3031
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1975 Nr.141
Tag Inhalt Seite
11.12.75 Gesetz zur Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
und des Fünften Gesetzes über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3031
2170-1, 830-7-5
11.12.75 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-
dienst (1. ÄndVFsDx) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3032
9027-3
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Rccht.svorschrift.cn dc!r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3046
Gesetz
zur Änderung des Dritten Gesetzes
zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
und des Fünften Gesetzes
über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 11. Dezember 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- gesetzes vom 18. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I
schlossen: S. 1909) wird aufgehoben.
Artikel 3
Artikel 1
§ 1
Artikel 2 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Ände-
rung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
1974 (Bundesgesctzbl. I S. 777) wird aufgehoben. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 2 § 2
Artikel 2 Abs. 2 des Fünften Gesetzes über die Dieses. Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1975
Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungs- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechfe des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Dezember 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundes mini s t er
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
3032 Bnndes9esetzb1att, Jahrgang 1975, Teil I
Erste Verordnung
zur Anderung der Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
(1. ÄndVFsDx)
Vom 11. Dezember 1975
.\uf Grund des § 4. An § 6 Abs. 2 wird folgender neue Satz 2 an-
-vorn 2A. Jult J9::i3 . I S. 676) wird im gefügt:
Liff1.·ernchm r'n mit ch,rn Bundesminister für \Virt- „Der Telexteilnehmer kann Nebeneinträge im
schi:!FI vcrord11('t: Amtlichen Verzeichnis der Telexteilnehmer für
Artikel 1 sich selbst beantragen. Werbeangaben sind auch
bei Nebeneinträgen nicht zulässig."
/(nderun9 der Verordnung
für den r:ernschrt>ib- und den Datexdienst 5. In§ 7
Die· VerordrtlllHJ fur cic1·1 rernschreib- und den a) wird an Absatz 1 folgender neue Satz ange-
Dcdexdienst. ;n der FassuncJ clcr Bekanntmachung fügt:
\ om 26. Fcbrudr 197 ,1 I S. 388) wird "Die Anschließungsgenehmigung wird erst
1\·ie fol~Jt qe~indert: erteilt, wenn die Räume, in denen die Teil-
nehmereinrichtungen untergebracht werden
1. In§ 2 All~;. 1 Nr. -1 w01clc,n nach dem Wort „Zu-
sollen, so beschaffen sind, daß die Betriebs-
salzeinrichtunqcn" diii \Vurte „und Anbauge- sicherheit und die ordnungsgemäße Unter-
r~ite,i einqefiiqt.
haltung der technischen Einrichtungen ge-
währleistet sind.",
2. In § J :\ bs. 4"-:, r. 3 v, j rcl der Punkt durch ein
Komma erse:tzt; die Jcil~1enden :slummern 4, 5 und b) erhält in Absatz 6
6 werden c1nqdü~Jl:
aa) Satz 1 folgende Fassung:
„4. eirn!m Telexhauptanschluß Pin Kennzeichen
,, Telexteilnehmereinrichtungen werden,
übermittelt we.rden, das den an der Verbin- soweit es sich nicht um Einrichtungen
hd.eili9ten Telexhauptanschluß be- für die Benutzung gemäß § 1 Abs. 1
zeichnet (AnschluRkennung), Satz 3 handelt oder in Satz 6 nichts ande-
5. ein Telexhauptanschluß Telexverkehr nur res bestimmt ist, von der Deutschen Bun-
nüt einer bestimmten Gruppe von minde- despost unterhalten.";
stens 20 Telexhauplanschlüssen abwickeln bb) Satz 6 folgende Fassung:
(Teilnehmerbetriebsklasse),
„Für die Herstellung und Unterhaltung
6. c1Hen Telexhauptanschlüssen einer Teilneh- privater Telexnebenstellenanlagen gel-
merbetriebsklasse der abgehende Telexver- ten die Vorschriften der Fernmeldeord-
kehr zu Telexhauptanschlüssen außerhalb nung für private Nebenstellenanlagen
der Teilnehmerbetriebsklasse ermöglicht sinngemäß; soweit Telexnebenstellenan-
werden." lagen in den Fernschreib- und Datexge-
bührenvorschriften aufgeführt sind, un-
3. In § 5 terhält die Deutsche Bundespost solche
a) vverden in der Ubcrschrift und in Absatz 1 Einrichtungen, Ausnahmen sind zuläs-
Sc1lz 1 nach dem vVort „Zusatzeinrichtungen" sig."
die \/y'orte „und J\nbau~;eräte" eingefügt,
6. In § 8 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
b) erhült Absc1lz 2 folgende Fassung:
,, (2) Telexverbindungen sind:
,, (2} Zusatzeinrichtungen sind Einrichtun-
gen, die unmittelbar oder mittelbar oder über 1. Verbindungen zwischen Telexhauptanschlüs-
andere Zusatzeinrichtungen mit Hauptstellen sen,
oder Telcxnebcnstellen verbunden werden, 2. Verbindungen von und nach Seefunkstellen.
ohne daß sie zu jhrer Regelausstattung ge-
Soweit die Deutsche Bundespost besondere Ein-
hören. 11
,
richtungen für Telexhauptanschlüsse in der
c) Vv'ird IlcH:h AbscJtz 2 neue Absatz 3 Telexvermittlungsstelle bereitgestellt hat, gilt
11
angefügt: für Telexverbindungen § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6.
Anbaugeräte sind Einrichtungen, die
7. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
mit Hauptstellen oder Telexnebenstellen
mechanisch fesl V('rbunden \Verden, ohne daß ,, (1) Das öffentliche Datexnetz wird von der
sie zu jhrcr RcgPlauss t.at1.ung uehören." Deutschen Bundespost als \i'/ählnetz für die
Nr.141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1975 3033
Ubertragungsgcsch w i ndigkeit bis zu 200 bit/ s machung vom 26. Februar 1974 (Bundesgesetzbl.
oder, soweit die technischen Voraussetzungen S. 388) werden wie folgt geändert:
gegeben sind, für die Ubertragungsgeschwindig-
keiten von 300 bit/s oder von 2 400 bit/s zur all- 1. In Abschnitt 1. Offentliches Telexnetz
gemeinen Benutzung bereitgehalten. Es dient
dem Datenverkehr der Datexteilnehmer; § 1 a) erhält Abschnitt 1.1. Grundgebühren für
Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß." Telexhauptanschlüsse die in der Anlage 1 zu
dieser Verordnung aufg,eführte Fassung,
8. § 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung: b) erhält Abschnitt 1.5. Anschließungs-, Uber-
,, (3) Soweit die technischen Voraussetzungen nahme-, Verlegungs-, Änderungs-, Abnahme-
gegeben sind, kann die Deutsche Bundespost be- und Uberprüfungsgebühren sowie Bearbei-
sondere Einrichtungen in der Datexvermitt- tungsgebühren nach Nr. 4 die in der Anlage 2
lungsstelle für Datexhauptanschlüsse bereitstel- zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
len; die Vorschriften für Telexhauptanschlüsse
nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 bis 6 gelten für Datex- 2. Abschnitt 2. Offentliches Datexnetz erhält die in
hauptanschlüsse sinngemäß." der Anlage 3 zu dieser Verordnung aufgeführte
Fassung.
9. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Für das Rechtsverhältnis des Datexteilneh- 3. In Abschnitt 3. Nebengebühren
mers zur Deutschen Bundespost gelten § 9
Abs. 2, §§ 10 bis 14, 17, 18, 20, 21 und 39 Abs. 1, 2 a) werden an die Abschnittsüberschrift „3.1. Ge-
und 4 sowie § 52 der Fernmeldeordnung und die bühren für Zusatzeinrichtungen" die Worte
Vorschriften für Telexteilnehrner nach § 5 sowie ,,und Anbaugeräte" angefügt,
§ 6 Abs. 3 und 4 sinngemäß."
b) erhalten Abschnitt 3.1.2. Anschließungs- und
Änderungsgebühren und Abschnitt 3.1.3. Be-
10. § 12 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: arbeitungsgebühren die in Anlage 4 zu dieser
,,Für die Unterhaltung durch die Deutsche Bun- Verordnung aufgeführte Fassung,
despost gilt § 7 Abs. 3 bis 5 und 6 Satz 2 bis 5
sinngemäß." c) erhält in Abschnitt 3.2. Unterhaltungsgebüh-
ren Nummer 1 bis 3 die in der Anlage 5 zu
11. § 13 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: dieser Verordnung aufgeführte Fassung,
,,(1) Die Abwicklung des Datenverkehrs im d) erhält in Abschnitt 3.4. Amtliche Verzeichnisse
öffentlichen Datexnetz ist Datexdienst. Der in Spalte „Gegenstand" die Nummer 2 fol-
Datexdienst wird von Datexvermittlungsstellen gende Fassung:
mit Wählbetrieb wahrgenommen. Datexverbin- ,,Gebühr für die Zustellung Amtlicher Ver-
dungen sind vorn Datexteilnehmer selbst zu zeichnisse",
wählen.
e) wird Abschnitt 3.5. Besondere Leistungen wie
(2) Datexverbindungen sind Verbindungen folgt geändert:
zwischen Datexhauptanschlüssen. Soweit die
Deutsche Bundespost besondere Einrichtungen aa) In Spalte „Gegenstand" wird Vorschrift 3
für Datexhauptanschlüsse in der Datexvermitt- zu Nummer 1 aufgehoben;
lungsstelle bereitgestellt hat, gilt für Datexver- bb) erhalten die Nummern 2 bis 4 die in der
bindungen § 3 Abs. 4 Nr. 2 bis 6 sinngemäß." Anlage 6 zu dieser Verordnung aufge-
führte Fassung;
12. § 14 erhält folgende Fassung: cc) die bisherigen Nummern 3 bis 12 werden
Nummern 5 bis 14 .
.,§ 14
Fernschreibeinrichtungen an posteigenen
Telegraf enstrom wegen
Artikel 3
Die Deutsche Bundespost kann private Fern-
schreibeinrichtungen, die an posteigenen Tele- Änderung der Verordnung über Fernmeldegebühren
grafenstromwegen angeschlossen sind (§ 44 der im Verkehr zwischen dem Bundesgebiet und dem
Fernmeldeordnung), unterhalten; für das Rechts- lande Berlin
verhältnis gelten § 11 Abs. 2 und § 12 sinnge- § 1 der Verordnung über Fernmeldegebühren im
mäß." Verkehr zwischen dem Bundesgebiet und dem Lande
Berlin vom 17. August 1954 (Bundesanzeiger Nr. 158
vom 19. August 1954), zuletzt geändert durch Ar-
Artikel 2
tikel 3 der Dritten Vero.rdnung zur Änderung der
Änderung der Fernschreib- und Fernmeldeordnung vom 27. Oktober 1975 (Bundes-
Datexgebührenvorschriften gesetzbl. I S. 2655), wird wie folgt geändert:
Die Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
(Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und 1. In Absatz 1 wird die Zahl „8" durch die Zahl „ 11"
den Datexdienst) in der Fassung der Bekannt- ersetzt.
3034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
" Dtr: Absül.,.c '2 und J erhalten folgende Fassung: zur Verordnung für den Fernschreib- und den
,, (2) Im Telex\ erkehr qiH für die Berechnung der Datexdienst) ermittelten Entfernungsstufe die
Vcrbindunqsgcbühren nach 1.6 Nr. 1 und 2 der nächst niedrigere Stufe maßgebend."
rernschreib- und Datexgebührenvorschriften
IAnJage zur Verordnung für den Fernschreib- Artikel 4
und den Datexdicnst) die Zentralvermittlungs-
Berlin-Klausel
~ Lelle Berlin als eine Vermittlungsstelle des
nüchstgelegencn Zen tralvermi ttlungsstellenbe- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
H'ichs. leitungsgesetzes vom 4, Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverv11a]-
P) Im Datexvcrkehr gilt für die Berechnung
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
der Verbindungsgebühren nach 2.3 Nr. 1 und 2
der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
/Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und Artikel 5
den Datcxdienst) die Zentralvermittlungsstelle Inkrafttreten
Berlin als eine Vermittlungsstelle des nächstge-
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des A.r-
Ic~1r-ncn Zcntralvcrmitt1ungsstellenbereichs; für
tikels 3 Nr. 1 am L :~viärz 1976 in Kraft.
die Berechnung der Datexverbindungsgebühren
i~t ;m Stelle der nach 2.3 ~r. 3 bis 12 der Fern- (2) Artikel 3 Nr. 1 tritt am Taue nach der Ver-
'-,( hreib- und D;.itcx(JdYührenvorschriften (Anlage kündung in Kraft
Bonn, den 11. Dezember 1975
Der Bundesminister
Jür das Post- und Fernmeldewesen
K Gscheidle
~'. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1975 3035
Anlage 1
[zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a)
der 1. ÄndVFsDx vom 11. Dezember 1915]
Gciqenstand
Gebühr
N:r.
DM
l .1. Grundgebühren
für Telexhauptanschlüsse
(§ 3 der Verordnung für den Fernschreib-
lmd den Datexdi(mstj
sfona!lic:he Grundgebühr für einen Telexhaupt-
ansc:hluß ................................... . 80,-
2 Monatliche Grundgebühr für einen Telexhaupt-
anschluß1 der Rundschreibverkehr mit fünf oder
,veniger Teilnehmern ermöglicht .............. .
Telexhauptanschlüsse nach Nummer 2 wer-
den nur überlassen, soweit die technischen
Voraussetzungen für Telexrundschreibver-
bindunqPn nach§ 8 Abs. 5 Nr. 2 nicht gegeben
sind.
Zu Nr. 1 und 2
1. Die Grundgebühr ist die monatliche Ver-
gütung für die Bereithaltung des Anschluß-
organs bei der Telexvermittlungsstelle, gege-
benenfalls der Rundschreibeinrichtung bei der
Telexvermittlungsstelle, der zu der Haupt-
stelle führenden zweidrähtigen Amtsleitung
und der ersten Anschlußdose.
2. Telexhauplanschlüsse können ausnahms-
weise vierdr<lhtig angeschlossen werden. Als
Abgeltung für die vierdrähtige Führung wird
als monatlicher Zuschlag zur Grundgebühr
die Cebühr nach Nr. 1 erhoben.
Monatlicher Zuschlag zur Grundgebühr nach Nr. 1
3 für Direktruf zu einem Telexhauptanschluß ...
für die Bereithaltung einer Kurzwahleinrich-
tung für
4 bis zu acht Kurzwahlnummern ........... . 15,-
5 bis zu 64 Kurzwahlnummern ............. . 50,,-
für die Bereithaltung der besonderen Einrich-
tungen in der Telexvermittlungsstelle (§ 3 Abs. 4
Nr. 4 bis 6 der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst)
6 für die Ubermittlung der Anschlußkennung 2011-
1 für eine Teilnehmerbetriebsklasse ........ .
für Telt~xdienst mit Telexhauptanschlüssen
außerhalb der Teilnehmerbetriebsklasse
8 ün öffentlichen Telexnetz .............. . 20,-
9 in C'iner iHH.lerPn Teilnehmerbetriebsklasse 20,-
3036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 2
fzu Artikel 2 Nr. 1 Bu(hsldbe b)
der 1. AndVFsDx vorn 11. Dc>zcmber 1975]
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Verlegungsgebühren
5 Für die Vc~rlegung von Tclexhauptanschlüssen Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 6
Die~ Vorsch ri fl zu Nr. 1 wird angewendet. der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
Änderungsgebühren
6 Für die .Ä rnJerung von Telexhauptanschlüssen in-
folge BcrciLstellun~J oder Aufhebung der beson-
deren Einrichtungen in der Telexvermittlungs-
stelle (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung für den
Fernschreib- und den Datcxdienst) ............ . 50,-
Bei gleichzeitiger Aufhebung und Bereit-
stellung cinc1 anderen Direktrufnummer
wird die Gebühr nur einmal erhoben.
7 Für die Bereitstellung oder Änderung einer Kurz-
wahlnummer (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung für
den Fernschreib- und den Datexdienst) ........ . 5,-
Für die Bereitstellung der bE!sonderen Einrichtung
in der Telexvermittlungsstelle (§ 3 Abs. 4 Nr. 4
bis 6 der Verordnung für den Fernschreib- und
den Datexdienst), je Telexhauptanschluß
8 für die Ubermittlung der Anschlußkennung .. . 10,--
9 für eine Teilnehmerbetriebsklasse .......... . 10,-
für Telexdienst: mit Telexhauptanschlüssen
außerhc1lb der Teilnehmerbetriebsklasse
10 im öffentlichen Telexnetz ................ . 10,--
11 in einer anderen Teilnehmerbetriebsklasse 10,-
Zu Nr. 6 bis 11
Die Gebühren werden neben den Gebühren
nach Nr. 1 und 5 nicht erhoben.
12 Für die Änderung von Telexnebenanschlußleitun-
gen infolge Verlegung der Einrichtung an ihrem
Endpunkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 5
Bei Anwendung der Gebühren nach Nr. 12
der Fernmeldegebührenvorschriften
sind Telcxuusnahmenebenanschlüsse Telex- (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
r<!~Jc ln dJenan sch lü ssen gleichgestellt.
13 Für die Änderung des Kennungsgebers auf An-
trag des Telexteilnehmers ................... . 50,-
Die Gebühr wird neben den Gebühren nach
1.5 Nr. 1 bis l 1 nicht erhoben.
14 Für andere Andcnmuen als nach Nr. 6 bis 13 . . . Gebühren nach Abschnitt 3
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
Nr. 1/4 l - ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1975 3037
Gebühr
Nr. CP9cnstand
DM
Abnahme- und Uberprüfungsgebühren
Für jede Wiederholung der Abnahme oder der
Nachprüfun~J der Fernschreibeinrichtungen, die
an das öffentliche Telexnetz angeschlossen sind,
15 für die erste Arbeitssf tmde ................ . 30.,-
16 für jede weitere Arbeitsstunde 25,--
Zu Nr. 15 und 16
Die Ccbührcn 1ür die Wiederholung der Ab-
nahme oder der Nüchprüfung werden nur in
Fällen erhoben, in denen der Teilnehmer
oder sein Beauflragter die erneute Abnahme
odPr Nachprüfung zu vertreten hat. Angefan-
gene ArbPilsslunden werden als volle Stun-
den berechnet. Werden mehrere Kräfte beim
Teilnehmer 1.ülig, so wird die Summe der
einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden
ge:rundet. Mit den Gebühren sind auch die
Fahrten und die anteilige Wegezeit abge-
golten; die anteilige Wegezeit rechnet daher
nicht als Arbeitszeit.
17 Für die Uberprüfung und Herrichtung gebrauchter
Fernschreibeinrichtungen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 der
Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-
dienst) 100,-
Bearbeitungsgebühren
18 Für die Bearbeitung eines nach der Bestätigung
durch die Deutsche Bundespost vom Telexteil-
nehmer zurückgezogenen Antrags je beantragter
Telexteilnehmereinrichtung Bearbeitungsgebüh-
ren in Höhe der Hälfte der pauschalenAnschließungs-,
Verlegungs- oder Änderungsgebühren
1. Für begonnene oder bereits abgeschlos-
sene Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 der Fern-
meldeordnung werden zusätzlich einmalige
Gebühren nach Abschnitt 1.4 erhoben.
2. In Fällen nach Nr. 14 werden für die schon
geleisteten Aufwendungen und für die Be-
seitigung bereits hergestellter Einrichtungen
Gebühren nach Abschnitt 3 der Fernmelde-
gebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fern-
meldeordnung) erhoben.
3038 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 3
(zu Arl ikel 2 Nr. 2
der 1. J\ndVf,\.;l)x vom 11. Dcze1nber 1975)
Gebühr
Nr. Geqensland DM
2. Offentliches Datexnetz
2.1. Grundgebühren
für Datexhauptanschlüsse
(§ 10 der Verordnung für den Fern-
schreib- und den Datexdienst)
Monatliche Grundgebühr für einen Datexhaupt-
anschluß
für eine Ubertrngungsgeschwindigkeit bis zu
200 bit/s ................................. . 200,-
2 für eine Ubertragungsgeschwindigkeit von
300 bit/s ................................. . 200,-
3 für eine Ubertragungsgeschwindigkeit von
2400 bit/s ................................ . 290,-
Zu Nr. 1 bis 3
1. Die Grundgebühr ist die laufende Vergü-
tung für die Bereithaltung des Anschluß-
organs bei der Datexvermittlungsstelle, der
zu dem Datexhauptanschluß führenden Amts-
leitung und der posteigenen Ubertragungs-
einrichtungen als Abschluß der Amtsleitung.
2. Für besonders kostspielige Amtsleitungen
werden einmalige und monatliche Gebühren
nach 1.4 Nr. l und 4 erhoben.
Monatlicher Zuschlag zur Grundgebühr
4 für Direktruf zu einem Datexhauptanschluß Gebühr nach 1.1 Nr. 3
für die Bereithaltung einer Kurzwahleinrich-
tung für
5 bis zu acht Kurzwahlrufnummern . . . . . . . . . Gebühr nach 1.1 Nr. 4
6 bis zu 64 Kurzwahlrufnummern . . . . . . . . . . . Gebühr nach 1.1 Nr. 5
für die Bereithaltung der besonderen Einrichtun-
gen in der Datexvermittlungsstelle (§ 10 Abs. 3
der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst)
7 für die Ubermittlung der Anschlußkennung . . . Gebühr nach 1.1 Nr. 6
8 für eine Teilnehmerbetriebsklasse . . . . . . . . . . Gebühr nach 1.1 Nr. 7
für Dalexdienst mit Datexhauptanschlüssen
außerhalb der Teilnehmerbetriebsklasse
9 im öffentlichen Datexnetz . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr nach 1.1 Nr. 8
10 in einer anderen Teilnehmerbetriebsklasse . Gebühr nach 1.1 Nr. 9
Nr. Hl Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1975 3939
Nr. Gebühr
C<!<J<'llsl d nd
DM
2.2. Anschließun~Js-, Ubemahme-, Verle-
gungs-, Änderungs-, Abnahme- und
Uberprüfungsgebühren sowie Bear-
beitungsgebühren
(§ 11 Abs. 2 der Verordnung für den
Fernseh reib- und den Datexdienst in
Verbindung mit §§ l l und 17 Abs. 1
und 2 der fcrnmcldcordnung)
Anschließungsgebühren
Für die /\ nschl idhrng von Datexhauptanschlüs-
sen Gebühren nach 1.5 Nr. 1
Vorschrift zu 1.:i Nr. 1 wird ang<~wendet.
Ubernahmegebühren
2 Für die Ulwrnahrnc bereits vorhandener Datex-
teilnehrnercinrichtunqen des Raumvorgängers
durch den Raumnachfolger, je :Hauptstelle gemäß
§ 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung für den Fern-
schreib- und den Datexdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach 1.5 Nr. 4
Vorschrill 1 und 2 zu 1.5 Nr. 4 gilt sinn-
9Pmüß.
Verlegungsgebühren
3 Für die Verlegung von Datexhauptanschlüssen Gebühren nach 1.5 Nr. 5
Änderungsgebühren
4 Für die Anderung von Datexhauptanschlüssen
infolge Bereitstellung oder Aufhebung der be-
sonderen Einrichtungen in der Datexvermitt-
lungsste lle (§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 3
Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach 1.5 Nr. 6
Die Vorschrift zu l.5 Nr. 6 gilt sinngemäß.
5 Für die Bereitstellung oder Anderung einer Kurz-
wahlnummer (§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 3
Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach 1.5 Nr. 7
Für die Bereitstellung der besonderen Einrich-
tungen in der Datexvermittlungsstelle (§ 10
Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Nr. 4 bis 6
der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst:), je Datexhauptanschluß
6 für die Ubermittlung der Anschlußkennung . . Gebühren nach 1.5 Nr. 8
7 für eine Teilnehmerbetriebsklasse . . . . . . . . . . Gebühren nach 1.5 Nr. 9
für Datexdienst mit Datexhauptanschlüssen
außerhalb der Teilnehmerbetriebsklasse
8 im öffentlichen Datexnetz . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach 1.5 Nr. 10
9 in einer anderen Teilnehmerbetriebsklasse . Gebühren nach 1.5 Nr. 11
Zu Nr. 4 bis 9
Die Vorschrift zu l.5 Nr. 6 bis 11 gilt sinn-
gemi:iß.
10 für andere Anderungen als nach Nr. 4 bis 9 . . . Gebühren nach 1.5 Nr. 14
3040 Bt:nde;,9esetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gebühr
Nr. DM
Abnahme- und üherprühmgs,gebii!hreu
hü jede: \\'ifiderho!un~f der Abnahrne oder der
r\dchpriifunq dc-r Tt·illrwhmcreinridltungen, die an
dc1c, ülrenllidic! Dc1lr·,rwl1. :rngc·schl(_)ssen sind,
l1 für dti: c•rs1 /\rlwi1c;c,tund\: . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach 1.5 Nr. 15
12 lii.1 )r:U(! \\C·iic"n' \.-!H•iic;siunde Gebühren nach 1.5 Nr. 16
:Zul:\r.llundl:?.
Dir, Yr,· ; '\,. Li und l (3 gi];: sinn-
~ fi ( · 1'tl ~ ~ [~i .
Bearheitungsgebüiuen
13 Für die Bcarhcitunu eines nach der Bestätigung
durch die Deutsche Bundespost vom Datexteil-
nehmer zurückqezogenen Antrags je beantragter
Datexteilnehrnereinrid1lung Bearbeitungsgebüh-
ren Gebühren nach 1.5 Nr. 18
Die Vorsch:ili<·n I uml. 2 zu L5 Nr.18 gelten
sinngemäß.
Nr. 141 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1975 3041
Verbindungsdauer für eine Gebühreneinheit
von 0,10 DM in der Zeit von
Nr. Gegenstand 6 bis 18 Uhr 1 18 bis 6 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
Sekunden Sekunden
2.3. Datexverbindungsgebühren
(§ 13 der Verordnung für den Fern-
schreib- und den Datexdienst)
Für Datexverbindungen mit einer Ubertragungs-
geschwindigkeit bis zu 200 bit/s
innerhalb des Zentralvermittlungsstellenbe-
reichs (I. Zone) ............................ . 15 45
2 zwischen verschiedenen Zentralvermittlungs-
stellenbereichen (II. Zone) ........ : ......... . 45
Für Datexverbindungen mit einer Ubertragungs-
geschwindigkeit von 300 bit/s
3 innerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs ..... 24 90
zwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen
bei Entfernungen zwischen den Fernsprechorts-
netzen
4 bis 20 km ............................... . 45
5 von mehr als 20 km bis 50 km 30
6 von mehr als 50 km bis 100 km 20
7 von mehr als 100 km ..................... . 20
Für Datexverbindungen mit einer Ubertragungs-
geschwindigkeit von 2 400 bit/s
8 innerhalb des Fernsprechortsnetzbereichs .... 20 90
zwischen verschiedenen Fernsprechortsnetzen
bei Entfernungen zwischen den Fernsprechorts-
netzen
9 bis 20 km ............................... . 20 45
10 von mehr als 20 km bis 50 km 12 30
11 von mehr als 50 km bis 100 km 8 20
12 von mehr als 100 km 5,45 20
Zu Nr. 3 bis 12
Bei der Berechnung der Entfernungen zwi-
schen den Fernsprechortsnetzen wird § 33
Abs. 1 und 5 der Fernmeldeordnung ange-
wendet.
3042 Bundesgesetzblatt., 1975., TeU I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Zuschlag zu den Datexverbindungsgebühren
13 lür das Zuschreiben der Gebühren im Anschluß
an eine Datexverbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr nach 1.6 Nr. 5
für die Bereitstellung einer Datexrundschreibver-
bindung mit
14 3 bis 10 Datexhauptanschlüssen . . . . . . . . . . . . . Gebühr nach 1.6 Nr. 6
15 11 bis 30 Datexhauptanschlüssen . . . . . . . . . . . . . Gebühr nach 1.6 Nr. 7
Nr. 141 Tc)~J der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1975 3043
Anlage 4
[zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b)
der 1. ÄndVFsDx vom 11. Dezember ]975]
Nr. r:cqcns1t1nd Gebühr
DM
'3.1.2. AnschHeßungs- und Ändemngsgebi.ih:ren
Für die AnscMießunu, Verlegung oder Auswechs- /
hmq eirn'i- Anschlußdose (ils Zusatzeinrichtung . Gebühren nach Abschnitt 1.3.2 Nr. 1
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
2 Für die /\nschiießunu oder Auswechslung einer
ohne Ansc:hlußdose nüt der TeiexsleUe oder dem
Dötexh.:n1ptansd1 lufl verbundenen Zusatzeinrich-
tunu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach Abschnitt 1.3.2 Nr. 2
der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
Zu Nr. 1 und 2
\/Vird die Auswechslung zusainn:ien mi.t der
Verlegung der Zusatzeinrichtung beantragt
und aus9cführt, so wird neben der Verle-
'Jtmgsgehühr keine Aus,vechslungsgebühr er-
hoben.
3 Für die Anschließung und Auswechslung eines
Anbaugerül<:s bei Hcrupt- oder NebensteHen ... 100,-
Zu Nr. l bis 3
L Die Verlegungsgebühr schließt die Ände-
rnng der mit der Zusatzeinrichtung oder dem
A nbaugeri:it verbundenen Leitungen ein.
2. Auswcchslungsgebühren werden nur für
Auswer~hslun~Jen erhoben, die vom Teilneh-
mer bf,antragt sind.
3.1.3. Bearbeitungsgebifüren
Für die Bearbeitung eines nach der Bestätigung
durch die Deutsche Bundespost vom Teilnehmer
zurückgezogenen Antrags je beantragter Teilneh-
rnerei nr ichtun9 Bearbeitungsgebühren ........ . in Höhe der Hälfte der pauschalenAnschließungs-,
Verlegungs- oder Auswechslungsgebühren
Die VorschrnHcn 1 und 2 zu 1.5 Nr. 18 gelten
sinn9emJß.
3044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 5
[zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe c)
der 1. ÄndVFsDx vom 11. Dezember 1975]
Nr. Gegenstand Monatliche Gebühr
DM
Fernschreibmaschine einschließlich Fernschaltge-
rät bei Telexhauptanschlüssen, Telexnebenan-
schlüssen und Datexhauptanschlüssen ......... . 69,-
1. Mit der Unterhaltungsgebühr ist bei Strei-
fenschreibern die Unterhaltung des einge-
bauten Lochstreifensenders und des einge-
bauten Lochstreifenempfängers abgegolten.
2. Für eingebaute Schaltzusätze, die Lokal-
betrieb ermöglichen, wird der Zuschlag nach
Nr. 4 erhoben.
3. Für Fernschreibmaschinen, die über ein
Zweiwegefernschaltgerät wahlweise im öf-
fentlichen Telexnetz oder an posteigenen Te-
legrafenstromwegen betrieben werden kön-
nen, werden Gebühren nach Nr. 3 und 4 er-
hoben.
4. Für Fernschreibmaschinen, die vom Teil-
nehmer als Ersatzmaschinen im Störungsfalle
bereitgestellt werden, werden keine Gebüh-
ren erhoben. Werden solche Ersatzmaschinen
zum Herstellen von Lochstreifen verwendet,
werden Gebühren nach Nr. 4 und 19 erhoben.
2 Fernschreibmaschine in Fernsetzanlagen ....... . 145,-
1. Ersatzmaschinen und Ersatzteile werden
nicht bereitgestellt.
2. Grundüberholungen werden nur gegen Er-
stattung der für den Mehraufwand berech-
neten Kosten ausgeführt.
3 Fernschreibmaschine einschließlich Fernschaltge-
rät in allen anderen Fällen ................... . 145,-
Die Vorschriften 1 bis 4 zu Nr. 1 gelten sinn-
gemäß.
Nr. H l ---· Taq der Ausgabe: Bonn, den rn. Dezember 19175 3045
Anlage 6
jzu Artikel 2 :l\~r. 3 Buchstabe e) Doppelbuchstabe bb)
der L AndVFsDx ,,-om 1 L Dezern:ber 1975]
Gebühr
Nr. Ccqcnstand
m1
AnschJußsperre auf Antrag des Teilnehmers
(§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Verordnung für
den Fernschreib- und den Datexdienst in Ver-
bindung mit § 12 Abs. 3 der Fernme1deordnung)
för ankommenden und c1bDehenden Verkehr
2 Schc1Jt9ebühr je Hauptstellr: gemüß § 3 Abs. 1
Si.ltz 2, § 4 Abs. 1 SiJtz 3, Absatz 4 Satz 3
und § lO Abs. l Sct1 z 2 der Verordnun~r für
den Fernschr6b- uncl den Datexdienst ..... Gebühn:n nüch A'osdmitt 8.4 ::\'r. 3
der Fernmeldegebührem,-orsduiften
(Anlöge 3 zur Fernrncldeo:'.'dnung)
für ankommenden Verkehr
3 Gebühr für die Berc~chtigunrr, einen Haupt-
cmsch luß zu spc~rren und wührend der Sperre
einen Ansugetex t bis zu 50 Zeichen in der
öffontl idwn Verrn i 1.tl unqsstdle zu speichern,
je Kalendertag .......................... . 1 ---
4 Annilhmegebühr je I fouptanschluß ] 0,·--
Zu Nr. 3 und 4
1. Die Zeilen der Sperre legt der Teilnehmer
von seinem dazu lwrechtigten Hauptanschluß
dUS mit besonderer Wahl fest.
2. WJhrend der Sperre für ankommenden
Verkehr wird dem Anrufer der vom Teil-
nehmer bestimmte Ansagetext übermittelt
3. Für die Verbindung zur Ubermi.ttiung des
Ansagetextes werden die verordmmgsgemä-
ßen Verbindungsqebühren erhoben.
4. Ein Teil eines Kalenclertaqes :zählt als
voller Kalendertaq.
3046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Eu.ropäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ßezc~ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 11. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2975/75 der Kommission über eine
;\11ssd1r<'ihunq der Abschöpfung und/oder Erstattung bei der
i\usfulir von vollsl.i.indig geschliffenem Langkornreis nach
rJc,11 Uinch:rn der Zone IV 14. 11. 75 L 295/21
13. 11. 75 V<~rordnung (EWC) Nr. 2976/75 der Kommission zur Fest-
setzung dc!r J\ bschöpfun~l(m bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
M i l c h <' r z <' u g n i s s c n 14. 11. 75 L 295/25
13.11.75 Vnordnung (JJWC) Nr. 2977/75 der Kommission zur Festset-
zu11~J <l<'r /\usluh nm,l.attungen bei Obst und Gemüse 14. 11. 75 L 295/31
13. 11. 75 Vc,rordmrng (EWC) Nr. 2978/75 der Kommission zur Festset-
zung der J\ hschüpfungcn bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 14. 11. 75 L 295/34
13.11. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2979/75 der Kommission zur Änderung
dc!s Crundbdrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und lH!slimrnlc'n anderen Erzeugnissen des Zucker-
sc,kLors 14. 11. 75 L 295/35
13. 11. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2980/75 der Kommission zur Änderung
d(,r twi dC'r Einfuhr von G c t r e i de - und Reis ver a r bei -
tun g s c r zeug n iss c n zu erhebenden Abschöpfungen 14. 11. 75 L 295/36
13. 11. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2981/75 der Kommission zur Änderung
dPr als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide-
und R f' iss c: kt o r s anzuwendfmden Beträge 14. 11. 75 L 295/38
14.ll.75 Veronlnung (EWC) Nr. 2982/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizc~n oder RogHen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 15. 11. 75 L 296/1
14. 11. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2983/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ce 1. r <! i d <!, M (! h l und M a 1 z hinzugefügt werden 15. 11. 75 L 296/3
14.11.75 Verordnung (EWG) Nr. 2984/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w c i z e n m eh 1 als Hilfeleistung für das Hilfswerk
dr!r Vereinten Nc11.iC>ncn für die palästinensischen Flüchtlinge
im Ncilwn Oslcn, nachstelwnd UNRWA genannt 15. 11. 75 L 296/5
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lm Bundcsgcsclzblalt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundcsgesetzbliltt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachun\Jcn sowie Zolltarifvc"rordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d Ing u n gen: Laufender Bezug mu im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfad1 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich _je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesctzbliitter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
<1uf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mcluwerlsl.euer enthalten; der angewandte Steuersatz bet1ägt 5,5 0/o.