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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 25.März 1975 Nr.32
Tag Inhalt Seite
20. 3. 75 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) . . . . . . . . . . . . . . 729
7801-21, 7109-3, 7108-14-1, 7108-28, 7108-14-2, 7108-23, 7108-13, 7108-14-3, 7108-14-4, 7108-26, 8053-1-1, 8053-1-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bunclcsgeselzblall Teil II Nr. 17 und Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743
Verordnung
über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV)
Vom 20. März 1975
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel §
Allgemeine Vorschriften § Laderampen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Nicht allseits umschlossene Räume . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Geltungsbereich ................................. .
Begriffsbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Allgemeine Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Zweiter Abschnitt
Ausnahmen ..................................... . 4 Anforderungen an bestimmte Räume
Erster Titel
Zweit.es Kapitel Arbeitsräume
Räume, Verkehrswege und Einrichtungen in Gebäuden Raumabmessungen. Luftraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Bewegungsfläche am Arbeitsplatz . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Erster Abschnitt Ausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Steuerstände und Steuerkabinen von maschinellen
Allgemeine Anforderungen Anlagen. Pförtnerlogen und ähnliche Einrichtungen 26
Lüftung 5 Arbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr .......... . 27
Raumtemperaturen .............................. . 6 Nicht allseits umschlossene Arbeitsräume ......... . 28
Beleuchtung ..................................... . 7
Fußböden. Wände. Decken. Dächer ................ . 8 Zweiter Titel
Fenster. Oberlichter ............................. . 9 Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume.
Räume für körperliche Ausgleichsübungen
Türen. Tore ..................................... . 10
Zusätzliche Anforderungen an kraftbetätigte Türen Pausenräume .................................... . 29
und Tore ..................................... . 11 Bereitschaftsräume 30
Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände 12 Liegeräume ..................................... . 31
Schutz gegen Entstehungsbrände ................. . 13 Nichtraucherschutz ............................... . 32
Schutz gegen Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube ........ . 14 Räume für körperliche Ausgleichsübungen 33
Schutz gegen Lärm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Dritter Titel
Schutz gegen sonstige unzuträgliche Einwirkungen . . 16
Sanitärräume
Verkehrswege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Zusätzliche Anforderungen an Fahrlreppen und Fahr- Umkleideräume. Kleiderablagen ..... , • • • .. • • • • • • • • 34
steige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Waschräume. Waschgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Zusätzliche Anforderungen an Rettungswege . . . . . . . 19 Verbindung von Wasch- und Umkleideräumen . . . . . . 36
Steigleitern. Steigeisengänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Toilettenräume .............................. • . • • • 37
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Vi<)rl<•r Ti tel §
Sanitätsräume, Mittel und Einrichtungen zur
S<1niUilsrüuJ1H). Miltl'I lind Einrichtungen
Ersten Hilfe auf Baustellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
zur Ersl<~n llilfe
S;-miUilsr;iumc .................................... 38
Fünftes Kapitel
Mittel und Einrichtunqen zur f'.rsl<~n Hilfe . . . . . . . . . . 39
Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang
mit Ladengeschäften stehen
Fiinfler Tilt'l
Anforderungen 50
Rüumc in B<!helfshc1ulen
Barnckr~n, Tra~1lt1ftbau1<,n und ;i11nliche Einrichtungen 40
Sechstes Kapitel
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen
Drit les Kapitel auf Binnengewässern
Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien Anforderungen 51
Allgemeine Anfordf!nrngen an Arbcilsplülze,
Verkehrswege und Einrichtun~J<~n im Freien . . . . . . . . 41 Siebentes Kapitel
Ortsgebundene Arbeitspl~ilzP im Frci<m . . . . . . . . . . . . 42 Betrieb der Arbeitsstätten
Freihalten der Arbeitsplätze und Verkehrswege 52
Viertes Kapitel Instandhaltung. Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Baustellen Reinhaltung der Arbeitsstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Flucht- und Rettungsplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Anwendung von Vorschriften auf Baustellen 43
Arbeitsplätze und VerkehrSW(!~Je auf Baustellen . . . . 44
Achtes Kapitel
Tagesunterkünfte auf Baustellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Schlußvorschriften
Weitere Einrichtungen auf Bi.mst.cllen . . . . . . . . . . . . . . 46
Waschräume bei zehn und m,d1r Arbeitnehmern Ubergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
auf Baustellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
ToilettcncinricbltmgPn dllf Bc111ste:llen . . . . . . . . . . . . . . 48 Inkrafttreten ..................................... 58
Auf Grnncl des § 120 e Abs. 1 und 3 sowie des 3. Baustellen,
§ 139 h Abs. 1 und 3 d(>,r Gewerbeordnung in Ver- 4. Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang
bindung· mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundge- mit Ladengeschäften stehen,
setzes wird --- hinsichtlich § 45 im Einvernehmen 5. Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen auf
mit dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwe- Binnengewässern.
sen und Städtebau -- mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: (2) Zur Arbeitsstätte gehören
1. Verkehrswege,
Erstes Kapitel 2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
Allgemeine Vorschriften 3. Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume und Räume
für körperliche Ausgleichsübungen,
§1 4. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitär-
räume),
Geltungsbereich
5. Sanitätsräume.
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im
Rahmen eines Gewerbebetriebes, für den die §§ (3) Zu den Arbeitsstätten gehören auch Einrich-
120 a bis 120 c sowie § 139 g der Gewerbeordnung in tungen, soweit für sie in den §§ 5 bis 55 dreser Ver-
Verbindung mit § 62 des Handelsgesetzbuchs An- ordnung besondere Anforderungen gestellt werden.
wendung finden.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten
§3
im Reisegewerbe und Marktverkehr sowie für Stra-
ßen-, Schienen- und Luflfahrzeuge im öffentlichen Allgemeine Anforderungen
Verkehr. (1) Der Arbeitgeber hat
§2 1. die Arbeitsstätte nach dieser Verordnung, den
Begriffsbestimmung sonst geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften und nach den allgemein aner-
(1) Arbeitsst~itten s,ind
kannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizi-
1. Arbeitsräume in Gebäuden t!inschheßl:ich Ausbil- nischen und hygienischen Regeln sowie den son-
dungsstätten, stigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Er-
2. Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, kenntnissen einzurichten und zu betreiben,
Nr. 32 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1975 731
2. den in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitneh- gesorgt, muß diese jederzeit funktionsfähig sein.
mern die Ri:.iurne und Einrichtungen zur Verfü- Eine Störung an lüftungstechnischen Anlagen muß
gung zu stellen, die in dieser Verordnung vorge- der für den Betrieb der Anlage zuständigen Person
schrieben sincl. durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung
Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere angezeigt werden können.
dem Bauordnungsrecht der Länder, Anforderungen
gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unbe- §6
rührt.
Raumtemperaturen
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung stellt unter Hinzuziehung der fachlich betei- (1) In Arbeitsräumen muß während der Arbeits-
ligten Kreise einschließlich der SpitzenorganisaHo- zeit eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfah-
nen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitsstät- ren und der körperlichen Beanspruchung der Ar-
ten-Richtlinien auf und gibt diese im Benehmen mit beitnehmer gesundheitlich zuträgliche Raumtempe-
den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten ratur vorhanden sein. Satz 1 gilt auch für Bereiche
Landesbehörden im Bundesarbeitsblatt, Fachteil von Arbeitsplätzen in Lager-, Maschinen- und Ne-
Arbeitsschulz, bekannt. Die Regeln und Erkennt- benräumen.
nisse nach Absatz 1 sind insbesondere aus diesen (2) Es muß sichergestellt se,in, daß die Arbeitneh-
Arbeitsstätten-Richtlinien zu cnlnehmen. mer durch Heizeinrichtungen keinen unzuträglichen
(3) Die Befugnis der zuständigen Behörde, nach §§ Temperaturverhältnissen ausgesetzt sind.
120 d uncl 139 g der Gewerbeordnung im Einzelfall (3) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und
zur Abwendung besonderer Gefahren die zum Sanitätsräumen muß mindestens eine Raumtempera-
Schulze der Arbeilnehmer erforderlichen Maßnah- tur von 21 ° C erreichbar seiin.
men anzuordnen, bleibt unberührt.
(4) Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter star-
ker Hitzeeinwirkung stehen, müssen im Rahmen
§4 des betrieblich Möglichen auf eine zuträgliche Tem-
Ausnahmen peratur gekühlt werden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers §7
Ausnahmen von clen Vorschriften dieser Verord- Beleuchtung
nung zulassen, wenn
(1) Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und
1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame
Sanitätsräume müssen eine Sichtverbindung nach
Maßnahme trifft oder
außen haben. Dies gilt nicht für
2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu
1. Arbeitsräume, bei denen betriebstechnische
einer unverhältnismäßigen Härte führen würde
Gründe eine Sichtverbindung nicht zulassen,
und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeit-
nehmer vereinbar ist. 2. Verkaufsräume sowie Schank- und Spe,iseräume
in Gaststätten einschließlich der zugehörigen an-
(2) Der Arbeitgeber darf von den in § 3 genannten deren Arbeitsräume, sofern die Räume vollstän-
Regeln und Erkenntnissen abweichen, wenn er dig unter Erdgleiche liegen,
ebenso wirksame Maßnahmen trifft. Auf Verlangen
3. Arbeitsräume mit einer Grundfläche von minde-
der zuständigen Behörde hat der Arbeiitgeber im
stens 2 000 m 2 , sofern Oberlichter vorhanden
Einzelfall nachzuwe1isen, daß die andere Maßnahme
sind.
ebenso wirksam ist.
(2) Lichtschalter müssen leicht zugänglich und
selbstleuchtend sein. Sie müssen auch in der Nähe
der Zu- und Ausgänge sowie längs der Verkehrs-
Zweites Kapitel wege angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Be-
Räume, Verkehrswege und Einrichtungen leuchtung zentral geschaltet wird. Selbstleuchtende
in Gebäuden Lichtschalter sind bei vorhandener Orientierungsbe-
leuchtung nicht erforderlich.
Erster Abschnitt (3) Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen
Allgemeine Anforderungen und Verkehrswegen sind so anzuordnen und auszu-
legen, daß sich aus der Art der Beleuchtung keine
Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Arbeit-
§5
nehmer ergeben können. Die Beleuchtung muß sich
Lüftung nach der Art der Sehaufgabe richten. Die Stärke der
In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung Allgemeinbeleuchtung muß mindestens 15 Lux be-
der angewandten Arbeitsverfahren und der körper- tragen.
lichen Beanspruchung der Arbeitnehmer während (4) Sind auf Grund der Tätigkeit der Arbeitneh-
der Arbeitszeit ausreichend gesundheitlich zuträg- mer, der vorhandenen Betriebseinrichtungen oder
liche Atemluft vorhanden sein. Wird für die nach sonstiger besonderer betrieblicher Verhältnisse bei
Satz 1 erforderliche Atemluft durch eine lüftungs- Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren
technische Anlage (Lüftungsanlagen, Klimaanlagen) zu befürchten, muß eine Sicherheitsbeleuchtung mit
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einer Beleuchtungssldrke von mindestens eins vom (3) In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwie-
Hundert clc~r Allgemeinbeleuchtung, mindestens je- gend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müs-
doch von einem Lux vorhanden sein. sen Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden
sein.
§8 (4) Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig
sein oder Sichtfenster haben.
FuHböden. W~inde. Decken. Dächer
(5) Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen
(1) Fußböden in Rüunwn dürfen keine Stolperstel- nicht aus bruchsicherem Werkstoff und ist zu be-
len haben; sie müssen elwn und rutschhemmend fürchten, daß sich Arbeitnehmer durch Zersplittern
ausgeführt und leicht zu reinigen sein. Für Arbeits-, der Türflächen verletzen können, so sind diese
Lager-, Maschinen- und NebPnräume gilt dies inso- Flächen gegen Eindrücken zu schützen.
weit, als es betrieblich möglich und aus sicherheits-
technischen oder gesundheitlichen Gründen erfor- (6) Schiebetüren und -tore müssen gegen Aushe-
derlich ist. Standflächen an Arbeitsplätzen müssen ben und Herausfallen, Türen und Tore, die nach
unter Berücksichtigun~J der Art des Betriebes und oben öffnen, gegen Herabfallen gesichert sein.
der körperlichen Tätigkeit der Arbeitnehmer eine (7) Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen
ausreichende Wärmedämmung aufweisen. gekennzeichnet sein. Die Türen müssen sich von
(2) Die zulässige Belastung der Fußbodenfläche in innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öff-
Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befin- nen lassen, solange sich Arbeitnehmer in der Ar-
den, muß an den Zugängen gut erkennbar angege- beitsstätte befinden.
ben sein. Dies gilt auch für die zulässige Belastung § 11
von Zwischenböden und Galerien in Lagerräumen. Zusätzliche Anforderungen
an kraftbetätigte Türen und Tore
(3) Die Oberfläche der Wände und Decken in
Räumen muß so beschaffen sein, daß sie leicht zu (1) An kraftbetätigten Türen und Toren müssen
reinigen oder zu erneuern ist. Für Arbeits-, Lager-, Quetsch- und Seherstellen bis zu einer Höhe von
Maschinen- und Nebenräume gilt dies insoweit, als 2,50 m so gesichert sein, daß die Bewegung der Tü-
es betrieblich möglich und aus sicherheitstechni- ren oder Tore im Gefahrfall zum Stillstand kommt.
schen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich Dies gilt nicht, wenn
ist. 1. durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist,
daß die Tür- und Torbewegung nur dann erfolgen
(4) Lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganz-
kann, wenn sich keine Person im Gefahrbereich
glaswände, im Bereich von Arbeitsplätzen und Ver-
befindet oder
kehrswegen müssen aus bruchsicherem Werkstoff
bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Ver- 2. der Gefahrbereich vom Bedienungsstandort voll-
kehrswege abgeschirmt sein, daß Arbeitnehmer ständig zu übersehen ist und eine Person mit der
nicht mit den Wänden in Berührung kommen und Bedienung der Türen und Tore besonders beauf-
beim Zersplittern der Wänck verletzt werden kön- tragt ist.
nen. (2) Bei einer Steuerung des Antriebs kraftbetä-
tigter Türen und Tore von Hand muß die Bewegung
(5) Dächer aus nicht durchtrittsicherem Material
der Türen und Tore beim Loslassen des Steueror-
dürfen nur betreten werden können, wenn Einrich-
gans zum Stillstand kommen. Dies gilt nicht, wenn
tungen vorhanden sind, die ein Abstürzen verhin-
dern. 1. durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist,
daß die Tür- oder Torbewegung nur dann erfol-
§9 gen kann, wenn sich keine Person im Gef ahrbe-
Fenster. Oberlichter reich befindet oder
(1) Fensterflügel dürfen in geöffnetem Zustand 2. die betrieblichen Gegebenheiten eine andere
die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz in ihrer Bewe- Form_ der Steuerung erfordern und sich daraus
keine Gefährdung der Arbeitnehmer ergibt.
gungsfreiheit nicht behindern und die erforderHche
Mindestbreite der Verkehrswege nicht einengen. (3) Wird der Antrieb kraftbetätigter Türen und
Tore durch Steuerimpulse oder von einer Stelle aus
(2) Fenster und Oberlichter müssen so beschaffen gesteuert, von der aus der Gefahrbereich der Türen
oder mit Einrichtungen versc~hen sein, daß die und Tore nicht vollständig zu übersehen ist, müssen
Räume gegen unmittelbare Sonneneinstrahlung ab- gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschal-
geschirmt werden können. einrächtungen vorhanden sein.
(4) Nach Abschalten des Antriebs von kraftbetä-
§ 10 tigten Türen und Toren oder bei Ausfall der Ener-
Türen. Tore gieversorgung für den Antrieb muß die Bewegung
der Türen und Tore sofort zum Stillstand kommen.
(1) Lage, Anzahl, Ausführung und Abmessungen Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der Türen
von Türen und Toren müssen sich nach der Art und und Tore darf nicht möglich sein. Abweichend von
Nutzung der Räume richten. Satz 1 müssen sich kraftbetätigte Türen und Tore,
(2) Tore, die auch dem Fußgängerverkehr dienen, die einen Brandabschluß bilden, bei Ausfall der
müssen so ausgeführt sein, daß sie oder Teile von Energieversorgung gefahrlos selbsttätig schließen.
ihnen vom Benutzer leicht geöffnet oder geschlos- (5) Kraftbetätigte Türen müssen auch von Hand
sen werden können. zu öffnen sein.
Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1975 733
§ 12 2. bei einfachen oder überwiegend mechanisierten
Schutz gegen Absturz Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten
und herabfallende Gegenstände 70 dB (A),
3. bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB (A); soweit
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen
dieser Beurte.ilungspegel nach der betrieblich
Absturzgefahren bestehen, oder die an Gefahrbe-
möglichen Lärmminderung zumutbarerweise
reiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen
nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A)
sein, die verhindern, daß Arbeitnehmer abstürzen
überschritten werden.
oder in die Gefahrbcrniche gelangen. § 21 (Laderam-
pen) bleibt unberührl. (2) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitäts-
räumen darf der Beurteilungspegel höchstens
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Boden- und
55 dB (A) betragen. Bei der Festlegung des Beurtei-
Wandöffnungen, durch die Arbeitnehmer abstürzen
lungspegels sind nur die Geräusche der Betriebsein-
könnten. Es muß ferner durch Einrichtungen verhin-
richtungen in den Räumen und die von außen auf
dert werden, daß Gegenstände durch Boden- und
die Räume einwirkenden Geräusche zu berücksich-
Wandöffnungen fallen und andere Arbeitnehmer
tigen.
gefährden.
§ 16
(3) Wenn Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen und
Verkehrswegen dadurch gefährdet werden können, Schutz gegen sonstige unzuträgliche Einwirkungen
daß Gegenstände von höher gelegenen Arbeitsplät- (1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und
zen, Verkehrswegen oder Betriebseinrichtungen Sanitätsräumen ist das Ausmaß mechanischer
herabfallen, müssen Schutzvorkehrungen getroffen Schwingungen so niedrig zu halten, wie es nach der
werden. Art des Betriebes möglich ist.
§ 13 (2) Für den Menschen spürbare elektrostatische
Schutz gegen Entstehungsbrände Aufladung,en in Räumen s,ind im Rahmen des be-
trieblich Möglichen zu vermeiden.
(1) Für die Räume müssen je nach Brandgefähr-
lichkeit der in den Räumen vorhandenen Betriebs- (3) Betriebseinrichtungen sind so zu gestalten,
einrichtungen und Arbeitsstoffe die zum Löschen aufzustellen und zu betreiben, daß in den Räumen
möglicher Entstehungsbrände erforderlichen Feuer- unzuträgliche Gerüche im Rahmen des betrieblich
löscheinrichtungen vorhanden sein. Möglichen vermieden werden. Aus Sanitärräumen
darf keine Abluft in andere Räume geführt werden.
(2) Die Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern
sie nicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leiicht (4) Räume, in denen sich Arbeitnehmer aufhalten,
zugänglich und leicht zu handhaben sein. müssen so beschaffen oder eingerichtet sein, daß
die Arbeitnehmer keiner vermeidbaren Zugluft aus-
(3) Selbsttätige ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen,
gesetzt S1ind.
bei deren Einsatz Gefahren für die Arbeitnehmer
auftreten können, müssen mit selbsttätig wirkenden (5) Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß betriebs-
Warneinrichtungen ausgerüstet sein. technisch unvermeidbare Wärmestrahlung nicht in
unzuträglichem Ausmaß auf die Arbeitnehmer ein-
§ 14 wirkt.
Schutz gegen Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube § 17
Soweit in Arbeitsräumen das Auftreten von Ga- Verkehrswege
sen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in unzuträg- (1) Verkehrswege müssen so beschaffen und be-
licher Menge oder Konzentration nicht verhinder_t messen sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungs-
werden kann, sind diese an ihrer Entstehungsstelle zweck sicher begangen oder befahren werden kön-
abzusaugen und zu beseitigen. Sind Störungen an nen und neben den Wegen beschäftigte Arbeitneh-
Absaugeeinrichtungen nicht ohne weiteres erkenn- mer durch den Verkehr nicht gefährdet werden.
bar, so müssen die betroffenen Arbeitnehmer durch
(2) Verkehrswege für kraftbetriebene oder schie-
eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung auf die
nengebundene Beförderungsmittel müssen so breit
Störung hingewiesen werden. Es müssen ferner
sein, daß zwischen der äußeren Begrenzung der
Vorkehrungen getroffen sein, durch die die Arbeit-
Beförderungsmittel und der Grenze des Verkehrs-
nehmer im Falle einer Störung an Absaugeeinrich-
weges ein Sicherheitsabstand von mindestens
tungen gegen Gesundheitsgefahren ges.chützt sind.
0,50 m auf beiden Seiten des Verkehrsweges vor-
handen ist.
§ 15
(3) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen in einem
Schutz gegen Lärm Abstand von mindestens 1,00 m an Türen und To-
(1) In Arbeitsräumen ist der Schallpegel so nie- ren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaus-
drig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes tritten vorbeiführen.
möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz (4) Die Begrenzungen der Verkehrswege in Ar-
in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung beits- und Lagerräumen mit mehr als 1 000 m 2
der von außen einwirkenden Geräusche höchstens Grundfläche müssen gekennzeichnet sein. Soweit
betragen: Nutzung, Einrichtung und Belegungsdichte es zum
1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB (A), Schutz der Arbeitnehmer erfordern, müssen die Be-
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grenzungen der Verkehrswege bei Arbeits- und La- § 21
gerräumen mit weniger als 1 000 m 2 Grundfläche
Laderampen
gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist nicht
notwendig, wenn die Verkehrswege durch ihre Art, (1) Laderampen müssen mindestens 0,80 m breit
durch die Betriebseinrichtungen oder durch das sein.
Lagergut deutlich erkennbar sind oder die betrieb- (2) Laderampen müssen mindestens einen Abgang
lichen Verhältnisse eine Kennzeichnung der Ver- haben. Laderampen mit mehr als 20 m Länge müs-
kehrswege nicht zulassen. sen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in
jedem Endbereich einen Abgang haben. Abgänge
müssen als Treppen oder als geneigte sicher begeh-
§ 18 oder befahrbare Flächen ausgeführt sein. Treppen-
Zusätzliche Anforderungen öffnungen innerhalb von Rampen müssen so ge-
an Fahrtreppen und Fahrsteige siichert sein, daß Arbeitnehmer nicht abstürzen und
Fahrzeuge nicht in die Treppenöffnungen abkippen
(1) Fahrtreppen und umlaufende stufenlose Bän-
können.
der für den Personenverkehr (Fahrsteige) müssen so
beschaffen sein, dc:1ß sie sicher benutzt werden kön- (3) Laderampen von mehr als 1,00 m Höhe sollen
nen. An den Zu- und Abgängen muß ausreichend im Rahmen des betriebstechnisch Möglichen mit
bemessener Rc:1um als Staurnum vorhanden sein. Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausge-
rüstet sein. Das gilf insbesondere für die Bereiche
(2) An Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen von Laderampen, die keine ständigen Be- und Ent-
Quetsch- und Seherstellen gesichert sein. ladestellen sind.
(3) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen im Ge- (4) Laderampen, die neben Gleisanlagen liegen
fahrfall vom Benutzer oder von dritten Personen und mehr als 0,80 m über Schienenoberkante hoch
durch gut erkennbare und leicht zugängliche Not- sind, müssen so ausgeführt sein, daß Arbeitnehmer
abschalteinrichtungen stillgesetzt werden können. im Gefahrfall unter der Rampe Schutz finden kön-
Fahrtreppen und Fahrsteige müssen bei einem tech- nen.
nischen Mangel, der zu einer Gefährdung der Be-
§ 22
nutzer führen kann, selbsttätig zum Stillstand kom-
men. Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die erst beim Nicht allseits umschlossene Räume
Betreten in Betrieb gesetzt werden, muß die Lauf- Auf nicht allseits umschlossene Räume sind die
richtung gut erkennbar angegeben sein. Nach dem §§ 5 bis 21 sinngemäß anzuwenden.
Abschalten des Antriebs von Fahrtreppen und Fahr-
steigen darf eine unbeabsichtigte erneute Bewegung
nicht möglich sein.
Zweiter Abschnitt
§ 19 Anforderungen an bestimmte Räume
Zusätzliche Anforderungen an Rettungswege
Anordnung, Abmessung und Ausführung der Ret- Erster Titel
tungswege müssen sich nach der Nutzung, Hinrich- Arbeitsräume
tung und Grundfläche der Räume sowie nach der
Zahl der in den Räumen üblicherweise anw,esenden
§ 23
Personen richten. Rettungswege müssen als solche
gekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg Raumabmessungen. Luftraum
ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. (1) Arbeitsräume müssen eine Grundfläche von
Bei Gefahr muß sichergestellt sein, daß die Arbeit- mindestens 8,00 m 2 haben.
nehmer die Räume schnell verlassen und von außen
schnell gerettet werden können. (2) Räume dürfen als Arbeitsräume nur genutzt
werden, wenn die lichte Höhe
bei einer Grundfläche von nicht mehr als 50 m 2
§ 20 mindestens 2,50 m,
Steigleitern. Steigeisengänge bei einer Grundfläche von mehr als 50 m 2 minde-
stens 2,75 m,
Fest angebrachte Leitern (Steigleitern) und Steig-
eisengänge sind nur zulässig, wenn der Einbau bei einer Grundfläche von mehr als 100 m 2 minde-
einer Treppe betrieblich nicht möglich oder wegen stens 3,00 m,
der geringen Unfallgefahr nicht notwendig ist. bei einer Grundfläche von mehr als 2 000 m 2 min-
Steigleitern oder Steigeisengänge müssen an ihren destens 3,25 m
Austrittsteilen eine Haltevorrichtung haben. Wenn beträgt.
die Steigleitern oder Steigeisengänge länger als
Bei Räumen mit Schrägdecken darf die lichte Höhe
5,00 m sind und es betrieblich möglich ist, müssen
im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
sie mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz
an keiner Stelle 2,50 m unterschreiten.
ausgerüstet sein. Bei Steigleitern oder Steigeisen-
gängen mit mehr als 80° Neigung zur Erdoberfläche (3) Die in Absatz 2 genannten Maße können bei
müssen in Abständen von höchstens 10 m Ruhebüh- Verkaufsräumen, Büroräumen und anderen Arbeits-
nen vorhanden sein. räumen, in denen überwiegend leichte oder sitzende
Nr. ]2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1975 735
Tätigkeit üUS~Jeübt wird, oder aus zwingenden bau- verbindung nach außen) und § 23 (Raumabmessun-
lichen Gründen um 0,25 m herabgesetzt werden, gen und Luftraum) nicht anzuwenden, wenn es die
wenn hiergegen keine gesundheitlichen Bedenken Art der Einrichtung nicht zuläßt.
bestehen. Die lichte Höhe darf nicht weniger als
2,50 m betragen. § 27
(4) In Arbeitsräumen muß für jeden ständig an- Arbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr
wesenden Arbeitnehmer als Mindestluftraum
12 m:i bei überwiegend sitzender Tätigkeit, An Einzelarbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr,
die außerhalb der Ruf- oder Sichtweite zu anderen
15 m:1 bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit,
Arbeitsplätzen liegen und nicht überwacht werden,
18 m:i bei schwerer körperlicher Arbeit müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen im
vorhanden sein. Der Mindestluftraum darf durch Gef ahrf all Hilfspersonen herbeigerufen werden kön-
Betriebseinrichtungen nicht verringert werden. nen.
Wenn sich in Arbeilsräumen mit natürlicher Lüftung
neben den ständig anwesenden Arbeitnehmern auch § 28
andere Personen nicht nur vorübergehend aufhal- Nicht allseits umschlossene Arbeitsräume
ten, ist für jede zusätzliche Pt~rson ein Mindestluft-
(1) Nicht allseits umschlossene Arbeitsräume sind
raum von 10 m:1 vorzusehen. Satz 3 gilt nicht für
nur zulässig, soweit es betriebstechnisch erforder-
Verkaufsräume sowie Schank- und Speiseräume in
lich ist. Dies gilt auch, sofern Türen oder Tore von
Gaststätten.
Arbeitsräumen, die unmittelbar ins Freie führen,
§ 24 ständig offengehalten werden.
Bewegungsfläche am Arbeitsplatz (2) Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen
(1) Die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz Arbeitsräumen oder Arbeitsräumen, die ständig of-
muß so bemessen sein, daß sich die Arbeitnehmer fengehalten werden, müssen so eingerichtet sein,
bei ihrer Tätigkeit unbehindert bewegen können. daß die Arbeitnehmer gegen Witterungseinflüsse
Für jeden Arbeitnehmer muß an seinem Arbeitsplatz geschützt sind.
mindestens eine freie Bewegungsfläche von 1,50 m 2
zur Verfügung stehen. Die freie Bewegungsfläche
soll an keiner Stelle weniger als 1,00 m breit sein. Zweiter Titel
(2) Kann aus betrieblichen Gründen an bestimm- P a u s e n - , B e r e i t s c h a f t s - , L i e g e r ä u m e.
ten Arbeitsplätzen eine freie Bewegungsfläche von Räume für körperliche
1,50 m 2 nicht eingehalten werden, muß dem Arbeit- Ausgleichsübungen
nehmer in der Nähe des Arbeitsplatzes mindestens
eine gleich große Bewegungsfläche zur Verfügung
§ 29
stehen.
§ 25 Pausenräume
Ausstattung (1) Den Arbeitnehmern ist ein leicht erreichbarer
Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn mehr
(1) Kann die Arbeit ganz oder teilweise sitzend
als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind oder ge-
verrichtet werden, sind den Arbeitnehmern am Ar-
sundheitliche Gründe oder die Art der ausgeübten
beitsplatz Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stel-
Tätigkeit es erfordern. Dies gilt nicht, wenn die Ar-
len. Die Sitzgelegenheiten müssen dem Arbeits-
beitnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren Ar-
ablauf und der Handhabung der Betriebseinrichtun-
beitsräumen beschäftigt sind und dort die Voraus-
gen entsprechen und unfallsicher sein. Können aus
setzungen für eine gleichwertige Erholung während
betrieblichen Gründen keine Sitzgelegenheiten un-
der Pausen gegeben sind.
mittelbar am Ar bei t.splatz aufgestellt werden, ob-
wohl es der Arbeitsablauf zuläßt, sich zeitweise zu (2) Die lichte Höhe von Pausenräumen muß den
setzen, sind in der Nähe der Arbeitsplätze Sitzge- Anforderungen des § 23 Abs. 2 (Raumabmessungen)
legenheiten bereitzustellen. entsprechen.
(2) In Arbeitsräumen müssen Abfallbehälter zur (3) In Pausenräumen muß für jeden Arbeitnehmer,
Verfügung stehen. Die Behälter müssen verschließ- der den Raum benutzen soll, eine Grundfläche von
bar sein, wenn die Abfälle leicht entzündlich, un- mindestens 1,00 m 2 vorhanden sein. Die Grundfläche
angenehm riechend oder unhygienisch sind. Bei eines Pausenraumes muß mindestens 6,00 m 2 be-
leicht entzündlichen Abfällen müssen die Behälter tragen.
aus nicht brennbarem Material bestehen. (4) Pausenräume müssen entsprechend der Zahl
der Arbeitnehmer, die sich gleichzeitig in den Räu-
§ 26 men aufhalten sollen, mit Tischen, die leicht zu
reinigen sind, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne
Steuerstände und Steuerkabinen sowie mit Kleiderhaken, Abfallbehältern und bei
von maschinellen Anlagen. Bedarf auch mit Vorrichtungen zum Anwärmen und
Pförtnerlogen und ähnliche Einrichtungen zum Kühlen von Speisen und Getränken ausgestat-
Auf Steuerstände und Steuerkabinen von maschi- tet sein. Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies
nellen Anlagen sowie Pförtnerlogen, Kassenboxen Getränk muß den Arbeitnehmern zur Verfügung ge-
und ähnliche Einrichtungen sind § 7 Abs. 1 (Sicht- stellt werden.
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 30 (4) In Umkleideräumen muß für die Arbeitnehmer,
Bereitschaftsräume die den Raum gleichzeitig benutzen sollen, je nach
Art der Kleiderablage so viel freie Bodenfläche vor-
Fällt in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheb- handen sein, daß sich die Arbeitnehmer unbehindert
lichem Umfang Arbeitsbereitschaft und stehen keine umkleiden können. Bei jeder Kleiderablage muß
Pausenräume bereit, so sind Bereitschaftsräume zur eine freie Bodenfläche, einschließlich der Verkehrs-
Verfügung zu stellen, in denen sich die Arbeitneh- fläche, von mindestens 0,50 m 2 zur Verfügung ste-
mer während der Dauer der Arbeitsbereüschaft auf- hen. Die Grundfläche eines Umkleideraumes muß
halten können. Bereitschaftsräume müssen den An- mindestens 6,00 m 2 betragen.
forderungen des § 29 Abs. 2 und 3 (Raumhöhe,
(5) Nach Absatz 1 erforderliche Umkleideräume
Grundfläche) en lsprechen. Si lzgelegenheHen mit
müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, in
Rückenlehne müssen vorhanden sein.
denen jeder Arbeitnehmer seine Kleidung unzu-
gänglich für andere während der Arbeitszeit auf-
§ 31 bewahren kann. Den Arbeitnehmern muß es außer-
Liegeräume dem möglich sein, die Arbeitskleidung außerhalb
der Arbeitszeit zu lüften oder zu trocknen und unzu-
Werdenden oder stillenden Müttern ist es wäh-
gänglich für andere aufzubewahren. Wenn die Ar-
rend der Pausen und, wenn es aus gesundheitlichen
beitskleidung bei der Arbeit stark verschmutzt, hat
Gründen erforderlich ist, auch während der Arbeits-
der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die Arbeits-
zeit zu ermöglichen, sich in einem geeigneten Raum
kleidung gereinigt werden kann. Zum Umkleiden
auf einer Liege auszuruhen. Satz 1 gilt entsprechend
müssen Sitzgelegenheiten vorhanden sein.
für andere Arbeitnehmerinnen, wenn sie mit Arbei-
ten beschäftigt sind, bei denen es der Arbeitsablauf (6) Wenn Umkleideräume nach Absatz 1 nicht er-
nicht zuläßt, sich zeitweise zu setzen. forderlich sind, müssen für jeden Arbeitnehmer
eine Kleiderablage und ein abschließbares Fach zur
§ 32
Aufbewahrung persönlicher Wertgegenstände vor-
handen sein.
Nichtraucherschutz § 35
In Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräumen hat Waschräume. Waschgelegenheiten
der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, daß geeig- (1) Den Arbeitnehmern sind Waschräume zur Ver-
nete Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor fügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit
Belästigungen durch Tabakrauch getroffen werden. oder gesundheitliche Gründe erfordern. Die Wasch-
räume müssen für Frauen und Männer getrennt sein.
§ 33
(2) Waschräume müssen eine lichte Höhe von
Räume für körperliche Ausgleichsübungen mindestens 2,30 m bei einer Grundfläche bis ein-
Werden Arbeitnehmer auf Grund ihrer Tätigkeit schließlich 30 m 2 und mindestens 2,50 m bei einer
bei der Arbeit einseitig beansprucht, sollen Räume Grundfläche von mehr als 30 m 2 haben.
für körperliche Ausgleichsübungen zur Verfügung (3) In Waschräumen muß vor jeder Waschgele-
stehen, wenn die Ubungen nicht in den Arbeitsräu- genheit soviel freie Bodenfläche zur Verfügung ste-
men oder an geeigneter Stelle im Freien durchge- hen, daß sich die Arbeitnehmer unbehindert
führt werden können. waschen können. Die freie Bodenfläche vor einer
Waschgelegenheit muß mindestens 0,70 m X 0,70 m
betragen. Waschräume müssen eine Grundfläche
Dritter Titel von mindestens 4,00 m 2 haben.
Sanitärräume (4) Waschräume müssen mit Einrichtungen aus-
gestattet sein, die es jedem Arbeitnehmer ermög-
§ 34
lichen, sich den hygienischen Erfordernissen ent-
sprechend zu reinigen. Es muß fließendes kaltes und
Umkleideräume. Kleiderablagen warmes Wasser vorhanden sein. Die hygienisch er-
(1) Den Arbeitnehmern sind für Frauen und Män- forderlichen Mittel zum Reinigen und Desinfizieren
ner getrennte Umkleideräume zur Verfügung zu sowie zum Abtrocknen der Hände müssen zur Ver-
stellen, wenn die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit fügung stehen.
besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es (5) Wenn Waschräume nach Absatz 1 nicht erfor-
den Arbeitnehmern aus gesundheitlichen oder sitt- derlich sind, müssen Waschgelegenheiten mit flie-
lichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in einem ßendem Wasser in der Nähe der Arbeitsplätze vor-
anderen Raum umzukleiden. handen sein. Die hygienisch erforderlichen Mittel
(2) Bei Betrieben, in denen die Arbeitnehmer bei zum Reinigen und Abtrocknen der Hände müssen
ihrer Tätigkeit starker Hitze ausgesetzt sind, müssen zur Verfügung gestellt werden.
sich die Umkleideräume in der Nähe der Arbeits-
plätze befinden. § 36
(3) Umkleideräume müssen eine lichte Höhe von Verbindung von Wasch- und Umkleideräumen
mindestens 2,30 m bei einer Grundfläche bis ein- Wasch- und Umkleideräume müssen einen unmit-
schließlich 30 m 2 und mindestens 2,50 m bei einer telbaren Zugang zueinander haben, aber räumlich
Grundfläche von mehr als 30 m 2 haben. voneinander getrennt sein.
Nr. 32 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1975 737
§ 37 eignet sind und die für eine begrenzte Zeit aufge-
Toilettenräume stellt werden (Behelfsbauten), wie Baracken, Trag-
luftbauten und ähnliche Einrichtungen, gelten die
(1) Den Arbeitnehmern sind in der Nähe der Ar-
Anforderungen der §§ 5 bis 39 sinngemäß. Bei Be-
beitsplätze besondere Räume mit einer ausreichen-
helfsbauten, ausgenommen Tragluftbauten, ist eine
den Zahl von Toiletten und I-Iandwaschbecken (Toi-
lichte Höhe von 2,30 m ausreichend.
lettenräume) zur Verfügung zu stellen. Wenn mehr
als fünf Arbeitnehmer verschiedenen Geschlechts (2) Bei Tragluftbauten müssen unabhängig von
beschäftigt werden, müssen für Frauen und Männer Absatz l besondere Arbeitsschutzmaßnahmen ge-
vollständig getrennte Toilettenräume vorhanden troffen werden; dabei sind Lage, Größe und Art der
sein. Werden mehr als fünf Arbeitnehmer beschäf- Nutzung des Tragluftbaues zu berücksichtigen.
tigt, müssen die Toilettenräume ausschließlich den Tragluftbauten dürfen nicht als Pausenräume ver-
Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen. wendet werden.
(2) In unmittelbarer Nähe von Pausen-, Bereit-
schafts-, Umkleide- und Waschräumen müssen Toi-
lettenräume vorhanden sein. Drittes Kapitel
Arbeitsplätze
Vierter Titel auf dem Betriebsgelände im Freien
S a n i t ä t s r ä u m e. M i t t e I u n d E i n -
richtungen zur Ersten Hilfe § 41
Allgemeine Anforderungen an Arbeitsplätze,
§ 38
Verkehrswege und Einrichtungen im Freien
Sanitätsräume
(1) Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im
(1) Es muß mindestens ein Sanitätsraum oder eine Freien sind so herzurichten, daß sich die Arbeitneh-
vergleichbare Einrichtung vorhanden sein, wenn mer bei jeder Witterung sicher bewegen können.
1. mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt sind oder Je nach Brandgefährlichkeit der auf den Arbeits-
2. mit besonderen Unfallgefahren zu rechnen ist plätzen befindlichen Betriebseinrichtungen und Ar-
und mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind. beitsstoffe müssen die zum Löschen möglicher Ent-
stehungsbrände erforderlichen Feuerlöscheinrich-
(2) Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtun-
tungen vorhanden sein. Die Arbeitnehmer müssen
gen sowie ihre Zugänge müssen als solche gekenn-
sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen und
zeichnet sefo. Die Räume oder Einrichtungen müs-
schnell gerettet werden können.
sen mit einer Krankentrage leicht zu erreichen sein.
Sie müssen mit den für die Erste Hilfe und die ärzt- (2) Auf Arbeitsplätze, Verkehrswege und Einrich-
liche Erstversorgung erforderlichen Einrichtungen tungen im Freien sind ferner § 11 (zusätzliche An-
und Mitteln ausgestattet sein; die Räume und Ein- forderungen an kraftbetätigte Türen und Tore), § 12
richtungen müssen dementsprechend bemessen sein. (Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegen-
stände), § 17 Abs. 1 bis 3 (Verkehrswege), § 18 (zu-
§ 39 sätzliche Anforderungen an Fahrtreppen und Fahr-
Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe steige), § 20 (Steigleitern. Steigeisengänge) und § 21
(Laderampen) anzuwenden.
(1) In den Arbeitsstätten müssen die zur Ersten
Hilfe erforderlichen Mittel vorhanden sein. Sie müs- (3) Arbeitsplätze und Verkehrswege im freien
sen im Bedarfsfall leicht zugängUch und gegen Ver- müssen zu beleuchten sein, wenn das Tageslicht
unreinigung, Nä,sse und hohe Temperaturen ge- nicht ausreicht. Die Beleuchtung muß sich nach der
schützt sein. Wenn es die Art des Betriebes erfor- Art der Sehaufgabe richten.
dert, müssen Krankentragen vorhanden sein.
(2) Bei Arbeitsstätten mit großer räumlicher Aus- § 42
dehnung müssen s ich Mittel zur Ersten Hilfe und,
1
Ortsgebundene Arbeitsplätze im Freien
sofern es die Art des Betriebes erfordert, Kranken-
tragen an mehreren gut erreichbaren Stellen befän- (1) Ortsgebundene Arbeitsplätze im freien, auf
den. denen nicht nur vorübergehend Arbeitnehmer be-
(3) Die Aufbewahrungsstellen von Mitteln zur schäftigt werden, sind nur zulässig, wenn es be-
Ersten Hilfe und Krankentragen müssen als solche triebstechnisch erforderlich ist.
gekennzeichnet sein. (2) Ortsgebundene Arbeitsplätze im freien, auf
denen nicht nur vorübergehend Arbeitnehmer be-
fünfter Titel schäftigt werden, sind im Rahmen des betrieblich
Möglichen so einzurichten und auszustatten, daß
Räume in Behelfsbauten
die Arbeünehmer
§ 40 l. gegen Witterungseinflüsse geschützt sind,
Baracken, Tragluitbauten und ähnliche 2. keinem unzuträglichen Lärm _und keinen unzu-
Einrichtungen träglichen mechanischen Schwingungen, Gasen,
(1) Auf Räume in Bauten, die nach der Art ihrer Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sind,
Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht ge- 3. nicht ausgleiten und abstürzen können und
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
4. Sitzgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze beitsstoffe die zum Löschen möglicher Ent-
zur Verfügung haben, wenn es der Arbeitsablauf stehungsbrände erforderlichen Feuerlöscheinrich-
zuli.ißt, sich zu setzen. tungen vorhanden sind.
(3) Werden Arbeitnehmer nicht nur vorüberge-
hend an ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien § 45
mit leichter körperlicher Arbeit beschäftigt, so
müssen die Arbeitsplätze in der Zeit vom 1. Novem- Tagesunterkünfte auf Baustellen
ber bis 31. März zu beheizen sein, wenn die Außen- (1) Auf jeder Baustelle hat der Arbeitgeber für
temperatur weniger als + 16° C beträgt. die Arbeitnehmer Tagesunterkünfte zur Verfügung
zu stellen. Die Tagesunterkünfte dürfen sich nur an
ungefährdeter Stelle befinden.
Viertes Kapitel (2) Die lichte Höhe von Tagesunterkünften muß
Baustellen mindestens 2,30 m betragen. In den Tagesunterkünf-
ten muß für jeden regelmäßig auf der Baustelle
§ 43 anwesenden Arbeitnehmer nach Abzug der Fläche
für die vorgeschriebenen Einrichtungen eine freie
Anwendung von Vorschriften auf Baustellen Bodenfläche von mindestens 0,75 m 2 vorhanden
Auf Bcmstellen sind die Vorschriften des ersten, sein.
siebenten und achten sowie dieses Kapitels anzu- (3) Fußböden, Wände und Decken der Tages-
wenden.
unterkünfte müssen gegen Feuchtigkeit und Zugluft
§ 44
geschützt und wärmedämmend ausgeführt sein. Die
Tagesunterkünfte müssen Fenster haben, die zu
Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen öffnen sind.
(1) Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustel- (4) In der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April müs-
len sind so herzurichten, daß sich die Arbeitnehmer sen
bei jeder Witterung sicher bewegen können. Ver-
1. Tagesunterkünfte Heizeinrichtungen haben, die
kehrswege müssen sicher zu befahren se,in, wenn
eine Raumtemperatur von + 21 ° C ermöglichen
eine Benutzung mit Fahrzeugen erforderlich ist. Die
und so installiert sind, daß die Arbeitnehmer
Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen zu be-
gegen Vergiftungs-, Erstickungs-, Brand- und Ex-
leuchten sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
plosionsgefahren geschützt sind und
Arbeitsplätze und Verkehrswege, be1i denen Absturz-
gefahren bestehen oder die an Gefahrbereiche gren- 2. die unmittelbar ins Freie führenden Ausgänge
zen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die von Tagesunterkünften als Windfang ausgebildet
unter Berücksichtigung der besonderen Verhält- sein.
nisse des Baubetriebes verhindern, daß Arbeitneh- (5) Tagesunterkünfte müssen mit Tischen, die sich
mer abstürzen oder in den Gefahrbereich gelangen. leicht reinigen lassen, Sitzgelegenheiten mit Rück-
Entsprechende Einrichtungen sind bei Boden- und lehne, Kleiderhaken oder Kleiderschränken und mit
Wandöffnungen erforderlich, durch die Arbeitneh- Abfallbehältern ausgestattet sein. Tagesunterkünfte
mer abstürzen können. Die Arbeitnehmer sind gegen müssen künstlich zu beleuchten sein. Trinkwasser
herabfallende Gegenstände zu schützen. Für Bau- oder ein anderes alkoholfrnies Getränk muß den
gerüste gelten die hierfür erlassenen besonderen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.
Vorschriften.
(6) Statt der Tagesunterkünfte können auch Bau-
(2) Auf Baustellen im Freien sind ortsgebundene stellenwagen oder Räume in vorhandenen Gebäu-
Arbeitsplätze, an denen nicht nur vorübergehend den verwendet werden, wenn sie und ihre Einrich-
Arbeitnehmer beschäftigt sind, sowie Bedienungs- tungen den Anforderungen der Absätze 1 bis 5 ent-
plätze auf Baumaschinen im Rahmen des betrieblich sprechen. Für Baustellenwagen, die als Tagesunter-
Möglichen so einzurichten und auszustatten, daß die künfte dienen, ist eine lichte Höhe von mindestens
Arbeitnehmer 2,30 m im Scheitel ausreichend; dies gfü auch für
1. gegen Witterungseinflüsse geschützt sind und absetzbare Baustellenwagen mit abnehmbaren Rä-
2. keinem unzuträglichen Lärm und ke,inen unzu- dern.
träglichen mechanischen Schwingungen, Gasen, (7) Ist nach dem Umfang des Bauvorhabens zu
Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sind. erwarten, daß auf der Baustelle vom Arbeitgeber
(3) Bei Baustellen in allseits umschlossenen Räu- ständig nicht mehr als vier Arbeitnehmer längstens
men muß dafür gesorgt sein, daß eine Woche beschäftigt werden, braucht eine Tages-
1. die Arbeitsplätze zu belüften sind, unterkunft nicht vorhanden zu sein. Der Arbeitgeber
muß dann dafür sorgen, daß die Arbeitnehmer,
2. die Arbeitnehmer sich bei Gefahr schnell in
gegen Witterungseinflüsse geschützt, sich umklei-
Sicherheit bringen können,
den, waschen, wärmen und ihre Mahlzeiten einneh-
3. etwa auftretende unzuträgliche Gase, Dämpfe, men können. Der Arbeitgeber muß jedem Arbeit-
Nebel oder Stäube beseitigt werden, ohne daß nehmer außerdem einen abschließbaren Schrank mit
die Arbeitnehmer gefährdet werden und Lüftungsöffnungen zur Aufbewahrung der Kleidung
4. für die Arbeitsplätze je nach Brandgefährlichkeit und Einrichtungen zum Trocknen der Arbeitsklei-
der vorhandenen Betriebseinrichtungen und Ar- dung zur Verfügung stellen.
Nr. 32 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1975 739
§ 46 (4) Die Waschräume müssen sich, soweit betrieb-
Weitere Einrichtungen auf Baustellen lich möglich, in der Nähe der Räume zum Umklei-
den befinden, wobei die Verbindungswege gegen
(1) Auf jeder Baustelle, aus~Jenommen Baustellen Witterungseinflüsse zu schützen sind.
nach § 45 Abs. 7, muß der Arbeitgeber zur Verfü-
gung stellen: (5) Waschräume müssen zu lüften, zu beleuchten
und zu beheizen sein. Die Heizeinrichtungen müs-
1. Vorrichtungen zum Wi:irmen von Speisen und
sen eine Raumtemperatur von mindestens + 21 ° C
Getränken;
ermöglichen. Wände, Decken und Fußböden müssen
2. abschließbare Schri:inke mit Lüftungsöffnungen wärmedämmend ausgeführt sein. Wände und Fuß-
zur Aufbewahrung der Kleidung für jeden regel- böden müssen sich leicht reinigen lassen.
mäßig auf der Baustelle anwesenden Arbeitneh-
mer; vor jedem Schrank muß so viel freie Boden-
fläche zur Verfügung stehen, daß sich die Arbeit- § 48
nehmer unbehindert umkleiden können; Toiletteneinrichtungen auf Baustellen
3. Waschgelegenheiten möglichst mit fließendem
(1) Auf jeder Baustelle oder in deren Nähe muß
kalten und warmen Wasser sowie den mindestens eine abschließbare Toilette zur Verfü-
hygienisch erforderlichen Reinigungsmitteln,
gung stehen.
wobei eine Wasserzapfstelle für jeweils höch-
stens fünf Arbeitnehmer vorhanden sein muß; (2) Werden von einem Arbeitgeber auf einer Bau-
4. Einrichtungen zum Trocknen der Arbeitsklei- stelle mehr als 15 Arbeitnehmer länger als zwei
dung. Wochen beschäftigt, muß er Toilettenräume mit
einer ausreichenden Zahl von Toiletten, Bedürfnis-
Die Einrichtungen unter den Nummern 1 und 2 kön- ständen und Waschgelegenheiten zur Verfügung
nen in der Tagesunterkunft untergebracht werden. stellen. Die Toilettenräume müssen zu belüften, zu
Anderenfalls müssen sie sich wie die Einrichtungen beleuchten und in der Zeit vom 15. Oktober bis
unter den Nummern 3 und 4 in besonderen abge- 30. April zu beheizen sein.
schlossenen, wetterfesten Räumen, möglichst in der
Nähe der Tagesunterkunft befinden. Räume für Ein-
richtungen unter den Nummern 1 bis 4 müssen in § 49
der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April zu beheizen Sanitätsräume, Mittel und Einrichtungen
sein. zur Ersten Hilfe auf Baustellen
(2) Kehren die Arbeitnehmer einer Baustelle re- (1) Werden auf der Baustelle von einem Arbeit-
gelmäßig nach Beendigung der Arbeitszeit in Be- geber mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, muß
triebsgebäude mit Umkleide- und Waschräumen zu- mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleich-
rück, so brauchen die Einrichtungen nach Absatz 1 bare Einrichtung vorhanden sein. Sanitätsräume
Nr. 2 und 4 nicht auf der Baustelle vorhanden zu und vergleichbare Einrichtungen sowie ihre Zu-
sein; abweichend von Absatz 1 Nr. 3 ist eine Was- gänge müssen gekennzeichnet sein. Die Räume oder
serzapfstelle mit fließendem Wasser nur für jeweils Einrichtungen müssen mit einer Krankentrage leicht
höchstens zehn Arbeitnehmer erforderlich. erreicht werden können. Sie müssen mit den für die
Erste Hilfe und die ärztliche Erstversorgung erfor-
derlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet
§ 47
sein; die Räume und die vergleichbaren Einrichtun-
Waschräume gen müssen dementsprechend bemessen sein.
bei zehn und mehr Arbeitnehmern auf Baustellen
(2) Auf der Baustelle müssen die zur Ersten Hilfe
(1) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeit- erforderlichen Mittel' und bei Beschäftigung von
geber zehn und mehr Arbeitnehmer länger als zwei mehr als 20 Arbeitnehmern Krankentragen vorhan-
Wochen beschäftigt, so muß der Arbeitgeber beson- den sein. Sie müssen leicht zugänglich und gegen
dere Waschräume zur Verfügung stellen. Dies gilt Verunreinigung und Nässe geschützt sein. Die Auf-
nicht, wenn die Arbeitnehmer der Baustelle regel- bewahrungsstellen von Mitteln zur Ersten Hilfe und
mäßig nach der Beendigung der Arbeitszeit in Be- Krankentragen müssen als solche gekennzeichnet
triebsgebäude mit Waschräumen zurückkehren.
sein.
(2) Die lichte Höhe der Waschräume muß 2,30 m
betragen. Bei Verwendung von Waschwagen ge-
nügt eine lichte Höhe von 2,30 m Höhe im Scheitel. Fünftes Kapitel
(3) In den Waschräumen müssen für jeweils Verkaufsstände im Freien,
höchstens fünf Arbeitnehmer eine Waschstelle und die im Zusammenhang mit Ladengeschäften
für jeweils höchstens 20 Arbeitnehmer eine Dusche stehen
mit fließendem kalten und warmen Wasser vorhan-
den sein. Vor jeder Waschgelegenheit muß so viel § 50
freie Bodenfläche zur Verfügung stehen, daß sich
Anforderungen
die Arbeitnehmer unbehindert waschen können. Die
hygienisch erforderlichen Reinigungsmittel müssen (1) An Verkaufsständen im Freien, die im Zusam-
in den Waschräumen vom Arbeitgeber bereitge- menhang mit Ladengeschäften stehen, dürfen in der
stellt werden. Zeit vom 15. Oktober bis 30. April Arbeitnehmer
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
nur dann beschdfti~.Jl wenlE~n, wenn die Außentem- die die Arbeitnehmer im Falle einer Störung an Ab-
perc1tur iHn Verkdulsstcmd mehr als 16° C be- saugeeinrichtungen gegen Gesundheitsgefahren ge-
trägt. schützt sind.
(2) Vcrkc1ufssti:inde im Freien sind so einzurich- (5) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden
ten, daß di(! /\rbeitnehmer ~Jegen Witterungsein- Anlagen müssen ausreichende Pausenräume vor-
flüssP geschützt sind. handen sein, sofern nicht andere Möglichkeiten für
(3) An VerkaufssUinden im Freien muß für jeden
eine gleichwertige Erholung während der Pausen
Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von minde- gegeben sind.
stens 1,50 m~ vorhanden sein. Sitzgelegenheiten (6) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden
müssen zur Verfügung stelwn. Anlagen müssen die zur Ersten Hilfe erforderlichen
(4) Verkcrnfsstänck~ im Freien dürfen nur so aufge-
Mittel vorhanden sein. Sie müssen leicht zugänglich
stellt werden, d<.1ß die Arbeitnehmer keinem unzu- und gegen Verunreinigung und Nässe geschützt
träglichen Lürm und keinen unzuträglichen mecha- sein.
nischen Schwingungen, Stäuben, Dämpfen, Nebeln (7) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden
oder Gasen, insbesondere Abgasen von Verbren- Anlagen müssen entsprechend der Zahl der Besat-
nungsmotoren, aus9esetzt sind. zungsmitglieder und der sonst beschäftigten Arbeit-
nehmer ausreichende Umkleide-, Wasch- und
(5) Die Absätze 1 bis 4 ~Jelten nicht für Warenaus-
Toiletteneinrichtungen vorhanden sein. Bei ortsfe-
lagen, wenn sich die Arbeitnehmer im Ladenge-
sten schwimmenden Anlagen, die eine unmittelbare
schäft befinden und die Waren dort verkauft wer-
Verbindung zum Land haben, dürfen sich die Sani-
den.
täreinrichtungen in der Nähe der Anlagen an Land
befinden. Das gilt auch bei stilliegenden Schub-
leichtern, auf denen sich Arbeitnehmer aufhalten
Sechstes Kapitel müssen.
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen
auf Binnengewässern
Siebentes Kapitel
§ 51 Betrieb der Arbeitsstätten
Anforderungen
§ 52
(1) Auf Wasserfahrzeuge und schwimmende An-
lagen auf Binnengewässern sind die Vorschriften Freihalten der Arbeitsplätze und Verkehrswege
des ersten, siebenten und achten Kapitels sowie der (1) Verkehrswege müssen freigehalten werden,
nachfolgenden Absätze anzuwenden. damit sie jederzeit benutzt werden können. Insbe-
(2) Auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden sondere dürfen Türen im Verlauf von Rettungswe-
Anlagen müssen die Räume, die von Arbeitnehmern gen oder andere Rettungsöffnungen nicht verschlos-
betreten werden, und die Arbeitsplätze sicher zu- sen, versperrt oder in ihrer Erkennbarkeit beein-
gänglich sein. Räume, Arbeitsplätze und Verkehrs- trächtigt werden, solange sich Arbeitnehmer in der
wege müssen so beschaffen sein und bemessen sein, Arbeitsstätte befinden.
daß die Arbeitnehmer sich unbehindert und unge- (2) An Arbeitsplätzen dürfen Gegenstände oder
fährdet: bewegen können. Räume müssen so be- Stoffe nur in solcher Menge aufbewahrt werden,
schaffen sein, daß sich die Arbeitnehmer bei Gefahr daß die Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Ge-
schnell in Sicherheit brin~Jen und schnell gerettet fährliche Arbeitsstoffe dürfen nur in solcher Menge
werden können. am Arbeitsplatz vorhanden sein, wie es der Fort-
(3) ln Räumen, die von den Arbeitnehmern betre- gang der Arbeit erfordert.
ten werden, muß jederzeit gesundheitlich zuträg- (3) In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Sani-
liche Atemluft vorhanden sein. Diese Räume müs- tätsräumen, in Tagesunterkünften, sanitären Ein-
sen zu beleuchten sein. Eine Sichtverbindung nach richtungen und Sanitätsräumen auf Baustellen so-
außen ist bei Pausenräumen erforderlich, bei Ar- wie in Pausen- und Sanitärräumen auf Wasserfahr-
beitsräumen soll sie vorhanden sein. zeugen und schwimmenden Anlagen auf Binnenge-
(4) Arbeits- und Pi:lusenräume müssen so gelegen wässern dürfen keine Gegenstände und Stoffe auf-
und beschaffen sein, daß die Arbeitnehmer gegen bewahrt werden, die nicht zur zweckentsprechen-
unzuträglichen Lärm und unzuträgliche mechani- den Einrichtung dieser Räume gehören.
sche Schwingungen geschützt sind. Soweit das Auf-
treten von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in § 53
unzuträglicher Menge und Konzentration nicht ver-
hindert werden kann, sind diese an ihrer Entste- Instandhaltung. Prüfungen
hungsstelle abzusaugen und zu beseitigen. Sind (1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand-
Störungen an Absaugeeinrichtungen nicht ohne zuhalten und dafür zu sorgen, daß festgestellte
weiteres erkennbar, so müssen die betroffenen Ar- Mängel möglichst umgehend beseitigt werden. Kön-
beitrn~hmer durch eine selbsttätig wirkende Warn- nen Mängel, mit denen eine dringende Gefahr ver-
einrichtung auf die Störung hingewiesen werden. Es bunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die
müssen ferner Vorkehrungen getroffen sein, durch Arbeit insoweit einzustellen.
Nr. 32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1975 741
(2) Sicherheitscinrichhmgcn zur Verhütung oder § 57
Beseitigung von Cefohrcn, z. B. Sicherheitsbeleuch-
Berlin-Klausel
tung, Feuerlöscheinrichtungen, Absaugeeinrichtun-
gen, Signalanlagen, Nold~Jgr<'~Jclte und Notschalter Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
sowie lüftungstechnische Anlagf~n mit Luftreini- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gung müssen regelmi:ißig ~Jewartet und auf ihre gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des
Funktionsfähigkeit geprüft werden. Die Prüfungen Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und
müssen bei Sicherheitseinrichtungen, ausgenommen über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
bei Feuerlöschern, rn indestcns jährlich und bei vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1281) auch
Feuerlöschern und lüftun~Jsl.cchnischen Anlagen im Land Berlin.
mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.
(3) Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe § 58
müssen regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und
Inkrafttreten
Verwendungsfähigkeit überprüft werden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1976 in
§ 54
Kraft.
Reinhaltung der Arbeitsstätte (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
außer Kraft
Arbeitsstä lten müssen d~~n hygienischen Erforder-
nissen entsprechend ~Jereinigl werden. Verunreini- 1. die Bekanntmachung vom 31. Juli 1897, betr. die
gungen und Ablagerungen, die zu Gefahren führen Einrichtung und den Betrieb der Buchdrucke-
können, müssen unverzüglich beseitigt werden. reien und Schriftgießereien (Reichsgesetzbl.
S. 614), zuletzt geändert durch Bekanntmachung
§ 55
vom 22. Dezember 1908 (Reichsgesetzbl. S. 654),
Flucht- und Rettungsplan 2. die Bekanntmachung vom 28. November 1900,
betr. die Einrichtung von Sitzgelegenheiten für
Der Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätte einen Angestellte in offenen Verkaufsstellen (Reichs-
Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, gesetzbl. S. 1033),
Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte
dies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist an 3. die Bekanntmachung vom 16. Juni 1905, betr.
geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte auszulegen die Einrichtung und den Betrieb der Bleihütten
oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen (Reichsgestzbl. S. 545),
ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die 4. die Bekanntmachung vom 17. Februar 1907, betr.
Arbeitnehmer im Gefahr- oder Katastrophenfall in die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfer-
Sicherheit bringen oder qcrettet werden können. tigung von Zigarren bestimmten Anlagen
(Reichsgesetzbl. S. 34),
5. die Bekanntmachung vom 6. Mai 1908, betr. die
Achtes Kapitel Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur
SchlußvorschrHten Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus
Blei oder Bleiverbindungen (Reichsgesetzbl.
§ 56 s. 172),
Ubergangsvorschriften 6. die Bekanntmachung vom 31. Mai 1909, betr. die
Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen
(1) Soweit beim Inkrafttreten dieser Verordnung
und Steinhauereien (Steinmetz betrieben)
eine Arbeitsstätte errichtet ist oder mit ihrer Errich-
(Reichsgesetzbl. S. 471), zuletzt geändert durch
tung begonnen worden ist und in dieser Verord-
Bekanntmachung vom 20. November 1911
nung Anforderungen gestellt werden, die umfang-
(Reichsgesetzbl. S. 955),
reiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebs-
einrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsab- 7. die Bekanntmachung vom 13. Dezember 1912,
läufe notwendig machen, ist diese Verordnung vor- betr. die Einrichtung und den Betrieb der Zink-
behaltlich des Absatzes 2 nicht anzuwenden. hütten und Zinkerzrösthütten {Reichsgesetzbl.
S. 564), geändert durch Verordnung vom 21. Feb-
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
ruar 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 161),
kann verlangen, daß in Arbeitsstätten nach Ab-
satz 1 den Vorschriften dieser Verordnung entspre- 8. die Verordnung über die Einrichtung und den
chende Änderungen vorgenommen werden, soweit Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Blei-
1. die Arbeitsstätten oder die Betriebseinrichtun- farben und anderen Bleiverbindungen vom
gen wesentlich erweil.E)rt oder umgebaut oder die 27. Januar 1920 (Reichsgesetzbl. S. 109),
Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich 9. die Verordnung zum Schutz gegen Bleivergif-
umgestaltet werden, tung bei Anstricharbeiten vom 27. Mai 1930
2. die Nutzung der Arbeitsstütte wesentlich geän- (Reichsgesetzbl. I S. 183), zuletzt geändert durch
dert wird oder Verordnung vom 16. März 1956 (Bundesgesetz-
3. nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefah- blatt I S. 130),
ren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer lO. die Verordnung über Haarhutfabriken vom
zu befürchten sind. 26. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 347).
742 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Im übrigen treten zu d iesern Zeitpunkt folgende Be- vember bis 31. März vom 1. August 1968 (Bun-
stirnmunwm außer Kraft desgesetzbl. I S. 901),
l. die §§ 6, 8, 8 a und § 7, soweit sich dieser auf
2. die §§ 3 und 5 Nr. 2 der Verordnung über beson-
Baustellen und Tagesunterkünfte bezieht, der
.Ausführungsverordnung zum Gesetz über die dere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im
Unterkunft bei Bauten vom 21. Februar 1959 Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März
(Bundesgeselzbl. I S. 44), geändert durch § 6 der vom 1. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 901).
Verordnung über besondere Arbeitsschutzanford- geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1974
rungen bei Bauarbeiten in der Zeit vom 1. No- (Bundesgesetzbl. I S. 1569).
Bonn, den 20. März 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. März 1975 743
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 21. März 1975
Tag Inhalt Seite
18. 3. 75 Gesetz zu den Internationalen Obereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Olversdlmutzungssdläden und vom 18. Dezember 1971 über die
Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olversdlmutzungsschäden 301
Nr.18, ausgegeben am 22. März 1975
13. 2. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-
land und der Regierung der Tunesischen Republik über finanzielle Zusammenarbeit . . . . 349
28. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Zusatzvereinbarung zum Ma-
drider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben
auf Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351
5. 3. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Fassung der Berner Ubereinkunft
zum Sdrntz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
5. 3. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 352
6. 3. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden
von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353
14. 3. 75 Bekanntmachung der Änderungen der Satzung der Ernährungs- und Landwirtschafts-
organisation der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 289. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
28. Februar 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 52 vom 15. März 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 52 vom 15. März 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlö.g: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqcsetzbldlt Teil I werden Gesetze. Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesqesctzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der D_DR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,mntnwchun11en sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufendei Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen PostansdHift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits e, schienener Ausgab1m: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 i2 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten' 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.
Diese, Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das PostschPckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.