3111
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1975_ Nr.148
Tag Inhalt Seite
22. 12. 75 Gesetz über die Deutsche Genossenschaftsbank und zur Änderung des Gesetzes über die
landwirtschaftliche Rentenbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3171
7623-1, 7624-1
22. 12. 75 Gesetz zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter . . . . . . . . 3176
301-1, 2032-11-2
15. 12. 75 Zweiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . 3179
934-1
18. 12. 75 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren
im persönlichen Gepäck der Reisenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3181
613-1-11
19. 12. 75 Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für die Prüfung überwachungs-
bedürftiger Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3182
7102-36
19. 12. 75 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Preisausgleich auf eingeführ-
ten Branntwein ........................................... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3183
612-7-5-3
22. 12. 75 Verordnung über die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetzlichen
Rentenversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3184
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger ................ ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3185
Gesetz
über die Deutsche Genossenschaftsbank
und zur Änderung des Gesetzes über die landwirtschaftliche Rentenbank
Vom 22. Dezember 19'15
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- wirkt bei der Förderung der gemeinnützigen Woh-
sen: nungswirtschaft mit. Die Bank hat ihren Sitz in
Artikel 1 Frankfurt am Main.
Das Gesetz über die Deutsche Genossenschafts- (2) Die Hauptversammlung der Bank beschließt
kasse in der Fassung der Bekanntmachung vom mit Zustimmung der Bundesregierung ihre Satzung
5. Mai 196~ (Bundesgesetzbl. I S. 309), geändert u:i;i.d über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit
durch das Gesetz vom 18. März 1975 (Bundesgesetz- von zwei Dritteln des stimmberechtigten vertrete-
blatt I S. 705), erhält folgende Fassung: nen Kapitals.
(3) Die Bank kann nach Maßgabe der Satzung
„Gesetz über die Deutsche Genossenschaftsbank Zweigniederlassungen errichten. ·
§ 1 § 2
Zweck, Rechtsform und Sitz · Geschäftskreis
(1) Die Deutsche Genossenschaftsbank, nach- (1) Die Bank kann Bankgeschäfte aller Art be-
stehend ,Bank' genannt, ist eine Körperschaft des treiben, die unmittelbar oder mittelbar ihrer Zweck-
öffentlichen Rechts. Sie dient als Zentralbank der erfüllung dienen. Die Satzung regelt die Einzel-
Förderung des gesamten Genossenschaftswesens; sie heiten.
3172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I
(2) Die Bank ist nach :tv1aßgc1be der Satzung be- letzt geändert durch das Gesetz vom 18. ::Vfärz 1975
rechtigt, BeteiJigungen zu erwerben. (BundesgesetzbL I S. 705), aus dem Aufkomrnen an
13) Die Bank kann ungedeckte und gemäß § 14 Rentenbankgrundschuldzinsen gebildete Sonder-
gedeckte Schuldverschreibungen insgesamt bis zum rücklage wird aufgelöst Sie wird an die landwirt-
Fünfzehnfachen des eingezahlten Grundkapitals und schaftliche Rentenbank zurückübertragen. rne
der ausgewiesenen Rücklagen ausgeben. Die zur Rückübertragung ist steuerfrei.
Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den In-
haber erforderliche Genehmigung erteilt der Bun- (2) Die Ubertragung wird dadurch vollzogen, daß
desminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem die Landwirtschaftliche Rentenbank eine Beteiligung
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundes- von 25 Millionen Deutsche Mark am Kapital der
minister für Erni:ihrung, Landwirtschaft und Forsten. Deutschen Genossenschaftsbank erwirbt.
(3) Einen Betrag in Höhe der auf gelösten Son-
§ 3
derrücklage soll die Bank vorzugsweise für Kredite
Grundkapital zur Förderung der Erzeugung und des Absatzes
(1) Die Beteiligung am Grundkapital der Bank landwirtschaftlicher Güter und zur Förderung der
beruht auf Gesetz oder nach Maßgabe der Satzung genossenschaftlichen Einrichtungen zur Versorgung
auf Vertrag. landwirtschaftlicher Betriebe mit landwirtschaft-
lichen Betriebsmitteln verwenden.
(2) Kraft Gesetzes ist der Bllnd mit einer l\,fülion
Deutsche Mark beteiligt. (4) Mit Rücksicht auf den Förderungscharakter
(3) Am Grundkapital der Bank können sich durch dieser Beteiligung erhält die Landwirtschaffüche
Vertrag mit dieser beteiligen: Rentenbank eine Dividende, die drei vom Hundert
unter der jährlichen Gewinnausschüttung der Bank
a) Genossenschaften und gEmossenschaftliche Zen-
bleibt.
tralinstitutionen,
b) die im Bundesrat vertretenen Länder, § 5
c) andere juristische Personen und Handelsgesell- Organe
schaften, die mit dem Genossenschaftswesen oder
(1) Organe der Bank sind
der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft wirt-
schaftlich verbunden sind. a) der Vorstand,
(4) Die Beteiligungen nach Absatz 2 und Absatz 3 b} der Verwaltungsrat,
Buchstabe b dürfen zusammen 25 vom Hundert des c) die Hauptversammlung.
Grundkapitals nicht übersteigen.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe re-
(5) Der Erwerb, die Erhöhung, Ubertragung, Auf- gelt, soweit sie nicht im Gesetz beshrn1mt sind, die
hebung oder Verringerung einer Kapitalbeteiligung Satzung.
an der Bank (Veränderung des Grundkapitals) sowie
die Einforderung von Einzahlungen auf Kapitalbe- § 6
teiligungen, deren Abruf nach dem Beteiligungsver-
Vorstand
trag vorbehalten war, bedürfen der vorherigen Zu-
stimmung (Einwilligung) der Hauptversammlung mit (1) Der Vorstand besteht aus 1nindestens drei
einer Mehrheit von drei Vierteln des stimmberech- Mitgliedern. Die Vorstandsinitglieder ,.,.'erden vom
tigten vertretenen Kapitals. Die Aufhebung oder Verwaltungsrat bestellt und abberufen.
Verringerung einer Kapitalbeteiligung ist außerdem
von der Zustimmung des Kommissars abhängig. Die (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank
Hauptversammlung setzt für jeden Fall der Verän- in eigener Verantwortung, soweit diese Aufgabe
derung sowie für den Abruf von ausstehenden Ein- nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen
zahlungen auf Kapitalbeteiligungen einen Höchst- zugewiesen ist.
betrag und die Bedingungen für die Veränderung
fest. Der Verwaltungsrat beschließt über die ent- § 7
sprechenden Verträge über Teilbeträge sowie über Verwaltungsrat
Einzelabrufe auf ausstehende Einzahlungen.
(1) Der Verwaltungsrat besteht höchstens aus
(6) Die Hauptversammlung setzt den Mindest- 32 Mitgliedern, und zwar:
betrag für die Kapitalbeteiligung fest. Die Kapital-
beteiligung ist auch in Teilbeträgen übertragbar. a) drei Vertretern der Bundesregierung;
Die Abtretung bedarf der Schriftform. b) drei Vertretern der im Bundesrat vertretenen
Länder;
§ 4 c) einem Vertreter der Deutschen Bundesbank;
Auflösung der Sonderrücklage d) einem Vertreter der Kreditanstalt für "Wieder-
aufbau;
(1) Die gemäß § 3 des Gesetzes über die land-
wirtschaftliche Rentenbank in der Fassung vom e) einem Vertreter der Landv,;irtscha:füichen Ren-
14. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1330), zu- tenbank;
Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1975 3173
f) einem Vertreter des Bundesverbandes der Deut- § 9
schen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V.; Besondere Pflichten der Organe
g) je zwei Vertretern der gewerblichen und länd-
lichen Waren- und Dienstleistungsgenossen- Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit und Strafbar-
schaften; keit der Mitglieder des Vorstandes und des Verwal-
tungsrates richten sich nach den entsprechenden
h) fünfzehn Vertretern der genossenschaftlichen Vorschriften für Vorstands- und Aufsichtsratsmit-
Kreditinstitute und verwandter genossenschaft- glieder der Aktiengesellschaften.
licher Unternehmen;
i) einem Vertreter der genossenschaftlichen oder § 10
gemeinnützigen Wohnungswirtschaft;
öffentliche Aufsicht
k) einem Vertreter der Konsumgenossenschaften;
(1) Die Bundesregierung bestellt für die Aus-
1) einem Vertreter des Deutschen Bauernverbandes , übung der Aufsicht über die Bank einen Kommissar
e.V. und dessen Vertreter. Der Kommissar hat darüber
zu wachen, daß der Geschäftsbetrieb der Bank mit
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß den Gesetzen und der Satzung in EinkJang gehalten
Absatz 1 Buchstaben a bis e werden von den je- wird. Er ist berechtigt, ein Siegel zu führen.
weiligen Institutionen benannt. Die Vertreter gemäß
Absatz 1 Buchstaben f, g, i und 1 werden von den· (2) Der Kommissar ist befugt, von den Organen
jeweils zuständigen Bundesfachverbänden und die der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegen-
Vertreter gemäß Absatz 1 Buchstaben h und k wer- heiten zu verlangen, die ·Bücher und Schriften der
den von den Kapitalbeteiligten der einzelnen Grup- Bank einzusehen sowie an den Sitzungen des Ver-
pen vorgeschlagen und von der Hauptversammlung waltungsrates und an der Hauptversammlung teil-
gewählt. Liegen mehrere Wahlvorschläge aus einer zunehmen und Anträge zu stellen; ihm ist auf Ver-
Gruppe vor, so entscheidet die Hauptversammlung langen jederzeit das Wort zu erteilen.
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wer-
(3) Der Kommissar ist ferner befugt, die Anbe-
den Mitglieder des Verwaltungsrates nicht benannt
raumung von Sitzungen der Organe und die Ankün-
oder gewählt, so wird dadurch die Beschlußfähigkeit
digung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu
des Verwaltungsrates nicht beeinträchtigt. Die Amts-
verlangen sowie die Ausführung von Anordnungen
zeit der Mitglieder des Verwaltungsrates regelt die und Beschlüssen ,zu untersagen, die gegen die Ge-
Satzung. setze oder die Satzung verstoßen.
(3) Der Verwaltungsrat wählt im Anschluß an
(4) Im übrigen ist die Bank in der Verwaltung
jede ordentliche Hauptversammlung aus seiner Mitte
und Geschäftsführung selbständig, desgleichen in
einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
der Anstellung des Personals.
(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-
führung. § 11
§ 8 Vertretung
Hauptversammlung (1) Die Vorschriften des Handelsges,etzbuchs über
die Eintragung in das Handelsregister sind auf die
(1) Die Hauptversammlung ist die Vertretung der Bank nicht anzuwenden.
Kapitalbeteiligten der Bank. In der Hauptversamm-
lung entfällt auf je 5 000 Deutsche Mark eingezahlte (2) Die Befugnis zur Vertretung der Bank sowie
Beteiligung eine Stimme. Die Hauptversammlung die Form für Willenserklärungen der vertretungs-
entscheidet, soweit Gesetz oder Satzung nichts an- berechtigten Personen werden durch die Satzung
deres bestimmen, mit einfacher Mehrheit des stimm- geregelt. Ist eine Willenserklärung der Bank gegen-
berechtigten vertretenen Kapitals. Das Stimmrecht über abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber
eines jeden Kapitalbeteiligten kann nur einheitlich einem Mitglied des Vorstandes. Auf die Vertretung
ausgeübt werden und wird wie folgt beschränkt: der Bank gegenüber'den Organen der Bank sind die
Bedarf der Beschluß der Hauptversammlung einer für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften ent-
qualifizierten Mehrheit (Zweidrittel- oder Dreivier- sprechend anzuwenden.
telmehrheit) und wird die einfache, jedoch nicht die (3) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der
qualifizierte Mehrheit erreicht, so gilt der Antrag Bank wird durch ein mit Abdruck des Dienstsiegels
gleichwohl als angenommen, wenn weniger als drei versehenes Zeugnis des Kommissars geführt. ·
Kapitalbeteiligte gegen den Antrag gestimmt haben.
(2) Die Hauptversammlung ·beschließt innerhalb § 12
der ersten sieben Monate nach Ablauf eines jeden Erklärungen und Ersuchen
Geschäftsjahres über den Jahresabschluß und die
Gewinnverwendung sowie über die Entlastung des Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu füh-
Vorstandes und des Verwaltungsrates. Zu diesem ren. Ordnungsgemäß unterschriebene und mit Ab-
Zweck ist ihr der Prüfungsbericht des Verwaltungs- druck des Dienstsiegels versehene Erklärungen und
rates vorzulegen. Im übrigen tritt die Hauptver- Ersuchen der Bank bedürfen zum Gebrauch gegen-
sammlung nach Bedarf zusammen. über Behörden keiner Beglaubigung.
3172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I
{2) Die Bank ist nach 1'v1aßgabe der Satzung be- ]etzt geändert durch das Gesetz von1 18. Ivlärz 1975
rechtigt, BeteiJigungen zu erwerben. (Bundesgesetzbl. I S. 705). aus dern Aufkommen an
(3) Die Bank kann ungedeckte und gemäß § 14 Rentenbankgrundschuldzinsen gebildete Sonder-
gedeckte Schuldverschreibungen insgesamt bis zum rücklage wird auf gelöst. Sie vvird an die Landwirt-
Fünfzehnfachen des eingezahlten Grundkapitals und schaftliche Rentenbank zurückübertragen. Die
der ausgewiesenen Rücklagen ausgeben. Die zur Rückübertragung ist steuerfrei.
Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den In-
haber erforderliche Genehmigung erteilt der Bun- (2) Die Ubertragung wird dadurch vollzogen, daß
desminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem die Landwirtschaftliche Rentenbank eine Beteiligung
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundes- von 25 Millionen Deutsche Mark am Kapital der
minister für Erni:ihrung, Landwirtschaft und Forsten. Deutschen Genossenschaftsbank erwirbt.
(3) Einen Betrag in Höhe der aufgelösten Son-
§ 3 derrücklage soll die Bank vorzugsweise für Kredite
Grundkapital zur Förderung der Erzeugung und des Absatzes
p) Die Beteiligung am Grundkapital der Bank landwirtschaftlicher Güter und zur Förderung der
beruht auf Gesetz oder nach Maßgabe der Satzung genossenschaftlichen Einrichtungen zur Versorgung
auf Vertrag. landwirtschaftlicher Betriebe mit landwirtschaft-
lichen Betriebsmitteln verwenden.
(2) Kraft Gesetzes ist der Bund mil einer I'v1illion
Deutsche Mark beteiligt. (4) Mit Rücksicht auf den Förderungscharakter
(3) Am Grundkapital der Bank können sich durch dieser Beteiligung erhält die Landwirtschaftliche
Vertrag mit dieser beteiligen: Rentenbank eine Dividende, die drei vom Hundert
unter der jährlichen Gewinnausschüttung der fümk
a) Genossenschaften und qenossenschaftliche Zen-
bleibt.
tralinstitutionen,
b) die im Bundesrat vertretenen Länder, § 5
c) andere juristische Personen und HandelsgeseH- Organe
schaften, die mit dem Genossenschaftswesen oder
(1} Organe der Bank sind
der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft wirt-
schaftlich verbunden sind. a) der Vorstand,
(4) Die Beteiligungen nach Absatz 2 und Absatz 3 b) der Verwaltungsrat,
Buchstabe b dürfen zusammen 25 vom Hundert des c) die Hauptversammlung.
Grundkapitals nicht übersteigen.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe Ie-
(5) Der Erwerb, die Erhöhung, Ubertragung, Auf- gelt, soweit sie nicht im Gesetz: beshmmt sind,, die
hebung oder Verringerung einer Kapitalbeteiligung Satzung.
an der Bank (Veränderung des Grundkapitals) sowie
die Einforderung von Einzahlungen auf Kapitalbe- § 6
teiligungen, deren Abruf nach dem Beteiligungsver-
Vorstand
trag vorbehalten war, bedürfen der vorherigen Zu-
stimmung (Einwilligung) der Hauptversammlung mit (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei
einer Mehrheit von drei Vierteln des stimmberech- Mitgliedern. Die VorstandsmitgHeder ,11,erden vom
tigten vertretenen Kapitals. Die Aufhebung oder Verwaltungsrat bestellt und abberufen.
Verringerung einer Kapitalbeteiligung ist außerdem
von der Zustimmung des Kommissars abhängig. Die (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank
Hauptversammlung setzt für jeden Fall der Verän- in eigener Verantwortung, soweit diese Aufgabe
derung sowie für den Abruf von ausstehenden Ein- nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen
zahlungen auf Kapitalbeteiligungen einen Höchst- zugewiesen ist.
betrag und die Bedingungen für die Veränderung
fest. Der Verwaltungsrat beschließt über die ent- § 1
sprechenden Verträge über Teilbeträge sowie über Verwaltungsrat
Einze]abrnfe auf ausstehende Einzahlungen.
(1) Der Verv.raltungsrat besteht höchstens aus
(6) Die Hauptversammlunq setzt den Mindest- 32 Mitgliedern, und zwar:
betrag für die Kapitalbeteiligung fest. Die Kapital-
beteiligung ist auch in Teilbeträgen übertragbar. a) drei Vertretern der Bundesregierung;
rne Abtretung bedarf der Schriftform. b) drei Vertretern der im Bundesrat Yertretenen
Länderi
§ 4 c) einem Vertreter der Deutschen Bundesbank;
Auflösung der Sonderrücklage d) einem Vertreter der Kreditanstalt für ·wieder-
aufbau;
(1) Die gemäß § 3 des Gesetzes ü her die land-
wirtschaftliche Rentenbank in der Fassung vom e) einem Vertreter der Lamhvirtschafüichen Ren-
14. September 1953 (Bundes9esetzbl. I S. 1330), zu- tenbank;
Nr. 148 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1915 3175
Artikel 2 Artikel 3
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die landwirtschaft- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
liche Rentenbank in der Fassung der Bekannt'." und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
machung vom 15. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 465), zes vom 4. Januar 1952 (BundesgesetzbL I S. 1) auch
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. März im Land Berlin.
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), erhält folgende Fas-
sung: Artikel 4
., (1) Das Grundkapital der Landwirtschaftlichen Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Rentenbank beträgt 264 Millionen Deutsche Mark." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesetz
zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter
Vom 22. Dezember 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Direktor des Sozialgerichts 1)
sen: Staatsanwalt 2)
1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amts-
Artikel 1 zulage von monatlich 150 DM.
2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Land-
Änderung des Deutschen Richtergesetzes gericht mit 10 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amts-
zulage von monatlich 150 DM; anstatt einer Planstelle für einen
Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können 2 Planstellen für
Das Deutsche Richtergesetz wird wie folgt ge- Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.
ändert:
Besoldungsgruppe R 2
1. § 19 a Abs. 1 crlüilt folgende Fassung: Richter am Amtsgericht
- als weiterer aufsichtführender Richter__:_ i)
"(1) Amtsbezeichnungen der Richter auf Le-
2
benszeit und der Richter auf Zeit sind ,Richter', - als der ständige Vertreter eines Direktors - )
,Vorsitzender Richter', ,Direktor', ,Vizepräsident' Richter am Arbeitsgericht
oder ,Präsident' mit einem das Gericht bezeich- - als weiterer aufsichtführender Richter - 1)
nenden Zusatz (,Richter am .. .', ,Vorsitzender 2
Richter am .. .', ,Direktor des .. .', ,Vizepräsident - als der ständige Vertreter eines Direktors - )
des .. .', ,Präsident des .. .')." Richter am Bundespatentgericht
Richter am Finanzgericht
2. § 45 a erhält folgende Fassung:
Richter am Landessozialgericht
,,§ 45 a
Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
Bezeichnungen der elirenamtlichen Richter Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungs-
Die ehrenamtlichen Richter in der Strafge- gerichtshof)
richtsbarkeit führen die Bezeichnung ,Schöffe', Richter am Sozialgericht
die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für - als weiterer aufsichtführender Richter - 1)
Handelssachen die Bezeichnung ,Handelsrichter' 2
- als der ständige Vertreter eines Direktors - )
und die anderen ehrenamtlichen Richter die Be-
zeichnung ,ehrenamtlicher Richter'." Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht
Vorsitzender Richter am Landgericht
Artikel 2 Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
Änderung des Zweiten Gesetzes Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
zur Vereinheitlichung und Neuregelung Direktor des Amtsgerichts 3
)
des Besoldungsrechts in Bund und Ländern 3)
Direktor des Arbeitsgerichts
Das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Direktor des Sozialgerichts 3)
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
4
Ländern (2. BesVNG) vorn 23. Mai 1975 (Bundesge- Vizepräsident des Amtsgerichts )
setzbl. I S. 1173) wird wie folgt geändert: Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4
)
5
In der Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts )
erhalten die Besoldungsgruppen R 1, R 2, R 3, R 4 Vizepräsident des Landgerichts 5
)
und R 8 folgende Fassung:
Vizepräsident des Sozialgerichts 4 )
„Besoldungsgruppe R 1 Vizepräsident des Truppendienstgerichts s)
Richter am Amtsgericht Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5
)
Richter am Arbeitsgericht
Oberstaatsanwalt
Richter am Bundesdisziplinargericht
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft
Richter am Landgericht
bei einem Landgericht - 6)
Richter am Sozialgericht
als Hauptabteilungsl~itet bei einer Staatsanwalt-
Richter am Verwaltungsgericht schaft bei einem Landgericht - 7)
Direktor des Amtsgerichts 1) als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei
Direktor des Arbeitsgerichts 1) einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -
Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3L Dezember 1975 3177
8) 2) Als der ständige Vertreter des P..räsidenten eines Gerichts mit
als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplan-
stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
als der ständige Vertreter des Leiters einer-
3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besol-
Amtsanwaltschaft -11) dungsgruppe R 6 eine Amtszulage von mo,natlich 150 DM.
4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
Leitender Oberstaatsanwalt
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Besoldungsgruppe R 4
Landgericht - 10) Präsident des Amtsgerichts 1
)
t r An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Rich-
Präsident des Arbeitsgerichts 2)
terplanstellen und auf je 10 weitere Richterplanstellen kann für
weitere aufsichtführende Richter je eine Richterplanstelle der
Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. Präsident des Landgerichts 1)
2j An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen.
3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an Präsident des Sozialgerichts 2)
einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage
von monatlich 150 DM. Präsident des Verwaltungsgerichts 2)
4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs-
gruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Vizepräsident des Bundespatentgerichts
Richterplanstellen eine Amtszulage von monatlich 150 DM.
3
5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungs- Vizepräsident des Landessozialgerichts )
gruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage von monatlich 150 DM.
6) Auf je 5 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für Vizepräsident des Oberlandesgerichts
einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden;
3
erhält als der ständige Vertreter eines leitenden Oberstaats- (Kammergerichts) )
anwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage von
monatlich 150 DM. Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte erhält eine Amts- (Verwaltungsgerichtshofs) 3)
zulage von monatlich 150 DM.
8) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer
Amtsanwaltschaft mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte Leitender Oberstaatsanwalt
eine Amtszulage von monatlich 150 DM.
9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem
10) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte erhält eine Amtszulage Landgericht - 4)
von monatlich 150 DM.
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienst-
Besoldungsgruppe R 3 aufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen e~:°~chließli~
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Pras1dent die
Dienstaufsicht führt.
Vorsitzender Richter am Finanzgericht 3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe
R 8.
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht 4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die Amts-
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht bezeichnung· .,Generalstaatsanwalt".
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Besoldungsgruppe R 8
(Kammergericht)
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
(Verwaltungsgerichtshof) Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Präsident des Amtsgerichts 1 ) Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Präsident des Arbeitsgerichts 1) Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Präsident des Bundesdisziplinargerichts Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Landgerichts 1)
Präsident des Bundespatentgerichts
1
Präsident des Sozialgerichts )
Präsident des Landessozialgerichts 1
)
Präsident des Truppendienstgerichts Präsident des Oberlandesgerichts
Präsident des Verwaltungsgerichts 1
) (Kammergerichts) 1)
Vizepräsident des Amtsgerichts 2 ) Präsident des Oberverwaltungsgerichts
(Verwaltungsgerichtshofs) 1 )
Vizepräsident des Finanzgerichts 3) 2
Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts )
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)
Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 2) _
Vizepräsident des Landessozialgerichts 3) 2
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs )
Vizepräsident des Landgerichts 2 ) 2
Vizepräsident des Bundessozialgerichts )
Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3) 2
Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts ).
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
(Verwaltungsgerichtshofs) 3) 2) Erhält eine Amtszulage von monatlich 300 DM.•
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Leitender Oberstaatsanwalt Artikel 3
als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem (1) Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an
Landgericht - 4 ) führen Richter, die zu diesem Zeitpunkt
als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft a) ständig mit der Leitung eines Amtsgerichts, Ar-
bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) - beitsgerichts oder Sozialgerichts betraut und
1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der nicht zu Präsidenten ernannt sind, die Amtsbe-
Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienst-
aufsicht führt. zeichnung Direktor,
3178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
b) stündige Vertreter der Präsidenten eines Ge- Artikel 4
rjchts sind, die Amtsbezeichnung Vizepräsident. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Bestandteil der Amtsbezeichnung ist ein das Gericht des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
bezeichnender Zusatz (,,Direktor des ... ", ,,Vizeprä- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
sident des ... ").
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter, die Artikel 5
nach dem 30. September 1972 in den Ruhestand ge- Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkün-
treten sind. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1975 3179
Zweiundachtzigste Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
Vom 15. Dezember 1975
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisen- karte darauf verzichtet hat und wenn die
bahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I Anmeldung nach d·en Umständen nicht mög-
S. 225), zuletzt geändert durch § 70 des Bundes- lich ist."
Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 721), wird mit Zustimmung des f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
Bundesrates verordnet:
3. § 48 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In Absatz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:
Die Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 8. Septem- ,,Tiersendungen werden nur als Wagenla-
ber 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 663), zuletzt geändert dung angenommen." Der bisherige Satz 1
durch Verordnung vom 8. Juni 1973 (Bundesgesetz- wird Satz 2.
blatt I S. 584), wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 ge-
strichen.
1. In § 3 Abs. 4 Satz 1 wird der letzte Halbsatz
gestrichen. c) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
,, (6) Die Tiere müssen rechtzeitig zur Ver-
2. § 41 wird wie folgt geändert: ladung bereitgestellt werden."
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: d) In Absatz 8 werden die Worte „unverpackter
Tiere" durch „der Tiere" ersetzt.
;, (2) Die Eisenbahn kann aus allgemeinen
Verkehrsrücksichten das Recht des Empfän-
gers, sein Gut auf dem vom Absender be- 4. § 51 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
zeichneten Bestimmungsbahnhof selbst ab- ,, (5) Für verpackte Tiere gelten die für Eilgut
zuholen oder durch einen von ihm beauftrag- festgesetzten Lieferfristen (§ 74)."
ten Rollfuhrunternehmer abholen zu lassen,
bei einzelnen Expreßgutabfertigungen vor- 5. § 56. wird wie folgt geändert:
übergehend oder auch dauernd beschränken
oder aufheben. In diesen Fällen übernimmt a) In Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 werden in
die Eisenbahn oder ein von ihr beauftragtes der Klammer die Worte „und 5" gestrichen.
Rollfuhrunternehmen die Zuführung des Gu- b) Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fas-
tes zum Empfänger." sung:
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; seine „e) der Verzicht auf die Benachrichtigung
beiden letzten Sätze werden gestrichen. des Empfängers von µer Ankunft der
Wagenladungen (§ 75 Abs. 8) ".
c) Der nachstehende Absatz wird als Absatz 4
eingefügt: c) In Absatz 2 Buchstabe n werden in der Klam-
mer die Worte „und 5" gestrichen.
,, (4) Die Eisenbahn kann an Orten, an denen
sie nach den Absätzen 2 und 3 für die Zu- d) In Absatz 2 Buchstabe o werden hinter dem
führung des Expreßgutes sorgt, die Selbst- Wort „Eisenbahn" die Worte „bei Wagen-
abholung auf dem Bestimmungsbahnhof mit ladungen" eingefügt.
dem Empfänger vereinbaren."
e) Absatz 2 Buchstaben p, q und r werden ge-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und strichen.
erhält folgende Fassung:
f) Absatz 2 Buchstabe. s wird Buchstabe p und
,, (5) Die Fristen, innerhalb deren Expreßgut wie folgt geändert:
angemeldet oder dem Empfänger zugeführt
wird, sind durch den Tarif oder durch Aus- Der Satzteil ,,§ 3 Abs. 4 (Ausschluß der Be-
hang bekanntzumache~." förderung mittels Kraftwagen)" wird gestri-
chen und die Worte ,,§ 75 Abs. 9" durch
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und er- ,,§ 75 Abs. 7" ersetzt.
hält folgende Fassung:
g) Absatz 2 Buchstabe t wird Buchstabe q.
,, (6) Die Anmeldung unterbleibt, wenn nach
Absatz 4 mit dem Empfänger Selbstabholung h) Absatz 2 Buchstabe u wird Buchstabe r;
vereinbart ist, wenn der Absender bei bahn- die Worte ,,§ 75 Abs. 15" werden durch die
lagernd gestellten Gütern in der Expreßgut- Worte ,,§ 75 Abs. 13" ersetzt.
3180 Bundesgesetzblatt., Jahrgang 1975, TeH I
h. § Sri ·v:'i!(,i \\IL' fol9t q1<mdt•d: Stückgutaufkommen dies beantragt, auf Grund
c1) Ab'->i:d! 4 wird gestrichen.
der örtlichen Verhältnisse beim Empfangs-
stückgutbahnhof eine besondere Bereits tel -
bJ AliJsrJtz 5 wird Absatz 4; Satz 1 erhält folgende lung möglich ist und im Interesse aller Emp-
Fc1ssung: fänger die Wirtschaftlichkeit der Hausbedie-
J)ie Eisenbahn ist auf Antrag <les Absenders
nung im Einzugsbereich des Stückgutbahnhofs
ün Frachtbrief verpflichtet, das Gewicht und
dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird."'
die Stückzahl festzustellen, es sei denn, daß b) Die Absätze 2 bis 7 werden gestrichen.
die vorhandenen Wiegevorrichtungen nicht
ausreichen oder die Beschaffenheit des Gutes c) Absatz 8 erhält die Bezeichnung 2 und fol-
oder die Betriebsverhältnisse die Feststellun- gende Fassung:
gen nicht gestatten. Im letzten Satz werden
11
,, (2) Müssen Güter nach Räumen der Zoll-
hinter dem Wort „kann" die Worte ,.,für oder Steuerverwaltung gebracht werden, so
\Vageniaclungen" eingefügt. kann dies die Eisenbahn selbst besorgen oder
c) Die Ab-;ctlze G bis 8 erhalten die Bezeichnung unter ihrer Verantwortung besorgen lassen.
5 bis 7. Der Verfügungsberechtigte hat die Kosten
zu erstatten."
7. In § 60 Abs. l Buchstabe b Satz 1 werden die
12. § 79 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
\/Vorte „einer vom Absender verladenen Sen-
dung" gestrichen. ,, (3) Hat der Absender im Frachtbrief (§ 56
Abs. 2 Buchstabe e) oder der Empfänger schrift-
8. § 63 wird wie folgt gectndert: lich auf die Benachrichtigung von der AnkunH
der Wagenladung verzichtet oder ist eine Be-
a) Absatz 8 wird gestrichen.
nachrichtigung nicht möglich, so beginnt die
b) Die Absätze 9 und 10 erhaHen die Bezeich- Abnahmefrist mit der Bereitstellung der Sen-
mmg 8 und 9. dung."
9. [n § 74 Abs. G wird Satz 4 gestrichen. 13. § 81 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Wird ein teilweiser Verlust oder eine
10. § 75 wird wie folgt geändert: Beschädigung von der Eisenbahn entdeckt oder
aJ Die Absätze 7 und 8 werden gestrichen.. vermutet, so hat die Eisenbahn je nach der Art
des Schadens den Zustand des Gutes, sein Ge-
bj Der Abc.,atz 9 erh~Ht die Bezeichnung 7. wicht und, soweit möglich, Ausmaß und Ur-
sache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines
Cl Der Absatz 10 erhält die Bezeichnung 8 und Entstehens unverzüglich durch eine Tatbestands-
fol~1end.e Fassung:
aufnahme festzustellen, wenn möglich in Gegen-
11(8) Von der Ankunft der Wagenladungen wart des Verfügungsberechtigten. Unbeteiligte
ist der Empfänger zu benachrichtigen. Die Zeugen oder Sachverständige können hinzuge-
Benachrichtigung unterbleibt,, wenn der Ab- zogen werden. Werden solche Unregelmäßigkei-
sender im Frachtbrief ausdrücklich (§ 56 ten vom Verfügungsberechtigten behauptet, so
Abs.. 2 Buchstabe e) oder der Empfänger ist die Eisenbahn berechtigt, nach Eingang der
schriftlich darauf verzichtet hat oder wenn Anzeige den Tatbestand festzustellen.''
si 1P nach den Umständen nicht möglich ist"
d;) Die Absätze 11 bis l :i erhalten die Bezeich- 14. In § 89 Abs. 1 werden die Worte „des unver-
nung 9 bis 1]. sehrten Gutes" durch „der unversehrten Wagen-
ladung" ersetzt.
11. § Tl vdrd vvie folgt geä1H1ert:
15. In § 93 Abs. 2 Buchstabe d Nr; 1 werden die
a} Ab'irl!;: 1 erlüiH folgende Fa~sung: Worte „die Feststellung des Schadens gemäß
,. (1) Die Eisenbahn führt Stückgüter den.1 § 81 beantragt" durch die "\!\Torte „den Schaden
Empfänger nach Maßigabe besonderer Beför- anzeigt" ersetzt.
derungsbedingungen (§ 2 Abs. 4, § 3 Abs, 4)
zu. Selbstabholung durch den Empfänger oder
eüwn von ihm Bevollmädltigten wird von Artikel 2
der Eisenbahn inslwsondere zugelassen, ,venn Diese Verordmmg triU am Tage nach der Verkün-
Pin KumlP rnH n•qc·lmäßigem und größerem dung in Kraft
Bom1, den 15. Dezember 197L'i
Der Bundesminister für Verkehr
K GsclH1idle
Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1975 3181
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit
von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden
Vom 18. Dezember 1975
Auf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Ge-
setzes zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. Au-
gust 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 933) wird verordnet:
Artikel 1
Dem § 3 der Verordnung über die Eingangsab-
gabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck
der Reisenden vom 3. Dezember 1974 (Bundesge-
setzbl. I S. 3377) wird folgender Absatz 8 angefügt:
,, (8) Begibt sich jemand von Berlin (West) über
Berlin (Ost) nach Berlin (West), ohne durch die
Kontrolle für einen Aufenthalt in Berlin (Ost) oder
in der Deutschen Demokratischen Republik gegan-
gen zu sein, so ist die Abgabenfreiheit für Waren
ausgeschlossen, die in Berlin (Ost) erworben wor-
den sind."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Vier-
zehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
\
Bonn, den 18. Dezember 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1915,, TeU [
Dritte Ve.mrdnung
zu.r Änderung der Kostenordnung
für di,e IPrüfong überwachungsbedüdUger Anlagen
Vom rn. Dezember 19'75
Auf Grund de-; § 24 Ah.s. I Nr. 5 der Gewerbeord- 4. In Nummer 7.3 wird in der Tabelle unter der
m1n,g \·erordnet die Bunde-;regiernng mit Zush[ln- SpaUe ,,·wiederkehrende Prüfung" der Faktor
mung des Bundesrates: ,,450" durch den Faktor „200" ersetzt.
Artikel S, In Nummer 7.3 wird nach der Tabelle folgender
Satz angefügt:
Anhang V der Kostenordnung fur die Prüfung
überwachun9sbedürftiger Anlagen vom 3L Juli 1970 ,,Erfordert eine Prüfung einen außergewöhn-
(Bundesgesetzbi. I S. 1162}, zuletzt geändert durch lichen., zusätzlichen, leitungsspezifischen, meß-
die Z1:,·eite V,erordnung zur Andenmg der Kosten- technischen Zeitaufwand, so wird dieser zusätz-
ordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger liche Zeitaufwand nach Stunden gemäß Num-
Anlagen vom 28. November 197:1: (Bundesgesetzbl. I 1ner 9 berechnet"
S. 3360), 'Ai rd wie folgt g0ändert:
fi. In Nummer 7.4 wird nach der Tabelle folgender
Satz 2 angefügt:
1. In Kummer 7.1 \rird nacl1 der Definihon der F:ern- „Dient eine Station mehreren Funktionen, so giU
leitung-:ilänue ein SE>1nikolon 1.md f~lgender Halb- für diese Station der Gebührensatz, der ihrer
satz angetü,gL Hauptfunktion entspricht; alle weiteren Funk-
,,die Fernleitungslängt• ic,t ohe Sum.nne der Längen
tionen werden mit 50 v. H. des für sie vorgesehe-
der von eine-r f en1c;lem'rzentraice hetriebenN1 Lei- nen Gebührensatzes berechnet."
tungen.'
Artikel 2
2. In Nummer 7.1 erhctU Satz 5 folgende Fassung: Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
,,Für die über 200 km hinausgehende Leitungs- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
länge beträgt die entsprechende Mindemng blaU I S. 1) in Verbindung mit Artikel V des Ge-
50 v. H., für die über 300 bn hinausgehende Lei- setzes zur Änderung der Gewerbeordnung und über
tungslänge 65 v. H.'"' die Eimi.chtung eines Gewerbezentralregisters vom
13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1281) auch im
land Berlin.
3. In Nurnmer 7 . 2 werden in der TabeHe unter der
Spalte , . \Viederlkehrende !Prüfung''' der Falktor
Artikel 3
,.,0,,9'' durch den Faktor ,.,,0,5 "' und d 1er Faktor ,,, 1„T' Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. No-
durch den Faktor ,, 1,0" ers,eh~t vember 1974 in Kraft
Bonn d.en 19. Dezember 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
'\/V a l t"e r A r e n d t
Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1915 3183
Dritte Verordnung
zur Anderung der Verordnung
über den Prei.sausgleich auf eingeführten Branntwein
Vom 19. Dezember 1975
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 6 des· Gesetzes c) wenn si.e aus Fra.nkreich einge-
über die Erhebung einer besonderen Ausgleichs- führt werden und der Weingeist
abgabe auf eingeführten Branntwein vom 23. De- nachweislich überwiegend im Aus-
zember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1878) wird ver- fuhrland gewonnen ist O DM,
ordnet: d) wenn sie aus anderen Ländern
e:ingefübrt werden oder der Nach-
§ 1
weis nach den Buchstaben a bi~ c
nicht geführt wird 161 DM."
§ 1 Abs. 1 der Verordnung über den Prei.sausgleich
auf eingeführten Branntwein vom 11. Dezember
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3461), zuletzt geändert § 2
durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Für Waren, die unter § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e
Verordnung über den Preisausgleich auf eingeführ- der Verordnung über den Preisausgleich auf ein-
ten Branntwein vom 22. August 1975 (Bundesgesetz- geführten Branntwein· in der Fassung der Zweiten
blatt I S. 2298), wird wie fo]gt geändert: Verordnung zur Änderung der Verordnung über den
Preisausgleich auf eingeführten Branntwein fallen,
1. In Nummer 1 wird die Zahl „64" durch die Zahl gilt mit Wirkung vom 14. April 1975 bis zum Tage
,,83" ersetzt. vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verord-
nung ein Steuersatz von 140 DM.
2. Nummer 3 wird wie folgt neu geJaßt:
,,3. bei sonstigen Branntweinen und weingeist- § 3
haltigen Erzeugnissen Diese Verordnung gilt nach § 14 (!es Dritten Uber-
a) wenn sie aus den Niederlanden leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
eingeführt werden und der Wein- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
geist nachweislich überwiegend im setzes über die Erhebung einer besonderen Aus-
Ausfuhrland gewonnen ist 97 DM, gleichsabgabe auf eingeführten Branntwein auch im
b) wenn sie aus Belgien oder Luxem- Land Berlin.
burg eingeführt werden und der
Weingeist nachweislich überwie- § 4
gend im Ausfuhrland gewonnen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
ist 90 DM, kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehl e
3184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teiil I
Verordnung
über die Erteilung von Rentenauskünften
an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherungen
Vom 22. Dezember 1975
Auf Grund des § 1325 Abs. 4 der Reichsversiche-
rungsordnung, des § 104 Abs. 4 des Angestellten-
versicherungsgesetzes und des § 108 h Abs. 4 des
Reichsknappschaftsgesetzes wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
Der Anspruch auf Erteilung von Auskünften über
die Höhe der Anwartschaft auf Altersruhegeld
(§ 1325 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung,
§ 104 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes,
§ 108 h Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes) wird
auf Versicherte, die das 59. Lebensjahr vollendet
haben, erstreckt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2
des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgeset-
zes vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) auch
im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Bonn, den 22. Dezember 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
H. Buschfort
Nr. 148 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1975 31.85
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
5. 12. 75 Verordnung Nr. 16/75 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 229 10. 12. 75 12. 12. 75
9. 12. 75 Verordnung TSM Nr. 1/75 über Tarife für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 233 16. 12. 75 1. 1. 76
1. 12. 75 Zweiundsechzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrsordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 233 16. 12. 75 15. 1. 76
96-1-2-1
12. 12. 75 Verordnung Nr. 17/75 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 237 20. 12.75 25. 12. 75
18. 11. 75 Sechzehnte Änderungsverordnung zur 3. BAA-
FeststellungsDV 237 20. 12. 75 s. § 3
622-1-BAADV 3
18. 12. 75 Zweite Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über Umlagen und Meldebeiträge zur Dek-
.kung der Kosten der Bundesanstalt für den Gü-
terfernverkehr 238 23. 12. 75 1. 1. 76
9290-6-21
17. 12. 75 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über die Tarife in der Kraftfahrtversiche-
rung 239 24. 12. 75 25. 1-2. 75
925-1-3
23. 12. 75 Einunddreißigste Verordnung zur Änderung der
Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung 239 24. 12. 75 1. 1. 76
7400-1-1
8. 12. 75 Erste Verordnung zur Änderung der Einundzwan-
zigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
Flüge nach Sichtflugregeln zum Flughafen Saar-
brücken-Ensheim) 240 30. 12. 75 26. 2. 76
96-1-2-21
3186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
Hinweis
Bundesgesetzblatt Teil I zu Nr. 129 die Anlage zur Verordnung über Ana-
lysemethoden für die amtliche Unter-
Der Jahrgang 1915 des Bundesgesetzblattes Teil I suchung von Futtermitteln und Vor-
umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis 148 und endet mit mischungen.
der Seite 3186.
Als Anlagenbände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I Beigelegt wurden dem Bundesgesetzblatt· Teil I
sind erschienen ferner topographische Karten*) zu Verordnungen
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs folgen-
zu Nr. 6 die Anlagen 1 bis 21 zur Eichordnung, der Verkehrsflughäfen und Militärflugplätze:
zu Nr. 91 die Anlage zur Achten Verordnung zu Nr. 9 Hannover-Langenhagen,
zur Änderung der Verordnung über ge-
fährliche Seefrachtgüter, zu Nr. 70 Memmingen,
Gütersloh,
zu Nr. 96 die Anlage zu § 1 der Verordnung zur zu Nr. 79 Bremgarten,
Durchführung des § 4 Abs. 2 des Boden-
schä tzungsgesetzes, zu Nr. 129 Erding,
zu Nr. 107 die Anhänge I und II der Verordnung zu Nr. 131 Stuttgart,
über gefährliche Arbeitsstoffe, zu Nr. 132 Neuburg a. d. Donau,
zu Nr. 113 die Anlagen 1 und 2 der Verordnung zu Nr. 133 Söllingen,
zur Uberleitung in die im Zweiten Ge-
setz zur Vereinheitlichung und Neu- zu Nr. 135 Köln/Bonn.
regelung des Besoldungsrechts in Bund
und Ländern geregelten Ämter und Bundesgesetzblatt Teil II
über die künftig wegfallenden Ämter,
Der Jahrgang 1975 des Bundesgesetzblattes Teil II
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagenbände und Karten umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis 77- und endet mit
auf Anforderung kostenlos geliefert. Außerhalb des Abonnements
erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. der Seite 2420;
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Redltsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 6/o.