629
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1975 Nr. 24
Tag Inhalt Seite
25. 2. 75 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kartographen 629
27. 2. 75 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung 639
7820-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 643
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 643
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kartographen
Vom 25. Februar 1975
Auf Grund des § 25 Abs. 1 de,s Bernfsbi,ldungsge- denen Materialien in unterschiedlichen Maß-
setzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I stäben,
S. 1112), zuletzt geändert durch da,s Einführungs- 5. Kenntnisse der Kartenkunde und Kartenge-
gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun- schichte,
desgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit den
6. Grundkenntnisse der Erzeugnisse der behörd-
Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und
lichen und gewfüblichen Kartographie,
für füldung und Wi,ssenschaft verordnet:
7. Ausführen der gebräuchlichen Geländedarstel-
§ 1 lungen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 8. Grundkenntnisse· der wichtig,sten Ka.rtennetzent-
würfe und ihrer Anwendung,
Der Ausbildungsberuf Kartograph wird staafüch
9. Grundkenntnisse der reproduktions- und druck-
anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf der gewerb-
technischen Verfahren der Kartenherstellung,
lichen Wirtschaft. Soweit die Ausbildung im öffent-
lichen Dienst stattfindet, ist er Ausbildungsberuf 10. Grundkenntnisse des Entwerfens von Karten
des öffentlichen Dienstes. nach Manuskripten oder Richtlinien,
11. Kenntnisse der kartographischen Arbeitsanwei-
§ 2 sungen und des kartographischen Schrifttums,
Ausbildungsdauer 12. Grundkenntnisse der Schriften und der Schrift-
Die Ausbiildung dauert 36 Monate. steUung im Kartenbi,ld,
13. Grundfertigkeiten des Generalisierens,
§ 3
14. Grundkenntnisse der Geographie und der Lan-
Ausbildungsberufsbild desvermessung,
Gegenstand der Berufsausbiildung sind mindestens 15. Grundkenntnisse der Luftbildinterpretation,
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 16. Grundkenntnisse der thematischen Kartogra-
1. Kenntnisse der Organisation der Ausbildungs- phie,
stätte, 17. Fortführen von Karten,
2. Arbeit,sschutz und UnfaUverhütung, 18. Zusammensetzen von Karten,
3. Handhaben und Pflegen der Arbei,tsmittel und 19. Grundkenntnisse der Bedeutung der Elektro-
-ge,rät,e, nischen Datenverarbeitung in der Ka,rtogra,phie,
4. Zeichnen, Gravieren, Kolorieren, Montieren und 20. Erstellen der Origina,le für eine mehrfarbige
Retuschieren von Kartenelementen auf verschie- Karte.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 4 1. Ausführen e,iner farbgetrennten Zeichnung auf
Ausbildungsrahmenplan transparentem Zekhenträger oder einer Schicht-
gravur auf Folie odeir Glas und Schriftmontage
Die Perti!Jkeiten und Kenntnisse nc1ch § 3 sollen eines Ausschnittes einer topographirschen Karte
nach der in der J\ n Jage enthailtenc-:m Anleitung zur (1 : 25 000 oder 1 : 50 000) nach Vorl,a,ge,
sachlichen und zeitlichen c;liederung der Berufs-
ausbi,ldung (Ausbi klungsrnhmenpl,an) vermittelt 2. Zeichnen und farbiges Ausgestalten einer physi-
werden. Eine vorn Ausbildun~Jsrahmenplan abwei- schen oder themati,schen Darstellung aus der
chende SiHhliche und zeitlidw Gliederung des Aus- kleinmaßstäbigen Kartographie nach gegebenen
bildungsinhaltes ist insbcsondern zulässig, soweit Unterlagen.
eine bcrufsfeldbezogene Grundbildung voraus-
(3) Zum Nachweis der Kenntni,sse soll der Prüf-
gegangen ist: oder betriebspraktische Besonderhei-
1,ing in den Prüfungsfächern Technologie, Karten-
ten die Abweichung erfordern.
kunde, Technische Mathematik, Diktait sowie Wirt-
schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.
§ 5 Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus
Ausbildungsplan den folgenden Gebieten in Betracht:
Der Ausbildcmde ha,t unter Zugrundelegung des 1. im Prüfungsfach Technologie:
Ausbi,ldungsrahmen,plan,s für den Auszubildenden a) Kartentedmik:
einen Ausbildungsplan zu erstellen. aia) Zeichen-, Gravur- und Montaigetechnik,
bb) Schriften und Schrifttechnik,
§ 6 cc) Arbeitsabläufe der Kartenori,ginalerstel-
Berichtsheft lung,
Der AuszubLldende hat ein Berichtsheft in Form b) Grundzüge der reproduktions- und drucktech-
eines Ausbildungsnachwei,ses zu führen. Ihm ist nischen Verfahren der Kartenhersteillung,
Gelegenheü zu geben, da,s Beri,chtsheft während der c) Geräte und Materialien der Kartenherstellung,
Ausbi,ldungszei.t zu führen. Der Ausbi,ldende ha,t das d) Arbe,itsschutz, Unfallverhütung und Arbeits-
Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. hygiene;
2. im Prüfungsfach Kartenkunde:
§ 7
a) einfache Zusammenhänge der Kartenge-
Zwischenprüfung schichte, Geographie und Landesvermessung,
(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi- b) Erzeugnisse der behördlichen und gewerb-
schenprüfung durchzuführen. Sie soLl nach 18 Mona- lichen Kartographie,
ten stattfinden. c) ka,rtograph1sche Arbeitsanweisungen, insbe-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für sondere Musterblätter,
die ersten drei Ausbildungshalbjahre in der Anlage d) topographiische, chorographische (geographi-
zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse so- sche) und themaitische Kartographie und ihre
wie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend Erzeugnisse;
den Rahmenplänen zu vermitte,Jnden Lehrstoff, so-
3. im Prüfungsfach Technische Mafüema,tik:
weit dies,er für di,e Berufsausbildung wesentlich ist.
Anwenden der Grundrechenarten einschUeßlich
(3) Zum Nachwei,s der Fertigkeiiten soll der Prüf- Prozentrechnen in den Prüfungsgebieten Flächen-
ling in einer Prüfungsdauer von etwa 24 Stunden und Inhaltsberechnungen, Formaitänderungen,
eine kartographische Aufgabe a,Ls Reinzeichnung Maßstabsberechnungen, Gradumrechnungen;
unter Aufsicht ausführen, und zwar eine einfarbige
4. im Prüfungsfach Diktait:
Strichzeichnung (Hochzeichnung) großen Maßstabes
auf transpa,rentem Zeichentri:iger einschließlich Kar- Rechtschreibung, insbeisondere Groß- und Klein-
tenschrift (drni bis fünf Namen verschiedener schreibung und Schreibweise allgemein ge-
Schriftarten und Schrift.grade) mit einem Farbdek- bräuchlicher Fremdwörter; dabe,i sollen die Satz-
ker. zeichen innerhalb der einzelnen Sätze nicht mit-
diktiert werden;
§ 8
5. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Abschlußprüfung Sta,atsbürgerkunde, Wirtschaftskunde, Sozial-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in kunde eins(::hließlich Sozia,lversicherung und
der Anlage zu § 4 genannten Fertiigkeiten und Arbeiitsrncht.
Kenntnisse sowi,e auf den im Berufsischulunterrkht
vermi,ttolten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufs- (4) Für di,e Dauer de,r schriftlichen Kenntniisprü-
ausbildung wesentlich ist. fung ist von folgenden Richtwerten auszugehen:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soLl der Prüf- 1. im Prüfungsfach Technologie 90 Minuten,
ling in etwa 40 Stunden zwei Arbei,tsproben unte,r 2. im Prüfungsfach Kartenkunde 60 Minuten,
Aufsicht ausführen. Dafür kommen insbesondere in 3. im Prüfungsf ach Technische
Betracht: Mathematik 45 Minuten,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975 631
4. im Prüfungsfach Diktat 45 Minuten, dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere
5. im Prüfungsfach Wirtschafts- für den Ausbildungsberuf Landkartentechniker, sind
und Sozialkunde 45 Minuten. nicht mehr anzuwenden.
(5) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierte,r
Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt § 10
wird, kann von der in Absatz 5 genannten Prüfungs- Ubergangsregelung
dauer abgewichen werden.
Für Berufsausbildung,sverhältniisse, die bei In-
(6) Die Fertigkeits- und die Kenntni,sprüfung krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die
haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisse,s bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei
das gleiche Gewicht. Für die Bewertung der Kennt- denn, die Vertragspartei,en vereinbaren die Anwen-
nisprüfung haben gegenüber dem Prüfung,sfach dung de,r Vorschriften dieser Verordnung.
Wirtschafts- und Sozia,lkunde di,e Prüfungsfächer
Technologie das dreifache, Kartenkunde da,s drei-
§ 11
fache, Technische Mathematik da,s zweifache und
Diktat da,s einfache Gewicht. Berlin-Klausel
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in Diese Verordnung giilt nach § 14 des Dritten Uber-
der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung minde- leitung,sge1setze,s vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
stens ausrei,chende Leis,Lungen erbracht sind. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
biLdungs,gesetze,s auch im Land Berlin.
§ 9
Aufhebung von Vorschriften § 12
Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten Inkrafttreten
Berufsbilder, Berufsbildungsplüne und Prüfungs- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
anforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats
vergleichbar gere9elten Ausbildungsberufe, die in in Kraft.
Bonn, den 25. Februar 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihofer
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kartographen
I. Während der gesamten Ausbildung:
Lfd. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Nr.
2
Arbeitsschutz und Unfallverhütung a} Kenntni,s,se der einschlägigen Arbeits-
(§ 3 Nr. 2) schutzvo.rschriften in Gesetzen und Ver-
ordnungen
b) Kenntnis,se der einschlägig,en Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfaililversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, der Richtlini,en und Merk-
blätter
c) Verhalten bei UnfäLlen, Erste Hi1fe
2 Handhaben und Pflegen der Arbeitsmittel und a) Grundkenntnisse der verschiedenen Ar-
-geräte beitsmiUel, ihre Behandlung sowie ihre
(§ 3 Nr. 3) Eins.a,tzmöglichke,iten
b) Pflegen und Instandhalten der Geräte und
Matefi.alten
c) Zurichten der Arbeitswerkzeuge
II. Erstes Ausbildungshalbjahr:
zeitliche
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Wochen:
3 4
Kenntni,sse der Organisaition der Aufbau und Organi,sation der Ausbildungs- 1
Ausbildungsstätte stätte
(§ 3 Nr. 1)
2 Zeichnen, Gravieren, Kolorieren, Zeichnen:
Montieren und Retuschieren von a) kartographisches Zeichnen mit Bleistift
Kartenelementen auf verschiede- und Tusche auf verschiedenen Zeichen-
nen Materialien in unterschied- trägern
1ichen Maßstäben
(§ 3 Nr. 4) b) Anwenden von Hilfs- und Ube,rtragungs- 20
ne,tzen sowie anderer manueLler Ubertra-
gungisverf ahren
c) Zekhnen von Kartenschriften in unter-
schiedlicher Schriftart und -größe
d) Grundkenntniisse des Umgangs mit Schrift-
schablonen
e) Zeichnen der Situation und der Gewässer
f) Zeichnenvon Kartensignaturen
Nr. '24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975 633
zeitliche
Lfd. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Nr. in Wochen:
4
3 Kenntnisse der Kartenkunde und a) Grundkenntnisse der Aufgabenbereiche der
der Kartengeschichte Kartographie
(§ 3 Nr. 5)
b) Kenntnisse der Maßstabsberechnungen
c) Kenntnisse der Blattformate und der Blatt- 4
schniHe
d) Kenntnisse de,s Ka,rtenlesens
e) Grundkenntnisse der Geschichte der Karto-
graphie
4 Grundkenntnisse der Erzeugnisse a) amtliche topographische Karten
der behördlichen und gewerb-
b) andere amtliche Karten
lichen Kartographie
(§ 3 Nr. 6) c) kartographische Produkte der gewerb-
lichen Wirtschaft
d) Verbindung zwischen der behördlichen
und gewerblichen Kartographie
III. Zweites Ausbildungshalbjahr:
Zeichnen, Gravieren, Kolorieren, a) Zeichnen:
Montieren und Retuschieren von aa) Zeichnen der Situation, Gewässer und
Kartenelementen auf verschiede- Höhenlinien
nen Materialien in unterschied-
bb) Zekhnen eines einfachen großmaß-
lichen Maßstäben
stäbigen Kartenausschnittes nach ge-
(§ 3 Nr. 4)
gebener Vorlage mit Hilfs- und Uber-
tragungsnetzen in Bleisüft- und
Tuschezeichnung auf transparentem
Ze,ichenträger
b) Gravieren:
aa) Grundkenntnisse des Gravierens und
der verschiedenen Materia1ien und
Geräte
bb) Gravieren der Situation, Gewässer und 19
HöhenHnien
cc) Gravieren von Kartensi,gnaturen
c) manuelles Herstellen von Farbplatten und
Retusch~eren von Kartenelementen:
a,a) Kenntnisse der ve,rschiedenen Mög-
lichkeiten der FarbplaHenherstellung,
insbesondere des Zeichnens, Abdek-
kens, Strippens und Schneidens
bb) Herstellen von Farbplatten
cc) Retuschieren auf verschiedenen Ze,i-
chenträgern
d) Kolorieren von Karten:
aa) Grundkenntni,sse der Farbenlehre
bb) Kolorieren mit Farbstiften und Aqua-
reJlfarben
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
zeitliche
Lfd.
Tf\il des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr. in Wochen:
2 Ausführen der gebräuchlichen Ge- Ze,ichnen und Gravieren von Höhenlinien und 3
ländedarstellungen Gelände,signa,turen
(§ 3 Nr. 7)
3 Grundkenntnisse der wichtigsten Die wichtigsten Kartennetzentwürfe und ihre
Kartennetzentwürfe und ihrer An- Anwendung in Abhängigkeitt von Maßstab
wendung und Thema
(§ 3 Nr. 8)
4 Grundkenntni,sse der reproduk- a) Lichtpausverfahren
tions- und drucktechnischen Ver- b) fotografische Verfahren
fahren der Kartenherstellung
(§ 3 Nr. 9) c) kopiertechnische Verfahren
3
d) Druckverfahren
e) Weiterverarbeitung des Druckbogens bis
zum fertiigen Produkt
IV. Drittes Ausbildungsjahr:
1 Zeichnen, Gravieren, Kolorieren, a) Zeichnen und Gravieren:
Montieren und Re,tuschie,ren von aa) Anwenden manueLie,r Ubertragungs-
Kartenelementen auf ve,rs,chi,ede- ve,rfahren
nen Materialien in unterschied- bb) Zeichnen und Gravieren der Situation,
lichen Maßstäben Gewässer und Höhenlinien
(§ 3 Nr. 4)
cc) Zeichnen und Gravieren von Karten-
signaturen
dd) Zeichnen von einfachen Kartenaus-
schnitten auf verschiedenen Materia-
Hen
ee) Gravieren von einfachen Kadenaus-
schnitten auf verschiedenen Materia-
1,ien
b) manuelles Herstellen von Fa,rbpLatten und 19
Retuschieren von Kartenelementen:
aa) Kenntnisse der verschiedenen Mög-
lichkeiten der Farbplattenhe,rstellung,
insbe,sondere des Zekhnetns, Abdek-
kens, Strippens und Schneidens
bb) HersteUen von Farbplaitten
cc) Retuschieren auf verschiedenen Zei-
chenträgern
c) Kolorieren von Karten
d) Montieren von Kartenschriften, Karten-
s:i,gnaturen und KartenteHen:
aa) Montieren von Schriften nach Manu-
skripten
bb) Montieren von Fiilm und Folien nach
Anweisungen
cc) Arbei,ten mit Abreibesignaturen
Nr. 24 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975 635
zeitliche
Ud.
Teil dPs Ausbildun9slwrufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Wochen:
-------------------- - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - -
2 c;nmdkenntnisse der rnproduk- a) Lichtpausverf ahren
1.ions- und drucktechniiSchen Ver- b) fotografische Verfahren
fahren der Kartenherstellung
(§ 3 Nr. 9) c) kopiertechnische Verfahren
d) StaindbogenhersteLlung und -montage 3
e) Druckverfahren
f) We,iterverarbe,itung des Druckbogens bis
zum fertigen Produkt
3 Grundkenntni,sse de,s Entwerfens a) grafische Ausdruckmittel
von Karten nach Manuskripten b) ka,rtogrnphische DarsteUungsmethoden und
oder Richtlinien 3
ihre Anwendung
(§ 3 Nr. 10)
c) Aufbau von Legenden und Farbskalen
d) Layout-Technik
4 Kenntnisse der kartographischen a) Kenntnisse der kartographischen Arbeits-
Arbeitsanweisungen und des kar- anweisungen und Musterblätter
torJraphischcn Schrifttums
b) Grundkenntnisse der bibliographischen
(§ 3 Nr. 11)
HHfsmiUel und des Fachschrifttums
V. Viertes Ausbildungshalbjahr:
Zeichnen, Gravieren, Kolorieren, a) Zei,chnen und Gravieren:
Montieren und Retuschieren von
aa) Anwenden manueller Ubertragungs-
Kartene,lementen auf verschiede-
verfahren
nen Materialien in unterschied-
lichen Maßstäben bb) Zeichnen und Gravieren de,r Situation,
(§ 3 Nr. 4) Gewässer und Höhenlinien
cc) Zei,chnen und Gravieren von Karten-
si,gna.turen
dd) Zeiichnen von einfachen Kartenaus-
schnitten auf verschiedenen Materia-
lien
ee) Gravieren von einfachen Kartenaus-
schniitten auf verschiedenen Materia-
lien
b) manueLles Herstellen von Farbplatten und
Retuschieren von Kartenelementen:
aa) Kenntnisse der verschiedenen Mög- 12
lichkeiten der Farbplattenherstellung,
insbesondere de,s Zeichnens, Abdek-
kens, Strippens und Schneidens
bb) Herstellen von Fa,rbplatten
cc) Retuschieren auf verschiedenen Zei-
chenträgern
c) Kolorieren von Karten
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
zeitliche
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Wochen:
----1------------------1-----------------------1------
4
d) Montieren von Kartenschriften, Karten-
signaturen und Kartenteilen:
a,a) Montie,ren von Schriften nach Manu-
skripten
bb) Montieren von Fi,lm und FoLien nach
Anweisungen
cc) Arbeiten mi,t Abreibesignaturen
2 Kenntnisse der Kartenkunde und a) Grundkenntnisse der Aufgabenbereiche der
Kartengeschiichte Kartographie
(§ 3 Nr. 5) b) Kenntnisse der Maßstabsberechnungen,
Gradumrnchnungen und Flächenberech-
nungen
c) Kenntnisse der Blattformate und der Blatt-
schnitte
d) Kenntnisse de s Kartenlesens
1
e) Grundkenntnisse der Kartometrie
f) Grundkenntnisse der Geschichte der Karto-
grnphie
3 Ausführen der gebräuchlichen Ge- a) Kenntnisse der DarsteU ungs,arten von
ländedarsteLlungen Höhenschichtenkarten
(§ 3 Nr. 7) b) Grundkenntnisse der Herstellung von Ge-
ländeschnitten, Blockdiagrammen und an-
4
deren ka,rtenverwandten Darste,Llungen
c) Grundkenntnisse der Re,liefhersteLlung und
der fotomechanischen Schummerung
d) Ze ichnen und Gravie,ren von Höhenlinien
1
und GeländeiSignaturen
e) manueille Schummerungsarbeiten mit Stif-
ten, Pinseln und Spritzpistolen
4 Grundkenntnisse der Schriften und a) Ka,rtenschriften sowie andere Schriften
der SchriftsteiLlung im Kartenbild b) HersteHung von Kartenschriften in ver-
(§ 3 Nr. 12)
schiedenen Satztechniken, insbesondere im
Fotosatz
5 Grundferti,gkei,ten des Generalisie- a) Grundkenntnisse der Generahsie,rung
rens
b) Anwenden de,s Genernli-sierens an Hand
(§ 3 Nr. 13)
von einfachen Beispiel,en aus der topo- 5
graphischen, chorographi,schen (geographi-
schen) und thematischen Ka,rtographie
6 Grundkenntni sse der Geographi,e
1
a) a.Ugemeine Geographie und ihre Bedeutung
und der Lande,svermes,sung für die kartogwphische Arbeit
(§ 3 Nr. 14)
b) Ge,ländeformen und ihre Entstehung
c) Staatenkunde
d) Org,anisation des amtlichen Karten- und 2
Vermessungswesens
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975 637
zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungsberufsbildes Richtwerte
Nr.
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
in Wochen:
1 2 3 4
e) Lage- und Höhenmessung
f) topographische Aufnahmeverfahren
1 Grundkenntnisse der Luftbildinter- a) Auswertungsmöglichkeiten von Luftbildern
pretation b) Arbeitsweise bei der Luftbildinterpretation 1
(§ 3 Nr. 15)
c) Luftbild und Karte einschließlich Ortho-
fotoverf ahren
VI. fünftes Ausbildungshalbjahr:
Grundkenntni,sse der Erzeugnisse a) amtliche topographische Karten
der behördlichen und gewerb- b) andere amtliche Karten
lichen Kartographie
(§ 3 Nr. 6) c) kartographische Produkte der gewerb- 2
lichen Wirtschaft
d) Verbindung zwischen der behördlichen
und gewerblichen Kartographie
2 Grundkenntnisse des Entwerfens a) grafische Ausdrucksmittel
von Karten nach Manuskripten b) kartographische Darstellungsmethoden und
oder Richtlinien ihre Anwendung 5
(§ 3 Nr. '10)
c) Aufbau von Legenden und Farbskalen
d) Layout-Technik
3 Kenntnisse der kartographischen a) Kenntnisse der kartographischen Arbeits-
Arbeitsanweisungen und des kar- anweisungen und Musterblätter 2
tographischen Schrifttums b) Grundkenntnisse der bibliographischen
(§ 3 Nr. 11)
Hilfsmittel und des Fachschrifttums
4 Grundkenntnisse der thematischen a) Quellen für die Kartenbe.arbeitung
Kartographie b) Darstellungsmittel, insbesondere Signatu-
(§ 3 Nr. 16) ren und Farben 3
c) Diagramme und Kartogramme
d) Zusammenhänge von Objekt und Thema,
Methode und Generaliisierung der karto-
graphischen Darstellung
5 Fortführen von Karten a) Grundkenntnisse der Fortführungsvorlagen
(§ 3 Nr. 17) b) Grundkenntni,sse der Zusammenhänge von
Fortführung und kartographischer Repro-
duktionstechnik 8
c) Fortführen von Kartenoriginalen nach Vor-
lagen
d) Ausführen von Korrekturen nach Korrek-
turvorlargen
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
zeitliche
Ud.
'fril d<~s A usllildrn1gslH)rufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr. in Wochen:
~------------- -~---- ---- -----·----·-··-------~---
1 2 3 4
6 Zusammensetzen von Karten a) Grundkenntnisse der Möglichkeiten und
(§ 3 Nr. 18) der Richtlinien zur Ausge,staltung von zu-
sammengesetzten Karten 6
b) Zusammensetzen von Kartenteilen zu neuen
größeren Kartenblättern
VII. Sechstes Ausbildungshalbjahr:
Kenntnisse der Organisation de,r innerbeitriebliche Arbeitsabläufe und organi-
Ausbildungsstätte satori,sche Zusammenhänge
(§ 3 Nr. 1)
2 Kenntnisse der Kartenkunde und a) Aufgabenbereiche der Ka,rtographie
Kartengeschichte b) Maßstabsberechnungen
(§ 3 Nr. 5)
c) BLattformate und Blattschnitte 2
d) Kartenlesen
e) Urheberrechtsfragen in der Kartographie
3 Grundkenntnisse der Bedeutung a) Grundlagen der Datenverarbeitung
der Elektroni,schen Datenvernrbei- b) Anwendungsmöglichkeiten der EDV in der
tung in der Kmtographie Kartographie
(§ 3 Nr. 19)
4 Erstellen der Originale für eine a) Kenntniisse der Abschlußarbeiten bei der
mehrfarbige Karte Erstellung der Kartenoriginale
(§ 3 Nr. 20)
b) selbständiges Aus.führen kartographischer 22
Arbeiten unter Berücksichtigung reproduk-
tionstechnischer Erfordernisse und Mög-
lichkeiten
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 27. Februar 1975
z
;"
N
Auf Grund der §§ 3 und 4 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes vom 14. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 558), zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 58 des Ein- ,l:::,..
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
>-1
OJ
Artikel 1 tQ
0-,
Die Anlage der Düngemittelverordnung vom 21. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 805), zuletzt geändert durch die Elfte Verordnung zur Anderung der ("D
~
Düngemittelverordnung vom 8. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 676), wird wie folgt geändert:
•C
[Jl
tQ
1. In Ziffer I Buchstabe B wird hinter der Nummer 2 folgende Nummer 2 a eingefügt: OJ
ü
("D
2 4 5 6
t:d
0
2a Weicherdiges Rohphosphat P2O5, CaCOs 140/o P2O5 Tricalciumphosphat (Phosphorit); Mischen von weicherdigem.Roh- Das Düngemittel darf nur mit ::::s
mit kohlensal).rem Kalk aus undMgCOs 40 0/o (CaCO3 Phosphat bewertet als Gesamt- phosphat, das folgenden Anfor- einem Hinweis auf den Anwen- ?
Meeresalgen +MgCOs) P205, mindestens 40 Hundertteile derungen entspricht: dungsbereich gewerbsmäßig in 0-,
("D
in 20/oiger Ameisensäure löslich; den Verkehr gebracht werden. ::::s
Durchgang durch Prüfsiebgewebe
Calciumcarbonat, Magnesium- S"l
carbonat zu 100 0/o bei 0,315 mm lichter
Maschenwei te,
~
0):
~
N
zu 90 /o bei 0,16 mm lichter
6
.....
Maschen weite, <O
-...J
01
mit kohlensaurem Kalk aus
Meeresalgen, der folgenden
Anforderungen entspricht:
Durchgang durch Prüfsieb-
gewebe
zu 100 0/o bei 2,0 mm lichter
Maschen weite,
zu 50 0/o bei 0,8 mm lichter
Maschen weite
O')
2. In Ziffer I Buchstabe D Nr. 11 wird in Spalte 4 die Zahl „ 77" durch die Zahl „67" ersetzt. w
,:.Q
0-,
3. In Ziffer II Buchstabe A werden hinter den Nummern 3 und 50 a in der zahlenmäßigen Reihenfolge folgende Nummern 3 a und 50 b eingefügt, die bisherige ~
Nummer 3 a wird Nummer 3 b: Q
6
3a NPK-Dünger mit 5 °,'o N Ammoniumsalze; Mischen von Ammoniumsulfat mit
Magnesium Stickstoff bewertet als NH4-Stickstoff Ammoniumphosphat, Kaliumsulfat
und Magnesiumsulfat
5 °,1o P2O5 Ammoniumphosphate;
Phosphat bewertet als wasser- und ammonium-
citratlösliches P2 0 5 , davon mindestens 90 Hundert-
teile wasserlöslich
20 °io K2O Kaliumsulfat;
Kali bewertet als wasserlösliches K2O
5 °,'o MgO Magnesiumsulfat;
Magnesium bewertet als Gesamt-MgO t:o
~
50 b NPK-Dünger-Suspension 20 °/o N Carbamid, Ammoniumsalze, Nitrate; Suspendieren und Lösen von Das Düngemittel darf nur mit einem ::i
Stickstoff bewertet als Amid-, NH4- und NOs-Stick- Ammoniumsalzen, Harnstoff, Hinweis auf die für die Beständig- g,
(fJ
stoff, davon mindestens 25 Hundertteile NH4- und Polyphosphaten und Kalisalzen keit der Suspension zweckmäßige (Q
C1>
NO 3 -Stickstoff in Wasser Art der Lagerung, insbesondere auf (fJ
die Lagertemperatur, gewerbsmäßig ~
4 0/o P 2O 5 Polyphosphate; N
in den Verkehr gebracht werden. cr'
Phosphat bewertet als wasserlösliches P 2 O 5
8 0/o K2O Kaliumnitrat, Kaliumsulfat;
w;
L;
Kali bewertet als wasserlösliches K 2 0 O!
~
'-1
<.O
O!
::i
<.O
.....
c.o
-.,.J
.:-11
4. In Ziffer II Buchstabe B wird hinter der Nummer 6 c folgende Nummer 6 d eingefügt: ....;
~
6d NP-Dünger 20 0/o N Ammoniumsalze, Nitrate;
4 5
Aufschließen von Rohphosphat mit
6
-
Stickstoff bewertet als NH4- und NOs-Stickstoff Salpeter-, Schwefel- oder Phosphor-
säure, Ammonisieren
13 °/o P 2 O 5 Calciumphosphate;
Phosphat bewertet als ammoniumcitratlösliches
P205
5. In Ziffer II Buchstabe B Nr. 10 erhält die Spalte 3 folgende Fassung:
„260/oN
120/o P2Os".
6. In Ziffer IV werden hinter der Nummer 32 folgende Nummern 32 a und 32 b eingefügt:
4
32 a Organisch-mineralischer 6 °/o N organische Düngemittel, mineralischer Phosphat- Aufbereiten von tierischen oder Der zur Herstellung verwendete
NP-Dünger dünger; pflanzlichen Stoffen, ausgenommen Phosphatdünger ist anzugeben. Bei
Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Rückstände der Arzneimittelfabrika- Zugabe von Crotonylidendiharnstoff,
tion, und Mischen mit Phosphat- Isobutylidendiharnstoff oder Formal-
6 °/o P2O5 Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5
düngern, auch unter Zugeben von dehydharnstoff ist der jeweils
Crotonylidendiharnstoff, Isobutyli- zugegebene Stoff anzugeben.
dendiharnstoff oder Formaldehyd-
harnstoff
32 b Organisch-mineralischer 6 °/o N organische Düngemittel, mineralischer Phosphat- Aufbereiten von tierischen oder Der zur Herstellung verwendete
NP-Dünger dünger; pflanzlichen Stoffen, ausgenommen Phosphatdünger ist anzugeben. Bei z:-:
Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Rückstände der Arzneimittelfabrika- Zugabe von Crotonylidendiharnstoff, N
.i:,..
tion, und Mischen mit Phosphat- Isobutylidendiharnstoff oder Formal-
9 0/o P2O5 Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5
düngern, auch unter Zugeben von dehydharnstoff ist der jeweils
Crotonylidendiharnstoff, Isobutyli- zugegebene Stoff anzugeben. >-l
dendiharnstoff oder Formaldehyd- OJ
(Q
harnstoff 0..
('t)
'"i
7. In Ziffer V Buchstabe C Nr. 3 Spalte 5 werden die Worte „Durchgang des Granulats durch Prüfsiebgewebe zu 100 0/o bei 1,6 mm lichter Maschenweite" durch
die Worte „Durchgang des Granulats durch Prüfsiebgewebe zu 1000/o bei 2,5 mm lichter Maschenweite, zu 700/o bei 1,6 mm lichter Maschenweite" ersetzt.
•~
C/l
(Q
OJ
O"'
('t)
8. In Ziffer VIII wird hinter der Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:
td
0
5 6 7 ~
?
5 T:riebverkürzungsmittel Bernstein- 80 °/o Bern- Bernsteinsäure-N'N-Dimethyl- Mischen von Bernsteinsäure- Das Düngemittel darf nur in ge- 0..
säure-N'N- steinsäure- hydrazid, mineralische Träger- N'N-Dimethylhydrazid mit schlossenen Packungen gewerbs- ('t)
~
Dimethyl- N'N-Dime- stoffe und Netzmittel hygienisch unbedenklichen mäßig in den Verkehr gebracht
mineralischen Trägerstoffen
?'
hydrazid thylhydrazid werden. Durch Aufdruck ist auf
und Netzmitteln die Anwendungszeit (zeitliche ~
0):
'"i
Wiederholung, Stand der Vege-
-
N
tation), den Anwendungsbereich
( .0
(Apfel, Birne, Kirsche, Mirabelle, -.,_J
<.11
Zwetsche), den Mengenaufwand
je Flächeneinheit und die erfor-
derliche Verdünnung der Lösung
hinzuweisen. Der Hinweis auf die
Anwendungszeit darf keine kür-
zere Wartezeit als 45 Tage vor
der Ernte, der Hinweis auf den
Mengenaufwand und die erfor-
derliche Verdünnung keine hö-
here Aufwandmenge als 4 kg je
Hektar und Vegetationsperiode
vorsehen. Die Art des verwende-
-
~
.i;..,.
ten Trägerstoffes ist anzugeben.
Artikel 2 ~
i,j;.
N
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Düngemittelgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) NP-Dünger nach Ziffer II Buchstabe B Nr. 10 der Anlage der Düngemittelverordnung dürfen bis zum 31. Dezember 1975 auch mit einem Gehalt von
28 °/o N und 10 °/o P205 gewerbsmäßig angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht ,verclen, wenn sie bis zum 30. Juni 1975 im
Geltungsbereich dieser Verordnung in den Verkehr gebracht worden sind.
Bonn, den 27. Februar 1975
t,::I
i:::
Der Bundesminister ::,
0.
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ro
Ul
J. Ertl c.o
ro
Ul
ro
......
N
Ci'
~c.....
Ol
~
<.Q
Ol
::,
-
c.o
CO
.....:i
,SJ'1
~
-
Nr. 24 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975 643
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
25. 2. 75 Verordnung Nr. 3/75 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 39 26.2. 75 5.3. 75
26. 2. 75 Zweite Verordnung über besondere Interventions-
maßnahmen (Intervention B) für Weichweizen im
Getreidewirtschaftsjahr 1974/75 40 27.2. 75 28. 2. 75
21. 2. 75 Verordnung TSF Nr. 1/75 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 42 1. 3. 75 1. 4. 75
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 320/75 der Ko.mmission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 11. 2. 75 L 36/1
10. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 321175 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für G et r e i de , M eh 1 und Malz hinzugefügt
werden 11. 2. 75 L 36/3
10. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 322/75 der Kommission über den
Verkauf zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmter
Hinterviertel von Rindern aus Beständen der deutschen
Interventionsstelle zu im voraus pauschal festgesetzten Prei-
sen 11. 2. 75 L 36/5
10. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 323/75 der Kommission über die An-
passung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von
Butter, die am Ende des Milchwirtschaftsjahres 1974/1975
Gegensland eines Lagervertrags ist 11. 2. 75 L 36/11
10. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 325/75 der Kommission zur Fest-
setzung des Grunclbetrags der besonderen Abschöpfung bei
der Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 11. 2. 75 L 36/13
10. 2. 75 Veronlnung (EWG) Nr. 326/75 der Kommission zur Änderung
der als A usgleichsbelräge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und Re i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 11. 2. 75 L 36/15
10. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 327/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i d e - und Re i s ver -
a r b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 11. 2. 75 L 36/19
Nr. 24 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1975 643
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
25. 2. 75 Verordnung Nr. 3/75 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 39 26.2. 75 5.3. 75
26. 2. 75 Zweite Verordnung über besondere Interventions-
maßnahmen (Intervention B) für Weichweizen im
Getreidewirtschaftsjahr 1974/75 40 27.2. 75 28. 2. 75
21. 2. 75 Verordnung TSF Nr. 1/75 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 42 1. 3. 75 1. 4. 75
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 320/75 der Ko.mmission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 11. 2. 75 L 36/1
10. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 321175 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für G et r e i de , M eh 1 und Malz hinzugefügt
werden 11. 2. 75 L 36/3
10. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 322/75 der Kommission über den
Verkauf zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmter
Hinterviertel von Rindern aus Beständen der deutschen
Interventionsstelle zu im voraus pauschal festgesetzten Prei-
sen 11. 2. 75 L 36/5
10. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 323/75 der Kommission über die An-
passung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von
Butter, die am Ende des Milchwirtschaftsjahres 1974/1975
Gegensland eines Lagervertrags ist 11. 2. 75 L 36/11
10. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 325/75 der Kommission zur Fest-
setzung des Grunclbetrags der besonderen Abschöpfung bei
der Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 11. 2. 75 L 36/13
10. 2. 75 Veronlnung (EWG) Nr. 326/75 der Kommission zur Änderung
der als A usgleichsbelräge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und Re i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 11. 2. 75 L 36/15
10. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 327/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i d e - und Re i s ver -
a r b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 11. 2. 75 L 36/19
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
-----------------··-----------·-"""----------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 329/75 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e, M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Pein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 12.2. 75 L 37/3
11. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 330/75 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 12.2. 75 L 37/5
11. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 331/75 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 12.2. 75 L 37/7
ll. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 332/75 der Kommission zur Auf-
hebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von bestimmten
Sorten Süß o ran g c~ n mit Ursprung in Algerien 12. 2. 75 L 37/9
11. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 334/75 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 12.2. 75 L 37/11
Andere Vorschriften
10. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 324/75 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsalzes des Gemeinsamen Zolltarifs für
Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf der
Tarifnummer 55.06, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3050/74 des Rates vom 2. Dezem-
ber 1974 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 11. 2. 75 L 36/12
10. 2. 75 Verordnung (EWC) Nr. 328/75 des Rates über die Durchfüh-
rung einer Arbeitskostenerhebung in der Industrie 12.2. 75 L 37/1
11. 2. 75 Verorclmmg (EWG) Nr. 333/75 der Kommission zur Aufhebung
der Verordnung (EWG) Nr. 91/75 zur Anwendung des Zoll-
satzes des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von be-
st irnm ten Oranriensorlen mit Ursprung in Spanien 12.2. 75 L 37/10
10. 2. 75 Verordnung (EWC) Nr. 337 /75 des Rates über die Errichtung
eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufs-
bildunq 13. 2. 75 L 39/1
10. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 338/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 803/6_8 über den Zollwert der Waren 13.2. 75 L 39/5
10. 2. 75 Verordnung (EWC) Nr. 348/75 des Rates zur Einführung eines
Genehmigungsverfahrens für die Einfuhr von Baumwollgarnen
aus drillen Uindern in das Vereinigte Königreich 14. 2. 75 L 40/5
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 267/75 des
Rates vom 31. Januar 1975 über die allgemeinen Regeln für
die bis zum 6. Juni 1975 zu beendende Destillation von Tafel-
wein (J\Bl. Nr. L 30 vom 4. 2. 1975) 13.2. 75 L 39/27
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 232/75 der
Kommission vom 30. Januar 1975 über den Verkauf von Butter
2u herabgesetzten Preisen für die Herstellung von Backwaren
und Speiseeis (Aßl. Nr. L 24 vom 31. 1. 1975) 15. 2. 75 L 41/35
Be r ich 1: i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3106/74 der
Kommission vom 5. Dezember 1974 über die Begriffsbestim-
mung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren
aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen (ABI.
Nr. L 336 vom 16.12.1974) 18. 2. 75 L 44/26
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlug: Bundesm1Zeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Buncle8!Jf!setzblatt Teil II werden völkerr2chtlicbe Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntrnachunqen sowie Zolltarifverordnunqen veröffentlicht.
Bezugs b e d in ~J u n \l e n : Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlaq vorlieqen Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits e,schienener Ausgabrm: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1. Postfach 6 24, Tel. (0 ~2 21) 2:1 80 67 bis 69.
B _e zu q s preis: Für . Teil I und Teil II halbjührlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis qilt auch für Bundesqesetzbliitter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgeqeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzbldlt Köln 3 99-509 oder uegen Vorausrechnung.
Preis d i c s er Ausgabe : 1,50 DM (1, 10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
pt eis ist die Mchrwcrtsteue, enthalten: der anqewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.