661
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 14. März 1975 Nr.27
Tag I n h a lt Seite
8. 3. 75 Neufassung des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst ein-
berufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) 661
53-3
5. 3. 75 Neufassung der Musterungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 671
50-1-1
28. 2. 75 Berichtigung der Trinkwasser-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 679
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 679
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts
der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen
(Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Vom 8. März 1975
Auf Grund des Artikels 2 des Vierten Gesetzes des Artikels 54 des Einführungsgesetzes zum Gesetz
zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
vom 10. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3425) desgesetzbl. I S. 503),
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über
die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Unterhalts-
einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehöri- sicherungsgesetzes vom 14. April 1969 (Bundes-
gen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) in der gesetzbl. I S. 289),
nunmehr geltenden Fassung, wie sie sich unter Be-
rücksichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Unterhalts-
sicherungsgesetzes vom 30. April 1971 (Bundes-
des § 139 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni gesetzbl. I S. 385),
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815, 1875),
des Artikels III des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssiche-
des Wehrpflichtgesetzes vom 22. März 1962 (Bun- rungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes
desgesetzbl. I S. 169), vom 8. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 365),
des§ 42 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April des Artikels 156 des Einführungsgesetzes zum Straf-
1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
des Artikels 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung s. 469),
des Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965 (Bun-
des Vierten Gesetzes zur Änderung des Unterhalts-
desgesetzbl. I S. 162),
sicherungsgesetzes vom 10. Dezember 1974 (Bun-
des Artikels 11 § 3 des Finanzänderungsgesetzes desgesetzbl. I S. 3425)
1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I
s. 1259), ergibt, bekanntgemacht.
Bonn, den 8. März 197 5
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesetz
über die Sicherung des Unterhalts
der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen
(Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § §
Allgemeine Grundsätze Verdienstausfallentschädigung bei Wehrübungen
Sicherung des Unterhalts ....................... . von nicht länger als drei Tagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 a
Leistungsarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
IV. Gemeinsame Vorschriften
Familienangehörige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Anspruchsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Ruhen der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Steuerfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Zweiter Abschnitt Uberzahlungen 16
Leistungen zur Unterhaltssicherung
Dritter Abschnitt
I. Leistungen nach § 2 Nr. 1
Zuständigkeit und Verfahren
Allgemeine Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Einzelleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Sonderleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Zahlungsart und Dauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Empfangsberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Auskunfts- und Mitteilungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . 20
Bemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Amtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Anrechnung von Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Ubergang von Schadensersatzansprüchen . . . . . . . . . 12
Vierter Abschnitt
II. Leistungen nach § 2 Nr. 2
Sonstige Vorschriften
Leistungen für gnrndwehrdienstleistende
Sanitätsoffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 a Härteausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Ordnungswidrigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
III. Leistungen nach § 2 Nr. 3 und 4 Erlaß von Rechtsverordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Verdienslausfallentschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Erster Abschnitt § 13 Abs. 4, soweit der Wehrpflichtige als Beamter
oder Richter Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuß
Allgemeine Grundsätze
oder als Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält.
§ 1 § 2
Sicherung des Unterhalts Leistungsarten
(1) Der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Zur Unterhaltssicherung werden gewährt,
Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen er-
halten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs 1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst
(Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Geset- leistet,
zes. Dies gilt auch, wenn der Wehrdienst freiwillig a) allgemeine Leistungen (§ 5),
geleistet wird. b) Einzelleistungen (§ 6),
(2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach c) Sonderleistungen (§ 7);
diesem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehr- 2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet
pflichtige Dienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat und als Sanitätsoffizier militärfachlich verwendet
auf Zeit erhält. Das gleiche gilt mit Ausnahme des wird (§ 40 des Wehrpflichtgesetzes),
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975 663
Leistungen für grundwehrdienstleistende Sani- zweiter Abschnitt
tätsoffiziere (§ 12 a);
Leistungen zur Unterhaltssicherung
3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung oder
unbefristeten Wehrdienst leistet, I. Leistungen nach § 2 Nr. 1
Verdienstausfallentschädigung nach§ 13;
§ 5
4. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung von
nicht länger als 3 Tagen leistet, Allgemeine Leistungen
Verdienstausfallentschädigung nach§ 13 a. (1) Die Familienangehörigen im engeren Sinne er-
halten allgemeine Leistungen zur Unterhaltssiche-
§ 3 rung nach den Sätzen der als Anlage I beigefügten
Tabelle.
Familienangehörige
(2) Es wird gewährt
(1) Familienangehörige des Wehrpflichtigen im
Sinne dieses Gesetzes sind 1. der Tabellensatz I, wenn ein anspruchsberechtig-
ter Familienangehöriger im engeren Sinne vor-
1. die Ehefrau, handen ist,
2. die ehelichen und für ehelich erklärten Kinder, 2. der Tabellensatz II, wenn neben einem anspruchs-
3. die an Kindes Statt angenommenen Kinder, berechtigten Familienangehörigen im engeren
4. Stiefkinder, Sinne ein weiterer anspruchsberechtigter Fami-
lienangehöriger vorhanden ist,
5. die nichtehelichen Kinder des Wehrpflichtigen,
wenn die Vaterschaft anerkannt oder rechts- 3. der Tabellensatz III, wenn neben einem an-
kräftig gerichtlich festgestellt ist, spruchsberechtigten Familienangehörigen im en-
geren Sinne zwei weitere anspruchsberechtigte
6. die Ehefrau, deren Ehe geschieden, für nichtig Familienangehörige vorhanden sind,
erklärt oder aufgehoben ist,
4. der Tabellensatz IV, wenn neben einem an-
7. Verwandte der aufsteigenden Linie, spruchsberechtigten Familienangehörigen im en-
8. Enkel, geren Sinne drei und mehr anspruchsberechtigte
Familienangehörige vorhanden sind.
9. Adoptiveltern,
10. Stiefeltern und Pflegeeltern, (3) Mit den Tabellensätzen II bis IV werden die
Ansprüche sämtlicher Familienangehöriger mit Aus-
11. Pflegekinder, nahme der Ansprüche nach § 7 abgegolten.
12. Geschwister des Wehrpflichtigen.
§ 6
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Perso-
nen sind Familienangehörige im engeren Sinne, die Einzelleistungen
übrigen Personen sonstige Familienangehörige. Kin- (1) Sonstige Familienangehörige erhalten Einzel-
der aus einer geschiedenen, für nichtig erklärten leistungen, wenn ihr Anspruch nicht nach § 5 Abs. 3
'-oder aufgehobenen Ehe gehören zu den sonstigen durch den Tabellensatz abgegolten ist.
Familienangehörigen, wenn dem Wehrpflichtigen
die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht. (2) Die Einzelleistungen bemessen sich nach den
Unterhaltsleistungen, die der Wehrpflichtige bis zu
seiner Einberufung gewährt hat oder zu deren Ge-
§ 4 währung er verpflichtet wäre, wenn er nicht einge-
Anspruchsvoraussetzungen zogen worden wäre. War der Wehrpflichtige vor
der Einberufung infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit
(1) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Krankheit oder aus Gründen, denen er sich
und 5 bis 9 haben Anspruch auf Leistungen zur nicht entziehen konnte, zur Gewährung des Unter-
Unterhaltssicherung,
halts außerstande, so bemessen sich die Einzellei-
1. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unter- stungen nach den Unterhaltsleistungen, zu deren
haltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen haben Gewährung er verpflichtet gewesen wäre, wenn
oder diese Umstände nicht vorgelegen hätten.
2. wenn_ sie nach bürgerlichem Recht einen Unter- (3) Die Einzelleistungen dürfen, auch bei Vorhan-
haltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen hätten, densein mehrerer Anspruchsberechtigter, die Hälfte
falls er nicht eingezogen worden wäre. des Tabellensatzes I nicht überschreiten. Reicht die-
ser Betrag zur vollen Befriedigung der Ansprüche
(2) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und
nicht aus, so sind die Leistungen verhältnismäßig
10 bis 12 haben Anspruch auf Leistungen zur Unter-
hai tssicherung, zu kürzen.
§ 7
1. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder
überwiegend unterhalten worden sind oder Sonderleistungen
2. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder (1) Die anspruchsberechtigten Familienangehöri-
überwiegend unterhalten worden wären, falls er gen im engeren Sinne erhalten Sonderleistungen
nicht eingezogen worden wäre. nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 6. Der Wehrpflichtige er-
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
hält Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7. Die heimen oder eigengenutzten Eigentumswoh-
Sonderleistungen werden neben den allgemeinen nungen,
Leistungen nach § 5 gewährt. wenn diese Aufwendungen aus dem Einkommen
(2) Als Sonderleistungen werden gewährt des Wehrpflichtigen oder den Erträgen des Ge-
werbebetriebes, des Betriebes der Land- oder
1. Krankenhilfe und Hilfe an Schwangere und Forstwirtschaft oder des freien Berufes nachweis-
1
Wöchnerinn en, wenn sie nicht nach sozialver- lich nicht gedeckt werden können;
sicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen
6. Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die
Vorschriften gewährt werden oder soweit die
Bestattung von Familienangehörigen, soweit diese
Kosten nicht von einer privaten Krankenversiche-
Aufwendungen nicht durch Ansprüche gegen
rung ersetzt werden; die Hilfe hat die Leistungen
Versicherungen oder ähnliche Einrichtungen ge-
sicherzustellen, die den Familienangehörigen
deckt sind;
nach den Vorschriften der gesetzlichen Kranken-
versicherung zustehen; 7. zur Erfüllung von Lebensversicherungs-, Bau-
spar- und sonstigen prämien- oder steuerbegün-
2. für nichtsozialversicherungspflichtige Wehr- stigten Kapitalansammlungsverträgen insgesamt
pflichtige die Beiträge für eine private Kranken- bis zu 50 Deutsche Mark monatlich; der Betrag
versicherung; für nichtsozialversicherungspflich- ist von der Unterhaltssicherungsbehörde an den
tige Familienangehörige ohne eigenes Einkom- Vertragspartner des Wehrpflichtigen zu über-
men die Beiträge für eine private Krankenver- weisen.
sicherung oder die freiwillige Versicherung in
einer gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse; (3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4
und 5 Buchstaben d bis g dürfen zusammen mit den
3. für nur freiwillig in den gesetzlichen Renten- allgemeinen Leistungen 90 vom Hundert der Bemes-
versicherungen wei terversicherte Wehrpflichtige sungsgrundlage (§ 10) nicht übersteigen.
die zu entrichtenden Beiträge nach Maßgabe der
für Versicherungspflichtige geltenden Bestim- (4) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 5
mungen; Buchstaben d bis g dürfen zusammen höchstens 8
vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 10) be-
4. Mietbeihilfe zur Erhaltung der Wohnung eines tragen.
Wehrpflichtigen, der nicht mit Familienangehö-
rigen im engeren Sinne in Haushaltsgemeinschaft (5) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 5
lebt und dem nicht zugemutet werden kann, das Buchstaben e bis g werden nur gewährt, wenn die
Mietverhältnis zu lösen; Mietbeihilfe wird nicht den Aufwendungen zugrunde liegenden Verträge bei
gewährt für die Benutzung von Wohnraum bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate
sonstigen Familienangehörigen; bestehen und den Wehrpflichtigen für diesen Zeit-
raum zu Aufwendungen in einer Höhe verpflichten,
5. Ersatz für die mindestens dem geltend gemachten Betrag ent-
a) Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter, spricht.
die an Stelle des Wehrpflichtigen in seinem
§ 8
Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- oder Forst-
wirtschaft oder im freien Beruf tätig werden, Antrag
b) Miete der Berufsstätte, (1) Die Leistun9en zur Unterhaltssicherung wer-
c) sonstige unabwendbare Aufwendungen zur den auf Antrag gewährt.
Sicherung der Fortführung des Gewerbe-
(2) Antragsberechtigt sind
betriebes oder des Betriebes der Land- oder
Forstwirtschaft oder des freien Berufes, 1. die anspruchsberechtigten Familienangehörigen,
d) Beiträge zu einer freiwilligen Höherversiche- 2. der Wehrpflichtige.
rung in der gesetzlichen Rentenversicherung
(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige
in Höhe des Betrages, der in den letzten eines Trägers der Sozialhilfe nach § 90 des Bundes-
zwölf Monaten vor Beginn des Wehrdienstes
sozialhilfegesetzes.
durchschnittlich entrichtet worden ist,
e) Beiträge, die ein Wehrpflichtiger zu einer be- (4) Das Antragsrecht erlischt 3 Monate nach
trieblichen, überbetrieblichen Alters- oder Beendigung des Wehrdienstes. Ist gegen den Wehr-
Hinterbliebenenversorgung oder zu einer Zu- pflichtigen ein Verfahren auf Unterhaltsleistung an-
satzversorgung des öffentlichen Dienstes hängig, so erlischt das Antragsrecht erst mit Ablauf
leistet, wenn der Arbeitgeber nicht verpflich- eines Monats nach Abschluß des Verfahrens oder
tet ist, diese Beiträge nach § 5 des Arbeits- nach Rechtskraft der Entscheidung.
pla tzschutzgesetzes wei terzuen trich ten,
§ 9
f) Aufwendungen zur Erfüllung von Verträgen,
die im Versicherungsfalle den Versicherungs- Empfangsberechtigte
nehmer vor Vermögensnachteilen schützen, (1) Die Einzelleistungen und die Sonderleistungen
mit Ausnahme aller mit dem Halten und Füh- sind an die Anspruchsberechtigten, die allgemeinen
ren von Kraffahrzeugen zusammenhängender Leistungen an die Ehefrau oder, wenn eine an-
Verträge, spruchsberechtigte Ehefrau nicht vorhanden ist, an
g) Aufwendungen zur Erfüllung von Verpflich- die von dem Wehrpflichtigen bestimmte anspruchs-
tungen aus dem Bau oder Kauf von Eigen- berechtigte Person auszuzahlen.
Nr. 27 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975 665
(2) Hat der Wehrpflichtige sich gegenüber an- 3. Entschädigungen an den Wehrpflichtigen auf
spruchsberechtigten Pamilicnangehörigen durch Grund arbeitsrechtlicher Vorschriften u,nd Uber-
Vertrag zur Unterhaltszahlung verpflichtet oder gangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf Grund
seine Unterhaltspflicht anerkannt oder liegt über gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus
seine Unterhaltspflicht ein vollstreckbarer Titel ,vor seinem Dienstverhältnis;
oder beantragt es der Wehrpflichtige bei der zu- 4. Teile der Einkünfte, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 5
ständigen Behörde, so ist dieser Unterhaltsbetrag
bei der Gewährung von Sonderleistungen bereits
in den Fällen des § 5 Abs. 3 vom Tabellensatz ab- angerechnet worden sind;
zuziehen und an den Berechtigten. oder diejenige
Person, Anstalt oder Behörde auszuzahlen, in deren 5. die Einkünfte des Wehrpflichtigen aus seiner
Obhut sich der Berechtigte befindet. § 6 Abs. 3 Tätigkeit vor der Einberufung, die während des
findet entsprechende Anwendung. Wehrdienstes eingehen und nicht regelmäßig wie-
derkehrende feste Vergütungen sind, sofern die
§ 10 Erwerbstätigkeit während des Wehrdienstes ruht.
Bemessungsgrundlage (2) Die Gewährung von Leistungen zur Unter-
(1) Der Tabellensatz (§ 5) bemißt sich nach dem haltssicherung darf nicht von dem Verbrauch oder
monatlichen Durchschnitt des Nc~ttoeinkommens des der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht
Wehrpflichtigen. werden.
(2) Nettoeinkommen ist § 12
l. bei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommen- Ubergang von Schadensersatzansprüchen
steuer zu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der Steht anspruchsberechtigten Familienangehörigen
von ihm erzielten Einkünfte, der sich aus dem infolge eines Ereignisses, durch das die Gewährung
letzten Einkommensteuerbescheid nach Abzug oder die Erhöhung von Leistungen zur Unterhalts-
der auf diese Einkünfte entfallenden Steuern vom sicherung erforderlich wird, ein gesetzlicher Scha-
Einkommen ergibt; nach den §§ 7 b bis 7 e des densersatzanspruch gegen Dritte zu, so geht dieser
Einkommensteuergesetzes abgesetzte Beträge Anspruch auf die Bundesrepublik Deutschland über,
sind den Einkünften wieder hinzuzurechnen; ist soweit diese den anspruchsberechtigten Familien-
der Wehrpflichtige wegen Vorliegens der Vor- angehörigen Leistungen zur Unterhaltssicherung
aussetzungen des § 46 des Einkommensteuer- wegen des Ereignisses gewährt.
gesetzes-zu veranlagen, bestimmt sich das Netto-
einkommen nach Nummer 2;
2. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Ein- II. Leistungen nach§ 2 Nr. 2
kommensteuer zu veranlagen ist, der Arbeits- § 12a
lohn in dem Jahre, das dem Kalendermonat vor
der Einberufung vorausgeht, nach Abzug der Leistungen für grundwehrdienstleistende
entrichteten Steuern vom Einkommen und der Sanitätsoffiziere
Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und (1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzun-
Arbeitslosenversicherung sowie seine Einkünfte gen des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten als Ledige
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 einen Betrag von monatlich 1 470 Deutsche Mark,
des Einkommensteuergesetzes; decken sich die als Verheiratete einen Betrag von monatlich 1 900
Lohnzahlungszeiträume nicht mit diesem Jahr, Deutsche Mark.
sind die Lohnzahlungszeiträume maßgebend, die
in diesem Jahr geendet haben. (2) Ist der Wehrpflichtige im Zeitpunkt der Ein-
berufung zum Wehrdienst auf Grund einer durch
(3) Zeiten des Verdienstausfalls infolge Arbeits- Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden
losigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Grün- Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen
den, denen der Wehrpflichtige sich nicht entziehen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner
konnte, bleiben unberücksichtigt. Betragen diese Berufsgruppe, werden ihm die Beiträge zu dieser
Zeiten im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 mehr als ein Einrichtung in der Höhe ersetzt, in der sie zuletzt
Jahr, so ist der monatliche Durchschnitt des Netto- vor dem Wehrdienst nach der Satzung oder den
einkommens in dem vor dieser Zeit liegenden Jahr Versicherungsbedingungen als Beiträge zu zahlen
maßgebend. waren. Während des Wehrdienstes eintretende all-
§ 11 gemein geltende Veränderungen in der Beitrags-
höhe sind zu berücksichtigen. Es wird jedoch höch-
Anrechnung von Einkommen stens der Betrag gewährt, der nach § 115 Abs. 1 des
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind Angestelltenversicherungsgesetzes für die höchste
um die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsklasse bei einer freiwilligen Weiterversiche-
Wehrpflichtigen zu kürzen, die er nach der Ein- rung zu zahlen wäre.
berufung erhält. Dabei bleiben außer Ansatz
(3) Läßt der Wehrpflichtige seinen Gewerbebe-
1. der Wehrsold; trieb oder seine selbständige Tätigkeit während
2. freiwillige Notstandsbeihilfen, Jubiläumsgeschen- des Wehrdienstes nicht durch eine Ersatzkraft oder
ke, Heirats- und Geburtsbeihilfen und Weih- einen Vertreter fortführen und ruht der Betrieb, er-
nachtszuwendungen von Arbeitgebern an Wehr- hält der Wehrpflichtige neben den Leistungen nach
pflichtige für die Zeit der Einberufung; den Absätzen 1 und 2 Ersatz der Aufwendungen für
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975t Teil I
Miete der BerufssU:ilte sowie für die übrigen Be- § 13 a
triebsausgaben im Sinne des Einkommensteuer-
Verdienstausfallentschädigung bei Wehrübungen
gesetzes, sofern er entsprechende laufende Zah-
von nicht länger als 3 Tagen
lungsverpflichtungen für diE~ Dauer des Wehrdien-
stes nachweist. (1) Wehrpflichtige, die eine Wehrübung von nicht
länger als 3 Tagen leisten, erhalten auf Antrag für
(4) § 8 gilt entsprechend. jeden Werktag, an dem sie mindestens 8 Stunden
Wehrdienst (§ 2 des Soldatengesetzes) leisten, Ver-
III. Leistungen nuch § 2 Nr. 3 und 4 dienstausfallentschädigung.
(2) Die Verdienstausfallentschädigung wird in
§ 13
Höhe des infolge des Wehrdienstes entfallenden
Verdienstausfa1lentschädigung bisherigen Nettoeinkommens (§ 10) gewährt; sie
(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzun- beträgt täglich höchstens 100 Deutsche Mark.
gen des § 2 Nr. 3 vorliegen, erhalten auf Antrag (3) § 8 gilt entsprechend; § 18 Abs. 2 Satz 1
Verdienstausfallentschädigung. Die Verdienstaus- findet keine Anwendung.
fallentschädigung beträgt
a) für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 IV. Gemeinsame Vorschriften
90 vom Hundert,
§ 14
b) für die übrigen Wehrpflichtigen 70 vom Hundert
Ruhen der Leistungen
des infolge des Wehrdienstes entfallenden bisheri-
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung ruhen,
gen Nettoeinkommens (§ 10), jedoch monatlich nicht
wenn der Wehrpflichtige unter Fortfall der Geld-
mehr als 2 700 Deutsche Mark für Wehrpflichtige
und Sachbezüge beurlaubt wird, wenn er eigenmäch-
nach Buchstabe a und 2 100 Deutsche Mark für
tig die Truppe oder Dienststelle verläßt, ihr fern-
Wehrpflichtige nach Buchstabe b. Als Mindestbetrag
bleibt und länger als eine Woche abwesend ist oder
werden die Sätze der als Anlage II beigefügten
wenn er eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei
Tabelle gewährt; diese Sätze erhalten auch Wehr-
Monaten verbüßt.
pflichtige, die einen Verdienstausfall nicht nach-
weisen oder nicht haben. (2) Verbüßt ein anspruchsberechtiger Familien-
angehöriger eine Freiheitsstrafe von wenigstens
(2) Verdienstausfallentschädigung erhält der drei Monaten oder ist er für den gleichen Zeitraum
Wehrpflichtige nicht, dessen Gewerbebetrieb, Be- auf Grund einer Maßregel der Besserung und Siche-
trieb der Land- oder Forstwirtschaft oder dessen rung untergebracht, so ruhen die auf ihn entfallen-
selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes den Leistungen zur Unterhaltssicherung.
fortgeführt wird. In diesem Falle werden angemes-
sene Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter (3) Tritt das Ruhen des Rechts auf Leistungen zur
erstattet, die an Stelle des Wehrpflichtigen tätig Unterhaltssicherung im Laufe eines Monats ein,
werden; die in Absatz 1 festgelegten Höchstbeträge so wird die Zahlung mit Ende dieses Monats ein-
gelten entsprechend. Als Mindestbetrag werden die gestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein,
Sätze der als Anlage II beigefügten Tabelle gewährt; so hört die Zahlung mit dem Beginn dieses Monats
diese Sätze werden auch gewährt, wenn Aufwendun- auf. Lebt das Recht auf Leistungen zur Unterhalts-
gen nicht nachgewiesen werden oder nicht ent- sicherung im Laufe eines Monats wieder auf, so be-
standen sind. ginnt die Zahlung mit dem Ersten dieses Monats;
(3) In den Fällen, in denen der Wehrpflichtige lebt es am: letzten Tage eines Monats wieder auf,
seinen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- oder so beginnt die Zahlung .mit dem Ersten des folgen-
Forstwirtschaft oder seine selbständige Tätigkeit den Monats.
während des Wehrdienstes nicht durch eine Ersatz-
kraft oder einen Vertreter fortführen läßt und der § 15
Betrieb ruht, erhält der Wehrpflichtige neben den Steuerfreiheit
Leistungen nach Absatz 1 Ersatz der Aufwendungen
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind steuerfrei.
für Miete der Berufsstätte sowie für die übrigen Be-
Dies gilt nicht für Leistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 5
triebsausgaben im Sinne des Einkommensteuer-
Buchstaben a bis c und§ 13 Abs. 2 und 3.
gesetzes, sofern er entsprechende laufende Zah-
lungsverpflichtungen für die Dauer des Wehrdien- (2) Aufwendungen im Sinne des§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 3
stes nachweist. und 5 Buchstaben d bis f sowie Nr. 7 sind insoweit
(4) Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffent- nicht als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommen-
lichen Dienst erhalten den Mindestbetrag nach steuergesetzes abzugsfähig, als für sie Sonderlei-
Absatz 1 Satz 3 nur, soweit dieser höher ist als die stungen nach§ 7 gewährt werden.
nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz gewährten Be-
züge, Gehälter und Löhne, gemindert um die Steuern § 16
vom Einkommen und die Arbeitnehmeranteile zur Uberzahlungen
gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen zur Unter-
(5) § 8 gilt entsprechend. haltssicherung sind zu erstatten, soweit im folgen-
Nr. 27 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975 667
den nichls underes bE:)slimml ist. Der Einwand der leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen-
nicht mehr vorhandenen Bereicherung ist ausge- hängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor-
schlossen. schriften über die Kassen- und Buchführung der
(2) Soweit die Oberzahlung auf einer wesent-
zuständigen Landes- und Gemeindebehörden ange-
lichen Änderung der Verhältnisse beruht, kann der wendet werden.
zu Unrecht gezahlte Betrag nur zurückgefordert § 20
werden, wenn der Empfänger wußte oder wissen Auskunfts- und Mitteilungspflicht
mußte, daß ihm die gewährten Leistungen im Zeit-
punkt der Zahlung nicht oder nicht in der bisheri- (1) Der Wehrpflichtige und die Familienangehöri-
gen Höhe zustanden, oder wenn die Rückforderung gen sind auf Verlangen der zuständigen Behörden
wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Emp- (§ 17) verpflichtet, diesen die zur Feststellung der
fängers zumutbar ist. Leistungen zur Unterhaltssicherung erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Sie sind ferner verpflichtet,
(3) Von der Rückforderung der zu Unrecht emp- jede Änderung der Verhältnisse, die für die Bemes-
fangenen Leistungen kann ganz oder teilweise ab- sung dieser Leistungen von Einfluß ist, unverzüglich
gesehen werden, wenn sie eine besondere Härte für anzuzeigen.
den Empfänger bedeutet oder wenn daraus in un- ,
verhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwal- (2) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen der zu-
tungsaufwand entstehen. ständigen Behörde Auskunft über Art und Dauer
der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte und über
den Arbeitsverdienst des zum Wehrdienst einbe-
rufenen Wehrpflichtigen und der Familienangehöri-
Dritter Abschnitt gen zu erteilen.
Zuständigkeit und Verfahren § 21
Amtshilfe
§ 17
(1) Alle Behörden haben den nach § 17 zustän-
Zuständigkeit digen Behörden Amtshilfe zu leisten.
(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrage
(2) Die Sozialversicherungsträger sind verpflich-
des Bundes durch. tet, über alle das Beschäftigungsverhältnis des
(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die Wehrpflichtigen und der Familienangehörigen be-
Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur treffenden ihnen bekannten Tatsachen Auskunft zu
Unterhaltssicherung zuständigen Behörden. erteilen.
(3) Die Finanzbehörden haben den zur Gewäh-
§ 18 rung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zu-
ständigen Behörden, soweit erforderlich, über die
Zahlungsart und Dauer
ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensver-
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung wer- hältnisse des Wehrpflichtigen und seiner Familien-
den in der festgesetzten Höhe vom Tage des Be- angehörigen Auskunft zu erteilen.
ginns bis zum Tage der Beendigung des Wehr-
(4) Die für die Einberufung und Entlassung eines
dienstes gewährt, sofern nicht zwischenzeitlich eine
Änderung in den Verhältnissen des Wehrpflichtigen Wehrpflichtigen zuständigen Stellen haben den nach
§ 17 zuständigen Behörden die Tatsachen unverzüg-
oder seiner Familienangehörigen eintritt, durch
welche die Voraussetzungen zur Weitergewährung lich mitzuteilen, die für die Gewährung oder Ein-
stellung der Leistungen zur Unterhaltssicherung er-
der Leistungen sich ändern oder entfallen.
heblich sind.
(2) Die laufenden Leistungen zur Unterhaltssiche-
§ 22
rung werden monatlich im voraus gezahlt. Bei einer
Zahlung nach Tagen wird der Monat zu 30 Tagen Rechtsweg
gerechnet. Für Rechsstreitigkeiten über Leistungen zur Un-
terhaltssicherung nach diesem Gesetz gilt die Ver-
§ 19
waltungsgerichtsordnung.
Kosten
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung trägt
der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bun- Vierter Abschnitt
des zu leisten. Die damit zusammenhängenden Ein-
nahmen sind an den Bund abzuführen. Sonstige Vorschriften
(2) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten § 23
Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden
Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus- Härteausgleich
haltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die (1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-
Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun- schriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben,
desbehörden können ihre Befugnisse auf die zustän- kann die zuständige oberste Landesbehörde im Ein-
digen obersten Landesbehörden übertragen und zu- vernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi-
lassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu gung einen Ausgleich gewähren.
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Die oberste Landesbehörde kann in Fällen, in (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
denen mit Zustimmung des Bundesministers der buße geahndet werden.
Verteidigung ein Ausgleich nach Absatz 1 allge-
mein zugelassen worden ist, die Befugnisse zur § 25
Gewährung eines Härteausgleichs auf nachgeord-
nete Dienststellen übertragen. Erlaß von Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung bestimmt das Nähere über
§ 24 den Inhalt und Umfang der in den §§ 6 und 7 ge-
nannten Leistungen durch Rechtsverordnung mit
Ordnungswidrigkeit Zustimmung des Bundesrates.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig § 26
1. bei Erteilung der Auskunft nach § 20 Abs. 1 Inkrafttreten
Satz 1 unrichtige oder unvollständige Angaben
macht oder Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1957
in Kraft.*)
2. die in § 20 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. Auskünfte, zu denen er nach § 20 Abs. 2 ver-
•) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fas-
pflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder sung vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046). Der Zeitpunkt
nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder un- des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in
der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschrif-
vollständige Angaben macht. ten.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975 669
Anlage I
(zu § 5)
Nettoeinkommen des Wehrpflichtigen Tabellensatz in DM
-- Einkommensstufen -
(monatlich) II III IV
in DM
bis 500 360 410 435 450
über 500 bis 520 367 418 444 459
über 520 bis 540 376 435 461 477
über 540 bis 560 390 451 479 495
über 560 bis 580 405 467 496 513
über 580 bis 600 419 484 513 531
über 600 bis 620 427 500 531 549
über 620 bis 640 435 517 548 567
über 640 bis 660 442 533 566 585
über 660 bis 680 449 549 583 603
über 680 bis 700 455 566 600 621
über 700 bis 750 471 595 631 653
über 750 bis 800 496 636 675 698
über 800 bis 850 520 677 718 743
über 850 bis 900 543 718 761 788
über 900 bis 950 564 759 805 833
über 950 bis 1 000 585 800 848 878
über 1 000 bis 1 050 605 830 892 923
über 1 050 bis l 100 624 860 935 968
über 1 100 bis 1 150 641 889 979 1 013
über l 150 bis 1 200 658 917 1 011 1 058
über l 200 bis l 250 674 943 1 041 1103
über 1 250 bis l 300 701 969 1 071 1 135
über l 300 bis 1 350 729 994 1100 1 166
über l 350 bis l 400 756 1 018 1 128 1 196
über l 400 bis 1 450 777 1 040 1154 1 226
über 1 450 bis 1 500 804 1 062 1180 1 254
über 1 500 bis 1 550 831 1 083 1 205 1 281
über 1 550 bis 1 600 858 1103 1 229 1 307
über 1 600 bis 1 650 878 1 121 1 251 1 333
über 1 650 bis 1 700 905 1139 1 273 1 357
über 1 700 bis 1 750 932 1 156 1 294 1 380
über 1 750 bis 1 800 959 1172 1 314 1 402
über 1 800 bis 1 850 976 1186 1 332 1 424
über 1 850 bis 1 900 1 003 1 200 1 350 1 444
über l 900 bis l 950 1 030 1 213 1 367 1 463
über 1 950 bis 2 000 1 057 1 225 1 383 1 481
über 2 000 1 060 1 240 1 400 1 500
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage II
(zu § 13)
Monatsbetrag in DM
(Tagessatz)
Dienstgrad verheiratet*) mit
ver-
ledig
heiratet*) 1 Kind 1 2 Kindern 1 !i~~~
Kindern
Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter 255 405 495 555 600
(8,50) (13,50) (16,50) (18,50) (20)
Obergefreiter 285 420 510 570 615
(9,50) (14) (17) (19) (20,50)
Hauptgefreiter .............................. . 300 450 525 600 645
(10) (15) (17,50) (20) (21,50)
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett ... 315 465 540 615 660
(10,50) (15,50) (18) (20,50) (22)
Stabsunteroffizier, Obermaat ................. . 330 465 555 615 675
(11) (15,50) (18,50) (20,50) (22,50)
Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich .............. . 345 480 570 630 690
(11,50) (16) (19) (21) (23)
Oberfeldwebel, Oberbootsmann .............. . 390 540 630 690 750
(13) (18) (21) (23) {25)
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich 420 570 660 720 780
(14) (19) (22) (24) (26)
Leutnant, Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann 480 630 720 780 840
(16) (21) (24) (26) (28)
Oberleutnant, Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann ........................ . 510 660 750 810 870
(17) (22) (25) (27) (29)
Hauptmann, Kapitänleutnant ................ . 600 750 840 900 960
(20) (25) (28) (30) (32)
Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt .......... . 750 930 1 020 1 080 1 140
(25) (31) (34) (36) (38)
Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt 870 1 080 1 170 1 230 1 290
(29) (36) (39} (41) . (43)
Oberfeldarzt, Flottillenarzt .................. . 960 1170 1 260 1 320 1 380
(32) (39) (42} (44) (46)
Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt 1 230 1 530 1 620 1 680 1 770
(41) (51) (54) (56) (59)
Generale, Admirale ......................... . 2 040 2 580 2 670 2 730 2 820
(68) (86) (89) (91) (94)
*) Hierzu rechucn auch verwitwete und geschiedene Soldaten sowie Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975 671
Bekanntmachung
der Neufassung der Musterungsverordnung
Vom 5. März 1975
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung
zur Änderung der Musterungsverordnung vom
21. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 292) wird nach-
stehend die Musterungsverordnung in der jetzt gel-
tenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus
der oben angeführten Anderungsverordnung und
den .Änderungsverordnungen vom 22. Dezember
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 810) und vom 6. Februar
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 107) ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund der §§ 22,
23 Abs. 1 Satz 6, des § 26 Abs. 6 Satz 1, des § 33
Abs. 7 und des § 50 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflicht-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2277), zuletzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), erlassen worden.
Bonn, den 5. März 1975
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Musterungsverordnung
Inhaltsübersicht
§ §
1. MuslPrung der ungedienten Wehrpflichtigen Eignungsprüfung ............................. 14
Muslerungsplan ............................. . Wehrdienstausnahmen, Einschränkungen und
Ladung zur Musterung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Erweiterungen der Verfügbarkeit . . . . . . . . . . . . . . 15
Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung, Uberprüfung des Tauglichkeitsgrades . . . . . . . . . . 15 a
Terminv<~rlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
3. Heranziehung der gedienten Wehrpflichtigen
Wahl der Beisitzer in den Muslerungs- (§§ 23 und 36 des Wehrpflichtgesetzes)
ausschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Prüfung der Verfügbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Heranziehung der gewählten Beisitzer in den Einberufungsgrundsätze ....................... 17
Musterungsausschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Wehrdienstausnahmen, Einschränkungen und
Benannte Beisitzer und sonstige Beteiligte . . . . . 6
Erweiterungen der Verfügbarkeit . . . . . . . . . . . . . . 18
Beratung und Abstimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6a
Verfahren bei der Zurückstellung . . . . . . . . . . . . . 7 4. Persönliche Meldung, Ubernahme oder Vorlage
von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken 18 a
Unterzeichnung des Musterungsbescheides . . . . . 8
5. Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer
Erstattung von notwendigen Auslagen und von
Verdienstausfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern für
Beisitzer in den Musterungskammern . . . . . . . . . . 10 Kriegsdienstverweigerer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Anträge ungedienter Wehrpflichtiger . . . . . . . . . . 20
Verfahren vor der Musterungskammer . . . . . . . . 11
Anträge von gedienten Wehrpflichtigen und von
2. Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen Soldaten ....... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Einberufungsgrundsätze ...................... 13 6. Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
1. Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen Musterungsortes mit der Maßgabe geladen werden,
daß sie sich binnen 3 Monaten bei nächster Gele-
§ 1
genheit zur Musterung vorzustellen haben (Dauer-
ladung); § 3 Abs. 4 bleibt unberührt. Wird die La-
Musterungsplan dung zugestellt, so gilt für das Zustellungsverfahren
(1) Die Musterungspläne bezeichnen den Kreis das Verwaltungszustellungsgesetz. Bei minderjähri-
der zu musternden Wehrpflichtigen sowie Ort und gen Wehrpflichtigen ist an diese zuzustellen; § 7
Zeit der vorgesehenen Musterungen. Sie werden Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes gilt in-
von den Kreiswehrersatzämtern im Benehmen mit soweit nicht.
den kreisfreien Städten und Landkreisen aufgestellt.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wo-
(2) Die Musterungspläne sind der Landesregie- chen. Sie entfällt, wenn
rung oder der von ihr gemäß § 18 Abs. 2 des Wehr- 1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet
pflichtgesetzes bestimmten Stelle sowie den betei- sind,
ligten kreisfreien Städten und Landkreisen mitzu- 2. Einberufungen zu einer nach den Umständen ge-
teilen. Dies soll spätestens 4 Wochen vor dem botenen Herstellung der Einsatzfähigkeit oder
ersten Musterungstag geschehen. zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streit-
kräfte notwendig sind oder
§ 2 3. der Verteidigungsfall eingetreten ist.
Ladung zur Musterung (3) Die Kreiswehrersatzämter können die für die
(1) Die Wehrpflichtigen werden vom Kreiswehr- Musterung bestimmten Wehrpflichtigen, auch ohne
ersatzamt unter Angabe von Ort und Zeit zur Mu- sie einzeln zu laden, durch öffentliche Bekannt-
sterung geladen. Ist es bei Wehrpflichtigen mit häu- machung zur Vorstellung auffordern. Die Bekannt-
fig wechselndem Aufenthalt zweifelhaft, ob sie der machung muß den Kreis der zu musternden Wehr-
Ladung zu einem bestimmten Musterungstermin pflichtigen bezeichnen sowie Ort und Zeit der
Folge leisten werden, können sie unter Angabe des Musterung angeben.
Nr. 27 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975 673
(4) Zur Musterun~J sind von den Wehrpflichtigen 4. wenn sie nach § 11 Abs. 1 des Wehrpflicht-
der PersonalalJswcis oder fü!iscpaß mitzubringen, gesetzes vom Wehrdienst befreit sind oder einen
ferner fol~Jendc Unterlc1w!n: Antrag auf Befreiung nach § 11 Abs. 2 des Wehr-
1. Nachweise über Schul- und Berufsausbildung, pflichtgesetzes gestellt und den erforderlichen
Nachweis erbracht haben,
2. Nachweise über eine 1.c)chnische oder kranken-
pflegerische /\ usbi ldung, 5. wenn sie dem Vollzugsdienst der Polizei ange-
hören (§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgeset-
3. Freischwirnrncr- oder Rctl.ungsschwimmerzeug- zes),
nis,
4. Führerschein für Kri-lftftdirzcugc, Flugzeuge und 6. wenn sie für den Vollzugsdienst der Polizei
Wasscrf cJl1 rzcugc, durch schriftlichen Bescheid angenommen sind
(§ 42 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes) und
5. Nachweise über Polizeivollzugsdienst (§ 1 des ihre Einstellung in diesen Dienst innerhalb von
Bundespolizcibeamtengcsetzes oder entspre- 6 Monaten nach der Annahme zu erwarten ist,
chende landcsrnchtliche Bestimmungen),
7. wenn sie auf Grund des § 13 a oder des § 13 b des
6. Annahmeschein für den Polizeivollzugsdienst,
Wehrpflichtgesetzes nicht zum Wehrdienst her-
7. ein Paßbild (aufgenommen in bürgerlicher Klei- angezogen werden,
dung und ohne Kopfbedeckung),
8. wenn sie auf Grund freiwilliger Verpflichtung
8. in ihrem Besitz befindliche ärztliche Unter- von der Bundeswehr bereits angenommen sind,
lagen, Brillenrezepte oder Brillen sowie Ver-
sorgungsbescheide, 9. wenn sie auf Grund eines Antrags, vorzeitig zum
Grundwehrdienst herangezogen zu werden, be-
9. falls ein Antrag auf Befreiung oder Zurück- reits gemustert worden sind (§ 18 Abs. 1 Satz 2
stellung vom Wehrdienst gestellt ist, die noch Halbsatz 1 des Wehrpflichtgesetzes); § 13 Abs. 2
nicht mit dem Antrag eingereichten Unterlagen, bleibt unberührt.
10. (bei Angehörigen kriegsgedienter Jahrgänge)
Nachweise über Dienst in der früheren Wehr- (2) Der Wehrpflichtige kann beim Kreiswehr-
macht oder über eine militärische Grundaus- ersatzamt aus wichtigem Grund Verlegung des für
bildung außerhalb der früheren Wehrmacht ihn festgesetzten Musterungstermins beantragen.
(§ 36 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes), Tatsachen, mit denen der Antrag begründet wird,
sind glaubhaft zu machen. Wird de,r Antrag auf
11. Unterlagen über die Versicherungsnummer in Krankheit gestützt, ist ein Zeugnis des behandeln-
den gesetzlichen Rentenversicherungen. den Arztes beizufügen. Dem Wehrpflichtigen kann
(5) Wehrpflichtige, die sich im Vollzug einer ge- aufgegeben werden, das Zeugnis eines beamteten
richtlich angeordneten Freiheitsentziehung befin- Arztes beizubringen. Wird dem Antrag stattgegeben,
den, sollen erst nach ihrer Entlassung gemustert so ist der Wehrpflichtige auf einen anderen Termin
werden. zu laden.
(6) Bei Wehrpflichtigen, die sich in Fürsorgeer- (3) Uber die Befreiung von der Pflicht zur Vor-
ziehung oder in Einrichtungen der freiwilligen Er- stellung und die Terminverlegung entscheidet das
ziehungshilfe befinden, soll die Fürsorgeerziehungs- Kreiswehrersatzamt durch schriftlichen Bescheid.
behörde oder die für die freiwillige Erziehungshilfe
zuständige Behörde von der Musterung benach- (4) Wehrpflichtige, die als Besatzungsmitglieder
richtigt werden. auf Seeschiffen im Sinne des Flaggenrechtsgesetzes
fahren, sind für die Dauer ihres Aufenthaltes auf See
oder in einem Hafen außerhalb des Geltungsbereiches
§3
des Wehrpflichtgesetzes von der Pflicht, sich zur
Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung, Musterung vorzustellen, befreit. Sie haben sich beim
Terminverlegung ersten Anlaufen eines im Geltungsbereich des Wehr-
pflichtgesetzes liegenden Hafens bei dem dort zu-
(1) Von der Pflicht, sich zur Musterung vorzu-
stellen, sind Wehrpflichtige zu befreien, ständigen Kreiswehrersatzamt zu melden.
1. wenn sich aus den amtlichen Unterlagen des
Gesundheitsamtes, aus dem Zeugnis eines Arztes §4
der Wehrersatzverwaltung, des leitenden Arztes
einer psychiatrischen Klinik, einer Heil- und Wahl der Beisitzer in den Musterungsausschüssen
Pflegeanstalt oder einer ähnlichen Anstalt oder (1) Die ehrenamtlichen Beisitzer werden für 4 Ka-
aus einem Bescheid des Verisorgungsamtes oder lenderjahre gewählt. Die Amtszeit von Beisitzern,
eines Trägers der gesetzlichen Renten- und Un- die während einer Wahlperiode gewählt werden,
fallversicherung ergibt, daß sie nicht wehrdienst- beschränkt sich auf die restliche Dauer der Wahl-
fähig sind (§ 9 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes), periode.
2. wenn sie entmündigt sind (§ 9 Nr. 2 des Wehr- (2) Die Kreiswehrersatzämter teilen den zustän-
pflichtgesetzes), digen kreisfreien Städten und Landkreisen mit, wie
3. wenn sie vom Wehrdienst ausgeschlossen sind viele Beisitzer aus ihrem Bereich in den Musterungs-
(§ 10 des Wehrpflichtgesetzes), ausschüssen benötigt werden.
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) Zu Beisitzern können nur Deutsche .gewählt (3) Der Leiter des Kreiswehrersatzamtes als Vor-
werden. Soldaten und anerkannte Kriegsdienstver- sitzender des Musterungsausschusses kann einen
weigerer dürfen nicht gewählt werden. gewählten Beisitzer auf dessen Antrag wegen ein-
(4) Vom Amt eines Beisitzers sind ausgeschlos- getretener Hinderungsgründe von der Teilnahme an
sen bestimmten Musterungsterminen entbinden.
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähig- (4) Ein Beisitzer darf bei der Musterung nicht
keit zur Bekleidung öffentlicher Amter nicht be- mitwirken, wenn gemustert werden
sitzc~n oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu 1. sein Verlobter,
einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten
verurteilt worden sind, 2. sein Ehegatte, auch wenn die Ehe nicht mehr
besteht,
2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat
erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur 3. ein in gerader Linie mit ihm verwandter, ver-
Bekleidung öffentlicher Amter zur Folge haben schwägerter oder durch Annahme an Kindes
kann, Statt verbundener Wehrpflichtiger oder ein mit
ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grade
3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in verwandter oder bis zum zweiten Grade ver-
der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt schwägerter Wehrpflichtiger, auch wenn die Ehe,
sind, durch welche die Schwägerschaft begründet ist,
4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetz- nicht mehr besteht.
gebenden Körperschaften des Landes besitzen. (5) Die Beisitzer werden nach dem Gesetz über die
(5) Die Berufung zum Beisitzer kann nur aus Entschädigung ehrenamtlicher Richter vom Bund
wichtigem Grund abgelehnt werden. Ein wichtiger entschädigt.
Grund liegt vor, wenn dem Beisitzer die Ubernahme §6
der Tätigkeit wegen seines Alters, seines Gesund- Benannte Beisitzer und sonstige Beteiligte
heitszustandes, seiner Berufs- oder Familienverhält-
nisse oder wegen sonstiger in seiner Person liegen- (1) Die von der Landesregierung oder der von ihr
der Umstände nicht zugemutet werden kann. bestimmten Stelle zu benennenden Beisitzer in den
Musterungsausschüssen sind auf Grund des Muste-
(6) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichti- rungsplanes oder auf Antrag der Kreiswehrersatz-
gen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der ämter zu entsenden. § 5 Abs. 4 und 5 gilt ent-
Beisitzer von seiner Wahl in Kenntnis gesetzt wor- sprechend.
den ist, von ihm geltend gemacht werden. Sind sie
später entstanden oder bekannt geworden, so ist (2) Außer den Mitgliedern des Musterungsaus-
die Frist erst von diesem Zeitpunkt an zu berechnen. schusses können bei dienstlichem Interesse Ver-
Uber das Gesuch entscheidet der Leiter des Kreis- treter der unteren Verwaltungsbehörde, der Erfas-
wehrersatzamtes. sungsbehörde und der Dienststellen der Bundes-
wehrverwaltung, denen die Dienst- oder Fachauf-
(7) Beisitzer, bei denen nach Aufnahme in die sicht obliegt, an der Musterung teilnehmen. Dies gilt
Liste (§ 5 Abs. 1) Umstände eintreten oder bekannt auch für Bedienstete der Bundeswehrverwaltung,
werden, die ihrer Wahl entgegenstehen (Absätze 3 die im Rahmen ihrer Ausbildung oder der Einwei-
und 4), sind von der Liste zu streichen und hiervon sung in ihre Aufgaben mit der Tätigkeit eines Mu-
schriftlich zu unterrichten. Beisitzer, die ihre Amts- sterungsausschusses vertraut gemacht werden sol-
pflichten gröblich verletzt haben oder die zur Aus- len.
übung ihres Amtes erforderlichen geistigen oder
(3) Für die Entschädigung der vom Musterungs-
körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzen, sind
ausschuß geladenen Zeugen und Sachverständigen
vom Leiter des Kreiswehrersatzamts als Vorsitzen-
gilt das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen
dem des Musterungsausschusses durch schriftlichen
und Sachverständigen.
Bescheid von ihrem Amt zu entbinden. Die Beisitzer
sind vorher zu den hierfür erheblichen Tatsachen (4) In den Fällen des § 2 Abs. 6 soll im Musterungs-
zu hören. verfahren die Fürsorgeerziehungsbehörde oder die
für die freiwillige Erziehungshilfe zuständige Be-
§5 hörde gehört werden.
Heranziehung der gewählten Beisitzer §6a
in den Musterungsausschüssen Beratung und Abstimmung
(1) Die Reihenfolge bei der Heranziehung der Beratung und Abstimmung sind geheim, wenn ein
Beisitzer wird von den Kreiswehrersatzämtern durch Mitglied des Musterungsausschusses es im Einzel-
das Los bestimmt und in einer Liste festgelegt. fall verlangt. Der Vorsitzende kann jedoch den in
(2) Die Kreiswehrersatzämter laden die Beisitzer § 6 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Personen die An-
nach der festgelegten Reihenfolge unter Angabe der wesenheit gestatten. Die Mitglieder des Musterungs-
Musterungstage spätestens 2 Wochen vor dem ausschusses und die übrigen anwesenden Personen
ersten Musterungstag. Die Beisitzer können zu Sit- haben über den Hergang bei der geheimen Beratung
zungen außerhalb der kreisfreien Stadt oder des und Abstimmung auch nach Beendigung ihres
Landkreises, in denen sie gewählt sind, herange- Dienstverhältnisses oder ihrer Tätigkeit als Beisitzer
zogen werden. zu schweigen.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975 6'15
§7 länger als 6 Stunden ein pauschaler Auslagenersatz
Verfahren bei der Zurückstellung in Höhe von 4,- Deutsche Mark gewährt, wenn
die Musterung vor 12 Uhr beginnt und nach 14 Uhr
(1) Zurückstellungen sind in den Fällen des § 12 endet.
Abs. 1, 4 und 5 des Wehrpflichtgesetzes befristet
auszusprechen. (3) Für Wegstrecken ohne öffentliche, regelmäßig
verkehrende Beförderungsmittel, die zu Fuß oder
(2) Bei Anträgen auf Zurückstellung gemäß § 12 mit eigenem Fahrrad zurückgelegt werden, ist bei
Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes sind beizubringen einer Entfernung bis zu 4 km (Hin- und Rückweg
1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen zusammengerechnet) keine Entschädigung, bei einer
Studiums oder einer ordentlichen theologischen Entfernung von mehr als 4 km auf Antrag eine Ent-
Ausbildung und schädigung von 0,10 Deutsche Mark je Kilometer
zu gewähren, wenn die Strecken über die Grenze
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchen- einer Gemeinde hinausgeführt haben.
amtes, der bischöflichen Behörde, des Ordens-
oberen oder der entsprechenden Oberbehörde (4) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges
einer anderen Religionsgemeinschaft, daß der haben Wehrpflichtige nur Anspruch auf Erstattung
Wehrpflichtige sich auf das geistliche Amt vor- der Kosten im Rahmen der Absätze 1 bis 3; Auf-
bereitet. bewahrungskosten für das Fahrzeug werden nicht
erstattet.
(3) Wird ein Antrag auf Zurückstellung ganz oder
teilweise abgelehnt, so ist die Entscheidung schrift- (5) Zu den notwendigen Auslagen im Sinne des
§ 19 Abs. 8 des Wehrpflichtgesetzes gehören auch
lich zu begründen.
die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen,
(4) Vor der Entscheidung über einen Widerruf deren Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben
der Zurückstellung ist der Wehrpflichtige zu hören. wird.
Der Widerruf ergeht durch schriftlichen Bescheid; (6) Wehrpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht
der Bescheid ist zu begründen. unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen, ist auf
Antrag wegen des Verdienstausfalls durch die
§8 Musterung für jede Stunde der versäumten Arbeits-
Unterzeichnung des Musterungsbescheides zeit eine Entschädigung von wenigstens 1,- Deut-
sche Mark zu zahlen. Die letzte begonnene Stunde
Der Musterungsbescheid ist vom Vorsitzenden wird voll gerechnet. Die Entschädigung richtet sich
des Musterungsausschusses zu unterzeichnen. nach dem regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt. Im
Zweifel oder wenn eine höhere Entschädigung als
§9 5,- Deutsche Mark je Stunde geltend gemacht
Erstattung von notwendigen Auslagen wird, hat der Wehrpflichtige auf Verlangen der
und von Verdienstausfall Wehrersatzbehörde eine Bescheinigung des Arbeit-
gebers vorzulegen, aus der sich die Dauer der aus-
(1) Wehrpflichtigen, die außerhalb des Ortes der gefallenen Arbeitszeit und die Höhe des dadurch
Musterung wohnen, werden auf Antrag die Fahr- bedingten Verdienstausfalls ergeben. Wehrpflich-
kosten erstattet, die bei notwendiger Benutzung tige, die nicht Arbeitnehmer sind, haben keinen
öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungs- Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall. Not-
mittel zwischen dem Wohnort und dem Musterungs- wendige Aufwendungen, die ihnen durch die Be-
ort und innerhalb des Musterungsortes in der nied- stellung eines Vertreters für die Zeit ihrer durch
rigsten Wagenklasse unter Ausnutzung möglicher die Musterung bedingten Abwesenheit entstanden
Fahrpreisermäßigungen entstehen. Zuschläge wer- sind, erhalten sie jedoch erstattet, wenn die Vertre-
den nicht erstattet. Die Kosten für die Benutzung tung erforderlich war.
der ersten Wagenklasse werden auch dann nicht
erstattet, wenn Wehrpflichtige einen Zug benutzt § 10
haben, der nur diese Klasse führt. Dauert die Ab- Beisitzer in den Musterungskammern
wesenheit vom Wohnort länger als 6 Stunden,
wird ein Tagegeld von 6,- Deutsche Mark gewährt. Für die Wahl und Heranziehung der Beisitzer in
Dauert die Abwesenheit in Ausnahmefällen länger den Musterungskammern sind die für die Wahl und
als 12 Stunden oder wird eine Ubernachtung not- Heranziehung der Beisitzer in den Musterungsaus-
wendig, so sind Tagegeld und im Falle einer Uber- schüssen geltenden Vorschriften entsprechend an-
nachtung Ubernachtungsgeld nach der niedrigsten zuwenden. An die Stelle des Kreiswehrersatzamtes
Reisekostenstufe für Bundesbeamte zu gewähren. tritt die Wehrbereichsverwaltung.
(2) Wehrpflichtige, die am Ort der Musterung § 11
oder in einem Nachbarort wohnen, erhalten auf
Antrag Ersatz der Fahrkosten, die ihnen für die Verfahren vor der Musterungskammer
notwendige Benutzung öffentlicher, regelmäßig ver- (1) Die Vorsitzenden der Musterungskammern
kehrender Beförderungsmittel zwischen der Woh- legen die Verhandlungstermine fest. Die Landes-
nung und dem Musterungslokal und zurück in der regierung oder die von ihr gemäß § 33 Abs. 3 des
niedrigsten Wagenklasse unter Ausnutzung mög- Wehrpflichtgesetzes bestimmte Stelle ist über Ort
licher Fahrpreisermäßigungen entstehen. Ihnen wird und Zeit der vorgesehenen Verfahren zu unterrich-
außerdem bei Abwesenheit von der Wohnung von ten.
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Uber die Befreiung cles Wehrpflichtigen von gungsfall nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wehr-
cler Pflicht, sich vorzustellen (§ 33 Abs. 7 Satz 3 pflichtgesetzes, zu Wehrübungen als Bereitschafts-
des Wehrpflichtgesetzes), entscheidet der Vorsit- dienst nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes oder
zende der Musterungskammer. zum Wehrdienst während der Verfügungsbereit-
(3) Die Musterungskammer kann sich darauf be- schaft nach § 6 a des Wehrpflichtgesetzes. Auf § 2
schränken, nur diejenigen Punkte zum Gegenstand des Soldatengesetzes und die strafrechtlichen Fol-
des Verfahrens zu machen, über die nach dem gen des Ausbleibens ist hinzuweisen. Der Einberu-
Widerspruch eine Entscheidung erforderlich ist. fungsbescheid soll 4 Wochen vor dem
Eine ärztliche Untersuchung soll nur vorgesehen Einberufungstermin zugestellt sein. Als Ersatz für
werden, wenn der Widerspruch die Entscheidung Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schrift-
des Musterungsausschusses über die Tauglichkeit lich davon zu unterrichten, daß sie kurzfristig ein-
angreift. Der Vorsitzende kann anordnen, daß der berufen werden können. Wehrpflichtige können
Wehrpflichtige bereits vor dem Verfahren vor der ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden,
Musterungskammer ärztlich zu untersuchen ist. wenn
(4) Im übrigen sind die für die Musterung durch 1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vor-
den Musterungsausschuß geltenden Vorschriften liegen oder
mit Ausnahme des § 2 Abs. 3 entsprechend anzu- 2. der Bundesminister der Verteidigung oder die
wenden. Die Musterungskammer kann nach Lage von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von
der Akten entscheiden, wenn der Wehrpflichtige kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat.
dem Verhandlungstermin unentschuldigt fernbleibt
und er in der Ladung darauf hingewiesen worden
ist. § 14
§ 12 Eignungsprüfung
(entfällt) Werden Wehrpflichtige, die nach dem Muste-
rungsbescheid wehrdienstfähig sind, vor ihrer Ein-
berufung auf ihre Eignung für bestimmte Verwen-
2. Einberufung der ungedienten Wehrpflichtigen dungen geprüft, gelten für das Verfahren § 2 Abs. 1
bis 3, 5 und 6, § 3 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 sowie § 9
§ 13 entsprechend.
Einberuiungsgrundsätze § 15
(1) Die Wehrpflichtigen sind er,st einzuberufen, Wehrdienstausnahmen, Einschränkungen
wenn durch den Musterungsbescheid festgestellt und Erweiterungen der Verfügbarkeit
ist, daß sie für den Wehrdienst zur Verfügung
stehen, und dieser Bescheid vollziehbar geworden (1) Ist der Wehrpflichtige nach den §§ 9 bis 13 b,
ist. 42 oder 42 a des Wehrpflichtgesetzes vom Wehr-
dienst ausgenommen, so ist ein Einberufungsbe-
(2) Die Einberufung von Wehrpflichtigen, die als scheid durch schriftlichen Bescheid aufzuheben. Ist
vorübergehend nicht wehrdienstfähig vom Wehr- der Wehrpflichtige nach § 12 des Wehrpflichtgeset-
dienst zurückgestellt worden sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 zes für eine bestimmte Zeit zurückgestellt oder
des Wehrpflichtgesetzes), ist, wenn diese Entschei- nach § 13 des Wehrpflichtgesetzes für eine be-
dung im Musterungsverfahren ergangen ist, von stimmte Zeit unabkömmlich gestellt, so kann der
dem Ergebnis einer nochmaligen Musterung, sonst Einberufungsbescheid statt dessen vor Beginn des
von dem Ergebnis einer erneuten ärztlichen Unter- Wehrdienstverhältnisses durch schriftlichen Be-
suchung abhängig zu machen. scheid entsprechend geändert werden; im Falle des
(3) Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von 2 Jah- Grundwehrdienstes ist der Einberufungsbescheid
ren nach der Musterung einberufen werden, sind jedoch durch schriftlichen Bescheid zu widerrufen,
vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag wenn der Wehrpflichtige über den in § 12 Abs. 6
oder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Verände- Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Zeit-
rung des Gesundheitszustandes ergeben, erneut punkt hinaus zurückgestellt oder unabkömmlich ge-
ärztlich zu untersuchen. Einer Anhörung bedarf es stellt ist.
nicht, wenn (2) Ist der Wehrpflichtige für den Grundwehr-
1. Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet dienst in zeitlich getrennten Abschnitten zur Ver-
sind, fügung ge,stellt, so ist ein Einberufungsbescheid für
2. die Einberufung zu einer nach den Umständen . den ununterbrochenen Grundwehrdienst durch
gebotenen Herstellung der Einsatzfähigkeit oder schriftlichen Bescheid zu widerrufen; der Einberu-
zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streit- fungsbescheid ist jedoch mit Ausnahme des für den
kräfte notwendig ist oder Diensteintritt festgesetzten Zeitpunktes durch
3. der Verteidigungsfall eingetreten ist; schriftlichen Bescheid zu ändern, wenn der Wehr-
pflichtige nach seiner Verfügbarkeit und den Belan-
als ärztliche Untersuchung gilt die Einstellungsunter~
gen der Truppe den Wehrdienst als Grundwehr-
suchung.
dienst in zeitlich getrennten Abschnitten ent-
(4) Im Einberufungsbescheid ist die Dauer des zu sprechend dem geänderten Einberufungsbescheid
leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht antreten oder fortsetzen kann. Ist der Wehrpflichti-
für die Einberufung zum Wehrdienst im Verteidi- ge für den ununterbrochenen Grundwehrdienst zur
Nr. 27 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975 677
Verfügung gestellt und diese Entscheidung voll- § 18
zichbar, so ist ein Ein bcrufungsbcscheid für den Wehrdienstausnahmen, Einschränkungen
Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten und Erweiterungen der Verfügbarkeit
mit Ausnahme des für den Diensteintritt festgesetz-
ten Zeitpunkt.es durch schriftlichen Bescheid zu Für Wehrdienstausnahmen sowie für Einschrän-
ändern. kungen und Erweiterungen der Verfügbarkeit gilt
§ 15 entsprechend.
§ 15 a
4. Persönliche Meldung,
Oberprüfung des Tauglichkeitsgrades Ubernahme oder Vorlage von Bekleidungs-
Wehrpflichtigen, die mich der Musterung auf An- und Ausrüstungsstücken
trag oder von Amts wegen erneut ärztlich unter-
sucht werden, sind clas Ergebni,s dieser Unter- § 18 a
suchung und die sich duruus cr9ebende Rechtsfolge § 9 findet entsprechend Anwendung bei Wehr-
durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Dies gilt pflichtigen, die sich gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 3 des
entsprechend, wenn eine bcuntragte Uberprüfung Wehrpflichtgesetzes auf Auffordern der zuständigen
des Taughchkeitsgrades ohne ärztliche Unter- Wehrersatzbehörde persönlich zu melden haben;
suchung durchgeführt wird. handelt es sich UIIl gediente Wehrpflichtige, ist
außerdem § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend an-
zuwenden. Das gleiche gilt für Wehrpflichtige, die
Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke nach § 3
3. Heranziehung der gt~dienten Wehrpflichtigen Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes zu überneh-
(§§ 23 und 36 des Wehrpflichtgesetzes) men oder nach § 24 Abs. 6 Nr. 4 des Wehrpflicht-
gesetzes vorzulegen haben; als Auslagen werden
§ 16 ihnen auf Antrag auch die notwendigen Transport-
kosten erstattet.
Prüfung der Verfügbarkeit
(1) Für die Prüfung der Verfügbarkeit gedienter
Wehrpflichtiger gelten die §§ 2, 3, 7 und 15 a ent- 5. Vorschriften für Kriegsdienstverweigerer
sprechend.
§ 19
(2) Für die Eristattung von notwendigen Auslagen Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern
und von Verdienstausfall ist § 9 entsprechend anzu- für Kriegsdienstverweigerer
wenden. Wehrpflichtigen werden aber auf Antrag
die Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung der (1) Auf die Wahl und Heranziehung der Beisitzer
ihrem Dienstgrad entsprechenden Wagenklasse ent- in den Prüfungsausschüssen und Prüfungskammern
stehen. Dauert die Abwesf~nheit in Ausnahmefällen für Kriegsdienstverweigerer (§ 26 Abs. 3 und § 33
länger als 12 Stunden oder wird eine Ubernachtung Abs: 4 des Wehrpflichtgesetzes) sowie auf das Ver-
notwendig, so sind Tagegeld und im Falle einer fahren sind die für die Musterungsausschüsse und
Ubernachtung Ubcrnachtungsgld nach der dem Musterungskammern geltenden Vorschriften anzu-
Dienstgrad entsprechenden Reisekostenstufe für wenden.
Bundesbeamte zu gewähren. (2) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 3
Satz 2, § 6 Abs. 2 und § 6 a Satz 1 und 2 gelten fol-
(3) Wenn dies für die Prüfung der Verfügbarkeit
gende Vorschriften:
des Wehrpflichtigen erforderlich ist, kann die zu-
ständige Wehrersatzbehörde das Amtsgericht, in 1. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 3 Tage,
dessen Bezirk ein Zeuge oder Sachverständiger sei- wenn der Wehrpflichtige Wehrdienst leistet oder
nen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um einberufen ist.
Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen 2. Anerkannte , Kriegsdienstverweigerer dürfen zu
ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen und Vorgänge Beisitzern gewählt werden.
anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen
soll. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungs- 3. Außer den Mitgliedern des Prüfungsgremiums
gesetzes und der Zivilprozeßordnung sind sinnge- können bei dienstlichem Interesse nur Vertreter
mäß anzuwenden. Die Beeidigung eines Zeugen der Dienststellen der Bundeswehrverwaltung,
oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amts- denen die Dienst- oder Fachaufsicht obliegt, und
gerichts. Da,s Amtsgericht entscheidet auch über die Bedienstete der Bundeswehrverwaltung, die im
Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnis- Rahmen der Einweisung in ihre Aufgaben mit der
ses, des Gutachtens oder der Eidesleistung. Die Ent- Tätigkeit eines Prüfungsgremiums vertraut ge-
scheidung kann nicht angefochten werden. macht werden sollen, an der Verhandlung teil-
nehmen.
4. Beratung und Abstimmung sind stets geheim. Der
§ 17 Vorsitzende kann dabei nur Bediensteten der
Bundeswehrverwaltung, die im Rahmen der Ein-
Einberufungsgrundsäf.ze weisung in ihre Aufgaben mit der Tätigkeit eines
Für den Einberufungsbescheid gilt § 13 Abs. 4 Prüfungsgremiums vertraut gemacht werden sol-
Satz 1, 2, 3 und 5 entsprechend. len, die Anwesenheit gestatten.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) Die Vorsi lzenden der Prüfungsausschüsse und (5) Mit der Entscheidung, daß der Wehrpflichtige
Prüfungskammern für Kriegsdienstverweigerer nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe
legen die Verhandlungstermine fest und laden die zu verweigern, ist zu bestimmen, daß der Wehr-
Wehrpflichtigen. Die Landesregierung oder die von pflichtige Wehrdienst zu leisten hat. Die Entschei-
ihr gemäß § 26 Abs. 3 Salz 2 des Wehrpflichtgeset- dung ist schriftlich zu begründen.
zes bestimmte Stelle ist über Ort und Zeit der Ver-
(6) Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist erst
fahren zu unterrichten.
zulässig, wenn die Entscheidung des Prüfungsaus-
(4) Bleibt ein Wehrpflichtiger dem Verhandlungs- schusses unanfechtbar geworden ist oder die Prü-
termin unentschuldigt fern, so kann nach Lage der fungskammer über den Widerspruch entschieden
Akten entschieden werden, wenn der Wehrpflich- hat, es sei denn, daß das Gericht die aufschiebende
tige in der Ladung darauf hingewiesen worden ist. Wirkung angeordnet hat. Wird ein Antrag auf
Anerkennung der Berechtigung, den Kriegsdienst
mit der Waffe zu verweigern, erst nach der Muste-
§ 20 rung gestellt, so kann das Kreiswehrersatzamt die
Anträge ungedienter Wehrpflichtiger Einberufung bis zur Entscheidung des Prüfungsaus-
schusses über den Antrag aussetzen, wenn der
(1) Ein Wehrpflichtiger, der Anerkennung seiner Antrag begründet erscheint. Mit der Entscheidung
Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu über die Aussetzung ist ein Einberufungsbescheid
verweigern, beantragt, ist wie jeder andere Wehr- zu widerrufen.
pflichtige zu mustern.
(7) Uber den Antrag eines Wehrpflichtigen, der
(2) Stellt der Musterungsausschuß fest, daß der Zivildienst zu leisten hat, auf Heranziehung zum
Wehrpflichtige zur Verfügung steht, ist der Muste- waffenlosen Dienst in der Bundeswehr entscheidet
rungs bescheid mit dem Hinweis zu erteilen, daß die das Kreiswehrersatzamt.
Entscheidung, ob der Wehrpflichtige zum Wehr-
dienst oder zum Zivildienst einberufen wird, von
der Entscheidung des Prüfungsausschusses für § 21
Kriegsdienstverweigerer über seinen Antrag ab- Anträge von gedienten Wehrpflichtigen
hängt. und von Soldaten
(3) Stellt der Musterungsuusschuß fest, daß der (1) Beantragt ein gedienter Wehrpflichtiger die
Wehrpflichtige wegen Wehrdienstunfähigkeit (§ 9 Anerkennung seiner Berechtigung, den Kriegsdienst
des Wehrpflichtgesetzes). wegen Ausschlusses (§ 10 mit der Waffe zu verweigern, so ist er vor einer
des Wehrpflichtgesetzes) oder Befreiung (§ 11 des Einberufung vor den Prüfungsausschuß für Kriegs-
Wehrpflichtgesetzes) oder wegen einer Zurückstel- dienstverweigerer zu laden.
lung nach § 12 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes für (2) Die Einberufung ist erst zulässig, wenn der
den Wehrdienst nicht zur VE!rfügung steht, so ist der Prüfungsausschuß in seiner Entscheidung festge-
Musterungsbescheid mit dem Hinweis zu erteilen, stellt hat, daß der Wehrpflichtige Wehrdienst zu
daß es einer Entscheidung über den Antrag nicht leisten hat und die Entscheidung unanfechtbar
bedarf. geworden ist oder die Prüfungskammer über den
(4) Stellt der Musterungsausschuß einen Wehr- Widerspruch entschieden hat, es sei denn, daß das
pflichtigen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflicht- Gericht die aufschiebende Wirkung angeordnet hat.
gesetzes zurück, so ist über den Antrag erst zu ent- (3) Wird der Antrag nach Zustellung des Einberu-
scheiden, wenn der Wehrdienstpflichtige für wehr- fungsbescheides gestellt, so soll der Einberufungs-
dienstfähig befunden wird. In den Fällen des § 12 bescheid widerrufen werden, wenn der Antrag be-
Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 und 4 des Wehr- gründet erscheint.
pflichtgesetzes soll über die Anträge bis zum
Ablauf der für die Zurückstellung festgesetzten Zeit (4) Beantragt ein Soldat die Anerkennung seiner
entschieden werden. Liegt bei Eingang eines Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu
Zurückstellungsantrages nach § 12 Abs. 4 des verweigern, so soll er unverzüglich vor den Prü-
·wehrpflichtgesetzes bereits ein Antrag auf Aner- fungsausschuß geladen werden. Ist die Entschei-
kennung als Kriegsdienstverweigerer vor oder wird dung, mit der die Berechtigung, den Kriegsdienst
dieser gleichzeitig gestellt, so ist über den Zurück- mit der Waffe zu verweigern, anerkannt wird, unan-
stellungsantrag nur dann zu entscheiden, wenn der fechtbar geworden, so ist sie unverzüglich der Ent-
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweige- lassungsdienststelle mitzuteilen.
rer abgelehnt ist und der Wehrpflichtige für den
Wehrdienst zur Verfügung steht. Werden die bei-
den Anträge nach der Musterung gestellt, so ist 6. Inkrafttreten
vom Kreiswehrersatzamt über den Zurückstellungs-
antrag zu entscheiden, wenn der Antrag auf Aner- § 22
kennung als Kriegsdienstverweigerer nicht begrün-
det erscheint. Wird der Wehrpflichtige aus den Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Gründen des § 12 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes kündung in Kraft.*)
zurückgestellt, so ist über den Antrag bis zum Ab- *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der
lauf der für die Zurückstellung festgesetzten Zeit zu ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der
späteren Anderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten
entscheiden. Bekanntmachung bezeichneten Verordnungen.
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975 679
Berichtigung
der Trinkwasser-Verordnung
Vom 28. Februar 1975
Die Trinkwasser-Verordnung vom 31. Januar 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 453) ist wie folgt zu berichti-
9en:
Jn der ersten Zeile des § 22 muß es statt ,,§ 69
Abs. 3" richtig heißen,,§ 69 Abs. 4".
Bonn, den 28. Februar 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Schumacher
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
3. 3. 75 Zweite Verordnung über die Bestimmung des
Anwendungszeitraumes des Prämiensystems und
der Höhe der Prämien für eine geregelte Ver-
marktung bestimmter ausgewachsener Schlacht-
rinder 44 5.3. 75 1. 3. 75
26. 2. 75 Siebente Verordnung zur Änderung der Vierzehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 46 7.3. 75 24.4. 75
96-1-2-14
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975 679
Berichtigung
der Trinkwasser-Verordnung
Vom 28. Februar 1975
Die Trinkwasser-Verordnung vom 31. Januar 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 453) ist wie folgt zu berichti-
9en:
Jn der ersten Zeile des § 22 muß es statt ,,§ 69
Abs. 3" richtig heißen,,§ 69 Abs. 4".
Bonn, den 28. Februar 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Schumacher
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
3. 3. 75 Zweite Verordnung über die Bestimmung des
Anwendungszeitraumes des Prämiensystems und
der Höhe der Prämien für eine geregelte Ver-
marktung bestimmter ausgewachsener Schlacht-
rinder 44 5.3. 75 1. 3. 75
26. 2. 75 Siebente Verordnung zur Änderung der Vierzehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 46 7.3. 75 24.4. 75
96-1-2-14
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 335/75 der Kommission zur Fest-
selzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 12.2. 75 L 37/13
11. 2. 75 Verordnung (EWG} Nr. 336/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k e r 12.2. 75 L 37/15
12. 2. 75 Verordnung (EWG} Nr. 339/75 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 13.2. 75 L 39/7
12. 2. 75 Verordnung (EWG} Nr. 340/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 13.2. 75 L 39/9
12. 2. 75 Verordnung (EWG} Nr. 341/75 der Kommission zur Durch-
führung einer Ausschreibung der Abschöpfung und/ oder der
Erstattung für die Ausfuhr von W e i c h w e i z e n nach den
Uindc~rn der Zone V a) 13.2. 75 L 39/11
12. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 342/75 der Kommission zur Durch-
führung einer Ausschreibung der Abschöpfung und/oder der
Erstattung für die Ausfuhr von Weich w e i z e n nach
Ländern der Zone VII a) 13.2. 75 L 39/15
12. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 343/75 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei
der Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 13.2. 75 L 39/19
12. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 344/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 13.2. 75 L 39/21
12. 2. 75 Verordnung (EWG} Nr. 345/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 13.2. 75 L 39/25
10. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 346/75 des Rates über die Einfuhr
bestimmter F i s c h e r e i e r z e u g n i s s e mit Ursprung in
Tunesien in die Gemeinschaft 14.2. 75 L 40/1
10. 2. 75 Verordnung (EWG} Nr. 347/75 des Rates über die Einfuhr
bestimmter Fisch c r e i erze u g n iss e mit Ursprung in
Marokko in die Gemeinschaft 14.2. 75 L 40/3
13. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 349/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , Mehl e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 14. 2. 75 L 40/7
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975 681
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 350/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 14.2. 75 L 40/9
13. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 351/75 der Kommission zur Festset-
:wng der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 14. 2. 75 L 40/11
13. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 352/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 14.2. 75 L 40/13
13. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 353/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 14.2. 75 L 40/15
13. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 354/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 14.2. 75 L 40/17
13. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 355/75 der Kommission zur Festset-
zung der AbschöpfungE!n bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 14.2. 75 L 40/19
13. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 356/75 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s - und
R ü b s e n s a m e n dienenden Elemente 14.2. 75 L 40/22
13. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 357/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M i 1 c h und
Milcherzeugnissen 14.2. 75 L 40/25
13. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 358/75 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 14.2. 75 L 40/31
13. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 359/75 der Kommission zur Festset-
zung für die Teilausschreibung vom 19. Februar 1975 der in
Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3062/74 ge-
nannten Anpassungsbeträge 14.2. 75 L 40/35
12. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 360/75 der Kommission zur Festset-
zung der im Januar und Februar 1975 als Beitrittsausgleichs-
beträge geltenden Beträge für einige G et r e i de - und
Re i s e r z e u g n i s s e , die in Form von nicht unter An-
hang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden 14.2. 75 L 40/37
12. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 361/75 der Kommission über die Aus-
schreibung für die Lieferung von auf dem Markt der Gemein-
schaft angekauftem M a g e r m i 1 c h p u 1 v e r im Rahmen
der Nahrungsmittelhilfe an das Kinderhilfswerk der Vereinten
Nationen (UNICEF) 14.2. 75 L 40/39
13. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 362/75 der Kommission betreffend das
Abbrennen von Ta f e 1 w ein e n , das am 6. Juni 1975 ein-
zustellen ist 14.2. 75 L 40/44
13. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 363/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 3062/74 und (EWG) Nr. 314/75
betreffend bestimmte Dauerausschreibungen zur Einfuhr von
Zucker 14.2. 75 L 40/46
13. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 364/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für R e i s und B r u c h reis an-
zuwendenden Berichtigung 14.2.75 L 40/48
13. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 365/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 14.2. 75 L 40/50
13. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 366/75 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 14.2. 75 L 40/52
13. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 367/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 14.2. 75 L 40/55
13. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 368/75 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 17.2. 75 L 43/1
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1turn und Bezcichnunu der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
10. 2. 75 V(~rordnung (EWG) Nr. 3G9/75 der Kommission zur Festset-
zung der Mindestpreise bei der Ausfuhr von bestimmten
ß I u m e n b u I b c n , - z w i e b e 1 n und - k n o 11 e n nach
Dri!Jli.indc!rn für den Vermdfktungszeitraum 1975/1976 15.2. 75 L 41/1
14. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 370/75 der Kommission zur Festset-
zung der 1:rnf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 15.2. 75 L 41/8
14. 2. 75 Verordnung (EWC) Nr. 371/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ce t r e i d c, Mehl und M a I z hinzugefügt werden 15.2. 75 L 41/10
14. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 372/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a I -
tigen Erzeugnissen 15.2. 75 L 41/12
14. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 373/75 der Kommission über die
Durchführung eim~r Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z c n m e h 1 als Hilfeleistung für die Republik
Philippinen 15.2. 75 L 41/14
14. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 374/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Hafer f 1 o c k e n als Hilfeleistung für das Kinderhilfswerk
der Vereinlen Nationen, nachstehend UNICEF genannt 15.2. 75 L 41/17
14. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 375/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1203/73 zur Festsetzung der An-
passungskoeffizien len für die Ankaufspreise auf dem Sektor
0 b s t und G e m ü s e 15.2. 75 L 41/21
14. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 376/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 604/71 zur Festsetzung der Liste
der repräsentativen Erzeugermärkte für bestimmtes Ob s t
und G cm ü s e 15.2. 75 L 41/22
14. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 377/75 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für D I s a a t e n 15.2. 75 L 41/23
14. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 378/75 der Kommission zur Festset-
zung des Wellmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 15.2. 75 L 41/25
14. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 379/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Rohzucker 15.2. 75 L 41/27
14. 2. 75 Verordnung (Ewe;) Nr. 380/75 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 15.2. 75 L 41/29
14. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 381/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und Re i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 15.2. 75 L 41/31
17. 2. 75 Vc:ronlnung (EWG) Nr. 382/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ge 1. r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
F c in g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 18.2. 75 L 44/1
17. 2. 7-5 Verordnung (EWG) Nr. 383/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r c i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 18.2. 75 L 44/3
14. 2. 75 Verordnung (EWC) Nr. 384/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der für Ge -
t r e i de und Re i s erteilten Lizenzen 18.2. 75 L 44/5
17. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 385/75 der Kommission zur Änderung
der c~nglisdwn Passung der Verordnung (EWG) Nr. 2118/74
über Durchführungsbestimmungen für die Referenzpreisrege-
lung bei Ob s t und G e m ü s e 18.2. 75 L 44/8
17. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 386/75 der Kommission zur Änderung
df~r besondf~ren Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 18.2. 75 L 44/9
17. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 387/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 18.2. 75 L 44/11
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1975 683
Einbanddecken 1974
Auslieferung ab Februar 1975
Teil 1: 12,- DM (3 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 8,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 % Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten für Teil I lagen der
Nr. 13/1975 und für Teil II der Nr. 6/1975 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergange-
nen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 oder gegen
Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · 53 Bonn 1 · Postfach 6 24
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Fundstellennachweis A
Bundesrecht
ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1974 - 296 Seiten DIN A 4
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Der Fundstellennachweis A 1974 enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Ver-
trägen mit der DDR abgesehen) die Fundstellen der nach dem 31. Dezember 1963
im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten und noch gelten-
den Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 15,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1974 - Format DIN A 4 - Umfang 424 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge
mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 15,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag· Bundesc1nzeiger Verlagsges .m. b.H. :_ Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesel7e, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lrn Bundesqeselzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckanntmachun(]en sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in (Jung C' n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis späkstens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
lwim Verlag vorlieqen. Postilnschrift für Abonnementsbestellunqen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bez u q s preis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bunc!Psqesc;tzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis d i c s er Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enllwlten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.