685
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 15. März 1975 Nr. 28
Tag Inhalt Seite
10. 3. 75 Gesetz zur faleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeits-
lockerungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685
102-1, 2032-1, 2125-6, 213-1, 215-1, 2162-1, 2184-1, 2332-1, 235-1, 235-2, 235-11, 340-1, 401-1, 43-1, 610-7,
611-1-4, 7110-1, 752-1, 753-4, 7831-7, 8050-1, 8050-8, 8050-20, 8051-1-1, 833-1, 911-1. 9231-1. 9241-1
6. 3. 75 FünfzC'fmtc Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Baumschulerzeugnisse . . 696
Gesetz
zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern
(Z uständigkei tslockerungsgesetz)
Vom 10. März 1975
Inhaltsübersicht
Artikel Artikel
Reichs- und Slaal.sangehöri~Jk<)itsg<!Sel.z .......... . Verordnung über die einkommensteuerliche Be-
Bundesbesoldungsgesetz......................... 2 handlung der freien Erfinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Nitritgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Handwerksordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Bundesbaugesc~tz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Energiewirtschaftsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Erstes Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Wassersicherstellungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Zivilbevölkerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Tierkörperbeseitigungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Jugendwohlfahrtgeselz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Arbeitszeitordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Gräbergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und
Reichsheimstät.lengeselz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Konditoreien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Kleingarten- und Kleinpacht.landordnung . . . . . . . . . 9 Gesetz über den Ladenschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Klein- Jugendschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
pachtlandordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-
Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingarten- opferversorgung ................................ 25
rechtlicher Vorschrifüm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Bundesfernstraßengesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Verwaltungsgerichtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Straßenverkehrsgesetz .......................... 27
Gesetz über die Anderung von Familiennamen und Güterkraftverkehrsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Vornamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Rechtsverordnungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb . . . . . . . . 14 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Bewertungsgesetz 15 Inkrafttreten .................................. . 31
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Artikel 1 Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-
weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom übertragen."
22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Reichs- 2. Dem § 23 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4
und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember angefügt:
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3714), wird wie folgt ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
geändert: durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können Artikel 5
diese Erm~ichl igung dllf oberste Landesbehörden Erstes Gesetz über Maßnahmen zum Schutz
ü hertragen. 11
der Zivilbevölkerung
3. § 39 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Ab- Das Erste Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der
satz 1 wird alleiniger Wortlaut. Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 1696), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kon-
vention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut
Artikel 2
bei bewaffneten Konflikten vom 10. August 1971
Bundesbesoldungsgesetz (Bundesgesetzbl. II S. 102_5), wird wie folgt geändert:
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Dem § 8 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 an-
Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesgesetz- gefügt:
blatt I S. 1281), zuletzt gcändPrt durch das Siebente „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Gesetz zur Andernng beilmtenrechtlicher und besol- Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abwei-
dungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezem- Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
ber 1974 (Bundcsgesetzbl. I S. 3716), wird wie folgt gen."
geändert:
Artikel 6
§ 54 wird wie folgt geändert:
J ugendwohlfahrtgesetz
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes-
,, (2) Die Landesregierungen werden ermäch- g;esetzbl. I S. 1197), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 6
tigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Be- des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes
hörden abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 und zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundes-
§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 zu bestimmen. Sie gesetzbl. I S. 1942), wird wie folgt geändert:
können diese Ermächtigung auf oberste Landes- 1. Dem § 49 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4
behörden übertragen. 11
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-
Artikel 3 weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
Nitritgesetz diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
11
übertragen.
Das Gesetz über die Verwendung salpetrigsaurer
2. Dem § 78 Abs. 7 werden folgende Sätze 2 und 3
Salze im Lebensmittelverkehr vom 19. Juni 1934
angefügt:
(Reichsgesetzbl. I S. 513), zuletzt geändert durch
Artikel 60 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz- „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-
wird wie folgt geändert: weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
Dem § 4 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: übertragen."
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch 3. Dem § 85 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei- angefügt:
chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden über- Rechtsverordnung zu bestimmen, daß für die
tragen." Festsetzung und Einziehung der Beiträge abwei-
chend von § 69 Abs. 1 das Jugendamt zuständig
Artikel 4 ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen."
Bundesbaugesetz
Das Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (Bundes-
gesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch § 32 des Artikel 7
Abfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972 (Bun- Gräbergeseiz
desgesetzbl. I S. 873), wird wie~ folgt geändert:
Das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der
Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1. Juli
1. § 6 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 589) wird wie folgt ge-
,,Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf An- ändert:
trag der Genehmigungsbehörde von der zustän-
digen übergeordneten Behörde verlängert wer- 1. Dem § 6 Abs. 4 werden folgende Sätze 3 und 4
den." angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
2. § 147 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
Nr. :rn Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1975 687
von S,liz 2 <.111 Si('.11<: der olwrs!.()f1 Lirndesbehörde Artikel 10
die höhere Verwcllt.ungslwhörde zuständig ist. Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und
Sie k<innen diese I2rrnJch ligung auf oberste Lan- Kleinpachtlandordnung
desbE:hörden ü bcrtrng<)n."
Das Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und
2. Dem § 8 werden fol~JCtHfo Sülze 3 und 4 angefügt: Kleinpachtlandordnung vom 26. Juni 1935 (Reichs-
gesetzbl. I S. 809), geändert durch das Gesetz zur
„Die L:mdesregiPrungen werden ermächtigt, durch Änderung des Gesetzes zur Ergänzung der Klein-
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend garten- und Kleinpachtlandordnung vorn 2. August
von Satz 1 an Stelle der obersten Landesbehörde 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1074), wird wie folgt ge-
die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist. ändert:
Sie können diese ErmJchtigung auf oberste Lan-
desbehörden ü berlragen." Dem§ 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden
Artikel 8 abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zu be-
stimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
Reichsheimsfättengesetz Landesbehörden übertragen. 11
Das Reichshejrnstältenw~sclz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. November 1937 (Reichs-
Artikel 11
gesetzbl. l S. 1291), geändert. durch Artikel 5 Buch-
stabe c des StcuerJnclerunqsgeselzes 1966 vorn Gesetz zur Änderung und Ergänzung
23. D(,zember 1%G (ßund<'S~J<'S<'lzbl. l S. 702), wird kl~ingartenrech tlicher Vorschriften
wie folgt geändert: Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung klein-
g;artenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969
§ 36 wird wie folgt geändert:
(Bundesgesetzbl. I S. 1013) wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz l; die An-
Dem§ 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 an-
führung ,, § 1 Abs. 2, der §§ 3, 17 Abs. 2 und der
gefügt:
§§ 21, 29" wird ersetzt durch die Anführung
,,§ 1 Abs. 2 und der§§ 3 und 29". „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt: chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
,, (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
gen."
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behör-
den abweichend von § 17 Abs. 2 und § 21 zu be- Artikel 12
stimmen. Sie können diese Ermächtigung auf
oberste Landesbehörden übertragen. 11 Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch
Artikel 9 Artikel 114 des Einführungsgesetzes zum Strafge-
setzbuch vorn 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
Kleingarten- und Klei.npachtlandordnung wird wie folgt geändert:
Die Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vorn 1. Dem.§ 26 Abs. 2 werden folgende Sätze 4 und 5
31. Juli 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1371), zuletzt geän- angefügt:
dert durch § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ände-
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
rung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vor-
Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Be-
schriften vorn 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I
stimmung des Verwaltungsbeamten abweichend
S. 1013), wird wie folgt geändert:
von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächti-
11
gung auf oberste Landesbehörden übertragen.
1. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefüg't: 2. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch „ l. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab- Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt
weichend von Satz l zu bestimmen. Sie können wird."
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
Artikel 13
übertragen."
Gesetz über die Änderung von Familiennamen
2. Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 und Vornamen
angefügt: Das Gesetz über die Änderung von Familien-
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch namen und Vornamen vorn 5. Januar 1938 (Reichs-
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei- gesetzbl. I S. 9), zuletzt geändert durch das Gesetz
chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese zur Ergänzung des Gesetzes über die Änderung von
Ermächtigung auf obE)rst:e Landesbehörden über- Familiennamen und Vornamen vorn 29. August 1961
tragen. 11
(Bundesgesetzb1. I S. 1621), wird wie folgt geändert:
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Nach § 13 wird folgender § 13 d eingefügt: Artikel 17
,,§ 13 a Handwerksordnung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks in der
Rc!chtsverordnung die zusUindigen Behörden abwei- Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember
chend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 zu 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert
bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung des
oberste Landesbehörden übertragen." Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1713), wird wie folgt geändert:
Artikel 14 1. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ,, (4) Die Landesregierungen werden ermäch-
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb tigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen
vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt Behörden abweichend von Absatz 2 Satz 2 und
geändert durch Artikel 139 de,s Einführungsgeset- Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese
zes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun- Ermächtigung auf oberste Landesbehörden über-
desgesetzbl. I S. 469), w ircl wie folgt geändert: tragen."
Nach§ 7 c wird folgender§ 7 d eingefügt: 2. Dem § 8 Abs. 3 werden folgende Sätze 3 und 4
,,§ 7 d angefügt:
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Rechtsverordnung die zuständigen Behörden ab- durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-
weichend von § 7 b Abs. 1 und 2 und § 7 c Abs. 5 weichend von Satz 1 an Stelle der höheren Ver-
zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf waltungsbehörde eine andere Behörde zuständig
oberste Landesbehörden übertragen." ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen."
Artikel 15 3. Dem § 47 Abs. 1 werden folgende Sätze 5 und 6
Bewertungsgesetz angefügt:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Be-
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-
kanntmachung vom 26. September 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2369) wird wie folgt geändert: weichend von Satz 3 an Stelle der obersten Lan-
desbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zu-
Dem§ 67 Abs. 3 Nr. 3 werden folgende Sätze 4 und ,ständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf
5 angefügt: oberste Landesbehörden übertragen."
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständigen Behörden ab- 4. Nach § 115 wird folgender neuer § 116 eingefügt:
weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
,,§ 116
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen." Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behör-
Artikel 16 den abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108
Verordnung über die einkommensteuerliche Abs. 4 zu bestimmen. Sie können diese Ermäch-
Behandlung der freien Erfinder tigung auf oberste Landesbehörden übertragen."
Die Verordnung über die einkommensteuerliche
Behandlung der freien Erfinder vom 30. Mai 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 387) in der Fassung des Arti- Artikel 18
kels 3 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Energiewirtschaftsgesetz
Vorschriften vom 20. Februar 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 4 Das Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft
des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1973 vom vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451),
18. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1489), wird wie zuletzt geändert durch Artikel 193 des Einführungs-
folgt geändert: gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
Dem § 3 Nr. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt: Dem § 11 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch angefügt:
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
von Satz 1 an Stelle der obersten Wirtschaftsbe- Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
hörde des Landes eine andere Behörde zuständig chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Lan- Ermächtigung auf oberste Landesbehörden über-
desbehörden ü hertragen." tragen."
Nr. 28 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1975 689
Artikel 19 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
Wassersicherstellun gsgesetz 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie
folgt geändert:
1. Das Gesetz über die Sicherstellung von Leistun-
gen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für 1. Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4
Zwecke der Verteidigung vom 24. August 1965 angefügt:
(Bundesgcsetzbl. I S. 1225, 1817), zuletzt geän- ,.Die Landesregierungen werden ermächtigt,
dert durch Artikel 287 Nr. 52 des Einführungs- durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-
gesetzes zum Strufgesetzbuch vom 2. März 1974 weichend von Satz 2 an Stelle der oberen Ver-
(Bundesgesctzhl. I S. 469), wird wie folgt geän- waltungsbehörde eine andere Behörde zustän-
dert: dig ist. Sie können diese Ermächtigung auf
Dem § 26 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5 oberste Landesbehörden übertragen."
angefügt:
2. Dem § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3
.,Die Landesregierungen werden ermächtigt, angefügt:
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
abweichend von den Sätzen 1 und 2 zu bestim- ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
men. Sie können diese Ermächtigung auf oberste durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
Landesbehörden übertragen." abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie kön-
nen diese Ermächtigung auf oberste Landesbe-
2. Dieser Artikel gill nicht im Land Berlin. hörden übertragen."
Artikel 23
Artikel 20
Gesetz über den Ladenschluß
Tierkörperbeseitigungsgesetz
Das Gesetz über den Ladenschluß vom 28. Novem-
Das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar
ber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875), zuletzt geändert
1939 (Rcichsgesetzbl. I S. 187). geändert durch Arti-
durch Artikel 243 des Einführungsgesetzes zum
kel 212 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
S. 469), wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
Dem § 23 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4
Dem § 5 Abs. l werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständigen Behörden ab-
Rechtsverordnung die zuständigen Behörden ab-
weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
diese Ermächtigung auf ob(~rste Landesbehörden
übertragen."
übertragen."
Artikel 24
Artikel 21 Jugendschutzgesetz
Ar bei tszei tordnung
Das Gesetz über die Kinderarbeit und die Arbeits-
Die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 zeit der Jugendlichen vom 30. April 1938 (Reichs-
(Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert durch gesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch Artikel 245
Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Strafge- des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
setzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469}, wird wie
S. 469), wird wie folgt geändert: folgt geändert:
Dem § 27 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 und 3 Dem § 26 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt: angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbe- von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbe-
hörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können hörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie kön-
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden nen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen." übertragen. 11
Artikel 22 Artikel 25
Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
und Konditoreien Kriegsopferversorgung
Das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichs- Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 521 ), zuletzt geändert durch Artikel 242 gesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch § 33 des
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Artikel 28
Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundes-
Güterkraftverkehrsgesetz
gesetzbl. I S. 1881), wird wie folgt geändert:
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der
Dem § 36 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundes-
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch gesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch Arti-
Rechtsverordnung zu beslimmen, daß abweichend kel 268 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
von Satz 2 an Stelle der obersten Landesbehörde buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
das Landesversorgungsamt oder diejenige Behörde wird wie folgt geändert:
zuständig ist, die die Aufgaben des Landesversor-
gungsamtes wahrnimmt. Sie können diese Ermächti- Dem § 92 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
gung auf oberste Landesbehörden übertragen." angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
Artikel 26 von Satz 1 an Stelle der höheren Landesverkehrs-
Bundesfernstraßengesetz behörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie kön-
nen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehör-
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der den übertragen."
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2413) wird wie folgt geändert:
Artikel 29
Dem § 5 Abs. 4 werden folgende Sätze 5 und 6
Rechtsverordnungsermächtigung
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbe- die zuständigen Behörden abweichend von den in
hörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie kön- der Anlage aufgeführten Zuständigkeitsvorschrif-
nen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehör- ten zu bestimmen. Sie kann diese Ermächtigung
den übertragen." auf die Landesregierungen übertragen und dabei
vorsehen, daß die Landesregierungen die Ermäch-
Artikel 27 tigung auf oberste Landesbehörden weiter über-
tragen können.
Straßenverkehrsgesetz
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Artikel 30
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel II Berlin-Klausel
Abs. 2 des Gesetzes zur Anderung der Gewerbe- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
ordnung und über die Einrichtung eines Gewerbe- des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar
zentralregisters vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
S. 1281), wird wie folgt geändert: Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-
Dem § 5 b Abs. 6 werden folgende Sätze 7 und 8 zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
angefügt: § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei- Artikel 31
chend von Satz 5 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra- Inkrafttreten
gen." Dieses Gesetz tritt am 1. April 1975 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. März 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 23 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1975 691
Anlage (zu Artikel 29)
1. Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz 6.2 § 6 Buchstabe c (Veranlassung der Bekannt-
über die berufsmäßige Ausübung der Heil- gabe der Impf- und Nach-
kunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 schautermine, der Aufforde-
(Reichsgesetzbl. I S. 259), zuletzt geändert rung zur Vorstellung der Kin-
durch Artikel 85 des Ersten Gesetzes zur Re- der und der Ausgabe der
form des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bun- Merkblätter)
desgesetzbl. I S. 645) 6.3 § 6 Buchstabe d (Veranlassung der Bereit-
1.1 § 4 Abs. 1 (Berufung der Mitglieder des stellung und Herrichtung der
Satz 2 Gutachterausschusses) Impfräume, der Entsendung
1.2 § 7 Abs. 1
eines Beauftragten und einer
(Zurücknahme der Erlaubnis
Schreibhilfe)
nach dem Heilpraktikerge-
setz) 6.4 § 6 Buchstabe e (Veranlassung der Entsen-
dung eines Lehrers zu den
2. Erste Verordnung zur Durchführung des Heb- Impf- und Nachschautermi-
ammengesetzes vom 3. März 1939 (Reichs- nen für Wiederimpflinge)
gesetzbl. I S. 417) 6.5 § 6 Buchstabe f (Hinwirken auf eine lücken-
2.1 § 1 Abs. 1 (Staatliche Anerkennung als lose Durchimpfung)
Hebamme) - § 6 Buchstaben b bis f jeweils Ermögli-
2.2 § 6 Abs. 1 (Zurücknahme der Anerken- chung einer Delegation der Zuständigkeit
nung als Hebamme) von den Stadt- und Landkreisen auf an-
dere Behörden -
2.3 § 7 Abs. 1 (Durchführung von Ermitt-
Satz 1 lungen im Zusammenhang 6.6 § 11 (Einreichen der Impflisten)
mit einer Zurücknahme der
Anerkc~nnung als Hebamme) 7. Verordnung über den Anschluß von Behörden
2.4 §11Satz1 (Vorläufiges Verbot der Aus- und Betrieben an den Luftschutzwarndienst
übung des Hebammenberu- vom 20. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1037)
fes) 7.1 § 3 Abs. 1 (Mitwirkung bei der Ver-
Satz 1 Nr. 2 pflichtung von Betrieben,
3. Verordnung über Wochenpflegerinnen vom und 3 und Satz 2 Dienststellen und Behörden)
7. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 87), zu- Ermöglichung einer Delegation der Zu-
letzt geändert durch Artikel 56 des Einfüh- ständigkeit von den obersten Landesbe-
rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom - hörden auf andere Behörden -
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)
3.1 § 1 Abs. 2 (Erteilung der Anerkennung
8. Verordnung zur Durchführung des Wohnung-s-
als Wochenpflegerin) gemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der
3.2 § 3 Abs. 1 (Zurücknahme der Anerken- Bekanntmachung vom 24. November 1969
nung als Wochenpflegerin) (Bundesgesetzbl. I S. 2141)
8.1 § 10 Abs. 1 (Einvernehmen der obersten
4. Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel Finanzbehörde bei Erteilung
vom 1. September 1942 (Reichsgesetzbl. I einer Ausnahmebewilligung
s. 538) zur Betreibung anderer Ge-
4.1 § 1 Abs. 1 (Anmeldung des Inverkehr- schäfte)
Satz 1 bringens)
9. Verordnung zur Ausführung des Reichsheim-
5. Verordnung über Tee und teeähnliche Erzeug- stättengesetzes vom 19. Juli 1940 (Reichsge-
nisse vom 12. Dezember 1942 {Reichsgesetz- setzbl. I S. 1027)
blatt I S: 707)
9.1 § 53 in Verbin- (Auferlegung der Nachzah-
5.1 § 2 Satz 1 (Genehmigung der Herstel- lung ersparter Steuern und
dung mit§ 52
lung und des Inverkehrbrin- Gebühren)
Satz 1
gens teeähnlicher Erzeug-
nisse)
10. Verordnung über Kündigungsschutz und an-
dere kleingartenrechtliche Vorschriften in der
6. Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezem-
vom 22. Januar 1940 {Reichsgesetzbl. I S. 214) ber 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 347), geändert
6.1 § 6 Buchstabe b (Veranlassung der Aufstel- durch § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur
lung der Impflisten sowie der Änderung und Ergänzung kleingartenrecht-
Beschaffung der Impfschein- licher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (Bundes-
formulare und Zeugnisse) gesetzbl. I S. 1013)
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
10.1 § 1 J\ bs. 3 (Erteilung der Genehmigung blatt I S. 1069), zuletzt geändert durch die
Satz 1 zur Kündigung) Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung
10.2 § 3 Abs. 1 (Genehmigung von Abreden der Außenwirtschaftsverordnung vom 17. De-
Sätze 2 und] über die Entschädigung, Fest- zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3564)
setzung der Entschädigung 14.1 § 50 b Abs. 2 (Entgegennahme von Mel-
und Regelung der Beschaf- Satz 2 dungen des Braugewerbes)
fung von Ersatzland)
10.3 § 3 Abs. 2 (Entscheidung im Streitfall 15. Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
Satz 3 über die Entschädigung und setzes zur Förderung der Energiewirtschaft
übf!r die Bereitstellung von vom 31. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 918),
Ersatzland) geändert durch die Verordnung zur Änderung
10.4 § 3 Abs. 2 (Festsetzung eines Zuschus- der Zweiten Verordnung zur Durchführung
Satz 6 ses zur Beschaffung von Er- des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. Okto-
satzland) ber 1966 (Bundesge,setzbl. I S. 628)
10.5 § 3 Abs. 2 (Freistellung der Gemeinde 15.1 §6 (Stellung von Strafanträgen)'
Satz 7 von der Pflicht zur Beschaf-
fung von Ersatzland)
16. Erste Verordnung über Wasser- und Boden-
verbände vom 3. September 1937 (Reichsge-
11. Erste Verordnung zur Durchführung des Ge- setzbl. I S. 933), zuletzt geändert durch § 55
setzes über die Änderung von Familiennamen Nr. 9 des Beurkundungsgesetzes vom
und Vornamen vom 7. Januar 1938 (Reichs- 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513)
gesetzbl. I S. 12)
16.1 § 3 Nr. 4 (Zulassung anderer Personen
11.1 Artikel I § 2 (Veröffentlichung des An- als Verbandsmitglieder)
Abs. l trags auf Änderung oder
16.2 § 15 Satz 2 (Abweichende Anordnungen
Feststellung des Familien-
bei Einmannverbänden)
namens)
11.2 Artikel I § 2 16.3 § 32 (Zulassung der Enteignung)
(Veröffentlichung der Ent-
Abs. 2 scheidung über die Änderung 16.4 § 36 Satz 1 (Bestimmung des Gebietes,
oder Feststellung des Fami- in dem ein aus öffentlich-
liennamens) rechtlichen Körperschaften
bestehender Verband seine
12. Aufgaben durchzuführen hat)
Verordnung zum Schutze gegen Staublungen-
erkrankungen (Silikose) in der keramischen 16.5 § 48 Abs. 5 (Bestimmung, daß der Vor-
Industrie vom 1. September 1951 (Bundesge- Satz' 1 stand in anderer Weise ge-
setzbl. I S. 787), geändert durch die Erste bildet wird)
Verordnung zur Änderung der Verordnung 16.6 § 55 Abs. 2 (Bestimmung, daß der Aus-
zum Schutze gegen Staublungenerkrankungen Satz 1 schuß in anderer Weise ge-
(Silikose) in der keramischen Industrie vom bildet wird)
31. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 228)
16.7 § 56 Abs. 6 (Genehmigung, daß das
12.1 §2 (Zulassung von Ausnahmen) Stimmverhältnis in der Sat-
Ermöglichung der Delegation der Zustän- zung anders geregelt wird)
digkeit von den obersten Arbeitsbehörden
der Länder auf andere Behörden -- 16.8 § 69 Abs. 1 (Anordnung zur Schuldüber-
nahme und des Ersatzes der
übrigen Kosten)
13. Bekanntmachung betreffend die Einrichtung
16.9 § 76 Abs. 1 (Bestimmung der Prüfstelle)
und den Betrieb der Roßhaarspinnereien,
Satz 2
Haar- und Borstenzurichtereien sowie der
Bürsten- und Pinselmachereien vom 22. Okto- 16.10 § 82 Abs. 2 (Zustimmung zu einer abwei-
ber 1902 (Reichsgesetzbl. S. 269) Nr. 4 chenden Regelung des Bei-
13.1 tragsverhältnisses durch Sat-
§ 2 Abs. 4 (Anordnung über die Vor-
zung)
nahme von Desinfektionen in
öffentlichen Desinfektionsan- 16.11 § 95 Abs. 1 (Zustimmung zur Heranzie-
stalten) hung de,s Nutznießers zu
13.2 § 4 Abs. l (Zulassung von Ausnahmen) Geldbeiträgen)
13.3 § 4 Abs. 2 (Führen eines Verzeichnisses 16.12 § 122 Abs. 4 (Zulassung von Ausnahmen
Satz 1 über Ausnahmen) Satz 1 von § 122 Abs. 1 für be-
stimmte Geschäfte)
14. Verordnung zur Durchführung des Außenwirt- 16.13 § 130 Abs. 1 (Bestellung eines Beauftrag-
schaftsgesetzes in der Fassung der Bekannt- ten und abweichende Rege-
machung vom 31. August 1973 (Bundesgesetz- lung der Aufsicht)
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1975 693
16.14 § 130 Abs. 3 (Wiccl()rberstellung der or- 18.2 § 6 Abs. 2 (Befreiung der Jahr- und
Satz 1 dentlichcn Verwaltung) Wochenmärkte, Tierschauen
16.15 § 152 Abs. 1 und Viehhändlerställe von
(Gründung neuer Verbände)
der Beaufsichtigung)
16.16 § 154 (Zulassung anderer Personen
Buchstabe d zur Zuziehun.g als Verbands- 18.3 § 6 Abs. 3 (Anordnung der Beaufsichti-
mitglied) gung von Vieh)
16.17 § 156 Abs. 2 (Zulassung des Zugrundele- 18.4 §9 (Anordnung von Ver- und
gens vereinfachter Unterla- En tladeun tersuch ungen)
gen bei der Verbandsgrün- 18.5 § 11 Abs. 1 (Gestattung des Viehtreibens
dung) Satz 2 durch Viehhändler)
16.18 § 159 Abs. 5 (Zulassung, daß Wertzahlen 18.6 § 11 Abs. 2 (Verbot des Viehtreibens
nicht angegeben' werden) durch Viehhändler)
16.19 § 175 Abs. 1 (Neuverteilung von Aufga- 18.7 § 13 Abs. 3 (Bestimmung des Führens
Sätze 1 und 2 ben auf bestehende und neue von Büchern)
Verbände)
18.8 § 13 Abs. 4 (Ausnahmegenehmigung
16.20 § 176 Abs. 1 (Erlaß der neuen Satzung für vom Führen von Büchern)
Satz 1 einen alten Verband)
18.9 § 14 Satz 1 (Ausdehnung der Bestim-
16.21 § 176 Abs. 2 (Zulassung des Verfahrens mungen über das Führen
Satz 1 nach den §§ 145 bis 149) von Büchern bei Wander-
16.22 § 177 (Gcmehmigung zur Auflösung schafherden auf Wanderher-
eines Verbandes) den anderer Viehgattungen)
- Hinsichtlich § 3 Nr. 4, § 15 Satz 2, § 36 18.10 § 14 Satz 2 (Anordnung der amtstier-
Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 2, § 122 Abs. 4 ärztlichen Untersuchung von
Satz 1, § 154 Buchstabe d, § 156 Abs. 2, Wanderherden}
§ 159 Abs. 5, § 176 Abs. 2 Satz 1 und § 177:
Ermöglichung der Delegation der Zustän- 18.11 § 17 Abs. 1 (Bestimmung der Geltungs-
digkeit auf die oberen Aufsichtsbehör- Satz 2 und dauer von Ursprungs- und
den - Abs. 2 Satz 3 Gesundheitszeugnissen)
- Hinsichtlich §§ 32, 48 Abs. 5 Satz 1, § 55 18.12 § 24 (Einführung der Kennzeich-
Abs. 2 Satz l, § 56 Abs. 6, § 69 Abs. 1, § 82 nungspflicht für Rinder und
Abs. 2 Nr. 4, § 95 Abs. 1, § 130 Abs. 1 und 3 Schweine)
Satz 1, § 152 Abs. 1, § 175 Abs.1 Satz 1 18.13 § 37 Abs. 2 (Zulassung von Ausnahmen
und 2 und § 176 Abs. 1 Satz 1: Ermög- für Viehladestellen)
lichung der Delegation der Zuständigkeit
auf die Aufsichtsbehörden. Dies gilt nicht, 18.14 § 38 Abs. 2 (Anordnung der Reinigung
wenn die Körperschaft, für deren Gebiet Satz 2 und§ 39 und Desinfektion im Trans-
die Aufsichtsbehörde zuständig ist, Mit- portwesen)
glied des Wasser- und Bodenverbands oder
18.15 § 104 Abs. 1 (Anordnung der Impfung der
sonst betroffen ist --
Satz 1 für Milzbrand empfänglichen
17. Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte Tiere)
vom 1. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 847)
18.16 § 146 Abs. 4 (Genehmigung der Zustel-
17.1 § 3 Abs. 2 (Ermächtigung zur Anord- Satz 1 lung gesunder Pferde zu
nung bestimmter Maßnah- rotzansteckungsverdäch-
men zur Bekämpfung der Bi- tigen Pferden)
samratte)
18.17 § 150 (Anordnung der Tötung von
- Ermöglichung der Delegation der Zustän- rotzansteckungsverdäch-
digkeit von den unteren Verwaltungsbe- tigen Pferden)
hörden auf andere Behörden -
18.18 § 155 Abs. 3 (Genehmigung, daß von den
bei Ausbruch der Maul- und
18. Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Klauenseuche vorgeschrie-
Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 benen Ermittlungen und Un-
(Reichsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert tersuchungen abgesehen
durch § 27 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über wird)
Sera und Impfstoffe nach § 17 c des Vieh-
seuchengc~st~tzes vom 27. Februar 1973 (Bun- 18.19 § 162 Abs. 1 (Zulassung von Ausnahmen)
desgesetzbl. I S. 134) Satz 2
18.l § 6 Abs. 1 (Bestimmung der der Beauf- 18.20 § 183 Abs. 2 (Anordnung der Tötung der
Satz 3 sicMigung unterliegenden Ansteckung mit Lungen-
GastsUille) seuche verdächtiger Tiere)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
18.21 § 1B4 J\bs. 1 (Zulds~,ung der Schlachtung 21.2 § 8 Abs. 4 (Zustimmung zur Ausnahme-
Sc1!.z 2 dc)r lungcnscuchenkranken regelung bei der Ubertra-
oder -vcrd~ichligen Tiere gung der Beschau)
mlfkrhalb des Seuchenortes)
21.3 § 21 Abs. 1 (Zulassung von bakteriologi-
18.22 § 187 Salz 2 (Zulds~;Lrng von Ausnahmen schen Untersuchungsstellen)
vom Verbot der Einstellung
gesunder Rinder in das Seu- 21.4 § 21 Abs. 6 (Zulassung des Institutslei-
chen U<~ h öft) ters zur Ausbildung in der
bakteriologischen Fleisch-
18.23 § 194 Abs. 1 (Bildung von Beobachtungs- untersuchung)
Halbsatz 1 9cbictc:11 um das Seuchenge-
höft) 21.5 § 23 (Zustimmung zur Beauftra-
gung von Sachverständigen
18.24 § 194 Abs. 3 (Bcsch rli nkung des Viehver-
in der Auslandsfleischbe-
Satz 1 kclirs in Beobachtungsgebie-
schau)
ten)
21.6 § 25 (Festsetzung von Untersu-
18.25 § 236 Abs. 1 (Anordnunq bei größerer
chungstagen)
Au sd c~h n u ng der Beschälseu-
clw der Pferde) Jeweils Ermöglichung der Delegation der
Zuständigkeit von den höheren Verwal-
tungsbehörden auf andere Behörden -
J 9. Viehs()t1chcnpolizcilichc Anordnung über die
Bckärnp1ung der ansl.Pckm1den Blutarmut der
22. Ausführungsbestimmungen A über die Unter-
Einrrnf er vom 8. März 1940 (Reichsanzeiger
suchung und gesundheitspolizeiliche Behand-
Nr. 62)
lung der Schlachttiere und des Fleisches bei
19.1 §7Abs.:3 (Ccnchrnigung der Ausfuhr Schlachtungen im Inland - AB.A - , Bei-
ansteckungsverdächtiger Ein- lage 1 zur Verordnung über die Durchfüh-
hufer dUs einem verseuchten rung des Fleischbeschaugesetzes vom 1. No-
Gel1öft) vember 1940 (Reichsministerialblatt S. 289,
19.2 § 8 Satz 1 (Genehmigung der Einfuhr 1941 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung
von Einhufern in ein Seu- zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A
chengehöft) über die Untersuchung und gesundheitspoli-
zeiliche Behandlung der Schlachttiere und des
19.3 § 12 Salz 1 (Anordnung von Schutzmaß- Fleisches bei Schlachtungen im Inland vom
nahmen) 18. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I
19.4 § 13 Abs. 1 und (Anordnung von Schutzmaß- s. 18, 1193)
Abs. 2 Satz 1 nahmen) 22.1 § 37 Abs. 3 (Genehmigung zur Durch-
19.5 § 17 Abs. 4 (Genehmigung der Wieder- Satz 2 führung der Trichinenschau
einstellung gesunder Ein- außerhalb des Betriebs oder
hufer in Seuchengehöfte) Gehöftes der Schlachtung)
Jeweils Ermöglichung der Delegation der 22.2 § 46 Abs. 3 (Festsetzung von geringeren
Zuständigkeit von den höheren Verwal- Höchstuntersuchungszahlen
tungsbehörden auf andere Behörden --- für Trichinenschau in weit-
läufigen ländlichen Beschau-
bezirken)
20. Erste Durchführungsverordnung zum Tier-
körperbeseitigungsgesctz vom 23. Februar 22.3 § 53 Abs. 6 (Zulassung einer abweichen-
1939 (Rcichsgesetzbl. I S. 332) Satz 1 und den Führung des Fleischbe-
Abs. 7 Satz 1 schautagebuches)
20.1 § 4 Abs. 3 (Genehmigung der Abgabe
22.4 § 54 Abs. 3 (Fachliche Aufsicht über die
Satz 1 von Fleisch zu Futterzwek-
Satz 1 Fleischbeschautierärzte)
ken)
23. Ausführungsbestimmungen B über die Aus-
20.2 § 4 Abs. 4 (Ceneh mig ungsvorbehalt) bildung, die Prüfung und die Fortbildung in
der Fleischbeschau und Trichinenschau
21. Verordnung über die Durchführung des - AB.B - , Beilage 2 zur Verordnung über
Fleischbeschaugesetzcs vom 1. November die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes
1940 (Reichsministerialblatt S. 289, 1941 S. 9), vom 1. November 1940 (Reichsministerialblatt
zuletzt geändert durch Artikel 214 des Ein- S. 289, 1941 S. 9), zuletzt geändert durch
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom Artikel 1 Nr. 12 der Verordnung zur Ände-
2. März 1974 (Bundesgesf~tzbl. I S. 469) rung der Verordnung über die Durchführung
des Fleischbeschaugesetzes vom 27. Dezem-
21.1 § 8 Abs. 3 (Zustimmung zur Ubertra-
ber 1968 (Bundesgesetzbl. 1969 I S. 6)
Satz 2 gung der Schlachttier- und
Fleisch beschau in öffent- 23.1 § 2 Abs. 1 (Bestellung des Prüfungsaus-
lichen Schlachthäusern auf schusses für Fleischbe-
Fleischbeschauer) schauer)
Nr. 28 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1975 695
23.2 § 3 Abs. 1 (Zulassung von öffentlichen 26.1 §§ 11, 12 (Zulassung von Ausnahmen
Schlachthäusern zur Ausbil- Satz 1 von den Anforderungen für
dung von Fleischbeschauern) Arbeitsräume)
23.3 § 3 Abs. 2 (Zustimmung zur Bestellung
Satz 2 des Lehrg,rngsleiters für die 27. Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitord-
Ausbildung als Fleischbe- nung vom 12. Dezember 1938 (Reichsgesetz-
schauer) blatt I S. 1799), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 Nr. 1 der Verordnung über Beschäfti-
23.4 § 3 Abs. 3 (Zustimmung zur Zulassung gungszeiten im Straßenverkehr vom 28. Okto-
Satz 2 ällerer Bewerber zur Aus- ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1729)
bildung als Fleischbe-
schauer) 27.1 Nummer 47 (Bestimmung der Bade- und
Satz 3 Ausflugsorte sowie der Sai-
23.5 § 12 Abs. 1 (Bestimmung der Prüfungs-
sonzeiten)
stelle für Trichinenschauer)
23.6 § 19 Abs. 2 (restset.zung der Fortbil- 28. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
Satz 1 dungslch rgänge für Fleisch- über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kon-
beschautierärzte) ditoreien vom 30. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I
23.7 § 19 Abs. 2 (Bestimmung des Lehrgangs- S. 527), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3
Satz 3 leiters für Fortbildungslehr- der Verordnung über Beschäftigungszeiten
gänge) im Straßenverkehr vom 28. Oktober 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 1729)
- Jeweils Ermöglichung der Delegation der
Zuständigkeit von den höheren Verwal- 28.1 Artikel 2 (Festsetzung der Zeiten für
tungsbehörden auf andere Behörden Abs. 1 Satz 1 die Herstellung, das Austra-
gen oder Ausfahren von
24. Erste Verordnung zur Ausführung des Milch- leich tverderblichen Waren
gesetzes vo_m 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I an Sonntagen)
S. 150), zuletzt geä.ndert durch die Verordnung
über Ausnahmen von der Wartezeit nach § 15 29. Bekanntmachung betreffend die Beschäftigung
Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs- jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von
gegenständegesetzes vom 2. Januar 1975 Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lum-
(Bundesgesetzbl. I S. 124) pen vom 8. Dezember 1909 (Reichsgesetzbl.
s. 969)
24.1 § 14 Abs. 2 (Zulassung von Ausnahmen)
29.1 Abschnitt II (Zulassung von Ausnahmen)
24.2 § 20 Satz 2 (Bestimmung der Vorausset-
Abs. 2
zungen für Abmelkbetriebe)
30. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
25. Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitun- Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem-
gen vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589), ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3193)
zuletzt geändert durch Artikel 223 des Ein-
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 30.1 § 70 Abs. 1 (Zulassung von Ausnahmen)
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) Nr. 1
25.1 § 1 Abs. 3 (Zulassung von Ausnahmen) - Ermöglichung der Delegation der Zustän-
digkeit von den höheren Verwaltungsbe-
hörden auf andere Behörden -
26. Bestimmungc~n über Heimarbeit in der Tabak-
industrie vom 17. November 1913 (Reichsge- 30.2 § 70 Abs. 2 (Mitwirkung bei der Zulas-
setzbl. S. 751), zuletzt geändert durch § 4 sung von Ausnahmen)
der Verordnung zur Durchführung des Geset- - Ermöglichung der Delegation der Zustän-
zes über die Heimarbeit vom 23. März 1934 digkeit von den obersten Straßenbaube-
(Reichsgesetzbl. I S. 225) hörden auf andere Behörden -
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Fünfzehnte Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Baumschulerzeugnisse
Vom 6. März 1975
Auf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Markt- den Zolltarif-Nummern 06.02 A II und 06.02 D mit
strukturgesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundesgesetz- Ausnahme von Forstpflanzen auf jährlich 2 500 000
blatt I S. 423), geändert durch Artikel 287 Nr. 63 Deutsche Mark Erzeugungswert festgesetzt.
des Einführun~Jsgcsetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März l 974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im Ein- (2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemein-
mit Zustirn mung des Bundesrates verordnet: schaft gestellt wird.
§ 1
§3
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, kön- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nen verschiedene Baumschulerzeugnisse aus den blatt I S. 1) in Verbindung mit § 13 Satz 2 des Markt-
Zolltarif-Nummern 06.02 A II und 06.02 D mit Aus- strukturgesetzes auch im Land Berlin.
nahme von Forstpflimzen zusammengefaßt werden.
§2 §4
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
des Gesetzes) wird für Baumschulerzeugnisse aus kündung in Kraft.
Bonn, den 6. März 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundcs,rnzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Tm Bund<:sq<:sctzblatt Teil r werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesqc•setzbl,itt Teil TI werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bc:kanntm,1ch11nqcn sowie Zolltarifverordnunqen veröffentlicht.
Bez u q s b e d in g u n \l e n: Lnufende1 Bl:zuii nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
bc,im Ver lc1g vor lieqcn. Postilnschrift ftir Al,onnementsbestellungen sowie Bc!stellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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