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Bundesgesetzblatt
Teil I Zl997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1975 Nr.145
Tag Inhalt Seite
17. 12. 75 Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3123
7601-2, 7603-1, 7620-6
12. 12. 75 Dreißigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestjmmung von Stoffen
und Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3128
2121-50-1-6
16. 12. 75 Siebente Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochsc;hulbauförderungsgesetz . . . . . 3129
223-1
16. 12. 75 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1974 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3130
17. 12. 75 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Erzeugerprämie
für die Schlachtung bestimmter ausgewachsener Schlachtrinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3131
7847-11-4-16
18. 12. 75 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und der Verordnung über den Erholungsurlaub der
Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3132
2030-2-9, 2030-2-3
18. 12. 75 Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verord-
nung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BimSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3133
18. 12. 75 Verordnung über die Gewährung von flächenbezogenen Beihilfen an Hopfenerzeuger
(Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3135
18. 12. 75 Verordnung über die Gewährung von flächenbezogenen Beihilfen an Erzeugergemein-
schaften von Hopfenerzeugern für die Ernte 1974 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3137
11. 12. 75 Berichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Käseverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 3138
7842-6/1, 7842-6
Gesetz
zum Abschluß der Währungsumstellung
Vom 17. Dezember 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen
sen: von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen
und Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundes-
Abschnitt 1 gesetzbl. I S. 465), bezeichneten Institute,
Alte Ansprüche gegen Geldinstitute 3. Kreditinstitute im Saarlandr das Postscheckamt
Saarbrücken und die ehemalige Saarländische
§ 1 Rediskontbank (§§ 1, 12 des Gesetzes über die
Geldinstitute Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saar-
land vom 15. April 1961 - Bundesgesetzbl. I
Geldinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind
s. 441-),
1. Geldinstitute im Währungsgebiet (§ 9 Abs. 2 des
4. Bausparkassen(§ 25 des Umstellungsgesetzes).
Währungsgesetzes, § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Umstel-
lungsgesetzes, § 1 der Fünfunddreißigsten Durch-
führungsverordnung zum Umstellungsgesetz), §2
Ansprüche aus Reichsmarkguthaben
2. die in der Anlage zu § 1 und in § 18 des Altban-
kengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und (1) Mit Ablauf des 30. Juni 1976 erlöschen die An-
Verordnungsblatt für Berlin S. 1483), zuletzt ge- sprüche aus folgenden Reichsmarkguthaben, soweit
ändert durch das Gesetz zur Abwicklung der sie weder in Deutsche Mark umgewandelt worden
3124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
oder erloschen sind noch auf Grund einer bis zum wirksam, wenn sie bis zum Ablauf des Jahres 1976
30. Juni 1976 erfolgenden Anmeldung in Deutsche bei der Vermittlungsstelle (§ 2 der Zweiten Durch-
Mark umgewandelt werden: führungsverordnung zum Umstellungsergänzungs-
1. Altgeldguthaben bei Geldinstituten im Wäh- · gesetz vom 26. April 1954 - Bundesanzeiger Nr. 81
rungsgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umstellungs- vom 28. April 1954 -) eingeht; diese hat die Anmel-
gesetzes, § 4 der Fünfunddreißigsten Durchfüh- dung spätestens bis zum 30. Juni 1977 an das Schuld-
rungsverordnung zum Umstellungsgesetz), nerinstitut weiterzuleiten. Sind Ansprüche im Sinne
des Satzes 1 im Wertpapierbereinigungsverfahren
2. Uraltguthaben in Berlin (§ 1 des Umstellungs- für natürliche Personen anerkannt worden, so gelten
ergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als
- Bundesgesetzbl. I S. 1439 -- zuletzt geändert erfüllt, wenn die Vermittlungsstelle bestätigt, daß
1
durch das Vierte Umste11ungsergänzungsgesetz eine Person, für welche die Wohnsitzvoraussetzung
vom 23. Dezember 1964 -- Bundesgesetzbl. I gegeben ist, zur Verfügung über den Anspruch be-
s. 1083 --), rechtigt ist. § 3 der Zweiten Durchführungsverord-
3. Reichsmarkguthaben hn Saarland (§§ 1, 12 des nung zum Umstellungsergänzungsgesetz findet ent-
Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmark- sprechende Anwendung. Für Reichsmark-Schuldver- ·
guthaben im Sua.rland). schreibungen von Berliner Altbanken und verlager-
ten Geldinstituten, die durch Ausstellung einer Lie-
(2) Berliner Altbanken, für welche die Beschrän- ferbarkeitsbescheinigung in Kraft geblieben sind,
kungen einer Inanspruchnahme nach Maßgabe des gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
§ 12 des Altbankengesetzes aufgehoben worden sind,
können für ihre in § 12 Abs. 2 Buchstabe b des Alt- (5) Versorgungsansprüche für die Zeit nach dem
bankengesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten aus 31. Dezember 1974 verjähren mit Ablauf des Jahres,
Uraltguthaben bei der Berliner Niederlassung in das auf die Fälligkeit folgt.
Höhe von einer Deut.sehen Mark für je zwanzig (6) Sind Reichsmarkguthaben von Kontoinhabern
Reichsmark, zuzüglich drei vom Hundert jährliche mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Zinsen sei.t dem 1. Januar 1953, in Anspruch genom- Gesetzes bei Geldinstituten im Währungsgebiet als
men werden, sofern die Uraltguthaben in der Zeit Altgeldguthaben der Gruppe IV (§ 1 Abs. 1 Buch-
zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem stabe d des Umstellungsgesetzes) in Deutsche Mark
30. Juni 1976 bei der Altbank angemeldet werden. umgewandelt worden, so verjähren die Ansprüche
von Gläubigern, die ihren Wohnsitz bei Inkrafttreten
§3 dieses Gesetzes außerhalb des Geltungsbereichs die-
Verjährung von Ansprüchen gegen Geldinstitute ses Gesetzes haben, aus diesen Guthaben mit Ab-
lauf des Jahres 1978.
(1) Vor dem 9. Mai 1945 begründete Ansprüche
gegen Geldinstitute, die bis zum 30. Juni 1976 §4
weder erfüllt noch verjährt oder erloschen sind, ver- Erlöschen von Ansprüchen
jähren mit Ablauf des 30. Juni 1976, soweit sich
nicht aus den Absätzen 2 bis 6 oder den §§ 4, 5 Ansprüche gegen Geldinstitute, die vor dem
etwas anderes ergibt. 9. Mai 1945 im Geschäftsbetrieb einer Niederlas-
(2) Ansprüche, die nach dem 8. Mai 1945 und vor sung begründet worden sind, die sich außerhalb des
dem 1. Juli 1976 vom Berechtigten in einer Weise Geltungsbereichs dieses Gesetzes befunden hat und
geltend gemacht worden sind oder werden, die zu nicht nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchfüh-
einer Unterbrechung der Verjährung führen, ver- rungsverordnung zum Umstellungsgesetz als ver-
jähren nach Maßgabe der §§ 208 bis 217 des Bürger- lagert anerkannt worden ist, erlöschen mit Ablauf
lichen Gesetzbuchs. des 30. Juni 1976.
(3) Vor dem 9. Mai 1945 begründete Ansprüche, §5
aus welchen ein Geldinstitut nach den Vorschriften Auslandsschulden
zur Neuordnung des Geldwesens nur in Anspruch
genommen werden kann, wenn in der Person des (1) § 3 Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit sich
Gläubigers oder seines Rechtsvorgängers die Wohn- aus dem Abkommen über deutsche Auslandsschul-
sitzvoraussetzungen des § 6 der Fünfunddreißigsten den vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S.
Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, 331), .dem Gesetz über die Verjährung von deutschen
des § 42 des Umstellungsergänzungsgesetzes, des Auslandsschulden und ähnlichen Schulden vom
§ 16 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes 19. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 915) oder
vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 33) oder dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
der §§ 5 bis 9 des Altbankengesetzes gegeben sind, vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) etwas
verjähren nicht nach Absatz 1, wenn der Anspruch anderes ergibt.
bis zum Ablauf des Jahres 1976 angemeldet worden (2) Die Konversionskasse für deutsche Auslands-
ist oder wird und die Voraussetzungen für eine In- schulden kann, soweit sie für Einzahlungen auf Ein-
anspruchnahme auf Grund dieser Anmeldung festge- zelschuld ver häl tnisse Reichsmar kgu tschriften erteilt
stellt werden. hat und diese nicht nach Anlage V des Abkommens
(4) Bei Ansprüchen aus Reichsmark-Schuldver- über deutsche Auslandsschulden behandelt worden
schreibungen von Berliner Altbanken und verlager- sind, in Höhe von fünf Deutsche Mark für je ein-
ten Geldinstituten ist eine Anmeldung nach Absatz 3 hundert Reichsmark, zuzüglich drei vom Hundert
Nr. 145 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1Q75 3125
jährliche Zinsen seit dem 1. Januar 1953, in An- Abschnitt III
spruch genommen werden, soweit Gläubiger bis Sonstige Vorschriften
zum 30. Juni 1976 ihr geg·enüber schriftlich erklären,
daß sie die vor dem 9. Mai 1945 an die Konversions-
kasse für deutsche Auslandsschulden geleisteten §8
Zahlungen als Erfüllung ihrer Forderungen anneh- Auflösung und Abwicklung öffentlich-rechtlicher
men. Geldinstitute
§6 (1) Offentlich-rechtliche Geldinstitute, 'die unter
Leistungen aus öffentlichen Mitteln § 1 Nr. 2 fallen und ihren Geschäftsbetrieb nicht
fortführen, sind aufgelöst. Bis zur Beendigung der
(1) Ansprüche gegen Geldinstitute, die erloschen Abwicklung (§ 9) bleiben sie in der bisherigen
oder verjährt sind, werden bei der Gewährung von Rechtsform bestehen. Die Beendigung der Abwick-
Ausgleichsforderungen nicht berücksichtigt. Ist für lung ist von der zuständigen Aufsichtsbehörd~ .im
solche Verbindlichkeiiten aus erloschenen oder ver- Bundesanzeiger bekanntzumachen.
jährten Ansprüchen ein Passivposten sowohl in
einer unter Verzicht auf Berichtigungen endgültig (2) Verbleibt bei einem unter Absatz 1 fallenden
bestätigten Umstellungs- oder Altbankenrechnung Geldinstitut bei Beendigung der Abwicklung ein
als auch in dem Abschluß für das am 31. Dezember Vermögensüberschuß und sehen die Errichtungsvor-
1975 laufende Geschäftsjahr enthalten, so ist dieser schriften oder die Satzung eine Verwendung dieses
Passivposten in den Abschluß für das am 31. Dezem- Uberschusses unter Mitwirkung einer nicht mehr
ber 1977 laufende Geschäftsjahr nur dann aufzu- bestehenden Stelle oder zugunsten eines nicht mehr
nehmen, wenn die Forderung inzwischen vom Gläu- bestehenden Empfangsberechtigten vor, so bestimmt
biger geltend gemacht worden und das Geldinstitut die Aufsichtsbehörde über die Verwendung des Ver-
zur Erfüllung bereit ist. mögensüberschusses unter Berücksichtigung der Er-
richtungsvorschriften und der Satzung.
(2) Ist anläßlich der endgültigen Bestätigung einer
Umstellungs- oder Altbankenrechnung ein Vorbe- (3) Das Vermögen der Deutschen Zentralgenossen-
halt für in dieser Rechnung nicht berücksichtigte schaftskasse (Verordnung des Reichspräsidenten
Verbindl:ichkeiten gemacht worden, so ist dieser über die Deutsche Zentralgenossenschaftskasse und
Vorbehalt auf die in Absatz 1 bezeichneten Verbind- das genossenschaftliche Revisionswesen vom
lichkeiten nicht anzuwenden. 21. Oktober 1932 - Reichsgesetzbl. I S. 503 -) geht
(3) Ist ein Geldinstitut nach dem 31. Dezember mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Bun-
1975 zur Erfüllung von Entschädigungsansprüchen desrepublik Deutschland über. SoweJt die Stamm-
aus Auslandsbonds oder von nach dem Abkommen anteile anderen Anteilseignern zustehen, erhalten
über deutsche Auslandsschulden zu regelnden Ver- diese von der Bundesrepublik Deutschland eine Ab-
bindlichkeiten verpflichtet und hätte eine Erfüllung findung in Höhe des Betrages, der ihnen zustehen
vor diesem Zeitpunkt zur Gewährung von Aus- würde, wenn das auf die Bundesrepublik Deutsch-
gleichsforderungen geführt, so werden. die von dem land übergegangene Vermögen nach Abzug der Ver-
Geldinstitut nach dem 31. Dezember 1975 geleisteten bindlichkeiten unter die Anteilseigner nach dem
Zahlungen von der Bundesrepublik Deutschland er- Verhältnis der Nennbeträge der Stammanteile ver-
stattet. § 8 Abs. 3 des Auslandsbonds-Entschädi- teilt worden wäre.
gungsgesetzes vom 10. März 1960 (Bundesgesetzbl. I (4) Mit der Bekanntmachung der Beendigung der
S. 177) findet Anwendung. Abwicklung gehen über
1. ein Vermögensüberschuß des Umschuldungsver-
bandes deutscher Gemeinden (§ 1 des Gemeinde-
Abschnitt II
umschuldungsgesetzes vom 21. September 1933
Alte Ansprüche gegen - Reichsgesetzbl. I S. 647 -) auf den bei der
Versicherungsunternehmen Deutschen Bundesbank bestehenden Fon,.ds zum
Ankauf von Ausgleichsforderungen (§ 8 des Ge-
§1 setzes über die Tilgung von Ausgleichsforderun-
gen vom 30. Juli .1965 - Bundesgesetzbl. I S. 650),
Versicherungsunternehmen
§ 3 Abs. 1, 2 und 5, § 5 Abs. 1 und § 6 sind auf
2. ein Vermögensüberschuß der Deutschen Renten-
bank-Kreditanstalt (Gesetz über die Errichtung
Ansprüche gegen Versicherungsunternehmen, die
der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt vom
eine Umstellungsrechnung. aufgestellt haben oder
18. Juli 1925 - Reichsgesetzbl. I S. 145 -) auf die
auf die Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von Landwirtschaftliche Rentenbank,
Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen 3. die nicht nach Abschnitt A Nr. 4 der Anlage I des
vom 25. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 329) ange- Abkommens über deutsche Auslandsschulden ge-
wendet worden ist, entsprechend anzuwenden. regelten Verbindlichkeiten aus den von der Kon-
Satz 1 gilt nicht für Ansprüche, die auf Grund des versionskasse für deutsche Auslandsschulden
Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- ausgegebenen Auslandsbonds (Abschnitt B der
und Rentenversicherungen in der Fassung der Be- Anlage zu § 1 Abs. 1 des Bereinigungsgesetzes
kanntmachung vom 3. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I für deutsche Auslandsbonds) auf die Bundesrepu-
S. 433) geltend gemacht werden können. blik Deutschland,
3:126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
L1. ein Vermüqcn::iüberschuß der Konversionskasse (2) Anträge auf Anerkennung durch die Kammer
Hir deutsche Aushmdsschuk]en und ein Vermö- für Wertpapierbereinigung (§ 16 Abs. 4 des Wert-
qensübcrsch uß der Deutschen Verrechnungskasse papierbereinigungsschlußgesetzes) sind innerhalb
i:rnf die Bund( sn:1rnbiik Deutschland.
1
von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-
zes oder bei späterem Zugang der Mitteilung des
§9 Präsidenten des Bundesausgleichsamtes (§ 16 Abs. 3
Beendiuung der Abwicklung von Geldinstituten des Wertpapierbereinigungsschlußgesetzes) inner-
ha]b von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung
(]) Die A bwickhm9 eines aufgelösten Geldinstituts
einzureichen.
itst beendet, wenn seine weder erloschenen noch ver-
j~ihrten Verbi:ndlichkeiten sowie seine sonstigen § 12
Verpflichtungen erfüUt, von einem anderen Schuld- Aufhebung von Rechtsvorschriften
ner übernommen worden sind oder kraft Gesetzes Aufgehoben werden
auf einen andeH-'n Schuldner übergegangen sind oder
übergehen. 1. die Elfte, Zwölfte und Dreizehnte Durchführungs-
verordnung zum Währungsgesetz,
[2) Zur Ubernahme von V€rbindlichkeiten und
sonstigen Verpflichtungen bedarf es nicht der Zu- 2. § 17 der Zweiundvierzigsten, § 17 der Dreiund-
stimmung der GHitubiger. Der Ubernehmer ist zu vierzigsten und § 20 der Vierundvierzigsten
Leistungen nur in dem Umfang verpflichtet wie der Durchführungsverordnung zum Umstellungsge-
bisherige Schuldner. setz,
§ 10 3. die §§ 2 bis 4 der Fünfundvierzigsten Durchfüh-
Tote Depots rungsverordnung zum Umstellungsgesetz,
n) Verwahr!, oder verwaltet ein GeMinstitut bei 4. § 18 des Altbankengesetzes,
Ablauf des Jahres 1975 vor dem 9. Mai 1945 bege-
1
5. § 8 Abs. 4 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom
bene vVertpapiere oder Schuldbuchforderungen oder 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungs-
an ihre Stelle getretene Werte, hinsichtlich deren die blatt für Berlin S. 1488), zuletzt geändert durch
Verfügungsberechtigung nicht geklärt ist oder vom das Dritte Umstellungsergänzungsgesetz vom
Berechti9ten nach dem 8. Mai. 1945 gegenüber dem 22. Januar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 33),
Geldinstitut keine Rechte geltend gemacht worden
sind, so sind die Wertpapiere und die an ihre SteUe 6. die Abschnitte I und II des Zweiten Umstellungs-
getretenen Werte einschließlich der angefoHenen ergänzungsgesetzes vom 23. März 1957 (Bundes-
Ertrtignisse bis zum 3]. Dezember 1978 an den Präsi- gesetzbl. I S. 285}, geändert durch das Dritte
denten des Bundesausgleichsamts abzuführen, sofern Umstellungsergänzungsgesetz,
sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt. Die 7. § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Sicherung von
§§ 10, 1 l des vVertpapierbereinigungsschlußgesetzes Ersparnissen im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bun-
vom 28. Januar 1964 (Bundes9esetzbl. I S. 45) sind desgesetzbl. I S. 367),
entsprechend anzuwenden. 8. § 6 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Liqui-
(2) Die Verpflichtung zur Abführung gemäß Ab- dation der Deutschen Reichsbank und der Deut-
satz 1 entfällt, wenn schen Golddiskontbank vom 2. August 1961 (Bun-
L das G(?]dinstitut die v\/ertpapiere im Hinblick desgesetzbl. I S. 1165), zuletzt geändert durch
darauf hinterlegt, duß die Verfügungsberechti- das Dritte Umstellungsergänzungsgesetz.
gung streitig ist, oder
2. der Präsident des Bundesausglleichsarntes auf ehe § 13
Abführung verzichtet, wei] Sonderregelung für Berlin
a) Umsti:inde dargelegt werden, wonach mit einer Im Land Bedin gelten die vorstehenden Bestim-
bald1gen Meldung des Berechtigten oder mH mungen mit folgender Maßgabe:
einer Klärung der Verfügungsberechtigung
gerechnet werden kann, oder 1. Es treten
b) die Wertpapiere, Schuldbuchforderungen oder a} in § 1 Nr. 1 an die Stelle der Worte „Geld-
die an ihre Stelle qelretenen \i\Terle a]s wert- institute im ·währungsgebiet (§ 9 Abs. 2 des
]os anzusehen sind. Währungsgesetzes, § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Um-
steHungsgesetzes, § 1 der Fünfunddreißigsten
(3) MH der Abführung gemäß Absatz l wird das Durchführungsverordnung zum Umstellungs-
Geldinstitut von seiner Verpflichtung aus früheren gesetz)" die Worte „Geldinstitute (Artikel I
Verwahrungsverträ9en auch für dje in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a der Vierten Verordnung zur
Nr. 2 Buchstabe b aufgeführten \Vertpapiere freL Neuordnung des Geldwesens (Umstellungser-
gänzungsverordnung) vom 20. März 1949
§ 11 - Verordnungsblatt für Groß-BerEn I S. 88
Entschädigung nach dem -)'';
Wertpapierbereinigungsscblußgesetz. b) in § 2 Abs. 1 Nr. 1 an die Stelle der Worte
(1) Anträge auf Entschädigung nach dem Dritten 11 Altgeldguthaben bei Geldinstituten im Wäh-
Abschnitt des Werlpapierberejnigungsschlußgeset- rungsgebiet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umstellungs-
zes können nach Ab]auf des 30. Juni 1976 nicht mehr gesetzes, § 4 der Fünfunddreißigsten Durch-
gestellt werden. führungsverordnung zum Umstellungsgesetz)"
Nr. 145 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1975 3127
die Worte „Altgeldguthaben bei Geldinstitu- mung) - Verordnungsblatt für Berlin I S. 494 -
ten im betreffenden Gebiet (Artikel 1 Abs. 1 aufgeführten Bausparkassen sowie die Landes-
Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Neuord- bausparkasse Berlin und die Bausparkasse Deut-
nung des Geldwesens (Umstellungsverord- sche Bau-Gemeinschaft AG.
nung) vom 4. Juli 1948 - Verordnungsblatt
für Groß-Berlin I S. 374 -) "; § 14
c) in § 3 Abs. 6 an. die Stelle der Worte „bei Berlin-Klausel
Geldinstituten im Währungsgebiet als Alt-
geldguthaben der Gruppe IV (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Buchstabe d des Umstellungsgesetzes)" die des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Worte „bei Geldinstituten in Berlin als Alt- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
geldguthaben der Gruppe IV (Artikel 1 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe d der Umstellungsverord- § 15
nung)".
Inkrafttreten
2. Bei der Anwendung des § 1 Nr. 4 sind Bauspar-
kassen die in der Durchführungsbestimmung (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Nummer 7 vom 26. Oktober 1950 zur Vierten kündung in Kraft, soweit in _Absatz 2 nichts anderes
Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens bestimmt ist.
(Umstellungsergänzungsverordnung) vom 20. (2) § 12 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8 tritt am 1. Juli 1976
März f949 (Westberliner Bausparkassenbestim- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
3128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Dreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 12. Dezember 1975
/\ uf Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom
Hi. Mcü 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Futtermittel-
q<'selz vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1745), wird verordnet:
§1
Die Anlilqe zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zuberei-
tunqen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember 1968 (Bundes-
gcsetzbl. I S. 1444), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Oktober 1975
(Bundesw~sel.zbl. I S. 2643), wird um folgende Positionen ergänzt:
Ende der Ver-
WissC'nschaftliche Bezeichnung
Kurz- schreibungs-
bezeichnung pflicht nach
§ 35 a AMG
451. 6-[2-Carboxy-2-(thien-3-yl)-acetamido]- Ticarcillin 1. Januar 1979
pen icillansi:iure und ihre Salze
452. 5-(o-Chlor-phenyl)-1,3-dihydro-7-nitro-2H-1,4- Clonazepam 1. Januar 1979
benzodiazf~pin-2-on und seine Salze
453. 3/J-Hydroxy-androst-5-en-17-on-hydrogen- Prasteron- 1. Januar 1979
sulfat und seine Salze hydrogen-
sulfat
454. Hydroxymethyl-gramicidin Methocidin 1. Januar 1979
455. 2-(p-If ydrox y-phenäthy l-amino)-1-(p-hydroxy-Ritodrin 1. Januar 1979
phenyl)-propanol und seine Salze
456. N-Isopropy 1-4,4-dipheny1-cyclohexy lamin Pramiverin 1. Januar 1979
und seine Salze
457. Natriumpentacyanonitrosylferrat(II) Nitroprussid- 1. Januar 1979
- in Arzneimitteln zur intravenösen natrium
Anwendung-
458. 3,4,5,6-Tetrahydro-5-methyl-1-phenyl-1 H-2,5- Nefopam 1. Januar 1979
benzoxazocin und seine Salze
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 145 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1975 3129
Siebente Verordnung
zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz
Vom 16. Dezember 1975
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Hochschulbauförde- nie der Evangelischen Landeskirche in Baden in
rungsgesetzes vom 1. September 1969 (Bundesge- Freiburg i. Br.,
setzbl. I S. 1556), zuletzt geändert durch das Gesetz Katholische Fachhochschule· für Sozialarbeit,
zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschafts- Sozialpädagogik und Praktische Theologie,
aufgaben vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I Mainz;
S. 2140), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
3. mit Wirkung vom 1. Januar 1973:
mung des Bundesrates:
Robert-Schumann-Institut Düsseldorf der Staat-
lichen Hochschule für Musik Rheinland;
Artikel 1
In die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz 4. mit Wirkung vom 1. Januar 1972:
werden aufgenommen Fachhochschule Lippe.
1. mit Wirkung vom 1. Januar 1975:
Artikel 2
Evangelische Fachhochschule für Sozialarbeit
und Sozialpädagogik Berlin, Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
wird ermächtigt, die Anlage zum Hochschulbauför-
Staatlich genehmigte Fachhochschule für Sozial-
derungsgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
wesen und Religionspädagogik beim Deutschen
ordnung an geltenden Fassung und nach Ländern
Caritasverband in Freiburg i. Br.,
geordnet neu bekanntzumachen. Er kann dabei die
Fachhochschule der Pfälzischen Landeskirche mit Bezeichnungen aufgelöster Hochschulen fortlassen
den Fachrichtungen Sozialarbeit und Sozialpädago- und Änderungen der Bezeichnungen von Hoch-
gik, Ludwigshafen, schulen und von Hochschuleinrichtungen berück-
Hochschule für Musik in Würzburg, sichtigen.
· Institut Wuppertal und Grenzland-Institut Artikel 3
Aachen der Staatlichen Hochschule für Musik
Rheinland, Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Institut Duisburg der Staatlichen Hochschule für leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Musik Ruhr, blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Hochschul-
bauförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Institut Dortmund und Institut Münster der Staat-
lichen Hochschule für Musik Westfalen-Lippe;
Artikel 4
2. mit Wirkung vom 1. Januar 1974:
Staatlich genehmigte Fachhochschule für Sozial- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
wesen, Religionspädagogik und Gemeindediako- dung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1974
Vom 16. Dezember 1975
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanz- an Niedersachsen 742 810 000 DM
ausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. Au- an Rheinland-Pfalz 298 615 000 DM
qust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432), zuletzt ge- an das Saarland 194 764 000 DM
iindert durch das DrittE:~ Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund an Schleswig-Holstein 272 650 000 DM.
und Ländern vom 8. Mai 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1045), wird mit Zustirnmung des Bundesrates ver- § 3
ordnet: Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
§ 1 vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten
Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und
Festste11ung der Länderanteile an der Umsatzsteuer den vorläufig gezahlten und den endgültig festge-
im Ausgleichsjahr 1974 stellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuwei-
Für das Aus~Jleichsjahr 1974 werden als Länder- sungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes
anteile an der Umsatzsteuer festgestellt: über den Finanzausgleich zwischen Bund und Län-
dern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
für Baden-Württemberg 2 661689000 DM
für Bayern 3 310 434 000 DM 1. Uberweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Berlin 620 279 000 DM
Bayern 760 000 DM
für Bremen 209 273 000 DM
Hessen 182 000 DM
für Hamburg 502 049 000 DM
Niedersachsen 3 749 000 DM
für Hessen 1 607 802 000 DM
Schleswig-Holstein 413 000 DM
für Niedersachsen 2 709 473 000 DM
für Nordrhein-Westfalen 4 963 265 000 DM 2. Uberweisungen an empfangsberechtigte Länder
für Rheinland-Pfalz 1 127 799 000 DM Bremen 1 197 000 DM
für das Saarland 432 641 000 DM Hamburg 1 080 000 DM
für Sch]eswig-Holstei n 788 028 000 DM. Nordrhein-Westfalen 2 708 000 DM
Saarland 119 000 DM.
§ 2
Abrechnung des Finanzausgleichs § 4
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1974
Berlin-Klausel
Für· das Ausgleichsjahr 1974 werden festgestellt:
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
l. als endgültige Ausgleichsbi~itrüge Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
von Badc-m-Württernberg 508 370 000 DM (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des
Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
von Hamburg 508 025 000 DM
und Ländern auch im Land Berlin.
von Hessen 321 431 000 DM
von Nordrhein-Westfalen 572 198 000 DM § 5
2. aJs endgültige Ausqleichszuweisungen Inkrafttreten
an Bayern 346 357 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach
an Bremen 54 828 000 DM der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1975
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hie h l e
Nr. 145 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1975 3131
Dritte Verordnung
zur .Änderung der Verordnung zur Durchführung der Erzeugerprämie
für die Schlachtung bestimmter ausgewachsener Schlachtrinder
Vom 17. Dezember 1975
Auf Grund des § 6 Abs. 1 ~r. 5 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
nen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617),
zuletzt geändert durch Artikel 38 des Zuständig-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bun-
desgesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern .der Finanzen und für Wirt-
schaft verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung der Erzeuger-
prämie für die Schlachtung bestimmter ausgewach-
sener Schlachtrinder vom 28. April 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 999), zuletzt geändert durch die Zweite
Anderungsverordnung vom 16. Oktober 1975 (Bun-
desgesetzbl. I S. 2624), wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 2 Satz 4 wird das Datum „ 1. Dezember
1975" durch das Datum „ 1. März 1976" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-
setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. De-
zember 1975 in Kraft.
Bonn, den 17. D~zember 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. E rt 1
3132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil [
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
und der Verordnung über den Erholungsurlaub
der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
Vom 18. Dezember 1975
Auf Grund der §§ 69, 89 Abs. 1 des Bundesbeam- Artikel 2
tengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung § 5 Abs. 1 der Verordnung über den Erholungs-
vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt urlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
gei:indert durch das Zweite Gesetz zur Vereinheit-
dienst in der Fassung der Bekanntmachung vom
lichung und NE~urngelung des Besoldungsrechts in 11. Oktober 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1378) erhält
Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetz- folgende Fassung:
blatt I S. 1173), in Verbindung mit § 46 des Deut-
schen Richtergeselzes in der Fassung der Bekannt- ,, (1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regel-
machung vom 19. April 1972 (Bundesgesetzbl. I mäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in
S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Er- der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubs-
gänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Straf- jahr
verfahrensrechts vom 20. Dezember 1974 (Bundes-
gcsetzbl. I S. 3686). und auf Grund des § 20 Abs. 4 in bis zum bis zum nach
in den Besol- vollendeten volle_ndeten vollendetem
Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengeset- 30. Lebens- 40. Lebens- 40. Lebens-
dungsgruppen
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom jahr Jahr jahr
19. August 1975 (Bundes<;:wsetzb1. I S. 2273), verord-
net die BundesrcigierunrJ: Arbeitstage
A 1 bis A 6 18 22 25
Artikel t A 7 bis A 10 20 23 27
§ 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Neben- A 11 bis A 14 22 26 28
täligkeil der Bundesbeamten, Berufssoldaten und A 15 und darüber 24 28 30
Soldaten auf Zeit in der Fassung der Bekannt-
R1 22 26 30
machung vom 28. August 1974 (Bundesgesetzhl. I
S. 2117) erhi:ilt folgende Fassung: R 2 und darüber 24 28 30.''
,, (2) \!Verden Vergütl1119en nach Absatz 1 Satz 2 ge-
währt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesam.t Artikel 3
nicht überstei~Je11 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
für Beamte in den Deutsche Mark
Besoldungsgruppen (Bruttobetrag) blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-
beamtengesetzes und § 125 des Deutschen Richter-
A 1 bis A 8 7 200 gesetzes auch im Land Berlin.
A 9 bis A 12 8 400
A 1.3 bis A 16, B 1, R 1 urid R 2 9 600 Artikel 4
B 2 bis ß 5, R 3 bis R 5 10 800 Diese Verordnung tritt mit \1/irkung vom. 1. Juli
ab B 6, ab R 6 12 000." 1975 in Kraft.
Bonn, den rn. Dezember 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Nr. 145 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1975 3133
Siebente Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub- 7. BlmSchV)
Vom 18. Dezember 1975
Auf Grund des§ 23 Abs. 1 des Bundes-Immissions- schleifen oder durch Einsatz mechanischer Förder-
schutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I einrichtungen bei jedem Betriebszustand ausge-
S. 721, 1193), geändert durch § 1 Nr. 14 des Gesetzes schlossen wird.
zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Straf- §3
gesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I Lagerung
S. 1942), wird von der Bundesregierung nach An- (1) Holzstaub und Späne sind in Bunkern, Silos
hörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des oder sonstigen geschlossenen Räumen zu lagern.
Bundesrates verordnet:
(2) An Bunkern und Silos sind regelmäßig Füll-
§ 1 standskontrollen, gegebenenfalls mit Füllstandsmeß-
geräten und Uberfüllsicherungen, durchzuführen.
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die (3) Lagereinrichtungen im Sinne des Absatzes 1
und Filteranlagen sind so zu entleeren, daß Emis-
Beschaffenheit und den Betrieb staub- oder späne-
sionen an Holzstaub oder Spänen soweit wie mög-
emittierender Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1
lich vermieden werden, z. B. durch Abfüllen in
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Bearbei- geschlossene Behälter oder durch Befeuchten an der
tung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerk- Austragsstelle.
stoffen einschließlich der zugehörigen Fördei- und
§4
Lagereinrichtungen für Späne und Stäube. Sie gilt
Emissionswert
nicht für Anlagen, die einer Genehmigung nach § 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. (1) Anlagen im Sinne des § 1 sind so zu betrei-
ben, daß die Massenkonzentration an Staub und
§2
Spänen in der Abluft, bezogen auf den Normzustand
(0° C; 1013 Millibar).
Ausrüstung
1. einen Wert von 50 Milligramm je Kubikmeter
Anlagen im Sinne des § 1 sind bei ihrer Errichtung Abluft nicht überschreitet, wenn in der Abluft
mit Abluftreinigungsanlagen auszurüsten, die ein Schleifstaub oder ein Gemisch mit Schleifstaub
Dberschreiten des Emissionswertes nach § 4 aus- enthalten ist oder
schließen. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Dberschreiten 2. einen aus dem folgenden Diagramm sich ergeben-
des Emissionswertes nach § 4 durch andere Maß- den Wert nicht überschreitet, wenn in der Abluft
nahmen oder Betriebsweisen, insbesondere durch kein Schleifstaub, sondern anderer Staub oder
Verarbeitung von waldfrischem Holz, durch Naß- Späne enthalten sind.
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Volumenstrom an Abgas m 3/h - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - >
3134 1975., TeH I
(2) Arda•(J,:n rwcb J\Ls.1Ilz 1 Nr. L dir~ nach dem 2. entgegen § 3 Holzstaub und Späne nicht in
1. Januar 1977 errichtet werden,, sind abwei.chend Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen
von Absatz l so zu betreiben, daß die Massen- Räumen lagert, keine regelmäßigen Füllstands-
konzentration an Staub und Spänen in der Abluft, kontrollen durchführt, Bunker, Silos oder sonstige
bezogen auf den Normzustand, einen Wert von geschlossene Räume sowie Filteranlagen nicht so
20 Mi.lligramm je Kubikmeter Abluft nicht über- entleert, daß Emissionen so weit wie möglich
schn,iteL vermieden werden oder
(3) WE'!rden mehrern Anlagen in einem räum- 3. entgegen § 4 oder § 8 eine Anlage so betreibt,
lichen und betrieblichen Zusammenhang betrieben, daß die zulässige Massenkonzentration an Staub
ist bei der Festlegung der zulässigen Massen-
in der Abluft überschritten wird.
konzentration dieser Anlagen die Summe aller
Volumenströme zugrunde zu legen.
§8
§ 5 DbergangsvorschrHt
Weitergehende Aniorderungen Anlagen im Sinne des § 1, die vor dem Inkraft-
Die Befugnis der zuständigen Behörden, auf Grund treten dieser Verordnung in Betrieb genommen wor-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes andere oder den sind, müssen den Anforderungen der §§ 2 bis 4
weitergehende Anordnungen zu treffen, bleibt un- ab 1. .Januar 1982 in vollem Umfang genügen; ab
berührt. 1. Januar 1977 darf beim Betrieb dieser Anlagen das
§ 6 Zweieinhalbfache der in § 4 festgelegten Massen-
konzentration nicht überschritten werden.
Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Aus-
nahmen von den Vorschriften der Verordnung zu- §9
lassen, soweit unter Berücksichtigung der beson- Berlin-Klausel
deren Umstände des Einzelfalles schädliche Umwelt- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
einwirkungen nicht zu befürchten sind oder Gründe leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
des Arbeitsschutzes dies erfordern. gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 73 Satz 2
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land
§1 Berlin.
Ordnungswidrigkeiten
§ 10
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt., wer Inkrafttreten
vorsätzlich oder fahrlässig Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
1. entgegen § 2 eine Anlage nicht mit einer Abluft- die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats
reinigungsanlage ausrüstet, in Kraft
Bonn., den 18. Dezember 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 145 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1975 3135
Verordnung
über die Gewährung von flächenbezogenen Beihilfen an Hopfenerzeuger
(Verordnung flä.cbenbezogene Hopfenbeihilfe)
Vom 18. Dezember 1975
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, der §§ 9 und 10 den, die nach der Ernte durch die Erklärung ergänzt
Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 2 des Ge- werden muß, daß diese Flächen, für die die Beihilfe
setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- beantragt wird, geerntet worden sind. Die ergänzen-
organisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetz- de Erklärung nach Satz 1 muß bis zum Ablauf der
blatt I S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 38 Frist beim Bundesamt abgegeben werden, die nach
des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten für die Ein-
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird im Einverneh- reichung des Beihilfeantrages festgelegt ist.
men mit den Bundesministern für Wirtschaft und (3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.
der Finanzen verordnet:
§5
§1
Muster der Erklärungen
Anwendungsbereich
Erklärungen nach den §§ 3 und 4 Abs. 2 sowie
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für
der Beihilfeantrag nach § 4 Abs. 1 müssen dem vom
die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der
Bundesamt im Bundesanzeiger bekanntgemachten
Kommission der Europäischen Gemeinschaften über
Muster entsprechen.
die Gewährung von flächenbezogenen Beihilfen an
Hopfenerzeuger im Rahmen der gemeinsamen §6
Marktorganisation für Hopfen. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung werden Wer eine Erklärung über seine Anbauflächen ab-
erstmals auf die Beihilfen für die Ernte 1974 ange- gibt, ist verpflichtet, für das Jahr, auf das sich die
wendet. Erklärung bezieht,
§2 1. Aufzeichnungen über den verkauften und gelie-
Zuständige Stelle ferten Hopfen aus seiner Erzeugung zu machen,
aus denen Erntejahr, Sorte, Menge und Abneh-
Zuständig für die Durchführung dieser Verord-
mer ersichtlich sind, und
nung und der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte ist
das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft 2. auf Verlangen Katasterauszüge über die in der
(Bundesamt). Erklärung über seine Anbauflächen und im Bei-
hilfeantrag angegebenen Flächen vorzul~gen.
§3
Die in Satz 1 Nr. 1 genannten Aufzeichnungen, die
Erklärung der Anbaufläche
Verkaufs- und Lieferbelege und sonstige Beihilfe-
Die Erklärung des Hopfenerzeugers über seine unterlagen sind mindestens sieben Jahre nach der
Anbauflächen ist in zwei Stücken gegenüber dem Beihilfegewährung aufzubewahren.
Bundesamt abzugeben.
§7
§4
Beweislast, Rückforderung und Verzinsung
Beihilfeantrag
(1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Emp-
(1) Der Beihilfeantrag ist in zwei Stücken beim fang des Beihilfebetrages in dem Verantwortungs-
Bundesamt einzureichen. bereich, der nicht zum Bereich des Bundesamtes ge-
(2) Der Beihilfeantrag kann auf einem Doppel der hört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraus-
Erklärung über die Anbauflächen (§ 3) gestellt wer- setzungen für die Gewährung der Beihilfe bis zum
3136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.975, Teil I
Ablauf <les zweilen Jahres, das dem Kalenderjahr §8
der Auszahlung folgt. Berlin-Klausel
(2) Zu Unrecht empfangene Beihilfebeträge sind Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beihilfebeträge leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
sind vom Tage des Empfangs an mit zwei vom Hun- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-
dert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes- setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
bank, bei Verzug vom Tage des Verzugs an mit drei organisationen auch im Land Berlin.
vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Mo-
§9
nats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag die-
ses Monats zugrunde zu legen. Inkrafttreten
(3) Das Bundesamt setzt die zurückzuzahlenden Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Beträ.ge durch Bescheid fest kündung in Kraft.
Bonn,den18.Dezember1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
Nr. 145 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23.Dezember 1975 3137
. Verordnung
über die Gewährung von Uächenbezogenen Beihilfen an Erzeugergemeinschaften
von Hopfenerzeugern für die Ernte 1974
Vom 18. Dezember 1975
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
nen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617),
zuletzt geändert durch Artikel 38 des Zuständig-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bun-
desgesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Wirtschaft und der Finan-
zen verordnet:
§ 1
Beihilfeanspruch
Hinsichtlich der nach den Rechtsakten des Rates
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten für die Ernte 1974 festgesetzten Beihilfen an
Hopfenerzeuger treten die anerkannten Erzeuger-
gemeinschaften an die Stelle ihrer Mitglieder. An-
sprüche der Hopfenerzeuger, die nicht Mitglieder
einer anerkannten Erzeugergemeinschaft sind, blei-
ben unberührt.
§2
Beihilfeantrag
(1) Anerkannte Erzeugergemeinschaften haben
dem Beihilfeantrag eine Liste ihrer Mitglieder mit
Anschriften beizufügen. ·
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften der Ver-
ordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe vom 18. De-
zember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3135).
§3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-
setzes zur Durchführung_ der gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
3138 Bm1dE-sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur Änderung der Käseverordnung
Vom 11. Dezember 1975
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Käse-
verordnung vom 21. April 1975 (Bundesgesetzbl. I
S. 973) wird wie folgt berichtigt:
In § 3 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2
sind hinter dem Wort „Erzeugnissen" die Worte
,,und vorbehaltlich des§ 19" einzufügen.
Bonn, den 11. Dezember 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Bast in
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrla(J: Bundes,mzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Bu11Cles(J(iselzl1lal.t T<;il I werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht
lm Bund<•sqesPl.zbldll. Teil IJ werden völkerrechU.iche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Reditsvorschriften und
lkkil1111l111ad1urHJPn soww Zolllarifvt)rordnun~1en veröffentlicht.
Bez 11 g s b c d) n 9 u n !I 0 ll : Laulc~nder Bezu9 nur im Postabonnement. Abbesle1Jun9en müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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fJill illlCII fiir BundcsfJesel.zblä11.er, die vor dem 1. Januar 19'.15 ,rnsgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betruge,
J>oslsclH•ckkonlo Bundcs1wsetzblatt Köln 3 9()-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr Pis d i c s Pr /\ u s g d h C' : 1,50 DM (1, 10 DM zuzüglich --,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im BezurJs·
p1••is isl dil' MPl11 W(•rlsle11<•1 t•nllwl!Pll; dc•r ,iniiewmHlte Steuersutz belr,i9t 5,5 °/o.