653
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 11. März 1975 Nr. 26
Tag Inhalt Seite
3. :3. 75 Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Papageien und Sittichen (Papageien-
Einfuhrverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 653
7. 3. 7:i Sidwnundzwanzigsl<! Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . 660
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes9t!SE!lzblal.1 Tf!il II Nr. 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Papageien und Sittichen
(Papageien-Einfuhrverordnung)
Vom 3. März 1975
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 61 d Abs. 2 Das Ausstellungsdatum der Bescheinigungen darf
des Viehseuchengesetzes in der Fassung der Be- zum Zeitpunkt der Vorlage nicht länger als
kanntmachung vom 19. Dezember 1973 (Bundesge- 12 Monate zurückliegen; sofern die Gesundheits-
setzbl. 1974 I S. 1), geändert durch Artikel 210 des bescheinigung nach Buchstabe b nicht in deut-
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom scher Sprache ausgestellt ist, muß sie mit einer
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird mit amtlich beglaubigten deutschen Ubersetzung vor-
Zustimmung des Bundesrates V(~rorclnet: gelegt werden,
2. die Einfuhr und die Durchfuhr von Papageien und
§ 1 Sittichen, die im Artistenberuf Verwendung fin-
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Papageien den,
und Sittichen bedürfen der veterinärpolizeilichen 3. die Einfuhr und die Durchfuhr von Papageien und
Genehmigung. Sittichen, die auf Schiffen von dem Schiffseigner
oder der Schiffsbesatzung gehalten werden, so-
(2) Der Genehmigunq nach Absatz l bedürfen fern die Tiere ausreichend gekennzeichnet und in
nicht einer mitgeführten Bestandsliste eingetragen sind
1. die Einfuhr von nicht mehr als 3 Papageien oder und das Schiff nicht verlassen,
Sittichen, die von ihren im Geltungsbereich die- 4. die Einfuhr von Papageien und Sittichen bei Zwi-
ser Verordnung wohnenden Besitzern, die nicht schenlandung im Luftverkehr, wenn die Tiere
Züchter oder Händler sind, im Reiseverkehr vor- dazu bestimmt sind, unverzüglich wieder aus dem
übergehend ausgeführt worden sind, wenn der Wirtschaftsgebiet verbracht zu werden, und sie
Zolldienststelle die Identität des jeweiligen Tie- zwischenzeitlich das Gelände des Flughafens nicht
res nachgewiesen wird durch Vorlage einer vor verlassen,
der Ausreise ausgestellten
5. die Durchfuhr von Papageien und Sittichen bei
a) amtlichen Bescheinigung, die Angaben über Zwischenlandung im Luftverkehr, wenn die Tiere
den Namen, den Wohnort und die Anschrift zwischenzeitlich das Flugzeug nicht verlassen,
des Tierhalters, über die Art, die Farbe und
gegebenenfalls die Zeichnung des Tieres so- 6. die Durchfuhr von Papageien und Sittichen bei
wie über die Kennzeichnung des amtlichen Anlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere
Fußringes enthält, oder zwischenzeitlich das Schiff nicht verlassen.
b) amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung,
§ 2
die für die Einfuhr in andere Staaten von die-
sen jeweils vorgeschrieben ist, sofern diese (1) Papageien und Sittiche unterliegen vor der
die nach Buchstabe a geforderten Angaben Einfuhr oder der Durchfuhr der amtstierärztlichen
enthält. Untersuchung.
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Die Einfuhr von Papageien und Sittichen ist § 5
nur über die vom Bundesminister für Ernährung, (1) Eingeführte Papageien und Sittiche unterlie-
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit gen - ausgenommen in den Fällen des § 1 Abs. 2
dem Bundesrni nister der Finanzen im Bundesanzei- und des § 2 Abs. 5 Nr. 2 - am Bestimmungsort nach
ger für die Abfertigung bekanntgegebenen Zoll- näherer Anweisung des beamteten Tierarztes auf
dienststellen zulässig; dasselbe gilt bei der Durch- Kosten des Einführers der Absonderung und amt-
fuhr für den Eintritt der Tiere in das Wirtschafts- lichen Beobachtung in der durch die Genehmigung
gebiet. nach § 1 Abs. 1 bestimmten Quarantänestation. Die
Quarantänestation muß den baulichen und hygieni-
(3) Die vornussicht1iche Ankunftszeit von Papa-
schen Mindestanforderungen der Anlage 1 entspre-
geien und Sittichen ist der Zolldienststelle unter
chen.
Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens
24 Stunden vorher mitzuteilen. Fällt die Ankunfts- (2) Während der amtlichen Beobachtung hat der
zeit auf den ersten Werktag nach einem Sonn- oder Einführer nach näherer Anweisung des beamteten
Feiertag, so ist sie mindestc>ns 48 Stunden vorher Tierarztes auf seine Kosten
mitzuteilen. 1. die Tiere einer Behandlung gegen Psittakose un-
(4) Auf dem Luftwege ein~wführte Papageien und terziehen zu lassen,
Sittiche, die an einer Seuche leiden, der Seuche oder 2. während der Behandlung zur Feststellung des
Ansteckung verdächtig sind oder nach der Entla- Antibiotikagehalts im Blut der Tiere sowie im
dung nicht sofort weiterbefördert oder nicht sofort Futter notwendige Kontrolluntersuchungen vor-
abgeholt werden, sind abzusondern, sofern von der nehmen und
zuständigen Behörde keine anderen veterinärpoli- 3. nach der Behandlung zur Feststellung des Be-
zeilichen Maßnahmen cmgeordnet werden. handlungsergebnisses notwendige Untersuchun-
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht gen von Organ- und Kotproben auf das Vorhan-
densein von Psittakoseerregern vornehmen zu
1. in den Fällen des § 1 Abs. 2 und lassen.
2. bei der Einfuhr und der Durchfuhr von nicht mehr (3) Unbeschadet der näheren Anweisungen des
als 3 Papageien oder Sittichen, die im persön- beamteten Tierarztes nach Absatz 1 gilt für die Ab-
lichen Bereich von Personen, die nicht Züchter sonderung und amtliche Beobachtung folgendes:
oder Händler sind, gehalten werden und im-
Reiseverkehr mitgeführt oder aus Gründen einer 1. In einer Quarantänestation dürfen keine anderen
Wohnsitzverlegung eingeführt werden. Vögel als Papageien und Sittiche gehalten wer-
den.
2. In einer Quarantänestation dürfen gleichzeitig
§ 3
nur Papageien und Sittiche gehalten werden, die
Papageien und Sittiche dürfen gemeinsam in die Quarantänestation eingestellt
1. nicht gemeinsam mit anderen Vogelarten in den- worden sind (Quarantänegruppe); nach Beginn
selben Transportbehältnissen eingeführt und der Behandlung nach Absatz 2 Nr. 1 und bis zur
abgeschlossenen Reinigung und Desinfektion
2. nur in Transportmitteln oder Transportbehältnis- nach § 6 Abs. 2 dürfen weitere Tiere nicht mehr
sen eingeführt oder durchgeführt werden, die so eingestellt werden.
beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Einstreu
3. Aus einer Quarantänestation dürfen Papageien
oder Futter während der Beförderung nicht her-
und Sittiche vor Aufhebung der amtlichen Beob-
aussickern oder herausfallen können.
achtung ohne Genehmigung der zuständigen Be-
Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 hörde nicht entfernt werden.
bis 3, 5 und 6 und des § 2 Abs. 5 Nr. 2.
Sofern eine Quarantänestation aus mehreren selb-
ständigen, räumlich voneinander getrennten Abtei-
§ 4 lungen (Quarantäneabteilung) besteht, gelten die
Nummern 1 bis 3 jeweils nur für eine Abteilung.
(1) Papageien und Sittiche müssen nach der Ein-
fuhrabfertigung unmittelbar an ihren Bestimmungs- (4) In Quarantänestationen dürfen
ort, nach der Durchfuhrabfertigung unmittelbar an
1. Papageien und Sittiche nur zum Zwecke der
die Ausgangs-Grenzzollstelle weitergeleitet werden.
Durchführung der amtlichen Beobachtung nach
(2) Uber die Einfuhr hat der beamtete Tierarzt Absatz 1 verbracht werden und
auf Kosten des Verfügungsb(~rechtigten die zustän- 2. andere Haustiere, ausgenommen Hunde und
dige Behörde des Bestimmungsortes unter Angabe Katzen, auch nicht vorübergehend gehalten oder
der Art und der Zahl der Tiere fernmündlich, fern- geduldet werden.
schriftlich oder telegrafisch zu benachrichtigen. Der
Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Tiere § 6
am Bestimmungsort unw~rzüglich der für den Be- (1) Die Absonderung und amtliche Be.obachtung
stimmungsort zuständigen Behörde anzuzeigen. nach § 5 Abs. 1 sind aufzuheben, wenn
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen 1. die Behandlung nach § 5 Abs. 2 ordnungsgemäß
des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 5 Nr. 2. durchgeführt und abgeschlossen ist,
Nr. 26 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1975 655
2. der Behc1ndl ungserfolg durch das Ergebnis der § 8
durchgeführten Behandlungskontrolle, insbeson- (1) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach
dere dc1durch festgestellt worden ist, daß im § 1 Abs. 1 sind zu erteilen, wenn eine Einschlep-
Falle pung oder Weiterverbreitung von Tierseuchen nicht
a) der Kontrolluntersuchung von Blutproben ein zu befürchten ist. Zuständig für die Erteilung der
therapeutisch ausreichender Antibiotikage- Genehmigungen sind die obersten Landesbehörden.
halt und Genehmigungen sind unter den erforderlichen Be-
b) der Untersuchung von Organen oder Kotpro- dingungen zu erteilen und mit den erforderlichen
ben keine Psittakoseerreger Auflagen zu verbinden; die Zahl der einzuführen-
gefunden worden sind, und den Tiere ist zu begrenzen, wenn und soweit dies
zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Unter-
3. bei der abschließenden amtstierärztlichen Unter- bringung und Uberwachung in der Quarantänesta-
suchung alle Tiere gesund befunden und für das tion sowie einer wirksamen Behandlung und Be-
Vorliegen einer Tierseuche, insbesondere der handlungskontrolle notwendig ist.
Psittakose, Geflügelpest oder Newcastle-Krank-
heit, keine Anzeichen festgestellt worden sind. (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden
können in Einzelfällen
(2) Nach Abschluß der amtlichen Beobachtung
sind die Quarantäneräume und Gerätschaften nach 1. für einzelne Tiere Ausnahmen von § 5 zulassen,
Anweisung des beamteten Tierarztes ordnungsge- wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß
mäß zu reinigen und zu desinfizieren. keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterver-
breitet werden, und
§ 1 2. die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend von
§ 2 Abs. 2 über eine nicht im Bundesanzeiger
(1) Züchter und Händler, die nach § 61 d Abs. 1
bekanntgegebene Zolldienststelle genehmigen.
Satz 4 des Viehseuchengesetzes Papageien und Sit-
tiche zu kennzeichnen und über die dort bezeichne-
ten Tatsachen Buch zu führen haben, müssen § 9
1. eingeführte Tiere bereits in der Quarantänesta- Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
tion, und zwar spätestens vor Beginn der Behand- des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
lung nach§ 5 Abs. 2 Nr. 1 kennzeichnen und oder fahrlässig
2. über sie einen Nachweis nach dem Muster der 1. Papageien oder Sittiche ohne Genehmigung nach
Anlage 2 führen. § 1 Abs. 1 einführt oder durchführt,
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 2 zu führenden Bücher 2. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 die Tiere einer Behand-
müssen gebunden und mit Seitenzahlen versehen lung nicht unterzieht oder entgegen § 5 Abs. 2
sein. In diese Bücher sind jeweils unverzüglich ein- Nr. 2 oder 3 die dort bezeichneten Untersuchun-
zutragen gen nicht vornehmen läßt,
1. Art und Zahl der Tiere, 3. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 in einer Quarantäne-
station andere Vögel hält oder entgegen § 5
2. Datum der Einstellung in die Quarantänestation,
Abs. 3 Nr. 2 nicht nur Papageien oder Sittiche
3. Herkunft der Tiere (Name und Anschrift des Her- derselben Quarantänegruppe hält oder weitere
kunftsbestandes oder der Fangstation sowie des Tiere einstellt oder entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 3
Importeurs), Papageien oder Sittiche entfernt,
4. Datum der Beringung sowie die Kennzeichen der 4. entgegen § 5 Abs. 4 Nr. 2 in einer Quarantäne-
Ringe, station andere Haustiere hält oder duldet,
5. Beginn und Dauer der Behandlung nach § 5 Abs. 2 5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2 die Bücher
Nr. 1, Art und Dosierung des verwendeten Arz- nicht vorschriftsmäßig führt oder entgegen § 7
neimittels sowie die durchgeführten Kontroll- Abs. 3 Satz 4 sie nicht aufbewahrt oder
untersuchungen und deren Ergebnisse,
6. einer nach § 8 Abs. 1 Satz 3 für die Einfuhr oder
6. Datum der Abgabe der Tiere, Name und An- die Durchfuhr festgesetzten vollziehbaren Auf-
schrift des Empfängers, Datum des Abganges der lage zuwiderhandelt.
Tiere, gegebenenfalls Todesursache und Unter-
suchungsbefund. § 10
(3) In den Büchern sind nicht beschriebene Zei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
len durch einen waagerechten Strich kenntlich zu leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
darf weder mittels Durchstreichens noch auf andere zes zur Anderung des Viehseuchengesetzes vom
Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im
radiert und es dürfen keine Veränderungen vorge- Land Berlin.
nommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie
§ 11
bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später
gemacht wurden. Die Bücher sind nach der letzten Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Num-
Eintragung mindestens 2 Jahre aufzubewahren. mer 1 der Anlage 1 am 1. Juli 1975 in Kraft. Num-
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
mer 1 der Anlage l tritt am 1. April 1976 in Kraft. Niedersachsen
Gleichzeilig trden am 1. Juli 1975 außer Kraft:
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
Einfuhr von Papageien und Sittichen vom 14. Januar
Baden-Wü rltcrnberg
1930 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs-
Die Verordnung des Innenministeriums über die blatt Sb. II S. 862) und vom 15. Januar 1930 in der
Ein- und Durchfuhr von Pagageien und Sittichen Fassung der Verordnung vom 18. Mai 1931 (Nieder-
aus dem Ausland vom 4. Mai 1964 (Gesetzblatt für sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Sb. II
Baden-Württemberg S. 260); S. 874);
Nordrhein-Westfalen
Bayern
die Viehseuchenverordnung über das Verbot der
die Landesverordnung über die Einfuhr von Papa- Ein- und Durchfuhr von Papageien und Sittichen
geien und Sittichen vom 5. August 1963 (Baye- aus dem Ausland vom 24. November 1964 (Gesetz-
risches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165); und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
Westfalen S. 338);
Berlin
die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Rheinland-Pfalz
Ein- und Durchfuhr von Papageien und Sittichen die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
vom 11. Dezember 1964 (Gesetz- und Verordnungs- Ein- und Durchfuhr von Papageien und Sittichen
blatt für Berlin S. 1351); aus dem Ausland vom 2. Juni 1965 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
Bremen S. 95};
die Verordnung über die Einfuhr von Papageien Saarland
und Sittichen vom 22. Dezember 1964 (Gesetzblatt der § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Viehseuchenpolizeilichen
der Freien Hansf>,stadt Bremen 1965 S. 4); Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von leben-
den und toten Tieren, tierischen Erzeugnissen, Roh-
Hamburg stoffen und Gegenständen, die Träger des Anstek-
die Verordnung über die Einfuhr von Papageien kungsstoffes übertragbarer Seuchen sein können,
vom 13. Januar 1930 (Sammlung des bereinigten vom 20. März 1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 178);
hamburgischen Landesrechts I 7831 ----- al);
Schleswig-Holstein
Hessen die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-
die Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch- nung) über die Einfuhr und die Durchfuhr von Papa-
fuhr von Papageien und Sittichen vom 17. August geien und Sittichen aus dem Ausland vom 24. Juni
1964 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
Hessen I S. 137); Holstein S. 46).
Bonn, den 3. März 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 26 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1975 657
Anlage 1
(zu§ 5 Abs. 1)
Bauliche und hygienische Mindestanforderungen
für Einrichtung und Betrieb von Quarantänestationen
1. Einrichtung von Quarantänestationen den (Quarantäneräume), müssen allseits ge-
a) QmuantänPstation
schlossen sein sowie abwaschbare und desin-
fizierbare Wände und undurchlässige, desin-
Die Quarantänestation muß mit einem minde- fizierbare Fußböden haben. Vor dem Zugang
stens 1,50 m hohen Maschendrahtzaun oder in zu den Quarantäneräumen muß ein abge-
gleichwertiger Weise eingezäunt sein und
trennter Vorraum zur Aufbewahrung und zum
darf nur durch verschl ießban~ Eingänge be- Anlegen der Schutzkleidung vorhanden sein;
treten oder befahren werden können; die Ein- der Raum muß mit einer Waschgelegenheit
gänge sind geschlossen zu halten.
und einer UV-Lampe zur Bestrahlung der ab-
Besteht eillt~ Quarantänestation nur aus gelegten Schutzkleidung ausgestattet sein. Die
aa) einem Gebäude, so muß es mit verschließ- Benutzung eines Vorraumes für mehrere
barem Eingang versehen sein, Quarantäneräume kann zugelassen werden,
bb) einem oder mehreren Räumen eines Ge- sofern es mit den tierseuchenhygienischen Er-
bäudes, das noch anderen Zwecken dient, fordernissen vereinbar ist. Ein gemeinsamer
so muß der Quarantäneteil des Gebäudes Vorraum für mehrere Quarantäneabteilungen
gegenüber den übrigen Räumen durch ist nicht zulässig.
einen verschließbaren Hauptzugang abge- d) Käfige
trennt sein.
Während der Behandlung sind die Tiere in
Die Eingänge sind geschlossen zu halten. In Metallkäfigen mit einem Drahtzwischenboden
diesen Fällen ist eine Einzäunung entspre- zu halten. Der Abstand zwischen Käfigboden
chend Satz 1 nicht erforderlich. und Drahtzwischenboden muß so bemessen
b) Quarantäneabteilung sein, daß von den Tieren Futterreste und Kot
nicht aufgenommen werden können. Bei
Eine Quarantänestation kann aus mehreren
Kleinsittichen und Zwergpapageien muß die-
selbständigen, räumlich voneinander getrenn-
ser Abstand mindestens 5 cm, bei größeren
ten Abteilungen (Quarantäneabteilung) be-
Sittichen und Papageien mindestens 10 cm
stehen. DiE! rüumliche Trennung muß minde-
betragen. Die Kotauffangbleche müssen mit
stens in der folgenden Weise gegeben sein:
einer leicht zu entfernenden Papierauflage
Sofern innerhalb einer Quarantänestation versehen werden.
einzelne Gebäude jeweils eine Quaran-
1.äneabtPilung bilden, müssfm die Abteilun- 2. Reinigung und Desinfektion
gen durch einen mindestens 1,50 m hohen
Vor dem Eingang der Quarantänestation und
Maschendrahtzaun odc~r in gleichwertiger
jeder Quarantäneabteilung müssen Desinfek-
Weise 9egeneinander abgegrenzt sein und
tionsmatten, die mit einer wirksamen Desinfek-
dürfen nur durch getrennte und verschließ-
tionslösung zu durchtränken und mit dieser stän-
bme Eingänge betreten oder befahren wer-
dig feucht zu halten sind, angebracht sein. Die
den können; clie Eingänge sind geschlos-
Fußböden der Quarantäneräume sind täglich zu
sen zu halten.
reinigen, die Abgänge und Futterreste unschäd-
--~ Befinden sich mehrere Quarantäneabtei- lich zu beseitigen. Die Reinigung und Desinfek-
lungen in einem G1:~bäude, das im übrigen tion der Käfige, einschließlich des Zubehörs, sind
noch anderen Zwecken dient, so muß jede einmal wöchentlich nach näherer Anweisung des
Abteilung einen eigenen, verschließbaren beamteten Tierarztes durchzuführen.
Hauptzugang haben. Die einzelnen Qua-
rantäneabteilungen müssen luftraummäßig 3. Infektionsschutz
voneinander getrennt sein, außerdem dür-
Vor jedem Betreten der Räume, in denen sich
fen zwischen ihnen keine baulichen Ver-
Tiere in Quarantäne befinden, sind Schutzklei-
bindungen, wie Türen, Fenster oder Durch-
dung einschließlich Kopfbedeckung, Atemschutz
reichen, bestehen. Im übrigen gilt Buch-
und Gummistiefel anzulegen. Nach Verlassen der
stabe a letzter Satz.
Räume sind Hände und Arme zu reinigen und
c) Quarantäneräume zu desinfizieren. Schutzkleidung und Schuhwerk
Die Räume, in denen die Tiere während der sind im Vorraum abzulegen und der UV-Bestrah-
amtlichen Beobachtung untergebracht wer- lung auszusetzen.
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 1)
(Titelseite)
Nachweisbuch
über Aufnahme, Behandlung und Abgabe von Papageien
und Sittichen in Quarantänestationen
Name und Anschrift des Besitzers der Quarantänestation:
Anschrift der Quarantänestation:
(Seite 1)
Eingeführt von: Beringung
Lfd. Eingestellt
Tierart Zahl
Nr. am: (Name u. Anschrift des Herkunftsbestandes
oder der Fangstation)
(Name u. Anschrift des Importeurs) am: Kennzeichen:
1 2 3 4 5 6 7 8
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Abgang durch Tod u,
Lfd. Bemerkungen
Nr. (z. B. Untersuchungsbefunde)
am: Zahl Kennzeichen: Todesursache
19 20 21 22 23 24
1
0)
CJl
C0
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Siebenundzwanzigste Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 7. März 1975
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 7. März 1975 auf
fünf vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 7. März 1975
Der Bundesminister der Justiz
ln Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Winners
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 8. März 1975
Tag Inhalt Seite
28. 1. 75 Bekannlmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe ........................ . 265
5.2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und
Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation ........................... . 267
8. 2. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der Atomenergiekommission der Ver-
einigten Staaten von Amerika über technischen Austausch und Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Behandlung und Beseitigung von radioaktiven Abfällen .................... . 268
11. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Bekämpfung der Verbrei-
tun9 unzüchtiger Veröffentlichungen ................................................. . 275
24. 2. 75 Bekannlmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung einer
Änderung der Inlernationalen Gesundheitsvorschriften ................................ . 276
25.2. 75 fü)kanntrrwc:hung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation 276
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ver!ag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil 1 werden CesetLe, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachun9en sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugs p leis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzbltitlcr, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dies c r Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwcrlstc1wr enthalten: der ,mgewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Siebenundzwanzigste Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 7. März 1975
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 7. März 1975 auf
fünf vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 7. März 1975
Der Bundesminister der Justiz
ln Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Winners
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Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 8. März 1975
Tag Inhalt Seite
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land und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe ........................ . 265
5.2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und
Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation ........................... . 267
8. 2. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der Atomenergiekommission der Ver-
einigten Staaten von Amerika über technischen Austausch und Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Behandlung und Beseitigung von radioaktiven Abfällen .................... . 268
11. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Bekämpfung der Verbrei-
tun9 unzüchtiger Veröffentlichungen ................................................. . 275
24. 2. 75 Bekannlmachung über das Inkrafttreten der Verordnung über die Inkraftsetzung einer
Änderung der Inlernationalen Gesundheitsvorschriften ................................ . 276
25.2. 75 fü)kanntrrwc:hung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation 276
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