525
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 1975 Nr. 20
Tag Inhalt Seite
21. 2. 75 Gesetz zur .Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Investitionszulagengesetzes 525
611-1, 707-6 (Artikel 1)
24. 2. 75 Neufassung des Investitionszulagengesetzes 528
707-6 (Artikel 1)
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535
Gesetz
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
und des Investitionszulagengesetzes
Vom 21. Februar 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Abs. 1 so behandelt werden, als wären sie im Wirt-
rates das folgende Gesetz beschlossen: schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ent-
standen.
Artikel 1 (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-
nen nur in Anspruch genommen werden, wenn
Änderung des Einkommensteuergesetzes
1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belege-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der nen Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar
Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bundes- und ausschließlich oder fast ausschließlich dem
gesetzbl. I S. 2165), zuletzt geändert durch das Umweltschutz dienen und
Gesetz zur Förderung von Investitionen und Be-
schäftigung vom 23. Dezember 1974 (Bundesgesetz- 2. die von der Landesregierung bestimmte Stell<c-:
blatt I S. 3676), wird wie folgt geändert: bescheinigt, daß
a) die Wirtschaftsgüter zu dem in Ziffer 1 be-
Hinter § 7 c wird der folgende § 7 d eingefügt: zeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind
und
,,§ 7 d
b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, schaftsgüter im öffentlichen Interesse erfor-
die dem Umweltschutz dienen derlich ist.
(1) Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweg- (3) Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umwelt-
lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei schutz, wenn sie dazu verwendet werden,
denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlie-
1. a) den Anfall von Abwasser oder
gen und die nach dem 31. Dezember 1974 und vor
dem 1. Januar 1981 angeschafft oder hergestellt b) Schädigungen durch Abwasser oder
worden sind, können abweichend von § 7 im Wirt- c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung bis zu Stoffe als Abwasser oder
60 vom Hundert und in den folgenden Wirtschafts- d) Verunreinigungen der Luft oder
jahren bis zur vollen Absetzung jeweils bis zu 10 e) Lärm oder Erschütterungen
vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-
zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern
kosten abgesetzt werden. Nicht in Anspruch ge-
nommene erhöhte Absetzungen können nachgeholt oder
werden; dabei können nachträgliche Anschaffungs- 2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbesei-
oder Herstellungskosten abweichend von § 7 a tigungsgesetzes zu beseitigen.
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(4} Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem (8) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen
31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1981 ent- 1 bis 7 können für Wirtschaftsgüter nicht in An-
stehende nachträgliche Herstellungskosten bei spruch genommen werden, die in nach dem 31. De-
Wirtschaftsgütern, die dem Umweltschutz dienen zember 1974 errichteten Betrieben oder Betriebstät-
und die vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder ten verwendet werden. Die Verlagerung von Betrie-
hergestellt worden sind, mit der Maßgabe ent- ben oder Betriebstätten gilt nicht als Errichtung im
sprechend anzuwenden, daß im Wirtschaftsjahr der Sinne des Satzes 1, wenn die in Absatz 2 Ziff. 2 be-
Fertigstellung der nachträglichen Herstellungs- zeichnete Behörde bestätigt, daß die Verlagerung
arbeiten erhöhte Absetzungen bis zur vollen Höhe im öffentlichen Interesse aus Gründen des Umwelt-
der nachträglichen Herstellungskosten vorgenom- schutzes erforderlich ist."
men werden können. Das gleiche gilt, wenn bei
Wirtschaftsgütern, die nicht dem Umweltschutz die-
nen, nachträgliche Herstellungskosten dadurch ent- Artikel 2
stehen, daß ausschließlich aus Gründen des Um- Unterrichtung des Bundesministers des Innern
weltschutzes Veränderungen vorgenommen werden.
Nachträgliche Herstellungskosten, bei denen die Die zuständigen obersten Landesbehörden unter-
erhöhten Absetzungen nach Satz 1 in Anspruch ge- richten den Bundesminister des Innern jeweils bis
nommen werden, scheiden für die Anwendung der zum 31. März eines jeden Jahres über die im voran-
§§ 79, 82 und 82 e der Einkommensteuer-Durchfüh-
gegangenen Kalenderjahr von den zuständigen Stel-
rungsverordnung aus. len gemäß § 7 d Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes insgesamt erteilten Bescheinigungen, auf-
(5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön- gegliedert nach Industriezweigen sowie nach Art
nen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs- und Höhe der begünstigten Investitionen.
kosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch
genommen werden. § 7 a Abs. 2 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die Summe der erhöhten Abset- Artikel 3
zungen 60 vom Hundert der bis zum Ende des Änderung des Investitionszulagengesetzes
jeweiligen Wirtschaftsjahres insgesamt aufgewen-
Das Investitionszulagengesetz in der Fassung der
deten Anzahlungen oder Teilherstellungskosten
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1973 (Bundesge-
nicht übersteigen darf. Satz 1 gilt in den Fällen des
Absatzes 4 sinngemäß. setzbl. I S. 1493), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des lnvestitionszulagengesetzes vom
(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 30. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3726), wird
1 bis 5 werden unter der Bedingung gewährt, daß wie folgt geändert:
die Voraussetzung des Absatzes 2 Ziff. 1
1. Die Uberschrift des Gesetzes erhält die folgende
1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Fassung:
Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung der
Wirtschaftsgüter, ,,lnvestitionszulagengesetz (InvZulG 1975) ".
2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens 2. § 4 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen
Herstellungsarbeiten a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Hinter dem Wort „Wärmeverteilung"
erfüllt wird.
werden die folgenden Worte eingefügt:
(7) Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember „sowie von Heizwerken, die in einem
1974 und vor dem 1. Januar 1981 durch Hingabe Fernwärmenetz in Ergänzung zu Heiz-
eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaf- kraftwerken, Müllkraftwerken, Müllheiz-
fungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren werken und Wärmepumpenanlagen zur
Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 2 ein Deckung des Spitzenbedarfs der Heiz-
Recht auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter leistung bestimmt sind,".
erwerben, können bei diesem Recht abweichend
bb) Der Wortlaut hinter dem Strichpunkt er-
von § 7 erhöhte Absetzungen nach Maßgabe des
hält die folgende Fassung:
Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. Die erhöhten
Absetzungen können nur in Anspruch genommen ,,Voraussetzung ist, daß der Steuerpflich-
werden, wenn der Empfänger tige nach dem 30. November 1974 die
Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erwei-
1. den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur terungen bestellt oder mit ihrer Herstel-
Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung lung begonnen hat und daß der Bundes-
der Wirtschaftsgüter oder der nachträglichen minister für Wirtschaft die besondere
Herstellungsarbeiten bei den Wirtschaftsgütern Eignung der Wirtschaftsgüter, Ausbauten
verwendet und und Erweiterungen zur Einsparung von
2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Voraus- Energie bestätigt hat."
setzung der Ziffer 1 vorliegt und daß für die b) Hinter Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
Wirtschaftsgüter oder die nachträglichen Her- gefügt:
stellungsarbeiten eine Bescheinigung nach Ab-
,,Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäu-
satz 2 Ziff. 2 erteilt ist.
den und Gebäudeteilen der Zeitpunkt, in dem
Absatz 6 gilt sinngemäß. der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.
Nr. 20 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975 527
Ist der Antrag auf Baugenehmigung vor dem Erweiterungen nicht mindestens drei
1. Dezember 1974 gestellt worden, gilt als Jahre nach ihrer Anschaffung oder
Beginn der Herstellung der Beginn der Bau- Herstellung im Betrieb des Steuer-
arbeiten." pflichtigen verblieben sind,
c) Im bisherigen Satz 3 werden die Worte „Sätze mit dem Ausscheiden der Wirt-
1 und 2" durch die Worte „Sätze 1 bis 4" er- schaftsgüter, Ausbauten oder Er-
setzt. weiterungen aus dem Betrieb des
11
Steuerpflichtigen.
3. § 4 b wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 7 werden die Worte „nach den §§ 2,
11
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „in 4 a und 4 b Abs. 2 Satz 4 sowie Abs. 3 durch
einem inländischen Betrieb" durch die Worte die Worte „nach den §§ 2, 4 a Abs. 1 Satz 1
,,in einem Betrieb (einer Betriebstätte) im In- und § 4 b Abs. 2 Satz 4" ersetzt.
land" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt geändert: 5. § 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte „und a) In Absatz 1 werden die Worte „Absätze 2
mindestens drei Jahre nach ihrer An- und 3" durch die Worte „Absätze 2 bis 4"
schaffung oder Herstellung in einem in- ersetzt.
ländischen Betrieb des Steuerpflichtigen
verbleiben" gestrichen. b) Hinter Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
bb) In Nummer 2 werden die Worte „die
mindestens drei Jahre nach ihrer Herstel- ,, (3) Die Vorschriften des § 4 a des Investi-
lung in einem inländischen Betrieb des tionszulagengesetzes in der Fassung des
Steuerpflichtigen verbleiben, gestrichen.
11
Gesetzes zur Änderung des Investitionszu-
lagengesetzes vom 30. Dezember 1974 (Bun-
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Anzah-
desgesetzbl. I S. 3726) sind auf Wirtschafts-
lungen auf Anschaffungskosten und II
ge-
güter, Ausbauten und Erweiterungen, die
strichen.
nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem
26. Februar 1975 geliefert oder fertiggestellt
4. § 5 wird wie folgt geändert: werden, weiter anzuwenden."
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; im
aa) In Satz 2 werden die Worte „nach § 1 und neuen Absatz 4 werden die Worte „des § 4a"
11
§ 4 durch die Worte „nach den §§ 1, 4 durch die Worte „des§ 4 b" ersetzt.
und 4 a" ersetzt und die folgende Num-
mer 3 angefügt:
„3. im Fall des § 4 a Artikel 4
im Betrieb des Steuerpflichtigen ver- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
blieben sind. 11
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
bb) In Satz 4 werden der Punkt durch einen zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
Beistrich ersetzt und die folgende Num- im Land Berlin.
mer 4 angefügt:
,,4. wenn die bei Bemessung der Investi- Artikel 5
tionszulage nach § 4 a berücksichtig- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
ten Wirtschaftsgüter, Ausbauten oder in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Februar 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Egon Franke
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihofer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Hans Friderichs
528 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Investitionszulagengesetzes
Vom 24. Februar 1975
Auf Grund des § 6 des lnvestitionszulagengeset-
'.1Ps in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ok-
1 olwr 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1493) wird nachste-
hend der Wortlaut des Investitionszulagengesetzes
unler Berücksichtigung
des Einführungsgesetzes zurn Einkommensteuer-
rcforrngesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetz-
blatt. I S. 3656),
des Gesetzes zur Förderung von Investitionen und
Beschäftigung vorn 23. Dezember 1974 (Bundes-
qesetzbl. J S. 3676),
des Gesetzes zur Anderung des Investitionszulagen-
gesetzes vom 30. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1726) und
des Gesetzes zur Anderung des Einkornrnensteuer-
gesetzes und des Investitionszulagengesetzes vorn
21. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 525)
bekanntgegeben.
Bonn, den 24. Februar 1975
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975 529
Investitionszulagengesetz (lnvZulG 1975)
in der Fassung vom 24. Februar 1975
§ l gen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes gehören und min-
Investitionszulage für Investitionen
destens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder
im Zonenrandgebiet
Herstellung in der Betriebstätte des Steuerpflich-
und in anderen förderungsbedürftigen Gebieten
tigen verbleiben, und
(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-
2. die Herstellung von
steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes,
die durch eine Bescheinigung nach § 2 nachweisen, a) abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens,
1. daß sie in einem förderungsbedürftigen Gebiet
eine gewerblicbP ßetric·bsl.äl.te errichten oder er- b) zum Anlagevermögen gehörenden Gebäude-
weitern und teilen und
2. daß die Errichtung oder Erweiterung volkswirt- c) Ausbauten und Erweiterungen an zum An-
schaftlich besonders förderungswürdig ist und lagevermögen gehörenden Gebäuden oder
den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung Gebäudeteilen,
und Landesplanung entspricht, die mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung
vom Steuerpflichtigen zu mindestens 90 vom
wird auf Antrag für die im Zusammenhang mit der
Hundert zu eigenbetrieblichen Zwecken verwen-
Errichtung oder Erweiterung der Betriebstätte vor-
det werden.
genommenen Investitionen eine Investitionszulage
gewährt. Wird eine Betriebstätte von einer Gesell- Voraussetzung für die Gewährung der Investitions-
schaft im Sinne des § 15 Abs. l Ziff. 2 des Einkom- zulage ist, daß die Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile,
mensteuergesetzes errichtet oder erweitert, gilt Ausbauten und Erweiterungen in ein besonderes
Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Verzeichnis aufgenommen worden sind, das den Tag
Investitionszulage gewährt wird. der Anschaffung oder Herstellung und die Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten enthält. Das Ver-
(2) Eine Investitionszulage wird auf Antrag auch zeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn
für Investitionen gewährt, die im Zusammenhang diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
mit der Umstellung oder grundlegenden Rationali-
sierung einer im Zonenrandgebiet belegenen ge- (4) Die Investitionszulage beträgt 7,5 vom Hun-
werblichen Betriebstätte vorgenommen werden, dert der Summe der Anschaffungs- oder Herstel-
wenn durch eine Bescheinigung nach § 2 nachge- lungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften
wiesen wird, daß die Umstellung oder grundlegende oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Ausbauten und
Rationalisierung volkswirtschaftlich besonders för- Erweiterungen, die Investitionen im Sinne des Ab-
derungswürdig ist und den Zielen und Grundsätzen satzes 3 sind.
der Raumordnung und Landesplanung entspricht. (5) Die Investitionszulage kann bereits für die im
Für Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen, Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen auf
wird eine Investitionszulage nicht gewährt. Satz 1 Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten
gilt nicht für Unternehmen, deren Ertrags- und Ver- von Wirtschaftsgütern, Ausbauten und Erweiterun-
mögenslage nachhaltig so günstig ist, daß eine gen gewährt werden, die Investitionen im Sinne des
Finanzierungshilfe durch Gewährung der Investi- Absatzes 3 sind. Der Gesamtbetrag der Investitions-
tionszulage auch unter Berücksichtigung der beson- zulage darf jedoch 7,5 vom Hundert der begünstig-
deren Verhältnisse des Zonenrandgebiets nicht ver- ten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht
tretbar erscheint. Ist das Unternehmen eine Kapital- übersteigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkom-
gesellschaft und ist an dieser ein anderes Unterneh- mensteuergesetzes gilt entsprechend.
men unmittelbar oder mittelbar in einem solchen
Maße beteiligt, daß ihm die Mehrheit der Anteile
gehört, so sind für die Anwendung des Satzes 3 § 2
auch die Ertrags- und Vermögensverhältnisse des Nachweis der Förderungswürdigkeit
anderen Unternehmens zu berücksichtigen. Absatz 1
(1) Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs. 1 Satz 1
gilt im übrigen sinngemäß.
und Abs. 2 Satz 1 letzter Satzteil bezeichneten Vor-
(3) Investitionen im Sinne der Absätze 1 und 2 aussetzungen vorliegen, erteilt der Bundesminister
sind für Wirtschaft im -Benehmen mit der von der Lan-
1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen ab- desregierung bestimmten Stelle. Der Bundesminister
nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des für Wirtschaft kann seine Befugnisse auf das Bun-
Anlagevermögens, die nicht zu den geringwerti- desamt für gewerbliche Wirtschaft übertragen.
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Die Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder stitionszulagen die im Rahmenplan festgelegten
grundlegende Rationalisierung einer Betriebstätte Höchstsätze nicht überschreitet; der Rahmenplan
(Investitionsvorhaben) ist volkswirtschaftlich beson- ist insoweit im Bundesanzeiger bekanntzu-
ders förderungswürdig im Sinne dieses Gesetzes, machen,
wenn
7. nicht zu besorgen ist, daß
1. a) in einem im Rahmenplan nach dem Gesetz
a) das Investitionsvorhaben die Abhängigkeit
über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesse- des jeweiligen Wirtschaftsraums von Unter-
rung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom nehmen bestimmter Wirtschaftszweige erheb-
6. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) - lich verstärkt oder in ähnlicher Weise die
Rahmenplan -- ausgewiesenen Schwerpunkt- Wirtschaftsstruktur verschlechtert,
ort eines förderungsbedürftigen Gebiets
b) die Gewährung der Investitionszulage zu un-
aa) eine Betriebstätte errichtet oder angemessenen Wettbewerbsvorteilen gegen-
bb) eine vom Steuerpflichtigen nach dem über anderen in dem jeweiligen Wirtschafts-
31. Dezember 1971 errichtete oder erwor- raum ansässigen Unternehmen führt.
bene Betriebstätte erweitert wird;
Soweit das Vorliegen der Voraussetzungen der
der Rahmenplan ist insoweit im Bundesanzei- Nummern 2, 4 und 7 von einer Würdigung der
ger bekanntzumachen, gesamtwirtschaftlichen oder regionalwirtschaftlichen
b) in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine Lage oder Entwicklung abhängt, ist diese Würdi-
vom Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 1972 gung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen.
errichtete oder erworbene Betriebstätte erwei-
(3) Die Bescheinigung darf nur für Investitions-
tert wird oder
vorhaben erteilt werden, die nach Lage, Art und
c) im Zonenrandgebiet eine Betriehstätte umge- Umfang hinreichend bestimmt sind. Sie kann ver-
stellt oder grundlegend rationalisiert wird; sagt werden, wenn das Investitionsvorhaben im
für Betriebstätten, die dem Fremdenverkehr oder Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung aus
als Kurheime, Sanatorien oder als ähnliche Ein- Berlin (West) steht. Die Bescheinigung kann unter
richtungen dienen, gilt Buchstabe a mit der Maß- Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden
gabe, daß an die Stelle des Schwerpunktortes werden.
ein durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 be- (4) Wird nach Erteilung der Bescheinigung fest-
stimmtes Fremdenverkehrsgebiet tritt, gestellt, daß das tatsächlich durchgeführte Investi-
tionsvorhaben nach Lage, Art oder Umfang nicht
2. in der Betriebstätte überwiegend Güter herge-
der Bescheinigung entspricht oder daß bei dem tat-
stellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer
sächlich durchgeführten Investitionsvorhaben die
Art nach regelmäßig überregional abgesetzt wer-
Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen,
den, und das Investitionsvorhaben somit geeig-
kann die Bescheinigung zurückgenommen werden.
net ist, unmittelbar und auf die Dauer das Ge-
samteinkommen in dem jeweiligen Wirtschafts-
raum nicht unwesentlich zu erhöhen, § 3
3. bei der Erweiterung einer Betriebstätte oder bei Förderungsbedürftige Gebiete
einer im Zusammenhang mit einer Betriebsver-
(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des
lagerung innerhalb der förderungsbedürftigen
Gesetzes sind
Gebiete stehenden Errichtung einer Betriebstätte
die Zahl der bestehenden Dauerarbeitsplätze um 1. das Zonenrandgebiet im Sinne des § 9 des Zonen-
mindestens 20 vom Hundert erhöht wird oder randförderungsgesetzes vom 5. August 1971 (Bun-
mindestens 50 zusätzliche Dauerarbeitsplätze ge- desgesetzbl. I S. 1237),
schaffen werden oder bei Betriebstätten im Sinne 2. das Steinkohlenbergbaugebiet Saar im Sinne des
der Nummer 1 letzter Satzteil die Bettenzahl um Abschnitts D der Anlage zum Gesetz zur An-
mindestens 20 vom Hundert erhöht wird, passung und Gesundung des deutschen Stein-
4. in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Umstellung oder kohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlen-
grundlegende Rationalisierung für den Fortbe- bergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bundesgesetz-
stand der Betriebstätte und zur Sicherung der blatt I S. 365) und
dort bestehenden Dauerarbeitsplätze erforderlich 3. Gebiete,
ist, a) deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem
5. die Investitionskosten je geschaffenem oder ge- Bundesdurchschnitt liegt oder erheblich dar-
sichertem Dauerarbeitsplatz das Dreißigfache der unter abzusinken droht oder
durchschnittlichen Investitionskosten je geförder- b) in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die
tem Arbeitsplatz in den förderungsbedürftigen vom Strukturwandel in einer Weise betroffen
Gebieten in den vorangegangenen 3 Kalender- oder bedroht sind, daß negative Rückwirkun-
jahren nicht übersteigen, gen auf das Gebiet in erheblichem Umfang
6. der Subventionswert der für das Investitionsvor- eingetreten oder absehbar sind.
haben aus öffentlichen Mitteln gewährten Zu- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
schüsse, Darlehen oder ähnlichen direkten Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Finanzhilfen einschließlich der beantragten Inve- rates die nach der Nummer 3 begünstigten Ge-
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975 531
biete zu bestimmen und bei nachhaltigen Ände- (3) Die Investitionszulage kann bereits für die
rungen der regionalen Wirtschaftsstruktur diese im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen auf
Bestimmung den veränderten Verhältnissen anzu- Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten
passen. von Wirtschaftsgütern, Ausbauten und Erweiterun-
gen im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. Der
(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des § 2 Gesamtbetrag der Investitionszulage darf auch in
Abs. 2 Nr. 1 letzter Satzteil sind förderungsbedürf- diesem Fall höchstens 7,5 vom Hundert der nach den
tige Gebiete, die nach Lage, Klima, Landschaft, Art Absätzen 1 und 2 begünstigten Anschaffungs- oder
der Besiedlung oder ähnlichen Umständen in beson- Herstellungskosten betragen. § 7 a Abs. 2 Satz 3
derem Maße für den Fremdenverkehr geeignet sind. bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entspre-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- chend.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
nach Satz 1 begünstigten Gebiete zu bestimmen §4a
und bei nachhaltigen Änderungen der regionalen
Investitionszulage für bestimmte Investitionen
Wirtschaftsstruktur diese Bestimmung den veränder- im Bereich der Energieerzeugung und -verteilung
ten Verhältnissen anzupassen.
(1} Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-
steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes
§ 4
wird für abnutzbare bewegliche und unbewegliche
Investitionszulage für Forschungs- und Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und für
Entwicklungsinvestitionen Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlagever-
mögen gehörenden Gebäuden, die nach dem 31. De-
(1} Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen- zember 1974 im Bereich der Energieerzeugung und
steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, -verteilung im Zusammenhang mit der Errichtung
die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Ein- oder Erweiterung von Heizkraftwerken, Müllkraft-
kommensteuergesetzes ermitteln, wird auf Antrag werken, Müllheizwerken und Wärmepumpenanla-
für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermö- gen einschließlich der Anlagen zur Wärmevertei-
gens und Ausbauten und Erweiterungen an zum lung sowie von Heizwerken, die in einem Fern-
Anlagevermögen gehörenden Gebäuden eine In- wärmenetz in Ergänzung zu Heizkraftwerken, Müll-
vestitionszulage gewährt, wenn die Wirtschafts- kraft.werken, Müllheizwerken und Wärmepumpen-
güter, Ausbauten und Erweiterungen der Forschung anlagen zur Deckung des Spitzenbedarfs der Heiz-
oder Entwicklung dienen. Werden die Wirtschafts- leistung bestimmt sind, angeschafft oder hergestellt
güter, Ausbauten oder Erweiterungen von einer Ge- werden, eine Investitionszulage gewährt; Voraus-
sellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Ein- setzung ist, daß der Steuerpflichtige nach dem
kommensteuergesetzes angeschafft oder hergestellt, 30. November 1974 die Wirtschaftsgüter, Ausbauten
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft und Erweiterungen bestellt oder mit ihrer Herstel-
eine Investitionszulage gewährt wird. Die Investi- lung begonnen hat und daß der Bundesminister für
tionszulage beträgt 7,5 vom Hundert der Anschaf- Wirtschaft die besondere Eignung der Wirtschafts-
fungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschafts- güter, Ausbauten und Erweiterungen zur Einspa-
jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschafts- rung von Energie bestätigt hat. Als Beginn der
güter, Ausbauten und Erweiterungen. § 1 Abs. 3 Herstellung gilt bei Gebäuden und Gebäudeteilen
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmi-
gung gestellt wird. Ist der Antrag auf Baugenehmi-
(2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dür-
gung vor dem 1. Dezember 1974 gestellt worden,
fen nur berücksichtigt werden
gilt als Beginn der Herstellung der Beginn der Bau-
1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von arbeiten. Satz 1 gilt entsprechend für Regenera-
neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts- toren und Rekuperatoren zur Wärmerückgewinnung.
gütern des Anlagevermögens, die nicht zu den Werden die Wirtschaftsgüter, Ausbauten oder Er-
geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des weiterungen von einer Gesellschaft im Sinne des
§ 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes
und mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung vorgenommen, gelten die Sätze 1 bis 4 mit der
oder Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Investitions-
ausschließlich der Forschung oder Entwicklung im zulage gewährt wird. Die Investitionszulage beträgt
Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe u Satz 4 7 5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
des Einkommensteuergesetzes dienen, l~ngskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften
2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt- oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Ausbauten und
schaftsgütern des Anlagevermögens und von Erweiterungen.
Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlage-
(2) Bei der Bemessung der Investitionszulage
vermögen gehörenden Gebäuden, wenn die Ge-
dürfen nur berücksichtigt werden
bäude oder die ausgebauten oder neu herge-
stellten Gebäudeteile mindestens 3 Jahre nach 1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
ihrer Herstellung im Betrieb des Steuerpflichti- neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-
gen zu mehr als 662 /a vom Hundert der Forschung gütern des Anlagevermögens, die nicht zu den
oder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des
Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ge-
dienen. hören, und
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. die Jlerstellunqskosten von unbeweglichen Wirt- Baugenehmigung vor dem 1. Dezember 1974 gestellt
schcütsgütern des Anlagevermögens und von worden, gilt als Beginn der Herstellung der Beginn
Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlage- der Bauarbeiten. Die Sätze 1 bis 6 gelten für nach-
vermögen gehörenden c;ebäuden, trägliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren be-
wenn die Wirtschaftsgüter, Ausbauten oder Erweite- weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
rungen mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung die nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern
oder Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergeset-
verbleiben. zes gehören, und an abnutzbaren unbeweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sinngemäß.
(3) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 4 Abs. 3 gelten
entsprechend. (3) Die Investitionszulage beträgt 7,5 vom Hun-
dert der Summe der Anschaffungs- oder Herstel-
§4b lungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften
oder hergestellten Wirtschaftsgüter und der Her-
Investitionszulage zur Konjunkturbelebung
stellungskosten der im Wirtschaftsjahr beendeten
(1) Steuerpflichtigen im Sinne dt~s Einkommen- nachträglichen Herstellungsarbeiten, die begün-
steuergesetzes und Steuerpflichtigen im Sinne des stigte Investitionen sind. Sie kann bereits für die
Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht unter im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Anzahlungen auf
§ 4 Abs. 1 Ziff. 1 bis 10 des Körperschaftsteuer- Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten
gesetzes fallen, wird für begünstigte Investitionen, gewährt werden. § 1 Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes
die sie in einem Betrieb (einer Betriebstätte) im und § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuer-
Inland vornehmen, auf Antrag eine Investitions- gesetzes 1975 gelten entsprechend.
zulage gewährt. Wird die Investition von einer Ge- (4) Für Wirtschaftsgüter, bei denen die Voraus-
sellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Ein- setzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, die aber
kommensteuergesetzes vorgenommen, gilt Satz 1 keine Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 2
mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Investi- Satz 3 und 4 sind und die nach dem 30. Juni 1976
tionszulage gewährt wird. und vor dem 1. Juli 1977 geliefert oder fertiggestellt
werden, wird auf Antrag eine Investitionszulage in
(2) Begünstigte Investitionen im Sinne des Ab- Höhe von 7,5 vom Hundert der Summe der vor dem
satzes 1 sind 1. Juli 1976 aufgewendeten Anzahlungen auf An-
1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen ab- schaffungskosten und Teilherstellungskosten ge-
nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des währt. Für Gebäude und Gebäudeteile, bei denen
Anlagevermögens, die nicht zu den geringwerti- die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vor-
gen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 liegen und die nach dem 30. Juni 1977 und vor dem
des Einkommensteuergesetzes gehören, und 1. Juli 1978 fertiggestellt werden, wird auf Antrag
eine Investitionszulage in Höhe von 7,5 vom Hun-
2. die Herstellung von abnulzbaren unbeweglichen dert der Summe der vor dem 1. Juli 1977 aufgewen-
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deten Teilherstellungskosten gewährt. -Für Wirt-
wenn die Wirtschaftsgüter nachweislich nach dem schaftsgüter im Sinne des Absatzes 2 Satz 4, bei
30. November 1974 und vor dem l. Juli 1975 vom denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1
Steuerpflichtigen bestellt worden sind oder wenn vorliegen und die nach dem 30. Juni 1978 geliefert
der Steuerpflichtige in diesem Zeit.raum mit der Her- oder fertiggestellt werden, wird auf Antrag eine
stellung begonnen hat. Weitere Voraussetzung ist, Investitionszulage in Höhe von 7,5 vom Hundert
daß die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Juli 1976 ge- der Summe der vor dem 1. Juli 1978 aufgewendeten
liefert oder fertiggestellt werden. An die Stelle des Anzahlungen auf Anschaffungskosten und Teilher-
1. Juli 1976 tritt bei Gebäuden und Gebäudeteilen stellungskosten gewährt. Die Sätze 1 bis 3 gelten
der 1. Juli 1977. Bei Wirtschaftsgütern, die im Zu- für nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutz-
sammenhang mit Investitionsvorhaben angeschafft baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
oder hergestellt werden, die durch eine Bescheini- vermögens, die nicht zu den geringwertigen Wirt-
gung des Bundesministers für Wirtschaft als Groß- schaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkom-
projekte im Bereich der Energieerzeugung und -ver- mensteuergesetzes gehören, und an abnutzbaren
teilung mit besonderer energiepolitischer Bedeutung unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
anerkannt worden sind, tritt an die Stelle des 1. Juli mögens sinngemäß.
1976 der 1.Juli 1978; Großprojekte in diesem Sinne (5) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
sind insbesondere Heizkraft.werke, Kernkraftwerke,
St.einkohlenkraftwerke, Müllkraft.werke, Müllheiz-
werke, Fernwärmenetze, Aufschluß von Steinkoh- §5
len- und Braunkohlenfeldern, Großschachtanlagen,
Ergänzende Vorschriften zu den§§ 1 bis 4 b
Anlagen für den Kernbrennstoffkreislauf, Raffine-
rien einschließlich Konversions- und Entschwefe- (1) Die Inanspruchnahme einer der Investitions-
lungsanlagen, ober- und unterirdische Speicheranla- zulagen nach § 1 oder § 4 dieses Gesetzes oder nach
gen für Erdöl und Erdgas sowie Rohrleitungen. Als § 19 des Berlinförderungsgesetzes schließt die Inan-
Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden und Ge- spruchnahme der anderen Investitionszulagen für
bäudeteilen der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf dasselbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder
Baugenehmigung gestellt wird. Ist der Antrag auf dieselbe Erweiterung aus. Die Inanspruchnahme der
Nr. 20 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975 533
Investitionszulage nach § 4 a ist neben der Inan- 2. wenn die bei Bemessung der Investitionszulage
spruchnahme einer Investitionszulage nach den §§ 1, nach § 1 berücksichtigten
4 oder 4 b dieses Gesetzes oder nach § 19 des Berlin-
a) beweglichen Wirtschaftsgüter nicht mindestens
förderungsgcsetzes zulässig. Für die Inanspruch-
3 Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstel-
nahme einer Tnvestitionszulage nach § 4 b gilt ent-
lung in der Betriebstätte des Steuerpflichtigen
sprechendes.
verblieben sind,
(2) Die Investitionszulagen nach den §§ l und 4 mit dem Ausscheiden der beweglichen Wirt-
bis 4 b gehören nicht zu den Einkünften im Sinne schaftsgüter aus der Betriebstätte,
des Einkommensteuergesetzes. Sie mindern nicht die b) unbeweglichen Wirtschaftsgüter nicht minde-
steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. stens 3 Jahre seit ihrer Herstellung vom
Steuerpflichtigen zu mindestens 90 vom Hun-
(3) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach
dert zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschafts-
worden sind,
jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der
Anzahlung oder Teilherstellung endet, durch das für mit Ablauf des Wirtschaftsjahrs, in dem die
die Besteuerung des AntragstcJlers nach dem Ein- unbeweglichen Wirtschaftsgüter erstmals
kommen zuständige Finanzamt aus den Einnahmen nicht zu mindestens 90 vom Hundert eigen-
an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ge- betrieblichen Zwecken des Steuerpflichtigen
währt. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 gedient haben,
Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes wird die Inve- 3. wenn die bei Bemessung der Investitionszulage
stitionszulage von dem Finanzamt gewährt, das für nach § 4 berücksichtigten Wirtschaftsgüter, Aus-
die einheitliche und gesonderte Feststellung der bauten oder Erweiterungen nicht mindestens
Einkünfte zuständig ist. Der Antrag auf Gewährung 3 Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung
der Investitionszulage kann nur innerhalb von ih dem erforderlichen Umfang der Forschung oder
3 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen ge-
werden. dient haben,
(4) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage in dem Zeitpunkt, in dem die Wirtschaftsgüter,
durch schriftlichen Bescheid fest. Die Investitions- Ausbauten oder Erweiterungen erstmals nicht
zulage ist innerhalb eines Monats nach Bekannt- mehr in dem erforderlichen Umfang den be-
gabe des Bescheids fällig. zeichneten Zwecken dienten,
(5) Wird nach der Auszahlung der Investitions- 4. wenn die bei Bemessung der Investitionszulage
zulage festgestellt, daß die Voraussetzungen für nach § 4 a berücksichtigten Wirtschaftsgüter, Aus-
ihre Gewährung nicht oder nur zum Teil vorgelegen bauten oder Erweiterungen nicht mindestens
haben, so ist die Investitionszulage insoweit zurück- 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
zuzahlen, als sie zu Unrecht gewährt worden ist. im Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben sind,
Bei den Investitionszulagen nach den §§ 1, 4 und mit dem Ausscheiden der Wirtschaftsgüter, Aus-
4 a gilt das gleiche, wenn Wirtschaftsgüter, deren bauten oder Erweiterungen aus dem Betrieb des
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Be- Steuerpflichtigen.
messung der Investitionszulage berücksichtigt wor- Der Anspruch auf Rückzahlung ist vom Zeitpunkt
den sind, nicht mindestens 3 Jahre seit ihrer An- seiner Entstehung an nach § 5 des Steuersäumnis-
schaffung oder Herstellung gesetzes zu verzinsen.
1. im Fall des § 1 (6) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils
a) soweit es sich um bewegliche Wirtschafts- der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungs-
güter handelt, in der Betriebstätte des Steuer- gesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sind ent-
pflichtigen verblieben sind, sprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Rückzah-
b) soweit es sich um unbewegliche Wirtschafts- lung der Investitionszulage verjährt in 5 Jahren.
güter handelt, vom Steuerpflichtigen zu min- Gegen die Bescheide nach den Absätzen 4 und 5
destens 90 vom Hundert zu eigenbetrieblichen ist der Einspruch gegeben.
Zwecken verwendet worden sind, (7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die
2. im Fall des § 4 auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungs-
akte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg,
in dem erforderlichen Umfang der Forschung gegen die Versagung von Bescheinigungen nach den
oder Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen §§ 2, 4 a Abs. 1 Satz 1 und § 4 b Abs. 2 Satz 4 der
gedient haben,
Verwaltungsrechtsweg gegeben.
3. im Fall des§ 4a
im Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben sind. § 6
Ermächtigung
Das Finanzamt fordert den Betrag durch schrift-
lichen Bescheid zurück. Der Anspruch auf Rückzah- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
lung der Investitionszulage entsteht, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils gelten-
den Fassung mit neuem Datum, unter neuer Uber-
1. wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung schrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-
nicht oder nur zum Teil vorgelegen haben, machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
mit der Auszahlung der Investitionszulage, zu beseitigen.
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
§ 7 Herstellung der Wirtschaftsgüter, Ausbauten
Berlin-Klausel oder Erweiterungen vor dem 1. Januar 1976 er-
folgt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset- Auf Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterun-
zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch gen, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 1
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund Nr. 1 vorliegen, ist auch § 2 des Investitionszulagen-
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land gesetzes vom 18. August 1969 weiter anzuwenden.
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. Die Sätze 1 und 2 gelten für Wirtschaftsjahre, die
nach dem 31. Dezember 1974 enden, mit der Maß-
gabe, daß die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
§ 8
nicht Voraussetzung für die Gewährung der Investi-
Anwendungsbereich tionszulage ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist Gebäuden, Ausbauten und Erweiterungen der Zeit-
vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals für das punkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung ge-
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De- stellt worden ist.
zember 1974 endet.
(3) Die Vorschriften des § 4 a des Investitionszu-
(2) § 1 des lnvestitionszulagengesetzes vom 18. Au- lagengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Än-
gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) ist weiter anzu- derung des Investitionszulagengesetzes vom 30. De-
wenden auf Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Er- zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3726) sind auf
weiterungen Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen, die
1. die nachweislich vor dem 19. Februar 1973 be- nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 26. Fe-
stellt worden sind oder mit deren Herstellung bruar 1975 geliefert oder fertiggestellt werden, wei-
vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, ter anzuwenden.
2. die im Zusammenhang mit einem Investitions- (4) Die Vorschriften des § 4 b sind erstmals auf
vorhaben angeschafft oder hergestellt worden Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. November 1974
sind, für das vor dem 19. Februar 1973 eine Be- bestellt werden oder mit deren Herstellung nach
scheinigung im Sinne des § 1 Abs. 4 des Investi- dem 30. November 1974 begonnen wird, und auf
tionszulagengesetzes vom 18. August 1969 be- nachträgliche Herstellungsarbeiten anzuwenden, mit
antragt worden ist, wenn die Lieferung oder denen nach dem 30. November 1974 begonnen wird.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1975 535
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeins\haften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriiten für die Agrarwirtschaft
5. 2. 75 Verordnung (EWG} Nr. 284/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 6.2. 75 L 33/1
5. 2. 75 Verordnung (EWG} Nr. 285/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e l r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 6. 2. 75 L 33/3
5. 2. 75 Verordnung (EWG} Nr. 287/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1 c h und Milcherz e u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 6.2. 75 L 33/7
5. 2. 75 Verordnung (EWG} Nr. 288/75 der Kommission über die vor-
übergehende Aussetzung der Vorausfestsetzung der Ausfuhr-
erstattungen für bestimmte Mil c h e r z e u g n i s s e 6. 2. 75 L 33/19
5. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 290/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 6.2. 75 L 33/21
5. 2. 75 Verordnung (EWG} Nr. 291/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 6.2. 75 L 33/25
5. 2. 75 Verordnung (EWG} Nr. 292/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r a r -
b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 6.2. 75 L 33/27
6. 2. 75 Verordnung (EWG} Nr. 293/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 7.2. 75 L 34/1
Andere Vorschriften
4. 2. 75 Verordnung (EWG) Nr. 286/75 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von eingeführten Zitrusfrüchten 6. 2. 75 L 33/5
5. 2. 75 Verordnung (EWG} Nr. 289/75 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Fliesen, gebrannte Pfla,ster-
steine, Boden- und Wandplatten, glasiert, der Tarifnummer
69.08, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung
(EWG} Nr. 3054/74 des Rates vom 2. Dezember 1974 vorgese-
henen Zollpräferenzen gewährt werden 6.2. 75 L 33/20
6. 2. 75 Verordnung (EWG} Nr. 301/75 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Stehbildwerfer; photographische
Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate, der Tarifnum-
mer 90.09, mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verord-
nung (EWG} Nr. 3054/74 de,s Rates vom 2. Dezember 1974
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 7. 2. 75 L 34/24
Berichtigung der Verordnung (EWG} Nr. 200/75 der
Kommission vom 27. Januar 1975 zur Änderung der als Aus-
gleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide- und Reissek-
tors anzuwendenden Beträge (ABI. Nr. L 21 vom 28. 1. 1975) 7.2. 75 L 34/42
Berichtigung der Verordnung (EWG} Nr. 238/75 der
Kommission vom 30. Januar 1975 zur Festsetzung der für Ge-
treide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Rog-
gen anzuwendenden Erstattungen (ABI. Nr. L 24 vom
31. 1. 1975) 7.2. 75 L 34/42
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Einbanddecken 1974
Auslieferung ab Februar 1975
Teil 1: 12,- DM (3 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 8,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten für Teil I lagen der
Nr. 13/1975 und für Teil II der Nr. 6/1975 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergange-
nen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
auf Postscheckkonto „ Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 oder gegen
Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 · Postfach 6 24
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze. Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadiungen veröffentlidi.t.
Im Bundesgesetzblatt Tell II werden völlterr-:?ditlidie Vereinbarungen. Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Redltsvorsdi.riflen und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlldit.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufendei Bewg nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Ve1lag vorliegen Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits e, schienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Selten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Janua1 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das PostschPckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : l ,50 DM (l, 10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung l ,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteue1 enthalten; de1 angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,.