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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 26. Februar 1975 Nr.21
Tag In h a 1 t Seite
19. 2. 75 Verordnung über ~wsundheitliclie Anforderungen an Eiprodukte und deren Kennzeichnung
(Eiproduklc-V<'rordnun~J) ............................................................ 537
2125-4-10, 2125-4-8, 2125-4-7, 2125-4-26, 2125-4-27
20. 2. 75 Verordnung zur Andcrung der Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien in
d<'r Binn<'nschiffdhr1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 568
9500-4-~
Verordnung
über gesundheitliche Anforderungen an Eiprodukte und deren Kennzeichnung
(Eiprodukte-Verordnung)
Vom 19. Februar 1975
Auf Grund cles § 9 Abs. 1 Nr. l, 3, 4 Buchstaben a getrocknetes Vollei (Trockenvollei, Eipulver,
und b und Nr. 5, des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 19 Vollei pul ver),
Nr. 1, Nr. 2 Buchstaben a, b, d, Nr. 3 und 4 Buch- getrocknetes Eigelb (Trockeneigelb),
stabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- ,
getrocknetes Eiweiß (Trockeneiweiß, kristalli-
gesetzes vorn 15. August 1974 (Bundesg,esetzbl. I
siertes Eiweiß, getrocknetes Ei-Albumin, Sprüh-
S. 1945) wird im Einvernehmen mit den Bundes-
eiweiß)
ministern für Ernährun[J, Lmdwirlschaft und For-
sten und für Wirtschc1ff, auch im Gemisch untereinander oder eingedickt;
auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und 2. Erzeugnisse nach Nummer 1, denen Speisesalz,
Beclarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit Zucker, Gewürze, Stärke, Getreideerzeugnisse
dem Bundesminister cler Finanzen und oder andere Zusätze beigegeben sind, soweit der
Anteil dieser Zusätze nicht überwiegt.
auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenstänclegesetzes sowie
§2
auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 (1} Eiprodukte dürfen als Lebensmittel nur herge-
des Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Be- stellt werden aus nicht verschmutzten
kanntmachung vom 17. Januar 1936 (Rekhsgesetz-
blatt I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz 1. Eiern in der Schale einschließlich Eiern mit un-
zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom vollständig ausgebildeter Kalkschale (Fließeier)
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), im Ein- sowie Knick- und Lichtsprungeiern,
vernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, 2. Eiern mit verletzter Schalenhaut, wenn der Ei-
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit inhalt unmittelbar nach Verletzung der Schalen-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: haut entnommen worden ist,
3. bebrüteten Eiern, sofern es sich um Eier von
§ 1
Hühnern handelt und diese Eier den Anforderun-
gen der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des
Eiprodukte im Sinne dieser Verordnung sind Rates über Vermarktungsnormen für Eier vom
15. Oktober 1968 (Amtsblatt der Europäischen
1. Erzeugnisse aus Eiern von Hühnern, Perlhühnern,
Gemeinschaften Nr. L 258 S. 1) in der jeweils gel-
Puten, Enten, Gäns,en oder Wachteln, insbeson-
t,enden Fassung genügen.
dere
flüssiges Vollei (Flüssigei), Bei der Herstellung dürfen an Eierschalen haftende
Eiweißreste nicht verwendet werden; Vollei darf
flüssiges Eigelb,
nicht durch Zerdrücken von Eiern hergestellt wer-
flüssiges Eiweiß (Eiklar, flüssiges Ei-Albumin), den.
tiefgefrorenes Vollei (Gefriervollei),
(2) Eiprodukte, die den in Absatz 1 genannten
tiefgefrorenes Eigelb (Gefriereigelb), Anforderungen nicht entsprechen, dürfen als Lebens-
tiefgefrorenes Eiweiß (Gefriereiklar, gefrorenes mittel gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht
Ei-Albumin), werden.
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§3 §4
(1) Eiproclukte dürfen als Lebensmittel nur nach Zur Vorbehandlung von Eiweiß werden die in der
ausreichender Vorbehandlung in den Verkehr ge- Anlage 1 aufgeführten Stoffe nach Maßgabe der
bracht werden. Bei Eiprodukten nach § 1 Nr. 2 ge- dort f,estgesetzten Beschränkungen und Reinheits-
nügt eine Vorbehandlung vor Beigabe der Zusätze. anforderungen zugelassen. Die Verpflichtung, den
Der Vorbehandlung bedarf es nicht, wenn Eipro- Gehalt an diesen Stoffen kenntlich zu machen, be-
dukte an Vorbehandlungsbetriebe nach § 5 Abs. 1 steht nicht.
oder in vereinzelten Fällen durch Geflügelhalter §5
und Betriebe, bei denen Eiprodukte anfallen, unmit- (1) Wer Eiprodukte vorbehandeln will, bedarf
telbar an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des hierzu der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Lebensmittel- und Beddffsgegenständegesetzes ab-. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
gegeben werden.
1. der Antrngsteller zuverlässig ist und über Ein-
(2) Eiprodukte dürfen nur nach ausreichender richtungen verfügt, die eine ausreichende Vor-
Vorbehandlung bei der gewerbsmäßigen Herstel- behandlung (§ 3 Abs. 3) und sonstige Behandlung
lung von Lebensmitt,e]n verwendet werden; Ab- nach Maßgabe dieser Verordnung gewährleisten
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbehandlung und eine ständige Kontrolle der ausreichenden
bedarf es nicht, wenn Eiprodukte in derselben Be- Vorbehandlung ermöglichen;
triebsstätte, in der sie hergestellt oder angetanen 2. die Betriebe den für die hygienische Behandlung
sind, oder in einer zu demselben Unternehmen ge- von Lebensmitteln tierischer Herkunft allgemein
hörenden anderen Betriebsstätte verwendet werden, geltenden Anforderungen entsprechen;
sofern sie
3. die P,ersonen, die mit der Gewinnung oder sonst
1. am Tage der Herstellung oder des Anfallens ver- mit der Behandlung von Eiprodukten befaßt wer-
wendet werden oder den, weder mit einer der in § 17 des Bundes-Seu-
chengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetz-
2. am Tage nach der Herstellung oder dem Anfal-
len verwendet werden und bis dahin bei einer blatt I S. 1012, 1300) in der jeweils geltenden Fas-
Temperatur von höchstens 6° C aufbewahrt wor- sung genannten Krankheiten behaftet noch Aus-
den sind. scheider von Erregern einer solchen Krankheit
sind; ferner dürfen diese Personen an Kopf, Hals,
Die nach Satz 2 zugelassene Ausnahme gilt nicht Händen oder Armen nicht mit Geschwüren,
für Eiprodukte aus Enteneiern oder für solche Ei- eiternden Wunden oder mit übertragbaren Haut-
produkte, die unter Mitverwendung von Enteneiern krankheiten behaftet sein.
hergestellt worden sind.
(2) Die Erteilung der Genehmigung ist mit der
Auflage zu verbinden, daß der Antragsteller
(3) Als ausreichende Vorbehandlung im Sinne
dieser Verordnung ist die ordnungsgemäße Vorbe- 1. durch Untersuchung einer angemessenen Anzahl
handlung in einem genehmigten Vorbehandlungs- unmittelbar nach der Vorbehandlung entnomme-
betrieb nach § 5 anzusehen. ner Proben jeder Charge nach den Verfahren der
Anlage 2 Ziffer II prüft oder prüfen läßt, ob die
(4) Eiprodukte sind nach Abschluß der Vorbe- Vorbehandlung ausreichend durchgeführt wor-
handlung bis zur gewerbsmäßigen Verarbeitung den ist;
oder bis zu ihrer Abgabe an Verbraucher im Sinne 2. Aufzeichnungen macht über
des Absatzes 1 a) die ein- und ausgehenden Eiprodukte nach
1. bei Temperaturen von höchstens 6° C zu halten Herkunft, Art und Menge sowie über den
mit Ausnahme von getrockneten oder tiefgefrore- Empfänger,
nen Eiprodukten und b) Verfahren und Zeitpunkt der Vorbehandlung
2. so zu behandeln, daß sie ,einer nachteiligen Be- sowie über die Menge des in einem Arbeits-
einflussung, insbesondere beim Abfüllen oder gang vorbehandelten Eiproduktes (Charge),
Abpacken oder durch Verpackungsmaterial oder c) die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen
durch unmittelbare oder mittelbare Berührung nach Nummer 1
mit nicht vorbehandelten Eiprodukten, nicht aus- und diese Aufzeichnungen mindestens zwei
ge,setzt sind. Jahre bei seinen Geschäftspapieren aufbewahrt;
3. jede Charge mit einer laufenden Nummer (Char-
(5) Vorbehandelte Eiprodukte dürfen in gefrore-
gennummer) kennzeichnet.
nem Zustande nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie unmittelbar nach der Vorbehandlung ab- (3) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn
gabefertig abgefüllt und tiefgefroren worden sind. nachträglich bekannt wird, daß eine zu ihrer Ertei-
Die Aufbewahrungstemperatur darf bis zur ge- lung erforderliche Voraussetzung nicht vorgelegen
werbsmäßigen Verarbeitung oder bis zur Abgabe an hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraus-
Verbraucher im Sinne des Absatzes 1 --18° C nicht setzungen nachträglich weggefallen oder eine mit
überschreiten. Beim Be- und Entladen von Trans- ihr verbundene Auflage nicht eingehalten ist und
porträumen oder -behältern und bei der Abgabe diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zu-
darf die Temperatur in den Randschichten vorüber- ständigen Behörde zu setzenden angemessenen Frist
gehend um 3° C auf -15° C ansteigen. abg,eholfen wird.
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975 539
(4) Die gesundheitliche Unbedenklichkeit· nach das Eiprodukt unter seinem Namen oder seiner
Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 erster Halbsatz ist vom Be- Firma und unter s,einer Anschrift in den Verkehr,
triebsleiter erstmalig durch nicht über drei Monate so kann die Angabe des Vorbehandlungsbetrie-
alte amtsärztliche Zeugnisse nachzuweisen; dieser bes gekürzt werden, sofern sie aus der Abkür-
Nachweis ist in jährlichem Abstand erneut zu er- zung eindeutig erkennbar ist;
bringen; § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bundes-
4. die Chargennummer; enthalten Packungen oder
Seuchengesetzes gilt entsprechend.
Behältnisse Eiprodukte verschiedener Chargen,
(5) Die Vorbehandlung ist unter Anwendung von so sind sämtliche Charg,ennummern anzugeben;
Verfahren durchzuführen, durch die Salmonella-
Bakterien und andere Enterobacleriaceen in füpro- 5. der Zeitpunkt der Abfüllung (Abfülldatum) un-
dukten abgetötet werden. Die Vorbehandlung gilt verschlüsselt nach Tag, Monat und Jahr durch
als ausreichend, wenn die Untersuchung der Proben die Angabe „abgefüllt am ... " oder der Zeit-
nach Absatz 2 Nr. 1 ergibt, daß j,eweils in 25 Milli- punkt, bis zu dem das Eiprodukt mindestens halt-
litern oder Gramm keine Salmonella-Bakterien und bar ist (Mindesthaltbarkeitsdatum) unverschlüs-
in einem Milliliter oder Gramm keine anderen Ente- selt nach Tag, Monat und Jahr durch die Angabe
robacteriaceen enthalten sind. „mindestens haltbar bis ... "; bei tiefgefror,enen
und trockenen Eiprodukten genügt die Angabe
(6) Räume, Einrichtungen und Geräte, die mit Ei- des Abfüll- oder Mindesthaltbarkeitsdatums un-
produkten unmittelbar oder mittelbar in Berührung verschlüsselt nach Monat und Jahr;
kommen, müs.s,en nach jeder Vorbehandlung, min-
destens jedoch einmal täglich, gründlich gereinigt 6. bei tiefgefrorenen Eiprodukten zusätzlich der
und desinfiziert werden. Hinweis Nach Auftauen unverzüglich verwen-
11
den!".
§6 (3) Wird das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Ab-
Vorbehandlungsbetriebe dürfen vorbehandelte Ei- satz 2 Nr. 5 angegeben und ist es nur bei Einhaltung
produkte, die nicht den Anforderungen in Anlage 2 bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingun-
Ziffer I entsprechen, als Lebensmittel nicht in den gen zu gewährleisten, so ist ein entsprechender
V,erkehr bringen. Hinweis in Verbindung mit diesem Datum anzu-
bringen.
§7 (4) Werden getrocknete Eiprodukte in Einz,elmen-
gen von mindestens 25 Kilogramm, andere Ei-
(1) Vorbehandelte Eiprodukte dürfen als Lebens-
produkte in Einzelmengen von mindestens 50 Kilo-
mittel gewerbsmäßig nur in Packungen oder Behält-
gramm oder Litern, in den Verkehr gebracht, be-
nissen in den Verkehr gebracht werden. Die Pak-
darf es der Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 mit Aus-
kungen und Behältnisse müssen so verschlossen
nahme der Angabe über die Menge nicht.
sein, daß der Inhalt vor einer nachteiligen Beein-
flussung geschützt ist.
(2) Auf den Packungen oder Behältnissen sowie §8
auf zusätzlich angebrachten Umhüllungen müssen (1) Eiprodukte dürfen, sofern sie nicht nach § 10
in deutscher Sprache, in leicht lesbarer Schrift und zum Genuß für Menschen unbrauchbar und entspre-
in haltbarer Weise an einer in die Augen fallenden chend kenntlich gemacht worden sind, in den Gel-
Stelle angegeben sein tungsber,eich dieser Verordnung nur verbracht wer-
1. die Bezeichnung des Inhalts nach allgemeiner den, wenn die Sendung im Zeitpunkt der zollamt-
Verkehrsauffassung; werden zur Herstellung von lichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgut-
Eiprodukten andere Eier als Hühnereier verwen- lagerung in einem offenen Zollager, zum aktiven
det, so ist die betreffende Geflügelart anzugeben; Veredelungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr
oder zur Zollgutverwendung von einer amtlichen
2. die Menge, der allgemeinen Verkehrsauffassung Bescheinigung nach Muster der Anlage 3 begleitet
entsprechend nach Gewicht oder Volumen, zur wird. Als Sendung g.ilt die Warenmeng,e, auf die
Zeit der Füllung; außerdem ist bei Vollei, Eigelb sich die amtliche Bescheinigung bezieht.
und Eiweiß mit erhöhtem Trockenmassegehalt
(2) Vorbehandelte Eiprodukte unterliegen ferner
anzugeben, wieviel Eiern, Eidottern und Eiweiß,
vor der zollamtlichen Abfertigung zum freien Ver-
bezogen auf Eier der mittleren Gewichtsklass,e
kehr oder zu einem der in Absatz 1 genannten be-
[Gewichtsklasse 4 der Verordnung (EWG) sonderen Zollverkehre einer amtlichen bakteriolo-
Nr. 1619/68 des Rates über Vermarktungsnormen gischen Untersuchung auf Verkehrsfähigkeit nach
für Eier], der Inhalt der Packung oder des Behäl- Maßgabe der Anlage 2 unter Mitwirkung der Zoll-
nisses entspricht; diese Angaben können jedoch dienststelle. Die Durchführung der Untersuchung ist
auch auf je 100 Gramm oder Milliliter des Inhalts Aufgabe der zuständig,en Behörde, die das Ergebnis
der Packung oder des Behältnisses bezogen wer- der Untersuchung dem Verfügungsberechtigten und
den; der Zolldienststelle nach Muster der Anlage 4 mit-
3. der Name oder die Firma und die Anschrift des teilt. Ist die Sendung nicht verkehrsfähig, so hat die
Betriebes, der das Eiprodukt vorbehandelt hat, Zolldienststelle dies im Zollantrag oder im Abferti-
mit dem Hinweis „Vorbehandlungsbetrieb"; gungsantrag unter Angabe der Gründe für die Zu-
bringt ein anderer als der Vorbehandlungsbetrieb rückweisung zu vermerken.
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) Der amtlichen bctkteriologischen Untersu- 1. von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 beglei-
chung nach Absatz 2 bedarf es nicht bei Eiproduk- tet ist und die zuständige Behörde die Verkehrs-
ten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen fähigkeit (§ 8 Abs. 2 Satz 1) bescheinigt hat oder
Wirtschaftsgemeinschaft hergestellt und vorbehan- 2. die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 erfüllt.
delt worden sind, wenn
l. der Vorbehandlungsbetrieb von der zuständigen
§ 10
Behörde des Mitgliedstaates zugelassen ist und
überwacht wird und (1) Eiprodukte, die als Lebensmittel nicht ver-
2. die Sendung im Zeitpunkt der zollamtlichen Ab- kehrsfähig sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht
fertigung zum freien Verkehr oder zu einem der oder in den Geltungsbereich der Verordnung, aus-
in Absatz 1 genannten besonderen Zollverkehre g,enommen in Freihäfen, verbracht werden, wenn
von einer amtlichen Bescheinigung nach Muster sie zum Genuß für Menschen unbrauchbar gemacht
der Anlage 5 begleitet wird; in diesem Falle be- worden sind. Sie sind außerdem deutlich sichtbar
darf es der Bescheinigung nach Absatz 1 nicht. durch den Hinweis „Nicht zum Verzehr geeignet"
kenntlich zu machen und von Eiprodukten, die als
(4) In den Geltungsbereich dieser Verordnung Lebensmittel abgegeben werden sollen, getrennt zu
verbrachte nicht vorbehandelte Eiprodukte oder Ei- halten.
produkte, die sich bei der amtlichen bakteriologi-
schen Untersuchung als nicht verkehrsfähig erwie- (2) Eiprodukte sind zum Genuß für Menschen un-
sen haben, dürfen zum freien Verkehr oder zu brauchbar g,emacht, wenn sie mit mindestens 1,0
einem der in Absatz l genannten besonderen Zoll- vom Tausend Rosmarinöl oder mit mindestens 4,0
verkehre abgefertigt werden, wenn die Eiprodukte vom Tausend Nitrobenzol (Mirbanöl) oder Benzal-
im unmittelbaren Anschluß an di,e zollamtliche Ab- dehyd versetzt oder, sofern sie zur Herstellung von
fertigung einem Vorbehandlungsbetrieb zugeführt Tierfutter bestimmt sind, mit mindestens 2,0 vom
werden. Die Sendung ist unverändert der Aufsicht Hundert Knochenschrot verschiedener Korngröße
der zuständigen Behörde zu unterstellen. Die Zoll- bis zu vier Millimetern oder mit Fischmehl vermengt
dienststelle teilt der zuständigen Behörde auf worden sind. Der Fischmehlzusatz muß eindeutig
Kosten des Verfügungsberechtigten die zollamtliche wahrnehmbar sein.
Abfertigung der Sendung unter Angabe der Art und § 11
Menge der Eiprodukte sowie des Vorbehandlungs-
betriebes mit. Die zuständige Behörde bestätigt der (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le-
Zolldienststelle, daß sie die Aufsicht über die Sen- bensmittel- und Bedarfs.gegenständegesetzes wird
dung übernommen hat. Si,e überläßt die Sendung bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
dem Verfügungsberechtigten zur freien Verfügung, 1. Eiprodukte ohne ausreichende Vorbehandlung
nachdem die Eiprodukte auf dessen Kosten ausrei- entgegen § 3 Abs. 1 in den Verkehr bringt oder
chend vorbehandelt worden sind. entgegen § 3 Abs. 2 bei der gewerbsmäßigen
(5) Die Ausstellung der Bescheinigungen nach Ab- Herstellung von Lebensmitteln verwendet,
satz 1 und Absatz 3 Nr. 2 darf im Zeitpunkt der zoll- 2. entgegen § 5 Abs. 5 zur Vorbehandlung nicht ge-
amtlichen Abfertigung nicht länger als einen Monat eignete Verfahren anwendet oder
zurückliegen; im Falle der zollamtlichen Abferti-
gung von Eiprodukten außereuropäischer Herkunft 3. entgegen § 9 in Freihäfen verbrachte Eiprodukte
darf die Ausstellung der Bescheinigung nach Ab- bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Lebens-
satz 1 nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Die mitteln verwendet.
Bescheinigungen sind von einem amtlichen Ti1erarzt (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und
oder von der zuständigen Behörde unter Mitwir- Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vor-
kung eines amtlichen Tierarztes auszustellen. Sie sätzlich
müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein und in
dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden; di,e Ur- 1. ,entgegen § 5 Abs. 1 Eiprodukte ohne Genehmi-
schrift wie auch die erste und zweite Mehrausferti- gung vorbehandelt oder entgegen § 5 Abs. 4
gung sind als solche zu kennzeichnen. Eine Mehr- zweiter Halbsatz den Nachweis der gesundheit-
ausfertigung der Bescheinigung ist von der Zoll- lichen Unbedenklichkeit nicht in jährlichem Ab-
dienststelle auf Kosten des Verfügungsberechtigten stand erneuert oder
der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde 2. Eiprodukte, die als Lebensmittel nicht verkehrs-
zuzuleiten. Amtlicher Tierarzt im Sinne dieser Ver- fähig sind, entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 in den
ordnung ist ein Tierarzt, dem von der zuständigen Verkehr bringt, ohne daß sie zum Genuß für
Behörde die Uberwachung der Herstellung und der Menschen unbrauchbar gemacht worden sind,
Vorbehandlung von Eiprodukten übertragen wor- oder entge.gen § 10 Abs. 1 Satz 2 nicht in der vor-
den ist. geschriebenen W,eise kenntlich macht oder nicht
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die in von Eiprodukten, die als Lebensmittel abgegeben
§ 47 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- werden sollen, getrennt hält.
ständegesetzes genannten Fälle. Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Be-
§9 darfsg,egenständegesetzes wird bestraft, wer vor-
In Freihäfen v,erbrachte Eiprodukte dürfen dort sätzlich
bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Lebens- 1. entgegen § 2 Abs. 2 Eiprodukte in den Verkehr
mitteln nur verwendet werden, wenn die Sendung bringt oder
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975 541
2. entgegen § 6 Eiprodukl(' c1ls Lebensmittel in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur ver-
Verkehr bringt. bracht werden, wenn die Sendung im Zeitpunkt
der zollamtlichen AMertigung zum freien Ver-
Wer eine in Salz 1 oder 2 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, hdndell nach § 53 Abs. 1 des Le- kehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zoll-
lager, zum aktiven Veredelungsverkehr, zum
bensmittel- und ßedarfsgPgensl.ändegesetzes ord-
Umwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwen-
nungswidrig.
dung von einer amtlichen Bescheinigung nach
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Muster der Anlage begleitet wird. Als Sendung
Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfs- gilt di,e Warenmenge, auf die sich die amtliche
gegenstünd0gesetzc!s handelt, wer vorsätzlich oder Bescheinigung bezieht.
fahrlässig (2) Absatz l gilt nicht für die in § 47 Abs. 2
1. entg,egen § 3 Abs. 4 oder 5 dorl vorgeschriebene des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
Anforderungen an die Behandlung von Eipro- zes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I
dukten nicht erfüllt oder S. 1945) genannten Fälle."
2. die nach § 5 Abs. 6 vorgeschriebene Reinigung 2. Die Verordnung erhält als Anlage die dieser Ver-
oder Desinfektion nicht oder nicht ausreichend ordnung beigefügte Anlage 6.
durchführt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 § 14
Nr. 2 des Lebensmittel- und ßedarfsgegenstände- Die Verordnung über Speiseeis vom 15. Juli 1933
g,esetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (Reichsgesetzbl. I S. 510), zuletzt geändert durch die
1. entgegen § 7 Abs. 1 Eiprodukle nicht in den vor- Zweite Verordnung zur .Änderung der Verordnung
geschriebenen Pc1ckungen oder Behältnissen ab- über Speiseeis vom 1. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I
gibt oder S. 1061), wird wie folgt geändert:
2. nach § 7 Abs. 2 oder 3 erforderliche Angaben
nicht oder nicht in cler vorgeschriebenen Weise 1. Hinter § 7 wird folgender Abschnitt eingefügt:
macht. „ Verbringen von Speiseeis und Halberzeugnissen
(5) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur für Speiseeis in den Geltungsbereich der
Gesamtreform des Lebensmittelrechts wird bestraft, Verordnung
wer entgegen § 4 in der Anlage 1 aufgeführte Stoff.e §7a
bei der Vorbehandlung von Eiweiß über die dort
(1) Speiseeis, das unter Verwendung von Ei-
festgesetzten Höchstmengen hinaus oder unter Ver-
produkten hergestellt worden ist, darf in den
stoß gegen die dort festgesetzten Reinheitsanforde-
Geltungsbereich dieser Verordnung nur ver-
rungen verwendet. Wer eine in Satz 1 bezeichnete
bracht werden, wenn die Sendung im Zeitpunkt
Handlung fahrlässig begeht, handelt nach Artikel 3
der zollamtlichen Abfertigung zum freien Ver-
Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Gesamtreform des
kehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zoll-
Lebensmittelrechts ordnungswidrig.
lager, zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Um-
§ 12 wandlungsverkehr oder zur Zollgutverwendung
von einer amtlichen Bescheinigung nach Muster
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Anlage begleitet wird. Dies gilt auch für
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar Halberzeugnisse zur Herstellung von Speiseeis,
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 85), geändert durch die unter Verwendung von Eiprodukten herge-
die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom stellt worden sind, ausgenommen Speiseeiskon-
19. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), wird wie serven. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf
folgt geändert: die sich die amtliche Bescheinigung bezieht.
1. § 1 Abs. 1 Nr. 11 erhält folgende Fassung: (2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 47 Abs. 2
,,11. Ersatzmittel für Eiprodukte;". des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
2. § 2 Abs. 2 Nr. 8 wird gestrichen. zes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1945) genannten Fälle."
§ 13 2. Die Verordnung erhält als Anlage die dieser
Die Verordnung über Teigwaren vom 12. Novem- Verordnung beigefügte Anlage 7.
ber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1181), geändert durch
die Verordnung zum Schutze gegen Inf,ektion durch § 15
Erreger der Salmonella-Gruppe in Eiprodukten Die Verordnung über Enteneier vom 25. August
vom 17. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 944), 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 265), geändert durch die
wird wie folgt geändert: Verordnung zum Schutze gegen Infektion durch
Erreger der Salmonella-Gruppe in Eiprodukten,
1. Hinter § 5 wird folgender Abschnitt eingefügt:
wird wie folgt geändert:
„ Verbringen von Teigwaren
in den Geltungsbereich der Verordnung 1. § 2 erhält folgende Fassung:
§5a ,,§ 2
(l) Teigwaren, die unter Verwendung von Ei- (1) Betriebe, in denen andere Lebensmittel als
produkten hergestellt worden sind, dürfen in den Eiprodukte im Sinne der Eiprodukte-Verordnung
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
vom 19. Februar 1975 (Bundesgesctzbl. I S. 537) 1. entgegen § 1 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 3 Abs. 2
qewerbsmäßig hergestellt werden, dürfen Enten- oder 3 Satz 1 eine erforderliche Kennzeichnung
eier nur mit Genehmigung der zuständigen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Wei-
Behörde aufbewahren und verwenden. Die Ge- se anbringt oder
nehmigung darf nur erteilt werden, wenn
2. entgegen § 2 Abs. 1 Enteneier ohne Genehmi-
1. der Antragsteller zuverlässig ist, gung aufbewahrt oder verwendet.
2. der Betrieb hinsichtlich seiner baulichen Be- Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahr-
schaffenheit und seiner Einrichtungen die not- lässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Le-
wendigen hygilmischen Anforderungen erfüllt, bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
3. bei der Herstellung der Lebensmittel eine die nungswidrig.
ganze Masse durchdringende Erhitzung auf (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2
mindestens 100° C für mindestens zehn Minu- Nr. l Buchstabe a des Lebe.nsmittel- und Bedarfs-
ten gewährleistet ist und gegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich
4. andere als in der nach Nummer 3 vorgeschrie- oder fahrlässig die nach § 2 Abs. 2 vorgeschrie-
benen Weise behandelte Lebensmittel in die- bene Reinigung oder Desinfektion nicht oder
sem Betriebe nicht hergestellt werden. nicht ausreichend durchführt. 11
Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn
nachträglich bekannt wird, daß eine zu ihrer Er-
§ 16
teilung erforderliche Voraussetzung nicht vor-
gelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-
dieser Voraussetzungen nachträglich weggefal- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
len ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-
von der zuständigen Behörde zu setzenden ange- setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
messenen Frist abgeholfen wird. auch im Land Berlin.
(2) Räume, Einrichtungen und Geräte, die der
Aufbewahrung von Enteneiern oder der Herstel-
§ 17
lung von Lebensmitteln unter Verwendung von
Enteneiern dienen und dabei mittelbar oder un- (1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Ab-
mittelbar mit Enteneiern, Teilen von Enteneiern satzes 2 drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
oder unter deren Verwendung hergestellten Le- Gleichzeitig treten die Verordnung zum Schutze
bensmitteln in Berührung kommen, müssen nach gegen Infektion durch Erreger der Salmonella-
jeder Benutzung, mindestens jedoch einmal täg- Gruppe in Eiprodukten vom 17. Dezember 1956
lich, gründlich gereinigt und desinfiziert wer- (Bundesgesetzbl. I S. 944), geändert durch die Ände-
den." rungsverordnung vom 20. April 1967 (Bundesgesetz-
blatt I S. 492), und die Allgemeine Verwaltungs-
2. Folgender § 5 wird eingefügt:
vorschrift für das Verfahren bei der amtlichen
,,§ 5 Untersuchung von vorbehandelten Eiprodukten vom
12. Mai 1967 (Bundesanzeiger Nr. 96 vom 27. Mai
(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des 1967) außer Kraft.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) (2) § 7 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 und § 8 Abs. 1 treten
wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.
entgegen § 3 Abs. 1 bebrütete Enteneier als Le-
bensmittel in den Verkehr bringt. (3) Eiprodukte, die bis zum Inkrafttreten dieser
Verordnung hergestellt worden sind, dürfen noch
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und bis zum 31. Dezember 1975 mit einer Kennzeichnung
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer nach den bisher geltenden Vorschriften in den Ver-
vorsätzlich kehr gebracht werden.
Bonn,den 19.Februar 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. Wo lt er s
Nr. 21 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975 543
Anlage 1
(zu§ 4)
Für die Vorbehandlung von Eiweiß zugelassene Stoffe
I. Eiweiß, das durch Erhitzen vorbehandelt wird, dürfen die nachstehend genannten Stoffe, auch
in Vermischung untereinander, bis zu 300 Gramm auf 1 000 Liter Eiweiß zugesetzt werden:
1. Aluminium-Ammoniumsulfat (AlNH4 (SO4)2 · 12 H2O)
Reinheitsanfordcrungen:
Schwermetall nicht mehr als 20 mg/kg
Fluorid nicht mehr als 30 mg/kg
Selen nicht mehr als 30 mg/kg
Alkalien und Erdalkalien:
Aus einer kochenden Lösung von 1 g der Probe in 100 ml Wasser wird durch Zugabe von
Ammoniak in einer Menge, daß die Lösung gegen Methylrot deutlich alkalisch reagiert,
das Aluminium vollständig ausgefällt und abfiltriert. Das Filtrat wird bis zur Trocknung
verdampft und verascht. Das Gewicht des Rückstandes beträgt nicht mehr als 5 mg.
Ammoniaklösung:
Die Lösung enthält 9,5 bis 10,50/o NH3. Sie wird durch Verdünnen von 400 ml Ammonium-
hydroxid (28°/oig) auf 1 000 ml Wasser hergestellt.
Methylrotlösung:
100 mg Methylrot werden in 100 ml Alkohol gelöst und gegebenenfalls filtriert.
2. Aluminiumsulfat (Al2 (SO4)3 · 18 H2O)
Reinhei tsanforderungen:
Aluminiumsulfat muß den Anforderungen des Deutschen Arzneibuches entsprechen.
II. Zur Einstellung des pH-Wertes bei der Vorbehandlung von Eiweiß darf Ammoniaklösung
(NHs + H2O) zugesetzt werden; der Gehalt an Ammonium-Ionen im Enderzeugnis darf 0,20/o
nicht überschreiten.
Reinhei tsanforderungen:
Ammoniaklösung muß den Anforderungen des Deutschen Arzneibuches entsprechen.
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 2
(zu den §§ 5, 6 und 8)
Anweisung
für die amtliche Untersuchung von vorbehandelten Eiprodukten
I. Anforderungen an vorbehandelte Eiprodukte
Vorbehandelte Eiprodukte sind hinsichtlich ihrer bakteriologischen Beschaffenheit als ver-
kehrsfähig im Sinne der§§ 6 und 8 Abs. 2 anzusehen, wenn bei der Untersuchung
1. die Anzahl der aeroben Keime (Gesamtkeimzahl) in 1 g oder ml jeder Probe 100 000 Keime
nicht überschreitet,
2. Salmonella-Bakterien in 25 g oder ml jeder Probe nicht und
3. andere Enterobacteriaceen in 1 g oder ml bei nicht mehr als einem Drittel der Proben nach-
weisbar sind.
II. Probenahme- und Nachweisverfahren zur Feststellung der Anforderungen in Ziffer I
Bei der Untersuchung von Eiprodukten nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Nr. 1 und des § 8 Abs. 2,
bei der Kontrolle der Vorbehandlungsbetriebe sowie bei der Uberwachung des Verkehrs mit
Eiprodukten ist wie folgt zu verfahren:
1. Probenahme und -behandlung
1.1. Zur Durchführung der Untersuchung von Eiprodukten nach § 8 Abs. 2 ist bei Sen-
dungen gleicher Chargen bis zu 10 Packstücken aus allen Packstücken, vom 11. bis
3 000. Packstück aus mindestens 10 v. H. der Packstücke, höchstens jedoch aus
50 Packstücken, je eine Probe von etwa 50 g oder ml zu entnehmen. Bei Sendungen,
die aus mehr als 3 000 Packstücken gleicher Chargen bestehen, sind die Proben aus
zwei oder mehreren gleichgroßen Teilmengen zu entnehmen. Bei der Teilung von
Sendungf~n mit über 3 000 Packstücken in gleichgroße Teilmengen ist der Divisor so
zu wJh len, daß die Teilmengen der Grenzzahl von 3 000 Packstücken möglichst nahe
kommen. BPi Packslücken mit Einzelmengen von mehr als 100 kg oder 1 ist die Zahl
der zu entnehmenden Proben in der Weise zu ermitteln, daß je 100 kg oder 1 als ein
Packstück qerechnet werden. Bestehen Sendungen aus mehreren Chargen, so ist jede
Charge ~Jetrennt zu untersuchen; bei der Entnahme der Proben für die Untersuchung
jeder Charge ist das in den Sätzen 1 bis 4 vorgeschriebene Verfahren anzuwenden.
Enthalten Pa(~kstücke Eiprodukte aus mehreren Chargen, so hat sich die Anzahl der
zu entnehmenden Proben auch nach der Anzahl der Chargen zu richten. Packstücke
sind größere Handelseinheiten wie Kartons, Kanister und andere Behälter, die Ein-
zelmengen enthalten; sie können im Falle der Sammelpackung aus mehreren Einzel-
packungen bestehen.
Zur Durchführung der Untersuchungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 sowie im Rahmen der
amtlichen Uberwachung von Vorbehandlungsbetrieben und des Verkehrs mit Ei-
produkten im Inland sind ebenfalls Proben von etwa 50 g oder ml zu entnehmen.
Für die Untersuchung nach § 8 Abs. 2 und die Uberwachung des Verkehrs mit Ei-
produkten im Inland ist jede der zu entnehmenden Proben in fünf Teilproben im
Gewicht von etwa 10 g oder ml an verschiedenen Stellen, nach Möglichkeit aus ver-
schiedenen Schichthöhen des Packstücks zu entnehmen und in ein gemeinsames
Behältnis zu füJlen.
1.2. Die Proben sind mit sterilen Entnahmegeräten so zu entnehmen und in sterile Be-
hältnisse zu füllen, daß eine Infektion der Proben weitestgehend ausgeschlossen ist.
Die Behältnisse sind keimdicht zu verschließen. Die Proben sind von der Entnahme
bis zur Untersuchung entsprechend den Vorschriften des § 3 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 2
und 3 zu behandeln.
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975 545
1.3. Jede Probe isl zu untersuchen und vor der Untersuchung intensiv zu durchmischen.
J< ristc1 llisierl.es Eiweiß ist unter sterilen Bedingungen im Mörser zu zerkleinern. Hier-
für bereitet mcm eine der Probenzahl entsprechende Anzahl von Mörsern und Zubehör
durch St.erilisc1tion vor. Bei großer Probenzahl können die Mörser bei zwischenzeitlicher
Reinigung und Ausflammen mit Brennspiritus oder absolutem Alkohol nach jeder
Zerkleinerunq einer Probe für weitere 2 bis 3 Proben verwendet werden. Das gemör-
serte Eiweiß wird in das Anreicherungs- oder Verdünnungsmedium gegeben. Es ist
wichtiu, diese Reihenfolge einzuhalten. Wird dies nicht beachtet und das Medium
auf das EiweiH gegossen, kommt es zu Verklumpungen, die die weitere Bearbeitung
erschweren. Die für den Enterobacteriaceen-Nachweis bestimmten Röhrchen werden
etwa 2 Minuten in einem Reagenzglasmischgerät, die für die Bestimmung der Ge-
smntkeimzahl und den Nachweis der Salmonella-Bakterien vorgesehenen Kolben
5 bis 10 Minuten mit 1'v1a~Jnetrührer oder anderen geeigneten Geräten behandelt, um
den lnhil lt crnsreiclwnd zu vermischen.
2. Bakteriolo~Jisdw Untersuchung
Für die Nachweisverfahren können auch im Handel befindliche Fertignährböden ver-
wendet werden, sofern ihre Zusammensetzung den in diesem Abschnitt genannten
Rezepturen entspricht oder bei nachweislich gleicher Wirksamkeit nur geringfügig
von diesen abweicht.*)
2.1. Nachweis ,wrober Keime (Bestimmung der Gesamtkeimzahl)
2.1.1. BegriJfsbestimrn ung:
Unter aeroben Keimen werden die Mikroorganismen verstanden, die auf dem unter
2.1.3. beschriebenen Nährboden innerhalb von 3 Tagen bei 30° C unter Luftzutritt
sichtbar zur Koloniebildung gelangen.
2.1.2. Verdünnungsflüssigkeit: Pepton-Kochsalz-Lösung
Zusammensetzung:
Pepton 1,0 g
Kochsalz 8,5 g
Aqua dest. ad 1000,0 ml
pH 7,0
Zur Herstellung der Pepton-Kochsalz-Lösung werden Pepton und Kochsalz in der ange-
gebenen Menge in Aqua <lest. gelöst und der phl-Wert eingestellt. Anschließend wer-
den jeweils 99 ml der Lösung in Verdünnungsflaschen oder -kolben gefüllt und für
20 Minuten bei 120° C autoklaviert.
2.1.3. Nährmedium: Trypton-Hefeextrakt-Glukose-Agar (Plate-Count-Agar)
Zusammensetzung:
Trypton 5,0 g
Hefeextrakt 2,5 g
Glukose 1,0 g
Agar-Agar 15,0 g
Aqua <lest. 1000,0 ml
pH 7,0 ± 0,1
Trypton, 1-Iefeextrakt, Agar-Agar und Aqua <lest. werden 30 Minuten im Dampftopf
erhitzt und filtriert. Danach wird 1,0 g Glukose zugesetzt und der pH-Wert eingestellt.
Das so vorbereitete Nährmedium wird 20 Minuten bei 120° C autoklaviert und an-
schließend in Petrischalen ausgegossen.
2.1.4. Durchführung der Untersuchung:
1 g oder ml der zu untersuchenden Probe wird in 99 ml Pepton-Kochsalz-Lösung
(Verdünnungsmedium) aufgelöst oder suspendiert. Nach gründlicher Durchmischung
werden je 0,l ml der Grundverdünnung auf zwei gut vorgetrocknete Plate-Count-Agar-
PJatten aufgebracht und mit Glasspatel gleichmäßig verteilt. Die Platten werden
•) Allgemeine Anweisungen für die eigene Herstellung der Nährmedien sind zu finden bei Hallmann, L: Bakteriologische Nähr-
böden, Georg Thieme Verlag, Stuttgarl 1953
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975 1 Teil I
72 Stunden bei 30° C bebrütet. Danach werden die Bakterien-Kolonien ausgezählt. Be-
trägt das arithmetische Mittel der Anzahl der Kolonien beider Platten mehr als 100, so
liegt die Gesamtkeimzahl in 1 g oder ml der Probe über 100 000 Keime. In unklaren
Fällen, wie teilweiser oder vollständiger Rasenbildung, ist die Untersuchung mit dem
verbleibenden Probenmaterial in der Weise zu wiederholen, daß von der Grund-
verdünnun~J unter Verwendung des gleichen Verdünnungsmediums zwei weitere
Verdünnungen mit dem Faktor 10 angelegt werden. Von der Grundverdünnung und
den zwei weiteren Verdünnungen werden jeweils 0,1 ml auf je zwei gut vorgetrock-
nete Plate-Count-Agar-Platten aufgebracht, die 72 Stunden bei 30° C zu bebrüten sind.
Zur Errechnung der Gesamtkeimzahl werden die Platten herangezogen, auf denen
zwischen 20 und 200 Kolonien gewachsen sind. Dabei ist die Zahl der Kolonien auf
den Platten der Grundverdünnung mit 103 , auf den Platten der folgenden Verdün-
nungsstufen mit 104 oder 105 zu multiplizieren.
2.2. Nachweis von Salmonella-Bakterien
2.2.1. Begriffsbestimmung:
Salmonellen sind alle Bakterien der Gattung Salmonella der Familie der Enterobac-
teriaceae.
2.2.2. Nährmedien:
2.2.2.1. Gepuffertes Peptonwasser
Zusammensetzung:
Pepton (tryptisch verdaut) 10,0 g
Kochsalz 5,0 g
Dinatriumphosphat (Na2HPQ4 · 12 H2O) 9,0 g
Monokaliumphosphat (KH2PO4) 1,5 g
Aqua dest. 1000,0 ml
pH 7,2
Bestandteile mischen, pH-Wert einstellen und nach Abfüllen über 20 Minuten bei
120° C autoklavieren.
2.2.2.2. Tetrathionat-Brillantgrün-Galle-Bouillon nach Muller/Kauffmann modifiziert (MK)
Zusammensetzung:
Flei schex l.rakt 1,0 g
Fleischpepton 4,5 g
Hefeextrakt 1,8 g
Kochsalz 4,5 g
Calciumcarbonat, leicht gefällt 25,0 g
Natriumthiosulfat 40,75 g
Rindergalle, getrocknet 4,75 g
Aqua dest. 1000,0 ml
pH 7,0-7,2
Die Anreicherungsflüssigkeit wird 20 Minuten im Dampftopf sterilisiert.
Am Tage des Gebrauchs werden hinzugefügt
19 ml einer Jod-Jodkalium-Lösung
(Jod 20,0 g, Kaliumjodid 25,0 g, Aqua dest. ad 100 ml)
9,5 ml einer 0,10/oigen Brillantgrün-Lösung (Brillant.grün der Fa. Chroma, Stutt-
gart, oder der Fa. British Drug House [BDH], Poole, England,
1 g, Aqua dest. 1000 ml, 30 Minuten bei 100° C erwärmen, nicht auto-
klavieren!).
2.2.2.3. Brillantgrün-Phenolrot-Laktose-Agar nach Kristensen-Kauffmann modifiziert
a) Grundmedium
Zusamrn ensetzung:
Fleischextrakt 4,0 g
Pepton 10,0 g
Kochsalz 3,1 g
Dinatriurnphosphat (Na2HPO4 · 2 H2O) 1,0 g
Nr. 21 ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975 547
Mononcll riurnphosphat (Nc1H:!PÜJ · 1-2 I-1:!0) 0,6 g
Agc1r-Agar 12,0 g
Aquci dPsl. 900,0 ml
plI 7,0 ± 1,0
Ndch Mischen d<'r Rcslirndteile wird das Grundmedium über 20 Minuten bei 120° C
mitoklaviert.
b) Zucker-lndikalor-Cemisch
ZusrJmmensPlzung:
Laktose (DAB 7) 10,4 g
Saccharose 10,4 g
Phenolrol 0,09 g
Aquc1 des!. 100,0 ml
Gemisch 15 Minuten im Wasserbad bei 70° C erwärmen, danach auf 55° C abkühlen
und nach Zugc1be von 1 ml der unter c) genannten Brillantgrün-Lösung dem Grund-
medium unmittelbar zufügen.
c) Brillantgrün-Lösung
Zusammensetzung:
Brillantgrün (Fa. Chroma oder BDH) 0,5 g
Aqua dest. 100,0 ml
Die Lösun~J 7 Tage bei Zimmertemperatur im Dunkeln aufbewahren, mehrfach schüt-
teln, nicht erwä.rmen! Sie ist längere Zeit verwendungsfähig.
1 ml der Brillantgrün-Lösung wird der unter b) genannten Zucker-Phenolrot-Mischung
zugesetzt, nc1chdem diese Mischung auf 55° C abgekühlt ist.
Nach qründlicher Mischung des Grundmediums mit der Zucker-Indikator-Brillantgrün-
Lösung bei etwa 50° bis 55° C wird der Nährboden in Petrischalen auf etwa 4 mm
Schichldicke crns9eqossen.
2.2.2.4. W dsserhlcrn-MetachromgPlb-Agar nach Gaßner
a) Grundmedien
aa) Nähragar
Zusammensetzung:
Fleischextrakt 3,0 g
Fl eischpep Ion 5,0 g
Agar-Agar 12,0 bis 15,0 g
Aqua desl. 1000,0 ml
(oder voll<~ntsalztes Wasser)
pH 7,2 ± 0,2
bb) Fleischexl.rakt-Pepton-A9ar
Zusmnmensetzung:
Fleischextra kt 10,0 g
Pepton 10,0 g
Kochsalz 5,0 g
Agar-A9ar 12,0 bis 15,0 g
Aqua desL 1000,0 ml
(oder vollentsalztes Wasser)
pH 7,5 ± 0,1
Die Nährboden-Bestandteile werden in dem destillierten oder vollentsalzten Was-
ser eingewc„icht, suspendiert und bis zur vollständigen Auflösung gekocht. Die
Sterilisation erfolgt über 20 Minuten bei 120° C im Autoklaven.
b) Metachromg«:Jlb-Lösung
Zusammensetzung:
Metachromge1b 10,0 g
Aqua dest. 500,0 ml
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Metachromgelb wird in etwa 70° C warmem Aqua dest. gelöst; die Lösung wird
während der folgenden 2 Tage wiederholt geschüttelt und schließlich durch Papier-
filter filtriert. Die Lösung ist, bei Zimmertemperatur aufbewahrt, monatelang halt-
bar.
c) Selektivnährmedium
Z usamrn ensetzung:
Grundmedium aa) oder bb) 1000,0 ml
(pH ist auf 7,2 zu senken)
Metachromgelb-Lösung 20/oig 62,5 ml
Wasserblau-Lösung 1°/oig 62,5 ml
Laktose (DAB 7) 50,0 g
Die Reagenzien müssen vor der Beimischung zum Grundmedium jedes für sich steri-
lisiert sein, da sonst Fällungen auftreten, welche die Wirksamkeit von Metachrom-
gelb beeinträchtigen und den Nährboden unansehnlich machen. Metachromgelb
wird durch 2 Minuten Kochen, Wasserblaulösung und Laktose durch 10 Minuten
Kochen sterilisiert. Die Lösungen werden dann mit dem Grundmedium gemischt
und sofort zu Platten von 4 bis 5 mm Schichtdicke ausgegossen. In dünnerer Schicht
ist das Wachstum bedeutend spärlicher. Die Farbe des Nährbodens soll sattgrün
sein. Die Modifikation des Selektivnährmediums durch zusätzliche Zugabe von
Saccharose bis zu 30,0 g je Liter Nährmedium ist zulässig.
2.2.2.5. Salm onel l a-Shigella-Agar (SS-Agar)
Zusammensetzung:
Fleischextrakt 5,0 g
Pepton (Polypepton) 5,0 g
Laktose (DAB 7) 10,0 g
Natriumcitrat 8,5 g
Natriumthiosulfat 8,5 g
Ferricitrat 1,0 g
Brillantgrün 0,33 mg
Neutralrot 0,025 g
Rindergalle 100,0 ml
Agar-Agar 20,0 g
Aqua <lest. 1000,0 ml
pH 7,0
Nach Lösung der Reagenzien unter leichtem Erwärmen wird der Nährboden für 2 bis
3 Minuten aufgekocht und in Petrischalen ausgegossen.
2.2.2.6. Lackmus-Laklose-Kristallviolett-Agar
Zusammensetzung:
Grundmedium nach 2.2.2.4. aa) (pH ist auf 7 ,5 zu erhöhen)
oder nach 2.2.2.4. bb) 1000,0 ml
Lackmuslösung (Kubel-Tiemann) 130,0 bis 150,0 ml
Laktose (DAB 7) 15,0 g
Kristall violett B-Lösung 0,10/oig 10,0 ml
Der Lackmuslösung werden Laktose und Kristallviolett B-Lösung zugefügt. Nach dem
Mischen wird die Lösung für 20 Minuten im Dampftopf belassen und anschließend heiß
dem verflüssigten und ebenfalls heißen, sterilen Nähragar zugegeben. Dieses Ge-
misch wird mit 100/oiger Sodalösung versetzt, bis eine schwach alkalische Reaktion
auftritt. Die Violettfärbung wird bei Tageslicht geprüft. Dies gelingt leicht in dem
schräg geneigten Kolbenhals gegen einen weißen Untergrund oder durch Betrachten
des Schüttelschaumes; evtl. sind Probeplatten zu gießen. Der fertige Nährboden wird
sofort zu Platten ausgegossen. Bei der Herstellung ist steril zu arbeiten, da eine Nach-
sterilisierung der Qualität des Nährbodens abträglich ist. Im Zweifelsfall kann höch-
stens für 15 Minuten im Dampftopf erhitzt werden.
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975 549
2.2.2.7. Desoxyc:holc:lt-Citrat-Laktose-Saccharose-Agar nach Leifson
Z usa rnmensetzung:
Na tri urndesoxycholat 2,5 g
Natriurncitrat 10,5 g
Laktose 5,0 g
Saccharose 5,0 g
Polypcptone (Fleisch- und Caseinpepton) 7,0 g
Fleischextrakt 3,0 g
N atriurnthi osulf at 5,0 g
Neutralrot 0,03 g
Agar-Agar 12,0 g
Aqua dest. 1000,0 ml
pH 7,2 ± 0,1
Die Zutaten werden im Aqua dest. aufgelöst und nach 5 Minuten gründlich bis zur
gleichförmigen Suspension geschüttelt. Danach wird unter gelegentlichem Schütteln
vorsichtig erhitzt und 2 bis 3 Minuten oder bis zur vollständigen Lösung gekocht.
Eine weitere Sterilisation oder ein Autoklavieren darf nicht erfolgen! Nach Abküh-
lung auf etwa 50° C wird das Nährmedium in Petrischalen gegossen. Die Platten
können sofort nach dem Erstarren benutzt, aber auch für mehrere Tage im Kühl-
schrank aufbewahrt werden. ·
Die Verwendung von Desoxycholat-Citrat-Agar, der nur Laktose, jedoch keine Sac-
charose enthält, ist zulässig.
2.2.2.8. Bromk resolpurpur-Laktose-Agar
a) Bromkresolpurpur-Lösung
Zusammensetzung:
Bromkresolpurpur 0,5 g
Natronlauge n/1 10,0 ml
Aqua <lest., steril 90,0 ml
b) Nährmedium
Zusammensetzung:
Nähragar nach 2.2.2.4. aa) (pH 7,4) 1000,0 ml
Laktose (DAB 7) 15,0 g
Bromkresolpurpur-Lösung 0,50/oig 20,0 ml
(frisch hergestellt)
Die Laktose wird l O Minuten lang mit etwas Nähragar im Dampftopf aufgekocht und
mit dem übrigen flüssigen Nähragar vermischt. Anschließend wird die frisch herge-
stellte Bromkresolpurpur-Lösung zugegeben. Der fertige Nährboden wird in Kolben
abgefüllt und an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je 30 Minuten im Dampftopf
fraktioniert sterilisiert. Der in modifizierter Form (mit Kristallviolett-Zusatz) im Han-
del erhältliche Fertignährboden kann für die amtliche Untersuchung von Eiprodukten
benutzt werden.
2.2.3. Durchführung der Untersuchung:
2.2.3.1. Voranreicherung
Für den Nachweis werden etwa 25 g oder ml der zu untersuchenden Probe in etwa
225 ml gepuffertes Peptonwasser gebracht und etwa 18 Stunden bei 37° C bebrütet.
2.2.3.2. Hauptanreicherung
Nach etwa 18 Stunden werden 10 ml der bebrüteten Peptonwasser-Voranreicherung
in 100 ml MK überpipettiert und anschließend 18 bis 24 Stunden bei 43° C bebrütet.
2.2.3.3. Subkultivierung der Hauptanreicherung
Nach 18- bis 24stündiger Bebrütung der MK-Hauptanreicherung wird je eine Ose
( (/): 2,5 bis 3 mm) Anreicherungsmaterial auf den unter 2.2.2.3. genannten Nährboden
und einen der unter 2.2.2.4. bis 2.2.2.8. genannten Nährböden ausgestrichen. Diese
Nährböden werden 18 bis 24 Stunden bei 37° C bebrütet. Sind nach dieser Zeit keine
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
st1lmonella-verdächtigen Kolonien zu entdecken, so sind die Nährböden weitere
J 8 bis 24 Stunden bei 37° C zu bebrüten. Die Abimpfungen haben auf ungeteilte Plat-
t~n und fra k lioniert zu erfolgen.
2.2.3.4. Differenzierung
Verdächtige Kolonien werden mit staatlich geprüften omni- oder polyvalenten Sal-
monella-Antiseren auf ihre Zugehörigkeit zur Salmonella-Gruppe untersucht. Sero-
logische Rauhformen sind durch Agglutination in Kaninchen-Normalserum und physio-
logischer Kochsalzlösung auszuschließen und biochemisch weiter zu untersuchen.
Die weitere serologische Untersuchung erfolgt mit staatlich geprüften Salmonella-O-
und H-Faktorenseren. Ist eine abschließende Differenzierung mittels der verfügbaren
Seren nicht möglich, so kann der Bakterienstamm an die Zentralstelle für veterinär-
medizinische SaimoneUoseforschung im Robert-von-Ostertag-Institut des Bundes-
gesundheitsamtes, 1 Berlin 33, Postfach, unter Beifügung des dieser Anlage beige-
gebenen Formblattes BGA 83/III eingesandt werden, nachdem zuvor durch die bio-
chemische Prüfung das Vorliegen von Salmonella-Bakterien bestätigt worden ist.
SalmoneHa-verdächtige, serologisch rauhe oder nicht abschließend differenzierbare
Keime sind nach der Gewinnung von Reinkulturen auf ihr Verhalten in folgen-
den biochemischen Reaktionen zu prüfen:
Laktose*)
Harnstoff
Indol
für Salmonellen
Lysindeca rboxy lase + typisches Verhalten
Voges-Proskauer-Test
bei 22~
bei 37°
Diese Reaktionen ermöglichen bereits eine Abgrenzung der Salmonellen von anderen
Enterobacteriaceen. Durch einige zusätzliche Nährböden läßt sich diese Abgrenzung
sicherer gestalten und zugleich eine weitgehende Differenzierung anderer Enterobac-
teriaceen erreichen. Es kann dabei nach dem dieser Anlage beigegebenen Differen-
zierungsschema für Enterobacteriaceen verfahren werden.
2.2.3.5. Bi.ochemisc:he Prüfung salmonella-verdächtiger Kolonien
Für die Durchführung der im folgenden genannten biochemischen Tests können auch
im Handel erhältliche, gleichwertige Schnelltests (z. B. Testpapier, Einwegtestsysteme
u.ä.) verwendet werden.
a) Kohlenhydrat-(Laktose-)Lösung ( = Barsiekow-Lösung mit Laktose)
Zusammensetzung:
Witte-Pepton 10,0 g
(tryptisch verdaut)
Kochsalz 5,0 g
Laktose 20,0 g
Bromthymolblau-Lösung 1,50/oig 5,0 ml
Leitungswasser 1000,0 ml
pH 7,4 ± 0,1
Witte-Pepton und Kochsalz im Leitungswasser lösen und über 45 Minuten bei etwa
110° C autoklavieren, dann filtrieren und in einen Kolben abfüllen. Die so behan-
delte und abgefüllte Lösung erneut etwa 1 Stunde im Dampftopf kochen. Danach
Bromthymolblau-Lösung und Laktose zusetzen. Nach Einstellung des pH-Wertes
in Mengen von je 5 ml in Röhrchen abfüllen und zweimal über 15 Minuten im
Dampftopf kochen.
Bromthymolblau-Lösung wird hergestellt, indem 1,5 g Bromthymolblau in 70 ml
absoluten Alkohols warm gelöst und diesem 30 ml warmes Aqua dest. hinzu-
gefügt werden.
Positive Reaktion: Gelbfärbung
Negative Reaktion: Blaufärbung
•) Salmonella-SulHJl'llUS III (Arizona}: + oder spät und unregelmäßig +.
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975 551
b) Harnstoff-D(~xtrose-Agar
Zusammensetzung:
Harnstoff-Lösung 40° / oig 50,0 ml
Glukose 1,0 g
Pepton 1,0 g
Monokaliumphosphat (KHtPOt) 2,0 g
Kochsalz 5,0 g
Phenolrot 0,012 g
Agar-Agar 12,0 bis 15,0 g
Aqua dest. 1000,0 ml
pH 6,8
Die Bestc1ndteile, ausgenommen die Harnstofflösung, werden gemischt, durch Um-
schütteln gleichmäßig verteilt und bis zur völligen Lösung gekocht. Danach erfol-
gen das Einstellen des pH-Wertes und Autoklavieren für 20 Minuten bei 120° C.
Nach Abkühlung auf etwa 55° C wird dem noch flüssigen Nährboden die steril-
filtrierte 400/oige Harnstofflösung zugesetzt und gleichmäßig eingemischt. Der
Nährboden wird in Mengen bis zu 10 ml in Röhrchen abgefüllt und in Schräglage
zum Erstarren gebracht. Die Oberfläche des so hergestellten Schrägagars wird vor-
schriftsmäßig beimpft. Die Bebrütung erfolgt über 18 bis 24 Stunden bei 37° C.
Harnstoff-positive Reaktion: Rotfärbung
Harnstoff-negative Reaktion: Gelbfärbung
c) Indol-Probe
aa) Trypsin-Peplon-Lösung nach Hohn
Zusammensetzung:
Casein-Pepton (tryptisch verdaut) 9,0 g
Kochsalz-Lösung (konzentriert) 20,0 ml
Dikaliumphosphat (K2HPO4) 1,0 g
Aqua dest. 1000,0 ml
pH 7,5
Das tryptisch verdaute Casein-Pepton wird unter tropfenweisem Zusatz einer
kleinen Menge der insgesamt 1000 ml auf etwa 80° C vorgewärmten Aqua
dest. so verrieben, daß ein dünner Brei entsteht. Dieser Brei wird zum Rest
des vorgewärmten Aqua dest. gegeben und über 30 Minuten im Dampftopf bis
zur vollständigen Lösung erhitzt. Danach werden die konzentrierte Kochsalz-
Lösung und das Dikaliumphosphat zugesetzt. Der pH-Wert wird mit 40/oiger
Natronlauge eingestellt. Danach erfolgt nochmalige Erhitzung im Dampftopf
über 30 Minuten und anschließende Filtration durch Papierfilter, bis das Filtrat
klar durchläuft. Die Trypsin-Pepton-Lösung wird jetzt in Mengen von etwa
5 ml in Röhrchen gefüllt und im Dampftopf fraktioniert sterilisiert.
bb) Trypsin-Pepton-Tryptophan-Lösung nach Ljutov
Zusammensetzung:
Bacto-Trypton (Difco) 10,0 g
Kochsalz 5,0 g
DL-Tryptophan (Merck) 1,0 g
Aqua dest. 1000,0 ml
pH 7,5
Bacto-Trypton, Kochsalz und DL-Tryptophan werden in Aqua dest. durch
Schütteln v01lständig gelöst. Nach Einstellen des pH-Wertes wird die Lösung
in Portionen zu etwa 5 ml in Röhrchen gefüllt und anschließend an zwei oder
drei aufeinander folgenden Tagen bei 100° C im Dampftopf fraktioniert steri-
lisiert.
Der Nährboden nach Ljutov ist empfindlicher als der nach Hohn. Bei unregel-
mäßigem oder schwachem Indol-Bildungsvermögen der Bakterien zeigt der
Ljutov-Nährboden oft noch positive Reaktionen, ohne daß indol-negative
Keimarten falsch positiv reagieren würden.
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
cc) Indol-Reagenz
Zusammensetzung:
p-Dimethylaminobenzaldehyd 10,0 g
Amylalkohol (ehern. rein) 150,0 ml
Salzsäure (HCl), spez. Gew. 1, 19 50,0 ml
p-Dimethylaminobenzaldehyd wird über 5 Minuten bei 60° C im Wasserbad
in Amylalkohol gelöst. Zur abgekühlten Lösung wird unter ständigem Rühren
Salzsäure zugegeben, bis Rotfärbung auftritt. Das Reagenz bleibt etwa 6 bis
7 Stunden stehen, bis ein Umschlag nach Gelb erfolgt, und ist dann gebrauchs-
fertig. Nach längerer Lagerung braun verfärbtes Reagenz darf nicht mehr ver-
wendet werden.
dd) Untersuchungstechnik
Der vorschriftsmäßig beimpfte Nährboden wird etwa 18 bis 24 Stunden bei
37° C bebrütet. Je Röhrchen mit 5 ml Kulturinhalt wird l ml Indol-Reagenz
hinzugefügt. Durch Schwenken (nicht Schütteln) wird gemischt.
Positive Reaktion: Bildung eines roten Ringes
Negative Reaktion: Bildung eines gelbbraunen Ringes
d) Lysindecarboxylase-Test (LDC) Modifikation nach Taylor
Zusammensetzung:
L ( + )-L ysinmonochlorid 5,0 g
Hefeextrakt 3,0 g
Glukose 1,0 g
Bromkresolpurpur 0,015 g
Aqua <lest. 1000,0 ml
pH 6,8 ± 0,1
Substrat zu 5 bis 10 ml in Röhrchen abfüllen und 10 Minuten bei 120° C autokla-
vieren, Röhrchen beimpfen und 1 bis 2 Tage bei 37° C bebrüten.
Positive Reaktion: violette Färbung
Negative Reaktion: gelbe Färbung
Für den LDC-Test können Fertignährböden herangezogen werden.
Die Bewertung der LDC-Reaktion wird gelegentlich durch sehr schwache oder
zweifelhafte Reaktionen bei Vertretern der Bethesda-Ballerup-Gruppe erschwert.
Hierbei hat sich die Nährboden-Modifikation nach Fritsche bewährt, die weniger
Hefeextrakt und mehr Lysin enthält.
Zusammensetzung:
Dikaliumphosphat (K2HPO4) 0,5 g
Magnesiumsulfat (MgSO4 · 7 H2O) 0,5 g
Ammoniumsulfat ((Nfü)2SO4) 1,0 g
Glukose 1,5 g
Hefeextrakt 0,5 g
L( + )-Lysinmonochlorid 20,0 g
Bromkresolpurpur 1°/oig 4,0 ml
Aqua dest. ad 1000,0 ml
pH 6,8
(Farbe des Nährbodens: kräftig violett)
Um Oxydation durch Luftsauerstoff zu vermeiden, wird der in Röhrchen zu 2 bis
3 ml abgefüllte Nährboden mit einer etwa 5 mm starken Schicht von Paraff. liquid.
überschichtet. Beimpfte Röhrchen 1 bis 2 Tage bei 37° C bebrüten.
Positive Reaktion: weinrote bis blau-violette Färbung
Negative Reaktion: zitronengelb
Der als Fertignährboden erhältliche Lysindecarboxylase-Sulfhydrase-Test-Nähr-
boden nach Costin (Zbl. Bakt. I Orig. 206, 390-395 [1968)), der dem gleichzeitigen
Nachweis von Lysindecarboxylase- und Schwefelwasserstoffbildung dient, eignet
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn,_ den 26. Februar 1975 553
sich ebenfalls für die Abklärung des Salmonella-Verdachtes und kann an Stelle
von Nährböden eingesetzt werden, die allein dem Lysindecarboxylase-Nachweis
dienen. L ysindecarboxylase- und Schwefelwasserstoffbildung sind als gemeinsame
Reaktion spezifisch für den überwiegenden Teil der Salmonella-Bakterien, ein-
schließlich des Salmonella-Subgenus III (Arizona), und des Genus Edwardsiella.
e) Voges-Proskauer-Test
aa) Schnelltest nach Barry und Feeney, modifiziert
1. MR-VP-Medium
Zusammensetzung:
Fleisch- und Caseinpepton 7,0 g
Glukose 5,0 g
Di kali um phospha t (K2HP04) 5,0 g
Aqua <lest. 1000,0 ml
pH 6,9
Pepton und Dikaliumsphosphat in Aqua <lest. auflösen, zum Kochen bringen,
filtrieren, autoklavieren und Glukose zusetzen. Diese Lösung zu 2 ml in
enge Röhrchen (Durchmesser etwa 1 cm) abfüllen und 10 Minuten kochen
oder aut:oklavieren.
2. Glukose-Pepton-Bouillon
Zusammensetzung:
Fleischextrakt (Lab-Lemco) 7,0 g
Witte-Pepton 10,0 g
Kochsalz 3,0 g
Dina tri umphospha t
(Na2HP04 · 12H20) 2,0 g
Natronlauge 80/oig 1,5 ml
Aqua dest. oder entsalztes Wasser 1000,0 ml
pH 7,6
Alle Bestandteile werden gemischt, 20 Minuten bei 110° C autoklaviert,
anschließend filtriert und der pH-Wert eingestellt. In die fertige Bouillon
werden 0,3 0/o Glukose gegeben und gelöst. Danach wird der Nährboden
abgefüllt und im Dampftopf über 15 Minuten bei 100° C nachsterilisiert.
Eine erneute pH-Korrektur ist im allgemeinen nicht erforderlich.
3. Untersuchungstechnik, Reagenzien
In 2 Röhrchen mit jeweils etwa 0,2 ml MR-VP-Medium oder 0,30/oiger
Glukose-Pepton-Bouillon wird je Röhrchen eine volle Ose Kulturmaterial
suspendiert. Ein Röhrchen wird bei Zimmertemperatur, das andere bei
37° C im Brutschrank für etwa 15 bis 18 Stunden bebrütet. Danach werden
je Röhrchen nacheinander hinzugefügt
2 Tropfen 0,50/oige Kreatin-Lösung (Kreatinmonohydrat),
3 Tropfen 60/oige alkoholische a-Naphthol-Lösung,
2 Tropfen 400/oige Kalilauge.
Die Reihenfolge der Zusätze ist einzuhalten. Nach jedem Zusatz ist zu
schütteln. Bei positiver Reaktion tritt innerhalb von 15 Minuten eine rosa
bis hellrote Färbung auf.
bb) Barritt-Methode
Nährmedium wie aa) 1.
Ausführung des Testes, Reagenzien
Es werden je Stamm 2 Röhrchen beimpft und über 2 bis 4 Tage bei 37J C oder
Zimmertemperatur bebrütet. Danach werden jedem bebrüteten Röhrchen 1 ml
60/oige alkoholische a-Naphthol-Lösung und 0,4 ml 400/oige Kalilauge zuge-
setzt. Die positive Reaktion äußert sich in einer eosinähnlichen Fluoreszenz
und erscheint sofort oder innerhalb weniger Minuten.
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2.3. Nachweis von Enterobacteriaceen
2.3.l. Begriffsbestimmung:
Unter Enterobacteriaceen werden alle nach den folgenden Nachweisverfahren glu-
kose-positiven und oxydase-negativen Keime verstanden.
2.3.2. Nährmedien:
2.3.2.1. Enterobacteriaceen-Anreicherungsmedium nach Mossel
Zusammensetzung:
Pepton 10,0 g
Glukose 5,0 g
Dinatriumphosphat (Na2HPO4 · 12820) 8,0 g
Monok aliumphosphat (KH2PO4) 2,0 g
getrocknete Rindergalle 20,0 g
(oder flüssige Galle 200,0 ml)
Brillantgrün 15,0 mg
Aqua dest. ad 1000,0 ml
pH 7,3 ± 0,1
Nach Mischen der Bestandteile und Einstellen des pH-Wertes wird das Medium in
Röhrchen zu etwa 10 ml abgefüllt und 30 Minuten im Dampftopf (nicht im Autoklaven)
erhitzt. Bei kleinen Chargen kann die Zeit auf 20 Minuten verkürzt werden. Um die
Wirksamkeit des Brillantgrüns nicht zu beeinträchtigen, ist der Nährboden im aufge-
heizten Dampftopf schnell zu erhitzen und anschließend sofort unter kaltem Wasser
abzukühlen.
2.3.2.2. Kristallvio]ett-Galle-Laktose-Agar mit Glukose-Zusatz (Violet Red Bile Agar mit Glu-
kose)
Zusammensetzung:
Hefeextrakt 3,0 g
Pepton 7,0 g
Laktose (DAB 7) 10,0 g
Glukose 10,0 g
Gallensalz Nr. 3 (Fa. Difco oder Fa. Oxoid) 1,5 g
Kochsalz 5,0 g
Neutralrot 0,03 g
Kristall violett 0,002 g
Agar-Agar 15,0 bis 25,0 g
Aqua dest. ad 1000,0 ml
pH 7,4
Zucker und Farbstoffe werden getrennt aufgelöst, im Dampftopf sterilisiert und dem
aus den übrigen Bestandteilen hergestellten und sterilisierten Nährmedium vor dem
Ausgießen zugesetzt.
2.3.2.3. Durchführung der Untersuchung
2.3.2.3.1. Anreicherung
Für den Nachweis werden 1 g oder ml der zu untersuchenden Probe in etwa 10 ml
des unter 2.3.2.1. genannten Anreicherungsmediums suspendiert und 18 bis 24 Stun-
den bei 37° C bebrütet.
2.3.2.3.2. Subkultivierung der Anreicherung
Von der bebrüteten Anreicherung wird eine Ose ( (/>: 2,5 bis 3 mm) auf den unter
2.3.2.2. genannten Nährboden abgeimpft. Die Beurteilung der gewachsenen Kolonien
erfolgt nach 18- bis 24stündiger Bebrütung bei 37° C.
Enterobacteriaceen bilden auf dem genannten Nährboden nach 18- bis 24stündiger
Bebrütung bei 37° C rötlich-violette Kolonien, die in der Regel von einer rötlich-
violetten oder purpurfarbenen Präzipitationszone umgeben sind oder ein solches
Präzipitat erkennen lassen, wenn sie mit der Platinöse oder einem Spatel verschoben
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975 555
werden. Keime der Klebsiella- und Enterobacter-Gruppe zeigen diese Erscheinungen
häufig nicht; sie sind jedoch an ihrem schleimigen Wachstum zu erkennen. Das Fer-
ment Cytochrornox ydase (syn. Oxydase) ist bei all diesen Keimen nicht nachweisbar.
Die ühnlich wie Enterobacteriaceen wachsenden Keime der Pseudomonas- oder
Aeromonas-Gruppe können durch ihre positive Reaktion beim Oxydase~Test aus-
geschlossen werdE-~n. Hierzu werden entweder ein oder mehrere Tropfen des Oxydase-
Reagenz auf die bewachsene Platte gegeben oder die zu überp;rüfenden Kolonien wer-
den auf einem mit Oxydase-Reagenz getränkten oder imprägnierten Testpapier ein-
zeln verrieben {siehe bei 2.3.2.3.3.). Die Kolonien der Enterobacteriaceen verändern
ihre Farbe nicht, während sich Kolonien von Pseudomonas- und Aeromonas-Keimen
innerhdlb von 2 Minuten blau färben. Spätere Farbreaktionen werden nicht berück-
sichtigt.
2.3.2.3.3. Oxydasc-Tc>st (Cytochromoxydase-Nachweis) nach Gaby und Hadley
Es finden folqende Reagenzien Verwendung
a) l 0 /oige wctßrige Lösung von Dimethyl-p-phenylendiamindihydrochlorid (Merck)
oder p-Aminodimelhylanilinoxalat (Difco),
b) 1°/oiue alkoholische o-Naphthol-Lösung.
Die Lösungen sind in dunkelbraunen Glasstopfenflaschen ständig im Kühlschrank auf-
zubewahren. Sobald sich die Lösung a) deutlich blau verfärbt, ist sie nicht mehr zu ver-
wenden. Die qebrauchsfertige Lösung kann auch in Mengen zu je 1 ml tiefgefroren auf-
bewahrt. wC'rden; sie ist so langfristig ]agerfähig.
AusführunrJ des Testes: Die Lösungen a) und b) werden unmittelbar vor dem Gebrauch
im Verlüillnis 2 : 3 ~Jemischt. Von dieser Mischung werden ein oder mehrere Tropfen
auf die mö9licbst nicht länger als 24 Stunden bebrüteten Kolonien auf den unter
2.3.2.2. genannten Agar gegeben. Tritt innerhalb von 2 Minuten eine blaue Färbung
ein, so gehören die betreffenden Keime nicht zu den Enterobacteriaceen, sondern zu
den Gruppen Pseudomonas oder Aeromonas. Die Kolonien der Enterobacteriaceen
ändern ihre Farbe nicht. Farbreaktionen, die später als nach 2 Minuten auftreten, blei-
ben unberücksichtigt.
Von längerer Haltbarkeit (bis zu 2 Wochen) ist folgende, von Daubner und Mayer ent-
wickelte Oxydase-Testlösung: ·
a) Titriplex HJ-Merck Nr. 8418 0,1 g
b) Natriumlhiosulfat 0,05 g
c) N;N,N',N'-tetramethyl-p-phenylendiamindihydrochlorid Fluka Nr. 57593 0,2 g
Die Reagenzien sind in der genannten Reihenfolge (!} in 100 ml Aqua dest. zu lösen.
Die Testlösun~J wird entweder --- wie oben beschrieben - auf die zu prüfenden Kolo-
nien getropft oder zum Durchtränken eines Stücks einfachen Filterpapiers benutzt, auf
dem man dann die fraglichen Kolonien mit der Platinöse verreibt und auf das Auf-
treten der Reaktionen (im positiven Falle Blaufärbung) achtet.
Für den Cytochromoxydase-Nachweis können ebenfalls im Handel erhältliche, im-
prägnierte Teststreifen verwendet we.rden. In diesen Fällen ist genau auf das Haltbar-
keitsdatum der Teststreifen zu achten; es dürfen nur voll wirksame Teststreifen be-
nutzt werden.
III. Verfahren nach Abschluß der Untersuchung
Die Untersuchungsstelle hat das Ergebnis der Untersuchung in Aufzeichnungen festzuhalten.
Dabei ist insbesondere zu vermerken, ob Salmonellen, andere Enterobacteriaceen oder ver-
dächtige Kolonien gefunden wurden und in welcher Weise eine Artbestimmung oder die Fest-
stellung der Unverdächtigkeit erfolgt sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre
aufzubewahren.
Die Untersuchungsstelle teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis der amtlichen Unter-
suchung nach Muster der Anlage 4 in dreifach er Ausfertigung mit.
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Zentralstelle für vet.-med. Salmonellose-Forschung
im Inst. f. Veterinärmedizin (Robert von Ostertag-Inst.)
des Bundesgesundheitsamtes Berlin
Az.: F Berlin, den
Fernsprecher (Durchwahl):
(03 11) 83 08 6 81 und 83 08 2 76
r Huncles!Jesundlwitsamt, 1 Bln. 33, Postfadl 7
An
L _J
(vollständi9e Anschrift des Einsenders einsetzen!)
Betr.: Mitteilung bzw. Einsendung von Salmonella-Isolierungen
Bezug: Ihr Schreiben (und) Ihre Einsendung vom Az.:
Wir danken Ihnen für die Mitteilung bzw. Ubersendung der umstehend aufgeführten Salmonella-
Isolierungen. Die hier gestellten Diagnosen sind in Spalte 2 eingetragen.
Im Auftrag
Bemerkungen der Zentralstelle für vet.-med. Salmonellose-Forschung: (bitte offen lassen!)
Vermerke des Einsenders (Fortsetzung von Rückseite):
Einsendung 1 ) - Mitteilung 1 ) von Salmonella 2 )-Isolierungen
an die Zentralstelle für vet.-med. Salmonellose-Forschung im Bundesgesundheitsamt
1 Berlin 33, Postfach
Einsender (Stempel)
abgesandt am in Berlin eingegangen am
Az. des Einsenders
Spalte 2 bitte stets ofienlassen ! 2
1 :-1
4) 1 t'.:;
Tgb.-Nr. Datum Herkunft des isoliert aus:
Diagnose des Diagnose des Art der bei BU: Vor-
des Bundesgesundheitsamtes der Isolierungs- bericht und path.- Bemerkungen 6)
Einsenders Untersuchung
Einsenders Isolierung materials 3) anat. Befund 5) >-l
(BU; DiU) O,l
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Hinweise zur Benutzung des Einsendeformulars: 1) Nichtzutreffendes bitte streichen!
2) bei Benutzung für Nicht-Salmonellen: Bitte stets getrennte Formulare mit entsprechendem Vermerk verwenden!
3) Orts- und Kreisangabe erforderlich!
4) Tierart, Lebens- oder Futtermittel; BU = bakt. Fleischuntersuchung; DiU = diagnostische Untersuchung.
5) ggf. Spalte 8 mitbenutzen!
6) z.B. Lebensmittelvergiftungen (mit Anzahl der erkrankten Personen!); Enteritis bestand usw. "11
BGA 83/III "11
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Die biochemische Differenzierung der Enterobacteriaceae '11
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Harnstoff -/X 1 -- 1 - - 1 X [ X - - + + i + + ,
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Malonat d + (+) d d ..,
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Dulzit (+) d d d d d
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Beweglichkeit (+) + + + + + + + + + + + +
Ornithindecarboxylase +
+ positiv nach 1--2 Tagen * Edwardsiella bildet - im Gegensatz zu laktose-
negativen Varianten von E.coli - regelmäßig H:zS.
negativ
x spät und unregelmäßig positiv oder negativ
** LDC =- Nachweis von Lysindecarhoxylase
( +) überwiegend positiv
d diff Prente biochemischP Typen
Nr. 21 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975 559
Anlage 3
(zu§ 8 Abs. 1)
Amtliche Bescheinigung
für das V erbringen von Eiprodukten nach § 8 Abs. 1 der Eiprodukte-Verordnung
Herkunftsland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Angaben zur Identifizierung der Ware
Art des Eiproduktes: ..................... .
Art der Verpackung 1 ): ...••.•••••••••••••••
Anzahl der Packstücke der Sendung:
Menge des Inhalts je Packstück
nach Volumen oder Gewicht1):
Kennzeichnung der Sendung: .............. .
Chargennummer(n) 2 ): •••••••••••••••••••••
Anzahl der Packstücke je Charge 2): •••••••••
II. Herkunft der Ware
Herstellungsland 3 ):
Name und Anschrift des Absenders: ....... .
III. Bestimmung der Ware
Name und Anschrift des Empfängers:
Art und Kennzeichen des Transportmittels 4 ):
Die Ware wird versandt
von
(Versandort)
nach
{Bestimmungsort)
IV. Angaben zur Behandlung der Ware 2 )
Name und Anschrift
des Vorbehandlungsbetriebes:
Art der Vorbehandlung: .................. .
Verwendete Hilfs- oder Konservierungsstoffe:
Zeitpunkt der Vorbehandlung: ............ .
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
V. Bescheinigung
Der unierl'.ciclrnctc i:ltnlliche Tierarzt/ Die unterzeichnete zuständige Behörde bescheinigt, daß
1. die vorstchtmd bc~zeichnete Ware ausschließlich aus nicht verschmutzten Eiern in der Schale
von Hühnern, Perlhühnern, Enten, Gänsen oder Wachteln gegebenenfalls unter Mitverwen-
dung von Knick- oder Lichtsprungeiern oder von Eiern mit verletzter Schalenhaut, sofern der
Eiinhalt unmittelbar nach Verletzung der Schalenhaut entnommen worden ist, oder von
Eiern mit ungenügend ausgebildeter Kalkschale oder von bebrüteten Eiern von Hühnern,
sofern diese den Anforderungen des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68
des Rates über Vermarktungsnormen für Eier vom 15. Oktober 1968 (Amtsblatt der Euro-
päisdwn Gf!rneinschaften Nr. L 258 S. 1) entsprechen, hergestellt worden ist;
2. die vorstehend bezeichnete Ware nicht durch Zerdrücken von Eiern hergestellt worden ist
und so hergestellte Eiprodukte und an Eierschalen haftende Eiweißreste zur Herstellung
dieSf!r Ware nicht V<)rwendet würden sind;
3. die vorstehend bezeichnete Ware, sofern es sich um vorbehandelte Eiprodukte handelt,
einer Vorbehandlung unterzogen worden ist, durch die Salmonella-Bakterien und andere
Enterobacteriaceen abgetötet werden und in dem Vorbehandlungsbetriebe ausweislich
nicht über l Jahr alter amtsärztlicher Zeugnisse nur solche Personen beschäftigt sind, die
nicht mit auf Menschen übertragbaren Krankheiten behaftet sind oder die nicht Ausscheider
von c1uf Menschen übertraqbaren Krankheitserregern sind.
(Ort und Dalumj (Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt/
zuständige Behörde) 5)
5
(Amtlicher Tierarzt) )
1) Besteht eine Sendung aus l\1ckstücken verschiedener Art und Größe, sind diese nach Anzahl und Inhaltsmenge getrennt an-
zugeben.
2 ) Nur auszufüllen, wenn vorbelwndelte Eiprodukte in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.
Besteht eine Sendung aus mehreren Chargen, so sind die Angaben nach 1) für jede Charge zu machen; enthalten Packstücke
Eiprodukte mehrerer Chargen, so sind die Nummern jeder Charge anzugeben.
3) Herstellungsland ist das Land, in dem die noch nicht vorbehandelten Eiprodukte hergestellt oder angefallen sind.
4) Bei Versand mit Eisenbahn oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name
des Schiffes, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer einzutragen,
5) Wird die Bescheinigung von cfor zuständigen Behörde ausgestellt, so hat der nach § 8 Abs. 5 der Eiprodukte-Verordnung mit-
wirkende <1mllidw TiPrnrzt seiiw Beteiligung durch Unterschrift zu bestätigen.
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975 561
Anlage 4
(zu § 8 Abs. 2)
Amtliche Bescheinigung
über die bakteriologische Untersuchung von vorbehandelten Eiprodukten
nach§ 8 Abs. 2 der Eiprodukte-Verordnung
Ausstellende Behörde: ........................ .
I. Angaben zur Identifizierung der Ware
Art des Eiproduktes: ..................... .
Chargennummer(n): ...................... .
Art der Verpackung: ..................... .
Anzahl der Packstücke
der Sendung 1): . . . . • . . . . • • . • . • . • • . • • • • • . • •
Anzahl der Packstücke
je Charge 1 ): . . . . . . . . . . . . • • . • . • . • • . • • • . • • • •
Menge des Inhalts je Packstück
nach Volumen oder Gewicht 1): ........••.••
Kennzeichnung der Sendung: .............. .
II. Herkunft der Ware
Name und Anschrift
des Vorbehandlungsbetriebes:
Name und Anschrift des Absenders: ....... .
III. Bestimmung der Ware
Name und Anschrift des Empfängers:
Art und Kennzeichen des Transportmittels: ..
IV. Angaben zur Untersuchung der Proben
Untersuchende Stelle: .................... .
Anzahl der entnommenen Proben: ......... .
Zeitpunkt der Probenahme: ............... .
Zeitpunkt des Probeneingangs: ............ .
Zeitpunkt der Untersuchung der Proben: ... .
V. Bescheinigung
Nach dem Ergebnis der amtlichen bakteriologischen Untersuchung nach Maßgabe der Anlage 2
der Eiprodukte-Verordnung hat/haben sich
die Sendung/die Charge(n) Nr. .. der Sendung als verkehrsfähig erwiesen 2). ·•
die Sendung/die Charge(n) Nr. der Sendung als nicht verkehrsfähig erwiesen 2).
(Orl: und Dillum) (Dienstsiegel) (Unterschrift)
1) Besteht eine Sendunq aus Art und Größe, sind diese nach Anzahl und Inhaltsmenge getrennt an-
zugeben; besteht eine Scndunc, ilUS so sind diese Angaben für jede Charge zu machen; enthalten Packstücke
Eiproduktc mehrerer Chnrgcn, so sillrl die Ntmmwrn Charge anzugeben.
2) Nichtzutreffendes streichen.
/
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 5
(zu § 8 Abs. 3)
Amtliche Bescheinigung
für das Verbringen von vorbehandelten Eiprodukten nach § 8 Abs. 3
der Eiprodukte-Verordnung aus einem Mitgliedstaat der EWG
Herkunftsland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Angaben zur Identifizierung der Ware
Art des Eiproduktes: ..................... .
Chargennummer(n): ...................... .
Art der Verpackung: ..................... .
Anzahl der Packstücke
der Sendung 1): . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . • •
Anzahl der Packstücke
je Charge 1 ): . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . . • . • • • • • •
Menge des Inhalts je Packstück
nach Volumen oder Gewicht1): ............ .
Kennzeichnunq der Sendung: .............. .
II. Herkunft der Ware
Herstellun9sland 2 ):
Name und Anschrift des Absenders: ....... .
III. Bestimmung der Ware
Name und Anschrift des Empfängers:
Art und Kennzeichen des Transportmittels 3):
Die Ware wird versandt
von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort)
IV. Angaben zur Behandlung der Ware
Name und Anschrift
des Vorbehandlungsbetriebes:
Art der Vorbehandlung:
Verwendete Hilfs- oder Konservierungsstoffe:
Zeitpunkt der Vorbehandlung: ............ .
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975 563
V. Bescheinigung
Dc!r untc•rz(!ichiwte c1rnl.lidw Tiernrzt / die unterzeichnete zuständige Behörde bescheinigt, daß
1. diP vorslcdwncl lwzeichnete Ware
a) aussclilieJ:\lich ,1us nicht verschmutzten Eiern in der Schale von Hühnern, Perlhühnern,
Enten, G~insf'n odn Wachteln, gegebenenfalls unter Mitverwendung von Knick- und
Lichtspnrn~JeiPrn oder von Eiern mit verletzter Schalenhaut, sofern der Eiinhalt unmit-
telb,H ndcl1 VerJE,tzung dN Schalenhaut entnommen worden ist, oder von Eiern mit un-
qenügend dus9ebildeter Kalkschale oder von bebrüteten Eiern von Hühnern, sofern diese
den Anfonlenm~_1en des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung {EWG) Nr. 1619/68 des Rates
über VPrnwrk1ungsnormen für Eier vom 15. Oktober 1968 (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschcifü'.n ~r L 258 S. J) hergestellt worden ist;
b) nicbt durch Zerdrücken von Eiern hergestellt worden ist und so hergestellte Eiprodukte
und an Eiersehellen baftende Eiweißreste zur Herstellung dieser Ware nicht verwendet
worden sind;
c) einer Vorbehandlung unterzogen worden ist, durch die Salmonella-Bakterien und andere
Enterobacteriaceen abgetötet werden;
2. die vorstehend bezeichnete Ware einen Gehalt an aeroben Keimen von weniger als
100 000 Keimen in 1 g oder ml aufweist, Salmonella-Bakterien in 25 g oder ml nicht und
Enterobaclf~riaceen in 1 g oder rnl bei nicht mehr als einem Drittel der Proben einer Charge
nachweisbar sind;
3. die Feststellung der Anforderungen nach Nummer 2 entsprechend der Anweisung für die
amtliche Unlersuchung von vorbehandelten Eiprodukten (Anlage 2 der Eiprodukte-Verord-
nung) g(~troffen worden ist;
4. die vorstehend bezeichnete Ware in dem unter IV genannten Vorbehandlungsbetriebe
vorbehandelt worden ist, dieser Betrieb amtlich zugelassen ist und amtlich überwacht wird;
5. in dem Vorbehandlungsbetriebe ausweislich nicht über 1 Jahr alter amtsärztlicher Zeug-
nisse nur solche Personen beschäftigt sind, die nicht mit auf Menschen übertragbaren Krank-
heiten behaftet sind oder die nicht Ausscheider von auf Menschen übertragbaren Krank-
heitserregern sind.
(Orl und Datum) (Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt/
zuständige Behörde) ')
(Amtlicher Tierarzt)')
1) Besteht eine Send1m1J aus Packstiicken verschiedener Art und Größe, sind diese nach Anzahl und Inhaltsmenge getrennt an-
zugeben; besteht eine Sendung aus mehn,ren Chargen, so sind diese Angaben für jede Charge zu machen; enthalten Packstücke
Eiprodukte mehn,rer Clwrgen, so sind die Nummern jeder Charge anzugeben.
2) Bei Versand rnil Eisenbahn oder Laslwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name
des Schiffes, bei Vers,rnd mit flugzeug die~ Flugnummer einzutragen.
3 ) Herstellungsland ist das Land, in dem die noch nicht vorbehandelten Eiprodukte hergestellt oder angefallen sind.
4) Wird die Bescheinigung von der zust;indigen Behörde ausgestellt, so hat der nach § 8 Abs. 5 der Eiprodukte-Verordnung mit-
wirkende drnl.iidie Tierarzt seine Beteiligung durch Unterschrift zu bestätigen.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 6 (zu§ 13 Nr. 2)
Anlage (zu§ 5 a)
Amtliche Bescheinigung
für das Verbringen von Teigwaren, die unter Verwendung von Eiprodukten
hergestellt worden sind, nach§ 5 a Abs.1 der Verordnung über Teigwaren
Herkunftsland:
Zuständiges Ministerium:
Ausstellende Behörde:
I. Angaben zur Identifizierung der Ware
Art der Teigware: ........................ .
Kennzeichen der Herstellungseinheit
(Chargennummer): ....................... .
Art der Verpackung: ..................... .
Anzahl der Behältnisse: .................. .
Angabe der Menge der Ware nach Gewicht: .
Kennzeichnung der Sendung: .............. .
II. Herkunft der Ware
Name und Anschrift des Herstellerbetriebes:
Name und Anschrift des Absenders: ....... .
III. Bestimmung der Ware
Name und Anschrift des Empfängers:
Art und Kennzeichen des Transportmittels*):
Die Ware wird versandt
von
(Versandortl
nach
(Bestimmungsort)
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975 565
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/ die unterzeichnete zuständige Behörde bescheinigt, daß
1. die vorstehend bezeichnete Ware unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden
ist, die ausschließlich aus nicht verschmutzten Eiern in der Schale von Hühnern, Perlhühnern,
Puten, Enten, Gänsen oder Wachteln, gegebenenfalls unter Mitverwendung von Knick- oder
Lichtsprungeiern oder von Eiern mit verletzter Schalenhaut, sofern der Eiinhalt unmittelbar
nach Verletzung der Schalenhaut entnommen worden ist, oder von Eiern mit ungenügend
ausgebildeter Kalkschale oder von bebrüteten Eiern von Hühnern, sofern diese den Anforde-
rungen des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates über Vermark-
tungsnormen für Eier vom 15. Oktober 1968 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 258 S. 1) entsprechen, hergestellt worden sind;
2. die zur Herstellung der vorstehend bezeichneten Ware verwendeten Eiprodukte
a) nicht durch Zerdrücken von Eiern hergestellt worden sind und so hergestellte Eiprodukte
und an Eierschalen haftende Eiweißreste zur Herstellung dieser Ware nicht verwendet
worden sind und
b) -- - entweder in einem amtlich zugelassenen und überwachten Betrieb einer Vorbehand-
lung unterzogen worden sind, durch die Salmonella-Bakterien und andere Entero-
ba cteri a ceen abgetötet werden,
oder, sofern siE~ in derselben Betriebsstätte hergestellt worden oder angefallen sind,
in der die vorstehend bezeichnete Ware hergestellt worden ist, am Tage der Herstel-
lung oder des Anfallens zur Herstellung dieser Ware verwendet worden sind;
3. in dem Betrieb, der die zur Herstellung der vorstehend bezeichneten Ware verwendeten Ei-
produkte vorbehandelt hat, ausweichlich nicht über 1 Jahr alter amtsärztlicher Zeugnisse
nur solche Personen beschäftigt sind, die nicht mit auf Menschen übertragbaren Krank-
heiten behaftet sind oder die nicht Ausscheider von auf Menschen übertragbaren Krank-
heitserregern sind.
(Ort und Datum) {Dienstsiegel) (Amtlicher Tierarzt/
zuständige Behörde)
•) Bei Versand mit Eisenhuhn oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name
des Schiffes, bei Vers,rnd mit Flugzeug die Flugnummer einzutragen.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 7 (zu § 14 Nr. 2)
Anlage (zu§ 7 a)
Amtliche Bescheinigung
für das Verbringen von Speiseeis und Halberzeugnissen für Speiseeis,
die unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden sind,
nach § 7 a Abs. 1 der Verordnung über Speiseeis
I-Ierkunftslcmd:
Zuständiges Ministerium:
A usstellendf~ Behörde:
1. Angaben zur Identifizierung der Ware
Art des Speiseeises oder Halberzeugnisses
für Speiseeis: ............................ .
Kennzeichen der 1-Ierstellungseinheit
(Chargennummer): ....................... .
Art der Verpackung: ..................... .
Anzahl der Behältnisse: .................. .
Angabe der Menge d(~r Ware nach Volumen:
Kennzeichn1m~J der Sendung: .............. .
II. Herkunft der Ware
Name und Anschrift des Herstellerbetriebes:
Name und Anschrift des Absenders: . . . . . ..
III. Bestimmung der Ware
Name und Anschrift des Empfängers:
Art und Kennzeichen des Transportmittels*):
Die Ware wird versandt
von
(Versandort)
naGh
(Bestimmungsort)
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1975 567
IV. Bescheinigung
Der lmlPrzeichneLe amtliche Tierarzt/ die unterzeichnete zuständige Behörde bescheinigt, daß
1. die vorstehend bezeichnete Ware unter Verwendung von Eiprodukten hergestellt worden
ist, die ausschließlich aus nicht verschmutzten Eiern in der Schale von Hühnern, Perlhühnern,
Puten, Enten Ci:insen oder Wachteln, gegebenenfalls unter Mitverwendung von Knick- oder
Lichtsprun~Jeic!rn oder von Eiern mit verletzter Schalenhaut, sofern der Eiinhalt unmittelbar
nach Verletzunq der Schalenhaut entnommen worden ist, oder von Eiern mit ungenügend
ausgebildetPr Kalkschale oder von bebrüteten Eiern von Hühnern, sofern diese den Anforde-
rungen des Artikels 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates über Vermark-
tungsnormen für Eier vom 15. Oktober 1968 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 258 S. l) entsprechen, hergestellt worden sind;
2. die zur I-ferstellung der vorstehend bezeichneten Ware verwendeten Eiprodukte
a) nicht durch Zerdrücken von Eiern hergestellt worden sind und so hergestellte Eiprodukte
und an Eierschalen haftende Eiweißreste zur Herstellung dieser Ware nicht verwendet
worden sind und
b) entweder in einem amtlich zugelassenen und überwachten Betrieb einer Vorbehand-
lung unterzogen worden sind, durch die Salmonella-Bakterien und andere Entero-
bacteriaceen abgetötet werden,
oder, sofern sie in derselben Betriebsstätte hergestellt worden oder angefallen sind,
in der die vorstehend bezeichnete Ware hergestellt worden ist, am Tage der Herstel-
lung oder des Anfal1ens zur Herstellung dieser Ware verwendet worden sind;
3. in dem Betrieb, der die zur Herstellung der vorstehend bezeichneten Ware verwendeten Ei-
produkte vorbehandelt hat, und in dem Betrieb, der die Ware hergestellt hat, ausweislich
nicht über 1 Jahr alter amtsärztlicher Zeugnisse nur solche Personen beschäftigt sind, die
nicht mit auf Menschen übertragbaren Krankheiten behaftet sind oder die nicht Ausscheider
von auf Menschen übertragbaren Krankheitserregern sind.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (Amtlicher Tiernrzt/
zuständige Behörde)
•) Bei Versand mit Eis1)nbahn od<'r Lastwaqen sind die jeweiliqen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Schiff der Name
des Schilfes, bei Versand mit. FltJCJZl)ttq die f'luqnurnmer einzutragen.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Abwrackprämien
in der Binnenschiffahrt
Vom 20. Februar 1975
Auf Grund des § 32 a Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 2, „Der Zuschlag wird für das Abwracken von
5 und 6 des Gesetzes über den gewerblichen Bin- Tankschiffen gewährt, deren Eintragung im
nenschiffsverkehr in der Fassung der Bekannt- Schiffsregister nach dem l. Januar 1975 gelöscht
rnachun~J vom 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I worden ist. In Fällen, in denen die Löschung bis
S. 65), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum 1. Januar 1975 erfolgt ist, gilt § 2 Abs. 1
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes- Satz 2 in der Fassung der Verordnung vom
~JesetzbL 1 S. 469, 625), wird verordnet: 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 17)."
3. Der bisherige Satz 3 wird Satz 5, der bisherige
Artikel 1 Satz 4 wird Satz 6.
§ 2 Abs. l der Verordnung über die Gewährung
von Abwrackpri:irn.ien in der Binnenschiffahrt vom Artikel 2
8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 17) wird wie
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
folgt geändert:
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
1. Satz 2 erhält folgende Fassun~J: über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch
.,Für Tankschiffe wird zu diesen Sätzen ein Zu- im Land Berlin.
schlag von 90, Deutsche Mark je angefangene
Tonne gewährt."
Artikel 3
2. Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 ein- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
gefügt: nuar 1975 in Kraft.
Bonn, den 20. Februar 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrec.btliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausi1aben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24. Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1.10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesctzbliitter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Vo1einsendung des Betra11es
,iuf das Postscheckkonto Bundcsgcsetlblatt Köln :3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezu9s-
prcis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o. · ·