129
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 11.Januar 1975 1 Nr. 3
Tag Inhalt Seite
7. 1. 75 Neufassung der StrafprozeUordnung (StPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
:112-2
12. 12. 74 Zweite Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Tierzucht-
gesetz über die Körung von Hen!JSten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
7824-1-4
11. 12. 74 Anordnunq des Bundespr~isidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen . . . . . . . . 205
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Vf•rkiindungen im Bundesanzeiger .................................... , . . . . . . . . . . . . . . 205
RedilsvorschriHPn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
Bekanntmachung
der Neufassung der Strafprozeßordnung (StPO)
Vom 7. Januar 1975
Auf Grund des Artikels 323 des Einführungsgeset~ 6. § 65 des Gesetzes über das Zentralregister und
zes zum Strafgesetzbuch vom 2. Mürz 1974 (Bundes- das Erziehungsregister vom 18. März 1971 (Bun-
gesetzbl. I S. 469) und des Artikels 13 des Ersten desgesetzbl. I S. 243),
Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 7. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Ge-
9. Dezember 1974 (BundesgesetzbL I S. 3393) wird richtsverfassungsgesetzes vom 8. September
nachstehend der Wortlaut der Strafprozeßordnung 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1513),
vom 1. Februar 1877 (Rcic'11sgesetzbl. S. 253) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 8. Artikel 2 des Zwölften Strafrechtsänderungsge-
1965 (Bunclesgesetzbl. l S. l'.373} unter Berückslchti- setzes vom 16. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I
gung von s. 1979),
1. Artikel 2 des Einführungsucsetzes zum Gesetz 9. Artikel IV des Gesetzes zur Änderung der Be-
über Ordnungswidrigkeiten vorn 24. Mai 1968 zeichnungen der Richter und ehrenamtlichen
(Bundesgesetzbl. I S. 503), Richter und der Präsidialverfassung der Ge-
richte vom 26, Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I
2. Artikel 3 des Achten Strafn::chtsänderungsge••
setzes vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I
s. 841),
s. 741), 10. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Straf-
prozeßordnung vom 7. August 1972 (Bundes-
3. Artikel 2 des Cesctzes zur Beschränkung des
gesetzbl. I S. 1361).
Brief-, Post- und Fcrmnclch~1Jel1cirnnisses vom
13. August 1968 (Bumlcs(Jt:set?.bl. I S. 949), 1 l. § 61 Abs. 3 des Waffengesetzes vom 19. Septem-
ber 1972 (Bundesuesetzbl. I S. l 797),
4. Artikel 9 des Erstc!n Gesc!zt's zur lü~form des
Strafrechts vorn 2S. Juni !D(ll (Uundesqc:seLYbl. I 1'L Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Reform des
S. 645), Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundes-
5. Artikel 2 und Arlikt'l 4 Nr. 1 Buchstilbc, b des uesetzbl. I S. 1725),
Gesetzes zu1 clllqc!m('itwn L:'.inführunu eines 13. Artikel 21 des Einführungsgesetzes zum StraJ--
zweiten Rech ts:1.uucs in Sli1c11.:-:sdi utz-Strc1f sac:hcn 9(~setzbuch vorn 2. März 1974 (BundesgesetzbL J
vorn 8. Septernlwr 19W (f1n1Hlcs9csctzbl. I S. 1582). S. 469),
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
14. J\rtikel 6 des Fünften Gcsdzes zur Reform des 17. Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes zur
Strafrechts vom 18. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I Entlastung der Landgerichte und zur Verein-
S. 1297), fachung des gerichtlichen Protokolls vom
15. Artikel 1 des Erslen Gesdzes zur Reform des 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3651)
Strnfverfa hrensrechts vom 9. Dezember 1974 in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung bekannt-
(Bundesgesrd:zbl. I S. 3393), gemacht.
16. Artikel 1 des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten
Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts Wegen der Geltungsbeschränkungen wird auf die
vom 20. DPzern ber 1974 (Bundesgesetzbl. J Fußnoten zu den einzelnen Vorschriften hingewie-
S. 368b) und sen.
Bonn, den 7. Januar 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Strafprozeßordnung (StPO)
in der Fassung vom 7. Januar 1975
Ubersicht
Erstes Buch §§ §§
Siebenter Abschnitt. Verfahren gegen Ab-
Allgemeine Vorschriften wesende
Erster Abschnitt. Sachliche ZusUindigkeil der
Gerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......... . 1- 6 Drittes Buch
Zweiter Absdmitt. c;crichtsstand 7- 21 Rechtsmittel
Dritter Abschnitt. Ausschließung und Ableh- Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften 296-303
nung der Gc!ricl1l spcrso1wn ............. . 22- 32 Zweiter Abschnitt. Beschwerde ........... . 304--311 a
Vierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidun- Dritter Abschnitt. Berufung 312-332
gen und ihre Bekanntmachung ........ . 33- 41
Vierter Abschnitt. Revision ............... . 333-358
Fünfter Absdrnill. Fristc~n und Wiederein-
setzung in den vori9en Stand .......... . 42-- 47
Viertes Buch
Sechster Abschnitt. Zeugen ............... . 48- 71
Wiederaufnahme
Siebenter Abschnitt. Sachverständige und
Augenschein ........................... . 72- 93
eines durch rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Verfahrens 359-373 a
Achter Abschnitt. Beschla9nahme, Uberwa-
chung des Fernmeldeverkehrs und Durch-
suchung ............................... . 94-1111 Fünftes Buch
Neunter Abschnitt. Verhaftung und vorläu- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
fige Festnahme ........................ . 112-131 Erster Abschnitt. Privatklage . . . . ........ . 374-394
9 a. Abschnitt. Sonstige Maßnahmen zur Zweiter Abschnitt. Nebenklage ........... . 395-402
Sicherstellung der Strafverfolgung und
Dritter Abschnitt. Entschädigung des Ver-
StrafvollstreckLm9 . . . . . . . . . . . . . . . . ... . 132 403---406 d
letzten ................................ .
9 b. Abschn i lt. Vorläufiges Berufsverbot .. . 132 a
Zehnter Abschnilt. Vernehmung des Beschul-- Sechstes Buch
digten ................................. . 133-136 a Besondere Arten des Verfahrens
Elfter A bsclrn i 11.. Vf~rteidigung ............ . 137-150
Erster Abschnitt. Verfahren bei Strafbefehlen 407-412
Zweiter Abschnitt. Sicherungsverfahren .... 413-429 e
Zweites Buch
Dritter Abschnitt. Verfahren bei Einziehun-
Verfahren im ersten Rechtszug 9en und Vermögensbeschlagnahmen ..... 430-443
Erster Abschnitt. Offentliclw Klage ....... . 151-157 Vierter Abschnitt. Verfahren bei Festsetzung
Zweiter Abschni LI. Vorlwrcilunq der öffent- von Geldbuße gegen juristische Personen
lichen Klage ........................... . 158--177 und Personenvereini9un9en ............ . 444-448
Dritte:r Abschnill. (WcrrncfcJllcn) .......... . 178-197
Siebentes Buch
Vierter Abschnitl. Entscheidung übc!r die Er-
öffnung des IIauptvcrführens ........... . 198---212 b Strafvollstreckung
Fünfter Abschnitt. Vorhcreitunq der Haupt-
und Kosten des Verfahrens
verhandlung .......................... . 213-225 Erster Abschnitt. Strafvollstreckung ....... . 449-463 d
Scd1sler Abschnill. I ldnptve:rhdncllung ..... . 226-275 Zweiter Abschnitt. Kosten des Verfahrens .. 464-474
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 131
Erstes Buch salz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen,
in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist.
Allgemeine Vorschriften Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung, sofern die
Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet,
Erster Abschnitt auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift
verbreitet worden ist, zuständig, wenn in diesem
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 1
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird § 8
durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung be-
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht
stimmt.
begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur
§ 2 Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
(1) Zusammenhängende Strafsc,lchen, die einzeln (2} Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im
zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ord- Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der
nung gehören würden, können verbunden bei dem Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Auf-
Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere enthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist,
Zuständigkeit beiwohnt. durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch
Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbun- § 9
denen Strafsachen angeordnet werden. Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht be-
gründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen
§ 3 worden ist.
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine
§ 10
Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder
wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, (1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt
Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des Gel-
oder Hehlerei beschuldigt werden. tungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen
§ 4 oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder
eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch (2} Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge,
nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen
der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß an-
geordnet werden. § 11
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht, zu (1} Deutsche, die das Recht der Exterritorialität
dessen Bezirk die übrigen Gerichte gehören; fehlt genießen, sowie die im Ausland angestellten Be-
ein solches Gericht, so entscheidet das gemein- amten des Bundes oder eines deutschen Landes
schaftliche obere Gericht. behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den
Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen
§ 5 solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der
Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall,
der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung (2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften
gehört, für das Verfahren maßgebend. nicht anzuwenden.
§ 6 § 12
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in (1) Unter mehreren nach den Vorschriften der§§ 7
jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu bis. 11 zuständigen Gerichten gebührt dem der Vor-
prüfen. zug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entschei-
zweiter Abschnitt dung einem anderen der zuständigen Gerichte durch
Gerkhtsstand das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen
werden.
§ 7
§ 13
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begrün-
det, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist. (1) Für zusammenhängende Strafsachen, die ein-
zeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zu-
(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im ständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden,
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begründet,
Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Ab- das für eine der Strafsachen zuständig ist.
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Sind mchn:n'. zusarnnwnhängende Strafsachen § 17
bei vcrschiech~nc)n Gerichten anhängig gemacht
wordl)n, so können sie sämtlich oder zum Teil durch
eine den /\nträgen der Staatsanwaltschaft entspre-
§ 18
chende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem
unter ihrwn verhundc~n werden. Kommt eine solche Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das
Vereinbarung nicht zusümde, so entscheidet, wenn Gericht seine Unzuständi9keit nur auf Eürwa.ncl des
die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter Angeklagten aussprechen.
hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht
darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbin- . § 19
clung einzutreten hat.
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das
(3) In gleich(-!f Weis(' kann die Verbindung wie- zuständige ist, durch Entscheidungen, die ni eh t
der c1ufg(d1oben werden. mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausge·-
sprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere
§ 13 a
Gericht das zuständige Gericht.
Fehlt es im c;<:Jlungsbereich dieses Bundesgeset-
zes cm einem zust~indiqen Gericht oder ist dieses
§ 20
nichl ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof
dc1s zustfü1elige Gericht. Die einzelnen ._,u.,.,u,un, eines
unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser
§ 13 b Unzuständigkeit wegen ungültig.
(1) Sofern eine Strnfkilrnrner gemäß § 74 c Abs. 1
des Gerichtsverfdss1rn9s9esetzes eingerichtet ist, § 21
entscheidet. die ziwrst. n1it der Sache befaßte Straf-
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerh,.llb
kammer, ob sie im Hinblick auf eine nach § 74 c
seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungs-
Abs. 1 des Gerichtsverfassun9sgesetzes ergangene
handlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im
Regelung für die Verhandlung der Sache zuständig
Verzug ist.
ist. Verneint sie ihre Zuständigkeit, so verweist
sie die Sache an die von ihr für zuständig gehaltene
Strafkammer; die Beteili9ten sind zu hören. Die Dritter Abschnitt
Verweisung ist nur bis zum Beginn der Hauptver-
handlung zulässig. Der Beschluß über die Ver-
Ausschließung und Ablehnung
weisun9 ist mit der soforti9en Beschwerde anfecht-
der Gerichtspersonen
bar.
§ 22
(2) Der Beschluß, durch den die nach § 74 c Abs. 1
des Gerichtsverfassun~Jsgesetzes eingerichtete Straf- Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes
kammer die Sache an eine andere Strafkammer ver- kraft Gesetzes ausgeschlossen,
weist, ist für diese bindend. 1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
(3) Ein Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt 2. wenn er Ehegatte oder Vormund des Beschul-
werden, daß die Strafkammer ihre Zuständigkeit digten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
nach § 74 c Abs. 1 des Gerichtsverfossun9sgesetzes
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem
zu Unrecht bejaht oder verneint hat.
Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwä-
§ 14 gert oder durch Annahme an Kindes Statt ver-
bunden, in der Seitenlinie bis zu dritten Grade
Besteht zwischen mehren~n Gerichten Streit über verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwä-
die Zuständi9keit, so bestimmt das gemeinschaft- gert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die
liche obere Gericht das Gericht, das sich der Unter- Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
suchung und Enlschcidunq zu unterziehen hat.
4. wenn er in der Sache als Beamter der Staats-
§ 15 anwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des
Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen
Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzel-
ist,
nen Falle an der Ausübung des Richteramtes recht-
lich oder tatsächlich verhindert oder ist von der 5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachver-
Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung ständiger vernommen ist.
der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das
zunächst obere Gericht die Untersuchung und Ent- § 23
scheidung dem 9leichstehenden Gericht eines ande-
ren Bezirks zu übertragen. (1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmit-
tel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist
§ 16 von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem
höheren Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Der An9eschuldigte muß den Einwand der Unzu-
ständi9keit spätestens in der Hauptverhandlung bis (2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag
zum Beginn der Vernehmung zur Sache geltend auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen
machen. Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Mit-
Nr.] Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 133
wirkung l)(!i Enlsdwidungen im Wiederaufnahme- 1. die Ablehnung verspätet ist,
verfahren k rclft Gese!Zt)S ausgeschlossen. Ist die
2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur
angefochtenP En lscheidung in einem höheren
Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder
Rechtszug er~rangen, so ist auch der Richter ausge-
schlossen, der ctrl der ihr zugrunde liegenden Ent- 3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfah-
scheidung in Pinem unteren Rechtszug mitgewirkt ren nur verschleppt oder nur verf ahrensfremde
hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zwecke verfolgt werden sollen.
Mitwirkung bei EnLsc!widungen zur Vorber,eitung
(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung
t'ines Wiedernufnr1hmevc!rfahrens.
nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter aus-
scheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es
§ 24
eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der
(l) Ein Richter kcJnn sowohl in den Fällen, in Umstände~, welche den Verwerfungsgrund ergeben.
denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter,
Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Be- ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein
sorgnis der Bdangc~nheit. abgelehnt werden. Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst
darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu ver-
(2) Wegen Besorgnis der Bc~filngenheit findet die werfen ist.
Ablelrnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der ge-
eignet ist, Mißt.rauen gegen die Unparteilichkeit
eines Richters zu rf'chtfert.igen. § 27
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig ver-
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwalt- worfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch
schaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne
Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen dessen Mitwirkung.
die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen
Gerichtspersonen namhaft zu machen. (2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennen-
den Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die
§ 25 Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb
der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.
(1) Die Ablehnung eines Richters wegen Be-
sorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der (3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt,
Vernehmung des Angeklagten zur Sache, in der so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts.
Hauptverhandlung über die Revision bis zum Be- Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abge-
ginn seiner Ausführungen zur Revision, zulässig. lehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubrin-
gen. (4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht
durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds be-
(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur schlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere
abgelehnt werden, wenn Gericht.
1. die Umstände, auf welche die Ablehnung ge-
stützt wird, erst später eingetreten oder dem zur § 28
Ablehnung Berechtigten erst später bekannt- (1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für
geworden sind und begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung
wird.
als unzulässig verworfen oder als unbegründet zu-
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ab- rückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zuläs-
lehnung nicht mehr zulässig. sig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden
Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil
§ 26 angefochten werden.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht,
dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor § 29
der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des
(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzu-
§ 25 Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtz,eitigen nehmen, die keinen Aufschub gestatten.
Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist
als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des § 30
abgelehnten Richters Bezug genommen werden. Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ab- zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden,
lehnungsgrund dienstlich zu äußern. wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein
Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht,
das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder
§ 26 a
wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausge-
Richters als unzul~issig, wenn schlossen ist.
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 31 (2) Andere Entscheidungen werden durch Zu-
(1) Die Vorsc:hriftc~n dieses Abschnitts gelten für
stellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekannt-
machung der Entscheidung keine Frist in Lauf ge-
Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäfts-
setzt, so genügt formlose Mitteilung; dies gilt nicht
stelle und andere als Protokollführer zugezogene
für die Mitteilung von Urteilen.
Personen entsprechc~nd,
(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das
(2) Die Entscheidung lrifft der Vorsitzende. Bei
der großen Strafkammer und beim Schwurgericht zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der
Protokollführer einem Richter beigegeben, so ent- § 35 a
scheidet dieser über die Ablehnung oder Aus- Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die
schließung. durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten wer-
§ 32 den kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten
der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen
(weggefctllen)
Fristen und Formen zu belehren.
Vierter Abschnitt § 36
Gerichtliche Entscheidungen (1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der
und ihre Bekanntmachung Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß
die Zustellung bewirkt wird.
§ 33 (2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedür-
(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe fen, sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die
einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach An- das Erforderliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Ent-
hörung der Beteiligten erlassen. scheidungen, welche die Ordnung in den Sitzungen
betreffen.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb
einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schrift- § 37
licher oder mündlicher Erklünmg der Staatsanwalt- (1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die
schaft erlassen. Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entschei- Als Notfristen im Sinne des § 187 Satz 2 der Zivil-
dung ist ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu prozeßordnung gelten die gesetzlichen Fristen.
seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte
zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte be-
werden.
wirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist
(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Be- nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
schlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3
nicht anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung § 38
den Zweck der Anordnung gefährden würde. Vor-
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen,
schriften, welche die Anhörung der Beteiligten be-
denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sach-
sonders regeln, ·werden durch Absatz 3 nicht berührt.
verständige unmittelbar zu laden, haben mit der
Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu
§ 33 a beauftragen.
Hat das Gericht in einem Beschluß zum Nachteil § 39
eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse
verwertet, zu denen er noch nicht gehört worden (weggefallen)
ist, und steht ihm gegen den Beschluß keine Be-
schwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, so hat § 40
es, sofern der Nachteil noch besteht, von Amts (1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten,
wegen oder auf Antrag die Anhörung nachzuholen dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch
und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Gericht nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen
kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern. Weise im Inland bewirkt werden, und erscheint die
Befolgung der für Zustellungen im Ausland be-
§ 34 stehenden Vorschriften unausführbar oder voraus-
Die durch ein Rechtsmiltf~l anfechtbaren Entschei- sichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als erfolgt,
dungen sowie die, durch welche ein Antrag abge- wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks
lehnt wird, sind mit Gründen zu versehen. durch ein deutsches oder ausländisches Blatt be-
kanntgemacht worden ist und seit dem Erscheinen
dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind oder
§ 3!'5
wenn das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen
(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der da- an der Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechts-
von betroffenen Persern ergehen, werden ihr durch zuges angeheftet gewesen ist. Die Auswahl des
Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist Blattes steht dem die Zustellung veranlassenden
ihr eine Abschrift zu PrlPilen. Beamten zu.
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 135
(2) War die Ladunq zur Hauptverhandlung dem § 46
Angeklagten schon vorher zugestellt, so gilt eine (1) Uber den Antrag entscheidet das Gericht, das
weitere Zustcllunn an ihn, wenn sie nicht in der bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der
vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden Sache selbst berufen gewesen wäre.
kann, als erfolgt, sobi:lld das zuzustellende Schrift-
stück zwei Woch<)n drt der Gerichtstafel des Gerichts (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung
des ersten Rechtszuges angeheftet uewesen ist. Von unterliegt keiner Anfechtung.
Urteilen und Beschlüssen wird nur der entscheidende
(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entschei-
Teil angehefteL
dung ist soforhge Beschwerde zuläs,si,g.
§ 41
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen § 47
durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden (1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in
Schriftstücks. Wenn mit der Zustellung der Lauf den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer
einer Frist b(~ginnt, so ist der Tag der Vorlegung gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.
von der Staatsanwaltschaft auf der Urschrift zu ver-
merken. (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der
Vollstreckung anordnen.
Fünfter Abschnitt
Fristen und Wiedereinsetzung Sechster Abschnitt
in den vorigen Stand Zeugen
§ 42
§ 48
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen
bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis
den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
der Anfang der Frist sich richten soll.
§ 49
§ 43 Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu
(1) Eine Prist, die nach Wochen oder Monaten vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht
bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten geladen. Das ProtokoU über seine gerichtliche Ver-
Woche oder des letzten Monats, der durch seine nehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem
die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem § 50
letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf
(1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundes-
des letzten Tages dieses Monats.
rates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer
(2) Fällt das Encle einer Frist auf einen Sonntag, sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Ver-
einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, sammlung dort zu vernehmen.
so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werk-
tages. (2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn
§ 44 sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen.
Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiederein-
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden
setzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die
Vorschriften bedarf es
Versäumung eirwr Rechtsmittelfrist ist als unver-
schuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den für die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten
§§ 35 a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Organs der Genehmigung dieses Organs,
Satz 3 unterblieben ist. für die Mitglieder der Bundesregierung der Ge-
nehmigung der Bundesregierung,
§ 45
für die Mitglieder einer Landesregierung der Ge-
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den nehmigung der Landesregierung.
vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall
des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei (4) Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten
dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Organe der Gesetzgebung und die Mitglieder der
Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag Bundesregierung oder einer Landesregierung wer-
rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung ver-
den Antrag entscheidet. nommen worden sind, zu dieser nicht geladen. Das
Protokoll über ihre richterliche Vernehmung ist in
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags
der Hauptverhandlung zu verlesen.
sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über
den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der An-
§ 51
tragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen.
Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch (1) Einern ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der
ohne Antrag gewährt werden. nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
vPrursach ll~n Kosll)ll duferlegt. Zuqleich wird gegen 3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirt-
ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses schaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbe-
nicht beigPtrieben werden kunn, Ordnungshaft fest- rater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahn-
gesetzt. Auch ist diP zwangsweise Vorführung des ärzte, Apotheker und Hebammen über das, was
Zeugen zulctssi~J; § 135 gilt Pntsprechencl. Im Falle ihnen in dieser Ei9enschaft anvertraut worden
wiederholten Ausbleibens kimn das Ordnungsmittel oder bekanntgeworden ist;
noch einmal festgesetzt werden. 3 a, Mitglieder oder Beauftragte einer ermächti9ten
(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festset- Beratungsstelle nach § 218 c des Strafgesetz-
zung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das buches oder einer zur Begutachtung nach § 219
Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. des Strafgesetzbuches zuständigen Stelle über
Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut
so werden die getroffenen Anordnungen wieder worden oder bekanntgeworden ist;
aufgehoben. 4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages
(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch
oder einer zweiten Kammer über Personen, die
clem Richter im VorvE~rfahren sowie dem beauftrag- ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser
ten und ersuchten Richter zu. Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft
Tatsachen anvertraut haben sowie über diese
Tatsachen selbst;
§ 52
5. Redakteure, Verleger, Herausgeber, Drucker
(1) Zur Verw('igerunq cl<:s Zeugnisses sind be- und andere, die bei der Herstellung oder Ver-
rechtigt öffentlichung einer periodischen Druckschrift
1. der Verlobt(: des ßeschu ld igten; mitgewirkt haben, über die Person des Verfas-
sers, Einsenders oder Gewährsmanns einer Ver-
2. der Ehegatte des ßeschuldi9ten, auch wenn die öffentlichung strafbaren Inhalts, wenn ein
Ehe nicht mehr besteht; Redakteur der Druckschrift wegen dieser Ver-
3. wer mit dem Beschuldigll)n in gerader Linie ver- öffentlichung bestraft ist oder seiner Bestrafung
wandt, verschwctgert: oder durch Annahme an keine Hindernisse entgegenstehen;
Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie 6. Intendanten, Sendeleiter und andere, die bei der
bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum Vorbereitung oder Durchführung von Rund-
zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die funksendungen mitgewirkt haben, über die
Ehe, durch welche die Schw~jgerschaft begründet Person des Verfassers, Einsenders oder Ge-
ist, nicht mehr besteht. währsmanns einer Rundfunksendung strafbaren
(2) Haben Minderjährige oder wegen Geistes- Inhalts, wenn ein für die Sendung Verantwort-
krankheit oder Geistesschwäche entmündigte Per- licher wegen dieser Sendung bestraft ist oder
sonen we9en mangelnder Verstandesreife oder seiner Bestrafung keine Hindernisse entgegen-
wegen Verstandesschwäche von der Bedeutung des stehen; über die Person des Verfassers, Einsen-
Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vor- ders oder Gewährsmanns, die selbst im Rund-
stellung, so dürfen sie nur vernommen werden, funk spricht, darf das Zeugnis nicht verweigert
wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr ge- werden.
setzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist (2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 3 a Genannten dürfen
der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der
kann er über die Ausübung des Zeugnisverweige- Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden
rungsrechts nicht entscheiden; das g l ei ehe gilt für sind.
den nicht beschuldigten Elternteil, wenn dü~ gesetz-
§ 53 a
liche Vertretun9 beiclPn Eltern zusteht.
(1) Den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten
(3) Die zur VerwPigerung des Zeugnisses berech- stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die
tigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufs-
deren zur Entscheidung über die Ausübung des mäßigen Tätigkeit teilnehmen. Uber die Ausübung
Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu
vor jeder Vernehmun9 über ihr Recht zu belehren. verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung in
Wdhrend der Vern<:hmung widerrufen. absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur
§ 53
Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2) gilt auch für die
(1) Zur Verweigerun9 des Zf!ugnisses sind ferner Hilfspersonen.
berechtigt
§ 54
1. Geistliche über das, wcts ihnen in ihrer Eigen-
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten
schaft als Seelsorger anvertraut worden oder
und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als
bekanntgeworden ist;
Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht
2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die
ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen
oder bekanntgeworden ist; beamtenrechtlichen Vorschriften.
Nr. 3 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 137
(2) Für die Mitglieder der Bundes- oder einer 2. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an
besonderen Vorschriften. ihr oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder
(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis ver-
Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verur-
weigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem teilt sind.
Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes
§ 61
Nachteile bereiten würde.
Von der Vereidigung kann nach dem Ermessen
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vor-
des Gerichts abgesehen werden
genannten Personen nicht mehr im öffentlichen
Dienst sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, 1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das
die sich während ihrer Dienstzeit ereignet haben sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte
oder ihnen während ihrer Dienstzeit zur Kenntnis Lebensjahr vollendet haben;
gelangt sind. 2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne
§ 55 des § 52 Abs. 1 Angehörige des Verletzten oder
des Beschuldigten sind;
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst 3. wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche
oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Ange- Bedeutung beimißt und nach seiner Uberzeugung
hörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu
Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu erwarten ist;
werden. 4. bei Personen, die wegen Meineids (§§ 154, 155 des
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweige- Strafgesetzbuches) verurteilt worden sind;
rung der Auskunft zu belehren. 5. wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und
der Angeklagte auf die Vereidigung verzichten.
§ 56
Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweige- § 62
rung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53
und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur
machen. Es genügt die eidliche Versicherung des vereidigt, wenn es das Gericht wegen der aus-
Zeugen. schlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur
Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig
§ 57 hält.
Vor der VernPhmung sind die Zeugen zur Wahr-
heit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie § 63
ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des
Gesetz bestirnrnlP oder zugelassene Ausnahme vor- Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des
liegt. Hierbei sind s;e über die Bedeutung des Eides, Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu
die Möglichkeit c!(,, \Vahl zwischen dem Eid mit belehren.
religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie
über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen § 64
oder unvollständigen Aussage zu belehren. Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist
der Grund dafür im Protokoll anzugeben.
§ 58
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit § 65
der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen nur zulässig, wenn
oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zu-
lässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten 1. Gefahr im Verzug ist,
erscheint. 2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer
§ 59
wahren Aussage über einen für das weitere Ver-
fahren erheblichen Punkt erforderlich erscheint
Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer Ver- oder
nehmung zu vereidigen. Die Vereidigung erfolgt,
soweit nichts andPres bestimmt ist, in der Haupt- 3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der
verhandlung. Hauptverhandlung verhindert sein wird.
§ 60
§ 66
Von der Vereidigung ist abzusehen
(weggefallen)
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das
sechzehnte LPbensjahr noch nicht vollendet
haben oder di0 wegen mangelnder Verstandes- § 66 a
reife oder \Vegen Verstandesschwäche vom Wird ein Zeuge außerhalb der Hauptverhandlung
Wesen und d0r Bedeutung des Eides keine ge- vereidigt, so ist der Grund der Vereidigung im
nügende Vorskllung haben; Protokoll anzugeben.
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 66 b und der Zeuge hierauf spricht:
(1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder ,,Ja".
ersuchten Richter vernommen, so entscheidet zu-
(3) § 66 c Abs. 3 gilt entsprechend.
nüchst dieser über die Vereidigung.
(2) Die Vereidigung muß, soweit sie zulässig ist, § 66 e
erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem
(1) Stumme leisten den Eid in der Weise, daß sie
Ersuchen des Gerichts verlangt wird. Der ver-
die ·worte:
nehmende Richter kann die Vereidigung aussetzen
und einer neuen Entschließung des beauftragenden „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und
oder ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei Allwissenden, daß ich nach bestem Wissen die
der Vernehmung Tatsachen hervortreten, die zu un- reine Wahrheit bekundet und nichts verschwiegen
eidlicher Vernehmung berechtigen würden. Diese habe"
Tatsachen sind in das Protokoll aufzunehmen. niederschreiben und unterschreiben. Stumme, die
nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe
(3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die
eines Dolmetschers durch Zeichen.
uneidliche Vernehmung verlangt wird.
(2) § 66 c Abs. 2, 3 und § 66 d gelten entsprechend.
§ 66 C
§ 67
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen
Weise geleistet, daß der Richter an den Zeugen die worden ist, in demselben Vorverfahren oder in dem-
Worte richtet: selben Hauptverfahren nochmals vernommen, so
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung
Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter
reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern
haben" lassen.
und der Zeuge hierauf die Worte spricht: § 68
,,Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge
über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichen-
Weise geleistet, daß der Richter an den Zeugen die falls sind dem Zeugen Fragen über solche Umstände,
Worte richtet: die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden
Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehun-
„Sie schwören, daß Sie nach bestem Wissen die
gen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten,
reine Wahrheit gesagt und nichts verschwie,gen
vorzulegen.
haben"
und der Zeuge hierauf die Worte spricht: § 68 a
,,Ich schwöre es." (1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder
einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein An-
(3) Gibt ein Zeuge an, daß er als Mitglied einer gehöriger ist, zur Unehre gereichen können, sollen
Religions- oder Bekenntnü;gemeinsohaft eine Be- nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist.
teuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden
(2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt
woll,e, so kann er diese dem Eid anfügen.
werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60
rechte Hand erheben. Nr. 2 oder des § 61 Nr. 4 zu entscheiden oder um
seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.
§ 66 d § 69
(1) Gibt ein Zeuge an, daß er aus Glaubens- oder (1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm
Gewis,sensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt
er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Ver-
Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der nehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Unter-
Zeuge hinzuweisen. suchung und die Person des Beschuldigten, sofern
ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
(2) Die Wahrheit df~r Aussage wird in der Weise
bekräftigt, daß der Richter an den Zeugen die (2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung
Worte richtet: der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes,
auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind
,,Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwor-
nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.·
tung vor Gericht, daß Sie nach bestem Wissen die
reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen (3) Die Vorschrift des § 136 a gilt für die Ver-
haben" nehmung des Zeugen entsprechend.
Tc1rs der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 139
§ 70 §75
(l} Wird das Zcu(Jnis odPr diP Eidesleistung ohne (1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der
g(~sc-tzlichen Gruntl Vl'rweigPrt, so werden dem Zcrn- Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung
gPn die durch dir> Weigc>rung verursachten Kosten von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt
c±uferlegL Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungs- ist oder wenn er die ·wissenschaft, die Kunst oder
geld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der
werden kann, Ordnungshafl. festgesetzt. Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt
oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt
(2) Auch kann zur fazwinyung des Zeugnisses die
oder ermächtigt ist.
HafL angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit
der Beendigun9 des Verfalirc!ns in dem Rechtszug, (2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der
auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus. verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereit
erklärt hat.
(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch
eiern Richter im Vorverfahren sowie dem beauftrag-
ten und ersuchtPn Richter zu. §76
(4) Sind diP Maßregeln erschöpft, so können sie in (1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berech-
demselben oder in einem anderen Verfahren, das tigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen
dieselbe Tat zum Geuenstand hat, nicht wiederholt Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens.
werden. Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverstän-
diger von der Verpflichtung zur Erstattung des Gut-
achtens entbunden werden.
§ 71
Der Zeuge wird nach dem Gc'setz über die Ent- (2) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten
schädigung von Zeugf'n und Sachverständigen ent- und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als
schädigt. Sachverständige gelten die besonderen beamten-
rechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der
Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für
Siebenter Abschnitt sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
Sachverständige und Augenschein
§ 77
§ 72 (1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Wei-
Auf Sachverständige ist cfor sechste Abschnitt gerung eines zur Erstattung des Gutachtens ver-
über Zeugen Pnl.sprechencl anzuwenden, soweit pflichteten Sachverständigen wird diesem auferlegt,
nicht in den nachfolgt~nden Paragraphen abwei- die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. Zu-
chrindc Vurscl1ri fl cn gel.roffcn sind, gleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt.
Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben
der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch
§ 73 einmal festgesetzt werden.
{l) Die Auswahl der zuzuzieJH;nden Sachverstän-
(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens
rligen und die ßc!stimrnung ihrer Anzahl erfolgt
verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1
durch den Richl<::-r. Er soll mit diesen eine Absprache
Satz 2 eine angemessene Frist abzusprechen, oder
treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten er-
versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen
stattet werdE:•n können.
ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Fest-
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sach- setzung des Ordnungsgeldes muß eine Androhung
verständiqe öffentlich bestellt, so sollen andere Per- unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle
sonen nur dann gewi:ihl t werden., wenn besondere wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungs-
Umstünde es fordern. geld noch einmal festgesetzt werden.
§ 74
§ 78
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich er-
Gründen, die zur Ablehnung eJnes Richters berech- scheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten,
tigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann
jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der
Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. § 79
(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwalt- (1) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen
schaft, dem Privatkläger und clem Beschuldigten zu. des Gerichts vereidigt werden. Auf Antrag der
Die ernannten Sachv<~rständig<~n sind den zur Ab- Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder des Ver-
lehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn teidigers ist er zu vereidigen.
nicht besondere Umständ(~ entgegenstehen.
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das
der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung aus- Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen
geschlossen. und Gewissen erstattet habe.
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(J) [st c\(•r Sc1( llvcrsliindi\JC! für die Erstattung von verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung
Culc1chtcn der betreffenden Art im allgemeinen ver- nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache
l'id igt, so :J(•nü~Jt die Berufung auf den geleisteten und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der
Eid. Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das
§ 80
Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens
(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlan- zuständig wäre.
gen zur Vorbereitung des Gut.achtens durch Ver-
nehmung von Zeugen oder des Beschuldigten wei- (4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde
tere Aufklärung verschafft. werden. zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet wer- (5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen
den, die Akten einzusehen, der Vernehmung von Krankenhaus nach Absatz l darf die Dauer von ins-
Zr:ugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und gesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
an sie unrni t:telbclf Fragen zu stellen.
§ 81 a
§ 80 a *) (1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldig-
Ist damit zu wchnen, claß die Unterbringung des ten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet
Br.,schulcligten in einem psychiatrischen Kranken- werden, die für das Verfahren von Bedeutung sincl.
haus, einer EntziPhungsanst.alt. oder in der Siche- Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben
nrnusverwahrung angeordnet werden wird, so soll und andere körperliche Eingriffe, die von einem
schon im Vorverfc.1hren einem Sachverständigen Ge- Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Unter-
lc·uenheit zur Vorbereitung des in der Hauptver- suchungszwecken vorgenommen werden, ohne Ein-
]1.d1Hllung '/.u ers!r1UPndcn Gutachtens ge9eben wer- willigung des Beschuldigten zulässig, wenn kein
den. Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefähr-
§ 81 *)
dung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung
(1) Zur Vorbr\reitung eines Gutachtens über den auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten
psychischen Zustand des Beschuldigten kann das (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
Cc:richt nach Anhörung eines Sachverständigen und
cles Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in
§ 81 b
ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus ge-
bracht und dort beobachtet wird. Soweit es für die Zwecke der Durchführung des
Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erken-
(2) Dc1s Gericht trifft die Anordnung nach Ab- nungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und
satz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen sei-
nen Willen aufgenommen und Messungen und ähn-
•i § BOc1: liche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
Cilt gcrnüß Arlikd 326 Ahs. 5 Nr. 2 Bucl1stahP- a EGStGB vom
2. Miirz 1974 -- Buntlcsuesetzbl. I S. 469 - in dieser Fassung für
die Zeil vom l. .fonum 1975 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977.
§ 81 C
All 1. J,1,i11;,r 1')78 Ist er in folqendcr Passung illlZl!wendcn:
.,§ 80 11 (l) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn
1st lli1mil zu redmcn, duß die Unterbringung dP-s Beschuldigten in sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Ein-
Krunk(•nhans, einer Ent:7.iebungsanstalt, einer
Anstalt oder in der Sicherungsverwahrung willigung nur untersucht werden, soweit zur Erfor-
werclr,n wird, so soll schon im Vorverfahren einem
Cr,lerJenheit z1H Vorbereitung des in der Haupt- schung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob
n·1 hctnd lunrJ z11 e1sl<1ll1•11dr!11 c;111ad1!t•ns (Jeqehen wc,rclen." sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder
*) § ill: Folge einer Straftat befindet.
2 Buchstabe a EGStGB vom
469 --- in dieser Fassung für (2) Bei anderen Personen als Beschuldigten sind
,11111 Abl,rnf des 31. DezembP-r 1977.
Untersuchungen zür Feststellung der Abstammung
,\1, : .T,rn11<11 l'J7U isl r•r i11 folqcndr.•r 1"<1s,'1lll(J a11z11wcnden:
.,§ 81
und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilli-
Zur Vorlw1 ei l.1111tJ Pi nes (;1ttach Iens über den psychischen Zu- gung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein
d<'s Beschulcliqt.en kann das Gericht nach Anhörung eines Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die
Si!diversl.i.indigen und Verteirliqers anordnen, daß der Be-
,,drnl(!iqte in ein u11C""'·'"'es psychiillrisches Krankenhaus gebrncht Maßnahme zur Erforschung der Wahrheit unerläß-
un<I dort bc!obach!.et wird. Das Ct!richt kann auch anordnen, daß
dr'r Br,schnldi<Jl.e in ei1w IH:r<1p1~ut.:iscl'1e Anslillt gebrncht und lich ist. Die Untersuchungen und die Entnahme von
dort. beobachtet wird, Wl'llll die in einer solchen
Ansl.,1ll in Bdrnchl komrnL
lnl,»hrinnm"'
Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorge-
(2) Vor tlcr AnoHlntlll!J der Bcoh<1cl1tu11lJ in eint'r s,r1.iilltherapeuti- nommen werden.
sclwn Anstalt ist die Anstalt zu hören.
(3) Das Gericht trifft die Anonlnunq nach Ahsdtz 1 nur, wenn (3) Untersuchungen oder Entnahmen von Blut-
der Besdrnldigle der Tilt driTHJeTHl verrlächtigt ist. Dils Gericht darf
Anortl11un1r nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der proben können aus den gleichen Gründen wie das
S,wlw 1111d der zu <-,rw,1rl.enden Strnfe oder Milßn;gel der Besserung Zeugnis verweigert werden. Haben Minderjährige
UIHI SidH,rn1HJ außer Vcrhültnis steht.
Im vorlwrcilt11Hlcn Vcrl,ilnen entscheidet das (;ericht, das für oder wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche
des ll,rnplvertahre11s z11slündig würe. entmündigte Personen wegen mangelnder Verstan-
Geqen den Brisdil11 ri ist sof o 11 iqe Beschwerde zultissig. Sie
uufschic,hende Wirk11ncJ. desreife oder wegen Verstandesschwäche von der
yu11<111.1M.,n,H Krnnkenhaus oder Bedeutung ihres Weigerungsrechts keine genügende
1 tlürf die Dauer
Vorstellung, so entscheidet der gesetzliche Vertre-
Nr. :l --- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 141
ter; § 52 Abs. 2 Scilz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. § 85
Ist der qesetzJiche Vertreter von der Entscheidung
Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder
ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus sonsti-
Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere
gen Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung
Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen
gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung
zu vernehmen sind, gelten die Vorschriften über den
oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung
Zeugenbeweis.
erforderlich, so sind diese Maßnahmen nur auf be-
sondere Anordnung des Richters zulässig. Der die
§ 86
Maßnahmen anordrwnde Beschluß ist unanfechtbar.
Die nach Satz ] erhob<~nen Beweise dürfen im wei- Findet die Einnahme eines richterlichen Augen-
teren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu scheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene
befugten gesetzlichen Verlreters verwertet werden. Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu
geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vor-
(4) Maßnahrrn~n nach den Absätzen 1 und 2 sind handensein nach der besonderen Beschaffenheit des
unzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdi- Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.
gung aller UmständP nicht zugemutet werden kön-
nen.
§ 87
(5) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefähr-
dung des Untersuchungserfolges durch Verzöge- (1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwalt-
rung, von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 abge- schaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom
sehen, ctuch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfs- Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenom-
beamten (§ 152 clf~s Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. men. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur
Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehr-
(6) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vor- lich ist.
schrift des § 70 entsprechend. Unmittelbarer Zwang
darf nur auf besondere Anordnung de,s Richters an- (2) Die Leichenöffnung findet im Beisein der
gewandt werden. Die Anordnung setzt voraus, daß Staatsanwaltschaft, auf deren Antrag im Beisein
der Betroffene trotz Festsetzung eines Ordnungs- auch des Richters statt. Sie wird von zwei Ärzten
geldes bei der Weiqerung beharrt oder daß Gefahr vorgenommen. Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt
im Verzuge ist. oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen
oder pathologischen Instituts oder ein von diesem
beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizi-
§ 81 d
nischen Fachkenntnissen sein. Dem Arzt, welcher
(1) Kann die körperliche Untersuchung einer Frau den Verstorbenen in der dem Tode unmittelbar
das Schamgefühl verletzen, so wi11d sie einer Frau vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die
oder einem Arzt übertragen. Auf Verlangen der zu Leichenöffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch
untersuchenden Frau soll eine andere Frau oder ein aufgefordert werden, der Leichenöffnung beizuwoh-
Angehöriger zugelassen werden. nen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse
zu geben.
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu
untersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt. (3) Zur Besichtigung oder Offnung einer schon be-
erdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.
§ 82 (4) Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer
beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet;
Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt,
des Richters ab, ob die Sachv,er,ständigen ihr Gut- wenn der Untersuchungserfolg durch Verzögerung
achten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben. gefährdet würde. Wird die Ausgrabung angeordnet,
so ist zugleich die Benachrichtigung eines Ange-
§ 83 hörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige
ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden
(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung kann und der Untersuchungszweck durch die Be-
durch dieselben oder durch andere Sachverständige nachrichtigung nicht gefährdet wird.
anordnen, wenn er das Gutachten für ungenügend
erachtet.
§ 88
(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen
anderen Sachverständigen ano11dnen, wenn ein Sach- Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere
verständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Er- Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des
folg abge,lehnt ist._ Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von
Personen, die den Verstorbenen gekannt haben, fest-
(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer zustellen. Ist ein Be,schuldigter vorhanden, so ist ihm
Fachbehörde eingeholt werden. die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen.
§ 84 § 89
Der Sachverständige wird nach dem Gesetz über Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi- der Leiche die,s gestattet, stets auf die Offnung der
gen entschädigt. Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 90 (2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die
Bei Offnung der Leiche t)ines neugeborenen Kin- in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel
des ist die Untersuchung insbesondere auch darauf festgesetzt werden. Das gilt nicht bei Personen, die
zu richtc:n, ob es nach oder wührend der Geburt ge- zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.
lebt hat und ob es reif oder wenigstens fähig ge-
wesen ist, das Ldwn dußerhalh des Mutterleibes § 96
fortzusetzen. Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder
anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen
§ 91 Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Be-
amte darf nicht gefordert werden, wenn deren
(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist
oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekannt-
die Untersuchung der in der Leiche oder sonst ge-
werden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke
fundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker
dem w·ohl des Bundes oder eines deutschen Landes
oder durch eine für solche Untersuchungen be-
Nachteile bereiten würde.
stehende Fachbehörde vorzunehmen.
(2) 12s kann an~Jeordnet werden, daß diese Unter- § 97
suchung unter Mitwirkung odN Leitung eines Arztes (1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht
stattzufinden hat.
1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschul-
digten und den Personen, die nach § 52 oder § 53
§ 92
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 a das Zeugnis verweigern dür-
(1) Lie9t der Venlacht einer Geld- oder Wert- fen;
zeichenfälschung vor, so sind das Geld oder die
2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Nr. 1
WertzeichPn erforderlichenfalls der Behörde vorzu-
bis 3 a Genannten über die ihnen vom Beschuldig-
legen, von der echtes Geld oc.h:-)r echte Wertzeichen
ten anvertrauten Mitteilungen oder über andere
dieser Art in Umlauf gPsetzt W(:>,rden. Das Gutachten
Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeug-
dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfäl-
nisverweigerungsrecht erstreckt;
schung sowie di:trtdwr einzt1holen, in welcher Art
die Fälschung mulmaßlich befJdngen worden ist. 3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen
Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnis-
(2) Hctndell es sich un1 Celd oder Wertzeichen verweigerungsrecht der in § -53 Abs. 1 Nr. 1 bis
eines fremden Währungsgebietes, so kann an Stelle 3 a Genannten erstreckt.
des Gutachtens der Behörde des frc„mden Währungs-
gebietes das einer deutschen erfordert werden. (2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die
Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung
des Zeugnisses Berechtigten sind. Der Beschlagnah-
§ 93 me unterliegen auch nicht Gegenstände, auf die sich
Zur Ermittlung der Echtheit odt)r Unechtheit eines das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahn-
Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers ärzte, Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn
kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt sind, sowie
Sachverständigen vorgenommen werden. Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweige-
rungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 a genannten Per-
sonen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der er-
Achter Abschnitt mächtigten Beratungsstelle nach § 218 c des Straf-
gesetzbuches oder der zur Begutachtung nach § 219
Beschlagnahme, des Strafgesetzbuches zuständigen Stelle sind. Die
Uberwachung des Fernmeldeverkehrs Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht,
und Durchsuchung wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Be-
rechtigten einer Teilnahme oder einer Begünsti-
§ 94 gung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Un- sind.
tersuchung von Bedeutung sein können, sind in (3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der
Verwahrung zu nehmen odN in anderer Weise si- Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder
cherzustellen. einer zweiten Kammer reicht {§ 53 Abs. 1 Nr. 4), ist
die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
(2) Befind<'n sich die Gegenstände in dem Gewahr-
sam einer Person und werden sie nicht freiwillig (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzu-
herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. wenden, soweit die in § 53 a Genannten das Zeugnis
verweigern dürfen.
(3) Die Abs~Hze 1 und 2 gelt.en auch für Führer-
scheine, die der Einziehung unterliegen. (5) Zu dem Zweck, die Person des Verfassers, Ein-
senders oder Gewährsmanns einer Veröffentlichung
oder Sendung strafbaren Inhalts zu ermitteln, ist die
§ 95
Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig, die
(1) Wer einE'-11 Gegenstand der vorbezEüchneten sich im Gewahrsam der nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 und 6
Art in sein<~m GPwahrsa_rn hat., ist verpflichtet, ihn zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten be-
auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern. finden.
Nr. 3 Tag der Ausgc1be: Bonn, den 11. Januar 1975 143
§ 98 *) § 100
(1) Beschlauncil1men dürfen nur durch den Richter, (1) Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur der Rich-
bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwalt- ter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwalt-
schaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichts- schaft befugt.
verfassungsgc~sr~tzes) angeordnet werden. (2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Be-
schlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung
(2) Der Bearnle, der einen Gegt:mstand ohne rich-
noch nicht zur Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn
terliche Anordnung beschlagnahmt ha.t, soll bin- sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter be-
nen drei Tagen die~ richterliche Bestätigung bean- stätigt wird.
tragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der
davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger (3) Die Offnung der ausgelieferten Gegenstände
anwesend war oder wenn der Betroffene und im steht dem Richter zu. Er kann diese Befugnis der
Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforder-
Falle seiner A bwesenhei l ein erwachsener Ange-
lich ist, um den Untersuchungserfolg nicht durch
höriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme
Verzögerung zu gefährden. Die Ubertragung ist
ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Be-
nicht anfechtbar; sie kann jederzeit widerrufen wer-
troffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung
den. Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht er-
beantragen. Solange die öffentliche Klage noch nicht gangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr
erhoben ist, entscheidet das Amtsgericht, in dessen ausgelieferten Gegenstände sofort, und zwar ver-
Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Hat schlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Richter
bereits eine Beschlagnahme, Postbeschlagnahme vor.
oder Durchsuchung in einem anderen Bezirk statt-
(4) Uber eine von der Staatsanwaltschaft ver-
gefunden, so entscheidet das Amtsgericht, in dessen
fügte Beschlagnahme entscheidet der nach § 98 zu-
Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die das
ständige Richter. Uber die Offnung eines ausgelie-
Ermittlungsverfahren führt. Der Betroffene kann
ferten Gegenstandes entscheidet der Richter, der die
den Antrag auch ü1 diesem Fall bei dem Amts-
Beschlagnahme angeordnet oder bestätigt hat.
gericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlag-
nahme stattgefunden hat. Ist dfoses Amtsgericht
nach Satz 4 unzuständig, so lei.tet der Richter den § 100 a *)
Antrag dem zuständigen Amtsgericht zu. Der Be- Die Dberwachung und Aufnahme des Fernmelde-
troffene ist über seine Rechte zu belehren. verkehrs auf Tonträger darf angeordnet werden,
wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrün-
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Be- den, daß jemand als Täter oder Teilnehmer
schlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder
l. a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochver-
einen ihrer Hilfsb(~amten erfolgt, so ist binnen drei
rats und der Gefährdung des demokratischen .
Tagen dem Richter von der Beschlagnahme Anzeige
Rechtsstaates oder des Landesverrats und der
zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind
Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80
ihm zur Verfügung zu steJlen.
bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100 a des
(4) Wird e.i nc Beschld9nahme in einem Dienst- Strafgesetzbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des
gebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Vereinsgesetzes),
Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforder- b) Straftaten gegen die Landesverteidigung
lich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bun- (§§ 109 d bis 109 h des Strafgesetzbuches),
deswehr um ihre Durchführung ersucht. Die er- c) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
suchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des {§§ 129 bis 130 des Strafgesetzbuches, § 47
Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes),
in Räumen vorzunehrn.en ist, die ausschließlich von d) ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe
andf>,ren Personen als Soldaten bewohnt werden. zur Fahnenflucht oder Anstiftung zum Unge-
horsam (§§ 16, 19 in Verbindung mit § 1 Abs. 3
des Wehrstrafgesetzes),
§ 99 e) Straftaten gegen die Sicherheit der in der
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Be- Bundesrepublik Deutschland stationierten
schuldigten gerichteten Briefe und Sendungen auf Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten
der Post sowie der an ihn gerichteten Telegramme des Nordatlantikvertrages oder der im Land
auf den Telegraphenanstalten; ebenso ist zulässig Berlin anwesenden Truppen einer der Drei
an den bezeichneten Orten die Beschlagnahme sol- Mächte (§§ 89, 94 bis 97, 98 bis 100, 109 d
cher Briefe, Sendungen und Telegramme, bei denen bis 109 g des Strafgesetzbuches, §§ 16, 19 des
Wehrstrafgesetzes in Verbindung mit Arti-
Tatsachen vorliegen, aus welchen zu schließen ist,
kel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgeset-
daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für
zes),
ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Unter-
suchung Bedeutung hat.
*J Gemäß Artikel 103 Abs. 3 Nr. 3 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 -
BundesgesetzbL I S. 645 - gilt § 100 a Nr. 1 Buchstabe b und d nicht
im Land Berlin und ist § 100 a Nr. 1 Buchstabe a Im Land Berlin nur
•) ~ 98 Abs. 4, cingcfüut durd1 Artikel 4 des Vierten Strafrcchts- in Ubereinslimmung mit Artikel 9 Abs. 2 des Achten Strafrechts-
anderungsgesctzcs vom 11. Juni HJ5? Bundesgese!zlJI. I S r.97 !~ii:~~~ir~.selzf,s vom 25, Juni 1968 -· BundesgesetzbL I S. 741 -
gilt nicht im Land Berlin. · · ~- --,,
144 Bundr·sgeselzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
'2. (•i1w Ct·ld- odr·r W<>rl.pc1pic1!.ilsclrnn~J (§§ 146, 151, gebenden Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Die
1:>2 d(•s Strc1f~Jc:;dzbuchcs), Beendigun9 ist dem Richter und der Deutschen Bun-
einen Menschr:nhundel 1wch § 181 Nr. 2 des despost mitzuteilen.
Stra fgesPlzbuches, (5) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Un-
f~inen Mord, einc~n Totschld~J oder <~inen Völker- terlagen zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich,
mord (§§ 211, 212, 220 a des Strafgesetzbuches), so sind sie unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft
eine Slrnftal gegen die persönliche Freiheit zu vernichten. Ober die Vernichtung ist eine Nie-
(§§ 234, 234 d, 239 d, 239 b des Strnfgesetzbuches), derschrift anzufertigen.
einen Raub oder eine rüuberische Erpressung
(§§ 249 bis 251, 255 d('s Strnfneselzbuches), § 101
eine Erpn:ssunn (§ 253 dPs Strafgesetzbuches), (1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100,
eine gemeingefährliche Slrnftat in den Fällen der 100 a, 100 b) sind die Beteiligten zu benachrichtigen,
§§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungs-
bis 3, des § 31 i a Abs. 1 bis 3, der §§ 311 b, 312, zwecks geschehen kann.
313, 315 Abs. J, des § 315 b Abs. 3, der §§ 316 a,
(2) Sendungen, deren Offnung nicht angeordnet
316 c oder 324 des Strafw:selzbuches,
worden ist, sind dem Beteiligten sofort auszuhän-
3. eine Strnfta t nc1ch § :,] 1'1. bs. 1 Nr. 1, 2 des Waffen- digen. Dasselbe gilt, soweit nach der Offnung die
gE:setzes oder nach § 1b Abs. l, 2 des Gesetzes Zurückbehaltung nicht erforderlich ist.
über die Kontrolle von Kri(!uswaffen oder
(3) Der Teil eines zurückbehaltenen Briefes, des-
4. gewerbsmäßi9 odc>r c1 ls Mi t9l ied einer Bande eine sen Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die
Straftat nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 6 bis 8 Untersuchung geboten erscheint, ist dem Empfangs-
des BeUiubungsmitklgcsetzcs berechtigten abschriftlich mitzuteilen.
begangen oder in Fiillen, in denen der Versuch straf-
bar ist, zu be9ehen versucht oder durch eine Straftat § 101 a
vorbereitet hat, und wenn d iP Erforschung des Sach-
verhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes (weggefallen)
des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung § 102
darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer
Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung
Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für den Beschul- oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durch-
digten bestimmte oder von ihm herrührende Mit- suchung der Wohnung und anderer Räume sowie
teilungen entgegennehmen oder weitergeben oder seiner Person und der ihm gehörenden Sachen so-
daß der Beschuldigte ihren Anschluß benutzt. wohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann
vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß
die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismit-
§ 100 b
teln führen werde.
(1) Die Überwachung und Aufnahme des Fern-
meldeverkehrs auf Tonträger (§ 100 a) darf nur § 103
durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr
im Verzug kann die Anordnung auch von der ( 1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen
Staatsanwaltschaft getroffen werden. Die Anord- nur zur Ergreifung dt:s Beschuldi9ten oder zur Ver-
, nung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn folgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlag-
sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter be- nahme bestimmter Gegenstände und nur dann zu-
stätigt wird. lässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu
schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen be-
Namen und Anschrift des Betroffenen enthalten, findet.
rJegen den sie sich richtet. In ihr sind Art, Um-
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, in
fang und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen. Die
denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die
Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu be-
er während der Verfolgung betreten hat.
fristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr
als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in
§ 100 a bezeichneten Voraussetzm19en fortbestehen. § 104
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Ge-
(3) Auf Grund der Anordnung hat die Deutsche schäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei
Bundespost dem Richter, der Staatsanwaltschaft und Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Ver-
ihren im Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152 zug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um
des Gerichtsverfassungsgesetzes) das Abhören des die Wiederergreifung eines entwichenen Gefange-
Fernsprechverkehrs und das Mitlesen des Fern-
nen handelt.
schreibverkehrs zu ermöglichen.
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 100 a nicht zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der
nlehr vor, so sind die sich aus der Anordnung er- Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte be-
Nr. '.l Tdg der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 145
slrcdter PPrsorw11, ills Ni<~dc)ria!JCII von Sachen, di'e § 108
mittels StraftatPn erlcmgt sind, oder als Schlupf-
\Verden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Ge-
winkel des Glücksspiel.s, des unerldubten Betäu-
genstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung
bungsmittel- und Waff<,nhandc ls oder der Prostitu-
1
zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung
tion bekmrnt sind.
einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einst-
(3) Die Ndchl.zeit umfaßt in eiern Zeitraum vom weilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwalt-
ersten April bis dreißigstc!n September die Stunden schaft ist hiervon Kenntnis zu geben.
von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in
dem Zeitrnum vom erstr n Oktober bis einund-
1
§ 109
dreißigsten Mürz die Stumlcn von neun Uhr abends
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen
bis sechs lJhr morgens.
Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur
Verhütung von Verwechslungen durch amtliche
§ 105 *) Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, machen.
bei Gefahr im Verzug c1uch durch die Staatsanwalt-
§ 110
schaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichts-
verfassungsgesetzes) c:.1ngeordnet werden. (1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durch-
suchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft
(2) Wenn eine Durchsuchun!J der Wohnung, der zu.
Geschäftsräume oder cl<)S befriedeten Besitztums
ohne Beisein des Richters odf'r des Staatsanwalts (2) Andere Beamte sind zur Durchsicht der auf-
stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeinde- gefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der In-
beamter oder zwei Mitgl iedcr der GemeindE::, in haber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben
deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. sje die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten
Die als Gemeinclemitglü der zugezogenen Personen
1 erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des
dürfen nicht Polizeilwc1m le: odn Hilfsbeamte der Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an
Staatsanwaltschaft sein. die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
(3) Wird eine1 Durchsuclrnng in einem Dienst- (3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Ver-
gebäude oder eitwr nicht t1llrwrneLn zugünglichen treter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet;
Einrichtung oder Anld!J(: der Bundeswehr erforder- auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und
lich, so wird die vor9cselztc, Dienststelle der Bun- Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn mög-
deswehr um ihre Durchführung ersucht. Die er- lich, zur Teilnahme aufzufordern.
suchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des
Ernuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung § 111
von Räumen vorzunehmen ist, die ausschlü~ßlich (weggefallen)
von anderen Personen als Soldr1len bewohnt werden.
§ 111 a
§ 106 (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-
(1) Der Inhalwr der zu durchsuchenden Räume handen, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden
oder Gegenstünde darf der Durchsuchung beiwoh- wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Rich-
nen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein ter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahr-
Vertreter oder (~in erwachsenn Angehöriger, Haus- erlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen
genosse oder Nachbar zuzuziehfm. Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahr-
zeugen ausgenommen werden, wenn besondere Um-
(2) Dem Inhaber oder cler in dessen Abwesenheit stände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck
zugezogenen Persern ist in den Fällen des § 103 der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird,
Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Be-
ginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht (2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder
Räume. wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht
entzieht.
§ 107
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der
deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde
Mitteilung zu machen, die den Grund der Durch- erteilten Führerscheins.
suchung (§§ 102, 103) sowie im Falle des § 102 die
Straftat bezeichnen muß. Auch ist ihm auf Verlan- (4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er
gen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Be- nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches ein-
schlag genommenen Gegcnstünde, falls aber nichts gezogen werden kann, und bedarf es einer richter-
Verdächtiges gefunden wird, eine BeschE~inigung lichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt
hierüber zu geben. an deren Stelle die Entscheidung über die vorläu-
fige Entziehung der Fahrerlaubnis.
*) § 105 Abs. 3, ei.nqefüqt als Ah,dlz. 4 durch Artikel 4 des Vierten (5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genom-
StrafrnchtsänderurJ!JSUl;selY.es vom 11 . .Juni 19'.i7 BundesU(',elzbl. I
S. 597 , Uilt nicht im Land lkrlin, men, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
nuch § 69 Abs. 3 Salz 2 des Strdfgesetzbuches ein- (4) Die Beschlagnahme von Schiffen, Schiffs-
gezogen werden kann, ist dem Beschuldigten bauwerken und Luftfahrzeugen wird nach Absatz 1
zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige bewirkt. Bei solchen Schiffen, Schiffsbauwerken
Entziehung der Fc1hrerlaubnis wegen Fehlens der in und Luft.f ahrzeugen, die im Schiffsregister, Schiffs-
Absatz 1 bezeichneten Vorcrnssetzungen ablehnt, bauregister oder Register für Pfandrechte an Luft.-
wenn er sie aufhebt oder wPnn das Gericht im Urteil 1 fahrzeugen eingetragen sind, ist die Beschlagnahme
die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im im Register emzutragen. Nicht eingetragene, aber
Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetz- eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahr-
buches verhängt, so kann die Rückgabe des Führer- zeuge können zu diesem Zweck zur Eintragung an-
scheins aufgeschoben werden, wenn der Beschul- gemeldet werden; die Vorschriften, die bei der An-
digte nicht widerspricht. meldung durch eine Person, die auf Grund eines
vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Re-
(6) In ausländischen Fahrausweisen ist die vor- gister verlangen kann, anzuwenden sind, gelten
läufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken.
hierbei entsprechend.
Bis zur Eintragun~J dieses Vermerkes kann der Fahr-
ausweis beschlagnahm! werden (§ 94 Abs. 3, § 98). (5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach
den Absätzen 1 bis 4 hat die Wirkung eines Ver-
äußerungsverbotes im Sinne des § 136 des Bürger-
§ 111 b lichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch an-
(1) Gegenstände und andere Vermögensvorteile dere Verfügungen als Veräußerungen.
können sichergestellt. werden, wenn dringende (6) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann
Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die dem Betroffenen
Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Ein-
ziehung vorliegen. 1. gegen sofortige Erlegung des Wert.es zurück-
gegeben oder
(2) Besteht der Vermögensvorteil in einem be- 2. unter dem Vorbehalt. jederzeitigen Widerrufs
stimmten Gegenstand oder unterliegt ein Gegen- zur vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Ab-
stand der Einziehung, so wird die Sicherstellung schluß des Verfahrens überlassen
durch Beschlagnahme bewirkt (§ 111 c). § 94 Abs. 3
bleibt unberührt.. Die §§ 102 bis 110 gelten entspre- werden. Der nach Satz 1 Nr. 1 erlegte Betrag tritt
chend. an die Stelle der Sache. Die Maßnahme nach Satz 1
Nr. 2 kann davon abhängig gemacht werden, daß
(3) Die Absctlze 1 und 2 gelten entsprechend für der Betroffene Sicherheit leistet oder bestimmte
Vermögensvorteile, die nur deshalb nicht dem Ver- Auflagen erfüllt.
fall unterliegen, weil sie durch die Erfüllung eines
§ 111 d
Anspruchs beseitigt oder gemindert. würden, der
dem Verletzten aus der Tat erwachsen ist (§ 73 (1) Wegen des Verfalls oder der Einziehung von
Abs. 1 Satz 2 des St.rafgesPtzbuches). Wertersatz, wegen einer Geldstrafe oder der vor-
aussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfah-
rens kann der dingliche Arrest angeordnet werden.
§ 111 C
Wegen einer Geldstrafe und der voraussichtlich
(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache entstehenden Kosten darf der Arrest erst angeord-
wird in den Fällen des § 111 b dadurch bewirkt, net werden, wenn gegen den Beschuldigten ein auf
daß die Sache in Gewahrsam genommen oder die Strafe lautendes Urteil ergangen ist. Zur Sicherung
Beschlagnahme durch Siegel oder in anderer \/\!eise der Vollstreckungskosten sowie geringfügiger Be-
kenntlich gemacht wird. träge ergeht kein Arrest.
(2) Die Beschlagnahme eines Grundstückes oder (2) Die§§ 917,920 Abs.1, §§ 923,928,930 bis 932,
eines Recht.es, das den Vorschriften über die 934 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten sinnge-
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver- mäß.
mögen unterliegt, wird dadurch bewirkt, daß ein (3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder
Vermerk über die Beschlagnahme in das Grund- der voraussichtlich entstehenden Kosten angeord-
buch eingetragen wird. Die Vorschriften des Geset- net worden, so ist eine Vollziehungsmaßnahme auf
zes über die Zwangsversteif§erung und die Zwangs- Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit der
verwaltung über den Umfang der Beschlagnahme Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung
bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend. der Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts
(3) Die Beschlagnahme eincr Forderung oder eines oder des Unterhalts seiner Familie benötigt.
anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vor-
schriften über die Zwangsvollstreckung in das un- § 111 e
bewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfän- (1) Zu der Anordnung der Beschlagnahme (§ 111 c)
dung bewirkt. Die Vorschriften der Zivilprozeßord- und des Arrestes (§ 111 d) ist nur der Richter, bei
nung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft. be-
und andere Vermögensrechte sind insoweit. sinn- fugt. Zur Anordnung der Beschlagnahme einer be-
gemäß anzuwendrm. Mit der Beschlagnahme ist die weglichen Sache (§ 111 c Abs. 1) sind bei Gefahr im
Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Abs. 1 der Verzuge auch die Hilfsbeamten der Staatsanwalt-
Zivilprozeßordnung bezeichneten Erklärungen zu schaft. (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) be-
verbinden. fugt.
Nr.]• Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 147
(2) Hat die StciatscH1waltschaft die Beschlagnahme botes im Grundbuch zugunsten des Staates gilt für
oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie inner- die Anwendung des § 892 Abs. 1 Satz 2 des BürgE~r--
halb einer Woche c]je richterliche Bestätigung der lichen Gesetzbuches auch als Eintragung zugunsten
Anordnung. Dies gilt nicht, wenn die Beschla,g- solcher Verletzter, die während der Dauer der Be-
nahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. Der schlagnahme als Begünstigte aus dem Veräuße-
Betroffene kann in allen Fällen jederzeH die richter- rungsverbot jn das Grundbuch eingetragen werden.
liche Entscheidung beantrngen. Der Nachweis, daß der Anspruch aus der Straftat
erwachsen ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt
(3) Die Anordnung der Beschlagnahme und des durch Vorlage des Zulassungsbeschlusses geführt
Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit
WE'.rden. Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für das
er bekannt ist oder im Laufe des Verfahrens bekannt Veräußerungsverbot bei den in § 111 c Abs. 4 ge-
wird, unverzüglich mitzuteilen.
nannten Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahr-
(4) Ist zu vernml.en, daß weHeren Verletzten aus zeugen. Die Wirksamkeit des Veräußerungsverbotes
der Tat Ansprüche erwachsen sind, so soll die Be- zugunsten des Verletzten wird durch die Aufhebung
schlagnahme oder der Arrest durch einmaliges der Beschlagnahme nicht berührt.
Einrücken jn den Bundesanzeiger oder in anderer
(4) Unterliegt dPr beschlagnahmte Gegenstand aus
geeigneter Weise b<~kanntue1nacht wPrdPn. anderen als den in § 73 Abs. 1 Satz 2 des Straf-
gesetzbuches bezeichneten Gründen nicht dem Ver-
§ ll l f fall oder ist die Zulassung zu Unrncht erfolgt, so ist
der Verletzte Dritten zum Ersatz dE>.s Schadens ver-
(l) Die Durchführung der fü~schlagnahme (§ 111 c)
pflichtet, der ihnen dadurch entsteht, daß das Ver-
obliegt der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen
äußerungsverbot nach Absatz 3 zu seinen Gunsten
Sachen (§ 111 c Abs. 1) auch deren Hilfsbeamten.
gilt.
§ 98 Abs. 4 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn
(2) Die erforderlichen Eintragungen In das Grund- der Verfall eines Gegenstandes angPordnet, die An-
buch sowie in die in § 111 c Abs. 4 genannten Re-
ordnung aber noch nicht rechtskräftig ist. Sie gelten
gister werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft nicht, wenn der Gegenstand der Einziehung unter-
oder des Gerichts bewirkt, welches die Beschlag-
liegt.
nahme angeordnet hat. En l.sprechPndes gilt für die
in § 111 c Abs. 4 erwähnten Anmeldungen.
§ 111 h
(3) Soweit die Vollziehung des Arrestes nach den (1) Betreibt der Verletzte wegen eines aus der
Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Straftat erwachsenen Anspruches die Zwangsvoll-
Sachen zu bewirken ist, ist die in § 2 dPr Justiz- streckung oder vollzieht er einen Arrest in ein
beitreibungsordnung bezeichnete Behörde zustän- Grundstück, in welches ein Arrest nach § 111 d volI-
dig. Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anordnung zogen ist, so kann er verlangen, daß die durch den
der Pfändung eines eingetragenen Schiffes oder Vollzug dieses Arrestes begründete Sicherungs-
Schiffsbauwerkes sowie für die Pfändung einer For- hypothek hinter seinem Recht im Rang zurücktritt.
derung ist der Richter, bEü Gefahr im Verzuge auch Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht
die Staatsanwaltscha.ft zuständig. nicht dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben
wird. Die Zustimmung des Eigentümers zur Rang-
§ 111 g
änderung ist nicht erforderlich. Im übrigen ist § 880
des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwen-
(1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach den.
§ 111 c wirkt nicht gegen eine Verfügung des Ver-
letzten, die auf Grund eines aus der Straftat er- (2) Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch
wachsenen Anspruches im Wege der Zwangsvoll- den Richter, dE'.f für den Arrest (§ 111 d) zuständig
streckung oder der Arrestvollziehung erfolgt. ist. § 111 g Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 3 ist ent-
sprechend anzuwenden.
(2) Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollzie-
hung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch (3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der
den Richter, der für die Beschlagnahme (§ 111 c) Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflich-
zuständig ist. Die Entscheidung ergeht durch Be- tet, der ihnen durch die Rangänderung entsteht.
schluß, der von der Staatsanwaltschaft, dem Be-
schuldigten und dem Verletzten mit sofortiger Be- § 1 ll i
schwerde angefochten werden kann. Die Zulassung
ist zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft Soweit im Urteil lediglich deshalb nicht auf Ver-
macht, daß der Anspruch aus dPr Straftat erwachsen fall oder Verfall des Wertersatzes erkannt wird,
ist. § 294 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73
Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen
(3) Das Veräußerungsverbot nach § 111 c Abs. 5 oder weil das Verfahren nach den§§ 430, 442 auf die
gilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zu- anderen Rechtsfolgen beschränkt wird, kann die Be-
gunsten von Verletzten, die während der Dauer der schlagnahme nach § 111 c für die Dauer von höch-
Beschlagnahme in den beschlagnahmten Gegenstand stens drei MonatPn aufrechterhalten werden, sofern
die Zwangsvollstreckung betreiben oder den Arrest die sofortige Aufhebung gegenüber dem Verletzten
vollziehen. Die Eintra~rung des Veräußerungsver- unbillig wäre.
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 111 k Neunter Abschnitt
Bewegliche Sachen, die nach § 94 beschlagnahmt Verhaftung und vorläufige Festnahme
oder sonst sichergestellt oder nach § 111 c Abs. 1
beschlagnahmt worden sind, sollen dem Verletzten, § 112
dem sie durch die Straftat entzogen worden sind,
herausgegeben werden, wenn er bekannt ist, An- (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschul-
sprüche Dritter nicht entgegenstehen und die Sachen digten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend
für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf
werden. nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeu-
tung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder
§ 1111 Maßregel der Besserung und Sicherung außer Ver-
hältnis steht.
(1) Gegenstände, die nach § 111 c beschlagnahmt
worden sind, sowie Gegenstände, die auf Grund (2) Ein Haftgrund besteht, \A,'enn auf Grund be-
eines Arrestes (§ 111 d) gepfändet worden sind, dür- stimmter Tatsachen
fen vor der Rechtskraft des Urteils veräußert wer- 1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig
den, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Min- ist oder sich verborgen hält,
derung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung,
Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig großen 2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die
Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist. Der Er- Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem
lös tritt an die Stelle der Gegenstände. Strafverfahren entziehen wt>rde (Fluchtgefahr),
oder
(2) Im vorbereitenden Verfahren wird die Notver-
äußerung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. 3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden
Ihren Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungs- Verdacht begründet, er werde
gesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegen- a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite
stand zu verderben droht, bevor die Entscheidung schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann. b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachver-
ständige in unlauterer Weise einwirken oder
(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage trifft die
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
Anordnung das mit der Hauptsache befaßte Gericht.
Der Staatsanwaltschaft steht diese Befugnis zu, wenn und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Er-
der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Ent- mittlung der Wahrheit erschwert werde (Ver-
scheidung des Gerichts herbeigeführt werden kann; dunkelungsgefahr).
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Gegen den Beschuldigten, der eines Verbre-
(4) Der Beschuldigte, der Eigentümer und andere, chens nach den §§ 211, 212, 220 a Abs. 1 Nr. 1 des
denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib
Anordnung gehört werden. Die Anordnung sowie oder Leben eines anderen gefährdet worden ist,
Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit nach § 311 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches drin-
dies ausführbar erscheint, mitzuteilen. gend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft
auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach
(5) Die Notveräußerung wird nach den Vorschrif- Absatz 2 nicht besteht.
ten der Zivilprozeßordnung über die Verwertung
einer gepfändeten Sache durchgeführt. An die Stelle
des Vollstreckungsgerichts (§ 764 der Zivilprozeß- § 112 a
ordnung) tritt in den Fällen der Absätze 2 und 3 (1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Be-
Satz 2 die Staatsanwaltschaft, in den Fällen des Ab- schuldigte dringend verdächtig ist,
satzes 3 Satz 1 das mit der Hauptsache befaßte Ge-
richt. Die nach § 825 der Zivilprozeßordnung zuläs- 1. eine Straftat nach den §§ 174, 174 a, 176 bis 179
sige Verwertung kann von Amts wegen oder auf des Strafgesetzbuches oder
Antrag der in Absatz 4 genannten Personen, im Falle 2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsord-
des Absatzes 3 Satz 1 auch auf Antrag der Staats- nung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat
anwaltschaft gleichzeitig mit der Notveräußerung nach den §§ 223 a bis 226, nach den §§ 243, 244,
oder nachträglich angeordnet werden. 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis
(6) Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft 308, 316 a des Strafgesetzbuches oder nach § 11
oder ihrer Hilfsbeamten im vorbereitenden Verfah- Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 Buchstabe a, Nr. 8 oder Abs. 4
ren (Absätze 2 und 5) kann der Betroffene gericht- des Betäubungsmittelgesetzes
liche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3 begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die
beantragen. Gegen Anordnungen der Staatsanwalt- Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Ab-
schaft oder ihrer Hilfsbeamten nach Erhebung der urteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art
öffentlichen Klage (Absatz 3 Satz 2, Absatz 5) kann begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft
der Betroffene die Entscheidung des mit der Haupt- zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich
sache befaßten Gerichts (Absatz 3 Satz 1) beantra- und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe
gen. Das Gericht, in dringenden Fällen der Vor- von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In den Fäl-
sitzende, kann die Aussetzung der Veräußerung an- len der Nummer 2 setzt die Annahme einer solchen
ordnen. Gefahr in der Regel voraus, daß der Beschuldigte
Nr.] Tc1y der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 149
innerhalb der letzten fünf Jc1hre wegen einer Straf- seines Vertrauens von der Verhaftung zu benach-
tat gleicher Art rech tskrdftig zu Freih<~itsstrafe ver- richtigen, sofern der Zweck der Untersuchung da-
urteilt worden ist. durch nicht gefährdet wird.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die § 115
Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls
nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für (1} Wird der Beschuldigte auf Grund des Haft-
die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach befehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zu-
§ l lö Abs. 1, 2 nicht gegeben sind. ständigen Richter vorzuführen.
(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüg-
§ 113 lich nach der Vorführung, spätestens am nächsten
(1) Ist die Tat nur mil Freiheitsstrafe bis zu sechs Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu
Monaten oder mit. Geldstrafe bis zu einhundertacht- vernehmen.
zig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungs- (3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf
haft wegen Vcrdnnkc>hrngsgpfahr nicht angeordnet die ihn belastenden Umstände und sein Recht hin-
wercfc>n. zuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder
(2) In diesen Fiillen di!rf die Untersuchungshaft nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu
wegen FJ uchttwfc1 hr n11 r c1ngeordnel. werden, wenn geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften
der Beschuldigt<~ und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen
Gunsten sprechen.
1. sich dem Verf,!11r()n b('.rcits einmal entzogen hatte
oder Anstaltn1 zur Flucht getroffen hat, (4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Be-
schuldigte über das Recht der Beschwerde und die
2. im Celtun~Jslwreich diPsc•s GPsetz<>s keinen festen
anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1,
Wohnsitz oder ;\ ufen thalt hat oder
2) zu belehren.
3. sich übPr sPinc' Person nich1 ausweisen kann.
§ 115 a
§ 114
(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Rich-·
I-faftbefehl des Richtc'rs angecndnet. ter gestellt werden, so ist er unverzüglich, späte-
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
stens am Tage nach der Ergreifung, dem Richter des
nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
1. der Beschuldigte,
2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit (2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüg-
und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merk- lich nach der Vorführung, spätestens am nächsten
male der Straftat und die anzuwendenden Straf- Tage, zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, so-
vorschriften, weit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. Ergibt sich
bei der Vernehmung, daß der Haftbefehl aufgehoben
3. der Haftgrund sowie oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl be-
4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tat- zeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulas-
verdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht sen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder
dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird. dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensicht-
(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. l Satz 2 lich unbegründet sind, oder hat der Richter Beden-
naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vor- ken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt
schrift beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß er sie dem zuständigen Richter unverzüglich und
sie nicht angewandt wurde. auf dem nach den Umständen angezeigten schnell-
sten Wege mit.
§ 114 a (3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist
(1) Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der er auf sein Verlangen dem zuständigen Richter zur
Verhaftung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, Vernehmung nach § 115 vorzuführen. Der Beschul-
so ist ihm vorläufig mitzuteilen, welcher Tat er ver- digte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß
dächtig ist. Die Bekanntgabe des Haftbefehls ist in § 115 Abs. 4 zu belehren.
diesem Fall unverzüglich nachzuholen.
§ 116
(2) Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des
(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haft-
Haftbefehls.
befehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerecht-
fertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maß-
§ 114 b
nahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß
(1) Von der Verhaftung und jeder weiteren Ent- der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie
scheidung über die Fortdauer der Haft wird ein erreicht werden kann. In Betracht kommen nament-
Angehöriger des Verhafteten oder eine Person sei- lich
nes Vertrauens unverzüglich benachrichtig,t. Für die
Anordnung ist der Richter zuständi,g. 1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei
dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder
(2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegen- einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu mel-
heit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person den,
150 Bundc-~sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. die Anw(~isunq, (len Wohu- oder Aufenthaltsort Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Be-
oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Er- deutung sind, und nach Durchführung dieser Ermitt-
laubnis des l~ichters odPr der Strafverfolgungs- lungen eine neue Prüfung vornehmen.
behörcle zu verlassen,
(4) Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger,
3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht so wird ihm ein Verteidiger für die Dauer der Un-
einer b()stimm ten Pf'rson zu verlassen, tersuchungshaft bestellt, wenn deren Vollzug min-
4. die Leistung einer un~Jemessenen Sicherheit destens drei Monate gedauert hat und die Staats-
durch den Beschuldigten oder 0inen anclen~n. anwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein gesetz-
licher Vertreter es beantragt. Uber das Antragsrecht
(2) Der RichtPr kdnn auch den Vollzug eines Haft- ist der Beschuldigte zu belehren. Die §§ 142, 143 und
befehls, der we~Jen VPrdunkelun9sgefahr gerecht- 145 gelten entsprechend.
fertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende
Maßnahmen die Erwartun~r hinreichend begründen, (5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate ge-
daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermin- dauert, ohne daß der Beschuldigte die Haftprüfung
dern werden. In Betracht kommt namentlich die An- beantragt oder Haftbeschwerde eingelegt hat, so
weisung, mit Mi lbeschuldiqten, Zeugen oder Sach- findet die Haftprüfung von Amts wegen statt, es sei
verst~jncligPn keirw Verbindung aufzunehmen. denn, daß der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Der Richll~r kann den Vollzug eines Haft- § 118
befehls, der nach § 112 a Prlassen worden ist, aus-
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Be-
setzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet
ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen schuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts
befolgen und daß dadurch c.kr Zweck der Haft er- von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung ent-
reicht wird. schieden.
(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt,
(4) Der Richl(!r ordnet in ckn foällen der Absätze 1
so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag
bis 3 den Vollzug des Haftbdehls an, wenn des Beschuldigten oder von Amts wegen nach münd-
1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten licher Verhandlung entschieden werden.
oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher
2. der BeschuldigtP Anslaltc~n zur Flucht trifft, auf Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der
ordnungsmäßige Ladung ohne genügende Ent- Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere münd-
schuldigung ausbleibt. oder sich auf andere Weise liche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft
zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mindestens drei Monate und seit der letzten münd-
gerechtfertigt war, oder lichen Verhandlung mindestens zwei Monate ge-
3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung dauert hat.
erforderlich machen. (4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung be-
steht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert
§ 116 a oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Frei-
(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem heitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel
Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder der Besserung und Sicherung erkennt.
durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. (5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich
(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Be-
nach freiem Ermessen fest. schuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Ein-
gang des Antrags anberaumt werden.
(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Voll-
zugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung be- § 118 a
antragt und nicht im Geltungsbereich dieses Geset-
zes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zu- (1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung
ständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte
von Zustellungen zu bevollmächtigen. und der Verteidiger zu benachrichtigen.
(2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vor-
§ 117 zuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit
in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vor-
(1) Solange der Beschuldigt<::~ in Untersuchungs-
führung weite Entfernung oder Krankheit des Be-
haft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung
schuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hin-
beantragen, ob der Haflbc~fehl aufzuheben oder
dernise entgegenstehen. Wird der Beschuldigte zur
dessen Vollzuu nach § 1Hi auszusetzen ist (Haft-
mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß
prüfung).
ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung
(2) Neben dem Antrug auf Haftprüfung ist die wahrnehmen. In diesem Falle ist ihm für die münd-
Beschwerde unzuliissig. Da.s Recht der Beschwerde liche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen,
gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wenn er noch keinen Verteidiger hat. Die §§ 142,
wird dadurch nicht berührt. 143 und 145 gelten entsprechend.
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen an- (3) In der mündlichen Verhandlung sind die an-
onlm)n, die für die k ilnfti9p Entscheidung über die wesenden Beteiligten zu hören. Art und Umfang der
Nr.] Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 151
Beweisttufndhmc~ bestimmt das Gericht. Uber die suchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der
Verhandlunq jsl eine Nic~derschrift aufzunehmen; zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung
die §§ 271 bis 27] gcl lc)n c~n !.sprechend. und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er
(4) Die Enl.sc!i(~idunq ist am Schluß der münd-
ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte
Jichen Verht1ndlung zu vc!rkünden. Ist dies nicht freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptver-
möglich, so ist diP Enl.sdwidung sp~ilestens binnen fahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß
einer Woche zt1 <'rldssc~n
vorläufig eingestellt wird.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf
§ 118 b die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten
Für den J\ntrc1q m1f Haftprüfung(§ 117 Abs. 1) werden.
und den Anlrc1g iltil rnüncllichP Verhcmdlung gelten (3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die
die§§ 297 bis :wo und 302 Abs. 2 c~nfspwchend. Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen
Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann
§ ] 19 die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschul-
(1) Dc'r Vc)r!Jdf!dc ddfl nir:hl mil anclen~n Gefan- digten anordnen.
gerwn in de:rns<'lhr·n RcHrn1 unlergcbracht werden.
Er ist c1uc:h sonst vo11 SI rc1l<J('fanqe1wn, soweit mög- § 121
lich, gelrcnnl zu h,ill<'tl
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Frei-
(2) Mit and<'n~n l inl<•1s;ucllun~r,oc'fc.1ngcnen darf er heitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel
in demselben Rc1u1n unlcruclnc1chL werden, wenn er der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Voll-
es ausdrücklich schrif!Jich lwulllragt. Der Antrag zug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat
kunn jedc•r?.<'il in q!()ir:IH:r Weis(' zurückgenommen über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten wer-
werden. Der Verll,iftelP cüirf dLJch dann mit anderen den, wenn die besondere Schwierigkeit oder der
Gefangenen jn dcmisc>llwn Hamn untergebracht wer- 1
besondere Umfang der Ermittlungen oder ein ande-
den, wenn sein kcirpcrliclwr ocl('r geistiger Zustand rer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen
es erfordert. und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
(3) Dem Verl1,lf ld<'n dürfen nur solche Beschrän-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl
kungen auferlc>ql wc'rdc~n, dil! cfor Zweck der Unter-
nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn
suchungshaft oder die Ordnung in der VolJzug,s-
nicht der VoUzug des Haftbefehls nach § 116 aus-
anstalt erforderl.
gesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fort-
(4) Bequernlichk ei Len und Beschäftigungen darf er dauer der Untersuchungshaft anordnet.
sich auf seinP Kosten verschaffen, soweit sie mit
dem Zweck der lJaft vereinbdI sind und nicht die (3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor
Ordnung in der Vol lzugsc1nstc1It stören. Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt,
so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung.
(5) Der vc,rJwfldc dc1rf uefe>sselt werden, wenn Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist
1. die Gefahr bcsU!hL, daß er Gewalt gegen Perso- abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur
nen oder Sachen ,m wc~ndet, oder wenn er Wider- Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhand-
stand leistet, lung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich
nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vor-
2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung
gelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu des-
der UmstämlP dl!S Einzelfalles, namentlich der
sen Entscheidung.
Verhältnisse des Beschuldigten und der Um-
stände, dje cirH~r _Fluch! ent.geuenstehen, die Ge- (4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach
fahr besteh!, cl,1ß er sich aus dem Cewahrsam be- § 74 a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig
freien wird, ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfas-
3. die Gefahr des Sel bstmord<'s oder der Selbst- sungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den
beschädigung bc!steht Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach § 120
des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt
und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger
an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.
einschneidende Maßnahme abgewendet werden
kann. Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt
sein. § 122
(6) Die nach diesen Vorschriften erforderlichen (1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Ge-
Maßnahmen ordnet der Richter an. In dringenden richt die Akten durch Vermittlung der Staatsanwalt-
Fällen kann der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder schaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor,
ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für
Verhaftete steht, vorläufige Maßnahmen treffen. Sie erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es be-
bedürfen der Genehmigung des Richters. antragt.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte
§ 120
und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht
(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Vor- kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft
aussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr nach mündlicher Verhandlung entscheiden; ge-
vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Unter- schieht dies, so gilt § 118 a entsprechend.
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) Onlnd dds Oberlundc~sgcricht die Fortdauer Sicherheit geleistet hat, zu einer Erklärung aufzu-
der Un tc~rsuclrnnqshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 fordern. Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die
entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 sofortige Beschwerde zu. Vor der Entscheidung über
Abs. 1) ist das OberlandesrJericht zuständig, bis ein die Beschwerde ist ihnen und der Staatsanwaltschaft
Urteil ergeht, das auf Freiheilsstrafe oder eine frei- Gelegenheit zur mündlichen Begründung ihrer An-
heitsentziehencle Maßregel der Besserung und Siche- träge sowie zur Erörterung über durchgeführte Er-
rung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, mittlungen zu geben.
das ni:lch den allgemeinen Vorschriften dafür zu-
(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung
ständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei
Monaten üb(~rlragen. In den Fiülen des § 118 Abs. 1 hat gegen denjenigen, welcher für den Beschuldig-
entscheidet das OberlandesgE\richt über einen An- ten Sicherheit geleistet hat, die Wirkungen eines
trag auf mündliche Verhandlung nach seinem Er- von dem Zivilrichter erlassenen, für vorläufig voll-
messen. streckbar erklärten Endurteils und nach Ablauf der
Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräfti-
(4) Die Prüfung der Vorc1ussdzungen nach § 121 gen Zivilendurteils.
Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Ober-
landesgericht vorbehalten. DiP Prüfung muß jeweils § 125
spätestens nach drPi Moniltc-n wieclc>rholt werden.
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der
(5) Das Oberlandl~sgericht kann dPn Vollzug des Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein
Haftbefohls nach§ 116 ausse1zen. Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte
sich aufhält, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder,
(6) Sind in dersdben Sache mehrere Beschuldigte
wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und Gefahr
in Untersuchungslrnft, so karin das Oberlandes- im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl.
gericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft
auch solcher Beschuldigter c~ntscheiden, für die es (2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt
nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch den Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache be-
nicht zuständig wäre. faßt ist, und, wenn Revision eingelegt ist, das Ge-
richt, dessen Urteil angefochten ist. In dringenden
(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung
Fällen kann auch der Vorsitzende den Haftbefehl
zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Ober- erlassen.
landesgeri eh ts.
§ 126
§ 122 a
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für
In den Fällen des § 121 Abs. 1. darf der Vollzug die weiteren richterlichen Entscheidungen und Maß-
der Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten nahmen, die sich auf die Untersuchungshaft oder auf
werden, wenn sie auf den Haftgrund des § 112 a die Aussetzung des Haftvollzugs (§ 116) beziehen,
gestützt ist. der Richter zuständig, der den Haftbefehl erlassen
§ 123 hat. Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl er-
lassen, so ist der Richter zuständig, der die voran-
(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haft- gegangene Entscheidung erlassen hat. Wird das vor-
vollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn bereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt
1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort
vollzogen, so kann der Richter, sofern die Staats-
2. die Untersuchungshaft oder die erkannte Frei-
anwalts-chaft ,es beantragt, die Zuständigkeit dem
heitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel
Richter bei dem Amtsgericht dieses Ortes übertra-
der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
gen. Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt,
(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsver-
noch nicht verfollene Sicherheit frei. ordnung das zuständige Amtsgericht. Die Landes-
regierung kann diese Ermächtigung auf die Landes-
(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet justizverwaltung übertragen.
hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er
entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmen- (2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das
den Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Nach
oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Be- Einlegung der Revision ist das Gericht zuständig,
schuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen,
rechtzeitig mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an.
werden kann. In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl
aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn
§ 124 die Staatsanwa,lts.chaft zustimmt; andernfalls ist un-
(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit ver- verzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizu-
fällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der führen.
Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Frei- (3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl auf-
heitsstrafe oder freiheitsentziehenclen Maßregel der heben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und
Besserung und Sicherung entzieht. sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt,
daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte
sowie derjenige, welcher für den Beschuldigten (4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.
Nr. J Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 153
§ 12(; d "') halt und liegen die Voraussetzungen eines Haft-
(l) Sind drinqende Gründe für die Annahme vor- befehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so kann davon
handen, dc1ß jernand eine rechtswidrige Tat im Zu- abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen
stand der Schuldunfähigkeit oder verminderten oder aufrechtzuerhalten, wenn
SchuJdfähigkeil (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) 1. nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der Tat
begangen h1ü und daß seine Unterbringung in einem eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheits-
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entzie- entziehende Maßregel der Besserung und Siche-
hungsanstalt crnqt!ordnd. werden wird, so kann das rung angeordnet wird und
Gericht durc:11 Unt(~rbringungsbefehl die einst-
2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für
weilige Unterbringung in einer dieser Anstalten an-
die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des
ordnen, wenn diP öffentliche Siclwrheit es erfordert.
Verfahrens leistet.
(2) Für die eins! well isw l Jn terbringung gelten die
(2) § 116 a Abs. 1, 3 gilt entsprechend.
§§ 114 bis 115a, 117 bis 119,125 und 126 entspre-
chend. Hat der () nterzubringendc einen gesetzlichen
Vertreter, so ist der ßeschJuß c1uch diesem bekannt- § 128
zugeben.
(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder
(3) Der Unterbrinqungsl.Hdehl ]s1 aufzuheben, in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens
wenn die Vorc1ussetzungen der einstweiligen Unter- am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem
bringung nicht nwlir vorliegen oder wenn das Ge- Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen wor-
richt im Urteil die Unt(•rbringung in einem psych- den ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vor-
iatrischen Krc1nkenhdl1s oder einer' Entziehungs- geführten gemäß § 115 Abs. 3.
anstalt nicht: anordnet. Durch die Einlegung eines
Rechtsmittels chuf die Freildssung nicht aufgehalten (2) Hält der Richter die Festnahme nicht für ge-
werden.§ 120 Abs. 3 gilt entsprechend. rechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet
er die Freilassung an. Andernfalls erläßt er auf An-
trag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staats-
§ 127
anwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen
(1) Wird jcrndnd auf frischer Tat betroffen oder Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 115
verJolgl, so ist, vv(•nn c•r der Flucht verdächtig ist Abs. 4 gilt entsprechend.
oder seine PPrsfrnl ich keit nicht sofort festgestellt
werden kann, jPclenndnn IJeJugt, ihn auch ohne rich-
§ 129
terlidwn Befehl vorUiufiq fr'.stzunehmen.
Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffent-
(2) Die Sldc1tsr1nwc1l1.-,cllilf1 und die Polizeibeamten liche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder
sind bei Gefahr im Verzug iluch dann zur vorläufi- auf Verfügung des Richters, dem er zunächst vor-
gen Festnahme befu~JL, wenn die Voraussetzungen geführt worden ist, dem zuständigen Gericht vor-
eines J-Iaftbefelils oder Pin(~s UntcrbringunrJsbefehls zuführen; dieses hat spätestens am Tage nach der
vorliegen. Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einst-
(3) Ist eine StrnfUlt nm c1 uf Antrag verfolgbar, so weilige Unterbringung des Festgenommenen zu ent-
ist die vorldufigc Fcstndhrne auch dann zulässig, scheiden.
wenn ein Antrau noch nicht gestellt ist. Dies gilt
§ 130
entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächti-
gunq oder auf SI rnfvnlangen verfolgbar ist. Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf
Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor
§ 127 a der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte,
von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Er-
(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich die- laß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon
ses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufent- zu unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben wer-
den wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer
*) § 126 a Abs, l und Abs, 3 S,itz 1: vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche
Gelten gemiill Artikel 326 Abs. 5 Nr. :! Buchstaben b und c EGStGB nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird inner-
BundesgesctzbL I S. 4füJ in dieser Fassung
1975 bis zum Ablauf des 31. Dezember halb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der
foluencle F<1sstm9Pn anzuwenden:
Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend,
vorhanden, daß wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf
Schuldunfähigkeit Strafverlangen verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 ist anzu-
dris Strafgesetzbuches)
nl<>,·h,•;n,n>'nn in einem psychiatrischen wenden.
einer sozialtherapeuti-
d,is (;erlebt durch
,,,.,,,,.,,,,,.,,,,, in einer dieser § 131
es erfordert.
An·· (1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Un-
terbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft
oder der Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der
§ 126 a Abs, '.5 Sal.,, l:
die Vornusset-
Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.
vorliegen oder
einem psychial.ri-- (2) Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine
ciner sozialthPra-
steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Feslgenomnwrwr <)ntwcicht oder sich sonst der Be- (2) Die Ladung kann unter der Androhung ge-
wachung entzieht. In diesen Fällen kann auch die schehen, daß im Falle des Ausbleibens seine Vor-
Polizeibehörde einen Stc:ckbrief nlassen. führung erfolgen werde.
(3) In dem Sleckbrid ist, der Verfolgte zu be-
§ 134
zeichnen und soweit möglich zu beschreiben. Die
Tat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und Zeit (1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten
ihrer Begelrnnq sind anzugeben. kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die
(4) Die §§ 115 uncJ 115 a qel ten entsprechend. den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden.
(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte
genau zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte
9a. Abschnitt
Straftat sowie der Grund der Vorführung anzugeben.
Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung
der Strafverfolgung und Strafvollstreckung § 135
Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter
§ 132 vorzuführen und von diesem zu vernehmen. Er darf
(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat drin- auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger fest-
gend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Ge- gehalten werden als bis zum Ende des Tages, der
setzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, dem Beginn der Vorführung folgt.
liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls
nicht vor, so kann, um die Durchführung des Straf- § 136
verfahrens sicherzustellen, angeordnet. werden, daß (1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem
der Beschuldigte Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last
1. eine angemessene Sicherheit für die zu erwar- gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht
tende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach
leistet und dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu
2. eine im Bezirk des zuständigen Gerichts woh- äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jeder-
nende Persern zurn Empfang von Zustellungen be- zeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von
vollmächtigt. ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist
ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Ent-
§ 116 a Abs. l gilt entsprechend.
lastung einzelne Beweiserhebungen beantragen
(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei kann. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte
Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und auch darauf hingewiesen werden, daß er sich schrift-
ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungs- lich äußern kann.
gesetzes) treffen. (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Ge-
(3) Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, legenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Ver-
so können Beförderungsmittel und andere Sachen, dachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gun-
die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm sten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
gehören, beschlagnahmt werden. Die §§ 94 und 98
gelten entsprechend. (3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten
ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen
Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
9 b. Abschnitt
Vorläufiges Berufsverbot § 136 a
(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der
§ 132 a
Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht be-
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vor- einträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Er-
handen, daß ein Berufsverbot angeordnet werden müdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verab-
wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der reichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täu-
Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Aus- schung oder durch Hypnose. Zwang darf nur ange-
übung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder wandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies
Gewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3 zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vor-
des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. schriften unzulässigen Maßnahme und das Verspre-
chen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils
(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben,
sind verboten.
wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das
Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet. (2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen
oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beein-
trächtigen, sind nicht gestattet.
Zehnter Abschnitt
Vernehmung des Beschuldigten (3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne
Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten.
Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zu-
§ 133
stande gekommen sind, dürfen auch dann nicht ver-
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schrift- wertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwer-
lich zu laden. tung zustimmt.
Nr.] Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 155
Eliter Abschnitt ger auch dann auszuschließen, wenn auf Grund be-
stimmter Tatsachen die Annahme begründet ist, daß
Verteidigung
seine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde.
§ 137
§ 138 a Abs. 3 gilt entsprechend.
(l} Der Beschuldigte kcmn sich in jeder Lage des
Verfahrens des Beistandes Pi!ws Verteidigers bedie-·
§ 138 C
nen. Die Zahl cfor gewühlten VPrteidiger darf drei
nicht übersteigen. (l) Di.e Entscheidungen nach §§ 138 a, 138 b trifft
(2) Hat der Beschuldigte eirwn gesetzlichen Ver- das Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden
treter, so kann auch dieser s<~lbständig einen Ver- Verfahren die Ermittlung,en vom Generalbundesan-
teidigPr w~fölcn. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. walt geführt oder ist das Verfahren vor dem Bun-
desgerichtshof anhängig, so entscheidet der Bundes-
gerichtshof. Ist das Verfahren vor einem Senat
§ 138
eines Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichts-
(l) Zu Verteidigern können die bei einem deut- hofes anhängig, so entscheidet ein anderer Senat.
schen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie
die Rechtslehrer an deutsdwn H.ochschulcn gewählt (2) Das nach Absatz 1 zuständige Gericht ent-
werden. scheidet im vorbereitenden Verfahren auf Antra.g
der Staatsanwaltschaft, nach Erhebung der öffent-
(2) Andere Personen können nur mit Genehmi- lichen Klage auf Vorlage des Gerichts, bei dem das
gung des Gerichts und, wenn der Fall einer notwen- Verfahren anhängig ist. Die Vorlage erfolgt auf An-
digen Verteidigung vorliegt und der Gewählte nicht trag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen
zu den Personen gehört, die zu Verteidigern bestellt durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft. Soll ein
werden dürfen, nur in Gemeinschaft mit einer sol- Verteidiger ausgeschlossen werden, der Rechtsan-
chen als Wahlverteidiger zugelassen werden. walt ist, so ist eine Abschrift des Antrag,es der
Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des
§ 138 a Gerichts dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
(l) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in mitzuteilen, der der Rechtsanwalt angehört. Er kann
einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend sich im Verfahren äußern.
oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens (3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig
rechtfertigenden Grade> venlctchtig ist, an der Tat, ist, kann anordnen, daß die Rechte des Verteidigers
die den Gegenstand der Untersuchung bildet, betei- aus den §§ 147, 148 bis zur Entscheidung des nach
ligt zu sein oder eine tländlung begangen zu haben, Absatz 1 zuständigen Gerichts über die Ausschlie-
di,e für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten ßung ruhen. Vor Erhebung der öffentlichen Klage
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre. trifft die Anordnung nach Satz l das Gericht, das
(2) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in über die Ausschließung des Verteidigers zu ent-
einem Verfahren auszuschliE!ßen, wenn er scheiden hat. Die Anordnung ergeht durch unan-
fechtbaren Beschluß. Für die Dauer der Anordnung
1. dringend verdächtig ist, daß er den Verkehr mit hat das Gericht zur Wahrnehmung der Rechte aus
dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschul- den §§ 147, 148 einen anderen Verteidiger zu bestel-
digten dazu mißbraucht, Straftaten, die im len. § 142 gilt entsprechend.
Höchstmaß mit mindestens einem Jahr Freiheits-
strafe bedroht sind, zu begehen, oder (4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren an-
hängig ist, gemäß Absatz 2 während der Hauptver-
2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß be- handlung vor, so hat es zuglekh mit der Vorlage
findlichen Beschuldigten dazu mißbraucht, die die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung durch
Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu ge- das nach Absatz 1 zuständige Gericht zu unterbre-
fährden. chen oder auszusetzen. Die Hauptverhandlung kann
Solange ein Verteidiger nach Satz 1 ausgeschlossen bis zu dreißig Tag1en unterbrochen werden.
ist, kann er den Beschuldigten, der sich nicht auf
freiem Fuß befindet, auch in einem anderen gesetz- (5) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem
lich geordneten Verfahren nicht verteidig,en. Verfahren ausgeschlossen worden, so können ihm
die durch die Aussetzung verursachten Kosten auf-
(3) Die Ausschließung ist aufzuheben, sobald ihre erlegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist.
§ 138 b
§ 138 d
Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine (1) Uber die Ausschliießung des Verteidigers wird
der in § 74 a Abs. 1 Nr. 3, § 120 Abs. l Nr. 3 des nach mündlicher Verhandlung entschieden.
Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten
oder die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des (2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der münd-
Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des lichen Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist be-
Landesverrates oder einer Gefährdung der äußeren trägt eine Woche; sie kann auf drei Ta1ge verkürzt
Sicherheit nach den §§ 94 bis 96, 97 a, 100 des Straf- werden. Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte
gesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidi.- und in den FäUen des § 138 c Abs. 2 Satz 3 der Vor-
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
stand der Rcchlsanwallskammer sind von dem Ter- wenn wegen der Schwere der Tat oder werJen der
min zur mündlidwn Verhandlung zu benachrichti- Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mit-
fJCm. wirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder
wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht
(3) Die mündliche Vl\rhc1ndlung kann ohne den
selbst verteidigen kann.
Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ord-
nimgsgt!müß gclüden und in der Ladung darauf hin- (3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Ab·
w·wiesen worden ist, daß in seiner Abwes,enheit satz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Be-
Vf:!rhandelt werden kann. schuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der
Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird.
(4) In der mündlichen Verhandlung sind die an-
Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs. 4
wesenden Beteiligten zu hören. Den Umfang der Be-
bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten
weisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtge-
Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirk-
mäßem Ermessen. Uber die Verhandlung ist eine
sam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt
Niederschrift aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gel-
wird.
ten ents,prechend.
§ 141
(5) Die Entsclwidung ist am Schluß der münd-
lichen Verhandlung zu verkünden. 1st dies nicht (1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem
möglich, so ist diP Entschei(lung spütestens binnen Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat,
einer Woche zu erlassc!n. ein Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur
Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert
(6) Cegen die Ent.sc:heiclunu, durch die ein Vertei-
worden ist.
diger aus den in § 138 a gc~nannten Gründen aus-
qeschlosscn wird oder die eilwn Füll des § 138 b be- (2) Ergibt sich erst später, daß ein
trifft, ist soforliqe Beschwerde zulässig. Dem Vor- notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
stand der Rec11 lscrnw,:iltsk,muner steht ein Be-
(3) Der Verteidiger kann auch schon während des
schwerderecht nichl zu. Eine die Ausschließung des Vorverfahrens bestellt werden. Die Staatsanwalt-
Verteidigers nach § 138 a abl(:hnendE~ Entscheidung
schaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in
ist nicht anfechtbar.
dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines
§ 139
Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein
wird. Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§ 169 a)
Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann ist er auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu bestellen.
mit Zustimmung des Angeklagten die Verteidigung
einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für (4) Uber die Bestellung entscheidet der Vorsit-
den Justizdienst bestanden hat und darin seit min- zende des Gerichts, das für das Hauptverfahren zu-
destens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ständig oder bei dem das Verfahren anhängig ist.
ist, übertragen.
§ 142
§ 140
(1) Der zu bestellende Verteidiger wird durch den
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist not- Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl
wendig, wenn der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelas-
l. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor senen Rechtsanwälte ausgewählt.
dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht (2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5
stattfindet; sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige,
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last ge- welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den
legt wird; Justizdienst bestanden haben und darin seit minde-
stens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind,
3. das Verfahwn zu einem Berufsverbot führen
kann; für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt
werden, jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Rich-
4. der Beschuldigte taub oder stumm ist; ter sie zur Ausbildung überwiesen sind.
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate
auf Grund richterlicher Anordnung oder mit rich- § 143
terlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn dem-
hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Be- nächst ein anderer Verteidiger wird und
ginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
dieser die Wahl annimmt.
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
psychischen Zustand des Bc~schuldigten seine § 144
Unterbringung nach§ 81 in Frage kommt;
(weggefallen)
7. r~i n Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisheri9e Verteidiw~r durch eine Entschei- § 145
dung von der Mitwirkun9 in dem Verfahren aus- (1) Wenn in einem Falle, in dem die
9eschlosscn ist.
notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhand-
(2) In anderen Füllen bcslellt der V orsitzcnde auf lung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich wei-
Anlra9 oder von Amts wcuen einen Verteidiger, gert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vor-
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 157
sitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die
Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidi-
auch eine Aussetzung der Verhandlung beschlie- ger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
ßen.
(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit
(2) Wird der notwendige Verteidiger gemäß § 141 nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten
Abs. 2 erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme
so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhand- in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung
lung beschließen. mitgegeben werden. Die Entscheidung ist nicht an-
(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm fechtbar.
die zur Vorbewitung der Verteidigung erforderliche (5) Uber die Gewährung der Akteneinsicht ent-
Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung scheidet während des vorbereitenden Verfahrens
zu unterbrechen oder auszusetzen. die Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende
des mit der Sache befaßten Gerichts.
(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine
Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch (6) Ist der Grund für die Versagung der Akten-
verursc1chten Kosten crnfzuerlegen. einsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staats-
anwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem
§ 145 a Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger ist
Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akten-
(1) Der gewühltt\ Verteidiger, dessen Vollmacht einsicht wieder uneingeschränkt besteht.
sich bei den Ak Um befindet, sowie der bestellte
Verteidiger gelten als Prrnächtigt, Zustellungen für
dPn fü:schuldigten in Empfang zu nehmen. § 148
Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht
(2) Die Ermächtigung nach Absatz l gilt nicht,
auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und münd-
wenn das Gesetz die Zustellung an den Beschuldig-
licher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.
tPn durch UbPrgc1he vorschreibt (§ 232 Abs. 4).
(3) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den § 149
Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer
bei den Akten befindlichen Vollmacht ausdrücklich (1) Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der
zur Empfangnahmf~ von Ladungen ermächtigt ist. Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf
§ 116 a Abs. 3 bleibt unberührt. sein Verlangen zu hören. Zeit und Ort der Haupt-
verhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt wer-
(4) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach den.
Absatz l zugestellt, so wird der Beschuldigte hier- (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter
von unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine
eines Angeklagten.
Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entschei-
dung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der (3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung sol-
Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch cher Beistände dem richterlichen Ermessen.
wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten
nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Ab- § 150
schrift der Entscheidung.
(weggefallen)
§ 146
Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch
einen gemeinschaftlichen Vertc~idiger ist unzulässig. Zweites Buch
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 147
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Erster Abschnitt
Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhe- öffentliche Klage
bung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen
sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besich- § 151
tigen.
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist
(2) Ist der Abschluß der Ermittlungen noch nicht durch die Erhebung einer Klage bedingt.
in den Akten vermerkt, so kann dem Verteidiger
die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke
sowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Be- § 152
weisstücke versagt werden, wenn sie den Untersu- (l) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die
chungszweck gefährden kann. Staatsanwaltschaft berufen.
(3) Die Einsicht in die Niederschriften über die (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes be-
Vernehmung des Beschuldigten und über solche stimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren
richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tat-
dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden sächliche Anhaltspunkte vorliegen.
158 Runclc,s~JCS(~tzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ Vi2 a Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Ver-
gehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die
Lcinclr:s~Jcsdzl iclw Vorschri11('11 ü bE~r die Voraus-
Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistun-
S(:tzungcn, uni.er d<~n<'.n ~W(J('n Mitglieder eines
gen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht er-
Organs der Gesdz~wlrnnq eine Stratverfolgung ein-
stattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
geleitet oder fort~wsetzt werden kann, sind auch für
die anderen U1ndcr der Bundesrepublik Deutschland (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Ge-
und den Bund wirks<1m. richt mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und
des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende
§ 153 der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen
Feststellungen letztmals geprüft werden können,
(1) Hat das Vf~rf,il1re11 <~in V<~rqehcn zum Gegen-· vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschul-
stand, so kann di<' Slddlsc1nwt1ltschaft mit Zustim- digten die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auflagen
mung des für die, Eröflmm~J des Hauplverfahrens und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt
zustäncli~Jen Cc,richls von cl<,r Verfol~Junq absehen, entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht
wenn die Schuld des T~ilers dl:-.; gering anzusehen durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
wäre und kein ölfenllichc'.-; !n1<'rc:sse <1n der Verfol-
gung br•slPhl. Jkr 'Zustirnrnunq dt's C<:richts bedarf (3) Während des Laufes der für die Erfüllung der
es nicht bei einem VPr<Jt'lll'll, dc1s rwqen fremdes Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die
Verrnö~J('n gt:richtct und 111c:l1L mit eirwr im Min- Verjährung.
deslmaß erhöhten Strcll<: bedroht ist, wenn der
§ 153 b
durch die Tell V('rurstichll: Sch,Hh'n fJPrinq ist.
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen
(2) 1st die J<lc19(' lH'H'1ts c•rholwn, so kctnn das Ge- das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die
richt in jeder Ld</P des Vcrfdhn·ns unter den Vor- Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das
aussetzun~JPll d<'s .\ hs,1 t l:L'S rn 1 t Zustimmung der für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der
Slaatsanwdl tscl1c1 rt nnd d,·s ,\ nu0,sch1i!cli9ten das Erhebung der öffentlichen Klage absehen.
Verfahren einsl el \('n Dr• r Zus! im n11_1ng des A nge-
schulcligten lwd,ir! ('S n1ch1, w<cnn die J-Iauptver- (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Ge-
handlung ,ius den in § '.WS cinq<'füh rten Gründen richt bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zu-
nicht durchqefiihrt W(~rdell kitnn oder in den Fällen stimmung der Staatsanwaltschaft und des Ange-
des § 231 Abs. 2 und <for §§ 232 und 233 in seiner schuldigten das Verfahren einstellen.
Abwesenheit durchqeführt wird. Die Entscheidung
ergeht durch fü,schluß. Der lkschluß ist nicht an- § 153 C
fechtbar.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfol-
§ 153 a gung von Straftaten absehen,
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des 1. die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Be- dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teil-
schuldigten kann die Staul.sanwaltschaft bei einem nehmer an einer außerhalb des räumlichen Gel-
Vergehen vorUiufi~J von der Erhebung der öffent- tungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Hand-
lichen Klage abseh(•n und zugleich dem Beschuldig- lung in diesem Bereich begangen hat,
ten auferlegen,
2. die ein Ausländer im Ausland oder die er im In-
1. zur Wieclergutmachunq des durch die Tat verur- land auf einem ausländischen Schiff oder Luft-
sachten Schadens eine bestimmte Leistung zu er- fahrzeug begangen hat,
bringen,
3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Stra-
2. einen GeldbPtraq zugunsten einer gemeinnützi- fe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden
gen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach
3. sonst gemejnnülzige Leistungen zu erbringen Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht
oder fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im
Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist.
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe
nachzukommen, (2) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der
Verfolgung von Straftaten absehen, die im räum-
wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind,
lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine
bei geringer Schuld diJs öff<'nllidw Tnteresse an der
außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit be-
Strafverfolqunq zu beseitigen. Zur Erfüllung der
gangen sind, wenn die Durchführung des Verfah-
Auflagen und \Veisun(JE:'ll c;e1zt die Staatsanwalt-
rens die Gefahr eines schweren Nachteils für die
schaft dem B<•schulcliqlen PirH' Frist, die in den Fäl-
Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde
len des Sa!Z('S 1 Nr. 1 bis :l höchstens sechs Monate,
oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende
in den Fi:illc:n des St1lZl's 1 Nr. 4 hüch~;Lens ein Jahr
öffentliche Interessen entgegenstehen.
betri:iql. Die: SlcJc1lsilnwc1lhchcdl kc1rrn Auflagen und
Weisunqcn lld<hl riiql ich c1111 helwn und die Frist ein- (3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die
mal für diP Daur:r von drei fVlondien Vf'.rlöngern; mit Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1
Zuslimrmrn~J des lksdrnldiqlr:n kilnn sie auch Auf- Nr. 1, 2 und des Absatzes 2 die Klage in jeder Lage
ldU(!n und W<'i~aJJHJ<:n nc1ch l rtiql ich a 11 ferl0,~Jfm und des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren
finckrn. Erfüllt dn Bcscht1ldiql<: dif: Auflagen und einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens
Nr :; Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 159
die Cefi:lhr Pi rws schweren Nachteils für die Bun- (3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine we-
desrepublik DPulschland herlwiführen würde oder gen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkann-
wenn der Verfolnung sonstigr\ überwiegend(! öffent- te Strafe oder Maßregel der Besserung und Siche-
liche Interessen Pnl~Je9c\11stdwn. nmg vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls
nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder
(4) Hat das VcrJahrnn Strafl:dlen der in § 74 a
aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig er-
Abs. l Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des
kannte Strafe oder Maßregel der Besserung und
Gerichlsverfassungsgesel.zes bezeichneten Art zum
Sicherung nachträglich wegfällt.
Gegenstand, so stehen d iesp Befugnisse dem Gene-
ralbundesctnwalt zu. (4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine we-
gen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder
§ 153 d Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig
(1) Der Cerwralbundc\scmwilll ki:lnn von der Ver- eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwi-
folgung von Straftdten der in § 74 a Abs. l Nr. 2 bis schen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Mo-
6 und in§ 120 Abs. 1 Nr. 2 bis fi des Gerichtsverfas- naten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat
sungs9esetzes bez<'ichneten Arl absehen, wenn die ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
Durchführung <ks Verfahrens die Gefahr eines (5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig ein-
schwc~ren Nachteils für die Bundesrepublik gestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Ge-
Deutschland herbeiführen würde oder wenn der richtsbeschlusses.
Verfolgung sonstige ülwrwiegende öffentliche Inter-
essen entgegenstPlwn.
§ 154 a
(2) Ist die Klage berei ls erhoben, so kann der Ge-
neralbundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichne- (1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat
ten Voraussetzun~wn cfü~ Klage in jeder Lage des oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen,
Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren ein- die durch dieselbe Straftat begangen worden sind,
stellen. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Bes-
serung und Sicherung nicht ins Gewicht, so kann
§ 153 e die Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf die übri-
(1) Hat das Verfc1hren Straftaten der in § 74 a gen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverlet-
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des zungen beschränken. Die Beschränkung ist akten-
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum kundig zu machen.
Gegenstand, so kann der Gcmt~ralbundesanwalt mit (2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann
Zustimmung des nach § 120 des Gerichtsverfas- das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zu-
sungsgesetzes zustäncl.igen Oberlandesgerichts von stimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung
der Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn vornehmen.
der Täter nach der Tat, bevor ihm deren Entdek-
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfah-
kung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat,
rens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzes-
eine Gefahr für dr~n Bestand oder die Sicherheit der
verletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen.
Bundesrepublik Deutschland oder die verfassungs-
Einern Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbezie-
mäßige Ordnung abzuwendc~n. Dasselbe gilt, wenn
hung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene
der Täter einen solchen BeitrarJ dadurch geleistet
Teile ei.ner Tat wieder einbezogen, so ist § 265
hat, daß er nach dm· Tat sein mit ihr zusammenhän-
Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
gendes Wissen über Bestrebun~Jen des Hochverrats,
der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
cHl<:!r <fos Landesverrats und der Gefährdung der äu- § 154 b
fü,ren Sicherlwit einer Dienststelle offenbart hat. (1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann
(2) Ist die Klage l)(~rnlts erhoben, so kann das abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen
nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zustän- der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert
dige Oberlandesgericht mit Zustimmung des Gene- wird.
ralbundesanwalts das Verfahren untE~r den in Ab- (2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen
satz 1 bezeichneten Voraussetzungen einstellen. Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird
und die Strafe oder die Maßregel der Besserung und
§ 154 Sicherung, zu der die inländische Verfolgung füh-
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann ren kann, neben der Strafe oder der Maßregel der
abgesehen werden, wenn die Strafe oder die Maßre- Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland
gel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfol- rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im
gung führen kann, neben einer Strafe oder Maßre- Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.
gel der Besserung und Sicherung, die gegen den Be- (3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann
schuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus
verhängt worden ist oder di.c er weg(-m einer ande- dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausge-
ren Tat zu erwarten hal., nicht ins Gewicht fällt. wiesen wird.
(2) Ist die öffentliche Kli:lgc bereits erhoben, so (4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öf-
kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft fentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Ge-
das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen. richt auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfah-
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
ren vorlüufig c!1n. § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Zweiter Abschnitt
Mc1ßgc1bc: entspn,ch(:nd, dciß die Frist in Absatz 4
Vorbereitung der öffentlichen Klage
c:in .Jahr bc:tr~iqt.
§ 154 C § 158
Ist eine Nöti~Junu oder Erpn'ssung (§§ 240, 253 (1) Die Anzeige einer Straftat. und der Strafantrag
des Sl.raf~Jcsdzbuches) durch die Drohung begangen können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden
worden, eine Straftat zn offenbaren, so kann die und Beamten des Polizeidienst.es und den Amtsge-
Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, de- richten mündlich oder schriftlich angebracht wer-
ren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, den. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.
wenn nicht weqcn der Schwere der Tat (~ine Sühne
(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf An-
unerläßlich ist.
trag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder
§ 154 d der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll,
bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht
Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen werden.
eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage
ab, die nach bürgerlichen1 Recht oder nach Verwal- § 159
tungsrecht zu b(:urteilen ist, so kann die Staatsan-
waltschaft zur A ustrngung der Frage im bürger- (1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß je-
lichen Streilvc:rluhren oder im Verwaltungsstreit- mand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist,
verfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der An- oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefun-
zeigende zu lwnachrichl.iiJPn. Nach fruchtlosem Ab- den, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur
lauf der Frist kdrrn die) Stc1,lls<1nwaltschaft das Ver- sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder
fahren einstellen. an das Amtsgericht verpflichtet.
(2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmi-
§ 154 e
gung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
(1) Von der Erlwbung der iiffentlichen Klage we-
gen einer falschen Venlüdll.i9ung oder Beleidigung § 160
(§§ 164, 185 bis 187 a des Strafgesetzbuches) soll ab-
gesehen werden, solange wegen der angezeigten (1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine An-
oder behauptel.E;n Handlung ein Straf- oder Diszipli- zeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht
narverfahren anhängig ist. einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Ent-
schließung darüber, ob die öffentliche Klage zu er-
(2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage heben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren
bis zum Abschluß des Stra 1- oder Disziplinarverfah- (2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur
rens wegen der angezeigten oder behaupteten Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienen-
Handlung ein. den Umstände zu ermitteln und für die Erhebung
der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu
(3) Bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinar-
besorgen ist.
verfahrens wegen ch~r angezeigten oder behaupteten
Handlung ruht die Verjährung der Verfolgung der (3) Die Ermittlungen der S_taatsanwaltschaft sol-
falschen Verdächtigung oder Beleidigung. len sich auch auf die Umstände erstrecken, die für
die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Be-
§ 155 deutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt bedienen.
sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und § 161
auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichne-
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu ten Zweck kann die Staatsanwaltschaft von allen
einer selbständigen Tätigkeit berechtigt und ver- öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Er-
pflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des mittlungen jeder Art entweder selbst vornehmen
Strafgesetzes an die gestP]lten Anträge nicht gebun- oder durch die Behörden und Beamten des Polizei-
den. dienstes vornehmen lassen. Die Behörden und Be-
§ 156
amten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Er-
suchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu ge-
Die öffontliche Klage kann nach Eröffnung des nügen.
Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.
§ 161 a
§ 157 (1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet,
Im Sinne dieses Gesetzes ist auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erschei-
nen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist,
öffentliche Klage erhoben ist, g,elten die Vorschriften des sechsten und siebenten
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und
gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens be- Sachverständige entsprechend. Die eidliche Verneh-
schlossen ist. mung bleibt dem Richter vorbehalten.
Nr. '.l Tilg der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 161
(2) 13(:i unbc1>echliqlc1n J\11~;bkibcn oder unbe- daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfa-
rechliglc~r Wc:i~Jt:runq eines Zt·ugen oder Sachver- chen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gege-
stündigen sl.dlt dic• Ekfugnis 1/.ll den in den §§ 51, 70 ben wird, sich schriftlich zu äußern.
und 77 vorgesdicrwn Maßrc~geln der Sicwtsanwalt- (2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Enfü1-
schdft zu. Jedoch blPibt die~ Fc~stselzung der Haft stung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu
dem Rjchter vorlwllilltPn; zuslündig ist das Amtsge- erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
richt, in dessen Bezirk die SliJdlsanwaltschaft ihren
Sitz hat, welche d ic Festsetzung bednlragt. (3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung
vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die
(3) Gegen die Entscheidung der Staatsanwalt- §§ 133 bis 136 a, 168 c Abs. 1 und 5 gelten entspre-
schaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Ent- chend. Uber die Rechtmäßigkeit der Vorführung
scheidung beantragt werden. Uber den Antrag ent- entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das Ge-
scheidet, soweit nicht in § 120 Abs. 3 Satz l und richt; § 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
§ 135 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes etwas
anderes bestimmt ist, das Landgericht, in dessen Be- (4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten
zirk die Staatsanwa1tschaft ihren Sitz hat. Die durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschul-
§§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311 a sowie die Vor- digten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt
schriften über die A uferlegung der Kosten des Be- wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Be-
schwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Ent- schuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136
scheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar. Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 3 und § 136 a anzuwen-
den.
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere
(5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sach-
Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeu-
gen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnis- verständigen durch Beamte des Polizeidienstes sind
§ 52 Abs. 3, § 55 Abs. 2, § 81 c Abs. 3 Satz 2 in Ver-
se nach Absatz 2 Satz 1 auch der (~rsuchten Staats-
anwaltschaft zu. bindung mit § 52 Abs. 3, § 136 a entsprechend anzu-
wenden.
§ 162 § 164
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Be-
einer richterlichen Untersuchungshandlung für er- amte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amt-
forderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amts- liche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von
gericht, in dessen Bezirk diese Handlung vorzuneh- ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen An-
men ist. Hält sie richterliche Anordnungen für die ordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Be-
Vornahme von Untersuchungshandlungen in mehr endigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht
als einem Bezirk für erforderlich, so stellt sie ihre über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu
Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie lassen.
ihren Sitz hat. Satz 2 gilt nicht für richterliche Ver-
nehmungen sowie dann, wenn die Staatsanwalt- § 165
schaft den Untersuchungserfolg durch eine Verzö- Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erfor-
gerung für gefährdet erachtet, die durch einen An- derlichen Untersuchungshandlungen auch ohne An-
trag bei dem nach Satz 2 zuständigen Amtsgericht trag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht er-
eintreten würde. reichbar ist.
(2) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts wird § 166
durch eine nach der Antragstellung eintretende
(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter ver-
Veränderung der sie begründenden Umstände nicht
berührt. nommen und beantragt er bei dieser Vernehmung
zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen, so
(3) Der Richter hat zu prüfen, ob die beantragte hat der Richter diese, soweit er sie für erheblich erc
Handlung nach den Umständen des Falles gesetz- achtet, vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise
lich zulässig ist. zu besorgen ist oder die Beweiserhebung die Frei-
lassung des Beschuldigten begründen kann.
§ 163
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes
in einem anderen Amtsbezirk vorzunehmen ist, den
haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Auf-
Richter des letzteren um ihre Vornahme ersuchen.
schub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die
Verdunkelung der Sache zu verhüten. § 167
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der
übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.
Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vor-
nahme richterlicher Untersuchungshandlungen er- § 168
forderlich, so kann die Ubersendung unmittelbar an Bei der Vernehmung des Beschuldigten, der Zeu-
das Amtsgericht erfolgen. gen und Sachverständigen sowie bei der Einnahme
des Augenscheins hat der Richter einen Urkundsbe-
§ 163 a amten der Geschäftsstelle zuzuziehen. In dringen-
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Ab- den Fällen kann der Richter eine von ihm zu verei-
schluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, digende Person als Protokollführer zuziehen.
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 168 a auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die
an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden,
(1) Ubcr j<~d<\ richl<~rlidw Untersuchungshandlung
wo er in Haft ist.
ist <~in Protokoll iltifzundrnwn. Di-ls Protokoll ist von
dem Rich1<'r sowi<! d<!m Protokollführer zu unter- (5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit
schrc~ibcn. Berechtigten vorher zu benachrichtigen. Die Be-
nachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersu-
(2) Das Prolokoll muß Ort und Tag der Verhand-
chungserfolg gefährden würde. Auf die Verlegung
lung sowie die Namcm der m i Lw irkenden oder betei-
eines Termins wegen Verhinderung haben die z.ur
l igt.en PersonPn angeben und ersehen lassen, ob die
wcscntl ichcn Fc)rmlichkei l(~n des Verfahrens beob- Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch.
achtet sind.
(3) Das Protokoll ist den bei cfor Verhandlung be- § 168 d
U!il igtcn Personen, soweit c~s sit> betrifft, zur Geneh- (1) Bei der Einnahme eines richterlichen Augen-
migung vorzulc!sC'.n oder zur Durchsicht vorzulegen. scheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldig-
Die Gcnehrnigun~J ist zu VC!rrnc!rken. Das Protokoll ten und dem Verteidiger die Anwesenheit bei der
wird von den ßdciliqtc~n untc'rschricben, oder es Verhandlung gestattet. § 168 c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
wird darin an~J(~gcbcn, wcshdlb die Unterschrift un- und ·5 gilt entsprechend.
terblieben ist.
(2) Werden bei der Einnahme eines richterlichen
(4) Nieclcrschriftcn über die Erklärung des Be- Augenscheins Sachverständige zugezogen, so kann
schuldigten, über die Angaben von Zeugen und der Beschuldigte beantragen, daß die von ihm für
Sachverständigen und über das Ergebnis eines Au- die Hauptverhandlung vorzuschlagenden Sachver-
genscheins können in einer gebräuchlichen Kurz- ständigen zu dem Termin geladen werden, und,
schrift als Anlage des Protokolls aufgenommen wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst la-
werden. Die Anli:ige ist den Beteiligten vorzulesen den lassen. Den vom Beschuldigten benannten
und allein von dem Protokollführer zu unterschrei- Sachverständigen ist die Teilnahme am Augen-
ben. In dem Protokoll ist zu vc~rmerken, daß die An- schein und an den erforderlichen Untersuchungen
lage verlesen und genehm iqt worden ist oder wel- insoweit gestattet, als dadurch die Tätigkeit der
che Einwendungen erhoben worden sind. Nach Be- vom Richter bestellten Sachverständigen nicht be-
endigung der Verhandlung ist unverzüglich eine hindert wird.
Ubertragung der Anlage des Protokolls in die ge-
wöhnliche Schrift anzufertigen und von dem Proto- § 169
kollführer zu beglaubigen. Die Ubertragung tritt für
(1) In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsverfas-
das weitere Verfahren an die Stelle der Anlage. Der
sungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesge-
Nachweis der Unrichtigkeit der Ubertragung ist zu-
richts im ersten Rechtszug gehören, können die im
lässig.
vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amts-
gericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermitt-
§ 168 b
lungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenom-
(1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersu- men werden. Führt der Generalbundesanwalt die
chungshandlungen ist aktenkundig zu machen. Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungs-
(2) Uber die Vernehmung des Beschuldigten, der richter des Bundesgerichtshofes zuständig.
Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll (2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrich-
nach den§§ 168, 168 a aufgenommen werden, soweit ter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungs-
dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen handlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im
geschehen kann. Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.
§ 168 C § 169 a
(1) Bei der richterlichen Vernehmung des Be- Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche
schuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der
Verteidiger die Anwesenheit gestattet. Ermittlungen in den Akten.
(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeu-
gen oder Sachverständigen ist der Staatsanwalt- § 169 b
schaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger die (weggefallen)
Anwesenheit gestattet.
(3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der § 169 C
Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen,
wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungs- (weggefallen)
zweck gefährden würde. Dies gilt namentlich dann,
wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in Gegen- § 170
wart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen (1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur
werde. Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die
(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschul- Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer An-
digter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch klageschrift bei dem zuständigen Gericht.
Nr. J Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 163
(2) /\nd<~rnldlls sl.clll diP Slc1c!lsanwaltschaft das (3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Ent-
Vcrfohren ein. J Ii<!rvo11 setzt sie) den Beschuldigten scheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer
in Kenn In is, W<!llll t!r d ls solch Pr vernommen wor- Vornahme einen beauftragten oder ersuchten Rich-
den ist oder ein l l<1ftbefehl ge9en ihn erlassen war; ter betrauen.
dasselbe gilt, wmin er um Pinen Bescheid gebeten
hat oder wenn Pin besonderes f nteresse an der Be- § 174
kanntgil be ersieh !lieh ist. (1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhe-
bung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht
§ 171 den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staats-
anwaltschaft und den Beschuldigten von der Ver-
Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Er- werfung in Kenntnis.
hebung der öffentlichen Klage keine Folge oder
verfügt sie nach ckm Abschluß dür Ermittlungen die (2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffent-
Einstellung des Verfuhrens, so hat sie den Antrag- liche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder
steller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In Beweismittel erhoben werden.
dem Bescheid ist der Antragste]]er, der zugleich der
Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung
und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu § 175
belehren.
Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschul-
§ 172 digten den Antrag für begründet, so beschließt es
die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchfüh-
(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so
rung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft
steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen
ob.
zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Be-
schwerde an den vorgesetzten Beamten der Staats-
anwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwer- § 176
de bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist ge- (1) Durch Beschluß des Gerichts kann dem An-
wahrt. Sie li:iuft nicht, wenn die Belehrung nach tragsteller vor der Entscheidung über den Antrag
§ 171 Satz 2 unterblieben ist. die Leistung einer Sicherheit für die Kosten aufer-
legt werden, die durch das Verfahren über den An-
(2) Gegen dem ablehnenden Bescheid des vorge- trag voraussichtlich der Staatskasse und dem Be-
setzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der schuldigten erwachsen. Die Sicherheitsleistung ist
Antragsteller binnen einem Monat nach der Be- durch Hinterlegung in barem Geld oder in Wertpa-
kanntmachung uerichtliche Entscheidung beantra- pieren zu bewirken. Die Höhe der zu leistenden
gen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form
Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen
ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die fest.gesetzt. Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen,
Belc~hrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zu-
binnen welcher die Sicherheit zu leisten ist.
lässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine
Straftat zum Ge9enstand hat., die vom Verletzten im (2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist
Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für
wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, zurückgenommen zu erklären.
§ 153 a Abs. 1 Salz 1, 6 oder § 15;3 b Abs. l von der
Verfolgung der Tclt abgesehen hat; dasselbe gilt in
den Fällen der §§ 153 c bis 154 Abs. 1 sowie der § 177
§§ 154 b und 154 c. Die durch das Verfahren über den Antrag veran-
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß laßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176
die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentli- Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.
chen Klage begründen sollen, und die Beweismittel
angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unter-
zeichnet sein; für das Armenrecht gelten dieselben
Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkei- Dritter Abschnitt
ten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zu- (weggefallen)
ständigen Gericht einzureichen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das §§ 178 bis 197
Oberlandesgericht zuständig. § 120 des Gerichtsver- (weggefallen)
fassungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§ 173
Vierter Abschnitt
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die
Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Entscheidung über die Eröffnung
Verhandlungen vorzulegen. des Hauptverfahrens
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestim-
§ 198
mung einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung
mitteilen. (weggefallen)
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 199 § 205
(1) Dcts für die Hauptverhandlung zuständige Ge- Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die
richt entscheidet dctrübPr, ob das Hauptverfahren zu Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes
eröffnen oder clüs Verfahren vorläufig einzustellen in seiner Person liegendes Hindernis entgegen, so
ist. kann das Gericht das Verfahren durch Beschluß
(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das vorläufig einstellen. Der Vorsitzende sichert, soweit
Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Ak- nötig, die Beweise.
ten dem Gericht vorgelegt.
§ 206,
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die
§ 200 Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
(1) Die Anklageschrift hat. den Angeschuldigten,
die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort § 206 a
ihrer Begehun~J, die gesetzlichen Merkmale der
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfah-
Straftat und die ctnzuwendenden Strafvorschriften
rens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das
zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die
Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Ver-
Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptver-
fahren durch Beschluß einstellen.
handlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzu-
geben. (2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde
(2) In der Anklageschrift wird auch das wesent- anfechtbar.
liche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon § 206 b
kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Straf-
richter erhoben wird. Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat
gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein
gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum
§ 201 Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar
(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Ankla- war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr straf-
geschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn bar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Haupt-
zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist verhandlung das Verfahren durch Beschluß ein. Der
zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweis- Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.
erhebungen vor der Entscheidung über die Eröff-
nung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwen- § 207
dungen gegen die Eröffnung cles Hauptverfahrens (l) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfah-
vorbringen wolle. ren eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur
(2) Uber Antr~ige und Einwendungen beschließt Hauptverhandlung zu und bezeichnet das Gericht,
das Gericht. Wird der vom Angeschuldigten erho- vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll.
bene Einwand der Unzuständigkeit (§ 16) verwor- (2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit wel-
fen, so steht dem Angeschuldigten sofortige Be- chen Änderungen es die Anklage zur Hauptver-
schwerde zu. Im übrigen kann der Beschluß des Ge- handlung zuläßt, wenn
ric:h ts nicht: angefochten werden.
1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und
wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des
§ 202 Hauptverfahrens abgelehnt wird,
Bevor das Gericht über die Eröffnung des Haupt- 2. die Verfolgung nach § 154 a auf einzelne ab-
verfahrens entscheidet, kann es zur besseren Auf- trennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder
klä.rung der Sache einzelne Beweiserhebungen an- solche Teile in das Verfahren wieder einbezogen
ordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. werden,
3. die Tat rechtlich abweichend von der Anklage-
schrift gewürdigt wird oder
§ 203
4. die Verfolgung nach § 154 a auf einzelne von
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Haupt-
mehreren Gesetzesverletzungen, die durch die-
verfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbe-
selbe ?traftat begangen worden sind, beschränkt
reitenden Verfahnms der Angeschuldigte einer
wird oder solche Gesetzesverletzungen in das
Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Verfahren wieder einbezogen werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht
§ 204 die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entspre-
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren chende neue Anklageschrift ein. Von der Darstel-
nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervor- lung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen
gehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgrün- kann abgesehen werden.
den beruht.
(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts we-
(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten be- gen über die Anordnung oder Fortdauer der Unter-
kanntzumachen. suchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung.
Nr. J Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 165
§ 208 § 212 a
(wegqdi:llkn) (1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so
wird die Hauptverhandlung sofort durchgeführt
oder mit kürzester Frist anberaumt, ohne daß es
§ 209
einer Entscheidung über die Eröffnung des Haupt-
(1) Das Ldrnlgericl11 kirnn dds I JiluptvPrfahren vor verfahrens bedarf.
den erkennenden Ce;richtcn jeder Ordnung, nicht
aber vor dem Obt)rlilndesgcricht eröffnen. (2) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf
es nicht. Wird eine Anklageschrift nicht einge-
(2) In den Fällen des § 24 Abs. 1, des § 25 Nr. 3, reicht, so wird di.e Anklage bei Beginn der Haupt-
des § 2G Abs. 1 Sc1f.z 1, des § 74 Abs. 1 Satz 2 und verhandlung mündlich erhoben und ihr wesent-
des § 74 b Satz 1 dPs Ge rieb l.sverfassungsgesetzes licher Inhalt in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.
kann das Gericb 1, lwi dem dif' Anklageschrift einge-
reicht ist, das Hauptverfahren auch vor einem (3) Der Ladung des Beschuldigten bedarf es nur,
anderen Gericht seines Bezirks (\röffnen, wenn nach wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung
seiner Auffassung die für seine Zuständigkeit maß- stellt oder nicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit
gebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last
gelegt wird. Die Ladungsfrist beträgt vierundzwan-
(3) Hält dc:1s Gericht die Zuständigkeit eines Ge- zig Stunden.
richts höherer Ordnung für begründet, so legt es die
Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft § 212 b
diesem Gericht zur Entscheidung vor. Dies gilt auch
(l) Der Strafrichter oder das Schöffengericht lehnt
in den Fällen des Absatzc~s 2, wenn nach der Auf-
die Aburteilung im beschleunigten Verfahren ab,
fassung des Gerichts, bei dem die Anklc:1geschrift
wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem
eingereicht ist, die für seine Zusli:indigkeit maßge-
Verfahren nicht eignet. Eine höhere Strafe als Frei-
benden Voraussetzunuen nicht erfüllt sind.
heitsstrafe von einem Jahr oder eine Maßregel der
Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren
§ 210 nicht verhängt werden. Die Entziehung der Fahrer-
laubnis ist zulässig.
(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren
eröffnet worden isl, kann von dem Angeklagten (2) Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren
nicht angefochten werden. kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Ver-
kündung des Urteils abgelehnt werden. Der Be-
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung schluß ist nicht anfechtbar.
des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend
von dem Antrng der Staatsanwaltschaft die Verwei- (3) Wird die Aburteilung im beschleunigten Ver-
sung an ein Gericht niederer Ordnung ausgespro- fahren abgelehnt, so bedarf es der Einreichung
chen worden ist, steht der Slcwtsanwaltschaft sofor- einer neuen AnklageschrHt.
tige Beschwerde zu.
(3) Gibt das Besd1w(~rdcgericht der Beschwerde
Fünfter Abschnitt
statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die
Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Vorbereitung der Hauptverhandlung
Gerichts, das den Beschluß nach Absatz 2 erlassen
hat, oder vor einem zu demselben Land gehörenden § 213
benachbarten Gericht gleicher Ordnung stattzufin-
den hat. In Verfahren, in denen ein Oberlandesge- Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem
richt im ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.
Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Hauptver-
handlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts § 214
stattzufinden hat.
(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen La-
dungen ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäfts-
§ 211 stelle sorgt dafür, daß die Ladungen bewirkt wer-
den.
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch
einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, (2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhand-
so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen lung auf längere Zeit erstreckt, so kann der Vorsit-
oder Beweismittel wieder aufgenommen werden. zende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen
und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt
als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.
§ 212
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der un-
Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem
mittelbaren Ladung weiterer Personen zu.
Schöffengericht kann die Staatsanwaltschaft schrift-
lich oder mündlich den Antrag auf Aburteilung im (4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbei-
beschleunigten Verfahren stellen, wenn der Sach- schaffung der als Beweismittel dienenden Gegen-
verhalt einfach und die sofortige Aburteilung mög- stände. Diese kann auch vom Gericht bewirkt wer-
lich ist. den.
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 215 (3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptver- Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person
foluens ist dem J\ngekL1~Jten spütcstens mit der La- zur Aufklärung der Sache dienlich war, so hat das
dung zuzustellc:n. Entsprc·chendes gilt in den Fällen Gericht auf Antrag anzuordnen, daß. ihr die gesetz-
des § 207 Abs. 3 für die nucbgc~reichte Anklage- liche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewäh-
schrift. ren ist.
§ 221
§ 216
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von
(1) Die Lc1dung eines auf freiem Fuß befindlichen Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Be-
Angeklagten geschieht schriftlich unter der War- weismittel dienender Gegenstände anordnen.
nung, daß im Pulle seines unentschuldigten Aus-
bleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfol- § 222
gen werde. Die Wc1rnung kann in den Fällen des
(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und
§ 232 unterbleiben.
Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem
(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Ange- Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und
klagte wird durch Bc~kanntmachung des Termins zur ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. Macht
Hauptverhandlung gemäß § 35 geladen. Dabei ist die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214
der Angeklagte zu befragen, ob und welche Anträge Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen
er zu seiner Verteidigung für die Hauptverhandlung und Sachverständigen dem Gericht und dem Ange-
zu stellen habe. klagten rechtzeitig namhaft zu machen und deren
Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.
§ 217 (2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden
und dem Tag der I-Iauptverhandlung muß eine Frist Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Ge-
von mindestens einer Woche liegen. richt und der Staatsanwaltschaft namhaft zu ma-
chen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort anzuge-
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann ben.
der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung
§ 223
zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlan-
gen. (1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder
Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der
längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Ge-
Frist verzichten.
brechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende
Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht
§ 218 seine Vernehmung durch einen beauftragten oder
Neben dem Angekla,gten ist der bestellte Ver- ersuchten Richter anordnen.
teidiger stets, der gewählte Verteidiger dann zu la-
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sach-
den, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden
verständigen das Erscheinen wegen großer Entfer-
ist. § 217 gilt entsprechend.
nung nicht zugemutet werden kann.
§ 219 (3) Die Vernehmung von Zeugen hat eidlich zu
erfolgen, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben
(1) Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeu- oder zugelassen sind.
gen oder Sachverständigen oder die Herbeischaf-
fung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung, § 224
so hat er unter Angabe der Tatsachen, über die der
(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung anbe-
Beweis erhoben werden soll, seine Anträge bei dem
raumten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der
Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. Die hierauf
Angeklagte und der Verteidiger vorher zu benach-
ergehende Verfügung ist ihm bekannt.zumachen.
richtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung
(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit bedarf es nicht. Die Benachrichtigung unterbleibt,
ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mit- wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden wür-
zuteilen. de. Das aufgenommene Protokoll ist der Staatsan-
waltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.
§ 220
(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Ange-
(1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung klagter einen Verteidiger, so steht ihm ein An-
einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmit- spruch auf Anwesenheit nur bei solchen Terminen
telbar laden lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgän- zu, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten
gigen Antrag befugt. werden, wo er in Haft ist.
(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann
zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der La- § 225
dung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch
und Versäumnis bar dargeboten oder deren Hinter- ein richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind
legung bei der Geschäftsstelle nachgewiesen wird. die Vorschriften des § 224 anzuwenden.
Nr.] -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 167
Sechster Abschnitt nung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten
Hauptverhandlung während einer Unterbrechung der Verhandlung in
Gewahrsam halten lassen.
§ 226 (2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder
bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen
Die I-fouptverbandlung erfolgt in ununterbroche-
Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Ab-
ner Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen
wesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über
Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines
die Anklage schon vernommen war und das Gericht
Urkundsbeamten der GeschäftssteJle.
seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich er-
achtet.
§ 227
Es können nwhr<)r<~ Bemnte der Staatsanwalt- § 231 a
schaft und mehrc'.re VPrteicliger in der Hauptver- (1) Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und
handlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit
sich teilen. ausschließenden Zustand versetzt und verhindert er
dadurch wiss,entlich die ordnungsmäßige Durchfüh-
§ 228 rung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung in sei-
(1) über die Aussetzung einer Hauptverhandlung ner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung,
oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 ent- wenn er noch nicht über die Anklage vernommen
scheidet das Gericht. Kürzere Unterbrechungen ord- war, in seiner Abwesenheit durchgeführt oder fort-
net der Vorsitzende an. gesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht
für unerläßlich hält. Nach Satz 1 ist nur zu verfah-
(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, un- ren, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des
beschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklag- Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt hat, sich vor
ten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur
verlangen. Anklage zu äußern.
(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten (2) Sobald der Angekla,gte wieder verhandlungs-
worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten fähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der
mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu Verkündung des Urteils noch nicht begonnen wor-
verlangen, bekanntmachen. den ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu un-
terrichten, was. in seiner Abwesenheit verhandelt
worden ist.
§ 229
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu zehn Ta- (3) Die Verhandlung in Abwesenheit des Ange-
gen unterbrochen werden. klagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach
Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Der
(2) Hat die Hauptverhandlung bereits an minde- Beschluß kann bereits vor Beginn der Hauptver-
stens zehn Tagen stattgefunden, so darf sie unbe- handlung gefaßt werden. Gegen den Beschluß ist
schadet der Vorschrift des Absatzes 1 einmal auch sofortige Beschwerde zulässig; sie hat aufschieben-
bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden. Ist die de Wirkung. Eine bereits begonnene Hauptverhand-
Hauptverhandlung sodann an mindestens zehn Ta- lung ist bis zur Entscheidung über die sofortige Be-
gen fortgesetzt worden, so darf sie ein zweites Mal schwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf,
nach Satz 1 unterbrochen werden. auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2
nicht vorliegen, bis zu dreißig Tagen dauern.
(3) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens
am Tage nach Ablaut der in Absatz 1 oder 2 be- (4) Dem Angeklagten, der k,einen Verteidiger hat,
zeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Ver-
neuem zu beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der handlung ohne den Angeklagten nach Absatz 1 in
Frist ein Sonntag, ein allgemeiner Feiertag oder ein Betracht kommt.
Sonnabend, so kann die Hauptverhandlung am
nächsten Werktag fortgesetzt werden. § 231 b
(1) Wird der Angeklagte wegen ordnungswidri-
§ 230 gen Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten fin- oder zur Haft abgeführt (§ 177 des Gerichtsverf as-
det eine Hauptverhandlung nicht statt. sungsgesetzes), so kann in seiner Abwesenheit ver-
handelt werden, wenn das Gericht seine fernere An-
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht ge- wesenheit nicht für unerläßlich hält und solange zu
nügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuord- befürchten ist, daß die Anwesenheit des Angeklag-
nen oder ein Haftbefehl zu erlassen. ten den Ablauf der Hauptverhandlung in schwer-
wiegender Weise beeinträchtigen würde. Dem An-
§ 231 geklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben,
sich zur Anklage zu äußern.
(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der
Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann (2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist,
die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfer- ist nach§ 231 a Abs. 2 zu verfahren.
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 232 Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung
(1) Die l lauptverforndlung kann ohne den Ange- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter
kldgten durchgeführt. werden, wenn er ordnungsge- den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Ver-
mäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen säumung einer Frist nachsuchen; hat er von der La-
worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt dung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt,
werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu ein- so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vori-
hundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Straf- gen Stand beanspruchen. Hierüber ist der Ange-
vorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernich- klagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
tung oder Unbrauchbarrnachung, allein oder neben-
einander, zu crwartcm isl. Eine höhere Strafe oder § 236
<~ine Maßregel der Besserun~J und Sicherung darf in
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Er-
clit-~sem Verfahren nicht verhüngt: werden. Die~ Ent-
scheinen des Angeklagten anzuordnen und durch
ziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der
einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwin-
Angeklagte in der Ladung ;:iur diese Möglichkeit
gen.
hingewiesen worden ist.
§ 237
(2) Auf Grund einer Laduri~J durch öffentliche Be-
kanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs
den Angeklagten nicht statt. zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen
ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Ver-
(3) Die Niederschrift über eine richterliche Ver- handlung anordnen, auch wenn dieser Zusammen-
nehmung des An~Jekla~Jten wird in der Hauptver- hang nicht der in § 3 bezeichnete ist.
handlung verlesen.
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten erge- § 238
hende Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Verneh-
Ubergabe zugestellt werden.
mung des Angeklagten und die Aufnahme des Be-
weises erfolgt durch den Vorsitzenden.
§ 233
(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von (2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche An-
der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptver- ordnung des Vorsitzenden von einer bei der Ver-
handlung entbunden werden, wenn nur Freiheits- handlung beteiligten Person als unzulässig bean-
strafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe bis zu ein- standet, so entscheidet das Gericht.
hundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Straf-
vorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernich- § 239
tung oder Unbrauchbarmachung, allein oder neben- (1) Die Vernehmung der von der Staatsanwalt-
einander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder schaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und
eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und
seiner Abwesenheit nicht verhängt werden. Die dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden An-
Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig. trag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den
(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und
zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbun- Sachverständigen hat diese, bei den von dem Ange-
den, so muß er durch einen beauftragten oder er- klagten benannten der Verteidiger in erster Reihe
suchten Richter über die Anklage vernommen wer- das Recht zur Vernehmung.
den. Dabei wird er über die bei Verhandlung in sei- (2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Verneh-
ner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen belehrt mung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache
sowie befragt, ob er seinen Antrag auf Befreiung erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und
vom Erscheinen in der Hauptverhandlung aufrecht- Sachverständigen zu richten.
erhalte.
(3) Von dem zum Zweck der Vernehmung anbe- § 240
raumten Termin sind die Staatsanwaltschaft und der
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern
Verteidiger zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit
auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Ange-
bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das Protokoll
klagten, die Zeti.gen und die Sachverständigen zu
über die Vernehmung ist in cl<cr Hauptverhandlung
stellen.
zu verlesen.
(2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsan-
§ 234 waltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit sowie den Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare
des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich Befragung eines Angeklagten durch einen Mitange-
durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen klagten ist unzulässig.
Verteidiger vertreten zu lassen.
§ 241
§ 235
(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die Be-
Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den fugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von
Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das dem Vorsitzenden entzogen werden.
Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 169
(2) In den flillm1 des § 239 Abs. l und des § 240 ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine
Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig
zur SachP o<:hörm1<lP Fragen zurückweisen. ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll,
für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon
§ 241 a erwiesen ist, wenn das Beweismittel völlig unge--
eignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn der An--
(1) Die Vemehmu11~1 von Zeugen unter sE~chzehn
trag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt
Jahren wird allein von dem Vorsitzenden durchge-
ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur
führt.
Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll,
(2) Die in§ 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeich- so behandelt werden kann, als wäre die behauptete
neten Personen können verJ angen, daß der Vorsit- Tatsache wahr.
zende den Zeugen weit,ere Fra~Jen stellt. De:r Vorsit-
zende kann diesen Personen eine unmittelbare Be- (4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sach-
fra.gung der Zeu9en uesl.atten, wPnn nach pflichtge- verständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt
mäßem Ermessen ein Nachtc~il für das Wohl der ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst
Zeugen nicht zu lwfü rchten ist. die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung
eines weiteren Sachverständigen kann auch dann
(3) § 241 Abs. 2 q iH nn !.sprechend. abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutach-
ten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits
§ 242 erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde
des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein
Zweite] über die Zuli:issinkeit einer Frage ent-
Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Vor-
scheidet in allen F~illen das Gericht.
aussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Wider-
sprüche enthält oder wenn der neue Sachverständi-
§ 24] ge über Forschungsmittel verfügt, die denen eines
(1) Die Hauptverhandlung lwuinnt mit dem Aufruf früheren Gutachters überlegen erscheinen.
der Sache. Der Vorsitzende stel.lt fest, ob der Ange-
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augen-
klagte und der VerteidigPr anwesend und die Be-
scheins kann abgelehnt werden, wenn der Augen-
weismittel herbei.geschafft, insbesondere die gelade-
schein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Ge-
nen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
richts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforder-
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der lich ist.
Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf
persönlichen Verhältnisse.
eines Gerichtsbeschlusses.
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklage-
satz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die § 245
neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des
§ 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Ankla- Die Beweisaufnahme ist auf die sämtlichen vorge-
gesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde ladenen und auch erschienenen Zeugen und Sach-
liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem verständigen sowie auf die anderen herbeigeschaff-
kann er seine abweichende Rechtsauffassung äu- ten Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die
ßern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 1 berück- Beweiserhebung unzulässig oder zum Zweck der
sichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Prozeßverschleppung beantragt ist. Dies gilt auch
Zulassung der Anklage zur Ffauptverhandlung be- dann, wenn die Ladung und das Erscheinen der Zeu-
schlossen hat. gen oder Sachverständigen oder die Herbeischaf-
fung der anderen Beweismittel erst während der
(4) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewie- Hauptverhandlung erfolgt. Von der Erhebung ein-
sen, daß es ihm freistE>.he, sich zu der Anklage zu zelner Beweise kann abgesehen werden, wenn die
äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der An- Staatsanwaltschaft und der Angeklagte damit ein-
geklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maß- verstanden sind.
gabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Vor-
strafen des Angeklagten sollen nur insoweit festge-
stellt werden, als sie für die Entscheidung von Be- § 246
deutung sind. Wann sie! festuestellt werden, be- (1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb abge-
stimmt der Vorsitzrmde. lehnt werden, weil da,s Beweismittel oder die zu
beweisende Tatsache zu spät vorgebracht worden
§ 244 sei.
(1) Nach der Verrwhmung des Angeklagten folgt (2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder
die Beweisaufnahme. Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit spät namhaft gemacht oder ßine zu beweisende Tat-
die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tat- sache so spät vorgebracht worden, daß es dem Geg-
sachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die ner an der zur Einziehung von Erkundigungen er-
Entscheidung von Bedeutung sind. forderlichen Zeit gefehlt hat, so kann er bis zum
Schluß der Beweisaufnahme die Aussetzung der
(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Er- Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung be-
hebung des Beweises unzulässig ist. Im übrigen darf antragen.
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwalt- § 250
schaft und der Angeklagte bei den auf Anordnung Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahr-
des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeu-
nehmung einer Person, so ist diese in der Hauptver-
gen odc!r Sachvcrs!Jndigen.
handlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf
(4) Ubcr die !\ntrJgc entscheidet das Gericht nicht durch Verlesung des über eine frühere Ver-
nach freiem Ermessen. nehmung aufgenommenen Protokolls oder einer
schriftlichen Erklärung ersetzt werden.
§ 246 a*)
Ist damit zu rechnen, di:lß die Unterbringung des § 251
Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverstän-
haus, einer Enlzichun~Jsunstalt oder in der Siche-
digen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung
rungsverwahrung irngcordnd werden wird, so ist in
der Niederschrift über seine frühere richterliche
der Ilauptvcrl1undlung ein Sachverständiger über
den Zustand des J\ngcklugten und die Behandlungs-
y ernehmung ersetzt werden, wenn
aussichten zu vcrnPhmcn. l Tat der Süchverständige l. der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte
den Angeklagten nicht schon früher untersucht, so verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen ist
soll ihm dazu vor der Hauptvcrhundlung Gelegen- oder wenn sein Aufenthalt nicht zu ermitteln ist;
heit gegc~bcn werden. 2. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen
oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung
§ 247 für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit,
Das Gericht kann anordnen, daß sich der Ange- Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseiti-
klagte während einer Vernehmung aus dem Sit- gende Hindernisse entgegenstehen;
zungszimmer entfernt, wenn zu befürchten ist, ein 3. dem Zeugen oder Sachverständigen das Erschei-
Mitangeklagter oder ein Zeuge werde bei seiner nen in der Hauptverhandlung wegen großer Ent-
Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die fernung unter Berücksichtigung der Bedeutung
Wahrheit nicht sa.gen. Das gleiche gilt, wenn eine seiner Aussage nicht zugemutet werden kann;
Person unter sechzehn Jahren als Zeuge zu verneh-
men ist und die Vernehmung in Gegenwart des An- 4. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Ange-
geklagten einen erheblichen Nachteil für das Wohl klagte mit der Verlesung einverstanden sind.
des Zeugen befürchten läßt. Die Entfernung des An- (2) Ist ein Zeuge, Sachverständiger oder Mitbe-
geklagten kann für die Dauer von Erörterungen schuldigter verstorben oder kann er aus einem an-
über den Zustand des Angeklagten und die Behand- deren Grund in absehbarer Zeit gerichtlich nicht
lungsaussichten angeordnet werden, wenn ein ,er- vernommen werden, so dürfen auch Niederschriften
heblicher Nachteil für seine Gesundheit zu befürch- über eine andere Vernehmung sowie Urkunden, die
ten ist. Der Vorsitzende hat den Angeklagten, so- eine von ihm stammende schriftliche Äußerung ent-
bald dieser wieder anwesend ist, von dem wesent- halten, verlesen werden.
lichen Inhalt dessen zu unt,errichten, was während
seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhan- (3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als un-
delt worden ist. mittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vor-
bereitung der Entscheidung darüber dienen, ob die
§ 248 Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sol-
len, so dürfen Vernehmungsniederschriften, Urkun-
Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen
den und andere als Beweismittel dienende Schrift-
dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anwei-
stücke auch sonst verlesen werden.
sung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle ent-
fernen. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt
sind vorher zu hören. das Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der
Grund der Verlesung wird bekanntgegeben. Wird
§ 249 die Niederschrift über eine richterliche Verneh-
mung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernom-
Urkunden und andere als Beweismittel dienende
mene vereidigt worden ist. Die Vereidigung wird
Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung ver-
nachgeholt, wenn sie dem Gericht notwendig er-
lesen. Dies gilt insbesondere von früher ergangenen
scheint und noch ausführbar ist.
Strafurteilen, von Straflisten und von Auszügen aus
Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und
findet auch Anwendung auf Protokolle über die § 252
Einnahme des richterlichen Augenscheins.
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung
*) § 246 a Satz 1 :
vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptver-
Gilt gemäß Artikel 326 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe d EStGB vom 2. März handlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verwei-
1974 - Bundesqesetzbl. I S. 469 in dieser F<1ssung für die Zeit gern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.
vorn 1. Januar HJ75 bis zum Abliluf des 31. Dezember 1977.
Ab 1. Januar 1978 ist folqende Fassung anzuwenden:
„Ist damit zu rechnen, daß die Unterbrin9un9 des Angeklaqten in
einem psychiatrischen Kr,mkenlrnus, einer Entziehungsanstalt, einer § 253
sozialthcrapeutischcn Anstalt oder in der Sicherungsverwahrung
anqeordnel werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sach- (1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß
verständiqer über den Zuslund des Angeklagten und die Behand-
lungsaussichten zu vernehmen." er sich einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 171
der hierauf lwzügliche Teil <fos Protokolls über § 258
seine frülwre Vernclunung zur Unterstützung seines
(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhal-
Gedächtnisses v<!rlcsen werden.
ten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der
(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwide-
früheren Aus,sa9e nicht auf andere Weise ohne Un-
rung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
terbrechung der Hauptvcrhancllung festgestellt oder
behobc~n werden kann. (3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidi-
ger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst
noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen
§ 254
habe.
(1) Erklärungen des Angeklagten, d.ie in einem
§ 259
richterlichen Protokoll enthalten sind, können zum
Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis (1) Einern der Gerichtssprache nicht mächtigen
verlesen werden. Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen min-
destens die Anträge des Staatsanwalts und des Ver-
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der teidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht
Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der werden.
früheren Aussage nicht auf andere Weise ohne Un-
terbrechung der Hauptverhandlung festgestellt oder (2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten,
behoben werden kann. sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt.
§ 255 § 260
In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf
und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
oder des Angeklagten im ProtokoJI zu erwähnen. {2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im
Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder
§ 256
der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten
wird, genau zu bezeichnen.
(l) Die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthalten-
den Erklärungen öffentlicher Behörden sowie der (3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil
Arzte eines gerichtsärztlichcn Dienstes mit Aus- auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis be-
schluß von Leumundszeugnissen sowie ärztliche steht.
Atteste über Körperver]etzungen, die nicht zu den (4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeich-
schweren gehören, können verlesen werden. Das- nung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig ge-
selbe gilt für Gutachten über die Auswertung eines sprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetz-
Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe liche Dberschrift, so soll diese zur rechtlichen Be-
oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner zeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine
Rückrechnung sowie für ärztliche Berichte zur Ent- Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der
nahme von Blutproben. Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fach- die Strafe oder Maßregel der Besserung und Siche-
behörde eingeholt worden, so kann das Gericht die rung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit
Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen,
Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhand- so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu
lung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeich- bringen. Rechtsfolgen der Tat, die neben anderen
nen. verwirkten Rechtsfolgen nicht vollstreckt werden
können, werden in die Urteilsformel nicht aufge-
§ 257 nommen; sie werden nur in den Urteilsgründen auf-
geführt. Im übrigen unterliegt die Fassung der Ur-
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen,
teilsformel dem Ermessen des Gerichts.
SachverstäncHgen oder Mitangeklagten sowie nach
de,r Verlesung ei.nes jeden Schriftstücks soll der (5) Nach der Urteilsformel werden die angewen-
Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu er- deten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Num-
klären habe. mer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Geset-
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und zes aufgeführt.
dem Verteidiger nach der Vernehmung des Ange-
§ 261
klagten und nach jeder einZlelnen Beweiserhebung
Gelegenheit zu geben, sich dazu zu erklären.• Dber das Ergebnis der Beweisaufnahme entschei-
det das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbe-
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag griff der Verhandlung geschöpften Dberzeugung.
nicht vorwegnehmen.
§ 262
§ 257 a
(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von
(weggefallen) der Beurteilung eines bürgerlichen Rechtsverhält-
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
n issc~, ab, so c~nhch(!idct das Strdtgericht auch über § 265 a
dieses nilch den hir dc1s Vcrfi:lhren und den Beweis
Kommen Auflagen oder Weisungen (§§ 56 b, 56 c.
in S!rdlsdcl1en ~Jcdl.{'JHlc~n Vorschriften.
59 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so
(2) Dc1s Gcrichl ist. jf)doch befugt, die Untersu- ist der Angeklagte in geeigneten Fällen zu befragen,
chung i.lUSzuscl.zcn und eincrn der Beteiligten zur ob er sich zu Leistungen erbietet, die der Genug-
Erhebung der Zi vilklcl~Je eine Frist zu bestimmen tuung für das begangene Unrecht dienen, oder Zu-
oder dds Urteil des ZiviltJ('ric:hts abzuwc1rten. sagen für seine künftige Lebensführung macht.
Kommt die Weisung in Betracht, sich einer Heil-
§ 263 behandlung oder einer Entziehungskur zu unter-
ziehen oder in einem geeigneten Heim oder einer
(1) Zu jeder fkrn A ngc!k lc19!.c>11 ni:lchteiligen Ent- geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er
scheidung über dic~ Schulclfratw und die Rechts- zu lH,~fragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.
folgen der Tat ist eine Mc·h rlwi I von zwei Dritteln
der Stimrnen erforderlich.
§ 266
(2) Die Schuldfra~w umfdßt auch solche vom (1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptver-
Strnfgcsetz besonders vorgesehene Umstände, handlung die Anklage auf weitere Straftaten des
welche die Strc:1 fbarkPi I ausschließen, vermindern Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Be-
oder erhöhen. schluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für
(3) Die Schuldfrage umfi.!ßl nicht die VorausSE!t- sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.
zungcn der Verjährun9. (2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben
werden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. Sie
§ 264 wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Der
(1) Gegenstand der Urteilslindung ist die in der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich
Anklage bezeichnete Tell, wie sie sich nach dem Er- zu verteidigen.
gebnis der Verhandlung darstelJt.
(3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der
dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfah- Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht
rens zugrunde liegt, nicht gebunden. offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des
Verfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unter-
§ 265
brechung zu beantragen, wird der Angeklagte hin-
gewiesen.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines
anderen als des in der gerichll ich zugelassenen An- § 267
klage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ( 1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die
ohne daß er zuvor auf diP Veränderung des recht- Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen
lichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der
ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus
ist. anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
(2) Ebenso ist zu verfahren, W(~nn sich erst in der Tatsachen angegeben werden.
Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgese- (2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz
hene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit er- besonders vorgesehene Umstände behauptet wor-
höhen oder die Anordnung einer Maßregel der den, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermin-
Besserung und Sicherung rechtfertigen.
dern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behaup- sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für
tung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbe- festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet wer-
reitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, den.
welche die Anwendung eines schwereren Straf- (3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das
gesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen
in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführ- und die Umstände anführen, die für die Zumessung
ten oder die zu den im zweiten Absatz bezeichneten der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das
gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhand- Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder
lung auszusetzen. schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteils-
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder
gründe ergeben, weshalb diese Umstände angenom-
von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, men oder einem in der Verhandlung gestellten An-
falls dies infolge der veränderten Sachlage zur ge- trag entgegen verneint werden; dies gilt entspre-
nügenden Vorbereitung der Anklage oder der Ver- chend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in
teidigung angemessen erscheint. den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Ur-
teilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein be-
(5) Wird in den Fällen des § 231 Abs. 2, § 231 a sonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn
Abs. 1 die Hauptverhandlung ohne den Angeklag- die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach
ten durchgeführt., so g,enüg t es, wenn die nach den dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vor-
Absätzen 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Ver- liegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird
teidiger gegeben werden. aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall an-
Nr.:{ Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 173
genommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteils- verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56 a
gründe müssr~n ferner ergeben, weshalb die Strafe bis 56 d und 59 a des Strafgesetzbuches bezeichne-
zur Bewährung dUsgeselzl oder einem in der Ver- ten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit
handlung gestellten Antrag entgegen nicht ausge- dem Urteil zu verkünden.
setzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Ver-
warnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Ur-
Strafe. teil eine Maßregel der Besserung und Sicherung
zur Bewährung ausgesetzt oder neben der Strafe
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten Führungsaufsicht angeordnet wird und das Gericht
duf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Entscheidungen nach den §§ 68 a bis 68 c des Straf-
Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen gesetzbuches trifft.
Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der
Straftat gefunden werden, und das angewendete (3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten
Strafgesetz ungegcben werden. Den weiteren Inhalt über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder
der Urteilsgründe bestimmt dc1s Gericht unter Be- Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung mit Straf-
rücksichtigung der Urnstände des Einzelfalls nach vorbehalt oder der Führungsaufsicht, über die Dauer
seinem Ermessen. Die Urteils~Jründe können inner- der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht, über
halb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist die Auflagen und Weisungen sowie über die Mög-
ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der lichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Ver-
Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinset- urteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 56 f Abs. 1,
zung in den vorigen Stand gewä.hrt wird. §§ 59 b, 67 g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt
das Gericht dem Angeklagten Weisungen nach
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müs-
§ 68 b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der
sen die Urtt~ilsg ründe ergeben, ob der Angeklagte
Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer
für nicht überführt: oder ob und aus welchen Grün-
Bestrafung nach § 145 a des Strafgesetzbuches. Die
den die für erwiesen angenommene Tat für nicht
Belehrung ist in der Regel im Anschluß an die Ver-
strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur
kündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder
Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird
2 zu erteilen. Wird die Unterbringung in einem
innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so
psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung aus-
braucht nur angegeben zu werden, ob die dem An-
gesetzt, so kann der Vorsitzende von der Belehrung
geklagten zur Last ge]egt:e Straftat aus tatsächlichen
über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung
oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden
absehen.
ist. Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, wes- § 268 b
halb eine Maßregel der Besserung und Sicherung Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen
angeordnet oder einem in der Verhandlung gestell- über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder
ten Antrag entgegen nicht angeordnet worden ist. einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der
Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.
Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetz-
buches nicht angeordm~t worden, obwohl dies nach
der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die § 268 C
Urteilsgründe stets cr9eben, weshalb die Maßregel Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet,
nicht angeordnet worden ist. so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über
den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 4 Satz 1 des
§ 268 Strafgesetzbuches). Die Belehrung wird im Anschluß
(1) Das Urteil er9eht im Namen des Volkes. an die Urteilsverkündung erteilt. Ergeht das Urteil
in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich
(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteils- zu belehren.
formel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet.
Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch § 269
Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres
wesentlichen Inhalts. Die Verlesung der Urteilsfor- Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklä-
mel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteils- ren, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ord-
gründe voranzugehen. nung gehöre.
(3) Das Urteil soll c1.m Schluß der Verhandlung ver- § 270
kündet werden. Es muß spä.testPns am elften Tage
danach verkündet werden, andernfalls mit der (1) Hält ein Gericht nach dem Ergebnis der Haupt-
Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. verhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Ge-
§ 229 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. richts höherer Ordnung für begründet, so verweist
es die Sache durch Beschluß an das zuständige
(4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, Gericht.
so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich
festzustellen. (2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den
Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
§ 268 a
(3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das
(1) Wird in dem Urteil die Slrnfe zur Bewährung Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Seine An-
dusgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt fechtbarkeit bestimmt sich nach§ 210.
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(4) Ist der Vt~rwcisungslw:,;chluß von einem Straf- (4) Bevor das Protokoll fertiggestellf ist, darf das
richlc~r odt)r cinc:m Scbcill<)ngericht ergangen, so Urteil nicht zugestellt werden.
kann clcr J\n~Jckld~Jt.c, inrwrhcilb einer bei der Be-
kannl.rndchung des Beschlusses zu bestimmenden
§ 274
Frist die Vornahme c:inzcln('r Beweiserhebungen vor
der 1-lduptvcrlwndlung lwantrduen. Uber den Antrag Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung
entsch()icfot der Vorsi Lzende dc~s Gerichts, an das vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch
die) Sache verwiesen worden ist. das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese
Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls
§ 271 ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(l) Uber die llauptverhandlung ist ein Protokoll
aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem § 275 *)
Urkundsbeamten der Geschäflsslelle zu unterschrei-
(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits
ben. Der Tag der rertigstellung ist darin anzugeben.
vollständig in das Protokoll aufgenommen worden,
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unter- so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen.
schreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. Ist Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Ver-
der Vorsitzende das einzige richterliche Mitglied des kündung geschehen; diese Frist verlängert sich,
Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage ge-
Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts- dauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Haupt-
stelle. verhandlung länger als zehn Ta.ge gedauert hat, für
§ 272 jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptver-
handlungstagen um weiterie zwei Wochen. Nach
Das Protokoll übr>r die Hauptverhandlung ent- Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht
hält
mehr geändert werden. Die. Frist darf nur über-
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; schritten werden, wenn und solange das Gericht
2. die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren
der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung ge-
Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmet- hindert worden ist. Der Zeitpunkt des Eingangs
schers; und einer Änderung der Gründe ist von der Ge-
schäftsstelle zu vermerken.
3. die Bezeichnunu der Straftat nach der Anklage;
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der
4. die Namen d<-~r Angcklauten, ihrer Verteidiger,
der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizu-
Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der
sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertre- fügen, so wird dies unter der Angabe des Verhin-
ter, Bevollmächtigten und Beistände; derungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei
dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift
Offentlichkeit ausgeschlossen ist. der Schöffen bedarf es nicht.
§ 273 (3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie
(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergeb-
die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten
nisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wie- der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des
dergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sit-
Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeich- zung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzu-
nung der verlesenen Schriftstücke sowie die im nehmen.
Laufe der Verbcrndlung gestellten Anträge, die er- (4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile
gangenen Entscheidungen und die Urteilsformel ent- sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
halten. zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Straf- versehen.
richter und dem Schöffengericht sind außerdem die
wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das
Protokoll aufzunehmen.
Siebenter Abschnitt
Verfahren gegen Abwesende
(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs
in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer
Aussage oder einer Außerung an, so hat der Vor- § 276
sitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein
der Verhandlung beteiligten Person die vollstän- Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im
dige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen.
Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so ent-
*) § 275 Abs. 1:
scheidet auf Antrag eim~r an der Verhandlung betei- Gilt gemäß Artikel 9 Abs. 4 des 1. StVRG vom 9. Dezember 1974
ligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu -- Bundesacsetzhl. I S. 3393 ~- nur für Urteile, die nach dem 1. Fe-
bruar 197s"' verkündet worden sind. Für Urteile, die bis zum 1. Fe-
vermerken, daß die Verlesung geschehen und die bruar 1975 verkündet worden sind, gilt folgende Fassung:
Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen .,(1) Das Urteil mit den Gründen ist binnen einer Woche nach der
Verkündung zu den Akten zu bringen, falls es nicht bereits voll-
erhoben worden sind. ständig in das Protokoll aufgenommen worden ist."
Nr. 3 Tug der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 175
Ausland c1ufl1lill und seine Cestellung vor das zu- § 292
sti.indiqe Cciricht nicht m.1slührlmr oder nicht ange-
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung
messen erscht)i n L
im Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das
Recht, über das in Beschlag genommene Vermcigen
§§ '277 bis 2B4
unter Lebenden zu verfügen.
(w<\g~Jefallen)
(2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß
ist der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung
§ 285
einer Pflegschaft über Abwesende zuständig ist.
(1) Gegen ei 1wn /\ bwPs<~nden fi ndct keine Haupt- Diese Behörde hat eine Pflegschaft einzuleiten.
verhandlung statt. Das qc>.gen einen Abwesenden
eingeleitete Verführc~n hc1t die Aufgabe, für den § 293
Fall seiner künfl.ig()Tl Cesl.<~Jlung die Beweise zu
sichern. (1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre
Gründe weggefallen sind.
(2) Für d iesc)s V()rft1lm)n ~icl l.(~n die Vorschriften
der §§ 286 bis 294. (2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch
dieselben Blätter bekanntzumachen, durch welche
§ 286 die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden war.
(1) Für den Anqt)kldgten kcrnn ein Verteidiger
uuftrntcm. AL1ch Anrwhörig(~ des Angeklagten sind, § 294
auch olrne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. (1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage
eintretende Verfahren gelten im übrigen die Vor-
(2) Zeugen sind, sow<)it nicht Ausnuhmen vorge-
schriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens
schrieben oder zu9c~l<1ssen sind, eidlich zu ver-
entsprechend.
nehmen.
§ 287
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens
ergehenden Beschluß (§ 199) ist zugleich über die
(1) Dem abwes(!t1den Beschuldigten steht ein An- Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu
spruch auf Benachrich tiuun9 über den Fortgang des entscheiden.
Verfahrens nicht zu.
§ 295
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwf:sen-
den, dessen AufonU1t1lt bc~kdnnt ist, Bendchrichtigun- (1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschul-
gen zugehen zu lcJssen. digten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Er-
teilung an Bedingungen knüpfen.
§ 288
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat,
kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern für die es erteilt ist.
zum Erscheinen vor Cericht oder zur Anzeige seines
Aufenthaltsortes d uJgefordert werden. (3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lau-
tendes Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte
§ 289 Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Be-
dingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfah- Geleit erteilt worden ist.
rens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so
erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen
durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.
Drittes Buch
§ 290 Rechtsmittel
(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die
öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, Erster Abschnitt
die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen wür- Allgemeine Vorschriften
den, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundes-
gesetzes befindliches Vermögen durch Beschluß des
§ 296
Gerichts mit Beschlag belegt werden.
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche
(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwalt-
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu schaft als dem Beschuldigten zu.
einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet
keine Vermögensbeschlagnahme statt. (2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch
zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
§ 291
§ 297
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist
durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, je-
kann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch doch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen,
andere Blätter veröffentlicht werden. Rechtsmittel einlegen.
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 298 (2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere
Personen können gegen Beschlüsse und Verfügun-
(1) Der ~Jesei:;.I iche Vertreter eines Beschuldigten
kann binnen der für den Beschuldiglen laufenden gen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde
Frist selbsti.indig von den zulässigen Rechtsmitteln erheben.
Gebrauch mdchen. (3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über
Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig,
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes ein-
Vcrf<Jhren sind die für die Rechtsmittel des Be-
hundert Deutsche Mark übersteigt.
schuldigten gc-Henden Vorschriften entsprechend
anzuwenden. (4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bun-
§ 299 desgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Das-
selbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschul- Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Ober-
digte kann die Erklärungen, die sich auf Rechts- landesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind,
miUel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse
Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt und Verfügungen, welche
liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt
wird. 1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Un-
terbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn oder Durchsuchung betreffen,
innc~rhalb der Frist das Protokoll aufgenommen
2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder
wird.
das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernis-
§ 300 ses einstellen,
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen 3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Ange-
Rechtsmittels ist unschädlich. klagten (§ 231 a) anordnen oder die Verweisung
an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
§ 301 4. die Akteneinsicht betreffen oder
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte 5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf
Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene des Straferlasses und die Verurteilung zu der
Entscheidung auch zugunst<)n des Beschuldigten ab- vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die
geändert oder aufgehoben werden kann. Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung
des Widerrufs (§ 453 c), die Aussetzung des Straf-
§ 302 restes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3), die
(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie Wiedernufnahrne des Verfahrens (§ 372 Satz 1)
der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels oder den Verfall, die Einziehung oder die Un-
kann auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung brauchbarmachung nach den §§ 440, 441 Abs. 2,
wirksam erfolgen. Ein von der Staatsanwaltschaft § 442 betreffen.
zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechts- § 138 d Abs. 6 bleibt unberührt.
mittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht
zurückgenommen werden. § 305
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der
ausdrücklichen Ermächtigung. Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der
Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen
§ 303 über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung,
Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der
Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf
Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot .oder die
Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat,
Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln so-
so kann die Zurücknahme nach Beginn der Haupt-
wie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen
verhandlung nur mit Zustimmung des Gegners er-
betroffen werden.
folgen. Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des
Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung § 305 a
des Nebenklägers.
(1) Gegen den Beschluß nach § 268 a Abs. 1, 2 ist
Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt
Zweiter Abschnitt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetz-
widrig ist.
Beschwerde
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und
§ 304 gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt,
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerich- so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung
ten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren über die Beschwerde zuständig.
erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen
des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und § 306
eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, (1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von
soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer An- dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene
fechtung entzieht. Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Ge-
Nr. J - - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 1 l. Januar 1975 177
sc:hi:illsslc!lk od('I schriftlich einuelegt. Sie kann in (3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner
drin9endPn F~ill('n t1uch bei dem Beschwerdegericht durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht
C!ingelegt werdr~n. befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn
es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen
(2) ErnchteL dc1s Cf!richL oder der Vorsitzende,
oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen die-
dessen Enlsdwiclunu t1n9dochten wird, die Be-
ser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund
schwerde für beqrünclet, so haben sie ihr abzuhelfen;
des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für
andernfolls ist die ßeschwercle sofort, spätestens begründet erachtet.
vor Ablauf von drPi Ta~,en, dem Beschwerdegericht
vorzulegen.
§ 311 a
(3) DiesP Vorschriften 9clten auch für die Ent-
scheidungen des Richters im Vorverfahren und des (1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde
becmflri:lgl.en oder ersucht<~n Richters. ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdefüh-
rers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht
§ 307 angefochten werden, so hat es diesen, sofern der
ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören
Vollzug der c1119cfochtcnen Entscheidung nicht ge- und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Be-
hemmt. schwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne
(2) Jedoch kann das G(!richl, dE)r Vorsitzende oder Antrag ändern.
der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird,
(2) Für das Verfahren gelten die § § 307, 308
sowie auch das BeschwerdeqPricht anordnen, daß
Abs. 2 und§ 309 Abs. 2 entsprechend.
die Vollziehung der c1nucdochtenen Entscheidung
auszusetzen ist.
§ 308 Dritter Abschnitt
(l) Das Beschw<~rdeDcrichl clcirf die angefochtene Berufung
Entscheidung nicht zum Ndchteil des Gegners des
Beschwerdeführers dndern, ohne daß diesem die § 312
Beschwerde zur Ge9enerklärung mitgeteilt worden Gegen die Urteile des Strafrichters und des
ist. Dies gill nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
Satz 1.
(2) Das Beschwerdegericht kdnn Ermittlungen an-
§ 313
ordnen oder selbst vorn eh rnen.
(weggefallen)
§ 309
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht § 314
ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen
(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder
so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der schriftlich eingelegt werden.
Sache erforclerl iche Entscheidung.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in An-
wesenheit des Angeklagten stattgefunden, so be-
§ 310
ginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder
von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungs-
gesf~tzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Be- § 315
schwerde hin erlassen worden sind, können, sofern (1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Be-
sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbrin- rufung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß
gung betreffen, durch weitere Beschwerde ange- gegen ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergange-
fochten werden. nes Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen
(2) Im übrigen findet eine wcilerc~ Anfechtung der
Stand nachgesucht werden kann.
auf eine Beschwerde ergdngenen Entscheidungen (2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wie-
nicht statt. dereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die
Berufung dadurch gewahrt, daß sie sofort für den
§ 311
Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig ein-
(1) Für die Fülle der sofortigen Beschwerde ~Jelten gelegt wird. Die weitere Verfügung in bezug auf
die nachfolgenden besonderen Vorschriften. die Berufung bleibt dann bis zur Erledigung des
Antrags auf \Niedereinsetzung in den vorigen Stand
(2) Die BeschwE-~rde ist binnen einer Woche ein-
zulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung ausgesetzt.
(§ 35) der Entscheidung. Die Einlegung bei dem Be- (3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung
schwerdegericht genügt zur Wahrung der Frist, auch mit dem Antrag auf \,Yiedereinsetzung in den vori-
wenn der Fall nicht für dringlich erachtet wird. gen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 316 § 323
(l) Durch rechlt',eitige Einlegung der Berufung (1) Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung
wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es an- gelten die Vorschriften der §§ 214, 216 bis 225. In
gE:~fochten ist, gehemmt. der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen des
Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen .
(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit
den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach (2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernom-
EinlPgung cler Berufung sofort zuzustellen. menen Zeugen und Sachverständigen kann nur dann
unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung
§ 317
zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich
erscheint.
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche
nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechts- (3) Neue Beweismittel sind zulässig.
mittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch (4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und
nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten
dem Cericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der zur Rechtfertigung der Berufung benannten Per-
Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift ge- sonen Rücksicht zu nehmen.
rechtfertigt werden.
§ 324
§ 318
(1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vor-
Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerde- schrift des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein
punkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen
oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Ver-
gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten. fahrens. Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu
verlesen; von der Verlesung der Urteilsgründe kann.
§ 319 abgesehen werden, soweit sie für die Berufung nicht
von Bedeutung sind.
(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat
das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel (2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Ange-
als unzulässig zu verwerfen. klagten und die Beweisaufnahme.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer
Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Ent- § 325
scheidung des Berufungsgerichts antragen. In die- Bei der Berichterstattung und der Beweisauf-
sem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht nahme können Schriftstücke verlesen werden; Pro-
einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird tokolle über Aussagen der in der Hauptverhand-
jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des lung des ersten Rechtszuges vernommenen Zeugen
§ 35 a gilt entsprechend. und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den
Fällen der §§ 251 und 253, ohne die Zustimmung
§ 320 der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht
verlesen werden, wenn die wiederholte Vorladung
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach
der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder
Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäfts- von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptver-
stelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung
handlung beantragt worden war.
stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staats-
anwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Be-
rufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die § 326
Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden
der Berufung zu. die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und
sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und An-
§ 321 trägen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst,
gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an
die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht.
Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem § 327
Vorsitzenden des Gerichts. Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil
nur, soweit es angefochten ist.
§ 322
(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschrif- § 328
ten über die Einlegung der Berufung nicht für beob- (1) Soweit die Berufung für begründet befunden
achtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung
als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.
es darüber durch Urteil.
(2) Leidet das Urteil an einem Mangel, der die
(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm über
angefochten werden. das Verfahren begründen würde, so kann das Beru-
Nr. :i .. Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 179
fungs~J<)richt unl.n ;\uflwbung des Urteils die Sache, § 331 *)
wenn die Urnsl.Jn<k d<!s F,illcs es fordern, zur Ent-
(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechts-
·,chPidung an dc1s Ccricht des Prsten Rechtszuges
folgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten
1:urück vcrwcisPn. Die Zurück V<'rwcisung ist auch
geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte,
zulässig, WC\!Hl dds Ccrichl. c1blrc1inbcJre Teile einer
zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein
Tal, die Gegcnsl und der ölten 1.1 ichen Klage sind,
gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.
über die cJlwr im c1ngclochU'.nt>11 Urtc,il nach seinen
Gründen nicht entschieden wordPn isl., in das Ver- (2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der
fahren einlwzicht (§ 154 d). Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
(3) Hat cias Gericht des ersten Rechtszuges mit
Unrecht seine Zustdndigkcil crngenommen, so hat
das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils § 332
diE~ Sache clll das zusl.dndiq<' CPricht zu verweisen.
Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des
zweiten Buches über die Hauptverhandlung gege-
§ 31!::i benen Vorschriften.
(l) Ist bei 13c~Jinn einer Jfoupl.vcrlrnndlung weder
der Angeklagte noch in den F~fflen, in denen dies
zulässig ist, ein Vertreter dc!s i\ngekli:lglen erschie- Vierter Abschnitt
nen und rlds Ausbleilwn nichl genügend entschul- Revision
digt, so hat das Ccrichl c'i rw 13crufung des Ange-
klagten ohne Vcrhurnllung 1/.ur Sache• zn verwerfen. § 333
Dies gilt nicht, wenn dc1s Bc)rufungsgericht erneut
verhandelt, ndchdem die Sc1c·h<~ vom Revisions- Gegen die Urteile der Strafkammern und der
gericht zuriickverwit~sc·n wordc'n ist. fsl die Verur- Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechts-
teilung wegPn einzc'lnc'r von mehren•n T,:lten weg- zug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist
gefallen, so ist bei der Vc·rwnfung ck,r Berufung Revision zulässig.
der Inhalt des c1ufrf!<h!Prhc11tc~rwn Urteils kli.irzustel-
len; die erkanntc>n SLrclfcn k<inm•n vorn Berufungs- § 334
gericht aLif eine 1wue Ccsc1rnfsl.rt1fe 1:ur(ickgeführt
(weggefallen)
werden.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 kann auf eine Berufung der Staatsanwalt- § 335
schaft auch ohne clen Angekla9len vHhandelt wer- (1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist,
den. Eine Berufung der Staatsünwclltschaft kann in kann statt mit Berufung mit Revision angefochten
diesen Fällen auch ohne Zustimmung des Angeklag- werden.
ten zurückgenommen werden, es sei denn, daß die
(2) Uber die Revision entscheidet das Gericht, das
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.
zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision
(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach durchgeführter Berufung eingelegt worden
nach der Zustellung des Urteils die Wiederein- wäre.
setzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 (3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision
und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspru- und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die
chen. Berufung nicht zurückgenommen oder als unzuläs-
(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren sig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vor-
wird, i,st die Vorführung oder Verhaftung des An- geschriebenen Form eingelegte Revision als Beru-
geklagten anzuordnen. Hiervon ist abzusehen, wenn fung behandelt. Die Revisionsanträge und deren
zu erwarten ist, daß er in der neu anzuberaumenden Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebe-
Hauptverhandlung ohne Zwi:lngsmaßnahmen er- nen Form und Frist anzubringen und dem Gegner
scheinen wird. zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungs-
urteil ist Revision nach den allgemein geltenden
Vorschriften zulässig.
§ 330
(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Be-
§ 336
rufung eingelegt worden, so hat das Gericht auch
den Angeklagten zu der Hauptverhandlung vorzu- Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen
laden und kann ihn bei sPinem Ausbleiben zwangs- auch die Entscheidungen, die dem Urteil voraus-
weise vorführen lassen. gegangen sind, sofern es auf ihnen beruht.
(2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der
*) § 331 Abs. 2:
Hauptverhandlung aus, so ist ohne ürn zu vt~rhan- Gilt gemäß Artikel 326 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe e EGSlGB vom
deln. Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der 2. März 1974 Bundesgesetzbl. I S. 469 -- in dieser Fassung für
die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977.
Angeklagte bei Beginn (~iner Hauptverhandlung
Ab 1. Januar 1978 ist folgende Fassung anzuwenden:
erschienen, so gilt § 329 Abs. l entsprechend; ist ,, (2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in
lediglich der Angeklagte nicht erschienen, so gilt einem psychiatrischen Krnnkenhaus, einer Entziehungsanstalt oder
einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetz-
§ 329 Abs. 2 Satz l entsprechend. buches nidit entgegen."
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 337 (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in An-
(l) Die Revision kann nur darauf gestützt wer- wesenheit des Angeklagten stattgefunden, so be-
den, daß das Urteil auf einer Verletzung des Ge- ginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
setzes beruhe.
§ 342
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm
nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. (1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Re-
vision wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen
ein auf Ausbleiben des Angeklagten ergangenes
§ 338 *) Urteil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des nachgesucht werden kann.
Gesetzes beruhend anzusehen,
(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wie-
1. wenn das erkenrH'ncle Cericht nicht vorschrifts- dereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die
mäßig besetzt war; Revision dadurch gewahrt, daß sie sofort für den
2. wenn bei dern Urteil ein Richter oder Schöffe Fall der Verwerfung jenes Antrags rechtzeitig ein-
rnil~Jt~wirkt lwt, dc)r von dc•r Ausübung des Rich- gelegt und begründet wird. Die weitere Verfügung
teramles krnft Ccsctzc•-; .iu.-;qc.-;chlossen war, in bezug auf die Revision bleibt dann bis zur Er-·
ledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den
3. wenn bei dem llrlei l ein Richter oder Schöffe vorigen Stand ausgesetzt.
rnitqewirkt h<1I, nt1chd(•111 N weqen Besorgnis der
Bc!fün~JPnheil ,ib~Jcl<!lrnl wr1r und das Ablehnungs- (3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung
gesuch cmtwccler für lwqründet erklärt war oder mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-
mit Unrecht vc•rworf('.11 wordc,n ist; gen Stand gilt als Verzicht auf die letztere.
4. wenn dils Cericht s<!i11P ZusUincliokc·i1 mit Unrecht
§ 343
anqenommen hat;
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision
5. wenn die llauptverhdrHllunq in Abwesenheit der
wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es ange-
Staatsanwdltschaft oder Pirwr Person, deren An-
fochten ist, gehemmt.
wesenhPi t dc1s Ccsel1. vorschreibt, stattgefunden
hat; (2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit
6. wenn das Urteil auf (;rund einer mündlichen Ver- den Gründen noch nicht zugesteUt war, ist es nach
handlung ergan~Jen ist, bei der die Vorschriften Einlegung der Revision zuzustellen.
über die Offonllichkeit des Verfahrens verletzt
sind; § 344
7. wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe ent- (1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung ab-
hält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 zugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und
Abs. 1 Satz 2 und 4 f~rgebenden Zeitraums zu den dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge),
Akten gebracht worden sind; und die Anträge zu begründen.
8. wenn die Verteidigung in einem für die Ent- (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob
scheidung wesentlichen Punkt durch einen Be- das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über
schluß des Cerichts unzuliissig beschränkt vvor- das Verfahren oder wegen Verletzung einer ande-
den ist. ren Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls
müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen
§ 339 angegeben werden.
Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich
zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von § 345
der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend (1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung
gemacht werden, um eine Aufhebung des Urteils sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf
zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen. der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem
Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubrin-
§ 340 gen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zu-
gestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung.
(weggefolJen)
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in
§ 341
einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt
unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Ge-
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen schäftsstelle geschehen.
Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach
Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäfts- § 346
stelle oder schriftlich eingelegt werden.
(1} Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind
die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in
"') § 338 Nr. 7:
der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form ange-
Gilt gemiiß Artikel 9 Abs. 4 des 1. StVRG vom 9. Dezember 1974
Bunclesgeselzbl. I S. 3393 --- nur lür Urteile, die nach dem 1. Fe- bracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil
bnrnr 1975 verkündet worden sind. Für Urteile, die bis zum 1. Fe- ang,efochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß
bruar 1975 verkündet worden sind, gilt folgende Fassung:
,.7. wc'nn das Urteil kt'inc Enlsclwiclun9s9ründe enthält;" als unzulässig zu verwerfen.
Nr. :3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 181
D<·r lksd1wcrddühn•r kd11r1 binnen e.iner die Mitteilung an den Angeklagten nicht ausführ-
V\/ochc ndch Zustellung d<~s Beschlusses auf die bar, so genügt die Benachrichtigung des Verteidi-
Lntsdieidunq des Hc~visionsi)erlchts dntragen. In gers,
iesent Falle~ sind di<! Aklc!n an das Revisionsgericht (2) Der Angeklagte kann in der Hauptverhand-
,, i nzust'nden; die Vollstreckung des Urteils wird
lung erscheinen oder sich durch einen mit schrift-
jr:doch hi(~rdurcl1 nicht fJPlH!1nrnt. Die Vorschrift des
licher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten
'.Vi ,1 glll cn !.sprechend. lassen. Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße
ist, hat keinen Anspruch auf Anwesenheit.
§ 347
(3) Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße
(J) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind
ist, keinen Verteidiger gewählt, so wird ihm, falls
die Revisionsantrögc rechtzeitig und in der vor-
er zu der Hauptverhandlung nicht vorgeführt wird,
qe:,chriPbencn Form c1.n9cbrncht, so ist die Revi-
auf seinen Antrag vom Vorsitzenden ein Verteidiger
sionsschrift dem Ccqn<>r des Beschwerdeführers zu-
für die Hauptverhandlung bestellt. Der Antrag ist
zustellen. Diesem sieht frei, binnen einer Woche
binnen einer Woche zu stellen, nachdem dem Ange-
eine schriftliclw GcgcnerkJL-irung einzureichen. Der
klagten der Termin für die Hauptverhandlung unter
Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll der
Hinweis auf sein Recht, die Bestellung eines Ver-
Gcsc:hüftsst.elle db9eben.
teidigers zu beantragen, mitgeteilt worden ist.
(2) Ncich Eingc1ng der Ccu<,fl(\rkli::inrn9 oder nach
/\bl<1uf der Frist sendet die S idil Lsc.1nwdltschaft die § 351
/\kL<:n c1n dds R(:VisionsgerkhL
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vor-
traq eines Berichterstatters.
§ 348
(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie
Findet das c;ericht, r1n di.1s die Aklen gesandt
der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren
sind, dctß die Verhandlung und Entscheidung über
Ausführungen und Anträgen, und zwar der Be-
dds RcchtsrnitLel znr Zuständigkeit eines anderen
schwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten
Gerichts gehört, so lrnl es durch Beschluß seine
gebührt das letzte Wort.
Unzuständigkeit auszusprechen.
(2) Dieser Beschluß, .in dem das zuständige Re- § 352
v isionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterlieqen
Anfechtung und ist für das in ihm bezeichnete nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die
Gericht bindend.
Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird,
(3) Die Ab9abe dE!r Akten c~rfolqt durch die Staats- nur die Tatsachen, die bei Anbringung der Re-
anwaltschaft. visionsanträge bezeichnet worden sind.
§ 349 (2) Eine weitere Begründung der Revisionsan-
träge als die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist
(l) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften
nicht .erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, un-
über die Einlegung der Revision oder die über die
Anbringung der Rcvisionsanträge nicht für be- schädlich.
obachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Be- § 353
schluß als unzulässig verwerfen.
(1) Soweit die Revision für begründet erachtet
(2) Das Revisionsgcricht kunn auf einen Antrag wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
dc)r Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch
(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde
dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die
liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie
l<t!Vision einstimmig für offensichtlich unbegrün-
durch die Gesetzesverletzung betroffen werden,
det erachtet.
wegen deren das Urteil aufgehoben wird.
(3) Die SLacltscrnwdHsch,ift teilt den Antrag nach
/\bsatz 2 mit den C~ründen dem Beschwerdeführer § 354
mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei
\-\lochen eine scbriftliche Gr!<J(!t1erklärun9 beim (1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen
Rcv isions9ericht einreichen. Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes
auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellun-
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten gen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst
Angeklagten eingelegte Revision einstimmig zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche
begründet, so kmm es das anqdochtene Urteil Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Ein-
durch Beschluß ilUfheben. stellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu
erkennen iist oder das Revisionsgericht in Dber-
Wendet das R(wi.-;ions9ericht Absatz 1, 2
einstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft
oder 4 nicht an, so cnbclwidet es über das Rechts-
die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen
mi !tel durch Urteil.
von Strafe für angemessen erachtet.
§ :350 (2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere
Dem Verteidiger sind Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Ur-
Ort und Zeit mitzuteilen. Ist teil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung Viertes Buch
zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein
Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden Wiederaufnahme
hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses eines durch rechtskräftiges Urteil
Gerichts zurückzuvc'rweisen. abgeschlossenen Verfahrens
(3) Die Zurück verwPisunrJ kann an ein Gericht
niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage § 359
kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständig- Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
keit gehört. Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des
Verurteilten ist zulässig,
§ 354 a 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht
Das Revisionsgericht hc1t auch dann nach§ 354 zu
oder verfälscht war;
verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur
Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein 2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei
anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten
angefochtenen Entscheidung. Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vor-
sätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eides-
pflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneid-
§ 355 lichen Aussage schuldig gemacht hat;
Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des 3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mit-
vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für gewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache
zuständig erachtet hat, so verweist das Revisions- einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten
gericht gleichzeitig die Sache an das zuständige schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht
Gericht. vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches
§ 356 das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes
Die Verkündun~1 des Urteils erfolgt nach Maß- rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
gabe des § 268. 5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bei-
gebracht sind, die allein oder in Verbindung mit
den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung
§ 357
des Angeklagten oder in Anwendung eines mil-
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Auf- deren Strafgesetzes eine geringe.re Bestrafung
hebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei oder eine wesentlich andere Entscheidung über
Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu
das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf begründen geeignet sind.
andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt
haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls § 360
Revision eingelegt hätten.
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht
§ 358 *) gehemmt.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub
Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung an-
die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des ordnen.
Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entschei-
dung zugrunde zu legen. § 361
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe (1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-
der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des fahrens wird weder durch die erfolgte Strafvoll-
Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der streckung noch durch den Tod des Verurteilten
Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwalt- ausgeschlossen.
schaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision (2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die
,eingelegt hat. Diese Vorschrift steht der Anordnung Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die
der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-· Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag be~
kenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entge- fugt.
gen.
§ 362
*) § :158 Abs. 2 S<1lz 2: Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Gilt gemiiß Artikel 326 Abs. !i 2 Buchstabe f EGStGB vom Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des
2. Mii rz 1974 Bu11d,:s(ws,,tz.hl. 1 4G9 ·-·· in dPr Fassung für die
Zeit vorn l. Jillllldf HJ75 bis zum Ablauf des ]1. Dc,wmber 1977. Angeklagten ist zulässig,
Ah 1. .J i!IllWr 197B ist folg<:ntle J,,1',Sllll\J 11 nzuwenden:
„Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
einem psydliul.risc:hen Kr,rnkc:11lwus, erner Enlziehun(JScmstalt oder Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht
einer sozialtherilrH:utischen Anslillt nam § 65 Abs. :i des Strnfge•
setzbudws nicht e11lg1,!Jen." oder verfälscht war;
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 183
2. wenn der Zeuge oder Sctchverständige sich bei Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt,
einem zugunslen des Angeklagten abgelegten so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluß
Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vor- fest, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3
sätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eides- des Satzes 1 vorliegen.
pflicht oder Pincr vorsätzlichEm falschen uneid-
lichen A ussc1ue schuldig gt!macht hat; (2) Für den Nachweis der Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 118 Abs. 2 der Zivil-
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe prozeßordnung entsprechend.
mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die
Sache einer strcJfbaren Verletzung seiner Amts-
§ 365
pflichten schuldig gemacht hat;
Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht
gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme
oder außergerichllich ein glaubwürdiges Geständ-
des Verfahrens.
nis der Straftat abgelegt wird.
§ 366
§ 363
(1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund
(1) Eine Wiederc1ulnahme des Verfahrens zu dem der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die
Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund des- Beweismittel angegeben werden.
selben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zu-
lässig. (2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2
bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels
(2) Eine Wiederaufnc1hme des Verfahrens zu dem einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt
Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminder- unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Ge-
ter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches) schäftsstelle angebracht werden.
herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.
§ 367
§ 364
(1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Ent-
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, scheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und
der auf die Behauplung einer Straftat gegründet über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederauf-
werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen die- nahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen
ser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der
ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364 a, 364 b
eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederauf-
wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. Dies nahme des Verfahrens auch bei dem Gericht ein-
gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5. reichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses
leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.
§ 364 a (2) Die Entscheidungen über Anträge nach den
Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahme- §§ 364 a, 364 b und den Antrag auf Zulassung der
verfahren zuständige Gericht bestellt dem Verur- Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne
teilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen mündliche Verhandlung.
Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren,
wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder § 368
Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers ge-
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen
boten erscheint.
Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher
Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder
§ 364 b
kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der
(1) Das für die Entscheidungen im Wiederauf- Antrag als unzulässig zu verwerfen.
nahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem
Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag (2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antrag-
einen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines stellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung
Wiederaufnahmeverfahrens, wenn zuzustellen.
1. hinreichende ta tsächl i ehe Anhaltspunkte dafür § 369
vorliegen, daß bestimmte Nachforschungen zu
Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die (1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so
Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der an-
des Verfahrens begründen können, getretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist,
einen Richter.
2. wegen der Schwierigkeit ·der Sach- oder Rechts-
lage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten (2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es über-
erscheint und lassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich
vernommen werden sollen.
3. der Verurteilte außerstande ist, ohne Beeinträch-
tigung des für ihn und seine Familie notwendigen (3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sach-
Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger verständigen und bei der Einnahme eines richter-
zu beauftragen. lichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Angeklc1gl.en und dt~m Verteidiger die Anwesenheit § 373 *)
zu g(~sla tten. § 168 c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist ent-
gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte weder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder
nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu
Anwesenheit, wenn der TPrmin nicht an der Ge- erkennen.
richtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in
Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der (2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der
Beweisc·rhPlnmg lwzweckl.en Klärung nicht dienlich Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Ver-
ist. urteilten geändert werden, wenn lediglich der Ver-
urteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft
(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederauf-
Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Be- nahme des Verfahrens beantragt hat. Diese Vor-
stimmung einer frisl zu weitPrer Erklärung auf- schrift steht der Anordnung der Unterbringung in
zufordern. einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Ent-
ziehungsanstalt nicht entgegen.
§ 370 § 373 a
(l) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Ver- Für die Wiederaufnahme eines durch rechts-
fahrens wird ohne mündliche Verhandlung als un- kräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens
begründet verworfen, wenn die darin aufgestellten gelten die Vorschriften der §§ 359 bis 373 ent-
Behauptungen keine genügende Bestätigung gefun- sprechend.
den haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1
und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der
Sache die Annahme aus9esch lossen ist, daß die Fünftes Buch
in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die
Entscheidung Einfluß gehabt hat. Beteiligung des Verletzten am Verfahren
(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wieder- Erster Abschnitt
aufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der
Hauptverhandlung an. Privatklage
§ 374
§ 371 (1) Im Wege der Privatklage können vom Ver-
(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat letzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängi-
ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Ge- gen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,
richt nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen 1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetz-
Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen buches),
oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzuLehnen.
2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 187 a und 189 des
(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der
öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten
Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort frei- politischen Körperschaften gerichtet ist,
sprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits 3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des
vorliegen. Strafgesetzbuches),
(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des 4. eine Körperverletzung (§§ 223, 223 a und 230 des
früheren Urteils zu verbinden. War ledigli.ch auf Strafgesetzbuches),
eine Maßregel der Besserung und Sicherung er- 5. eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),
kannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die
Aufhebung des früheren Urteils. 6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetz-
buches),
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antrag- 7. eine Straftat nach den §§ 4, 12, 15, 17, 18 und 20
stellers durch den Bundesanzeiger bekanntzu- des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts
auch durch andere Blätter veröffentlicht werden. 8. eine Straftat nach § 49 des Patentgesetzes, § 49
des Sortenschutzgesetzes, § 16 des Gebrauchs-
mustergesetzes, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 des
§ 372 Warenzeichengesetzes, § 14 des Geschmacks-
mustergesetzes, §§ 106 bis 108 des Urheberrechts-
Alle Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags
auf Wiederaufnahme des Verfahrens von dem
*) § 373 Abs. 2 Satz 2:
Gericht im ersten Rechtszug erlassen werden, Gilt gern. Art. 326 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe g EGStGB v~m ~- Mä~z
können mit soforti9cr Beschwerde angefochten 1974 - Bundesgesetzbl. I S. 469 - in dieser Fassung fur die Zeit
vom 1. Januar 1975 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977.
werden. Der Beschluß, durch den das Gericht die
Ab 1. Januar 1978 ist folgende Fassung anzuwenden:
Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneue- „Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in
rung der Hauptvcrhandlunu anordnet, kann von der einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder
einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetz-
Staatsanwaltschaft nicht i:lnqdochten werden. buches nicht entgegerr."
Nr.] Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 185
gesetzc\s und § JJ des (;(~sl'tz.es bE~treffend das § 379
Urheberrecht dn Wt!rkPn der bildenden Künste
(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldig-
und der Photo~Jraphic~.
ten voraussichtlich erwachsenden Kosten unter den-
(2) Die Privatkldge kann auch erheben, wer neben selben Voraussetzungen Sicherheit zu leisten, unter
dem Verletzten oder dn seirn~r Stelle berechtigt ist, denen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Klä-
Strafantra9 zu steilen. Die in § 77 Abs. 2 des Straf- ger auf Verlangen des Beklagten Sicherheit wegen
gesetzbuches genunnten Personen können die der Prozeßkosten zu leisten hat.
Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen
(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
Berechti9te den Strafantrag gestellt hat.
in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken.
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertre-
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu
ter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privat-
ihrer Leistung sowie für das Armenrecht gelten die-
klage durch diesen und, wenn Körperschaften, Ge-
selben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechts-
sellschaften und andere Personenvereine, die als
streitigkeiten.
solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen
können, die Verletzten sind, durch dieselben Per- § 379 a
sonen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten vertretPn werden. (1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach
§ 113 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern
nicht dem Privatkläger das Armenrecht bewilligt ist
§ 375 oder Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine
(l) Sind wegen derselben Strnftat mehrere Per- Frist bestimmt werden; hierbei soll auf die nach
sonen zur Privatk l<1ge lH•rechtigt, so ist bei Aus- Absatz 3 eintretenden Folgen hingewiesen werden.
übung dieses Rechts ein jednr von dem anderen (2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine ge-
unabhängig. richtliche Handlun9 vorgenommen werden, es sei
(2) Hat jedoch ei rwr der Berechtigten die Privat- denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Verzöge-
klage erhoben, so stE~ht den übri9en nur der Beitritt rung dem Privatkläger einen nicht oder nur schwer
zu dem eingeleiteten Verfahren, und zwar in der zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Lage zu, in der es sich zur Zeit der Beitritts- (3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1
erklärun9 befindet. gesteUten Frist wird die Privatklage zurückgewie-
(3) Jede in der Sache selbst E:~rgangene Entschei- sen. Der Beschluß kiann mit sofortiger Beschwerde
dung äußert zugunsten des Beschuldigten ihre Wir- angefochten werden. Er ist von dem Gericht, das ihn
kung auch gegenüber solchEm Berechtigten, welche erlassen hat, von Amts wegen aufzuheben, wenn
die Privatklage nicht erhoben haben. sich herausstellt, daß die Zahlung innerhalb der
gesetzten Frist eingegangen ist.
§ 376
§ 380
Di.e öffentliche Klage wird wegen der in § 374
(1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Ver-
bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft
letzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung
nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Inter-
(§§ 223, 230 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und
esse liegt.
Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst
zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustiz-
§ 377
verwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde
(l) Im Privatklc1geverfahren ist der Staatsanwalt die Sühne erfolglos versucht worden ist. Der Kläger
zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. Das Gericht hat die Bescheinigung hierüber mit der Kla9e einzu-
legt ihm die Akten vor, wenn es die Ubernahme der reichen.
Verfolgun9 durch ihn für geboten hält.
(2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen,
(2) Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der
Lage der Sache bis zmn Eintritt der Rechtskraft des Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses
Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Ver- abhängig machen darf.
fol9ung übernehmen. In der Einlegung eines Rechts-
mittels ist die Dbmnahme der Verfolgung enthalten. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194
(3) Ubernimmt die Staatsanwaltschaft die Verfol- Abs. 3 oder § 232 Abs. 2 des Strafgesetzbuches be-
gung, so erhält der Privatklüger die Stellung eines fugt ist, Strafantrag zu stellen.
Nebenklägers.
(4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Ge-
§ 378 meindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der
Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch
Der Püvatkldger kann im Beislund eines Rechts- abgesehen werden.
anwalts erscheinen oder sich durch einen mi.t
schriftlicher Vollmacht versehenen Rechtsanwalt
§ 381
vertreten lassen. Im letzteren Falle können die
Zustellungen an den Pri.vatklilger mH rechtlicher Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll
Wirkung an den Anwalt erfolgen. der Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer
186 Buncl(:sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Ankld~Jesclirill. Die: Klage muß den in § 200 Abs. 1 (5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Pri-
lwzeic:hneten Erfordernissen entsprechen. Mit der vatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich.§ 349
Anklageschrifl silld zwei /\hschriften einzureichen. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
§ 382 § 386
Isl die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt (1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt,
dc1s Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestim- welche Personen als Zeugen oder Sachverständige
mung eim~r Frist zur ErkUirung mit. zur Hauptverhandlung geladen werden sollen.
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht
§ 383 das Recht der unmittelbaren Ladung zu.
(1) Nctch Eingt1ng der Erklärung des Beschuldigten
oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht dar- § 387
über, ob das lfouptverfohren zu eröffnen oder die
Klage zurückzuweisen ist, ndC:h Maßgabe der Vor- (1) In der Hauptverhandlung kann auch der An-
schriflen, die bE!i einer von der Staatsanwaltschaft geklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erschei-
unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. nen oder sich auf Grund einer schriftlichen Voll-
In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren er- macht durch einen solchen vertreten lassen.
öffnet wird, bPZ(:ichnet das Gericht den Angeklag- (2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt
ten und die Tat gPrnäß § 200 Abs. 1 Satz 1. des Klägers und für den des Angeklagten.
(2) Ist die Schuld des Täters gering, so kann das (3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Er-
Gericht das Verfahren einstellen. Die Einstellung ist scheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzu-
auch noch in der Hauptverhandlung zulässig. Der ordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.
Beschluß kann mit sofortigPr Beschwerde angefoch-
ten werden.
§ 388
§ 384 (1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so
(1) Das weilc~re Verfahrc~n richtet sich nach den kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des
Vorschriften, die für das Verfahren auf erhobene letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten
öffentliche Klage gegeben sind. Jedoch dürfen Maß- Rechtszug mittels einer Widerklage die Bestrafung
regeln der Besserung und Sicherung nicht angeord- des Klägers beantragen, wenn er von diesem gleich-
net werden. falLs durch eine Straftat verletzt worden ist, die im
Wege der Privatklage verfolgt werden kann und mit
(2) § 243 ist mit der Mctßgabe anzuwenden, daß der den Gegenstand der Klage bildenden Straftat in
der Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung Zusammenhang steht.
des Hauptverfahrens verliest
(2) Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374
(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs. 2), so kann der Beschuldigte die Widerklage
Abs. 2 den Umfang der B<~W(~isaufnahme. gegen den Verletzten erheben. In diesem Falle be-
(4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht, darf es der Zustellung der Widerklage an den Ver-
die Aussetzung der I--lauptvc:rhandlung zu verlangen, letzten und dessen Ladung zur Hauptverhandlung,
ist nicht anzuwenclf,n. sofern die Widerklage nicht in der Hauptverhand-
lung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird.
(5) Vor dem Schwurgericht 1wnn eine Privat-
klagesdche nicht glcic11zeitiq mit einc~r auf öffent- (3) Uber Klage und Wiederklage ist gleichzeitig zu
liche Kla~Je ,rnh[in~Jig gemilcl!l.('n Sache verhandelt erkennen.
werden. (4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Ver-
fahren über die Widerklage ohne Einfluß.
§ J85
(l) Soweit in cl<:m Verlcilnen auf erhobene öffent- § 389
liche Klage die Staatsanwaltschc:ift zuzuziehen und
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache,
zu hören ist, w ircl in dem Verfahren auf erhobene
Privatklage der Pri va tklägcr ZLlgezof]Cn und gehört. daß die für festgestellt zu erachtenden Tatsachen
Alle Entscheidungen, die dort der ~taatsanwalt- eine Straftat darstellen, auf die das in diesem Ab-
schaft bekanntgemacht werden, sind hier dem. Pri- schnitt vorgeschriebene Verfahren nicht anzuwen-
vatkläger bekanntzugPben. den i,st, so hat es durch Urteil, das diese Tatsachen
hervorheben 111\lß, die Einstellung des Verfahrens
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Pri- a.uszusprechen.
vatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag der
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der
letzteren muß eine Frist von rn.indestens einer
Staat<;anwaltschaft mitzuteilen.
Woche liegE!n.
(3) Das Recht der Akteneinsicht kann der Privat- § 390
kläger nur durch einen Anwalt ausüben.
(1) Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu,
(4) In den Fällen der §§ 154 a und 430 ist deren die in dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage
Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. der Staatsanwaltschaft zustehen. Dasselbe gilt von
Nr. :1 Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 187
dem Anlrag auf Wieclcrc1ufnc1lime des Verfahrens in (3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei
den Fällen des § ]62. Die Vorschrift des § 301 ist auf Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode
das Rechtsrn i !tel de:s Pri vc11 kUi~wrs c1nzu wenden. des Privatklägers an gerechnet, bei Gericht zu er-
klären.
(2) Revisionst111!rii~ie und l\nt.räge auf Wieder-
aufnahme dPs durch c~in r<'.clrt.skriiftiges Urteil ab- § 394
geschlosse1wn Vc•rfdhrens kann fl<>r Privatkläger
nur mittels c->ilwr von einem RC'ch!sunwalt unter- Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod
zeichneten Schrifl c1nbrinqen. des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privat-
klage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.
(3) Die in den §§ TW, '.t!.1 und '.547 angeordnete
Vorlage und Eins(•ndunq der ,\kten erfolgt wie im
Verfahren c1ul c-rhobcne öflPnUic!w Klage an und Zweiter Abschnitt
durch die Sli1r1lsdnwa]tschaft. Die Zustellung der
Nebenklage
Berufungs- nnd Revisionssclirif!Pn an den Gegner
des Beschwerdcdiihrns wird durch di{: Geschäfts-
stelle bewirk l. § 395
(4) Die Vorsdllill des § J79 a Lilwr die Zahlung (1) Wer nach Maßgabe der Vorschrift des § 374
des Gebüh renvorsdrnsscs und die Folgen nicht als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, kann sich
rechtzeitirwr Zahlung q i lt Pn l spn!clwnd. der erhobemm öffentlichen Klage in jeder Lage des
Verfahrens als Nebenkläger anschließen, in Ver-
(5) Die Vorschrift dC's § J8] /\bs. 2 Satz 1 und 2 fahren bei Strafbefehlen jedoch erst dann, wenn
über die Einstellunu WP(JP11 Cc>ringfügigkeit gilt Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408
auch im BerufurHJSV('rfdhr<~n. D(:r Bc,scbluß ist nicht Abs. 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines
anfechtbar. Strafbefehls abgelehnt worden ist. Der Anschluß
kann zur Einlegung von Rechtsmitteln auch nach
§ ]91 ergangenem Urteil geschehen.
(1) Die Privalkli1g(! kdnn rn jedN Laqe des Ver- (2) Die gleiche Befugnis steht zu
fahrens zurückgenoinrnen werden, Nctch Beginn der
Vernehmung des An~wkld~Jlen 1.ur Sache in der 1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehe-
Hauptverhandlung des Prslc!n bedarf gatten eines durch eine rechtswidrige Tat_ Ge-
die Zurücknahme clcr Zu:--1 inim111H.f (IPc; i\ngeklagten. töteten;
2. dem Verletzten, der durch einen Antrag auf ge-
(2) AJ.s Zurücknc1lrnw (Jilt f!S im Verfcduen des
richtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der
ersten Rechtszuges und, soweit der Anqeklagte die öffentlichen Klage herbeigeführt hat.
Berufung eingelegt hat, im Vedc1hren des zweiten
Rechtszuges, wenn der in der Haupt- (3) Im Falle des § 90 des Strafgesetzbuches steht
verhandlung weder er.scheint noch durch einen dem Bundespräsidenten und im Falle des § 90 b des
Rechtsanwalt vertreten wird oder in der Haupt- Strafgesetzbuches der betroffenen Person di,e Be-
verhandlung oder einem anderen Termin ausbleibt, fugnis zu, sich der öffentlichen Klage als Neben-
obwohl das Gericht sein persönliches Erscheinen kläger anzuschließen.
angeordnet halte, oder eine Frist nicht einhält, die
ihm unter Androhung der Einstellung des Ver- § 396
fahrens gesetzt wc.U.
(1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht
(3) Soweit der Privatkläger die Berufung ein- schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der
gelegt hat, ist sie ün Falle der vorbezeichneten Ver- öffentlichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder
säumungen unbeschadet der Vorschrift des § 301 dem Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird
sofort zu verwerfen. mit Erhebung der öffentlichen Klage wirksam.
(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche (2) Das Gericht hat über die Berechtigung des
nach der Versäumung die Wiedereinsetzung in den Nebenklägers zum Anschluß nach Anhörung der
vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 be- Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Erwägt das Ge-
zeichneten Voraussetzungen beanspruchen. richt, das Verfahren nach § 153 Abs. 2 oder § 153 a
Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über
§ 392 die Berechtigung zum Anschluß.
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht (3) Zu einer Sicherheitsleistung ist der Neben-
von neuem erhoben werden. kläger nicht verpflichtet.
(4) Angehörigen fremder Staaten kann das
§ 393 Armenrecht auch dann gewährt werden, wenn die
Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(1) Der Tod des Privatkldgers hat die Einslellung
des Verfahrens zur Folge.
§ 397
(2) Die Privatklage kann jedoch mich dem Tode
des Klägers von den nach § 374 Abs. 2 zur Erhebung (1) Der Nebenkläger hat nach erfolgtem Anschluß
der Privatklagt! Berl!chtiqten forloesdzt werden. die Rechte des Privatklägers.
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
(2) Der Beschluß, der das Verfahren nach § 153 ein Rechtsanwalt erschienen ist, unbeschadet der
Abs. 2, § 153 a Abs. 2 oder § 153 b Abs. 2 einstellt, Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. Der Neben-
kann vom Nebenkläger nicht angefochten werden. kläger kann binnen einer Woche nach der Versäu-
nung unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45
(3) Wird die Verfolgtm~J nach § 154 a beschränkt,
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-
so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen spruchen.
öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen.
Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, (4} Wird auf ein nur von dem Nebenkläger ein-
so entfällt eine Beschränkung nach § 154 a Abs. 1 gelegtes Rechtsmittel die angefocp.tene Entschei-
oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft. dung aufgehoben, so liegt der Betrieb der Sache
wiederum der Staatsanwaltschaft ob.
§ 398
§ 402
(l) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den
Anschluß nicht aufg<:halten. Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf
sowie durch den Tod des Nebenklägers ihre Wir-
(2) Die bert)its anberaumte 1-fouptverhandlung kung.
sowie andere Terrnine finden an den bestimmten
Tag<~n statt, auch wenn der Nebenkläger wegen
Kürze der Zeit nicht mehr ~ieladen oder benach- Dritter Abschnitt
richtigt werden konn1P. Entschädigung des Verletzten
§ 399 § 403
(1) Entscheidun~wn, clie schon vor dem Anschluß (1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den
ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntge- Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen
macht waren, bedürfen c1ußer in den Fällen des vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständig-
§ 401 Abs. 1 Salz 2 keirn~r Bekanntmachung an den keit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht
Nebenkläger. anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor
auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die dem Amtsgericht jedoch nur insoweit, als der An-
Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abge- spruch zu dessen Zuständigkeit gehört.
laufen ist.
(2) Der Verletzte oder sein Erbe soll von dem
§ 400 Strafverfahren möglichst frühzeitig Kenntnis er-
(weggefallen) halten; dabei soll er auf die Möglichkeit, seinen
Anspruch auch im Strafverfahren geltend zu machen,
hingewiesen werden.
§ 401
(1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger § 404
unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen.
Geschieht der Anschluß nc1ch ergangenem Urteil zur (1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend
Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Neben- gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur
kläger das angefochtene Urteil sofort zuzustellen. Niederschrift des Urkundsbeamten, in der Haupt-
Die Frist zur Begründung des RE~chtsmittels beginnt verhandlung auch mündlich bis zum Beginn der
mit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden Schlußvo.rträge gestellt werden. Er muß den Gegen-
Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn stand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeich-
das Urteil dem Nebenkläger noch nicht zugestellt nen und soll die Beweismittel enthalten. Ist der An-
war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch trag außerhalb der Hauptverhandlung gestellt, so
dann, wenn eine Entscheidung über die Berechtigung wird er dem Beschuldigten zugestellt.
des Nebenklägers zum Anschluß noch nicht ergan- (2) Die· Antragstellung hat dieselben Wirkungen
gen ist.
wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechts-
(2) War der Nebenkläger in der Hauptverhand- streit.
lung anwesend oder durch einen Anwalt vertreten,
(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhand-
so beginnt für ihn die Frist zur Einlegung des
lung gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und
Rechtsmittels auch dann mit der Verkündung des Zeit der Hauptverhandlung benachrichtigt. Der
Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder
Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter und der
vertreten war; er kann die Wiedereinsetzung in den
Ehegatte des Antragsberechtigten können an der
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist
Hauptverhandlung teilnehmen.
nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung be-
anspruchen. Ist der Nebenkläger in der Hauptver- (4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des
handlung überhaupt nicht anwesend oder vertreten Urteils zurückgenommen werden.
gewesen, so bE~ginnt die Frist mit der Zustellung
der Urteilsformel an ihn. § 405
(3) I-lat allein der Nelwnkläger Berufung einge- Das Gericht sieht von einer Entscheidung über
legt, so ist diese, wenn bei Beginn einer Haupt- den Antrag im Urteil ab, wenn der Angeklagte einer
verhandlung weder der Nebenkläger noch für ihn Straftat nicht schuldig gesprochen und auch nicht
Nr. J Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 189
ein('. Mdßrt'.(WI dc\r Bl:sscrnng und Sicherung gegen ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgerich:
ihn angeord nc:t wird oder soweit der Antrag un- entschieden hat, nach Schluß der Hauptverhandlun~J
h<-cgründel. ersclwint. Es sieht von der Entscheidung im Berufungsrechtszug entstanden sind.
ilUCh dann ab, wPnn sich der Antrag zur Erledigung
1m Strafverfahren nicht eignet, insbesondere wenn § 406 C
seine Prüfung das Verfahren verzögern würde oder
(1} Den Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-
wenn der Antrag unzuü1ssig ist; dies kann in jeder
fahrens kann der Angeklagte darauf beschränken,
Lane des V (~rfc1hrPns duch durch Beschluß geschehen.
eine wesentlich andere Entscheidung über den An-
spruch herbeizuführen. Das Gericht entscheidet dann
ohne Erneuerung der Hauptverhandlung durch
§ 406
Beschluß.
(1) Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der
Hauptverhandlung be~Jründd ist, gibt ihm das (2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme
Gericht im Urteil statt. Die EnLscheidung darf sich des Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil
nicht auf den Grund des gefü,nd gemachten An- des UrteiLs, so gilt§ 406 a Abs. 3 entsprechend.
spruchs beschränken.
§ 406 d
(2) Das Gericht kann die Entscheidung für vor-
(weggefallen)
lüufig vollst.rcckbc1r erklJren. Es kann die vorläufige
Vollstreckung von einer SichPrheitsleistung ab-
hängig mdchen; r~s kmrn auch dem Angeklagten
gestatten, sie durch Sicherheitsleistung cJbzuwenden. Sechstes Buch
Diese J\norcln ungen kürHH)n durch unanfechtbaren Besondere Arten des Verfahrens
Beschluß auch nt1chtr~iqlich !Jdroflen, geändert oder
c1ufqehobcm werdt)n.
Erster Abschnitt
(3) Die Entscheidung ülwr den Antrag steht einem Verfahren bei Strafbefehlen
irn bürgerlichen Rechlsstrnil ergangenen Endurteil
gleich. Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, § 407
kdnn er dnderweil g<dtcnd gernc1cht werden.
(1) Bei Vergehen kann die Strafe durch schrift-
(4) Der AntragsLeller erhält eine Abschrift des lichen Strafbefehl des Strafrichters ohne Hauptver-
Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus. handlung festgesetzt werden, wenn die Staatsan-
waltschaft dies schriftlich beantragt.
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden
§ 406 a
Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander,
(1) Dem Antrngsteller steht, auch soweit das festgesetzt werden:
Gericht von einer Entscheidung absieht, ein Rechts-
1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahr-
mittel nicht zu.
verbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Un-
(2) Soweit das Gericht dem Antraq stattgibt, kann brauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurtei-
der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den lung und Geldbuße geg,en eine juristische Person
strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zu- oder Personenvereinigung sowie
lässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle 2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre
kann über das Rechtsmittc~l durch Beschluß in nicht- nicht mehr als zwei Jahr,e beträgt.
öffentlicher Sitzung entschieden Wf!rden.
(3) Die Staatsanwaltschaft kann bei dem Antrag
(3) Wird auf ein Rechtsmittel unter Aufhebung auf Erlaß des Strafbefehlis zugleich den in § 25
der Verurteilunq der Anqckla9te einer Straftat nicht Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten
schuldig gesprochen und auch nicht eine Maßregel Antrag für den Fall stellen, daß der Strafrichter die
der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet, Sache zur Hauptverhandlung bringt oder der Be-
so ist zugleich die dem Antrag stattgebende Ent- schuldigte Einspruch erhebt.
scheidung aufzuheben, uuch wenn das Urteil inso- (4) Der vorherigen Anhörung des Beschuldigten
weit nicht anqefochten ist. durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
§408
§ 406 b
(1) Der Antrag ist auf eine bestimmte Rechtsfolge
Die Vollstreckung richtet sich nach den Vor-
zu richten. Der Strafrichter hat ihm zu entsprechen,
schriften, die für die Vollstreckung von Urteilen in
wenn dem Erlaß des Strafbefehls Bedenken nicht
bürgerlichen Rechtsstreitiqkeiten gelten. Für das
Verfahren nach den §§ 731, 767, 768, 887 bis 890 der entgegenstehen.
Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen (2) Der Strafrichter hat Hauptverhandlung anzu-
Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Straf- beraumen, wenn er Bedenken hat, ohne Hauptver-
qericht des ersten Rechtszuges seillt~n Sitz hat. Ein- handlung zu entscheiden. Dasselbe gilt, wenn der
wendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind Strafrichter eine andere als die beantragte Rechts-
nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie folge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei
beruhen, nach Schluß dPr Ifoupl.vc~rhandlung des ihrem Antrag beharrt.
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 409 Zweiter Abschnitt
(1) Der Slrafbefehl enthält Sicherungsverfahren
1. die Angaben zur Person des lkschuldigten und
§413
etwaiger Nebenbeteiligter,
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
2. den Namen des Verteidi9l'rs, wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfä-
3. die Bezeichnung der Tal, die dem Beschuldigten higkeit des Täters nicht durch, so kann sie den
zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Si-
und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale cherung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetz-
der Straftat, lich zulässig ist und die Anordnung nach dem Er-
gebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungs-
4. die angewf~ndetc~n Vorschriften nach Paragraph, verfahren).
Absatz, Nummer, Buchstalw und mit der Bezeich-
nung des GesetzE~s,
§ 414
5. die Beweismittel,
(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß
6.· die Festsetzung der Rech lsfolgen, die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit
ntchts anderes bestimmt ist.
7. den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig
und vollstrnckbar wird, wenn der Beschuldigte (2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich.
nicht innerhalb einer Woche nach der Zustellung An die SteUe der Anklageschrift tritt eine Antrags-
bei dem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll schrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift
der Geschäftsstelle Einspruch einlegt. entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maß-
regel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen,
Wird der Beschuldigte mit Strafvorbehalt verwarnt deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt.
oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeoJ:1dnet, so Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und
ist er zugleich nach § 268 a Abs. 3 oder § 268 c Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung
Satz 1 zu belehren. des Antrages zu erkennen.
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen (3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen
Vertreter des Angeklagten mitgeteilt. Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptver-
handlung zu erstattenden Gutachtens gegeben wer-
(3) Die Vorschriften des § 267 Abs. 6 Satz 2, der den.
§§ 297 bis 300 und des § 302 g(,~lten entsprechend.
§ 415
§ 410
(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen
Ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Ein- des Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zu-
spruch erhoben worden ist, erlangt die Wirkung standes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen
eines rechtskräftigen Urteils. Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so kann das
Gericht die Hauptverhandlung durchführen, ohne
daß der Beschuldigte zugegen ist.
§ 411
(1) Bei rechtzeitigem Einspruch wird Termin zur (2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der
Hauptverhandlung anberaumt. Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter
unter Zuziehung eines Sachverständigen zu verneh-
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptver- men. Von dem Vernehmungstermin sind die Staats-
handlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht anwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und
versehenen Verteidiger vertreten lassen. der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. Der
Anwesenheit des Staatsanwalts, des Verteidigers
(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur und des gesetzlichen Vertreters bei der Verneh-
Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurück- mung bedarf es nicht.
genommen werden. § 303 gilt entsprechend.
(3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand des
(4) Bei der Urteilsfällunn ist das GE!richt an den Beschuldigten oder ist eine ordnungsgemäße Durch-
im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht ge- führung der Hauptverhandlung sonst nicht möglich,
bunden. so kann das Gericht im Sicherungsverfahren nach
der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache die
§ 412 Hauptverhandlung durchführen, auch wenn der Be-
schuldigte nicht oder nur zeitweise zugegen ist.
Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der An-
geklagte weder erschienen noch durch einen Ver- (4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Be-
teidiger vertreten und ist das Ausbleiben nicht ge- schuldigten stattfindet, können seine früheren Er-
nügend entschuldigt, so ist § 329 Abs. 1, 3 und 4 klärungen, die in einem richterlichen Protokoll ent-
entsprechend anzuwenden. Hat der gesetzliche Ver- halten sind, verlesen werden. Das Protokoll über
treter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entspre- die Vorvernehmung nach Absatz 2 Satz l ist zu
chend anzuwenden. verlesen.
Nr. J Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 l. Januar 1975 191
(5) 1n der IIauptverhcrndlung ist ein Sachverstän- §431
diger über den Zustand des Beschuldigten zu ver- (1) Ist im Strafverfahren über die Einziehung
nehmen. Hat der Sc1chverslctndige den Beschuldigten
eines Gegenstandes zu entscheiden und erscheint
nicht schon frülwr untf~rsucht, so soll ihm dazu vor glaubhaft, daß
der Hauptverhandlunq Geleqenlwit gegeben werden.
1. der Gegenstand einem anderen als dem Ange-
schuldigten gehört oder zusteht oder
§ 416
2. ein anderer an dem Gegenstand ein sonstiges
(1) Ergibt sich im Sich(~rungsverfahren nach Er- Recht hat, dessen Erlöschen im Falle der Ein-
öffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit ziehung angeordnet werden könnte (§ 74 e Abs. 2
des Beschuldigten und ist das Gericht für das Straf- Satz 2, 3 des Strafgesetzbuches),
verfahren nicht zuständig, so spricht es durch Be-
so ordnet das Gericht an, daß der andere an dem
schluß seine Unzuständigkeit aus und verweist die
Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung
Sache an das zustünclige Gericht. § 270 Abs. 2 und 3
betrifft (Einziehungsbeteiligter). Das Gericht kann
gilt en tsprechencl.
von der Anordnung absehen, wenn infolge bestimm-
(2) Er~Jibt sich im Sicherungsverfahren nach Er- ter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Beteiligung
öffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit nicht ausführbar ist. Das Gericht kann von der An-
des Beschuldigten und ist cfos Gericht auch für das ordnung auch dann absehen, wenn eine Partei, Ver-
Strafverfdhren zusUindig, so ist der Beschuldigte einigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen
auf die vertindcrtE'. Rechtslage hinzuweisen und ihm Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu beteiligen wäre,
Gelegc!nheit zur Vc~rlPidi~Jung zu geben. Behauptet die Be,strebungen gegen den Bestand oder die Sicher-
er, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet heit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
zu sein, so ist c1uf seinen Antrag die Hauptverhand- einen der in § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuches be-
lung auszusetzen. f sl auf Grund des § 415 in Ab- zeichneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und
wesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß
so sind diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu diese Partei, Vereinigung oder Einrichtung oder
wiederholen, bei dem)n der Beschuldigte nicht zu- einer ihrer Mittelsmänner den Gegenstand zur För-
gegen wctr. derung ihrer Bestrebungen zur Verfügung gestellt
hat; in diesem Falle genügt es, vor der Entscheidung
(3) Die Absdtze 1 und 2 gelten entsprechend, über die Einziehung des Gegenstandes den Besitzer
wenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung der Sache oder den zur Verfügung über das Recht
des Hauptverfahrens ergibt, daß der Beschuldigte Befugten zu hören, wenn dies ausführbar ist.
verhandlungsfähig ist und das Sicherungsverfahren
wegen scinN Verhandlungsunfähigkeit durchgeführt (2) Das Gericht kann anordnen, daß sich die Be-
wird. teiligung nicht auf die Frage der Schuld des Ange-
schuldigten erstreckt, wenn
§ § 417 bis 429 e
1. die Einziehung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
(weggefallen) nur unter der Voraussetzung in Betracht kommt,
daß der Gegenstand dem Angeschuldigten gehört
oder zusteht, oder
Dritter Abschnitt 2. der Gegenstand nach den Umständen, welche die
Verfahren bei Einziehungen Einziehung begründen können, dem Einziehungs-
und Vermögensbeschlagnahmen beteiligten auch auf Grund von Rechtsvorschrif-
ten außerhalb des Strafrechts ohne Entschädigung
dauernd entzogen werden könnte.
§ 430
(1) Fällt die Einziehung neben der zu erwartenden (3) Ist über die Einziehung des Wertersatzes
Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung gegen eine juristische Person oder eine Personen-
nicht ins Gewicht oder würde das Verfahren, soweit verieinigung zu entscheiden {§ 75 in Verbindung mit
es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen § 74 c des Strafgesetzbuches), so ordnet das Gericht
Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Ent- deren Beteiligung an.
scheidung über die anderen Rechtsfolg,en der Tat (4) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Aus-
unangemessen erschweren, so kann das Gericht mit spruch der Einziehung und, wenn eine zulässige
Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage Berufung eingelegt ist, bis zur Beendigung der
des Verfahrens die Verfolgung der Tat auf die ande- Schlußvorträge im Berufungsverfahren angeordnet
ren Rechtsfolgen beschränken. werden.
(2) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staats- (5) Der Beschluß, durch den die Verfahrensbeteili-
anwaltschaft die Beschränkung vornehmen. Die Be- gung angeordnet wird, kann nicht angefochten wer-
schränkung ist aktenkundig zu machen. den. Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt oder
eine Anordnung nach Absatz 2 getroffen, so ist
(3) Das Gericht kann die Beschränkung in jeder sofortige Beschwerde zulässig.
Lage des Verfahrens wieder aufheben. Einern darauf
gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu (6) Erklärt jemand bei Gericht oder bei der Staats-
entsprechen. Wird die Beschränkung wieder aufge- anwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei
hoben, so gilt § 265 entsprechend. einer anderen Behörde schriftlich, daß er gegen die
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Einziehung des Ge~Jensli:mcles keine Einwendungen (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf
vorbringen wolle, so wird seine Verfahrensbeteili- hingewiesen, daß
gung nicht anqeordnel odPr diP Anordnung wieder
1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und
dufgehoben.
2. über die Einziehung auch ihm gegenüber ent-
(7) Durch die Verfcthrensbeteiligung wird der
schieden wird.
Fortgang des Verli:.ihn-!ns nicht aufgehalten.
§ 432 § 436
(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren (1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Haupt-
Anhaltspunkte dafür, daß jemand als Einziehungs- verhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnach-
beteiligter in Bet.rnch t kommt, so ist er zu hören, richt aus, so kann ohne ihn verhandelt werden. § 235
wenn dies a.usführbar erscheint. § 431 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
gilt entsprechencl.
(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten
(2) Erklctrl derjrrnigr~, der als Einziehungsbeteilig- zur Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244
ter in Bc~trucht kommt, daß er gegen die Einziehung Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.
Einwendungen vorbringen wolle, und erscheint
(3) Ordnet das Gericht di,e Einziehung auf Grund
glaubhaft, daß er ein Recht c1n dem Gegenstand hat,
von Umständen an, die einer Entschädigung des
so gelten, falls er vernommen wird, die Vorschriften
Einziehungsbeteiligten entgegenstehen, so spricht
über die Vernehmung des Beschuldigten insoweit
es zugleich aus, daß dem Einziehungsbeteiligten
entsprechend, als sPine Verfahrensbeteiligung in
Betracht kommt. eine Entschädigung nicht zusteht. Dies gilt nicht,
wenn das Gericht eine Entschädigung des Einzie-
hungsbet,eiligten für geboten hält, weil es eine un-
§433 billige Härte wäre, sie zu versagen; in diesem Falle
(1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschä-
hat der Einziehungsbeleiligte, soweit dieses Gesetz digung (§ 74 f Abs. 3 des Strafgesetzbuches). Das
nichts anderes bestimmt, cfü~ Befugnisse, die einem Gericht weist den Einzi,ehungsbeteiligten zuvor auf
Angeklagten zustehen. lm beschleunigten Verfahren die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin und
gilt dies vom Beginn der Hauptverhandlung, im gibt ihm Gelegenheit, sich zu äußern.
Strafbefehlsvcrfcilircn vom Erlaß des Strafbefehls an.
(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkün-
(2) Dc1s Cericht kcinn zur Aufklärung des Sachver- dung des Urteils nicht zugegen und auch nicht ver-
halts das persönliche Ersch(~inen des Einziehungs- treten, so ist ihm das Urteil zuzustellen. Das Gericht
beteiligten einordnen. Bleibt. der Einziehungsbetei- kann anordnen, daß TeHe des Urteils, welche die
ligte, dessen persön I iches Erscheinen angeordnet Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden werden.
ist, ohne genü~iende Entschuldigung aus, so kann
das Gericht seine Vorführung anordnen, wenn er
§ 437
unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustel-
lung geladen worden ist. (1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die
Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbetei-
§ 434 ligten gegenüber gerechtfertigt ist, auf den Schuld-
spruch des angefochtenen Urteils nur, wenn der
(1) Der Einziehungsbeteiligt<~ kann sich in jeder Einziehungsbeteiligte insoweit Einwendungen vor-
Lage des Verfahrens auf Grund einer schriftlichen bringt und im vorausgegangenen Verfahren ohne
Vollmacht durch einen Rechtsanwalt oder eine an- sein Verschulden zum Schuldspruch nicht gehört
dere Person, die als Verteidiger gewählt werden worden ist. Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch
kann, vertreten lassen. Die für die Verteidigung auf den Schuldspruch, so legt das Gericht die zur
geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145 a bis Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit
149 und 218 sind entsprechend anzuwenden. nicht das Vorbring,en des Einziehungsbeteiligten
(2) Das Gericht kann dem Einziehungsbeteiligten eine erneute Prüfung erfordert.
einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die (2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht,
als Verteidiger bestellt werden darf, beiordnen, wenn zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen
wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder Beteiligten über den Schuldspruch zu entscheiden
wenn der Einziehungsbeteiligte seine R,echte nicht ist.
selbst wahrnehmen kann.
(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen
geg,en den Schuldspruch innerhalb der Begründungs-
§ 435
frist vorzubringen.
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin
zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekannt- (4) Wird nur die Entscheidung ii;ber die Höhe der
gemacht; § 40 gilt entsprechend. Entschädigung angefochten, so kann über das
Rechtsmittel durch Beschluß entschieden werden,
(2) Mit der 'forminsnachricht wird ihm, soweit wenn die Beteiligten nicht widersprechen. Das Ge-
er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklag,eschrift richt weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines
und in den Fällen des § 207 Abs. 2 der Eröffnungs- solchen Verfahr,ens und des Widerspruchs hin und
beschluß mitgeteilt. gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern.
1\.J,. '.l Tdg der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 193
§ 438 § 441
(1) Wird di(: Ei11zi<d1ung durch Strafbefehl ange- (1) Die Entscheidung über die Einziehung im
ordnet, so wird dt:r Strnnwtc•hl auch dem Einzie- Nach verfahren (§ 439) trifft das Gericht des ersten
hungsbeleiliglen zurJt!sl.<·llt. § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt Rechtszuges, die Entscheidung über die selbständige
entsprechend. Einziehung (§ 440) das Gericht, das im Falle der
Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig
(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungs- wäre. Für die Entscheidung über die selbständige
beteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht,
Satz l und§ 441 Abs. 2, 3 cntspn!chend. in dessen Bezirk der Gegenstand sicherg·estellt wor-
den ist.
§ 439 (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluß, gegen
den sofortige Beschwerde zulässig ist.
(1) Ist die Ei nzichung eines Gegenstandes rechts-
kräftig angeordnet worden und macht jemand (3) Uber einen zulässigen Antrag wird jedoch
~Jlaubhaft, daß er auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil
1. zur Zeit der Rechtskrdft cf Pr Entscheidung ein entschieden, wenn die Staatsanwaltschaft oder
Recht an dem Gegenstand gehabt hat, das in- sonst ein Beteiligter es beantragt oder das Gericht
folge der Entscheidung bPPinträchtigt ist oder es anordnet; die Vorschriften über die Hauptver-
nicht mehr bc~steht, und handlung gelten entsprechend. Wer gegen das Urteil
eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen
2. ohne sc:in Verschulden W(!Uc)r im Verfahren des das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.
ersten Rechtszurws noch im Berufungsverfahren
die Rechte des Ei nziehm1qsbet0iligten hat wahr- (4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 437
nehmen können, Abs. 4 entsprechend.
so kann er in einem Ndchw-!rfahren geltend machen,
daß die Einziehung ihm gegenüber nicht gerecht- § 442
fertigt sei. § 360 gill C'ntsprechc!nd. (1) Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung
und Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes
(2) Das Nachverfdhren ist binnen eines Monats
stehen im Sinne der §§ 430 bis 441 der Einziehung
nach Ablauf des Tages zu beantrngen, an dem der
gleich.
Antragsteller von der rechtskräftigen Entscheidung
Kenntnis erlangt hat. Der Antrag ist unzulässig, (2) Richtet sich der Verfall nach § 73 Abs. 3 oder
wenn s,eit Eintritt der Rechtskraft zwei Jahre ver- § 73 a des Strafgesetzbuches gegen einen anderen
strichen sind und die Vollstreckung beendet ist. als den Angeschuldigten, so ordnet das Gericht an,
daß der andere an dem Verfahren beteiligt wird. Er
(3) Das Gericht prüft: den Schuldspruch nicht nach, kann seine Einwendungen gegen die Anordnung des
wenn nach den Umständen, welche die Einziehung Verfalls im Nach.verfahren geltend machen, wenn
begründet haben, im Strafverfahren eine Anordnung er ohne sein Verschulden weder im Verfahren des
nach§ 431 Abs. 2 zulässig gewesen wi:ire. Im übrigen ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren im-
gilt § 437 Abs. 1 entsprechend. stande war, die Rechte des Verfahrensbeteiligten
wahrzunehmen. Wird unter diesen Voraus~etzungen
(4) Wird das vom Antragsteller behauptete Recht
nicht erwiesen, so ist der Antrag unbegründet. ein Nachverfahren beantragt, so sollen bis zu des-
sen Abschluß Vollstreckungsmaßnahmen gegen den
(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht mit Antragsteller unterbleiben.
Zustimmung der Staatsanwaltschaft. die Anordnung
der Einziehung aufheben, wenn das Nachverfahren § 443
einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.
(1) Das ün Geltungsbereich dieses Gesetzes be-
(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach findliche Vermögen eines Beschuldigten, gegen den
§ 359 Nr. 5 zu dem Zweck, die Einwendungen nach wegen eines Verbrechens nach den §§ 81 bis 83
Absatz 1 gelt:end zu machen, ist crns~7eschlossen. Abs. 1, §§ 94, 96 Abs. 1, §§ 97 a oder 100 des Straf-
gesetzbuches die öffentliche Klage erhoben oder
Haftbefehl erlassen worden ist, kann mit Beschlag
§ 440 belegt werden. Die Beschlagnahme umfaßt auch das
Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt.
(1) Die Staatsirnwaltschaft und der Privatkläger
Sie wirkt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird,
können den Antrag stellen, die Einziehung selbstän-
bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.
dig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und
die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen (2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter
zu erwarten ist. angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Staats-
anwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anord-
(2} In dem Antrag ist dt~r Gegenstand zu bezeich- nen; die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft,
nen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter be-
Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begrün- stätigt wird.
den. Im übrigen gilt § 200 entsprechend.
(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten ent-
(3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten entsprechend. sprechend.
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Vierter Abschnitt Grund des § 111 a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist
diese Zeit unverkürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des
Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße
Strafgesetzbuches) anzurechnen.
gegen juristische Personen
und Personenvereinigungen
§ 450 a
§ 444 (1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist
(1) Ist im Strafverfahren als Nebenfolge der Tat
auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung
des Angeschuldigten über die Festsetzung einer anzurechnen, die der Verurteilte in einem Ausliefe-
Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine rungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung
Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Ge- erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Ver-
setzes über Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das urteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung
Gericht deren Beteiligung an dem Verfahren an, ausgeliefert worden ist.
soweit es die Tat betrifft. § 431 Abs. 4, 5 gilt ent- (2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstrek-
sprechend. kung mehrerer Strafen ist die im Ausland erlittene
(2) Die juristische Person oder die Personenver- Freiheitsentziehung auf die höchste Strafe, bei Stra-
einigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt fen gleicher Höhe auf die Strafe anzurechnen, die
ihr Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus, nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst voll-
so kann ohne sie verhandelt werden. Für ihre Ver- streckt wird.
fahrensbeteiligung gelten im übrigen die §§ 432 (3) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwalt-
bis 434, 435 Abs. 2, 3 Nr. 1, § 436 Abs. 2, 4, § 437 schaft anordnen, daß die Anrechnung ganz oder
Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1 und, soweit nur über ihren zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das
Einspruch zu entscheiden ist, § 441 Abs. 2, 3 sinn- Verhalten des Verurteilten nach dem Erlaß des Ur-
gemäß. teils, in dem die dem Urteil zugrunde liegenden
(3) Für das selbständige Verfahren gelten die tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft wer-
§§ 440, 441 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Ortlich zuständig den konnten, nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Ge-
ist auch das Gericht, in dessen Bezirk die juristische richt eine solche Anordnung, so wird die im Aus-
Person oder die Personenvereinigung ihren Sitz oder land erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer
eine Zweigniederlassung hat. die Strafe nicht überschreitet, auch in einem ande-
ren Verfahren auf die Strafe nicht angerechnet.
§§ 445 bis 448
§ 451
(weggefallen)
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staats-
anwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund
einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Siebentes Buch zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Voll-
Strafvollstreckung streckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrift
und Kosten des Verfahrens der Urteilsformel.
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstrek-
Erster Abschnitt kung nur insoweit zu, als die Landesjustizverwal-
Strafvollstreckung tung sie ihnen übertragen hat.
(3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungs-
§ 449 behörde ist, nimmt auch gegenüber der Strafvoll-
Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie streckungskammer bei einem anderen Landgericht
rechtskräftig geworden sind. die staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. Sie
kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht zuständi-
gen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im
§ 450 Interesse des Verurteilten geboten erscheint und die
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvollstreckungs-
unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die kammer zustimmt.
der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung
eines Rechtsmittels verzichtet oder das eingelegte § 452
Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem die In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Aus-
Einlegungsfrist abgelaufen ist, ohne daß er eine übung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden
Erklärung abgegeben hat.
worden ist, steht das Begnadigungsrecht dem Bund
(2) Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines zu. In allen anderen Sachen steht es den Ländern zu.
Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechts-
kraft des Urteils herbei, so gilt für die Berechnung § 453
der Strafzeit die Rechtskraft als zu Beginn des Tages
der Beschlußfassung eingetreten. (1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich
auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine
(3) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicher- Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56 a
stellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf bis 56 g, 58, 59 a, 59 b des Strafgesetzbuches), trifft
Nr. :l Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 195
Gerichl ohne 111ü11d.liclH' Verlwndlung durch Be- l. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt
schluß. Die Sl,wts,111wt1ltsch,!IL und d('r Angeklagte die Aussetzung befürworten und das Gericht die
:sind zu hören. Aussetzung beabsichtigt,
(2) Gegen die Enl.sclwiduntwn tldch Absatz 1 ist 2. der Vc~rurteilte im Zeitpunkt der beantragten
Beschwerde! zu Sie' kilnn nur dcmmf gestützt Aussetzung noch nicht die Hälfte der Strafe oder
werden, daß c!irw udroffc•rH· Anordnung gesetz- weniger als zwei Monate verbüßt hat oder
widrig ist oder daß die Bcwührunqswit nachträglich 3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57
verlJngert worden ist. DC'r Wickrruf der Aussetzung, .Abs. 5 des Strafgesetzbuches).
der Erlaß der Str;dc•, dc:r Wid<•r-ruf des Erlasses, die
Verurteilunu zu der vorlwh<1 ltencn Strafe und die (2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist
Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Be- sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der
wenden hat (§§ 56 f, 56 g, 59 b des Strafgesetz- Stac1.tsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die
buchf~s), können m i I soforl.i9<'r Beschwerde ange- Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat auf schie-
fochten werden. bende Wirkung.
(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453,
§ 453 a 453 a Abs. l, 3 sowie der §§ 453 b, 453 c und 268 a
Abs. 3 entsprechend. Die Belehrung über die Aus-
(1) Ist der Angekla9te nicht nach § 26B a Abs. 3
setzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die
belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für
Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertra-
die Entscheidungen nc1ch § 453 zuständige Gericht
gen werden.
erteilt. Der Vorsitzende kcHm mit der Belehrung
ejnen beauftragt<"n od('r (~rsuchten Richter betrauen. § 455
(2) Die Belehrung soll aufü·r in flillen von ge- (1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist auf-
ri.nger Bedeutung mündlich <(rlei lt wc\rden. zuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrank-
heit verfällt.
(3) Der Angeklagte soll auch über die nachträg-
lichen Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt (2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn
entsprechend. von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für
den Verurteilten zu besorgen ist.
§ 453 b (3) Die Strafvollstreckung kann auch dann auf-
(1) Das Gericht überwacht wührend der Bewäh- geschoben werden, wenn sich der Verurteilte in
rungszeit die Lebensführung des Verurteilten, na- einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine
mentlich die Erfüllung von Aufla~Jen und Weisun- sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der
gen sowie von A1wrbiet<:m und Zusagen. Strafanstalt unverträglich ist.
(2) Die Uberwachung obliegt dem für die Ent- § 456
scheidungen nach § 453 zuständigen Gericht.
(l) Auf Antrag des Verurteilten kann die Voll-
streckung aufgeschoben werden, sofern durch die
§ 453 C sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder sei-
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme ner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks
vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so liegende Nachteile erwachsen.
kann das Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufs-
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier
beschlusses, um sich der Person des Verurteilten
Monaten nicht übersteigen.
zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen, not-
falls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 (3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheits-
Nr. 1 oder 2, einen Haftbefehl erlassen. leistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.
(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Ab-
satz 1 erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende § 456 a
Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1, (1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Voll-
§§ 114 bis 115 a, § 119 gelten entsprechend. streckung einer Freiheitsstrafe oder einer Maßregel
der Besserung und Sicherung absehen, wenn der
Verurteilte wegen einer anderen Tat einer aus-
§ 454
ländischen Regierung ausgeliefert oder wenn er aus
(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausge-
Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung wiesen wird.
ausgesetzt werden soll (§§ 57, 58 des Strafgesetz-
(2) Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewie-
buches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf
sene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt
einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Ver-
urteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne werden. Für die Nachholung einer Maßregel der
Besserung ·und Sicherung gilt § 67 c Abs. 2 des Straf-
mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staats-
anwaltschaft, der Verurtüille und die Vollzugs- g(~setzbuches entsprechend.
anstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich
§ 456 b
zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Ver-
urteilten kann ab9csehen werden, wenn (weggefallen)
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 45G c § 459 a
(1) Das Ct'ric:ht kann bE:!i Erlaß des Urteils auf (1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über
/\nlrag oder mi l Einwilligung des Verurteilten das die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei
Wirksamwerdc~n des Berufsverbots durch Beschluß Geldstrafen (§ 42 des Strafgesetzbuches) die Voll-
aufschiebcm, wenn das sofortige Wirksamwerden streckungsbehörde.
des Verbots für den Veru rt.eilten oder seine An-
gehörigen ei nc erhc~bliche, außerhalb seines Zwek- (2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Ent-
kcs l ieqende, durch spdteres Wirksamwerden ver- scheidung über Zahlungserleichterungen nach Ab-
nwidbarc Htirlc lwdeuten würde. Hat der Verurteilte satz 1 oder nach § 42 des Strafgesetzbuches nach-
einen qesetzliclwn Vertreter, so ist dessen Einwil- träglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie von
ligung erforderlich. § 462 Abs. 3 gilt entsprechend. einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil
des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen
(2) Die Vollstrcckungsbd1ördt! kann unter den- oder Beweismittel abweichen.
selben Vorcmssdzunqen dds Berufsverbot ausset-
zen. (3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2
des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten
(3) Der Aufschub und die Aussetzung können an
Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten
die Leistung einer Sicherheit oder an andere Be-
vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde kann erneut
dingungen qeknüpft werden. Aufschub und Aus-
eine Zahlungserleichterung bewilligen.
setzung dürfen den Zeitraum von sechs Monaten
nicht übersteigen. (4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterun-
(4) Die ZE.~it des Aufschubs und der Aussetzung gen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfah-
wird auf die für das Berufsverbot festgesetzte Frist rens. Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten
nicht angerechnet. getroffen werden.
§ 457
§ 459 b
(1) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Voll-
Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der
streckung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs-
Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die
oder Haftbefehl zu erlassen, wenn der Verurteilte
Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten Neben-
auf die an ihn ergangene Ladung zum Antritt der
folgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und
Strafe sich nicht gestellt hat oder der Flucht ver-
zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.
dächtig ist.
(2) Auch kann von der Vollstreckungsbehörde zu
dE~mselben Zweck ein Steckbrief erlassen werden, § 459 C
wenn der Verurteilte flüchtig ist oder sich verbor- (1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geld-
gen hält. strafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Ein-
tritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund
§ 458 bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils Verurteilte der Zahlung entziehen wilL
oder über die Berechnung der erkannten Strafe
Zweifel entstehen oder wenn Einwendungen gegen (2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu
die Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben erwarten ist, daß sie in absehbarer Zeit zu keinem
werden, so ist die Entscheidung des Gerichts her- Erfolg führen wird.
beizuführen.
(3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geld-
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den strafe nicht vollstreckt werden.
Fdllen der §§ 455, 456 und 456 c Abs. 2 Einwendun-
gen gegen die Entscheidung der Vollstreckungs-
§ 459 d
behörde erhoben werden oder wenn die Vollstrek-
kungsbehörd<~ anordnet, daß an einem Ausgeliefer- (1) Das Gericht kann anordnen, daß die Vollstrek-
ten oder Ausgewiesenen die Vollstreckung einer kung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt,
Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Siche- wenn
rung nachgeholt werden soll, und Einwendungen
qegen diese Anordnung erhoben werden. 1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe voll-
streckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hier- ist oder
durch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch
2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe ver-
einen Aufschub oder eine Unterbrechung der Voll-
streckung anordnen. In den Fällen des § 456 c Abs. 2 hängt ist und die Voraussetzungen des § 55 des
kann das Gericht eine einstweilige Anordnung Strafgesetzbuches nicht vorliegen
treffen. und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wieder-
§ 459 eingliederung des Verurteilten erschweren kann.
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die (2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Ab-
Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit satz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. treffen.
der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 197
§ 459 e § 462
(1) Die ErsdLzJrcilwitsstrafe wird auf Anordnung (1) Die nach § 450 a Abs. 3 Satz l, §§ 458 bis 461
der Vollstn~ckungsbehördc~ vollstreckt. notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen
(2) Die Anordnung s<üzt voraus, daß die Geld-
trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung
strafe nicht eingebracht werden kann oder die durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederver-
VollstrN:kung nach § 459 c Abs. 2 unt<'rblc~ibt.
leihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45 b
des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbe-
(3) Wegen eines Tcilbetra9es, der keinem vollen halts der Einziehung und die nachträgliche Anord-
Tage Freilwitsstrafe entspricht, darf die Vollstrek- nun9 der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74 b
kung der ErsatzfrPilwi tsstrafo nicht angeordnet Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), die nachträg-
werden. liche Anordnung von Verfall oder Einziehung des
(4) Die Ersatzfrc!jheitsstrafe wird nicht vollstreckt, Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für
soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79 b des
wird oder die Vollstreckung nach § 459 d unter- Strafgesetzbuches).
bleibt. Absatz 3 gilt entsprechcmd. (2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwalt-
schaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht
§ 459 f kann von der Anhörung des Verurteilten in den
Das Cc)richt ordnet an, daß die Vollstreckung Fällen einer Entscheidung nach § 79 b des Straf-
der Ersa tzfreiheitssl.rnfe unterbleibt, wenn die Voll- gesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter
streckung für dEm VPrurt<,iHnn Pine rmbillige H.ärte Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht
wäre. ausführbar ist.
§ 459 g (3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde
anfechtbar.
(1) Ist dl!f Verfall, die.! [iinzidiunq oder die Un-
lHauchlwrmdchung ei rwr Selche crnueordnet worden,
§ 462 a
so wird die Anordnung dadurcli vollstreckt, daß die
Si:Jche dem Verurteilten odm dem Verfalls- oder (1) ·wird gegen den Verurteilten eine Freiheits-
Einziehungsbeteiligten wPggcnornmen wird. Wird strafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453,
die Sache bei diesen Persorwn nicht vorgt~funden, 454 und 462 zu treffenden Entscheidungen die Straf-
so haben sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde vollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk
bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versiche- die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem
rung über den Verbleib der Sache abzugeben. § 883 Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt
Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 3, 5, die §§ 901., wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungs-
902, 904 bis 910 und 913 der ZivilproV!ßordnung kammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen,
gelten entsprechend. die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung
(2) Für die Vollsl.rPckung von Nebenfolgen, die
des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus-
zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459,
gesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann
459 a, 459 c Abs. 1, 2 und § 459 d entsprechend.
einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbin-
dung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten
§ 459 h
Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.
Uber Einwendungen gegen clie Entscheidungen
der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459 a, 459 c, (2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten
1159 e und 459 g entsclwidet das c;ericht. Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zu-
ständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffen-
§ 460
den Entscheidungen ganz oder zum Teil an das
Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Ver-
Ist jemand durch verschied(me rcchtskrüftige Ur- urteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines
teile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
die Vorschriften über die Zuerkennunu einer Ge- hat; die Abgabe ist bindend.
samtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches} außer Be-
tracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch (3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht
eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen
eine Gesamtstrafe zurückzuführen. Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so
steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die
§ 461 schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf
die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach
(l) Ist der Verurteilte nach Beuinn der Strafvoll- mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Ge-
streckung wegen Krankheit in eine von der Straf- richt, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das
anstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht
so ist die Dauer des Aufenthalts in der Kranken- eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das
c:rnstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe
Verurteilte mit der Absicht, diE~ Strafvollstreckung fest; war eines der Urteile von einem Oberlandes-
zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt hat. gericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das
{2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein
eine Entscheidung des C<!richts herbeizuführen. Amtsgericht zur Bildung der Gesamt.strafe zuständig
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entschei- § 463 a
det die Strnfkammer des ihm übergeordneten Land- (1) Die Aufsichtsstellen (§ 68 a des Strafgesetz-
gerichts. buches) können zur Uberwachung des Verhaltens
(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen
in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen
rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Straf- und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher
vorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder
die nach den §§ 453, 454 und 462 zu treffenden Ent- durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständig-
scheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt keit vornehmen lassen. ·
entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entschei- (2) Ort.lieh zuständig ist die Aufsichtsstelle, in
det die Strafvollstreckun9skc1rnrner; Absatz 1 Satz 3 deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat.
bleibt unberührt. Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungs-
(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer ent- bereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle
scheidet das Ger.icht des ersten Rechtszuges, wenn örtlich zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhn-
das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten lichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher
Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder ge-
die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Ent- wöhnlichen Aufenthaltsort hatte.
scheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvoll-
streckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bin- § 463 b
dend; sie kann j(!doch vom Oberlandesgericht wider-
rufen werden. (1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 3 Satz 2
des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und
wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu
§ 463 *)
beschlagnahmen.
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung
gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der (2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintra-
Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts gung eines Vermerks über das Fahrverbot oder über
anderes bestimmt ist. die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre
(§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 69 b Abs. 2 des Strafgesetz-
(2) § 453 gilt auch für die nuch den §§ 68 a bis 68 d buches) beschlagnahmt werden.
des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
(3) § 459 g Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) § 454 9ilt auch für die nach § 67 c Abs. 1,
§ 67 d Abs. 2, § 67 e Abs. 3, den §§ 68 e, 68 f Abs. 2
§ 463 C
und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden
Entscheidungen. In den Fällen des § 68 e des Straf- (1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Ver-
gesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung urteilung angeordnet worden, so wird die Entschei-
des Verurteilten nichl. dung dem Berechtigten zugestellt.
(4) § 455 Abs. l ist nicht anzuwenden, wenn die (2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur voll-
Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- zogen, wenn der Antragsteller oder ein an seiner
haus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Stelle Antragsberechtigter es innerhalb eines Mo-
Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwah- nats nach Zustellung der rechtskräftigen Entschel··
rung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte dung verlangt.
in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der
(3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche
Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht an-
Redakteur einer periodischen Druckschrift seiner
zuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten
Verpflichtung nicht nach, eine solche Bekannt-
in der Sicherunnsverwahrung angeordnet ist.
machung in das Druckwerk aufzunehmen, so hält
(5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs. 3, Abs. 5 ihn das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbe-
Satz 2, den §§ 67 a, 67 c Abs. 2, den §§ 67 g, 69 a hörde durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu
Abs. 7, den §§ 70 a und 70 b des Strafgesetzbuches fünfzigtausend Deut.sehe Mark oder von Zwangshaft
zu treffenden Entscheidungen. bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann
wiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt entspre-
(6) Für die Anwendung des § 462 a Abs. 1 steht chend.
die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67 c Abs. 1, (4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt
des § 67 d Abs. 2, 4 und des § 68 f des Strafgesetz- Absatz 3 entsprechend, wenn der für die Programm-
buches der Aussetzung eines Strafrest.es gleich. gestaltung Verantwortliche seiner Verpflichtung
nicht nachkommt.
•) § 463 Abs. 4 Salz 2:
Gilt gemäß Artikel 326 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe h EGStGB vom
2._ Mär~ 1974 --- Bundcsgesetzbl. I S. 469 - in dieser Fassung für § 463 d
die Zeit vom 1. Januar Hl75 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1977.
Ab 1. Januar 1978 ist folgende Fassung anzuwenden: Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461
.,Ist die Unlerbringunq in einer Entziehun!Jsanstalt, einer sozial- zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht
thmapeutisdtcn Anstalt oder in der Sicherheitsverwahrung an-
geordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrank- oder die Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe
~:~_'.. so kmm die Vollstreckung der Maßregel aufueschoben wer-
bedienen.
Nr. :1 'fäg der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 199
Zweiter Abschnitt verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und
Kosten des Verfahrens Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verur-
teilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann
§ 464 vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt ver-
warnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(1) Jedes Urteil, jc>dcr Slri:lflwfeh l und jede eine
Untersuchung einstellende Entscheidung muß dar- (2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung
über Bestimmung treffen, von wem die Kosten des bestimmter belastender oder entlastender Umstände
Verfahrens zu tragen sind. besondere Auslagen entstanden und sind diese
Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausge-
(2) Die Entsdwidun~J ddl'übcr, wer die notwendi-
gangen, so hat das Gericht die entstandenen Aus-
gen Auslagen trägt, trifft das Ct'ricbt in dem Urteil
lagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse auf-
oder in dem Beschluß, der dc1s Verfahren c1bschließt.
zuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten
(3) Gegen diP Entscheidung ülwr die Kosten und damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn
die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile
zulässig. Das Beschwerdegericht ist an die tatsäch- einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Ge-
lichen Festst<:~llun~wn, auf de1wn die "Entscheidung setzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze
beruht, gebunden. \Vi rd gPgen das Urteil, soweit 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen
es die Entscheidung über die Kosten und dü~ not- Auslagen des Angeklagten.
wendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener
und im übrigen BPrufung oder Revision eingelegt,
Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht
so ist das Berufungs- oder Rcvisionsgericht, solange
für die Kosten.
es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch
für die Entsclwiclunq über die sof orlige BPschwerde
zuständig. § 466
Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe
§ 4(i4 a Tat auf Strafe erkannt oder eine Maßregel der Bes-
(1) Kosten des Verfdhrens sind die Gebühren und serung und Sicherung angeordnet wird, haften für
Auslagen der Slacitskasse. Zu den Kosten gehören die Auslagen als Gesamtschuldner. Dies gilt nicht
auch die durch die VorberPitunq der öffentlichen für die durch die Tätigkeit eines bestellten Vertei-
Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstrek- digers oder eines Dolmetschers und die durch die
kung eim'r Rechtsfol~fP dn Tat. Zu den Kosten Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung oder
eines Antrags auf Wicdpraufnahrne des durch ein die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie
rechtskräftiges Urteil abqcschlossenen Verfahrens für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen,
gehören auch die zur Vorbereitung eines Wieder- die ausschließlich gegen einen Mitangeklagten ge-
aufnahmeverfahrens (§§ ]64 a und 364 b) entstande- richtet waren, entstanden sind.
nen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Ver-
urteilten verursacht sind.
§ 467
(2) Zu den notWE!ncl igen Auslagen eines Beteilig- (1) Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder
ten gehören auch die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ab-
1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitver- gelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt,
säumnis nach den Vorschriften, die für die Ent- so fallen die Kosten des Verfahrens und die not-
schädigung von Zeugen gelten, und wendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staats-
kasse zur Last.
2. die Gebühren und Auslag,en eines Rechtsan-
walts, sowe.it sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilpro- (2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschul-
zeßordnung zu erstatten sind. digte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht
hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit ent-
standenen Auslagen werden der Staatskasse nicht
§ 464 b
auferlegt.
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Be-
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldig-
teiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat,
ten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn
wird auf Antrag eines Beteiligten durch den
der Angeschuldigte die Erhebung der öffelrltlichen
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt.
Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbst-
Auf Antrag ist auszusprechen, daß die festgesetzten
anzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte
Kosten und Auslag(~n von der Anbringung des Fest-
Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon
setzungsantrags an mit vier vom Hundert zu ver-
absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschul-
zinsen sind. Auf das Verfahn~n und auf die Voll-
digten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
streckung der Entscheidung sind die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung (fütspn~chcnd anzuwenden. L die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch ver-
anlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen
Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch
§ 465
zu seinen späteren Erklärungen belastet oder
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte wesentliche entlastende Umstände verschwiegen
insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert
wegen einer Tat entstanden sind, wegen deren er hat, oder
200 Bunclc~sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
'2 W(~~w11 <'.i1wr St.raflal nur deshdlb nicht verurteilt notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können dem
wird, W(~il (~in Verfc1h rensh i ndPrnls besteht. Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt
werden, soweit er sich zur Ubernahme bereit erklärt,
(4) Slellt das Cerichl das Verfahren nach einer
der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Betei-
Vorschrift ein, die dies 1E1ch seinem Ermessen zu-
ligten damit zu belasten.
ldßt, so kann es davon absehen, die notwendigen
Auslagen des Angeschuldigten dPr Staatskasse auf-
§ 471
zuer leg<'n.
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage
(5) Die notwendigt!n Auslagen des Angeschuldig-
ten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn hat der Verurteilte auch die dem Privatkläger er-
das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger wachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Einstellung (§ Vi] a) endgültig eingestellt wird. (2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten
zurückgewiesen oder wird dieser freigesprochen
§ 467 a oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem
Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die
(1) Nimmt die Staatsdnwclltschaft die öffentliche
dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Aus-
Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so
lagen zur Last.
hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage er-
hoben war, auf Antrng der StaiJtsanwaltschaft oder (3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens
des Angeschuldigten die diesem erwachsenen not- und die notwendigen Auslagen der Beteiligten an-
wendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. gemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Er-
§ 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinnqemäß. messen einem der Beteiligten auferlegen, wenn
(2) Die eirn~m Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 1. es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil
Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen not- entsprochen hat;
wendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen 2. es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs. 5)
des Absatzes l Salz 1 auf Antrag der Staatsanwalt- wegen Geringfügigkeit eingestellt hat;
schaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse
oder einem anderen Beteiligten auferlegen. 3. Widerklage erhoben worden ist.
(3) Gegen die Entscheidung nach den Absätzen (4) Mehrere Privatkläger haften als Gesamt-
und 2 ist die sofortiu0 Beschwerde zulässig. schuldner. Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung
mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger er-
wachsenen notwendigen Auslagen.
§ 468
Bei wechselseiti~J(~n Beleidigungen oder Körper- § 472
verletzungen wird die Verurteilung eines oder bei-
(weggefallen)
der Teile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlos-
sen, daß einer oder beide für straffrei erklärt wer-
den. § 472 a
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines· aus
§ 469 der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben
(1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches wird, hat der Angeklagte auch die dadurch ent-
Verfahren durch eine vorsäülich oder leichtfertig standenen besonderen Kosten und die notwendigen
erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so Auslagen des Verletzten zu tragen.
hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er ge- (2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über
hört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die den Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem
dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Aus- Verletzten nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte
lagen aufzuerlegen. Die einem Nebenbeteiligten den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach
(§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) er- pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit ent-
wachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht standenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit
dem Anzeigenden auferlegen. den Beteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staats-
so ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staats- kasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die
anwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröff- Beteiligten damit zu belasten.
nung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.
§ 472 b
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Be-
schwerde statt. (l) Wird der Verfall, die Einziehung, der Vorbe-
halt der Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbar-
machung oder Beseitigung eines gesetzwidrigen
§ 470
Zustandes angeordnet oder eine Geldbuße gegen
Wird dds VPrfahren wegen Zurücknahme des An- eine juristische Person oder eine Personenvereini-
trngs, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat gung festgesetzt, so können dem Nebenbeteiligten
clPr J\ntraqsteller die Kosten sowie die dem Be- die durch seine Beteiligung erwachsenen besonde-
schuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 431 ren Kosten auferlegt werden. Die dem Nebenbetei-
Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Ahs. 1 Satz 1) erwachsenen ligten erwachsenen notwendigen Auslagen können,
Nr.:; Tilg der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 201
sow(:it (:s der Billiqkcit entspricht, dern Angeklag- punkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel
tE!n, im selbstündiqcn VerfalH<)n c1uch einem anderen Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Be-
Ncbenlwleiligt<)n dtll<:rlPgl. W(~rd(!Jl. teiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(2) Wird von der Anordnung oder Festsetzung (4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat
einer der in A bsd Lz I Satz 1 bezeichneten Neben- das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die ent-
folgen abgesehen, so können die dem Nebenbeteilig- standenen Auslagen teilweise oder auch ganz der
ten erwdchsenen notwendigen Auslagen der Staats- Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre,
kasse! oder einem dnderen Bc:1.c!iliglen duferlegt wer- die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entspre-
den. chend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
§ 473 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder er- die Kosten und die notwendigen Auslagen, die
folglos eingeh!g len Rechl.srni t.tc~ls treffen den, der es durch einen Antrag
eingelegt hat. 1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräfti-
ges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
(2) Hi.lt im FallP des Absatz<~s 1 die Staatsanwalt-
schctft. dc1s Rechtsrnittd zuungunsten des Beschul- 2. auf ein Nachverfahren (§ 439)
digten oder eines Nebcnbeteiligt:en (§ 431 Abs. 1 verursacht worden sind.
Sc1tz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Sc1tz 1) eingelegt, so sind
diE! ihm erwuchserwn notwendig('n Auslagen der (6) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den
Staatskasse aufzucrle~wn. Dasselbe gilt, wenn das vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last,
von der Stc1c.1tsdnwciltsclwH zuqunsten des Beschul- soweit sie nicht durch einen unbegründeten Wider-
digten oder eines Ndwnbcl<>iligten eingelegte spruch des Gegners entstanden sind.
Rechtsmittel Erfolg lldt.
§ 474
(3) Hat der Beschuldi~Jtc' oder ein anderer Beteilig-
ter dc1s Rechtsmi llcl auf bestimmte Beschwerde- (weggefallen)
202 Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Zweite Verordnung
zur iXndenmg der Vierten Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz
über die Körung von Hengsten
Vom 12. Dezember 1974
Auf Crund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 des mögen b1:rnrteilt. Im Leistungstest wird der
TiPrzuchtgesetws vom 7. Juli 1949 (Gesetzblatt der Hengst in den natürlichen Grundgangarten sowie
Verwaltung cles Vereinigten Wirtschaftsgebietes nach den allgemein anerkannten Regeln des Reit-
S. 181), zuletzt geändert durch das Einführungs- sports und den Anforderungen dieser Regeln für
gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun- Anfänger im Springen, in der Dressur und im Ge-
clesgesetzbl. l S. 469), in Verbindung mit der Ver- lände geprüft. Die Leistungen in den Disziplinen
ordnung über die Erstreckung von Landwirtschafts- des Leistungstests sind gesondert auszuweisen.
recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts- Bei der Ermittlung der Gesamtleistung haben die
gebietes auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungs-
Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen tests das gleiche Gewicht. Die Gesamtleistung
Kreis Lindau vom 21. Februar 1950 (Bundesgesetz- des Hengstes wird aus den Ergebnissen der Vor-
blatt S. 37) und mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des prüfung und des Leistungstests ermittelt und mit
Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundes- den Gesamtleistungen der anderen Hengste
rates verordnet: innerhalb seiner Prüfungsgruppe verglichen.
Weichen einzelne Hengste in ihren Merkmalen
so stark von den anderen Hengsten ihrer Prü-
Artikel 1 fungsgruppe ab, daß der Vergleich zu unbilligen
Ergebnissen führen würde, so können diese
Die Vierle Durchführungsverordnung zum Tier- Hengste mit denen einer anderen Prüfungsgruppe
zuchtgesetz über die Körung von Hengsten vom verglichen werden. HengsJe, die in der Gesamt-
17. Juli 1953 (Bundesanzeiger Nr. 137 vom 21. Juli leistung um mehr als 1,5 Standardabweichungen
1953), geändert durch die Änderungsverordnung unter dem Durchschnitt der Prüfungsgruppe lie-
vom 9. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 17), wird gen, haben die Eigenleistungsprüfung nicht be-
wie folgt geändert: standen.
(3) Die Eigenleistungsprüfung wird in einer
1. § l Abs. 2 erhält folgende~ Fassung: von der zuständigen Behörde anerkannten und
,, (2) Ein Hengst darf nicht gekört werden, wenn überwachten Hengstprüfungsanstalt durchge-
er an einer erheblichen und unheilbaren Gesund- führt. Eine Hengstprüfungsanstalt kann aner-
heitsstörung leidet oder einen erheblichen Man- kannt werden, wenn das erforderliche geeignete
gel der Geschlechtsorgcrnc oder des Gebisses auf- Personal sowie die erforderlichen geeigneten
weist." Räume, Plätze und Einrichtungen für die gleich-
zeitige Prüfung von mindestens 15 Hengsten vor-
handen sind.
2. Die §§ 2 und 3 werden durch folgende Vorschrif-
ten ersetzl: (4) Die zuständige Behörde kann abweichend
,,§ 2 von Absatz 1 eine allgemeine Befreiung von der
W d r111blul- und Araberhengste Eigenleistungsprüfung zulassen. Die Körung ist
dann zulässig, wenn die Hengstmütter entweder
(1) Wannblut- und Araberhengste dürfen die Leistungsprüfung nach § 2 a Abs. 2 oder eine
forn<)r nur gekört werden, wenn sie die Eigen- Prüfung unter dem Reiter mit den Mindestanfor-
leistungsprüfung auf Rc~itpfPrdeigenschaften nach derungen 300 m Schritt, 750 m Trab und 1 500 m
Absatz 2 bestanden haben. Ist diese Vorausset- Galopp in jeweils 3 Minuten bestanden haben,
zung nicht nfüllt, so dürfen Warmbluthengste jedoch nur unter der Bedingung, daß die Hengste
nur unter der Bedingung gekört werden, daß sie bis zur Vollendung ihres vierten Lebensjahres
dic!se Prüfung bis zur Vollendung des vierten Le- entweder die Leistungsprüfung nach § 2 a Abs. 2
bensjahres bestehen, Araberhengste nur unter oder eine Prüfung unter dem Reiter mit den Min-
cler Bedingung, daß sie sie bis zur Vollendung destanforderungen 300 m Schritt, 750 m Trab und
des fünften Lebensjahn~s bestehen. 1 500 m Galopp in jeweils 2½ Minuten bestehen.
(2) Die Eigenleistungsprüfung auf Reitpferd- (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
eigenschaften besteht aus einer mindestens 100 auf Grund besonderer Umstände
Tage dauPrnden Vorprüfung und einem abschlie-
ßenden Leistungstest. Sie wird in Prüfungsgrup- 1. die Fristen des Absatzes 1 Satz 2 verlängern
p(m durchgeführt; diese sollen so gebildet wer- und
den, daß eine 9rößere J\ nzahl von Hengsten mit 2. Befreiung von den nach Absatz 4 Satz 2 an die
ühnlichen Merkmalen miteinander verglichen Hengstmütter gestellten Anforderungen ge-
werden km1n. In der Vorprüfung wird der Hengst währen und die dort genannte Frist verlän-
nach Charakt<'r, Temperament und Leistungsver- gern.
Nr. '.l Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 203
§2a (3) Bei Haflinger- und Fjordhengsten wird auf
Krd t.bJuthen~Jste
Antrag die Prüfung nach Absatz 2 durch die Zug-
leistungsprüfung nach§ 2 a Abs. 2 ersetzt.
(1) Jüilthlutlwngsl.<: d(i rfr,n f<-Tner nur gekört
W<!rden, W('nn (4) Bei Islandhengsten wird auf Antrag der
Trab durch Paß ersetzt. Als weitere Anforderung
1. die Henqstmütt<•r die Leistungsprüfung nach
muß der Islandhengst unter dem Reiter 750 m im
Absc.1tz 2 lws!dJHl<~n haben und Tölt in der sich aus einer entsprechenden An-
2. die Hennsu~ S('Jbsl cliesP LPistungsprüfung be- wendung des Absatzes 2 nach seiner Widerrist-
standen liabc•n; ist diPsP Voraussetzung nicht höhe ergebenden Zeit zurückgelegt haben.
erfüllt, so dürft•n nur unter der Bedingung
gekört werdC'r1, dt1 B sie diese Prüfung bis zur §2C
Vollenclunq VJ('rlen Lebensjahres beste-
Wiederholung der Prüfung
hen.
Die Prüfung nach den §§ 2 bis 2 b kann bis zum
(2) Die Lt'isltrnuc.;pnifuniJ ist bestanden, wenn Ablauf des jeweils maßgebenden Lebensalters
die Pferde~ vor Pim~m Zuqprüfungsschlitten oder auf Antrag einmal wiederholt werden.
einem Zu91Jrüftmgsgerät im
Schritt mit d rf'irnd I igeu1 Anhalten und sofortigem §3
Anziehen ei1w von
Eingeführte Hengste
1. 1 500 m in 19 Minu1en bei einem Zugwider-
stand von 20 vurn l lnndPrt ihres Körper- Hengste der in den §§ 2 bis 2 b genannten Ras-
gewichts odc 1 1
sen und Schläge, die nach Vollendung des dritten
Lebensjahres in den Geltungsbereich des Tier-
2. 1 000 m l n 12 1 fv1inu len bei einem Zugwider- zuchtgesetzes verbracht worden sind und erst-
stand von vor11 lhmdert ihres Körper- malig zur Körung vorgeführt werden, dürfen nur
gewichts unter der Bedingung gekört werden, daß sie die
erbracht hdlwn. Prüfung innerhalb des ersten Jahres nach der
Körung bestehen."
(3) Die zusU.ind i~Je Bchürde kann im Einzelfall
auf Grund besond<'n'r l rmstände 3. § 3 a wird wie folgt geändert:
1. Befreiung von der Anfonhmmg des Absatzes 1
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
Nr. l g(\W<lh r<'n und
setzt:
2. die Frist des /\bsdtzes 1 Nr. 2 verlängern. „ Kann das Generalausgleichgewicht eines
Hengstes aus Gründen, die seinen Zuchtwert
nicht beeinträchtigen, nicht ermittelt werden,
!?2b
so genügt es, wenn für den Hengstvater ein
Ponyhengsle Generalausgleichgewicht von mindestens
100 kg und für eile Hengstmutter ein General-
(1) Ponyhengsu~ dürfen ferner nur gekört wer-
ausgleichgewicht von mindestens 90 kg er-
den, wenn sie die Prüfung nach den Absätzen 2
bis 4 bestanden haben. Ist diese Voraussetzung mittelt worden ist. Ist für die Hengstmutter
ein solches Generalausgleichgewicht nicht
nicht erfüllt, so chirfen sie nur unter der Bedin-
gung gekört werden, daß sie diese Prüfung bis ermittelt worden, so genügt es, wenn für
zur Vollenclunq des vierten Lebensjahres, bei einen ihrer Nachkommen ein Generalaus-
gleichgewicht von mindestens 105 kg ermit-
Islandhengsten bis zur Vo11Pndung des fünften
Lebensjahres, lH!SlPhen. telt worden ist." ;
b) in Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
(2) Die Hengste~ halwn die Prüfung bestanden,
„Sollen sie jedoch ausschließlich zum Decken
wenn sie unter d<!m Reiter 300 m im Schritt,
innerhalb der Ponyzucht verwendet werden,
750 m im Trab und 1 :i00 m im Galopp in den sich
dürfen sie gekört werden, wenn für sie ein
aus folgender Tcdwllc> C!rqebenden Zeiten zurück-
Generalausgleichgewicht in Flachrennen von
gelegt haben:
mindestens 70 kg oder in Hindernisrennen
Widerristhöhe von mindestens 75 kg ermittelt worden ist."
(Stockmaß) Zeit je Strecke
cm Minuten 4. § 3 b erhält folgende Fassung:
bis 127 ,,§ 3 b
über 127 bis 137 Traberhengste
über 137 (1) Traberhengste dürfen ferner nur gekört
werden, wenn sie bei mindestens 3 nach den all-
Ponyhengstc mit (~i,wr Widc!rrisLhöhe bis 127 cm,
gemein anerkannten Regeln des Trabrennwesens
die nicht geritten werden körnwn, haben die Prü-
fung bestanden, W(!llll sie vor einem zweiachsi- durchgeführten Rennen
gen Wagen 300 m im Schritt und 750 m im Trab 1. über 1 600 m nicht mehr als 1 Minute 19 Se-
in höchstens 4 1/2 Mmul<'n zurückgelegt haben. kunden je 1 000 m,
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. über 2 000 m nicht mehr als Minute 20 Se- Artikel 2
kuncl(m je 1 000 m oder In Artikel 3 der Verordnung zur Änderung der
3. über 2 400 m nicht mehr als Minute 21 Se- Dritten Durchführungsverordnung zum Tierzucht-
kunden je 1 000 m gesetz über die Körung von Ebern und Ziegen -
böcken vom 12. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
gelaufen sind. Kann ein Hengst diese Vorausset- S. 3728) wird folgender Satz angefügt:
zung aus Gründen, die seinen Zuchtwert nicht
beeintr~ich ligen, nicht erfüllen, so genügt es, „Eber, deren Muttertier vor dem Inkrafttreten dieser
wenn der l-lengstvater in 3 Rennen die Leistung Verordnung seinen ersten Wurf gebracht hat, dür-
nach Satz l erbrncht hat und wenn die Hengst- fen auch gekört werden, wenn das Muttertier die
Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der Drit-
mutler über 2 000 m nicht mehr als 1 Minute
ten Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz
23 Sekunden je 1 000 m und ein weiterer Ab-
über die Körung von Ebern und Ziegenböcken in
körrnnling der I lengstmutter nicht mehr als 1 Mi-
der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gelten-
nute 20 Sekunden je 1 000 m gelaufen sind.
den Fassung erfüllt."
(2) Traberhengste, die ausschließlich zum Dek-
Artikel 3
ken außerhalb der Traberzucht verwendet wer-
den sollen, müssen außerdem die Eigenleistungs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
prüfung auf Reitpferdeigenschaften nach § 2 Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-
Abs. 2 bestanden haben. § 2 Abs. 3 und 4 gilt ent- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit der Verordnung
sprechend." über die Erstreckung von Recht der Land- und
Forstwirtschaft auf das Gebiet des Landes Berlin
vom 25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im
5. Es wird folgender § 6 a eingefügt: Land Berlin.
Artikel 4
,,§ 6 a
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Befugnis der Länder kündung in Kraft.
Unberührt bleibt die Befugnis der Länder nach (2) Hengste, die vor dem 1. Juli 1972 geboren sind,
§ 10 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes, weitere Be- dürfen auch gekört werden, wenn die Anforderungen
stimmungen für die Prüfung der Hengste und der der Vierten Durchführungsverordnung in der bisher
Hengstmütter zu treffen." geltenden Fassung erfüllt sind.
Bonn, den 12. Dezember 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 205
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 11. Dezember 1974
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:
Präsident des Umweltbundesamtes,
Vizepräsident des Umweltbundesamtes,
Erster Direktor und Professor beim
Umweltbundesamt,
Di rE-)k tor beim Umweltbundesamt.
Bonn, den 11. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 2:3) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hirnJewiesen:
----. ····-·-·····-···· . ----------------------------------
Verkündet im Tag des
Dc1lurn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Jnkraft-
Nr. vom tretens
20. 12. 74 Veronln unq zur Anderung von Verordnungen
iiher die Verltingerun~J der Frist für den Bezug
des Kur,.arbciter9eldes 241 31. 12. 74 75
18. 12. 74 Vcrorclnunq TSM Nr. 3/74 über den Tarif für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 3. 1. 75 1. 2. 75
20. 12. 74 7weite V<)rordnunq zur .Änderung der Verord-
nun9 über technische Anforderungen an Ge-
triinkesdwnkcJn lilqcn 2 4. 1. 75 5. 1. 75
7102-l5-l
Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 205
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
Vom 11. Dezember 1974
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:
Präsident des Umweltbundesamtes,
Vizepräsident des Umweltbundesamtes,
Erster Direktor und Professor beim
Umweltbundesamt,
Di rE-)k tor beim Umweltbundesamt.
Bonn, den 11. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 2:3) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hirnJewiesen:
----. ····-·-·····-···· . ----------------------------------
Verkündet im Tag des
Dc1lurn und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Jnkraft-
Nr. vom tretens
20. 12. 74 Veronln unq zur Anderung von Verordnungen
iiher die Verltingerun~J der Frist für den Bezug
des Kur,.arbciter9eldes 241 31. 12. 74 75
18. 12. 74 Vcrorclnunq TSM Nr. 3/74 über den Tarif für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 3. 1. 75 1. 2. 75
20. 12. 74 7weite V<)rordnunq zur .Änderung der Verord-
nun9 über technische Anforderungen an Ge-
triinkesdwnkcJn lilqcn 2 4. 1. 75 5. 1. 75
7102-l5-l
206 Bun.desgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unrnittPlhare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2992/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 29.11.74 L 319/10
28. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2993/74 der Kommissi,on über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Gel r e i de, M eh 1 und Malz hinzugefügt wer-
den 29.11.74 L 319/12
28. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2994/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide -
sektor 29. 11. 74 L 319/14
28. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2995/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 29. 11. 74 L 319/20
28. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2996/74 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 29. 11. 74 L 319/22
28. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2997/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 29. 11. 74 L 319/24
28. 11. 74 Verordnunu (EWG) Nr. 2998/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei dN Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s an-
zuwendenden Berichtigung 29. 11. 74 L 319/26
2B. 11. 74 Vc,rorclnung (EWG) Nr. 2999/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 29. 11. 74 L 319/28
28. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3000/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
aus~Jewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefroH:,nes Rindflf!isch 29. 11. 74 L 319/30
2U. 11. 74 Vcrordnun~J (EWG) Nr. 3001174 der Kommission zur Ände-
nmg der für die Berechnung der Differenzbeträge für R a p s -
und R üb s e n s a m e n dienenden Elemente 29. 11. 74 L 319/33
2B. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3002/74 der Kommission zur Festset-
zung der Ausgleichsbeträge für Rind f l e i ,s c h 29. 11. 74 L 319/36
28. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3003/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 29. 11. 74 L 319/38
29. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3004/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 30. 11. 74 L 321/1
29. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3005/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Gel r e i de, Mehl und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 30. 11. 74 L 321/3
29. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3006/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h ,a 1-
t i gen Erzeugnissen 30.11.74 L 321/5
29. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3007 /74 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse de-s G e -
t r e i de - uncl Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 30. 11. 74 L 321/7
29. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3008/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von G et r e i de -
und Re i s v e r a r b e i tun g s e r z e u g n i s s e n 30. 11. 74 L 321/15
Nr. :3 Tilg der Ausgabe: Bonn, den 11. Januar 1975 207
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc.ll.11111 1111d B(!/.('.irlin111HJ 1frr Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 11. 74 Verordnu (EWC) Nr. ]009/74 der Kommission zur Festset-
z11119 d(•r c1t fiir die Ausfuhr von Getreide -
m I s (' ll f u 1. t P r lll 30. 11. 74 L 321/18
29, 11. 7 4 Ve rn rr In 1111 q (E W (;) :'\ r, :m l 0.174 der Kommission zur Festset-
zu oq de-; ( :1·1.111rllwl r,Hfs dc•r /\l>schöpfung bei der Einfuhr von
Si r u p 1rnil 111 •sl i 111111 ! Pli ,rnd<'n'n Erzeugnissen des Zu k -
k () r s <' k ! o 1 30. 11. 74 L 321/20
29.11. 74 V(•rn1d1111 (L\;V(;I 1\r. ]011/74 der Kommission zur Festset-
ri(•J <1 l l t11HJ !11·i il1•r i\usfuhr in unverändertem Zu-
l (i 1 \•I 1· 1 "s,,, 1 i r u p e und bestimmte andere Er-
Z<·t1q11issr• ,1111 rlr•111 11 1 1• 1 s r: kt o r 30. 11. 74 L 321/22
29. l l. 74 V1·rord 1111 ';(Jl '..:. 74 der Kommission zur Festset-
'!'.UIHJ de1 1111q1 ·:1 ln·i dl"r Ausfuhr von Olivenöl 30. 11. 74 L 321/24
29. ll. 74 \/(•1oril11111111 (!:\\( Wl'.1 74 der Kommission zur Festset-
1.111H1 d(•s 11(·11c1q1 d1: ß1·ilii!tt, 1lir O 1 s a a t e n 30, 11. 74 L 321/26
29.11. 74 \/1•rrml11l1 d(}f Kommission zur Festset-
z1i11q ii(".; 1111<1 Rdps- und Rübsensa-
lll f! ll 30. 11. 74 L 321/28
29. 1 l. 74 \/(•ro1rl111111q (1 \V(:J 74 d(•r Kommission zur Festset-
'/IJ ll(J !11 1 f :r•,I i11 ! 11/l(jl
1
II \usfnhr von O 1 i v e nöl 30. 11. 74 L 321/30
29. 11. 74 l/(•/()Jd11 ll lHI 1.kr Kommission über die
h S[S( IZllll(j
1 1
,\ usfuhr von O l s a a t e n 30. 11. 74 L 321/32
29.11.74 V(' l() 1(l 111: 1 Kommission zur Festset-
11('1 Einfuhr von Mi 1 c h und
1\1 i (' h I' 1 30, 11. 74 L 321/34
29. 11. 74 V1•1·1>r1l11,111q Kommission zur Festset-
:l.l!IHJ d1 1 und M i l c h e r z e u g -
II i 1• . ii;r• 7usl.c11HI misgeführt werden 30. 11. 74 L 321/40
29. 11. 74 V1•ror<l 111111q der Kommission zur Festset-
ZtJIH/ d1 r dlll. 1
M h l e , G r o b g r i e ß und
1"(!inqri1·/", vr,n rHl1,r Roggen anwendbaren Ab-
schöpl lllHJl'll IJ,,j dvr 11 f u l Ir 30. 11. 74 L 321/52
29, 11. 74 VC'r<Hd11i111q (E\\C) r. :m20/74 der Kommission über die
Fc!sl rlc·r P1crn1ir·11, die den Abschöpfungen bei der Ein-
C' 1 r (' i rl c• ivl I'. 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 30.11. 74 L 321/54
29. 1 l. 74 V<irord11u11q (EW( T\r 3021 i74 der Kommission zur Ände-
runci d(:r IJC•i der Er,;lc111u11<f fü Cetreide anzuwendenden
BC'richlic1unq 30. 11. 74 L 321 /56
29. 11. 74 Vc·rordn 1i 1HJ :'\ r. ]022/74 Kommission zur Fe-stset-
zunq der <1IJ D('/l'lli\11•: 1:J74 qeHenden Erstattungssätze bei
der Auslulir' Vl)ll ur rn1cl Melasse in Form von
11ichl 1.mlc•r 11i1c11JCf II rc1qes fallcmden Waren 30, 11. 74 L 321/58
29.11. 74 Vc·rord11u11q (EVVc;) . J0:2:1 '74 der Kommission zur Festset-
'/llll\J dc•r ,.i 1> 1. D(•J.t•rn1,r•r 1974 qeHenden Erstattungssätze bei
der Auslul1r V()Jl lws1imrnlen Milcherzeugnissen in
For111 vo11 ni(l1t ,int nllanq H dc>s Vertrages fallenden Wa-
ren 30. 11. 74 L 321/63
Anden~ Vorschriften
18.11.74 V<•r(ml11111HJ (I•:WC) Nr. 74 des Rates zur Eröffnung, Auf-
!c•il1111r1 und \i(•rw,iltmHJ dc•s c;emeinschaftszollkontingents
fii1· ilt1d(•J{1 C:(•W(•lw 11s ßdu1nwolle, der Tarifnummer 55.09
fies Ct•m1•i11s<1111<·n 71>11'. :il rnit Ursprung in der Arabischen
!{1•publik i\qypten 26. 11. 74 L 315/46
rn.11. 74 Vt·ro1i!11111H1 (Eurc1torn) :'.\r. :2'.)28 '74 des Rates zur Änderung
der ffr·tJt•lunq dl,r ßl•:1,ti(J(' und der sozialen Sicherheit der
i\ 1on1c111 LHJ('tliH•di<•11 ~I ('i ('11 ilt'r ( :cmeinsamen Forschungsstelle,
di(•. i11 tlc 11 ~~i(•dt·rl<1r1d1•n d1(•11sl licil vc•rwenciel werden
1 22, 11. 74 L 311
18.11.74 Vuord11u11q (EWC, Eu1<1lon1, ECKS) Nr. 2929/74 des Rates
,.ur 1'(•~;ls(•l1.111HJ d<•r Ur•ricliliqurHJSkocHizienten, dif-~ auf die
Dienst- u11rl V('f';1irc1ur1~Jslw:1.ü9e der in Dänemark, Irland und
im Vt·rc·iniql,•11 Kii11iCJl'('i<l1 diN1s!.lich verwendeten oder woh-
ll(:11Ck11 Bct1111 l.cn und sollst iw,n Bcdienst(~ten der Europäischen
C(!J11c:i11scl1afl<in anwcndiJar sind 22. 11. 74 L 311/4
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dill111n 11nd lk1.(•il'l1nu11q d(~r R(~chl.svorschrif1
Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
'2'2.11. 74 Vt•rordnung (EWG) Nr. 2952/74 der Kommission zur Erhöhung
und /\ npassunq der Aufteilung der mengenmäßigen Ausfuhr-
kon li 11cw11 lc der CemPinschaft für bestimmte Aschen und
Rücksliind,, von Kupfor sowie für bestimmte Bearbeitungs-
c1hliill<: und lwslimml.en Schrott aus Kupfer und Aluminium 23. 11. 74 L 312/9
22.11.74 V(•rord11u1HJ (LW(;) Nr. 2956/74 der Kommission zur Wieder-
cinlührun!J cic,s Zollsatws für Schaf~ und Lammleder, der
Turilstf'Jl<, 41.(ß B Tl, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
d<'.nr'n die in der Verordnung (EWG) Nr. 3501/73 des Rates
vom 18. D,·1<•m hc·1 197J vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
wiihrl WC'rclen 23. 11. 74 L 312/15
22.11. 74 V<)rordnu1Hf IEWC) Nr. '2957/74 der Kommission zur Wieder-
cinführunq (i<;s Zolls,llzes für andere Waren aus Eisen oder
Slahl, cJc,r TMifnumm(,r 73.40, mit Ursprung in Jugoslawien,
dem die in dr:r Veronlnung (EWG) Nr. 3501/73 des Rates vom
18. ])c,zr•rn hc·r 197'.3 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
worden 23. 11. 74 L 312/16
22. 11. 74 V(:rordnt11HJ (EWC) Nr. 2958/74 der Kommission zur Wieder-
cinführnnq des Zollsalzes für elektrische Festkondensatoren,
cl<,r Tarilnumnwr BS.18, mit Ursprung in Entwicklungsländern,
d<'ll<'rt di(: i11 ,h,r V(,rorrlnung (EWG) Nr. 3501/73 des Rates
vom JB. l)(•'l<'rnl,r·, 1973 vorgesehenen Zollpräferenzen ge-
wi:ihr1 W('rd1~n 23. 11. 74 L 312/17
25. 11. 74 Vr:rord11t111q (EW(;) 1',;r. 2%7/74 der Kommission zur Einfüh-
runq <·ine1 <J('m,:inschaftlichen Einfuhrüberwachung gewisser
Slr(irnpl<' dt1, /\( r,lfdsr·rn mit Ursprung in der Republik Korea
odr·r Taiwan 26. 11. 74 L 316/7
26. 11. 74 Vc,rord11unq 2984/74 der Kommission über die
1:1~sh<'l1.u11q von für die Ermittlung des Zollwer-
lf:S von (•inq<'ftil1rten Zitrusfrüchten 28. 11. 74 L 318/9
26. 11. 74 V<,rnrdnu11q (EWC) Nr. 2988/74 des Rates über die Verfol-
qurHJS- und \/ulls/;('ckmi(JSverjährung im Verkehrs- und Wett-
lww(:rbst r•ch I dc:r Enropü1schen Wirtschaftsgemeinschaft 29.11,74 L 319/1
26. 11. 74 Vr•rordnunq (EW(;) Nr. 2990/74 des Rates zur zeitweiligen
AussC'l.zunq von ilut.onnmen Zollsätzen des Gemeinsamen
Zolllarils li11 c111iqt, inclus!riPJle Waren 29. 11. 74 L 319/6
26. 11. 74 V<•rorclnunq (EWC) Nr. 2991/74 des Rates zur zeitweiligen
und. vollsUimliqen Aussetzung der in der Gemeinschaft in
ihrn ursprünglichen Zusammensetzung anwendbaren Zoll-
sätze liir die Einfuhr von einigen chemischen Waren aus den
neuen Mitgliedstaaten 29. 11. 74 L 319/9
Be r ich l i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2661/74 des
Rates vom 15. Oktober 1974 über die Eröffnung, Aufteilung
und V erwallung eines Gemeinschaftszollkontingents für be-
stimm !.es Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15
des Cerneinsamen Zolltarifs (1975) (ABI. Nr. L 285 vom 22. 10.
1974) 22. 11. 74 L 311/63
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.rn.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Bundesqr,st:tzhl,ilt Ti:il I wPrden Cesr!l.ze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bund<>S(((:setzblatt T<'il ll werden vülkr,necht.liche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
flr,k,inntm,H:lrnnqcn sriw i(' Zr>lltarifvprordnungen veröffentlicht.
ß cz II r1 s h c cl in 11 n (J "11 : mir im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
1>'." 111 V c,r lcHJ . An,onnr,1,,entsbe:,teJJunqc,n sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
:d Bonn 1, l'rJ.',tl,1ch
je 40,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
<111f das 3 99-509 oder gegen Vornusrechnung.
DM zuzüglich --,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 6,30 DM. Im Bezugs,
anq(,wdrHlte Sleuersutz beträgt 5,5 °/11