569
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975. ;\ usgegehen zu Bonn am 27. Februar 1975 1 Nr. 22
Tag Inhalt Seite
21. 2. 75 N<'ufcissung der Zw<'iln1 Ber<'chnungsverordnung 569
2330-2-2
21. 2. 75 Neufossung der N<'Ubc1nmir'lenverordnung 1970 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 594
2330-14 l
21. 2. 75 Neufassung der Wohngeldverordnung 607
402-27-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgeselzhlatt T(!il II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
Verkündunw~n im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
Rechtsvorschrif1C'n der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
Bekanntmachung
der Neufassung der Zweiten Berechnungsverordnung
Vom 21. Februar 1975
Auf Grund des Artikels 4 Nr. 1 der Zweiten Ver-
ordnung zur Änderung berechnungsrechtlicher und
mietpreisrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember
l 974 (Bundesgesetzbl. I S. 3636) wird nachstehend
der Wortlaut der Zweiten Berechnungsverordnung
in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung bekannt-
gemacht, wie sie sich aus der oben angeführten
.Änderungsveromdnung und aus der Verordnung vom
26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 857) ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund
des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
des § 48 Abs. 1 und 3 des Ersten Wohnungsbau-
gesetzes,
des § 28 Abs. l und 2 des Wohnungsbindungsgeset-
zes
sowie des § 32 Satz l und des § 7 Abs. 2 des Woh-
nungsgemeinnützigkeiitsgesetzes
in den jeweils geHenden Fassungen erlassen wor-
den.
Bonn, den 21. Februar 1975
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
K. Ravens
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über wohnungswirtschaftlkhe Berechnungen
(Zweite Berechnungsverordnung- II. BV)
in der Fassung vom 21. Februar 1975
In h a l t s.ü b er sich t
Teil I Vierter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften § Laufende Aufwendungen und Erträge §
Anw(:ndungsbc!r<)ich dC'r Veronlntrn~J .. Laufende Aufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Aufgehoben 1a Kapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Aufgehoben 1b Eigenkapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Aufgehob<:n 1c Fremdkapitalkosten .................. .- . . . . . . . . . 21
Aufgeholwn 1d Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen . . . . . . . . . . . . . . . 22
Änderung der Kapitalkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken ... . 23 a
Teil II
Bewirtschaftungskosten . . . . . . . . . . ............. . 24
Wirtschafllichkeitsberechnung
Abschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........ . 25
Verwaltungskosten . . . . . . . . . . . . . .............. . 26
Erslc!r /\hsdrnit1
Betriebskosten ................................. . 27
(;<:gen s Lt11Hl,
Instandhaltungskosten ......................... . 28
Cliederun~J und Aufslellun~J d(,r Berechnung
Mietausfallwagnis ............................. . 29
(:;egensland der Bcn'chrnrng .. 2
Änderung der Bewirtschaftungskosten .......... . 30
Gliederung der Bcredrnung 3 31
Erträge
Maßgebende Verhültnissc: für die Aufstellung der
Berechnung . . . . . . . . . . . . . . . ............. . 4
Berücksichtigun\J von And<)rLIIlgen bei Aufstellung Fünfter Abschnitt
der Berechnun~J . . . . . . . . . . .............. . 4a Besondere Arten
Berechnung für sleuerbegünstigten Wohnraum, der der Wirtschaftlichkeitsberechnung
mit Aufwendun~iszuschüssen oder Aufwendungs- Voraussetzungen für besondere Arten
darlehen gefördert ist .......................... . 4b der Wirtschaftlichkeitsberechnung .............. . 32
Berechnun9 des angeniessenen Kaufpreises aus Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ............... . 33
den Cesamtkoslt'n . . . . . . . . . . . ............ . 4c
Gesamtkosten in der
Teilwirtschaftlichkeitsberechnung 34
Zweit.er Abschnitt
Finanzierungsmittel in der
Berechnun9 der Ccsarnl:kosten Teilwirtschaftlichkeitsberechnung 35
Gliederung der Gesamtkosten . . . . . . . ........... . 5 Laufende Aufwendungen und Erträge
in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . 36
Kosten des Bill1qrundstücks .................... . 6
Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . . . . . . 37
Baukoslen 7
Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen . . 38
Baunebenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . .............. . 8
Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung . . . . . . . 39
Sach- und Arbeitsleisl.unqen .................... . 9
Zusatzberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 a
Leistungen qegen Renlen ...................... . 10
Änderung der Cesamtkosten, bauliche Änderungen 11
Nicht feststellbare Gesa ml.kosl.en . . . . . . . . . . . . . . . . 11 a Teil III
Lastenberechnung
Dritter Abschnitt
Lastenberechnung .............................. . 40
Finanzierungsplan
Aufstellung der Lastenberechnung
Inhalt des Finanzicrnngsplarws ................. . 12 durch den Bauherrn ............................ . 40 a
Fremdmitl.f!l ................................... . 13 Aufstellung der Lastenberechnung
Verlorene Baukosl.enzusch(isse ................. . 14 durch den Erwerber ........................... . 40b
Eigenleistungen 15 Ermittlung der Belastung ....................... . 40c
Ersatz der Eiqenleistung . . . . . . . . . ............. . 16 Belastung aus dem Kapitaldienst ............... . 40d
Aufgehoben . . . . . . . . . . . . . . . . . ................ . 17 Belastung aus der Bewirtschaftung .............. . 41
Nr.22 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 571
Teil IV § §
WohnilJchenherechnung Aufgehoben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
WohnflLichc! 42 Berlin-Klausel ................................. . 48
Beredmun~J dt!r Grundllticlw 43 Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4q
Am<·clwnbarc Crundllüc:111.· 44 Inkrafttreten ........ .
Teil V Anlagen
Schluß- und Uberleil.ungsvorschriflen Anlage 1 (zu § 5 Abs. 5): Aufstellung der Gesamtkosten
BefugnissE, des Baulwrrn und s<'i11<·s Anlage 2 (zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1): Auszug aus dem
Rechtsnachfolgers ........ . 45 Normblatt DIN 271 des Deutschen Normenaus-
Uberleitungs vors eh ri 11 <·n 46 schusses, Fachnormenausschuß Bauwesen
U1wrholt ..... . 47 Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1): Aufstellung der Betriebskosten
Teil I Teil II
Allgemeine Vorschriften W irtschaitlichkeits berechn ung
§ 1 Erster Abschnitt
Anwendungsbereich der Verordnung Gegenstand, Gliederung und Aufstellung
(1) Diese Verordnung ist c1.nzuwenden, wenn der Berechnung
1. die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche
§ 2
oder der angemessene Kaufpn~is für öffentlich
geförderten Wohnraum Gegenstand der Berechnung
bei Anwendung cfos Zweilen Wohnungsbau- (1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird
gesetzes oder des Wohnun~Jsbindungsgesetzes, durch eine Berechnung (Wirtschaftlichkeitsberech-
nung) ermitt,elt. In ihr sind d:Le laufenden Aufwen-
2. die Wirtschaft] ichkeit oder Wohnfläche für
dungen zu ermitteln und den Erträgen gegenüber-
steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohn-
zustellen.
raum
bei Anwendunu des Zweitjen Wohnungsbau- (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für das
gesetzes, Gebäude, das den Wohnraum enthält, aufzustellen.
Sie ist für eine Mehrheit solcher Gebäude aufzu-
3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder der an- steHen, wenn si,e eine Wirtschaftseinheit bilden.
gemessene Kaufpreis Eine Wirtschaftseinheit ist eine Mehrheit von Ge-
bei Anwendung der Verordnung zur Durchfüh- bäuden, die demselben Eigentüme,r gehören, in
rung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes örtlichem Zusammenhang stehen und deren Errich-
tung ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde
zu bernchnen ist.
gelegt worden ist oder zugrunde gelegt werden soll.
(2) Di.ese Verordnung ist ferner anzuwenden, Ob der Errichtung einer Mehrheit von Gebäuden
wenn in anderen Rechtsvorschrifü~n die Anwendung ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde gelegt
vor1geschrieben oder vorausgesetzt ist. Das gleiche werden soll, bestimmt der Bauherr. Im öffentlich
gilt, wenn in anderen Rechtsvorschriften die An- geförderten sozialen Wohnungsbau kann die Be-
wendung der Ersten Berechnungsverordnung vor- willigungsstelle die Bewilligung öffentlicher Mittel
geschrieben oder vorausgesetzt ist. davon abhängig machen, daß der Bauherr eine
andere Bestimmung über den Gegenstand der Be-
rechnung trifft. Wird eine Wirtschafts,einheit in de1
§ l a
Weise aufgeteilt, daß eine Mehrheit von Gebäuden
(aufgeholwn) bleibt, die demselben Eigentümer gehören und in
örtlichem Zusammenhang stehen, so entsteht in-
§ 1b soweit eine neue Wirtschaftseinheit.
(aufgehoben) (3) In die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind
außer dem Gebäude oder der Wirtschaftseinheit
§ 1C auch zugehörige Nebengebäude, Anlagen und Ein-
richtungen sowie das Baugrundstück einzubeziehen.
(aufgehoben)
Das Baugrundstück besteht aus den überbauten und
den dazugehörigen Flächen, soweit sie einen an-
§ 1d gemessenen Umfang nicht überschr,eiten; bei einer
(aufgehoben) Kleinsiedlung gehört auch die Landzulage dazu.
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Enthüll: dt1s C:vb;iudP odl'r die Wirtschafts- den Verhältnissen aufzustellen, die beim Antrag auf
(:inheit .rwlwn dem \NohrHdUlll, für den diie Wirt- Bewilligung öffentlicher Mittel bestehen. Haben sich
sd1c1 fllichke.i tslwrcdmunq aulzustel len ist, noch die V,erhältnisse bis zur Bewilligung der öffentlichen
dnderen Rmnn, so ist die Wirtsdwftlkhkeitsberech- Mittel geändert, so kann die Bewilligung.sstelle der
nun~J unter <hm Vorausselzunqen und nach Bewilligung die geänderten Verhältniss,e zugrunde
Mc1ßqabe des Piinften /\bschnittes,a]s Teilwirtschaft- l e1gen; siie hat sie zugrunde zu legen, wenn der Bau-
1
lichkeitsbered1mmg oder als Gesamtwirtschaftlich- herr es beantragt.
keitsberechnunu ocfor mit Teilberechnungen der (2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Woh-
laufenden Aufwendunqen aufzustellen. nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel
(5) Ist die WirtschaftsE!i nheit aufgeteilt worden, eine Wir,tschaftlichkeitsberechnung nkht zugrunde
so sind ·wirtschaftlichkei lsbernclmungen, die nach ge,legt worden, wohl aber eine ähnliche Berechnung
der Aufteilung aufzustellen sind, für die einzelnen oder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finan-
c;ebüude oder, wenn neue Wirtschaftseinheiten ent- zierungsmittel, so ist die Wirtschaftlichkeitsberech-
standen sind, für d i,e nPuen Wirts•chafts,einheiten nung nach den Verhältnissen aufzuste,llen, die der
aufzust,ellen; Entsprechendes gilt, wenn die Wirt- BewiUigung auf Grund dieser Berechnung zugrunde
schaftseinheit auf,qeteilt werden soll und im Hin- gelegt worden sind; soweit dies nicht geschehen ist,
blick hi.erauf Wirtscha.fll i,chkeitsberechnungen auf- ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Ver-
gestellt werden. Auf die Aufstellung der Wirtscha.ft- hältnissen aufzustellen, die bei der Bewilligung der
lichkeitsbPrechnun!.Jell sind die Vorschriften über öffentlichen Mittel bestanden haben.
die Teilwirt:schaftlichkeitsbercchnung sinngemäß
(3) Ist im öffentlich geförderten sozialen Woh-
anzuwenden, soweit nicht eine andere Aufteilung nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel
aus besonderen GrürH.len ange,messen ist; im öffent- eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eine Be-
lich geförderten sozialen Wohnungsbau bedarf die re,ohnung der in Absatz 2 bez,eichneten Art nicht
Wahl einer and(!ren Aufteilung der Zustimmung der zugrunde ,gele,gt worden, so ist di,e Wirtschaftlich-
Bewilligungsstelle. 1.<ceitsbemchnung nach den Verhältnissen aufzustel-
(6) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- 1,en, d1e bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel
bau dürfen mehrern Gebäude, mehr·ere Wirtschafts- beistanden haben.
einheiten oder mehrere Gebäude und Wirtschafts- (4) Im steuerbegünstigten Wohnungsbau ist die
einheiten nachträglich zu einer Wirtschaftseinheit Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhält-
zusammengefaßt weJiden, sofern sie demselben nissen bei Bezugsfertigkeit aufzustellen.
Eigentümer gehör,en, in örtlichem Zusammenhang
stehen, die Wohnungen keine wesentlichen Unter.:
schiede in ihrem Wohnwert aufweis•en und die Be- § 4a
wirtschaftung durch die Zusammenfassung er,leich- Berücksichtigung von Änderungen
tert wird. Die Zusammenfassung bedarf der Zustim- bei Aufstellung der Berechnung
mung der BewilHgungsstelle. Sie darf nur erteilt
werden, wenn öffonl:li.ch geförderte Wohnungen in (1) Is:t im öffenfüch geförderten sozial,en Woh-
sämtlichen Gebüude,n vorhanden sind. In die Wirt- nungsbau deir Bewilligung der öffentlichen Mittel
schaffüchkeitsberiechnung,en, die nach der Zusam- eine Wirts,chaffüchkeitsberechnung zugrunde gelegt
menfassung aufgestellt werden, sind die bisherigen worden, so siind die Gesamtkosten, Finanzierungs-
Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufenden mittel oder laufenden Aufwendungen, die bei der
Aufwendungen zu übernehmen. Die öffentlichen Bewilligung auf Grund dies,er Berechnung zugrunde
Mittel gelten als für sämtliche öffentlich geförder- gele,gt worden sind, in eine spät,ere Wirtschaftlich-
ten Wohnun9en der zusamrnenuefaßt.en Wirtschafts- keitrsber,echnung zu übernehmen, es sei denn, daß
einheit bewilligt. 1. sie sich nach der Bewilligung der öffentlichen
Mittel geändert haben und ein anderer Ansatz
§ 3 in ,di,es,er Verordnung vor1geschrieben ist oder
Gliederung der Berechnung 2. nach der Bewilligung der öffenfüahen Mittrel bau-
Die ·wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten lkhe Änderungen vorg,enommen w011den sind und
ein anderer Ansatz in dieser Verordnung vor-
1. die Grundstücks- un:d Gebäudebeschrei.bung, geschrieben ode,r zugelassen ist oder
2. ehe BmE~chnung der Gesamtkosten, 3. lauf.ende Aufwendungen nicht oder nur in ge-
3. den Finanzierungs.plan, ringerer Höhe, als in dieser Verordnung vor-
g,es,chri,eben oder zugelassen ist, in Anspruch ge-
4. die laufenden Aufwendungen und die Erträge.
nommen oder anerkannt worden sind oder auf
ihren Ansatz ganz oder teilweise v,erzichtet wor-
§ 4 den i,5,t oder
Maßgebende Verhältnisse 4. der Ansatz von laufenden Aufwendungen nach
für die Aufstellung der Berechnung dies,er Verordnung nicht mehr oder nur in ge-
ritngerer Höhe zulässig ist.
(1) 1st im öffentlich geförderten sozialen Woh-
nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel In den Fällen der Nummern 3 und 4 bleiben die
eine Wirtscha.ftlkhkeitsberechnung zugrunde zu Gesamtkosten und die Finanzierungsmittel unver-
legen, so ist die Wirtschaffüchkeitsberechnung nach ändert. Nummer 3 ist bei Wohnungen, für welche
Nr. 22 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 573
die öff,entlichen Mittel erstmalig nach dem 31. De- § 4C
zember 1956 bewilligt worden sind, erst nach dem
Berechnung des angemessenen Kaufpreises
Ablauf von 6 Jahren seit der Bezugsfertigkeit anzu-
aus den Gesamtkosten
wenden, es sei denn, daß eine kürzere Frist bei der
Bewilligung der öffentlichen Mittel vereinbart wor- Ist in Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 der
den ist. angemessene Kaufpreis zu berechnen, so sind die
Vorschriften der §§ 4 und 4 a bei der Ermittlung der
(2) Ist im öffentlich geförderton sozialen Woh-
Gesamtkosten, der Kosten des Baugrundstücks oder
nungsbau der Bewilligung der öffentlichen Mittel
der Baukosten entsprechend anzuwenden, soweit
eine Wirtschaftlichkei tsberechnung nicht zugrunde
sich aus § 54 a Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz des
gelegt worden, wohl aber eine ähnliche Berechnung
Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder aus § 14 Abs. 2
oder eine Berechnung der Gesamtkosten und Finan-
Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Woh-
zierungsmittel, so gilt Absatz 1 entsprechend, soweit
nungsgemeinnützigkeitisges,etz nichts anderes ergibt.
bei der Bewilligung ciuf Grund dieser Berechnung
Im übrigen sind die Gesamtkos,ten, die Kosten des
Gesa_mtkosten, Finanzierungsmittel oder laufende
Baugrundstücks und die Baukosten nach den §§ 5
Aufwendun9en zu9nmde gelegt worden sind; im bis 11 a zu ermitteln.
übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Ist im öffentlich geförderten sozialen Woh-
nungsba_u der Bewilligung der öffentlichen Mittel Zweiter Abschnitt
eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder eine Be- Berechnung der Gesamtkosten
redmung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht
zugrunde gelegt worden und haben sich föe Gesamt-
§ 5
kosten, Finanzierungsmittel oder laufenden Auf-
wendungen na_ch der Bewilligung der öffentlichen Gliederung der Gesamtkosten
Mittel geändert oder sind danach bauliche Änderun-
(1) Gesamtkosten sind die Kosten des Baugrund-
gen vorgenommen worden, so dürfen diese Ände-
stücks und diie Baukosten.
rungen nur berücksichtigt werden, soweit es sich
bei entsprechender Anwendung der Vors,chriften (2) Kosten des Baugrundstücks sind der Wert des
dieser Verordnung, die die Änderung von Gesamt- Baugrundstücks, die Erwerbskosten und die Er-
kosten, Finanzierungsmitteln oder laufenden Auf- schließungskosten. Kosten, die im Zusammenhang
wendungen oder die bauliche Änderungen zum mit einer das Baugrundstück betreffenden freiwilli-
Gegenstand haben, ergibt. gen oder gesetzlich g.eregelten Umlegung, Zusam-
menlegung oder Grenz.rergelung (Bodenordnung) ent-
(4) Haben sich im steuerbegünstigten Wohnungs-
stehen, gehören zu den Erwerbskosten, außer den
bau die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder
Kosten der dem Bauherrn dabei obliegenden Ver-
laufenden Aufwendungen nach der Bezugsfertigkeit
waltungsleistungen. Bei einem Erbbaugrundstück
geändert oder sind bauliche Änderungen vorgenom-
sind Kosten des Baugrundstücks nur die dem Erb-
men worden, so dürfen diese Änderungen nur be-
baubernchtigten •entstehenden Erwerbs- und Er-
rücksichtigt werden, soweit es in dieser Verordnung
schließungskosten; zu den Erwerbskosten des Erb-
vorgeschrieben oder zugelassen ist.
baurechts gehört auch ein Entgelt, das der Erbbau-
(5) Soweit eine Berücksichtigung geänderter Ver- berechtigte einmalig für die Bestellung oder Uber-
hältnisse nach dieser Verordnung nicht zulässig ist, tragung des Erbbaurechts zu entrichten hat, soweit
bleiben die Verhältnisse im Zeitpunkt nach § 4 maß- es angemessen ist.
gebend. (3) Baukosten sind die Kosten der Gebäude, die
§ 4b Kosten der Außenanlagen, die Baunebenkosten, die
Kosten besonderer Betriebseinrichtungen sowie die
Berechnung für steuerbegünstigten Wohnramn, Kosten des Geräte,s und sonstiger Wirts•chaftsaus-
der mit Aufwendungszuschüssen oder stattungen. Wird der Wert verwendeter Gebäude-
Aufwendungsdarlehen gefördert ist teile angesetzt, so ist er unter den Baukosten ge-
(1) Ist die Wirtschaftlichkeit für steuerbegünstigte sondert auszuweisen.
Wohnungen, die mit Aufwendungszuschüssen oder (4) Baunebenkosten sind
Aufwendungsda.rlehen nach § 88 des Zweiten Woh-
1. die Kosten der Architekten- und Ingenieur-
nungsbaugesetzes gefördert worden sind, zu berech-
leistungen,
nen, so sind die Vorschriften für öffentlich geför-
derte Wohnungen entsprechend anzuwenden. Bei 2. die Kosten der dem Bauherrn obliiegenden Ver-
der entsprechenden Anwendung von § 4 Abs. 1 sind waltungsleistungen bei Vorbereitung und Durch-
die Verhältni.sse im Zeitpunkt der Bewilligung der führung des Bauvorhabens,
Aufwendungszuschüsse oder Aufwendungsdarlehen 3. die Kosten der Behördenleistungen bei Vorberei-
zugrunde zu legen. tung und Durchführung des Bauvorhabens, so-
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen weit sie nicht Erwerbskosten sind,
auch mit einem Da.rlehen oder einem Zuschuß aus 4. die Kosten der Beschaffung der Finanzierungs-
Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden, so sind mittel, di.e Kosten der Zwischenfinanzierung und,
di,e Vorschriften für steuerbegünstigte Wohnungen soweit sie auf die Bauzeit fallen, die Kapital-
mit den Maßgaben aus § 6 Abs. 1 Satz 4 und § 20 kosten und die Steue,rbelastungen des Baugrund-
Abs. 3 anzuwenden. stücks,
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
5. sow;Liqc Ndwnkoslen bei Vorbereitung und wirtschaftlicher Bauausführung und bei ordentlicher
Durchfülirun~J des Buuvorhclbens. Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Kost,en ent-
st,ehen tatsächlich in der Höhe, in der der Bauherr
(S) Dc)r familtlung der Ccsamtkosten ist die dieser
Verordnung beigdü~Jl<! Anlc1ge 1 „Aufstellung der eine Vergütung für Bauleistungen zu entrichten hat;
ein Barzahlungsnachlaß (Skonto) braucht nicht ab-
Gesc1mtkosten" zu~Jn1nde zu lc~~Jen.
gesetzt zu werden, soweit er handelsüblich ist. Die
Vorschriften der § § 8 bis 10 bleiben unberührt.
§ 6
Kosten des Baugrundstücks (2) Bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch Um-
wandlung oder Umbau eines Gebäudes gehört zu
(l) Als Wert des Bcniurunclstücks darf höchstens den Baukosten auch der Wert der verwendeten Ge-
angesc!tzt werden, bäudeteile.
1. wenn das ßtJU{Jfundsl.ück dem Bc1uherrn zur För-
Der w·ert der verwendeten Gebäudeteile ist mit
d<)rung des Wohnunu,sbuues unter dem Verkehrs-
dem Betra,ge anzusetzen, der einem Unternehmer
wert überlasson worden ist, cfor Kaufpreis,
für die Bauleistungen im Rahmen der Kosten des
2. wenn das Buu~J rundstück durch Enteignung zur Gebäudes zu entrichten wäre, wenn an Stelle des
Durchführun9 des lfouvorlwbens vom Bauherrn Wiederaufbaues oder des Ausbaues ein Neubau
erworben worden ist, die Entschddiqung, durchgeführt würde, abzüglich der Kosten des Ge-
3. in anderen Fällen der Verkehrswert in dem nach bäudes, di,e für den Wiederaufbau oder den Ausbau
§ 4 maßgebenden Zeitpunkt oder der Kaufpreis, tatsächlich entstehen oder mit deren Entstehen sicher
es sei denn, daß .c'r unan~Jl!messen hoch gewesen gerechnet werden kann. Bei der Ermittlung der
ist. Kosten eines vergleichbaren Neubaues dürfen ver-
wendete Gebäude:teiLe, die für einen Neubau nicht
Für den Begriff des Verkehrswertes gilt § 141 Abs. 2
erforderlich gewesen wären, nicht berücksichtigt
des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundes-
werden. Bei Wiederaufbau ist der Restbetrag der
gesetzbl. I S. 341). Im steuerbegünstigten Wohnungs-
auf dem Grundstück ruhenden Hypothekengewinn-
bau dürfen neben dem Verkehrswert Kosten der
ahgabe von dem nach den Sätzen 2 und 3 ermittel-.
Zwischenfinanzierung, Kapilctlkosten und Steuer-
ten Wert der verwendeten Gebäudeteile mit dem
belastungen des Bau9nmdstücks, die crnf die Bauzeit
Betrage abzuziehen, der sich vor Herabsetzung der
fallen, nicht anqcsc~L:t.L werden. Ist die Wirtschaft-
Abgabeschulden nach § 104 des Lastenausgleichs-
lichkei Lslwrechnung nc1ch § 87 a des Zweiten Woh-
gesetzes für den Herabsetzungsstichtag ergibt.
nungsbaugesetzes c1ufzustolle11, so darf der Bauherr
den Wert des Bauqnmdstücks nach Satz 1 ansetzen, (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau eines Ge-
soweit nicht mit cJem Di!rlchens- oder Zusdrnßgeber bäudeteils und Erweiterung darf der Wert der ver-
vertraglich ein anderer Ansatz vereinbart ist. wende,ten Gebäudeteile nur nach dem Fünften Ab-
(2) Bei Ausbau durch Umwandlunq oder Umbau schnitt angesetzt werden.
darf als vVerl des Baugrundstücks höchstens der
Verk,ehrswert ver~JlPichbarer unbebauter Grund- § 8
stücke für Wohnuebäude in cfom nach § 4 maß-
Baunebenkosten
gebenden Zeitpunkt angeselzt werden.
(3) Soweit Preisvorschriften in dem nach § 4 (1) Auf die Ansätze für die Kosten der Architek-
maßgebenden Zeitpunkt bestanden haben, dürfen ten, Ingenieure und anderer Sonderfachleute, die
höchstens die danach zulässigen Preise zugrunde Kosten der Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung
geI,egt werden. und Durchführung des Bauvorhabens und die damit
zusammenhängenden Nebenkosten ist § 7 Abs. 1
(4) Erw<:rbskosten und ErschliE~ßungskosten dür- Satz 1 und 2 anzuwenden.
fen, vorbehaltlich dc~r §§ 9 und 10, nur angesetzt
werden, soweit sie tatsächlich entstehen oder mit (2) Als Kosten der Architekt,enleistungen dürfen
ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann. höchstens die nach der Gebührenordnung für Archi-
(5) Wird die Erschl ic:ßung im Zusammenhang mit tekten zulässigen Beträge in der für das Bauvor-
dem Bauvorl1abcn clurchg,dührt, so darf außer den haben zutreffenden Bauklasse angesetzt werden.
Erschließungskostcn nur der Wert des nicht er- Als Kosten der Verwaltungsleistungen dürfen
schlossenen Baugrundstücks na.ch Absatz 1 ange- höchstens die sich nach den Absätzen 3 bis 5 er-
setzt werden. Ist die! Erschließung bereits vorher gebenden Beträge angesetzt werden.
ganz oder teilweise durchgeführt worden, so kann (3) Der Berechnung des Höchstbetrages für die
der Wert des ganz oder leilweis,e erschlossenen Kosten der Ve.rwaltungsleistungen ist ein Vom-
Bau~Jrundstücks rwch Absa l'l 1 angesetzt werden, hundertsatz der Baukosten ohne Baunebenkosten
wenn ein /\nscitz von Erscbließungskoslen insoweit und, sow,eit der Bauherr die Erschließung auf
unterbleibt. eigene Rechnung durchführt, auch der Erschlie-
§ 7 ßungskosten zugrunde zu legen, und zwar bei
Baukosten Kosten in der Stufe
(1) Bc:1ukosLl~n dü rfon nur angesetzt werden, so- 1. bis 50 000 Deut.sehe Mark einschließlich
3,00 vom Hundert,
weit sie tals/ichlich nnlsl<'lwn oder mit ihr,cm Ent-
st.c~hen siclwr qerechnct wcrdon kann und soweit sie 2. bis 100 000 Deutsche Mark einschließlich
bei qewissenhc1fl.c~r /\bw~iqunq aller Umstände, bei 2,75 vom Hundert,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 575
3. bis 200 000 Deutsche Mark einschließlich (7) Kosten der Beschaffung der Finanzierungs-
2,50 vom Hundert, mittel dürfen nicht für den Nachweis oder die Ver-
mittlung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten
4. bis 350 000 Deutsche Mark einschließlich
angesetzt werden.
2,25 vom Hundert,
(8) Als Kosten der Zwischenfinanzierung dürfen
5. bis 550 000 Deutsche Mark einschließlich
nur Kosten für Darlehen oder für eigene Mittel des
2,00 vom Hundert,
Bauherrn angesetzt werden, deren Ersetzung durch
6. bis 800 000 Deutsche Mark einschließlich zugesagte oder sicher in Aussicht stehende end-
1,75 vom Hundert, gültige Finanzierungsmittel bereits bei dem Einsatz
7. bis 1 100 000 Deutsche Mark einschließlich der Zwischenfinanzierungsmittel gewährleistet ist.
1,50 vom Hundert, Eine Verzinsung der vom Bauherrn zur Zwischen-
finanzierung eingesetzten eigenen Mittel darf höch-
8. bis 1 500 000 Deutsche Mark einschließlich stens mit dem marktüblichen Zinssatz für erste
1,25 vom Hundert, Hypotheken angesetzt werden. Kosten der Zwi-
9. über 1 500 000 Deutsche Mark schenfinanzierung dürfen, vorbehaltlich des § 11,
1,00 vom Hundert. nur angesetzt werden, soweit sie auf die Bauzeit bis
zur Bezugsfertigkeit entfallen.
Die Vomhundertsätze erhöhen sich (9) Auf die Eigenkapitalkosten in der Bauzeit ist
§ 20 entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 3
1. um 0,5 im Falle der Betreuung des Baues von
Eigenheimen, Eigensiedlungen und Eigentums- bleibt unberührt.
wohnungen sowie im Falle des Baues von Kauf- § 9
eigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kauf-
Sach- und Arbeitsleistungen
eigentumswohnungen,
(1) Der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des
2. um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur Boden-
Bauherrn, vor allem der Wert der Selbsthilfe, darf
ordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind,
bei den Gesamtkosten mit dem Betrage angesetzt
3. um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durchfüh- werden, der für eine gleichwertige Unternehmer-
rung des Bauvorhabens mit sonstigen besonderen leistung angesetzt werden könnte. Der Wert der
Verwaltungsschwierigkeiten verbunden ist, Architekten- und Verwaltungsleistungen des Bau-
4. um 1,5, wenn für den Bau eines Familienheims herrn einschließlich seiner Nebenkosten darf mit
Selbsthilfe in Höhe von mehr als 10 vom Hundert den Höchstbeträgen nach § 8 Abs. 2 bis 5 angesetzt
der Baukosten geleistet wird. werden. Erbringt der Bauherr die Leistungen nur zu
einem Teil, so darf nur der den Leistungen ent-
Erhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie sprechende Teil der Höchstbeträge als Eigenleistun-
nach den Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander gen angesetzt werden.
angesetzt werden. Bei der Berechnung des Höchst-
betrages für die Kosten von Verwaltung~leistungen, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Wert der
die bei baulichen Änderungen nach § 11 Abs. 4 bis 6 Sach- und Arbeitsleistungen des Bewerbers um ein
erbracht werden, ist Satz 1 entsprechend anzuwen- Kaufeigenheim, eine Trägerkleinsiedlung, eine
den. Kaufeigentumswohnung und eine Genossenschafts-
wohnung sowie für den Wert der Sach- und Arbeits-
(4) Statt des Höchstbetrages, der sich aus den leistungen de,s Mieters.
nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 maßgebenden Kosten
und dem Vomhundertsatz der entsprechenden Ko- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
stenstufe ergibt, darf der Höchstbetrag der voran- wenn der Bauherr, der Bewerber oder der Mieter
gehenden Kostenstufe gewählt werden. Die aus Ab- Sach- und Arbeitsleistungen mit eigenen Arbeit-
satz 3 Satz 2 und 3 folgenden Erhöhungen werden nehmern im Rahmen seiner gewerblichen oder
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 hinzugernchnet. unternehmerischen Tätigkeit oder auf Grund seines
Berufes erbringt.
(5) Wird der angemessene Kaufpr,eis nach § 4 c
§ 10
für Teile einer Wirtschaftseinheit aus den Gesamt-
kosten ermittelt, so sind für die Berechnung des Leistungen gegen Renten
Höchstbetrages nach den Absätzen 3 und 4 die Ko-
(1) .Sind als Entgelt für eine der Vorbereitung
sten für das einzelne Gebäude zugrunde zu 1,egen;
oder Durchführung des Bauvorhabens dienende
der Kostenansatz dient auch zur Deckung der
Leistung eines Dritten wiederkehrende Leistungen
Kosten der dem Bauherrn im Zusammenhang mit
zu entrichten, so darf der Wert der Leistung des
der Eigentumsübertragung obliegenden Verwal-
Dritten bei den Gesamtkosten angesetzt werden,
tungsleistungen. Bei Eigentumswohnungen und
Kaufeigentumswohnungen sind für die Berechnung 1. wenn es sich um die Ubereignung des Baugrund-
der Kosten der Verwaltungsleistungen die Kosten stücks handelt, mit dem Verkehrswert,
für die einzelnen Wohnungen zugrunde zu legen. 2. wenn es sich um eine andere Leistung handelt,
mit dem Betrage, der für eine gleichwertige
(6) Der Kostenansatz nach den Absätzen 2 bis 5
Unternehmerleistung angesetzt werden könnte.
dient auch zur Deckung der Kosten der Verwal-
tungsleistungen, die der Bauherr oder der Betreuer (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestellung eines
zur Beschaffung von Finanzierungsmitteln erbringt. Erbbaurechts.
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 11 (6) Wertverbesserungen sind
Änderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen 1. bauliche Verbesserungen oder Einrichtungen,
(1) Haben sich die Gesamtkosten geändert 2. die Anlage oder der Ausbau einer Verkehrsfläche
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau oder einer Kanalisation,
nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel 3. der Hausanschluß an Versorgungsleitungen,
gegenüber dem bei der Bewilligung auf Grund
wenn durch die Maßnahmen der Gebrauchswert des
der Wirtschc1ftlichkeit,sborechnung zugrunde ge-
Wohnraums erhöht wird oder die allgemeinen
legten Betrag,
Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessert werden.
2. im steuerbergünstigten Wohnungsbau nach der
Bezugsfertigke,it,
§ 11 a
so sind in WirLschaftlichkeitsberechnungen, die
nach diestm Zeitpunkten aufgesteUt werden, die ge- Nicht feststellbare Gesamtkosten
änderten Gesum 1.k osten anzusetzen. Dies gilt bei Sind die Bau-, Erwerbs- oder Erschließungskosten
einer Erhöhung der Gesamtkosten nur, wenn sie auf nach § 6 Abs. 4 und 5, den §§ 7 Ms 11 ganz oder
Umstdnden beruht, die der Bauherr nicht zu ver- teilweise nicht oder nur mit verhältnismäßig großen
treten hat. Bei öffentlich .gefördertem Wohnraum, Schwierirgkeiten festzusteUen, so dürfen insoweit
auf den das Z wei'f„e Wohnungsbaugesetz nicht an- die Kosrten angesetzt werden, die zu der Zeit, als
wendbar ist, dürfen erhöhte Gesamtkosten nur an- die Leistungen erbracht worden sind, marktüblich
gesetzt werden, wenn sie in der Schlußabrechnung waren. Die marktüblichen Kosten der Gebäude (§ 5
oder sonst von der Bewilligungsstelle anerkannt Abs. 3) können nach Erf ahrung1ssätzen über die
worden sind. Kosten des umbauten Raumes bei Hochbauten be-
(2) Wertänderungen sind nicht als Änderungen rechne,t weJiden. Bei der Berechnung des umbauten
der Gesamtkosten anzusehen. Raumes ist der Auszug aus dem Normblatt DIN 277
(3) Die Gesamtkosten können sich auch dadurch
des Deutschen Normenausschusses zugrunde zu
erhöhen, legen, der dieser Verordnung a1s Anlage 2 bei-
gefügt ist.
1. daß sich innerhalb von zwei Jahren nach derr
Bezugsfertigkeit Kosten der Zwischenfinanzie-
rung ergeben, welche die für die endgfütig,en Dritter Abschnitt
Finanzierungsmittel nach den §§ 19 bis 23 a ange- Finanzierungsplan
setzten Kapitalkosten übersteigen oder
2. das bei einer Ersetzung von Finanzierungsmitteln § 12
durch andere Mittel na.ch § 12 Abs. 4 Kosten der Inhalt des Finanzierungsplanes
Beschaffung der neuen Mittel entstehen.
(1) Im Finanzierungsplan sind die Mittel auszu-
(4) Sind
wei,sen, die zur Deckung der in der Wirtschaftlich-
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau keitsbernchnung angesetzten Gesamtkosten dienen
nach der BewiUigung der öffentlichen Mittel, (Finanzierungsmitteil), und zwar
2. im s,teuerbegünstiigten Wohnungsbau nach der
1. die Fremdmittel mit dem Nennbetra.g und mit
Bezugsfertigkeit
den vereinbarten oder vorgesehenen Auszah-
bauliche Änderungen vorgenommen worden, so lungs-, Zins- und Tilrgungsbedingungen, auch
dürfen die durch die Änderungen entst,ehenden wenn sie planmäßig getilgt sind,
Kosten nach den Absätzen 5 und 6 den Gesamt-
2. die verlorenen Baukostenzuschüsse,
kosten hinzugerechnet werden. Erneuerungen, In-
standhaltungen und Instandsetzungen sind keine 3. die Eigenleistungen.
baulichen Änderung,en. Vor- oder Zwischenfinanzierungsmittel sind nicht
(5) Die Kosten von baulichen Änderungen dürfen als Finanzierung,smi,ttel auszuweisen.
den Gesamtkosten nur hinzugerechnet werden, so-
(2) Werden nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte
weit die Änderungen
Gesamtkos,ten angesetzt, so sind die Finanzierungs-
1. auf Umständen beruhen, die der Bauherr nicht zu mittel auszuweis,en, die zur Deckung der geänderten
vertreten hat, oder Wertverbesserungen be- Gesamtkosten dienen.
wirken
(3) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von
und dem gesamten Wohnraum zugute kommen,
baulichen Änderungen den Ges,amtkosten hinzu-
für den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung auf-
zustellen ist, oder gerechnet, so sind die Mittel, die zur Deckung di,eser
Kosten dienen, im Finanzierungsplan auszuweisen.
2. dem Ausbau eines Gebäudeteils oder der Erwei- Für di,eise Mittel gelten die Vorschriften über Finan-
terung dienen, zierungsmi tterl.
es sei denn, daß es sich nur um die Vergrößerung
eines Teiils der Wohnungen handelt, für die eine (4) Sind
Wirts,chaftlichkeitsberechnung aufzustellen is,t, 1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
Wertverbesserungen dürfen im öffentlich geförderr- nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel
ten sozia,len Wohnungsbau nur berücksichtigt wer- oder
den, wenn die Bewilligungsstelle ihnen zuges,timmt 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der
hat. Bezugsfertigkeit
Nt.'.22 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 511
Finanzierungsrni Llel durch andere Mittel ersetzt werden, um den Gebrauch von Wohn- oder Ge-
worden, so sind die neuen Mittel an der Stelle der schäftsraum zu erlangen oder Kapitalkosten zu er-
bisherigen Fina,nzierungsmittel auszuweisen. Dies sparen, ohne daß vereinbar{ ist, den Wert der Lei-
gilt bei einer Ersetzung durch neue Mittel, deren stung zurückzuerstatten oder mit der Miete oder
Kapitalkosten höher sind als die der bisherigen einem ähnlichen Entgelt zu verrechnen oder als
Finanzierungsmittnl nur, wc~nn die Ersetzung auf Vorauszahlung hierauf zu behandeln.
Umständen beruht, die der Bauherr nicht zu ver-
tret>cm hat. Bei ei,nem Tilgungsdarlehen ist der § 15
Betrag, der planmäßig getilgt ist, unter Hinweis
hierauf in der bisherigen Wei.se auszuweisen; die Eigenleistungen
Sätze 1 und 2 finden auf diesen Betrag keine An- (1) Eigenleistungen sind die Leistungen des Bau-
wendung. herrn, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen,
(5) Sind die als Darlehen gewährten öffentlichen namentlich
Mittel gemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes 1. Geldmittel,
vorzeitig zurückgezahlt oder abgelöst worden, so 2. der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen, vor
sind die zur RückZilhlun9 oder Ablösung auf- allem der Wert der eingebrachten Baustoffe und
gewandten Finanzienmgsrni 1.1 el an der Stelle der der Selbsthilfe,
öffentlichen Mittel cJuszuweiscn. Der Betrag des 3. der Wert des eigenen Baugrundstücks und der
Darlehens, der planmäßig getilgt oder bei der Ab- Wert verwendeter Gebäudeteile.
lösung erlassen ist, ist unter Hinweis hierauf in der
(2) Als Eigenleistung kann auch ganz oder teil-
bisherigen Weise auszuweisen.
weise ausgewies,en werden
(6) Ist die Verbindlichkeit aus einem Aufbau- 1. ein Barzahlungsnachlaß (Skonto), wenn bei den
darlehen, das dem Bauherrn gewährt worden ist, Gesamtkosten die vom Bauherrn zu entrichtende
nach Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptent- Vergütung in voller Höhe angesetzt ist,
schädigung gemäß § 258 Abs. 1 Nr. 2 des Lasten-
2. der Wert von Sach- und Arbeitsleistungen, die
ausgleichsgesetzes ganz oder teilweise als nicht
der Bauherr mit eigenen Arbeitnehmern im Rah-
entstanden anzusehen, so gilt das Aufbaudarlehen
men seiner gewerblichen oder unternehmerischen
insoweit als durch eigene Mittel des Bauherrn
Tätigkeit oder auf Grund seines Berufes erbringt.
ersetzt. Di,e Ersetzung gilt als auf Umständen be-
ruhend, di,e der Bauherr niicht zu vertreten hat, und (3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten
von dem Zeitpunkt an als eingetreten, zu dem der Werte sind, vorbehaltlich der Absätz,e 2 und 4, mit
Be,s,cheid über di,e Zuerkennung des Anspruchs auf dem Betrage auszuweisen, der bei den Gesamt-
Hauptentschädigung unanfechtbar geworden ist. kosten angesetzt ist.
(4) Bei Ermittlung der fügenleistung sind ge-
§ 13 stundete Restkautgelder und di,e in § 13 Abs. 2 be-
Fremdmittel zei,chneten Ve,rbindlichkeiten mit dem Betra,ge ab-
zuziehen, mit dem sie im Finanzierungsplan als
(1) füemdmittel sind Fremdmittel ausg,ewiesen sind.
1. Darlehen,
2. gestundete Restkaufgelder, § 16
3. gestundete öffentliche Lasten des Baugrundstücks Ersatz der Eigenleistung
außer der Hypothekengewinnabgabe,
(1) Im öffentlich geförderten sozial,en Wohnungs-
4. kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistun- bau sind von der Bewilligungssitelle, soweit der
gen, namentlich von Rentenschulden, Bauherr nichts anderes beantragt, als Ersatz der
5. Mietvorauszahlungen, Eigenleistung anzuerkennen
die zur Deckung der Gesamtkosten dienen. 1. ein der Restfinanzierung dienendes FamiUenzu-
sa,tzdarlehen nach § 45 des Zweiten Wohnungs-
(2) Vor der Bebauung vorhandene Verbindlich-
baugesetzes,
keiten, die auf dem Baug.rundstück ding,lich ge-
sichert sind, gelten als Fremdmittel, soweiit sie den 2. ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn na,ch § 254
Wert de,s Baugrundstücks und der vmwende,ten Ge- des Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches
bäudeteile niieht übersteigen. Darlehen aus Mitteln eines öUentlichen Haus-
halts,
(3) Kapitalisierte Beträge wiederkehr,ender Lei-
3. ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung
stungen, namentlich von Rentenschulden, dürfen von Wohnraum nach § 30 des Kriegs,gefangenen-
höchstens mit dem Betrag,e ausgewiesen werden,
entschädigung1sgesetzes.
der bei den Gesamtkosten für die Gegenleistung
nach § 10 angesetzt ist. (2) Im öffentlich geförderten sozial,en Wohnungs-
bau kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des
§ 14 Bauherrn ganz oder teilweise als Ersatz der Eigen-
leistung anerkiennen
Verlorene Baukostenzuschüsse 1. der Restfinanzierung dienende verlorene Bau-
Verlorene Baukostenzuschüsse sind Geld-, Sach- kostenzuschüsse, soweit ihre Annahme nach § 50
und Arbeitsleistung,en an den Bauherrn, die zur Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zuläs-
Deckung de.r Gesamtkosten dienen und erbracht sig ist,
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. auf dem Baugrundstück nicht dinglich gesicherte (5) Dienen Finanzierungsmittel zur Deckung von
fremdm ittel, Gesamtkosten, mit deren Entstehen sicher gerech-
3. im Range rrnch dem ch~r nach.stellig,en Finanzie- net werden kann, die aber bis zur Bezugsfertigkeit
rung d iencnden öffentlichen Baudarlehen auf dem nicht entstanden sind, dürfen Kapitalkosten hierfür
Baugrundstiick dinqJich gesicherte Fremdmittel, nicht vor dem Entstehen dieser Gesamtkosten an-
gesetzt werden.
4. der ReslfincinziPntnfJ dif)nende öffentliche Bau-
darlehen. § 20
(3) Für die als Ersatz der Eigenl,eistung anerkann- Eigenkapitalkosten
1Pn Finanzierungsmittel gelten im übrigen die Vor-
(1) Eigenkapitalkosten sind die Zinsen für die
schriften für Fremdmittel oder verlorene Baukosten-
Eigenleistungen.
zuschüsse.
(2) Für Eigenl,eistungen darf eine Verzinsung in
§ 17
Höhe des im Zeitpunkt nach§ 4 marktüblichen Zins-
(aufgehoben) satzes für erste Hypotheken angesetzt werden. Im
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau darf
für den Teil der Eigenleistungen, der 15 vom Hun-
Vierter Abschnitt dert der Gesamtkosten des Bauvorhabens nicht
übersteigt, eine Verzinsung von 4 vom Hundert an-
Lanfende Aufwendungen und Erträge gesetzt werden; für den darüber hinausgehenden
Teil der Eigenleistungen darf angesetzt werden
§ 18
a) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen
laufende Aufwendungen Zinssatzes für erste Hypotheken, sofern die
öffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1974 be-
(1) LaufendP Aufwendungc!n sind die Kapital- willigt worden sind,
kosten und die Bewirtschaftungskosten. Zu den
b) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in Höhe
laufenden Aufwendun~ren gehören nicht die Leistun-
von 6,5 vom Hundert.
gen aus der l-ly potheken~F!Winnabgabe.
(3) Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach
(2) Werden dem Bauherrn Darlehen oder Zu- § 87 a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzu-
schüsse zur Deckung von laufenden Aufwendungen, steUen, so dürfen die Zinsen für die Eigenleistungen
Fremdkapitalkosten, Annuitdten oder Bewirtschaf- nach dem Zinssatz angesetzt werden, der mit dem
tungskosten für den gesamten Wohnraum gewährt, Darlehens- oder Zuschuß,g,eber vereinbart ist, min-
für den eine Vvirtschaftl ichkPitsberechnung aufzu- destens jedoch mit 4 vom Hundert für den Teil der
stellen ist, so verringert sich der Gesamtbetrag der Eigenleistungen, der 15 vom Hundert der Gesamt-
laufenden Aufwendungen entsprechend. Der ver- kosten nicht übersteigt, und mit dem im Zeitpunkt
ring,ert,e Gesamtbetrag ist auch für die Zeit anzu- der Bewilligung der Wohnungsfürsor,gemittel markt-
setzen, in der diese Darlehen oder Zuschüsse für üblichen Zinssatz für erste Hypotheken für den
einen Teil des Wohnraurns entfallen oder in der übersteigenden Teil der Eigenleistungen.
sie aus solchen Gründen nicht mehr gewährt wer-
den, die der Bauherr zu vertreten hat.
§ 21
(3) Zinsen und Tilgungen, die planmäßig für Auf-
Fremdkapitalkosten
wendung.sda,rlehen im Sinne des § 42 Abs. 6 oder
§ 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu ent- (1) Fremdkapitalkosten sind die Kapitalkosten,
richten sind, erhöhen d.en Gesamtbetrag der laufen- die sich aus der Inanspruchnahme der Fremdmittel
den Aufwendungen. ergeben, namenfüch
1. Zinsen für Fremdmittel,
§ 19
2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für Fremd-
Kapitalkosten mittel entstehen,
(1) Ka,pitalkosten sind die Kosten, die sich aus 3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus Fremd-
der Inanspruchnahme der im Finanzierungsplan aus- mitteln, namentli,ch aus Rent,enschulden.
gewiesenen Finanzierungsmittel ergE~ben, nmnent- Als Fremdkapitalkosten gelten auch die Erbbauzin-
lich die Zinsen. Zu den Kapitalkosten gehören die sen. Laufende Nebenleistungen, namentlich Verwal-
Eigenkapitalkosten und die Fremdkapitalkosten. tungskostenbeiträge, sind wiie Zinsen zu behandeln.
(2) Leistungen aus Nebenvertrctgen, namentlich (2) Zinsen für Fr,emdmittel, namentlich für Til-
aus dem Abschluß von Personenversicherungen, gung.sdarlehen, sind mit dem Betrage anzusetzen,
dürfen als KapitalkostE~n auch dann nicht angesetzt der sich aus dem im Finanzie'rung.splan ausgewie-
werden, wenn der Nebenvertrng der Beschaffung senen Fremdmittel mit dem maßgebenden Zinssatz
von Finanzierungsmitteln odE!r sonst dem Bauvor- errechnet.
haben gedient hat.
(3) Maß,gebend ist, soweit nichts anderes vor-
(3) Für verlorene Baukostenzuschüsse ist der An- geschrieben ist, der vereinbarte Zinssatz oder, wenn
satz von Kapitalkosten unzulässig. die Zinsen tatsächlich nach einem niedrigeren Zins-
(4) TiLgungen dürfen als Kapitalkosten nur nach satz zu entrichten sind, dieser, höchstens jedoch der
§ 22 angesetzt werden. für erste Hypotheken im Ze~tpunkt nach § 4 mar,kt-
Nr. 22 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 579
übliche Zinssc1tz. Der niedrigere Zinssatz bl,eibt Einzelfalles für den Vermieter zu einer unbilligen
maßgebend Härte führen würde. Dem Ansatz von Zinsersatz
J. nach der planmäßigen Tilgung des Fremdmittels, für Mietvorauszahlungen oder Mieterdarlehen darf
2. nach der Ersetzung des Fremdmittels durch an- nicht zugestimmt werden.
dere Mittel, deren Kapitalkosten höher sind, § 23
wenn die Ersetzung auf Umständen beruht, die
der Bauherr zu vertreten hat; § 23 Abs. 5 bleibt Änderung der Kapitalkosten
unberührt. · (1) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein
(4) Fremdkapitalkosten nach Absatz l Nr. 3 und FremdmiHel g,eändert
Erbbauzinsen sind, soweit nichts anderes vorge- 1. im öff.entlich geförderten sozialen Wohnungsbau
schrieben ist, in der vereinbarten Höhe oder, wenn nach der Bewiilligung der öffentlichen Mittel ge-
der tatsächlich zu entrichtende Betrag niedriger ist, genüber dem bei der Bewilligung auf Grund der
in dieser Höhe ,rnzusetzen, höchstens jedoch mit Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde geleg-
dem Betrag, der einer Verzinsung zu dem im Zeit- ten Satz,
punkt nach § 4 marktüblichen Zinssatz für erste 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der
Hypotheken entspricht; für die Berechnung dieser Bezugsfortigkei t,
Verzinsung ist bei einem Erbbaurecht höchstens der so sind in Wirtschaftlichkeitsber,echnungen, die
im Zeitpunkt nach § 4 maßg•ebende Verkehrswert nach diesen Zeitpunkten aufgest,ellt werden, die
des Baugrundstücks, abzüglich eines einma.li.gen Kapitalkosten anzusetzen, die sich auf Grund der
Entgeltes nach § 5 Abs, 2 Satz 3, zugrunde zu legen. Änderung nach Maßgabe des § 21 oder des § 22
ergeben. Dies gilt bei einer Erhöhung der Kapital-
§ 22 kos,ten nur, wenn s.i,e auf Umständen beruht, die der
Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen Bauherr nicht zu vertreten hat, und nur insoweit,
als der Kapita1kostenbetrag im Rahmen de,s § 21
(1) Bei unverzinslichen Fremdmitteln, deren Til-
oder des § 22 den Betrag nicht übersteLgt, der sich
gungssatz 1 vom Hundert übersteigt, dürfen THgun-
aus der Verzinsung des Fremdmittels zu dem bei
gen als Kapitalkosten angesetzt weI1den (Zins-ersatz);
der Kapitalkostenerhöhung marktüblichen Zinssatz
das gleiche gilt, wenn der Zinssatz niedri1ger als
4 vom Hundert ist. für erste Hypotheken ergibt.
(2) Bei einer Änderung der in § 21 Abs. 4 bezeich-
(2) Der Ansatz für Zinsersalz darf bei den einzel-
neten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 1 entspre-
nen Fremdmitteln deren Tilgung nicht überschreiten
chend. Ubersteigt der erhöhte Erbbauzins den nach
und zusammen mit dem Ansatz für Zins,en nicht
Absatz 1 ermittelten Betrag, so darf der überstei-
höher sein als der Betrag, der sich aus einer Ver-
gende Betrag nur mit Zustimmung der Bewilligungs-
zinsung des Fremdmittels mit 4 vom Hundert er-
stelle in der Wirtschaftlichkeitsberechnung ange-
gibt. Die Summe aller Ansätze für Zinsersatz darf
setzt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, soweit
auch nicht die Summe der Tilgungen übernteigen,
die Erhöhung auf Umständen beruht, die der Bau-
die aus der gesamten Abschreibung nicht gedeckt
herr nicht zu vertreten hat, und unter Berücksichti-
werden können (erhöhte Tilgungen).
gung aller Umstände nach § 9 a der Verordnung
(3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (Reichs-
bau sind Ansätze für Zinsersatz nur insoweit zu- gesetzbl. S. 72, 122), zuletzt geändert durch das Ge-
lässig, als die Bewilligungsstelle zustimmt:. setz zur Änderung der Verordnung über das Erb-
(4) Auf Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen baurecht vom 8. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. I
sind die Vors-chriften über den Zinsersatz nicht an- S. 41), nicht unbillig ist.
zuwenden. (3) Absatz 1 gilt nicht bei einer Erhöhung der
(5) Ist vor dem J. Januar 1971 ein höher,er An- Zinsen oder Tilgungen für das der nachstelligen
satz für Zinsersatz zugelassen worden oder zulässig Finanzierung dienende öffentliche Baudarlehen nach
gewesen, als er na.ch den Absätzen 1 bis 4 zulässig Tilgung anderer 'Finanzierungsmittel. Auf eine Er-
ist, darf der höhere Ansatz in Härtefällen für die höhung der Zinsen und Tilgungen nach den §§ 18 a
Dauer der erhöhten Tilgungen in eine nach dem bis 18 e des Wohnungsbindungsgesetzes oder nach
30. Juni 1972 aufgestellte Wirtsdwftlichkeitsberech- § 44 Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
nung aufgenommen werden, soweit zes ist Absatz 1 jedoch anzuwenden.
1. im öffentlich geförderten sozia,len Wohnungsbau (4) Werden an der Stelle der bisherigen Finan-
die Bewilligungsstelle, zierungsmittel nach § 12 Abs. 4 oder Abs. 6 andere
Mittel ausgewiesen, so treten die Kapitalkosten der
2. im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-
neuen Mittel insoweit an die Stelle der Kapital-
nungsbau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln ge-
kosten der bisherigen Finanzierungsmittel, als sie
fördert worden ist, der Darlehens- oder Zuschuß-
geber, im Rahmen des § 20, des § 21 oder des § 22 den Be-
trag nicht übersteigen, der sich aus der Verzinsung
~- im sonstigen Wohnungsbau von gemeinnützigen zu dem bei der Ersetzung marktüblichen Zinssatz
Wohnungsunternehmen die Anerkennungsbe- für erste Hypotheken ergibt. Bei einem Tilgungs-
hörde
darlehen bleibt es für den Betrag, der planmäßig
zustimmt. Dem höheren An.salz soll zugestimmt wer- getilgt ist (§ 12 Abs. 4 Satz 3), bei der bisherigen
den, soweit der seit dem 1. Januar 1971 zulässige Verzinsung. Sind Finanzierungsmittel durch eigene
Arn.;,,1tz unter Berücksichtigung aller Umstände des Mittel des Bauherrn ersetzt worden, so dürfen irn
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
öffentlich geförderten sozicilen Wohnungsbau Zin- angesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach fest-
sen nur uni.er entsprechender Anwendung des § 20 stehen oder wenn mit ihrem Entstehen sicher ge-
Abs. 2 ScJtz 2 cn1ges(~tzl werden. rechnet werden kann und soweit sie bei ge-
(5) Werd<:n r111 der Stelle der als Darlehen ge- wissenhafter Abwägung aller Umstände und bei
währten iiff entl iclwn Milt('l nach § 12 Abs. 5 andere ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind.
Mitlel ausgewiPsen, dürfen als Kapitalkosten der Erfahrungswerte vergleichbarer Bauten sind heran-
neuen Mittel Zinsen ndch Absatz 4 Satz 1 angesetzt zuziehen. Soweit nach den §§ 26 und 28 Ansätze bis
werden, jedoch kPine höhere Verzinsung als 4 vom zu einer bestimmten Höhe zugelassen sind, dürfen
Hunderl, soli:lnO(~ der Wohnnnun als öffentlich ge- Bewirtschaftungskosten bis zu dieser Höhe ange-
fördert gilt. B<)i ('iner Ablösung des Darlehens ist setzt werden, es sei denn, daß der Ansatz im Einzel-
der Ansatz von Kapitalkosten für den erlassenen fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhält-
Darlehf'nsbetrc1q unzul~issiq. nisse nicht angemessen ist.
(6) Wercl<'.n nach § l ! Abs. 4 bis 6 die Kosten von (3) Erbringt ein Mieter Leistungen, die zur Ver-
baulichen Andcrun~Jt·n den Gesi:lmtkosten hinzu- ringerung von Bewirtschaftungskosten führen, so
gerechnet, so dürf<·n für diP Mittel, die zur Deckung kann gleichwohl der Wert der Leistungen als lau-
dieser J(osLen d i t·11c·n, K,1 pi lt1 !kosten insoweit ange- fende Aufwendungen angesetzt werden.
setzt wc,rdc·n, als si(• rn Ral1mcn des § 20, des § 21
oder des § 22 den lkl rdrJ 11 ich I übersteigen, der sich § 25
aus der VPr1.inst11HJ z11 dP111 twi Fcrtigstf~llung markt-
üblichen Zinsstttz !11r Prsl,'. l lypothcken ergibt. Sind Abschreibung
die Koslun durcli f~i9enP i\/liUel des Bauherrn ge- (1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nut-
deckt word<!n, so ditrfon im öffentlich geförderten zung fallende Anteil der verbrauchsbedingten Wert-
sozialen Wohnw1~isbdu Zins('n nur unter entspre- minderung der Gebäude, Anlagen und Einrichtun-
chender Anwendunq des § 20 Abs. 2 Satz 2 und im gen. Die Abschreibung ist nach der mutmaßlichen
steuerbeqünsliqten 1rncl frei findnzierten ·wohnungs- Nutzungsdauer zu errechnen.
bau, der rni L Wohnu nnsJ (i rsorgemitteln gefördert
worden ist, nur unl<'r entsprechender Anwendung (2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom
des§ 20 Abs.] iln~J(•selzl werden. Hundert der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom
Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern
§ 23 a nicht besondere Umstände eine Uberschreitung
Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken rechtfertigen.
(1) Der rnark tübl iclw Zinssatz für erste Hypothe-
(3) Eine besondere Abschreibung der Anlagen
ken im Zeitpunkt nach§ 4 kann ermittelt werden und Einrichtungen darf nur angesetzt werden, so-
weit eine Abschreibung hierfür nach Absatz 2 nicht
1. aus dem durchschnittlichen Zinssatz der durch
angesetzt ist. Die besondere Abschreibung kann
erste Hypotheken gesicherten Darlehen, die zu auch nach der mutmaßlichen Dauer der wirtschaft-
dieser Zeit von Kreditinstituten oder privatrecht- lichen Verwendbarkeit der Anlagen und Einrichtun-
lichen Unternehmen, zu deren Geschäften üb- gen errechnet werden.
licherweise die Hergabe derartiger Darlehen ge-
hört, zu ~Jesch~iflsüblichcn Bedingungen für Bau-
§ 26
vorhaben an dcmselbPn Ort gewährt. worden
sind oder Verwaltungskosten
2. in Anlehnung an den Zinssatz der zu dieser Zeit (1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur
zahlenmäßig am meisten cibgcsetzten Pfandbriefe Verwaltung des Gebäudes oder der Wirtschaftsein-
unter Berücksichtigung der üblichen Zinsspanne. heit erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen,
(2) Absatz 1 gilt sinngemdß, wEmn der markt- die Kosten der Aufsicht sowie der Wert der vom
übliche Zinssalz für einen anderen Zeitpunkt als Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit.
den nach § 4 festzustellen ist. Zu den Verwaltungskosten gehören auch die Kosten
für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des
§ 24 Jahresabschlusses und der Geschäftsführung.
Bewirtschaftungskosten (2) Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit
(1) Bew irlschaftungskoslen sind die Kosten, die 180 Deutsche Mark jährlich je Wohnung, bei Eigen-
zur Bewirtschaftung des Gebi:iudes oder der Wirt- heimen, Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je
schaftseinheit laufend erforderlich sind. Bew irtschaf- Wohngebäude angesetzt werden.
tungskoslen sind im einzelnen (3) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dür-
1. Abschreibung, fen Verwaltungskosten höchstens mit 30 Deutsche
2. Verwaltungskosten, Mark jährlich je Garagen- oder Einstellplatz ange-
3. Betriebskosten, setzt werden.
4. Instandhaltungskosten, § 27
5. Mietausfallwagnis. Betriebskosten
(2) Der Ansatz der Bew i rL~ichc1flungskosten hat (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigen-
den Grundsätzen einer ordcn U ichen Bewirtschaftung tümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am
zu entsprechen. Bewirlsch;iftunqskosten dürfen nur Grund~-;tück (Erbbaurecht) oder durch den bestim-
Nr.l:!. Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 581
rn ungsrnüßigc11 CdHd uch des Gebäudes oder der Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Be-
WirtsthaftseinlH:il, der Nebengebüude, Anlagen, heben kleiner Schäden an den Installationsgegen-
Einrichtungen und des Grundstücks laufend ent- ständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz-
stehen. Der Ermittlung der ßetriebskosten ist die und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türver-
dieser Verordnung beigefügte Anlage 3 „Aufstel- schlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von
lung der Betriebskosten" zugrunde zu legen. Fensterläden.
(2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers (4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen in Woh-
(Erbbauberechtigten), durch die Betriebskosten er- nungen sind in den Sätzen nach Absatz 2 nicht ent-
spart werden, dürfen mit dem Betrage angesetzt halten. Trägt der Vermieter die Kosten dieser
werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Schönheitsreparaturen, so dürfen sie höchstens mit
Dritten, insbesondere Pines Unternehmers, angesetzt 5,20 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche
werden könnlE>,. im Jahr angesetzt werden. Dieser Satz verringert
sich für Wohnungen, die überwiegend nicht tape-
(3) Stehen die Betriebskosten bei Aufstellung der
ziert sind, um 0,50 Deutsche Mark. Der Satz erhöht
Wirtschaftlichkeitsberechnung ganz oder teilweise sich für Wohnungen mit Heizkörpern um 0,40 Deut-
noch nicht fest, so kann ein Erfahrungswert als
sche Mark und für Wohnungen mit Doppelfenstern
Pauschbetrag angesetzt werden. oder Verbundfenstern um 0,45 Deutsche Mark.
(4) Soweit Betriebskosten durch eine Umlage nach Schönheitsreparaturen umfossen nur das Tapezieren,
den für die Ermittlung der Miete maßgebenden Vor- Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken,
schriften gedeckt werden, dürfen sie in der Wirt- das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließ-
schaftlichkeitsberechnunq nid1t angesetzt werden. lich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster
und Außentüren von innen.
§ 28 (5) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dür-
fen als Instandhaltungskosten einschließlich Kosten
Instandhaltungskosten der Schönheitsreparaturen höchstens 50 Deutsche
(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die Mark jährlich je Garagen- oder Einstellplatz ange-
während der Nutzungsdauer zur Erhallung des be- setzt werden.
stimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden (6) Für Kosten der Unterhaltung von Privat-
müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und straßen und Privatwegen, die dem öffentlichen Ver-
Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder kehr dienen, darf ein Erfahrungswert als Pausch-
sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Der betrag neben den vorstehenden Sätzen angesetzt
Ansatz der Instandhaltungskosten dient auch zur werden.
Deckung der Kosten von Instandsetzungen, nicht je- (7) Kosten eigener Instandhaltungswerkstätten
doch der Kosten von Baumaßnahmen, soweit durch sind mit den vorstehenden Sätzen abgegolten.
sie Wertverbesserungen vorgenommen werden oder
Wohnraum oder anderer auf dü~ Dauer benutzbarer
Raum neu geschaffen wird. Der Ansatz dient nicht § 29
zur Deckung der Kosten einer Erneuerung von An- Mietausfallwagnis
lagen und Einrichtungen, für die eine besondere
Abschreibung nach § 25 Abs. '.i zuliissig ist. Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertrags-
minderung, die durch uneinbringliche Rückstände
(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat- von Mieten, Pachten, Vergütungen, Umlagen und
meter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden Zuschlägen oder durch Leerstehen von Raum, der
1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1952 zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es umfaßt
bezugsfertig geworden sind, höchstens 7,90 Deut- auch die uneinbringlichen Kosten einer Rechtsver-
sche Mark, folgung auf Zahlung oder Räumung. Das Mietausfall-
wagnis darf höchstens mit 2 vom Hundert der
2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar
Erträge im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 angesetzt
1953 bis zum 31 . Dezember 1969 bezugsfertig ge-
werden. Soweit die Deckung von Ausfällen anders,
worden sind, höchstens 7,60 Deutsche Mark und
namentlich durch einen Anspruch auf Erstattung
3. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1969 gegenüber einem Dritten, gesichert ist, darf kein
bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig Mietausfallwagnis angesetzt werden.
werden, höchstens 6,90 Deutsche Mark.
Diese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung
§ 30
weder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerich-
tete Dusche vorhanden ist, um 0,70 Deutsche Mark. Änderung der Bewirtschaftungskosten
Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die (1) Haben sich die Verwaltungskosten, die Be-
eine Sammelheizung vorhanden ist, um 0,60 Deut- triebskosten oder die Instandhaltungskosten geän-
sche Mark und für Wohnungen, für die ein maschi- dert
nell betriebener Aufzug vorhanden ist, um 0,50
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
Deutsche Mark.
nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel ge-
(3) Trägt der Mieter die Kosten für kleine In- genüber dem bei der Bewilligung auf Grund der
standhaltungen in der Wohnung, so verringern sich Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde geleg-
die Sätze nach Absatz 2 um 1,00 Deutsche Mark. ten Betrag,
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. im steuerbcgünstigU•n Wohnun~Jsbau nach der Fünfter Abschnitt
Bczugsfertigkei 1,
Besondere Arten
so sind in Wi rtschaftl ichk<!i t sber<'.chnungen, die der Wirtschaftlichkeitsberechnung
nach diesen Z<!il.punkl<·n dufq<'slfdlt werden, die ge-
änderten Kosten dn1.usPlzc'11. Dies qill. bei einer Er- § 32
höhung dir!scr Kosl.cn nur, we'1111 sie~ ,mf Umständen
Voraussetzungen für besondere Arten
beruht, die dc•r Birnlwrr nicht zu vertreten hat. Die
Verwaltunqskosl('11 chirfen bis zu der in § 26 zuge-
der Wirtschaftlichkeitsberechnung
lassenen HöJw, d ic I ns1crndl1<1 l lungskosten bis zu (1) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist, vorbe-
der in § 28 zu~wlt1c;sc!1Wn l liilH! ol11w Nachweis einer haltlich des Absatzes 3, als Teilwirtschaftlichkeits-
Kostenerhötn111~1 dnqcsc'.IJ.1. W('rden, es sei denn, daß berechnung aufzustellen, wenn das Gebäude oder
der Ansatz im Einzclfdll unter ßnücksichtigung der die Wirtschaftseinheit neben dem Wohnraum, für
jeweiligen Vcrlüiltnissc nicht c1ngemessen ist. Eine den die Berechnung aufzustellen ist, auch anderen
lJbPrschrcitunq d<'.r für die' VPrwaltlrngskosten und Wohnraum oder Geschäftsraum enthält.
die InstandJwltun~1skoslc•11 1.u~wlc1sscnen Sätze ist
nicht zulässig. (2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftsein-
heit steuerbegünstigten oder frei finanzierten
(2) Der Ansc1!z für die 1\b:-;clircibung ist in Wirt- Wohnraum, für den eine \i\Tirtschaftlichkeitsberech-
schaftlichk<)itsbcrechrn1ngc!11, die nach den in Ab- nung nach § 87 a des Zweiten Wohnungsbaugeset-
satz 1 bczeichnel(~n ZPil.pu11kl.<'11 c1ufgcstellt werden, zes aufzustellen ist, und anderen steuerbegünstigten
zu ändern, wenn nach § 11 Abs. J bis 3 geänderte oder frei finanzierten \i\T ohnraum, so ist die Wirt-
Gesamtkosten iHl~Jesetzt wnden; einP Änderung des schaftlichkeitsberechnung als Teilwirtschaftlich-
für die Abschreibunq dtHiec;c'\zten Vomhundertsat- keitsberechnung aufzustellen.
zes ist unzuli:issig.
(3) Die \1Virtschaftlichkeitsberechnung für öffent-
(3) Der Ansal1. für dc1s Mictcn1sfc1llwagnis ist in lich geförderten Wohnraum ist als Teilwirtschaft-
Wirtschaftlicl1kPitsb<'rt>cbnunff('n, die nach den in lichkeitsberechnung oder mit Zustimmung der Be-
Absatz 1 bezeichrwlen h!ilpm1kten aufgestellt wer- willigungsstelle als Gesamtwirtschaftlichkeitsbe-
den, zu ändern, wenn sich die! .Jc:ihresmiete ändert; rechnung aufzustellen, wenn das Gebäude oder die
eine Änderung des Vomhu11dc!rlscJtzes für das Miet- Wirtschaftseinheit auch frei finanzierten Wohn-
ausfallwagnis isl zulässig, wenn sich die Vorausset- raum oder Geschäftsraum enthält
zungen für seine· Be:mPssunq nc1chhdltig geändert
haben. (4) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffent-
(4) Wercle11 nc.1ch § l l Abs. 4 bis 6 die Kosten von lich geförderten Wohnraum ist in der Form von
baulichen Änderungen den Cesam tkosten hinzuge- Teilwirtschaftlichkeitsberechnungen oder als Wirt-
rechnet, so dürfen die infolqc) der Änderungen ent- schaftlichkeitsberechnung mit Teilberechnungen
stehenden Bewirl.schaftungskosten den anderen Be- der laufenden Aufwendungen aufzustellen, wenn
wirtschaftungskostc~n hinzu9erechnet werden. Für für einen Teil dieses Wohnraums (begünstigter
die entstehenden Abschreibungen und Instandhal- Wohnraum} gegenüber dem anderen Teil des
tungskosten gelten § 25 und § 28 Abs. 2 bis 6 ent- Wohnraums eine stärkere oder länger dauernde
sprechend. Senkung der laufenden Aufwendungen erzielt wer-
den soll
§ 31
1. durch Gewährung öffentlicher Mittel als Dar-
Erträge lehen oder Zuschüsse zur Deckung von laufen-
(1) Erträge sind die Einnahmen aus Mieten, Pach- den Aufwendungen, Fremdkapitalkosten, Annui-
ten und Vergütungen, die bei ordentlicher Bewirt- täten oder Bewirtschaftungskosten (§ 18 Abs. 2)
schaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit oder
nachhaltig erzielt werden können. Umlagen und Zu- 2. durch Gewährung von höheren, der nachstelligen
schläge, die zulässigerweise neben der Einzelmiete Finanzierung dienenden öffentlichen Baudarle-
erhoben werden, bleiben als Ertrag unberücksich- hen.
tigt.
(2) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungs- (5) Wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für
wert von Räumen oder Flächen, die vom Eigen- öffentlich geförderten Wohnraum erstmalig nach
tümer (Erbbauberechtigten) selbst benutzt werden dieser Verordnung aufgestellt, so bleibt die der Be-
oder auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses willigung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegte
als Miete oder Pacht überlclssen sind. Art der Wirtschaftlichkeitsberechnung maßgebend,
wenn diese Art auch nach Absatz 1, 3 oder 4 zuläs-
(3) Wird die Wirtschaft! ichk<!i tsberechnung auf- sig wäre; ist der Bewilligung der öffentlichen Mittel
gestellt, um für Wohnraum die zur Deckung der eine ähnliche Berechnung oder eine Berechnung der
laufenden Aufwendungen erforderliche Miete (Ko- Gesamtkosten und Finanzierungsmittel zugrunde
stenmiete) zu ermitteln, so ist der Gesamtbetrag der gelegt worden, so gilt dies sinngemäß. Wäre die der
Erträge in derselben Höhe wie der Gesamtbetrag Bewilligung zugrunde gelegte Art der Berechnung
der laufenden Aufwendungen auszuweisen. Aus nicht nach Absatz 1, 3 oder 4 zulässig oder ist der
dem nach Abzug der Vergütungen verbleibenden Bewilligung eine Berechnung nicht zugrunde gelegt
Betrag ist die Miete nach den für ihre Ermittlung worden, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung,
maßgebenden Vorschriften zu berechnen. die erstmalig nach dieser Verordnung aufgestellt
Nr. n Tdg der !\usgdbe: Bonn, den 27. Februar 1975 583
wüd, unter Anw<'nciung d<!S /\bsdtz<~s 1, 3 oder 4 entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3, bei Wieder-
und unter Ausülrnn~J der dabei ·1.uhissig<'n Wahl auf- herstellung auch entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 4 zu
zustellen. ermitteln. Kommt eine Wiederherstellung auch dem
(6) Die nc1ch Absc1 l.z J, 4 od<T 5 ~Jetroffene Wahl noch vorhandenen, auf die Dauer benutzbaren
bleibt für alle splitNe11 Wi rtschcd tl ichkei tsberech- Raum zugute, so dürfen Baukosten nur insoweit an-
nungen maßgebend. gesetzt werden, als die Wiederherstellung dem neu-
geschaffenen Wohnraum zugute kommt; Absatz 1
(7) Für die Aufsl.c!llunq dc'r Wirtscl1cütJichkeits- gilt e'ntsprechend. Kosten des Baugrundstücks dür-
bcrechnun~J qeHen fen bei Dachgeschoßausbau nicht, bei Erweiterung
1. bei der Teilwirlsch,.dtlichkeiisberechnung die nur dann angesetzt werden, wenn das Grundstück
sich aus den §§ :n bis '.16 ergelwndcin Besonder- für einen Anbau neu erworben worden ist. In der
heilen, Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für den vorhan-
2. bei der Gesamtw irtsc}wfU ichkeitslwrechnung die den gewesenen Wohnraum sind die bisherigen Ge-
sich aus § 37 ergebencfon Besoncforheilen, samtkosten um die darin enthaltenen Kosten der
verwendeten Gebäudeteile und, soweit sie bei Wie-
3. b(~i den Teilben~chnungen der laufenden Aufwen-
derherstellung, Ausbau und Erweiterung zu berück-
dungen die sich aus § ]8 ergebenden Besonder-
sichtigen sind, auch um die anteiligen Kosten des
heiten.
Baugrundstücks zu verringern.
§ 33
(4) Sind Zubehörrälime von öffentlich geförderten
Teilwirtschaftlichkeitsberechnung Wohnungen ausgebaut worden, so sind abweichend
In der Teilwütschaftlichkeitsberechnung ist die von Absatz 3 in der Teilwirtschaftlichkeitsberech-
Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen nung für den vorhanden gewesenen Wohnraum die
und der Erträge auf den Teil des Gebäudes oder der bisherigen Gesamtkosten um den dem Ausbau zuzu-
Wirtschaftseinheit zu beschrilnken, der den Wohn- rechnenden Anteil zu verringern. Er ist nach den
raum enthält, für den die Bc,rechnung aufzustellen Absätzen l und 2 zu berechnen. Sind die Zubehör-
ist. räume zu Wohnraum ausgebaut worden, kann der
Anteil des Ausbaues mit Zustimmung der Bewilli-
§ 34 gungsstelle auch in der Weise berechnet werden,
Gesamtkosten daß die bisherigen Gesamtkosten nach Abzug von
in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung 50 vom Hundert der Kosten der Gebäude und der
Baunebenkosten nach dem Verhältnis der Wohn-
(1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind flächen aufgeteilt werden.
nur die Gesamtkosten anzusetzen, die auf den Teil
des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit fallen,
§ 35
der Gegenstand der Berechnung ist. Soweit bei Ge-
samtkosten nicht festgestellt werden kann, auf wel- Finanzierungsmittel
chen Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
sie fallen, sind sie bei Wohnraum nach dem Ver- In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur
hältnis der Wohnfüichen aufzuteilen; enthält das Deckung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten
Gebäude oder die Wirtschaftseinheit auch Ge- die Finanzierungsmittel, die nur für den -'Teil des
schäftsraum, so sind sie für den Wohnt.eil und den Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit bestimmt
Geschäftsteil im Verhctlt.nis des umbauten Raumes sind, der Gegenstand der Berechnung ist, in voller
aufzuteilen. Kosten oder Mehrkosten, die nur durch Höhe im Finanzierungsplan auszuweisen. Die ande-
den Wohn- oder Geschäftsraum entstehen, der nicht ren Finanzierungsmittel sind angemessen zu ver-
Gegenstand der Berechnung ist, dürfen nur diesem teilen.
zugerechnet werden. Bei der Berechnung des um-
§ 36
bauten Raumes ist der Auszug aus dem Normblatt
DIN 277 des Deutschen Normenausschusses zu- laufende Aufwendungen und Erträge
grunde zu legen, der dieser Verordnung als An- in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
lage 2 beigefügt ist. (1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind
(2) Enthält das Gebi:iude oder die Wirtschaftsein- die laufenden Aufwendungen anzusetzen, die für
heit außer Wohnraum auch Geschäftsraum von den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinhelt,
nicht nur unbedeutendem Ausmaß, so dürfen die der Gegenstand der Berechnung ist, entstehen.
Kosten des Baugrundstücks, die dem Wohnraum zu- (2) Bewirtschaftungskosten, die für das ganze Ge-
gerechnet werden, 15 vom Hundert seiner Bau- bäude oder die ganze Wirtschaftseinheit entstehen,
kosten nicht übersteigen; in besonderen Fällen, na- sind nur mit dem Teil anzusetzen, der sich nach
mentlich bei Grundstücken in günstiger Wohnlage, dem Verhältnis der Teilung der Gesamtkosten nach
kann der Vomhundertsatz überschritten werden. Er- § 34 ergibt. Bewirtschaftungskosten oder Mehr-
höhte Kosten des Baugrundstücks, die durch die beträge von Bewirtschaftungskosten, die allein
Geschäftslage veranlaßt sind, dürfen nicht dem durch den Wohn- oder Geschäftsraum, der nicht
Wohnraum zugerechnet werden. Gegenstand der Berechnung ist, entstehen, dürfen
(3) Bei Wiederherstellung, Ausbau und Erweite- nur diesem zugerechnet werden. Bei Wiederherstel-
rung gehört zu den Baukosten auch der Wert der lung, Ausbau und Erweiterung dürfen Bewirtschaf-
beim Bau des Wohnraums, für den die Berechnung tungskosten nur insoweit angesetzt werden, als sie
aufzustellen ist, verwendeten Gebäudeteile; er ist für den Teil des Gebäudes oder der Wirtschafts-
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
einheit, dc!r Gc~Jensl.and der Berechnung ist, zusätz- (2) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 1 ist nach Auftei-
li eh entsteh(~n; ist auch für den vorhanden gewese- lung des Gesamtbetrages der laufenden Aufwen-
nen Wohnraum eine Teilwirtschaftlichkeitsberech- dungen auf den begünstigten Wohnraum und den
nung aufzustellen, so dürfen Bewirtschaftungs- anderen Wohnraum die Verminderung der laufen-
kosten nur mich den Sätzen 1 und 2 angesetzt wer- den Aufwendungen nach § 18 Abs. 2 jeweils bei
den. dem Teil der laufenden Aufwendungen vorzuneh-
(3) In der Tcilwirtschaftlichkcitsberechnung sind men, der auf den Wohnraum fällt, für den die Dar-
die Erträge auszuweisen, die sich für den Teil des lehen oder Zuschüsse zur Deckung von laufenden
Gebüudes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegen- Aufwendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten
stand der Bc~rech nung ist, nach § 31 ergeben. oder Bewirtschaftungskosten gewährt werden.
(3) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 2 sind bei Berech-
§ 37 nungen des Gesamtbetrages der laufenden Aufwen-
Gesam l wirtschaf tlichk ei ts berechnung dungen für die der nachstelligen Finanzierung die-
nenden öffentlichen Baudarlehen Rechnungszinsen
(1) In der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung in Höhe des im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen
ist die Gegenüberstellung der laufenden Aufwen- Zinssatzes für erste Hypotheken anzusetzen. Nach
dungen und der Erträge für das gesamte Gebäude Aufteilung des Gesamtbetrages der laufenden Auf-
oder die gesamte Wirtschaftseinheit vorzunehmen wendungen auf den begünstigten Wohnraum und
und sodann der Teil der laufenden Aufwendungen den anderen Wohnraum sind wieder abzuziehen
und der Erträge auszugliedern, der auf den öffent-
1. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der
lich geförderten Wohnraum entfällt.
auf den begünstigten Wohnraum fällt, die für die
(2) Bewirtschaft.ungskosten für Geschäftsraum höheren öffentlichen Baudarlehen angesetzten
sind mit den Beträgen anzusetz(~n, die zur ordent- Rechnungszinsen,
Jichen Bewirtschaftung des Geschäftsraums laufend 2. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der
erforderlich sind. auf den anderen Wohnraum fällt, die für die an-
(3) Zur Ausgliederung des Teils der laufenden deren öffentlichen Baudarlehen angesetzten
Aufwendungen, der auf den öffentlich geförderten Rechnungszinsen.
Wohnraum fällt, ist der Gesamtbetrag der laufenden Die Zinsen, die sich nach § 21 Abs. 2 und 3 für die
Aufwendungen auf diesen Wohnraum und auf den - öffentlichen Baudarlehen ergeben, sind sodann je-
anderen Wohnraum sowie den Geschäftsraum ange- weils hinzuzurechnen.
messen zu verteilen. laufende Aufwendungen oder
Mehrbeträge laufender Aufwendungen, die allein (4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn Darlehen oder
durch den öffentlich geförderten Wohnraum oder Zuschüsse zur Senkung der Kapitalkosten von
durch den anderen Wohnraum oder den Geschäfts- Fremdmitteln unmittelbar dem Gläubiger gewährt
raum entstehen, dürfen jeweils nur dem in Betracht werden und für den begünstigten Wohnraum hö-
kommenden Raum zugerechnet werden. here Fremdmittel dieser Art ausgewiesen sind als
für den anderen Wohnraum; Absatz 2 ist in diesem
(4) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum Falle nicht anzuwenden.
eine Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung aufge-
stellt, so finden die Absätze 1 bis 3 auch dann An- § 39
wendung, wenn in der Berechnung, die der Bewilli-
Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung
gung der öffentlichen Mittel zugrunde gelegt wor-
den ist, eine Ausgliederung des auf den öffentlich (1) In der vereinfachten Wirtschaftlichkeitsbe-
geförderten Wohnraum fallenden Teiles der laufen- rechnung ist die Ermittlung der laufenden Aufwen-
den Aufwendungen nicht oder nach einem anderen dungen sowie die Gegenüberstellung der laufenden
Verteilungsmaßstab vorgenommen worden ist oder Aufwendungen und der Erträge in vereinfachter
wenn Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum Form zulässig. Die vereinfachte Wirtschaftlichkeits-
nicht oder nur in geringerer Höhe in Anspruch ge- berechnung kann auch als Auszug aus einer Wirt-
nommen oder anerkannt worden sind oder wenn auf schaftlichkeitsberechnung aufgestellt werden. Der
Ansätze ganz oder teilweise verzichtet worden ist. Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung
muß enthalten
§ 38 1. die Bezeichnung des Gebäudes,
Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen 2. die Höhe der einzelnen laufenden Aufwendun-
gen,
(1) Für die Teilberechnungen der laufenden Auf-
wendungen ist der in der Wirtschaftlichkeitsberech- 3. die Darlehen und Zuschüsse zur Deckung von
nung für den öffentlich geförderten Wohnraum er- laufenden Aufwendungen für den gesamten
rechnete Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun- Wohnraum,
gen nach dem Verhältnis der Wohnfläche auf den 4. die Mieten und Pachten, den entsprechenden
begünstigten Wohnraum und den anderen Wohn- Miet- oder Nutzwert und die Vergütungen.
raum aufzuteilen. laufende Aufwendungen oder (2) Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden,
Mehrbeträge laufender Aufwendungen, die allein wenn der Auszug zur Berechnung einer Mieterhö-
durch den begünstigten Wohnraum oder den ande- hung nach § 10 Abs. 1 des Wohnungsbindungs~
ren Wohnraum entstehen, dürfen nur dem jeweils gesetzes aufgestellt wird. Aus dem Auszug muß
in Betracht kommenden Wohnraum zugerechnet auch die Erhöhung der einzelnen laufenden Auf-
werden. wendungen erkennbar werden.
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 585
§ 39 a bers um ein Kaufeigenheim, eine Trägerkleinsied-
Zusatzberechnung lung, eine Kaufeigentumswohnung oder eine Woh-
nung in der Rechtsform des eigentumsähnlichen
(1) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung Dauerwohnrechts.
aufgestellt worden und haben sich nach diesem
§ 40 a
Zeitpunkt laufende Aufwendungen geändert, so
kann eine neue Wirtschaftlicbkeitsberechnung in Aufstellung der Lastenberechnung
der Weise aufgestellt werden, daß die bisherige durch den Bauherrn
Wirtschaftlichkeitsberechnung um eine Zusatz- (1) Ist der Eigentümer der Bauherr, so kann er die
berechnung ergänzt wird, in der die Erhöhung oder Lastenberechnung auf Grund einer Wirtschaftlich-
Verringerung der einzelnen laufenden Aufwendun- keitsberechnung auf,stellen. In diesem Fall be-
gen ermittelt und der Erhöhung oder Verringerung schränkt sich die Lastenberechnung auf die Ermitt-
der Erträge gegenübergestellt wird. Eine Zusatz- lung der Belastung nach den §§ 40 c bis 41.
berechnung kann auch aufgestellt werden, wenn die
in § 18 Abs. 2 Salz 1 bezeichneten Darlehen oder (2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn
Zuschüsse nicht mehr oder nur in verminderter nicht auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberech-
Höhe gewi:ihrt werden und der Vermieter den Weg- nung aufgestellt, so muß sie enthalten
fall oder die Verminderung nicht zu vertreten hat. 1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,
(2) Hat der Vermieter den Änderungsbetrag zur 2. die Berechnung der Gesamtkosten,
Vergleichsmiete nach § 12 oder nach § 14 Abs. 6 3. den Finanzierungsplan,
der Neubaumielenverordnung 1970 zu ermitteln,
4. die Ermittlung der Belastung nach den §§ 40 c bis
sind die einzelnen luufenden Aufwendungen nach
41.
den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bewilligung
der öffentlichen Mittel zusammenzustellen und eine (3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen
Zusatzberechnung nach Absatz 1 aufzustellen. Da-
bei bleiben Änderungen der laufenden Aufwendun- 1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder
gen, die sich nicht auf den Wohnraum beziehen, einem Kaufeigenheim für das Gebäude,
dessen Vergleichsmiete zu ermitteln ist, unberück- 2. bei einer eigengenutzten Eigentumswohnung
sichtigt. Enthält das Gebäude neben dem öffentlich oder einer Kaufeigentumswohnung
geförderten Wohnraum auch anderen Wohnraum a) für die im Sondereigentum stehende Woh-
oder Geschäftsraum, sind die laufenden Aufwen- nung und den damit verbundenen Miteigen-
dungen und die Zusatzberechnung entsprechend tumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen-
§ 37 aufzustellen. tum oder
(3) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung b) in der Weise, daß die Berechnung für die
aufgestellt und sind nach diesem Zeitpunkt bauliche Eigentumswohnungen oder Kaufeigentums-
Änderungen vorgenommen worden, so kann eine wohnungen des Gebäudes oder der Wirt-
neue Wirtschaftlichkeitsberechnung in der Weise schaftseinheit (§ 2 Abs. 2) zusammengefaßt
aufgestellt werden, daß die bisherige Wirtschaft- und die Gesamtkosten nach dem Verhältnis
lichkeitsberechnung um eine Zusatzberechnung er- der Miteigentumsanteile aufgeteilt werden,
gänzt wird. In der Zusatzberechnung sind die Ko- 3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigen-
sten der baulichen Änderungen anzusetzen, die zu tumsähnlichen Dauerwohnrechts für die Woh-
ihrer Deckung dienenden Finanzierungsmittel aus- nung und den Teil des Grundstücks, auf den sich
zuweisen und die sich danach für die baulichen Än- das Dauerwohnrecht erstreckt.
derungen ergebenden Aufwendungen den Ertrags-
erhöhungen gegenüberzustellen. (4) Für die Aufstellung der Lastenberechnung
gelten im übrigen § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 bis 3,
(4) Hat der Vermieter den Erhöhungsbetrag zur
§ 4 a Abs. 1 bis 3, 5 sowie die §§ 5 bis 15 entspre-
Vergleichsmiete nach § 13 der Neubaumietenver-
chend. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der
ordnung 1970 für sämtliche öffentlich geförderten
Maßgabe, daß anstelle der Erhöhung der Kapital-
Wohnungen zu ermitteln, so ist eine Zusatzberech-
kosten die Erhöhung der Kapitalkosten und Tilgun-
nung nach Absatz 3 Satz 2 aufzustellen.
gen zu berücksichtigen ist.
§ 40 b
Teil III
Aufstellung der Lastenberechnung
Lastenberechnung durch den Erwerber
(1) Hat der Eigentümer das Gebäude oder die
§ 40
Wohnung auf Grund eines Veräußerungsvertrages
Lastenberechnung gegen Entgelt erworben, so ist die Lastenberech-
Die Belastung des Eigentümers eines Eigenheims, nung nach § 40 a Abs. 2 und 3 mit folgenden Maß-
einer Kleinsiedlung oder einer eigengenutzten Eigen- gaben aufzustellen:
tumswohnung oder des Inhabers eines eigengenutz- 1. An die Stelle der Gesamtkosten treten der ange-
ten eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts wird messene Erwerbspreis, die auf ihn fallenden Er-
durch eine Berechnung (Lastenberechnung) ermit- werbskosten und die nach dem Erwerb entstan-
telt. Das gleiche gilt für die Belastung des Bewer- denen Kosten nach § 11;
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. im Fini.lnzi(~rungsplan sind die~ Mittel auszuwei- Tilgung vom Erwerber übernommen worden ist, so
sen, die zur Deckung des Erwerbspreises und der gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Zinsen und
in Nr. 1 bczeichnelf:n Kosten dienen. Tilgungen aus dem Ursprungsbetrag der Verbind-
(2) Für die Aufstellung ckr Lastenberechnung lichkeit mit dem maßgebenden Zins- und Tilgungs-
gelten im übrigen§ 2 Abs. ] und 5 und die §§ 12 bis salz zu berechnen sind.
15 entsprechend. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit (4) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein
der Maßgc1bc, daß <1n Stelle der Erhöhung der Kapi- Fremdmittel geändert, so sind die Zinsen und Til-
talkosten die Erhöhung der K<Jpitalkosten und Til- gungen anzusetzen, die sich auf Grund der Ande-
gungen zu berücksichtigen ist. rung bei entsprechender Anwendung der Absätze 2
und 3 ergeben; dies gilt bei einer Erhöhung des
(3) Die Abs/:itze 1 und 2 gelten entsprechend für
Zins- oder Tilgungssatzes nur, wenn sie auf Um-
die Aufstellung der Lastenberechnung durch einen
ständen beruht, die derjenige, dessen Belastung zu
Bewerber niH:h § 40 Satz 2.
ermitteln ist, nicht zu vertreten hat, und für die Zin-
sen nur insoweit, als sie im Rahmen der Absätze 2
§ 40 C
und 3 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der
Ermittlung der Belastung Verzinsung zu dem bei der Erhöhung marktüblichen
(1) Die Bclustung wird c·rmiltclt Zinss.atz für erste Hypotheken ergibt.
l. aus der Belastung aus dem KapitaJdienst und (5) Bei einer Anderung der in § 21 Abs. 4 be-
zeichneten Fremdkapitalkosten gilt Absatz 4 ent-
2. aus der Belastung aus der Bewirtschaftung.
sprechend.
(2) Hat derjenige, dessen Belastung zu ermitteln
(6) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzie-
ist, einem Dritten ein Nutzungsentgelt oder einen
rungsmittel nach § 12 Abs. 4 andere Mittel ausge-
ähnlichen Beitrag zum Kapitaldienst oder zur Be-
wiesen, so treten die Kapitalkosten und Tilgungen
wirtschaftung zu leisten, so ist dieses Entgelt in die
der neuen Mittel an die Stelle der Kapitalkosten
Lastenberechnung an Stelle der sonst ansetzbaren
und Tilgungen der bisherigen Finanzierungsmittel;
Beträge aufzunehmen, soweit es zur Deckung der
dies gilt für die Kapitalkosten nur insoweit, als sie
Belastung bestimmt ist.
im Rahmen der Absätze 2 und 3 den Betrag nicht
(3) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Be- übersteigen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei
lastung um die Pacht: einer gepachteten Landzulage. der Ersetzung marktüblichen Zinssatz für erste
(4) Werden von einem Dritl.en Aufwendungsbei- Hypotheken ergibt. Sind Finanzierungsmittel durch
hilfen, Zinszuschüsse oder Annuitiitsdarlehen ge- eigene Mittel ersetzt worden, so dürfen Zinsen oder
währt, so vermindert sidi die BPlastung entspre- Tilgungen nicht angesetzt werden.
chend. (7) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 den Gesamt-
(5) Erträge aus Miete oder Pacht, die für den Ge- kosten die Kosten von baulichen Anderungen hin-
genstand der BE~r('chnung (§ !J.O a Abs. 3) erzielt wer- zugerechnet, so dürfen für die Fremdmittel, die zur
den, vermindern die BC'ldstung. Dies gilt nicht für Deckung dieser Kosten dienen, bei Anwendung des
Ertragsteile, die zur Deckung von Betriebskosten Absatzes 2 Kapitalkosten insoweit angesetzt wer-
dienen, die bei der Berechnung der Belastung aus den, als sie den Betrag nicht überschreiten, der sich
der Bewirtschaftung nicht angesetzt werden dürfen. aus der Verzinsung zu dem bei Fertigstellung der
Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert baulichen Änderungen marktüblichen Zinssatz für
der Räume, die von demjenigen, dessen Belastung erste Hypotheken ergibt.
zu ermitteln ist, ausschließlich zu anderen als (8) Soweit für Fremdmittel, die ganz oder teil-
Wohnzwecken oder als Garagen benutzt werden, weise im Finanzierungsplan ausgewiesen sind,
sowie der von ihm gewerblich benutzten Flächen. Kapitalkosten oder Tilgungen nicht mehr zu ent-
richten sind, dürfen diese nicht angesetzt werden.
§ 40 d
Belastung aus dem Kapitaldienst § 41
(1) Zu der Belastung aus dem Kapitaldienst ge- Belastung aus der Bewirtschaftung
hören (1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung ge-
1. die Fremdkapitalkosten, hören
2. die Tilgungc~n für Fremdrni Ltel. 1. die Ausgaben für die Verwaltung, die an einen
Dritten laufend zu entrichten sind,
(2) Die Fremdkapitalkosten sind entsprechend
2. die Betriebskosten,
den §§ 19, 21 und 23 a zu berechnen. Die Tilgungen
für Fremdmittel sind aus dem im Finanzierungsplan 3. die Ausgaben für die Instandhaltung.
ausgewiesenen Fremdmittel mit dem maßgebenden Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entspre-
Tilgungssatz zu berechnen. Maß9ebend ist der ver- chend anzuwenden.
einbarte Tilgungssatz oder, wenn die Tilgungen tat-
(2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der
s~ichlich nach einem n icdri9('n:n Tilqungssc1tz zu
Maßgabe, daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigen-
entrichten sind, dieser.
tumswohnungen oder Wohnungen in der Rechts-
(3) Ist im Falle des § 40 b im Finanzierungsplan' form des eigentumsähnlichen Dauerwohnn~chts als
eine Verbindlichkeit aw-;gewic'S(:n, die ohne Ande- "·-··•~'-j,~•J·~ .. für die Verwaltung höchstens 240 Deut-
rung der Vereinbarung ülwr die Verzinsung und sche Mark angesetzt werden dürfen.
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 587
(3) § 27 isl en !.sprechend anzuwenden mit der (2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen
Maß~Jcllw, daß als lklridJsku:-;Len an~Jesetzt werden den Wänden ohne Berücksichtigung von Wandglie-
dürfen derungen, Wandbekleidungen, Scheuerleisten,
1. laufende öffentliclw Lc1slen des Grundstücks, Ofen, Heizkörpern, Herden und dergleichen.
namentlich uie Crundslctwr, jedoch nicht die (3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, so
I-Iy pothek eng C!W in na bg a bc, sind die errechneten Grundflächen um 3 vom Hun-
2. Kosten der Wasserversorgung, dert zu kürzen.
3. Kosten der Straßen min iqung und Müllabfuhr, (4) Von den errechneten Grundflächen sind abzu-
4. Kosten der Entwüsserung, ziehen die Grundflächen von
5. Kosten der Schornsteinreinigung, 1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, frei-
6. Kosten der Sach- und Hc1ftpflichtversicherung. stehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der
ganzen Raumhöhe durchgehen und ihre Grund-
Bei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentums- fläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
wohnung und einer Wohnung in der Rechtsform des
2. Treppen mit über drei Steigungen und deren
eigentumsühnlichen Dauerwohnrechts dürfen als Treppenabsätze.
Betriebskosten uußcrdem angesetzt werden
1. Kosten des Betriebes des Fahrstuhls, (5) Zu den errechneten Grundflächen sind hinzu-
zurechnen die Grundflächen von
2. Kosten der IIausreinigung und Ungeziefer-
bekämpfung, 1. Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum
Fußboden herunterreichen und mehr als 0,13 Me-
3. Kosten für den I-fouswart.
ter tief sind,
2. Erkern und Wandschränken, die eine Grund-
fläche von mindestens 0,5 Quadratmeter haben,
Teil IV 3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte
W ohnHächenberechnung Höhe mindestens 2 Meter ist.
Nicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der
§ 42 Türnischen.
Wohnfläche
(6) Wird die Grundfläche auf Grund der Bau-
(l) Die Wohnflüche einer Wohnung ist die zeichnung nach den Rohbaumaßen ermittelt, so
Summe der anrechenbaren (~rundflächen der bleibt die hiernach berechnete Wohnfläche maß-
Räume~, die ausschließlich zu der Wohnung ge- gebend, außer wenn von der Bauzeichnung abwei-
hören. chend gebaut ist. Ist von der Bauzeichnung abwei-
chend gebaut worden, so ist die Grundfläche auf
(2) Die Wohnfüiche eines einzelnen Wohnrau-
Grund der berichtigten Bauzeichnung zu ermitteln.
mes besteht aus dessen anrechcnbarer Grundfläche;
hinzuzurechnen ist die anrechenbare Grundfläche
der Räume, die ausschließlich zu diesem einzelnen § 44
Wohnraum gehören. Die Wohnfläche eines unter- Anrechenbare Grundfläche
vermieteten Teils einer Wohnung ist entsprechend (1) Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzu-
zu berechnen.
rechnen
(3) Die Wohnfläche eines Wohnheimes ist die 1. voll
Summe der anrechenbaren Grundflächen der
die Grundflächen von Räumen und Raumteilen
Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen
mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern;
Benutzung durch die Bewohner bestimmt sind.
2. zur Hälfte
(4) Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche
die Grundflächen von Räumen und Raumteilen
von
mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter
1. Zubehörräumen; als solche kommen in Betracht: und weniger als 2 Metern und von Wintergärten,
Keller, Waschküchen, Abstellräume außerhalb Schwimmbädern und ähnlichen, nach allen Sei-
der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, ten geschlossenen Räumen;
Schuppen (I-Iolzh~gen), Garagen und ähnliche
Räume; 3. nicht
2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in Be- die Grundflächen von Räumen oder Raumteilen
tracht: Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben, mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter.
Räucherkammern, Ställe, Scheunen, Abstell- (2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum
räume und ähnliche Räume; Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Frei-
3. Geschäftsräumen. sitze, so können deren Grundflächen zur Ermittlung
der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet wer.,.
§ 43 den.
Berechnung der Grundfläche (3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abge-
(1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl zogen werden
des Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Roh- 1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis
baumaßen zu ermitteln. Die ·wc1hl bleibt für alle zu 10 vom Hundert der ermittelten Grundfläche
späteren Berechnungen maßgebend. der Wohnung,
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. bei einem ·wohngebüucle mit zwei nicht abge- Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen
schlossenen Wohnungen bis zu 10 vom Hundert Wohnraum (Berechnungsverordnung) vom 20. No-
der ermittelten Grundfüü:hc beider Wohnungen, vember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) berechnet
3. bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlosse- worden ist, bleibt es für diese Berechnungen dabei.
nen und einer nicht abgeschlossenen Wohnung
bis zu 10 vom Hundert der ermittelten Grund- § 47
flüche der nicht abgeschlossenen Wohnung.
(überholt)
(4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder
den Abzug nuch Absatz 2 oder 3 kann nur für das
§ 48
Gebäude oder die Wirtschaftseinheit einheitlich ge-
troffen werden. Die Bestimmung bleibt für alle spä- (aufgehoben)
teren Berechnungen mußgebend.
§ 48 a
Berlin-Klausel
Teil V
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Schluß- und Uberleitungsvorschriften Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 125 des Zwei-
§ 45 ten Wohnungsbaugesetzes, § 53 des Ersten Woh-
Befugnisse des Bauherrn nungsbaugesetzes und Artikel X § 10 des Gesetzes
und seines Rechtsnachfolgers über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft
und über ein soziales Miet- und Wohnungsrecht
(1) Läßt diese Verordnung eine Wahl zwischen auch im Land Berlin.
zwei oder mehreren Möglichkeiten zu oder setzt sie
bei einer Berechnung einen Rahmen, so ist der Bau-
§ 49
herr, soweit sich aus dieser Verordnung nichts an-
deres ergibt, befugt, die Wahl vorzunehmen oder Geltung im Saarland
den Rahmen auszufüllen. Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
(2) Die Befugnisse des Bauherrn nach dieser Ver-
ordnung stehen auch seinem Rechtsnachfolger zu. § 50 *)
Soweit der Bauherr nach dieser Verordnung Um-
stände zu vertreten hat, hat sie auch der Rechts- Inkrafttreten
nachfolger zu vertreten. Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Ver-
kündung folgenden Monats in Kraft.
§ 46
*) Die Zweite Berechnungsverordnung ist in der ursprünglichen Fas-
Oberlei tungsvorschriften sung vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1719) am 1. Novem-
ber 1957 in Kraft getreten.
Soweit bis zum 31. Oktober 1957 für den in § 1 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt
Abs. 1 und § 1 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten sich aus den in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. August
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 593) und aus den in der Bekanntmachung
Wohnraum Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche der Neufassung vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1681)
bezeichnE,ten Verordnungen sowie aus den in der vorangestellten
nach der Verordnung über Wirtschaftlichkeits- und Bekunntmachung bezeichneten Verordnungen.
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 589
Anlage 1
(zu§ 5 Abs. 5)
Aufstellung der Gesamtkosten
Die Gesamtkosten bcslelwn <1us: II. Baukosten
1. Kosten des Baugrundstücks Zu den Baukosten gehören:
Zu den Kosten des Bcn19rurHlstücks gehören: 1. Die Kosten der Gebäude
Das sind die Kosten (getrennt nach der Art der
1. Der Wert des Baugrundstücks Gebäude oder Gebäudeteile) sämtlicher Baulei-
stungen, die für die Errichtung der Gebäude er-
2. D i e E r w e r b s k o s t e n
forderlich sind.
Hierzu gehören alle durch den Erwerb des Bau-
grundstücks verursachten Nebenkosten, z. B. Ge- Zu den Kosten der Gebäude gehören auch
richts- und Notarkosten, Maklerprovisionen, die Kosten aller eingebauten oder mit den Ge-
Grunderwerbsteuern, Vermessungskosten, Ge- bäuden fest verbundenen Sachen, z. B. Anl9-gen
bühren für Werlberechnun~Jen und amtliche Ge- zur Beleuchtung, Erwärmung, Kühlung und Lüf-
nehmigungen, Kosten clC'r Bodenuntersuchung tung von Räumen und zur Versorgung mit Elek-
zur Beurteilung des Grundstückswertes. trizität, Gas, Kalt- und Warmwasser (bauliche
Zu den Erwerbskosten gehi>ren auch Kosten, die Betriebseinrichtungen), bis zum Haus anschluß an
im Zusammenhang mit eirwr das Baugrundstück die Außenanlagen, Ofen, Koch- und Waschherde,
betreffenden freiwilligen oder gesetzlich geregel- Bade- und Wascheinrichtungen, eingebaute
ten Umlegung, ZusamrnenlE!gung oder Grenzrege- Rundfunkanlagen, Gemeinschaftsantennen, Blitz-
lung (Bodenordnung) entstehen, außer den Ko- schutzanlagen, Luftschutzanlagen, Luftschutzvor-
sten der dem Bauherrn dabei obliegenden Ver- sorgeanlagen, bildnerischer und malerischer
waltungsleistungen. Schmuck an und in Gebäuden, eingebaute Möbel,
die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu be-
3. D i e E r s c h 1 i e ß u n g s k o s t e n
schaffenden, nicht eingebauten oder nicht fest
Hierzu gehören: verbundenen Sachen an und in den Gebäuden,
die zur Benutzung und zum Betrieb der baulichen
a) Abfindungen und Entschädigungen an Mieter,
Anlagen erforderlich sind oder zum Schutz der
Pächter und sonstige Dritte zur Erlangung der
Gebäude dienen, z. B. Ofen, Koch- und Wasch-
freien Verfügung über das Baugrundstück,
herde, Bade- und Wascheinrichtungen, soweit sie
b) Kosten für das Herrichten des Baugrund- nicht unter den vorstehenden Absatz fallen, Auf-
stücks, z. B. Abräumen, Abholzen, Roden, Bo- steckschlüssel für innere Leitungshähne und
denbewegung, Enttrümmern, Gesamtabbruch, -ventile, Bedienungseinrichtungen für Sammel-
c) Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und heizkessel (Schaufeln, Schürstangen usw.), Dach-
Versorgungsanlagen, die nicht Kosten der Ge- aussteige- und Schornsteinleitern, Feuerlösch-
bäude oder der Außenanlagen sind, und anlagen (Schläuche, Stand- und Strahlrohre für
Kosten öffentlicher Flächen für Straßen, Frei- eingebaute Feuerlöschanlagen). Schlüssel für
flächen und dgl., soweit diese Kosten vom Fenster und Türverschlüsse usw.
Grundstückseigentümer auf Grund gesetz- Zu den Kosten der Gebäude gehören auch die
licher Bestimmungen (z. B. Anliegerleistun- Kosten von Teilabbrüchen innerhalb der Ge-
gen) oder vertraglicher Vereinbarungen (z. B. bäude sowie der etwa angesetzte Wert verwen-
Unternehmerstraßen) zu tragen und vom Bau- deter Gebäudeteile.
herrn zu übernehmen sind,
d) Kosten der nichtöffentlichen Entwässerungs- 2. Die Kosten der Außenanlagen
und Versorgungsanlagen, die nicht Kosten Das sind die Kosten sämtlicher Bauleistungen,
der Gebäude oder der Außenanlagen sind, die für die Herstellung der Außenanlagen erfor-
und KostEm nichtöffenllicher Flächen für Stra- derlich sind.
ßen, Freiflächen und dgl., wie Privatstraßen,
Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, wenn es Hierzu gehören
sich um Daueranlagen handelt, d. h. um Anla- a) die Kosten der Entwässerungs- und Versor-
gen, die auch nach etwaigem Abgang der gungsanlagen vom Hausanschluß ab bis an
Bauten im Rahmen der allgemeinen Ortspla- das öffentliche Netz oder an nichtöffentliche
nung bestehen bleiben müssen, Anlagen, die Daueranlagen sind (I 3 d), außer-
e) andere einmali~Je Abgaben, die vom Bauherrn de.m alle anderen Entwässerungs- und Versor-
nach gesetzlichen Bestimmungen verlangt gungsanlagen außerhalb der Gebäude, Klein-
werden (z. B. Bin1c1bgc1ben, Ansiedlungslei- kläranlagen, Sammelgruben, Brunnen, Zapf-
stungen). stellen usw.,
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
b) dit~ Kosten für das J\nleuPn von Höfen, Wegen d) folgende Kosten:
Lmcl EinfriedungPn, nichtöffentlichen Spiel- aa) Kosten der Beschaffung der Finanzie-
plätzen usw., rungsmittel, z. B. Maklerprovisionen, Ge-
richts- und Notarkosten, einmalige Geld-
c) die Kost(m der Gartenanlagen und Pflanzun-
beschaffungskosten (Hypothekendisagio,
gen, die nicht zu den besonderen Betriebsein-
Kreditprovisionen und Spesen, Wert-
richtungen gehören, der nicht mit einem Ge-
berechnungs- und Bearbeitungsgebühren,
bäude verbundenen Freitreppen, Stützmauern,
fest eingebauten Flaggenmaste, Teppichklopf- Bereitstellungskosten usw.),
stangen, Wäschepfähle usw., bb) Kapitalkosten und Erbbauzinsen, die auf
die Bcmzeit entfallen,
d) die Kosten sonstiger Außenanlagen, z. B. Luft- cc) Kosten der Beschaffung und Verzinsung
schutzaußenanlagen, Kosten für Teilabbrüche der Zwischenfinanzierungsmittel ein-
außerhalb der Gebäude, soweit sie nicht zu schließlich der gestundeten Geldbeschaf-
den Kosten für das Herrichten des Baugrund-
fungskosten (Disagiodarlehen),
stücks gehören.
dd) Steuerbelastungen des Baugrundstücks,
Zu den Kosten der Außenanlagen gehören auch die auf die Bauzeit entfallen,
e) sonstige Nebenkosten, z. B. die Kosten der
die Kosten aller eingebauten oder mit den
Bauversicherungen während der Bauzeit, der
Außenar1la9en fest verbundenen Sachen,
Bauwache, der Baustoffprüfungen des Bau-
die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu be- herrn, der Grundsteinlegungs- und Richtfeier.
schaffenden, nicht eingebauten oder nicht fest
verbundenen Sachen an und in den Außenanla- 4. Die Kosten der besonderen Betriebs-
gen, z. B. Aufsteckschlüssel für äußere Leitungs- einrichtungen
hähne und -ventile, Feuerlöschanlagen (Schläu-
Das sind z. B. die Kosten für Personen- und
che, Stand- und Strahlrohre für äußere Feuer-
Lastenaufzüge, Müllbeseitigungsanlagen, Haus-
löschanlagen).
fernsprecher, Uhrenanlagen,. gemeinschaftliche
Wasch- und Badeeinrichtungen usw.
3. Die Bau n e b e n k o s t e n
Das sind 5. D i e K o s t e n d e s G e r ä t e s und s o n s t i g e r
Wirtschaftsausstattungen
a) Kosten der Architekten- und Ingenieurleistun-
gen; diese Leistungen umfassen namentlich Das sind
Planungen, Ausschreibungen, Bauleitung, die Kosten für alle vom Bauherrn erstmalig zu
Bauführung und Bauabrechnung, beschaffenden beweglichen Sachen, die nicht un-
ter die Kosten der Gebäude oder der Außenanla-
b) Kosten der dem Bauherrn obliegenden Ver- gen fallen, z. B. Asche- und Müllkästen, abnehm-
waltungsleistungen bei Vorbereitung und bare Fahnen, Fenster- und Türbehänge, Feuer-
Durchführung des Bauvorhabens, lösch- und Luftschutzgerät, Haus- und Stallgerät
c) Kosten der Behördenleistungen; hierzu gehö- usw.,
ern die Kosten der Prüfungen und Genehmi- die Kosten für Wirtschaftsausstattungen bei
gungen der Behörden oder Beauftragten der Kleinsiedlungen usw., z. B. Ackergerät, Dünger,
Behörden, Kleinvieh, Obstbäume, Saatgut.
Nr. 22 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 591
Anlage 2
(zu den§§ 11 a und 34 Abs. 1)
Auszug
aus dem Normblatt DIN 277 des Deutschen Normenausschusses,
Fachnormenausschuß Bauwesen
DK 69.001 Deutsche Normen November 1950
Hochbauten DIN
Umbauter Raum
Raumrneterpreis 277
1 Ermittlung des umbauten Raumes für geplante und für ausgeführte Hochbauten
Der umbaute Raum isl in m 3 anzugeben. bauten mit größerer Ansichtsfläche siehe Ab-
schnitt 1.42),
1.1 Voll anzurechnen isl der umbaute Raum eines Ge-
bäudes, der umschlossen wird: 1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Aus-
1.11 seitlich von den A ußcnflächen der Umfassungen, ladung (weiter ausladende Balkonplatten und Vor-
dächer siehe Abschnitt 1.44),
1.12 unten
1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nichtunter-
1.121 bei unterkellerten Gcbäud~~n von den Oberflächen kellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halb-
der un !ersten Geschoßfußböden, säulen und Pilaster,
1.122 bei nichtunlerkellerten Gebäuden von der Ober- 1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche
fläche des Geländes. Liegt der Fußboden des un- bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m un-
tersten Geschosses tiefer als das Gelände, gilt Ab- ter der Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens,
schnitt 1.121, bei nichtunterkellerten Bauten nicht tiefer als 1 m
1.13 oben unter der Oberfläche des umgebenden Geländes
1.131 bei nichlm1sgehaulem Dachgeschoß von den Ober- liegt (Gründungen außergewöhnlicher Art und
flächen der Fußböden über den obersten Voll- Tiefe siehe Abschnitt 1.48),
geschossen, 1.345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben,
l.132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhaus- 1.35 für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwi-
köpfen und Fahrstuhlschächten von den Außenflä- schendecken bis zur Dachfläche durchgeht, der
chen der umschließenden Wände und Decken. (Bei umbaute Raum getrennt zu berechnen, vgl. Ab-
Ausbau mil Leichtbauplatten sind die begrenzen- schnitt 1.134,
den Außenflächen durch die Außen- oder Ober- 1.36 für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich
kante der Teile zu lf'fJCctl, wolche diese Platten un- nach dem Zweck und deshalb in der Art des Aus-
mittelbar tragen), baues wesentlich von den übrigen Teilen unter-
1.133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des scheiden, der umbaute Raum getrennt zu berech-
obersten Vollgeschosses bilden, von den Ober- nen.
flächen der Tragdecke oder Balkenlage, 1.4 Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht
1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken erfaßt werden folgende (besonders zu veranschla-
von den Außenflächen des Daches, vgl. Abschnitt gende) Bauausführungen und Bauteile:
1.35. 1.41 geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit
1.2 Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute geringwertigem Ausbau und offene Anbauten, wie
Raum des nicht.ausgebauten Dachraumes, der um- Hallen, Uberdachungen (mit oder ohne Stützen)
schlossen wird von den Flächen nach Abschnitt von Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen, Veran-
1.131 oder 1.132 und den Außenflächen des Daches. den,
1.3 Bei den Ermittlungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 1.42 Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von
ist: mehr als 2 m 2 und Dachreiter,
1.31 die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen 1.43 Brüstungen von Balkonen und begehbaren Dach-
des Erdgeschosses zu berechnen, flächen,
1.32 bei wesentlich verschiedenen Ceschoßgrund- 1.44 Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m
flächen der umhaute Raum geschoßweise zu be- Ausladung,
rechnen, 1.45 Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen
1.33 nicht abzuzielien der umbaute Raum, der gebildet (und ihre Brüstungen),
wird von: 1.46 Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,
1.331 äußenm Leibungen von Fenstern und Türen und 1.47 freistehende Schornsteine und der Teil von Haus-
äußeren Nischen in den Umfassungen, schornsteinen, der mehr als 1 m über den Dachfirst
1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei Sei- hinausragt,
tenflächen offenen, im übrigen umbauten Räumen, 1.48 Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahl-
1.34 nicht hinzuzurechnen d<)r 11111bdute Raum, den fol- gründungen und Gründungen außergewöhnlicher
gende Bauteile bilden: Tiefe, deren Unterfläche tiefer liegt als im Ab-
1.341 stehende Dachfc:nstcr und Dachaufbaulen mit einer schnitt 1.344 angegeben,
vorderen Ansiclllsfliiclw bis zu je 2 m 2 (Dachauf- 1.49 wasserdruckhaltende Dichtungen.
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 3
(zu§ 27. Abs. 1)
Auistellung der Betriebskosten
Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die Betriebsraums sowie die Kosten der Verwen-
dem Eigentümer (Erbbaubercchti.gten) für das Ge- dung von Wärmemessern oder Heizkosten-
bäude odE!r die Wirtschaftseinheit laufend entste- verteilern.
hen, es sei denn, ridß sie üblicherweise vom Miet.er
außerhalb der Miete unrniltclhar getragen werden: 4. Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen
1. Die laufenden öfienUkhen Lasten Warmwasserversorgungsanlage;
des Grundstücks
hierzu gehören die Kosten der Wasserver-
Hierzu gehört nirnwntlich die Grundsteuer, je- sorgung entsprechend Nummer 2 und die
doch nicht die llypoth<'k<'ngewinnabgabe. Kosten der Wassererwärmung entsprechend
Nummer 3 Buchstabe a, soweit sie nicht dort
2. Die Kosten der Wasserversorgung bereits berücksichtigt. sind;
Hierzu gPhön~n die Kosten des Wasserver- oder
brauchs und die Zählermiete, die Kosten des Be-
b) der Versorgung mit Fernwarmwasser;
triebs einer hcrnsc!igenen Wasserversorgungs-
anlage und <!iner Wasseraufbereitungsanlage hierzu gehören die Kosten für die Lieferung
einschließlich der i\ufbereittmgsstoffe. des Warmwassers und des Betriebs der zuge-
hörigen Hausanlage entsprechend Nummer 3
Buchstabe c, soweit sie nicht dort bereits be-
3. Die Kosten rücksichtigt sind;
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage; oder
hierzu gehören die Kosten der Brennstoffe c) der Reinigung und Wartung
und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebs- von Warmwassergeräten;
stroms, cliP Kosten der Bedienung, Uberwa- hierzu gehören die Kosten der Beseitigung
chung und Pfle~w der Anlage, der regelmäßi- von Wasserablagerungen und Verbren-
gen Prüfunq ihrer Betriebsbereitschaft und nungsrückständen im Innern. der Geräte
Betri<~bssichPrheit einschließlich der Einstel- sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung
lung durch einen Fachmann, der Reinigung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicher-
der Anlage und des Betriebsraums, die heit und der damit zusammenhängenden Ein-
Kosten der V<)rwendunq von Wärmemessern stellung durch einen Fachmann.
oder Ficizkostenverteilern und die Kosten
für Mes.sun~J<'n von Immissionen; 5. Die Kosten des Betriebs des Personen-
oder oder Lastenaufzuges
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,
b) des Betriebs der zentralen
die Kosten der Bedienung, Uberwachung und
Brennstofiversorgungsanlage;
Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung
hierzu gehören die J<osten der Brennstoffe ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
und ih rcr Lieferung, die Kosten des Betriebs- einschließlich der Einstellung durch einen Fach-
stroms und die Kosten der Uberwachung so- mann sowie die Kosten der Reinigung der An-
wie die Kosten der Reinigunq der Anlage lage.
und des B<'tricbsrau1ns;
6. Die Kosten der Straßenreinigung
oder
und Müllabfuhr
c) der Versorgung mit Fernwärme; Hierzu gehören die für die öffentliche Straßen-
hierzu gellüwn die Kosten der Wärmeliefe- reinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Ge-
rung von c~inc!r nicht zur Wirtschaftseinheit bühren oder die Kosten entsprechender nicht
gehörenden Anlage und die Kosten des Be- öffentlicher Maßnahmen.
triebs der da.zugehörigen Hausanlagen, na-
mentlich des Belriebsstroms, die Kosten der 7. Die Kosten der Entwässerung
Bedienung, Uberwachung und Pflege der Hierzu gehören die Gebühren für die Benutzung
Anlage, der n~qclmäßigen Prüfung ihrer Be- einer öffentlichen Entwässerungsanlage, die Ko-
triebsbereitschaft und Betriebssicherheit ein- sten des Betriebs einer entsprechenden nicht
schließlich der Einstellung durch einen Fach- öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs
mann, der Reiniqung der Anlage und des einer Entwässerungspumpe.
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 593
B. Die Kosten der Hausreinigung 13. Die Kosten für den Hauswart
und Ungezieferbekämpfung Hierzu gehören die Vergütung und alle geld-
Zu dPn Koslcn der Ilc1usr<~inigung gehören die werten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbau-
Kosten für dcis Scwlwrhalten der von den Be- berechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit ge-
wohm~rn gcnwinsüm benutzten Gebäudeteile, währt, soweit diese nicht die Instandhaltung,
w ic Zugän~Jc, filure, Tn•prwn, Keller, Boden- Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsrepara-
räunw, WdschküchPn, F,ihrkorb des Aufzuges. turen oder die Hausverwaltung betrifft.
Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt wer-
9. Die Kosten der Gartenpflege den, dürfen persönliche Kosten nach den Num-
mern 2 bis 9 nicht angesetzt werden.
Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtne-
risch ,rnqel<~~Jlcr Flächen einschließlich der Er-
14. Die Kosten des Betriebs
neuerunu von Pflanzen und Gehölzen, der
der Gemeinschaftsantenne
Pflege von Spi<~lplätzen und von Zugängen und
Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr J-Iierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms
dienen. und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstel-
10. Die Kosten der Beleuchtung lung durch einen Fachmann.
Hierzu fJehiirt~n d iP Kosten des Stroms für die
Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von 15. Die Kosten des Betriebs
den Bewohnern gcm()insam benutzten Gebäude- der maschinellen Wascheinrichtung
teile, wie Zu~Jün~JC, Flur<', Treppen, Keller, Bo- Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,
denräunw, Wc1schküch<m. die Kosten der Uberwachung, Pflege und Reini-
gung der maschinellen Einrichtung, der regel-
11. Die Kosten der Schornsteinreinigung mäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasser-
Hierzu gehöwn die'- Kehrgebühren nach der versorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie
maßgebenden Cebüh J'('.nordnung. nicht dort bereits berücksichtigt sind.
12. Die Kosten der Sach- und 16. Sonstige Betriebskosten
Haftpflichtversicherung
Da,s sind die in den Nummern 1 bis 15 nicht ge-
Hierzu gehören namentlich die Kosten der Ver- nannten Betriebskosten, die mit der Bewirt-
sicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- schaftung des Gebäudes oder der Wirtschafts-
oder Wasserschäden, der Glasversicherung, der einheit unmittelbar zusammenhängen, nament-
J-foftpflichtversicherung für das Gebäude, den lich die Betriebskosten von Nebengebäuden,
Oltank oder den Aufzuq. Anlagen und Einrichtungen.
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Neubaumietenverordnung 1970
Vom 21. Februar 1975
Auf Grund des Artikels 4 Nr. 2 der Zweiten Ver-
ordnung zur Änderung berechnungsrechtlicher und
mietpreisrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3636) wird nachstehend
der Wortlaut der Neubaumietenverordnung 1970 in
der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung bekannt-
gemacht, wie sie sich aus der oben angeführten
Anderungsverordnung und aus der Verordnung vom
26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 857) ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund
des§ 28 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes,
des § 48 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes
sowie des § 85 Abs. 2 und des § 105 Abs. 1 und 3
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
in den jeweils geltenden Fassungen erlassen wor-
den.
Bonn, den 21. Februar 1975
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
K. Ravens
Nr. 22 T<1g der -'\.usgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 595
Verordnung
über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen
(Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970)
in der Fassung vom 21. Februar 1975
Inhaltsübersicht
§ §
Teil I
Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die
Allgemeine V orschriiten mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungs-
darlehen gefördert sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Anwendungslwreich der Verordnung ..... .
Ermittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen,
Anwendung ckr Zwei len Berechnungsverordnung 2
die mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwen-
dungsdarlehen gefördert sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Teil II Berufung auf die Kostenmiete bei steuerbegün-
Zulässige Miete stigten Wohnungen vor der Mietpreisfreigabe 19
für öffenUich geförderte Wohnungen
Teil IV
1. Abschni I L: Ermi lllung der Kostenmiete
Umlagen, Zuschläge und Vergütungen
Erstmalige Ermittlun~J <ler Kostenmiete ......... . 3
Erhöhung der Koslenrnid(! infolge Erhöhung der Umlagen neben der Einzelmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
laufenden Aufwcndun~Je>n ...................... . 4 Umlegung der Kosten der Wasserversorgung und
Senkung dl!r Kostenmiete info]g(' Verringerung der der Entwässerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
laufenden /\ufvvenchrngcn ...................... . 5 Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen
Anderung der Kostenmiete infolge Änderung der Heizungs- und Brennstoffversorgungsanlage und der
Wirtschaftseinheit ............................. . Sa Versorgung mit Fernwärme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Erhöhung der Koslcnmicl(' WP~Jcn baulicher Ände- Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen
rungen ........................................ . 6 Warmwasserversorgungsanlage und der Fernwarm-
wasserversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Kostenmiete nach Ausbau von Zubehörräumen ... . 7
Umlegung der Kosten des Betriebs maschineller
Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung ...... . 8
Aufzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Zusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlich-
Umlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten
keitsberechnung ............................... . 9
für maschinelle Wascheinrichtungen . . . . . . . . . . . . . 25
Mieterleistungen 10
Zuschläge neben der Einzelmiete . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Vergütungen neben der Einzelmiete . . . . . . . . . . . . . . 27
2. AbschniU.: Ermittlung der Vergleichsmiete Umlagen, Zuschläge und Vergütungen neben der
Erslmcilige Bestimmung der Vergleichsmiete ..... . 11 Vergleichsmiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Änderung der Vergleichsmiete infolge Änderung
der laufenden Aufwendungen ................... . 12 Teil V
Erhöhung der VcrqlPichsmiete weg('n baulicher Än- Schlußvorschriften
derungen ...................................... . 13 Auskunftspflicht des Vermieters . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Vergleichsmiete nc1ch Ausbau von Zubehörräumen Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften . 30
und Wohnungsvcr~JTÖßcnrng ................... . 14
Zulässige Miete für Untervermietung . . . . . . . . . . . . 31
UbE)rgang von dn Verqlcichsmicl.l~ zur Kostenmiete 15
Vom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände . . 32
Erhebung der Kostenmiete an Stelle der Vergleichs-
Teil III miete in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Zulässige Miete Außerkrafttreten von Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . 34
für preisgebundene steuerbegünstigte und Sondervorschriften für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
frei finanzierte Wohnungen Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Ermittlung dt!r Koslenmielc für Wohnungen, die Geltung im Saarland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
mit Wohnungsfürsor~iemitteln ~Jdördert sind . . . . . 16 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
596 BuncJc,sgesetzblall, Jahrgang 1975, Teil I
Teil I (3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat
Allgemeine Vorschriften der Vermieter die Einzelmieten der Wohnungen
nach deren Wohnfläche zu berechnen und dabei
§ 1
selbstverantwortlich den unterschiedlichen Wohn-
wert der Wohnungen, insbesondere Lage, Aus-
Anwendungsbereich der Verordnung stattung und Zuschnitt, angemessen zu berücksich-
(1) Diese Verordnung ist c1nzuwfmden auf preis- tigen. Die Summe der Einzelmieten darf den Betrag
gebundene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung
bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer- der Durchschnittsmiete mit der nach Quadratmetern
den. berechneten Summe der Wohnflächen der öffentlich
(2) Für öffentlich geförd(!rle Wohnungen ist die
geförderten Wohnungen, auf die sich die Wirtschaft-
nach den §§ 8 bis 8 b d(~s Wohnungsbindungsgeset- lichkeitsberechnung bezieht, ergibt.
zes zulässige Miete nach Mc1ßgabe der Vorschriften (4) Hat die Bewilligungsstelle im Hinblick auf
der Teile lI und JV dieser Verordnung zu ermitteln. eine unterschiedliche Gewährung der. öffentlichen
(3) Soweit und solange steuerbegünstigte oder Mittel unterschiedliche Durchschnittsmieten geneh-
frei finanzierte Wohnungen nach den §§ 87 a, 111 migt, so sind die Einzelmieten nach Absatz 3 jeweils
oder 88 b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder auf der Grundlage der für die Wohnungen maß-
nach § 45 Abs. 2 des Erslc~n Wohnungsbaugesetzes gebenden Durchschnittsmiete zu berechnen.
oder § 85 Abs. 2 des Zweil(!n Wohnungsbaugesetzes
preisgebunden sind, ist die nach diesen Vorschriften
zulässige Miete nach Maßgabe der Vorschriften der § 4
Teile III und IV dieser Verordnung zu ermitteln. Erhöhung der Kostenmiete
infolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen
§ 2
(1) Erhöht sich nach der erstmaligen Ermittlung
Anwendung der Zweiten Berechnungsverordnung der Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden
Ist zur Ermittlung der zulüssigen Miete eine Wirt- Aufwendungen auf Grund von Umständen, die der
schaftlichkeitsberechnung aufzustellen oder die Vermieter nicht zu verteten hat, oder wird durch
Wohnfläche zu berechnen oder sind die lauf enden Gesetz oder Rechtsverordnung ein höherer Ansatz
Aufwendungen zu ermitteln, so sind hierfür die Vor- für laufende Aufwendungen in der Wirtschaftlich-
schriften der Zweiten Berechnungsverordnung in keitsberechnung zugelassen, so kann der Vermieter
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen.
Die sich ergebende erhöhte Durchschnittsmiete bil-
det vom Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden
Teil II Aufwendungen an die Grundlage der Kostenmiete.
Zulässige Miete (2) Ist bei Wohnungen, für welche die öffentlichen
für öffentlich geförderte Wohnungen Mittel nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden
sind, die Erhöhung der laufenden Aufwendungen
1. Abschnitt vor der Anerkennung der Schlußabrechnung, spä-
Ermittlung der Kostenmiete testens jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach der
Bezugsfertigkeit der Wohnungen eingetreten, so er-
§ 3 höht sich die Durchschnittsmiete nach Absatz 1 nur,
wenn oder soweit die Bewilligungsstelle deren Er-
Erstmalige Ermittlung der Kostenmiete höhung genehmigt hat. Die Bewilligungsstelle hat
(1) Die Kostenmiete umfaßt als zulässige Miete die Erhöhung zu genehmigen, soweit sie sich aus
für öffentlich geförderte Wohnungen die Einzel- der Wirtschaftlichkeitsberechnung im Rahmen des
miete sowie Umlagen, Zuschläge und Vergütungen, Absatzes 1 ergibt. Die Genehmigung wirkt auf den
soweit diese nach den §§ 20 bis 27 zulässig sind. Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden Aufwendun-
gen, längstens jedoch drei Monate vor Stellung
(2) Bei der erstmaligen Ermittlung der Kosten-
eines Antrags mit prüffähigen Unterlagen zurück.
miete ist auszugehen von dem Mietbetrag, der sich
Ist eine Genehmigung nicht erteilt worden, so darf
für die öffentlich geförderten Wohnungen des Ge-
die Erhöhung der laufenden Aufwendungen auch
bäudes oder der Wirtschaftseinheit als Durch-
bei einer späteren Ermittlung der Kostenmiete nicht
schnittsmiete für den Quadratmeter Wohnfläche
berücksichtigt werden.
monatlich ergibt. Die Durchschnittsmiete ist auf der
Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung, die (3) Soweit die Erhöhung der laufenden Auf-
der Bewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde wendungen darauf beruht, daß die jährlichen
gelegen hat, aus dem Gesamtbetrag der laufenden Betriebskosten den dafür in der Wirtschaftlichkeits-
Aufwendungen nach Abzug von Vergütungen zu berechnung nach § 27 Abs. 3 der Zweiten Berech-
errechnen. Bei Wohnungen, für welche die öffent- nungsverordnung angesetzten Pauschbetrag über-
lichen Mittel nach dem 31. Dr!zember 1956 bewilligt steigen, bedarf es einer Genehmigung nach Absatz 2
worden sind, ist von der Durchschnittsmiete auszu- nicht, wenn die Bewilligungsstelle die Durchschnitts-
gehen, die die Bewilligungsstelle auf Grund der miete erstmalig bereits mit der Maßgabe genehmigt
Wirtschaftlichkeitsberechnung bei der Bewilligung hatte, daß diese sich später entsprechend der Höhe
der öffentlichen Mittel genehmigt hat. der tatsächlichen jährlichen Betriebskosten erhöht.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 597
(4) SoW(!it aus üffentlichen Mitteln gewährte Dar- Rechtsverordnung nur ein verringerter Ansatz in
lehc~n oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugelassen, so
Aufwendtm~Jen, insbesondc~re Zinszuschüsse, aus hat der Vermieter unverzüglich eine neue Wirt-
Gründen, die der Verrnieler zu vertreten hat, vor sch.aftlichkeitsberechnung aufzustellen. Die sich er-
Ablauf des Bewilli~Jungszeitraurns nicht mehr oder gebende verringerte Durchschnittsmiete bildet vom
nur in verminderter Höhe gewährt werden, tritt Zeitpunkt der Verringerung der laufenden Aufwen-
nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine ent- dungen an die Grundlage der Kostenmiete. Der
sprechende Erhöhung der Durchschnittsmiete ein. Vermieter hat die Einzelmieten entsprechend ihrem
Der Verrnic~ter hat es auch zu vertreten, wenn er bisherigen Verhältnis zur Durchschnittsmiete zu
vor Ablauf des Bewilligungszeitrnums auf die Fort- senken. Die Mietsenkung ist den Mietern unverzüg-
gewährung der in Sc.Ilz l bezeidrneten Darlehen oder lich mitzuteilen.
Zuschüsse verzieh tet. (2) Wird nach § 4 Abs. 6 neben der Einzelmiete
(5) Hat sich die Durclischniltsrniete nach den Ab- ein Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Auf-
sätzen 1 bis 4 erhöht, so erhöhen sich die zulässigen wendungen erhoben, so senkt sich der Zuschlag ent-
Einzelmieten entsprechend ihrem bisherigen Ver- sprechend, wenn sich die zugrunde liegenden laufen-
hältnis zur Durchsclinittsmif'le. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt den Aufwendungen verringern. Absatz 1 Satz 4 gilt
entsprechend. sinngemäß.
(6) Soweit eine Erhöhung der laufenden Aufwen- § 5a
dungen auf lJmsUinden beruht, die nur in der Person Änderung der Kostenmiete
einzelner Mieter begründet sind und nicht sämtliche infolge Änderung der Wirtschaftseinheit
Wohnungen betreffen, tritt eine Erhöhung der
(1) Wird nach der erstmaligen Ermittlung der
Durchscbnittsrniel.f~ und der Einzelmieten nach den
Kostenmiete eine Wirtschaftseinheit aufgeteilt, so
Absätzen 1 und 5 nicht ein. Für die betroffenen
hat der Vermieter unverzüglich Wirtschaftlich-
Wohnungen ist vom Zeitpunkt der Erhöhung an
keitsberechnungen für die einzelnen Gebäude oder,
neben der Einzelmiete ein Zuschlag zur Deckung der
wenn neue Wirtschaftseinheiten entstanden sind,
erhöhten laufenden Aufwendungen nach § 26 Abs. 1
für die neuen Wirtschaftseinheiten aufzustellen.
Nr. 4 zulässig. Die Vorschriften des Absatzes 2 gel-
ten sinngemäß. (2) Sind nach der erstmaligen Ermittlung der
Kostenmiete mehrere Gebäude, mehrere Wirt-
(7) Die Durchfülmmg einer zulässigen Miet-
schaftseinheiten oder mehrere Gebäude und Wirt-
erhöhung gegenüber dem Mieter sowie der Zeit-
schaftseinheiten mit Zustimmung der Bewilligungs-
punkt, von dem an sie wirksam wird, bestimmt sich
stelle zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefaßt
nach § 10 des Wohnungsbindungsgesetzes, soweit
worden, so hat der Vermieter unverzüglich eine
nichts anderes vereinbart ist.
neue Wirtschaftlichkeitsberechnung für die ent-
(8) Ist die jeweils zulässige Miete als vertrag- standene Wirtschaftseinheit aufzustellen.
liche Miete vereinbart, so gilt für die Durchführung
(3) Die Durchschnittsmieten, die sich aus den
einer Mieterhöhung § 10 Abs. 1 des Wohnungs-
nach den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Wirtschaft-
bindungsgesetzes entsprechend. Auf Grund einer
lichkeitsberechnungen ergeben, bedürfen der Ge-
Vereinbarung gemäß Satz 1 darf der Vermieter eine
zulässige Mieterhöhung für einen zurückliegenden nehmigung der Bewilligungsstelle. Sie bilden votn
Zeitpunkt der Genehmigung an die Grundlage der
Zeitraum von mehr als drei Monaten nur nachfor-
Kostenmiete. Für die Berechnung der Einzelmieten
dern, wenn er spätestens drei Monate vor Ablauf
gilt § 3 Abs. 3. Erhöht sich die zulässige Einzelmiete
des Zeitraums, auf den sich die Nachforderung er-
gegenüber dem Zeitpunkt vor der Genehmigung, gilt
strecken soll, dem Mieter die bevorstehende Nach-
§ 4 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1. Verringert sich die
forderung auf Grund der bis dahin bekanntgewor-
denen Erhöhungen der laufenden Aufwendungen zulässige Einzelmiete gegenüber dem Zeitpunkt vor
der Genehmigung, so hat der Vermieter die Miete
mitgeteilt hat, und höchstens für einen Nachfor-
zu senken und die Mietsenkung den Mietern unver-
derungszeitraum bis zu einem Jahr. Satz 2 gilt nicht,
wenn der Vermieter die Nachforderung aus Grün- züglich mitzuteilen.
den, die er nicht zu vertreten hat, erst nach Ablauf § 6
eines Jahres seit der Erhöhung der laufenden Auf-
wendungen geltend machen konnte und sie inner- Erhöhung der Kostenmiete
halb von drei Monaten nach Wegfall der Gründe wegen baulicher Änderungen
geltend macht. Auf Grund von Zinserhöhungen nach (1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich ge-
den §§ 18 a bis 18 f des Wohnungsbindungsgese'tzes förderten Wohnungen bauliche Änderungen auf
ist eine Mieterhöhung für einen zurückliegenden Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat,
Zeitraum nicht zulässig. vorgenommen, so kann er zur Berücksichtigung der
hierdurch entstehenden laufenden Aufwendungen
§ 5 eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen.
Das gleiche gilt, wenn er mit Zustimmung der
Senkung der Kostenmiete infolge Verringerung
Bewilligungsstelle solche bauliche Änderungen vor-
der laufenden Aufwendungen
genommen hat, die Wertverbesserungen im Sinne
(1) Verringert sich nach der erstmaligen Ermitt- des § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung
lung der Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufen- bewirken. Die sich ergebende erhöhte Durchschnitts-
den Aufwendungen oder wird durch Gesetz oder miete bildet vom Ersten des auf die Fertigstellung
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
folgenden Morldls i.ln die Crundlage der Kosten- (4) Auf der Grundlage der gene.hmigten Durch-
mide. Für die Erhöhung der Einzelmieten gilt § 4 schnittsmiete sind die Einzelmieten entsprechend
Abs. 5 en lsprcchend. Sowc:i l die baulichen Änderun- § 3 Abs. 3 neu zu berechnen; dabei ist bei den ein-
gen nach Art oder Umfilng für die einzelnen Woh- zelnen Wohnungen auch der Wegfall der bisherigen
nungen unterschiedlich sind, ist. dies bei der Berech- Zubehörräume zu berücksichtigen, soweit diese
nung der Einzel mieten i.rngcnwssen zu berücksich- nicht durch andere Zubehörräume ersetzt worden
tigen. sind. Bei den Wohnungen, deren Zubehörräume von
(2) Sind die baulichem Änderungen nur für einen dem Ausbau nicht betroffen sind, dürfen sich die
Teil der Wohnungen vorgenommen worden, so ist Einzelmieten nicht erhöhen. Die neuen Einzelmieten
für diese Wohnungen neben der Einzelmiete ein treten vom Ersten des Monats an, der auf den nach
Zuschlag zur Dc:ckung der erhöMc'n laufenden Auf- Absatz 1 Satz 3 maßgebenden Zeitpunkt folgt, an die
wendungen nach § 26 Abs. l Nr. 4 zulässig; bei Stelle der bisher zulässigen Einzelmieten. § 5 Abs. 1
Wertverbesserungen von unterschiedlichem Umfang Satz 4 gilt entsprechend.
gilt für die Höbe <ks Zuschlags Absatz l Satz 5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn
sinngemäß. Von dem Zeitpunkt un, in dem die bau- die Zubehörräume zu einzelnen Wohnräumen aus-
lichen Änderungen für süml.liche Wohnungen durch- gebaut worden sind, die selbständig vermietet wer-
geführt worden sind, tritt c1n die Stelle der Zu- den.
schläge zur Einzelmiete eine Erhöhung der Durch-
schnittsmiete und der Einzelmieten nuch den Vor- § 8
schriften des Absatzes 1. Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung
(1) Sind sämtliche öffentlich geförderten Woh-
§ 7 nungen durch Ausbau oder Erweiterung um weitere
Kostenmiete nach Aushau von Zubehörräumen vVohnräume vergrößert worden, so hat der Ver-
(1) Sind Zubcbörriiumc öffentlicb geförderter mieter eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung
aufzustellen. Die sich ergebende Durchschnitts-
Wohnungen, die zu deren Mindestausstattung nach
§ 40 Abs. 1 des ZwPitcn Wohnungsbaugesetzes ge-
miete bedarf der Genehmigung der Bewilligungs-
hören, ohne Gerwhmigung der Bewilligungsstelle zu stelle; die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der
Fertigstellung der Wohnungsvergrößerung zurück.
Wohnungen ausgebaut worden, so gelten die durch
Die neuen Einzelmieten sind entsprechend § 3 Abs. 3
den Ausbau neugeschaffenen Wohnungen von der
Bezugsfertigkeit an, frühestens jedoch vom 1. Sep- zu berechnen; sie treten vom Ersten des auf die
tember 1965 an, als öffentlich geförderter preisge- Fertigstellung folgenden Monats an an die Stelle der
bundener Wohnraum. Der Vermieter hat eine neue bisher zulässigen Einzelmieten.
Wirtschaftlichkeitsbcrechnung für sämtliche öffent- (2) Ist nur ein TeH der Wohnungen um weitere
lich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der Wohnräume vergrößert worden, so ist für die ver-
Wirtschaftseinheit einschließlich der neugeschaffe- größerten Wohnungen vom Zeitpunkt der Fertig-
nen Wohnungen aufzustellen. Die sich ergebende stellung an neben der Einzelmiete ein Zuschlag nach
Durchschnittsmiete bedarf der Gern~hmigung der § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig.
Bewilligungsstelle; die Genehmigung wirkt auf den
(3) Die Vorschriften des § 4 Abs. 8 gelten entspre-
Zeitpunkt dE~r Bezugsferligkeit der neugeschaffenen
chend.
Wohnungen, jedoch nicht mehr als 4 Jahre zurück.
Die Bewilligungsstelle darf die Durchschnittsmiete § 9
nur genehmigen, wenn diese die bisherige Durch- Zusatzberechnung,
schnittsmiete nicht übersteigt. Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung
(2) Sind Zubchörräume öffentlich geförderter Zur Berechnung einer Änderung der Durch-
Wohnungen, die nicht zu deren Mindestausstattung schnittsmiete kann der Vermieter an Stelle einer
nach § 40 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Zusatz-
gehören, ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle berechnung zur bisherigen Wirtschaftlichkeitsbe-
zu Wohnungen ausgebaut worden, so gelten die rechnung nach § 39 a Abs. 1 oder 3 der Zweiten
durch den Ausbau neugeschaffenen Wohnungen Berechnungsverordnung aufstellen, wenn er dem
von der Bezugsfertigkeit an, frühestens jedoch vom Mieter bereits eine \Virtschaftlichkeitsberechnung
1. Januar 1974 an, als öffentlich geförderter preis- oder einen Auszug daraus gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3
gebundener Wohnraum. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt der Zweiten Berechnungsverordnung übergeben
entsprechend. hatte. Zur Berechnung einer Erhöhung der Durch-
(3) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter schnittsmiete kann an Stelle einer neuen Wirt-
Wohnungen mit Genehmigung der Bewilligungs- schaftlichkeitsberechnung auch ein Auszug aus der
stelle zu Wohnungen ausgebaut worden oder wird Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 39 Abs. 2 der
der Ausbau nachträglich genehmigt, so gelten die Zweiten Berechnungsverordnung aufgestellt wer-
neugeschaffenen Wohnungen von der Bezugsfertig- den.
keit an nicht als öffentlich geförderter preisgebun- § 10
dener Wohnraum. Für die öffentlich geförderten
Wohnungen ist eine neue Durchschnittsmiete auf Mieterleistungen
Grund einer Teilwirtschaftlichkeitsberechnung nach (1) Einmalige Leistungen des Mieters, die mit
den §§ 33 bis 36 der Zweiten Berechnungsverord- Rücksicht auf die Uberlassung der Wohnung er-
nung zu ermitteln; Absatz 1 Sütz 3 gilt entsprechend. bracht werden sollen, sind nur nach Maßgabe des
Nr. 22 Tag der Ausgabe; Bonn, den 27. Februar 1975 599
§ 9 des WohnunrJsbindungsgc)setzes zulässig; das Mietbetrag im Einvernehmen mit der Bewilligungs-
gleiche gilt für c:n1sprcchencle Leistungen eines stelle angesetzt hat. Ist der Mietbetrag aus Grün-
Dritten zugunsten des Mieters. den, die in der Person des Mieters liegen, unter
dem nach Absatz 2 zulässigen Betrag angesetzt wor-
(2) Einnicllige Leistungen cles Mieters, die der
den, so bestimmt sich die Vergleichsmiete nach Ab-
Siclwrung von AnsprücJien des Vermieters aus dem
satz 2.
Mietverhältnis dienen (Sicherheitsleistungen), sind
unzulässig, soweit zur Deck nng dieser Ansprüche (4) Neben der Vergleichsmiete dürfen Umlagen,
das Miel.ausfollwagnis nilch § 29 dn Zweiten Be- Zuschläge und Vergütungen erhoben werden, soweit
reclnnmgsverordnung bestimm l ist. Im übrigen sind diese nach § 28 in Verbindung mit den §§ 20 bis 27
SicherlwitslPistunw~n nur zuWssi~J, soweit sie das zulctssig sind. § 10 gilt entsprechend.
Dreifache der zuWssigen monatlichen Einzelmiete
nicht iibersteigen, friihr:st(~ns nach Ablauf von zwei
§ 12
Jahren seit Beqinn des Mietv<'.rhältnisses zu er-
bringEm sind, die lkfwJnis d<'s Mieters zur Mit- Änderung der Vergleichsmiete
verfügung über die crnqe:smnnwlten Sicherheits- infolge Änderung der laufenden Aufwendungen
leistungen nicht allsgesclllosscn ist und Erträge
(1) Hat sich der Gesamtbetrag der laufenden Auf-
daraus dem Mieter zustelien.
wendungen gegenüber dem Betrag geändert, der im
(3) Erbring1 ein Mieter vereinbarungsgemäß Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel
Sach- oder Arbcits]c'.ishrngcn, die zu einer Verringe- tatsächlich zu entrichten war oder im Rahmen eir.,.er
rung derjenigen Bewirtschaflungskosten führen, die Wirtschaftlichkeitsberechnung hätte angesetzt wer-
in der Durchschnittsrniel.c enthalten sind, so senkt den können, so ändert sich die Vergleichsmiete vom
sich für seine Wohrnm~J die znlJssirie Einzelmiete fasten des folgender. Monats an um den Änderungs-
entsprechend. betrag, der je Monat anteilig auf die Wohnung ent-
fällt, deren Vergleichsmiete zu ermitteln ist. Ände-
rungen der laufenden Aufwendungen, die sich nicht
2. /\. bschnitt auf diese Wohnung beziehen, bl~iben unberücksich-
tigt. Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendun-
Ermiltlunq der Verg lcich~;nüete gen tritt eine Änderung der Vergleichsmiete nach
Satz l nur ein, soweit die Erhöhung auf Umständen
§ 11 beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat,
Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete oder soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung
ein höherer Ansatz in der Wirtschaftlichkeitsbe-
(1) Die Vergleichsmiete bestimmt sich erstmalig rechnunq zugelassen ist.
nach den Einzclrnic~ü~n solcher öffentlich geförderter
(2) Der Änderungsbetrag ist auf Grund einer
Mietwohnungen, die mit der Wohnung nach Art
Llnd Ausstattung sowie nach Förderungsjahr und Zusatzberechnung nach § 39 a Abs. 2 der Zweiten
GemeindcgrößcnklcJssc vergleichbar sind (vergleich- Berechnungsverordnung zu ermitteln. Der auf die
bare Wohnungen); maßqcbend sind die Verhältnisse Wohnung entfallende Anteil ist nach dem Verhält-
im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mit- nis der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen des
tel. Die Einzelmiete der vergleichbaren Wohnung Gebäudes zueinander zu berechnen; soweit sich
ist mit dem Betrug zugrunde zu legen, der auf den laufende Aufwendungen geändert haben, die sich
Quadratmeter Wohnflüche mom1tlich entfällt. ausschließlich auf die Wohnung beziehen, sind diese
in voller Höhe anzurechnen.
(2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Ver- (3) Für die Durchführung einer Erhöhung oder
mieter nicht festzustellen, so darf als Vergleichs- Senkung der Vergleichsmiete gegenüber dem Mieter
miete der Miethöchstsatz zugrunde gelegt werden, gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 7 und 8 sowie
der im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen des § 5 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.
Mittel von der zustä.ndigen obersten Landesbehörde
für öffentlich geförderte Mietwohnungen einer ent- (4) Für erneute Änderungen des Gesamtbetrages
sprechenden Gemeindegrößenklasse und Ausstat- der laufenden Aufwendungen nach einer Änderung
tungsstufe bestimmt isl; für Wohnungen mit gemäß Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 sinn-
geringerem Wohnwert, insbesondere für Dach- gemäß.
geschoßwohnungen, ist ein angemessener Abschlag § 13
vorzunehmen. Die Bewilligungsstelle hat dem Ver-
mieter auf Verlangen den maßgebcmden Miethöchst- Erhöhung der Vergleichsmiete
satz mitzuteilen. wegen baulicher Änderungen
(3) Hat die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung (1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich ge-
der öffentlichen Mittel, insbesondere im Rahmen förderten Wohnungen bauliche Änderungen auf
einer Lastenberechnung, für die Wohnung unter Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat,
Berücksichtigung ihres Wohnwertes und des nach vorgenommen oder hat er mit Zustimmung der Be-
/\bsatz 2 maßgebenden Miethöchstsatzes einen be- willigungsstelle solche bauliche Änderungen vor-
stimmten Mietbetrag ztiqruncle gelegt, so bestimmt genommen, die Wertverbesserungen im Sinne des
sich die Vergleichsmicl.c! abweichend von Ab::;atz 2 § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung be-
nach diesem Betrag; dds gleich(~ qiH, wenn der Bau- wirken, so erhöht sich die nach § 11 oder § 12 zu-
herr in der Laslenbcrnchnunq einen derartigen lässige Vergleichsmiete vom Ersten des auf die
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I
Fertigstellung folgenden Monats an um die zusätz- (2) Für Eigenheime, Kaufeigenheime und Klein-
lichen laufenden Aufwendungen, die durch die bau- siedlungen mit einer Wohnung und für Eigentums-
lichen Anderungen entstanden sind und je Monat wohnungen soll der Ubergang zur Kostenmiete ge-
auf die Wohnungen anteilig entfallen. nehmigt werden, wenn der Vermieter die Eigen-
nutzung der Wohnung auf Grund von Umständen,
(2) Der Erhöhungsbetrag ist auf Grund einer
die er nicht zu vertreten hat, aufgeben muß oder
Zusatzberechnung nach § 39 a Abs. 4 der Zweiten
wenn aus sonstigen Gründen für ihn die Vergleichs-
Berechnungsverordnung zu ermitteln. Für die Auf-
miete als zulässige Miete unbillig wäre.
teilung des Erhöhungsbetrages auf die einzelnen
Wohnungen bei unterschiedlichen baulichen Ande- (3) Für eine vermietete zweite Wohnung in einem
rungen gilt § 6 Abs. 1 Satz 5 entsprechend. Eigenheim, einem Kaufeigenheim oder einer Klein-
siedlung darf der Ubergang zur Kostenmiete nur
(3) Bei baulichen Andenmgen, die nur für einen
genehmigt werden, wenn das Beibehalten der Ver-
Teil der Wohnungen vorgenommen werden, gelten
gleichsmiete für den Vermieter unter Berücksichti-
die Vorschriften des § 6 Abs. 2 sinngemäß.
gung aller Umstände des Einzelfalles unbillig wäre
und wenn die Vermietbarkeit der Wohnung an
§ 14 Wohnberechtigte im Sinne des § 5 des Wohnungs-
bindungsgesetzes durch den Ubergang zur Kosten-
Vergleichsmiete nach Ausbau von Zubehörräumen
und Wohnungsvergrößerung miete nicht ausgeschlossen oder erheblich er-
schwert wird.
(1) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter
(4) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirt-
Wohnungen, für die die Vergleichsmiete die zuläs-
schaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen
sige Miete ist, ohne Genehmigung der Bewilligungs-
im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel
stelle zu einer Wohnung ausgebaut worden, so be-
unter Berücksichtigung der seitdem eingetretenen
stimmt sich für diese Wohnung die Vergleichsmiete
Anderungen der laufenden Aufwendungen zu er-
erstmalig nach den Einzelmieten vergleichbarer
mitteln. Auf der Grundlage der sich ergebenden
Wohnungen. Ist eine vergleichbare Wohnung vom
Durchschnittsmiete ist für die in Absatz 3 bezeich-
Vermieter nicht festzustellen, so gelten die Vor-
nete Wohnung die Einzelmiete entsprechend § 3
schriften des § 11 Abs. 2 entsprechend; maßgebend
Abs. 3 zu berechnen; dabei sind neben dem unter-
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertig-
schiedlichen Wohnwert auch sonstige Umstände,
keit der Wohnung.
die für die Höhe der Einzelmiete im Vergleich zum
(2) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Mietwert der Hauptwohnung von Bedeutung sind,
Wohnungen, für die die Vergleichsmiete die zu- namentlich eine ungleiche Grundstücksnutzung und
lässige Miete ist, mit Genehmigung der Bewilli- das Fehlen von Zubehörraum, angemessen zu be-
gungsstelle zu einer Wohnung ausgebaut worden rücksichtigen. Bei einer Einliegerwohnung darf die
oder wird der Ausbau nachträglich genehmigt, so Einzelmiete je Quadratmeter Wohnfläche höchstens
gilt die neugeschaffene Wohnung von der Bezugs- 80 vom Hundert der Durchschnittsmiete betragen.
fertigkeit an nicht als öffentlich geförderter preis-
gebundener Wohnraum. (5) Mit dem Zugang des Genehmigungsbescheides
tritt die Kostenmiete als zulässige Miete an die
(3) Für die Wohnungen, deren Zubehörräume Stelle der Vergleichsmiete. In den Fällen des Ab-
ausgebaut und nicht durch anderen Zubehörraum er- satzes 3 ist die nach Absatz 4 berechnete Einzel-
setzt worden sind, ist die bisher zulässige Ver- miete, die in dem Genehmigungsbescheid bezeichnet
gleichsmiete um einen angemessenen Betrag zu ist, maßgebend.
senken.
(6) Für Änderungen der Kostenmiete gelten die
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Vorschriften der §§ 4 bis 9. Der Unterschied der
die Zubehörräume zu einzelnen Wohnräumen aus- nach Absatz 4 erstmalig berechneten Einzelmiete
gebaut worden sind, die selbständig vermietet wer- gegenüber der Durchschnittsmiete ist auch bei
den. späteren Anderungen der Durchschnittsmiete zu
(5) Die Vergleichsmiete einer Wohnung, die erhalten, es sei denn, daß sich die zugrundeliegen-
durch Ausbau oder Erweiterung um weitere Wohn- den Änderungen der laufenden Aufwendungen nicht
räume vergrößert worden ist, erhöht sich in dem auf die Wohnung beziehen, deren Einzelmiete zu
Verhältnis, in dem die bisherige Wohnfläche ver- errechnen ist.
größert worden ist.
(6) Für Anderungen der nach Absatz 1, 3 oder 5 Teil III
ermittelten Vergleichsmiete gelten die Vorschriften Zulässige Miete
der §§ 12 und 13. für preisgebundene steuerbegünstigte
und frei finanzierte Wohnungen
§ 15
Ubergang von der Vergleichsmiete § 16
zur Kostenmiete Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen,
(1) Auf Antrag des Vermieters kann die zu- die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert sind
ständige Stelle genehmigen, daß an Stelle der nach (1) Wird für steuerbegünstigte oder frei finan-
den §§ 11 bis 14 zulässigen Vergleichsmiete die · zierte Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemit-
Kostenmiete erhoben wird. teln für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 601
ähnliche Personengruppen unter Vereinbarung eines (8) Vertragliche Vereinbarungen mit der für die
Wohnungsbesetzungsrechts gefördert worden sind, Bewilligung der Wohnungsfürsorgemittel zuständi-
die Kostenmiete erstmalig ermittelt, so ist von dem gen Stelle, wonach Wertverbesserungen, der Aus-
Mietbetrag auszugehen, der sich für diese Wohnun- bau von Zubehörräumen oder Wohnungsvergröße-
gen auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung rungen der Genehmigung bedürfen, bleiben unbe-
als Durchschnittsmiete für den Quadratmeter rührt.
Wohnfläche monatlich ergibt.
(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist nach § 17
den Vorschriften der Zweiten Berechnungsverord-
nung aufzustellen, die für den steuerbegünstigten Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen,
Wohnungsbau und für Wohnungen, die mit Woh- die mit Aufwendungszuschüssen
nungsfürsorgemitteln gefördert worden sind, gelten. oder Aufwendungsdarlehen gefördert sind
Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Be- (1) Wird für steuerbegünstigte Wohnungen, die
zugsfertigkeit der Wohnungen zugrunde zu legen; mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungs-
ist jedoch nach § 87 a Abs. 2 Nr. 2 des Zweiten darlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbauge-
Wohnungsbaugesetzes für die Zinsen für die Eigen- setzes gefördert worden sind, die Kostenmiete erst-
leistungen der für öffentlich geförderte Wohnungen malig ermittelt, so ist von dem Mietbetrag auszu-
zulässige Zinssatz maßgebend, so ist für die Bestim- gehen, der sich für diese Wohnungen auf Grund
mung des marktüblichen Zinssatzes für erste Hypo- einer Wirtschaftlichkeitsberechnung als Durch-
theken der Zeitpunkt der Bewilligung der Woh- schnittsmiete für den Quadratmeter Wohnfläche
nungsfürsorgemittel zugrunde zu legen. monatlich ergibt und von der für die Bewilligung
(3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der Mittel zuständigen Stelle genehmigt worden ist.
der Vermieter für die einzelnen Wohnungen des (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist entspre-
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit die Einzel- chend den für öffentlich geförderte Wohnungen gel-
mieten entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen. Die tenden Vorschriften der Zweiten Berechnungsver-
für die Bewilligung der Wohnungsfürsorgemittel zu- ordnung aufzustellen; dabei sind die Verhältnisse
ständige Stelle kann Maßstäbe für die Staffelung im Zeitpunkt der Bewilligung der Mittel zugrunde
der Einzelmieten festsetzen. Die Vorschriften des zu legen.
§ 3 Abs. 1 gelten entsprechend.
(3) Die zuständige Bewilligungsstelle hat die sich
(4) Für nach der Bezugsfertigkeit der Wohnungen aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebende
eintretende Änderungen der Kostenmiete infolge Durchschnittsmiete zu genehmigen und dem Ver-
Änderung der laufenden Aufwendungen gelten die mieter die genehmigte Durchschnittsmiete mitzu-
Vorschriften des§ 4 Abs. 1, 4, 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, teilen.
Abs. 7 und 8, des § 5 und des § 9 entsprechend. Sind
die Wohnungsfürsorgemittel vorzeitig zurückge- (4) Auf der Grundlage der genehmigten Durch-
zahlt oder abgelöst und durch andere Finanzierungs- schnittsmiete hat der Vermieter für die einzelnen
mittel mit höheren Kapitalkosten, als sie zuletzt Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftsein-
tatsächlich zu entrichten waren, ersetzt worden, so heit die Einzelmieten entsprechend § 3 Abs. 3 und 4
tritt auf Grund dieser Ersetzung eine Erhöhung der zu berechnen. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 gelten
Kostenmiete vor Ablauf des Wohnungsbesetzungs- entsprechend.
rechts nicht ein. (5) Für nach der Genehmigung der Durchschnitts-
miete entretende Änderungen der Kostenmiete in-
(5) Hat der Vermieter nach der Bezugsfertigkeit folge Änderung der laufenden Aufwendungen, in-
der Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund folge Änderung der Wirtschaftseinheit oder wegen
von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, oder
baulicher Änderungen gelten die Vorschriften der
solche bauliche Änderungen, die Wertverbesserun-
§§ 4 bis 6 und 9 entsprechend.
gen im Sinne des § 11 Abs. 6 der Zweiten Berech-
nungsverordnung bewirken, vorgenommen, so gel- (6) Bei den in § 16 bezeichneten Wohnungen, die
ten für die Erhöhung der Kostenmiete die Vor- auch mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwen-
schriften des § 6 und des § 9 Satz 1 entsprechend. dungsdarlehen gefördert worden sind, sind an Stelle
der Absätze 1 bis 5 nur die Vorschriften des § 16
(6) Werden Zubehörräume der in Absatz 1 be-
anzuwenden.
zeichneten Wohnungen ohne Einsatz von Woh-
nungsfürsorgemitteln zu Wohnungen oder Wohn- (7) Für die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen
räumen ausgebaut, so gelten die neugeschaffenen gelten hinsichtlich der Zulässigkeit von Mieterlei-
Wohnungen oder Wohnräume von der Bezugsfertig- stungen die Vorschriften des § 10 entsprechend.
keit an nicht als preisgebundener Wohnraum. Für
die bisherigen Wohnungen sind die Vorschriften (8) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten
des § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß anzu- entsprechend für diejenigen steuerbegünstigten
wenden. Wohnungen, die mit Annuitätszuschüssen nach § 88
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum
(7) Für die Vergrößerung der in Absatz 1 bezeich- 31. Dezember 1971 geltenden Fassung gefördert wor-
neten Wohnungen um weitere Wohnräume gelten den und nach dem 31. Dezember 1966 bezugsfertig
die Vorschriften des§ 8 sinngemäß. geworden sind.
602 Bundcsges0)tzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 18 (2) Bei Wohnungen, die vor dem 1. Juli 1956 be--
ErmHUung der Veryleichsmiele für Wohnungen, zugsfertig geworden sind, ist eine Berufung auf dit'
die mit Auiwendungszuschüssen Kostenmiete nur wirksam, wenn die vereinbarte
oder Auf wendtrnfJSdarlehen gefördert sind Miete ohne Umlagen, Zuschläge und Vergütungen
je Quadratmeter Wohnfläche den Mietrichtsatz, der
(1) Die Ver~1leichs1n ir:te Jü I sl.eucrbegünstigle nach § 29 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes
Woll mrn~ien in .Eigenhei ln('n und Kkinsiedlungen, für öffentlich geförderte Wohnungen am l. Oktober
die ohne Vorlagt: (:irwr Wi rtschaftlichkeitsberech- 1954 für die Gemeinde oder den Gemeindeteil be-
n ung odcir i:JUf Grund c•inc,r V(~reinfachten Wirt- stimmt war, um mehr als 80 vom Hundert über-
schaft] icll keil.slwrechnuriq m iI Aufwendungszu- steigt. Ist der Mietrichtsatz innerhalb der Gemeinde
schüssen od<'r ;\ ufwcndllJJ\JSdd rldwn nach § 88 des oder innerhalb desselben Gemeindeteiles gestaffelt,
Zweiten WohnunrJsbcrngc!s<:l.1.<)s gefördert worden so ist der örtlich in Betracht kommende höchste Satz
sind, bestimmt sich r:rstmc1lig nach den Einzelmieten entscheidend.
solcher steuerlwgünstigter, mit Aufwendungszu-
schüssen oder Aufwend un~Jsdarlehen geförderter (3) Bei Wohnungen, die nach dem 30. Juni 1956
Mielwoh nun~Jen, die nacl1 A 1·t und Ausstattung so- bezugsfertig geworden sind, ist eine Berufung auf
wie nach Förderungsjahr und Gemeindegrößen- die Kostenmiete nur wirksam, wenn die vereinbarte
klasse mit den Wohnung<'n v<:rg]eichbar sind; maß- Miete ohne Umlagen, Zuschläge und Vergütungen
gebend sind die Verlüiltniss(• im Zeitpunkt der Be- je Quadratmeter Wohnfläche die im Rahmen der
willigung der Mittel. Kostenmiete sich ergebende Einzelmiete um mehr
als 20 vom Hundert übersteigt.
(2) Ist eine vergleichbctrc Wohnung vom Vermie-
ter nicht festzustellen, so kann die Bewilligungs- (4) Die Berufung auf die Kostenmiete ist auch
stelle auf Verlangen des Vermiel0.'rs bei der Bewilli- dann zulässig, wenn für die Wohnung die Grund-
gung der Mittel einen angemessenen Mietbetrag als steuervergünstigung entfallen ist oder wenn ein
Vergleichsmiete bestimmen. Die Vorschriften des nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes begünstig-
§ 1 l Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 gelten entsprechend. tes Finanzierungsmittel zurückgezahlt worden ist.
(3) Für die .Anderungc~n der Vergleichsmiete in- (5) Ist auf Grund der Berufung des Mieters die
folge Änderung der Icrnfenden Aufwendungen oder Kostenmiete verbindlich geworden, so umfaßt diese
wegen baulicher Änderungen gelten die Vorschrif- als zulässige Miete die Einzelmiete sowie Umlagen,
ten der §§ 12 und 13 entsprechend; dabei sind die Zuschläge und Vergütungen, soweit diese nach den
für öffentlich geförderte Wohmmgen geltenden Vor- §§ 20 bis 27 zulässig sind.
schriften der Zwei lcn Bncchnungsverordnung ent- (6) Solange die Kostenmiete verbindlich ist, sind
sprechend anzuwenden. für Änderungen der Kostenmiete infolge Änderung
(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen der laufenden Aufwendungen die Vorschriften des
gellen hinsichtlich der ZuU:issi~Jkeit von Mieterlei- § 4 Abs. l und 5, des § 5 und des § 9 entsprechend
stungen die Vorschriften des § 10 entsprechend. anzuwenden. Für die Erhöhung der Kostenmiete
wegen baulicher Änderungen gilt § 16 Abs. 5 ent-
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sprechend.
entsprechend für diejenifJen steuerbegünstigten
Wohnungen, die mit Annuiti:itszuschüssen nach § 88 (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für grund-
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne des § 7 des
31. Dezember 1971 gc:ltcndcn Fassung gefördl~rt wor- Zweiten Bundesmietengesetzes, die bis zum 31. De-
den und nach dem ]1. I)<!zcrnbcr 196G bezugsfertig zember 1949 bezugsfertig geworden sind.
geworden sincL
§ 19
Teil IV
Berufung auf die Koslenmiete
bei steuerbegünsHglen Wohnungen Umlagen, Zuschläge und Vergütungen
vor der Mielpreisfreigabe
§ 20
(1) Beruft sich vor der Mietpreisfreigabe nach
§ 18 des Zweiten Bundesmietcngesetzes der Mietc~r Umlagen neben der Einzelmiete
einer steuerbegünstigten Wohnung, die nicht zu den (1) Neben der Einzelmiete dürfen folgende Be-
in den §§ 16 bis 18 bezeichneten Wohnungsgruppen triebskosten, wenn oder soweit Beträge hierfür nicht
gehört, nach § 45 Abs. 2 des Ersten V\/ohnungsbau- in der Einzelmiete enthalten sind, auf die Mieter
gesetzes oder nach § 85 Abs. 2 des Zweiten Woh- umgelegt werden:
nungsbaugesetzes auf die Kostenmiete, so hat der
1. Kosten der vVasserversorgung und der Entwässe-
Vermieter für die slcuerbcgünsl.igten Wohnungen
rung,
des Cebiiucles oder der Wirtschaftseinheit eine
Vvirtschaftli.chkeilsbereclmung zur Ermittlung der 2. Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- und
Kostenmiete nach den für den steuerbegünstigten Brennstoffversorgungsanlage und der Versorgung
WohnungslJau geltenden Vorschriften der Zweiten mit Fernwärme,
Berechnun9sverordnun~r aufzustellen. Auf der 3. Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasser-
Grundlage der sich er9ebenden Durchschrüttsrniete versorgungsanlage und der Fernwarmwasserver-·
ist die Einzelmiete für die Wohnunu entsprechend sorgung,
§ 3 Abs. 3 zu berechnen. 4. Kosten des Betriebs maschineller Aufzüge.
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 603
(2) Neben der Einzel micle dürfen auch die Be- nach einem anderen, dem Wärmeverbrauch Rech-
triebs- und Inslandhaltun9skoslen für maschinelle nung tragenden Maßstab umgelegt werden. Werden
Wascheinrichtungen auf die ß<'.nulzer umgelegt Wärmemesser oder Heizkostenverteiler verwendet,
werden, wenn oder soweit Beträge für die Betriebs- so muß mindestens die Hälfte der Kosten nach
kosten nicht in d<!r Einzclrrli<'lc Prithalten sincl. einem festen Maßstab umgelegt werden.
(3) Die urnlc~JlltHJsf iihiqcn Kosl(~n im einzelnen (3) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen
und die zulässigen Uml<'qun~1s1ncJßsf.~ilH' bestimmen Brennstoffversorgungsanlage gehören die Kosten
sich nach den§§ 21 bis 25. der Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des
(4) Auf den vord us.sichtlicll<'n Umlegungsbetrag Betriebsstromes und die Kosten der Uberwachung
sind monatliche Vorciuszdhlun~wn in angemessener sowie der Reinigung der Anlage und des Betriebs-
Höhe zulässig, sow<~il nicbt in § 25 Abs. 3 etwas raumes. Die Kosten dürfen nur nach dem Brenn-
anderes beslimrnl ist. Ulwr die Vorciuszc1hlungen ist stoffverbrauch umgelegt werden.
jährlich abzun!clrnen. Für Erhi)hungen der Voraus- (4) Zu den Kosten der Versorgung mit Fernwärme
zahlungen und für die Erhebunq des durch die Vor- gehören die Kosten der Wärmelieferung von einer
auszahlungPn nichl gcd<,cktc'n lJmlcgun9sbetrages nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Anlage und
~Jilt § 4 Abs. 7 entsprechend. die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanla-
gen entsprechend den in Absatz 1 bezeichneten
§ 21 Kostenteilen. Für den Umlegungsmaßstab gilt Ab-
satz 2 entsprechend.
Umlegung der Kosten der Wasserversorgung
und der Entwässerung (5) Uber die Vorauszahlungen ist unverzüglich
nach Schluß einer jeden Heizperiode abzurechnen.
(1) Zu den Kosten dPr W<1ss(•tv<·rsorgung gehören
die Kosten des Wdsscrv<~rbrc1uch.s und die Zähler-
miete, ferner die'. Kosten dPs Betriebs einer haus- § 23
eigenen Wasserv<'rsorqun~JSilnlilqP und einer Was- Umlegung der Kosten des Betriebs
seraufbereitun~JSd nldCJC <'i nsch I icHJ icll ckr Aufberei- der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
tungsstoffe. und der Fernwarmwasserversorgung
(2) Bei der Bt'r<)cl111unu dn Unil<Jge für die Kosten (1) Zu den Kosten des Betriebs einer zentralen
der Wasserversorgung sind "/Un/ichst die Kosten Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten
des Wasserverbrauchs dbztu:ichen, der nicht mit der Wasserversorgung, soweit diese nicht bereits
der üblichen Benutzung der Wohnungen zusammen- nach § 21 umgelegt werden, sowie die Kosten der
hängt. Dje verbleibendc·n Kosi{'ll dürfen nach dem Wassererwärmung entsprechend den in § 22 Abs. 1
Verhältnis dc'r Wohnfüichen oder der Einzelmieten bezeichneten Kostenteilen.
oder nach einem Mdßstab, dc:r dem unterschied- (2) Die Kosten des Betriebs der zentralen Warm-
lichen Wasserverbrauch der Wohnparteien Rech- wasserversorgungsanlage dürfen nach dem Ver-
nung trägt, umgelegt werden. hältnis der Wohnflächen oder Einzelmieten oder
(3) Zu den Kosten der EntwJssNung gehören die nach einem Maßstab, der dem Wasserverbrauch
Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Ent- Rechnung trägt, umgelegt werden. Bei einem Um-
wässerungsanlcige oder die Kosten des Betriebs legungsmaßstab, der dem Wasserverbrauch Rech-
einer entsprechenden nicht öffontlichen Anlage so- nung trägt, muß mindestens die Hälfte der Kosten
wie die Kosten des Betriebs einer Entwässerungs- nach einem festen Maßstab umgelegt werden.
pumpe. Die Kosten sind mit dE:m nach Absatz 2 ge- (3) Soweit der Betrieb der zentralen Warmwasser-
wählten Maßstab umzulegen. versorgungsanlage mit dem Betrieb einer zentralen
Heizungsanlage verbunden ist und die Kosten des
§ 22 Betriebs dieser Anlagen einheitlich entstehen, dür-
Umlegung der Kosten fen sie nicht gesondert umgelegt werden.
des Betriebs der zentralen Heizungs- und (4) Zu den Kosten der Versorgung mit Fernwarm-
Brennstof fversorgungsanlage wasser gehören die Kosten der Lieferung des Warm-
und der Versorgung mit Fernwärme wassers und die Kosten des Betriebs der zugehöri-
(1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Hei- gen Hausanlage entsprechend den in § 22 Abs. 1
zungsanlage gehören die Kosten der Brennstoffe bezeichneten Kostenteilen. Für den Umlegungsmaß-
und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, stab gilt Absatz 2 entsprechend.
die Kosten der Bedienung, Uberwachung und Pflege
der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Be- § 24
tr,iebs berei tschafl und Betri e bssi eh erheit einschließ- Umlegung der Kosten
lich der Einstellunq durch einen Fachmann sowie des Betriebs maschineller Aufzüge
der Reinigung der Anlage uncl des Betriebsraumes, (1) Zu den Kosten des Betriebs eines Personen-
ferner die Kosten der Verwendung von Wärme- oder Lastenaufzugs gehören die Kosten des Betriebs-
messern oder Heizkostenvert(~ilern und die Kosten stromes sowie die Kosten der Bedienung, Uber-
für Messungen von Immissionen.
wachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
(2) Die Kosten des Betriebs der zentralen Hei- Prüfung ihrer Betriebsbereüschaft und Betriebs-
zungsanlage dürfen nach der Wohnfläche der be- sicherheit einschließlich der Einstellung durch einen
heizten Räume, nach der Fläche der Heizkörper oder Fachmann sowie der Reinigung der Anlage.
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Die Kosten dürfpn ndch dem Verhältnis der dieser Leistung, bei einer vollständigen oder teil-
Wohnflächen oder EinzPlmielc!n umgelegt werden, weisen Rückzahlung des öffentlichen Baudarlehens
soforn nicht im EinvPrnehnwn mit allen Mietern ein höchstens entsprechend der Verzinsung des zurück-
anderer Umlegtlll{JS1nc1ßsl.ab vcrcinbcJrt i.st. Wohn- gezahlten Betrages mit dem marktüblichen Zinssatz
rnum im Erdgeschoß kirnn von der Umlegung aus- für erste Hypotheken, erhoben werden.
genommen werden.
(3) Wird Wohnraum untervermietet oder in son-
stiger Weise einem Dritten zur selbständigen Be-
§ 25
nutzung überlassen, so darf der Vermieter einen
Umlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten UntermietzuschJ°ag erheben
für maschineJJe Wascheinrichtungen
in Höhe von DM monatlich, wenn der unter-
(1) Zu den Kosl<'ll d('S fklri(d>s maschineller vermietete \Vohnungsteil von einer Person be-
Wascheinrichtuuncn gchiirc11 die Koslen des Be- nutzt wird,
triebsstromes, die l<osl<'n dn Ulwrwc1chung, Pflege
in Höhe von 10,- DM monatlich, wenn der unter-
und Reinigung der mi.lsch i ndl<~n Einriclltung und
vermietete Wohnungsteil von zwei und mehr Per-
der regelm~ißi~J<'n Prii f unq i h r<'r B< 1fl( bslwreitschaft
1 1
sonen benutzt wird.
und Betricbssiclwrlwil sowil' die Kosten der Was-
serversorgung, soweit diese nich1 lwreits nach § 21 (4) Hat der Vermieter einer öffentlich geförder-
umgelegt wcrcl(:ll. Flir dil' Km,len der Jnsianclhaltung ten v\lohnun9 im Hinblick auf ihre Freistellung von
darf ein Erfdhrunqsw( rl c1ls P,rnsd1lwtra~J anDesetzt
1
Bindungen nach § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes
werden. eine höhere Verzinsung für das öffentliche Baudar-
(2) Die Belril'bs- und ]11std11clhaltun9skoslcn für lehen oder sonstige laufende Ausgleichszahlungen
maschinelle Wasclwi n richtung()n dürfen nur auf die zu entrichten, so darf er für die Wohnung einen
Benutzer der Ei nrich l.unfJ umgelegt werden; Der Zuschlag entsprechend diesen Leistungen erheben.
Umle9ungsmaßsldb muß dem Gebrnuch Rechnung
(5) Ist nach den Vorschriften des § 4 Abs. 6, § 6
tragen.
Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 ein Zuschlag zur Dek-
(3) Vorauszahlungen c1uf den voraussichtlichen kung erhöhter laufender Aufwendungen, die nur
Umlegungsbctrng sind nicht zulüssig. für einen Teil der \Vohnungen des Gebäudes oder
der Wirtschaftseinheit entstehen, zulässig, so darf
dieser für die einzelnen betroffenen Wohnungen
§ 26
den Betrag nicht übersteigen, der nach der Höhe der
Zuschläge neben der Einzelmiete zusätzlichen laufenden Aufwendungen auf sie ent-
(1) Neben der Einzelmiele sind nach Maßgabe der fällt. Bei der Berechnung der zusätzlichen laufenden
Absätze 2 bis 6 folgende Zuschli.:ige zulässig: Aufwendun9en sind die Vorschriften der Zweiten
Berechnungsverordnung sinngemäß anzuwenden.
l. Zuschlag für die Benutzung von Wohnraum zu
anderen als Wohnzwecken (Absatz 2), (6) Sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
für Nebenleistungen des Vermieters, die die Wohn-
2. Zuschlag für die Unl<:rvermietung von Wohn-
raumbenutzung betreffen, aber nicht allgemein
raum (Untermietzuschlag, Absatz 3),
üblich sind oder nur einzelnen Mietern zugute
3. Zuschlag wegen Ausgleichszahlungen nach § 7 kommen, zulässige Vergütungen erhoben worden,
des Wohnungsbindungsgesetzes (Absatz 4), so kann in dieser Höhe ein Zuschlag neben der
4. Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Auf- Einzelmiete erhoben \verden. Dies gilt nicht, wenn
wendungen, die nur für (~inen T("oil der Wohnun- die für die Nebenleistungen entstehenden laufenden
gen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit Aufwendungen im Rahmen der "\i\Tirtschaftlichkeits-
entstehen (Absatz 5), berechnung zur Ermittlung der zulässigen Miete
berücksichtigt werden können.
5. Zuschlag für Nelwnleis1 ungen des Vermieters,
die nicht. allgemein üblich sind oder nur einzel- (7) Für die erstmalige Erhebung eines Zuschlags
nen Mietern zugute kornnwn (Absatz 6). neben der zulässigen Einzelmiete und für die Durch-
führung einer Erhöhung des Zuschlags gegenüber
(2) Wird die Wohnung mit Cenehrnigung der zu- dem Mieter gilt § 4 Abs. 7 und 8 entsprechend. Für
ständigen Stelle ganz odPr teilweise ausschließlich den Wegfall oder die Verringerung des Zuschlags
zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu ge- gill § 5 Abs. 1 Satz 4 sinngemäß.
werblichen oder beruflichen z,,vccken benutzt und
ist dadurch eine erhöhte Abnuizung möglich, so darf
der Vermieter einen Zuschli-19 erheben. Der Zuschlag § 27
darf je nach dem Grad der wi rtscbaJLI ichen Mehrbe-
lastung des Vermie1.Prs bis zu 50 vom Hundert der Vergütungen neben der Einzelmiete
anteiligen Einzelmiete ein R~iunw betrc1gen, die zu Neben der Einzelmiete kann der Vermieter für
anderen als Wohnzw('Cken benutzt werden. Ist die die Uberlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder
Genehmigung zur Br-nutzung zu anderen als Wohn- eines Hausgartens eine angemessene Vergütung
zwecken von einer Ausgleichszahlung des Vermie- verlangen. Das 9leiche gilt für die Mitvermietung
ters, insbesondere von ein(!r höheren Verzinsung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen,
des öffentlichen Baudarleh(~ns, abhängig gemacht wenn die zuständige Stelle die Mitvermietung ge-
worden, so darf auch ein Zuschlau E!nlsprechend nehmigt hat.
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 605
§ 28 erhoben werden. Die nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Umlagen, Zuschläge und Vergütungen zu entrichtenden Zuschläge dürfen, soweit sie den
neben der Vergleichsmiete untervermieteten Wohnungsteil betreffen, in voller
Höhe erhoben werden.
Neben der Vt!r~Jl<!ichsrnidt: sind Umlagen, Zu-
schläge und Vergütungen < 111.sprechcnd den Vor-
1
(3) Für die mietweise Uberlassung von Einrich-
sc:hriften der§§ 20 his 27 zulüssig. tungsgegenständen, für die Mitbenutzung von Räu-
men oder Einrichtungen und für sonstige Neben-
leistungen ist eine Vergütung nur in angemessener
Höhe zulässig.
Teil V
(4) Hat sich die für die Wohnung zu entrichtende
Schlußvorschriften
Einzelmiete oder Vergleichsmiete geändert, so
ändert sich die zulässige Untermiete entsprechend.
§ 29
Die Vorschriften des § 4 Abs. 7 und des § 5 Abs. 1
Auskunftspflicht des Vermieters Satz 4 gelten sinngemäß.
(1) Der Vl:rrn icl(!r hat d<)lll Mic~t.er auf Verlangen (5) Einer Untervermietung steht es gleich, wenn
Ausk unf1 übc'.r d i(' Errni !tl un~J und Zusammenset- der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberech-
·1,ung der 1.ulüssi~wn Mic:tc'. 1u {wlwn und Einsicht in tigte von der von ihm benutzten Wohnung mehr als
die Wirtsclhlftlichkv1lsbPn'clrnun~J und sonstige Un- die Hälfte der Wohnfläche vermietet.
terlagen, die C'inc lkt('ch1111r1<J d<'r Miete ermög-
lichen, zu qewi.ihrt'II. § 32
(2) An :-;1c,Jlc'. d(•r l•:11,sicl,1 !ll die Bc:rcchnungs- Vom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände
unterlag('.11 kc1nn rlcr MiC'l<'.r ,:\blichtungen davon
gegen Erstattunq dc'r 1\11sl<1q<'t1 verl;_rngen. Liegt der Soweit nach dieser Verordnung die Höhe der
zuletzt zulüssi~J<!n M ic'.te <'i rw Cendunigung der zulässigen Miete davon abhängt, ob die Erhöhung
13ewilligungssl.<!l lc /Ll~J nrnck, so kann er auch die von Aufwendungen auf Umständen beruht, die der
Vorlage der Gt>rwh rn iq urHJ ·0<11,r eirwr Ablichtung Vermieter zu vertreten oder niclit zu vertreten hat,
davon verlcingen. stehen solche Umstände gleich, die ein Rechtsvor-
gänger des Vermieters, insbesondere der Bauherr,
§ 30 zu vertreten oder nicht zu vertreten hatte.
Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften
§ 33
(1) Die Vorschrif!.en dieser Verordnung über die
zulässig<! Midc für Wohmrnge11 gelten entspre- Erhebung der Kostenmiete
chend für einzelne Wohnrüunw, die selbständig ver- an Stelle der Vergleichsmiete
mietet werden, und für Wohnungen, die auf Grund in besonderen Fällen
eines eiern Mic!vcrhältnis ~ihn1ichen entgeltlichen Ist für öffentlich geförderte Wohnungen, für
Nutzungsverhü I Lnisses, inslH!sondere eines genos- welche die öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer
senschu ftl i clwn Nu l.zungs vcrh ~i ltn isses, überlassen Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer
werden. vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewil-
(2) Vorschrilt.cn dieser Vl~ronJnung, die sich auf ligt worden sind, die Erhebung der Kostenmiete
öffentlich gefordc r!e Woh rnmgc~n beziehen, für nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Bindungen für
welche die öf!Pnlliclwn Mittel nach dem 31. Dezem- öffentlich geförderte Wohnungen vom 23. Juni 1960
ber 1956 bc)willigt worden sind, gelten <!ntsprechend (Bundesgesetzbl. I S. 389, 402) zugelassen oder eine
für solche Wohnun~JCll, (ür welche die öffentlichen Mieterhöhung bis zur Kostenmiete nach § 6 Abs. 1
Mittel bereits vor dit'se1n Zeilpunkt bewilligt wor- des Dritten Bundesmietengesetzes vom 24. August
den sind, wt'nn au/ si(~ <1uf Grund einer Rechtsver- 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 969, 971) genehmigt wor-
ordnung der Lc:1 ndesrcgicrung ndch § 108 Abs. 2 des den, so ist an Stelle der Vergleichsmiete die Kosten-
Zweiten W ohnu119sbc1u~1esclzes dessen § 72 anzu- miete die zulässige Miete. Die Vorschriften der §§ 4
wenden ist. bis 10 gelten entsprechend.
§ 31
Zulässige Miete für Untervermietung § 34
(1) Wird von einer Wohnun9 mehr als die Hälfte Außerkrafttreten von Vorschriften
der Wohnfläche unlPrvenniet<'t, so darf die Miete (l) Die Neubaumietenverordnung 1962 vom
für den untervermieteten Teil (Untermiete) den Be- 19. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 753), zuletzt
trag nicht übcrstej~Jen, dPr nach df~r für die Woh- geändert durch die Verordnung zur Änderung der
nung zulüssigen Einzelmiete oder Vergleichsmiete Zweiten Berechnungsverordnung vom 20. Dezember
anteilig auf die unlc!rvcmniekle Wohnfläche entfällt. 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1298), wird aufgehoben.
Bei der Ermitllung der Wohnfläche und des Anteils (2) Die Altbaumietenverordnung vom 23. Juli 1958
bleiben gemeinschaftlich Demrlzte Räume außer Be-
(Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geändert durch
tracht. Artikel 5 des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1973
(2) Neben der Untermiete dürfen die für die Woh- vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970),
nung zu entrichtenden Umlagen, Zuschläge und Ver- ist auf öffentlich geförderte Wohnungen, die bis zum
gütungen mit dem nach Absatz l ermittelten Anteil 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind, nicht
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
mehr anzuwenden; das gleiche gilt für grundsteuer- bewilligt worden sind, ist die erstmalige Ermitt-
begünstigte Wohnun~Jen im Sinm! des § 7 des Zwei- lung der Kostenmiete nach dieser Verordnung nur
ten Bundesmietengesetzes, die bis zum 31. Dezember zulässig, wenn der Ubergang zur Kostenmiete
1949 bezugsfertig geworden sind. von der vom Senat von Berlin bestimmten Stelle
(3) Die Altb~mrnietenverordnung Berlin vom nach § 6 a des Dritten Bundesmietengesetzes in
der im Land Berlin geltenden Fassung genehmigt
21. März 1961 (BundesgesetzbJ. I S. 230), zuletzt ge-
ändert durch Artikel .5 des Wohnungsbauänderungs- worden ist.
gesetzes 1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesge- 3. Im Falle des § 22 des Ersten Bundesmietengeset-
setzbl. I S. 1970), ist auf öffentlich geförderte Woh- zes in der im Land Berlin geltenden Fassung gel-
nungen, die bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig ten für die Ermittlung der Kostenmiete die Vor-
geworden sind, nicht mehr anzuwenden. schriften des§ 19 Abs. 1, 5 und 6 der Verordnung
(4) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif- sinngemäß.
ten auf Vorschriften der Neubaumietenverordnung
1962 oder auf nach Absatz 2 oder 3 nicht mehr an- § 36
wendbare Vorschriften der Aitbaumietenverordnung Berlin-Klausel
oder der Altbaumietenverordnung Berlin verwiesen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
wird, bezieht sich die Verweisung auf die entspre- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
chenden Vorschriften der Neubaumietenverordnung
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 33 a des Woh-
1970.
nungsbindungsgesetzes und § 125 des Zweiten
§ 35 Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.
Sondervorschriften für Berlin
Im Land Berlin gelten die folgenden Sondervor- § 37
schriften: Geltung im Saarland
1. § 1 Abs. 1 der Verordnung gilt in folgender Fas- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
sung:
,,(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preis-
gebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni § 38 *)
1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugs- Inkrafttreten
fertig werden, jedoch nicht auf solche grund-
steuerbegünstigte oder frei finanzierte Wohnun- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
gen, die bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig
geworden sind." *) § 38 betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprüng-
lichen Fassung vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1660).
2. Für öffentlich geförderte Wohnungen, für welche Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt
sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten
die öffentJichen Mittel vor dem l. Januar 1957 Verordnungen.
Nr. 22 -- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 607
Bekanntmachung
der Neufassung der Wohngeldverordnung
Vom 21. Februar 1975
Auf Grund de,s Artikels 4 Nr. 3 der Zweiten Ver-
ordnung zur Änderung berechnungsrechtlicher und
mietpr,eisrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3636) wiJ.1d nachstehend
der Wortlaut der Wohng,eldverordnung in der ab
1. Januar 1975 geltenden Fassung bekanntgemacht,
wie sie sich aus der oben angeführten Änderungs-
verordnung,
aus der Verordnung vom 26. Mai 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 857) und
aus der Verordnung vom 20. Dezember 1973 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1983)
ergibt.
Die Recht,svorschriften sind auf Grund des § 36
Nr. 1 und 2 des Zweiten Wohng,eldgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung erlassen worden.
Bonn, den 21. Februar 1975
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
K. Ravens
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Wohngeldverordnung
(WoGV)
in der Fassung vom 21. Februar 1975
Erster T<'il (2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistun-,
gen für den Vermieter und erhält er dafür von
§ 1 diesem eine bestimmte Vergütung, so ist diese Ver-
gütung ohne Einfluß auf die Miete.
Anwendungsbereich
(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des
Zweiten Wohngolidgesetzes sind nach den Vor- ' § 5
schriften des Zweiten Teils dieser Verordnung zu
Nicht feststehende Betriebskosten
ermitteln.
Stehen bei der Entscheidung über den Antrag auf
(2) Die Belastung im Sinne des Zweit,en Wohn-
Mietzuschuß die Umlagen für Betriebskosten g,anz
geldgesetzes iist nach den Vorschriften des Dritten
oder teiilweise nicht fest, so sind Erfahrungswert,e
Teils dieser Verordnung zu berechnen.
als Pauschbeträge anzusetzen.
Zweiter Teil
§ 6
Wohngeld-Mieten ermittl ung
Außer Betracht bleibende Kosten,
Zuschläge und Vergütungen
§ 2
(1) Sind die in § 5 des Zweiten Wohngeldgesetzes
Miete bezeichneten Kosten, Zuschläge und Vergütungen in
(1) Als Miete ist der Betrag zugrunde zu legen, der Miete enthalten, ohne daß ein besonderer Be-
der für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum trag hierfür angegeben ist, so bleiben sie in Höhe
auf Grund eines Mietvertrag.es oder einer ähnlichen der folgenden Pauschbeträge außer Betracht:
Nutzungsvereinbarung zu bezahlen ist •einschließ- 1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungs-
lich der vom Mieter zu bezahlenden Umlagen, Zu- anlagen, zentraler Brennstoffversorgungsanliaigen
schläge und Vergütungen; dazu gehören auch Be- oder der Fernheizung 0,50 Deutsche Mark mo-
träge, die auf Grund ,eines Mietvertrages oder .einer natlich je Quadratmeter Wohnfläche;
ähnlichen NutzungsvE!reinbarung an einen Dritten
zu bezahlen sind. 2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasser-
versorgungsanlagen 0,10 Deutsche Mark monat-
(2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen für Lei- lich je Quadratmeter Wohnfläche;
stungen, die nicht die eigentliche Wohnraumnut-
zung betreffen, namentlich Vergütungen für die 3. für Unt,ermietzuschläge je Untermietverhältnis
Uberlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder 5 Deutsche Mark monatlich, wenn der unter-
eines Hausgartens. vermietete Wohnraum von einer Person benutzt
wird, oder 10 Deutsche Mark monatlich, wenn
§ 3 der untervermietete Wohnraum von 2 oder mehr
Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen Personen benutzt wird;
(1) Ist die Miete ganz oder teiilwe1se im voraus 4. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum
bezahlt worden (Mietvorauszahlung), sind die im zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu
voraus bez,ahlten Beträge so zu behandeln, als ob gewerblichen oder beruflichen Zwecken, 30 vom
sie jeweils in dem Zeitraum bezahlt worden wären, Hundert der auf diesen Raum entfallenden Mi,ete;
für den sie bestimmt sind.
5. für Vergütungen für die Uberlassung von
(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieter-
darlehen gegeben und wird die Forderung des Mie- a) Möbeln, ausgenommen übliche Einbaumöbel,
ters aus dem Mieterdarlehen ganz oder teilweise bei Vollmöblierung 20 vom Hundert de.r auf
mit der Miete verrechnet, so gehören zur Miete den vollmöbliert gemieteten Wohnraum ent-
auch die Beträge, um die sich die Miete hierdurch fallenden Miete,
tatsächlich vermindert. bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der auf
den teilmöbliert gemieteten Wohnraum ent-
§ 4
fall enden Miete,
Sach- und Dienstleistungen des Mieters
b) Waschmaschinen 6 Deutsche Mark monatlich,
(1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistun-
c) Kühlschränken 4 Deutsche Mark monatlich.
gen für den Vermieter und wird de1shalb die Miete
ermäßigt, so ist die ermäßigte Miete zugrunde zu (2) Absatz 1 ist bei der Ermittlung des Mietwer-
legen. tes entsprechend an,zuwenden.
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 609
§ 7 2. bei einer Eigentumswohnung für den im Sonder-
Miete bei Wohnraumnutzung in Heimen eigentum stehenden Wohnraum und den damit
verbundenen Miteigentumsanteil an dem ge-
(1) Wird von dc~n Bewohnern eines Heimes ein meinschaftlichen Eigentum,
Gcsamtentqelt für die Gebrauchsüberlassung von
Wohnraum und ,rnch)re Leistung<e~n erheblichen Um- 3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigen-
tumsähnlichen Dauerwohnrechts für den Wohn-
fangs entrichtet und ist das auf die Gebrauchsüber-
raum und den T•eil de,s Grundstücks, auf den sich
lassung von Wolinrcium entfallende Entgelt nicht
feststellbc1r, sind in der Regel bei der Belegung eines da.s Dauerwohnrecht erstreckt,
Raumes mit einem Bewohner 20 vorn Hundert, mit 4. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb für den
mehreN!n Bewohnern 15 vom Hundert des auf den Wohnteil.
einzelnen Bewoh ncr entfa l lcnclcn Gesamtentgelts (2) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in
als Miete änzuselzcn. den Fällen d,es Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch zuge-
hörige Nebengebäude, Anlagen und bauliche Ein-
(2) § 6 ist nicht anzuwenden.
richtungen sowie das Grundstück einzubeziehen.
Das Grundstück besteht aus den überbauten und
§ 8 den dazugehöri,gen Flächen.
Mietwert (3) In der Wohngeld-La,stenberechnung sind die
Fremdmittel und die Belastung auszuweisen.
(1) Als Mietwert für Wohnraum soll der Betrag
zugrunde gelegt werden, der der Miete für ver-
§ 11
gleichbaren Wohnraum entspricht. Dabei sind Un-
terschiede cles Wolrnwcrtes, insbesondere in der Fremdmittel
Größe, La.gc und Ausstattung des Wohnraums, (1) Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind
durch angemessene Zu- oder Abschläge zu berück-
1. Darlehen,
sichtigen.
2. gestundete RestkaufgeLder,
(2) Der Mietwerl isl zu schätzen, wenn ein der 3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks
Miete für vergleichbc:trcn Wohnraum entsprechen- außer der Hypothekengewinnabgabe
der Betrag nicht zugrunde gclcg l werden kann.
ohne Rücksicht darauf, ob sie ding·lich gesichert
sind oder nicht.
(2) Werden Beihilfen aus Gründen, die der An-
Dritter Teil
tragberechtigte oder ein zu seinem Haushalt rech-
Wohngeld-Lastenberechnung nendes Familienmitglied zu vertreten hat, in Dar-
lehen umgewandelt, so sind diese Darlehen keine
§ 9 Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung.
Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung
§ 12
(1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustel-
Ausweisung der Fremdmittel
len zur Ermittlung der Belastung a.us dem Kapital-
dienst und der Bewirtschaftung, die auf den eigen- (1) Als Fremdmittel sind in der Wohngeld-Lasten-
genutzten Wohnraum entfällt. Als eigengenutzter berechnung nur auszuweisen
Wohnl1clum ist der Wohnraum anzusehen, der vom 1. mit dem Umstellungsbetrag:
Antragberechtigten und den zu s,einem Haushalt
die auf Deutsche Mark umgestellten Fremdmittel,
rechnenden Familienmitgliedern zu Wohnzwecken
die am 20. Juni 1948, in Berlin am 24. Juni 1948
benutzt wiiid.
und im Saarland am 1. April 1948 auf dem Grund-
(2) Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lasten- stück dinglich g,esichert waren, im Saarland
berechnung is,t von der im Bewilligungszeitraum zu außerdem die auf Deutsche Mark umgestellten
erwartenden Belastung auszugehen. Ist di,e Be- Fremdmittel, die in der Zeit vom 2. April 1948
lastung für das dem BewiUigungszeitraum vorange- bis zum 5. Juli 1959 aufgenommen wurden und
gangene Kalenderjahr feststellbar und ist eine Än- zur Finanzierung der in Nummer 2 genannten
derung im Bewilligungszeitraum nicht zu erwarten, Zwecke gedient haben;
so ist von dieser Belastung auszugehen. 2. mit dem Nennbetrag:
die Fremdmittel, die nach dem 20. Juni 1948, in
§ 10 Berlin nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland
Gegenstand und Inhalt nach dem 5. Juli 1959 der Finanzierung folgender
der Wohngeld-Lastenberechnung Zwecke gedient haben:
a) des Neubaues, des Wiederaufbaues, der Wie-
(1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustel- derherstellung, des Ausbaues oder der Erwei-
len terung des Gebäudes oder des Wohnraums;
1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder b) der nachträglichen baulichen Verbesserungen
einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle oder der nachträglichen baulichen Einrichtun-
für das Gebäude, gen des Gebäudes oder des Wohnraums;
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
c) d<~r lldt·l1l.r/i(1lichPn l!rr1cl1!un!J oder des nach- der -~ .. ,.. - ... ~, entrichtete Grund·
lr~io I icliPn /\ usb,1 tH·s t!i 11c'.r dem öffentlichen steuer anzusetzen. Als Verwaltungskosten sind die
V<~rkehr dic:n<!ndcn Vt~rkt\hrsfldche oder des für den Ge~Jenstand der Wohngeld-Lastenberech-
nuchlriioliclwn /\nschlu~;scs an Versorgungs- nung an einen Dritten für die Verwaltung geleiste-
und nlc1~ien; ten Beträge anzusetzen. Uber die in den Sätzen 1
d) ch:s Kaufpreises und der Erwerbskostr~n für und 2 genannten Beträge hinaus dürfen Bewirt-
den Geucnstcrnd der Wohngeld-Lastenberech- schaftungskosten nicht angesetzt werden.
nung.
§ 15
(2) Sind die in Absc.lLz 1 bezeichneten Fremdmittel
nach dc\n dort !JC'lld nnl.<!n Stichtagen durch andere Nutzungsentgelte, Pachtzinsen
Fremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohn- und Fernheizungskosten
gelcl-Lastenbcrechnur1g die and-r rnn Mittel an Stelle
1
(l) Leistet der Antra.gber,echtigte an Stelle des
der er.setzten M,ittel höchslcns nrit dem Betrag aus- Kapitaldienstes, der Instandhaltungskosten, der Be-
zuwFiscn, der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt triebskosten und der Verwaltungskosten ,ein Nut-
war, im Falle der Ablösung im Sinne der Ablösungs- zungsentgelt an einen Dritten, so ist das Nutzungs-
verordnung in der FassLHlfJ der Bekanntmachung entgelt in der Wohngeld-Lastenberechnung in Höhe
vom l. Februar 196G (Bundes!JC!setzbl. I S. 107), ge- der nach den §§ 13 und 14 ans,etzbaren Beträg_e an-
ändert durch V,r:rordnung vom 19. Dezember 1974 zusetzen. Soweit die nach den §§ 13 und 14 ansetz-
(BundesgesetzbI. I S. 3635), jedoch nur mit dem Ab- baren Beträge im Nutzungsentgelt nicht enthalten
lösungsbetrag. Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn sind und vom Antr,agberechtigten unmittelbar an
an Stelle eines Zwischenfinanzierungsmittels ein den Gläubiger entrichtet werden, sind diese Be-
Dauerfinanzierungsmittel tritt. " träge dem Nutzungs,entgelt hinzuzurechnen. Soweit
(3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeich- eine Aufgliederung des Nutzungsentgelts nicht mög-
neten Frcmdm itl.el Kapitald i,enst nicht oder nicht lich ist, ist in der Wohngeld-Lastenberechnung das
mehr zu leisten, sind sie in der Wohngeld-Lasten- gesamte Nutzungsentgelt anzusetzen.
berechnung nicht auszuweisen. (2) Gehört zu einer Kleinsiedlung oder einer land-
wirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle eine gepach-
§ 13 tete Landzulage, so ist auch der Pachtzins für diese
Landzulage anzusetzen.
Belastung aus dem Kapitaldienst
(3) Bezahlt der Antragberechtigte Beträge zur
(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind aus-
Deckung der Kosten für die Fernheizung, so sind
zuweisen
dierse Beträge mit Ausnahme der in § 16 Abs. 2 Nr. 2
1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, ins- bez,eichneten Kosten in der WohngeLd-Lastenberech-
besondere Verwaltungskostenbeiträge der aus- nung anzusetzen. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist entspre-
gewiesenen Fremdmittel, chend anzuwenden.
2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel, § 16
3. die laufenden Bürqschaftskoslen der ausgewiese-
nen Fremdmittel, Beiträge Dritter und Erträge
4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstii.gen wieder- (1) Leistet ein Dr.itter einen BeHrng zur Aufbrin-
kehrenden Lei stun9en zur Finanzierung der in gung der Belas,tung, insbesondere durch Darlehen
§ 12 genannten Zweck,e. oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwen-
dungen, Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen, so
Als Tilgun9en sind auch die Prämien für Personen- vermindert sich die Belastung entsprechend. Als
versicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypo-
Driitter gilt auch der Miteigentümer, der nicht zum
theken in Höhe von 2 vom Hundert des ausgewie- Haushalt des Antragberechtigten rechnet.
s,enen Fremdmittels auszuweisen.
(2) Erträge, di,e aus dem Gegenstand der Wohn-
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Be- geld-La.stenbernchnung tatsächlich erzielt werden,
lastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens die
vermindern die Belastung; dies gilt nicht für
vereinbarte Jahresleistung angesetzt werden. Ist die
tatsächliche Leistung oder war im FaHe des § 12 1. Ertr,ag,steile zur Deckung der Kosten de,s Betriebs
Abs. 2 die Leistung für das ersetzte Mittel geringer, zentraler Heizungs- und Warmwasserversor-
so ist die geringere Leistun9 anzusetzen. gungsanla,gen sowi,e zentraler Brennstoffv,ersor-
gung.sanLagen,
2. Ertr,agsteile zur Deckung der Kosten für die
§ 14
Fernheizung, ,soweit sie den in Nummer 1 be-
Belastung aus der Bewirtschaftung zeichneten Kosten entsprechen,
(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind 3. Vergütungen für die Dberlassung von Möbeln,✓
Instandhaltungskosten, Betriebskosten und Verwal- Kühlschränken und Waschmaschinen.
tungskosten auszuweisen. § 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Als Instandhallungskosten sind 7,90 Deutsche (3) Sind Räume oder Flächen Dritten unentgelt-
Mark, als Betüebskosten 4,00 Deutsche Mark je lich oder zu einem unter dem Nutzungswert liegen-
Quadratmeter Wohnfläche und Nutzfläche der Ge- den Preis überlassen, so vermindert der Nutzungs-
schäftsräume im Jahr und die für den Gegenstand wert die Belastung.
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 611
(1i) Als Erlrilq qill u11ch der Nutzun~Jswert der berechnung) vom 4. August 1967 (Bundesgesetzbl. I
R/itmw und Pliiclic:11, die vorn /\nln1gberechtigten S. 885), geändert durch Verordnung vom 24. Juli
oder einem zu sc:incrn I l.c1ushalt. n:chnenden Fami- 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 941), und die Zweite
lü:nrni!.~Jli(:d ausschließlich zu andPrcn als Wohn- Durchführungsverordnung zum Wohngeldgesetz
zweckc!n bc:ntJlzl wC'rde11, und d<!r Garagen. Nicht (Verordnung über die Wohngeld-Mietenermittlung)
als Ertrd~J g,iJt jf~doch clc~r Nul.zungswPrl der Räume vom 24. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 941) werden
und FHiclwn, die) :;:um Wirt~;chcdlsteiI einer Klein- aufgehoben.
siedlunq oder einer lc1 ndw i rf schaftl ichen Neben-
erwcrbsstell c gehiirnn. § 18
(5) Als Nulzun~Jswcrl isl irn Fi!lle des Absatzes 3 Berlin-Klausel
die r1uf dir überlcJsscnen Riiunw und Fl~ichen antei-
lig entfallende ßelastunu oder preisrechtlich zuläs- Diese Verordnung g.ilt nach § 14 des Dritten Uber-
siue ·Miete ,rnzu:;etzen. Werden jedoch Räume und leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Flüchen uusschließlich zu unden!n als Wohnzwek- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Zweiten
ken benutzt, so soll als Nutzunuswert ein den Be- Wohngeldgesetzes auch im Land Berlin.
trug nach Sat7. l um 50 vorn Hundert übersteigender
BPtrag, lwi Carnqen c:in lkt.rciu von 360 Deutsche
§ 19 *)
Mark im .Tühr anuc~selzt werden.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
V ierlcr Teil
Sch lußvo rschriften
§ 17
Aufhebung von Vorschriften *) § 19 betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen
Fassung vom 21. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2065). Der Zeit-
Die Erste Durchführunqsvcrordnung zum Wohn- punkt des Inkrafttretens der späteren Anderungen ergibt sich aus
den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Verord-
9ddqeseLz (VerordritHHJ übt:r dil) Wohngeld-Lasten- nungen.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bundesgesetzblatt
Tei I II
Nr. 11, ausgegeben am 21. Februar 1975
Tag Inhalt Seite
23. 1. 75 Bekannlmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Chile über Kapitalhilfe ......................... . 197
24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-
fung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prak-
tiken ............................................................... • •. • • • • • • • • • • • • · 199
27. l. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Berufsausrüstung .............................................. . 199
27. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Ver-
ei,:?heitlichung der Methoden für die Entnahme von Proben und die Untersuchung von
Kase ........................................................ • • • • • •. • • • • • • • • · · · · · · · · 200
30. l. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Kapitalhilfe ............. . 200
30. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens über Suchtstoffe 203
3. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter ......... . 211
3. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ....................... . 211
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 2. 75 Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus
staatlicher Lagerhaltung zu im voraus pauschal
festgesetzten Preisen zum Zwecke der Verarbei-
tung in der Gcmeinschafl 35 20. 2. 75 21. 2. 75
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bundesgesetzblatt
Tei I II
Nr. 11, ausgegeben am 21. Februar 1975
Tag Inhalt Seite
23. 1. 75 Bekannlmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Chile über Kapitalhilfe ......................... . 197
24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-
fung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prak-
tiken ............................................................... • •. • • • • • • • • • • • • · 199
27. l. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von Berufsausrüstung .............................................. . 199
27. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Ver-
ei,:?heitlichung der Methoden für die Entnahme von Proben und die Untersuchung von
Kase ........................................................ • • • • • •. • • • • • • • • · · · · · · · · 200
30. l. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Kapitalhilfe ............. . 200
30. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens über Suchtstoffe 203
3. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter ......... . 211
3. 2. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ....................... . 211
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 2. 75 Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus
staatlicher Lagerhaltung zu im voraus pauschal
festgesetzten Preisen zum Zwecke der Verarbei-
tung in der Gcmeinschafl 35 20. 2. 75 21. 2. 75
Nr. 22 Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 613
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1t11rn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutsche,r Sprache --
vom Nr./Seite
--------·-- -·--·--··--·-····-·-· - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
6. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 294/75 der Kommission über die Fest-
setzung dm Prürnien, die den Abschöpfungen bei der Binfuhr
für C P Lr e i d e , M <) h l und M a l z hinzugefügt werden 7. 2. 75 L 34/3
6. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 295/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungt~n bei der Einfuhr 7.2. 75 L 34/5
6. 2. 75 Verordnung (EWC) Nr. 296/75 der Kommi,ssion zur Festset-
zung dm PrärniPn als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Re i s und Bruchreis 7.2.75 L 34/7
6. 2. 75 VPrordnung (EWG) Nr. 297/75 der Kommission zur Festset-
zung der Ersl.attungPn bei der Ausfuhr für Re i s und
Bruchreis 7.2.75 L 34/9
6. 2. 75 Verordnung (EW(;) Nr. 298/75 der Kommission zur Festset-
zun~J der Abschöpfungl!n bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 7.2. 75 L 34/11
6. 2. 75 Verordnung •(EWG) Nr. 299/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und
uusgewachscnen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 7.2. 75 L 34/13
5. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 300/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nrn. 2036/74, 2073/74 und 2320/74
hinsichtlich der Verkaufspreise von bestimmtem durch die In-
terventionsstellen qclagcrt,em Rind f 1 e i s c h und zur Ver-
schiebung des Ubernahmestichtags für bestimmtes zum Ver-
kauf gebrachtes F I e i s c h 7, 2. 75 L 34/16
6. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 302/75 der Kommission zur Festset-
zung des Crundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 7,2.75 L 34/25
6. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 303/75 der Kommission zur Festset-
zung des Betruges der Beihilfe für O] s a a t e n 7.2. 75 L 34/27
6. 2. 75 Verordnung (EWC) Nr. 304/75 der Kommission zur Festset-
zung des Wc!ltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 7.2. 75 L 34/29
6. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 305/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 7. 2. 75 L 34/31
6. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 306/75 der Kommission zur Änderung
der uls Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G et r e i -
d c - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 7.2. 75 L 34/33
6. 2. 75 V crordnung (EWC) Nr. 307 /75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r -
b e i tun g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 7.2. 75 L 34/37
6. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 308/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 7.2. 75 L 34/39
6. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 309/75 der Kommission zur Änderung
der für beslimmle Mi 1 c herze u g n iss e anzuwendenden
Ers Lu ttungen 7.2. 75 L 34/41
7. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 310/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 8.2. 75 L 35/1
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1I u111 rrnd lkz<:icl11u11HJ ch'r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache ---
vom Nr./Seite
7. 2. 7:-i Ver0Hlr1r1rn1 (EWC) Nt. :Hl/75 der Kommission über die Fest-
sc'i.zung dc:r Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
fii-1 C <: 1 1 c i d <', M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 8, 2. 75 L :35
7. 2. 75 Vnordn1111~1 (EWq Nr. 312/75 der Kommission über eine
DauPrc1usschn·ibrm~J zm Festsetzung der Subventionen für
dc:n über die l löcl1sLquoLe hinaus erzeugten Weiß -
zuck<: r, c11!1 <lcn dic• Austuhrabschöpfung nicht anwendbar
isl 8.2.7.5 L 35 1 5
7. 2. 75 Verordnunq (EW(;J Nr. 313/75 der Kommission zur Wiederer-
öflnung der in der Verordnung (EWG) Nr. 3062/74 genannten
Duuerdusscliroibunq zur Einfuhr von Zucker 8. 2. 75 L 35/8
7. 2. 75 Verordnu11y (EWC;) Nr. 314/75 der Kommission betreffend
eine Dc1uPrausschreibung für die Bestrimmung der Subventio-
nen bei der Einfuhr von W e i ß - und Roh zu c k er ohne
Ernüichtiqung, spdler eine entsprechende Menge abschöp-
fungsfrei uuszuführen 8.2. 75 L 35/ 11
7. 2. 75 Verordnun~J (EWG) Nr. 315/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k eh a l -
tigen Erzeugnissen 8.2. 75 L 35./17
7. 2. 75 Verordnun~J (EWG) Nr. 316/75 der Kommission zur Festset-
zung für die Teüausschreibung vom 12. Februar 1975 der in
Artikel 16 Absctlz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3062/74 ge-
nann Len Anpa,ssungsbeträge 8. 2. 75 L 35/19
7. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 317/75 der Kommission zur Festset•
7.un9 der Referenzpreise für Gurken für den Monat Fe-
bruar 1975 8. 2. 75 L 35 1 21
7. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 318/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 8. 2. 75 L 35123
7. 2. 75 Verordnung (EWC) Nr. 319/75 der Kommission zur Änderun,g
der als Ausgleichsbeträgf-~ für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
d C' und Reis s <' k Lo r s anzuwendenden Beträge 8. 2. L 35.·25
Nr, 22 ·· - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1975 615
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 288. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Januar 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 36 vom 21. Februar 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags-- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 36 vom 21. Februar 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 83400-502 bezogen werden.
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Einbanddecken 1974
Auslieferung ab Februar 1975
Teil 1: 12,- DM (3 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 8,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 % Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten für Teil I lagen der
Nr. 13/1975 und für Teil II der Nr. 6/1975 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergange-
nen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 oder gegen
Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · 53 Bonn 1 · Postfach 6 24
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifvcrordnun9en veröffentlicht.
B c zu 9 s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Poslfoch 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 6!3.
B .e zu !l s preis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.
D1(•ser Preis gilt ,rncb für Bundesgcsetzbliitter, die vor dem 1. Januar 1!375 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf d,1s Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 !39-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr c i s dies c r Aus !J il h 1: : ::J,70 DM (3,:J0 DM zuzüglich --,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4, 10 DM. Im Bezugs-
prc•is ist die Mehrwertsteuer entlialten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.