3139
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1975 N r.146
'.fag Inhalt Seite
18. 12. 75 Gesetz zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)
vom 24. Juli 1973 (Erstes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3139
7631-1, 7631-2, 7631-1-1, 7631-3, 7630-1-3, 9241-1,.925-1 -
18. 12. 75 Gesetz zur Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3150
2162-1
15. 12. 75 Erste Verordnung zur Änderung der Pflichtstückverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3151
224-5-1
18. 12. 75 Zweite Ver~rdnung zur Änderung der Beitragseinzugsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3152
810-1-10
18. 12. 75 Verordnung zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung
des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3153
320-2
19. 12. 75 Verordnung zur Änderung der Kostenordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-
Instituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3154
21.20-3-1
Gesetz
zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der
Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)
vom 24. Juli 1973
(Erstes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)
Vom 18. Dezember 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Rechtsform eines Versicherungsvernins auf Ge-
sen: genseitigkeit haben, gelten nur die §§ 55 bis 59,
Artikel 1 83, 84 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, §§ 101 bis 103,
137, 138, 146 und 150. § 2 gilt entsprechend.
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten (3) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unter-
Versicherungsunternehmungen in der Fassung der liegen nicht
Bekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I 1. Personenvereinigungen, die ihren Mitglie-
S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Gesetz zur dern, ohne daß · diese einen Rechtsanspruch
Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung haben, Unterstützungen gewähren, insbeson-
der privaten Versicherungsunternehmungen vom dere die Unterstützungseinrichtungen und
20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3693), wird Unterstützungsvereine der Berufsverbände;
wie folgt geändert: 2. rechtsfähige Zusam~enschlüsse von Indu-
strie- und Handelskammern mit Verbänden
1. In § 1 werden die Absätze 2 bis 5 durch folgende der Wirtschaft, wenn diese Zusammen-
neue Absätze 2 und 3 ersetzt: schlüsse den Zweck v~rfolgen, die Versor-
,, (2) Für Unternehmungen, die ausschließlich gungslasten, die ihren Mitgliedern aus Ver-
die Rückversicherung betreiben und nicht die sorgungszusagen erwachsen, im Wege der
3140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Umlegung auszugleichen, und diese Zusam- Versicherungssparten sowie für die in der
menschlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe b genannten
staatliche Verleihung erlangt haben; Risiken; die Vorlage der Tarife entfällt für
3. nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse von Ge- die in der Anlage Teil A Nr. 14 und 15 ge-
meinden und Gemeindeverbänden, soweit sie nannten Vers,icherungssparten.
bezwecken, durch Umlegung Schäden folgen- (7) Absatz 4 gilt nicht für die Lebensver-
der Art aus Risiken ihrer Mitglieder und sol- sicherung. Für diese bestimmt siich die Höhe
cher zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben be- der erforderlichen finanziellen Mittel nach
triebener Unternehmungen auszugleichen, an § 8 Abs. 1 Nr. 2."
denen ein oder mehrere kommunale Mitglie-
der mit mindestens 50 vom Hundert beteiligt
3. § 6 wird wie folgt geändert:
sind:
a) Schäden, für welche die Mitglieder oder a) Der bisherige § 6 wird Absatz 1. Die Worte
ihre Bediensteten auf Grund gesetzlicher „für den Umfang des Reiches" werden durch
Haftpflichtbestimmungen von Dritten ver- die Worte „für den Geltungsbereich dieses
antwortlich gemacht werden können, Gesetzes" ersetzt.
b) Schäden aus der Haltung von Kraftfahr- b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
zeugen,
,,(2) Die Erlaubnis wird für jede Versiche-
c) Leistungen aus der kommunalen Unfall-
rungssparte gesondert erteilt. Sie bezieht
fürsorge."
sich jeweils auf die ganze Sparte, es sei denn,
daß die Unternehmung nach ihrem Geschäfts-
2. § 5 wird wie folgt geändert:
plan nur einen Teil der Risiken dieser Ver-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: sicherungssparte decken will.
,, (3) Als Bestandteil des Geschäftsplans sind (3) Die Erlaubnis kann auch für mehrere
insbesondere einzureichen Versicherungssparten gemeinsam unter Be-
l. die Satzung, zekhnungen erteilt werden, die in der An-
lage Teil B genannt sind.
2. die allgemeinen Versicherungsbedingun-
gen sowie die fachlichen Geschäftsunter- (4) Die für eine oder mehrere Sparten er-
lagen, soweit solche nach der Art der Ver- teilte Erlaubnis umfaßt auch die Deckung zu-
sicherungen erforderlich sind." sätzlicher Risiken aus anderen Versiche-
rungssparten, wenn diese Risiken im Zusam-
b) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt: menhang mit einem Risiko einer betriebenen
,, (4) Im Rahmen des Geschäftsplans ist nach- Versicherungssparte stehen, denselben Ge-
zuweisen, daß Eigenmittel in Höhe des Min- genstand betreffen und durch denselben Ver-
destbetrages des Garantiefonds (§ 53 c Abs. 2) trag gedeckt werden. Satz 1 gilt nicht für die
zur Verfügung stehen. Ihre Zusammenset- Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautions- so-
zung ist darzulegen. Zusätzlich sind für die wie die Rechtsschutzversicherung."
ersten drei Geschäftsjahre Schätzungen vor-
zulegen über die Provisionsaufwendungen
4. § 7 erhält folgende Fassung:
und die sonstigen laufenden Aufwendungen
für den Versicherungsbetrieb, die voraus- ,,§ 7
sichtlichen Beiträge, die voraussichfüchen
(1) Die Erlaubnis darf nur Aktiengesellschaf-
Aufwendungen für Versicherungsfälle und
ten und Versicherungsvereinen auf Gegenseitig-
die voraussichtliche Liquiditätslage. Dabei
ke1it erteilt werden.
ist darzulegen, welche finanziellen Mittel
voraussichtlich zur Verfügung stehen wer- (2) Versicherungsunternehmungen dürfen ne-
den, um die Verpflichtungen aus den Verträ- ben Versicherungsgeschäften nur solche Ge-
gen und die Anforderungen an die Kapital- schäfte betreiben, die hiermit in unmittelbarem
ausstattung zu erfüllen. Zusammenhang stehen."
(5) Zusätzlich sind einzureichen
1. die Tarife, soweit sie nicht unter Absatz 3 5. § 8 erhält folgende Fassung:
Nr. 2 fallen,
,,§ 8
2. Angaben über die beabsichtigte Rückver-
sicherung, (1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden,
3. eine Schätzung der für den Aufbau der wenn
Verwaltung und des Vertreternetzes er- 1. die Inhaber und Geschäftsleiter nicht ehrbar
forderlichen Aufwendungen; die Unter- oder fachlich nicht genügend vorgehildet sind
nehmung hat nachzuweisen, daß die dafür oder die für den Betrieb der Unternehmung
erforderlichen Mittel (Organisationsfonds) sonst noch erforderlichen Eigenschaften und
zur Verfügung stehen. Erfahrungen nicht besitzen,
(6) Die Vorlage der Versicherungsbedin- 2. nach dem Geschäftsplan und den nach § 5
gungen und Tarife entfällt für die in der An- Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 vorgelegten Unter-
lage Teil A Nr. 4 bis 7 und 12 genannten lagen die Belange der Versicherten nicht aus-
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reichend gewahrt oder die Verpflichtungen ten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handels-
aus den Versicherungen nicht genügend als reg-ister eingereichten vollständigen Wortlaut
dauernd erfüllbar dargetan sind. der Satzung übereinstimmen."
(2} Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt
werden." 11. Nach§ 53 a wird folgender § 53 b eingefügt:
,,§ 53 b
6. § 13 erhält folgende Fassung:
Die Aufsichtsbehörde kann kleineren Vereinen,
,,§ 13 die die Lebensversicherung betreiben wollen,
(1} Jede Änderung des Geschäftsplans darf gestatten, daß die Bildung eines Gründungs-
erst in Kraft gesetzt werden, wenn sie von der stocks unterbleibt, wenn nach der Eigenart der
Aufsichtsbehörde genehmigt worden ist. § 8 gilt Geschäfte oder durch besondere Einrichtungen
entsprechend. eine andere Sicherheit gegeben ist. Aus den glei-
chen Gründen kann sie gestatten, daß keine Ver-
(2} Soll die Geschäftstätigkeit auf andere Ver- lustrücklage gebildet wird."
sicherungssparten oder ein anderes Gebiet aus-
gedehnt werden, so sind hierfür die Nachweise
gemäß § 5 Abs. 3 bis 5 vorzulegen. Die Unter- 12. In Abschnitt IV erhält die Zwischenüberschrift
nehmung hat ferner nachzuweisen, daß sie über vor§ 54 folgende Fassung:
Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne ,, 1. Kapitalausstattung. Vermögensanlage".
(§ 53 c Abs. 1 Satz 1} oder des für die neue Ge-
schäftstätigkeit vorgeschriebenen Mindestbetra-
ges des Garantiefonds verfügt, falls dieser höher 13. Vor§ 54 wird folgender§ 53 c eingefügt:
ist. ,,§ 53 C
(3)' Absatz 2 gilt nicht für die Lebensversiche- (1) Versicherungsunternehmungen s,ind ver-
rung." pflichtet, zur Sicherstellung der dauernden Er-
füllbarkeit der Verträge Eigenmittel mindestens
7. § 14 erhält folgende Fassung: in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden, die
sich nach dem gesamten Geschäftsumfang be-
,,§ 14 mißt. Ein Dr.ittel der Solvabilitätsspanne gilt als
(1) Jeder Vertrag, durch den der Versiche- Garantiefonds.
rungsbestand einer Unternehmung ganz oder (2} Der Bundesminister der Finanzen wird er-
teilweise auf eine and·ere Unternehmung über- mächtigt, zur Durchführung von Richtlinien des
tragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem
Aufsichtsbehörden, die für die beteiligten Unter- Gebiet des Versicherungswesens durch Rechts-
nehmungen zuständig sind. Die übernehmende verordnung Vorschriften über die Berechnung
Versicherungsunternehmung muß nachweisen, und Höhe der Solvabilitätsspanne und über den
daß sie nach der Ubertragung Eigenmittel in - für die einzelnen Versicherungssparten maß-
Höhe der S.olvabilitätsspanne besitzt. Im übrigen gebenden Mindestbetrag des Garantiefonds zu
gilt § 8 entsprechend. Die Aufsichtsbehörde hat erlassen.
damuf zu achten, daß die sozialen Belange der
Beschäftigten der übertragenden Unternehmung (3) Als Eigenmittel sind insbesondere anzu-
ausreichend gewahrt sind. Die Rechte und Pflich- sehen
ten der übertragenden Unternehmung aus den 1. a) bei Aktiengesellschaften das Grundkapital
Versicherungsverträgen gehen mit der Bestands- abzüglich der Hälfte des nicht eingezahl-
übertragung auf die übernehmende Unterneh- ten Teils;
mung über. b) bei Versicherungsvereinen auf Gegensei-
(2) Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf tigkeit der Gründungsstock abzüglich des
der Schriftform; § 311 des Bürgerlichen Gesetz- nicht eingezahlten Teils; ist der Grün-
buches ist nicht anzuwenden. dungsstock zu mindestens 25 vom Hundert
eingezahlt, so ist nur die Hälfte des nicht
(3} Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für die Lebens- eingezahlten Teils abzuziehen;
versicherung."
2. die gesetzlichen und freien Rücklagen;
8. § 23 wird aufgehoben. 3. der Gewinnvortrag;
4. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitig-
9. § 37 Abs. 2 wird aufgehoben. keit die Hälfte der nach der Satzung in einem
Geschäftsjahr zulässigen Nachschüsse, so-
weit diese nicht die Hälfte der gesamten
10. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Eigenmittel übersteigen;
,,Es ist ferner der vollständige Wortlaut der Sat- 5. auf Antrag stille Reserven, sofern diese nicht
zung beizufügen; er muß mit der Bescheinigung Ausnahmecharakter tragen und die Aufsichts-
eines Notars versehen sein, daß die geänderten behörden aller Mitgliedstaaten der Euro-
Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß päischen Wirtschaftsgemeinschaft zustimmen,
über die Satzungsänderung und die unveränder- in denen die Unternehmung tätig ist.
3142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I
Von der Summe der sich nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 Aufsichtsbehörde dieser einen Plan über die
ergebenden Betr~ige sind der Verlustvortrag und kurzfristige Beschaffung von Eigenmitteln in
die in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Höhe des Garantiefonds (Finanzierungsplan) zur
Werte abzusetzen, insbesondere Genehmigung vorzulegen. Außerdem kann die
Aufs1ichtsbehörde unbeschadet der nach § 81
1. die aktivierten Kosten der Ingangs,etzung
Abs. 2 zulässigen Maßnahmen die freie Ver-
(§ 36 a Abs. 2 dieses Gesetzes, § 153 Abs. 4
fügung über die Vermögensgegenstände der Un-
des Aktiengesetzes),
ternehmung einschränken oder untersagen.
2. ein aktivierter Geschiifts- oder Firmenwert
(§ 36 a Abs. 1 dieses Gesetzes, § 153 Abs. 5 (3) § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.
des Aktiengesetzes). (4) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn
(4) Zusammen mit dem nach § 55 Abs. 1 vor- eine Versicherungsunternehmung keine ausrei-
geschriebenen Jahresbericht sind der Aufsichts- chenden versicherungstechnischen Rückstellun-
behörde jiihrlich eine Berechnung der Solvabili- gen bildet, ihre versicherungstechnischen Rück-
tätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nach- stellungen unzureichend bedeckt oder von der
zuweisen. Vorschrift des § 54 a Abs. 1 über die Belegen-
heit abweicht, ohne daß dies von der Aufsichts-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die behörde zugelassen worden ist.
Lebensversicherung. Für diese bestimmt sich die
Höhe der erforderlichen finanziellen Mittel nach (5) Die Absätz•e 1 bis 4 gelten nicht für die
§ 8 Abs. 1 Nr. 2." Lebensversicherung."
14. § 54 a wird wie (olgt gelindert: 19. In § 84 Abs. 2 werden die Worte „oder keinen
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die ·worte „ange- Aufs.ichtsrat haben" gestrichen.
legt werden" ersetzt durch die Worte „und
nur in Vermögenswerten angelegt werden,
20. § 87 erhält folgende Fassung:
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-
legen sind." ,,§ 87
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 ange- (1) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis
fügt: für einzelne Versicherungssparten oder den ge-
„Unter den gleichen Voraussetzungen kann samten Geschäftsbetrieb widerrufen, wenn
die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der 1. die Unternehmung die Voraussetzungen für
Vorschrift des Absatzes 1 über die Belegen- die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt,
heit zulassen."
2. die Unternehmung in schwerwiegender Weise
Verpflichtungen verletzt, die ihr nach dem
15. Vor § 55 wird als Zwischenüberschrm einge- Gesetz oder dem Geschäftsplan obliegen, oder
fügt:
,, 1 a. Rechnungslegung. Bilanzprüfung".
3. sich so schwere Mißstände ergeben, daß eine
Fortsetzung des Geschäftsbetriebs die Be-
lange der Versicherten gefährdet oder der
16. In § 64 werden die Worte „oder keinen Auf- Geschäftsbetrieb den guten Sitten wider-
sichtsrat haben" gestrichen. spricht.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis
17. § 79 erhält folgende Fassung: für den gesamten Geschäftsbetrieb widerrufen,
,,§ 79 wenn die Unternehmung außerstande ist, inner-
halb der gesetzten Friist die im Solvabilitätsplan
Für Krankenversicherungen der in § 12 ge- oder :im Finanzierungsplan nach § 81 b Abs. 1
nannten Art gelten die §§ 65 bis 78 entspre- oder 2 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.
chend; für Unfallversicherungen der in § 12 ge-
nannten Art gelten die §§ 65 bis 69, 77 und 78 (3) Der Widerruf der Erlaubnis bewirkt, daß
entsprechend." keine neuen Versicherungen mehr abgeschlos-
sen, früher abgeschlossene nicht erhöht oder
verlängert werden dürfen.
18. Nach § 81 a wird folgender § 81 b eingefügt:
(4) Wird die Erlaubnis widerrufen, so trifft die
,,§ 81 b Aufs,ichtsbehörde alle Maßnahmen, die geeignet
(1) Sind die Eigenmittel einer Versicherungs- sind, die Belange der Versicherten zu wahren.
unternehmung geringer als drie Solvabilitäts- Insbesondere kann sie die freie Verfügung über
spanne, so hat die Unternehmung auf Verlangen die Vermögensgegenstände der Unternehmung
der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Wie- einschränken oder untersagen sowie die Ver-
derherstellung gesunder Finanzverhältnisse mögensverwaltung geeigneten Personen über-
(Solvabilitätsplan) zur Genehmigung vorzulegen. tragen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Sind die Eigenmittel einer Vernicherungs- (5) Bei Versicherungsvereinen auf Gegensei-
unternehmung geringer als der Garantiiefonds, tigkeit wirkt der Widerruf der Erlaubnis für den
so hat die Unternehmung auf Verlangen der gesamten Geschäftsbetrieb wie ein Auflösungs-
Nr. 146 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1975 3143
beschluß. Auf Anzeige der Aufsichtsbehörde 2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
. wird der Widerruf im Handelsregister eingetra- des Sitzlandes darüber,
gen."
a) welche Versicherungssparten die Unter-
nehmung zu betreiben befugt ist und wel-
21. In § 105 Abs. 1 wird das Wort „Versicherungs- che Arten von Risiken sie tatsächlich
geschäft" durch das Wort „Direktversicherun9's- deckt,
geschäft" ersetzt. · b) daß die Unternehmung über Eigenmittel
in Höhe der Solvabilitätsspanne oder· des
für die betriebenen Versicherungssparten
22. § 106 erhält folgende Fassung:
erforderlichen Mindestbetrages des Ga-
,,§ 106 rantiefonds verfügt, falls dieser höher ist,
(1) Uber den Antrag auf Erlaubnis entscheidet c) in welcher Höhe Mittel für den Organisa-
1. bei Unternehmungen mit Sitz in einem Mit- . tionsfonds vorhanden sind;
gliedstaat der Europäischen Wirtschafts- 3. den Nachweis über die Eigenmittel der Un-
gemeinschaft das Bundesaufsichtsamt, ternehmung;
2. bei Unternehmungen mit Sitz außerhalb der 4. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlust-
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- rechnung für jedes der drei letzten Ge-
schaftsgemeinschaft der Bundesminister der schäftsjahre; besteht die Unternehmung noch
Finanzen. nicht drei Jahre, so hat sie diese Unterlagen
nur für die bereits abgeschlossenen Ge-
(2) Die Unternehmungen haben im Geltungs-
schäftsjahn~ vorzulegen.
bereich dieses Gesetzes eine Niederlassung zu
errichten und dort alle die Niederlassung betref-
Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c gilt nicht für Un-
fenden Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu
ternehmungen, die die Erlaubnis zum Betrieb
halten. Für die Geschäftstätigkeit der Nieder-
der Lebensversicherung beantragen. Das Bun-
lassung ist gesondert Rechnung zu legen.
desaufsichtsamt kann von ihnen Sicherheiten
(3) Für die Niederlassung ist ein Hauptbevoll- (feste und bewegliche Kaution) sowie einen an-
mächtigter zu bestellen, der seinen Wohnsitz gemessenen Organisationsfonds verlangen.
und ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich (2) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Ver-
dieses Gesetzes haben muß. Dieser hat die Pflich- sicherungssparten oder ein anderes Gebiet im
ten zu erfüllen, die dieses Gesetz den Geschäfts- Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgedehnt
leitern einer Unternehmung mit Sitz im Gel- werden, so gilt Absatz 1 entsprechend.
tungsbereich dieses Gesetzes auferlegt. Er gilt
als ermächtigt, die Unternehmung Dritten ge- (3) Soweit keine Versagungsgründe nach § 8
genüber zu verpflichten, insbesondere Versiche- Abs. 1 vorliegen, darf die Erlaubnis einer Unter-
rungsverträge mit Versicherungsnehmern im nehmung, die eine in ihrem Sitzland zugelassene
Geltungsbereich dieses Gesetzes und über in- Rechtsform besitzt, nur versagt werden, wenn
ländische Grundstücke abzuschließen sowie die die in § 106 Abs. 2 und 3 genannten Vorausset-
Unternehmung bei Verwaltungsbehörden und zungen nicht erfüllt sind. Den in einer Vereini-
vor Gerichten zu vertreten. gung zusammengeschlossenen Einzel versiche-
rern darf die Erlaubnis unter einer Sammelbe-
(4) Soweit nach den folgenden Vorschriften zeichnung nur erteilt werden, wenn die Vereini-
Sicherheiten gestellt werden müssen, kann sich gung im Namen der Einzelversicherer für den
das Bundesaufsichtsamt in den Bedingungen für Fall der Zwangsvollstreckung nach § 109 Abs. 2
die Rückgabe vorbehalten, über die Sicherheiten Satz 3 darauf verzichtet, Rechte daraus herzu-
im Interesse der Versicherten zu verfügen." leiten, daß die Zwangsvollstreckung auch in
Vermögenswerte von Einzelversicherern erfolgt,
gegen die der Titel nicht wirkt; die Verzichts-
23. Nach § 106 werden folgende § § 106 a und 106 b erklärung muß bis zur vollständigen Abwick-
eingefügt: lung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ab-
,,§ 106 a
geschlossenen Versicherungsverträge unwider-
(1) Eine Unternehmung mit Sitz in einem Mit- ruflich sein.
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft hat mit dem Antrag auf Erlaubnis zum (4) Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn die
Geschäftsbetrieb dem Bundesaufsichtsamt ein- Unternehmung im Sitzland die Erlaubnis zum
zureichen Ge-s.chäftsbetrieb verliert; § 87 bleibt unberührt.
Die Geschäftstätigkeit kann vorläufig untersagt
1. den Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3 werden, bis die vorgesehene Anhörung der zu-
und 4, Abs. 5 genannten Angaben und Unter- ständigen Behörde des Sitzlandes abgeschlossen
lagen für die Niederlassung einschließlich ist.
der Satzung der Unternehmung; zugleich sind
die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertre- (5) Hat die zuständige Behörde des Sitzlandes
tung befugten Organs und eines Aufsichts- Verfügungsbeschränkungen über die Vermö-
organs zu benennen; gensgegenstände einer Unternehmung angeord-
3144 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1975, TeH I
net, weil deren Eigenmittel unzureichend sind, (4) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn
so trifft das Bundesaufsichtsamt auf "Verlangen
dieser Behörde entsprechende Maßnahmen für 1. das Bundesaufsichtsamt sich nach Anhörung
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belege- des Versicherungsbeirats gutachtlich äußert,
nen Vermögensgegenstände. § 81 b Abs. 4 bleibt daß keiner der Gründe des § 8 Abs. 1 zum
unberührt. Satz 1 gilt nicht für die Lebensver- Versagen der Erlaubnis vorliegt,
sicherung. 2. die Voraus,setzungen des § 106 Abs. 2 und 3
erfüllt sind und
§ 106 b
3. der als feste Kaution geforderte Betrag ge-
(1) Eine Unternehmung mit Sitz außerhalb der stellt ist.
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft hat dem Bundesaufsichtsamt mit (5) Einer Unternehmung, die in einem ande-
dem Antrag auf Er]aubnis zum Geschäftsbetrieb ren Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts-
einzureichen gemeinschaft die Erlaubnis zum Geschäfts-
betrieb erhalten oder beantragt hat, kann auf
1. den Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3
Antrag widerruflich genehmigt werden,
und 4, Abs. 5 genannten Angaben und Unter-
lagen für die Niederlassung einschHeßlich der 1. daß die Solvabilitätsspanne auf der Grund-
Satzung der Unternehmung; zugleich sind die lage ihrer gesamten Geschäftstätigkeit in den
Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
befugten Organs und eines Aufsichtsorgans schaftsg·eme:inschaft berechnet wird,
zu benennen;
2. daß Eigenmittel in Höhe des Garantiefonds in
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde erinem anderen Mitgliedstaat der Euro-
des Sitzlandes darüber, päischen Wirtschaftsgeme,inschaft belegen
sein können, in dem die Unternehmung ihre
a) daß die Unternehmung an ihrem Sitz unter Tätigkeit ausübt,
ihrem Namen Rechte erwerben und Ver-
bindlichkeiten eingehen, vor Gericht kla- 3. daß sie von der Verpflichtung befreit wird,
gen und verklagt werden kann, im Geltungsbernich dieses Gesetzes eine
Kaution zu stellen.
b) welche Versicherungssparten die Unter-
Die Genehmigung erteilt im Zusammenhang mit
nehmung zu betreiben befugt list und wel-
che Arten von Risiken sie tatsächlich der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Bundes-
deckt; minister der Finanzen, in den sonstigen Fällen
das Bundesaufsichtsamt. Für den Widerruf der
3. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlust- Genehmigung ist das Bundesaufsichtsamt zu-
rechnung für jedes der drei letzten Geschäfts- ständig.
jahre; besteht die Unternehmung noch nicht
drei Jahre, so hat sie diese Unterlagen nur für (6) Absatz 2 Satz 2 bis 4, 6, 7 und Absatz 5
die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre gelten nicht für die Lebensversicherung.
vorzulegen.
(7) Das Bundesaufsichtsamt widerruft die Er-
(2) Die Anforderungen an die Kapitalausstat- laubnis, wenn
tung :richten sich nach § 8. Die Unternehmung 1. die Unternehmung im Sitzland die Erlaubnis
hat sich zu verpflichten, Eigenmittel mindestens zum Geschäftsbetrieb verliert,
in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden, die 2. im Falle des Absatzes 5 die Erlaubnis zum
sich nach dem Geschäftsumfang der Niederlas- Geschäftsbetrieb in einem anderen Mitglied-
sung bemißt. Diese Eigenmittel müssen bis zur staat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Höhe des Garantiefonds im Geltungsbereich die- s,chaft widerrufen wird, weil die Eigenmittel
s,es Gesetzes, im übrigen im Gebiet der Mitglied- unzureichend sind.
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft belegen sein. Der Mindestbetrag des Ga- § 87 bleibt unberührt. Der Bundesminister der
rantiefonds darf 50 vom Hundert des nach § 53 c Finanz,en kann die Erlaubnis widerrufen, wenn
Abs. 2 festgesetzten Betrages nicht unterschrei- dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
ten. Die Unternehmung hat sich ferner zu ver-
pflichten, die geforderten Sicherheiten (feste und (8) Hat die für die Uberwachung der Kapital-
bewegliche Kaution) zu stellen. Die feste Kau- 1ausstattung der Unternehmung für die gesamte
tion beträgt mindestens 25 vom Hundert des Geschäftstätigkeit in den Mitgliedsta,aten der
nach § 53 c Abs. 2 festgesetzten Mindestbetrages Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zustän-
de,s Garantiefonds. Die feste Kaution wird auf dige Behörde Verfügungsbeschränkungen über
die Eigenmittel angerechnet. Vermögensgegenstände der Unternehmung an-
geordnet, weiil deren Eigenmittel unzureichend
(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Ver- sind, so gilt § 106 a Abs. 5 Satz 1 entsprechend.
sicherungssparten oder ein anderes Gebiet im § 81 b Abs. 4 bleibt unberührt."
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgedehnt
werden, so gelten die Absätze 1 und 2 ent-
sprechend. 24. § 108 wird aufgehoben.
Nr. 146 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1975 3145
25. § 109 erhält folgende Fassung: (2) Im Falle des § 106 a Abs. 1 übersendet das
Bundesauf.sichtsamt den Geschäftsplan und die
,,§ 109
in § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 genannten Un-
(1) Für Klagen, die aus dem inländischen terlagen mit seiner gutachtlichen Äußerung der
Versicherungsgeschäft gegen die Unternehmung zuständigen Behörde des Sitzlandes zur Stel-
erhoben weroen, <ist das Gericht zuständig, in lungnahme. Äußert sich diese Behörde nicht in-
dessen Bezirk sie ihre Niederlassung (§ 106 nerhalb von drei Monaten nach Eingang der Un-
Abs. 2) hat. Dieser Gerichtsstand darf nicht terlagen, so unterstellt das Bundesaufsichtsamt
durch Vertrag ausgeschlossen werden. eine positive Stellungnahme.
(2) Ansprüche aus einem inländischen Ver-
sicherungsgeschäft der in einer Vereinigung zu- § 111 C
sammengeschlossenen Einzelverstlcherer (§ 106 a
(1) Hat das Bundesaufsichtsamt auf Grund des
Abs. 3 Satz 2) können nur durch und gegen den
§ 81 b Abs. 2 Satz 2 die freie Verfügung über
Hauptbevollmächtigten gerichtlich geltend ge-
die Vermögensgegenstände einer Unternehmung
macht werden. Ein gemäß Satz 1 erzielter Titel
eingeschränkt oder untersagt, so unterrichtet es
-Wirkt für und gegen die an dem Versicherungs-
geschäft beteiligten Einzelversicherer. Aus die zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
einem gegen den Hauptbevollmächtigten erzti.el- staaten, in denen die Unternehmung zugelassen
ten Titel kann in die von ihm verwalteten, im ist. Es kann diese Behörden ersuchen, die glei-
Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Ver- chen Beschränkungen anzuordnen.
mögenswerte aller in der Vereinigung zusam- (2) Bevor das Bundesaufsichtsamt gegenüber
mengeschlossenen Einzelversdcherer vollstreckt einer Niederlassung einer Unternehmung mit
werden." Sitz in einem Mitgliedstaat auf Grund des § 81 b
Abs. 4 eine Verfügungsbeschränkung erläßt,
unterrichtet es die zuständige Behörde des Sitz-
26. Dem§ 110 wird folgender Abs-atz 3 angefügt: landes.
,, (3) Absatz 2 gilt nicht für Kranken- und (3) Vor der Genehmigung eines Bestandsüber-
Unfallvernicherungen der in § 12 g•enannten Art, tragungsvertrages (§ 14) setzt sich das Bundes-
die von einer Unternehmung mit Sitz in einem aufsichtsamt mit den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- beteiligten Mitgliedstaaten ins Benehmen.
gemeinschaft abgeschlossen werden."
§ 111 d
27. § 111 wird aufgehoben. (1) Widerruft das Bundesaufsichtsamt gemäß
§ 87 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb für eine
Unternehmung, die auch in anderen Mitglied-
28. Nach Abschnitt VI wird folgender Abschnitt
staaten zugelassen ist, so unterrichtet es die zu-
VI a eingefügt:
ständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten und
,,Via.
setzt sich mit ihnen wegen der nach § 87 Abs. 4
Zusammenarbeit des Bundesaufsichtsamts für erforderlichen Maßnahmen ins Benehmen.
d as Versicherungswesen mit den zuständigen
1
(2) Vor Widerruf der Erlaubnis für eine aus-
Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem ländische Unternehmung mit Sitz in einem Mit-
gliedstaat setzt sich das Bundesaufsichtsamt mit
Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme
der Lebensversicherung der zuständigen Behörde des Sitzlandes ins Be-
nehmen. Wird die Geschäftstätigkeit vorläufig
§ 111 a untersagt, so unterrichtet das Bundesaufsichts-
amt unverzüglich die zuständige Behörde des
Das Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, den Sitzlandes.
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-
ten die Auskünfte zu erteilen und diie Unter- § 111 e
lagen zu übermitteln, die zur Ausübung der Auf- (1) Soll einem Antrag gemäß § 106 b Abs. 5
sicht erforderlich sind. stattgegeben werden, so bedarf es hierzu der
Zustimmung der zuständigen Behörden der Mit-
§ 111 b
gliedstaaten, in denen die Unternehmung zuge-
(1) Be antragt eine Unternehmung mit Sitz im
1
lassen oder ein Zulassungsverfahren anhängig
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Erlaubnis ist.
zum Geschäftsbetrieb in einem anderen Mit-
(2) Das Bundesaufsichtsamt überwacht die
gliedstaat, so nimmt das Bundesaufsichtsamt zu
Kapitalausstattung für den gesamten Umfang
dem Geschäftsplan und den sonstigen Zulas-
der Geschäftstätigkeit im Gebiet der Mitglied-
sungsunterlagen Stellung, die ihm die zustän-
staaten, die dem Antrag zugestimmt haben, wenn
dige Behörde des anderen Mitgliedstaates mit
dies in dem Antr-ag vorgesehen ist.
ihrer gutachtlichen Äußerung übersandt hat.
Äußert sich das Bundesaufsichtsamt nicht inner- (3) Uberwacht das Bundesaufsichtsamt die Ka-
halb von drei Monaten nach Eingang dieser Un- pitalausstattung, so unterrichtet es die zuständi-
terlagen, so gHt dies als positive Stellungnahme. gen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten
3146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
von den nach § 81 b Abs. 2 Satz 2 getroffenen päischen Gemeinschaften beschließt, daß solche
Maßnahmen. Es kann diese Behörden ersuchen, Befreiungen aufzuheben sind. Die Befreiung ist
die gleichen Maßnahmen zu treffen." zu befristen, wenn die Unternehmung ihre Ge-
schäftstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs
29. Nach § 133 werden folgende §§ 133 a bis 133 e dieses Gesetzes auf andere Versicherungsspar-
eingefügt: ten oder ein anderes Gebiet ausdehnt. Eine be-
,,§ 133 a fristete Befreiung darf nicht über den 31. Juli
1983 hinaus gewährt werden.
Versicherungsunternehmungen, welche die
Direktversicherung in den in der Anlage Teil A § 133 d
genannten Sparten betreiben und bis zum 31. Ja-
nuar 1976 aufsichtsfrei waren, dürfen diese Ge- Ausländischen Unternehmungen mit Sitz in
schäftstätigkeit zunächst ohne Erlaubnis weiter einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
ausüben. Sie haben bis zum 30. April 1976 die schaftsgemeinschaft, die nachweisen, daß sie
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach diesem über die vorgeschriebene Kapitalausstattung
Gesetz zu beantragen und dabei auch Angaben verfügen, sind auf ihren Antrag die von ihnen
über ihre Solvabilitätsspanne, ihre Eigenmittel gestellten Sicherheiten freizugeben. Dies gilt
sowie ihre Rückversicherung zu machen. Die nicht, soweit die Sicherheiten für den Betrieb
§§ 133 b und 133 c gelten entsprechend. der Lebensversicherung gestellt worden sind.
§ 133 b § 133 e
(1) Versicherungsunternehmungen, deren Für ausländische Unternehmungen mit Sitz
Rechtsform nicht § 7 entspricht, haben bis zum außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen
31. Juli 1976 eine der zugelassenen Rechtsfor- Wirtschaftsgemeinschaft gilt § 133 c Abs. 1 und
men anzunehmen. 2 entsprechend."
(2) Einern Antrag auf Ausdehnung der Ge-
schäftstätigkeit auf andere Versicherungsspar- 30. § 148 wird aufgehoben.
ten oder ein anderes Gebiet darf nur stattgege-
ben werden, wenn die Unternehmung zugleich
eine § 7 entsprechende Rechtsform annimmt. 31. § 149 wird gestrichen.
§ 133 C 32. Nach§ 156 wird folgender§ 156 a eingefügt:
(1) Versicherungsunternehmungen mit Sitz im ,,§ 156 a
Geltungsbereich dieses Gesetzes, die am 31. Ja-
nuar 1976 zum Betrieb von Versicherungsge- (1) § 5 Abs. 4, §§ 53 c, 81 b Abs. 1 und 2 gelten
schäften befugt sind, haben die Vorschriften nicht für Vereine auf Gegenseitigkeit, die nicht
über die Kapitalausstattung bis zum 31. Juli eingetragen zu werden brauchen, wenn
1978 zu erfüllen. Das nach dem Rechnungsab- 1. ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vor-
schluß zum 31. Dezember 1975 bestehende Ver- behalten sind oder Versicherungsansprüche
hältnis der Eigenmittel zur Solvabilitätsspanne gekürzt werden dürfen, und
darf nicht unterschritten werden. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für Unternehmungen, die über 2. ihre jährlichen Beiträge den durch Rechts-
Eigenmittel in der vorgeschriebenen Höhe ver- verordnung nach Absatz 2 festgesetzten Be-
fügen. trag nicht übersteigen,
(2) Einern Antrag der in Absatz 1 genannten es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung
Unternehmungen auf Ausdehnung der Ge- oder die Kredit- und Kautionsversicherung be-
schäftstätigkeit auf andere Versicherungsspar- treiben.
ten oder ein anderes Gebiet darf nur stattgege- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
ben werden, wenn die Vorschriften über die mächtigt, zur Durchführung von Richtlinien des
Kapitalausstattung erfüllt sind. Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem
(3) Einer Unternehmung, deren Eigenmittel bis Gebiet des Versicherungswesens durch Rechts-
zum 31. Juli 1978 die vorgeschriebene Höhe verordnung den für die Anwendung des Absat-
nicht erreichen, kann die Aufsichtsbehörde eine zes 1 Nr. 2 maßgebenden Betrag der jährlichen
zusätzliche Frist von längstens zwei Jahren ge- Beiträge festzusetzen."
währen, sofern die Unternehmung einen Solva-
bilitätsplan vorgelegt hat. 33. Das Gesetz erhält folgende Anlage:
(4) Die Aufsichtsbehörde kann e,ine Unterneh-
„Anlage
mung, deren Beiträge am 31. Juli 1978 das Sechs-
fache des Mindestbetrages des Garantiefonds A. Einteilung der Risiken nach Ver-
nicht erreichen, von der Verpflichtung befreien, sicherungssparten
Eigenmittel in dieser Höhe vor Ablauf des Ge-
schäftsjahres nachzuweisen, in dem die Beiträge 1. Unfall
den sechsfachen Betrag erreichen. Die Befreiung a) Summenversicherung
ist zu widerrufen, wenn der Rat der Euro- b) Kostenversicherung
Nr. 146 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1975 3147
c) kombinierte Leistungen 11. Luftfahrzeughaftpflicht
d) Personenbeförderung Haftpflicht aller Art (einschließlich derjeni-
gen des Frachtführers), die sich aus der Ver-
2. Krankheit wendung von Luftfahrzeugen ergibt
a) Tagegeld
b) Kostenversicherung 12. See-, Binnensee- und Flußschiffahrtshaft-
c) kombinierte Leistungen pflicht
Haftpflicht aller Art (einschließlich derjeni-
3. Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahr- gen des Frachtführers), die sich aus der Ver-
zeuge) wendung von Flußschiffen, Binnenseeschif-
fen und Seeschiffen ergibt
Sämtliche Schäden an:
a) Kraftfahrzeugen
13. Allgemeine Haftpflicht
b) Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht un-
ter die Nummern 10 bis 12 fallen
4. Schienenfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen 14. Kredit
a) allgemeine Zahlungsunfähigkeit
5. Luftfahrzeug-Kasko
b) Ausfuhrkredit
Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen c) Abzahlungsgeschäfte
d) Hypothekendarlehen
6. See-, Binnensee- und Flußschiffahrts-Kasko e) landwirtschaftliche Darlehen
Sämtliche Schäden an:
15. Kaution
a) Flußschiffen
b) Binnenseeschiffen
16. Verschiedene finanzielle Verluste
c) Seeschiffen
a) Berufsrisiken
7. Transportgüter b) ungenügende Einkommen (allgemein)
c) Schlechtwetter
Sämtliche Schäden an transportierten Gü-
tern, unabhängig von dem jeweils verwen- d) Gewinnausfall
deten Transportmittel e) laufende Unkosten allgemeiner Art
f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten
8. Feuer und Elementarschäden g) Wertverluste
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht un- h) Miet- oder Einkommensausfall
ter die Nummern 3 bis 7 fallen), die verur- i) indirekte kommerzielle Verluste außer
sacht werden durch: den bereits erwähnten
a) Feuer j) nichtkommerzielle Geldverluste
b) Explosion k) sonstige finanzielle Verluste
c) Sturm
17. Rechtsschutz
d) andere Elementarschäden außer Sturm
e) Kernenergie
18. Leben
f) Bodensenkungen und Erdrutsch
9. Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden B. Bezeichnung der Zulassung, die
gleichzeitig für mehrere Sparten
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht un- erteilt wird
ter die Nummern 3 bis 7 fallen), die außer
durch Hagel oder Frost durch Ursachen aller Umfaßt die Zulassung zugleich
Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervor- a) die Nummern 1 Buchstabe d, 3 Buchstabe a,
gerufen werden, soweit diese Ursachen nicht 7 und 10 Buchstabe a, so wird sie unter der
unter Nummer 8 erfaßt sind Bezeichnung ,Kraftfahrtversicherung' erteilt;
b) die Nummern 1 Buchstabe d, 4, 6, 7 und 12,
10. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem so wird sie unter der Bezeichnung ,See- und
Antrieb Transportversicherung' erteilt;
a) Kraftfahrzeughaftpflicht c) die Nummern 1 ·Buchstabe d, 5, 7 und 11,
b) Haftpflicht aus Landtransporten so wird sie unter der Bezeichnung ,Luftfahrt-
c) sonstige versicherung' erteilt;
3148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
d) die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der (4) Die Dritte Durchführungsverordnung zum Ge-
Bezeichnung ,Feuer- und andere Sachschä- setz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes
den· erteilt; für das Versicherungswesen vom 25. März 1953
e) die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter (Bundesgesetzbl. I S. 75), zuletzt geändert durch das
der Bezeichnung ,Haftpflicht' erteilt; Gesetz vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 3693), wird wie folgt geändert:
f) die Nummern 14 und 15, so wird sie unter
der Bezeichnung ,Kredit und Kaution' erteilt;
1. In § 2 wird die Verweisung auf ,,§ 106 Abs. 2
g) die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie
Nr. 1" durch eine Verweisung auf ,,§ 106 b
unter der Bezeichnung ,Schaden- und Unfall-
Abs. 4 Nr. 1" ersetzt.
versicherung' erteilt."
2. § 5 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung anderer Rechtsvorschriften
3. Nach§ 8 wird folgender§ 8 a eingefügt:
(1) Die Verordnung über die Beaufsichtigung der
inländischen privaten Rückversicherungsunterneh- ,,§ 8 a
mungen vom 2. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I Für eine Klage wegen Untätigkeit des Bundes-
S. 696), geändert durch das Einführungsgesetz zum aufsichtsamtes bei einem Antrag auf Erlaubnis
Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundesge- zum Geschäftsbetrieb gilt eine Frist von sechs
setzbl. I S. 1185); wird aufgehoben. Monaten als angemessen im Sinne des § 75
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung."
(2) Die Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über die Beaufsichtigung der privaten (5) In § 27 Abs. 1 Satz 2 des Güterkraftverkehrs-
Versicherungsunternehmungen vom 21. April 1936 gesetzes (GüKG) in der Fassung der Bekannt-
(Reichsgesetzbl. I S. 376), geändert durch das Gesetz machung vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I
über Bausparkassen vom 16. November 1972 (Bun- S. 2132, 2480) werden die Worte „des § 148 des Ge-
desgesetzbl. I S. 2097), wird wie folgt geändert: setzes über die Beaufsichtigung der privaten Ver-
1. In Artikel 3 wird die Verweisung auf ,, § 106 sicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom
Abs. 2 Nr. 3" durch eine Verweisung auf ,,§ 106 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315) und" ge-
Abs. 3" ersetzt. strichen.
2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: (6) Das Pflichtversicherungsgesetz in der Fassung
des Gesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
,,Im Falle der Ubertragung eines Versicherungs-
S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Zu-
bestandes (§ 14 des Gesetzes) kann die Aufsichts-
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
behörde anordnen, daß eine nach § 106 a Abs. 1
(Bundesgesetzbl. I S. 705), wird wie folgt geändert:
letzter Satz und § 106 b Abs. 2 Satz 5 des Ge-
setzes gestellte Sicherheit für den übernomme-
nen Bestand bestehenbleibt, wenn auch vcm 1. § 2 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
der übernehmenden Versicherungsunternehmung
eine Sicherheit gefordert werden kann." ,,5. juristische Personen, die von einem nach §
Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Beauf-
(3) § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die sichtigung der privaten Versicherungsunter-
Durchführung der Verordnung zur Vereinheit- nehmungen in der Fassung der Bekanntma-
lichung der Versicherungsaufsicht vom 22. Juni 1943 chung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I
(Reichsgesetzbl. I S. 363), zuletzt geändert durch das S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Gesetz
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beauf- vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I
sichtigung der privaten Versicherungsunternehmun- S. 3139), von der Versicherungsaufsicht freige-
gen vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I stellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung
S. 3693), wird, soweit diese Vorschrift Bundesrecht erhalten,".
ist, durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:
„Es gelten jedoch die §§ 13, 14, 54 Abs. 2 Satz 1 2. In § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „ und
Buchstabe a und Satz 2, § 55 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Bausparkassen" gestrichen und die Worte „in
Abs. 2 a bis 2 c, §§ 81, 81 a, 82 bis 86, 88 und 89 der Fassung des Gesetzes vom 5. März 1937
des Versicherungsaufsichtsgesetzes - V AG - ent- (Reichsgesetzbl. I S. 269)" durch die Worte „in
sprechend. Soweit öffentlich-rechtliche Wettbe- der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1975
werbs-Versicherungsunternehmen die Schaden-,
(Bundesgesetzbl. I S. 3139)" ersetzt.
Unfall- oder Krankenversicherung betreiben, gelten
für sie darüber hinaus § 5 Abs. 1 bis 6, §§ 6, 7
Abs. 2, §§ 8, 53 c Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 1 und 2 3. In § 13 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte ,,§ 1
Satz 1 Buchstaben b und c, §§ 54 a bis 54 d, 81 b Abs. 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung
Abs. 1 bis 4, §§ 87 und 133 c entsprechend. Satz 3 der privaten Versicherungsunternehmungen und
gilt nicht für öffentlich-rechtliche Kranken-Versor- Bausparkassen" durch die Worte ,,§ 1 Abs. 3
gungseinrichtungen der Deutschen Bundespost und Nr. 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der
der Deutschen Bundesbahn." privaten Versicherungsunternehmungen" ersetzt.
Nr. 146 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1975 3149
Artikel 3 Artikel 4
Bekanntmachung Berlin-Klausel
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Versicherungsunternehmungen in der nach diesem 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Gesetz geltenden Fassung unter fortlaufender Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Abschnitt-, Paragraphen- und Nummernfolge mit erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
neuem Datum unter der Bezeichnung „Gesetz des Dritten Uberleitungsgesetzes.
über die Beaufsichtigung der privaten Versiche-
rungsunternehmen - Versicherungsaufsichtsgese,tz
(VAG) -" bekanntzumachen. Er kann dabei Un- Artikel 5
stimmigkeiten des Wortlauts beseitigen, insbeson- Inkrafttreten
dere kann er den Wortlaut der geänderten Rechts-
lage und dem geänderten Sprachgebrauch anpassen. Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1976 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
Vom 18. Dezember 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- der Volljährige dies beantragt und sich bereit
rates das folgende Gesetz beschlossen: erweist, am Erfolg der Maßnahme mitzuwirken.
Der Antrag kann auch schon innerhalb eines
Artikel 1 Zeitraumes von sechs Monaten vor Eintritt der
Volljährigkeit gestellt werden. Die §§ 80 bis 84
Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung gelten entsprechend. 11
der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1197), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Ge- 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält
setzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der folgende Fassung:
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und ,,(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
anderer Vorschriften vom 20. August 1975 (Bundes- nicht für die Gewährung von Ausbildungs-
gesetzbl. I S. 2189), wird wie folgt geändert: beihilfen. 11
1. In § 6 JWG wird folgender neuer Absatz 3 ein- Artikel 2
gefügt: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
,, (3) Ist im Rahmen von Hilfen zur Erziehung des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 5 Abs. 1 eine Maßnahme zur schulischen oder
beruflichen Bildung einschließlich der Berufsvor-
bereitung eingeleitet worden, so kann diese Maß- Artikel 3
nahme über den Zeitpunkt des Eintritts der Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Volljährigkeit hinaus fortgesetzt werden, wenn in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 146 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1975 3151
Erste Verordnung
zur Änderung der Pflichtstückverordnung
Vom 15. Dezember 1975
Auf Grund des § 24 des Gesetzes über die Deutsche chende Mitteilung des Verlegers auf dem Begleit-
Bibliothek vom 31. März 1969 (Bundesgesetzbl. I zettel. Werden die Unterschiede in einem Auf-
S. 265) wird verordnet: druck, außer im Zusammenhang mit der ISBN
(International Standard Book Number)-Angabe,
benannt, so ist abweichend von Satz 1 ein Pflicht-
Artikel 1 stück abzuliefern. Erscheinen in Satz 1 bezeich-
Die Pflichtstückverordnung vom 21. Dezember 1970 nete Ausgaben zu einem späteren Zeitpunkt als
(Bundesgesetzbl. I S. 1782) wird wie folgt geändert: die Normalausgabe, so ist ein Pflichtstück dieser
Ausgaben abzuliefern. Luxusausgaben, die neben
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: normal ausgestatteten Ausgaben erscheinen, sind
nicht abzuliefern."
„Die Pflichtstücke sind innerhalb einer Woche
nach Beginn der Verbreitung in unbenutztem Zu- 4. § 5 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
stand durch den Verlag ohne vorherige Aufforde-
rung auf Kosten des Verlegers unmittelbar an die „4. Sonderdrucke und Vorabdrucke, soweit sie
Deutsche Bibliothek abzuliefern." nicht vom Verleger verbreitet werden;".,
2. In § 3 Abs. 3 wird vor „Lieferungswerken" ein-
gefügt: Artikel 2
,,Zeitschriften,". Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
3. § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Gesetzes
über die Deutsche Bibliothek ,auch im Land Berlin.
,, (5) Erscheinen neben der Normalausgabe eines
Druckwerks gleichzeitig weitere Ausgaben, die
sich durch andere äußere Merkmale als nur durch Artikel 3
einen anderen Einband unterscheiden (zum Bei-
spiel Heftung, Papierart), so genügt eine entspre- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1975
Der Bundesminister.des Innern
Maihof er
3152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Beitragseinzugsverordnung
Vom 18. Dezember 1975
Auf Grund des § 184 Satz 2 des Arbeitsförderungs-
gesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
Artikel 1
§ 6 Abs. 2 der Beitragseinzugsverordnung vom
27. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 754), geändert
durch die Verordnung vom 26. Oktober 1973 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1579), erhält folgende Fassung:
,, (2) Sind die Beiträge nach einem geringeren oder
höheren Beitragssatz als eins vom Hundert erhoben
worden, so zahlt die Bundesanstalt für den Einzug
der Beiträge das Pauschale nach dem Betrag, der bei
einem Beitragssatz von eins vom Hundert an Bei-
trägen abgeführt worden wäre."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 250 Satz 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 146 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1975 3153
Verordnung
zur Änderung der Vergütungsgrenze in Artikel 3 des Gesetzes
zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)
Vom 18. Dezember 1975
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 2 des· Gesetzes zur
Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Han-
delsvertreter) vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 771) wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster für Wirtschaft und dem Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung verordnet:
§ 1
In Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung
des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertre-
ter) werden die Worte „tausend Deutsche Mark"
durch die Worte „ tausendfünfhundert Deutsche
Mark" ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Geset-
zes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht
der Handelsvertreter) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
3154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts
Vom 19. Dezember 1975
Auf Grund des Artikels l Abs. 3 des Gesetzes „Als Stundensätze sind zugrunde zu legen
über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und
1. für Beamte des höheren Dienstes
lmpfstoffe vom 7. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I
und vergleichbare Angestellte 52,- DM,
S. 1163), geändert durch Artikel 48 des Zuständig-
keitsanpässtm9s-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bun- 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
desgesetzbl. I S. 705), in Verbindung mit dem 2. Ab- und vergleichbare Angestellte 45,- DM,
schnitt des Verwaltungskostengesetzes wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan- 3. für sonstige Bedienstete 39,- DM."
zen und dem Bundesminister für Wirtschaft und,
soweit es sich um Arzneimittel nach Artikel 1 Artikel 2
Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes handelt, mit dem Bun-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verord- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
net: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Geset-
zes über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera
Artikel 1 und Impfstoffe auch im Land Berlin.
§. 5 Abs. 3 Sät.z 1 der Kostenordnung für Amts-
handlungen des Paul-Ehrlich-Instituts vom 5. April
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 285) erhält folgende Fas- Artikel 3
sung: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung des Staatssekretärs
Walter
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundes9esetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (l,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
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