3047
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1975 1 Nr.142
Tdg Inhalt Seite
15.12.75 Neufassung des Gerichtskostengesetzes 3047
:160-1 .
Hinweis auf andere VerkündungsbläUer
R<'d1 lsvorsdni i l<in d('r EuropJischen GE\meinschaften .......................... . 3081
Bekanntmachung
der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
Vom 15. Dezember 1975
Auf Grund des Artikels 5 § 4 des Gesetzes zur 4. § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des
Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der
über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesge- Bundesrepublik Deutschland und dem König-
bührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vor- reich der Niederlande über die gegenseitige An-
schriften vom 20. August J 975 (Bundesgesetzql. I erkennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent-
S. 2189) wird nachslehend der Wortlaut des Ge- scheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil-
richtskostengesetzes vom 18. Juni 1878 (Reichsge- und Handelssachen vom 15. Januar 1965 (Bun-
setzbl. S. 141) in der ab 15. September 1975 geÜen- desgesetzbl. I S. 17) i. V. m. der Bekanntma-
den Fassung lwkanntrJernacht. Diese Fassung ergibt chung vom l 1. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
sich aus s. 1040),
1. der im Bundesgesetzblatt Teil Ilf, Gliederungs- 5. Artikel 2 § 3 des Gesetzes zur Änderung der
nummer 360-1, veröffenllichten bereinigten Fas- Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und
. sung des Gesetzes anderer Gesetze vom 30. Juni 1965 (Bundesge-
nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Geset- setzbl. I S. 577),
zes über die Sammlung des Bundesrechts vom 6. Artikel 42 des Einführungsgesetzes zum Gesetz
10. Juli 1958 (Bunclesgesetzbl. I S. 437) und des über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
§ 3 des Gesetzes über den Abschluß der Samm- (Bundesgesetzbl. I S. 503),
lung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 7. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vor-
(Bundesgesetzbl. I S. 1451), schriften des Justizkostenrechts vom 28. Dezem-
2. Artikel III Nr. 7 des Zweilen Gesetzes zur Än- ber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1458),
derung mietrechtl icher Vorschriften vom 8. Artikel 48 des Ersten Gesetzes zur Reform des
14. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 457), Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
3. Artikel 13 Nr. l des Gesetzes zur Änderung der s. 645),
Strafprozeßordnung und des Gerichtsverf as- 9. Artikel 9 des Gesetzes über die rechtliche Stel-
sungsgesetzes vom 19. Dezember 1974 (Bundes- lung der nichtehelichen Kinder vom 19. August
gesetzhl. I S. 1067), 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1243),
3048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
1!0. Artikel 2 § 10 des Gesetzes zur Änderung des 13. Artikel 116 des Einführungsgesetzes zum Straf-
Rechtspflegergesetzes, des Beurkundungsgeset- gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
zes und zur Umwandlung des Offenbarungs- s. 469),
eides in eine eidesstattliche Versicherung vom 14. Artikel 7 Nr. I des Ersten Gesetzes zur Reform
27. Juni 1970 (Bundesgcsetzbl. I S. 911), des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 3393),
l l. § 37 des Gesetzes über das Verfahren bei der
Einzahlung und Verteilung der Haftungssumme 15. Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe d des Gesetzes zur
zur Beschränkung der Reederhaftung vom Entlastung der Landgerichte und zur Vereinfa-
chung des gerichtlichen Protokolls vom 20. De-
21. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 953) i. V. m.
zember 1974 (BundesgesetzbL I S. 3651),
der Bekanntmachung vom 21. März 1913 (Bun-
desgesdzbl. l S. 267), 16. Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des
Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli
] 2. § 37 des Gesetzes zur Ausführung des Uberein- 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863),
kommens vom 27. September 1968 über die ge- 17. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Ge-
richtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung richtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han- der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenord-
delssachen vom 29. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I nung für Rechtsanwälte und anderer Vorschrif-
S. 1328) i. V. m. der Bekanntmachung vom ten vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I
] 2. Januar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 26), s. 2189).
Bonn, den 15. Dezember 1975
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erke 1
Nr. 142 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975 3049
Gerichtskostengesetz
Ubersicht
Erster Abschnitt Vierter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften §§ Strafsachen §§
Gellungsbcreich 1 Grundlage der Gebührenbemessung .............. . 40
Kostenfreiheit ................................... . 2 Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe oder einer
Sicherstellung und Vorauszahlung ................ . 3 Einheitsstrafe 41
Kostenansatz .................................... . 4 Mehrere Angeschuldigte ......................... . 42
Erinnerung, Beschwerde .......................... . 5
43
Wiederaufnahme des Verfahrens ................. .
Beschwerde gegen Anordnung eines Vorschusses oder
Zurücknahme des Strafantrages ................... . 44
einer Vorauszahlung ............................. . 6
Nachforderung .................................. . 7 Verurteilung im Privatklageverfahren ............ . 45
Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sach- Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens ..... . 46
behandlung ..................................... . 8 Vollstreckung in das Vermögen ................... . 47
Verweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Fünfter Abschnitt
flöhe der Kosten 11
Gerichtliche Verfahren
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 48
Zweiter Abschnitt
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren
vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Sechster Abschnitt
und Finanzgerichtsbarkeit Kostenzahlung und Kostenvorschuß
Wertberechnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 12 Kostenschuldner in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
Wertberechnung in Vl~rfohren vor Gerichten der Ver- in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsge-
waltungsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit .. 13 richtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit ........ . 49
Wertberf~chnung in Berufungs- und Revisionsver- Kostenschuldner im Konkursverfahren ............ . 50
fahren .......................................... . 14 Kostenschuldner im Vergleichsverfahren .......... . 51
Zeitpunkt der Wertberechnung ................... . 15 Kostenschuldner im seerechtlichen Verteilungsver-
Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhällnisse ... . 16 fahren .................................... • • • • • • • 52
Wiederkehrende Leistungen ...................... . 17 Kostenschuldner im Zwangsversteigerungs- und
Stufenklage ..................................... . 18 Zwangsverwaltungsverfahren .................... . 53
Klage und Widerklage, wechselseitige Rechtsmittel, Sonstige Kostenschuldner ........................ . 54
Aufrechnung, Hilfsanspruch ...................... . 19 Auslagenschuldner in besonderen Fällen .......... . 55
Arreste, einstweilige Verfügungen, einstweilige An- Schul.dner der Schreibauslagen .................... . 56
ordnungen ...................................... . 20 Erlöschen der Zahlungspflicht .................... . 57
Teile des Streitgegenstandes ..................... . 21 Mehrere Kostenschuldner ........................ . 58
Nebenforderungen ............................... . 22 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen ..... . 59
Angabe des Wertes .............................. . 23 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen
Wertfestsetzung für die Zuständigkeit des Prozeß- Fällen .......................................... . 60
gerichts oder die ZuHissigkeit des Rechtsmittels ... . 24 Fälligkeit der Gebühren .......................... . 61
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ......... . 25 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ..... . 62
Schätzung des Wertes ............................ . 26 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fällig-
Einmalige Erhebung der Gebühren ................ . 27 keit der Auslagen ............................... . 63
Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangs- Fälligkeit der Schreibauslagen .................... . 64
verwaltung ..................................... . 28 Vorauszahlung und Vorschuß in Verfahren vor den
Zwangsversteigerung ............................ . 29 ordentlichen Gerichten ........................... . 65
Zwangsverwaltung .............................. . 30 Vorschuß im Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-
Schiffe, Schiffsbauwerke, Luftfahrzeuge und grund- waltungsverfahren ............................... . 66
stücksgleiche Rechte ............................. . 31 Vorschuß in Strafsachen .......................... . 61
Zwangsliquidation einer Bahneinheit .............. . 32 Auslagenvorschuß ........................... • • • • • 68
Zurückverweisung ............................... . 33 Fortdauer der Vorschußpflicht .................... . 69
Verzögerung des Rechtsstreits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Siebenter Abschnitt
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses,
Forst- und Feldrügesachen ...................... • • 70
Konkursverfahren, seerechtliches Verteilungsverfahren
Anwendung anderer Kostenvorschriften ........... . 71
Entsprechend anzuwendende Vorschriften . . . . . . . . . . 35
Rechnungsgebühren .............................. . n
Wertberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Wertberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Anlage t (zu§ 11 Abs. 1)
Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Seerechtliches Verteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Anlage 2 (zu§ 11 Abs. 2]
3050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975. Teil I
Erster Abschnitt §3
Allgemeine Vorschriften Sicherstellung und Vorauszahlung
In weiterem Umfang als die Prozeßordnung~n und
§ 1
dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der
Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der
Geltungsbereich Kosten nicht abhängig gemacht werden.
(1) Für das Verfahren
a) vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivil- §4
prozeßordnung, der Konkursordnung, der Ver- Kostenansatz
gleichsordnung, der Seerechtlichen Verteilungs- (1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen
ordnung, dem Gesetz über die Zwangsversteige- Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
rung und die Zwangsverwaltung, der Strafpro- keiten werden angesetzt
zeßordnung und dem Gesetz über Ordnungswid- 1. die Kosten der ersten Instanz bei dem Gericht,
rigkeiten, bei dem das Verfahren erster Instanz anhängig
b) vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbar- ist oder zuletzt anhängig war,
keit nach der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem
c) vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit Rechtsmittelgericht.
nach der Finanzgerichtsordnung · Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem er-
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach suchten Gericht entstanden sind.
diesem Gesetz erhoben. (2) Ist in Strafsachen oder in gerichtlichen Ver-
(2) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen im fahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Arbeitsgerichtsgesetz gelten die Vorschriften dieses eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsan-
Gesetzes über die Erhebung von Kosten für Verfah- waltschaft zu vollstrecken oder in Jugendgerichts-
ren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivil- sachen eine Vollstreckung einzuleiten, so werden
prozeßordnung auch für Verfahren vor den Gerich- die Kosten angesetzt
ten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsge- 1. in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren
setz. nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bei
der Staatsanwaltschaft,
§2
2. in Jugendgerichtssachen bei dem Amtsgericht,
Kostenfreiheit dem der Jugendrichter angehört, der die Voll-
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten streckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendge-
und den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit sind richtsgesetzes).
von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und Im übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren
die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des bei dem Gericht des ersten Rechtszuges angesetzt.
Bundes oder eines Landes verwalteteµ öffentlichen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem
Anstalten und Kassen. Bundesbahn und Bundespost Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesge-
sind von der Zahlung der Auslagen nicht befreit. richtshof angesetzt. ,
(2) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch (3) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg
die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche
und den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit eine Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gericht-
sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten lichen Entscheidung über den Kostenansatz eine
gewährt ist, bleiben in Kraft. Landesrechtliche Vor- Entscheidung, durch die der Streitwert anders fest-
schriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen gesetzt wird, so kann der Kostenansatz ebenf a1ls
eine sachliche oder persönliche Befreiung von Ko- berichtigt werden.
sten gewähren, bleiben unberührt. §5
(3) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichts- Erinnerung, Beschwerde
barkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden (1) Uber Erinnerungen des Kostenschuldners und
bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet
über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind
Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt
unberührt. worden, so ist das Gericht der ersten Instanz zu-
(4) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, ständig. War das Verfahren in erster Instanz bei
Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Ko- mehreren Gerichten anhängig, so ist das Gericht,
sten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zu-
zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, soweit ein von ständig, als Kosten bei den anderen Gerichten ange-
Kosten Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt. setzt worden sind.
Nr. l 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975 3051
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung (2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange
können der Kostenschuldner und die Staatskasse nicht das Gericht entschieden hat, können Anord-
Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwer- nungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen
degegenstandes einhundert Deutsche Mark über- werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anord-
steigt. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichts- nung kann nur im Verwaltungsweg geändert wer-
hof des Bundes ist nicht zulässig. Abweichend hier- den.
von steht den Beteiligten gegen den Beschluß eines
§9
Finanzgerichts die Beschwerde an den Bundesfi-
nanzhof zu, wenn eine der VoraussE!tzungen des Verweisungen
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder
vorliegt. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist ge- ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstin-
bunden. Das Gericht, das über die Erinnerung ent- stanzliches Gericht desselben oder eines anderen
schieden hat, kann der Beschwerde abhelfen. Im Zweiges der Gerichtsbarkeit, so ist das frühere erst-
übrigen sind die für die Beschwerde in der Haupt- instanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor
sache geltenden Verfahrensvorschriften anzuwen- dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
den. Eine weitere Beschw(~rdc findet nicht statt.
(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Ge-
(3) Erinnerung und l3esch werde können zu Proto- richts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gege-
koll der Geschäftsstelle oder schriftlich, auch ohne ben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist,,
Mitwirkung eines Bevollmächtigten, eingelegt wer- werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf
den. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Der verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder
Vorsitzende kann auf Antrag oder von Amts wegen rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung
die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise an- trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.
ordnen.
(4) Das Verfahren über die Erinnerung und über § 10
die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet. Verjährung
§6 (1) Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren
Beschwerde gegen Anordnung eines Vorschusses in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
oder einer Vorauszahlung dem das Verfahren durch rechtskräftige Entschei-
Gegen den Beschluß, durch den die Tätigkeit des dung über die Kosten, durch Vergleich oder in son-
Gerichts auf Grund dieses Gesetzes von der Zah- stiger Weise beendet ist.
lung eines Kostenvorschusses oder von einer Vor- (2) Ansprüche auf Rückerstattung von Kosten
auszahlung abhängig gemacht wird, und wegen der verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalender-
Höhe des Vorschusses oder der Vorauszahlung fin- jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die
det die Beschwerde statt, auch wenn der Wert des Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem im Ab-
Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.
Mark nicht übersteigt. § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 7 und
(3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des
Abs. 4 ist anzuwenden.
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Ver-
§7 jährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt
Nachforderung Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von
Kosten wird auch durch die Aufforderung zur Zah-
VVegen irrigen Ansatzes dürfen Kosten nur nach-
lung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte
gefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem
Stundung unterbrochen. Ist der Aufenthalt des
Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalen-
Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustel-
derjahres, nachdem die Entscheidung Rechtskraft
lung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten
erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erle-
bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter
digt hat, mitgeteilt worden ist. Ist die Wertfestset-
zwanzig Deutsche Mark wird die Verjährung nicht
zung geändert worden, so genügt es, wenn der be-
unterbrochen.
richtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Mo-
nate nach der Anderung der Wertfestsetzung mitge- § 11
teilt worden ist. Höhe der Kosten
§8
(1) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis
Nichterhebung von Kosten
der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
wegen unrichtiger Sachbehandlung
(2) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der
Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts ande-
Sache nicht entstanden wären, werden nicht erho-
res bestimmt ist Die Gebühr bestimmt sich nach
ben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine
der Tabelle der Anlage 2 zu diesem Gesetz.
von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Ter-
mins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden (3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zehn
sind. Für abweisende Bescheide sowie bei Zurück- Deutsche Mark. Dies gilt nicht für das durch die
nahme eines Antrags kann von der Erhebung von Geschäftsstelle an die Post gerichtete Ersuchen um
Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf un- Bewirkung einer Zustellung (§ 196 ZPO). Pfennigbe-
verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder träge werden auf volle zehn Deutsche Pfennig auf-
rechtlichen Verhältnisse beruht. gerundet.
3052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Zweiter Abschnitt (2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streit- .
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, gegenstandes der ersten Instanz begrenzt. Das gilt
Verfahren vor Gerichten nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
der Verwaltungsgerichtsbarkeit § 15 Abs. 1 bleibt unberührt.
und Finanzgerichtsbarkeit
§ 15
§ 12
Zeitpunkt der Wertberechnung
Wertberechnung
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (1) Ist der Wert des Streitgegenstandes bei Been-
(1) Für die! Wertberechnung in bürgerlichen digung der Instanz höher als zu Beginn der Instanz,
Rechtsstreitigkeiten fJPlten die §§ 3 bis 9 der Zivil- so ist den in der Instanz entstandenen Gebühren der
prozeßordnung und § 148 der Konkursordnung, so- höhere Wert zugrunde zu legen.
weit in den folgenden Vorschriften nichts anderes (2) In der Zwangsvollstreckung ist für die Wert-
l)estimmt ist. berechnung der Zeitpunkt der die Zwangsvollstrek-
(2) Jn nichl.vermögensrecllllichen Streitigkeiten kung einleitenden Prozeßhandlung entscheidend.
ist der Wert des Streitgegenstandes unter Berück-
sichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbe- § 16
sondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse
der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. In Ehe- (1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-,
sachen ist für die Einkommensverhältnisse das in Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses strei-
drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehe- tig, so ist der Betrag des auf die streitige Zeit ent-
leute einzusetzen. ln Kindschaftssachen ist von fallenden Zinses und, wenn der einjährige Zins ge-
einem Wert von 4 000 Deutsche Mark auszugehen. ringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung
Der Wert darf nicht über 2 Millionen Deutsche maßgebend.
Mark und nicht unter 600 Deutsche Mark, in Ehe- (2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht-
sachen jedoch nicht unler 4 000 Deutsche Mark, an- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung
genommen werden. eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen An- verlangt, so ist ohne Rücksicht darauf, ob über das
spruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrecht- Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht,
licher Anspruch verbunden, so ist nur ein An- der für die Dauer eines Jahres zu entrichtende Zins
spruch, und zwar der höhere, maßgebend. maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein ge-
ringerer Streitwert ergibt. Verlangt ein Kläger die
§ 13 Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen
Wertberechnung in Verfahren vor Gerichten Rechtsgrund, so ist der Wert der Nutzung eines
der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Jahres maßgebend.
Finanzgerichtsbarkeit (3) Werden der Anspruch auf Räumung von
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwal- Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 556 a,
tungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit 556 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung
ist der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vor- des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in
schriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers demselben Prozeß verhandelt, so werden die Werte
für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Er- nicht zusammengerechnet.
messen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- (4) Bei Ansprüchen nach den §§ 556 a, 556 b des
und Streitstand hierfür keine genügenden Anhalts- Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechts-
punkte, so ist ein Streitwert von 4 000 Deutsche mittelinstanz der für die erste Instanz maßgebende
lvfork anzunehmen. Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer
(2) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte geringer ist.
Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Ver- § 17
waltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend. Wiederkehrende Leistungen
(3) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Ver- (1) Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetz-
fdhren der Prsten Instanz beantragt hat. lichen Unterhaltspflicht ist der Jahresbetrag der
wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn
§ 14 nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen
Wertberechnung geringer ist. Wird auf Leistung des Regelunterhalts
in Berufungs- und Revisionsverfahren geklagt (§§ 642, 642 d der Zivilprozeßordnung), so
(1) Im Berufungs- und Rev isionsverfahren be- ist der Jahresbetrag auf der Grundlage des Regel-
stimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des bedarfs nach freiem Ermessen zu bestimmen.
RechtsmiÜeJklägers. Endet das Verfahren, ohne daß (2) Wird wegen der Tötung eines Menschen oder
solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wegen der Verletzung des Körpers oder der Ge-
wenn eine Frist für die Berufungs- oder Revisions- sundheit eines Menschen Schadensersatz durch Ent-
begründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser richtung einer Geldrente verlangt, so ist der fünf-
Frist Berufungs- oder Revisionsanträge nicht einge- fache Betrag des einjährigen Bezuges maßgebend,
reicht, so ist die Beschwer maßgebend. wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Lei-
Nr. 142 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975 3053
slungcn geringer isl. Dies gilt nicht bei Ansprüchen nichtehelichen Kind zu regeln, so wird der Wert des
aus <~inem VertrdfJ, der auf Leistung einer solchen Rechts auf Unterhalt nach dem dreimonatigen
Rente gerichtel ist. Bezug berechnet. Im Verfahren nach § 627 b der Zi-
(3) Bei Ansprüchen auf wiederkehrnnde Leistun- vilprozeßordnung ist der Betrag des sechsmonatigen
gen aus einem üflentlich-rechtlichen Dienst- oder Bezuges maßgebend. In einem Verfahren nach § 19
Amt.sverh~iltnis, <~iner Dienstpflicht oder einer Tä- der Verordnung über die Behandlung der Ehewoh-
tigkeit, die an Südle einer gcset.zl ichen Dienstpflicht nung und des Hausrats nach der Scheidung be-
geleistd werden kann, sowie bei Ansprüchen von stimmt sich der Wert, soweit die Benutzung der
Arbeitnehmern crnf wiederkehrende Leistungen ist Ehewohnung zu regeln ist, nach dem dreimonatigen
der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Mietwert, soweit die Benutzung des Hausrats zu re-
Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbe- geln ist, nach § 3 der Zivilprozeßordnung.
trag der geforderten Lcistun~Jen geringer ist. (3) Im Verfahren über einen Antrag auf Erlaß,
(4) Rückslünde i.!Lls der Zci 1. vor der Einreichung Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen
dt~r Klaqe werden dem Slreil.wert hinzugerechnet. Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsord-
nung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung und in
Verfahren nach § 80 Abs. 5 bis 7 der Verwaltungs-
§ 18
gerichtsordnung oder § 69 Abs. 3, 4 der Finanzge-
Stufenklage richtsordnung bestimmt sich der Wert nach § 13
Wird mi l der Klag<) auf Rechnungslegung oder Abs. 1.
auf Vorlegung eines Vcrmö9ensverzeichnisses oder § 21
auf Abgabe einer eidesstattlich(~n Versicherung die
Teile des Streitgegenstandes
Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was
der Beklagte aus dem 1/,ugnmde liegenden Rechts- (1)' Für Handlungen, die einen Teil des Streitge-
verhältnis schuldet, so ist für die Wertberechnung genstandes betreffen, sind die Gebühren nur nach
nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar dem Wert dieses Teils zu berechnen.
der höhere, maßgebend. (2) Sind von einzelnen Wertteilen in derselben
Instanz für gleiche Handlungen Gebühren zu be-
§ 19 rechnen, so darf nicht mehr erhoben werden, als
Klage und Widerklage, wechselseitige Rechtsmittel, wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wert-
Aufrechnung, Hilfsanspruch teile zu berechnen wäre.
(1) Soweit Klage und Widerklage, die nicht in ge- (3) Sind für Teile des -Gegenstandes verschiedene
trennten Prozessen verhandelt werden, denselben Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren
Streitgegenstand betreffen, sind die Gebühren nach für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem
dem einfachen Wert dieses Gegenstandes zu be- Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Ge-
rechnen. Soweit beide Klagen nicht denselben bührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht
Streitgegenstand betreffen, sind die Gegenstände überschritten werden.
zusammenzurechnen. § 22
(2) Das gleiche gilt für wechselseitig eingelegte Nebenforderungen
Rechtsmittel, die nicllt. in gdrennten Prozessen ver-
handelt werden. (1) Bei Handlungen, die außer dem Hauptan-
spruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Ko-
(3) Macht der Beklagte hilf sweise die Aufrech-
sten als Nebenforderungen betreffen, wird der Wert
nung mit einer bestrittenen Gegenforderung gel-
der Nebenforderung nicht berücksichtigt.
tend, so erhöht sich der Streitwert um den Wert der
Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige (2) Bei Handlungen, die Früchte, Nutzungen, Zin-
Entscheidung über sie ergeht. Bei einer Erledigung sen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den
des Rechtsstreits durch Vergleich gilt Satz 1 ent- Hauptanspruch betreffen, ist der Wert der Neben-
sprechend. forderungen maßgebend, soweit er den Wert des
(4) Der höhere Wert. eines hilfsweise geltend ge-
Hauptanspruchs nicht übersteigt.
machten Anspruchs ist maßgebend, wenn über ihn (3) Bei Handlungen, welche die Kosten des
entschieden wird; sonst bleibt dieser Anspruch Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch· betreffen, ist
außer Betracht. der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den
Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
§ 20
Arreste, einstweilige Verfügungen,
§ 23
einstweilige Anordnungen
Angabe des Wertes
(1) Im Verfahren über t!inen Antrag auf Anord-
nung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes (1) Bei jedem Antrag ist der Wert des Streitge-
oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich genstandes, sofern dieser nicht in einer bestimmten
der Wert nach§ 3 der Zivilprozeßordnung. Geldsumme besteht oder sich aus früheren Anträ-
gen ergibt, und auf Erfordern auch der Wert eines
(2) 1st in einem Verfahren nach § 627 der Zivil-
Teils des Streitgegenstandes schriftlich oder zu Pro-
prozeßordnung die Unterhaltspflicht der Ehegatten
tokoll der Geschäftsstelle anzugeben.
oder in einem Verfahren nach § 641 d der Zivilpro-
zeßordnung die Unterhaltspflicht gegenüber einem (2) Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.
3054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 24 § 21
Wertfestsetzung Einmalige Erhebung der Gebühren
für die Zuständigkeit des Prozeßgerichts
oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels Die Gebühr für das Verfahren im allgemeinen
und die Gebühr für eine Entscheidung werden in
Ist der Streitwert für die Entscheidung über die jeder Instanz hinsichtlich eines jeden Teils des
Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder die Zulässig- Streitgegenstandes nur einmal erhoben.
keit des Rechtsmittels festgesetzt, so ist die Festset-
zung auch für die Berechnung der Gebühren maßge- § 28
bend. Die §§ 14 bis 20 bleiben unberührt.
Anordnung der Zwangsversteigerung
und Zwangsverwaltung
§ 25
(1) Ist der Antrag auf Anordnung der Zwangsver-
Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren steigerung oder Zwangsverwaltung eines Grund-
stücks von einem Gläubiger gestellt, so bestimmt
(1) Soweit eine Entscheidung nach § 24 Satz
sich der Wert für die Entscheidung über den Antrag
nicht ergeht oder nach § 24 Satz 2 nicht bindet, und für die Entscheidung über den Beitritt nach
setzt das Prozeßgericht den Wert durch Beschluß dem Betrag der vollstreckbaren Forderung, höch-
fest, wenn dies eine Partei, ein Beteiligter oder die stens jedoch nach dem letzten Einheitswert des
Staatskasse beantragt oder das Gericht es für ange- Grundstücks, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr
messen erachtet. Der Antrag kann zu Protokoll der bereits festgestellt ist. Weicht der Gegenstand des
Geschäftsstelle oder schriftlich, auch ohne Mitwir- Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung
kung eines Bevollmächtigten, gestellt werden. Die wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge be-
Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getrof- stimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeit-
fen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Haupt- punkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesent-
sache oder wegen der Entscheidung über den Streit- lich verändert, so ist höchstens der nach freiem Er-
wert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung messen auf der Grundlage des Einheitswerts ermit-
in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem telte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht
Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert wer- nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft
den. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Mo- über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen. Wird
naten zulässig, nachdem die Entscheidung in der der Antrag wegen eines Teils der Forderung ge-
stellt, so ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es
Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren
sich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes
sich anderweitig erledigt hat.
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsver-
(2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde waltung zu befriedigenden Anspruch handelt, sowie
statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes im Verfahren der Zwangsverwaltung.
einhundert Deulsche Mark übersteigt; § 5 Abs. 2 (2) In anderen als den in Absatz 1 bestimmten
Satz 2, 3, 5 bis 7 und Abs. 3 Satz l ist anzuwenden. Fällen ist die Hälfte des Einheitswerts maßgebend.
Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn das Dies gilt auch, wenn ein Gläubiger eines Miteigen-
Rechtsmittelgericht den Beschluß erlassen hat. Sie tümers die Zwangsversteigerung zum Zwecke der
ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in Absatz 1 Aufhebung der Gemeinschaft betreibt.
Satz 4 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der
Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser § 29
Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb
eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit- Zwangsversteigerung
teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt wer- (1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstük-
den. ken sind die Gebühren für das Verfahren im allge-
(3) Das Verfahren über die Beschwerde ist gebüh- meinen bis zur Bestimmung des ersten Versteige-
renfrei. Kosten werden nicht erstattet. rungstermins, für die Bestimmung des Versteige-
rungstermins und das weitere Verfahren sowie für
die Abhaltung des Versteigerungstermins von dem
§ 26 gemäß § 74 a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangs-
Schätzung des Wertes versteigerung und die Zwangsverwaltung festge-
setzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert
Wird eine Abschätzung durch Sachverständige nicht festgesetzt, so ist der Einheitswert maßge-
erforderlich, so ist in dem Beschluß, durch den der bend; § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Wert festgesetzt wird (§ 25), über die Kosten der
(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags
Abschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das
ganz oder teilweise der Partei auferlegt werden, der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts
welche die Abschätzung durch Unterlassen der ihr der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen-
obliegenden Wertangabe, durch unrichtige Angabe bleibenden Rechte. Im Falle der Zwangsversteige-
des Wertes, durch unbegründetes Bestreiten des an- rung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert
gegebenen Wertes oder durch eine unbegründete sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erste-
Beschwerde veranlaßt hat. hers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Ge-
Nr. 142 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975 3055
samthandeigentu m ist jeder Mitberechtigte wie ein Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweis-
Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils einreden, die früher vorgebracht werden konnten,
anzusehen. verzögert worden, so kann das Gericht dem Kläger
oder dem Beklagten von Amts wegen eine beson-
(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren be-
dere Gebühr in Höhe einer Gebühr auferlegen. Die
stimmt sich nach Absatz 2. Der Erlös aus einer ge-
Gebühr kann bis auf ein Viertel ermäßigt werden.
sonderten Versteigerung oder sonstigen Verwer-
tung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteige- Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter
stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigela-
rung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerech-
dene, der Oberbundesanwalt und der Vertreter des
net.
öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.
(4) Sind mehrere Gegenslände betroffen, so ist der
Gesamtwert maßgebend. (2) Gegen den Beschluß findet die Beschwerde
statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird
einhundert Deutsche Mark übersteigt. § 5 Abs. 2
die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von
Satz 2 bis 7, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ist anzuwen-
jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfal-
den.
lenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemein-
schaft gilt als ein Erstehcr.
Dritter Abschnitt
§ 30 Vergleichsverfahren
zur Abwendung des Konkurses,
Zwangsverwaltung
Konkursverfahren,
Die Gebühr für die Durchführung des Zwangsver- seerechtliches Verteilungsverfahren
waltungsverfahrens bestimmt sich nach dem Ge-
samtwert der Einkünfte. § 35
Entsprechend anzuwendende Vorschriften
§ 31
Für die Gebühren im Vergleichsverfahren zur Ab-
Schiffe, Schiffsbauwerke, Luftfahrzeuge
wendung des Konkurses, im Konkursverfahren und
und grundstücksgleiche Rechte im seerechtlichen Verteilungsverfahren gelten die
Die §§ 28 bis 30 gelten entsprechend für die §§ 22, 23, 25., 26 dieses Gesetzes und § 3 der Zivil-
Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwer- prozeßordnung entsprechend.
ken und Luftfahrzeugen sowie für die Zwangsver-
steigerung oder die Zwangsverwaltung von Rech- § 36
ten, die den Vorschriften der Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen unterliegen, ein-
Wertberechnung
schließlich der unbeweglichen Kuxe. (1) Die Gebühr für das Vergleichsverfahren zur
Abwendung des Konkurses wird nach dem Betrag
§ 32 der Aktiven (§ 5 der Vergleichsordnung) zur Zeit
der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Ver-
Zwangsliquidation einer Bahneinheit gleichsverfahrens erhoben. Gegenstände, die zur ab-
(l) Bei der Berechnung des Wertes für die Ent- gesonderten Befriedigung dienen, werden nur in
scheidung über den Antrag auf Eröffnung der Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrages
Zwangsliquidation einer Bahneinheit gilt § 28 ent- angesetzt.
sprechend. (2) Ubersteigt der Wert der Aktiven den Gesamt-
(2) Die Gebühr für das Verfahren best<immt sich betrag der Forderungen der am Verfahren beteilig-
nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahn- ten Gläubiger, so ist der Gesamtbetrag der Forde-
einheit. rungen maßgebend.
§33 § 37
Zurückverweisung Wertberechnung
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung
an das Gericht der unteren Instanz zurückverwie- des Konkursverfahrens und für die Durchführung
sen, so bildet das weitere Verfahren mit dem frühe- des Konkursverfahrens werden nach dem Betrag der
ren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 27 Aktivmasse erhoben. Gegenstände, die zur abgeson-
eine Instanz. derten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des
§ 34
für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt.
(2) Ist die Aktivmasse höher als die Schulden-
Verzögerung des Rechtsstreits
masse, so wird die Gebühr nach dem Betrag der
(1) Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozeß- Schuldenmasse erhoben.
ordnung durch Verschulden des Klägers, des Be-
klagten oder eines Vertreters die Vertagung einer (3) Für die Berechnung der Masse ist die Zeit der
mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung Beendigung des Verfahrens maßgebend.
eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung (4) Ist der Antrag auf Eröffnung des Konkursver-
nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits fahrens von einem Gläubiger gestellt, so wird die
durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach
3056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Be- (6) Wird im Strafverfahren oder im selbständigen
trag der Aktivmasse geringer ist, nach diesem Be- Verfahren nach den § § 440, 441, 444 Abs. 3 der
trag erhoben. Strafprozeßordnung
1. die Einziehung, der Verfall, die Vernichtung, die
§ 38
Unbrauchbarmachung oder die Abführung des
Beschwerden Mehrerlöses angeordnet oder
Bei der Beschwerde des Gemeinschuldners gegen 2. eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder
den Beschluß über die Eröffnung des Konkursver- eine Personenvereinigung festgesetzt,
fahrens (§ 109 der Konkursordnung) oder den Be- so wird wegen der Anordnung oder Festsetzung
schluß über die Bestätigung des Zwangsvergleichs einer dieser Rechtsfolgen eine Gebühr nur für das
(§§ 189, 230 Abs. 2, § 236 der Konkursordnung) gilt gegen dieses Erkenntnis gerichtete Rechtsmittel-
§ 37 Abs. 1 bis 3. Bei der Beschwerde eines sonsti- oder Wiederaufnahmeverfahren erhoben. Wird im
gen Antragstellers gegen die Abweisung des Eröff- Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeßordnung) der
nungsantrags gilt § 37 Abs. 4. Bei der Beschwerde Antrag verworfen, so gilt Satz 1 entsprechend.
eines Konkursgläubigers gegen den Beschluß über
die Bestätigung des Zwangsvergleichs bestimmt
§41
sich der Wert nach dem Betrag der Forderung unter
Berücksichtigung des Verhältnisses der Teilungs- Nadtträglkhe Bildung einer Gesamtstrafe
masse zur Schuldenmasse. oder einer Einheitsstrafe
(1) Wird auf Grund des § 55 Abs. 1 des Strafge-
§ 39 setzbuchs eine Gesamtstrafe gebildet, so bemißt sich
die Gebühr für das neue Verfahren nach dem Be-
Seerechtliches Verteilungsverfahren
trag, um den die Gesamtstrafe die früher erkannte
Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein
seerechtlichen Verteilungsverfahrens und für die Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach
Durchführung des Verteilungsverfahrens richten § 31 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes in ein neues
sich nach dem Betrag der festgesetzten Haftungs- Urteil einbezogen wird.
summe. Ist diese höher als der Gesamtbetrag der (2) In den Fällen des § 460 der Strafprozeßord-
Ansprüche, für deren Gläubiger das Recht auf Teil- nung und des § 66 des Jugendgerichtsgesetzes ver-
nahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt bleibt es bei den Gebühren für die früheren Ver-
wird, so richten sich die Gebühren nach dem Ge- fahren.
samtbetrag der Ansprüche.
§ 42
Mehrere Angeschuldigte
Vierter Abschnitt (1) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschul-
Strafsachen digte, so ist die Gebühr von jedem gesondert nach
Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe oder ange-
ordneten Maßregel der Besserung und Sicherung zu
§ 40 erheben.
Grundlage der Gebührenbemessung (2) Wird wegen derselben Tat eine der in § 40
Abs. 6 bezeichneten Nebenfolgen angeordnet, so
(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsge-
wird nur eine Gebühr erhoben. § 58 bleibt unbe-
bühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig
rührt.
erkannten Strafe.
§ 43
(2) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe von unbe-
stimmter Dauer bemißt sich ~ie Gebühr nach dem Wiederaufnahme des Verfahrens
im Urteil festgesetzten Mindestmaß. Bestimmt das Wird nach Anordnung der Wiederaufnahme des
Urteil das Mindestmaß nicht ausdrücklich, so wird Verfahrens (§ 370 Abs. 2 der Strafprozeßordnung)
das gesetzliche Mindestmaß zugrunde gelegt. das frühere Urteil aufgehoben, so gilt für die Ge-
(3) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bührenerhebung das neue Verfahren mit dem frühe-
erkannt, so ist die Zahl der Tagessätze der Dauer ren Verfahren zusammen als ein Rechtszug. Dies
der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entspre- gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das
chen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheits- sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373 a der
strafe. Strafprozeßordnung).
(4) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt er- § 44
kannt, so bestimmt sich die Gebühr nach der vor- Zurücknahme des Strafantrages
behaltenen Geldstrafe.
Das Gericht kann die Gebühr, die regelmäßig zu
(5) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge auch bei erheben ist, wenn das Verfahren nach Eröffnung
rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Bes- des Hauptverfahrens infolge Zurücknahme des An-
serung und Sicherung erhoben. Ist die Maßregel ne- trags, durch den es bedingt war, eingestellt wird,
ben einer Strafe angeordnet worden, so wird die herabsetzen oder beschließen, daß von der Erhe-
Gebühr gesondert berechnet. bung einer Gebühr abgesehen wird.
Nr. 142 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. D.ezember 1975 3057
§ 45 § 51
Verurteilung im Privatklageverfahr~n Kostenschuldner im Vergleichsverfahren
Für das Verfahren auf erhobene Privatklage gel- Im Vergleichsverfahren zur Abwendung des Kon-
ten, wenn der Beschuldigte zu einer Strafe verur- kurses ist Schuldner der Kosten der Vergleichs-
teilt wird, die §§ 40 bis 43. schuldner.
§ 46 § 52
Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens Kostenschuldner
im seerechtlichen Verteilungsverfahren
Wird die Wiederaufnahme eines Privatklagever-
fahrens auf Antrag des Privatklägers angeordnet, so Im seerechtlichen Verteilungsverfahren ist
ist, sofern auf eine höhere Strnfe erkannt wird, § 43 Schuldner der Kosten der Antragsteller.
Satz 1 anzuwenden.
§ 47
§ 53
Vollstreckung in das Vermögen
Kostenschuldner im Zwangsversteigerungs-
Für das Verfahren zur Vollstreckung einer Ent- und Zwangsverwaltungsverfahren
scheidung über einen aus der Straftat erwachsenen
vermögensrechtlichen Anspruch oder über Erstat- (1) Im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal-
tung von Kosten (§§ 406 b, 464 b der Strafprozeßord- tungsverfahren ist Schuldner der Gebühren für die
nung) werden Gebühren nach den Vorschriften für Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gesondert erhoben. Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung und
die Entscheidung über den Beitritt, für das Verfah-
ren der Zwangsversteigerung bis zur Bestimmung
Fünfter Abschnitt des Versteigerungstermins, für die Bestimmung des
Versteigerungstermins und das weitere Verfahren,
Gerichtliche Verfahren für die Abhaltung des Versteigerungstermins,
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten für das Verteilungsverfahren, für die Jahresgebühr
bei der Zwangsverwaltung, für die Entscheidung
§ 48 über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliqui-
Für das gerichtliche Verfahren nach dem Gesetz dation einer Bahneinheit und für das Verfahren bei
über Ordnungswidrigkeiten gelten § 40 Abs. 1, 6, der Zwangsliquidation selbst der Antragsteller, so-
§§ 42, 43 und 47 sinngemäß. weit die Gebühren nicht dem Erlös entnommen wer-
den können. Dies gilt auch für die im Verfahren
entstehenden Auslagen.
Sechster Abschnitt
(2) Schuldner der Kosten für die Erteilung des Zu-
Kostenzahlung und Kostenvorschuß schlags ist, vorbehaltlich des § 54 Nr. 3, nur der Er-
steher. Im Falle der Abtretung der Rechte aus den1
§ 49 Meistgebot oder der Erkl.ärung, für einen Dritten
Kostenschuldner geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten" Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung}.
in Verfahren vor den Gerichten haften der Ersteher und der Meistbietende als Ge-
der Verwaltungsgerichtsbarkeit samtschuldner.
und der Finanzgerichtsbarkeit
§ 54
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Ver-
fahren vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbar- Sonstige Kostenschuldner
keit und der Finanzgerichtsbarkeit ist Schuldner der Kostenschuldner ist ferner
Kosten derjenige, der das Verfahren der Instanz
beantragt hat. Dies gilt nicht im amtsgerichtlichen 1. derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung
Entmündigungsverfahren wegen Geisteskrankheit die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
oder Geistesschwäche. 2. derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgege-
bene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung
§ 50 oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder
Kostenschuldner im Konkursverfahren dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen
hat;
(1) Im Konkursverfahren ist der Antragsteller
dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne
Schuldner der Gebühr für das Verfahren über den
Bestimmung über die Kosten diese als von bei-
Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Wird
den Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen
der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens abgewie-
sind;
sen oder zurückgenommen, so ist der Antragsteller
auch Schuldner der in dem Verfahren entstandenen 3. derjenige, der für die Kostenschuld eines ande-
Auslagen. ren kraft Gesetzes haftet;
(2) Im übrigen ist Schuldner der Gebühren und 4. der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen
Auslagen der Gemeinschuldner. Kosten der Zwangsvollstreckung.
3058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 55 § 61
Auslagenschuldner in besonderen Fällen Fälligkeit der Gebühren
Der .13esdnddigt<:\ der den Antrag auf gerichtliche In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, im Konkurs-
Entscheidung gc~Jen einen Strafbescheid einer Ver- verfahren, im Vergleichsverfahren zur Abwendung
waltungsbehörde zurücknimmt, ist Schuldner der des Konkurses und im seerechtlichen Verteilungs-
entstandenen Ausltlgen. verfahren wird die Gebühr mit der Stellung des An-
trags fällig, durch den das Verfahren bedingt ist;
§ 56 soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige
Schuldner der Schreibauslagen gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit die-
ser fällig.
Schuldner der Schreibauslagen ist ferner derje-
nige, der die Erteilung der Ausfertigungen und Ab- § 62
schriften beantragt hat. Sind Abschriften angefertigt Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unter-
lassen hat, einem von Amts weuen zuzustellenden (1) Die Gebühr für die Entscheidung über den An-
Schriftsatz die erfordcrl.iche Zahl von Abschriften trag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder
beizufügen, so ist Schuldner der Schreibauslagen Zwangsverwaltung und die Entscheidung über den
nur die Partei odPr der Beteiligte. Beitrfü wird mit der Entscheidung, die Gebühren
für das Verfahren der Zwangsversteigerung bis zur
Bestimmung des Versteigerungstermins, für die Be-
§ 57 stimmung des Versteigerungstermins und das wei-
Erlöschen der Zahlungspf1icht tere Verfahren, für die Abhaltung des Versteige-
rungstermins und für das Verteilungsverfahren wer-
Die durch gerichtliche Entscheidung begründete
den im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren
Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, so- vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.
weit die Entscheidung durch eine andere gericht-
liche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert (2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags
wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Ko- wird mit der Verkündung des Zuschlags und, wenn
sten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten der Zuschlag vom Beschwerdegericht erteilt wird,
Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher
Kosten zurückerstattet. fällig.
(3) Im Verfahren der Zwangsverwaltung werden
§ 58 die Gebühren mit der Aufhebung des Verfahrens,
Mehrere Kostenschuldner und, wenn es länger als ein Jahr dauert, am Ende
e1ines jeden Jahres fällig.
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamt-
schuldner.
§ 63
(2) Soweit ein Kostenschuldner auf Grund von
§ 54 Nr. 1 oder 2 haftet, soll die Haftung eines ande-
Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen,
ren Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, Fälligkeit der Auslagen
wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche (1) Im übrigen werden die Gebühren sowie die
Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder Auslagen fällig, sobald eine unbedingte Entschei-
aussichtslos erscheint. Soweit einem Kostenschuld- dung über die Kosten ergangen ist oder das Verfah-
ner, der auf Grund von § 54 Nr. 1 haftet, das Ar- ren oder die Instanz durch Vergleich, Zurücknahme
menrecht bewilligt ist, soll die Haftung eines ande- oder anderweitige Erledigung beendigt ist.
ren Kostenschuldners nicht geltend gemacht wer-
den. (2) In Strafsachen werden die Kosten, die dem
verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit
§ 59 der Rechtskraft des Urteils fällig. Satz 1 gilt in ge-
Hartung von Streitgenossen und Beigeladenen richtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten entsprechend.
Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn
die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung
unter sie verteilt sind. Das gleiche gilt für mehrere § 64
Beigeladene, denen Kosten ar1ferle9t worden sind. Fälligkeit der Schreibauslagen
(1) Die Schrnibauslagen werden sofort nach ihrer
§ 60 Entstehung fällig. Sie können bei der Stelle ange-
Verpilichtung zur Zahlung von Kosten setzt werden, von der die Ausfertigungen oder Ab-
in besonderen Fällen schriften erteilt werden.
Die nach § 100 Abs. 4, § 658 Abs. 2 der Zivilpro- (2) Die Erteilung oder Anfertigung der auf Antrag
zcßordnung, §§ 57 bis 60, 142 der Konkursordnung, zu erteilenden Ausfertigungen und Abschriften
§§ 466, 471 Abs. 4, § 472 der Strafprozeßordnung be- kann von der vorherigen Zahlung eines die Schreib-
gründete Vf~rpflichtung zur Zahlung von Kosten be- auslagen deckenden Betrags abhängig gemacht wer-
steht auch negenüber der Staatskasse. den. § 5 gilt entsprechend.
Nr. 142 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975 3059
§ 65 § 66
Vorauszahlung und Vorschuß in Verfahren Vorschuß im Zwangsversteigerungs-
vor den ordentlichen Gerichten und Zwangsverwaltungsverfahren
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Aus- (1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist späte-
nahme der Anfechtungsklagen in Entmündigungs- stens bei der Bestimmung des Zwangsversteige-
sachen nach den §§ 664, 679, 684, 686 der Zivilpro- rungstermins ein Vorschuß in Höhe des Doppelten
zeßordnung soll die Klage erst nach Zahlung der er- einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungs-
forderten Gebühr für das Verfahren im allgemeinen termins zu erheben.
und der Auslagen für die Zustellung der Klage zu-
gestellt werden. Das gleiche gilt im Mahnverfahren (2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der An-
für die Bestimmung eines Termins zur mündlichen tragsteller jährlich einen angemessenen Gebühren-
Verhandlung auf Antrag des Gläubigers nach Erhe- vorschuß zu zahlen.
bung des Widerspruchs oder nach Erlaß eines Voll-
streckungsbefehls unter Vorbehalt der Ausführung § 67
der Rechte des Beklagten. Wird der Klageantrag er- Vorschuß in Strafsachen
weitert, so soll vor Zahlung der erforderten Gebühr
für das Verfahren im allgemeinen keine gerichtliche (1) In Strafsachen hat der Privatkläger oder der-
Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in jenige, der als Privatkläger oder Nebenkläger eine
der Rechtsmittelinstanz. Berufung oder Revision einlegt oder eine Wieder-
aufnahme des Verfahrens beantragt, einen Gebüh-
(2) Der Zahlungsbefehl soll erst nach Zahlung der renvorschuß in Höhe der Hälfte der bei Freispruch
dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für oder Straffreierklärung des Beschuldigten im Privat-
die Zustellung erlassen werden. klageverfahren zu erhebenden Gebühr für die In-
(3) Die Bestimmung des Termins zur Abnahme stanz zu zahlen. Der Widerkläger ist zur Zahlung
der eidesstattlichen Versicherung soll von der Zah- eines Gebührenvorschusses nicht verpflichtet.
lung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Aus- (2) Wer als Privatkläger das Verfahren nach den
lagen für die Zustellung abhängig gemacht werden. §§ 440, 441 der Strafprozeßordnung betreibt oder als
(4) Uber Anträge auf gerichtliche Handlungen der Privatkläger oder Nebenkläger in einem solchen
Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, Verfahren ein Rechtsmittel einlegt oder die Wieder-
839, 846 bis 848, 857, 858, 885 Abs. 4 oder § 886 der aufnahme des Verfahrens beantragt, hat gleichfalls
Zivilprozeßordnung soll erst nach Zahlung der Ge- den in Absatz 1 bestimmten Gebührenvorschuß zu
bühr für das Verfahren und der Auslagen für die zahlen.
Zustellung entschieden werden.
§ 68
(5) Uber den Antrag auf Eröffnung des seerecht-
Auslagenvorschuß
lichen Verteilungsverfahrens soll erst nach Zahlung
der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen (1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der
für die öffentliche Bekanntmachung entschieden Auslagen verbunden sind, beantragt, so hat derje-
werden. nige, der die Handlung beantragt hat, einen zur
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuß zu
zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Hand-
1. soweit dem Antragsteller das Armenrecht bewil- lung von der vorherigen Zahlung des Vorschusses
ligt ist, abhängig machen.
2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zu-
steht, (2) Die Vorschußpflicht nach Absatz 1 besteht in
Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerklä-
3. wenn glaubhaft gemacht wird, daß dem Antrag-
ger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder
steller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit
Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus Revision eingelegt hat.
sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten (3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorge-
würde, nommen werden, kann ein Vorschuß zur Deckung
4. wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine Verzöge- der Auslagen erhoben werden. Dies gilt nicht in
rung dem Antragsteller einen nicht oder nur Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem
schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Falle
die Erklärung des zum Prozeßbevollmächtigten
bestellten Rechtsanwalts. § 69
In den Fällen der Nummern 3 und 4 ist nicht von Fortdauer der Vorschußpflicht
der Vorauszahlung oder der Vorschußzahlung zu
befreien, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschie-
aussichtslos oder mutwillig erscheint. ßenden Beträge bleibt bestehen, auch wenn die Ko-
3060 Bundesgesetzb]att, Jahrgang ]975, Teil I
sten des Verfahrens einem: anderen auferlegt oder § 12
von einem anderen übernommen sind. § 58 Abs. 2 Rechnungsgebühren
entsprechend.
(1) Soweit in den Ländern noch für Rechnungs-
arbeiten Beamte oder Angestellte besonders bestellt
Siebenter Abschnitt werden (Rechnungsbeamte), sind als Auslagen
Schlußvorschriften Rechnungsgebühren zu erheben, die nach dem für
die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen
§ 70
werden. Sie betragen 10 Deutsche Mark für die
Stunde; die letzte, bereits begonnene Stunde ,vird
Forst- und Feldrügesachen voll gerechnet.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das (2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das
qerichtliche Verfahren in I'orst- und Feldrügesa- den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts
chen en tsprcchencl. wegen fest. Gegen die Festsetzung findet die Be-
§71 schwerde statt; § 5 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und der-
Anwendung anderer KostenvorschrHten
jenige, der für die Rechnungsgebühren als Kosten-
..:\ndcrc blmdcsn,c hUicilr• K ostcnvorschriften blei- schuldner in genommen wird .
ben unberührt.
Tciu dc•r c\.u.c.;gabe: Bonn, den 18, Dezen11J2r 1975 3061
Anlage 1
(zu § 11 Abs. l)
Kosten verzekhnis
Gebührenbetrag in DM
Gebührentatbestand
oder Satz der Gebühr
Nr.
nach der Tabelle
der Anlage 2
.. ······--· ------------------------·---· - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
/\. Bürgerliche RecM:sstreitigkeiten vor den ordenUkhen Ge-
richten aufü~r Verfahren der Zwangsversleigeruny und
ZwangsverwaJlunn
J, l\Aahn verfai21,r;n
l ,'_,
1000
1. J•r,,'.lr:f ,vc·1ftll1rr:n
1
1/2
Sovrnit diese Gebüh:·
zusammen
mit der Gebühr 1000
eine Gebühr übersteigt,
vvird sie nicht erhoben
1005 B(,(:ndi9trnq <fos Verfahrens nach vorausgegangenem Mahnverfah-
ren durch Zurücknahme des Antrags auf Terminsbestimmung, der
Klage, des Widerspn1chs oder des Einspruchs vor Ablauf des Tages,
an dem entweder eine A.nordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich.
verfügt oder ein Bewcisbeschluß unterschrieben ist, und vor Beginn
des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen ,var; Erle-
digungserkl<lrungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht
gleich ........................................................ . Gebühr 1005 entfällt
1010 Verfahren im allgemeinen, sov>'eit kein Mahnverfahren vorausgegan-
gen ist ........................................................ .
1011 Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine
Anordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich verfügt oder ein Be-
weisbeschluß unterschrieben ist, und vor Beginn des Tages, der für
die mündliche Verhandlung vorgesehen ·war; Erledigungserklärungen
nach § 91 a ZPO steh<:-m der Zurücknahme nicht gleich ............ . Gebühr 1010 entfällt
1013 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ....... .
1014 Endurteil, soweit ihm ein c;rundurteil oder ein Vorbehaltsmteil vor-
ausgegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntni.surteils, Verzichts-
urteils und Versi:-imnnisurteils gegen die säumige Partei ........... .
1015 Endurteil, soweit ihm kein Vorbehaltsurteil oder Grundurteil voraus-
gegangen ist, mit Ausnahme des Anerkenntnisurteils Verzichts- 1
urteils und Versäumnisurteils gegen die säumige Partei ........... . 2
1018 Beschluß nach § 91 a ZPO, s01;veit nicht bereits eine Gebühr nach
Nummern 1014, 1015 entstanden ist ............ , ................. .
2. Berufungsverfahren, auch nach erstinstanzlichen Verfahren
der zu IV bezeichneten Art
1020 Verfcthren im allgemeinen ...................................... .
1021 Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an
dem entweder c~ine Anordnung nach § 272 b ZPO unterschriftlich ver-
fügt, ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur münd-
lichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklä-
rungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich ..... . Gebühr 1020 ermäßigt
sich auf½
3062 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand nach der Tabelle
der Anlage 2
1023 Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) ....... .
1024 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder
Vorbehaltsurteil nach Nummer 1023 vorausgegangen ist, mit Aus-
nahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnis-
urteils gegen die säumige Partei ................................ .
1025 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder
Vorbehaltsurteil nach Nummer 1023 vorausgegangen ist, mit Aus-
nahme des Anerkenntnisurteils, Verzichtsurteils und Versäumnis-
urteils gegen die säumige Partei ................................ . 2
1028 Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
Nummern 1024, 1025 entstanden ist ............................. .
3. Revisionsverfahren
1030 Verfahren im allgemeinen ...................................... . 2
1031 Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die Schrift zur Begrün-
dung der Revision bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärun-
gen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich ........ . Gebühr 1030 ermäßigt
sich auf½
1032 Ablehnung der Annahme der Revision in den Fällen der §§ 554 b,
566 a ZPO ..................................................... . Gebühr 1030 ermäßigt
sich auf½
1035 Urteil, das die Instanz abschließt, mit Ausnahme des Anerkenntnis-
urteils, Verzichtsurteils und Versäumnisurteils gegen die säumige
Partei ................................................... • •. • • • 2
1038 Beschluß nach § 91 a ZPO ...................................... . 1
III. Verfahren über Anträge auf Anordnung, Aufhebung oder
Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
1050 Verfahren erster Instanz über einen Antrag auf Anordnung eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ..................... . ½
Im Falle des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und
dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
1051 Verfahren erster Instanz über einen Antrag auf Aufhebung oder
Abänderung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
(§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) .................................. . ¼
1054 Endurteil erster Instanz außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil
und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei in dem Verfahren
über den Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweili-
gen Verfügung ................................................ .
1055 Endurteil erster Instanz außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil
und Versäumnisurteil gegen die säumige Partei in dem Verfahren
über den Antrag auf Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes
oder einer einstweiligen Verfügung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) .. 1
1060 Berufungsverfahren ............................................ . ¼
1061 Urteil, das die Berufungsinstanz abschließt, außer Anerkenntnisurteil,
Verzichtsurteil oder Versäumnisurteil gegen die säumige Partei ... . 1
1062 Beschluß nach § 91 a ZPO in der Berufungsinstanz ................ . ¼
Nr. J1J2-- der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1915 3063
Gebührenbetrag in DM
Gebührentatbestand
oder Satz der Gebühr
Nr. nach der Tabelle
der Anlage 2
IV. 1. Ersl.instanzlic:he Verfahren über auf Vollstreckbar-
erklürunrJ eines Schiedsspruchs oder schiedsrichterlichen Ver-
uleich<i 1042, 1044 a ZPO)
2. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbar-
erklürunu ausli:indischer Schuldtitel oder auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel zu ausländischen Schuldtiteln sowie
Verfahren der Aufhebung oder Abänderung der Vollstreck-
lx:irerklürung oder der Vollstreckungsklausel mit Ausnahme
der nachstehend unter 3, 4 bezeichneten Verfahren, sm.veit
nicht in Staatsverträgen bestimmt ist, daß ein Schuldtitel
koslenfrci für vollstreckbar zu erklären ist
1080 Verfahren jm allgemeinen ...................................... .
1081 Zurücknahme des Antrags, bevor der Gegner angehört worden ist
und bevor der für die mündliche Verhandlung vorgesehene Tag be-
gonnen hat .................................................... . Gebühr 1080 entfällt
1082 Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil und Versäumnis-
urteil gegen die säumige Partei ................................. . 2
1083 Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
Nummer 1082 entstanden ist .................................... .
3. Erstinstanzliches Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur
Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich vom 6. Juni 1959
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen
Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 8. März 1960
(Bundesgesetzbl. I S. 169)
1090 Verfahren im alJgemeinen ...................................... . 1
1091 In dem Verfahren ,vird nicht durch Urteil entschieden ............ . Gebühr 1090 ermäßigt
sich auf¼
1092 Endurteil außer Anerkenntnisurteil, Verzichtsurtei1 und Versäumnis-
urteil gegen die säumige Partei ................................. . 2
1093 Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
Nummer 1092 entstanden ist .................................... .
4. Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus
Schuldtiteln und auf Feststellung der Anerkennung einer
Entscheidung nach dem Gesetz zur Ausführung des Uberein-
kommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zu-
ständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-
gen in Zivil- und Handelssachen vom 29. Juli 1972 (Bundes~
gesetzbl. I S. 1328)
1095 Verfahren über den Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungs-
klausel zu versehen oder festzustellen, ob die Entscheidung anzuer-
kennen ist .................................................... . 100DM
1096 Verfahren über die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvoll-
streckung, die Feststellung der Anerkennung oder die Ablehnung des
Antrags ....................................................... . 150DM
1097 Verfahren über die Rechtsbeschwerde 200DM
V. Besondere Verfahren
1100 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises ........... . ½
1101 Verfahren über den Antrag auf Entmündigung, soweit die Amts-
gerichte zuständig sind ......................................... . ½
3064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand nach der Tabelle
der Anlage 2
1102 Verfahren über den Antrag auf Wiederaufhebung einer Entmündi-
gung, soweit die Amtsgerichte zuständig sind .................... . ½
1103 Verteilungsverfahren .......................................... . ¼
1104 Aufgebotsverfahren ............................................ . ½
1105 Verfahren bei Ernennung eines Schiedsrichters ................... . ½
1106 Verfahren bei Ablehnung eines Schiedsrichters ................... . ½
1107 Verfahren bei Erlöschen eines Schiedsvertrages ................... . ½
1108 Verfahren bei Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforder-
lich erachteten richterlichen Handlungen ........................ .
1109 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangs-
vollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858,
885 Abs. 4 oder § 886 ZPO; mehrere Verfahren innerhalb eines
Rechtszuges gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch
und denselben Gegenstand betreffen ............................. . 12 DM
1110 Verfahren nach § 765 a ZPO .................................... . 12DM
1111 Verfahren nach § 813 a ZPO .................................... . 12DM
1112 Bestimmung des ersten Termins in Verfahren über Anträge auf Ab-
nahme der eidesstattlichen Versicherung einschließlich der Anträge
auf Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ..... . 20DM
VI. Einstweilige Anordnungen in Ehe- und Kindschaftssachen
1120 Entscheidung über einen Antrag nach § 627 ZPO einschließlich eines
Antrags nach § 19 Hausratsverordnung .......................... . ½
Mehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine
Entscheidung.
1121 Entscheidung über einen Antrag nach § 627 b Abs. 1 ZPO ......... . ½
1122 Entscheidung über einen Antrag nach§ 641 d ZPO ................ . ½
Mehrere Entscheidungen innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine
Entscheidung.
VII. Verfahren über den Unterhalt eines nichtehelichen Kindes
1125 Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Regelunterhalts
nach § 642 a Abs. 1, 2 oder § 642 d ZPO, wenn die Festsetzung auf
Grund eines Vergleichs nach § 642 c Nr. 1 ZPO beantragt wird, der
vor einer Gütestelle ge"schlossen wurde, oder auf Grund einer Ur-
kunde nach§ 642 c Nr. 2 ZPO ................................... . ½
1126 Entscheidung über einen Antrag auf Neufestsetzung des Regelunter-
halts nach § 642 b Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO .......................... .
1127 Entscheidung über einen Antrag auf Stundung rückständiger Unter-
haltsbeträge nach§ 643 a Abs. 4 Satz 2 ZPO ...................... . ½
1128 Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der
Stundung nach § 642 f ZPO ..................................... .
VIII. Vergleich
1130 Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit außer
einem Vergleich über Ansprüche, die in Verfahren nach den §§ 627,
627 b Abs. 1 oder § 641 d ZPO geltend gemacht werden können: So-
weit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegen-
standes übersteigt ............................................. . ¼
Nr. 142 -~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975 3065
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand nach der Tab 11 e
der Anlage 2
IX. Zustellungsersuchen
1140 Ersuchen durch die Geschäftsstelle an die Post um Bewirkung einer
Zustellung (§ 196 ZPO), die nicht von Amts wegen erfolgt ......... . 1 DM und, wenn eine
nicht vom Gericht
hergestellte Abschrift
X. Beschwerdeverfahren beglaubigt wird,
je Seite 0,50 DM
1150 Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91 a Abs. 2, § 99
Abs. 2, § 271 Abs. 3, § 627 Abs. 4, § 641 d Abs. 3 ZPO sowie über Be-
schwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung
eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ................ .
1151 Verfahren über in den Nummern 1096, 1097 und 1150 nicht aufge-
führte Beschwerden: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurück-
gewiesen wird ................................................. .
XI. Verzögerung des Rechtsstreits
1160 Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wie vom Gericht
bestimmt
B. Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbar-
keit
I. Prozeßverfahren
1. Prozeßverf ahren erster Instanz
1200 Verfahren im allgemeinen .............................. : ....... .
1201 Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine
Anordnung oder Ladung nach § 87 VwGO unterschriftlich verfügt
oder ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, vor Erlaß eines Vor-
bescheides und vor Beginn des Tages, der für die mündliche Ver-
handlung vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich Gebühr 1200 entfällt
1202 Zurücknahme des Antrags nach§ 47 VwGO vor Ablauf des Tages, an
dem die Erwiderung des Antragsgegners bei Gericht eingeht ...... . Gebühr 1200 entfällt
1203 Vorbescheid (§ 84 VwGO), Grundurteil (§ 111 VwGO), Vorbehalts-
urteil (§ 173 VwGO i. V. m. § 302 ZPO) .......................... .
1204 Endurteil, soweit ihm ein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbehalts-
urteil vorausgegangen ist ...................................... .
1205 Endurteil, soweit ihm kein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbe-
haltsurteil vorausgegangen ist ................................. . 2
1206 Entscheidung nach § 47 VwGO .................................. . 2
1208 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits eine Gebühr
nach Nummern 1204, 1205 entstanden ist ......................... .
2. Berufungsverfahren
1210 Verfahren im allgemeinen ................. , .................... .
1211 Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an
dem entweder eine Anordnung oder Ladung nach § 125 Abs. 1 in
Verbindung mit § 87 VwGO unterschriftlich verfügt, ein Beweis-
beschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhand-
lung unterschriftlich bestimmt ist; die Erledigung des Rechtsstreits in
der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht
gleich ........................................................ . Gebühr 1210 ermäßigt
sich auf½
1213 Grundurteil (§ 111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i. V. m.
§ 302 ZPO) .................................................... .
1214 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm ein Grundurteil oder
Vorbehaltsurteil nach Nummer 1213 vorausgegangen ist .......... .
3066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach der Tabelle
der Anlage 2
1215 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ihm kein Grundurteil oder
Vorbehaltsurteil nach Nummer 1213 vorausgegangen ist .......... . 2
12'18 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits eine Gebühr
nach Nummern 1214, 1215 entstanden ist ......................... .
3. Revisionsverfahren
1220 Verfahren im allgemeinen ...................................... . 2
1221 Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Be-
gründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung
des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO} steht der
Zurücknahme nicht gleich ...................................... . Gebühr 1220 ermäßigt
sich auf 1/2
1223 Urteil, das die Instanz abschließt ................................ . 2
1228 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO .............................. .
II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach§ 80 Abs. 5 VwGO
Das Verfahren vor dem Vorsitzenden und das Verfahren vor
Gericht gelten als ein Verfahren.
1230 Verfahren erster Instanz über den Antrag auf Erlaß einer einstweili-
gen Anordnung nach§ 123 VwGO .............................. .
1231 Verfahren erster Instanz über den Antrag auf Aufhebung einer einst-
weiligen Anordnung (§ 123 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) ...... .
1232 Verfahren über den Antrag nach§ 80 Abs. 5 VwGO .............. .
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Ver-
fahren.
1234 Die erste Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher
Verhandlung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anord-
nung nach § 123 VwGO ......................................... .
1235 Die erste Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher
Verhandlung über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen
Anordnung (§ 123 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) .............. .
1240 Verfahren zweiter Instanz über ein Rechtsmittel gegen die in den
Nummern 1234 und 1235 genannten Entscheidungen; ausgenommen
sind Beschwerden gegen die Zurückweisung des Antrags .......... . ¼
1241 Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung, die die zweite
Instanz abschließt ............................................. . 1
1242 Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO in der zweiten Instanz ¼
III. Beweissicherung
1250 Verfahren über den Antrag auf Sicherung des Beweises ½
IV. Vergleich
1260 Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit: Soweit
der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstan-
des übersteigt ................................................. . ¼
V. Beschwerdeverfahren
1270 Verfahren über Beschwerden gegen eine Kostenentscheidung nach
§ 92 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO, über Beschwerden nach§ 158 Abs. 2
in Verbindung mit § 156 VwGO sowie über Beschwerden gegen die
Zurückweisung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anord-
nung nach § 123 VwGO ........................................ .
1271 Verfahren über in Nummer 1270 nicht aufgeführte Beschwerden: So-
weit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ........ . 1
Nr. 142 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975 3067
Gebührenbetrag in DM
Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
Nr.
nach der Tabelle
der Anlage 2
VI. Verzögerung des Rechtsstreits
1280 Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wie vom Gericht
bestimmt
C. Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
I. Prozeßverfahren
1. Prozeßverfahren erster Instanz
1300 Verfahren im allgemeinen ...................................... .
1301 Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem entweder eine
Anordnung oder Ladung nach § 79 FGO unterschriftlich verfügt oder
ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, vor Erlaß eines Vorbeschei-
des und vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung
vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
(§ 138 FGO) steht der Zurücknahme nicht gleich .................. . Gebühr 1300 entfällt
1303 Vorbescheid (§ 90 Abs. 3 FGO) außer Zwischenvorbescheid, Grund-
urteil (§ 99 FGO), Vorbehaltsurteil (§ 155 FGO i. V. m. § 302 ZPO) ...
1304 Endurteil, soweit ihm ein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbehalts-
urteil vorausgegangen ist ...................................... .
1305 Endurteil, soweit ihm kein Vorbescheid, Grundurteil oder Vorbe-
haltsurteil vorausgegangen ist .................................. . 2
1308 Beschluß nach § 138 FGO, soweit nicht bereits eine Gebühr nach
Nummern 1304, 1305 entstanden ist .............................. .
2. Revisionsverfahren
1310 Verfahren im allgemeinen 2
1311 Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Be-
gründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung
des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138 FGO) steht der Zurück-
nahme nicht gleich ............................................ . Gebühr 1310 ermäßigt
sich auf½
1313 Vorbescheid (§ 90 Abs. 3 FGO) außer Zwischenvorbescheid ....... . 1
1314 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit kein Vorbescheid voraus-
gegangen ist ................................... '. .............. . 2
1315 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit ein Vorbescheid vorausge-
gangen ist .................................................... .
1318 Beschluß nach § 138 FGO ....................................... .
II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach§ 69 Abs. 3, 4 FGO
Das Verfahren vor dem Vorsitzenden und das Verfahren vor Ge-
richt gelten als ein Verfahren.
1330 Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
nach§ 114 FGO ............................................... . ½
1331 Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen An-
ordnung (§ 114 FGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) ................... . ½
1332 Verfahren über den Antrag nach § 69 Abs. 3, 4 FGO .............. . ½
Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Ver-
fahren.
1334 Die Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher Ver-
handlung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
nach § 114 FGO .................. : ............................ .
1335 Die Instanz abschließende Entscheidung auf Grund mündlicher Ver-
handlung über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anord-
nung (§ 114 FGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO) ....................... .
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Tei.l I
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
(~ebübrentdtbestand
nach der Tabelle
der Anlage 2
L!l. Beweissicherung
V crlahren iiher dC'n Antrag auf Sicherung des Beweises
JV. Beschwerdeverfahren
J J70 V Prfiducin über Beschwerden ge9en die Zurückweisung eines An~
1rilus uuf r::rlafi eiiwr einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO .....
1J71 V crL.1h rcn ülJc~r in Nnrnrner 1370 nicht aufgeführte Beschwerden: So-
w r~ i ! d i c, Th· ,:eh \I\' <~rd ci verworfen oder zurückgewiesen wird ........ .
\'. V Pl'ZÖ!Jt•rung des Rechl.sstreits
,1k1 l,·<11111:J (•i1,Pr c:ehül!r n,H11 § 34 CI<C: ......................... . ,vie vom Gericht
bestimmt
D. VEr!fleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, Kon-
kursverfahren, seerechUiches VerteHu.ngsverfoh:ren
\/erqkidisvniahren zur Abwendung dt~s Konkurses
J ..'!()() Ve11,1 lrn·n i rn all qC'nwincn einschließlich des Verfahrens zur Ab-
11,il1rnc• dvr in § (i9 ,1\bs. '.2 VerulO vorgesehenen eidesstattlichen Ver-
sicl1erunn ........................ · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·
Vc•rfiil1rc•n l~rl(~di«J1 sich nhnc Anberaurnung eines Vergleichstermins Gebühr 1400 ermäßigt
sich auf 1/2
1402 Sow(~il t~inc BPschwerde verworfen oder zurückge·wiesen wird
II. Konkursverfahren
1410 VerfohrPn über dem Antrag des Gemeinschuldners auf Konkurseröff-
nung .............................. • • • • • • • • • • • • • • · • · · · · · · · · · · · ·
Dies qi It nicht für ein Verfahren, in dern über die Eröffnung des An-
schlußkonkurses entschieden wird.
141 l Verfahren ülwr den Anlrag eines Gläubigers auf KonkurseröffnunfJ ½
jedoch mindestens
30DM
1412 Ein ilUSU(~sctzter Antrag auf Konkurseröffnung{§ 46 VerglO)
a) ,vird durch Uberleitung des Vergleichsverfahrens in das Konkurs-
vPrfdhren (§ 102 VerglO) gegenstandslos
b) ni II nild1 § 84 VerglO als nicht gestellt ........................ . Gebühr 1411 entfällt
1420 Durchführung des Konkursverfahrens einschließlich des Verfahrens
zur Abnabme der eidesstattlichen Versicherung nach § 125 KO und
des Verfahrens über Anträge auf Erzwingung der Abgabe der eides-
stattlichen Vers.icherung ....................................... . 3
1421 Eröffnungsbeschluß wird auf Beschwerde aufgehoben ............. . Gebühr 1420 entfällt
1422 Verfahren wird vor Ablauf der Anmeldefrist nach § 202 oder § 204
KO eingestellt ................................................. . Gebühr 1420 ermäßigt
sich auf 1
1423 Verfahren wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach § 202 oder § 204
KO eingestellt ................................................. . Gebühr 1420 ermäßigt
sich auf 2
1424 Verfahren ist auf Antrag des Gemeinschuldners eröffnet .......... . Gebühren
1420, 1422, 1423
ermäßigen sich um
die Gebühr 1410
1425 Vergleichsverfahren ist in das Konkursverfahren übergeleitet worden
(§ J0~Veru!O) ................................................ . Gebühr 1420 ermäßigt
sich um die Gebühr
1400 oder 1401
Nr. 142 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975 3069
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr
:'.'\Tr. Gebührentatbestand
nach der Tabelle
der Anlage 2
1430 Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 142
KO) je Gläubiger .............................................. . 15 DM
Beschwerdeverfahren:
1440 Beschwerde gegen den Beschluß über die Eröffnung des Konkursver-
fahrens (§ 109 KO) ............................................. .
1441 Verfohren über in Nummer 1440 nicht aufgeführte Beschwerden: So-
1veit die Beschwenfo verworfen oder zurückgewiesen wird ........ .
IIL Seerechtliches Verteilungsverfahren
1450 Verfuhren über den Antrag auf Eröffnung des seerechtlichen Vertei-
lungsverfahrens ............................................... .
1451 Durchführung des Verteilungsverfahrens ........................ . 2
1455 Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11
der Seerechtlichen Verteilungsordnung) je Gläubiger ............. . 15DM
1460 Soweit eine Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..... .
E. Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
I. Zwangsversteigerung von Grundstücken sowie von Schiffen,
Schiffsbauwerken, Lufüahrzeugen und Rechten, die den Vor-
schriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermö-
gen unterliegen, einschließli.ch der unbeweglichen Kuxe
1SOO Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteige-
rung oder über den Beitritt zum Verfahren ....................... . 3/10
1510 Verfahren im allgemeinen bis zur Bestimmung des Versteigerungs-
termins .............................. ~ ........................ . 1/10
1511 Bestimmung des ersten Versteigerungstermins und weiteres Ver-
fahren ........................................................ .
1520 Abhaltung des Versteigerungstermins; er gilt als abgehalten, wenn
zur Abgabe von Geboten aufgefordert worden ist. Gebühr wird nur
einmal erhoben, auch wenn mehrere Termine stattfinden .......... . 3/io
1521 Zuschlag wird auf Grund des § 74 a ZVG oder des § 13 des Gesetzes
über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt versagt ........ . Gebühr 1520 entfällt
1525 Erteilung des Zuschlags ........................................ . 6/10
1526 Zuschlagsbeschluß wird aufgehoben ............................. . Gebühr 1525 entfällt
1530 Verteilungsverfahren .......................................... . 8/10
1531 Fall der §§ 143, 144 ZVG Gebühr 1530 ermäßigt
sich auf 3/10
Beschwerdeverfahren:
1540 Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde 2/10
1 /10
1541 Zurücknahme der Beschwerde .................................. .
II. Zwangsverwaltung von Grundstücken sowie von Rechten, die
den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe
1550 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwal-
tung oder über den Beitritt zum Verfahren ....................... .
1560 Durchführung des Verfahrens: Für jedes angefangene Jahr, begin-
nend mit dem Tag der Beschlagnahme ........................... . 6/10
mindestens 12 DM
3070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Tei:l I
Gebührenbetrag in DM
Nr. oder Satz der Gebühr
Gebühren ta tbes tand nach der Tabelle
der Anlage 2
Beschwerdeverfahren:
1570 Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde 2/10
1571 Zurücknahme der Beschwerde .................................. . 1 /io
UI. Verfahren der Zwangsliquidation einer Bahneinheit
1590 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation ?'fio
1591 Verfahren im allgemeinen ...................................... . ½
1592 Verfahren wird eingestellt ...................................... . Gebühr 1591 ermäßigt
sich auf 3/io
Beschwerdeverfahren:
1595 Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde 2
/io
1596 Zurücknahme der Beschwerde .................................. . 1/10
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr der
Nr. Gebührentatbestand Nummer 1600, soweit
nichts anderes vermerkt
F. Strafsachen
Bei Verurteilung zu Geldstrafe darf die Gebühr, die auf Grund
eines der folgenden Gebührentatbestände von dem Verurteilten
zu erheben ist, den Betrag der Geldstrafe nicht übersteigen; § 11
Abs. 3 gilt insoweit nicht. Die Gebührentatbestände 1672 und 1680
sind jedoch ausgenommen.
I. Der Beschuldigte ist im Offizialverfahren rechtskräftig zu einer
Strafe verurteilt oder es ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt
erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung ange-
ordnet worden
1. Verfahren im ersten Rechtszug
1600 Hauptverhandlung mit Urteil bei
a) Verurteilung zu Freiheitsstrafe
bis zu 3 Monaten einschließlich S0DM
bis zu 6 Monaten einschließlich 100DM
bis zu 2 Jahren einschließlich ................................ . 200DM
von mehr als 2 Jahren ....................................... . 300DM
b) Verurteilung zu Geldstrafe
bis zu 90 Tagessätzen ....................................... . S0DM
bis zu 180 Tagessätzen ...................................... . 100 DM
von mehr als 180 Tagessätzen ................................ . 200DM
c) Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ....... . S0DM
1601 Verfahren bei Strafbefehlen, es sei denn, daß nach Einspruch durch
Urteil entschieden wird ........................................ .
Nr. 142 ~-•Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975 3071
Gebührenbetrng in DM
oder Satz der Gebühr der
Nr. Gebührentatbestand Nummer 1600, soweit
nichts anderes vermerkt
2. Berufungsverfahren
1602 Berufungsverfahren mit Urteil
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1603 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil ¼
3. RevisionsveJfahren
1604 Revisionsverfahren mit Urteil 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1605 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil mit Ausnahme der
Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ....... . ¼
II. Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil oder rechts-
kräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens, soweit zu
Freiheitsstrafen oder Geldstrafen verurteilt oder auf Verwar-
nung mit Strafvorbehalt erkannt worden ist oder_ Maßregeln der
Besserung und Sicherung angeordnet worden sind
1610 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens .................................................... .
1611 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung .......................... . 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
JIJ . .1. Berufung, Revision und Wiederaufnahme betreffend
a) die Einziehung, den Verfall, die Vernichtung, die Un-
brauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses
im Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach
§§ 440, 441, 444 Abs. 3 StPO;
b) die Verwerfung eines Antrags nach § 439 oder § 440 StPO
2. Antrag des Privatklägers nach§ 440 StPO
1620 Vcrwerf ung der Berufung durch Urteil 40DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1621 Erledigung der Berufung ohne Urteil ............................ . 10DM
1622 Verwerfunu der Revision durch Urteil ........................... . 40DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1623 Erledigung der Revision ohne Urteil mit Ausnahme der Zurücknahme
der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist .................... . 10DM
1624 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens .................................................... . 20DM
1625 Urteil nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO) .............. . 40DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
3072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I
Gebührenbetrag in DM
Nr. oder Satz der Gebühr der
Gebührentatbestand
Nummer 1600, soweit
nichts anderes vermerkt
1626 Zurückweisunq des Antrags des Privatklägers nach§ 440 StPO
a) durch Urteil ................................................ . 40DM
b) durch Beschluß ............................................. . 20DM
rv. Berufung, Revision und Wiederaufnahme betreffend Festsetzung
einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personen-
vereinigung
1630 Verwerfunu rler Berufung durch Urteil ........................... . 10 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße
-höchstens
20 000 DM--
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1631 Erledi9tmu der Berufung ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße,
höchstens 5 000 DM
1632 Venn'rfttnq der Revision durch UrteU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße
- höchstens
20000DM-
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1G33 Erledigung der Revision ohne Urteil mit Ausnahme der Zurücknahme
der Revi~ion vor Abl.auf der Begründungsfrist .................... . 2,5 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße,
höchstens S 000 DM
]634 Verwerfung oder .Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
"V"erfahrens .................................................... . 5 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße,
höchstens 10 000 DM
1635 Urlei l nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO) .............. . 10 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße
- höchstens
20000 DM-
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
V. Klageerz,vingungsverfahren„ unwahre Anze.ige und Zurücknahme
des Strafantrags
1638 Dem Antragsteller oder Anzeigenden sind die Kosten auferlegt wor-
den (§§ 177, 469, 470 StPO) ............. , ....................... . 40DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 44 GKG)
Nr. 142 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975 3073
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr der
Nr. Gebührentatbestand Nummer 1600, soweit
nichts anderes vermerkt
VJ. Privatklageverfahren, auch in der Form des Verfahrens nach
Widerklage
1. Der Beschuldigte ist zu einer Strafe verurteilt worden
a) Verfahren im ersten Rechtszug
1640 Hauptverhandlung mit Urteil ................................... .
b) Berufungsverfahren
1641 Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder
der Beschuldigte die Berufung eingelegt hat ...................... . 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1642 Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger ohne Erfolg die
Berufung eingelegt hat ...........................· .............. . 80DM
1643 Erledigung der Berufung des Beschuldigten ohne Urteil ........... . ¼
1644 Erledigung der Berufung des Privatklägers ohne Urteil 20DM
c) Revisionsverfahren
1645 Revisionsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder
der Beschuldigte die Revision eingelegt hat ...................... . 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1646 Revisionsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger ohne Erfolg die
Revision eingelegt hat ........... ·.............................. . 80DM
1647 Erledigung der Revision des Beschuldigten ohne Urteil mit Aus-
nahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungs-
frist .......................................................... .
1648 Erledigung der Revision des Privatklägers ohne Urteil mit Ausnahme
cler Zurücknahme cler Revision vor Ablauf der Begründungsfrist .... 20DM
2. Der Beschuldigte ist nicht verurteilt worden, das Verfahren
ist auch nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt worden
a) Verfahren im ersten Rechtszug
1650 Hauptverhandlung mit Urteil ................................... . 80DM
1651 Erledigung des Verfahrens ohne Urteil 20DM
b) Berufungsverfahren
1652 Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger die Berufung
eingelegt hat .................................................. . 80DM
1653 Erledigung der Berufung des Privatklägers ohne Urteil 20DM
c) Revisionsverfahren
1654 Revisionsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger die Revision
eingelegt hat .................................................. . 80DM
1655 Erledigung der Revision des Privatklägers ohne Urteil mit Ausnahme
der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist .... 20DM
3. Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens auf Antrag des
Privatklägers
1656 Der Antrag wird verworfen ..................................... . 20DM
1657 Nach Anordnung der Wiederaufnahme wird nicht auf eine höhere
Strafe erkannt ................................................. . 80DM
307'1 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr der
Nr. Gebührentatbestand
Nummer 1600, soweit
nichts anderes vermerkt
VI L Nebenklage
Dem Nebenkläger sind Kosten auferlegt worden
1660 Die Berufung oder Revision des Nebenklägers wird durch Urteil
verworfen; auf Grund der Berufung oder Revision des Nebenklägers
wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt ...... . 80DM
1661 Erledigung der Berufung oder Revision des Nebenklägers ohne Urteil
mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Be-
gründungsfrist. ................................................. . 20DM
1662 Der Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird verwarfen ................................................ . 20DM
1663 Nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag
des Nebenklägers wird nicht auf eine höhere Strafe erkannt ....... . 80DM
VIII. Beschwerdeverfahren
Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde des Beschul-
digten, Privatklägers, Nebenklägers oder Nebenbeteiligten
1670 1. gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederauf-
nahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe,
einer Geldstrafe oder einer Maßregel der Besserung und
Sicherung verworfen oder abgelehnt wurde ............... . ½
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1671 2. gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren oder
im selbständigen Verfahren nach den §§ 440, 441, 444 Abs. 3
StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Per-
sonenvereinigung festgesetzt worden ist .................. . 5 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechts-
- höchstens
kräftig festgesetzt ist.
10000 DM-
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO)
1672 3. im Kostenfestsetzungsverfahren ......................... . 1 Gebühr nach der
Tabelle der Anlage 2
1673 4. in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren nach § 5
Abs. 2 GKG und § 98 Abs. 3 BRAGO ..................... . 10DM
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erµoben, wenn
gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe oder auf Verwarnung
mit Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel der Besserung
und Sicherung angeordnet ist.
IX. Entschädigungsverfahren
1680 Soweit dem Verletzten oder seinem Erben im Strafverfahren ein aus
der Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch zuerkannt
ist (§ 403 StPO) ................................................ . 1 Gebühr nach der
Tabelle der Anlage 2
für jeden Rechtszug
nach dem Wert des
zuerkannten
Anspruchs
Nr. 142 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975 3075
Gebührenbetrag in DM
Nr. oder Satz der Gebühr der
Gebührentatbestand Nummer 1700, soweit
nichts anderes vermerkt
G. Gerichtliches Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten
Bei Verurteilung zu Geldbuße darf die Gebühr, die auf Grund
eines der Gebührentatbestände der Nummern 1700 bis 1771, 1773
zu erheben ist, den Betrag der Geldbuße nicht übersteigen; § 11
Abs. 3 gilt insoweit nicht.
1. Gegen den Betroffenen wird nach Einspruch eine Geldbuße fest-
gesetzt
1700 1. Verfahren im ersten Rechtszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 vom Hundert des
Betrages der Geldbuße,
höchstens 20 000 DM
2. Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 79, 80 OWiG):
1710 Rechtsbeschwerdeverfahren mit Urteil oder· Beschluß nach § 79
Abs. 5 OWiG .................................................. .
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
1711 Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde vor Ablauf der Begründungsfrist ....................... . ¼
höchstens 5 000 DM
II. Verfahren nach Einspruch ohne Sachentscheidung
1720 Zurücknahme oder Verwerfung des Einspruchs nach Beginn der
Hauptverhandlung ............................................. . ½
höchstens 10 000 DM
III. Wiederaufnahme des Verfahrens, soweit ein Betroffener zu Geld-
buße verurteilt ist
1730 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens ................................... -................. . ½
höchstens 10 000 DM
1731 Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG) ............................................. . 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473.StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
3076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gebührenbetrag in DM
oder Satz der Gebühr der
Nr. Gebührentatbestand
Nummer 1700, soweit
nichts anderes vermerkt
l V. Rechtsbeschwerde und Wiederaufnahme betreffend
l. die Anordnung der Einziehung, Unbrauchbarmachung oder
Abführung des Mehrerlöses neben einer Geldbuße oder selb-
ständig;
2. cfü~ Verwerfung eines Antrags nach § 439 StPO i. V. m. § 46
Abs. 1 OWiG
1740 Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OWiC; ............................................. . 40DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
1741 Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde vor Ablauf der Begründungsfrist ....................... . lODM
1742 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens .................................................... . 20DM
1743 Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG) ............................................. . 40DM
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
V. Rechtsbeschwerde und Wiederaufnahme betreffend die Festset-
zung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine
Personenvereinigung
1750 Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OWiG ............................................. . 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
1751 Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach
§ 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde vor Ablauf der Begründungsfrist ....................... . ¼
höchstens 5 000 DM
1752 Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des
Verfahrens .................................................... . ½
höchstens 10 000 DM
1753 Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG) ......... : ................................... . 1
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
Vl. Unwahre Anzeige
1760 Dem Anzeigenden sind die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO
i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) ...................................... . 40DM
Nr. 142 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18, Dezember 1975 3077
Gebührenbetrag in DM
Nr. oder Satz der Gebühr der
Gebührentatbestand Nummer 1700, soweit
nichts anderes vermerkt
VII. Beschwerdeverfahren
Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde des Betroffe-
nen oder Nebenbeteiligten
1770 1. gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederauf-
nahme des Verfahrens hinsichtlich einer Geldbuße verworfen
oder abgelehnt wurde ................................... . ½
höchstens 10 000 DM
1771 2. gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfah-
ren nach dem OWiG oder im selbständigen Verfahren nach
§ 30 OWiG eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder ,
eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist ........... . ½
- höchstens
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechts-
10000 DM-
kräftig festgesetzt ist.
wenn vom Gericht
nicht anders bestimmt
(§ 473 StPO i. V. m.
§ 46 Abs. 1 OWiG)
1772 3. im Kostenf estsetzungsverf ahren .......................... . 1 Gebühr nach der
Tabelle der Anlage 2
1773 4. in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren nach § 5
Abs. 2 GKG und § 98 Abs. 3, § 105 Abs. 3 BRAGO ......... . l0DM
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechts-
kräftig festgesetzt ist.
3078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
Nr. Auslagen Höhe
H. Auslagen
1900 Die Schreibauslagen betragen für jede Seite U.U'u.r'vr'u,"'uJ'c.''y'",hN-11 von der Art
der I-Ierslellung ................................................ . lDM
l. Schreibauslagen werden erhoben für
a) Ausfertigungen und Abschriften, die auf erteilt oder an-
gefertigt werdeni
b) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Partei oder
ein Beteiligter es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzu-
stellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften
beizufügen;
c) Ausfertigungen und Abschriften jeder Art, wenn sachliche oder
persönliche Gebührenfreiheit gewährt ist; die folgende Bestim-
mung bleibt unberührt.
2. Frei von Schreibauslagen sind für jede Partei,
und jeden Beschuldigten
a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichfü-
chen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Ver-
gleichs;
b) eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe;
c) eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Ver-
tretung durch einen Bevollmächtigten;
d) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung.
3. Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt,
die der Antragsteller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und
die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung,
Ausferligungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des
ausfertigenden Beamten zu ergänzen sind, so werden Schreibaus-
lagen nicht erhoben.
1901 Telegrafen- und Fernschreibgebühren in voller Höhe
1902 Postgebühren für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsur-
kunde; dieselben Beträge werden auch für Zustellungen durch Justiz-
bedienstete nach den §§ 21 l, 212 der Zivilprozeßordnung erhoben ... in Höhe der
Postgebühren
1903 Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Aus-
nahme der hierbei c~rwachsenen Postgebühren, jedoch nicht die Ko-
sten der Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 142
KO, § 11 der Seerechtlichen Verteilungsordnung) ................. . in voller Höhe
1904 Nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-
ständigen zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Grün-
den der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgL
keine Zahlungen zu leisten sind ................................. . in voller Höhe
Sind diese Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die
sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwen-
dungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf
die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt
Nr. 142 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 18. Dezember 1975 3079
Nr. Auslagen Höhe
1905 Die bei Geschäften a:ußerhalb der Gerichtsstelle den Gerichtsperso-
nen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen
(Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Be-
reitstellung von Räumen ....................................... . in voller Höhe
Sind diese Aufwendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die
sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwen-
dungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Ent-
fernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit an-
gemessen verteilt.
1906 An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge in voller Höhe
1907 Kosten einer Beförderung vonJ?ersonen sowie Beträge, die mittello-
sen .Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung
oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden ......... . in voller Höhe
1908 Kosten einer Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der
hierbei erwachsenen Postgebühren, der Verwahrung von Sachen,
der Bewachung von Schiffen und Luftfahrze:ugen sowie der Verwah-
rung und Fütterung von Tieren ................................. . in voller Höhe
1909 Kosten einer Zwangshaft ....................................... . in Höhe der
für die Freiheitsstrafe
geltenden Sätze
1910 Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Un-
terbringung (§ 126 a ·StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung
(§ 81 StPO, § 73 JGG) und einer einstweiligen Unterbringung in
einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 3 JGG). Diese Kosten
werden nur angesetzt, wenn sie nach den für die Freiheitsstrafe gel-
tenden Vorschriften zu erheben wären ........................... . in Höhe der
für die Freiheitsstrafe
geltenden Sätze
1911 Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtun-
gen oder Beamten als Ersatz für Auslagen der unter den Nummern
1900 bis 1910 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn
aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und
dgl. keine Zahlungen zu leisten sind ............................. . begrenzt durch die
Höchstsätze für die
Auslagen 1900 bis 1910
1912 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen odej Personen
im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem
Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitig-
keit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu
leisten sind .................................................... . in voller Höhe
1913 Auslagen der in den Nummern 1900 bis 1912 bezeichneten Art, so-
weit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage oder durch
das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren
entstanden sind ................................................ . begrenzt durch die
Höchstsätze für die
Auslagen 1900 bis 1911
1920 Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde ent-
standen sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren
gebührenfrei ist; dies gilt nicht, soweit das Beschwerdegericht die
Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.
3080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 2
(zu § 11 Abs. 2)
Tabelle
Die Gebühr beträgt bei Gegenständen im Wert
bis zu 300 Deutsche Mark einschließlich 15 Deutsche Mark
bis zu 400 Deutsche Mark einschließlich 19 Deutsche Mark
bis zu 500 Deutsche Mark einschließlich 23 Deutsche Mark
bis zu 600 Deutsche Mark einschließlich 27 Deutsche Mark
bis zu 700 Deutsche Mark einschließlich 30 Deutsche Mark
bis zu 800 Deutsche Mark einschließlich 33 Deutsche Mark
bis zu 900 Deutsche Mark einschließlich 36 Deutsche Mark
bis ZU 1 000 Deutsche Mark einschließlich 39 Deutsche Mark
bis zu 1 100 Deutsche Mark einschließlich 42 Deutsche Mark
bis zu 1 200 Deutsche Mark einschließlich 45 Deutsche Mark
bis zu 1 300 Deutsche Mark einschließlich 48 Deutsche Mark
bis zu 1 400 Deutsche Mark einschließlich 51 Deutsche Mark
bis zu 1 500 Deutsche Mark einschließlich 54 Deutsche Mark
bis zu 1 600 Deutsche Mark einschließlich 57 Deutsche Mark
bis zu 1 700 Deutsche Mark einschließlich 60 Deutsche Mark
bis zu 1 800 Deutsche Mark einschließlich 62 Deutsche Mark
bis zu 1 900 Deutsche Mark einschließlich 64 Deutsche Mark
bis zu 2 000 Deutsche Mark einschließlich 66 Deutsche Mark
bis zu 2 300 Deutsche Mark einschließlich 71 Deutsche Mark
bis zu 2 600 Deutsche Mark einschließlich 76 Deutsche Mark
bis zu 2 900 Deutsche Mark einschließlich 81 Deutsche Mark
bis zu 3 200 Deutsche Mark einschließlich 86 Deutsche Mark
bis zu 3 500 Deutsche Mark einschließlich 91 Deutsche Mark
bis zu 3 800 Deutsche Mark einschließlich 96 Deutsche Mark
bis zu 4 100 Deutsche Mark einschließlich 101 Deutsche Mark
bis zu 4 400 Deutsche Mark einschließlich 106 Deutsche Mark
bis zu 4 700 Deutsche Mark einschließlich 111 Deutsche Mark
bis zu 5 000 Deutsche Mark einschließlich 116 Deutsche Mark
bis zu 5 400 Deutsche Mark einschließlich 122 Deutsche Mark
bis zu 5 800 Deutsche Mark einschließlich 128 Deutsche Mark
bis zu 6 200 Deutsche Mark einschließlich 134 Deutsche Mark
bis ZU 6 600 Deutsche Mark einschließlich 140 Deutsche Mark
bis zu 7 000 Deutsche Mark einschließlich 146 Deutsche Mark
bis zu 7 400 Deutsche Mark einschließlich 152 Deutsche Mark
bis zu 7 800 Deutsche Mark einschließlich 157 Deutsche Mark
bis zu 8 200 Deutsche Mark einschließlich 162 Deutsche Mark
bis zu 8 600 Deutsche Mark einschließlich 167 Deutsche Mark
bis zu 9 000 Deutsche Mark einschließlich 172 Deutsche Mark
bis zu 9 500 Deutsche Mark einschließlich 177 Deutsche Mark
bis zu 10 000 Deutsche Mark einschließlich 182 Deutsche Mark
von dem Mehrbetrag bis 100 000 Deutsche Mark für je 1 000 Deutsche Mark
7 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag bis 1 Million Deutsche Mark für je 2 000 Deutsche
Mark 12 Deutsche Mark,
von dem Mehrbetrag über 1 Million Deutsche Mark für je 5 000 Deutsche
Mark 15 Deutsche Mark.
Werte über 10 000 Deutsche Mark sind auf volle 1 000 Deutsche Mark, Werte
über 100 000 Deutsche Mark sind auf volle 2 000 Deutsche Mark, Werte über
1 Million Deutsche Mark sind auf volle 5 000 Deutsche Mark aufzurunden.
Nr. 142 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1975 3081
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2986/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Oliven ö 1 15.11.75 L 296/9
14. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2987/75 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 15. 11. 75 L 296/11
14.11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2988/75 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens amen 15. 11. 75 L 296/13
14. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2989/75 der Kommission zur Änderung
der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide misch -
futtermitteln 15. 11. 75 L 296/{5
14. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2990/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von G et r e i d e - und Reis v er a r b e i -
tun g s erze u g n iss e n zu erhebenden Abschöpfungen 15. 11. 75 L 296/17
17. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2994/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide,, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 18.11.75 L 298/1
17. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2995/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G et r e i de , M eh 1 und Malz hinzugefügt werden 18.11.75 L 298/3
17. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2997/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei- der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 18.11.75 L 298/6
17. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2999/75 des Rates über den Pausch-
betrag für nicht raffiniertes O 1i v e nöl, das vollständig in
Griechenland erzeugt wurde und aus diesem Land unmittelbar
in die Gemeinschaft befördert wird 19. 11. 75 L 299/3
Andere Vorschriften
10. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2964/75 des Rates über d.ie zeitweilige
Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zoll-
tarifs für Flugzeuge für maschinellen Antrieb, mit einem Leer-
gewicht von mehr als 15 000 kg, aus Tarifstelle 88.02 B II c) 14.11. 75 L 295/1
10. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2965/75 des Rates zur Festsetzung der
monatlichen Zuschläge zum Marktrichtpreis, zum Interventions-
preis und zum Schwellenpreis für Olivenöl für das Wirtschafts-
jahr 1975/1976 14. 11. 75 L 295/2
14. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2985/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung Nr. 184/66/EWG bezüglich des Betrages der
Pauschalvergütung für jeden ordnungsgemäß ausgefüllten
Betriebsbogen 15. 11. 75 L 296/8
10. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2991/75 des Rates über die in der
Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung gel-
tende Zollbehandlung bei der Einfuhr bestimmter Waren aus
den neuen Mitgliedstaaten 17.11.75 L 297/1
10. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2992/75 des Rates zum Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Republik Indien über den Handel mit Textil-
erzeugnissen sowie zur Festlegung von Durchführungsbestim-
mungen 17.11.75 L 297/8
10. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2993/75 des Rates zum Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Islamischen Republik Pakistan über den Handel
mit .Textilerzeugnissen sowie zur Festlegung von Durchfüh-
rungsbestimmungen 17. 11. 75 L 297/21
3082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dcilun1 und Br·z<·ichnun~J der RPchtsvorschrill
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. ll. 75 Vcrord11u11u (EWC) Nr. 2996/75 der Kommission zur Wieder-
<·inllihruncJ d<!S Zollsatzes für Waren aus Asphalt oder aus
~ilrnliclw11 Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech) der Tarü-
1rnmrn<•r 68.0B mil Ursprung in Rumänien, dem die in der
Verordnung (EWC) Nr. 3054/74 des Rates vom 2. Dezernb0r
1<J74 vorw•s<-l1<'IH'n Zullpröfcrenzen gewährt werden 18.11.75 L 298/5
11. ri V<•rordJ\1111~1 (Eurnl.om, ECKS, EWG) Nr. 2998/75 des Rates zur
1\ npc1ssun~J d<'r BcrichtigungskoeffiziEmten, die auf die Dienst-
1111(1 Versorqungshe'.1.Üg<: <leer Beamten und sonstigen Bedien-
sl<·l<•n d(:l Europäisdwn Cerncinschaf1cn angewandt werden 19. 11. 75 L 299/1
17. 1 l. 75 Vc•rorclnun~J (EWC) Nr. 3000/75 des Rates zur Änderung der
Vcrordnunq (EWC) Er. 950/68 über den Gemeinsamen Zoll-
lüril 24. 11. 75 L 304/1
17. 11. 7S Vcrordnunq (EWC) Nr. 3001/75 des Rates zur Eröffnung, Auf-
l<•ilu11c1 und Vcrw,tlLLm~J von Gemeinschaftszollkontingenten
IH•lrcllc!JHI lwslirnmle Tc!xtilwaren aus Baumwolle und gleich-
qeslc•II 1 <' Tr!x I i lil!n mi I Ursprung in Entwicklungsländern 29. 11. 75 L 310/1
17.11.75 Verord1n111q (EWC) Nr. 3002/75 des Rates zur Eröffnung von
Zollpr/ifl~renzen Jür bestimmte Textilwaren aus Baumwolle
uncl cilr!iclHJ<'sll'llle Texlilien mit Ursprung in Entwicklungs--
lündern 29. 11. 75 L 310/9
17. 11. 75 Verordnunq (8WC) Nr. 3003/75 des Rates zur Eröffnung, Aut-
leilun~J und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten
bc~trdfc!JHJ bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Entwick-
lungslöndern 29. 11. 75 L 310/16.
17. 11. 75 Vc!rordnung (EWC) Nr. 3004/75 des Rates zur Eröffnung von
Zollpr;if<~renzen für bestimmte Texlilwaren mit Ursprung in
Ent w ick l ungslündern 29. 11. 75 L 310/24
17. 11. 75 Verordnung (EW(;) Nr. 3005/75 des Rates über die Eröffnung,
Aufleilung und Vc~rwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten betndfoncl bestimmte Tc!xtilwaren mit Ursprung in Jugo-
sldw ien 29.11.75 L 310/34
17. l l. 75 Verordnung (EWC) Nr. 3006/75 des Rates zur Eröffnung von
Zollprüfc!H!ffl.en Iiir bestimmte Textilwaren mit Ursprung in
.Ju~Joslawicn 29. 11. 75 L 310/41
17. 11. 75 Verordnunq (EWC) Nr. :3007/75 des Rates zur Eröffnung von
Zollprüferenzen in Porrn von teilweisen Aussetzungen der
Zollsälzc für Fertigwaren aus Jute mit Ursprung in Indien,
Thitiland und Bangladesch und für Fertigwaren aus Kokos-
lc1sc·n1 rni1 Ursprunq in Indien und Sri Lanka 29. 11. 75 L 310/46
17. 11. 75 Vc!rordnung (EWC) Nr. 3008/75 des Rates zur Eröffnung, Auf-
leilun~J und Verwaltunq von Gemeinschaftszollkontingenten
hetrcl1end bes! irnmte Waren mit Ursprung in Entwicklungs-
] i:i ndc!rn 29. 11. 75 L 310/49
17.1.1. 75 Vr•rordrn1nq (EWG) Nr. 3009/75 des Rates über die Eröffnung
und V<!rWdllunq qerneinscbaftlicher Plafonds für Zollpräferen-
zc•n liir lwstimrnle Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungs-
lü11clern 29. 11. 75 L 310/60
17. 11. 75 Verordnung (EWC) Nr. ]0lü/75 des Rates zur Eröffnung von
Zollprälere:nzen für bes1immte Erzeugnisse mit Ursprung in
T:111 w ick Iu nqsländern 29. 11. 75 L 310/70
Herausgeber: Dei Bundesminister der Justiz
Ve1la5J: Bundcs,mzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundc~geseL'.ulatt Teil I werden Gesetze, Ve1o!llnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmc1chungen veröffentlicht.
llli BnncJes'.Jesetzhli1ll. Teil 11 werden völker1cchl.liche Vereinbarungen, Verträge mit cler DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckilnnlnlilchum1cn sowie Zolllurifverordnungen vc)röffentlicbt.
Bezugs b e d in CJ u n CJ e n : Li1ukndc1 Bezuri nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
bc im Verlii(J vorli<'<Jl'll Posl,rnschrill für Abonnemcntsbcstellnnqen sowie Bestellunqen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, l'os\!ucb Ci 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
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Dil'sc1 Preis qilt auch fiir Bundc>s(_Jcselzblütt.er, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
m,f das PoslsdH:ckkonlo ß1111dcs9eselzblnlt Köln :l 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1' r Pis d i 0 s Pr /\ 11 s g a h P: :J,70 DM (:l,30 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferunq gegen Vorausreclrnunq 4,10 DM. Im Bezugs-
pr< i, ist cli!' Mc•hrwer hll'll('J enlllillten; der ilfl(J('W,l!ldte Steuersatz betriig1 5,5 0/o.