3155
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1975 N r.147
Tag Inhalt Seite
18. 12. 75 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3155
2160-1, 820-1, 810-1
19. 12. 75 Gesetz zur Änderung des Berlinförderungsgese_tzes und anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . 3157
610-6-5, 611-1, 611-1-12, 611-2-1
19. 12. 75 Gesetz zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes . . . . . . . . . . . . 3162
751-1/1, 751-1
18. 12. 75 Zweite Verordnung über den Ubergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregister-
gesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3163
19. 12. 75 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3164
2121-50-1-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 74, Nr. 75, Nr. 76 und Nr. 77 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3166
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3168
zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
Vom 18. Dezember 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. Folgender ~bsatz 2 wird angefügt:
sen: ,, (2) Ein Einsatz im europäischen Ausland gilt
Artikel 1 im Sinne dieses Gesetzes als freiwilliges soziales
Jahr, wenn die Helferin oder der Helfer einen
§ 1 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen freiwilligen sozialen Dienst von sechs Monaten
sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bundesge- vorab im Geltungsbereich des Gesetzes geleistet
setzbl. I S. 640), geändert durch das Gesetz zur Än- hat, der Träger seinen Hauptsitz im Geltungsbe-
derung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli- reich des Gesetzes hat und die übrigen Voraus-
gen sozialen Jahres vom 12. Juli 1968 (Bundesge- setzungen nach Absatz 1 während des Einsatzes
setzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert: im Ausland erfüllt sind. 11
1. Der bisherige § 1 wird Absatz 1.
Artikel 2
2. Dem Absatz 1 Nr. 5 wird folgender Satz 2 ange- Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
fügt: geändert:
„Angemessen ist ein Taschengeld, das 6 v. H. der
§ 576 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
in der Rentenversicherung der Arbeiter gelten-
den Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2 ,, (7) Absatz 4 gilt entsprechend für Personen, die
der Reichsversicherungsordnung) nicht über- nach § 539 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind und für
steigt. 11
Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne
315,6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozia- ,,2 a. für den beitragspflichtigen Arbeitnehmer,
]en Jahres vom ] 7. A u~Just 1964 (Bundesgesetzbl. I der im Anschluß an eine die Beitragspflicht
S. 640). zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. De- begründende Beschäftigung ein freiwilliges
zember 1975 (BrmdesqPselzbl. J S. 3155), leisten." soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-
res leistet, ein Arbeitsentgelt in Höhe des
A1·tikel 3 durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts al-
ler Versicherten der Rentenversicherung
Das/'\rbeilsfördenmqsgesetz wird wie folgt geän- der Arbeiter und Angestellten ohne Auszu-
1dert:
bildende im vorvergangenen Kalenderjahr;
für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und
1. In § 112 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: für den Kalendertag ein Dreihundertsech-
"Bei Arbeitnehmern, die zuletzt als Helfer im zigstel dieses Betrages zugrunde zu legen."
Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli-
uen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bun-
desgesetzbl. I S. 640), zuh~tzt geändert durch Ge- Artikel 4
setz vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
S. 3155), beschäftigt waren und deren Beiträge des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 a berechnet worden sind, 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
]St die letzte Beschäfti9ung vor Beginn des frei-
·v,dlli9en sozialen Jahres maßgebend."
Artikel 5
2 . In § 175 Abs. ] wird fol9ende Nummer 2 a einge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
fügt: in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
!:>ind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1975
Der -Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 147 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 3157
Gesetz
zur Änderung des Berlinförderungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 19. Dezember 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- mern 8 und 9 aufgeführt, in Form
rates das folgende Gesetz beschlossen: von Vor- und Rohmaterial, die nicht
von einem Berliner Unternehmer
durch thermisches Raffinieren oder
Artikel 1 Legieren in Berlin (West) hergestellt
worden sind;" .
.Änderung des Berlinförderungsgesetzes
bb) In Nummer 12 Buchstabe c werden am
Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Schluß der Punkt durch einen Strich-
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundesge- punkt ersetzt und folgende Nummern 13
setzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch das Gesetz bis 15 angefügt:
zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung
„13. a) gerösteter Kaffee (Nr. 09.01 A II
vom 23. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3676),
des Zolltarifs), soweit nicht
wird wie folgt geändert:
sämtliche zu seiner Herstellung
erforderlichen Bearbeitungen
1. § 1 Abs. 6 wird wie folgt geändert: und Verarbeitungen (ausgenom-
a) In Satz 1 wird die Zahl „6" durch die Zahl men Entziehen von Koffein und
,, 10" ersetzt. Reizstoffen) einschließlich der
zum Verkauf an Endverbraucher
b) In Nummer 1 werden die Worte „im übrigen üblichen Verpackung (Einzel-
Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die packungen bis zu 500 g) in Ber-
Worte „außerhalb von Berlin (West)" er- lin (West) ausgeführt werden;
setzt. · b) Auszüge und Essenzen aus Kaf-
c) Hinter Nummer 4 wird folgende Nummer 5 fee (aus Nr. 21.02 A des Zoll-
eingefügt: tarifs), soweit bei diesen Gegen-
ständen nicht sämtliche zu ihrer
„5; die üblicherweise und ausschließlich der Herstellung erforderlichen Bear-
Werbung oder der Offentlichkeitsarbeit beitungen und Verarbeitungen
dienenden sonstigen Leistungen der Wer- (ausgenommen Entziehen von
bungsmi ttler und Werbeagenturen sowie Koffein und Reizstoffen) in Ber-
entsprechender Unternehmer der Offent- lin (West) ausgeführt werden;
lichkeitsarbeit, wenn der Unternehmer
14. Zigaretten, Rauchtabak und Zigar-
hierbei ausschließlich oder zum ~esent-
ren, soweit bei diesen Gegenstän-
lichen Teil in Berlin (West) tätig gewor-
den nicht sämtliche zu ihrer Her-
den ist;".
stellung erforderlichen Bearbeitun-
d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. gen und Verarbeitungen einschließ:-
lich der zum Verkauf an Endver-
e) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und braucher üblichen Verpackung in
erhält folgende Fassung: Berlin (West) ausgeführt werden;
„7. die Uberlassung von Vorabdruck- und 15. Schrott, Alt- und Abfallmaterial
Nachdruckrechten sowie von Auffüh- einschließlich Bearbeitungsabfälle."
rungs-, Sende- und Verfilmungsrechten,
auch zur auszugsweisen Verwertung, an b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
den in Berlin (West) selbst verlegten und ,, (2) Die Kürzung nach § 2 Abs. 1, soweit
in Berlin (West) hergestellten Werken;". nicht bereits nach Absatz 1 ausgeschlossen,
wird nicht gewährt für den Erwerb folgender
f) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
Gegenstände:
,,8. die Auswertung und Uberlassung von In- 1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und
formationen und Presseveröffentlichun- Nougatmassen) und Kernpräparate (ge-
gen durch Zeitungsausschnittbüros. 11
schälte oder zerkleinerte Mandeln, Hasel-
r;tüsse, Kaschunüsse, Aprikosenkerne, Pfir-
2. § 4 wird wie folgt geändert: sichkerne);
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes
über das Branntweinmonopol vom 8. April
aa) Nummer 10 erhält folgende Fassung: 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) in der
,, 10. NE-Metalle und NE-Metallegierun- jeweils geltenden Fassung und Halbfabri-
gen, soweit nicht unter den Num- kate zur Trinkbranntweinherstellung, aus-
3158 Bundesgesetz.lb]att, Jahrgang 1915, TeilI
genornnwn b·,S('t1/'.('n, ehe in eiineI Betrieb- um 58 vom Hundert, sofern in der Bemes-
stütl.e in Berlin (\.Vest) in Behälter lbis: zu sungsgnmdlage die Tabaksteuer enthalten
10 LU.er ab9cfüllt \Vorden simd ; ist;
:t fleisch und ucnicßbmcr ScMachtabfaH, 8. Rauchtabak für die Kürzungen nach § 1
soweit die Cr:g('.nständc in Absatz 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um
Nr. 12 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 1.5 vom Hundert, sofern in der Bemes-
und Buchs1.ahc c be:1ckhnet s1nd. '' :sungsgrundlage die Tabaksteuer enthalten
ist;
c) Absalz 3 erhält folgende Fassun~J:
9,, den der Werbung oder der Offentlichkeits-
., (3) Soweit nach den Absätzen ] und 2 eine arbeit dienenden sonstigen Leistungen
Kürzung nicht ausgesch]ossen i1st,, ist das (§ 1 Abs. 6 Nr. 5) für die Kürzungen nach
Entgelt oder Verrechrnmgsentr1ellt 2u min- § l Abs. 6 und § 2 Abs. 6 um die Entgelte,
dern bei
die a.n Dritte für die Durchführung der
1. Rohmas>Sen und Kf:rnpräparaten (Absatz 2 Werbung gezahlt werden.
Nr. ] ) für die Kürzung nach § l A.bs:. 1
Die Minderungen des Entgelts oder Verrech-
um 7 vom lhmdc:rtr und für die Kürzung
nungsentgelts sind buchmäßig (§ 10) nachzu-
nach § ] a Abs. ! um 50 vom Hundert;;
weisen. In den Fällen der Nummern 6 und 9
2. Kupfer und Kupferlegiterungen 1n Form hat der Berliner Unternehmer in der Rech-
von Vor- und Rohmateria], wenn die nung und Rechnungsdurchschrift auch den
Gegenstände von einen1 BerHner Unter- Betrag anzugeben, um den das Entgelt zu
nehmer hergesteJlt worden sind dessen 11
mjndern ist"
Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vor-
letzten Wirtschaftsjahr mindestens lO vom d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden ge-
Hundert des auf BerHn (\Vest) entfallen- strichen.
den wirtschaftlichen Umsatzes betragen e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4.
hat, um 20 vom Hundert,, im übrigen um
30 vom Hundert;
3. In§ 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten
zur TrinkbranntweinhersteUung, ausge- ,,Auf die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 be-
nommen Essenzen, (Absatz 2 Nr. 2) zeichneten Gegenstände findet Satz 1 keine An-
wendung."'
a) für die Kürzung nach § l Abs„ 1 um
14 vom Hundert, wenn die Gegen-
stände von einem Berliner Unterneh- 4. § 6 a wird wie folgt geändert:
mer hergestellt. worden sind, dessen a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „Die
Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vor- Tabaksteuer und die Branntweinsteuer"
letzten v'Virl.schaftsjahr mehr als durch die Worte „Die Tabaksteuer, die
65 vom Hundert des auf Berlin (West) Branntweinsteuer und die Kaffeesteuer" er-
entfallenden wirtschaftlichen Umsatzes setzt.
betragen hat, im übrigen um 20 vom
Hundert, b) In Absatz 2 Nr. 1 wird folgender Satz 2 an-
b) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um gefügt:
.56 vom Hundert; „ Satz 1 gilt nicht für die Gegenstände, für
4. Fleisch und 9enießbarem Schlachtabfall deren Lieferung, Verbringen oder Erwerb
(Absatz 2 Nr. 3) für die Kürzung nach § 1 nach § 4 Abs. 1 Kürzungen nicht gewährt
Abs. l um 30 vorn Hundert und für die werden."
Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 65 vom
Hundert; 5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
5. ucröstetem Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buch- a) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe k an-
stabe a) für die Kürzungen nach § 1 gefügt:
Abs. l, § 1 a .Abs. 1 und § 2 Abs. l um ,,k) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag,
60 vom Hunderti um den das Entgelt zu mindern ist;".
6. Auszügen und Essenzen aus Kaffee (Ab-
b) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe f an-
salz 1 :Nr. 1:3 Buchstabe b} für die Kürzun-
gefügt:
uen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2
Abs. l um B,30 DM je Kilournmm, bei Ge- ,,f) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag,
gr:nsliinden in flüssiger Form um 8,30 DM um den das Verrechnungsentgelt zu min-
je Kiloqramn1 TroCkenmasse, sofern in der dern ist;".
fü•mess11n9s~1nmdli.1ue die Kaffeesteuer c) In Nummer 3 wird am Schluß der Punkt
entt1alt.r)n .ist; durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen-
7. Zi9iuettcn für die Kürzungen nach § 1 der Buchstabe h angefügt:
Abs. 1 nnd § l a Abs. 1 um 65 vom Hun- ,,h) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag,
di:rl und für die K(n:1,unu nach § 2 Abs. 1 um den das Entgelt zu mindern ist."
Nr. 147 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 3159
6. Vor§ 14 wird folgender§ 13 a eingefügt: steuergesetzes gilt· entsprechend. An Stelle der
Vorschrift des § 7 b Abs. 1 letzter Satz des Ein-
.§ 13 a kommensteuergesetzes in der Fassung vom
Sondervorschriften zur Anwendung des § 6 a 15. August 1961 ist die Vorschrift des § 7 b
· und des § 1 Abs. 2 des Abs. 1 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes
Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Bei der Berechnung des Teilwerts einer (2) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen
Pensionsverpflichtung ist abweichend von § 6 a sowie bei Zubauten, Ausbauten und Umhauten,
Abs. 3 letzter Satz des Einkommensteuergeset- die in Berlin (West) errichtet worden sind und
zes ein Rechnungszinsfuß von mindestens 3,5 bei denen der Antrag auf Baugenehmigung vor
vom Hundert anzuwenden, wenn der Pensions- dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist, sind die
berechtigte Vorschriften des § 7 b des Einkommensteuer-
1. bei einer Pensionsrückstellung vor Beendi- gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit
gung des Dienstverhältnisses des Pensions- der Maßgabe anzuwenden, daßjm Jahr der Fer-
berechtigten tigstellung und in dem darauffolgenden Jahr
in dem betreffenden Wirtschaftsjahr, jeweils bis zu 10 vom Hundert, ferner in den dar-
auffolgenden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom
2. bei einer Pensionsrückstellung nach Beendi-
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-
gung des Dienstverhältnisses des Pensions:.
kosten abgesetzt werden können. Absatz 1
berechtigten unter Aufrechterhaltung seiner
Satz 2 gilt entspre_chend.
Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des
Versorgungsf alles (3) Geht in den FäUen des § 7 b Abs. 3 und 4
in dem letzten Wirtschaftsjahr vor der Be- des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
endigung des Dienstverhältnisses oder dem vom 15. August 1961 das Gebäud_e oder die
Eintritt des Versorgungsfalles Eigentumswohnung innerhalb von zwölf Jah-
ren nach Fertigstellung nach einein Zwischen-
mindestens acht Monate in einer in BerHn erwerb auf einen neuen Erwerber (Zweit-
(West) belegenen Betriebstätte beschäftigt war. erwerber) über, so kann der Zweiterwerber die
(2) _Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die erhöhten Absetzungen nach Absatz .1 vorneh-
zum Anlagevermögen einer in Berlin (West) be- men„ wenn er das Gebäude oder die Eigentums-
legenen Betriebstätte gehören und mindestens wohnung nach dem 30. November 1974 ange-
drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her- schafft hat und weder der Bauherr noch der
stellung in einer solchen Betriebstätte verblei- Zwischenerwerber für das Gebäude oder die
ben, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteu.er-- Eigentumswohnung erhöhte Absetzungen gel-
gesetzes 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) weiter tend gemacht hat; für den Zweiterwerber treten
anzuwenden." an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das
Jahr des Zweiterwerbs und an die Stelle der
1. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppel- Herstellungskosten die Anschaffungskosten.
buchstabe aa erhält folgende Fassung:
(4) § 7- a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes
,,aa) der Fertigung von zum Absatz bestimm- ist nicht anzuwenden."
ten Wirtschaftsgütern oder der Erzeugung
von Energie oder Wärme oder". 9. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
8. Hinter§ 14 a wird folgender § 15 eingefügt: a) In Satz 1 werden die Worte „Unternehmer
im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes
,.§ 15 (Mehrwertsteuer)" durch die Worte „Steuer-
Sondervorschriften zur Anwendung des pflichtige im Sinne des Einkommensteuer-
§ 7 b des Einkommensteuergesetzes gesetzes und des Körperschaftsteuergeset-
zes" ersetzt.
(1) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen
sowie bei Zubauten, Ausbauten und Umbauten, b) Hinter Satz 1 wird der folgende Satz einge-
die in Berlin (West) errichtet worden sind und fügt:
bei denen der Antrag auf Baugenehmigung „Werden die Wirtschaftsgüter, Ausbauten
nach dem 31. Dezember 1964 gestellt worden oder Erweiterungen von einer Gesellschaft
ist, sind die Vorschriften des § 7 b des Einkom- im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes in der Fassung vom 15. Au- mensteuergesetzes angeschafft oder herge-
gust 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) mit der stellt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der
Maßgabe weiter anzuwenden, daß auf Antrag Gesellschaft die Investitionszulage gewährt
im Jahr der Fertigstellung und in dem darauf- wird."
folgenden Jahr jeweils bis zu 10 vom Hundert,
c) Im bisherigen Satz 3 erhält die Nummer 1
ferner ih den darauffolgenden zehn Jahren je-
folgende Fassung:
weils bis zu 3 vom Hundert der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten abgesetzt werden kön- ,,, 1. die fo einem Betrieb (einer Betriebstätte)
nen. Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind als a) des verarbeitenden Gewerbes - aus-
Absetzung für Abnutzung bis zur vollen Abset- genommen Baugewerbe - unmittel-
zung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts
0 bar oder mittelbar der Fertigung die.:.
abzuziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommen- nen,
3158 fümdlesgesetzb]att 1 Jahrgang 1915, TeilI
genonmwn [c,.s.cn:;cn, die in einer Betrieb- um 58 vom Hundert, sofern in der Bemes-
sV:iHe in Berlin (W<'st) jn Behfüter bis zu sungsgrundlage die Tabaksteuer enthalten
10 Uter abgefüllt worden sind;; ist;
3. Fleisch und uenießbmer Sch]athtabfaH, 8., Rauchtabak für die Kürzungen nach § 1
soweit die Gegenstände· in Absatz 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um
Nr. 12 Buchstabe a,, Buchstabe b Satz 1 ] 5 vom Hundert, sofern in der Bemes-
und Buchstabe c bezeichnet sind.,,, sungsgrundlage die Tabaksteuer enthalten
ist;
c) Absatz 3 erhült folgende Fassung:
9. den der Werbung oder der Offentlichkeits-
,, (3) Soweit nach den Absätzen ] und 2 eine
airbeit dienenden sonstigen Leistungen
Kürzung nicht ausgeschlossen iist, ist das
1
(§ 1 Abs. 6 Nr. 5) für die Kürzungen nach
Entgelt odPr Verrechmmgsentgelt zu min-
§ 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 um die Entgelte,
dern bei
die an Dritte für die Durchführung der
1. Rohmassen und Kernpräparaten (Absatz 2 Werbung gezahlt werden.
Nr. 1) für die Kürzung nach § 1 Abs. 1
Die Minderungen des Entgelts oder Verrech-
um 7 vom Hundert und für die Kürzung
nungsentgelts sind buchmäßig (§ 10) nachzu-
nach § 1 a Abs. l um 50 vom Hundert;
weisen. In den Fällen der Nummern 6 und 9
2. Kupfer und Kupferlegierungen in Form hat der Berliner Unternehmer in der Rech-
von Vor- und Rohmateria], wenn die nung und Rechnungsdurchschrift auch den
Gegenstände von einem Berliner Unter- Betrag anzugeben, um den das Entgelt zu
nehmer hergesteHt worden sind, dessen
1 mindern ist."
Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vor-
letzten Wirtschaftsjahr mindestens 10 vom d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden ge-
Hundert des auf Berlin (\Nest) entfallen- strichen.
den wirtschaftlichen Umsatzes betragen e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4.
hat, um 20 vom Hundert ün übrigen um
30 vom Hundert;
3. In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten
zur Trinkbranntweinherstellung, amsge- .,Auf die in § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 be-
nommen Essenzen, (Absatz 2 Nr. 2) zeichneten Gegenstände findet Satz 1 keine An-
wendung."
a) für die Kürzung nach § l Abs. 1 um
14 vom Hundert, wenn die Gegen-
stände von einem Berliner Unterneh- 4. § 6 a wird wie folgt geändert:
mer hergestellt worden sind, dessen a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „Die
Berliner Wertschöpfung (§ 6 a) im vor- Tabaksteuer und die Branntweinsteuer"
letzten Wirtschaftsjahr mehr als durch die Worte „Die Tabaksteuer, die
65 vom Hundert des auf Berlin (West) Branntweinsteuer und die Kaffeesteuer" er-
entfallenden wirtschaftlichen Umsatzes setzt.
betragen hat, im übrigen um 20 vom
Hundert, b) In Absatz 2 Nr. 1 wird folgender Satz 2 an-
b) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um gefügt:
56 vom Hundert; „Satz 1 gilt nicht für die Gegenstände, für
4. Fleisch und genießbarem Schlachtabfall deren Lieferung, Verbringen oder Erwerb
(Absatz 2 Nr. 3) für die Kürzung nach § 1 nach § 4 Abs. 1 Kürzungen nicht gewährt
Abs. 1 um 30 vom Hundert und für die werden."
Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 65 vom
Hundert; 5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
5. geröstetem Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buch- a) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe k an-
stabe a) für die Kürzungen nach § 1 gefügt:
Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um ,,k) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag,
60 vom Hundert; um den das Entgelt zu mindern ist;".
6. Auszügen und Essenzen aus Kaffee (Ab-
b) In Nummer 2 wird folgender Buchstabe f an-
sutz 1 Nr. 13 Buchstabe b} für die Kürzun-
gefügt:
gen nach § l Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2
Abs. l um 8,30 DM je Kilogrnrnm, bei Ge- ,.f) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag,
gcnslünden in flüssiger Form um 8,30 DM um den das Verrechnungsentgelt zu min-
je Kilogramm Trockenmasse, sofern in der dern ist;".
BcmcssungsurundJaue die Kaffeesteuer c) In Nummer 3 wird am Schluß der Punkt
enthalten ist; durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen-
7. Zigaretten für die Kürzungen nach § 1 der Buchstabe h angefügt:
Abs. 1 und § 1 a Abs. 1 um 65 vom Hun- 11 h) in den Fäfü~n des § 4 Abs. 3 der Betrag,
dert und für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 um den das Entgelt zu mindern ist."
Nr. 147 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 3161
Artikel 5 Artikel 6
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
und des§ 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel 1 Nr. 1
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Buchstaben a und b am 1. April 1976 in Kraft.
Land Berlin.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
Vom 19. Dezember 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- oder
schlossen:
2. in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen
Artikel 1 Zweigbetrieb, bei Nichtge_werbebetreibenden
an dem Ort der Ausübung der Tätigkeit des
Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Antragstellers
Atomgesetzes vom 15. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 1885) wird wie folgt geändert: das 105fache der Freigrenze nicht überschreitet
und die bei angereichertem Uran nicht mehr als
1. In Nummer 20 wird § 25 a Abs. 1 Nr. 1 wie folgt 350 Gramm Uran 235 enthalten. Freigrenze ist
gefaßt: die Aktivität oder Menge, bis zu der es für den
Umgang einer Genehmigung oder Anzeige nach
„ 1. An die Stelle der Bestimmungen des Pariser
diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden
Ubereinkommens treten die entsprechenden
Rechtsverordnung nicht bedarf."
Bestimmungen des Brüsseler Reaktorschiff-
Ubereinkommens (Bundesgesetzbl. 1975 II
S. 977). Dieses ist unabhängig von seiner Artikel 2
völkerrechtlichen Verbindlichkeit für die
Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
anzuwenden, soweit nicht seine Regeln eine das Atomgesetz unter Berücksichtigung der Ände-
durch das Inkrafttreten des Ubereinkommens rungen durch dieses Gesetz neu bekanntzumachen,
bewirkte Gegenseitigkeit voraussetzen." dabei die Paragraphenfolge zu ändern und Unstim-
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
2. In Nummer 41 wird die Anlage 2 wie folgt
gefaßt: Artikel 3
„Anlage 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Haftungs- und Deckungsfreigrenzen des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 4 Abs. 2 a, § 4 b Abs. 2 und § 25 Abs. 6 er-
fassen Kernbrennstoffe oder Kernmaterialien,
deren Aktivität oder Menge Artikel 4
1. in dem einzelnen Beförderungs- oder Ver- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
sandstück 1975 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 147 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 3163
Zweite Verordnung
über den Ubergang von Aufgaben
nach dem Bundeszentralregistergesetz
Vom 18. Dezember 1975
Auf Grund des § 71 Abs. 3 Satz 2 des Bundeszen-
tralregistergesetzes vom 18. März 1971 (Bundesge-
setzbl. I S. 243), zuletzt geändert durch das Erste
Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom
9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393, 3533),
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§1
Die Aufgaben, die nach § 71 Abs. 3 Satz 1 des
Bundeszentralregistergesetzes von Landesbehörden
wahrgenommen werden, gehen am 1. Januar 1976
auf das Bundeszentralregister, den Generalbundes-
anwalt und den Bundesminister der Justiz über, so-
weit sie Personen betreffen, die im Land Hamburg
geboren sind.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 70 des Bundes-
zentralregistergesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
3164 Bundesgesetzblatt., Jahrgang 1975, Teiil I
Fünfzehnte Verordnung
zur A.ndemng der Verordnung nach§ 35 des Arzneim.iUelgesetzes
über verschreibungspflichtige ArzneimiUel
Vom 1'9. Dezember 1'9'15
Auf Grund des § 35 Abs. 2 und 3 des ArzneimLttelgesetzes vmn
16. Mai 19:61 {Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch. das Futter-
mittelgesc•lz vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1745),, wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für \Virtschaft und dem Bundes-
minister für Ernährung„ Landwirtschaft und Forst en mit Zustimmung
1
des Bund,esratPs verordnet:
§ 1
D1e Anlage zu der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel vom 7-, August 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S.. 914). zuletzt geändert durch die Verordnung vmn
20. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1447)., wird wie folgt geändert:
1. Di.e Position ,.,Calciferol (Vitamin D2) 11
erhält
folgende Fassung:
//Calciferol (Vitamin Dt) Ergocalciferot'·
ausgenommen in Zubereitungen
a) zur Anwendung bei Menschen, sofern auf
Behältnissen und äußeren Umhüllungen
eine Tagesdosis bis zu 1000 IE Calciferol
angegeben ist
b) zur Anwendung bei Tieren,, sofern sie je
Stück abgeleilter Arzneiform oder bei son-
sli~Jen Zubereitungen je Gramm oder MiUi-
liter ·weniger als 5 mg Calciferol enthal-
l(~n ---
2. Die Position ,,Clwlecalciferol (Vitamin D:J) ' erhält
1
folgende Fassung:
,,Cholerulciferol (Vitamin D:i), auch als IVfolekül- Colecalciferol"
verbindung mit Cholesterin
ausgenommPn in Zubereitungen
a) zur Anwendung bei Menschen, sofern auf
Behältnissen und äußeren Umhüllungen
eine Tagesdosis bis zu 1000 IE Cholecaki-
le ro l angegeben ist
b) zur Anwendung bei Tieren, sofern sie je
Stück abgeteilter Arzneiform oder bei son-
stigen Zubereitungen je Gramm oder Milli-
liter weniger als 5 mg Cholecakiferol ent-
halten ---
3. Die Sammelposition „Penicillansäure-Derivate"
wird durch folgenden Stoff ergänzt:
"D-(-)-6-(2-Azido-2-phenyl-acetamido)- Azidocillin"
penicillanscture und ihre Salze
4. Folgende Positionen werden angefügt:
,,N-Arn id ino-3,5-diamino-6-chlor-pyrazin- Amilorid
2-carboxamid und seine Salze
Nr. 147 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 3165
7-[D-2-Amino-2-( cyclohexa-1,4-dien-1-yl)- Cefradin
acetamido )-3-methyl-8-oxo-5-thia-
1-aza-bicyclo [4.2.0] oct-2-en-2-carbon-
säure und ihre Salze
1,12-Bis(3,4-dihydroxy-phenyl)- Hexoprenalin
3,10-diaza-dodecan-1,12-diol und seine Salze
3-(2-Chlor-äthyl)-2-[bis(2-chlor-äthyl)-, Trofosfamid
amino J-perhydro-1,3,2-oxazaphosphorin-2-oxid
3' -Chlor-2' -< N-methyl-N-[(morpholino-carbonyl)- · Fominoben
methyl]-amino-methyl >-benzanilid und seine Salze
2-(2-Diäthylamino-äthoxy)-benzanilid Salverin
und seine Salze
(2-Dimethylamino-äthyl)-[2-(1- Cyclopentolat
hydroxy-cyclopentyl)-2-phenylJ-acetat
und seine Salze
N-Propyl-ajmalinium-Salze z.B. Prajmalium-
bitartrat
3,3' -Ureylen-bis [8-(3-benzamido-4-methyl- Suramin-
benzamido)-naphthalin-1,3,5-trisulfonsäure], Natrium"
Hexanatrium-Salz
§ 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arz-
neimittelgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung trit( am 1. Januar 1976 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung des Staatssekretärs
Walter
3166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
B undesgesetzb la tt
Teil II
Nr. 74, ausgegeben am 20. Dezember 1975
Tag Inhalt Seite
17. 12. 75 Gesetz zu dem Abkommen vom 6. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Re,publik der Philippinen über den Luftverkehr ............................... . 2214
17. 11. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe ......................... . 2222
18.11.75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe .......................... . 2224
18. 11. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe .......................... . 2225
18. 11. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe ......................... , . 2221
18. 11. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe .......................... . 2228
18. 11. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Haiti über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen ................................................................ . 2230
25. 11. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation 2230
26. 11. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorgani.-
sation für Meteorologie ............................ , ............................... . 2231
26. 11. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die inter-
nationale Klassifikation von Waren und DiensUeistungen für die Eintragung von Marken 2232
26. 11. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die inter-
nationale Registrierung von Marken ............................................... . 2232
26.11.75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst .............. : .................................... . 2233·
26. 11. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ......... . 2233
26. 11. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
des gewerblichen Eigentums ....................................................... . 2234
26. 11. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der WeH-
organisation für geistiges Eigentum ................................................. . 2234
3. 12. 75 Bekanntmachung der Langfristigen Perspektiven für die Entwicklung der wirtschaftlichen,
industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik Bulgarien ................................................... . 2235
3. 12. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik China über die Bildung einer Gemischten
Kommission zur Förderung der gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen ............ . 2239
4. 12. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Bekämpfung der
widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen .................................. . 2242
5. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ecuador über Kapitalhilfe ....................... . 2242
Nr. 147 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1975 3167
Nr. 75, ausgegeben am 23. Dezember 1975
Tag Inhalt Seite
18. 12. 75 Gesetz zu dem Abkommen vom 27. Juni 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ............................. . 2245
26.11.75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internatio-
nale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle ................................ . 2271
26;11.75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zum
Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und
Modelle ........................................................................... . 2272
1. 12. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung .................................. . 2273
15. 12. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Schiffahrt auf dem
Bodensee ...... '· ................................................................... . 2275
17. 12. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
auf dem Gebiet des Gesundheitswesens ............................................. . 2275
Nr. 76, ausgegeben am 24. Dezember 1975
17. 12. 75 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/76 - Änderungen zum
1. Januar 1976) ....................... ! • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 2277
18.12. 75 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/76 - Zollkontingent 1976
für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2315
Nr. 77, ausgegeben am 30. Dezember 1975
23. 12. 75 Gesetz zu dem AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 28. Februar 1975 sowie zu den mit
diesem Abkommen in Zusammenhang stehenden Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2317
18. 12. 75 Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Ausführungsordnung vom
21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken 2418
3168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 11. 75 V crordnung (EWG) Nr. 3030/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 21. 11. 75 L 302/5
20. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3031/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Re i s und B r u c h reis 21. 11. 75 L 302/7
20. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3032/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 21.11.75 L 302/9
19. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3033/75 der Kommission über die
Ausschreibung der Kosten für die Lieferung von Mager -
m i 1 c h p u 1 ver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an das
Internationale Komitee vom Roten Kreuz 21. 11. 75 L 302/12
19. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3034/75 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von Butter o i 1 an be-
stimmte Entwicklungsländer im Rahmen der Nahrungsmittel-
hilfe an das Welternährungsprogramm 21. 11. 75 L 302/14
20. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3035/75 der Kommission über die
Ausschreibung der Kosten für die Lieferung von M a g e r -
m i l c h p u 1 ver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an das
Welternährungsprogramm für Flüchtlinge aus Angola in Por-
tugal 21. 11. 75 L 302/16
20. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3036/75 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von Butter o i 1 im Rah-
men der Nahrungsmittelhilfe an das Welternährungspro-
gramm für Flüchtlinge aus Angola in Portugal 21. 11. 75 L 302/16
20. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3037/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide. und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 21.11.75 L 302/20
20. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3038/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 21. 11. 75 L 302/22
21. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3039/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 22. 11. 75 L 303/1
21. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3040/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 22. 11. 75 L 303/3
21. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3041/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 22.11.75 L 303/5
21. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3042/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für das Internationale
Komitee vom Roten Kreuz 22. 11. 75 L 303/18
21. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3043/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
halbgeschliffenem rundkörnigem R e i s als Hilfeleistung für
das Internationale Komitee vom Roten Kreuz 22.11.75 L 303/21
21. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3044/75 der Kommission· zur Anpas-
sung des Beihilfebetrags für R a p s - und R ü b s e n s am e n 22. 11. 75 L 303/24
Nr. 147 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1915 3169
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3046/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e n ö 1 22 . .11. 75 L 303/28
21. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3047/75 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O l s a a t e n 22. 11. 75 L 303/32
21. 11. 15 Verordnung (EWG) Nr. 3048/75 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
men 22. 11. 75 L 303/34
24. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3049/75 der Kommission -zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 25.11.15 L 305/1
24. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3050/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h I und M a I z hinzugefügt werden 25. 11. 75 L 305/3
24. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3051/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem R i.n d -
f l e i s c h s e k t o r für den am 1. Dezember 1975 beginnen-
den Zeitraum 25.11.75 L 305/5
24. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3052/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25.11.75 L 305/9
24. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3054/75 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von Butter o i I an die
Insel Mauritius im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe · 25. 11. 15 L 305/12
24. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3055/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für di·e Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwende~den Beträge 25. 11. 75 L 305/14
24. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3056/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r bei tun g s erze u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 26. 11. 75 L 305/18
25. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3059/75 der Kommission zur F·estset-
, zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei d~r Einfuhr 26. 11. 75 L 306/7
25. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3060/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 26. 11. 75 L 306/9
25. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3061/75 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für W e i n 26. 11. 75 L 306/11
25. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3062/75 der Kommission über die Ein-
stellung des Abschlusses von Verträgen für die private Lager-
haltung für T a f e l w e i n e der Weinart R II 26.11.75 L 306/13
25. 11. 15 Verordnung (EWG) Nr. 3063/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 26, 11. 75 L 306/14
25. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3064/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G e t r e i.d e - und R e i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 26.11.75 L 306/18
24. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3065/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 über das Warenverzeichnis
für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des
Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE) 27. 11. 75 L 307/1
24. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3066/75 des Rates über den Ausschluß
von Butter vom aktiven Veredelungsverkehr 27.11.75 L 307/3
24. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3067/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung {EWG) Nr. 226/73 hinsichtlich des bei der Einfuhr
vori Butter und Käse aus Neuseeland in das Vereinigte
Königreich einzuhaltenden cif-Preises 27.11. 75 L 307/4
26. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3068/75 der Kommission zur Festset•
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27. 11. 75 L 307/5
3170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum uncl Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26.11.75 Verordnung (EWG) Nr. 3069/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 27. 11. 75 L 307/7
26.11.75 Verordnung (EWG) Nr. 3071/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G et r e i de -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 27.11.75 L 307/11
26.11.75 Verordnung (EWG) Nr. 3072/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mi s c h f u t t e r m i t t e 1 n an-
wendbaren Abschöpfungen 27. 11. 75 L 307/18
26. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3073/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 27. 11. 75 L 307/20
Andere Vorschriften
21. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3045/75 der Kommission zur Verlänge-
rung der Genehmigungspflicht in der Bundesrepublik Deutsch-
land, in den Beneluxländern und in Frankreich für die Einfuhr
bestimmter Textilerzeugnisse mit Ursprung in der Republik
Korea und in Taiwan 22. 11. 75 L 303/26
21. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3053/75 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Rohre (einschließlich Rohlinge)
und Hohlslangen, aus Kupfer, der Tarifnummer 74.07, mit Ur-
sprung in Chile, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3054/74 des Rates vom 2. Dezember 1974 vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 25.11.75 L 305/11
24. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3057/75 des Rates über die zeitweilige
und teilweise Aussetzung der autonomen Zollsätze des Ge-
meinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren 26. 11. 75 L 306/1
24. 11. 75 Verordnung (EWG} Nr. 3058/75 des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1059/69, (EWG) Nr. 1060/69, (EWG)
Nr. 2682/72, (EWG) Nr. 2727 /75, (EWG) Nr. 3330/74, (EWG)
Nr. 765/68 und (EWG} Nr. 950/68 betreffend die Tarifierung
bestimmter Sorbitarten nach dem Gemeinsamen Zolltarif 26. 11. 75 L 306/3
25. 11. 75 Verordnung (EWG} Nr. 3070/75 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 27. 11. 75 L 307/9
17. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3074/75 des Rates über die zolltarif-
liche Behandlung bestimmter Erzeugnisse, die zur Verwen-
dung beim Bau, bei der Instandhaltung oder der Instandset-
zung von Luftfahrzeugen bestimmt sind 1. 12. 75 L 311/1
17. 11. 75 Verordnung (EWG} Nr. 3075/75 des Rates über die zolltarif-
liche Bc~handlung bestimmter, aus den neuen Mitgliedstaaten
eingeführter Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft in ihrer ur-
sprünglichen Zusammensetzung beim Bau, bei der Instandhal-
tung oder Instandsetzung bestimmter Luftfahrzeuge verwen-
det werden sollen 1. 12. 75 L 311/32
17. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3076/75 des Rates zur zeitweiligen
Aussetzung von autonomen Zollsätzen des Gemeinsamen
Zolltarifs für einige industrielle Waren 1. 12. 75 L 311/34
17. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 3077/75 des Rates zur zeitweiligen
und vollständigen Aussetzung der in der Gemeinschaft in
ihrer ursprünglichen Zusammensetzung anwendbaren Zoll-
sätze für die Einfuhr von einigen chemischen Waren aus den
neuen Mitgliedstaaten 1. 12. 75 L 311/37
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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