721
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
Ausgegeben zu Bonn am 22. März 1975
Tag Inhalt Seite
19. 3. 75 Gesetz i.ur iX.nderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 (Heizölkennzeichnung) 721
612-14
18. 3. 75 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen . . . 726
D515-JO
14. 3. 75 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 71 und 72 des Städtebauförde-
rungsgeselzes vorn 27. Juli 1971) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
21:l-1:l
7. ]. 75 Berichtigung der Vierten und Fünften Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmis-
sionsschul.zgeselzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rech lsvorschrifLen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728
Gesetz
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964
(Heizölkennzeichnung)
Vom 19. März 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Durchführung erlassenen Rechtsvorschrif-
sen: ten."
b) In Absatz 3 Nr. l wird hinter der Angabe
Artikel 1 ,,34.03" eingefügt: ,,und Heizstoffe aus Num-
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 mer 36.08".
Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fassung 2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „nach
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963 (Bun- Nummer 1 oder Nummer 2" gestrichen.
desgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 3. Dem § 3 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
1964 vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I ,, (3) Ist für Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 6
S. 3650), wird wie folgt geändert: eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Be-
stimmung des Gesetzes entstanden, so entsteht
1. § 1 wird wie folqt geändert: sie durch die Abgabe der Mineralöle zum Ver-
a) In Absatz 2 erhält Salz 2 die folgende Fas- brauch als Kraftstoff. Das gleiche gilt, wenn das
Mineralöl als Kraftstoff verbraucht wird. Steuer-
sung:
schuldner (Hersteller) ist derjenige, der das
„Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes sind der Mineralöl abgibt, und derjenige, der es ver-
Gemeinsame Zolltarif der Europäischen Wirt- braucht. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamt-
schaftsgemeinschaft in der Fassung des An- schuldner."
hangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/74
des Rates vom 15. Oktober 1974 (Amtsblatt 4. In § 7 werden
der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 295)
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. a) in Absatz 1
950/68 vom 28. Juni 1968 über den Gemein- aa) in Satz 1 hinter dem Wort „Zollverkehr"
samen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen die Worte „oder zur Freigutveredelung"
Gemeinschaften Nr. L 172) und die zu seiner eingefügt;
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
bb) folgender Satz 3 angefügt: 6. In § 9 werden folgende Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 1 entsteht eine „Die Zulassung kann davon abhängig gemacht
Steuer, wenn Minernlöl in einem beson- werden, daß Sicherheit für die Steuer für ent-
deren Zollverkehr oder im Freigutver- nommene Mineralöle geleistet wird, wenn die
edelungsverkehr bei der Herstellung von Entrichtung der Steuer ernsthaft gefährdet er-
Ersatzgut als Treib-, Heiz- oder Schmier- scheint. Sicherheit kann unter dieser Voraus-
stoff verwendet wird und die Verwen- setzung auch nachträglich gefordert werden. Die
dung nicht nach diesem Gesetz oder den Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine ange-
zu seiner Durchführung erlassenen forderte Sicherheit nicht geleistet wird und
Rechtsvorschriften steuerbegünstigt ist."; nicht zu erwarten ist, daß sie geleistet werden
wird."
b) in Absatz 2
die Angabe ,,§ 25 Abs. 2" ersetzt durch ,,§ 25 7. In § 11 Satz 1 wird hinter dem Wort „Zollver-
Abs. 1 ". kehr" eingefügt: ,,oder zur Freigutveredelung".
5. § 8 wird wie folgt geändert: 8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:
,, (2) Der Steueraufsicht unterliegt
„ 1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt
1. wer rohes Erdöl gewinnt, einführt, ver-
oder zu einem besonderen Zollverkehr
treibt, lagert, befördert oder verwendet,
oder zur Freigutveredelung abgefertigt
2. wer Mineralöl herstellt, einführt, vertreibt,
werden. § 7 Abs. 1 letzter Satz gilt ent-
lagert, befördert oder verwendet.
sprechend;".
Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf
angefügt: Betriebsgrundstücken während der Ge-
„Dies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn schäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Pro-
die Mineralöle, bevor sie erstmalig zum er- ben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen
mäßigten Steuersatz abgegeben werden, mit Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenent-
5 g 4 -- Aminoazobenzol -,• 2 - Athylamino- nahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge an-
naphthalin oder eines in der Zusammen- halten. Die Betroffenen haben sich auszu-
setzung gleichartigen Farbstoffes und 10 g weisen, die Herkunft des Mineralöls anzu-
Furan ---- 2 Aldehyd auf 1 000 kg, jeweils geben und bei der Probenentnahme die erfor-
gleichmäßig verteilt, gekennzeichnet werden. derliche Hilfe zu leisten."
Das Kennzeichnen wird vom Hauptzollamt
b) In Absatz 5 'wird in Satz 1 hinter den Worten
widerruflich bewilligt, wenn es unter Ver-
„Mineralöle sind" eingefügt: ,,und Waren der
wendung von zugelassenen Dosiereinrichtun-
Nummer 36.08 des Zolltarifs".
gen, zugelassenen Rührwerken oder zugelas-
senen vergleichbaren Einrichtungen in La- c) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden an-
gern, in denen Mineralöle unversteuert gela- gefügt:
gert werden dürfen, oder auf Schiffen erfolgt. ,, (7) Gasöl oder ihm im Siedeverhalten
Es unterliegt der amtlichen Aufsicht. Ein- entsprechendes Mineralöl aus der Nummer
geführte Mineralöle gelten vorbehaltlich ge- 27.07-G des Zolltarifs, das jeweils in § 8
genteiliger Feststellung als gekennzeichnet, Abs. 2 Satz 2 angeführte Kennzeichnungs-
wenn der Einführer eine Bescheinigung der stoffe enthält, darf mit nicht gekennzeich-
für den Lieferer zuständigen Verbrauch- netem Mineralöl nicht gemischt werden, so-
steuerverwaltung oder des Herstellers dar- weit dies nicht auf Grund von § 15 Abs. 2
über vorlegt, daß die Mineralöle außerhalb Nr. 8 Buchstaben b und d zugelassen wird. Es
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ge- darf in anderen als den nach § 15 Abs. 2
kennzeichnet worden sind und nach Art und Nr. 8 Buchstabe d zugelassenen Fällen nicht
Menge mindestens die in Satz 2 genannten als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mit-
Kennzeichnungss toffe gleichmäßig verteilt geführt oder verwendet werden. Die Kenn-
enthalten." zeichnungsstoffe dürfen nicht entfernt oder
c) In Absatz 3 wird die Nummer 1 wie folgt in der Wirksamkeit beeinträchtigt werden.
geändert: Dies gilt nicht für die Aufarbeitung in an-
gemeldeten Herstellungsbetrieben.
Hinter dem Wort „ Untersuchungszwecken"
entfällt das Komma; folgende Worte werden (8) Gasöl oder ihm im Siedeverhalten ent-
angefügt: ,,und für Probeläufe von Motoren sprechendes Mineralöl aus der Nummer
im aktiven Veredelungsverkehr,". 27.07-G des Zolltarifs, das nicht zur Ver-
wendung zu den in§ 8 Abs. 2 und 3 genann-
d) In Absatz 7 werden in Satz 1 die Worte „bis ten oder den auf Grund von § 15 Abs. 2 Nr. 8
auf eine Deutsche Mark für 1 hl" ersetzt Buchstabe d besonders zugelassenen Zwek-
durch „bis auf 1,50 DM für 100 kg". Satz 2 ken bestimmt ist, darf nicht vermischt mit den
wird gestrichen. in § 8 Abs. 2 angegebenen Kennzeichnungs-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1975 723
stoff en oder anderen rotfärbenden Stoffen 4. entgegen § 12 Abs. 7 Gasöl oder Mineralöl,
eingeführt oder in den Verkehr gebracht das in § 8 Abs. 2 angeführte Kennzeichnungs-
werden. Der Bundesminister der Finanzen stoffe enthält, mit nicht gekennzeichnetem
kann in besonders gelagerten Einzelfällen Mineralöl mischt oder es als Kraftstoff bereit-
Ausnahmen zulassen. hält, abgibt, mitführt oder verwendet oder
Kennzeichnungsstoffe entfernt oder in ihrer
(9) Wer Gasöl oder ihm im Siedeverhalten
Wirksamkeit beeinträchtigt,
entsprechendes Mineralöl aus der Nummer
27.07~-G des Zolltarifs, das jeweils in § 8 5. entgegen § 12 Abs. 8 Satz 1 Gasöl oder Mine-
Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe ralöl, das in § 8 Abs. 2 angeführte Kennzeich-
enthält, entgegen Absatz 7 mit nicht gekenn- nungsstoffe oder andere rotf ärbende Stoffe
zeichnetem Mineralöl mischt oder als Kraft- enthält, einführt oder in Verkehr bringt.
stoff bereithält, abgibt, mit sich führt oder (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1
verwendet, hat für das Gemisch oder für das Nr. 3 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
Mineralöl Steuer nach dem Steuersatz des vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 unver-
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichten. Zu steuertes Mineralöl als Treib-, Heiz- oder
versteuern sind, wenn Fälle des Satzes 1 bei Schmierstoff oder nach § 8 Abs. 2 steuerbegün-
der Uberprüfung von Fahrzeugen oder An- stigtes Mineralöl als Treib- oder Schmierstoff in
triebsanlagen festgestellt werden, mindestens einem Freihafen verbraucht.
die Mengen, die dem Fassungsvermögen des
oder der Hauptbehälter für Treibstoff des Sicherstellung
Fahrzeugs oder der Antriebsanlagen entspre- § 14 a
chen. Die Steuer ist sofort fällig. Entsteht sie
Gasöl oder ihm im Siedeverhalten entspre-
mehrfach, so haften die Schuldner gesamt-
chendes Mineralöl aus der Nummer 27.07-G
schuldnerisch. Auf Grund anderer Vorschrif-
des Zolltarifs, das jeweils
ten für das Mineralöl entstandene Steuer
bleibt unberührt." 1. nach § 8 Abs. 2 gekennzeichnet und der
Steueraufsicht über den Verkehr mit unver-
steuertem oder steuerbegünstigtem Mineral-
9. § 13 erhält folgende Fassung:
öl entzogen worden ist, oder aus dem die
„Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt
oder bei dem diese in ihrer Wirksamkeit be-
§ 13 einträchtigt worden sind,
(1) Die Bestellung eines Betriebsleiters zur 2. dem Verbot des § 12 Abs. 8 zuwider gekenn-
Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen(§ 190 zeichnet oder rot gefärbt worden ist,
der Reichsabgabenordnung) wird erst wirksam, kann im Aufsichtsweg sichergestellt werden.
nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat. Die §§ 200, 200 a der Reichsabgabenordnung gel-
(2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das ten entsprechend."
Hauptzollamt Personen, die von der Besteuerung
nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfsper- 11. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
sonen bestellen. Ihnen darf nur die Aufgabe
übertragen werden, Tatsachen festzustellen, die a) Die folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
für die Besteuerung erheblich sein können." ,, 1. bei Änderungen des Gemeinsamen Zoll-
tarifs die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 anzuwen-
10. Nach § 13 wird eingefügt: dende Fassung neu zu bestimmen und im
übrigen den Wortlaut des Gesetzes sowie
„ Ordnungswidrigkeiten der Durchführungsverordnung dem ge-
§ 14
änderten Zolltarif anzupass.en, soweit
sich hieraus steuerliche Änderungen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1 nicht ergeben,".
Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 5 Mine- b) In Nummer 4 wird der Buchstabe a gestri-
ralöl nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder chen; Buchstaben b bis d werden Buchstaben
nicht rechtzeitig anmeldet. a bis c.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. 1 c) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden
Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer Nummern 2 bis 6.
vorsätzlich oder leichtfertig d) Die folgenden neuen Nummern 7 bis 11 wer-
1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 rohes Erdöl an den eingefügt:
andere als die dort bezeichneten Betriebe ab- ,, 7. für unversteuertes oder ermäßigt ver-
gibt, steuertes Mineralöl und für Waren, die
2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 mineralölhaltige der Anteilsteuer unterliegen, zur Verein-
Waren als Treib- oder Schmierstoff oder zur fachung des Verfahrens sowie zur Siche-
Herstellung solcher Stoffe verwendet, rung des Steueraufkommens
3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 Zubereitungen a) die Entstehung auflösend bedingter
aus der Nummer 27.10 oder Waren der Num- Steuern in den Fällen anzuordnen, in
mer 36.08 des Zolltarifs verheizt, denen das Gesetz die Entstehung von
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Steuern bestimmt, wenn und soweit neten mit nicht gekennzeichneten
Steuerbefreiungen, Steuerermäßigun- Mineralölen die vorschriftsmäßige
gen oder sonstige Steuervergünsti- Kennzeichnung oder den Aufbrauch
gunrJen gewährt werden können, unter Versteuerung nach § 8 Abs. 2
b) den Ubergang bedingter Steuern auf zu gestatten, soweit dies aus wirt-
denjenigen anzuordnen, der zum Be- schaftlichen Gründen unerläßlich er-
zug der Erzeugnisse berechtigt ist und scheint und ungerechtfertigte Steuer-
sie unter Steueraufsicht unmittelbar vorteile ausgeschlossen bleiben,
oder mittelbar in Besitz nimmt, d) die Verwendung von Mineralölen, die
c) den Wegfall bedingter Steuern anzu- nach § 8 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene
ordnen, wenn die-~ Erzeugnisse unter- Kennzeichnungsstoffe oder andere rot-
gehen, in einen angemeldeten Her- färbende Stoffe enthalten, als Treib-
stellungsbctri eb aufgenommen, unter stoff entgegen § 12 Abs. 7 und ohne
Steueraufsicht ausgeführt, zu einem die Steuerfolgen des § 12 Abs. 9 zuzu-
besonderen Zollverkehr oder zur Frei- lassen
gutveredelung abgefertigt oder einer aa) als Betriebsstoff für Schiffe oder
steuerbegünstigten Zweckbestimmung
bb) unter Versteuerung nach § 2
mit Ausnahme der Lagerung zugeführt
Abs. 1 Nr. 2 zum Betrieb von Not-
werden,
stromaggregaten, die für die Ener-
d) das Unbedinglwerden bedingter Steu- gieversorgung öffentlicher Ein-
ern anzuordnen, wenn die Erzeugnisse richtungen in Krisenfällen be-
zu anderen als den unter Buchstabe c stimmt sind,
angeführten Zweckbestimmungen ab-
gegeben oder ihnen zugeführt werden 9. zur Vereinfachung des Verfahrens die
oder wenn ihr Verbleib nicht festge- steuerbegünstigte Verwendung von
stellt werden kann und der Begün- Mineralöl nach § 7 Abs. 2 und nach §§ 8
stigte nicht nachweist, daß sie der und 8 a unter Verzicht auf eine förmliche
vorgesehenen ZweckbE!stimmung zu- Einzelerlaubnis allgemein zuzulassen,
geführt: worden sind, wenn und soweit dadurch die Steuer-
belange nicht beeinträchtigt werden. Da-
8. a) für die Kennzeichnung von Mineral- bei kann er zur Abwendung von Miß-
ölen nach § 8 Abs. 2 in Lagern, für die bräuchen Auflagen für die Lieferung, den
Zulassung zur Kennzeichnung, für die Bezug, die Lagerung und die Verwendung
Zulassung von Dosiereinrichtungen, des Mineralöls vorsehen. § 8 Abs. 4 und
Rührwerken und vergleichbaren Ein- Abs. 5 Satz 2 bleiben unberührt,
richtungen und für die amtliche Auf-
sicht über die Kennzeichnung Bedin- 10. im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
gungen zu stellen sowie Auflagen zu ster für Jugend, Familie und Gesundheit
machen, das Verfahren zu regeln so- zur besseren Wirksamkeit oder zur Ver-
wie Verfahrenserleichterungen vorzu- einfachung der Kennzeichnung an Stelle
sehen, soweit die Steuerbelange be- der in § 8 Abs. 2 bestimmten Kennzeich-
sondere Vorkehrungen erfordern oder nungsstoffe einen oder zwei andere Kenn-
die Gefahr eines Mißbrnuchs der nach zeichnungsstoffe zu bestimmen, auf einen
§ 8 Abs. 2 begünstigten Mineralöle Kennzeichnungsstoff zu verzichten oder
nicl1 t beqründet erscheint, neben den bestimmten Kennzeichnungs-
stoffen andere zuzulassen und den Wort-
b) die Vermischung von gekennzeichne-
laut des § 8 Abs. 2 entsprechend anzupas-
ten Minernlülen mit anderen Mineral-
sen. Werden andere Kennzeichnungs-
ölen in Lagerstätten, Rohrleitungen,
stoffe angeordnet, so sind Fristen von
Transportmitteln und -gefäßen abwei-
mindestens vier Monaten für den Auf-
chern1 von § 12 Abs. 7 und ohne die
brauch von Beständen und für den Uber-
Steuerfolgen nach § 12 Abs. 9 zuzu-
gang auf die neuen Kennzeichnungsstoffe
lassen, soweit dies aus technischen
vorzusehen,
und wirtschaftlichen Gründen uner-
läßlich erscheint und ungerechtfer- 11. zur Vermeidung von Störungen im öffent-
tigte Steuervorteile ausgeschlossen lichen Verkehr die Weiterverwendung
bleiben. In der Rechtsverordnung kann von gekennzeichnetem Mineralöl als
zugelassen werden, daß in einzelnen Treibstoff nach Erteilung von Steuer-
Fällen Vereinbarungen mit Betrieben bescheiden zu gestatten, wenn bei Prü-
über das Verfahren bei Vermischun- fungen des Tankinhalts Verstöße gegen
gen im Rahmen von Satz 1 getroffen § 12 Abs. 7 aufgedeckt werden, und zwar
werden dürfen, bis zum Erreichen der nächsten Gelegen-
c) bei fehlerhafter Kennzeichnung, bei heit zur Entfernung des Mineralöls aus
mangelnder Kennzeichnung im Falle dem Fahrzeug, längstens aber für
der Einfuhr entgegen einer nach § 8 24 Stunden,".
Abs. 2 vorgelegten Bescheinigung und e) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden
bei Vermischungen von gekennzeich- Nummern 12 und 13.
Nr. 31 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1975 725
Artikel 2 (3) Der Bundesminister der Finanzen kann in Ein-
Ubergangsbestimmungen zelfällen zulassen, daß Bestände nach Absatz 1 Satz 1
für die Heizölkennzeichnung innerhalb von vier Monaten nach dem Inkrafttreten
des Artikels 1 Nr. 5 Buchstabe· b unter amtlicher
(1) Mineralöl, diJs nach§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Mine- Aufsicht nachträglich gekennzeichnet oder gegen
ralölsteuergesetzes 1964 in der bisher geltenden Erstattung des bereits unbedingt gewordenen Teils
Fassung versteuert und nicht gekennzeichnet ist, der Mineralölsteuer an Herstellungsbetriebe, Steuer-
darf binnen vier Monaten nc_1ch dem Inkrafttreten lager oder Verteilerverkehre für unversteuertes
des Artikels 1 Nr. 5 Buchstc1be b noch zum Ver- Mineralöl abgegeben werden.
heizen ab~Jegeben werden. Dies gilt auch für unver-
steuertes Mineralöl, diJs aus Steuerla~iern oder aus
Lugern von Verteilern jeweils unler Versteuerung Artikel 3
nach § 8 Abs. 2 des Mineru!ölsteuergesetzes 1964
abgegeben wird, wenn der 1nhaber des Lagers er- Berlin-Klausel
klärt, daß er die Zulassung zur Kennzeichnung nicht Dieses Gesetz gilt nac::h Maßgabe des § 12 Abs. 1
beantragen werde. EndverwE-rnder dürfen ihre Be- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
stände an ungekennzeichnetem Mineralöl sowie (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
nach den Sdlzen 1 und 2 bezoqenes Mineralöl unbe- verordnungen, die auf Grund des Mineralölsteuer-
fristet verbrauchen. gesetzes 1964 erlassen werden, gelten im Land Ber-
(2) Bedingte Steuern für Mineralölbestände, die lin nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.
im Zeitpunkt des lnkrafttretens des Artikels 1 Nr. 5
Buchstabe b nach § H Abs . 2 des Mineralölsteuer-
gesetzes 1964 versteuert und nicht gekennzeichnet Artikel 4
sind, werden vier Monate nach dem Inkrafttreten
Inkrafttreten
von Artikel l Nr. 5 Buchstabe b unbedingt, soweit
sich die Mineralöle nicht in Vorratsbehältern eines Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstaben a
Endverwenders befinden. Der Steuerschuldner hat und c und Nr. 10, soweit sie § 14 Abs. 2 Nr. 4 und 5
dus Mineralöl innerl1ulb einer Woche nach dem Un- und § 14 a des geänderten Mineralölsteuergesetzes
bedingtwerden der Steuer der zuständigen Zollstelle 1964 betrifft, Nr. 11 Buchstabe d, soweit sie § 15
unzumelden und die Steuer unaufgefordert bis zum Abs. 2 Nr. 8 des geänderten Mineralölsteuergesetzes
10. des ,mf die Anmeldung folgenden Monats zu ent- 1964 betrifft, und Artikel 2 treten am 1. April 1976
richten. Im Falle der Nichtanmeldung wird die in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage
Steuer mit Ablauf des Anmeldetermins fällig. nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, dtm 19. März 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Seelotsreviere und ihre Grenzen
Vom 18. März 1975
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über (3) Das Seelotsrevier Elbe umfaßt alle Fahrt-
das Seelotswesen vom 13. Oktober 1954 (Bundesge- strecken zwischen Hamburg und der Lotsenver-
setzbl. II S. 1035), zuletzt geändert durch Artikel 283 setzposition bei Feuerschiff ,Deutsche Bucht' so-
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom wie die Fahrtstrecke von den Schleusen Bruns-
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird ver- büttel zur äußeren Grenze der Zufahrten zu den
ordnet: Schleusen."
Artikel 1
Die Verordnung über die Seelotsreviere und ihre 2. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Grenzen vom 11. August 1972 (Bundesgesetzbl. I ,, (3) Auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die Mel-
S. 1513) wird wie folgt geändert: dungen dem Kanalamt Kiel-Holtenau, die Unfall-
berichte zu Protokoll des Kanalamtes zur Weiter-
1. § 2 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung: leitung an die Aufsichtsbehörde zu geben."
,, (2) Das Seelotsrevier Weser I umfaßt alle
Fahrtstrecken auf der Weser zwischen Bremen
und Bremerhaven (Geestemündung) sowie die Artikel 2
Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth.
Das Seelotsrevier Weser II/Jade umfaßt alle Diese Verordnung gilt gemäß § 14 des Dritten
Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven (Geeste- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
mündung) und der Lotsenversetzposition bei gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 61 des Gesetzes
Feuerschiff ,Deutsche Bucht', die Fahrtstrecken über das Seelotswesen auch im Land Berlin.
zwischen der Außenstation des Lotsenschiffes bei
Feuerschiff ,Weser' und der ,Schlüsseltonne' so-
wie die Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven Artikel 3
und der Lotsenversetzposition bei Feuerschiff
,Deutsche Bucht'. Diese Verordnung tritt am 1. April 1975 in Kraft.
Bonn, den 18. März 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1975 727
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. März 1975 --- 2 BvF 1/72 --, ergangen auf
Antrag der Bayerischen Staatsregierung, wird nach-
lolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Die §§ 71, 72 des Gesetzes über städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den
Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) vom
27. Juli 1971 {Bundesgesetzbl. I S. 1125) sind in
der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung
mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
s ung sgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. März 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Berichtigung
der Vierten und Fünften Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 7. März 1975
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes {Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BlmSchV)
vom 14. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 499) ist
wie folgt zu berichtigen:
In § 2 Nr. 47 ist nach dem zweiten Strichpunkt in
einer neuen Zeile das Wort „Kottrocknungsanla-
qen;" anzufügen.
Dje Fünfte Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
Immissionsschutzbeauftragte - 5. BlmSchV) vom
14. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 504) ist wie
folgt zu berichtigen:
ln § 1 Nr. 20 ist die Zahl 15 durch die Zahl 17 zu
ersetzen.
Bonn, den 7. März 1975
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Schöttler
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. März 1975 727
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. März 1975 --- 2 BvF 1/72 --, ergangen auf
Antrag der Bayerischen Staatsregierung, wird nach-
lolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Die §§ 71, 72 des Gesetzes über städtebauliche
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den
Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) vom
27. Juli 1971 {Bundesgesetzbl. I S. 1125) sind in
der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung
mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
s ung sgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. März 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Berichtigung
der Vierten und Fünften Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 7. März 1975
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes {Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BlmSchV)
vom 14. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 499) ist
wie folgt zu berichtigen:
In § 2 Nr. 47 ist nach dem zweiten Strichpunkt in
einer neuen Zeile das Wort „Kottrocknungsanla-
qen;" anzufügen.
Dje Fünfte Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
Immissionsschutzbeauftragte - 5. BlmSchV) vom
14. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 504) ist wie
folgt zu berichtigen:
ln § 1 Nr. 20 ist die Zahl 15 durch die Zahl 17 zu
ersetzen.
Bonn, den 7. März 1975
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Schöttler
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröll entl ich ung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmil1elbc1re Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Be:wichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
V orschriiten für die Agrarwirtschaft
27. 2. 75 Verordnung (EWC;) Nr. 468/75 des Rates zur Festsetzung der
Schwellenpreist' hesl.immler Mi Ich erze u g n iss e für
dtls Milchwirlschaft.sjahr 1975/1976 28. 2. 75 L 52/16
27. 2. 75 V()rorcJnung (EWC) Nr. 469/75 des Rates zur Festsetzung des
Richlpreist~s für Mi 1 c h sowie der Interventionspreise für
Butter, Ma~Jt~rmi.lchpulver, Grana-Padano
und Pa r m i g i c1 n o - R P g g i a n o - K ä s e für das Milch-
wi rtscha tlsj all r 1975/ 1976 28.2. 75 L 52/17
27. 2. 75 Verordnung (EWC) Nr. 470/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWC) Nr. 1191/73 zur Festsetzung der Grund-
regeln für die Cewiihrung einer Verbraucherbeihilfe für
Butler 28.2. 75 L 52/19
27. 2. 75 Verordnung (EWC) Nr. 471 /75 des Rales über den vE,rbilligten
Absdlz von Bulte r an Empfänger sozialer Hilfen 28.2. 75 L 52/20
27. 2. 75 Verordnung (EWC) Nr. 472/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWC) Nr. 986/68 zur Fesllegung der Grundre-
geln für die Ccw~ihrung von Beihilfen für Mager m i Ich
und M a q e r m i 1 c h p u l v e r für Futterzwecke 28. 2. 75 L 52/22
27. 2. 75 Verordnung (EWC) Nr. 473/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 971 /68 hinsichtlich des Zeitraums, in
dem die Käs(!ilrl.en G r c1 n a Pa da n o und Par m i g i an o
Reg g i d n o zur Intervention angeboten werden können 28. 2. 75 L 52/23
27. 2. 75 Verordnung {EWC) Nr. 474/75 des Rates zur Festsetzung der
Grund- und Ankaufpreise für Obst und Gemüse für das
Wirtschaflsjc1lu 1975/1976 und zur Abweichung von Arti-
kel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 für dieses Wirt-
schaftsjahr hin sichll ich bes limm ler Referenzpreise 28. 2. 75 L 52/24
27.2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 476/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 359/67 /EWG über die gemeinsame Markt-
organisation für Re i s 28. 2. 75 L 52/31
27.2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 477/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2737/73 zur Festlegung der im Falle
von Störungen auf dem R e i s s e kt o r anzuwendenden
Grundregeln 28.2. 75 L 52/33
27. 2. 75 V(~rorclnung (EWG) Nr. 478/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 366/67/EWG hinsichtlich der Festsetzung der
Erstallungcn bei der Ausfuhr von Reis 28. 2. 75 L 52/34
27.2. 75 Verordnung (EWC;) Nr. 479/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf C e t r e i d e , M eh I e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28.2. 75 L 53/1
27. 2. 75 Verordnung (EWC) Nr. 480/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Priimien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
iür Cl! L r c i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 28.2. 75 L 53/3
27. 2. 7:i Verordnung (EWG) Nr. 481/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruch r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei cler Einfuhr 28.2. 75 L 53/5
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundcsqcsclzbla11. T'<'il 11 werden vülkcrrcchllidie Vereinlrnnmucn, Verträge mit der DDR und clie dazu uehörenden Rechtsvorschriften und
Bckannlmachungen sowie Zolll.mifverordmm<Jen vcröffontlichl..
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