445
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 1975 Nr. 15
Taq Inhalt Seite
:rn. l. 75 Vi(!rle Vc1ordnun~J zu1 Anderung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . 445
96-1-2
:ll. 1. 75 Verordnung über die Gewährung von Subventionen bei der Einfuhr von Zucker sowie
ff1r den über die l Iöchstquote hinaus und für den aus Melasse erzeugten Zucker (Subven-
tionsverordnung Zucker) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446
28. l. 75 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 44 Abs. 2 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der FdssunrJ der Bekanntmachung von 20. Januar 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
830-2
:ll. 1. 75 Bekanntmc1chung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten
gegenüber den Angehörigen des Spanischen Staates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rccht.svo1sdnilt.e11 der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449
Vierte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung (luftVO)
Vom 29. Januar 1975
Auf Grund des § 32 Abs. l Satz l Nr. l des Luft- (2) Der Bundesminister für Verkehr kann all-
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- gemein, die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde
machung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I des Landes im Einzelfall Ausnahmen von Ab-
S. 1113), zuletzt geändert durch § 70 Abs. 6 des satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für die Sicher-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15.,März 1974 heit des Luftverkehrs nicht zu erwarten ist. Die
(Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), wird mit Zustim- Ausnahmen können eingeschränkt, befristet oder
11
mung des Bundesrates verordnet: mit Auflagen verbunden werden.
2. In § 43 wird nach Nummer 26 folgende Nummer
Artikel 1 26 a eingefügt:
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der „26 a. entgegen § 22 a Abs. 1 auf einem Flugplatz
11
Bekanntmachung vom 14. November 1969 (Bundes- startet oder landet; •
gesetzbl. I S. 2117) wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:
Diese Verordnung sowie die Luftverkehrs-Ord-
,,§ 22a nung gelten nach § 14 des Dritten Dberleitungsge-
Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen setzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
Beförderung von Personen oder Sachen in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Ände-
rung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung) vom
(1} Der Führer eines Flugzeuges mit einem 25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 529) auch im
Höchstabfluggewicht von mehr als 14 000 kg darf Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im
bei Flügen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Land Berlin bleiben unberührt.
Personen oder Sachen auf einem Flugplatz nur
starten oder landen, wenn
1. für die Anflüge Jnstrumentenanflugverfahren Artikel 3
festgelegt sind; Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
2. eine Flugverkehrskonlrolle vorhanden ist. kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Januar 1975
D(~r Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über die Gewährung von Subventionen bei der Einfuhr von Zucker
sowie für den über die Höchstquote hinaus und für den aus Melasse erzeugten Zucker
(Subventionsverordnung Zucker)
Vom 31. Januar 1975
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5, 14 und 16, der §4
§§ 9 und 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 Anerkennung von Melasseentzuckerungsbetrieben
des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundes- (1) Der Antrag auf Anerkennung als Melasseent-
gesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 8 zuckerungsbetrieb ist schriftlich in drei Stücken bei
des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrens- dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der
rechts vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I Betrieb gelegen ist. Ist der Inhaber des Betriebes
S. 3393, 3533), wird im Einvernehmen mit den Bun- Zuckerhersteller im Sinne des § 3 Abs. 1 der Pro-
desministern für Wirtschaft und der Finanzen ver- duktionsabgabenverordnung Zucker vom 17. Juli
ordnet: 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 944), so ist der Antrag ab-
weichend von Satz 1 bei dem zur Durchführung der
§1 Produktionsabgabenverordnung Zucker zuständigen
Hauptzollamt zu stellen.
Anwendungsbereich
(2) Die Anerkennung kann zurückgenommen wer-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
den; § 96 der Reichsabgabenordnung findet sinn-
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der
gemäß Anwendung.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
die Gewährung einer Subvention im Rahmen der
§5
gemeinsamen Marktorganisation für Zucker
Antrag auf Gewährung der Subventionen
1. bei der Einfuhr von Weiß- und Rohzucker,
(1) Der Antrag auf Gewährung der in § 1 Nr.
2. für die über die Höchstquote hinaus erzeugte genannten Subvention ist zusammen mit dem
Zuckermenge und
Zollantrag auf Abfertigung des Zuckers zum freien
3. für aus Melasse erzeugten Zucker. Verkehr bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen.
Als Antrag ist ein zusätzliches Stück des für den
Zollantrag und die Zollanmeldung vorgeschriebe-
§2
nen Vordrucks zu verwenden, das mit der Auf-
Zuständige Stellen schrift „Einfuhrsubvention" zu kennzeichnen ist.
(1) Zuständig für die Durchführung der Aus- Können Unterlagen, die nach den in § 1 genannten
schreibungen ist die Einfuhr- und Vorratsstelle für Rechtsakten für die Entscheidung über den Antrag
Zucker und Rohtabak (Einfuhr- und Vorratsstelle). erforderlich sind, noch nicht beigefügt werden, so
sind sie der für die Gewährung der Subvention zu-
(2) Zuständig für die Gewährung der Subventio- ständigen Zollstelle unmittelbar vorzulegen.
nen und die Uberwachung des subventionierten
Zuckers ist die Bundesfinanzverwaltung. (2) Der Antrag auf Gewährung der in § 1 Nr. 2
genannten Subvention ist schriftlich in drei Stücken
bei dem für den Zuckerhersteller zur Durchführung
§3 der Produktionsabgabenverordnung Zucker zustän-
Kautionen digen Hauptzollamt zu stellen. Der Antrag darf frü-
hestens zusammen mit der Anzeige nach § 4 Abs. 1
(1) Die nach den in § l genannten Rechtsakten der Produktionsabgabenverordnung Zucker vorge-
vorgeschriebene Ausschreibungskaution ist bei der legt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Einfuhr- und Vorratsstelle durch Hinterlegung einer
(3) Der Antrag auf Gewährung der in § 1 Nr. 3 ge-
Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldne-
nannten Subvention ist schriftlich in drei Stücken
rische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik
bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Anerken-
Deutschland zu leisten. Der Bürge muß zur ge-
nung (§ 4) erteilt hat.
schäftsmäßigen Ubernahme von Bürgschaften im
Geltungsbereich dieser Verordnung berechtigt sein
und dort seinen Sitz oder eine Niederlassung haben. §6
(2) Die Kaution wird von der Einfuhr- und Vor- Pflichten der Beteiligten
ratsstelle verwaltet. Diese trifft die Entscheidung (1) Zum Zwecke der Uberwachung haben der
über die Freistellung oder den Verfall der Kaution. Subventionsberechtigte und der Erst- und Zweiter-
Die Kaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik werber des subventionierten Zuckers oder der dar-
Deutschland. aus hergestellten Erzeugnisse den Zollstellen das
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1975 447
Betreten der Gesch<lftsriiume und Betriebsstätten den in § 1 genannten Rechtsakten nachträglich zu
sowie die AufnahnH) der Bestiinde an Zucker und erhöhen oder zu vermindern, so gelten die Absätze
Verarbeitungserzeugnissen während der üblichen 1 und 2 entsprechend für die Gewährung oder
Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Ver- Rückforderung des Unterschiedsbetrages.
langen die in Betracht kommenden kaufmännischen
(4) Subventionsforderungen sind unverzinslich.
Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und
sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus-
kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstüt- §8
zung zu gewähren. Bei d utomatischer Buchführung Beweislast, Rückforderung und Verzinsung
haben die in Satz 1 gcn,mnten Personen auf ihre
(1) Der Subventionsberechtigte trägt auch nach
Kosten Listen mit den erfonforlicben Angaben aus-
dem Empfang der Subvention in dem Verantwor-
zudrucken, soweil es di(' Zollstellen verlangen.
tungsbereich, der nicht zum Bereich der Bundes-
(2) Die zusliind ig(~ Zollstelle kann dem Subven- finanzverwaltung oder der Einfuhr- und Vorrats-
tionsberechtiglen Auflagen erteilen, soweit es der stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der
Uberwachungszw(~ck erfordert. Voraussetzungen für die Gewährung der Subven-
(3) Der Subvenl.ionsbercchligte sowie der Erst- tion bis zum Ablauf des Jahres, das dem Kalender-
und Zweiterwerber sind verpflichtet, die Unterla- jahr der Auszahlung folgt.
gen, die den subventionierten Zucker, die zu seiner (2) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurück-
Herstellung verwendeten Rohstoffe und die aus dem zuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Tage
subventionierten Zucker hergestellten Erzeugnisse des Empfangs an mit zwei vom Hundert über dem
betreffen oder sich hiernuf beziehen, sieben Jahre Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, bei Verzug
aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewah- vom Tage des Verzugs an mit drei vom Hundert
rungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
(4) Nimmt der Subventionsberechtigte das sich verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende
aus den in § l genannten Rechtsakten ergebende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zu-
Recht auf Ausfuhr von Zucker in Anspruch, so hat grunde zu legen. Für Beträge, die zu den in § 7
er die ausgenutzte Ausfuhrlizenz einschließlich Abs. 3 genannten Fällen zurückzuzahlen sind, be-
etwaiger Teillizenzen vor der Vorlage bei der Ein- ginnt die Verzinsung jedoch erst mit Ablauf der
fuhr- und Vorratsstelle der für die Gewährung der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz.
· Subvention zuständigen Zollstelle vorzulegen. (3) Die für die Gewährung der Subvention zustän-
dige Zollstelle setzt die zurückzuzahlenden Beträge
§7 durch Bescheid fest. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
Gewährung der Subventionen
§9
(1) Ist der Anspruch auf die Subvention nach den
Berlin-Klausel
in § 1 genannten Rechtsakten entstanden, so erteilt
die für die Gewährung der Subvention zuständige Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Zollstelle dem Subventionsberechtigten einen Sub- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ventionsbescheid und veranlaßt die Auszahlung der gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
Subvention. Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
(2) Der Subventionsbescheid hat eine Belehrung
über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle,
bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über § 10
die Fristen zu enthalten. § 237 der Reichsabgaben- Inkrafttreten
ordnung gilt sinngemäß. Der Bescheid ist zuzustel-
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
len; § 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes gilt
kündung in Kraft; sie wird auf Zucker, der nach den
sinngemäß. Fehlerhafte Subventionsbescheide kön-
in § 1 genannten Rechtsakten eingeführt oder in
nen geändert oder zurückgenommen werden.
den Verkehr gebracht wird, auch dann angewandt,
(3) Ist die festgesetzte Subvention im Zusammen- wenn die Zuschlagserteilung vor der Verkündung
hang mit der in § 6 Abs. 4 genannten Ausfuhr nach dieser Verordnung liegt.
Bonn, den 31. Januar 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. November 1974 - 1 BvR 505/68 -, er-
gangen auf Verfassungsbeschwerde, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
In § 44 Absatz 2 des' Gesetzes über die Versor-
gung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungs-
gesetz) in der Fassung vom 20. Januar 1967 (Bun-
desgesetzbl. I S. 142) ist der Satzteil
„ohne alleiniges oder überwiegendes
Verschulden der Witwe"
mil Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Ver-
bindung mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar
und daher nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Januar 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Voge 1
Bekanntmachung
über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland
für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Spanischen Staates
Vom 31. Januar 1975
Auf Grund des § 7 des Gesetze,s über die Haftung
des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910
(Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß
durch die Gesetzgebung des Spanischen Staates die
Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Bonn, den 31. Januar 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. November 1974 - 1 BvR 505/68 -, er-
gangen auf Verfassungsbeschwerde, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
In § 44 Absatz 2 des' Gesetzes über die Versor-
gung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungs-
gesetz) in der Fassung vom 20. Januar 1967 (Bun-
desgesetzbl. I S. 142) ist der Satzteil
„ohne alleiniges oder überwiegendes
Verschulden der Witwe"
mil Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Ver-
bindung mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar
und daher nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Januar 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Voge 1
Bekanntmachung
über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland
für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Spanischen Staates
Vom 31. Januar 1975
Auf Grund des § 7 des Gesetze,s über die Haftung
des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910
(Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß
durch die Gesetzgebung des Spanischen Staates die
Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Bonn, den 31. Januar 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. IS Tag der Ausqdbf): Bonn, den 13. Februar 1975 449
Hinweis auf R{~chtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer v(~röff enl.l ichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmitlc!lbcJrP Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddlun1 1111d lk,.eidi11u1HJ der lh,chLsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 12. 74 V(!rordnung (EWC) Nr. 3262/74 der Kommission zur Fest-
sclzung der Erslallung bei der Erzeugung für Oliven ö 1
zur llersu,Jlung von Fisch- und Gemüsekonserven 28. 12. 74 L 349/15
n. 12. 74 Vc!rord111111g (EWC) Nr. 32G4/74 der Kommission zur Festset-
zung d<)r Sonderabschöpfungen für Butter und Käse , die
qcmi:iß dem Protokoll Nr. 18 aus Neuseeland in das Ver-
<'iniglP Köniqrcich C'inqeführt werden 28. 12. 74 L 349117
27. 12. 74 Verordnun~J (EWC) Nr. 3266/74 der Kommission zur Fest-
sctzun9 der auf c; c t r c i de , Mehle, Grob g r i es und
Fein g r i c s von Weizen ocler Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei dc)r Einfuhr 28. 12. 74 L 349/ 19
27. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3267/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämic)n, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
Jü r G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 28. 12. 74 L 349/21
27. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3268/74 der Kommission zur Fest-
selzung der bei R e i s und Bruchreis anzuwendenden
Abschöpfungen lwi dc~r Einfuhr 28. 12. 74 L 349/23
27. 12. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 3269/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 28. 12. 74 L 349/25
27. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3270/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und Rohzucker 28. 12. 74 L 349127
27. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3271/74 der Kommission zur Fest-
setzung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 28. 12. 74 L 349/29
27. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3272/74 der Kommission zur Fest-
setzung ch·r Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -
balti9en Erzeugnissen 28. 12. 74 L 349/31
27. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3273/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n
und ausgewachsenen Rinde r n sowie von R in d -
f leis c h , ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 28. 12. 74 L 349.1 33
27. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3274/74 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und Re i s v e r -
a r b e i tun g s e r z C' u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 28. 12. 74 L 349/36
27. 12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3275/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide -
und Re i s v e rar b e i 1. u n g s e r z e u g n iss e n 28. 12. 74 L 349.138
27. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3276/74 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitte 1 n
anwendbaren Abschöpfungen 28. 12. 74 L 349/45
27. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 327-7/74 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei
der Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 28. 12. 74 L 349/47
27. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3279/74 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und Re i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 28. 12. 74 L 349/49
27. 12. 74 Verordnun9 (EWG) Nr. 3280/74 der Kommission zur Ände-
rung der A bschöpfun~Jen bei der Ausfuhr im G et r e i de -
seklor 28. 12. 74 L 349/53
4. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3281174 der Kommission zur Ände-
rung des Warenverzeichnisses für die Statistik des Außen-
handels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren
Mitgliedstaaten (NIMEXE) 28. 12. 74 L 351/1
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1lum 1111d Be1.cichnu11q der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
1<J, 12. '74 Verordnung (EWC) Nr. 3298/74 des Rates zur Verlängerung
der Verordnung (EWG) Nr. 3576/73 über die Einfuhr des
Weinbauerzeugnisses mil Ursprung in und Herkunft aus
Zypern, das unter der Bezeichnung „Cyprus Sherry" ausge-
führt wird, sowie der Beihilferegelung für gleichartige Wein-
})ducrzeugnissP, die in der Gemeinschaft in ihrer ursprüng-
lidH!n Zus<1mrrH~nselzung erzeugt und nach Irland und dem
V<'r<~iniqlen Köniqn!ich ausgeführt werden 30. 12. 74 L 353/68
Andere Vorschriften
2T 12. 74 V(•rord111111~1 (EWC) Nr. 3263/74 der Kommission zur Ande-
run~J dc,r Vtirord1nrng (EWG) Nr. 1689/74 zur Festsetzung der
im Zuckt'rwirlschaflsjahr 1974/1975 anwendbaren Beitritts-
a us~J lc)ic·hsbcilräge 28. 12. 74 L 349/16
23, 12. 74 V<~rordnun~J (EWG) Nr. 3265/74 der Kommission zur Ande-
nrn~J der B<'itrillsausgleichsbeträge im Handel mit Dänemark 28. 12. 74 L 349/18
19.12.74 Verorcl11u11q (EWG) Nr. 3278/74 des Rates zur Durchführung
d<!S Jkschl uss<'S Nr. 4/74 des Gemischten Ausschusses EWG-
OslerrPicb zur Aussetzung der Anwendung von Artikel 23
Absatz l des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Be-
Wiffs „Erzeuqnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeug-
nisse" und ülwr die Mdhoden der Zusammenarbeit der Ver-
wc11Lun9en 28. 12. 74 L 355/1
2. 12. 74 VeronJnun~J (EWC) Nr. 3282/74 des Rates zur Durchführung
des Bcschluss(!S Nr. 3/74 des Gemischten Ausschusses EWG-
Oslern'.jch zur Ergänzung und Anderung der Listen A und B,
die dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
.,Erzc!ugnissc mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-
gen c1ls Anhang beigefügt sind 28. 12. 74 L 352/1
2. 12. 74 V<'rordnung (EWC) Nr. 3283/74 des Rates zur Durchführung
des Bc)schlusscs Nr. 10/74 des Gemischten Ausschusses EWG-
Finnland zur Ergänzung und Anderung der Listen A und B, ·
die dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
.,Erz(!ugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse-"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-
gen als Anhang beigefügt sind 28. 12. 74 L 352/6
2. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3284/74 des Rates zur Durchführung
des Beschlusses Nr. 3/74 des Gemischten Ausschusses EWG-
Island zur Ergänzung und Anderung der Listen A und B, die
dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Er-
zcugn i sse rni L Ursprung in" oder Ursprungserzeugnisse" und
II
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
als Anhang beigefügt sind 28. 12. 74 L 352/11
2. 12. 74 V<~rordnung (EWC;) Nr. 3285/74 des Rates zur Durchführung
des Beschlusses Nr. 3/74 des Gemischten Ausschusses EWG-
NorwE!gen zur Ergänzung und Anderung der Listen A und B,
di<! dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
.,Erzeugnisse mit Ursprung' in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-
gell als Anhang beigefügt sind 28. 12. 74 L 352/16
2. 12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3286/74 des Rates zur Durchführung
des Beschlusses Nr. 3/74 des Gemischten Ausschusses EWG-
Portugal zur Ergänzung und Anderung der Listen A und B,
die dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
.,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder Ursprungserzeugnisse"
II
und über die ME?Lhoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-
gen als Anhang bcigc)fügt sind 28. 12. 74 L 352/21
2. 12. 74 Verordnung (EWC;) Nr. 3287/74 des Rates zur Durchführung
des Beschlusses Nr. 3/74 des Gemischten Ausschusses EWG-
Schweden zur Ergänzung und Anderung der Listen A und B,
di() dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
,,Erzeugnisse m.il Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über dje Mcthochm der Zusammenarbeit der Verwaltun-
gf!n als Anhan9 beigefügt sind 28. 12. 74 L 352/26
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1975 451
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäis,chen Gemeinschaften
D<llum und BPzeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 12. 74 Veronlnung (EWG) Nr. 3288/74 des Rates zur Durchführung
des Beschlusses Nr. 3/74 des Gemischten Ausschusses EWG-
Schweiz zur Ergänzung und Änderung der Listen A und B,
die dc)m Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
,,Erzeugnisse~ mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und ülwr die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-
gen als A nhan~J beigdügt sind 28. 12. 74 L 352.131
19. 12. 74 Vt!rordnnng (EWC) Nr. 3289/74 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und V<)rwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten für Sherry-Weine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemein-
sanwn Zol!LcHifs mit Ursprung in Spanien 30. 12. 74 L 353/ 1
19. 12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3290/74 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Mi:!lc1ga-Weine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemein-
samen Zolllcirifs mit Ursprung in Spanien 30. 12. 74 L 353/12
19. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3291/74 des Rates über die Eröffnung,
A uft.c)ilung und Verwallung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Jumilla-, Priorato-, Rioja- und Valdepefias-Weine
der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ur-
sprung in Spanien 30. 12. 74 L 353/23
19. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3292/74 des Rates über die Eröffnung,
A uft(!ilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für getrockm!te Feigen der Tarifstelle ex 08.03 B des
Gemeinsdmen Zolllarits mit Ursprung in Spanien 30. 12. 74 L 353/34
19. 12. 74 Verordnting (EWC) Nr. 3293/74 des Rates über die Eröffnung,
Aulteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
genls für getrocknde Weintrauben der Tarifstelle 08.04 B I
des Gemeinsamen Zolllcnifs mit Ursprung in Spanien 30. 12. 74 L 353/37
19. 12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3294/74 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung t!ines Gemeinschaftszollkontingents
für Hasc)]nüsse der Tarifstelle ex 08.05 G des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in der Türkei 30. 12. 74 L 353/40
19. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3295/74 des Rates zur vollständigen
oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in der Türkei 30. 12. 74 L 353/44
19. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3296/74 des Rates zur vollständigen
oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen
Zolltarifs für lwstimml.e Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des
Gemeinsamen Zolllarifs mit Ursprung in Malta 30. 12. 74 L 353/60
19. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3297/74 des Rates zur Eröffnung eines
Zollkontingents für Frühkartoffeln der Tarifstelle 07.01 A II des
Gemeinsamen Zolllarifs mit Ursprung in Zypern für das Jahr
1975 30. 12. 74 L 353/67
19. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3299/74 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für bestimmte handgearbeitete Waren 30. 12. 74 L 354/1
19. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3300/74 des Rates über die in der
Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung gel-
tende Zollbehandlung bei der Einfuhr bestimmter Waren aus
den neuen Mitgliedstaaten 30. 12. 74 L 354/48
19. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3301/74 des Rates über Befreiungen
bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommer-
zieller Art innerhalb der Gemeinschaft 30. 12. 74 L 354/55
19. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3302/74 des Rates zur Durchführung
des Beschlusses Nr. 4/74 des Gemischten Ausschusses EWG-
Island zur Aussetzung der Anwendung von Artikel 23 Ab-
satz 1 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
"Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-
gen 31. 12. 74 L 355/3
19. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3303/74 des Rates zur Durchführung
des Beschlusses Nr. 4/74 des Gemischten Ausschusses EWG-
Norwegen zur Aussetzung der Anwendung von Artikel 23
Absatz l des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Be-
griffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „U rsprungserzeug-
nisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Ver-
waltungen 31. 12. 74 L 355/5
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. U. 74 Vc:rordnut1~J (EWG) Nr. 3304/74 des Rates zur Durchführung
des Beschlusses Nr. 4/74 des Gemischten Ausschusses EWG-
Portugal zur Aussetzung der Anwendung von Artikel 23 Ab-
satz 1 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
,,Erzc!ugnissf~ mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und ülwr diP Mdhoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-
qen 31. 12. 74 L 35517
19. 12. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 3305/74 des Rates zur Durchführung
des ßpschlusses Nr. 4/74 des Gemischten Ausschusses EWG-
Schweden zur Aussetzung der Anwendung von Artikel 23 Ab-
sa Lz 1 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und übC'r diP Mdhoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-
gen 31. 12. 74 L 355/9
19. 12 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 3306/74 des Rates zur Durchführung
des Bescl1lusses Nr. 4/74 des Gemischten Ausschusses EWG-
Schweiz zur Aussetzung der Anwendung von Artikel 23 Ab-
satz 1 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-
gen 31. 12. 74 L 355,' 11
t<J. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3307174 des Rates zur Durchführung
des Beschlusses Nr. 11/74 des Gemischten Ausschusses EWG-
Finnland zur Aussetzung der Anwendung von Artikel 23 Ab-
satz 1 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
,,Erzeuunisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und iiher diC' MPlhodcn der Zusammenarbeit der Verwaltun-
(JPn 31. 12. 74 L 355/13
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Herausgebe1·: Der Bundesminister de.r Justiz
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Im Bundcs!JesdzbJdll Teil J werden Cesr;l/e, Vero,clnungen, Anordnungen und clt1mit im Zusammenhang stehende Bekanntnrnchunqen veröffentlicht.
Im Bundesqcsetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarnnqen. Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckanntmachunuen sowie) Zolltmifverordn11n9cn veröffentlicht.
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