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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 A 11s~·eµ;ehe n zu Bonn am t8. Februar t975 Nr. 17
Tdq Inhalt Seite
b. 2. 75 V crord11 tLIHJ iilJ<•1 l löchsl IIH'll\J<·n an Quecksilber in Fischen, Krusten-, Schalen- und Weich-
l ic•n•11 (Oll<'<"ksill><·1vcrord11u11q, Fisclw) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485
12. 2. 75 Vnordnunq i'ilH•r <lds lkrnfsllild und über die PrüJungsanforderungen im praktischen Teil
und im lt1chllwor<•lisclH•11 T<•il dc•r Mcislcrprüfung für das Friseur-Handwerk . . . . . . . . . . . . 486
14. 2. 7:-i V<!rord11111HJ iilw, di<· C:r<·n,c• des freihafens Hambur~J . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489
(il'.l-1-:,
Dieser Au.~gohc ist li'ir tl1c i\/Jo1111c11/c11 <!er um 31. Dezember 1974 abgeschlossene Fundstellennachweis A 1974
(/Jundcsrccht ohne 1 iillic>rrcchtlid1c Vcreinhmungen und Verträge mit der DDR) beigefügt.
1
Verordnung
über Höchstmengen an Quecksilber in Fischen, Krusten-, Schalen- und Weichtieren
(Quecksilberverordnung, Fische)
Vom 6. Februar 1975
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dc!s Lc~bensmit.tel- si:itzlich in § l aufgeführte Lebensmittel, die einen
und Bedarfsgegensti:indegesetzes vorn 15. August höheren als den nach § 1 zulässigen Gehalt an Queck-
1974 (Bundesgesetzbl. l S. 1945) wird im Ejnverneh- silber aufweisen, oder unter Verwendung dieser Le-
men mit den Bundesministern für Erni:ihrung, Land- bensmittel hergestellte Erzeugnisse in den Verkehr
wirtschaft und Forsten und fiir Wirlschc1ft mit Zu- bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung
stimmung cles BunclC'src1\es verord•net: leichtfertig begeht, handelt nach.§ 53 Abs. 2 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-
§ 1 nungswidrig.
(1) Fische, Krusten-, Schellen- und Weichtiere und
§ 3
unter Verwendung dieser Lebensmittel hergestellte
Erzeugnisse dürfen nicht in den VC'rkehr gebracht Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
werden, wenn in dem zum Verzehr bestimmten Teil leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
der Fische, Krusten-, Schalen- und Weichtiere mehr blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-
als 1 ppm Quecksilber vorhanden is1. setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945)
(2) Bei Fischen, Kruskn-, Sclwll'.n- und Weich-
auch im Land Berlin.
tieren sowie Teilen diesC:~r Tie:re, deren ursprüng-
liche Beschaffenheit sich bei cler Bearbeitung oder
Verarbeitung verändert, isl der C)uPcksi lbergehalt § 4
auf das Frischgewicht dieser Tiere ocler Tierteile Diese Verordnung tritt 6 Monate nach der Ver-
umzurechnen. kündung in Kraft. Auf Lebensmittel, die mindestens
ein Jahr haltbar sind und die vor der Verkündung
§ 2 dieser Verordnung hergestellt worden sind, ist diese
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lc)bensmittel- und Verordnung erst ein Jahr nach der Verkündung an-
Bedarfsgegenständegesetzes wird be;straft, wer vor- zuwenden.
Bonn, den G. Februar 1975
Der Bundesminister
Jür Juqend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. VI/ o I t er s
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüiungsaniorderungen
im praktischen Teil und im iachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Friseur-Handwerk
Vom 12. Februar 1975
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 9. Kenntnisse des Umgangs mit Kunden einschließ-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom lich der Beratung und der Verkaufstechnik;
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- 10. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
letzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
des Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (Bundes- Arbeitssicherheit;
gesetzbl. I S. 1713), wird im Einvernehmen mit den
11. Kenntnisse der gesetzlichen Hygienebestimmun-
Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und
gen;
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
12. Beurteilen der Beschaffenheit und Struktur des
Haares sowie Auswählen geeigneter Behand-
1. Abschnitt lungsmethoden und -präparate;
Berufsbild 13. Pflegen des Haares und der Kopfhaut durch
Naß- und Trockenreinigen, Massieren und An-
§ 1 wenden von Haarkur~n und Packungen;
Berufsbild 14. Haarschneiden;
(1) Dem Friseur-Handwerk sind folgende Tätigkei- 15. Rasieren;
ten zuzurechnen: 16. Wellen, Wickeln, Papillotieren, Toupieren, Fri-
1. Gestaltung von Frisuren; sieren, Dauerwellen und Entkrausen;
2. kosmetische Pflege von Haar, Haut und Nägeln 17. farbveränderndes Haarbehandeln;
einschließlich der Beratung in kosmetischen Prä- 18. Ausführen VOI1$,-Haararbeiten;
paraten;
19. Reinigen und Pflegen von Haarteilen und
3. Anfertigung und Pflege von Haarteilen und
Perücken; Perücken;
4. Bilden von Masken. 20. Beurteilen der Haut für eine kosmetische Be-
handlung sowie Auswählen geeigneter Behand-
(2) Dem Friseur-Handwerk sind folgende Kennt- lungsmethoden und -präparate;
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
21. kosmetisches Behandeln und Pflegen der Haut
l. Kenntnisse über Biologie, Chemie und Physik; und der Nägel;
2. Kenntnisse des Aufbaues und der Eigenschaften 22. Gestalten von Masken;
sowie über Erkrankungen des Haares, der Haut
und der Nägel; 23. Reinigen, Desinfizieren und Pflegen der Maschi-
nen, Geräte und Werkzeuge.
3. Kenntnisse über Farbwirkung und Form von
Frisuren und farbverändernden Haarbehandlun-
gen, bei der dekorativen Kosmetik und beim
Bilden von Masken; 2. Abschnitt
4. Kenntnisse der wichtigsten historischen und Prüfungsanforderungen
modischen Frisuren; in den Teilen I und II der Meisterprüfung
5. Kenntnisse der möglichen Schäden bei unsach-
gemäßer Haar- und Hautbehandlung; § 2
6. Kenntnisse der Wirkungsweise von Reinigungs- Gliederung, Dauer und Bestehen
und Pflegepräparaten sowie von angewandten der praktischen Prüfung (Teil I)
Chemikalien auf Haar, Haut und Nägel;
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-
7. Kenntnisse der Werkstoffe und der gewerbe- fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der
üblichen Waren; Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die
8. Kenntnisse über die Verarbeitung von Men- Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berück-
schen-, Tier-, Pflanzen- und Kunsthaar; sichtigt werden.
Nr. 17 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1975 487
(2) Die Meisterprülungsari)eit soll nicht mehr als § 5
8 Arbeitstage, di(! Arlwitsprob(• nicht mehr als
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
8 Stunden dauern.
(Teil II)
(3) Mindeslvorc:1Ussetzung für das Bestehen des
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der
4 Prüfungsfächern nachzuweisen:
Meisterprüfungsarbeit und in cler Arbeitsprobe.
1. Gestaltung:
§ 3 a) Die wichtigsten historischen und modischen
Meisterprüfungsarbeit Frisuren,
b) dekorative Kosmetik,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit. ist eine der nach-
stehenden beiden Arbeiten anzufertigen: c) Bilden von Masken;
1. Eine festliche Frisur unter Verwendung eines 2. Fachtechnologie:
selbstgefertigten Haarteils; a) Biologie, Chemie und Physik,
hierbei sind auszuführen b) Aufbau und Eigenschaften sowie Erkrankun-
a) die Anfertigung eines Haarteils mit einer gen des Haares, der Haut und der Nägel,
Mindestgrundfläche von 100 qcm und einer c) Arbeitsverfahren der Haar- und kosmetischen
Mindesthaarlänge von 20 cm, Hautbehandlung,
b) eine Haarfärbung mit deutlicher Veränderung d) Schäden bei unsachgemäßer Haar- und Haut-
der Ausgangsfarbe, behandlung,
c) eine Einlegearbeit mit mindestens 2 Einlege- e) Wirkungsweise von kosmetischen Behand-
techniken; lungsmethoden, von Reinigungs- und Pflege-
präparaten sowie von angewandten Chemika-
2. eine Frisur unter Verwendung eines selbstgefer-
lien auf Haar, Haut und Nägel;
tigten Toupets zur Abdeckung einer Kahlstelle;
f) Mittel und Verfahren zur Reinigung, Des-
hierbei sind auszuführen
infektion und Pflege der Maschinen, Geräte
a) die Anfertigung eines Toupets mit Stirnansatz, und Werkzeuge,
b) ein Haarschnitt zur Formgebung der Frisur g) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-
und mit harmonischem Ubergang zwischen tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-
dem Haar des Modells und dem Haar des sicherheit,
Toupets,
h) die gesetzlichen Hygienebestimmungen;
c) die Formgebung im Fönwellverfahren.
3. Arten, Eigenschaften, Zusammensetzung, Wir-
(2) Der Prüfling hat vor Ausführung der Meister- kung, Verwendung und Lagerung der Werkstoffe
prüfungsarbeit einen Arbeitsplan zu erstellen. und der gewerbeüblichen Waren;
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern 4. Kalkulation mit den für die Preisbildung wesent-
lichen Faktoren.
1. der Arbeits- und Zeitplan,
2. die Zeichnung und Beschreibung des Haarteils (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
oder des Toupets, zuführen.
3. der Gestaltungsvorschlag und die Beschreibung (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht
der Frisur. mehr als 8 Stunden, die mündliche Prüfung' je Prüf-
ling nicht mehr als eine halbe Stunde dauern.
§ 4
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung
Arbeitsprobe
zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
(l) Als Arbeitsprobe sind 3 der nachstehenden gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Arbeiten auszuführen, und zwar bei Anfertigung
(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt
der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd-
Arbeiten der Nummern l bis 3, bei Anfertigung der
liche Prüfung verzichtet werden.
Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Arbei-
ten der Nummern 1, 2 und 4: (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
1. Anfertigen einer modischen Tagesfrisur für Da- Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der
men mit Haarschnitt und Dauerwelle; in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer.
2. pflegendes und dekoratives kosmetisches Behan-
deln der Haut und der Nägel;
3. Abschnitt
3. modisches Herrenhaarschneiden und Anfertigen
einer Fönfrisur; Ubergangs- und Schlußvorschriften
4. Haarfärben mit deutlicher Verbinderung der Aus-
gangsfarbe und Frisieren. § 6
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig- Ubergangsvorschriften
sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende
der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei- Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
chend nachgewiesen werden konnten. schriften zu Ende geführt.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 7 § 8
Sonstiue Vorschriften Berlin-Klausel
(1) Die wcilcrc,,1 /\nfordcrunsJen in der Meister- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
prüfung lwslimm<!11 sich l1ilC'h der Vc!rordnung über leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-
9emeinsdrnc /\11lordcn111~J<'11 in d<)r Meisterprüfung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
im HcJndwerk vo111 1'2. De7.<'llÜH!r 1972 (Bundesgesetz- ordnung auch im Land Berlin.
bldtt 1 S. 2'.iBl) in d<•r j('wt!ils wdtcnden Fdssung.
(2) Auf Crund des § 122 der Handwerksordnung § 9
weit.er anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
Inkrafttreten
CcgensUinde dieser Verordnung regeln, nicht mehr
dn-1,uwcnden. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.
Bonn, den 12. Februar 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Sc h 1 echt
N1. 17 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den J 8. Februar 1975 489
Verordnung
über die Grenze des Freihafens Hamburg
Vom 14. Februar 1975
Au I Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der
Fc1sslmg der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (Bun-
desgeselzbl. l S. 529), zuletzt geändert durch das
Fiinfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
vorn 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940), wird
V('rordnel.:
§ 1
Die Grenze des östlich des Köhlbrands gelegenen
Gcbids des Freihafens Hamburg--Alter Freihafen-
wird ~Jeändert. Ihr neuer Verlauf ergibt sich aus der
Anlc1ge.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
J<jtungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt J S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
crnch im Land Berlin.
§ 3
(l) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig lritt die Verordnung über die
Grenze des Freihafens Hamburg--Alter Freihafen -
vorn 12. Juli 1967 (Bundesanzeiger Nr. 133 vom
20. Juli 1967), zuletzt geändert durch die Dritte Ver-
ordnung über die Änderung der Grenze des Frei-
hafens Hamburg vom 28. Oktober 1971 (Bundesge-
setzbl. l S.1721), außer Kraft.
Bonn, den 14. Februar 1975
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage
zur Verordnung
über die Grenze des Freihafens Hamburg
-Alter Freihafen -
Die Zollgrenze gegen das östlich des Köhlbrands gerader Verlängerung 17 m nach Nordosten und
gelegene Gebiet des Freihafens Hamburg - A:lter biegt dann im rechten Winkel nach Nordwesten ab,
Freihafen - verläuft vom östlichen Führungspfahl bis sie wieder auf die Kaimauer des Zollkanals stößt.
der Pontonanlage Uberseebrücke der Zollverwaltung Dieser folgt sie in nordöstlicher Richtung 134 m bis
westlich zunächst an der Westkante des anschlie- zum Gebäude der Grenzaufsichtsstelle Kornhaus-
ßenden Pontons bis zur nordwestlichen Pontonecke. brücke. Dort wendet sie sich nach Südsüdosten und
Von dort überquert sie - durch Grenzweiser ge- verläuft in dieser Richtung, zunächst an der West-
kennzeichnet - den Niederhafen in östlicher Rich- seite des Gebäudes, 15 m bis zur Mitte der Straße
tung 175 m bis zur Westseite der Uberseebrücke in „Neuer Wandrahm". Sie überquert anschließend in
Höhe der südlichen Pfahlgruppe des Mittelbogens. gerader Linie die Straße „Bei St. Annen" in Richtung
Sie wendet sich dort nach Süden und verläuft an der auf die Südwestecke der Personenhalle des Zoll-
Westseite der Uberseehrücke bis zum Ponton, den amts Hamburg.,.Kornhausbrücke. Von dort verläuft
sie -- durch einen weißen Strich gekennzeichnet - sie an der Südseite der Gebäude des Zollamts Ham-
bis zur Elbseite überquert. Von dort folgt sie der burg-Kornhausbrücke bis zur Südostecke der Ost-
Pontonkante --- durch einen weißen Strich gekenn- halle des Zollamts. Die Zollgrenze biegt zunächst
zeichnet -- um das Ostende des Pontons bis zur Ost- nach Südosten um, folgt dem Maschenzaun - die-
seite der Uberseebrücke, an der sie in nordöstlicher sen in den Freihafen einbeziehend - in einem Bo-
Richtung bis zur Höhe der südlichen Pfahlgruppe gen nach Südwesten übergehend 170 m bis zum
des Mittelbogens verläuft. Uber diese Pfahlgruppe Grenzübergang Brooktor. Dort überquert sie in süd-
hinweg überquert sie den Niederhafen - durch östlicher Richtung die Straße „Brooktorkai" bis zur
Grenzweiser gekennzeichnet -- bis zur Südwestecke Nordecke der nördlichen Abfertigungsbühne des
des westlichen Pontons der Zollabfertigungsstelle Zollamts Hamburg-Brooktor. Sie folgt der Rück-
Hamburg-Vorsetzen und folgt dann der Südkante wand dieses Gebäudes m:id dem anschließenden
der Pontonanlage bis zur südöstlichen Pontonecke. Maschenzaun - diesen im Freihafen belassend -
Von dort überquert sie - durch Grenzweiser ge- 227,5 m in südwestlicher Richtung. Dort überquert
kennzeichnet - die östliche Einfahrt des Nieder- sie im rechten Winkel auf einer Länge von 8,5 m
hafens bis an die Kehrwiederspitze. Sie folgt so- die nördliche Einfahrt zum Zollhof, folgt sodann
dann der nach Nordosten verlaufenden Kaimauer erneut dem Maschenzaun auf einer Länge von 15 m
40 m in dieser Richtung bis zu der Stelle, an der in südlicher Richtung, überquert anschließend im
diese nach Nordwesten abknickt, überquert von dort rechten Winkel auf einer Länge von 8,5 m die süd-
- durch Hinweistafeln gekennzeichnet - in öst- liche Einfahrt und folgt in dieser Richtung 6,5 m dem
licher Richtung den Straßenplatz vor den beiden Maschenzaun bis zur nördlichen Kaimauer des
' Niederbaumbrücken bis an die Nordwestecke der Brooktorhafens. Sie verläuft an deren \tVasserseite
Wassertreppe zum Kehrwiederfleet und verläuft so- 52 m in östlicher Richtung, anschließend 22,5 m in
dann 185 m an der nördlichen Kaimauer gegen das ostnordöstlicher Richtung und sodann 18 m in süd-
Kehrwiederfleet bis zur südöstlichen Ecke des Süd- östlicher Richtung. Von diesem Punkt führt sie in
gebäudes des Zollamts Hamburg-Niederbaum. Dort einer Biegung 5,7 m nach Nordosten bis zur süd-
biegt sie, die Zufahrt zum südlichen Zollhof über- westlichen Ecke des Verwaltungsgebäudes des Zoll-
querend, 25 m nach Norden, wendet sich, der Süd- amts Hamburg-Brooktor. Von dort folgt sie der
seite des Mittelgebäudes des Zollamts folgend, 12 m Kaimauer an der Wasserseite 212,8 m nach Nord-
nach Osten bis· zu dessen Südostecke und biegt, die osten, anschließend 7,5 m nach Südsüdosten und
Zufahrt zum nört'l.lichen Zollhof überquerend, nach dann 3,4 m in östlicher Richtung bis zur Ericus-
Norden ab bis zum Südufer des Binnenhafens. Von brücke. Sie überquert den Brooktorhafen an der
dort verläuft sie an der Wasserseite der südlichen Westseite dieser Brücke und folgt sodann der süd-
Kaimauer gegen den Binnenhafen ·nach Osten bis an lichen Kaimauer des Brooktorhafens 3,4 m in west-
die Nordwestecke des westlich der Brooksbrücke ge- licher Richtung. Dann wendet sie sich nach Süden
legenen Gebäudes. Sie folgt dessen West- und Süd-- und folgt dem Maschenzaun - diesen im Freihafen
seile bis zur Südostecke, wo sie in gerader Verlän- belassend - 57,5 min dieser Richtung, anschließend
gerung der Ostseite 8 m nach Süden abknickt. Da- 41 mim Bogen nach Westen und dann 132 min süd-
nach wendet sie sich im rechten Winkel nach Osten westlicher Richtung. Dort biegt sie nach Südosten
und überquert die Straße „Auf dem Sande" in ge- ab und folgt dem Maschenzaun - diesen im Frei-
rader Linie 56 m. An diesem Punkt biegt sie im rech- hafen belassend - 33,4 m in dieser Richtung. Sie
ten Winkel nach Norden ab und erreicht nach 12,6 m wendet sich sodann nach Nordosten und verläuft
erneut die südliche Kaimauer gegen den Zollkanal. 11,8 m in dieser Richtung. Dort biegt sie nach Süd-
An deren Wasserseite verläuft sie, den Biegungen osten ab und folgt dem Maschenzaun - diesen im
der Kaimauer folgend, zunächst in östlicher, dann in Freihafen belassend - 29,5 m in dieser Richtung,
nordöstlicher Richtung, bis sie, nach Uberqueren des wendet sich sodann in ostnordöstlicher Richtung und
Zugangs zum Kleinen Fleet, die Stelle erreicht, an der verläuft in dieser Richtung 6,5 m bis an die west-
die Kaimauer kurz vor der Jungfernbrücke nach liche Ecke des Gebäudes Magdeburger Straße 3. Sie
Norden abknickt. Von diesem Punkt führt sie in folgt anschließend 18,5 m der nach Ostnordosten
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1975 491
verlcrnfenden Ci<:belwand, bie~JI dann an der nord- sich nach 68,8 m auf einer Länge von 9,9 m in süd-
östlichen Ecke des Gebäudes im rechten Winkel westliche Richtung bis zum Bahnübergang Harburger
nach Südsiidosten ab und fol~Jt in dieser Richtung Chaussee. Sie überquert in dieser Richtung die
192 m der Ostseile dieses Gebäudes und der an- Gleise auf einer Länge von 26 m und folgt dem
grenzenden Gcbüudc. Dort biegl sie nach Ostsüd- Maschenzaun - diesen im Freihafen belassend
osten ab und verl~iull. dn der Nordseite des Maschen- auf dem Deich am Berliner Ufer über den Grenz-
zauns inmitten d<~r Gleisanli.l~Jen nördlich der Vers- übergang Harburger Chaussee 1 257 m in westsüd-
mannstraf)e bis an die Nordwestecke des Gebäudes westlicher Richtung. Sie führt dann 8 m nach Süd-
des Bahnhofs .,1 lcm1burg-Kai rechts". Sie führt an westen, biegt erneut in westsüdwestliche Richtung
der Nordseile des Bahnhofs~Jeb~iudes und der Zoll- um und überquert die Deichauffahrt in einer Länge
zweigstelle Hc1mburg-Versmcmnkc1i entlang bis zu von 13 m. Von dort folgt sie wieder dem Maschen-
einem Punkt 27,:i rn üstlich · der Zollabfertigungs- zaun --- diesen im Freihafen belassend -- zunächst
rampe, überquert 7 ,n in nördlicher Richtung das in in gleicher Richtung 200 m, wendet sich dann in
den Freihafen lühn)ndt~ Eisenbahn~Jleis und verläuft einem Bogen von 53 m nach Nordwesten und ver-
von dort pc_1rallel zum Eisenbahnviadukt in ost- läuft 544 m in dieser Richtung bis 30 m vor die Klüt-
südöstlicher Richtung an der Nordseile des Ma- jenfelder Straße. Dort überquert sie 15,6 m in nord-
schenzauns bis in Höhe des im Freihafen gelegenen östlicher Richtung das Potsdamer Ufer, wendet sich
Schuppens 24 B. Von dort lol~Jl sie dem weiteren nach Nordwesten und folgt dem Maschenzaun 56 m
Bogen des Maschenzc1uns diesen im Freihafen bis zum Grenzübergang Ernst-August-Schleuse. Dort
belassend nach Südosten bis c1n die Eisenbahn- überquert sie die Klütjenfelder Straße bis zur
brücke über die Norderelbe. Ü(~rn westlichen Rand Nordostecke des Zollamts Hamburg-Ernst-August-
der Brücke bis zum südlicben Ufer der Norderelbe Schleuse. Sie verläuft weiter am Maschenzaun -
folgend, führt sie von dort crn der Ostseite des an- diesen in den Freihafen einbeziehend - um das
schließenden Maschenzauns bis zur Eisenbahnblock- Grundstück des Zollamts Hamburg-Ernst-August-
stelle Veddel. Sie wird dort durch die westlichen Schleuse herum auf dem Damm zwischen Klütjen-
Wände der beiden Blockslellen-Gebäude gebildet, felder Hafen und Ernst-August-Kanal bis an dessen
verläuft dann am Maschenzaun diesen im Frei- Ende. Von dort setzt sie sich in nordwestlicher Rich-
hafen belassend ..~. in südwestlicher Richtung wei- tung auf dem Wasser fort bis zu dem Punkt im Rei-
ter und überquert an dessen Ende am nördlichen herstieg, in dem sich die Linien schneiden, die durch
Bahndurchlaß 5 m in westlicher Richtung das Frei- zwei Grenzweiser auf dem sich gegenüberliegenden
hafengleis der Hafenbahn. Von dort führt sie weiter Ufer bestimmt werden. Von dort führt sie in ge-
an der Ostseite des Maschenzauns entlang und über- rader Linie über den Reihenstieg bis zu der durch
quert in dessen Richtung am südlichen Bahndurch- Grenzweiser bezeichneten Stelle am oberen Rand
laß 5 m in östlicher Richtung das Freihafengleis der der südlichen Uferböschung der östlichen Einfahrt
Hafenbahn. Sie verläuft weiter an der Ostseite des zur Ellerholzschleuse, setzt sich dort an der Süd-
anschließenden Maschenzauns bis zu dessen Ende seite des Maschenzauns 70 m nach Westen fort, biegt
am Bahndurchlaß der vom Bahnhof Veddel in den nach Westsüdwesten ab und überquert den Eller-
Freihafen führenden Hafenbahn. Sie überquert 8 m holzweg auf einer Länge von 16 m. Sie wendet sich
in westlicher Richtung das Hafenbahngleis und folgt dann nach Südsüdwesten und verläuft am Maschen-
wieder dem Maschenzaun diesen im Freihafen zaun - diesen im Freihafen belassend -- auf einer
belassend - bis zu dessen Ende am Schnittpunkt der Strecke von 195 m parallel zur Böschung der Hoch-
Straßen „Veddeler Damm" und „Am Saale-Hafen".
straße bis an die Südostecke des Fundaments des
Sie wendet sich dort nach Südwesten und führt in
HEW-Hochspannungsmastes 801. Sie folgt dem Ma-·
dieser Richtung 29 m bis zur Straßenmitte des Ved-
schenzaun -- diesen und die HEW-Hochspannungs-
deler Damms. Dort biegt sie nach Südosten um und
führt 33 m in gerader Linie bis zu dem Punkt, an masten 800 und 799 im Freihafen belassend -- bis
dem der Maschenzaun beginnt. Diesem folgt sie auf zur Südostecke des Fundaments des HEW-Hochspan-
dessen SüdC?slseile auf dem Bürgersteig bis 2,3 m nungsmastes 799. Von dort verläuft sie am Maschen-
vor das Gebäude der Zollabfertigungsstelle Nie- zaun - diesen im Freihafen belassend - zunächst
dernfelde, springt auf die Südecke dieses Gebäudes 95 m nach Südsüdwesten, wendet sich dann nach Sü-
über und verläuft an seiner Südostseile entlang bis den und verläuft 80 m in dieser Richtung. Sie biegt
1,9 m vor die Ostecke. Von dort führt sie im rechten nach Südsüdwesten ab und verläuft 80 m in dieser
Winkel über den Bürgersteig auf die Stützmauer Richtung. Sie wendet sich dann in einem rechten
der Hafenbahnanlage, folgt in nordöstlicher Richtung Winkel zur östlichen Köhlbrandbrückenrampe, ver-
auf einer Länge von 18 m dem Maschenzaun bis zur läuft 5 m in westnordwestlicher Richtung und knickt
westlichen Ecke der Flußwegunlerfühnmg, überquert dann nach Südsüdosten ab. Von dort folgt sie der
die Gleisanlagen bis zur südlichen Ecke dieser Unter- Brückenrampe und der Brückenauffahrt Neuhof in
führung, wendet sich dann nach Südwesten und ver- einem Abstand von 3 m bis zur Nordostecke der
läuft in dieser Richtung 7,8 m auf der Flügelmauer. Fußgängertreppe an der Ostseite der Brückenauf-
Sie folgt dann dem Maschenzaun diesen im Frei- fahrt. Sie folgt der Ostkante dieser Treppe und
hafen belassend zunächst in südwestlicher Rich- biegt vor der Brückenauffahrt in einem annähernd
tung über die Venloer Brücke, wendet sich von deren rechten Winkel nach Westnordwesten ab, überquert
südlichem Widerlager auf einer Länge von 2,4 m in auf einer Länge von 29 m die Fahrbahnen bis zum
westliche, danach 21,2 m in südwestliche Richtung, westlichen Geländer an der Brückenabfahrt. Dort
biegt erneut in westliche Richtung um und wendet wendet sie sich nach Nordwesten, verläuft 43 m in
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
dieser Richlunq und knickt dilnn im rechten Winkel folgt sie dem in 4 m Abstand von der Böschung
nach Südwesl<'11 ab. Sit~ lolqt in tdnem Abstand von am Westphalkai parallel zu dieser errichteten Ma··
5 rn d<~r l<iililbrdnclbriicke 13!) m in südwestlicher schenzaun --- ihn im Freihafen belassend - 430 m
Richttm~J- Dann wende! si<! sich nc.1ch Südsüdwesten in gerader Richtung nach Nordnordosten. An diesem
und verlüull ]O rn in dieser Richtung. Sie knickt Punkt wendet sie sich nach Nordosten, nach 7 m nach
dann nc1cl1 \i\/('.Slnordwesten ilb, (ilwrquert das Frei- Nordnordosten, nach 12,5 m nach Westnordwesten
hafengleis der l lcilc~nbdhn und Jol~Jt anschließend und nach 5,5 m in nordnordöstlicher Richtung ---
1 615 rn dem Maschenzm,n diesen im Freihafen stets dem im Freihafen verbleibenden Maschenzaun
belassend cntlcrnq dt'.r Kühll.mrndbrücke. Anschlie- folgend. Sie folgt sodann dem unmittelbar an der
ßend führt sie in Pirw,n Boq<'n von 237 111 in nörd- Uferböschung zum Kohlenschiffhafen errichteten
licher Richf.trnq bis zur Roßbrückl~. Sie überquert den Mascbenzaun ihn im Freihafen belassend -
Roßkanal 55 m dtil der <lstlidH'n Seite der lnlands- 136,5 m in einem Bogen zunächst in nördliche, dann
brücke, bicqt am Nordenck der BrückP 2 rn nach in nordwestliche Richtung bis zum Ende der Um-
Osten c1b und lolql dem Mc_1sclwnzaun -- diesen irn schlagsanlage der Firma ULAB am \Nestphalkai.
FreihafC'n beldsscnd 12b m in nördlicher Rich- Hier wendet sie sich in Richtung des Grenzweisers
tung. T2 m vor dem Cebüuck der Zolldbfertigungs- über die Uferböschung westsüdwestlich in den Koh-
stellP Jlarn bu rq-Rof1 w<'nd<~L sie sich im reclüen W in- lenschiffhafen. ln dieser Richtung verläuft sie 220 m
kel nach Osten, ülwrqucr1 den Roßddmm 30 min die-
dl~rch den Kohlenschiffhaf en bis zu der mit Grenz-
ser Richtun~J nnd verl<lulL de.Ilm auf der Westseite
weisern gekennzeichneten Pfahlgruppe. Sie wendet
d(~s Schutzqel~indPrs und d<'s c111scbließenden Ma-
sich sodann in nordnordwestliche Richtung, folgt
schcnzauns 141 m ncic'h Norden. Anschließend über-
117 rn der Linie der Pfahlgruppen und biegt nach
quert sie 5 m in nonfostlidwr Rich1ung das zum
einer weiteren v\Tendung an der durch Grenzweiser
Köhlbrand Jühn)nd<) Cl<:is d<!r l hlicn bahn, verläuft
gekennzeichneten Pfahlgruppe in nordwestliche
danach BB m in lJercJder Ridilunq cJn der Westseite
Richtung ab. Sie folgt auf 438 m Länge der Linie
des Maschenzc1trns nach Nordc:n und überquert 4,5 rn
der Pfahlgruppen und ihrer Verlängerung durch den
in nordöstliclwr Richtun~J dcis c1uf d<m Köhlbrand-
Kohlenschiffhafen bis zur Höhe des Nordendes des
deich führende Cleis der Hc1lenbahn. Sie folgt so-
dann dem Masclwnz<:1 u n diesen im Freihafen br~- vVestphalkais. Dort wendet sie sich nach Norden
lassend an der Ostseile der Straßen Köhlbrand- und verläuft in dieser Richtung -- von der West-
deich und Tollerortwl)(J zunächs1 24 rn nach Norden, spitze der Kaizunge Tollerort 45 m entfernt 78 m
70 m nach Nordoslc'.n, 1:15 m nach Nordnordosten bis in die Norderelbe hinein. Sie biegt sodann nach
und 7 rn nach Nordosten. Von hier verläuft sie --- Ostnordosten ab und verläuft -- vom Nordufer der
weiter dem irn Freihafen verbleibenden Maschen- Kaizunge Tollerort zwischen 45 und 120 m, vom
zaun folgend an der Ostseile des Tollerortweges Nordufer von Steinwerder (Wendemuthkai) 105 m
in einem 318 rn langen weiten Bogen zunächst nach entfernt -· im Strom bis in die Höhe des Trocken-
Nordnordosten, darauf nach Norden und dann wie- docks und weiter in gerader Linie über die Elbe zum
der nach Nordnordosten bis zu der am nördlichen östlichen Führungspfahl der Pontonanlage der Zoll-
Ende dieser Strc1 ßp geleqenen Kehre. Von hier aus verwaltung westlich der Uberseebrücke.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ve1ld!J: Bundcs,rnzcigcr Verlagsgcs.m.b.H. - - Druck: Bundesdruckerei Bonn
1111 Bunclcsqcisc,lzhl<1ll Teil I w<i1dPn Ceselzc, Verordnungen, Anordnungen und dumil im Zusammenh,mg stehende Bekannlmachungen veröffentlicilt.
Im Bundes(JCsdzblatt Teil JJ werden völk:.rrcchtlichc Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die darn 9ehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntm,H.:lrnn9l'l1 sowir: Zolll.t1rifverorcln11n<J['n veröflcnllicht..
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