617
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1975 Nr.23
Tag Inhalt Seite
26. 2. 75 Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung 617
:140-1
6. 2. 75 Prüfun~isordnung zt1r Durchführung der Berufseingangsprüfung zum Erwerb des Befähi-
!Jungszeugnisses znm Seeschiffer --- AKü - und zum Seeschiffer in der Küstenfischerei
BKü (PO - AKi'1/BKü) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618
27. 2. 75 Enlsdwidun~J d('S Bundesverfassungsgerichts (zum Fünften Gesetz zur Reform des Straf-
rechts) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625
450-2, ~SO-J :J.,,
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Buncles~wsetzbldlt TPil Tl Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 626
Gesetz
zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Vom 26. Februar 1975
Der Bundestag hat dds fol~JEmcle Gesetz beschlos- solchen Verhältnisses beziehen, ist das Ver-
sen: waltungsgericht örtlich zuständig, in · dessen
Artikel 1 Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohn-
sitz oder in Ermangelung dessen seinen
1. § 52 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung erhält
Wohnsitz hat. Hat der Kläger keinen dienst-
folgende Fassun~J:
lichen Wohnsitz oder keinen \I\Tohnsitz inner-
,,3. Bei allen anderen Anfechtungsklagen vor- halb des ZusUindigkeitsbereichs der Behörde,
behaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Ver- die den ursprünglichen Verwaltungsakt er-
waltungsgericht örtlich zusUindiq, in dessen lassen hat, so ist das Gericht örtlich zustän-
Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. dig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren
Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen
sich auf mehren' Verwaltungsgerichtsbezirke nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der
erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist Grundgesetzes fallenden. Personen entspre-
das Verwallungsgerichl zuständig, in dessen chend."
Bezirk der Beschwerlc seinen Sitz oder Wohn- Artikel 2
sitz hal. Fehll ein solcher innerhalb des Zu-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
ständigkeilslwreichs clPr Behörde, so bestimmt
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. '
Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte
der zentralen ZulassunrJsslelle der Länder
Artikel 3
über die Ver~Jabe von Studienplätzen ist je-
doch bis zum 31. Dezember 1978 das Verwal- Dieses Gesetz tritt am 1. März 1975 in Kraft.
tungsgericht örtlich zuständig, in dessen Be-
zirk die Stelle ihren Sitz hat.. Dies gilt auch Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
bei Vcrpflichtun~1sklaqen in den Fällen der sind gewahrt.
Sätze 1, 2 und 4."
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
2. § 52 Nr. 4 der Verwalllm~,JS{Jerichtsordnung erhält
Bonn, den 26. Februar 1975
folgende Fass1rn~J:
,,4. Für alle Klagen gegen c:inn juristische Person Der Bundespräsident
des öffentlichen Rechts oder eine Behörde Scheel
aus einem uegen w ärtigen oder früheren Be- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
amten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- Genscher
oder Zivildienslverhäll.nis oder Dienstver-
hältnis im Zivilschutzkorps und für Streitig- Der Bundesminister der Justiz
keiten, die sich auf die Entstehung eines Dr. Vogel
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Prüfungsordnung
zur Durchführung der Berufseingangsprüfung
zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Seeschiffer-AKü-
und zum Seeschiffer in der Küstenfischerei - BKü -
(PO - AKü/BKü)
Vom 6. Februar 1975
Auf Grund d(!S § 28 Abs. 1 d(•r Sch iffsbesetzungs- (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit ein-
und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 facher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn alle
(Bundesgesetzbl. I S. 1253) ~- SBAO geändert Mitglie?er anwesend sind.
durch Verordnung zur Anderung der Schiffsbeset-
(4) Wer einen Bewerber durch Privatunterricht
zungs- und Ausbildunqsorclnung vorn 12. Dezember
1974 (Bunclesgesclzbl. I S. ]505), wird im Einverneh-
auf die Prüfung vorbereitet hat, darf nicht Mitglied
des Prüfungsausschusses sein.
men mit dem Bundesrninistn für Bildung und Wis-
senschaft für die Durchführung der Berufseingangs-
prüfung zum Erwerb des ßpfähigungszeugnisses § 4
zum Seeschiffer i\Kti und zum Seeschiffer in Prüfungstermine
der Küstenfischerei ßKü nachstehende Prü-
fungsordnung fostg(deqt. Die Prüfungstermine sind von den Vorsitzenden
der Prüfungsausschüsse im Benehmen mit der Prü-
fungsbehörde festzusetzen und allen an den Prüfun-
§
gen Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen.
Zweck der Prüfung
Durch die Berufseingangsprüfung ist festzustellen, § 5
ob der Bewerber die fachliche Eignung zur selb- Prüfungsgebühr
ständigen Führung von
Der Prüfungsbewerber hat die Prüfungsgebühr ge-
a) Seeschiffen bis zu einem Raumgehalt von 212 mäß der Kostenordnung der Wasser- und Schiff-
BRT in der Küstenfahrt, fahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der
b) Fischereifahrzeugen bis zu einem Raum~Jehalt Seeschiffahrt an die zuständige Prüfungsbehörde zu
von 37 BRT in der Küstenfischerei entrichten.
besitzt.
§ 6
§ 2
Anmeldung zur Prüfung
Prüfungsbehörden (1) Die Anmeldung zur Prüfung ist an den Vor-
(1) Prüfungsbehörden sind die vom Bundes- sitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
minister für Verkehr bestimmten Wasser- und
(2) Bei Anmeldung zur Prüfung sind im Original
Schiffahrtsdirektionen Kiel, Hamburg, Bremen und
Aurich. oder in beglaubigter Form beizubringen:
(2) Die Prüfungsbehörden sind für die ordnungs-
1. Nachweis der nach § 21 bzw. § 22 Abs. 3 SBAO
vorgeschriebenen praktischen Ausbildung,
gemäße Durchführung der Prüfungen verantwort-
lich. 2. Geburtsurkunde,
§ 3 3. Polizeiiiches Führungszeugnis,
Prüfungsausschüsse 4. Bescheinigung über die Untersuchung auf See-
diensttauglichkeit gemäß § 14 Abs. 3 der Verord-
(1) Die Prüfungsbehörden errichten Prüfungsaus-
schüsse. nung über die Seediensttauglichkeit vom
19. August 1970,
(2) Die Prüfungsu nsschüsse bestehen aus einem
Vorsitzenden und 2 Beisitzern, die vom Bundes- 5. Nachweis der Bezahlung von Cebühren und Aus-
minister für Verkehr auf die Dauer von 3 Jahren lagen.
berufen werden. Vorsitzendf'.r ist der Leiter einer § 7
nach Landesrecht eingerichteten Bildungsanstalt des
Fachbf~reichs Seefahrt. Ein Mitglied muß Dozent Zulassung zur Prüfung
einer solchen Bildungsanstalt und ein weiteres Mit- (1) Ein Bewerber wird zur Prüfung zugelassen,
glied, das nicht Dozent sein soll, muß im Besitz wenn er die in § 6 genannten Unterlagen beibringt
mindestens des Bdähigunqszeu9nisses AK bzw. BK und das in § 16 SBAO vorgeschriebene Mindestalter
sein. erreicht hat.
Taq der Ausgdbe: Bonn, den 28. Februar 1975 619
(2) Uber die Zulc1ssunu zur Prüfung entscheidet kern, Stopp- und Auslaufstrecken, Drehkreise,
der Vorsit.zenci<: d(~s Prüfun~JSdusschusses. Hält er Steuerwirkung der Schraube, Kursbeständig-·
die Zulassungsvorciusscl.zungen nicht für gegeben, keit, Luv- und Leegierigkeit;
so entsclieidet di<' PrüfunDsb(!hörde. b) Grundkenntnisse der verschiedenen Schiffs-
(3) Die Entscheidung iitwr die Zulassung ist dem typen, deren Bau und Einrichtung und der
Bewerber rcchl.zeJl.ig uni.er Angabe des Prüfungs- Schiffsmaße;
tages und -orl.cs ei nschJicßl ich der Arbeits- und c) Kenntnisse des Beladens von Schiffen sowie
Hilfsmittel mitzuteilen. Wird c~in Bewerber nicht des Schiffssicherheitsdienstes;
zugelassen, ist ihm di<'s<~s unl<'r /\ngalw der Gründe d) Grundkenntnisse der Bauteile, der Verbände,
mitzuteilen. der Vermessung, des Freibords und der
Schiffspläne;
(4) Die Zulassung kdnn von (lt~rn Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses w iclerrufen werden, wenn sie e) Kenntnisse des Tauwerks, der Ketten, der
auf Grund von gefolsc:hl.Pn Unterla~J<!n oder falschen Taljen;
Angaben ausgesprochen word<;n ist. f) Kenntnisse des Ankers und des Anker-
geschirrs, der Ruder und Ruderanlagen und
§ 8
der Instandhaltung des Schiff es;
g) Kenntnisse des Ladegeschirrs, des Uberneh-
Gliederung der Prüfung und Prüfungsgegenstände
mens, des Stauens und Löschens der Ladung,
(1) Die Prüfung hat sich auf die Feststellung der der gebräuchlichen Maß .. und Gewichtseinhei-
Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken, die für ten, der Schadensverhütung und der Beson-
die Ausübung der in den § 4 Nr. 4 und § 5 Nr. 3 der derheiten von Ladungsgütern;
SBAO genannten Befugnisse für die Schiffsführung, h) Kenntnisse der Unfallverhütungsvorschriften
den Ladungsdienst. und die Schiffssicherheit erfor- unter besonderer Berücksichtigung cJer See-
derlich sind. tüchtigkeit, der wesentlichen Gefahren im
Bordbetrieb und ihrer Abwendung, des Verhal-
(2) Die Prüfungen bestehen aus einem schrift-
lichen, praktischen und einem mündlichen Teil. Der tens bei Schiffsunfällen, der Rettungsmaß-
mündliche Teil bildet den Schluß der Prüfung. regeln, der Notsignale und des Feuerschutzes;
i) Grundkenntnisse der Mindeststabilitätsanfor-
(3) Die Prüfung umfaßt die in Absatz 4 angegebe- derungen der See-Berufsgenossenschaft, des
nen Prüfungsgegenstände. Trimms, der Durchführung des Rollversuchs,
(4) In der Prüfung sind folgende Kenntnisse und des Gebrauchs der Werftunterlagen;
Fertigkeiten nachzuweisen: j) Kenntnisse der klimatischen Bedingungen in
1. Deutsche Sprache der Nord- und Ostsee;
a) Fertigkeit, sich schriftlich und mündlich ver- k) Grundkenntnisse der Zyklonentheorie, des Le-
ständlich auszudrücken; sens einer Wetterkarte und des Auswertens
von Wetterberichten.
b) einfache Aufsätze aus der Berufstätigkeit.
2. Rechnen B. für BKü-Bewerber:
Bürgerliches Rechnen aus der Berufstätigkeit. wie unter Nummer 4 Buchstabe A, jedoch
ohne die Prüfungsgegenstände über Ladung
3. Navigation unter Buchstabe g, außerdem:
a) Kenntnisse der terrestrischen Navigation und a) Kenntnisse des Aufbaus und der Handhabung
der gebräuchlichsten Funkortungsverfahren der Fanggeräte;
im Küstenbereich zur Ermittlung des Schiffs-
b) Kenntnisse der Verarbeitung des Fanges, der
ortes und Kurses;
Schonmaßnahmen;
b) Fertigkeiten im Gebrauch der Navigations-
c) Kenntnisse der Fanggebiete in der Nord- und
unterlagen:
Ostsee;
Leuchtfeuerverzeichnis, Seehandbuch, Sprech-
d) Grundkenntnisse der Biologie der Fische.
funk für Küslcrnschiffahrt, Gezeitentafel, Ab-
lenkungs- und Funkbeschickungstafeln, Fahrt- 5. Schiffahrtsrecht
fehlertabelle des Kreiselkompasses, Radar;
A. für AKü-Bewerber:
c) Kenntnis der Gczeitenberechnung und Fertig-
keit der praktischen Anwendung; a) Grundkenntnisse des Seerechts;
d) Bestimmen der Hochwasser- und Niedrig- b) Kenntnisse der Seestraßenordnung und der
wasserzei ten und -höhen sowie der Höhe der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung, insbesondere
Gezeit für Bezugs- und Anschlußorte, Aus- Vorschriften der Lichterführung, Tagsignale,
wertung zur Lotungsbeschickung. Schallsignale, Verkehrsregeln;
c) Grundkenntnisse des Seemannsgesetzes, ins-
4. Seemannschaft
besondere Vorschriften des Arbeitsschutzes,
A. für AKü-Bewerber: der Heuerverhältnisse, der Kündigung und der
a) Kenntnisse der Manövertheorie: Ordnungswidrigkeiten;
An- und Ablegen, Fahren in engem Gewässer d) Grundkenntnisse des Zwecks und des Verfah-
und im Eis, VPrhalten in schwerer See, An- rens einer seeamtlichen Untersuchung;
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
e) (;rundkenntnisse der Schiffs- und Ladungs- c) Suchen und Peilen eines gut zu empfangenden
papiere (Meßbrief, Schiffszertifikat, Fahrt- Funkfeuers am Funkpeiler, Funktion der Bedie-
erlaubnisschein, Sprechfunksicherheitszeug- nungselemente; Auszählen eines Consol-Signals;
nis, Freibord und Klassenzeugnis, Manifest,
d) Einstellen eines uuten Bildes am Radar. Bestim-
Konnossem.ent);
munu von Peilung und Abstand eines Objektes,
f) c;rundkenntnisse der Haverei (Definition und Funktion der Bedienungselemente;
Bedeutung, Schi.ldensregulierungen);
e) Ablesen eines Aneroidbarometers und eines
g) Grundk(!trnlnisst) des Verfahrens der Festset-
Thermometers.
zunu eines Rerge- bzw. l-lilfslohnes (Strand-
arnt, Seeschiedsgericht); Be~Jriffe „Seenot",
§ 11
,,Ber9un~j'', ,,llilfeleistung";
h) Kenntnissp der Besdzung und Bemannung so- Mündliche Prüfung
wie der Zoll vors eh ri ften. (l) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die
B. für 13 K Ci-BewPrber: Fächer Seemannschaft, Gesetzeskunde, Navigation
und mindestens auf ein weiteres Fach. Die münd-
wie unt(~r Nurnmc~r S Buchstabe A, jedoch
liche Prüfung soll nach Möglichkeit am gleichen
ohne die Prüfu niis~w~icnstände Ladungspapiere Tage wie die schriftliche Prüfung stattfinden.
unter Buc:hsl.<1be <', außerdem:
a) Grundkenntniss(: der wichtigstEm fisdwrei- (2) Jeder Prüfungsteilnehmer ist einzeln zu prüfen,
rechtlichen 13Psl.immungen; die Dauer der Prüfung in einem Fach soll 15 Minu-
b) Grundkenntnisse der Aufgaben der Fischerei- ten ni.cht überschreiten.
behönfon.
§ 12
§ 9
Bewertung der l.eistungen
Schriftliche Prüfung
(1) Die Leistungen der Prüfungsteilnehmer sind
(l) Die schrifUidw Priiftmg erstrnckt sich auf die nach Stimmenmehrheit in jedem Prüfungsfach mit
Fächer: Deutsch(' Sprt1clw, R<!chnen und Navigation.
,,bestanden" oder „nicht bestanden" zu bewerten.
Die Aufgabe in der Ni.!vi\Ji:ll.ion soll zuerst gelöst
werden. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Teilneh-
mer in den Prüfungsfächern Navigation, Seemann-
(2) Der Vors.itzendc~ des Prüfungsc:1usschusses
schaft und Schiffahrtsrecht ausreichende Leistun-
reicht der Prüfungsbehörde sp~il.estens 14 Tage vor
gen, von den Prüfungsfächern Deutsche Sprache und
Beginn der schriftliclHin Prüfung für jedes schrift-
Rechnen mindestens in einem Fach ausreichende
liche Prüfungsft1ch mincleslcms 2 Aufgabenvor-
Leistungen erzielt hat.
schläge ein. D.ie Prül u ngsbd1ördc wählt aus diesen
die Prüfun~Jsauf~Jaben t1us und gibt sie in ·geschlos-
senen Umschlügen dn den Prüfungsvorsitzenden § 13
zurück, der die llrnschUi~Je dm jewejJigen Prüfungs- Prüfungszeugnisse
tag in Anwesenheit der Prtifungsteilnehmer öffnet
( l) Jedem Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung
oder durch einen Beisitzer üffnen läßt.
bestanden hat, ist ein von dem Vorsitzenden des
(3) Die Auf~JabPn si ncl in längstens 3 Zeitstunden Prüfungsausschusses ausgefertigtes Prüfungszeug-
zu lösen. nis nach dem Muster der Anlage 1 zu erteilen.
(4) Während der Prüfung ist durch stetige Auf- (2) Hat ein Bewerber nicht alle nach § 14 SBAO
sicht dafür zu sorw·n, daß die Prüfungsteilnehmer geforderten allgemeinen Voraussetzungen für den
keine frernde Hilfe u ncl keine unerlaubten F[ilfs- Erwerb von Befähigungszeuunissen erfüllt, muß das
mittE-~l benutzen. Zeugnis clie Voraussetzungen bezeichnen, die bis
(5) Die Zeit des Beri i nns und der Beendigung der zum Erwerb des Befähigungszeugnisses noch zu er-
schriftlicrwn Prüfung ist zu vermerken. füllen sind.
(3) PrCifungsteilnehmern, die die Prüfung nicht
(6) Die Prüfun~Js,ubei ten sj ncl von mindestens
bestctnden haben, ist eine Bescheinigung über die
2 Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter An-
Teilnahme der Prüfung nach dem Muster der An-
deutung der w~tund<)rien Fehler einzeln schriftlich
lage 2 zu ()rteilen. Die Bescheinigung muß Angaben
zu beurteilen. Bei ,llJweichenden Urteilen entschei-
über die Prüfungsfächer, in denen die Prüfung zu
det der Vorsitzende dPs Prüfunf1sausschusses.
wiederholen ist, enthalten. Die übrigen Prüfungs-
§ 10
behörden sind hierüber zu unterrichten.
Praktische Prüfung
§ 14
Die praklisdH! Prüfung <~rstreckl sich im Fach
Zurückgetretene Bewerber
Navigation auf fol9ende Fertigkeiten:
(1) Ein Bewerber, der zur Prüfung nicht zugelas-
a) Peilen terrestrischer Obj(~ktc am Kompaß und
sen. wurde oder aus sonstigen nicht von ihm zu
an der Peilscheibe;
vertretenden Gründen von der Prüfung zurücktreten
b) Einstellen und /\hlPsen <~iner Anzeige am Echo- mußte, erhält die von ihm eingezahlte Prüfunus-
lot; gebühr zurück.
Nr. n Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1975 621
(2) Tritt ein Bcw<!rbvr ndch Beginn der Prüfung § 17
zurück, ohne daß c;in wichtiger Crund vorliegt, gilt
Prüfungsniederschrift
die Prüfun~J als „nicht bestanden".
(1) Dber die Prüfung ist eine von den Mitgliedern
(3) Dber das Vorliegen eines wichtigem Grundes
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Prü-
befindd der Prüfun~Jsausschuß.
fungsniederschrift aufzunehmen, die bei den Akten
§ 15 des Prüfungsausschusses verbleibt. Je eine Durch-
schrift ist der Prüfungsbehörde und dem Bundes-
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
minister für Verkehr zu überreichen.
(1) Prüfungstcilnd11m:rn, die sich einer Täu-
sclrnngshc111dlunq schuldiq 111dc·l1(•Jl, kc1nn der Auf- (2) Die Niederschrift hat die Namen und Vor-
sichtsführende di(' vv<•il('i(' T( ilnilh11w dn der Prüfung
1 nam1.:~n der Bewerber, Geburtstag, Geburtsort, Natio-
unt<'r Vorlwhc1lt (J()slt1\lr•11. 13r•i C>irwr c:rheblichen nalität, Heimatanschrift, den Nachweis der Zulas-
Störung cl<!s Pr(ilt111qsc1blc1uls k<11111 der Aufsichts- sungsvoraussetzungen, das Ergebnis in den einzel-
führcndr! cil'n Prl1funqsl(•il1l('h111l·r von cl('r wc>itcren nen Prüfungsfächern und das Gesamtergebnis zu
Teilnahrnt" c111 clcr· PriiftttHJ ,1u,,•,chlid'lCtL enthalten.
(2) Ubc!r den r·ndqilllicJr 11 1\11:-,sC"hluß und clie Fol-
1
gen entschPidc ! clr 1 Pr(ilu11~Jsc111sschuß nach An-
1 1 § 18
hören dc:s Prüfunqslr ilncli111( 1s Jn schwerwiegen-
1 1
Ausschluß der Offentlichkeit
den Fällen, inslwso11dc 1<· lwi vorbereiteten Täu-
1
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
schungsband! unqcn k c1n11 <i if • Prü tung für nicht
bestanden erkUirf w0r<ir~11, l)c1s r1Ic•iclH qilt bei nach-
1
(2) Vertreter der zuständigen Bundesbehörden
Lrägl ich festg<>sl.<:I 11('11 T;i us<'lrn JJ(J('n. können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann
(3) Die~ Bewcrlwr sind vor der „chriftlicl1en Prü- im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde andere
fung auf dies('. Br'sli1111nun~JC!t1 hinl'.llW(~isen. Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prü-
fungsteilnehmer dem widerspricht.
§ 16
(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis
Wiederholungsprüfung dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses und
(1) Eine Wicdcrlwlunqspriilung isl frühestens Vertreter der Bundesbehörden anwesend sein.
nach einem, spütesl.( ns nc1ch 12 Mona terJ möglich.
1
Sie ist auf die Prüft1nq.slüclwr ·1.u beschränken, in
denen diP LE:isl.unq('n nichl r1t1srciclwnd waren. § 19
(2) Eine weitere Wicdcrholunusprülung ist nur
Inkrafttreten
mit Zustirnmun~J d(!s H11ndc!srninisters für Verkehr Diese Prüfungsordnung tritt am 1. März 1975 in
möglich. Kraft.
Bonn, den 6. Februar 1975
· Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Tennstedt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Fitting
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage
zu§ J 3 Abs. 1
Bundesrepublik Deutschland
Zeugnis
über die Prüfung
zum Seeschiffer*)
Seeschiffer in der Küstenfischerei*)
Herr
geboren in am
hat die Prüfung zum
Seeschiffer*)
Seeschiffer in der Küstenfischerei*)
nach der Prüfungsordnung zur Durchführung der Berufseingangsprüfung zum Erwerb des Befähi-
gungszeugnisses zum Seeschiffer AKü - und zum Seeschiffer in der Küstenfischerei --- BKü -
vom 6. Februar 1975 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 23 vom 28. Februar 1975) bestanden.
, den 19
Der Prüfungsausschuß
(Vorsitzender)
*) Nich1.zulreffe11d<'s ist zu streichen.
Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1975 623
(Rückseite)
Der lnhab(~r dieses Zeu~Jnisses hat b(ü seiner Meldung zur Prüfung nachgewiesen*):
ausreichendes Hörvermögen
ausrnichl'ndes Sehvermögen
ausreichend<'S Fi:l rhun terscheidungsvermögen
An anrechnunqsfühiqer Seefdhrl.zeit:
Gesarnl.fdhrl.zeit als Decksmann Monate
SeefahrlzPil d ls Matrose mit Brief Monate
außerhalb dPr Fischerei Monate
auf Seelischereifahrzeugen Monate
*) Nichlzulrdft~lldt'S ist z11 slH~iclH•n.
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 2
zu§ 13 /\bs. 3
Bescheinigung
Herrn
geboren in am
wohnhaft in
wird hi.ermit bescheinigt, daß er an der Prüfung zum Seeschiffer/Seeschiffer in der Küstenfischerei
nach § 28 Abs. 1 der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 vor dem
Prüfungsausschuß der Wasser- und Schiffahrtsdirektion ohne Erfolg
teilgenommen hat.
Dem Bewerber wird anheimgestellt, die Prüfung im Prüfungsfach
in der Zeit zwischen dem 19 . und. 19
zu wiederholen.
, den 19
Der Prüfungsausschuß
{Vorsitzender)
Nr. :n - Ta~1 der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1975 625
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
]n den Verfi.llucn we~ien verfdssungsrechtlicher desgesetzbl. I S. 1297) sind auch auf Schwan-
Prüfung des Fünf!Pn Ct>sel.zes zur Reform des Straf- gerschaftsabbrüche in den ersten zwölf Wo-
rechts (5. Sl.rRC) vorn rn. Juni 1974 (Bundesgesetz- chen seit der Empfängnis anzuwenden.
blatt l S. 1297) hc11 dds Bundesverfc1ssungsgericht 2. Der mit Einwilligung der Schwangeren von
durch Urteil VOlll Fi. r•(']JrlliH 197:5 1 BvF 1/74 --·
einem Arzt innerhalb der ersten zwölf Wochen
6/74 cntsd1 ieden:
seit der Empfängnis vorgenommene Schwan-
gerschaftsabbruch ist nicht nach § 218 des
I. § 218d des Slrnlg(~scl1.lrnclws in der Fassung des Strafgesetzbuches strafbar, wenn an der
Fünften CPSt)1zc,s !'.Ur Re>forrn des Strafrechts Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den
(5. SlrRC) vom 1B. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. l §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuches vorge-
S. 1297) ist rnil i\rlik<-1 2 1\bsc1l.z 2 Satz J in Ver- nommen worden ist und dringende Gründe für
bindung miL /\rlikel I i\bsd1z 1 des Grnndgesetzes die Annahme sprechen, daß die Schwanger-
insoweil unvcrc!inbM und nichtig, als er den schaft auf der Tat beruht.
Schwcm~Jcrschciftsc1blml<'h dUch dann von der
3, Jst der Abbruch der Schwangerschaft in den
StrafbMkeit ausnimm!., W(~nn keine Gründe vor-
ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis von
liegen, die im Sinne der Entscheidungs-
Pinem Arzt mit Einwilligung der Schwangeren
gründe vor (kr Wt'rturclnung des Grund--
gesptzes ß(!SLdncl lic1IH'n. vorgenommen worden, um von der Schwange-
ren die auf andere ihr zumutbare Weise nicht
abzuwendende Gefahr einer schwerwiegenden
n. Bis zum lnkr;illlrdt!n <'iner rJesetzlichen Neu- Notlage abzuwenden, so kann das Gericht
regelung wird gcrn~iß § ]5 des Gesetzes über von einer Bestrafung nach § 218 des Straf-
das Bundes ver! dSstrngsgPrich I cm~Jeordnet: gesetzbuches absehen.
l. § 218b und§ 219 des Slrdfgeselzbuches in der Der vorstehende Entscheidungssatz Ziffer I hat
Fassung des Fünften Cesetzes zur Reform des gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundes-
Strafrechts (5. StrRG) vom 'I 8. Juni 1974 (Bun- verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. Februar 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
B u ndesy;ese lz bla tt
T ei I II
Nr. 12, ausgegeben am 25. Februar 1975
Inhalt Seite
27. 1. 75 lkkt111111l11c1chL111\J cl<is /\bkonrnwns zwisch<!n de1 der Bundesrepublik Deutsch-
l<11Hl L111d d<'r l(<'CJi<'J un~J dc:r Republik Nigc!r über 213
27. l. 7:l Bt:k<11111t1nt1d1t11HJ iilwr das lnloaftlrnl.en des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
lkul.schl<11Hl und <km J\uslr<lliscl1en Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Vc,rhi11dc:11111q dn bei den S1cuF:rn vom Emkommen und vom Ver-
111ii<J<'11 sowie'. IH'i ('iniq<'n <1nderen ... . ........ ..... ....................... 216
30. 1. 7.5 Br!kiln11l111<1ch111HJ dc's i\likornmPns zwischen der der Bundesrepublik Deutsch-
lc1nd und d('J' fü,qinlllHJ d('r lslamisdwn Republik P;at,ict,,n Kapitalhilfo . . . . . . . . . . . 216
5. 2. 75 fü,kd1111l.r11<1ch11n<J d('i" Prolokollc: zur Vc!rli:ingcrung des Weizenhandels- und des Nahrungs-
milJclhillP-Ulwr('illkomrnclls von 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
6. 2. 75 Bek<lnnl.mad1unq über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Rechts-
hilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
31 !J-1fi-l
6. 2. 75 Bekannl111c1chung ülil;r cllm Celtungsbercich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation fiir ~Jeisliges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 228
6. 2. 75 Bekanntmachun~J über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die inter-
nationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
und der Stockholmer Fassung des Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
6. 2. 75 Bekanntmaclrnnu über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Berner Uberein-
kunft zum Schul/'. von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229
7. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinJrnnft zum Schutz des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
12. 2. 75 Bekanntmachung zum Protokoll über die zusätzliche Beihilfe nach dem geänderten fran-
zösischen Gesetz vorn 30. Juni 1956 in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 11. Okto-
ber 1974 (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
Nr. 2'.3 - ~ Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1975 627
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 288. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Januar 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 36 vom 21. Februar 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 36 vom 21. Februar 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 83400-502 bezogen werden.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Fundstellennachweis A
Bundesrecht
ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1974 - 296 Seiten DIN A 4
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Der Fundstellennachweis A 1974 enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Ver-
trägen mit der DDR abgesehen) die Fundstelfen der nach dem 31. Dezember 1963
im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten und noch gelten-
den Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 15,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Ver-_
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1974 - Format DIN A 4 - Umfang 424 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge
mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
Bedeutung haben können.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 15,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „ Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Herausgeber: Der Bundesminister der ·Justiz
v,,, 1,"J: B111ult·s<1nWi(Jt•r Verld(JSCfPs.m.h.J-1. •··· Drnck: Bunde,drnckerei Bonn
Im B111H.lcS(JPs<,tziJJ<1II Tr•il I w<'rdt,n c:1,s,,1·1.r', Vt!r<Jrt.lnunqen, AnordmrnqPn 1.mtl damit im Zm;ammcnh,rnq stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsgesclzbl<1lt Teil II werd<'n vülk1'rr<'ci11liche Vereinb,1r111HJ1.'n, Vcr(1iiq1c mil cle:r DDR dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckanntmilchun(JPll snwir· Zt,llli/J'ilv1•ru1d11m,ql·n verülfcn1.lichl,
B c zu g s b l; d in (J u 11 <J "11 : L,rnfr,ndC'r Bt:l'.lHJ m,r im Posl<1llunnc111r•nt 31. 10. jeden Jahres
heim Verli!q vorlir:(J<'ll. 1'1Jsl,ll!sd11 ill ilJJ Abo11n,,11H'l1tslwslPl!u1HTl'Jl Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, l'oslf,1<h li 24, Trd. (0 22 21) :u BO 67 bis fül.
Bczu9sJHPis Fiir T1,il 1 11nd Tt,il 11 lwlbFihrlich je c1nciet,1mq1ene 16 Seilen 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gill iluch hir ß11ndc'S<J()scl·1,hJ;i!ft,r, dir' vor deu, l. ausqecrelJ(;n worden Lieferunq ~Jege11 Voreinsendung des Betrages
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prPis ist diP M<,]11wf>rlsl1•11<•r Pn1!J,il1<'n; d('l ,IIHJcw<1ndte Ste1wrst1lz br~lriigt 5,5 °/0 •