. b) arbeitswirtschaftliche und geldwirtschaftliche
Verflechtungen,
(2) Im Prüfungsfach „Ernährung" können geprüft c) soziale und ökonomische Verflechtungen von
werden: Haushalt und landwirtschaftlichem Betrieb.
1. Nährstoffbedarf des Menschen,
(3) Im Prüfungsfach „Rechnungswesen" können
2. Ernährung in den verschiedenen Altersstufen, geprüft werden:
3. Lehensmittelkunde, 1. Haushaltsbuchführung, Analyse und Folgerun-
gen,
4. Lebeusmittelrecht.
2. Kostenrechnung, Kalkulation.
(3) Im Prüfungsfach „Wohnen und Einrichten"
können geprüft werden: (4) Im Prüfungsfach „landwirtschaftliche Betriebs-
und Marktlehre" können geprüft werden:
1. Raumbedarf und Raumgruppen,
1. Möglichkeiten der Ermittlung von Betriebslei-
2. bauliche Ausstattung, stungen,
3. Einrichten der Wohn- und Wirtschaftsräume. 2. Produktion und Vermarktung landwirtschaftli-
(4) Im Prüfungsfach „Haushaltstechnik" können
cher Erzeugnisse,
geprüft werden: 3. Agrarförderung.
1. Wasser- und Energieversorgung, (5) Im Prüfungsfach „Rechts- und Sozialwesen"
2. Umweltschutz, können geprüft werden:
3. Einsatz und Wartung von Maschinen und Ge- 1. Für die Familie und für den Bereich der Land-
räten. wirtschaft wesentliche Rechtsvorschriften,
2. Familie und Gesellschaft, insbesondere Familien-
(5) Im Prüfungsfach „Textilkunde" können ge-
strukturen, Leistung und Förderung der Familie,
prüft werden:
Rolle der Familienmitglieder, Stellung der Frau
1. Textile Rohstoffe und ihre Verarbeitung, in Familie und Beruf,
2. Waren- und Gütezeichen, Pflegekennzeichnun- 3. Landwirtschaft in Wirtschaft und Gesellschaft:
gen. Die Bedeutung der Landwirtschaft in der Gesamt-
(6) Im Prüfungsf ach „Garten" können geprüft wer- wirtschaft sowie Entwicklung, Aufbau und Auf-
den: gaben der Landwirtschaftsorganisationen, Land-
wirtschaftskammern, Wirtschaftsverbände, Ver-
1. Bewirtschaftung und Planung des Nutzgartens, braucherorganisationen, Gewerkschaften,
2. Pflege und Planung des Wohngartens. 4. Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 5
(7) Im Prüfungsfach „Hygiene" können geprüft geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags-, Be-
werden: triebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht, Ar-
beitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und
1. Gesundheitsvorsorge, Mutterschutzrecht, Arbeitsgerichtsverfahrens-
2. physiologische Grundlagen der Arbeit, recht, Unfallverhütung,
3. häusliche Krankenpflege. 5. Versicherungswesen:
(8) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als a) Sozialversicherung, insbesondere Kranken-,
drei Stunden, die mündliche Prüfung soll für den Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversiche-
einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Mi- rung, Altershilfe für Landwirte, Landabgabe-
nuten dauern. rente, Betriebshelfer,
b) Privatversicherung:
§6
Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haft-
Prüfungsanforderungen pflichtversicherung,
im wirtschaftlkhen und rechtlichen Teil
6. Steuerwesen:
(1) Die Prüfung im wirtschaftlkhen und rechtli-
a) Steuerarten:
chen Teil erstreckt sich auf die Prüfungsfächer:
Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer
1. Wirtschaftslehre des Haushalts, einschließlich Lohnsteuer, Vermögensteuer,
2. Rechnungswesen, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer,
3. landwirtschaftliche Betriebs- und Marktlehre, b) Steuerverfahren:
Steuertermine, Steuerpflichten, insbesondere
4. Rechts- und Sozialwesen.
Steuererklärung, Steuerstundung und Steuer-
(2) Im Prüfungsfach „Wirtschaftslehre des Haus- erlaß, Rechtsmittel.
halts" können geprüft werden:
(6) Die schriftliche Prüfung soll in Form einer
1. Hauswirtschaftliche Betriebslehre, Hausarbeit durchgeführt werden. Diese Prüfungs-
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
arbeit ist über den I Imishalt eines landwirtschaft- a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und
1icJ-wn Betriebes cm1/.ufertigen, in dem der Prüfungs- Uben am Ausbildungs-• und Arbeitsplatz, Lehr-
teilnehmer tätig ist oder war. Sie umfaßt die Ana- gespräch, Demonstration von Ausbildungsvor-
lyse und Planung für den Haushalt und soll auf gängen,
einem vollständi9en IJaushaltsbuchführungsab- b) Ausbildungsmittel,
schluß aufbauen. Die Jlausarbeit soll in drei Mona- c) Lern- und Führungshilfen,
ten angcferl1igt werden.
d) Beurteilen und Bewerten.
(7) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach Absatz 6
nicht als Hausarbeit gestellt oder kann sie aus (4) Im Prüfungsfach „der Jugendliebe in der Aus-
Gründen, die der Prüfungstci lnchmer nicht zu ver- bildung" können geprüft werden:
treten hat, nicht in dt\r in Absatz 6 vorgesehenen 1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendge-
Form durchgefiilrrt werden, so ist eine Prüfung der mäßen Berufsausbildung,
Kenntnisse als schriftliche Prüfung gegebenenfalls
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,
in programmierter Form durchzuführen.
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhal-
(8) Die mündliche Prüfung soll für dEm einzelnen tensweisen im Jugendalter, Motivation und Ver-
Prüfungsteilnehnwr nicht län9er als 30 Minuten halten, gruppenpsychologische Verhaltensweisen,
dauern.
4. betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-
flüsse, soziales und politisches Verhalten Jugend-
§1
licher,
Prüfungsanforderungen im berufs- und
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-
arbeitspädagogischen Teil
keiten des Jugendlieben,
(l) Die Prüfung im bcrufs- und arbeitspädagogi- 6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlieben ein-
schen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungs- schließHch der Vorbeugung gegen Berufskrank-
fächer: heiten, Beachtung der Leistungskurve, Unfall-
1. Grundfragen der Berufsbildung, verhütung.
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Be-
3. Der Jugendliche in der Ausbildung, rufsbildung" können geprüft werden:
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung. 1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-
zes, der jeweiligen Landesverfassung und des
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil- Berufsbildungsgesetzes,
dung" können geprüft werden:
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil- Sozialrechts sowie des Arbeiitsschutz- und Ju-
dungssystem, individueller und gesellschaftli- gendschutzrechts, insbesondere des Arbeitsver-
cher Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität tragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des
und Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung Tarifvertragsrechts, des ArbeHsförderungs- und
von Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen- Ausbildungsförderungsrechts, des Jugendarbeits-
hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt, schutzrechts und des Unfallschutzrechts,
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und be- 3. die rechUichen Beziehungen zwischen dem Aus-
rufliche Schulen als Ausbildungsstätten im bildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-
System der beruflichen Bildung, den.
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Aus- (6) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-
bildenden und des Ausbilders. gesamt fünf Stunden dauern und aus mehreren unter
(3) Im Prüfungsf ach „Planung und Durchführung Aufsicht anzufertigenden Arbeiten aus den in den
der Ausbildung" können geprüft werden: Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Prüfungsfächern be-
stehen.
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-
bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen, (7) Die mündliche Prüfung soll die in den Ab-
sätzen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte: und für den einzelnen Prüfungsteilnehmer in der
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Aus- Regel eine halbe Stunde dauern. Außerdem soll
bildung, vom Prüfungsteilnehmer eine praktische Unterwei-
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsge- sung von Auszubildenden durchgeführt werden. Die
bundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl praktische Unterwe,isung kann auch im praktischen
der betrieblichen und überbetrieblichen Aus- Teil der Prüfung erfolgen.
bildungsplätze, Erstellen des betrieblichen
Ausbildungsplans, (8) Von der Prüfung kann auf Antrag durch den
Prüfungsausschuß freigestellt werden, wer nach-
3. Zusammenarbeiit mit der Berufsschule, der Be- weist, daß er vor einer zuständigen Stelle oder einer
rufsberatung und dem Ausbildungsberater, öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungs-
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil- einrichtung eine Prüfung abgelegt hat, die den Prü-
dung: fungsanforderungen der Absätze 1 bis 7 entspricht.
Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1975 757
§8 denen seine Leistungen in der vorangegangenen
Bestehen der Meisterprüfung Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend"
bewertet worden sind.
(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu
bcwerlcn. Für _jeden Teil isl eine Gesamtnote als § 10
arithmetisches Mittel aus den Noten der einzelnen
Prüfungsfächer zu bi Iden. Dalwi sind die Noten für Ubergangsregelung
die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
in einem Prüfungsfilch zu eirwr Note zusammenzu- fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
fassen. schriften zu Ende geführt.
(2) Sind die LPistungcn nicht in allen vier Teilen
mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet, § 11
so ist die Meisterprüfung insgesamt nicht bestan- Berlin-Klausel
den.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
§9
lei tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Wiederholung der Meisterprüfung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
(1) Die Meisterprüfung kann zweimal wiederholt
werden, frülwslens jewC'ils znm nächsten regelmäßi-
gen Prüfungstermin. § 12
Inkrafttreten
(2) Wird die Meiskrprüfung wiederholt, so ist
der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von den Prü- Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der
fungsteilen und Prüfungsfächern freizustellen, in Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. März 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über die Eignung der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft
Vom 25. März 1975
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungs- (5) Die Ausbildungsstätte muß Gewähr dafür bie-
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I ten, daß die Vorschriften des Jugendarbeitsschutz-
S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 236 des gesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften und son-
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom stige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden
2. März 1974 (Bundesgest~tzbl. I S. 469), wird im eingehalten werden können.
Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit
und Sozialordnung und für Bildung und Wissen- §2
schaft verordnet:
Mindestanforderungen an die Größe
§ 1 Die Ausbildungsstätte soll ein Mehrpersonenhaus-
halt sein. Größe und Anzahl der Wohn- und Wirt-
Mindestanforderungen an die Einrichtung schaftsräume müssen eine optimale Arbeitsplatz-
und den Bew.irtschaftungszustand gestaltung gewährleisten.
(1) Die Ausbildungsstätte muß ein Haushalt in
einem landwirtschaftlichen Betrieb sein, der nach §3
seiner Einrichtung und seinem Bewirtschaftungs- Ausnahmeregelungen
zustand die Voraussetzungen dafür bietet, daß dem
Auszubildenden die in der Verordnung über die Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen
Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin vom der Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfang
11. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1177) geforderten entspricht, kann für die Ausbildung befristet an-
Fertigkeiten und Kl?nnl.nisse vermittelt werden kön- erkannt werden, wenn dies nach den regionalen
nen. Eine kontinuierlich(• Anleitung muß gewähr- Strukturverhältnissen notwendig ist und sicherge-
leistet sein. stellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaß-
nahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchge-
(2) In der AusbildungssU:itte, für die die Eintra- führt werden kann.
gung eines Ausbildungsverhältnisses beantragt
§4
wird, müssen die güllige Ausbildungsordnung und
Prüfungsordnung vorliegen. Berlin-Klausel
(3) Die Aus bildungss tä llc soll über eine aus- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
reichende, zeitgemäße und sc1chgerechte Ausstat- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
tung und Einrichtung verfügen. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
(4) Haushaltsorganisation und Haushaltsführung
müssen nach gesundheitlichen, sozialen und ökono- §5
mischen Grundsätzen ausgerichtet sein. Ferner sol-
Inkrafttreten
len wirtschaftliche Vorgänge des Haushaltes buch-
führungsmäßig erfaßt werden und Planungsunter- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
lagen für Teilbereiche des Haushaltes vorliegen. dung in Kraft.
Bonn, den 25. März 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. '.34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1975 759
B u 11 desgesetzh I a t t
Te i I II
Nr. 19, ausgegeben am 27. März 1975
Tag Inhalt Seite
rn. 2. 75 l\('kd:111l1n,l('li111HJ iilH',- ci<:n Cc:11.ungsbercich des Ubereinkommens über die Annahme ein-
lH'iilicl1n B!'di1HJll1HJ(:11 für di<? GP1whmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile
vo11 Krdfll,il11z<'U\J<·11 1111d Lih<:r die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung ..... . 357
26. 2. 75 l1c~l«11111\1n,1chunq d<'S /\IJkomrncns zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lc111d, <i<'r 111 lcrnil I io11i1 l1'n Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) und der
l11i('llliilio11iil<:11 1:711\wicklungsorganisation (IDA) über die gemeinsame Finanzierung von
Pro\Jrilllllll('ll u1Hl Proj<)kic!n d<!r Entwicklungshilfe .................................... . 358
2G. 2. 75 l~<·kr11111lmiich1111\J dc,s Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,rnrl und dr:r Rc,qic:ru119 der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Ka-
pilalliillc .......................................................................... . 361
7. 3. 75 lkki111r1l111<1chu11q ill><!r den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
lrnndsi'dicrc,inkunlL zum Schulz des gewerbli.chen Eigentums ......................... . 364
7. 3. 75 fkk,rn11lrn,1chunq iilwr den Geltungsbereich des Dritten Protokolls zum Allgemeinen
UIH'r<'inkornrnen (ilwr die Vorrechte und Befreiungen des Europarats ................. . 365
12. 3. 75 Bl'kan1tlmad1un~J (ibc:r die WE!ilE~ranwE~ndung der Verträge, deren Geltung auf das Ho-
lwit.sg<'hicl von Crt!nt1da erslrN:kt worden war ....................................... . 366
25. 3. 75 Bf:kannL111dchu11g dc!r Rahmenvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Dc,uLsc:h land und <l<)r Regierung der Föderativen Republik Brasilien über eine deutsch--
brasil ianisclw Zus,mnnenurbcit auf dem Gebiet der Landwirtschaft und des Ressort-
abkomm<!ns zwisdwn dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der Bund<'sr<!publ ik Deulschland und dem Minister für Landwirtschaft der Föderativen
Republik l3rc1silic)n (ihcr die Förderung von gemeinsamen deutsch-brasilianischen privat-
wirtsd1,1'llicl1<'n Unlerndnnen uuf dem Sojasektor ................................... . 367
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 3. 75 Verordnung zur Anderung der Lotstarifordnung
für die Seelotsrevic~re 58 25. 3. 75 1. 4. 75
9515-11
18. 3. 75 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
die Entgelte der Kanulsteurer auf dem Nord-Ost-
see-Kanal 58 25. 3. 75 1. 4. 75
951D-2
Nr. '.34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1975 759
B u 11 desgesetzh I a t t
Te i I II
Nr. 19, ausgegeben am 27. März 1975
Tag Inhalt Seite
rn. 2. 75 l\('kd:111l1n,l('li111HJ iilH',- ci<:n Cc:11.ungsbercich des Ubereinkommens über die Annahme ein-
lH'iilicl1n B!'di1HJll1HJ(:11 für di<? GP1whmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile
vo11 Krdfll,il11z<'U\J<·11 1111d Lih<:r die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung ..... . 357
26. 2. 75 l1c~l«11111\1n,1chunq d<'S /\IJkomrncns zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lc111d, <i<'r 111 lcrnil I io11i1 l1'n Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank) und der
l11i('llliilio11iil<:11 1:711\wicklungsorganisation (IDA) über die gemeinsame Finanzierung von
Pro\Jrilllllll('ll u1Hl Proj<)kic!n d<!r Entwicklungshilfe .................................... . 358
2G. 2. 75 l~<·kr11111lmiich1111\J dc,s Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,rnrl und dr:r Rc,qic:ru119 der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Ka-
pilalliillc .......................................................................... . 361
7. 3. 75 lkki111r1l111<1chu11q ill><!r den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
lrnndsi'dicrc,inkunlL zum Schulz des gewerbli.chen Eigentums ......................... . 364
7. 3. 75 fkk,rn11lrn,1chunq iilwr den Geltungsbereich des Dritten Protokolls zum Allgemeinen
UIH'r<'inkornrnen (ilwr die Vorrechte und Befreiungen des Europarats ................. . 365
12. 3. 75 Bl'kan1tlmad1un~J (ibc:r die WE!ilE~ranwE~ndung der Verträge, deren Geltung auf das Ho-
lwit.sg<'hicl von Crt!nt1da erslrN:kt worden war ....................................... . 366
25. 3. 75 Bf:kannL111dchu11g dc!r Rahmenvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Dc,uLsc:h land und <l<)r Regierung der Föderativen Republik Brasilien über eine deutsch--
brasil ianisclw Zus,mnnenurbcit auf dem Gebiet der Landwirtschaft und des Ressort-
abkomm<!ns zwisdwn dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der Bund<'sr<!publ ik Deulschland und dem Minister für Landwirtschaft der Föderativen
Republik l3rc1silic)n (ihcr die Förderung von gemeinsamen deutsch-brasilianischen privat-
wirtsd1,1'llicl1<'n Unlerndnnen uuf dem Sojasektor ................................... . 367
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
18. 3. 75 Verordnung zur Anderung der Lotstarifordnung
für die Seelotsrevic~re 58 25. 3. 75 1. 4. 75
9515-11
18. 3. 75 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
die Entgelte der Kanulsteurer auf dem Nord-Ost-
see-Kanal 58 25. 3. 75 1. 4. 75
951D-2
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröllentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittell.idre RPchtswirksarnkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
-----------------------------------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dd turn und B<'zeichnun9 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
V orschriiten für die Agrarwirtschaft
2ß. 2. 75 VerordnuntJ (EWC) Nr. 542/75 der Kommission zur Festset-
zung cfor Elemen fe für die Berechnung der Differenzbeträge
für R a p s - und R üb s e n s amen 3. 3. 75 L 57/38
13. 2. 75 Vcrordmm9 (EWC) Nr. 543/75 des Rates über den Abschluß
von zwei. !\bkomnwn in Form von Briefwechseln betreffend
die Artikel 2 und 3 des Protokolls Nr. 8 des Abkommens zwi-
sdwn dPr Europüischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Por-
tu9iesiscl1cn R(!publik 7. 3. 75 L 62/1
3. 3. 75 Verordn1111~J (EWC) Nr. 544/75 der Kommission zur Festset-
zunq der auf Ge 1. r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein q r i L' ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 4.3. 75 L 58/1
3. 3. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 545/75 der Kommission über die Fest-
sdzunq d,,r Pr;ir11icn, die dc,n Abschöpfungen bei der Einfuhr
flir C <: 1. r <' i de, _M <, h I und Malz hinzugefügt werden 4.. 3. 75 L 58/3
3. 3. 75 Vcrordnunu (EWC) Nr. 54G/75 der Kommission zur
dc'r V<:rordnunq (FWC) Nr. 1437/70 über die Lagervorr~it,~
Tal(: 1 w ,i in hinsichUich des Beihilfebetrags 4.3. 75 L 58/5
3. ]. 75 Vcrordi111nq (f~WC) Nr. 54B/75 der Kommission zur
der als Aus~Jl(:ichsbeträge für Mais und seine
t.un\p-;(:rzcuqniss,, cinzuwendendcm Beträge 4. 3. 75 L 58!8
3. 3. 75 Vcrordnunq (EWC) Nr. 549/75 der Kommission zur Festset-
ZlHI\J d<'s ( ~rnndlHil ril~Js der besonderen Abschöpfung bei der
Ausluhr von Sir 11 p und anderen Zucke arten 4.3. 75 L 58/12
3. 3. 75 Verord1111n~J (JJWC~) NL 550/75 der Kommission zur
der b(isonrlc:rc11 Absd1öphrn1J bei der Ausfu}n
u n d R o 11 z u c k ,~ r 4.3. 75 L 58/14
3.3. 75 Verordnun9 (EW(;) Nr. 551/75 der Konunission zur Änderung
der ,ils ;\ 11sg]('ichshel.üige für die Erzeugnisse des Ge t r e i
d (' - und R (' i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 4.3. 75 L 58/16
3. 3. 75 Verordnung (EWC) Nr. 552/75 der Kommission zur Änderung
d<ir l><~i der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -
b c i 1. 11 n 9 s erze u q n iss(~ n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 4.3. 75 L 58/20
4. 3. 75 Vc\ror<lnung (EWC) Nr. 553/75 der Kommission zur Festset-
zung der aul Gel r e i d (!, Mehle, Grobgrieß und
Fein g r i <! ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 5.3. 75 L 59/1
4. 3. 75 Verordnung (EWG) Nr. 554/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prfünien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G C\ t r fi i de, M f! h I und M a I z hinzugefügt werden 5.3. 75 L 59/3
4. 3. 75 Vc!rordnun~J (EWG) Nr. 555/75 der Kommission zur Festset-
zun1r der durchschni l.l lichen Erzeugerpreise für Wein 5.3. 75 L 59/5
4.3. 75 Vc:ronlnun~J (EWC) Nr. 557/75 der Kommission über eine
Daueraussch rcil>ung zur Festsetzung clc~r Subventionen bei der
Einfuhr von Weiß zuck(: r und Rohzucker 5. 3. 75 L 59/8
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Jrn Bundr,stJ<'Scf.y_lJ]alt l'<'il I W('rdc,11 (;c,sc,IJ_r,, Vctordnunqen, Anordnunqcn lind im Zusammenhang stehende l:iel<anmtr11ar:nunq<cn veröffentlicht.
Im Bundcsqc•;;ctzbl,1tl T('i/ ll werr!(•n viilkc,11ochllidw Verninharnngcn, Vertriige der DDR und die dazu qehörenden und
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