493
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 1975 Nr.18
Tag Inhalt Seite
13. 2. 75 Neufassung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493
(i!0-6-6
13. 2. 75 Sechste Verordnung zur .Änderung der Verordnung zur Durchführung des Heimkehrer-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498
84-1-1
14. 2. 75 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über genehmi~Jungslwdürftige Anlagen -- 4. BimSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499
7102-1
14. 2. 75 Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über lmmissionsschul.zbeauftragte - 5. BimSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 504
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgcsetzblalt Teil II Nr. 9 und Nr. 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
Rechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508
Bekanntmachung
der Neufassung des Entwicklungsländer-Steuergesetzes
Vom 13. Februar 1975
Auf Grund des Artikels 3 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maß-
nahmen zur Förderung von privaten Kapitalanlagen
in Entwicklungsländern vom 20. Dezember 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 3643) wird nachstehend der
Wortlaut des Entwicklungsländer-Steuergesetzes in
der jetzt geltenden Fassung bekanntgegeben, wie
sie sich aus Artikel 1 dieses Gesetzes ergibt.
Bonn, den 13. Februar 1975
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesetz
über steuerliche Maßnahmen
zur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
(Entwicklungsländer-Steuergesetz - EntwLStG)
in der Fassung vom 13. Februar 1975
Erster Abschnitt Gründung oder einer erheblichen Erweiterung
des Unternehmens hingegeben worden sind, wenn
Steuern vom Einkommen
die Darlehen nach den vertraglichen Vereinba-
rungen vor Ablauf von sechs Jahren seit der
§1
Hingabe weder ganz noch zum Teil zurückzuzah-
Steuerfreie Rücklage für Kapitalanlagen len sind und
in Entwicklungsländern a) der Darlehnsgeber im Zeitpunkt der Darlehns-
(1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inlän- gewährung unmittelbar oder mittelbar mit
dischen Betriebs, dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 mindestens 15 vom Hundert am Kapital der
oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt darlehnsempfangenden Kapitalgesellschaft be-
wird, nach dem 31. Dezember 1973 und vor dem teiligt ist oder
1. Januar 1979 Kapitalanlagen in Entwicklungslän- b) für die Darlehen an Stelle einer Verzinsung
dern vornehmen, können zu Lasten des Gewinns ausschließlich eine Beteiligung am Gewinn
des inländischen Betriebs eine Rücklage bilden. Die gewährt wird oder
Rücklage darf bei Kapitalanlagen c) durch die darlehnsempfangende Kapitalge-
1. in Entwicklungsländern sellschaft mindestens bis zum Ablauf von
sechs Jahren seit der Hingabe des Darlehens
der Gruppe 1 100 vom Hundert
zu einem nicht unerheblichen Teil Wirt-
und schaftsgüter unter Benutzung von gewerb-
2. in Entwicklungsländern lichen Schutzrechten, Urheberrechten, Plänen,
Mustern, Verfahren oder gewerblichen Erfah-
der Gruppe 2 40 vom Hundert
rungen und Kenntnissen des Darlehnsgebers
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ka- hergestellt oder unter einem Warenzeichen
pitalanlagen nicht übersteigen. Die Rücklage ist des Darlehnsgebers vertrieben werden,
vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirt-
3. Einlagen in Personengesellschaften in Entwick-
schaftsjahr an jährlich mit mindestens einem Sech-
lungsländern zum Zweck der Gründung oder
stel gewinnerhöhend aufzulösen. Bei Kapitalanlagen,
einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens
für die der Bundesminister für wirtschaftliche Zu-
und
sammenarbeit im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister, für Wirtschaft auf Grund von Nachweisen 4. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer
des Steuerpflichtigen bestätigt hat, daß sie in be- Betriebstätte des Steuerpflichtigen in Entwick-
sonders beschäftigungswirksamen Unternehmen lungsländern zum Zweck der Gründung oder einer
vorgenommen wurden und damit geeignet sind, der erheblichen Erweiterung zugeführt worden ist,
Arbeitslosigkeit in Entwicklungsländern entgegen- wenn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Be-
zuwirken, kann die Rücklage vom sechsten auf ihre triebstätte in Entwicklungsländern ausschließlich
Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit oder fast ausschließlich
mindestens einem Zwölftel gewinnerhöhend aufge-
löst werden; maßgeblich für die Beurteilung der die Herstellung oder Lieferung von Waren außer
Beschäftigungswirksamkeit sind die Verhältnisse Waffen oder
nach Ablauf des vierten auf die Bildung der Rück- die Gewinnung von Bodenschätzen oder
lage folgenden Wirtschaftsjahrs. Voraussetzung für
die Anwendung der Sätze 1 bis 4 ist, daß die Bildung die Bewirkung gewerblicher Leistungen, soweit
und Auflösung der Rücklage in der Buchführung diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von
verfolgt werden können. Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in
der Vermietung und Verpachtung von Wirtschafts-
(2) KapitalanlafJEm in Entwicklungsländern im gütern einschließlich der Uberlassung der Nutzung
Sinne des Absatzes l sind von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfah-
1. Beteiligungen an Kc1pitalgesellschaften in Ent- rungen und Kenntnissen bestehen, oder
wicklungsländern, die anläßlich der Gründung den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft
oder einer Kapitalerhöhung erworben worden zum Gegenstand hat. Soweit die Bewirkung gewerb-
sind, licher Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen
2. Di.Hlehen, die ün Kapitalgesellschaften in Ent- oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr be-
wicklungsländern im Zusummenhang mit der steht, ist weitere Voraussetzung, daß der Bundes-
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1975 495
minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit im Ein- §2
vernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr
Steuerfreie Rücklage für Beteiligungen an
oder die von ihnen bestimmte Stelle die entwick-
Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern,
lungspolitische und verkehrspolitische Förderungs-
die von der Entwicklungsgesellschaft erworben
würdigkeit der Kapitalanlage bestätigt. Für Dar-
werden
lehen im Sinne des Satzes l Nr. 2 wird die Rücklage
nach Absatz l unter der Bedingung gewährt, daß (1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inlän-
eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht dischen Betriebs, dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1
stattfindet. oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt
wird, nach dem 31. Dezember 1973 und vor dem
(3) Die Bildung der Rück lag,~ nach Absatz 1 ist nur
1. Januar 1979 von der Deutschen Gesellschaft für
in dem Wirtschaftsjahr zulässig, in dem die Mittel,
wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsge-
die Gegenstand der Kapitalanlage sind, der Gesell-
sellschaft) mit beschränkter Haftung Beteiligungen
schaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte in Ent-
an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern er-
wicklungsländern zugeführt worden sind.
werben, bei denen die Voraussetzungen des § 1
(4) Bei der Bemessung der Rücklage nach Absatz 1 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz erfüllt sind, können
sind die Kapitalanlagen nur zu berücksichtigen, so- im Wirtschaftsjahr der Anschaffung zu Lasten des
weit die zugeführten Mittel in abnutzbaren Wirt- Gewinns des inländischen Betriebs eine Rücklage
schaftsgütern des Anlagevermögens oder in zum bilden. § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend.
Anlauevermögen eines GewerbPbetriebs gehören-
(2) Die Rücklage nach Absatz 1 darf nicht zur
dem Grund und Boden oder dern deutschen Erbbau-
Entstehung oder Erhöhung eines Verlustes führen.
recht entsprechenden Recht oder in Wirtschafts-
gütern des Vorratsvennögcns (Roh-, Hilfs- und Be-
triebstoffe sowie Halb- und Fertigwaren) bestehen §3
oder bis zum Ende des uuf die Zuführung folgenden Sondervorschriften
Wirtschaftsjahrs zur Anschaffung oder Herstellung für Kapitalanlagen durch Sacheinlagen
dieser Wirtschafts~rütcr verwendet werden. Die
(1) Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2, die
Wirtschaftsgüter des Vorra Lsvermögens sind jedoch
durch Sacheinlagen erworben worden sind oder in
nur i~soweit zu berücksichtigen, als bei der Gesell-
solchen bestehen, können auch dann, wenn sie nach
schaft, dem Betrieb oder der Betriebstätte in Ent-
§ 6 des Einkommensteuergesetzes mit einem höheren
wicklungsländern am Ende des Wirtschaftsjahrs,
Wert anzusetzen wären, mit dem Wert in der Bilanz
das dem Wirtschaftsjahr der Zuführung der Mittel
ausgewiesen werden, mit dem die hingegebenen
folgt, gegenüber dem Bcsland an Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt ihres Ausscheidens
des Vorratsvermögens am Ende des Wirtschafts-
aus dem Betriebsvermögen des inländischen Betriebs
jahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Zuführung der
nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinn-
Mittel vorangegangen ist, ein Mehrbestand vor-
ermittlung anzusetzen gewesen wären (Buchwert).
handen ist.
Bei in Sacheinlagen bestehenden Kapitalanlagen im
(5) Bei Kapitalanlagen in Kreditinstituten und Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 in Entwicklungs-
Versicherungsunternehmen in Entwicklungsländern, ländern, mit denen ein Abkommen zur Vermeidung
bei denen der Bundesminister für Wirtschaft im der Doppelbesteuerung besteht, kann der Unter-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirt- schied zwischen dem Buchwert und dem Teilwert
schaftliche Zusammenarbeit die besondere entwick- der hingegebenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt
lungspolitische Förderungswürdigkeit bestätigt hat, ihres Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen des
kann bei der Bemessung der Rücklage nach Absatz 1 inländischen Betriebs bei der Gewinnermittlung
auch der Teil der zugeführten Mittel berücksichtigt außer Ansatz bleiben. Die Vergünstigung des Sat-
werden, der bis zum Ende des auf die Zuführung in zes 2 wird unter der Bedingung gewährt, daß die hin-
das Entwicklungslund folgenden Wirtschaftsjahrs gegebenen Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre
zur Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit nach ihrer Zuführung in der Personengesellschaft,
von mindestens sechs Jahren an Unternehmen in dem Betrieb oder der Betriebstätte im Entwicklungs-
Entwicklungsländern zur Finanzierung von betrieb- land, im Fall einer durch die Verhältnisse im Ent-
lichen Investitionen oder zum Erwerb von Beteili- wicklungsland bedingten Umwandlung der Perso-
gungen an Unternehmen in Entwicklungsländern, nengesellschaft, des Betriebs oder der Betriebstätte
die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 letz- in eine Kapitalgesellschaft in dieser Kapitalgesell-
ter Halbsatz erfüllen, verwendet oder in Erfüllung schaft verbleiben.
gesetzlicher Vorschriften des Entwicklungslandes
(2) Bei Anwendung de,s Absatzes 1 bemißt sich die
bei der Staatsbank des Entwicklungslandes hinter-
Rücklage nach § 1 Abs. 1 nach dem Buchwert der
legt oder eingelegt wird.
hingegebenen Wirtschaftsgüter.
(6) Die Rücklage nach Absatz 1 darf nicht zur Ent- (3) Sacheinlagen im Sinne des Absatzes 1 liegen
stehung oder Erhöhung eines Verlustes führen. vor, soweit der Gesellschaft, dem Betrieb oder der
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind bei einem beteili- Betriebstätte in Entwicklungsländern abnutzbare
gung,sähnlichen Rechtsverhältnis mit Unternehmen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zugeführt
in Entwicklungsländern, deren Rechtsordnung Ka- worden sind.
pitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen des §
nicht zuläßt, sinngemäß anzuwenden. Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§4 erhöhend aufzulösen, der dem Anteil der Tilgung im
Sondervorschriften jeweiligen Wirtschaftsjahr am Nennbetrag des hin-
für bestimmte Umwandlungen oder Veräußerungen gegebenen Darlehens entspricht; die Rücklage ist
jedoch vom sechsten auf ihre Bildung folgenden
(1) Ist bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Wirtschaftsjahr an mindestens mit den in § 1 Abs. 1
Nr. 3 und 4 infolge einer durch die Verhältnisse im Satz 3 oder 4 bezeichneten Teilbeträgen gewinner-
Entwicklungsland bedingten Umwandlung der Per- höhend aufzulösen.
sonengesellschaft, des Betriebs oder der Betrieb-
stätte im Entwicklungsland in eine Kapitalgesell- (2) Werden Beteiligungen an Kapitalgesellschaf-
schaft ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn ent- ten in Entwicklungsländern im Sinne des § 1 Abs. 2
standen, so kann der Steuerpflichtige im Wirt- Nr. 1 oder § 2 veräußert oder in das Privatvermö-
schaftsjahr der Umwandlung von den Anschaf- gen überführt, so ist die Rücklage im Wirtschafts-
fungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweg- jahr der Veräußerung oder Uberführung in das Pri-
licher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vatvermögen im Verhältnis des Anteils der ver-
in diesem Wirtschaftsjahr angeschafft oder herge- äußerten oder in das Privatvermögen überführten
stellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe dieses Kapitalanlage zur gesa;mten Kapitalanlage vorzeitig
Gewinns abziehen. Soweit der Steuerpflichtige den gewinnerhöhend aufzulösen. Entsprechendes gilt,
Abzug nach Satz 1 nicht vorgenommen hat, kann er wenn bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2
im vVirtschaftsjahr der Umwandlung eine den zum Betriebsvermögen der Gesellschaft, des Be-
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. In triebs oder der Betriebstätte gehörende
diesem Fall sind die Vorschriften des § 6 b Abs. 3 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder des
bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 2 des Ein- Vorratsvermögens oder Beteiligungen im Sinne
kommensteuergesetzes mit der Maßgabe entspre- des § 1 Abs. 5, die bei der Bemessung der Rück-
chend anzuwenden, daß die Rücklage nur auf die lage berücksichtigt worden sind, veräußert oder
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutz- in das Privatvermögen oder in ein Land überführt
baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- werden, das nicht zu den Entwicklungsländern
vermögens übertragen werden darf. gehört, oder
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, soweit 2. Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 5 zurückgezahlt
bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder abgetreten oder in das Privatvermögen oder
und 4 und § 2 infolge einer durch die Verhältnisse in einen Betrieb (eine Betriebstätte) in einem
im Entwicklungsland bedingten Veräußerung eines Land überführt werden, das nicht zu den Ent-
Betriebs oder einer Betriebstätte oder von Anteilen wicklungsländern gehört, oder
an einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesell-
schaft, einem Betrieb oder einer Betriebstätte im 3. Beträge, die nach § 1 Abs. 5 bei der Staatsbank
Entwicklungsland ein im Inland steuerpflichtiger des Entwicklungslandes hinterlegt oder_ eingelegt
Gewinn entstanden ist. Satz 1 ist in den Fällen des worden sind, zurückgezahlt werden,
§ 1 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden. ohne daß von der Gesellschaft, dem Betrieb oder
der Betriebstätte
(3) Hat der Steuerpflichtige nach Absatz 1 oder
Absatz 2 einen Abzug vorgenommen oder eine im Fall der Nummer 1
Rücklage gebildet, so finden die Vorschriften des bis zum Ende des auf die Veräußerung oder
§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergeset- Uberführung folgenden Wirtschaftsjahrs in ent-
zes auf den bei der Umwandlung oder Veräußerung sprechendem Umfang Ersatzwirtschaftsgüter an-
entstandenen Gewinn keine Anwendung. geschafft oder hergestellt,
im Fall der Nummer 2
§5
bis zum Ende des auf die Rückzahlung, Abtre-
Wegfall der Steuervergünstigungen tung oder Uberführung der Darlehen folgenden
Wirtschaftsjahrs in entsprechendem Umfang
(1) Werden Kapitalanlagen im Sinne des § 1
Abs. 2 oder Beteiligungen im Sinne des § 2 nach § 6 neue Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 5 gewährt
des Einkommensteuergesetzes mit dem niedrigeren werden. Werden Wirtschaftsgüter des Anlagever-
Teilwert angesetzt, so ist eine nach § 1 Abs. 1 oder mögens oder des Vorratsvermögens oder Beteili-
nach § 2 gebildete Rücklage im Wirt,schaftsjahr des gungen im Sinne des § 1 Abs. 5, die bei der Bemes-
Ansatzes des niedrigeren Teilwerts in Höhe des An- sung der Rücklage berücksichtigt worden ,sind, aus
teils, der dem Unterschied zwischen dem Wert, mit einem Entwicklungsland der Gruppe 1 in ein Ent-
dem die Kapitalanlage bisher angesetzt war, und wicklungsland der Gruppe 2 überführt, gilt Satz 2
dem niedrigeren Teilwert entspricht, vorzeitig ge- mit der Maßgabe, daß der auf die überführten Wirt-
winnerhöhend aufzulösen. Satz 1 ist nicht anzuwen- schaftsgüter entfallende Teil der Rücklage zu sechs
den, soweit bei Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 2 Zehnteln vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen ist.
Nr. 2 der niedrigere Teilwert ausschließlich mit Bei einer durch die Verhältnisse im Entwicklungs-
Rücksicht auf die Unverzinslichkeit der Darlehen land bedingten Umwandlung einer Personengesell-
angesetzt worden ist. Eine für Darlehen im Sinne schaft, eines Betriebs oder einer Betriebstätte in
des § 1 Abs. 2 Nr. 2 gebildete Rücklage ist abwei- Entwicklungsländern in eine Kapitalgesellschaft
chend von § 1 Abs. 1 Satz 3 oder 4 vom sechsten entfällt die vorzeitige gewinnerhöhende Auflösung
auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jähr- der Rücklage in Höhe des Betrags oder Teilbetrags,
lich in Höhe des Betrags oder Teilbetrags gewinn- der dem Verhältnis zwischen der Beteiligung des
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Steuerpflichtigen an dieser Kapitalgesellschaft und die nach dem 31. Dezember 1973 unabhängig gewor-
seinem Anteil an der Personengesellschaft, dem den sind.
Betrieb oder der BelriebstäU:e vor der Umwandlung
entspricht. In diesem Fall ist die Rücklage in ent-
sprechender Anwendung des Satzes l vorzeitig ge- Zweiter Abschnitt
winnerhöhend aufzulösen, wenn bei der Kapitalge- Gewerbesteuer und Vermögensteuer
sellschaft einer der in Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichne-
ten Tatbestände verwirklicht wird, ohne daß die §7
Voraussetzungen des Satzes 2 letzter Halbsatz von
der Kapitalgesellschaft erfüllt werden. (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 gelten auch für
die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des
(3) Erfüllt die Gesellschaft, der Betrieb oder die Gewerbesteuergesetzes.
Betriebstätte in Entwicklungsländern nicht mehr die
Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Satz 1 letzter Halb- (2) Ist nach § 1 Abs. 1 oder nach § 2 eine Rück-
satz, so ist die nach § l Abs. 1 oder nach § 2 gebil- lage gebildet worden, so ist diese bei der Ermittlung
dete Rücklage in voller Höhe gewinnerhöhend auf- des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs in
zulösen. gleicher Höhe abzuziehen, wie sie in der Steuerbi-
lanz für den letzten Bilanzstichtag vor dem für die
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen des § Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Be-
Abs. 7 sinngemäß anzuwenden. triebs maßgebenden Bewertungsstichtag ausgewie-
sen worden ist.
§6 (3) Ist die Kapitalanlage im Rahmen eines land-
Entwicklungsländer und forstwirtschaftlichen Betriebs vorgenommen
worden, so i,st Absatz 2 entsprechend bei der Er-
(1) Entwicklungsländer im Sinne dieses Gesetzes mittlung des Gesamtvermögens des Inhabers dieses
sind die folgenden Länder und Gebiete: land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzuwen-
Gruppe 1 den.
Äthiopien, Afghanistan, Bangladesh, Bhutan, Bot-
suana, Burundi, Dahome, Guinea, Haiti, Jemen Dritter Abschnitt
(Arabische Republik), Jemen (Demokratische Re-
publik), Laos, Lesotho, Malawi, Malediven, Mali, Schlußvorschriften
Nepal, Niger, Obervolta, Ruanda, Sikkim, Somalia,
Sudan, Tansania, Tschad, Uganda, \t\Testsamoa. §8
Gruppe 2 Berlin-Klausel
Ägypten, Äquatorialguinea, Algerien, Antigua, Ar- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
gentinien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Birma, Boli- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
vien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominica, Domi- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
nikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste,
Fidschi, Gabun, Gambia, Ghanc.1, Grenada, Griechen- §9
land, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indo-
nesien, Irak, Tran, Island, Israel, Jamaika, Jorda- Anwendungsbereich
nien, Jugoslawien, Kamerun, Kenia, Khmer-Re- (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
publik, Kolumbien, Volksrepublik Kongo, Republik vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf Kapitalanla-
Korea, Kuwait, Libanon, Liberia, Libyen, Madagas- gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973
kar, Malaysia, Malta, Marokko, Mauretanien, Mau- vorgenommen werden.
ritius, Mexiko, Ncrnru, Nicaragua, Nigeria, Oman,
Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, (2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 und des
Peru, Philippinen, Portugal (ohne außereuropäische § 2 Abs. 1 Satz 1 sind für Wirtschaftsjahre, die vor
Gebiete), Katar, Rumänien, EI Salvador, Sambia, dem 1. Januar 1975 enden, mit der Maßgabe anzu-
Saudi-Arabien, Senegal, Sierra Leone, Singapur, wenden, daß die Bildung der Rücklage nur zulässig
Spanien (ohne außereuropäische Gebiete), Sri Lan- ist, wenn der Steuerpflichtige den Gewinn auf
ka, Sta. Lucia, St. Kitts-Nevis-Anguilla, St. Vincent, Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt; die
Swasiland, Syrien, Taiwan, Thailand, Togo, Tonga, Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 5 ist in diesen Wirt-
Trinidad und Tobago, Türkei, Tune,sien, Uruguay, schaftsjahren nicht anzuwenden.
Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Republik (3) Auf Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
Vietnam, Zaire, Zentralafrikanische Republik, im Sinne des § 6 Abs. 2 sind die Vorschriften dieses
Zypern. Gesetzes nur anzuwenden, soweit die Kapitalanla-
(2) Entwicklungsländer der Gruppe 2 im Sinne gen nach Erreichen der Unabhängigkeit dieser Län-
dieses Gesetzes sind auch außereuropäische Länder, der vorgenommen werden.
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Heimkehrergesetzes
Vom 13. Februar 1975
Auf Grund des § 11 des Heimkehrergesetzes vom c) In Absatz 7 werden
19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221), zuletzt ge- di,e Zahl „50" durch di,e Zahl „ 100" und
ändert durch das Gesetz über die Anglekhung der di,e Zahl „150" durch die Zahl „200"
Leistungen zur R!ehabilitation vom 7. August 1974
ersetzt.
(Bundcsgesetzbl. I S. 1881), verordnet die Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: d) In Absatz 8 wird
di,e Zahl „220" durch die Zahl „350" ersetzt.
Artikel 1 e) In Absatz 9 wird
Die Verordnung zur Durchführung des Heimkeh- die Zahl „70" durch die Zahl „ 100" ersetzt.
rergesetzes vom 13. Juli 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 327), zuletzt g,eändert durch die Fünfte Verord- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
nung zur Anderun,g der Verordnung zur Durch- a) Absatz 1 Satz 2 erhält folg,ende Fassung:
führung des Heimkehr,ergesetzes vom 19. November „Sie wird in der Regel für einen Zeitabschnitt
1966 (Bundesg,esetzbl. I S. 650), wird wie foLgt ge- von 12 Monaten bewilligt."
ändert:
b) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden Artikel 2
die Zahl „330" durch di,e Zahl „500", Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
die Zahl „ 160" durch die Zahl „250" und DberTeitungsges,etz,es vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
die Zahl „ 100" durch di,e Zahl „150" g,esetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 27 a des Heirn-
ersetzt. kehrergesetzes auch im Land Berlin.
b) In Absatz 6 we1.1den
di,e Worte „oder auf Leistungen nach § 7 Artikel 3
Abs. 6 des Bundeskindergeldgesetzes" Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
gestrichen. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn,den 13.Februar 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 18 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1975 499
Vierte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BlmSch V)
Vom 14. Februar 1975
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch
mit § 19 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgeset- Rotormühlen;
zes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721,
1193), geändert durch das Gesetz zur Änderung des 3. Anlagen zum Brechen und Klassieren von in
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom Steinbrüchen gewonnenem Gestein;
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), ver- Anlagen zum Mahlen oder Blähen von Schiefer
ordnet die Bundesregierung nach Anhörung derbe- und Ton;
teiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates: Anlagen zum Brennen oder Mahlen von Bau-
xit, Dolomit, Feldspat, Gips, Kieselgur, Magne-
§ 1 sit, Mineralfarben, Muschelschalen, Pegmatit-
Genehmigungsbedürftige Anlagen sand, Quarzit, Schamotte, Schlacke, Speckstein,
Talkum, Tuff (Traß) und Kalkstein, ausge-
(1) Die Errichtung und der Betrieb der in den §§ 2 nommen Anlagen zum Brennen von Kalkstein,
und 4 genannten Anlügen bedürfen einer Genehmi- wenn das Abgas in einem angeschloss,enen
gung nuch § 4 J\bs. 1 des Bundes-Immissionsschutz- Herstellungsverfahren verbraucht wird;
gesetzes.
Anlagen zur Herstellung von Zementen;
(2) Die Errichtung und der Betrieb der in § 2
Anlagen zum Brennen von grobkeramischen Er-
Nr. 42 und 43 und § 4 Nr. 2, 12 und 31 genannten
zeugnissen, insbesonder,e von feuerfesten Stei-
Aula.gen bedürfen der Genehmigung nur, soweit
nen, Steinz,eugrohren und sonstigen Erzeugnis-
diese gewerblichen Zwecken dienen oder im Rah-
sen aus Grobsteinzeug, Mauer-, Decken- und
men wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung
Dachziegeln, Klinkern sowie sonstigen Ziegelei-
finden.
erzeugnissen;
§ 2
4. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und
Förmliches Genehmigungsverfahren rohen Nichteisenmetallen;
Für folgende Anlagen wird die Genehmigung im 5. Anlagen zum Rösten (Erhitz,en unter Luftzufuhr
Verfahren nach den §§ 8 bis 15 des Bundes-Immis- zur Uberführung in Oxide), Schmelzen oder
sions,schutzgesetzes erteilt: Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stof-
1. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brenn- fen durch Erhitzen) mineralischer Stoffe;
stoffie mit einer Feuerungswärmeleistung von 6. Anlagen zum Erschmelzen von Roheisen oder
mehr als 40 Gigajoule je Stunde und Feuerungs- Rohstahl sowie Anla,.gen zur Stahlerzeugung,
anlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer ausgenommen Vakuum-Schmelzanla,gen für
Feuerungswärmeleistung von 2 Terajoule je einen Einsatz bis zu 5 Tonnen;
Stunde und mehr; bilden mehrere Einzelfeuerun-
Anlagen zum maschinell,en Flämmen von Stahl
gen eine gemein_sarne Anlage oder führen
(Blöcke, Brammen usw.);
mehrere Einzelfeuerungen zu einem gemein-
samen Schornstein mit einem oder mehreren Schmelzanlag,en für Nichteisenmetalle ein-
Zügen, so ist die Summe der Leistungen der schließlich der Anlagen zur Raffination, ausge-
Einzelfeuerung,en maßgebend; nommen Vakuum-Schmelzanlagen und Schmelz-
anlagen für einen Einsatz bis zu 50 Kilogramm
Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von
10 000 Kubikmetern je Stunde und mehr; Leichtmetall oder 200 Kilogramm Schwermetall
und Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für
2. Anlagen, die dazu bestimmt sind, feste oder Legierungen, die nur aus Edelmetallen bestehen;
flüssige Stoffe durch Verbrennen oder ther- Anlag,en zum Walzen von Metallen;
mische Zersetzung (Vergasung) ganz oder teil-
weise zu beseitigen; 7. Eisen-, Temper- und Stahlgießereien;
Anlagen, die dazu bestimmt sind, durch Ver- Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen
brennen aus festen Stoffen einzelne Bestandteile Gießereien für Glocken- oder Kunstguß und
zurückzugewinnen; Gießereien, in denen in metallische Formen ab-
Kompostwerk,e; g,egossen wird oder in denen das Metall in orts-
beweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird;
Anlagen, die dazu bestimmt sind, Stoffe aufzu-
bereiten, die in Anlagen nach Halbsatz 1 oder 2 8. Verbleiungs-, Verzinnungs- und Verzinkungs-
verbrannt oder thermisch zersetzt, in Anlagen anstalten mit feuerflüssigen Bädern mit einem
nach Halbsatz 3 kompostiert oder die abge- Rohgutdurchsatz von insgesamt einer Tonne und
lagert werden sollen; mehr je Stunde;
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
9. Anldgen, die aus einem oder mehreren ma- 1) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen,
schinell angetriebenen Hämmern best,ehen, m) zur Herstellung von synthetischem Kaut-
wenn die Schlagenergie eines Hammers 1 Kilo- schuk,
joule überschreitet; den Ifommf~rn stehen Fall·
n) zum Regenerieren von Gummi und Gummi-
werke gleich;
mischprodukten unter Verwendung von
lO. Anlagen zur Gc~winnung von Asbest sowie zur Chemikalien,
Bearbeitung und Vermbeilung von Asbest und o} zur Herstellung von Teerfarben oder Teer-
Asbesterzeugnissen; f arbenzwischenprodukten,
11. Anlagen zur Herstellung von Metallpulver und p) zur Herstellung von Seifen oder Waschmit-
Metallpaste; teln;
hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung
12. Fabriken, in denen Dampfkessel, Röhren oder oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur
Behälter aus Blech durch Vernieten hergestellt Aufarbeitung bestrahlter Kernbr,ennstoffe;
oder durch Hämmern bearbeitet werden;
Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten 18. Anlagen zur Gewinnung von Ruß;
nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl; 19. Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter
13. Anlagen zur Herstellung oder Instandsetzung
Verwendung von Phenoplasten oder sonstigen
von Schiffskörpern aus Metall; Kunstharz bindemi tteln;
Anlagen zur Herstellung von Stahlbaukonstruk- 20. Anlagen zum Erschmelzen von Harzen;
tionen, die vernietet oder mit maschinell ange- Anlagen zur Herstellung von Firnis oder von
triebenen Hämmern bearbeitet werden; Lacken unter Erwärmen;
14. Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren 21. Anlag,en zur Reinigung oder zum Aufbereiten
oder Gasturbinen mit mehr als 300 Kilowatt von Sulfatterpentinöl oder Tallöl;
Leistung;
22. Anlagen zur Gewinnung von Wolle aus Textil-
Prüfstände für oder mit Luftschrauben, Rück-
abfällen durch Karbonisiei,en;
stoßantrieben oder Strahltriebwerken;
23. Anlagen zum Bleichen von Garnen und Ge-
15. Anlagen, die aus einer oder mehreren Gastur-
weben unter Verwendung von alkalischen Stof-
binen zum Antrieb von Kraft- oder Arbeits-
fen und von Chlor und Chlorverbindungen;
maschinen bestehen, ausgenommen Gasturbinen
mit geschlossenem Kreislauf; 24. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz,
Stroh und ähnlichen Faserstoffen;
16. Anlagen zur Herstellung von Formstüc~en unter
Verwendung von Zement oder anderen Binde- 25. Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten
mitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder oder Holzspanplatten;
Vibrieren auf Maschinen mit einer Produktions-
leistung von einer Tonne und mehr j,e Stunde; 26. Anlagen zur Herstellung von Speis,ewürzen aus
tierischen oder pflanzlichen Stoffen unter Ver-
17. Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen wendung von Säuren;
Stoffe durch chemische Umwandlung hergestellt
27. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder
werden, insbesondere Anlagen
sonstigen \i\Teiterverarbeitung von Erdöl und
a) zur Herstellung von anorganischen Grund- Erdölerneugnissen;
chemikalien, wie Säuren, Basen, Salze,
b) zur Herstellung von Metallen oder Nichtme- 28. Anlagen über Tage zur Gewinnung von 01 aus
tallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elek- Schiefer und anderen Gesteinen sowie Anlagen
trischer Energie, zur Destination oder Weiterverarbeitung sol-
c) zur Herstellung von Korund oder Karbid, cher Ole;
d) zur Herstellung von Halogenen oder Halo- 29. Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere
generzeugnissen sowie Schwefel oder von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder
Schwefelerz,eugnissen, Pech (zum Beispiel Kokereien, Gaswerke und
e) zur Herstellung von phosphor- oder stick- Schwelereien), ausgenommen Holzkohlenmeiler;
stoffhaltigen Düngemitteln, Anla1gen zur Erzeugung von Generator- oder
f) zur Herstellung von unter Druck gelöstem Wassergas aus festen Brennstoffen;
Acetylen (Dissousgasfabriken), Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas
g) zur Herstellung von organischen Grund- aus Ko.hl,enwasserstoffen durch Spalten;
chemikalien oder Lösemitteln, wie Alkohole,
Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, 30. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbei-
Äther, tung von Teer oder Teererzeugnissen und von
Teer- oder Gaswasser;
h) zur Herstellung von Kunststoffen oder
Chemiefasern, 31. Pechsiedereien;
i) zur Herstellung von Zellhorn, 32. Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von
k) zur Herstellung von Kunstharzen, Naturasphalt;
Nr. 18 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1975 501
33. Anla.gen zur Herstellung oder zum Schmelzen Hennenplätzen oder 14 000 Mastgeflügelplätzen,
von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit ausgenommen Anlagen, in denen Geflügel aus-
Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungs- schließlich zu Zuchtzwecken gehalten wird;
anlagen für bi luminöse Straßenbaustoffe und Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von
Teersplittanlagen, von denen den Umständen Schweinen mit mehr als 700 Mastschweineplät-
nach zu erwarten ist, daß sie länger als 6 Mo- zen oder 280 Sauenplätzen, ausgenommen Anla-
nate an demselben Ort betrieben werden; gen mit Einstreu der Boxen (Festmistverfahren),
34. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder die weniger als 900 Mastschweineplätze oder 360
Steinkohle; Sauenplätze haben;
46. Anlagen zum Schlachten von Tieren mit Aus-
35. Anlagen zur Herstellung von Hartbrandkohle
nahme der Anlagen, in denen in handwerklichem
oder Graphit durch Brennen, zum Beispiel für
Umfang geschlachtet wird;
Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile;
Anlagen, in denen Fleisch- oder Fischwaren ge-
36. Anlagen zur Herstellung von Kohleanzündern räuchert werden mit Ausnahme der Anlagen,
unter Verwendung von Naphthalin, Anthracen die im Gaststättengewerbe oder lediglich in
oder ähnlichen Stoffen; handwerklichem Umfang betrieben werden
oder von denen den Umständen nach zu erwar-
37. Anlagen zum Tränken oder Uberziehen von
ten ist, daß sie nicht länger als sechs Monate an
Stoff,en oder Gegenständen mit heißem Bitumen,
demselben Ort betrieben werden;
Teer oder Teeröl, ausqcnommen Anlagen zum
Tränken oder Utwrzic>lwn von Kabeln mit heißem 47. Tierkörperbeseitigungsanstalten und Einrichtun-
Bitumen; gen, in denen Tierkörper, Tierkörperteile und
Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Beseitigung
38. Anlagen zur Iforstellunu von geschweltem Kork;
in Tierkörperbeseitigungsanstalten abgeliefert,
39. Anlagen zum ßcschichten, Imprägnieren, Lak- gesammelt und gelagert werden (Sammelstellen);
kieren und Trünken von Glasfasern, Mineral- Anlagen zum Lagern, Behandeln und Verwerten
fasern oder von Trügerba hne>.n aus Faserstoffen, von Knochen, Tierhaaren, Federn, Hörnern,
Textilien oder Papier mit oxidiertem Leinöl oder Klauen, Blut oder sonstigen von Tieren stam-
mit Kunstharzen oder K unslstoffen, die orga- menden Abfällen;
nische Lösemittel oder Wl~ichmacher enthalten,
48. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder
ausgenommen Anlagen jm Sinne des § 4 Nr. 17;
Fischöl;
Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Ver-
Anlagen zur Aufbereitung und zur ungef aßten
wendung von Phenol- oder Kresolharzen;
Lagerung von Fischmehl;
40. Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Garnelendarren (Krabbendarren) und Kochereien
Glasfasern; für Futterkrabben;
41. Anlagen zur Herstellung von Kunstleder oder 49. Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen
ähnlichen Kunststoffen mittels Zellhorn- oder von tierischen Därmen oder Mägen;
Ni trocell ulosel ösung;
Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von
42. Anlag,en zum Herstellen, Bearbeiten, Verarbei- Kälbermägen zur Labgewinnung;
ten, Wiedergewinnen oder Vernichten von in
50. Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder
der AnlarJe I des Gesetzes über explosionsge- Enthaaren ungegerbter Tierhäute und Tierfelle;
fährliche Stoffe vom 25. August 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. l 358, 1970 I S. 224) aufgeführten 51. Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen;
explosionsgefährlichen Stoffen, von Zündmitteln
52. Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim,
oder pyrotechnischen Gegenständen im Sinne
Lederleim und Knochenleim;
des § 2 Abs. 2 des GesE!tzes über explosionsge-
fährliche Stoffe und von explosionsfähigen Stof- 53. Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten
fen, die zum Sprengen bestimmt sind; hierzu mit Ausnahme der Anlagen zur Verarbeitung
gehören auch die Anlagen zum Laden, Entladen von selbstgewonnenen tierischen F,etten zu
oder Delaborieren von Munition oder sonstig,en Speisefetten in handwerklich betriebenen Flei-
Sprengkörpern; ausgenommen sind Anlagen zur schereien;
Herstellung von Sicherheitszündhölzern; 54. Flachs- und Hanfrösten mit Ausnahme der Tau-
43. Anlagen zum Speichern von brennbaren Gasen und Wiesenrösten;
in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 55. Hopfen-Schwefeldarren;
insgesamt mehr als 15 000 Kubikmetern, bezo-
56. Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, aus•-
gen auf 20 Grad Celsius und 1013 Millibar;
genommen Anlagen zur Trocknung von selbst-
44. Anlagen zum Lagern und Speichern von Mine- gewonnenem Grünfutter im ·landwirtschaftlichen
ralöl oder flüssigen Mineralölerzeugnissen in Betrieb;
Behältern mit einem Fassungsvermögen von ins- 57. Zuckerfabriken;
geisamt mehr als 50 000 Kubikmetern;
58. Anlagen zur Sprengverformung und zum Plat-
45. Anlagen zum IIalten oder zur Aufzucht von tieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von
Hennen oder Mastgeflügel mit mehr als 7 000 10 Kilogramm Sprengstoff und mehr je Schuß.
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§3 10. Anlag.en zur Herstellung von Kalksandsteinen
Versuchsanlagen oder Gasbetonsteinen unt,er Dampfdruck;
(1) Handelt. es sich bei den in § 2 genannten An- 11. Anlagen zum Mahlen von feinkeramischen Roh-
lagen um Versuchsanlagen, so wird di,e Genehmi- stoUen und zum Brennen von feinkeramischen
gung im vereinfachten Verfahren na,ch § 19 des Erzeugnissen, insbesondere von Porzellan, Sani-
Bundes-Immissionsschutzgesetz,es erteilt, sofern sie tärkeramik, Geschirr, Wand- und Bodenfliesen,
auf eine Betriebsdauer der Anlage von nicht mehr Sinterkeramik, Zierkeramik, Schleifmitteln;
als einem Jahr beschränkt ist. 12. Anlagen zum Säur,epolieren von Glas und Glas-
(2) Versuchsanlagf~n sind Anlagen, die ausschließ- waren unter Verwendung von Flußsäure;
lich oder überwiegend der Entwicklung und Er- 13. Anlagen zur Herstellung von künstlichen
probung neuer Verfahren und Erzeugnisse dienen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -gewe-
und nicht länger uls ein Jahr betrieben werden. ben unter Verwendung organischer Binde- oder
(3) In begründeten Fällen kann die zuständige Lösemittel;
Behörde auf Antrag die Genehmigung nach Ab- 14. Anla,gen zum Vulkanisieren von Natur- oder
satz 1 bis zu einem weiteren Jahr verläng,ern. Synthesekautschuk unter Verwendung von
Darüber hinaus kann für die Anlage eine Geneh- Schwefel oder Schwefelverbindungen;
mi,gung im Verfahren nach § 19 des Bundes-Im- 15. Anlagen zur Herstellung von Lacken ohne Er-
missionsschutzgesetzes auch dann nicht erteilt wer- wärmen oder von Druckfarben;
den, wenn ihre~ Lage, ihre Beschaffenheit oder ihr
Betrieb geändert worden sind. Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-,
Klebe- oder Reinigungsmitteln, soweit diese
§4
Stoffe nicht durch chemische Umwandlung her-
g,estellt werden;
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
16. Anlagen zum Lackieren von Gegenständen mit
Für folgende Anlagen wird die Genehmigung im organische Lösemittel enthaltenden Lacken ein-
vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes- schließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen,
Immissionsschutzgesetzes erteilt: wenn der stündliche Lackverbrauch insgesamt
1. Feuerungsanlagen für den Einsatz fester oder 50 Kilogramm oder mehr beträgt;
flüssig,er Brennstoffe mit einer Feuerungswärme- 17. Anlagen zur Herstellung von Formmassen (zum
leistung von 4 Gigajoule je Stunde bis ein- Beispiel Harzmatten oder Preßmassen), Formtei-
schließlich 40 Gigajoule je Stunde; bilden meh- len oder Fertigerzeugnissen unter Verwendung
rere Einzelfeuerungen eine gemeinsame Anlage von ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-
oder führen mehrere Einzelfeuerungen zu ,einem Zusatz oder von Epoxidharzen mit Aminen als
gemeinsamen Schorns lein mit einem oder meh- Härter;
reren Zügen, so ist di,e Summe der Leistungen
der Einzelfeuerungen maßgebend; 18. Anlagen zur Herstellung von Geigenständen un-
ter Verwendung von Phenol-, Kresol- oder Fu-
2. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Me- ranharzen mittels Wärmebehandlung;
tallen unter Verwendung von Säuren;
19. Anlag,en, in denen Kartoffeln oder Gemüse ge-
3. ortsf.e.ste Anlagen zur Oberflächenbehandlung braten, gekocht oder gedämpft werden, mit Aus-
von Stahlbaukonstruktionen oder Blechteilen nahme von Anlagen, die im Gaststättengewerbe
mit Sand, Stahlkies oder ähnlichen körnigen oder lediglich in handwerklichem Umfang be-
Materialien; trieben werden oder von denen den Umständen
4. Verbleiungs-, Verzinnungs- oder Verzinkungs- nach zu erwarten ist, daß sie nicht länger als
anstalten mit feuerflüssigen Bädern mit ,einem sechs Monate an demselben Ort betrieben wer-
Rohgutdurchsatz unter insgesamt einer Tonne den;
je Stunde; 20. Anlagen, in denen Fleisch oder Fisch gebraten,
5. Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, g,ekocht oder gedämpft wird, mit Ausnahme von
Nieten, Muttern, Schrauben, Kug,eln, Nadeln Anlagen, die im Gaststättengewerbe oder ledig-
oder ähnlichen metallischen Normteilen durch lich in handwerklichem Umfang betrieben wer-
Druckumformen auf Automaten; den oder von denen den Umständen nach zu er-
warten ist, daß sie nicht länger als sechs Monate
Anlagen zur Herstellung von Kronenkorken;
an demselben Ort betrieben werden; ,
6. Anla,gen zur Herstellung von kaltgefertigten
21. Anlagen zum Rösten von Kaffee, Kaffee-Ersatz-
nahtlosc~n oder geschweißten Rohren aus Stahl;
produkt,en, Kakao, Getreide;
7. Anlagen zum Brechen und Klassieren von Kies;, Anlagen zum Rösten von Zwiebeln mit Aus-
8. Stationäre Anlagen zur Herstellung von Beton nahme von Anlagen, die im Gaststättengewerbe
oder Mörtel; betrieben werden oder von denen den Umstän-
9. Stationäre Anla.gen zur Herstellung von Form- den nach zu erwarten ist, daß sie nicht länger
stücken unter Verwendung von Zement oder als sechs Monate an demselben Ort betrieben
anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, werden;
Rütteln oder Vibrieren auf Maschinen mit einer 22. Anlagen zur Herstellung von Süßwaren unter
Produktionsleistung unter einer Tonne je Stunde; Verwendung von Schokolade, Lakritz oder Mar-
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1975 503
zipan mit Ausnc1hmP von Anlagen, die im Gast- a) Pflanzen, Pflanz,enteile oder Pflanzenbestar.d-
stättcngewerbP oder ledi91ich in handwerkli- teile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche
chem Umfang betrjeben werden oder von denen Weise behandelt werden;
den Umsli.inden nach zu erwarten ist, daß sie b) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Kör-
nicht länger als sechs Monate an demselben perteile, Körperbestandteile und Stoffwech-
Ort betrieben werden; selprodukte von Tieren eingesetzt werden;
23. Anlagen zur lforstellung von Hefe oder Stärke- c) Mikroorganismen sowie deren Bestandteile
mehlen; oder Stoffwechselprodukte verwendet wer-
24. Melassebrennereien, Brauereien, Biertreber- den;
trocknungsanlagen; 36. Anlagen, in denen Sauerkraut in nicht lediglich
25. Anlagen zur Trocknung von Getreide oder Ta- handwerklichem Umfang herge,stellt wird
bak unter Einsatz von Gebläsen, ausgenommen (Sauerkrautfabriken);
Anlagen zur Trocknung von selbstgewonnenem 37. ortsfeste Anlagen, in denen feste Unkrautver-
Getreide oder Tabak im landwirtschaftlichen tilgung.s- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder
Betrieb; Stoffe zu deren Herstellung gemahlen, gemischt,
26. Anlagen zum Fi:irben von Polyestergeweben oder abgepackt oder umgefüllt werden, mit Ausnahme
Polyestermisch9eweben unter Verwendung von von Anlagen, die in handwerklichem Umfang
Färbebeschleuni9ern einschließlich der Spann- betrieben werden;
rahmenanlagen; 38. Steinbrüche, in denen Sprengstoffe . verwendet
27. Anlagen, die aus einem oder mehreren maschi- werden;
nenbetriebenen Webstühlen bestehen;
39. Anlagen, die der Ubung und Ausübung des
28. Anlagen zum automatischen Reinigen, Abfüllen Motorsports dienen;
oder Verpacken von Getränkeflaschen;
40. nicht der Landesverteidigung dienende Schieß-
29. Automatische Autowaschstraßen; stände und Schießplätze.
30. Elektroumspannwerke mit einer Oberspannung
von 220 Kilovolt und mehr; §5
31. Anlagen zum Speichern brennbarer Gase in Teile von förmlich zu genehmigenden Anlagen
Behältern mit einem Fassungsvermögen von Sind in § 4 genannte Anlag,en TeHe von Anlagen
insgesamt 1 500 bis einschließlich 15 000 Kubik- nach § 2, so wird die Genehmigung für die in § 4
metern, bezogen auf 20 Grad Celsius und 1013 genannten Anla,gen nach den§§ 8 bis 15 des Bundes-
Millibar; Immissionsschutz,gesetzes erteilt.
32. Ortsfeste Anlagen zum Umschlagen staubender
Güter (zum Beispiel Erze, Bauxit, Kohle) durch §6
Kippen von Wagen und Behältern oder unter Berlin-Klausel
Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten,
Diese Verordnung gilt nach ·ef 14 des Dritten
Greifern und ähnlichen Einrichtungen an offe-
Uberleitungsges,etzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
nen Umschlagstellen;
g,esetzbl. 1 S. 1) in Verbindung mit § 73 Satz 2 des
33. Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Ber-
von Mischungen aus Bitumen oder Te,er mit lin.
Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsan- §7
lagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Te,er-
Aufhebung
splittanlagen, von denen den Umständen nach
zu erwarten ist, daß sie nicht länger als sechs Die Verordnung über genehmigungsbedürftige
Monate an demselben Ort betrieben werden; Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1971
34. Anlagen zum Lagern und Speichern von Mine-
(Bundesgesetzbl. 1 S. 888) wird aufgehoben.
ralöl oder flüssigen Mineralölerzeugnissen in
Behältern mit einem Fassungsvermögen von ins-
gesamt 10 000 Kubikmetern bis 50 000 Kubik- §8
metern; Inkrafttreten
35. Fabriken zur Herstellung von Arzneimitteln, so- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
weit di~ Verkündung folgenden Kalendetmonats in Kraft.
Bonn,den 14.Februar1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
DE~r Bundesminister des Innern
Werner Maihofer
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Fünfte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionsschutzbeauftragte - 5. BlmSch V)
Vom 14. Februar 1975
Auf Grund des § 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundes- Anlagen zum maschinellen Flämmen von Stahl
Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974. (Bun- (zum Beispiel Blöcke, Brammen);
desgesetzbl. I S. 721, 1193), geändert durch das Ge-
Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle ein-
setz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum
schließlich der Anlagen zur Raffination, ausge-
Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetz-
nommen Vakuum-Schmelzanlagen und Schmelz-
blatt I S. 1942), wird nach Anhörung der beteiligten
anlagen für einen Einsatz bis zu insgesamt
Kreise mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
5 Tonnen Leichtmetall oder insgesamt 10 Ton-
nen Schwermetall und Schmelzanlagen für Edel-
§ 1 metalle oder für Legierungen, die nur aus Edel-
Pflicht zur Bestellung metallen bestehen;
von Immissionsschutzbeauftragten
7. Eisen-, Temper- und Stahlgießereien, ausgenom-
Betreiber folgender genehrnigungsbedürfüger An- men diejenigen, die in Zusammenhang mit An-
lagen haben einen betriebsangehörigen Immis- lagen betrieben werden, für die nach Nummer 6
sionsschutzbeauftragten zu bestellen: Halbsatz 1 kein Immissionsschutzbeauftragter
1. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brenn- bestellt werden muß;
stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen
600 Gigajoule je Stunde und mehr;
a) Gießereien für Glocken- oder Kunst.guß,
Kraft- und Heizkraftwerke mit Feuerungsan-
lagen für feste, flüssige oder gasförmige Brenn- b) Gießereien, in denen in metallische Formen
stoffe, deren Feuerungswärmeleistung bei Ver- abgegossen wird,
wendung fester und flüssiger Brennstoffe 600 c) Gießereien, in denen das Metall in ortsbe-
Gigajoule pro Stunde und mehr und bei Verwen- weglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird
dung gasförmiger Brennstoffe 5 Terajoule pro oder
Stunde und mehr beträgt;
d) Gießereien, die in Zusammenhang mit
2. Anlagen, die dazu bestimmt sind, feste oder Schmelzanlagen betrieben werden, für die
flüssige Stoffe durch Verbrennen oder ther- nach Nummer 6 Halbsatz 3 kein Immissions-
mische Zersetzung (Vergasung) ganz oder teil- schutzbeauftragter bestellt werden muß;
weise zu beseitigen, wenn ihre Durchsatzlei-
stung insgesamt mehr als 0,75 Tonnen je Stunde 8. Verbleiungs-, Verzinnungs- und Verzinkungs-
beträgt; anstalten mit feuerflüssigen Bädern mit einem
3. Anlagen zur Herstellung von Zementen; Rohgutdurchsatz von insgesamt einer Tonne und
Anlagen zum Brennen oder Mahlen von Bauxit, mehr je Stunde;
Dolomit und Kalkstein, ausgenommen Anlagen
9. Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur
zum Brennen von Kalkstein, wenn das Abgas in
Verarbeitung von Asbest zu Asbesterzeugnis-
einem angeschlossenen Herstellungsverfahren
sen;
verbraucht wird;
4. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und 10. Anlagen zur Herstellung oder Instandsetzung
rohen Nichteisenmetallen; von Schiffskörpern aus Metall;
5. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr 11. Fabriken oder Fabrikationsanlagen, in denen
zur Uberführung in Oxide), Schmelzen oder Stoffe durch chemische Umwandlung hergestellt
Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stof- werden, insbesondere Anlagen
fen durch Erhitzen) mineralischer Stoffe;
a) zur Herstellung von anorganischen Grund-
6. Anlagen zum Erschmelzen von Roheisen oder chemikalien, wie Säuren, Basen, Salze,
Rohstahl sowie Anlagen zur Stahlerzeugung,
ausgenommen Kupolofenanlagen mit einer b) zur Herstellung von Metallen oder Nicht-
Schmelzleistung bis zu insgesamt 2,5 Tonnen je metallen auf nassem Wege oder mit Hilfe
Stunde und Vakuum-Schmelzanlagen für einen elektrischer Energie,
Einsatz bis zu insgesamt 5 Tonnen; c) zur Herstellung von Korund oder Karbid,
Nr. 18 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1975 505
d) zur lforsLellung von Halogenen oder Halo- Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Ver-
generzeugn isscn sowie Schwefel oder wendung von Phenol- oder Kresolharzen;
Schwcfolcrzeugn issen,
21. Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich
e) zur Herstellung von phosphor- oder stick-
Glasfasern;
stoffhaltigen Düngemitteln,
f) zur Herstellung von unter Druck gelöstem 22. Tierkörperbeseitigungsanstalten, Anlagen zum
Acct y len (Di ssousgasfabriken), Schmelzen von tierischen Fetten, Knochenbear-
beitungsanlagen und Hautleimfabriken;
g) zur Herstellung von organischen Grund-
chemikalien oder Lösemitteln, wie Alkohole, 23. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder
Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Fischöl.
At.her,
h) zur Herstellung von Kunststoffen oder § 2
Chemiefasern, Mehrere Immissionsschutzbeauftragte
i) zur Herstellung von Zellhorn, Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der
k) zur Herstellung von Kunstharzen, Betreiber einer der in § 1 bezeichneten Anlagen
l) zur Ilcrstcllung von Kohlenwasserstoffen, mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen
m) zur Herstellung von synthetischem Kaut- hat; die Zahl der Immissionsschutzbeauftragten ist
schuk, so zu bemessen, daß eine sachgemäße Erfüllung der
in § 54 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes be-
n) zum Regenerieren von Gummi und Gummi-
zeichneten Aufgaben gewährleistet ist.
mischprodukten unter Verwendung von
Chemikalien,
o) zur Herstellung von Teerfarben oder Teer- § 3
farbenzwischenprodukten,
Gemeinsamer Immissionsschutzbeauftragter
p) zur Hcrstellun9 von Seifen oder Waschmit-
teln; Werden von einem Betreiber mehrere der in §
bezeichneten Anlagen betrieben, so kann dieser für
hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung mehrere Anlagen einen gemeinsamen Immissions-
oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur
schutzbeauftragten bestellen, wenn hierdurch eine
Aufarbei t.ung bestrahlter Kernbrennstoffe;
sachgemäße Erfüllung der in§ 54 des Bundes-Immis-
12. Anlagen zur Gewinnung von Ruß; sionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht
gefährdet wird.
13. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz,
Stroh und ähnlichen Faserstoffen; § 4
14. Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten Nicht betriebsangehörige
oder Holzspanplatten; Immissionsschutz beauftragte
15. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder Betreibern von in § 1 bezeichneten Anlagen soll
sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl und die zuständige Behörde auf Antrag die Bestellung
Erdölerzeugnissen; eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Im-
missionsschutzbeauftragter gestatten, wenn hier-
16. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle durch eine sachgemäße Erfüllung der in § 54 des
und Braunkohle (insbesondere Kokereien, Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Auf-
Schwelereien und Gaswerke); gaben nicht gefährdet wird.
17. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder
Steinkohle; § 5
18. Anlagen zur Herstellung von Hartbrandkohle Immissionsschutzbeauftragte für Konzerne
oder Graphit durch Brennen (zum Beispiel für Sind ein oder mehrere Betreiber von in § 1 be-
Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile); zeichneten Anlagen unter der einheitlichen Leitung
19. Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßen- eines herrschenden Unternehmens zusammengefaßt
baustoffe und Teersplittanlagen, wenn ein Be- (Konzern), das beabsichtigt, einen Immissionsschutz-
treiber mehr als 10 solcher Anlagen betreibt; beauftragten für den Konzernbereich zu bestellen,
und kann das herrschende Unternehmen den Be-
20. Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Lackie- treibern hinsichtlich der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 und
ren und Tränken von Glasfasern, Mineralfasern § 56 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
oder von Trägerbahnen aus Faserstoffen, Tex- genannten Maßnahmen Weisungen erteilen, so kann
tilien oder Papier mit oxidiertem Leinöl oder mit die zuständige Behörde den Betreibern die Bestel-
Kunstharzen oder Kunststoffen, die organische lung des für den Konzernbereich zuständigen Im-
Lösemittel oder Weichmacher enthalten, ausge- missionsschutzbeauftragten gestatten, wenn im Be-
nommen Anlagen im Sinne des § 4 Nr. 15 der triebsbereich der in § 1 bezeichneten Anlagen eine
Vierten Verordnung zur Durchführung des Bun- oder mehrere Personen mit der erforderlichen Fach-
des-Immi_ssionsschutzgesetzes (Verordnung über kunde und Zuverlässigkeit zur Wahrnehmung der
genehmigungsbeclürftige Anlagen -- 4. BimSchV) Aufgaben nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bundes-
vom 14. Februar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 499); Immissionsschutzgesetzes 'bestellt werden, die über
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
die erforderliche personelle und sachliche Ausstat- § 1
tung im Sinne des § 55 Abs. 4 des Bundes-Immis-
Berlin-Klausel
sionsschutzgesetzes verfügen.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
§ 6 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 73 Satz 2 des
Ausnahmevorschrift
Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land
Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Be- Berlin.
treiber einer in § 1 bezeichneten Anlage von der
Verpflichtung zur Bestellung eines Immissions- § 8
schutzbeauftragten zu befreien, wenn die Bestellung Inkrafttreten
eines Immissionsschutzbeauftragten im Einzelfall
aus den in § 53 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immis- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
sionsschutzgesetzes genannten Gesichtspunkten die Verkündung folgenden sechsten Kalender-
nicht erforderlich ist. monats in Kraft.
Bonn,den14.Februar1975
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1975 507
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 15. Februar 1975
Tag Inhalt Seite
12. 2. 75 Gesetz zu dem Ergänzungsprotokoll zum Assoziierungsabkommen zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitglied-
staaten zu der Gemeinschaft, Ergänzenden Internen Finanzabkommen und Ergänzungs-
protokoll über die EGKS-Erzeugnisse vom 30. Juni 1973 .............................. . 165
Nr. 10, ausgegeben am 18. Februar 1975
21. 1. 75 Bekanntmachung cl(!S Nolenwcchsels zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und cler R<~gicrung der Französischen Republik über die Dauer des Urheberrechts-
schutzes nach Artikel 7 Abs. 2 der Brüsseler Fassung der Berner Dbereinkunft zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst .......................................... . 189
21. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zum Schutz der Her-
stclh)r von Ton trügern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger .......... . 192
23. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Errichtung der
Pflanzcnschutz-Or~J<misalion für Europa und den Mittelmeerraum ...................... . 192
24. 1. 75 Bekunn Lmachun~:r über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die gegenseitige
Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen ............................... . 193
24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Opiumabkommens vom
23. Januar 1912 ..................................................................... . 193
24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Opiumabkommens vom
19. Februar 1925 .................................................................... . 194
24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Opiumabkommens vom
19. Februar 1925 in der durch das Protokoll vom 11. Dezember 1946 geänderten Fassung 194
24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Beschränkung der Her-
stellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel in der durch das Protokoll
vom 11. Dezember 1946 geänderten Fassung .......................................... . 195
24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 19. November 1948 über
die internationale Kontrolle von Betäubungsmitteln ................................... . 195
24. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über Flüchtlingsseeleute .. . 196
27. 1. 75 Bekunntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über den Handelsverkehr mit
den überseejschen Ländern und Gebieten betreffend die Erzeugnisse, die unter die Zustän-
digkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen ..................... . 196
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
---------------
29. 1. 75 Vierwlrnte Verordnung zur Änderung der Zehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vorn Flughafon Düsseldorf) 30 13. 2. 75 14.2. 75
DG-1-1-10
29. 1. 75 Siebente Verordnung zur Änderung _der Zwanzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Fluglrnfen Köln-Bonn) 30 13. 2. 75 14.2. 75
%-1-2'.!.0
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 79/75 der Kommission über die regel-
mäßige Ausschreibung für entbeintes Rind f 1 e i s c h aus
Beständen der Interventionsstellen 15. 1. 75 L 10/9
14. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 80/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1365/74 über die Lieferung von
butt er o i l im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an be-
stimmte Entwicklungsländer 15. 1. 75 L 10/11
14. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 81/75 der Kommission zur Festsetzung
dos Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der Aus-
fuhr von Si r u p und an de r e n Zuckerarten 15. 1. 75 L 10/12
14. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 82/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R oh zu c k er 15. 1. 75 L 10/14
14. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 83/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G et r e i -
d c - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 15. 1. 75 L 10/16
14. 1. 75 Verordnung (EWG} Nr. 84/75 der Kommission zur A.nderung
dE!r bei der Einfuhr von G et r e i d e - und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z c u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 15. 1. 75 L 10/20
13. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 85/75 des Rates zur Änderung der
Verordnun~J Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Markt-
orgcllÜSül.ion für G e t r e i de 16. 1. 75 L 11/1
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
---------------
29. 1. 75 Vierwlrnte Verordnung zur Änderung der Zehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vorn Flughafon Düsseldorf) 30 13. 2. 75 14.2. 75
DG-1-1-10
29. 1. 75 Siebente Verordnung zur Änderung _der Zwanzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Fluglrnfen Köln-Bonn) 30 13. 2. 75 14.2. 75
%-1-2'.!.0
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 79/75 der Kommission über die regel-
mäßige Ausschreibung für entbeintes Rind f 1 e i s c h aus
Beständen der Interventionsstellen 15. 1. 75 L 10/9
14. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 80/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1365/74 über die Lieferung von
butt er o i l im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an be-
stimmte Entwicklungsländer 15. 1. 75 L 10/11
14. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 81/75 der Kommission zur Festsetzung
dos Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der Aus-
fuhr von Si r u p und an de r e n Zuckerarten 15. 1. 75 L 10/12
14. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 82/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R oh zu c k er 15. 1. 75 L 10/14
14. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 83/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G et r e i -
d c - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 15. 1. 75 L 10/16
14. 1. 75 Verordnung (EWG} Nr. 84/75 der Kommission zur A.nderung
dE!r bei der Einfuhr von G et r e i d e - und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z c u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 15. 1. 75 L 10/20
13. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 85/75 des Rates zur Änderung der
Verordnun~J Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Markt-
orgcllÜSül.ion für G e t r e i de 16. 1. 75 L 11/1
Nr. J 8 . - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1975 509
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Br!zeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 86/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1968/73 zur Festlegung der im Falle
von Störungen auf dem Getreidesektor anzuwenden-
dem Grundregeln 16. 1. 75 L 11/2
13. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 87/75 des Rates zur Änderung der
Verordnun~J Nr. 139/67/EWG hinsichtlich der Festsetzung
der Erslattung(!n lwi cfor Ausfuhr von Getreide 16. 1. 75 L 11/3
15. 1. 75 Verordnung (EWC) Nr. 88/75 der Kommission zur Festsetzung
der auf G e t r e i d e , M eh I e , G r ob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfun-
gen bei der Einfuhr 16. 1. 75 L 11/4
15. 1. 75 Verordnung (EWC) Nr. 89/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämic!n, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ge L r Pi de, M c~ h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 16. 1. 75 L 11/6
15. l. 75 Verordnung (EWC) Nr. 90/75 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 16. 1. 15 L 11/8
15. 1. 75 Verordnung (EWC) Nr. 92/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 16. 1. 75 L11/16
15, 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 93/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 16. 1. 75 L 11/18
16. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 94/75 der Kommission zur Festsetzung
der auf G et r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 17. 1. 75 L 12/1
16. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 95/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i cl e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 17. 1. 75 L 12/3
16. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 96/75 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreidesektor 17.1.75 L 12/5
16. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 97/75 der Kommission zur Festsetzung
der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Abschöp-
fungen bei der Einfuhr 17. 1. 75 L 12/11
16. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 98/75 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h reis 17.1.75 L12/13
16. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 99/75 der Kommission zur Festsetzung
der Ersli:111.ungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch -
reis 17. 1. 75 L 12/15
16. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 100/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im -Re iss e kt o r 17. 1. 75 L 12/ 17
16. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 101/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 17. 1. 75 L 12/19
16. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 102/75 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
R ü b s e n s a m e n dienenden Elemente 17. 1. 75 L 12/22
16. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 103/75 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse 17.1.75 L 12/25
16. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 104/75 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusatzbet.rä9en für lebendes und geschlachtetes
Geflü9el 17. 1. 75 L 12/27
16. 1. 75 Verordnun9 (EWG) Nr. 105/75 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträ9en für Erzeugnisse des Sektors Ge -
flügelfleisch 17. 1. 75 L 12/29
16. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 106/75 der Kommission über Aus-
fuhrerstattungen für G e f 1 ü g e 1 f 1 e i s c h für die Zeit ab
1. Februar 1975 17. 1. 75 L 12/31
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
16. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 107/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Ei er -
s e k t o r für den Zeitraum vom 1. Februar 1975 an 17. 1. 75 L 12/32
16. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 108/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von W e i ß -
und R o h z u c k e r 17. 1. 75 L 12/34
16. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 109/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 17. 1. 75 L 12/36
16. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 110/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i tun g s e r z e u g n iss e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 17. 1. 75 L 12/39
16.1.75 Verordnung (EWG) Nr. 111/75 der Kommission zur Fest-
setzung der für G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 17. 1. 75 L 12141
16. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 112/75 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mil c h und
Milcherzeugnissen 17. 1. 75 L 12/ 44
16. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 113/75 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für R e i s und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 17. 1. 75 L 12/ 46
16. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 114/75 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für G e t r e i d e anzuwenden-
den Berichtigung 17. 1. 75 L 12/ 48
17. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 115/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i d e , Mehl e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 18. 1. 75 L 13/1
17. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 116/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 18. 1. 75 L 13/3
17. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 117 /75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k eh a l -
tigen Erzeugnissen 18. 1. 75 L 13/5
17. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 118/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi l c h - und Mi l c h e r z e u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 18. 1. 75 L 13/7
17. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 119/75 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge auf dem Sc h w e i n e -
f l e i s c h s e k t o r anwendbaren Beträge 18. 1. 75 L 13/ 19
17. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 120/75 der Kommission über eine Son-
dervorschrift für die Erhebung der Beitrittsausgleichsbeträge
für Butter im Warenverkehr mit dem Vereinigten König-
reich beim Ubergang vom Milchwirtschaftsjahr 1974/1975 zum
Milchwirtschaftsjahr 1975/ 1976 18. 1. 75 L 13/21
17. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 121/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 269/73 über Durchführungsbestim-
mungen der Regelung für die Ausgleichsbeträge im Rahmen
des Beitritts 18. 1. 75 L 13/23
17. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 122/75 der Kommission zur vorüber-
gehenden Aussetzung der in der Verordnung (EWG) Nr.
3062/74 vorgesehenen Dauerausschreibung für die Einfuhr von
Zucker 18. 1. 75 L 13/24
17. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 123/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 18. 1. 75 L 13/25
17. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 124/75 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 18. 1. 75 L 13/27
17. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 125/75 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
samen 18. 1. 75 L 13/29
17. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 126/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide -
sektor 18. 1. 75 L 13/31
Nr. 18 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1975 511
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bczc!ichnung der Rechlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 1. 75 Veronlnung (IWC) Nr. 127/75 der Kommission zur .Änderung
der hc'sor](Jc~rcn Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 18. 1. 75 L 13/37
17. 1. 75 Verordnung (IWC) Nr. 128/75 der Kommission zur Änderung
der als Aus~Jlcicltslwlrügc! für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
d C! - und R c~ i s s r) k 1. o r s anzuwendenden Beträge 18. 1. 75 L 13/39
17. 1. 75 Verordnung (EW(;) Nr. 129/75 der Kommission zur Änderung
df!r lwi dc~r Einfuhr von Getreide- und Reisverar-
b e i I u n g s c r z c~ u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 18. 1. 75 L 13/ 43
16. 1. 75 Vc)ronlnunq (EWC) Nr. 130/75 der Kommission zur Änderung
der W üli rungsausgleichsbeträge 20. 1. 75 L 15/1
20. 1. 75 Vcrordnun~r (EWC) Nr. 131/75 der Kommission zur Festset-
zung dc)r au[ Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fe i n g r i (! ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~ien bei der Iinfuhr 21. 1. 75 L 16/1
20. 1. 75 Verordnung (EWC) Nr. 132/75 der Kommission über die Fest-
sdzung dc!r Prämicin, die clen Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C c Ir c i d c~, M c~ h l und M a 1 z hinzugefügt werden 21. 1. 75 L 16/3
20. 1. 75 Verordnung (EWC) Nr. 133/75 der Kommission zur Festset-
zung dc!s Crunclbel.rags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 21. 1. 75 L 16/5
20. 1. 75 Vcrnrd11ung (EWC) Nr. 134/75 der Kommission zur Änderung
der lwsondcrcn Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 21. 1. 75 L 16/7
20. 1. 75 Verordnung {EWC) Nr. 135/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausglciclrsliclrüge für die Erzeugnisse des Ge t r e i -
cl e - und Reis sek l o r s anzuwendenden Beträge 21. 1. 75 L 16/9
20. 1. 75 Verordnung {EWG) Nr. 136/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverar-
b c i l u 11 g s <) r z <~ u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 21. 1. 75 L16/13
20. 1. 75 Verordnung {EWG) Nr. 137/75 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreidesektor 21. 1. 75 116/15
21. 1. 75 Verordnung {EWG) Nr. 138/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bf,i der Einfuhr 22. 1. 75 L 17/1
21. 1. 75 Verordnung {EWG) Nr. 139/75 der Kommission über die Fest-
sclztrng der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e Lr e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 22. 1. 75 L 17/3
21. 1. 75 Verordnung {EWG) Nr. 140/75 der Kommission zur Festset-
zung der durchscbnilllichen Erzeugerpreise für Wein 22. 1. 75 L 17/5
20. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 141/75 der Kommission zur Festset-
zung des durchschnittlichen Weltmarktpreises und des Richt-
ertrags für Sojabohnen im Wirtschaftsjahr 1974/1975 22. 1. 75 L 17/7
20. 1. 75 Verordnung {EWC;) Nr. 142/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung {EWC) Nr. 616/72 im Hinblick auf die Ab-
schöpfungen bf~i der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 22. 1. 75 L 17/8
21. 1. 75 Verordnung (EWC) Nr. 143/75 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im Sek-
tor C c f 1 ü g e 1 f l e i s c h 22. 1. 75 L 17/10
21. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 144/75 der Kommission vom 21. Ja-
nuar 1975 zur Festsetzung der als Ausgleichsbeträge anwend-
baren Beträge im E i c r s e kt o r 22. 1. 75 L 17/11
21. 1. 75 Verordnung {EWG) Nr. 145/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
G c t r c i cl c - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 22. 1. 75 L 17/12
21. 1. 75 Verordnung {EWG) Nr. 146/75 der Kommission zur Änderung
der bc,sondercn Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 22. 1. 75 L 17/16
21. 1. 75 Verordnung {EWG) Nr. 147/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Re i s v e r a r -
bei tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 22. 1. 75 L 17/18
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 148/75 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im G et r e i des e kt o r 22. 1. 75 L 17/20
22. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 149/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpf ungt!n bei der Einfuhr 23. 1. 75 L 18/1
22. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 150/75 der Kommission über die Fest-
setzmig der Priimien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e 1: r e i d e , M c h 1 und M a l z hinzugefügt werden 23. 1. 75 L 18/3
22. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 152/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von W e i ß -
und Rohzucker 23. 1. 75 L 18/7
23. 1. 75 Verurd11m1g (EWG) Nr. 153/75 der Kommission zur Änderung
der als A usglc~ichsbeträge für die Erzeugnisse des
G e t r e i d c - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 23. 1. 75 L 18/9
21. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 154/75 des Rates über die Anlage
einer Olkartei in den O 1 i v e nöl erzeugenden Mitglied-
sli:1aLen 24. 1. 75 L 19/1
21. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 155/75 des Rates über den Verkauf
von Mager m i 1 c h p u 1 ver aus öffentlicher Lagerhaltung
für die Lieferung nach Entwicklungsländern 24. 1. 75 L 19/3
21. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 156/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1192/74 über die Beihilfe für künstlich
getrocknetes Putte r 24. 1. 75 L 19/5
23. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 157/75 der Kommission zur Berichti-
gung bestimmter beweglicher Teilbeträge und bestimmter Bei-
trittsausgleichsbeträge, die im ersten Vierteljahr 1975 bei der
Einfuhr von Warnn gelten, die unter die Verordnung (EWG)
Nr. 1059 / 69 fallen 24. 1. 75 L 19/6
23. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 158/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von W cizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun ~Jcn bei dE!r Einfuhr 24. 1. 75 L 19/16
23. 1. 75 Vcronlnung (EWG) Nr. 159/75 der Kommission über die Fest-
sctzun~J der Prfünien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G c l r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 24. 1. 75 L 19/18
23. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 160/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide -
seklor 24. 1. 75 L 19/20
23. 1. 75 Vc~rordnung (EWG) Nr. 161/75 der Kommission zur Festset-
zung der b<~i R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpJungcm bei der Einfuhr 24. 1. 75 L 19/26
23. l. 75 Verordnung (EWG) Nr. 162/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 24. 1. 75 L 19/28
23. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 163/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 24. 1. 75 L 19/30
23. l. 75 Vc!rcmlnung (EWG) Nr. 164/75 der Kommission zur Festset-
zung der AbschöpJungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 24. 1. 75 L 19/32
23. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 165/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen R in d e r n sowie von R in d f 1 e i s c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 24. 1. 75 L 19/34
23. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 166/75 der Kommission zur Festset-
zunq dc!r Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Sc h w e i -
n e f l_c~ i s c h sek t o r für den am 1. Februar 1975 beginnen-
den Zeitraum 24. 1. 75 L 19/37
23. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 167/75 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von S i r u p und an d e r e n Zucke rar t e n 24. 1. 75 L 19/41
23. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 168/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k c r 24. 1. 75 L 19/42
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1975 513
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
23. 1. 75 Verordnung (EWC) Nr. 169/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
Ge t r c i cI e - und Reis s c~ kt o r s anzuwendenden Beträge 24. 1. 75 L 19/45
23. 1. 75 Verordnung (EWC) Nr. 170/75 der Kommission zur Änderung
der bei df!r Einfuhr von G et r e i de - und Reis ver a r -
b c i tun g s c r z c u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfun-
gen 24. 1. 75 L 19/49
23. 1. 75 Verordnung (EWC) Nr. 171/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstalt.ung für Reis und Bruchreis
anzu wcndt~nden lkrich Ligung 24. 1. 75 L 19/51
23. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 172/75 der Kommission zur Festset-
zung der für Ge 1. r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
slaLLungcn 24. 1. 75 L 19/53
23. 1. 75 Verordnung (EWC) Nr. 173/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei der ErslalJung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 24. 1. 75 L 19/56
21. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 174/75 des Rates zur Verlängerung
der G('.ltungsdc1uc'r der Orientierungspreise für K ä 1 b er und
ausgcwachsctw Rind c r 25. 1. 75 L 20/1
21. 1. 75 Vcrordnun~r (EWG) Nr. 175/75 des Rates über besondere
Inl.crv(:nLionsmaßnalimen auf dem Zuckersektor 25. 1. 75 L 20/2
24. 1. 75 Verorclnung (EWG) Nr. 176/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G c t r e i de , M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein g r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen IH:i d<!f Einfuhr 25. 1. 75 L 20/3
24. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 177/75 der Kommission über die Fest-
setzung der PrJmi<!n, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e l r e i cl e , M c 11 1 und M a l z hinzugefügt werden 25. 1. 75 L 20/5
24. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 178/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1-
t i gen Erzeugnissen 25. 1. 75 L 20/7
24. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 179/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25. 1. 75 L 20/9
24. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 180/75 der Kommission zur Festset-
zung der DrsLattungcn bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c b s c~ k 1. o r für den am 1. Februar 1975 beginnenden
Zeitraum 25. 1. 75 L 20/11
24. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 181/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n m eh 1 als Hilfeleistung für das Internatio-
nale Komitee vom Roten Kreuz 25. 1. 75 L 20/16
24. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 182/75 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Islamische
Republik Mauretanien 25. 1. 75 L 20/18
24. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 183/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n m e h 1 als Hilfeleistung für die Republik
Philippinen 25. 1. 75 L 20/20
24. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 184/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 315/68 in bezug auf die Auf-
machung von N a r z i s s e n z wie b e 1 n 25. 1. 75 L 20/23
24. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 185/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 25. 1. 75 L 20/24
24. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 186/75 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages cfor Beihilfe für O 1 s a a t e n 25. 1. 75 L 20/27
24. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 187/75 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarklpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 25. 1. 75 L 20/29
24. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 188/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 25. 1. 75 L 20/31
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und ffoZ<'ichnun~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 1. 75 Vcrordnun11 (EWC~) Nr. 189/75 der Kommission zur Änderung
der cds Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
C ('. 1. r e i cl <~ - und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 25. 1. 75 L 20/33
24. 1. 75 Verordnt1ng (EWC) Nr. 190/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisver-
a r bei 1 u n !J s c r zeug n iss e n zu erhebenden Abschöpfun-
r1cn 25. 1. 75 L 20/37
21. 1. 75 Verordnung (EWC) Nr. 191/75 des Rates betreffend eine zu-
süLzliche M<~nqc Jür die Zuckereinfuhr mit Subventio-
n<)n sowie zur Andcrung der Verordnung (EWG) Nr. 2931/74 25. 1. 75 L 20/39
17. 1. 75 Veronlnung (EWG) Nr. 192/75 der Kommission über Durch-
führunqsvorschriftcn für Ausfuhrerstattungen bei landwirt-
sdwfl.lidwn Erzeugnissen 31. 1. 75 L 25/1
17. 1. 75 Verordnun~J (EWG) Nr. 193/75 der Kommission über gemein-
same Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhr-
lizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für land-
w i rtsdwJLl iche Erz()Ugnisse 31. 1. 75 L 25/10
22. 1. 75 Vcrorclnunq (EW(_;) Nr. 194/75 des Rates zur Änderung der
Vc)rordnunq (EWC) Nr. 1191/73 zur Festlegung der Grund-
reqcln für die Cewührung einer Verbraucherbeihilfe für
Butler 28. 1. 75 L 21/1
27. 1. 75 V()rordnur1q (EWC) Nr. 19b/75 der Kommission zur Festset-
zunq d<~r duf Ce 1. r c i de, M eh I e, Grobgrieß und
F <!in g r i P ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
sd1öpfung<)t1 bei der Einfuhr 28. 1. 75 L 21/5
27. 1. 75 Verordnung (EWC) Nr. 197/75 der Kommission über die Fest-
s<:Lzung der Priirnien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C <) 1. r <: i de, M eh I und M a 1 z hinzugefügt werden 28. 1. 75 L 21/7
27. 1. 75 Vernrdnun~J (EWC) Nr. 199/75 der Kommission zur Änderung
der bc'.;ondercn Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 28. 1. 75 L 21/11
27. 1. 75 Verordnun~J (EWC) Nr. 200/75 der Kommission zur Anderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
C e L r e i cl e - und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 28. 1. 75 L 21/13
28. 1. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 201/75 der Kommission zur Festset-
zung d(~r c1uf Getreide, M eh I e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 29. 1. 75 L 22/1
28. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 202/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide , M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 29. 1. 75 L 22/3
28. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 203/75 der Kommission zur Festset-
zung der durchschniltlichen Erzeugerpreise für Wein 29. 1. 75 L 22/5
28. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 204/75 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 29. 1. 75 L 2/7
28. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 205/75 der Kommission zur Festset-
zung der Eins(hleusungspreise und der Abgaben bei der Ein-
fuhr flir Eieralburnin und Milchalbumin 29. 1. 75 L 22/9
28. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 206/75 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Ge-
flügelfleisch 29. 1. 75 L 22/12
28. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 207/75 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für
Schweinefleisch 29. 1. 75 L 22/14
28. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 208/75 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 29. 1. 75 L 22/16
28. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 209/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 29. 1. 75 L 22/19
28. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 210/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide-
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 29. 1. 75 L 22/21
28. 1. 75 Verordnung (EWG} Nr. 211/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s c r zeug n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 29. 1. 75 L 22/25
Nr. 18 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1975 515
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dcitum und Bczeichnunq der R!)chtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 1. 75 Verordnun~J (EWG) Nr. 212/75 der Kommission zur Festset-
zung der aul G et re i de, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen und Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 30. 1. 75 L 23/1
29. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 213/75 der Kommission über die Fest-
setzunq der Pr;imicm, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 30. 1. 75 L 23/3
29. 1. 75 Veronlnung (lJWG) Nr. 214/75 der Kommission zur Festset-
zunq der /\usqlcichsbetr~ige für Rindfleisch 30. 1. 75 L 23/5
29. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 215/75 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß- und
Rohzucker 30. 1. 75 L 23/7
29. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 216/75 der Kommission zur Änderung
der als Aus~Jleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide-
und Reis sek I o r s anzuwendenden Beträge 30. 1. 75 L 23/9
29. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 217/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbei-
t u n g s erze u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 30. 1. 75 L 23/13
30. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 218/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 31. 1. 75 L 24/1
30. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 219/75 der Kommission über die Fest-
setzung der Pämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i de , M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 31. 1. 75 L 24/3
30. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 220/75 der Kommission zur Festset-
zung dc~r Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide-
sektor 31. 1. 75 L 24/5
Andere Vorschriften
15. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 91/75 der Kommission zur Anwendung
des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter Oran-
gensorten aus Spanien 16. 1. 75 L 11/14
21. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 151/75 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von eingeführten Zitrusfrüchten 23. 1. 75 L 17/5
22. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 195/75 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von
4 Gewichlshunderl.teilen oder mehr der Tarifstelle ex 73.02
EI des Gemeinsamen Zolltarifs und über die Ausdehnung die-
ses Kontingents auf bestimmte Ferrochrom-Importe mit einem
Gehalt an Kohlenstoff von 3 bis 4 Gewichtshundertteilen 28. 1. 75 L 21/2
27. 1. 75 Verordnung (EWG) Nr. 198/75 der Kommission zur Aufteilung
für dus Jahr 1975 von mengenmäßigen Ausfuhrkontingenten
der Gemeinschaft für bestimmte Aschen und Rückstände von
Kupfer sowie für bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimm-
ten Schrott aus Kupfer, Aluminium und Blei 28. 1. 75 L 21/2
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2990/74 des
Rates vom 26. November 1974 zur zeitweiligen Aussetzung
von autonomen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs für
einige industrielle Warnn (ABI. Nr. L 319 vom 29. 11. 1974) 22. 1. 75 L 17/26
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 39/75 der
Kommission vom 8. Januar 1975 zur Änderung der als Aus-
gleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide- und Reissek-
tors anzuwendenden Beträge (ABI. Nr. L 5 vom 9. 1. 1975) 23. 1. 75 L 18/24
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 83/75 der
Kommission vom 14. Januar 1975 zur Änderung der als Aus-
gleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide- und Reis-
sek tors anzuwendenclEm Beträge (ABI. Nr. L 10 vom 15. 1.
1975) 23. 1. 75 L 18/24
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Einbanddecken 1974
Auslieferung ab Februar 1975
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Die Titelblätter und die zeitlichen Übersichten für Teil I lagen der
Nr. 13/1975 und für Teil II der Nr. 6/1975 bei.
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nen Jahren.
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