3091
Bundesgesetzblatt
Teill %1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1975 Nr.144
Tag Inhalt Seite
18. 12. 75 Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG) 3091
2032-1, 2032-11-2, 2030-2, 2030-1, 301-1, 2030-6, 96-3, 51-1, 53-4, 53-1, 63-13, 2032-6, 2032-10, 2032-2, 820-1,
821-1, 822-1, 8252-1, 2111-2, 221-2, 800-5, 800-19 (Artikel 1), 2170-1, 750-13, 830-2, 833-1, 621-1-A 14, 653-5,
653-1, 242-1, 84-2. 240-1, 824-1. 780-5, 2126-9, 910-6, 7690-1, 2330-9, 7847-9, 611-10, 611-4, 2330-8, 811-5, 611-6-3
(Artikel 1), 85-1
18. 12. 75 Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur lm Geltungsbereich des Arbeitsförderungs-
und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG - AFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . · 3113
810-1, 830-2
15. 12. 75 Verordnung über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1976 . . . . . 3121
16. 12. 75 Dritte Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3122
7141-6-1-4
Gesetz
zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
(Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG)
Vom 18. Dezember 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 3. Dem§ 26 wird folgender Absatz 6 angefügt:
tes das folgende Gesetz beschlossen:· ,, (6) Auf erste Beförderungsämter der Besol-
dungsgruppen A 6, A 10 und A 14 dürfen nach
Artikel 1 Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens
Bundesbesoldungsgesetz fünfundsechzig vom Hundert der Gesamtzahl
aller Planstellen bei einem Dienstherrn in den
§1 Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des mittleren
Dienstes, den Besoldungsgruppen A 9 und A 10
· Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des
des gehobenen Dienstes sowie den Besoldungs-
Artikels I des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit- gruppen A 13 und A 14 des höheren Dienstes
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in entfallen. Zugrunde zu legen ist jeweils die Ge-
Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetz- samtzahl der Planstellen, die nach Anwendung
blatt I S. 1173), zuletzt geändert durch das Vierte der Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechtsver-
Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 6. August ordnungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2089), wird wie folgt ge- der Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 15 für
ändert: das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt
1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: verbleibt."
,, (2) Bei Soldaten auf Zeit entsteht der An-
spruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag 4. Dem § 39 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
11
nach Ablauf des vorgeschriebenen Grundwehr- ,, § 40 Abs. 6 gilt entsprechend.
dienstes; dies gilt nicht für
1. Soldaten, die mindestens mit dem Dienstgrad 5. § 40 wird wie folgt geändert:
Obergefreiter eingestellt werden,
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
2. Soldaten, die sich für eine Dienstzeit von
sung:
mindestens zwei Jahren verpflichtet haben,
nach Ableistung eines Wehrdienstes von ,, (1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und
sechs Monaten. 11 die geschiedenen Beamten, Richter und Sol-
daten sowie Beamte, Richter und Soldaten,
2. In § 25 werden die Absatzbezeichnung ,, (1) und 11
deren Ehe aufgehoben oder für nichtig er-
die Absätze 2 und 3 gestrichen. klärt ist.
3092 Bundesgesetzblatt, Jahigang 1975, Teil I
(2; Zur Stufe 2 gehören folge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den
l. verheiratete Beamte, Richte'r und Solda- Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn
ten, einer der Anspruchsberechtigten im Sinne
des Satzes 1 vollbeschäftigt ist.
2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten (7) Offentlicher Dienst im Sinne der Ab-
und Beamte, Richter und Soldaten, deren sätze 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienste des
Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder
ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt anderer Körperschaften, Anstalten und Stif-
verpflichtet sind, tungen des öffentlichen Rechts oder der Ver-
bände von solchen; ausgenommen ist die Tä-
4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die
tigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religions-
eine andere Person nicht nur vorüberge-
gesellschaften oder ihren Verbänden. Dem
hend in ihre Wohnung aufgenommen ha-
öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im
ben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie
Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
qesetzlich oder sjttlich dazu verpflichtet
staatlichen Einrichtung gleich, an der der
sind oder aus beruflichen oder gesund-
Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten
heitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Körperschaften oder einer der dort bezeich-
Als in die Wohnung aufgenommen gelten
neten Verbände durch Zahlung von Beiträ-
Kinder auch dann, wenn der Beamte,
gen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
Richter oder Soldat sie auf seine Kosten
beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht
anderweitig untergebracht hat, ohne daß
ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines
dadurch die häusliche Verbindung mit
sonstigen Arbeitgebers, der die für den öf-
ihm aufgehoben werden soll."
fentlichen Dienst geltenden Tarifverträge
b) In Absatz 3 wird der Sc1lz 3 gestrichen. oder Tarifverträge wesentlich gleichen In-
haltes oder die darin oder in Besoldungsge-
c) Dem Absatz 4 w ircl folgender Satz angefügt:
setzen über Ortszuschläge oder Sozialzu-
.,Absatz 6 gilt entsprechend." schläge getroffenen Regelungen oder ver-
d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze an- gleichbare Regelungen anwendet, wenn der
gefügt: Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten
Körperschaften oder Verbände durch Zah-
"(5) Steht der Eheuatte eines Beamten, lung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in
Richters oder Söldaten als Beamter, Richter anderer Weise beteiligt ist. Die Entschei-
oder Soldat oder Angestellter im öffentlichen dung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind,
rnenst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit trifft der für das Besoldungsrecht zuständige
im öffentlichen Dienst nach beamtenrecht- Minister oder die von ihm bestimmte Stelle."
lichen Grundslitzen versorgungsberechtigt
und stünde ihm ebenfalls der Ortszuschlag
der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen 6. § 41 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat ,, (2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird
den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das
und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Er
Ortszuschlages zur Hälfte. § 6 findet auf den wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem
Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage
einer der Ehegatten vollbeschäftigt ist. vorgelegen haben."
(6) Stünde neben dem Beamten, Richter
oder Soldaten einer anderen Person, die im 7. § 62 wird wie folgt geändert:
öffentlichen Dienst steht oder auf Grund a) In Absatz 1 erhalten die Nummern 1 und 2
einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach folgende Fassung:
beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach
einer Ruhelohnordnung versorgungsberech-
„ 1. verheiratete Anwärter und verwitwete
Anwärter,
tigt ist, der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder
einer der folgenden Stufen, Sozialzuschlag 2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufge-
nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öf- hoben oder für nichtig erklärt worden
fentlichen Dienstes oder eine entsprechende ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt
Leistung zu, so wird der auf das Kind entfal- verpflichtet sind,".
lende Unterschiedsbetrag zwischen den Stu- b) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort „ledigen er-
fen des Ortszuschlages dem Beamten, Rich- setzt durch das Wort „andere".
ter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit
ihm das Kindergeld nach dem Bundeskinder- c) In Absatz 2 wird das Wort „lediger" gestri-
geldgesetz gewährt wfrd oder ohne Berück- chen.
sichtigung des § 8 des Bundeskindergeldge- d) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „An-
setzes vorrangig zu gewlihren wäre. Auf das wärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben
Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, oder für nichtig erklärt worden ist, sowie für
der sich aus der für die Anwendung des Bun- ledige Anwärter, .denen Kindergeld nach
deskindergeldgesetzes maßgebenden Reihen-. dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder
Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 3093
ohne Berücksichtigung der §§ 3 oder 8 des 9. § 77 erhält folgende Fassung:
Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde",
durch die Worte „Anwärter im Sinne des n§ 71
Absatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a" ersetzt. Dienstzeitprämie für Polizeivollzugsbeamte
e) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: im Bundesgrenzschutz
,,Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, (1) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf der
in dem die Anspruchsvoraussetzungen an Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die in der
keinem Tage vorgelegen haben." , Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember
1976 eingestellt werden oder deren Dienstzeit in
8. § 76 erhält folgende Fassung: dieser Zeit nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-
polizeibeamtengesetzes verlängert wird, erhal-
n§ 76 ten eine Dienstzeitpämie.
Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
(2) Die Dienstzeitprämie beträgt:
(1) Unteroffiziere und Mannschaften - ausge- 1. bei einer Dienstzeit von acht Jahren (§ 8
nommen Offizieranwärter - , die sich in der Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtenge-
Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember setzes) 5 000 Deutscp.e Mark,
1976 verpflichten und deren Dienstzeit minde-
stens auf vier oder acht Jahre festgesetzt wird, 2. bei einer Dienstzeit von vier Jahren (§ 8
erhalten eine Verpflichtungsprämie. Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeibeamtenge-
setzes) 3 000 Deutsche Mark,
(2) Die Verpflichtungsprämie beträgt
3. bei einer Verlängerung der Dienstzeit von
1. bei einer erstmaligen Verpflichtung oder vier Jahren auf acht Jahre (§ 8 Abs. 3 Satz 2
Weiterverpflichtung vor Beginn des dritten. des Bundespolizeibeamtengesetzes)
Dienstjahres auf mindestens 2 000 Deutsche Marle
vier Jahre 3 000 Deutsche Mark, (3) Der Anspruch auf die Dienstzeitprämie
acht Jahre 5 000 Deutsche Mark, entsteht frühestens nach einer Dienstzeit von
2. bei einer Weiterverpflichtung von zwölf Monaten. Die Dienstzeitprämie darf bei
vier Jahren auf mindestens mehreren aufeinanderfolgenden Verlängerungen
der Dienstzeit nicht mehr betragen, als sich bei
acht Jahre 2 000 Deutsche Mark. einer Dienstzeit von acht Jahren ergeben
Bei einem Wiedereintritt wird die Verpflichtung würde. Bei einem Wiedereintritt wird die neue
wie eine Weiterverpflichtung im Anschluß an Dienstzeit wie eine Verlängerung der früher ab-
die frühere Dienstzeit behandelt. geleisteten Dienstzeit behandelt.
(3) Der Anspruch auf die Verpflichtungsprä- _ (4) Die Dienstzeitprämie ist zurückzuzahlen,
mie entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des ihrer
frühestens jedoch nach einer Dienstzeit von Berechnung zugrunde gelegten Zeitraumes nach
sechs Monaten. Bei einer Weiterverpflichtung §§ 2 und 9 des Bundespolizeibeamtengesetzes in
darf die Verpflichtungsprämie nicht früher als Verbindung mit den §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1
eine auf Grund der erstmaligen Verpflichtung Nr. 1 oder 2 oder § 48 des Bundesbeamtengeset-
zustehende Prämie gezahlt werden. zes oder durch Entlassung wegen Polizeidienst-
(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzah- unfähigkeit (§ 4 Abs. 1 des Bundespolizeibeam-
len, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des tengesetzes) endet, die der Beamte absichtlich
für den Anspruch auf die Prämie maßgebenden herbeigeführt hat. Hat der Beamte bereits eine
Zeitraums nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Dienstzeit zurückgelegt, die nach Absatz 2
§ 55 Abs. 1, 3 oder 5 des Soldatengesetzes oder einen Anspruch auf eine niedrigere Dienstzeit-
durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit prämie begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu
endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt belassen, der ihm als Dienstzeitprämie gewährt
hat. Hat der Soldat bereits eine Dienstzeit abge- worden wäre, wenn er nach § 8 des Bundespoli-
leistet, die nach Absatz 2 bei entsprechender zeibeamtengesetzes erklärt hätte, die für die
Verpflichtung einen Anspruch auf eine Ver- niedrigere Dienstzeitprämie maßgebende Dienst-
pflichtungsprämie begründet hätte~ so ist ihm zeit ableisten zu wollen. In dem sich aus den
der Betrag zu belassen, der ihm bei einer sol- Sätzen 1 und 2 ergebenden Umfang erlischt der
chen Verpflichtung als Prämie gewährt worden Anspruch auf die Dienstzeitprämie, die noch
wäre. nicht gezahlt ist.
(5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprä- (5) Wird vor Zahlung der Dienstzeitprämie
mie ein Verfahren eingeleitet, das voraussicht- ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich
lich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus
einem der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten einem der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten
Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis Gründe führen wird, so wird die Zahlup.g bis
zum Abschluß dieses Verfahrens ausgesetzt. zum Abschluß dieses Verfahrens ausgesetzt.
(6) Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht (6) Ein Kaufkraftausgleich nach § 1 wird nicht
gewährt." gewährt."
3094 Bundesges-etzb]att, Jahrgang ]975,, Te~] l
lO. Die An1.:rtJIC V, d1üH foli!Jff:lHle Fassung:
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
1 1
Tarif- Zu der Tarifklasse Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 1 Stufe 6 1, Stufe 1 Stuffe 8
klasse gehörende Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 Kind 2. Kinder 3 K]nder j 4 Kinder 1 5 Kh:idler 6KimleJ
B 3 bis B ]1 1
Ia C4 564,19 654,19 73U9 804,78 8381192 903,.63 968,,34 1 048,94
R 3 bis R 10
!
B l und B 2
lb A 13 bis A ]6
1 475,94 565,94 642.,,94 7 ]6,h3 150,61 8~ 51,38 880„09 960,,6[3
C 1 bis C 3
R l und R 2 1
Ic A 9 bis A 12 i 422,99 5121,99 589,99 6631,58 697,72 162,.43 8'.27 1J 4 907,,74
1
II A 1 bis A 8 394,16 484116 561,16 634,75 6681,89 733,60 7981,3] 8181m
Bei mehr als sechs Ki,ndern erhöht sich deI Ortszusch]ag für jedes ,.r,;eHere zu berücksichtigende Kind um 80 6G 01\.1.
§2. verbesserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um
(1) Für Soldaten auf Zeit, die sich vor dem 1. Ja- jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (ohne Er-
nuar 1976 verpflichtet haben, ist § 3 des Bundesbe- schwerniszulagen und Vergütungen). Beim Zusam-
soldungsgesetzes .in der bisherigen Fassung weiter mentreffen mit anderen Ausgleichszulagen vverden
anzuwenden. die Ausgleichszulagen anteilig verringert, höch-
stens insgesamt um den in Satz 3 genannten Betrag.
(2) Für ]edige Beamte, Richter und Soldaten, die Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Versorgungs-
vor dem 1. Januar 1976 das vierzigste Lebensja.hr empfänger, auch bei Wegfall des Ausgleichsbetra-
vollendet haben, 1st § 40 Abs. 2 Nr.. 3 des Bundesbe- ges nach § 156 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes
soldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter oder § 47 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,
anzuwenden. sowie beim V1Tegfa1J des Aff\l\1ärterverheiratetenzu-
sch]ages.
§3
Uberschreitct bei. einem Dienstherrn der Anteil §5
der p]anmäßig angestellten Beamten den in § 26 Die Zulagen nach Nummern 7 und 11 der Vorbe-
Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes zugelassenen merkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
Anteil der ersten Beförderungsämter, so ist nach In- und B, nach Nummer 3 der Vorbemerkungen zur
krafttreten dieses Gesetzes jede freiwerdende Bundesbesoldungsordnung C, nach Nummer 2 der
zweite Planstelle in eine PhlnsteHe cfos Eingangsam- Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung R
tes umzuwandeln. des Bundesbesoldungsgesetzes, die bei der Deut-
schen Bundesbank gewährte Bankzulage, Zulagen
§4 uach Vorschriften, die gemäß Artikel IX § 22 des
Verringert skh durch dieses Gesetz der Or1szu- Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neure-
schlag eines Bcumlen, füchters. oder Soldaten, so er- gelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
hält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unter- vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173) in
schiedsbetrages zwischen dem b1shcrjgen Ortszu- Kraft geblieben sind, oder vergleichbare Zulagen
schlag und dem neuen Ortszuschlag, soweit die nehmen mit Wirkung vom 1. JuH 1975 künftig iln
Verringerung nicht durch eine Erhöhung des Orts- allgemeinen Besoldungsve1besserungen nicht teiL
zuschlages des Ehe9atten oder des anderen An-
spruchsberechtigten im Sinne des § 40 Abs. 6 des
Bundesbesoldun9sgesctzes 1:msgeglichen wird. Die §6
Ausgleichszulage wird nur so lange gewährt, wie rne Geltung des 3. Unterabschnitts „ VorschrHten
die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die für Professoren an Hochschulen und Hochschuldo-
GewährunrJ des Ortszuschlages der Stufe 2 oder der zenten" im 2. Abschnitt des Bundesbesoldungsge-
folgenden Stufen weiterhin erfüllt wären. Die Aus- setzes einschließlich der Anlagen II und IV Nr. 3,
gleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1976 an jedoch mit Ausnahme der Nummern 4 bis 6 der
um jeweils die 1hilfte des Betrages, um den sich die Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsord-
Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergü- nung C (Anlage II), wird bis zum 31. Dezember 1977
tungen) auf Grund einer allgemeinen Besoldungs- ausgesetzt.
Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 3095
Artikel 2 dungsgruppe seiner Laufbahn angehört, und hat
Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung er die Dienstbezüge dieses Amtes nicht minde-
und Neuregelung des Besoldungsrechts stens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehalt-
in Bund und Ländern fähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Am-
tes; hat der Beamte vorher ein Amt nicht beklei-
Das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und det, so setzt die oberste Dienstbehörde im Ein-
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern
Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe
S. 1173), zuletzt geändert durch das Vierte Bundes-
von fünfzig vom Hundert der Sätze nach § 108
besoldungserhöhungsgesetz vom 6. August 1975
fest. Zeiten, in denen der Beamte ein seinem letz-
(Bundesgesetzbl. I S. 2089), wird wie folgt geändert:
ten Amt mindestens gleichwertiges Amt bei
1. Dem Artikel IX § 3 werden folgende Absätze 5 einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
und 6 angefügt: Reichsgebiet bekleidet hat, sind in die Zweijah-
resfrist einzurechnen.
,, (5) § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
und Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 in An- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte vor
lage I dieses Gesetzes sind nur auf Beamte des Ablauf der frist verstorben oder infolge .von
gehobenen technischen Dienstes anzuwenden. Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädi-
Die Geltung der Absätze 2 und 3 wird ausge- gung, die er sich ohne grobes Verschulden bei
setzt. Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes
zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist
(6) Beamte, die sich am 31. Dezember 1975 in oder die Obliegenheiten des ihm übertragenen
der Rechtsstellung eines Beamten zur Anstellung Amtes· mindestens zwei Jahre lang tatsächlich
mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 10 wahrgenommen hat. Absatz 1 gilt ferner nicht,
befunden haben, verbleiben in dieser Rechtsstel- wenn der Beamte, nachdem er die Dienstbezüge
lung; ihre spätere Anstellung erfolgt im bisheri- des zuletzt innegehabten Amtes ein Jahr lang er-
gen Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10." halten hat, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
stand getr~ten ist."
2. Die Geltung des Artikels X wird bis zum 31. De-
zember 1977 ausgesetzt. Die für Beamte an Hoch-
4. § 156 Abs. 1 Satz 5 wird gestrichen.
schulen in besonderen Besoldungsordnungen der
Landesbesoldungsgesetze getroffenen Regelun-
5. In § 164 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 2
gen oder entsprechende Regelungen innerhalb
Abs. 2 bis 4" durch die Worte ,, § 2 Abs. 2 Satz 1,
der Besoldungsordnungen A gelten als unmittel-
Abs. 3 und 4" ersetzt.
bares Bundesrecht weiter.
3. Artikel XI § 3 Abs. 3 wird gestrichen. §2
(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-
Artikel 3 handenen Versorgungsempfänger bleibt das den
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende
Bundesbeamtengesetz
Grundgehalt unberührt.
§1 (2) Tritt ein Beamter aus einem Amt in den Ruhe-
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be- stand, das nicht der Eingangsbe'soldungsgruppe sei-
kanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I ner Laufbahn angehört, ist, wenn er die Dienstbe-
S. 1181), zuletzt geändert durch Artikel IV § 1 des züge seines• zuletzt bekleideten Amtes bereits vor
Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neure- Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten hat, § 109 des
gelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern, Bundesbeamtengesetzes nicht anzuwenden."
wird wie folgt geändert:
1. § 42 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Artikel 4
,. (3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann Beamtenrechtsrahmengesetz
ein Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung
den Ruhestand versetzt werden, wenn er das der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesge-
dreiundsechzigste Lebensjahr, als Schwerbehin- setzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch Artikel IV
derter im Sinne des § 1 des Schwerbehinderten- § 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und
gesetzes das zweiundsechzigste Lebensjahr voll- Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
endet hat." Ländern, wird wie folgt geändert:
2. In § 45 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „zweiund- 1. In § 65 Abs. 2 werden das Wort „oder" und die
sechzigste" durch das Wort „dreiundsechzigste" Nummer 2 gestrichen.
ersetzt.
3. § 109 erhält folgende Fassung: 2. In § 103 werden die Worte „ bis zur Höhe des
Siebeneinhalbfachen der Dienstbezüge des letz-
"§ 109 te:µ Monats, jedoch nicht über zwölftausend
(1) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ru- Deutsche Mark 4)," und die Fußnote 4) gestri-
hestand getreten das nicht der Eingangsbesol-
11 chen.
3096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Artikel 5 3. In § 15 Abs. 1 werden die Worte „in der Lauf-
bahn der Grenzjäger und Unterführer" gestri-
Versorgungsrechtliche Vorschriften
für den Bereich der Länder chen.
(1) § 109 des Bundesbeamtengesetzes und Arti- 4. In § 18 Abs. 3 wird das Wort „fünfundsiebzig"
kel 3 § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten unmittelbar durch das Wort „fünfzig" ersetzt.
für den Bereich der Länder. An die Stelle des Bun-
desministers des Jnnnern tritt die nach Landesrecht 5. In § 22 a Abs. 1 werden die Worte „in der Lauf-
zuständige Behörde. Für die bei Inkrafttreten dieses bahn der Grenzjäger und Unterführer" gestri-
Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger chen.
bleibt das den ruhegehaJtfähigen Dienstbezügen
zugrunde liegende Grundgehalt unberührt. 6. In § 23 werden in der Nummer 1 das Wort „fünf-
(2) Der Ausgleich nach § 103 des Beamtenrechts- undfünfzigste" durch das Wort „sechsundfünfzig-
rahmengesetzes beträgt das Fünffache der Dienstbe- ste" und in der Nummer 2 das Wort „achtund-
züge des letzten Monats, höchstens jedoch achttau- fünfzigste" durch das Wort „neunundfünfzigste"
send Deutsche Mark. Satz 1 gilt unmittelbar für den ersetzt.
Bereich der Länder.
7. In § 24 Satz 2 werden das Wort „fünfundfünf-
zigsten" durch das Wort „sechsundfünfzigsten"
Artikel 6
und das Wort „drei" durch das Wort „zwei" er-
Deutsches Richtergesetz setzt.
§ 48 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 §2
(Bundesgesetzbl. I S. 713), zuletzt geändert durch Bei der Anwendung der §§ 17 und 18 des Bundes-
Artikel IV des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten polizeibeamtengesetzes gilt Artikel 10 § 3 dieses
Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom Gesetzes sinngemäß.
20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3686) erhält
folgende Fassung: §3
,, (3) Auf seinen Antrag ist ein Richter auf Lebens- Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-
zeit frühestens zwei Jahre, als Schwerbehinderter denen Versorgungsempfänger bleibt der Ruhege-
im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes haltssatz unberührt.
frühestens drei Jahre vor Erreichen der Alters-
grenze in den Ruhestand zu versetzen."
Artikel 8
Artikel 7 Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung
Bundespolizeibeamtengesetz
§1
§1
§ 4 a des Gesetzes über die Bundesanstalt für
Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung Flugsicherung vom 23. März 1953 (Bundesgesetz-
der Bekanntmachung vom 12. Februar 1972 (Bundes- blatt I S. 70), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
gesetzbl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel V Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für
des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flugsicherung vom 15. August 1974 (Bundesgesetz-
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und blatt I S. 1969), wird wie folgt geändert:
Ländern, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Zahl „52." durch die Zahl
1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Sieben-
,,53." ersetzt.
einhalbfachen" durch das Wort „Fünffachen"
und das Wort „zwölftausend" durch das Wort
2. In Absatz 2 wird die Zahl „55." durch die Zahl
,,achttausend" ersetzt.
,,56." ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert: 3. In Absatz 3 Satz 2 werden die Zahl „52." durch
a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt: die Zahl „53." und das Wort „sechs" durch das
Wort „fünf" ersetzt.
,, (3) Bewirbt sich ein früherer Polizeivoll-
zugsbeamter auf Widerruf nach einer Dienst- 4. In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Siebenein-
zeit von 12 Jahren bis zum Ablauf von 6 Mo- halbfachen" durch das Wort „Fünffachen" und
naten nach Beendigung seines Dienstverhält- das Wort „zwölftausend" durch das Wort „acht-
nisses um Einstellung in den öffentlichen tausend" ersetzt.
Dienst, so stehen seiner Einstellung Vor-
schriften nicht entgegen, nach denen ein §2
Höchstalter bei der Einstellung nicht über-
schritten werden darf." Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-
denen Versorgungsempfänger bleibt der Ruhege-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. haltssatz unberührt.
Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 3097
Artikel 9 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Soldatengesetz ,, (2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Aus-
nahme der§§ 7, 8, 8 a, 41 Abs. 1 Satz 1 erster
§ 1 Halbsatz, § 41 Abs. 2, §§ 63 und 63 a gilt
nicht für Soldaten auf Zeit, die keinen An-
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt- spruch auf Besoldung haben (§ 3 ·Abs. 2 des
machung vom 19. August 1975 (Bundesgesetzbl. I Bundesbesoldungsgesetzes)."
S. 2273) wird wie folgt geändert:
§ 45 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 2. § 4 wird wie folgt geändert:_
,, (2) Als besondere Altersgrenzen werden festge- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-
setzt fügt:
1. für die Berufsunteroffiziere die Vollendung des „Soldaten auf Zeit, die mit einer nach den
dreiundfünfzigsten Lebensjahres, Laufbahnvorschriften geforderten wissen-
schaftlichen Vorbildung in die Bundeswehr
2. für die Offiziere des Truppendienstes eingestellt worden sind, haben keinen An-
a) für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute spruch auf Teilnahme am allgemeinberuf-
die Vollendung des dreiundfünfzigsten Le- lichen Unterricht."
bensjahres,
b) für Majore die Vollendung des fünfundfünf- b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt:
zigsten Lebensjahres,
c) für Oberstleutnante die Vollendung des sie- „Der Anspruch erlischt auch im Umfang der
benundfünfzigsten Lebensjahres, Teilnahme an ei_ner Ausbildung an Hoch-
schulen, Fachhochschulen oder Fachschulen
d) für Obersten die Vollendung des neunund-
im Rahmen der militärischen Ausbildung auf
fünfzigsten Lebensjahres,
Kosten des Bundes, wenn ihr Abschluß von
3. für Offiziere in Verwendung als Strahlflugzeug- allen Ländern im Geltungsbereich dieses Ge-
führer die Vollendung des einundvierzigsten Le- setzes zivilberuflich anerkannt ist; dies gilt
bensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungs- nicht, wenn die Ausbildung aus dienstlichen
unfähig sind, die Vollendung des vierzigsten Le- Gründen vorzeitig beendet worden ist, Der
bensjahres, Anspruch erlischt ferner im Umfang von
4. für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes sechs Monaten, höchstens Jedoch für die tat-
die Vollendung des dreiundfünfzigsten Lebens- sächliche Dauer der Ausbildung, wenn die
jahres." militärische Ausbildung zum Erwerb der
Mittleren Reife oder eines vergleichbaren
§2 Bildungsabschlusses oder zu einem berufs-
Für Berufssoldaten, die vor dem 11. September qualifizierenden Abschluß als Meister oder
1975 eine Mitteilung nach § 44 Abs. 6 Satz 4 erster einem vergleichbaren Abschluß geführt hat;
Halbsatz des Soldatengesetzes erhalten haben, gilt der Zeitraum, für den der Anspruch hiernach
§ 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der vor dem In- erlischt, darf zuzüglich des Zeitraumes, für
krafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, den zum Erwerb des Abschlusses Berufsför-
wenn das Verbleiben im Dienst über den angekün- derung nach diesem Gesetz gewährt worden
digten Zeitpunkt hinaus zu einer unzumutbaren ist, sechs Monate nicht übersteigen."
Härte führen würde.
3. Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
§3
„Die Fachausbildung gemäß Satz 1 Nr. 4 dauert
Die §§ 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin. für Soldaten auf Zeit, die eine Ausbildung an
Hochschulen oder Fachhochschulen (§ 4 Abs. 2
Satz 3) erhalten und die Abschlußprüfung be-
Artikel 10 standen haben, bis zu zwei Jahren."
Soldatenversorgungsgesetz
4. § 7 wird wie folgt geändert:
§1 a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung r,(2) Bewirbt sich ein ehemaliger Soldat auf
der Bekanntmachung vom 1. September 1971 (Bun- Zeit nach einer Wehrdienstzeit von zwölf
desgesetzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch Arti- und mehr Jahren bis zum Ablauf von sechs
kel 2 des Gesetzes zur Änderung des Soldatengeset- Monaten nach Beendigung seines Wehr-
zes, des Soldatenversorgungsgesetzes und der dienstverhältnisses um Einstellung in den
Wehrdisziplinarordnung vom 6. August 1975 (Bun- öffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstel-
desgesetzbl. I S. 2113), wird wie folgt geändert: lung Vorschriften nicht entgegen, nach de-
nen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht
1. § 1 wird wie folgt geändert: überschritten sein darf."
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
5. Dem § 8 a Abs. 1 wird folgender Satz 3 ange- 14. In § 38 Satz 1 werden das Wort „Siebeneinhalb-
fügt: fachen" durch das Wort „fünffachen" und das
„Die Sätze 1 und 2 gelten für Beförderungen Wort „zwölftausend" durch das Wort „acht-
sinngemäß, sofern die dienstlichen Leistungen tausend" ersetzt.
eine Beförderung während der Probezeit recht-
fertigen." 15. § 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die §§ 5, 5 a, 7, 9 und 10 gelten entspre-
6. In § 9 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte chend."
„in den Laufbahngruppen der Unteroffiziere und
Mannschaften" gestrichen. 16. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden hinter den Worten
7. In § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit"
,,Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fach- die Worte ,, , die kein Sterbegeld nach Ab-
ausbildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 be- satz 2 erhalten," eingefügt.
stimmt, erhalten Ubergangsgebührnisse nach b) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
§ 11 Abs. 2 Nr. 4 für zwei Jahre." „Soldat" die Worte „oder ein Soldat auf Zeit
mit einer Wehrdienstzeit bis zu einem Jahr
8. § 12 wird wie folgt geändert: und drei Monaten" eingefügt.
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 17. § 47 Abs. 1 Satz 5 wird gestrichen.
,, (2) Die Dbergangsbeihilfe beträgt für Sol- 18. In § 59 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,, § 2
daten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Ein- Abs. 2 bis 4" durch die Worte ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1,
gliederungsscheins oder Zulassungsscheins Abs. 3 und 4" ersetzt.
(§ 9) sind, nach einer Wehrdienstzeit von
1. weniger als vier Jahren §2
das Eineinhalbf ache, § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie
2. vier bis sieben Jahren das Vierfache, § 5 Abs. 5 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
in der Fassung des Artikels 10 § 1 Nr. 2 und 3 des
3. acht und mehr Jahren das Sechsfache
Haushaltsstrukturgesetzes gelten, wenn der An-
der Dienstbezüge des letzten Monats." spruch auf Berufsförderung vor dem 1. Januar 1976
entstanden ist, mit der Maßgabe, daß die auf Grund
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „fünfund-
eines bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrags
siebzig" durch das Wort „fünfzig" ersetzt.
bewilligten Maßnahmen gewährt oder weiterge-
währt werden.
9. In § 13 Satz 1 werden der Punkt durch einen § 3
Beistrich ersetzt und folgende Worte angefügt:
(1) Für Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf
„oder wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das Fachausbildung sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 des
Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung des
Soldatengesetzes)." Artikels 10 § 1 Nr. 3 des Haushaltsstrukturgesetzes
bestimmt und deren Dienstverhältnis vor dem
10. In § 13 a Satz 2 werden die Worte „gezahlt wor- 1. Januar 1976 geendet hat, gilt § 11 Abs. 2 Nr. 4
den sind" durch die Worte „und § 47 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der vor Inkraft-
Satz 2 zugestanden haben" ersetzt. treten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor
11. In § 13 b Satz 1 werden die Worte „und 12" dem 11. September 1975 abgegebenen Verpflich-
durch die Worte ,, , 12 und 47 Abs. 1 Satz 2" tungserklärung in das Dienstverhältnis eines Sol-
ersetzt.
daten auf Zeit berufen worden sind oder die auf
Grund einer vor diesem Zeitpunkt abgegebenen
12. § 18 wird wie folgt geändert: Weiterverpflichtungserklärung im Dienstverhältnis
a) In Absatz 1 werden die Worte „ein Jahr" eines Soldaten auf Zeit verblieben sind, gilt § 12
durch die Worte „zwei Jahre" ersetzt. Abs. 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in
b) In Absatz 2 werden die Worte „ein Jahr" der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
durch die Worte „zwei Jahre" ersetzt. Fol- Fassung. Bei einer Weiterverpflichtung nach dem
gender Satz 2 wird angefügt: ,,Absatz 1 gilt 10. September 1975 ist § 12 Abs. 2 des Soldatenver-
ferner nicht, wenn der Berufssoldat, nach- sorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß
dem er die Dienstbezüge seines letzten die Ubergangsbeihilf e mindestens aus dem Mehr-
Dienstgrades ein Jahr lang erhalten hat, fachen zu berechnen ist, das für die Wehrdienstzeit
wegen Dienstunfähigkeit in de~ Ruhestand vor der Weiterverpflichtung maßgebend war.
versetzt worden ist."
§ 4
13. In § 26 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „zwei- Für die bei Inkrafittreten dieses Gesetzes vorhan-
undfünfzigsten" durch das Wort „dreiundfünf- denen Versorgungsempfänger bleiben der Ruhe-
zigsten" und das Wort „sechs" durch das Wort gehaltssatz und das den ruhegehaltfähigen Dienst-
,,fünf" ersetzt. bezügen zugrunde Liegende Grundgehalt unberührt.
Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 3099
§ 5 Zeit berufen worden sind oder die auf Grund einer
Hat ein Berufasoldat die Dienstbezüge seines vor diesem Zeitpunkt abgegebenen Weiterverpflich-
letzten Dienstgrades bereits vor Inkrafttreten dieses tungserklärung im Dienstverhältnis eines Soldaten
Gesetzes erhalten, ist § 18 des Soldatenversorgungs- auf Zeit verblieben sind, ist § 12 Abs. 2 und 5 des
gesetzes nicht anzuwenden. Soldatenversorgungsge,setzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundes-
§ 6
gesetzbl. I S. 201) weiterhin anzuwenden."
Für die in Artikel 9 § 2 bestimmten Berufäsolda-
ten gilt § 26 Abs. 2 de,s Soldatenversorgungsgesetzes Artikel 14
in der bis zum Inkrafttreten dieses Ges,etzes geUen- Gesetz über die Gewährung
den Fassung. einer jährlichen Sonderzuwendung
§ 1
Die §§ 1 bi,s 6 gelten nicht im Land Berlin. Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI
Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinhe itlichung
1
Artikel 11 und Neuregeilung des Besoldungsrechts in Bund und
Ländern wird wiie folgt geändert:
Sechstes Gesetz zur Änderung
des Soldatenversorgungsgesetzes 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 S!ind hinter dem Wort „Zeit"
§ 1
di,e Worte „mit Anspruch auf Besoldung oder
Ausbi1dungsgeld (§ 30 Abs. 2 Soldatengesetz)"
Artikel 3 § 1 Abs. 1 und 2 Satz 2 de s Sechsten Ge-
1
einzufügen.
setzeis zur Änderung des Soldatenversorgungsgeset-
zes vom 10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) 2. In § 2 Abs. 2 werden die Wol"te „findet § 7"
ist nicht mehr anzuwenden. durch die Worte ,,finden die §§ 7 und 54" ersetzt.
§ 2
§ 1 gfü nicht im Land Berlin. Artikel 15
Gesetz über vermögenswirksame Leistungen
für Beamte, Richter, Berufssoldaten
Artikel 12 und Soldaten auf Zeit
Wehrsoldgesetz In § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über vermögens-
§ 1
wirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufs-
soldaten und Soldaten auf Zeit in der Fassung des
Hinter § 9 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung A:ritikels VI Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Verein-
der Bekanntmachung vom 8. März 1911 (Blindes- heitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts
gesetzbl. I S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 3 in Bund und Ländern sind hinter dem Wort „Zeit"
des Neunten Ge,setze,s zur Änderung des Wehr- die Worte „mit Anspruch auf Besoldung oder Aus-
pfLichtgesetzes vom 2. Ma,i 1975 (Bundesgesetzbl. I bildungsgeld (§ 30 Abs. 2 Soldatengesetz)" einzu-
S. 1046), wird der folgende § 9 a eingefügt: fügen.
,,§ 9 a Artikel 16
Soldaten auf Zeit ohne Anspruch auf Besoldung Bundesreisekostengesetz
Für Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Das Bundesreisekostengesetz in der F,assung der
Beso1dung haben, gelten die §§ 1 bis 7 und 9 ent- Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundes-
sprechend." gesetzbl. I S. 1621), geändert durch das Zwei'te Ge-
§ 2 setz zur Vel"einheitlichung und Neuregelung des
§ 1 gilt nicht im Land Berlin. Besoldungsrechts in Bund und Ländern, wird wie
folgt geändert:
Artikel 13 1. In § 4 Nr. 7 wird das Wort „fünf" durch das
Wort „sechs" ersetzt.
Finanzänderungsgesetz 1967
Arbikel 11 § 2 Abs. 2 des Finanzänderungsgeset- 2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
zes 1967 vom 21. Dez.ember 1967 (Bundesgesetzbl. I ,,Fahrpreisermäßigungen, z.B. für Militärdienst-
S. 1259), zuletzt geändert durch § 23 de-s Gesetzes fahrkarten, sind zu berücksichtigen; Fahrkosten
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig ver-
das Haushalts}ahr 1975 (Haushaltsgesetz 1975) vom kehrende Beförderungsmittel oder ein anderes
16. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 917), erhält fol- unentgeltliich benutzt werden kann."
gende Passung:
,, (2) Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund einer vor 3. Dem § 6 · Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
dem 1. Januar 1968 abgegebenen Verpflichtungs- „Beförderungsmittels" die Worte „nach§ 5 Abs. 1
erklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf und 4" angefügt.
3]00 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I
4 § 9 Abs. 3 Si,t1 1 Cllldlt (o1qende Fassung: : 2. In § 368 k Abs. 3 whd m,ch Saiz 4 folgender
für eine Dienstreise,. die keinen voHen Kalen- Satz 5 angefügt:
dertaq i)Ci-1 ns1Jrucht, oller für den Tag des Antritts "Für das Hausha.Hsrecht gilt § 4]5 c entspre-
,rndi den Tag der ßeendiutmg e±ner mehrtägigen chend.1'
Dienstreise lwtr~igt das TclCft:ueld bei einer Dauer
der Dicnstrerse 3. Ka:ch § 415 b ·.vüd folgender Abschnitt Sieben A
Yün mehr als sechs bis ,,cht Stunden drei Zehn- eingefügt:
'!cl des volJcn Satzes, „Abschnitt Sieben A
Yon mehr als acht bis z-v,i_ilf Stundr.n fünf Zehntel! Haushalt
drs vollen Satzes,
§ 415 C
Yen mehr ah nvöJf Stunde:,n den ,;o}len Sr,tz."
Die Krankenkassen und ihre Verbände steHen
5. In § 10 Abs.] Satz 3 ,xircl das \Vort ,,fünfzehn'' für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen
durch d,is \\ ort ,,Z\\·anzig·" ersetzt. Haushaltsplan auf, der alle im HaushaHsjahr vor-
aussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraus-
sichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigun-
6. § 12 1\·ircl \\ ic folgt ucjndt)rt:
gen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden
21) Al>siltz 1 \vircl wir folut qcünclE·rt: Einnahmen enthält. § 12, § 13 Abs. 1 bis 3, Abs. 4
Satz 1 und § 14 des Gesetzes über die Errichtung
In ScJtz 1 C'rltult.cn Cl; e :\'un1n1ern 1 und 2 der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
folrJCT:dc Fassung: vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857), zu-
rla:-i Tc1gcgeld (§ 9) für das Frühstück letzt geändert durch das Gesetz über die Errich-
1111 zwdnziu vom Hundert, für das tung der Bundesknappschaft vom 28. Juli 1969
\fittag- und Abende,ssen um je fünf- (Bundesgesetzbl. I S. 974), gelten mit folgenden
JJHldreiGig vom Hunclert des voHen Maßgaben entsprechend:
Satzes,
7
1. An die Stelle der Bundesregierung tritt die
ehe Vergütung nach § 11 Abs. 1 für Aufsichtsbehörde.
,las Frühstück um fünfzehn vom Hun-
üert, für das Mittag- und Abende,ssen 2. In § 13 Abs. 1 tritt an die SteHe des Termins
um je fünfundzwanzig vom Hundert". "1. Septembern der Termin „ 1. November";
der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde
bb) In :5dtz 3 wird das Wort ,Jünfundzwanzig 11 nur vorzulegen, wenn diese es verlangt.
11
durch das V\/ort „zehn ersetzt.
3. Die Beanstandungsfrist in § 13 Abs. 2 beträgt
b) Absatz 2 Salz 1 erhält folgende Fassung: vier Wochen.
,,ErhäH der Dienstreisende seines Amtes we-
-4. In § 13 Abs. 3 tritt an die SteHe des Termins
gen unentgeltlich Unterkunft oder werden die
„ 1. November der Termin „ 1. Dezember".
11 11
Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen
oder Schiffskabinen erstattet, wird Ubernach-
hmgsgeld (§ 10) nicht gewährt, die Vergütung 4. Nach§ 509 wird fo]gender § 510 eingefügt:
nach § 11 Abs. 1 wird um fünfundzwanzig vom .. § 510
Hundert gekürzt"
Für das Haushaltsrecht der Ersatzkassen gilt
§ 415 c entsprechend."
7. In § 15 werden in der UberschriH und 1n Satz 1
die Worte „fünf" durch „sechs'' ersetzt.
5. In § 583 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
8. § rn Abs. 4 wird ·wie folgt geändert: „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das Kind
aJ; In Satz 1 \Verden die ·worte ,.,.ein DriUe1" sich in Ausbildung befindet und ihm aus dem
durch die \!\Torte „ein Viertel" ersetzt Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von
wenigstens 750 DM monatlich zustehen; Ehe-
h} In Satz 2 werden die \\!orte „eines DriHe]s/,1 gatten- und Kinderzuschläge sowie einmalige Zu-
durch die \V orte "reines Vii=:rtels" ersetzt ,.vendungen bleiben außer Ansatz. Satz 3 gilt
entsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf
die Ausbildung
Artikel 17
1. Unterhaltsgeld von wenigstens, 580 DM monat-
Reichsversicherungsordnung, lich zusteht oder nur deswegen nkht zusteht,
AngiesteUtenversichernngsgesetz, ,veH das Kind über anrechnungsfähiges Ein-
Reichsknappscbaitsgesetz, kommen verfügt,
Ceseb tibel' die KFankenversichenrng: de-r landwbte
oder
§ 1 2. Ubergangsgeld zusteht, · dessen Bemessungs-
grundlage wenigstens 750 DM monatlich be-
Die RPichsvers:chcrungsordnung '11,:iJd ,vie folgt trägt.'1
geändert:
] . fo § 209 a Abs. 2 Satz 3 \¾?erden die \Vmte „ein 6. § 595 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
DJiUe1" durch die \:Vortf• J·)n Zehntel" ersetzt. ., (2) § 583 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt e-ntsprechend."
Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 3101
7; In § 1262 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: 2. Nach§ 73 wird folgende Nummer V eingefügt:
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Kind „V. Haushalt
sich in Ausbildung befindet und ihm aus dem
§ 13 a
Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von
wenigstens 750 DM monatlich zustehen; Ehegat- Für das Haushaltsrecht gilt § 415 c der Reichs-
ten- und Kinderzuschläge sowie einmalige Zu- versicherungsordnung entsprechend."
wendungen bleiben außer Ansatz. Satz 4 gilt ent-
sprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die § 5
Ausbildung § 583 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Reichsversicherungs-
1. Unterhaltsgeld von wenigstens 580 DM mo- ordnung in der Fassung dieses Artikels gilt auch für
natlich zusteht oder nur deswegen nicht zu- Arbeitsunfälle, die vor seinem Inkrafttreten einge-
steht, weil das Kind über anrechnungsfähiges treten sind. § 1262 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Reichs-
Einkommen verfügt, versicherungsordnung, § 39 Abs. 3 Satz 4 und 5 des
oder Angestelltenversicherungsgesetzes, § 60 Abs. 3
2. Ubergangsgeld zusteht, dessen Bemessungs- Satz 4 und 5 des Reichsknappschaftsgesetzes in der
grundlage wenigstens 750 DM monatlich be- Fassung dieses Artikels gelten auch für Versiche-
trägt." rungsfälle, die vor ihrem Inkrafttreten eingetreten
§ 2 sind.
In § 39 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgeset- Artikel 18
zes werden folgende Sätze angefügt:
Bundesausbildungsförderungsgesetz
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Kind sich
in Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbil- § 1
dungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenig-
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz vom
stens 750 DM monatlich zustehen; Ehegatten- und
26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409), zuletzt
Kinderzuschläge sowie einmalige Zuwendungen
geändert durch das Sozialgesetzbuch - Allgemei-
bleiben außer Ansatz. Satz 4 gilt entsprechend, wenn
ner Teil - vom 11. Dezember 1975 (Bundesgesetz-
dem Kind mit Rücksicht auf die Ausbildung
blatt I S. 3015), wird wie folgt geändert:
1. Unterhaltsgeld von wenigstens 580 DM monat-
lich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, 1. § 17 wird wie folgt geändert:
weil das Kind über anrechnungsfähiges Einkom- a) In Absatz 2 Satz 1· werden die Zahl „70"
men verfügt, durch die Zahl „110" und die Zahl „80" durch
oder die Zahl „ 130" ersetzt.
2. Ubergangsgeld zusteht, dessen Bemessungsgrund- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
lage wenigstens 750 DM monatlich beträgt."
,, (3) Bei dem. Besuch von Höheren Fach-
§ 3
schulen, Akademien und Hochschulen sowie
bei der Teilnahme an einem Praktikum, das
In § 60 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes in Zusammenhang mit dem Besuch dieser
werden folgende Sätze angefügt: Ausbildungsstätten steht, wird Ausbildungs-
„Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn das Kind sich förderung ausschließlich als Darlehen (Zu-
in Ausbildung befindet und ihm aus dem Ausbil- satzdarlehen) geleistet
dungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von wenig- · 1. für eine weitere Ausbildung nach § 7
stens 750 DM monatlich zustehen; Ehegatten- und Abs. 2, es sei denn, die Voraussetzungen
Kinderzuschläge sowie einmalige Zuwendungen des§ 7 Abs. 2 Nr. 3 liegen vor,
bleiben außer Ansatz. Satz 4 gilt entsprechend, wenn 2. - vorbehaltlich der Nummer 3 - für eine
dem Kind mit Rücksicht auf die Ausbildung andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, wenn
1. Unterhaltsgeld von wenigstens 580 DM monat- die hierfür in der auf Grund de,s § 15 Abs. 4
lich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, erlassenen Rechtsverordnung bestimmte
weil das Kind über anrechnungsfähiges Einkom- Semesterzahl, die um die Fachsemester in
men verfügt, einer früheren, nicht abgeschlossenen
oder Ausbildung zu kürzen ist, überschritten
2. Ubergangsgeld zusteht, dessen Bemessungsgrund- wird,
lage wenigstens 750 DM monatlich beträgt." 3. für eine andere Ausbildung nach § 7
Abs. 3, wenn der Abbruch der Ausbildung
§ 4 od.er der Wechsel der Fachrichtung nach
dem Ende des zweiten Studiensemesters
Das Gesetz über die Krankenversicherung der erfolgt,
Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1433), zuletzt geändert durch das Sozialgesetz- 4. für die Anschaffung von Lern- und Ar-
buch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 beitsmitteln sowie für die Durchführung
(Bundesgesetzbl. I S. 3015), wird wie folgt geändert: von Familienheimfahrten an einen außer-
halb des Geltungsbereichs des Gesetzes
1. In § 67 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „ein Drit- gelegenen Ort nach der auf Grund des
tel" durch die Worte „ein Zehntel" ersetzt. § 14 a erlassenen Rechtsverordnung,
Bundesgesetzblatt, Jahrgang ]975, Teil I
'i. fühJ1 Chrrc,( l11re':!cn do Fördenmgshöchst- sters an abgeschlossen "vverden kann und vor
da~irr in den hiHen des § 15 Abs. 3 Nr. 4. dem Ende des vierten FilChsemesters abge-
'::u'.lz ] Nr. 1 uilt mn niKh einer vorangehen- schlossen worden ]St,
den Ausbildung iiln einer Höheren Fach- oder
:-thu]e, Akadenüe oder Hochschule . Sa tz 1 1
2. eine nach Begi.nn des V]erten FachsemesteJs
1\lr. 2 und 3 gilt ni:cM, ·wenn der Abbruch der ausgestellte Bescheinigung der AusbHdungs-
Ausbiidung oder dPr "'\\lf,chse] der Fachrich- sAätte darüber, daß er die bei geordnetem
lung erfolgt Verlauf seiner Ausbildung Ms zum Ende des
] . aus unabweishüH::nl Grund oder jewe,iJs erreichten Fa.chsemesters üblichen
l. unverzüglich nach e]ner Zwischenprüfung, Leistungen erbracht hat.
dmch dire der Zugang :e.u de.r anderen Aus- VI/ enn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
bildung eröffnet "'Worden isL '" eine Zwischenprüfung oder einen entsprechen-
tp Ahs,atz 4 \'l'Üd gec:,trichen. den Leistungsnachweis bereHs vor Beginn des
dritten Fachsemesters verbindlich vorschreiben,
wiird abweichend von Satz 1 für das dritte und
2. © rn Abs. 2 crhtlH folgende Fassung:
vierte Fachsemester Ausbildungsförderung nur
. , 1(2) Ahwei(hend von Absatz t ist das Dar- gele1istet, wenn die entsprechenden Nachweise
]ElfJien - vorbehaltlich des G]eichbleibens der vorgelegt werden."
Rechtslage -- n1iit 6 vom Hundert für das Jahr
::.rn veJzinsen, 1.venn der Darlehensnehmer mit 10. § 51 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
mehr a]s einer Rückzahlungsrate dn Verzug ge- ., (4) Nicht geleistet weJden monat]khe Förde-
r~it. Aufwendungen fi.h die Geltendmachung der rungsbeträge
DcJTlehensford(:n.1119 sind hienhmch nicht abge-
golten."'
1. unter 20 DM bei Auszubildenden,. deren Be-
darf siich nach§ 12 bestimmt,
3. fo § 25 Abs. 4 werden d1e Zah] ,,,,40" durch dje 2. unter 30 DM bei Auszubildenden, deren Be-
Zahl „25"' urid rh.c: Zahl ,,S·'' durch die Zah] "W''' darf sich nach § 13 bestimmt."
f:rsetzt
§ 2
4. § 35 Satz 2 ·wird .,vie fo]gt gei:inderl:
0 (1) Als Teil des Förderungsbetrages wird ein Här-
teausgleich geleistet.
,,Dabei ist der Entvvicklung der Ei.nkommensver-
häHnisse und der Vermögensbildung, den Ver- (2) Seine Höhe beträgt 10 vom Hundert des. nach
anderungen dcJ LebenshaHungskosten sowie der § 12 Abs. 1 bis 3 und § 13 Abs. 1, 2 und 3 des Bun-
iinunzwirtschaHfühen Entwicklung Rechnung desausbildungsförderungsgesetzes nach Abzug der
zu tragen." anzurechnenden Einkommens- und Vermögensbe-
träge auszuzahlenden Förderungsbetrages.
5. § 36 whd 1/Vje folgt gei.:indert: (3) Ein Härteausgleich auf die Leistungen nach §
a) Absatz 2 wüd gestrichen. 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2 a und 4, §§ 14 a, 51 Abs. 2 des
b) DJe bisherigen AbstHze 3 und 4 werden Ab- BundesausbHdungsförderungsgesetzes findet nicht
sätze 2 und 3. statt.
t) hn neuen Absatz 2 werden die \,Vorte „den (4) Anzurechnende Einkommens- und Vermögens-
Absätzen ] und 2"' durch d.ie Worte .,,Ab- beträge werden zunächst vom Grundbedarf nach
satz 1" ersetzt Absatz 2 und danach von den Zusatzleistungen
nach Absatz 3 abgezogen.
d) hn neuen Absatz 3 ·wt:iden die ·warte ,,§ 36
Abs. 1 mid 2''' durch ul1i.e VVmte ,,.,Absatz 1 11' (5) Dfo Förderungsart des Härteausgleichs richtet
ersetzt sich nach § 17 Abs. 1 und 3 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes. Unter den Voraussetzungen des
6. § 37 Abs . 2 ,,vird gcshidH:::n. § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes wird der Härteausgleich als Grunddarlehen ge-
leistet, soweit der nach den Vorschriften des Bun-
desausbildungsförderungsgesetzes geleistete Betrag
8. § 43 Abs.] Nr. 7 "'wird ~;rcstrichrn. die in § 17 Abs. 2 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes bezeichneten Beträge unterschreitet.
9. § 48 Abs. 1 des BundesausbiJdungsförderungs-
§ 3
gesetzes erhäH folgende Fassung:
Die nach § 35 Bundesausbildungsförderungsgesetz
"(1) Vom fünften Fachsen1ester an wird Aus- für das Jahr 1975 vorgeschriebene Uberprüfung er-
hildungsfÖJ denmg für den Besuch einer Höhe-
folgt im Jahre 1976.
ren FachschuJc, Akademie oder einer Hoch-
schule nur von dem Zeitpunkt an gele istet, in 1
dem der Auszubildende vorgelegt hat Artikel 19
1. ein Zeugnis ü bcr eine bestandene Zwischen- Graduiertenförderungsgesetz
prüfung, die nach den Ausbildungsbestim- Das Graduiertenförderungsgesetz vom 2. Septem-
mungen erst vom Ende des drHten Fachseme- ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1465), geändert durch
Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 3103
das Erste Gesetz zur Änderung des Graduierten- lehen nach dem Bundesausbildungsförde-
förderungsgesetzes vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetz- rungsgesetz oder den in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und
blatt I S. 1917), wird wie folgt geändert: Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgeset-
zes bezeichneten Vorschriften zu tilgen hat.
1. § 7 erhält folgende Fassung: Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend."
,.§ 7 ,,§ 7 b
Art der Förderung Rückzahlungspflicht
Die Stipendien werden als Darlehen, Zuschläge Haben die Voraussetzungen für die Leistung
für Sach- und Reisekosten werden als Zuschüsse der Graduiertenförderung an keinem Tage des
gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des 1
Kalendermonats vorgelegen, für den sie ge-
Haushaltsrechts. Der Verwendungsnachweis be- zahlt worden ist, ist insoweit der Bewilli-
schränkt sich auf die in diesem Gesetz und auf gungsbescheid aufzuheben und der Förde-
Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Leistungs- rungsbetrag zu erstatten, alc;;
nachweise." 1. der Stipendiat die Leistung dadurch her-
beigeführt hat, daß er vorsätzlich oder fahr-
2. Nach § 7 werden folgende §§ 7 a und 7 b einge- lässig falsche oder unvollständige Angaben
fügt: gemacht hat,
,,§ 7 a 2. der Stipendiat gewußt oder infolge Fahr-
Darlehensbedingungen lässigkeit nicht gewußt hat, daß die Vor-
aussetzungen für die Leistung von Gra-
( 1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.
duiertenförderung nicht erfüllt waren,
(2) Gerät der Stipendiat mit mehr als einer 3. Graduiertenförderung unter d~m Vorbehalt
Rückzahlungsrate in Verzug, so hat er ab- der Rückforderung geleistet worden ist,
weichend von Absatz 1 den Betrag, mit dem
4. Tatsachen erkennen lassen, daß der Stipen-
er in Verzug ist, mit 6 vom Hundert für das
diat sich nicht in erforderlichem und ,in zu-
Jahr zu verzinsen. Die Verzugszinsen sind
mutbarem Maße um die Verwirklichung
sofort fällig. Aufwendungen für die Geltend-
des Zwecks der Gewährung bemüht."
machung der Darlehensforderung sind hier-
durch nicht abgegolten. 3. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Das Darlehen ist in gleichbleibenden ,.(3) Die Gewährung des Stipendiums endet spä-
monatlichen Raten, mindestens jedoch mit testens
100 DM, innerhalb von 15 Jahren zurückzu-
zahlen. Die erste Rate ist drei Jahre nach dem 1. mit Ablauf des Bewilligungszeitraums,
Zeitpunkt zu leisten, zu dem die Gewährung 2. innerhalb des Bewilligungszeitraums
des Stipendiums gemäߧ 8 Abs. 3 geendet hat. a) mit Ablauf des Monats der mündlichen
(4) Zur Rückzahlung ist der Stipendiat nur Doktorprüfung oder des Abschlusses des
soweit verpflichtet, wie in einem Kalender- weiteren Studiums,
monat sein Einkommen den Betrag von b) mit Ablauf des Monats, in dem der Stipen-
640 DM diat eine entgeltliche berufliche Tätigkeit
übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete aufnimmt."
Betrag erhöht sich für
4. § 9 wird wie folgt geändert:
1. den Ehegatten um 360 DM,
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. jedes Kind des Shlpendiaten, das
zu Beginn des in Satz 1 bezeich- ,,(2) Abweichend von Absatz 1 sind mit der
neten Monats Förderung vereinbar
1. wissenschaftliche Mitarbeit bei Forschungs-
a) das 15. Lebensjahr nocht nicht
vollendet hat, um 240 DM aufgaben, die einen unmittelbaren Beitrag
zu dem wissenschaftlichen Vorhaben des
b) das 15. Lebensjahr vollendet
Stipendiaten darstellt, und
hat, um 320 DM.
2. wissenschaftliche Mitarbeit bei Lehrauf-
Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das gaben an einer Hochschule bis zu 10 Wo-
Einkommen des Ehegatten und des Kindes. chenstunden einschließlich von Zeiten zur
Hat auch der Ehegatte ein Stipendium nach Vor- und Nachbereitung.
diesem Gesetz zurückzuzahlen, so wird der
Der Stipendiat ist zur Obernahme einer diec;;er
Betrag nach Satz 2 Nr. 1 nicht, der Betrag
Tätigkeiten nicht verpflichtet."
nach Satz 2 Nr. 2 nur einmal berücksichtigt.
Der Stipendiat hat das Vorliegen der Voraus- b) Absatz 3 wird gestrichen.
setzungen nach den Sätzen 1 bis 4 geltend und
glaubhaft zu machen. 5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(5) Die Beträge nach Absatz 4 Satz 1 und a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Satz 2 Nr. 1 werden um 50 vom Hundert er- „3. die Rückzahlung de,;; Stipendiums nach
höht, wenn und solange der Stipendiat Dar- den§§ 7 a und 7 b,".
3104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
b) In Nummer 6 wird der Punkt durch einen Bei- e) Nach§ 2 wird folgender§ 2 a eingefügt:
strich ersetzt.
,,§ 2 a
c) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:
Berlin-Klausel
„ 7. die Verpflichtung des Stipendiaten, über
das Erreichen der Förderungsziele zu be- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern
richten, es im Land Berlin in Kraft gesetzt wird."
8. Beginn und Ende der Verzinsung, über
Verwaltung, Erlaß und Einziehung der Artikel 21
Darlehen sowie über ihre Rückle1itung an
Bund und Länder." Lohnfortzahlungsgesetz
Da~ Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsent-
6. § 14 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert: gelts im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz)
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung: vom 27. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 946), zuletzt
geändert durch das Gesetz über ergänzende Maß-
,,b) für Familienzuschläge". nahmen zum Fünften Strafrechtsreformgesetz vom
b) Buchstabe c wird gestrichen. 28. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2289), wird
c) Die Buchstaben d und e werden Buchstaben c wie folgt geändert:
und d. In § 2 Abs. 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2
eingefügt:
7. Nach § 14 wird folgender § 14 a eingefügt: „Die•s gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2 des Gesetzes
11
,,§ 14 a zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen.
Darlehensverwaltung
Die nach diesem Gesetz geleisteten Darlehen Artikel 22
werden durch das Bundesverwaltungsamt ver- Bundessozialhiliegesetz
waltet und e.ingezogen."
§ 1
8. § 15 erhält folgende Fassung: Das Bundessozialhilfegesetz in der F,assung der
,,§ 15 Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1688), zuletzt geändert durch das
Für Stipendien, die vor dem 1. Januar 1976 ge- Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom
währt worden sind, gilt bis zum Ende des Bewil- 11. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3015), wird
ligung,sze1itraumes dieses Gesetz in der bis zum wie folgt geändert:
31. Dezember 1975 geltenden Fassung fort."
1. § 31 wird wie folgt geändert:
Artikel 20 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Lohnzahlung an Feiertagen aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an „Ausbildungshilfe ist auch zu gewähren
Feiertagen vom 2. August 1951 (Bundesgesetzbl. I zum Besuch einer Realschule, eines
S. 479) wird wie folgt geändert: Gymnasiums, einer Ausbildungsstätte,
deren Ausbildungsabschluß dem einer
a) In § 1 Abs. 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 Realschule oder eines Gymnasiums
eingefügt: gleichgestellt ist, sowie einer Berufsfach-
schule."
,,Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feier-
tag gleichzeitig infolge von Kurnarbeit ausfällt bb) Satz 2 wird gestrichen.
und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Fe1iertagen Kurzarbeitergeld geleisteit wird, gilt
als infolge eines gesetzlichen Feiertags nach ,, (4) Ausbildungshilfe wird nicht gewährt,
Satz 1 ausgefallen. 11 'Yenn die Ausbildung im Rahmen des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes oder des Ar-
b) Der bisherige Satz 2 des § 1 Abs. 1 entfällt. beitsförderungsgesetzes dem Grunde nach
förderungsfähig ist."
c) In § 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,, (2) Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des 2. In § 32 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,, , einer
Arbeitsentgelts für e1inen gesetzlichen Feiertag Berufü,aufbauschule, einer Fachschule, einer hö-
nach den gesetzlichen Vorschriften über die Ent- heren Fachschule, eiiner Akademie oder einer
geltfortzahlung im Krankheitsfalle verpflichtet, Hochschule" gestrichen.
so bemißt sich die Höhe des fortzuzahlenden
Arbeitsentgelts für diesen Feiertag nach Ab- 3. In § 33 werden Absatz 2 Satz 2 und 3 und Ab-
satz 1." satz 3 gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 4. § 34 wird aufgehoben.
Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 3105
5. In § 35 Satz 1 werden die Worte „oder zum Be- Artikel 24
such einer Fachschule" gestrichen. Bundesversorgungsgesetz
6. In§ 100 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte „der Aus- §1
bildungshilfe oder" gestrichen.
In § 33 b Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetze,s
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni
§ 2
1975 (Bundes,ge,setzbl. I S, 1365), zuletzt geändert
Für laufende Lei,s·tungen, die bei Inkrafittreten die- durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushalt,s-
ses Gesetzes nach den §§ 31 bis 35 des Bundesso- struktur im Geltungsbereich de,s Arbeitsförderungs-
zialhilfegesetzes gewährt werden, gilt§ 141 des Bun- und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezem-
de,s,sozialhilfegesetzes entsprechend. ber 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3113), wird nach
Satz 2 folgender neuer Satz 3 eingefügt:
Artikel 23 „Bei der Anwendung des Satzes 2 Buchstabe a gilt
Kohlerechtliche Vorschriften über Abfindungsgeld § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 des BundeskJindergeldgeset-
zes entsprechend."
§ 1
§ '2
Das Ge,setz zur Anpassung und Gesundung des
deut,schen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Die Ergänzung des § 33 b Abs. 4 des Bunde,sver-
Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mali 1968 (Bun- sorgungsgesetzes gilt auch für den Ubergangszu-
de~ges,etzbl. I S. 365), zuletzt geändert durch da1s Ge- schlag nach Artikel 43 des Einführungsgesetzes
setz zur Änderung kohlerechtlicher V olischriften zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezem-
vom 31. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1058) 1 wird ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656)."
wie folgt geändert und ergänzt:
1. Dem § 24 Abs. 1 wi:rid folgender Satz 2 angefügt: Artikel 25
„Entlassung ist d!ie durch eine Kündigung durch Gesetz über das Verwaltungsverfah.ren
den Arbeitgeber herbeigeführte Beendigung des der Kriegsopferversorgung
ArbeitsV'erhältrnisse,s mit Ausscheiden aus der § 1
Beschäftigung im Unternehmen."
In § 41 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Ver-
2. Dem§ 25 wird folgender Absatz 4 angefügt: waltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom
,,(4) Voraussetzung für die Gewährung des Ab- 2: Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202), zuletzt ge-
fündungsgeldes ist ferner, daß zum Zeitpunkt der ändert durch das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner
Entlassung die Vermittlung de,s Arbeitnehmers Teil - vom 11. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I
unter den üblichen Bedingungen de,s Arbeits- S. 3015), werden die Worte „tatsächlich und recht-
marktes nach Feststellung des Direktors des für lich" durch die Worte „tatsächlich oder rechtlich"
den Wohnort des Arbeitnehmers zuständigen ersetzt.
Arbeitsamtes nicht möglich ist." § 2
§ 41 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über da,s Verwal-
3. In § 26 Abs. 1 wird die Nummer 3 gestrichen; tungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der
der Beistrich hinter dem Wort „Bergbaus" in der durch § 1 geänderten Fassung gilt nur, wenn der
Nummer 2 wird durch einen Punkt ersetzt. unrichtige Bescheid nach dem 1. Januar 1970 für
die Verwaltungsbehörde bindend geworden ist.
4. In § 31 Nr. 1 erhält Buchstabe a folgende Fas-
sung:
,,a) die Abg·renzung des begünstigten Per-sonen- Artikel 26
kreise,s und des Begriffes der Teilstillegung." Vierzehntes Gesetz zur Änderung
des· Lastenausgleichsgesetzes
§ 2
Dem § 10 Abs. 2 des Vierzehnten Gesetzes zur
§ 1 gilt nicht für Arbeitnehmer,
Änderung des Lasitenausgleichsges,etzes vom
1. deren ArbeHsverhältnis vor dem 1. Oktober 1975 26. Juni 1961 (Bundesges•etzbl. I S. 785), zuletzt
gekündigt worden ist oder vor dem 1. Januar geändert durch § 64 des Reparationsschädengeset-
1976 endet oder ze,s, wird folgender Satz angefügt:
- 2. die aus Anlaß einer Stillegungsmaßnahme ent-
lassen werden, die vor dem 1. Oktober 1975 be- „Aufbaudarlehen können nur bis zum 31. Dezember
gonnen worden ist. 1976 gewährt werden."
Eine Stillegungsmaßnahme gilt als begonnen, wenn
auf Grund eines von dem Arbeitgeber gefaßten Artikel 27
Stillegungsbeschlusses wesentliche, auf die Durch-
führung dieses Beschlusses gerichtete Maßnahmen Reparationsschädengesetz
rechtlicher, technischer oder organisatorischer Art Dem § 45 de,s Reparationsschädengesetzes vom
getroffen worden sind. 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), zuletzt
3106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
geändert: durch das G(~setz zur Änderung des Ge- 1. § 28 Satz 1 erhält folgende Fassung:
setzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung „Berechtigten (§ 1) können nach Maßgabe der
stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versi- Haushaltsmittel des Bundes und der Länder im
cherungsunternehmen und Bausparkassen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes gewährt wer-
31. Januar 1974 (Bunclesgesetzbl. I S. 133), w,ird fol-
den
gender Absatz 6 angefügt:
a) Darlehen zum Aufbau oder zur Sicherung der
,, (6) Aufbaudarlehen können nur bis zum 31. De- wirtschaftlichen Existenz und Darlehen zur
zember 1976 gewährt werden; die Befristung gilt Beschaffung von Wohnraum bis zum 31. De-
nicht, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren zember 1976; die Befristung gilt nicht, wenn
nach dem erstmaligen Eintreffen des Berechtigten der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gestellt wird." dem erstmaligen Eintreffen des Berechtigten
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gestellt
wird;
b) Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat,
Artikel 28
wenn sie selbst nicht über die erfo11derlichen
Allgemeines Kriegsfolgengesetz Mittel verfügen oder auf Grund anderer Bun-
de1s9esetz,e nicht die Möglichkeit haben, Darlehen
Dem § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgen-
oder Beihilfen für die genannten Zwe1cke zu er-
gesetzes vom 5. November 1957 (Bundeisgesetzbl. I
halten, und wenn und soweit die nach Abschnitt I
S. 1747}, zuletzt geändert durch § 65 des Repara-
gewährte oder zu gewährende Entschädigung zur
tiions,schädengesetzes, wird folgender Satz ange-
fügt: Finanzierung des beabsichtigten Vorhabens nicht
11
ausreicht.
„Darlehen zum Existenzaufbau können nur bris zum
31. Dezember 1976 gewährt werden; die Befristung 2. In § 29 Abs. 1 wird hinter „Berechtigten (§ 1)"
gilt nicht, wenn der Antrag innerhalb von fünf eingefügt:
Jahren nach dem erstmaligen Eintreffen des Be- ,,bis zum 31. Dezember 1976 11
•
rechtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-
stellt wird. 11
Folgender Satz 2 wird eingefügt:
,,Die Befriistung gilt nicht, wenn der Antrag in-
nerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen
Artikel 29
Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich
Häftlingshilf egesetz die,ses Gesetzes gestellt wird. 11
§ 9 a Abs. 3 des Häftlingshilfegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 3. In § 30 Abs. 1 wird hinter „Berechtigten (§ 1)"
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1793), zuletzt g1e ändert eingefügt:
11
durch da,s Siebente Gesetz zur Änderung des Häft- ,,bis zum 31. Dezember 1976 •
lingshilfegesetzes vom 6. August 1975 (Bundes- Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt:
gesetzbl. I S. 2110), erhält: folgende Fassung:
,,Die Befristung gilt nicht, wenn der Antrag in-
,, (3) Berechtigten nach Absatz 1 können ferner nerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen
nach Maßgabe der Haushaltsmittel des Bundes und Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich
11
der Länder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ge- dieses Gesetzeis gestellt wird.
währt werden Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
1. Darlehen zum Aufbau und zur Sicherung der
wirtschaftlichen Existenz und Darlehen zur Be- 4. In § 30 Abs. 1 neuer Satz 3 wird hinter „ von
schaffung von Wohnraum bis zum 31. Dezember Wohnungen kann" eingefügt: ,,bis zum 31. De-
1976; die Befristung gilt nicht, wenn der Antrag zember 1976".
innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen
Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich
1
Folgender neuer Satz 4 wird eingefügt:
dieses Gesetzes gestellt wird; ,,Die Befristung gilt nicht, wenn der Antrag in-
nerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen
2. Beihilfen zur Beschaffung von Hausrat Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich
11
in entsprechender Anwendung der §§ 28 bis 43 des dieses Gesetzes ge,stellt wird.
Krii egsgefangenenentschädi gungsgesetzes." Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
Artikel .30 Artikel 31
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz Bundesvertriebenengesetz
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in In § 46 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Septem- in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Septem-
ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1545) wird wie folgt ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565) werden folgende
geändert und ergänzt: Sätze 3 und 4 angefügt:
Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 3107
„Mittel für Zwecke dieses Titels werden nach dem tigen, es sei denn, daß diese · in einem entspre-
31. Dezember 1976 nur bereitgestellt zur Bewilli- chenden Umfange nach anderen Rechtsvorschrif-
gung von Anträgen, die bis zu diesem Tage gestellt, ten gefördert werden."
aber noch nicht bewilligt sind, und für Anträge, die
innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen
Eintreffen des Berechtigten im Geltungsbereich die- Artikel 35
ses Gesetzes gestellt werden. In Härtefällen können Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
abweichend von Satz 3 für die Sicherung der Ein-
gliederung (Nachfinanzierung) noch Mittel bis zum §1
31. Dezember 1980 bereitgestellt werden." § 10 Abs. _1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel 32 13. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 501), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 10 des Steueränderungsgeset-
Besatzungsschädenabgeltungsgesetz zes 1973 vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I
Das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungs- S. 676), erhält folgende Fassung:
schäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I ,,(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Ver-
S. 734) wüd wiie fol,gt geändert: kehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe
dieses Gesetzes sind zu verwenden:
,,§ 41 wird aufgehoben."
1. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mine-
ralölsteuer, das sich auf Grund von Artikel 8
Artikel 33 § 1 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. De-
zember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) ergibt,
Absatzfondsgesetz
2. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mine-
§ 10 des Absiatzfondsgesetzes in der Fassung der ralölsteuer, das sich auf Grund von Artikel 1
Bekanntmachung vom 12. Juni 1972 (Bunde,s,ges,etz- § 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Fe-
blatt I S. 1021), geändert durch Artikel 287 Nr. 57 bruar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 201) ergibt, so-
des Elinführungsg·esetzes zum Strafg,esetzbuch vom weit es nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie 1971 für Zwecke dieses Gesetzes zur Verfügung
folgt geändert: steht."
1. Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: §2
„Dem Absatzfonds werden weitere Mittel durch In den Jahren 1977 und 1978 findet § 10 Abs. 2
Beiträge g,emäß den nachstehenden Absätzen zu- Satz 2 in folgender Fassung Anwendung:
geführt." ,,Im übrigen entfallen 45 vom Hundert auf Vorha-
ben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 5 Satz 1 und
2. Absatz 2 wird gestrichen. 55 vom Hundert auf die sonstigen Vorhaben nach
§ 2 Abs. 1 sowie§ 11."
3. Die Absätze 3 bis 10 werden Absätze 2 bis 9.
§3
Artikel 34 Mit Wirkung vom 1. Januar 1979 erhält § 10
Abs. 3 folgende Fassung:
Krankenhausfinanzierungsgesetz
,, (3) Zur zusätzlichen Finanzierung von Vorhaben
Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 5 Satz 2 können die
Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhaus- .Länder bis zu 15 vom Hundert ihres Anteils nach
pflegesätze vom 29. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I § 6 Abs. 2 für Vorhaben verwenden, die in das Pro-
S. 1009), geändert durch Artikel 287 Nr. 8 des Ein- gramm nach § 6 Abs. 1 aufgenommen sind."
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, . wird wie
folgt geändert:
Artikel 36
1. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Spar-Prämiengesetz
a) Das Wort „und" hinter „1974 370 Millio-
nen DM" wird gestrichen und durch einen Bei- Das Spar-Präiniengesetz in der Fassung der Be-
strich ersetzt. kanntmachung vom 28. August 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2109), zuletzt geändert durch das Ein-
b) Nach den Worten „1975 385 MilLionen DM" führungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz -
werden ein Beistrich und die Worte „1976 vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656),
404 Millionen DM, 1977 370 Millionen DM, wird wie folgt geändert:
1978 290 Millionen DM und 1979 213 Mil-
lionen DM" eingefügt. 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „20" durch
die Zahl „ 14" ersetzt.
2. § 30 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Abweichend von § 17 Abs. 4 Nr. 4 sind bei 2. § 8 wird wie folgt geändert:
der Festsetzung der Pflegesätze die Kosten der a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1975" durch
mit dem Krankenhaus verbundenen Ausbildungs- die Jahreszahl „1976" ersetzt.
stätten bis zum 31. Dezember 1981 zu berücksich- b) Absatz 4 wird gestrichen.
:Jrn:a Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1975., TeH I
Artikel 3'7 2. In Artikel 5 erhält Satz 2 folgende Fassung:
'\Vohnungsb,au-Prämiengesetz „Abweichend von Satz 1 ist Artikel 4 Abs. 1 wie
Da., \\' ohnun9sbau-Prämiengesetz in der Fassung folgt anzuwenden:
der Bekanntmachtmg vom 28.. August 1914 (Bundes- a) in der Fassung des Gesetze,s zur Änderung
uesetzhL I S, 2 !05), zuletzt geä.ndert durch das Ein- des Umsatzsteuergesetz,es und des Aufwer-
führungsgese:tz zum Einkommensteuerreformgesetz bungsausgleichgesetzes auf Umsätze, die in
vom 2!. Dezemiwr W74 (Bundesgesetzbl. I S. 3656)., der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dez·ember 1975
\vlrd ,vip folgt gedndert: ausgeführt werdeni
b) in der F,assung des Artikels 38 § 1 des Haus-
1, In§ 3 Ab:s, 1 Sa(l 1 wird d1.e Zahl ,,.,23" durch die haltsstrukturgesetzes:
Zahl "" [8'" ersel.d.,
aa) in der für das Kalenderjahr 1976 gelten-
1
den Fassung auf Umsätze, die in der Zeit
' § 10 'i.nrd Nie
1 folgt güändert: vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976 aus-
a)) h1 Absatz 1 '(1'>'ilrd die Jahreszahl ,, 1975" durch geführt werden;
di 1e Jahn::,:i:;,:ahl "t97G'' ,prsetzt bb) in der für das Kalenderjahr 1977 gelten-
b)1 Ab,c;al:z ·wird ffP•:ddchen, den Fa,ssung auf Umsätze, die 1in der Zeit
vom 1. Januar bis 31. Dezember 1971 aus-
geführt werden;
Artikel. 38 cc) in der für das Kalenderjahr 1978 gelten-
den Fassung auf Umsätze, die in der Zeit
Auiweertun,g:sausgleichgesetz
vom 1. Januar bis 31. Dezember 1978 aus-
§ 1 geführt werden;
dd) in der für das Kalenderjahr 1979 gelten-
Das Auf\'vertunu-;aw,gleichgesetz vom 23. Dezem-
den Fassung auf Umsätze, die in der Zeit
ber 1969 (BundesgesetzbL I S. 2381) 1 geändert durch
vom 1. Januar bis 31. Dezember 1979 aus-
das Geset'l zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
geführt werden;
und des Aufwertungsausgleichgesetzes vom 19. De-
zember 19'74 (Bundesqesetzbl. I S. 3641) 1 wird w.ie ee) in der für das Kalenderjahr 1980 gelten-
folgt geändert: den Fassung auf Umsätze, die in der Zeit
vom 1. Januar bis 3L Dezember 1980 aus-
L Arhkel 4 Ab.;;. l Satz 1 vvird wfo folgt geändert: geführt werden,"
a) In Nununer 3 vverden die \Vorte „neun vorn §2
I-fondert"" durch folgende \A/mte ersetzt:
Das Aufwertungsausgleichgesetz vom 23. Dezem-
aa) für das Kalenderjahr 1976: ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2381), g,eändert durch
r„achhwideinha]h vorn Hundert"., das Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
bb) für da.~ Kalenderjahr 1977: und des Aufwertungs,ausgleichgesetze,s vom 19. De-
1
z,ember 1974 (Bundesges,etzbl. I S. 3641), wird auf-
"acht vom Hundert' ,
gehoben.
cc) für da:; Kalend(!rjahr 1978:
,.,:siebenundeinha!b vom. Hundert'\ Artikel 39
dd) für das Kalenderjahr l979: Umsatzsteuergesetz
1,,,siehen vom Hundert"
§1
und
ee) für das Kalenderjahr 1980; Das Umsaitzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. November 1973 (Bundes-
""sec:hsundeinhalb vom Hundert".
ge,setzbl. I S. 1681), zuletzt geändert durch das Dritte
b) Die Worte ,,drei vom Hunderl' werden durch1 Ge,setz zur Änderung des Steµerberatungsgesetzes
folgende Worte ersetzt: vom 24. Juni 1975 (BundesgesetzbL I S. 1509), wird
wie folgt geändert:
a,a) für das Kalenderjahr 1976:
,,,zweiundeinhalb vom Hundert", 1. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bb) für das Kalenderjahr 1971: a) In Satz 1 Nr. 4 und Satz 3 werden die Worte
,, zwei vom Hundert", „neun· vom Hundert" durch folgende Worte
cc) für das Kalenderjahr 1978: ersetzt:
,,einundeinhalb vom Hundert", aa) für das Kalenderjahr 1976:
dd) für das Kalenderjahr 1919: ,,achtundeinhalb vorn Hundert",
,,eins vom Hundert" bb) für das Kalenderjahr 1977:
und ,,acht vom Hundert",
ee) für das Kalenderjahr 1980: cc) für das Kalenderjahr 1978:
,,einhalb vom Hundert". ,,siebenundeinhalb vom Hundert",
Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 3109
dd) für das Kalenderjahr 1979: genommen Sägewerkserzeugnisse, auf vier
,,sieben vom Hundert" vom Hundert,
und 2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch
ee) für das Kalenderjahr 1980: der in der Anlage 1 nicht aufgeführten
Sägewerkserzeugnis,se und Getränke sowie
,,sechsundeinhalb vom Hundert". von alkoholischen Flüssigkeiten, ausge-
b) Der letzte Satz wird durch folgende Sätze 6 nommen die Ausfuhrlieferungen und die
und 7 ersetzt: im Ausland bewirkten Umsätze, auf elf vom
,,§ 14 i st mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1
Hundert
der für den Umsatz maßgebliche Durchschnitt- und
s,atz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist. 3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1
Abwelichend von § 15 Abs. 1 steht dem Lei- Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf sechs vom Hundert
stungsempfänger der Abzug des ihm geson- der Bemessungsgrundlage."
dert in Rechnung gestellten Steuerbetrages
nur bis zur Höhe der für den maßgeblichen b) Satz 3 wird gestrichen.
Umsatz geltenden Steuer zu."
2. In § 27 Abs. 14 wird am Schluß der Nummer 5
2. In § 27 Abs. 14 wird am Schluß der Nummer 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; fol-
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; fol- gende Nummer 6 wird angefügt:
gende Nummern 4 und 5 werden angefügt: „6. Absatz 1 in der Fassung des Artikels 39
„4. Absatz 1 Satz 1 und 3 in der Fassung des § 2 des Haushaltsstrukturgesetzes auf Um-
Artikels 39 § 1 des Haushaltsstrukturgesetzes sätze, die nach dem 31. Dezember 1980 aus-
geführt werden."
a) in der für das Kalenderjahr 1976 gelten-
den Fassung auf Umsätze, die in der Zeit
vom 1. Januar bis 31. Dezember 1976 aus- Artikel 40
geführt werden,
b) in der für das Kalenderjahr 1977 geltenden Körperschaftsteuergesetz
Fassung auf Umsätze, die in der Zeit vom 1 Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
1. Januar bis 31. Dezember 1977 ausgeführt Bekanntmachung vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetz-
werden, bla-tt I S. 1933) wird wie folgt geändert:
c) in der für das Kalenderjahr 1978 geltenden
Fassung auf Umsätze, die in der Zeit vom 1. § 4 Abs. 1 wird w,ie folgt geändert:
1. Januar bis 31. Dezember 1978 ausgeführt
a) Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:
werden,
,,2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditan-
d) in der für das Kalenderjahr 1979 gelten-
stalt für Wiederaufbau,· die Lastenaus-
den Fassung auf Umsätze, die in der Zeit
gleiichsbank (Bank für Vertriebene und
vom 1. Januar bis 31. Dezember 1979 aus-
Ge,schädigte), die Deutsche' Siedlungs-
geführt werden,
und Landesrentenbank, die Landwirt-
e) in der für das Kalenderjahr 1980 gelten- schaftliche Rentenbank, die Bayerische
den Fassung auf Umsätze, die in der Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die
Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1980 Landeskreditbank Baden-Württemberg, die
ausgeführt werden; Hessische Landesentwicklungs- und Treu-
5. Absatz 1 Satz 6 und 7 in der Fassung des handgesellschaft mit beschränkter Haf-
Artikels 39 § 1 des Haushailtsstrukturgesetzes tung, die Wirtschaftsaufbaukasse Schles-
auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1975 wig-Holstein Aktiengesellschaft, die Nie-
ausgeführt werden." dersächs1ische Gesellschaft für öffentliche
Finanzierung mit beschränkter Haftung,
die Finanzierungs-Aktiengesellschaft
§2
Rheinland-Pfalz, die Bayerische Landes-
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be- bodenkrnditanstalt und die Reichsbank;"
kanntmachung vom 16. November 1973 (Bundes-
b) Ziffer 3 wird gestrichen.
ge1setzbl. I S. 1681), zuletzt geändert durch das
Dritte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungs-
gesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I 2. § 19 wird wie folgt geändert:
S. 1509), wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer 1 werden ·die Worte „36,5 vom
1. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Hundert" durch die Worte „45 vom Hun-
a) Satz 1 erhält folgende Fassung: dert" ersetzt.
,,Für die im Rahmen eines land- und forstwirt- bb) In Ziffer 2 werden die Worte
schaffüchen Betriebes ausgeführten Umsätze „28 vom Hundert" durch die Worte
wird die Steuer wie folgt festgesetzt: ,,37 vom Hundert", ,,31,5 vom Hundert"
1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch durch die Worte „40,5 vom Hundert",
von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, aus- „35 vom Hundert" durch die Worte
3H0 Bundersgesetzbl.atti, Jahrgan,g 1915,, TeU [
,,44 vmn Hundert'', ,,,38,5 vom Hundert'' S. 437),, zuletzt geändert durch Artrkel 88 des fünfüh-
durch die Worte „47,5 vom Hundert", rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch,, wird wie folgt
,,42 vom Hundert" durch di,e Worte geändert:
,,51 vom Hundert" und ,,35 vom Hundert"
durch die Worte ,,44 vom Hundert" er- 1. Nach Absatz 2 ·werden folgende Absätze 3 und 4
setzt. eingefügt:
cc) In Ziffer 3 werden die Worte ,.,35 vom ,, (3) Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über
Hundert" durch die Worte „43 vom Hun- das Kreditwesen vom rn. Juli 1961 (Bundes-
dert" ersetzt. ge,setzbL I S. 881), zuletzt geändert durch Arh-
h) aa) Absatz 2 a c~rhält folgende Fassung: kel 10 des Zuständigkeitsanpas,sungsgesetzes
,, (2 a) Die Körperschaftsteuer beträgt vom 18. März 1915 (BundesgesetzbL I S. 705)
43 vom Hundert des Einkommens können nur anerkannt werden, soweit sie
1. bei öffentHchen oder unter Staatsauf- 1. den Bau und Erwerb von Wohnungen.,
sicht stehenden Sparkassen und 2. die Mod,emis1ierung, Instandhaltung und In-
2. bei Staatsbanken, soweit sie Auf,gaben standsetzung von Wohnungen,
staal.swirlschaftlicher Art erfüllen.'' 3. den Bau von zu \Vohnung,en gehörenden Ge-
meinschaftsanlagen, Folgeeinrichtungen und
hb) Absatz 2 b erhält die folgende Fassung:
Räumen für Gewerbebetriebe,
,, (2 b) Die Kürperschaftsteuer beträgt 4. den Erwerb von Grundstücken und grund-
41 vom Hundert des Einkommens stücksgleichen Rechten für die in den Num-
1. bei Kreditgenossenschaften und mern 1 und 3 bezeichneten Zwecke,
2. bei Zentralkassen, die steh auf ihre 5. städtebauliche und strukturverbessemde Maß-
eigentlichen genossenschaftlichen nahmen
Auf,g,aben beschränken; das gilt auch
nach Gesetzen, Verwaaun,gsvereinbarungen und
für Zentralen, die in Form einer Kapi-
Richtlinien des Bundes und der Länder zu Bedin-
talgesellschaft betrieben werden.''
gungen oder unter Vorauss,etzungen fördern, di:e
c) Der Absatz 2 c wird gestrichen. sich von den marktüb1ichen wesentlich unter-
d) In Absatz 5 Ziff. 2 werden die Worte ,,,21,5 scheiden und soweit siie andere als Bank- oder
vom Hundert" durch die Worte 30 vom Hun- 11
Bauspargeschäfte betreiben, die im Zusammen-
dert" ersetzt. hang mit den in den Nummern 1 bis 5 bezeichne-
ten Tätigkeiten stehen.
e) Absatz 6 erhält die folgende Fassung:
(4) Die Anerkennung eines Teiles eines Kre-
,, (6) Die Kapitalertragsteuer nach § 9 Abs. 4
dibinstitutes ist unter den Voraussetzungen des
Satz 2 beträgt 25 vom Hundert der Gewinn-
Absatzes 3 zulässig, wenn dieser Teil von dem
anteile, wenn die ausschüttende Kapitalge-
anderen Teil betriebswirtschaftlich und orgarü-
sellschaft eine Gesellschaft im Sinne des Ab-
satorisch getrennt ist, insbesondere eine ge-
satzes 1 Ziff. 1 ist."
trennte Buchführung besteht und gesonderte
3. § 24 erhält die folgende Fassung: Jahresabschlüsse erstellt werden. § 2 Abs, 1 ist
auf die Teile nicht anzuwenden. Der andere Teil
,,§ 24 darf von dem anerkannten Teil keine Vermögens-
Schlußvorschrift vorteüe erhalten, die nicht als angemessene
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes Gegenleistung für eine geldwerte Leistung an-
ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist zusehen sind."'
11
nur für die Veranlagungszeiträume 1976 und
2. Der bisheliige Absatz 3 ,,vird Absatz 5.
1977 anzuwenden.
(2) Ab dem Veranlagungszeitraum 1978 giH
das Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung Uberleitungsvorschriften
vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1933) mit
der Maßgabe, daß § 4 in der für die Veranla- (1) Kreditinstitute, die bereits als Organe der
staatlichen Wohnungspolitik anerkannt worden
gungszeiträume 1976 und 1977 geltenden Fassung
anzuwenden ist und die Körperschaftsteuer für sind haben innerhalb einer Ausschlußfrist von.
11
Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirt- 12 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
gegenüber der Anerkennung9behörde den Nachweis
schaftlicher Art erfüllen, 35 vom Hundert des
Einkommens beträgt." zu führen, daß die Voraus,setzungen einer Anerken-
nung nach§ 28 Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemein-
nützigkeitsgesetzes gegeben sind. Der Nachweis
Artikel 4[ wird von der Anerkennungsbehörde für das Unter-
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz nehmen od,er den betriebswirtschaftlich getrennten
Teil bestätigt.
§ l
(2) Bei Kreditinsfüuten, denen die Bestät,igung
§ 28 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im versagt wird oder die den Nachweis in der in Ab-
Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntma- satz l besbimmten Frist nicht führen, erlischt die
chung vom 29. Februar 1940 (ReichsgesetzbL I Eigenschaft als Organ der staatlichen Wohnungspo-
Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 3H1
füik einschließlich der Rechtsfolgen mit Wirkung Artikel 43
vom Inkrafttreten des Gesetzes an. Wird die Be- Vermögensteuergesetz
stätigung nur für einen betriebswirtschaftlich und
organisatorisch getrennten Teil gegeben, erlischt 1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Vermögensteuergesetzes
die Eigenschaft für den anderen Teil des Unterneh- in der Fassung des Artikels 1 des Vermögen-
mens. Die Anerkennungsbehörde kann das Erlö- steuerreformgesetzes vom 17. April 1974 (Bun-
schen der Eigenschaft veröffentlichen. § 19 des desgesetzbl. I S. 949), zuletzt geändert durch das
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes ist nicht anzu- Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen
wenden. Altersversorgung vom 19. Dez.ember 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 3610), werden vor die Worte
(3) Für die Bestätigung und ihre Versagung wer- .,und die Reichsbank" die Worte ,,, die Nieder-
den keine Gebühren erhoben. Die Kosten der Ver- sächs1ische Geseillschaft für öffentliche Finanzie-
öffentlichung hat das Unternehmen nicht zu erstat- rungen mit beschränkter Haftung, die Finanzie-
ten. rungs-Aktiengesellschaft Rheinland-Pfalz, die
Bayerische Landesbodenkreditanstalt" eingefügt.
Artikel 4,2 2. Die Nummer 1 gilt erstmals für die Vermögen-
steuer des Kalenderjahrns 1977.
Gewerbesteuergesetz
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesge-
Artikel 44
setzbl. I S. 1971), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuer- Bundeskindergeldgesetz
reformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetz-
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
blatt I $. 3656), wird wie fo]gt geändert:
Bekanntmachung vom 31. Januar 1975 (Bundesge-
setzbl. I S. 412), zuletzt geändert durch das Sozial-
1. In § 3 Ziff. 2 werden vor die Worte II und die gesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezem-
Reichsbank" die Worte die Niedersächs,ische ber 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3015), wird wie folgt
Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit geändert:
beschränkter Haftung, die Finanzierungs-Aktien-
gesellschaft Rheinland-Pfalz, die Bayerische Lan-
1. In§ 2 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
de1sbodenkreditanstalt"' ejngefügt.
„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 werden Kinder
2. In § 11 Abs. 5 Ziff. 2 werden die Worte .,§ 19 nicht berücksichtigt, denen aus dem Ausbil-
Abs. 2 b oder 2 c" durch die Worte .,§ 19 dungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von we-
Abs. 2 b" ersetzt. nigstens 750 DM monatlich zustehen; Ehegatten-
und K,inderzuschläge sowie einmalige Zuwen-
dungen bleiben außer Ansatz. Satz 2 gilt entspre-
3. § 36 erhält folgende Fassung: chend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die
,,§ 36 Ausbildung
Zeitlicher Geltungsbereich 1. Unterhaltsgeld von wenigstens 580 DM mo-
natlich zusteht oder nur deswegen nicht zu-
(1) Die vorstehende Fa1ssung die,ses Gesetzes steht, weil das Kind über anrechnungsfi,ihiges
ist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts ande- Einkommen verfügt, oder
res bestimmt ist, erstmals anzuwenden
2. Ubergangsgeld zusteht, dessen Bemessungs-
1. be1i der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-· grundlage wenigstens 750 DM monatlich be-
ertrag und dem Gewerbekapital für den Erhe- trägt."
bungszeitraum 1976,
2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen, 2. § 45 wird wie folgt geändert:
die nach dem 31. Dezember 1975 gezahlt wer-
den. a) In der Uberschrift werden die Worte „für die
Dbergangszeit" gestrichen.
(2) § 10 a jn der ab Erhebungszeitraum 1975
geltenden Fas,sung ist erstmals auf Fehlbeträge b) In Abs.atz 1 Satz 1 werden die Worte „für die
anzuwenden, die sich bei Ermittlung des maß- Zeit bis zum 31. Dezember 1976 (Ubergangs-
gebenden Gewerbeertrags für den Erhebungszeit- zeit)" gestrichen.
raum 1975 ergeben. c) In Absatz 1 erhält Buchstabe a Satz 2 erster
(3) Für den Erhebungszeitraum 1976 ermäßigt Halbsatz folgende Fassung:
sich die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag „Der Bund stellt den Ländern nach Bedarf die
Mittel bereit, die sie, die Gemeinden, Gemein-
1. be,i Staatsbanken, sowe1it sie Aufgaben staats-
deverbände und die sonstigen landesunmittel-
wirtschaftlicher Art erfüllen,
baren Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
2. bei der Deutschen Genossenschaftskasse gen des öffentlichen Rechts zur Durchführung
auf 2,5 vom Hundert." dieses Gesetzes benötigen;"
3112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
d) Absatz 3 erhült folgende Fassung: Artikel 47
,, (3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, Inkrafttreten
die nach dem 31. Dezember 1976 voraussicht-
lich nicht länger als für sechs Monate in den §1
Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Bezeichneten Das Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft, so-
eintreten." weit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.
e) In Absatz 4 Satz 1 und 6 und in Absatz 6
Satz 1 werden die Worte „Inkrafttreten dieses. §2
Gesetzes" durch „31. Dezember 1974" ersetzt. Abweichend von§ 1 treten in Kraft:
f) Absatz 6 Salz 2 erhält folgende Fassung: 1. Artikel 14 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Juli 1975,
,, § 3 Abs. 2 bis 4 ist insoweit erst für die Zeit 2. Artikel 18
vom Beginn des Monats an anzuwenden, in
dem ein hierauf gerichteter Antrag nach § 17 a) § 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 und 10 sowie § 2
Abs. 1 beim Arbeitsamt oder bei der nach Ab- mit der Maßgabe, daß die darin bestimmten
satz 1 Buchstabe b zuständigen Stelle einge- Änderungen bei der Berechnung der Förde-
gangen ist." rungsbeträge für alle Bewilligungszeiträume
zu berücksichtigen sind, die nach dem 31. De-
zember 1975 beginnen,
Artikel 45
b) § 1 Nr. 1 Buchstabe b nur für Auszubildende,
Neufassung der Gesetze die die andere Ausbildung (§ 7 Abs. 3 Bundes-
ausbildungsförderungsgesetz) nach dem
Die zuständigen Bundesminister werden ermäch-
31. März 1976 beginnen,
tigt, die in diesem Gesetz angesprochenen Ge,setze
unter Berücksichtigung der Änderungen bekannt zu c) § 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. August 1975,
geben, dabei die Paragraphenfolge zu ändern und d) § 1 Nr. 1 Buchstabe c sowie § 1 Nr. 2, 5, 6
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. und 8 am 1. April 1976,
3. Artikel 20 und Artikel 21 am 1. Dezember 1975,
Artikel 46 4. Artikel 3 § 1 Nr. 5, Artikel 10 § 1 Nr. 18, Arti-
kel 17 § 1 Nr. 5 bis 7, §§ 2, 3 und 5, Artikel 24,
Berlin-Klausel
und Artikel 44 Nr. 1 am 1. Juli 1976,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1
5. Artikel 35 und Artikel 44 Nr. 2 am 1. Januar 1977,
und 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land 6. Artikel 38 § 2 und Artikel 39 § 2 am 1. Januar
Berlin. 1981."
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 144 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 3H3
Gesetz
zur Verbesserung der Haushaltsstruktur
im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs-
und des Bundesversorgungsgesetzes
(HStruktG - AFG)
Vom 18. Dezember 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- schäftigung, die der Erlangung der staat-
sen: lichen Anerkennung oder der staafüchen
Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen,
Artikel t sind nicht Bestandteil der Maßnahme.
Arbeitsförderungsgesetz (3) Die Zeit zwischen dem Ende des Un-
terrichts und dem Ende der Prüfung ist Be-
standteil der beruflichen Bildungsmaßnahme,
§ 1
· wenn die Prüfung innerhalb von drei Wo-
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 chen nach dem Ende des Unterrichts abge-
(Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch das schlossen wird.
Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. De-
(4) Maßnahmen an einer Fachhochschuie,
zember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3015), wird wie
Hochschule oder ähnlichen Bildungsstätte
folgt geändert:
sind keine beruflichen Bildungsmaßnahmen
im Sinne dieses Unterabschnittes."
1. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. In Satz 1 2. § 36 erhält folgende Fassung:
wird der Punkt hinter dem Wort „Fern-
unterricht" durch einen Beistrich ersetzt und .. § 36
folgender Halbsatz angefügt: ,,die im Gel- Leistungen zur individuellen Förderung der
tungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt beruflichen Bildung dürfen nur "'"'"'::,h...-t werden,
werden." wenn
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden an- 1. der Antragsteller beabsichtigt, eine die Bei-
gefügt: tragspflicht begründende Beschäftigung im
,, (2) Zeiten eines Vor- oder Zwischenprak- Geltungsbereich des Gesetzes auf zunehmen
tikums, deren Dauer und Inhalt in Ausbil- oder fortzusetzen,
dungs- oder Prüfungsbestimmungen fest- 2. der Antragsteller für die angestrebte beruf-
gelegt sind, sind Bestandteil der beruflichen liche Tätigkeit geeignet ist und voraussicht-
Bildungsmaßnahme. Zeiten einer der beruf- lich mit Erfolg an der Maßnahme teilnehmen
lichen Bildungsmaßnahme folgenden Be- wird und
3114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I
3. die Teilrrnhrne an der Maßnahme im Hin- 2. Antragsteller ohne abgeschlossene Berufs-
blick auf die Zi.ele des § 2 und unter Berück- ausbildung, wenn sie mindestens sechs Jahre
sichtigung von Lage und Entwicklung des beruflich tätig waren.
Arbeitsmarktes zweckmäßig ist. Eine beruf-
(2) Ist der Antragsteller als Teilnehmer an
liche Umschulung aus einem Beruf, in dem
einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaß-
ein Mangel an Arbeitskräften besteht, ist nur
nahme bereits einmal nach diesem Gesetz ge-
zu fördern, wenn schwerwiegende persön-
fördert worden, so wird er nur gefördert, wenn
liche Gründe eine berufliche Umschulung er-
er danach mindestens weitere drei Jahre beruf-
fordern."
lich tätig gewesen ist.
(3) Die Dauer der beruflichen Tätigkeit ver-
3. § 40 Abs. 1 erl1lilt folgende Fassung: kürzt sich im Falle des Absatzes 1 um zwei
,, (1) Die Bundesanstalt gewährt Auszubilden- Jahre und im Falle des Absatzes 2 um ein Jahr,
den Berufsausbildungsbeihilfen für eine beruf- wenn der Antragsteller an einer Maßnahme
liche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieb- mit Vollzeitunterricht und einer Dauer bis zu
lichen Ausbildungsstätten sowie für die sechs Monaten oder an einer Maßnahme mit
Teilnahme an Grundausbildungs- und Förde- Teilzeitunterricht und einer Dauer bis zu zwölf
rungslehrgängen und anderen berufsvorberei- Monaten teilnimmt.
tenden Maßnahmen, soweit ihnen die hierfür (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Ver- ordnung kann bei ungünstiger Beschäftigungs-
fügung stehen. Für die Teilnehmer an berufs- lage durch Rechtsverordnung jeweils für ein
vorbereitenden Maßnahmen kann die Bundes- Jahr bestimmen, daß auch Antragsteller, die die
anstalt die Lehrgangsgebühren ohne Anrech- Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2
nung von Einkommen übernehmen. Die Berufs- nicht erfüllen, gefördert werden können."
ausbildungsbeihilfen werden als Zuschüsse oder
Darlehen gewährt."
6. § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Liegt die Teilnahme eines Antragstellers
4. § 41 wird wie folgt geändert:
an einer Maßnahme überwiegend im Interesse
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: des Betriebes, dem er angehört, so wird die Teil-
,, (2) Gibt es keine geeigneten Fortbildungs- nahme nicht gefördert; dies gilt insbesondere,
maßnahmen oder ist deren Besuch nicht zu- wenn der Antragsteller an einer Maßnahme teil-
mutbar, so wird auch die Teilnahme an einer nimmt, die unmittelbar oder mittelbar von dem
Maßnahme, die nicht eine Fortbildungsmaß- Betrieb getragen wird oder im überwiegenden
nahme im Sinne des Absatzes 1 ist, gefördert, Interesse des Betriebes liegt. Die Teilnahme
wenn sie für den Antragsteller eine beruf- wird jedoch gefördert, wenn dafür ein besonde-
liche Fortbildung gewährleistet." res arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht."
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: 1. § 44 wird wie folgt geändert:
,, (3) Die Teilnahme an einer Fortbildungs- a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
maßnahme wird nur gefördert, wenn die sung:
Maßnahme länger als zwei Wochen und, so- ,,(1) Teilnehmern an Maßnahmen zur be-
fern der Antragsteller Anspruch auf Fort-
ruflichen Fortbildung mit ganztägigem Un-
zahlung des Arbeitsentgelts hat, länger als
terricht wird ein Unterhaltsgeld gewährt.
vier Wochen dauert. Die Teilnahme an einer
Fortbildungsmaßnahme mit Vollzeitunter- (2) Das Unterhaltsgeld beträgt 80 vom Hun-
richt wird nur gefördert, wenn sie nicht län- dert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei
ger als zwei Jahre dauert. Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, vermin-
derten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112,
(4) Die notwendige Wiederholung eines wenn die Teilnahme an der Bildungsmaß-
Teils einer Maßnahme wird nur gefördert, nahme notwendig ist, damit ein Antragsteller,
wenn der Teilnehmer den Grund für die der
Wiederholung nicht zu vertreten hat und
1. arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird,
der zu wiederholende Teil insgesamt nicht
länger als sechs Monate dauert; dies gilt 2. von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht
auch dann, wenn dadurch die in Absatz 3 ist, nicht arbeitslos wird,
genannte Höchstförderungsdauer überschrit- 3. keinen beruflichen Abschluß hat, eine
ten wird." berufliche Qualifikation erwerben kann."
b) Folgende Absätze 2 a und 2 b werden einge-
5. § 42 erhält folgende Fassung: fügt:
,,§ 42 ,, (2 a) Das Unterhaltsgeld beträgt 58 vom
Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die
(1) Gefördert werden
bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, ver-
1. Antragsteller mit einer abgeschlossenen Be- minderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112,
rufsausbildung, wenn sie danach mindestens wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2
drei Jahre beruflich tätig waren und nicht erfüllt sind.
Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 3115
(2 b) Der Bundesminister für Arbeit und 12. § 49 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Sozialordnung b~stimmt die Leistungssätze
,, (2) Der Einarbeitungszuschuß darf für die ge-
nach den Absätzen 2 und 2 a jeweils für ein samte Einarbeitungszeit sechzig vom Hundert
Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. § 111
des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Re-
Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 sowie § 113
gelung nicht besteht, des für den Beruf des Ar-
gelten entsprechend."
beitnehmers ortsüblichen Arbeitsentgelts nicht
c) In Absatz 3 Nr. 2 und 3 werden die Worte übersteigen und nicht länger als für ein Jahr
„Absatz 2 Satz 2 und 3" durch die Worte gewährt werden."
,,Absatz 2 oder Absatz 2 a" ersetzt.
13. § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 4 wird das Wort „fünfzig" durch
das Wort „fünfzehn" ersetzt. a) In Satz 2 werden die Worte „und nicht län-
ger als zwei Jahre gewährt werden" ge-
e) Absatz 5 wird gestrichen. strichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
8. § 45 wird wie folgt geändert: ,,Sie werden nicht länger als zwei Jahre ge-
a) Hinter dem Wort „sowie" werden die Worte währt."
,,für Personen, die nicht allein stehen," ein-
gefügt. 14. a) § 56 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
11 3. Ubernahme der erforderlichen Kosten,
b) Folgender Satz wird angefügt: die mit einer berufsfördernden Leistung
„Von der Erstattung geringfügiger Kosten ist zur Rehabilitation in unmittelbarem
abzusehen." Zusammenhang stehen, insbesondere
für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren,
Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeits-
9. § 46 erhält folgende Fassung: gerät sowie Ausbildungszuschüsse an
11 § 46 Arbeitgeber, wenn die Maßnahme im
Betrieb durchgeführt wird."
(1) Die Leistungen nach § 44 Abs. 2 und 2 a
sowie nach § 45 werden Antragstellern gewährt, b) Nach § 56 Abs. 3 Nr. 3 wird folgende Num-
die innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn mer 3 a eingefügt:
der Maßnahme mindestens zwei Jahre lang eine „3 a. Ubernahme der erforderlichen Kosten
die Beitragspflicht begründende Beschäftigung für Unterkunft und Verpflegung, wenn
ausgeübt oder Arbeitslosengeld auf Grund eines die Teilnahme an der Maßnahme mit
Anspruchs von einer Dauer von mindestens 156 einer Unterbringung außerhalb des
Tagen oder im Anschluß daran Arbeitslosen- eigenen oder des elterlichen Haushalts
hilfe bezogen haben. § 107 gilt entsprechend. verbunden ist."
(2) Antragstellern, die nicht die Vorausset- 15. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
zungen nach Absatz 1, jedoch die Voraussetzun-
(1) Für die berufsfördernden und ergänzen-
gen nach § 44 Abs. 2 erfüllen und sich verpflich- 11
ten, im Anschluß an die Maßnahme mindestens den Leistungen zur Rehabilitation gelten die
drei Jahre lang eine die Beitragspflicht begrün- Vorschriften des Zweiten bis Fünften Unterab-
dende Beschäftigung auszuüben, werden, schnittes mit Ausnahme von § 34 Abs. 2 bis 4,
von § 36 Nr. 1, vori § 31 und der §§ 41 bis 47
1. wenn sie wegen einer Veränderung ihrer entsprechend. Behinderte Auszubildende erhal-
persönlichen Verhältnisse oder aus anderen ten Berufsausbildungsbeihilfe nach § 40 auch
Gründen gezwungen sind, eine Beschäftigung dann, wenn ihnen die erforderlichen Mittel auf
aufzunehmen, die Leistungen nach § 44 Abs. 2 Grund eines Unterhaltsanspruches zur Verfü-
und§ 45, gung stehen; dies gilt nicht, soweit die Nicht-
2. in anderen Fällen die Leistungen nach § 45 berücksichtigung des Unterhaltsanspruches
offensichtlich ungerechtfertigt wäre."
gewährt.
Die Leistungen sind zurückzuzahlen, wenn der 16. In § 65 Abs. 3 werden hinter dem Wort „und"
Antragsteller innerhalb von vier Jahren nach die Worte „für gesetzÜche Feiertage, wenn
Abschluß der Maßnahme ohne wichtigen Grund nicht an diesen Tagen ohne den Arbeitsausfall
nicht mindestens drei Jahre lang eine die Bei- wegen kontinuierJicher Arbeitsweise gearbeitet
tragspflicht begründende Beschäftigung ausge- worden wäre," eingefügt.
übt hat."
17. In § 72 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „über
10. § 47 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: den Familienstand" durch die Worte „in dem
Zeitraum nach Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
"§ 41 Abs. 4, §§ 42 und 43 Abs. 2 sowie die
§§ 44 bis 46 gelten entsprechend."
18. In § 74 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort
,,Leistungen" durch das Wort „Wintergeld" er-
11. § 48 wird gestrichen. setzt.
.JH6
!TC! 3. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind
als bei der bisherigen Beschäftigung, ins-
besondere lediglich der tarifliche Arbei.ts-
lohn gezahlt wird oder im Vergleich zur
c1'11 In /\.hs.:.dl r, :Sat,~ 1
' 'N'<:nt,,!t die VVorte
früheren Beschäftigung übertarifliche Zu-
. . Abs. t· q(:-,tr·i(hir,n
schläge oder sonstige Vergünstigungen
b11 In /\J»'>c(tz :J Satz 2 und ü1 Absatz 3 Satz 2 enUaHen.·'
w it rd. d,ts V\'ort ,. . Ftwderunuszeil:'' durch das
\V•r1tl . Sd1lech1 st•I t · f•t~1-:f.r.t e~ Absatz: 5 'NJTd gestrichen.
24. § H)4 Abs . l v:rird ·wie folgt geändert:
ilJ Dem !\bsc1tl 2 \verd• ?n dre \'Vorte "r.,md dt's
1 a) Nach Satz l wird folgender Satz 2 eingefügt:
\'\'jnl:t•r,9,(•ldP-. 1n 1ch § 80' Jnq,ri-fügf:. ,,.Zeiten„ für die kein Arbeitsentgelt gezahlt
hiJ A.hs,JIU wird wird,, unterbrech1en eine die Beitragspflicht
begründende Beschäftigung nur dann„ wenn
22. § B·G Ab.~,. sie jeweils drei Wochen überschreiten."
b} In Satz 3 werden die vVorte 11 für die kein
Lt § un wird. Arbeitsentgelt gezahlt wird oder" gestrichen.
a) h1. Absatz 1 Sätl t Nr n vv~rd vor dein Wort
Besch,ctftiir,nm,r;r d,1•;; V{I/.Ht ,, D.imuUoiH·e•,1, eln- 25„ fo § 106 Abs. l Satz 1 werden die Worte 11 § 104
gefü,gt. Abs., 1 Satz 2" durch die Worte ,,§ 104 Abs. 1
Satz 2 und 3'''• 1ersetzt
b) Absati: i ~a1.r. '. .'. Prli.cliU folgende Fas·sunig:
,,.NumrnN· l gilt rncht hinsichfüch der Ar-
2ß . [n § .107 Satz 1 Nr. S werden nach dem Wort
beitszeU: Laue und Verteiiun.g der Arbeits-
,,.ArbeHslose"' die \Vorte wegen der Teilnahme
11
zeit müssen jedoch den Bedingungen ent-
an einer 1\1aßnahme der beruflichen Fortbil-_
sprechen. ztt denen Besch;iftigungen der in
dung oder Umschulung Unterhaltsgeld bezogen
Betracht kommenden Art iJn(d Dauer üb-
hat oder nur wegen des Vorranges anderer Lei-
lichenvpi,1:· r]US f}t>Übt
1 11i:erden. /,
stungen (§ 37) nicht bezogen hat oder in denen
c) Dem Ah-;at l t \ 1, ird. lf olyi:::nd1:c· Saü 3 ,.mrgre- er'' eingefügt.
fügt:
„Der ArbPit~vPrmir st.eht nicht zur Ver- 27-. § 11.1 Abs., 2 Satz 2 Nr. l erhält folgende Fas-
fügung, •,rnr sung:
l. nur qerin9fu,~p9 !:! Besd1~1ftiqung,.en cJ.u.süben
1
"' 1. als Lohnsteuer
kann und darC vi:eii N· 1
a) die Steuer nach. der Lohnsteuertabelle
a)) in seiner Leistungsfälügkeit gemindert für die Lohnsteuerklasse I (Leistungs-
U[ld berufsunfähig i.1n Sinne der gesetz- gruppe A)
HchPn RPntenversü:;herung ist oder bei nichtverheirateten Arbeitnehmern
b) tatsächlich oder H•chlhch gebunden isC ohne Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4,
2. wegen hd.uslkhf~r Bindungen die nicht in 11
6 und 1 des Einkommensteuergesetzes
der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kin• und
der oder pflegebedürftiger Personen be- bei verheirateten Arbeitnehmern, auf
stehen„ Beschäftigungen mu zu bestimm- , deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer-
ten Arbeilszeiten ausüben kann„ klasse IV eingetragen ist,
3. wegen sPines VerhaHens nach der im Ar- b) die Steuer nach der Lohnsteuertabelle für
beitsleben herrschenden Auffassung für die Lohnsteuerklasse II mit einem Kind
eine Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht (Leistungsgruppe B)
in Betracht kommt''' beI nichtverheirateten Arbeitnehmern,
d) Folgender Absatz 1 a w:ird eingefügt: die mindestens ein Kind im Sinne des
§ 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommen-
,, (1 a) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
steuergesetzes haben und
sind die Lage und Entwicklung des Arbeits-
marktes, die Interessen der Gesamtheit der bei verheirateten Arbeitnehmern, · auf
Beitragszahler und die des Arbeitslosen zu deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer-
berücksichtigen. Beschäftigungen sind ni.cht klasse I oder II eingetragen ist;
allein deshalb unzumutbar, weil c) die Steuer nach der Lohnsteuertabelle
1. sie nicht der bisherigen beruflichen Tä- für die Lohnsteuerklasse III ohne Kind
tigkeit des Arbeitslosen entsprechen, (Leistungsgruppe C)
2. der Beschäftigungsort vom Wohnort des bei verheirateten Arbeitnehmern, auf
Arbeitslosen weiter entfernt ist als der deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer-
bisherige Beschäftigungsort oder klasse III eingetragen ist;
Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 3117
. d) die Steuer nach der Lohnsteuertabelle 31. § 132 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
für die Lohnsteuerklasse V (Leistungs- 1. In Satz 1 wird folgender Halbsatz eingefügt:
gruppe D)
,, ; das Arbeitsamt kann ·auch anordnen, daß
bei verheirateten Arbeitnehmern, auf sich· der Arbeitslose vorübergehend regel-
deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer- mäßig meldet, wenn der begründete Verdacht
klasse V eingetragen ist sowie besteht, daß der Arbeitslose eine unselbstän-
dige oder selbständige Tätigkeit ausübt, die
e) die Steuer nach der Lohnsteuertabelle
er dem Arbeitsamt nicht angezeigt hat."
für die Lohnsteuerklasse VI (Leistungs-
gruppe E) 2. In Satz 2 werden die Worte „Diese Pflicht"
durch die Worte „Die Pflicht zur Meldung"
bei Arbeitnehmern, auf deren Lohn- ersetzt.
steuerkarte die Lohnsteuerklasse VI ein-
getragen ist, weil sie noch .aus einem 32. § 133 erhält folgende Fassung:
weiteren Dienstverhältnis Arbeitslohn
beziehen." ,,§ 133
(1) Bei Beendigung eines Beschäftigungsver-
28. § 112 wird wie folgt geändert: hältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen
zu bescheinigen, die für die Entscheidung über
a) In Absatz 5 wird nach Nummer 4 a folgende den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich
Nummer 4 b eingefügt: sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat
,,4 b. für die Zeit, in der der Arbeitslose we- er den von der Bundesanstalt hierfür vorgesehe-
gen der Teilnahme an einer Maßnahme nen Vordruck zu benutzen. In der Arbeits-
der beruflichen Fortbildung oder Um- bescheinigung sind insbesondere
schulung Unterhaltsgeld bezogen oder 1. die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,
nur wegen des Vorranges anderer Lei- 2. Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund
stungen nicht bezogen hat (§ 107 Satz 1 für die Beendigung des Beschäftigungsver-
Nr. 5 erster Halbsatz), das Arbeitsent- hältnisses sowie
gelt, nach dem das Unterhaltsgeld zu-
3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Leistun-
letzt bemessen worden ist oder zu be-
gen (§ 117 Abs. 2), die der Arbeitnehmer er-
messen gewesen wäre."
halten oder zu beanspruchen hat,
b) In Absatz 8 Satz 2 werden vor den Wor- anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist dem
ten „Absatz 6" die Worte „Absatz 5 Nr. 4 b," Arbeitnehmer bei Beendigung des Beschäfti-
eingefügt. gungsverhältnisses auszuhändigen.
(2) Will der Arbeitnehmer für die Zeit nach
29. Nach§ 112 a wird folgender§ 113 eingefügt: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
kein Arbeitslosengeld beantragen, so braucht
,,§ 113
der Arbeitgeber nur Beginn, Ende und Unter-
(1) Soweit die Höhe des Arbeitslosengeldes brechungen des Beschäftigungsverhältnisses zu
von der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeits- bescheinigen.
losen eingetragenen Lohnsteuerklasse abhängt,
(3) Für Zwischenmeister und andere Auftrag-
ist die Lohnsteuerklasse maßgebend, die zu Be-
geber von Heimarbeitern sowie für Rehabilita-
ginn des Kalenderjahres eingetragen war, in
tionsträger gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
dem der Anspruch entstanden ist. Spätere Än-
chend."
derungen der eingetragenen Lohnsteuerklasse
werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt,
an dem erstmals die Voraussetzungen für die 33. § 134 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
Änderung vorlagen. Das gleiche gilt, wenn auf a) Dem Buchstaben „b" wird das Wort „oder"
der für spätere Kalenderjahre ausgestellten angefügt.
Lohnsteuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
eingetragen wird.
„c) mindestens sechsundzwanzig Wochen
(2) Ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehe- oder sechs Monate oder ein Semester im
gatten wird nur berücksichtigt, wenn der Geltungsbereich dieses Gesetzes eine
Wechsel vorgenommen wurde, weil der Ehe- allgemeinbildende oder berufliche Schule
gatte des Arbeitslosen keine oder nur noch oder eine Hochschule besucht und diese
eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Der Steuer- Ausbildung abgeschlossen oder nicht
klassenwechsel wird in diesen Fällen mit Wir- nur vorübergehend aufgegeben hat und
kung des Tages berücksichtigt, an dem die Ein- innerhalb des letzten Jahres vor Beginn
tragungen vorgenommen worden sind." der Ausbildung mindestens sechsund-
zwanzig Wochen in entlohnter Beschäf-
30. In § 119 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Fort- tigung im Sinne des Buchstaben b ge-
bildung oder Umschulung" durch die Worte „an standen hat; eine Ausbildung gilt nicht
einer notwendigen Maßnahme zur beruflichen als abgeschlossen, wenn im Anschluß
Fortbildung oder Umschulung" ersetzt. daran eine weitere Ausbildung an einer
3Uß Bundesgesetzblatt,, Jahrgang l.91S, Teiii. [
1
alluemeinbildenden oder beruflichen 40, § 238 wird gestrichen.
Schule oder einer Hochschule angestrebt
wird oder für den angestrebten Beruf 41. In § 240 Abs. 1 wird die ZaM "' 1975'''' durch diLe
eine noch zu leistende zusätzliche Aus- Zahl „ 1980'' ersetzt.
bildung oder praktische Tätigkeit vorge-
11
schrieben ist. f 2
34. in § 135 Abs. 2 werden nach den Worten „Buch- (1) Die §§ 34 bis 49 des Arbeitsförderungsgesetzes
stabe b" die \l\lorte „oder c'' eingefügt sind mit Ausnahme des § 44 Abs. 2., des § 44 Abs. 4
und des bisherigen § 44 Abs. 5 des Arbeitsförde-
35. In § 163 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte ,,,und rungsgesetzes für einen Antragsteller, der an einer
des Zuschli:lges nach § 86 Abs. 3" gestrichen. bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden beruf-
lichen Bildungsmaßnahme teilnimmt und vor diesem
3G. § 166 wird 11vie folgt geändert: Zeitpunkt Leistungen nach den genannten Vorschrif-
ten beantragt hat, in der vor Inkrafttreten dieses
a) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
eingefügt;
,,Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, (2) Soweit Leistungen nach § 40 des Arbeüs-
soweit nach der Reichsversicherungsord- förderungsgesetzes vor Inkrafttreten dieses Ge-
nung, dem Angestelltenversicherungsgesetz setzes ohne Anrechnung des Einkommens der
oder dem Reichsknappschaftsgesetz eine Eltern bewiHigt worden sind, werden sie bis zurn
Pflicht, Beiträge zur Rentenversicherung zu 31. März 1976 weiter gewährt.
entrichten, nicht besteht." (3) Für Antragsteller, die an einer bei Inkraft-
b) Jn Absatz 4 Satz 1 werden di,e Worte „und tret,en dieses Gesetzes laufenden beruflichen BH-
des Zuschlages nach § 86 Abs. 3" gestrichen. dungsmaßnahme teilnehmen und vor diesem Zeit-
punkt Leistungen nach § 44 Abs. 2 oder § 47 Abs. l
37. fn § 174 Abs. 1 wird das Wort „eins" durch die in Verbindung mit § 44 Abs. 2 des Arbeitsförde-
Zahl , , 1,5" ersetzt rungsgesetzes beantragt haben, gilt bis zum Endre
der Teilnahme an dieser Maßnahme folgendes:
38. § 220 wird wie folgt gei:indert: 1. Nichtverheiratete sind der Leistungsgruppe A,
a} Die Absi:itze 1 und 2 erhalten folgend,e Fas- Verheiratete und die den Verheirateten Gleich-
sung: stehenden der Leistungsgruppe C zuzuordnen.
,, (1) Die Bundesanstalt hat aus den Uber- 2. Ist der Leistungssatz nach der Leistungsverord-
schüssen der Einnahmen über die Ausgaben nung 1976 niedriger als der für den Antragstel-
eine Rücklage zu bilden, die vorrangig dazu ler am 31. Dezember 1975 in Betracht kommende
dient, die Zahlungsfähigkeit der Bundesan- Leistungssatz der Leistungsverordnung 1975, so
stalt bei ungünstiger Arbeitsmarktlage ist der Leistungssatz der Leistungsverordnung
sicherzustellen. Soweit die Mittel der Rück- 1975 maßgebend.
lage dazu nicht benötigt werden, können sie
(4) § 44 Abs. 4 und § 47 Abs. 1 in Verbindung
verwendet werden,, um die Voraussetzungen
mit § 44 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes sind
für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in
mit Beginn des ersten Zahlungszeitraumes nach In-
Dauerarbeit zu schaffen. Die Rücklage ist
krafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.
verzinslich anzulegen.
(2) Die zur Sicherstellung der Zahlungsfähig- (5) § 44 Abs. 5 und § 47 Abs. 1 in Verbindung mit
keit der Bundesanstalt benötigten Mittel § 44 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes sind für
sind so anzulegen, daß sie innerhalb von einen Antragsteller, der eine berufliche Bildungs-
einem Jahr fällig werden." maßnahme vor In,krafttreten dieses Gesetzes abge•
schlossen hat, in der bis dahin geltenden Fassung
b) In Absatz 3 werden die Worte „Die der
anzuwenden.
Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der
Bundesanstalt dienenden" durch die Worte (6) Leistungen, die nach § 80 Abs. 2 des Arbeits-
.,Die zur Sicherstellung der Zahlungsfähig- förderungsgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses
keit der Bundesanstalt benötigten" ersetzt. Gesetzes geltenden Fassung bewilligt worden sind,,
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: werden weiter gewährt
,,(4) Der Vorstand bestimmt die Höhe der (7) § 104 des Arbeitsförderungsgesetzes ist in der
für die Anlage nach Absatz 1 Satz 2 zur Ver- bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
fügung stehenden Mittel und die Anlage- Fassung anzuwenden 1 wenn der Anspruch auf
bedingungen. Beschlüsse nach Satz 1 be- Arbeitslosengeld bereits vor Inkrafttreten dieses
dürfen der Zustimmung des Bundesministers Gesetzes entstanden ist
für Arbeit und Sozialordnung."
(8) § 107 Satz 1 Nr. 5 des Arbeitsförderungs-
39. In § 237 werden nach den Worten .,§ 24 Abs. 3" gesetzes ist in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
die Worte ,,§ 42 Abs. 4" eingefügt und die geltenden Fassung anzuwenden, wenn
Worte "§ 44 Abs. 2'' durch die Worte ,,.§ 44 1. der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits vor
Abs. 2 b" ersetzt Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist oder
Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 3H9
2. dem Antragsteller wegen der Teilnahme an einer auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ge-
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlosse- tragen oder bezuschußt worden sind, gewährt
nen beruflichen Bildungsmaßnahme Anspruch werden, es sei denn, daß eine vorzeitige Gewäh-
auf Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 5 des Arbeits- rung aus dringenden gesundheitlichen Gründen
förderungsgesetzes in der vor Inkrafttreten die- erforderlich ist.•
ses Gesetzes geltenden Fassung zusteht oder zu-
gestanden hat. 2. Dem§ 27 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
(9) § 107 Satz 1 Nr. 5 des Arbeitsförderungsgeset- ,,Bei Bemessung der Leistungen für den Lebens-
zes ist für Maßnahmen, die bei Inkrafttreten dieses unterhalt bleiben Kosten der Unterkunft in der
Gesetzes laufen, auch für die Zeiten vor Inkrafttre- Familie unberücksichtigt."
ten dieses Gesetzes anzuwenden.
(10) Für Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeits- 3. Dem § 27 a Abs. 2 werden folgende Sätze an-
losengeld oder Arbeitslosenhilfe vor Inkrafttreten gefügt:
dieses Gesetzes entstanden ist, gilt bis zum 31. De- „Die Dauer des Erholungsaufenthaltes darf in der
zember 1976 folgendes: Regel drei Wochen nicht übersteigen. Aufwen-
1. Nichtverheiratete sind der Leistungsgruppe A, dungen, die während dieser Zeit für den häus-
Verheiratete und die den Verheirateten Gleich- lichen Lebensunterhalt erspart werden, sind als
stehenden der Leistungsgruppe C zuzuordnen. Einkommen einzusetzen. § 25 Abs. 1 zweiter
2. Ist der Leistungssatz nach der Leistungsver- Halbsatz findet nur l!insichtlich der Ehegatte?
ordnung 1976 niedriger als der für den Arbeits- von Beschädigten Anwendung."
losen am 31. Dezember 1975 in Betracht kom-
mende Leistungssatz der Leistungsverordnung 4. § 30 wird wie folgt geändert:
1975, so ist der Leistungssatz der Leistungsver-
ordnung 1975 maßgebend; ist das für die Lei- a) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
stung maßgebende Arbeitsentgelt nach § 112 ., (5) Wird durch nachträgliche schädigungs-
Abs. 8 oder § 136 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsför- unabhängige Einwirkungen oder Ereignisse,
derungsgesetzes neu festzustellen, so tritt an die insbesondere durch ·das Hinzutreten einer
Stelle des am 31. Dezember 1975 in Betracht schädigungsunabhängigen Gesundheitsstö-
kommenden Leistungssatzes der dem neuen rung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger
Arbeitsentgelt entsprechende Leistungssatz der Erwerbstätigkeit voraussichtlich auf Dauer
Leistungsverordnung 1975. gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als
Einkommen das Durchschnittseinkommen der
(11) Einern Arbeitslosen, der vor Inkrafttreten
Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Be-
dieses Gesetzes die Voraussetzungen für den
schädigte ohne den Nachschaden angehören
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach§ 2 Nr. 1 und 2
würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes
der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August
Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1929) erfüllt hat, ohne die
grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt
Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buch-
nach dem Nachschaden ein weiterer schädi-
stabe c des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fas-
gungsbedingter Einkommensverlust ein, ist
sung dieses Gesetzes zu erfüllen, wird Arbeitslosen-
dieses Durchschnittseinkommen entsprechend
hilfe bis zum Ablauf eines halben Jahres nach In-
zu mindern. Scheidet dagegen der Beschä-
krafttreten dieses Gesetzes weitergewährt.
digte schädigungsbedingt aus dem Erwerbs-
(12) Vorschriften in Rechtsverordnungen und leben aus, errechnet sich der Einkommens-
Anordnungen der Bundesanstalt, die den Vorschrif- verlust nach Absatz 4."
ten dieses Artikels entgegenstehen, treten außer
b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden Ab-
Kraft.
sätze 6 bis 9.
Artikel 2
Bundesversorgungsgesetz 5. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
§ 1
11 (1) Ist ein Schwerbeschädigter nicht an
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der den Folgen einer Schädigung gestorben, so
Bekanntmachung vom 16. Juni 1975 (Bundesgesetz- ist der Witwe und den Waisen (§ 45) eine
blatt I S. 1365), zuletzt geändert durch das Sozial- Witwen- und Waisenbeihilfe zu gewähren,
gesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezem- wenn der Schwerbeschädigte durch die Folgen
ber 1975 (Bundesgesetzbl. I S,. 3015), wird wie folgt der Schädigung gehindert war, eine entspre-
geändert: chende Erwerbstätigkeit in vollem Umfang
auszuüben und dadurch die Versorgung seiner
1. In § 11 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender neuer HinterbÜebenen nicht unerheblich beeinträch-
Satz eingefügt: tigt worden ist. Diese Voraussetzung gilt als
„Eine Badekur soll nicht vor Ablauf von zwei erfüllt, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt
Jahren nach Durchführung einer solchen Maß- seines Todes Anspruch auf die Beschädigten-
nahme oder einer Kurmaßnahme, deren Kosten rente eines Erwerbsunfähigen, wegen nicht
3120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teiil I
nur vorübergehender Hilflosigkeit Anspruch 1. Januar 1976 bindend berücksichtigt worden ist, ist
auf eine Pflegezulage oder mindestens fünf abweichend von § 30 Abs. 5 des Bundesversor-
Jahre Anspruch auf einen Berufsschadensaus- gungsgesetzes weiterhin das um diesen Nachscha-
gleich hatte; § 40 a Abs. 3 Satz 2 gilt. Eine den geminderte derzeitige Bruttoeinkommen maß-
Witwen- und Waisenbeihilfe steht den Hin- gebend.
terbliebenen von Schwerbeschädigten, die im (3) § 48 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in
Zeitpunkt ihres Todes einen Anspruch auf der durch § 1 Nr. 5 geänderten Fassung gilt nur,
Rente nach einer Minderung der Erwerbs- wenn der Beschädigte nach Inkrafttreten dieser
fähigkeit um 50 bis 90 vom Hundert hatten, Neufassung gestorben ist, es sei denn, daß durch
nicht zu, wenn das monatliche Bruttoeinkom- diese Neufassung ein neuer Anspruch begründet
men wird.
der Witwe ein Zwölftel,
der Halbwaise ein Vierundzwanzigstel, Artikel 3
der Vollwaise ein Achtzehntel Neuiassung der Gesetze
des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a genannten Be-
messungsbetrages übersteigt." Der zuständige Bundesminister wird ermächtigt,
die in diesem Gesetz angesprochenen Gesetze
b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen. unter Berücksichtigung der Änderungen bekannt zu
geben, dabei die Paragraphenfolge zu ändern und
6. Dem§ 89 wird folgender Absatz 3 angefügt: Unstimmigkeiten des Wortlauts zu· beseitigen.
,, (3) Kommt eine laufende Leistung als Aus-
gleich im Sinne des Absatzes 1 in Betracht, so Artikel 4
ist eine Zahlung für Zeiträume vor dem Monat,
in dem der Bescheid für die Verwaltungsbehörde Berlin-Klausel
bindend wird, ausgeschlossen." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1
und 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
§ 2 vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
(1) Geldleistungen nach § 27 a Abs. 3 Satz 3 des Land Berlin.
Bundesversorgungsgesetzes können nur bis zum
31. Dezember 1976 gewährt werden; dies gilt nicht, Artikel 5
wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten
dem erstmaligen Eintreffen des Berechtigten im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes gestellt wird oder § 1
wenn die Wohnung eines Schwerbeschädigten mit
Rücksicht auf Art und Schwere der Schädigung Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft, so-
besonderer Ausgestaltung oder baulicher Verände- weit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.
rung bedarf.
(2) Sofern bei der Ermittlung des derzeitigen § 2
Bruttoeinkommens ein Nachschaden im Sinne des Abweichend von § 1 tritt Artikel 1 § 1 Nr. 16 am
§ 30 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes vor dem 1. Dezember 1975 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 144 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1975 3121
Verordnu.ng
über die Höhe dler Bei.träge d.er Binnenscbi.ffahrt im Haushaltsjahr 1976
Vom 15. Dezember 1975
Auf Grund des § 31 d Abs. 2 des Gesetzes über
den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969 (Bun-
desgesetzbL I S. 65), geändert durch Artike] 275 des
E~inführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2.
März 1974 (BundesgesetzbL I S. 469, 625), wird nach
Anhörung der Verbände der fünnenschfffahrt ver-
ordnet:
§ 1
Die Höhe der Beiträge der Schiffahrttrefüenden
nach § 31 d des Gesetzes über den ge-vverbHchen
Binnenschiffsverkehr beträgt für das Haushaltsjahr
]976 0,19 vom Hundert des von ihnen für jede Ver-
vereinnahmten EntgeHs.
§2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
]eHungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
b]a.U I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
über den gewerbfü:hen Binnenschiffsverkehr auch
im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung üHt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Bonn, den ] 5. Dezember 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
3122 Bunde sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
Vom 16. Dezember 1975
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 1. In Artikel 1 Nr. 9 wird Buchstabe a gestrichen
Buchstabe a, Nr. 3 und Nr. 4 Buchstabe c des Eich- und werden in Buchstaben b die Worte „Der neue
11
gesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 159), Absatz 3" durch die Worte „Absatz 4 ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. Au- 2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, a) In den Absätzen 3 und 5 wird die Jahreszahl
Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesmini- „ 1976" jeweils durch die Jahreszahl „1978 11
ster für Jug(~nd, Familie und Gesundheit mit Zu- ersetzt.
stimmung des Bundesrates verordnet: b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Fertigpackungen mit nichtflüssigen Schuh-
Artikel 1 und Lederpflegemitteln sowie Fertigpackun-
Die Fertigpackungsverordnung vom 16. Dezember gen mit Bohnerwachs dürfen noch. bis zum
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2000), zuletzt geändert 1. Januar 1978 mit einer Füllmengenkenn-
durch die Zweite Verordnung zur Änderung der zeichnung nach Volumen in den Verkehr ge-
Fertigpackungsverordnung vom 19. Dezember 1974 bracht werden."
(Bundesgesetzbl. I S. 3706), wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. In § 25 Abs. 4 wird die Jahreszahl 11 1976" jeweils
durch die Jahreszahl 1977" ersetzt.
11 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. In Anlage 3 Buchstabe A Nr. 1 und 3 wird die blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 42 des Eichgesetzes
Jahreszahl „ 1975" jeweils durch die Jahreszahl auch im Land Berlin.
,, 1977 ersetzt.
11
Artikel 2 Artikel 4
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Fertig- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
packungsverordnung wird wie folgt geändert: kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1e c h t
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