3015
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 1975 Nr.140
Tag In h a 1t Seite
11. 12. 75 Sozialgesetzbuch (SGB) - Allgemeiner Teil - ........................................ 3015
2171-2, 810-1, 820-1. 821-1, 822-1, 8251-1, 8252-1, 830-2, 833-1, 832-3, 85-1, 402-27, 2170-1, 310-4, 330-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bun<i1.'S\J<)Sci.!',bliltt Teil II Nr. 73 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3030
Sozialgesetzbuch (SGB)
-Allgemeiner Teil -
Vom 11. Dezember 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- die Familie zu schützen und zu fördern,
tes das folgende Gesetz beschlossen:
den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei
gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und
besondere Belastungen des Lebens, auch durch
Artikel I Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszu-
Sozialgesetzbuch (SGB) gleichen.
(2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch da-
zu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1
Erstes Buch (1) genannten Aufgaben erforderlichen sozialen
Allgemeiner Teil _Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausrei-
chend zur Verfügung stehen.
Erster Abschnitt
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs §2
und soziale Rechte Soziale Rechte
(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben
§1
dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend ge-
(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Ver- macht oder hergeleitet werden, als deren Voraus-
wirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer setzungen und Inhalt durch die Vorschriften der be-
Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer sonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen be-
und erzieherischer I-Iilfen gestalten. Es soll dazu stimmt sind.
beitragen,
(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei
ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs
gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten;
der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte
Menschen, zu schaffen, möglichst weitgehend verwirklicht werden.
301l6,
§ 3 §1
fühhrng:s- und ArltH:>itsfüni:eFm1:gi Zusdrmß für eine angemessene Wohnung
(i]} \Ver .:rn einer Ambddun9 te:lnir:nn:ut, die seiner \Vfl· für eine angemessene Wohnung Aufwen-
:\Jcigun9,. Iignung und Leistu11g entspricht, hait e~n dungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet
Recht auf lndi v±dueHe Förderung seiner AusbH- ,verden können, hat ·ein Recht auf Zuschuß zur
dung, 1,.\enn ihm die hierfür erforderHchen l\hHel :'.'vhete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.
nicht anderweitig zur Verfü91.rng steh~ n. 0
§8
1(2} \Ver am Arbeitsleben teilnimmt oder tfilneh-
rnen wiH, hat c':n Recht a1c1f
Jugendhilfe
Jeder junge :tviensch hat zur Entfaltung seiner
] . Beratun9 lwi der \rcthl cks Bil dunDs.wegs und itlies
1
Berufs, Persönlichkeit ein Recht auf Erziehung. Dieses
Recht wird von der Jugendhilfe durch Angebote zur
,, individuelle Fün.lt:>nmu si irn.'r 1Jernflichen \\-ei- allgemeinen Förderung der Jugend und der Fami.-
terbildung (Fortbildtm9 und t'mschulung), lienerziehung und, soweit es nicht von den Eltern
3. nmc zur Erlangung und Erhaltung eines ange- verwhkUcht wüd, durch erzieherische HHfe ge-
messenen Arbeitsplatzes und v,,,ährleistet
§9
4. wütschaftliche Sichenmg bei A:rbeitslosjgkeit
mid hei ZahlunusunfühigkPit des ArbeitgE:beYs. Soziafüilfe
VVer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften
se]nen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in beson-
§4
deren Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch
Sozialversichenmg von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält,
hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche
(1) Jeder hüt irn RalrnH n dieses Gesetzbuchs e~n
0
Recht auf Zugi:lnq zur Sozialn'.rsi cherung.
HHfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn
zur SeibsthHfe befähigt, die Teilnahme am Leben in
12) Vver in der Sm·icüver:oicherung versichert ist, der Gemefoschaft ermöglicht und die Führung eines
hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, UnfoH- menschenwürdigen Lebens sichert.
und Rentenversicherung einschließhch der AHers-
hilfe für Landwirte ein Recht auf § 10
] . die notwendigen l\'Iaßnalunt,n zmn Schutz, zur fü- füngUederung Behinderter
haltung, zur Besserung und zur \:\hederherstel- \ Ver körperli.ch, geistig oder seehsch behindert
1
lung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat ein
und Recht auf die Hilfe, die notwendig ist, um
2. wi:rtschaHhche Sicherung hei KrankheH,, Mutter- 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu
schaft, Ivlinderung der Erwerbsfähigkeit und bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Alter. füre F"o]gen zu mildern,
Ein Recht uuf ,,,-irtschafUkhe Sicherung haben auch 2. ihm einen seinen Neigungen und Fähigkeiten
die Hinterbhebenen eines Versicherten. entsprechenden Platz in der Gemeinschaft, insbe-
sondere im Arbeitsleben, zu sichern.
§5
Soziale Entschädigung bei Gesu:ndiheitss<e'bäden Z-vveiter Abschnitt
Wer einen Gesundheitsschaden edeüllet,, für des- :Ein,veisungsvorschriften
sen Folgen die staatliche GemeinschaH in Abge]-
tung eines besonderen Opfers oder aus anderen Erster Titel
Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen AHgemeilnes über Sozialleistungen
einsteht, hat ein Recht auf u11:u1! leistringsträger
1. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, HH
Besserung und zur \Viederherstellung der Ge- ' § 11
sundheit und der Leishmustähigkeit und
Leistungsarten
2. angemessene wirtschafüidw Versorgung.
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in die-
fan Recht auf angemessene ·wirtschaftliche Verscu- sem Gesetz.buch vorgesehenen Dienst-, Sa.eh- und
gung haben auch di.e Hinterbliebenen eines Beschä- Ge]d]eistungen (Sozia.Heistungen). Die persönliche
digten. und erzjeherische HiHe gehört zu den Dienstleistun-
gen.
§6 §12
Mindernng des famfüemn~h\?«mds leislungsträger
\Ver Kindern Cnterhadt zu leisten hat odleJ ]eistet, Zuständig fur die Sozialleistungen sind die in den
hat ein Recht auf Minderung der dadurch entste- §§ rn bis: 29 genannten Körperschaften, Anstalten
henden wütschaHhchen Belastungen. und Behörden (Leistungsträger). Die Abgr-enzung ih-
Nr. 140 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1975 3017
rer Zuslündigkcit ergibt sich aus den besonderen § 11
Teilen dieses Gesetzbuchs. Ausführung der Sozialleistungen
§ 13
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf
hinzuwirken, daß
Aufklärung
1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Soziallei-
Die Leistungslrügcr, nue Verbünde und die son- stungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und
stigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich- schnell erhält,
rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im
2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erfor-
Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über
derlichen sozialen Dienste und Einrichtungen
die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch
rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung ste-
aufzuklären.
hen und
§ 14 3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst
Beratung einfach gestaltet wird, insbesondere durch Ver-
wendung allgemein verständlicher Antragsvor-
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine
drucke.
Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zu-
ständig für die Beratung sind die Leistungsträger, (2) Die Leistungsträger, ihre Verbände und die
denen gegenüber die Rechte geltend zu machen sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffent-
oder die Pflichten zu erfüllen sind. lich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet,
bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 eng
§ 15 zusammenzuarbeiten.
Auskunft (3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen so- und freien Einrichtungen und Organisationen wir-
wie die Träger der gesetzlichen Krankenversiche- ken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre
rung sind verpflichtet, über alle sozialen Angele- Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und
genheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger
erteilen. wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbstän-
digkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Auf-
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Be- gaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentspre-
nennung der für die Sozialleistungen zuständigen chender Verwendung bei der Inanspruchnahme öf-
Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfra- fentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt
gen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen
sein können und zu deren Beantwortung die Aus- Teilen dieses Gesetzbuchs.
kunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, unter-
einander und mit den anderen Leistungsträgern mit Zweiter Titel
dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst um- Einzelne Sozialleistungen
fassende Auskunftserteilung durch eine Stelle und zuständige Leistungsträger
sicherzustellen.
§ 16 § 18
Antragstellung Leistungen der Ausbildungsförderung
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zu- (1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung
ständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensun-
auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen terhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen
Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland werden (§§ 1, 8 bis 17 Bundesausbildungsförde-
aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen rungsgesetz).
der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entge-
(2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter
gengenommen.
für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39,
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Lei- 40, 40 a und 45 des Bundesausbildungsförderungsge-
stungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht setzes.
zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen
§ 19
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im
Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den · Leistungen der Arbeitsförderung
zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die (1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können
Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der in Anspruch genommen werden:
Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei
einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen 1. Berufsberatung einschließlich der Beratung über
ist. Ausbildungsfragen sowie Vermittlung in beruf-
liche Ausbildungsstellen (§§ 25 bis 31 Arbeitsför-
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf
hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdien- derungsgesetz - AFG -) ,
liche Anträge gestellt und unvollständige Angaben 2. Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung (§§ 13
ergänzt werden. bis 23 AFG),
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
3. Zu~,chü':iS(, und Di:ulchen 2m Förderung {2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und In-
.r1,J dPr hernfhchen AushHdung, Fortbildung und nungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, die
Umschulung (§§ 33 bis 52 AFG), landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Bundes-
11:i} der Arlbcibaufnahme (§§ 53 bis 55 AFG),
knappschaft und die Ersatzkassen.
c) der beruflichen Eingliederung Behinderter
§ 22
1/§§ 56 bis 61 AFG),
dj des 'Winterbuus (§§ 7(i his 80 AFG), Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
r} von ~vlaßnahinen zur Arbeitsbeschaffung (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallver-
11§§ 91 bis 99 AFG),. sicherung können in Anspruch genommen werden:
4. Kurzarbeitergeld und Sch]echtweHerge]d (§§ 63 L Maßnahmen zur Verhütung und zur Ersten Hilfe
lbirs 73 und 76, 83 bis 87 AFG),
bei Arbeitsunfällen, bei gleichgestellten Unfällen
und bei Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zur
5 ..ArbeitsJosengeld, Arheils]osenhiUe und Konkurs- Früherkennung von Berufskrankheiten (§§ 546,
ausfa!Jgeid (§§ 100 b1s ]20 und 134 bis 141. n 551, 708 bis 721 RVO),
AF'G). 2. Heilbehandlung, Berufsförderung und andere Lei-
1(2) Zu~tändt9 sind die ArbeHsämter und die son- stungen zur Erhaltung, Besserung und Wieder-
stigen Di:f:"mish,Hvn d(•r Bundesanstalt für Arbeit. herstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Er-
]eichterung der Verletzungsfolgen einschließlich
§ 20
wirtschaftlicher Hilfen (§§ 556 bis 569 b RVO),
:Zusäli:lfü:he teistungeJJi :iiür Sch,\J'erbehinderte
3. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
(§§ 580 bis 587 RVO),
l(l) Nach denn Schw1)rhehindertenrecht können in 4. Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihil-
Anspruch genornrn0n 1.verdcn: fen (§§ 589 bis 602 RVO),
] . :z.usätzhche Hilfen zur Beschaffung eines ange- 5. Rentenabfindungen (§§ 603 bis 616 RVO),
messenen Arbeitsplatzes 1§§ 4, 5, 7 Abs. 6 und 7
Sch,.verbehindertengesetz SchwbG -), 6. Haushaltshilfe (§§ 779 c und 779 d RVO),
2. zusätzhche Hilfen zur E.rhaltung des Arbeits- 7. Betriebshilfe für Landwirte (§§ 779 a, 779 b und
platzes 1§ 7 Abs. 6 und 7, §§ 12 bis 19 SchwbG), 719 d RVO).
3. nachgehende Hilfe im A1heitsleben {§ 28 Abs . 2 (2) Zuständig sind
bis 5 SchwbG). 1. in der allgemeinen Unfallversicherung die
(2) Zuständig sind die i\rbeitsämter und die gewerblichen Berufsgenossenschaften, Gemein-
HaupHürsorgestel!en. deunfall versicherungsverbände, Feuerwehrun-
fallversicherungskassen sowie die Ausführungs-
§ 2J behörden des Bundes, der Länder und der zu Ver-
1.eistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sicherungsträgern bestimmten Gemeinden,
(1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenver- 2. in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
sicherung können in Anspruch genommen werden: die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
1. Untersuchungen zur Früherkennung von Krank- sowie die Ausführungsbehörden des Bundes und
heiten (§§ 181 bis 181 b, 205 Reichsversicherungs- der Länder,
ordnung - RVO - §§ 8 bis 10, 32 und 33 Gesetz
1
3. in der See-Unfallversicherung die See-Berufsge-
über die Krankenversicherung der Landwirte - nossenschaft sowie die Ausführungsbehörden des
KVLG-), Bundes und der Länder.
2. Vorsorgekuren und andere Leistungen zur Ver-
hütung von Krankheiten (§ 187 Nr. 4 und § 205 § 23
RVO, §§ 11, 32 und 33 KVLG). Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
3, bei Krunkheiten Krankenpflege, Krankenhaus- einschließlich der Altershilfe für Landwirte
pflege, Behand]ung in Kur- und Spezialeinrich- (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenver-
tungen sowie Krankengeld (§§ 182 bis 194, 205 sicherung einschließlich der Altershilfe für Land-
RVO, §§ 12 bis 21, 32 und 33 KVLG), wirte können in Anspruch genommen werden:
4, bei Mutterschaft föztliche Betreuung und Hilfe,
1. in der gesetzlichen Rentenversicherung:
Hebamrnenhilfe, Arzneien, Heilmittel, Pfleg,e in
einer Entbindungs- oder Krankenanstalt und a) Heilbehandlung, Berufsförderung und andere
Mutterschaftsgeld (§§ 195 bis 200 c, 205 a RVO, Leistungen zur Erhaltung, Besserung und
§§ 22 bis 30, 32 und 33 KVLG}, Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ein-
schließlich wirtschaftlicher Hilfen (§§ 1236 bis
5, bei Freistellung von der Arbeit wegen Beaufsich-
1244 a RVO, §§ 13 bis 21 a Angestelltenver-
tigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten sicherungsgesetz - A VG - , §§ 35 bis 43 a
Kindes Krankengeld (§ 185 c RVO),
Reichsknappschaftsgesetz - RKG -),
6. Haushaltshilfe (§ J 85 b RVO, §§ 35 und 36
b) Renten wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsun-
KVLG),
fähigkeit und Alters sowie Bergmannsrente
7. Betriebshilfe für Landwirte (§§ 34 und 36 KVLG), und Knappschaftsausgleichsleistung (§§ 1245
8. Sterbegeld (§§ 201 bis 204, 205 b RVO, § 37 bis 1.262 RVO, §§ 22 bis 39 AVG, §§ 44 bis 60,
KVLG). 98 a RKG),
Nr. 140 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1915 3019
c) Renten an llinterbliebene (§§ 1263 bis 1271 (2) Zuständig sind die Versorgungsämter,, die Lan-
RVO, §§ 40 bis 48 AVG, §§ 63 bis 70 RKG), desversorgungsämter und die orthopädischen Ver-
d) Witwen- und Witwerrentenabfindungen so- sorgungsstellen, für die besonderen Hilfen im Ein-
wie Beitragserstattungen (§§ 1302 und 1303 zelfall die Kreise und kreisfreien Städte sowie dile
RVO, §§ 81 und 82 A VG, §§ 83 und 95 RKG}, Hauptfürsorgestellen. Bei der Durchführung der
Heil- und Krankenbehandlun,g ·wirken d~e Träger
e) Zuschüsse zu den Beiträgen von Rentnern für
der gesetzlichen Krankenversicherung mit.
ihre Krankenversicherung (§ 381 Abs. 4
RVOJ,
f) Zuschüsse und andere Leistungen zur Förde- § 2:5
rung der Gesundheit der Versicherten und Kindergeld
ihrer Angehörigen (§ 1305 RVO, § 84 A VG,
(1) Nach dem Kindergeldrecht kann grundsätzlich
§ 97 RKG),
für jedes Kind Kindergeld in Anspruch genommen
2. in der Altershilfe für Landwirte: werden (§§ 1 bis 10 Bundeskindergeldgesetz]!.
a) Heilbehandlung und andere Leistungen zur (2) Zuständi,g sind die ArbeUsämter.
Erhaltung, ßessenmg und Wiederherstellung
der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs-
§W
und Haushaltshilfe (§§ 6 bis 8 Gesetz über
eine Altershilfe für Landwirte - GAL -), Wohngeld
b} Altersgeld bei Erwerbsunfähigkeit und Alter, {1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschw1
an Witwen, Witwer und frühere Ehegatten zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen
sowie Waisengeld (§§ 1 bis 4 a und 40 GAL), für den eigengenutzten \Vohnraum Vvr ohngeld in
c) Landabgaberente bei Berufsunfähigkeit und Anspruch genommen v\·erden (§§ 1 bis 8 Zweites
Alter sowie an Witwen und Witwer (§§ 41 bis Wohngeldgesetz}.
44 GAL), (2) Zuständig sind die durch Landesrecht be-
d) Zuschüsse zur Nachentrichtung von Beiträgen stimmten Behörden.
zur gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 47
§ 21
bis 50 GAL),
e) Zuschüsse und andere Leistungen zur Förde- Leistungen der J ugendhme
rung der Gesundheit der beitragspflichtigen (1) Nach dem Recht der Jugendhilfe können in
landwirtschaftlichen Unternehmer (§ 9 GAL). Anspruch genommen werden (§§ 4 bis 8 Jugend-
wohlfahrtsgesetz):
(2) Zuständig sind
1. Hilfen zur Erziehung innerhalb und außerhalb
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter die Lan- des Elternhauses vor und neben der ErfüHung
desversicherungsanstalten, die Seekasse und die
der Schulpflicht,
Bund es bahn-Versicherungsanstalt,
2. Hilfen zur außerschulischen und außerbernm-
2. in der Rentenversicherung der Angestellten die chen Bildung,
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
3. Hilfen zur Verhinderun,g und Beseitigung von
3. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Entwicklungsstörungen,
Bundesknappschaft,
4. Hilfen zur Förderung von Einrichtumgen und
4. in der Altershilfe für Li:1.ndwirte die landwirt- Veranstaltungen der Jugendwohlfahrt,,
schaftlichen Alterskassen.
5, Vormundschafts- und Jugendgerichtshilfe.
§ 24
(2) Zuständig sind die Jugendämter und landes-
jugendämteri sie arbeiten mit den. Trägem der
Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden freien Jugendhilfe zusammen.
(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung
bei Gesundheitsschäden können in Anspruch ge- § 28
nommen werden: Leistungen der Soz:ialhiUe
1. Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Lei-
stungen zur Erhaltung, Besserung und Wieder- (1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in An-
herstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich spruch genommen werden:
wirtschaftlicher Hilfen (§§ 10 bis 24 a Bundesver- 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 bis 24 Bundes-
sorgungsgesetz - BVG -) , sozialhilfegesetz - BSHG -) ,
2. besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Be- 2. Hilfe in besonderen Lebenslageni sie umfaßt
rufsförderung(§§ 25 bis 27 d BVG),
a) Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Le-
3. Renten wegen Minderung der Erwerb„sfähigkeit bensgrundlage (§ 30 BSHG) und Ausbildungs-
(§§ 30 bis 35 BVG), hilfe (§§ 31 bis 34 BSHG),
4. Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und b) vorbeugende Gesundheitshilfe (§ 36 BSHG},,
Sterbegeld (§§ 36 bis 53 BVG), Krankenhilfe (§ 37 BSHG) und HiHe für wer-
5. Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraum- dende Mütter und Wöchnerinnen (§ 38
beschaffung(§§ 72 bis 80 BVG). BSHG),
3020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
c) Ein9li<)dcrungsbilfe für Behinderte, insbeson- b) zur angemessenen Schulbildung einschließlich
dere c1uch Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Vorbereitung hierzu,
der Gemeinschaft (§§ 39 bis 44 BSHG), c) für Behinderte, die nur praktisch bildbar sind,
d) Tuberkulosehilfe(§§ 48 bis 59 BSHG), zur Ermöglichung einer Teilnahme am Leben
e) Blindenhilfe (§ 67 BSHG), Hilfe zur Pflege in der Gemeinschaft,
(§§ 68 und 69 BSHG) und Hilfe zur Weiterfüh- d) zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit,
rung des Haushalts (§§ 70 und 71 BSHG), soweit berufsfördernde Leistungen nicht mög-
f) Hilfe zur Uberwindung besonderer sozialer lich sind,
Schwierigkeiten (§ 72 BSHG), e) zur Ermöglichung und Erleichterung der Ver-
g) Altenhilfe (§ 75 BSHG), ständigung mit der Umwelt,
f) zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstel-
h) Hilfe in anderen besonderen Lebenslagen
(§ 27 Abs. 2 BSIIG), lung der körperlichen und geistigen Beweg-
lichkeit sowie des seelischen Gleichgewichts,
3. Beratung Behinderter oder ihrer Personensorge- g) zur Ermöglichung und Erleichterung der Be-
berechtigten (§ 126 BSHG), sorgung des Haushalts,
4. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer h) zur Verbesserung der wohnungsmäßigen
Wohnung (§ 40 Abs. 1 Nr. 6 a, § 56 Abs. 1 Nr. 2, Unterbringung,
§ 72 Abs. 2, § 75 Abs. 2 Nr. 1 BSHG). i) zur Freizeitgestaltung und zur sonstigen Teil-
nahme am gesellschaftlichen und kulturellen
(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien
Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und Leben,
für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie 4. ergänzende Leistungen, insbesondere
arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrts- a) Ubergangs- oder Krankengeld,
pflege zusammen. b) sonstige Hilfen zum Lebensunterhalt,
§ 29 c) Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-
und Rentenversicherung sowie zur Bundes-
Leistungen zur Eingliederung Behinderter
anstalt für Arbeit,
(1) Nach dem Recht der Eingliederung Behin- d) Ubernahme der mit einer berufsfördernden
derter können in Anspruch genommen werden {§ 19 Leistung zusammenhängenden Kosten,
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe c, § 20 Abs. 1, § 21
e) Ubernahme der Reisekosten,
Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6, § 22 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 23
Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und f sowie Nr. 2 Buch- f) Behindertensport in Gruppen unter ärztlicher
staben a und e, § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 28 Abs. 1 Betreuung,
Nr. 2 Buchstaben c und d und Nr. 3): g) Haushaltshilfe.
1. medizinische Leistungen, insbesondere {2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24 und 28
a) ärztliche und zahnärztliche Behandlung, genannten Leistungsträger.
b) Arznei- und Verbandmittel,
c) Heilmittel einschließlich Krankengymnastik,
Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungs- Dritter Abschnitt
therapie, Gemeinsame Vorschriften
d) Körperersatzstücke, orthopädische und andere für alle Sozialleistungsbereiche
Hilfsmittel, dieses Gesetzbuchs
e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
auch in Krankenhäusern, Kur- und Spezialeinrich- Erster Titel
tungen, Allgemeine Grundsätze
2. berufsfördernde Leistungen, insbesondere
§ 30
a) Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines
Arbeitsplatzes, Geltungsbereich
b) Berufsfindung, Arbeitserprobung und Berufs- (1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten
vorbereitung, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-
c) berufliche Anpassung, Ausbildung, Fortbil- lichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
dung und Umschulung,
(2) Abweichendes Recht der besonderen Teile
d) sonstige Hilfen zur Förderung einer Erwerbs- dieses Gesetzbuchs sowie Regelungen des über- und
oder Berufstätigkeit auf dem allgemeinen zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für Be-
hinderte, {3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine
Wohnung unter Umständen innehat, die darauf
3. Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliede- schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten
rung, insbesondere Hilfen und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt
a) zur Entwicklung der geistigen und körper- hat jemand dort, wo er sich unter Umständen auf-
lichen Fähigkeiten vor Beginn der Schul- hält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder
pflicht, in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
.t\ L J 40 Tag der Ausga.ibe: Bonn. den n. De2:emb2r rn'15 3021
§ 31 stungstr,ägern, ihren Verbänden, den sonstigen in
Vorbehalt des Gesetzes diesem Gesetzbuch :genannten öffenUich-rechtlichen
Vereinigungen und den Aufsichtsbehörden nicht un-
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsberei- befu,gt offenbart werden. Eine Offenbarung ist dann
chen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, fost- nicht unbefugt, ;,,renn der Betroffene zustimmt oder
gestellt, geändert oder aufgehoben ·werden, SOlN,eit eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht.
ein Gesetz es vorschreibt oder znLäßt.
1(2) Die Amtshme unter den Leistungsträgern
wird durch Absatz 1 nicht beschränkt, soweit die er-
§ 3~ suchende St,eHe zur Erfüllung ihrer Aufgaben die ge-
Verbot nachteiliger Vereinbamn,gen heim·zuhaUenden Tatsach,err-1 !kennen mulß.
Privatrechtliche Vereinbarungen, die nun Nach-
teil des Sozialleistungsherechhgten von Vorsdu:!Uen § 36
dieses Gesetzbuchs alniveid1Pn, sind nichtiig. IHa.mUungsfähiglkeU
p) \Ver das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat,
§ 33 kann Anträge au!' Sozi.alleistungen stellen und ver-
Ausgestaltung von Rechten und Pfüchten folgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der
Leistungsträger soB den gesetzlichen Vertreter über
Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistun-
oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt,, sind bei gen unterrichten.
ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse
des Berechtigten oder Verpflichteten,, sein Bedarf (2} Die Handlungsfahigkeü nach Absatz 1 Satz 1
und seine Leistungsfähigkeit sowie die örfüchen kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche
Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvor- Erklärung gegenüber dem Leistungsträger einge-
schriften nicht entgegensteher1. Dabei soH den Wün- schränkt werden, Die Rücknahme von Anträgen, der
schen des Berechtigten oder Verpflichteten entspro- Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegen-
chen werden, soweit sie angemessen sind. nalune von Darlehen bedürfen. der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters.
§ 34
§ 37
Anhörung Beteiligter
,_ Vorbehalt ,abweichender Regelungen
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, d,er
in Rechte eines Beteiligten eingreift ist diesem Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten
11
Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entschei- für aHe Sozialleistun,gsbereiche dieses Gesetzbuchs,
dung erheblichen Tatsachen zu äußern. soweit .sich aus seinen besonderen Teilen nichts Ab-
weichendes ergtbt
(2) Von der Anhörung kann abgesehen 'Werden,
wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im ZweHer Titel
Verzug oder im öffentlichen IntPresse notwendig Gr1tu11dsäh(e des Leistungsrechts
erscheint,
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für 1
§ 38
die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage
gestellt würde, Rechtsanspruch
3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, Auf Sozialleistungen besteht ein Anspruch, soweit
die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung nicht nach den besonderen Teilen dieses Gesetz-
gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abge- buchs die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der
wichen werden soH, Entscheidung über die Leistung nach ihrem Ermes-
4. Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwal- sen zu handeln.
tungsakte in größerer Zahl E~rlassen werden sol-
§ 39
len,
5. einkommensabhüngige Leistungen den geänder-
Ermessensleistungen
ten Verhältnissen angepaßt werden sollen oder (1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der
6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Er-
getroffen werden sollen. messen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entspre-
chend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhal-
§ 35 ten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens
Geheimhaltung besteht ein Anspruch.
(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß seine Ge- (2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschrif-
heimnisse, insbesondere die zum persönlichen Le- ten über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch be-
bensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Be- steht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschrif-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse, von den Lei- ten dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.
3022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 40 (2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42
Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch
Entstehen der Ansprüche
gegen den' Empfänger steht nur dem zur Leistung
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, so- verpflichteten Leistungsträger zu.
bald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes (3) Der Erstattungsanspruch des vorleistenden
bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Leistungsträgers gegen den zur Leistung verpflich-
(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt teten Leistungsträger richtet sich nach den für den
maßgebend, in dem die Entscheidung über die Lei- vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvor-
stung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der schriften.
Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. § 44
Verzinsung
§ 41 (1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ab-
Fälligkeit lauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer
Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ab-
Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
lauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des
vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen
§ 42 Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach
Vorschüsse Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekannt-
gabe der Entscheidung über die Leistung.
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem
(3) Verzinst werden volle Deutsche-Mark-Beträge.
Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe
Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen
voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der
zugrunde zu legen.
zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren
Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. § 45
Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Verjährung
Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung be-
(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in
ginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats
vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem
nach Eingang des Antrags.
sie entstanden sind.
(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Lei- (2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und
stung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften
sind sie vom Empfänger zu erstatten. des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(3) Der Erstattungsanspruch ist (3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen
Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung
1. gegen angemessene Verzinsung und in der Regel
eines Widerspruchs unterbrochen. Die Unterbre-
gegen Sicherheitsleistung zu stunden, wenn die
chung dauert bis zur Bekanntgabe der Entscheidung
sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für
über den Antrag oder den Widerspruch.
den Leistungsempfänger verbunden wäre und der
Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Erstattungs-
wird, ansprüche nach den§§ 42 und 43 entsprechend.
2. niederzuschlagen, wenn feststeht, daß die Ein-
ziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die § 46
Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Verzicht
Höhe des Anspruchs stehen,
(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann
3. zu erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Lei-
einzelnen Falles für den Leistungsempfänger stungsträger verzichtet werden; der Verzkht kann
eine besondere Härte bedeuten würde. jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden.
§ 43 (2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn
Vorläufige Leistungen andere Personen oder Leistungsträger belastet oder
Rechtsvorschriften umgangen werden.
(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen
und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, § 47
wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter
ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Auszahlung von Geldleistungen
Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflicht- Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs
gemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen
nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem
beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spä- Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger
testens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Ein- es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz über-
gang des Antrags. mittelt werden.
Nr. 140 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1975 3023
§ 48 (2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht er-
Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht brachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprü-
chen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige
(1) Laufonde Geldleistungen, die der Sicherung Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geld-
des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, kön- leistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen.
nen in angemessener Höhe an den Ehegatten oder
die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt
§ 52
werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetz-
lichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Aus- Verrechnung
zahlung kann auch an die Person oder Stelle er- Der für eine Geldleistung zuständige Leistungs-
folgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unter- träger kann mit Ermächtigung eines anderen Lei-
halt gewährt. stungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berech-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, tigten mit der ihm obliegenden Geldleistung ver-
denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht rechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen ist.
erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese § 53
Kindc~r nicht unterhält. Ubertragung und Verpfändung
§49 (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen
Auszahlung bei Unterbringung können weder übertragen noch verpfändet werden.
(1) Ist ein Leistungsberechtigter auf Grundrichter- (2) Ansprüche auf Geldleistungen können über-
licher Anordnung länger als einen Kalendermonat tragen und verpfändet werden
in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht, 1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen
sind laufende Geldleistungen, die der Sicherung des auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung
Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, an die von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig
Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der gewordene Sozialleistungen zu einer angemesse-
Leistungsberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflich- nen Lebensführung gegeben oder gemacht worden
tig ist und er oder die Unterhaltsberechtigten es sind oder,
beantragen. 2. wenn der zuständige Leistungsträger feststellt,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, daß die Ubertragung oder Verpfändung im wohl-
denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht verstandenen Interesse des Berechtigten liegt.
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistun- (3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die
gen erbracht werden. der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen be-
(3) § 48 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. stimmt sind, können in anderen Fällen übertragen
und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeits-
einkommen geltenden unpfändbaren Betrag über-
§ 50
steigen.
Oberleitung bei Unterbringung § 54
(1) Ist der Leistungsberechtigte untergebracht Pfändung
(§ 49 Abs. 1), kann die Stelle, der die Kosten der
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen
Unterbringung zur Last fallen, seine Ansprüche auf
können nicht gepfändet werden.
laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Le-
bensunterhalts zu dienen bestimmt sind, durch (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen kön-
schriftliche Anzeige an den zuständigen Leistungs- nen nur gepfändet werden, soweit nach den Umstän-
träger auf sich überleiten. den des Falles, insbesondere nach den Einkommens-
und Vermögensverhältnissen des Leistungsberech-
(2) Die Anzeige bewirkt den Anspruchsübergang
tigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie
nur insoweit, als die Leistung nicht an Unterhalts-
der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldlei-
berechtigte oder die in § 49 Abs. 2 genannten Kin-
stung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
der zu zahlen ist, der Leistungsberechtigte die Ko-
sten der Unterbringung zu erstatten hat und die (3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen kön-
Leistung auf den für die Erstattung maßgebenden nen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden
Zeitraum entfällt. 1. wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn 2. wegen anderer Ansprüche nur, soweit die in
für ein Kind (§ 56 Abs. 2), das untergebracht ist Absatz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen
(§ 49 Abs. 1), ein Anspruch auf eine laufende Geld- und der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfe-
leistung besteht. bedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundes-
sozialhilf egesetzes über die Hilfe zum Lebens-
§ 51
unterhalt wird.
Aufrechnung
§ 55
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der
Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen
den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche (1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des
auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 3 pfändbar Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist
sind. die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für
3024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
clv: Daue, von sieben Tagen seit der Gutschrift der (4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4
Uberwr.:1,irng unpfändbar. Eine Pfändung des Gut- ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der
habens 91 H uls nüt der Maßgabe ausgesprochen, an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder
daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 be- an der Führung des Haushalts durch Krankheit.,
z,c>.iduu c!h>n Forderung während der sieben Tage Gebrechen oder Schwäche dauernd gehinderten Ehe-
nlcht orfaßl. gatten den Haushalt des Berechtigten mindestens
1[2) Da-; Cekiinstitut ist dem Schuldner innerhalb ein Jahr lang vor dessen Tode geführt hat und von
der Sic~ben Tar1e zur Leistung aus dem nach Absatz 1 ihm überwiegend unterhalten worden ist
Satz 2 1."on der Pfändung nicht erfaßten Guthaben
nm soweH verpflichtet, als der Schuldner nachweist § 57
oder ais dem Geldinstitut sonst bekannt ist, daß Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers
das Guthaben von der Pfändung nicht erfaßt ist. So-
(1) Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Son-
\Neit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt
derrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen
/-\bsatz 1 Satz 2 nicht.
nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung ge-
13) JEine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb genüber dem Leistungsträger verzichten. Verzichtet
der sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als
der Pfändun,g nicht erfaßten Guthaben an den Gläu- auf ihn nicht übergegangen. Sie stehen den Personen
biger bewirkt., ist dem Schuldner gegenüber un- zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt
wirksam. Das gilt auch für eine Hinterlegung. wären,
(4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind (2) Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnach-
die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ab- folger übergegangen sind, haftet er für die nach die-
lauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie sem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des
Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, Verstorbenen gegenüber dein für die Ansprüche zu-
als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen ständigen Leistungsträger. Insoweit entfällt eine
für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Haftung des Erben. Eine Aufrechnung und Verrech-
Zahlungstermin entspricht. nung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort ge-
nannten Beschränkungen der Höhe zulässig.,
§ 56
Sondenechtsnachfolge § 58
Vererbung
(lJ Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistun-
gen stehen beim Tode des Berechtigten nacheinan- Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht
der , nach den§§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger
1. dem Ehegatten, zustehen, werden sie nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als
2 . den Kindern,
gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend
3. den Eltern. machen.
4 . dem Haushaltsführer § 59
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Ausschluß der Rechtsnachfolge
Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben
Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlö-
oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind.
schen mit dem Tode des Berechtigten. Ansprüche auf
Mebreren Personen einer Gruppe stehen die An-
Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeit-
sprüche zu gleichen Teilen zu.
punkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt
(2) Kinder im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie an-
1. leibliche Kinder,, hängig ist.
2. Adoptivkinder,
Dritter Titel
3. Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des
Berechtigten aufgenommen sind, Mitwirkung
des leistungsberechtigten
4. Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten
durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflege-
verhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kin- § 60
der mit Eltern verbunden sind). Angabe von Tatsachen
Den Kindern werden Geschwister gleichgestellt, die (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält,
in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind. hat
l. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung
(3) Eltern im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind
erheblich sind, und auf Verlangen des zuständi-
1. leibliche Eltern und sonsti9e Verwandte der auf- gen Leistungsträgers der Erteilung der erforder-
steigenden Linie, lichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Adoptiveltern,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die
3. Stiefeltern, Leistung erheblich sind oder über die im Zusam-
4. Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als menhang mit der Leistung Erklärungen abgege-
Pflegekind aufgenommen haben). ben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
Nr. 140 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1975 3025
3. Bewcismill:el zu bezeichnen und auf Verlangen 3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche
des zuständi~wn Leistungsträgers Beweisurkun- Unversehrtheit bedeuten,
den vorzulegen oder ihrnr Vorlage zuzustimmen. können abgelehnt werden.
(2) Soweit für die in Absatz l Nr. l und 2 genann- (3) Angaben, die den Antragsteller, den Lei-
ten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen stungsberechtigten oder ihnen nahestehende Perso-
diese benutzt werden. nen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßordnung)
§ 61 der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Persönliches Erscheinen Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll keiten aussetzen, können verweigert werden.
auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur
§ 66
mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vor-
nahme anderer für die Entscheidung über die Folgen fehlender Mitwirkung
Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich er- (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung be-
scheinen. antragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten
§ 62 nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hier-
Untersuchungen durch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich
erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll
Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der
sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträ-
Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder ent-
gers ärztlichen und psychologischen Untersu-
ziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung
chungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die
nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend,
Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in
anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sach-
§ 63 verhalts erheblich erschwert.
Heilbehandlung (2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung we-
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozial- gen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder
leistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Ver- Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Ar-
langen des zuständigen Leistungsträgers einer Heil- beitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwir-
behandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß kungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und
sie eine Besserung seines Gesundheitszustands her- ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahr-
beiführen oder eine Verschlechterung verhindern scheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Ar-
wird. beits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beein-
§ 64 trächtigt oder nicht verbessert wird, kann der Lei-
Berufsfördernde Maßnahmen stungsträger die Leistung bis zur Nachholung der
Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder ent-
Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder ziehen.
wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt
oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Lei- (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mit-
stungsträgers an berufsfördernden Maßnahmen teil- wirkung nur versagt oder entzogen werden, nach-
nehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung dem der Leistungsberechtigte auf diese Folge
seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfä- schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mit-
higkeit zu erwarten ist, daß sie seine Erwerbs- oder wirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten
Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhal- angemessenen Frist nachgekommen ist.
ten werden.
§ 65 § 67
Grenzen der Mitwirkung Nachholung der Mitwirkung
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die
(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis
64 bestehen nicht, soweit Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungs-
träger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt
1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Ver-
oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise
hältnis zu der in Anspruch genommenen Sozial-
erbringen.
leistung steht oder
2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wich-
tigen Grund nicht zugemutet werden kann oder Artikel II
3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Ubergangs- und Schlußvorschriften
Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsbe-
rechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst be-
Erster Abschnitt
schaffen kann.
Besondere Teile des Sozialgesetzbuchs
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben §1
oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrschein- Bis zu ihrer Einordnung in das Sozialgesetzbuch
lichkeit ausgeschlossen werden kann, gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer
2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als
oder besondere Teile des Sozialgesetzbuchs:
3026 Bundre sgesetzblaU, Jahrgang 1975,, TeH [
1
1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz vom sungsgesetz-KOV vom 9. Juni 1975 (Bundes-
26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409)1, zu- gesetzbl.. I S. 1321),,
letzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Ände- e} §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes in der
rung des Bundesausbildtmgsförderungsgesetzes Fassung der Bekanntmachung vom 29. Sep-
vom 31. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2081L tember 1969 (BundesgesetzbL I S. 1793), zu-
2. das Arbeitsförderungsgesetz, letzt geändert durch das Siebente Gesetz zur
Anderung des Häftlingshilfegesetzes vom
3. das Schwerbehindertengesetz in der Fassung
16. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2110),
der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1005,, 1975 I S. 1010),, zuletzt die entsprechende Anwendung der Leistungs-
geä.ndert durch das Heirrwrbeitsänderungsgesetz vorschriften des Bundiesversorgungsgesetzes
vom 29. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2879), vorsehen,
4. die Reichsversicherungsordnung, 12. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bun-
5. das Angestelllenversicl1enrngsgeselz,,
desgesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch das
6. das Reichsknappschaftsgesetz, Siebente Anpa.ssungsgesetz-KOV vom 9. Juni
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1321),
7. das Handwerkervf~rsicherungsgesetz vorn
8. September 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zu- 13. das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
letzt geändert durch das Gesetz über die An- Bekanntmachung vom 31. Januar 1975 (Bundes-
gleichung der Leistungen zur Rehabilitation gesetzbl. I S. 412),, geändert durch das Gesetz
vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881}, zur Anderung des Bundeskindergeldgesetzes
vom 18. Juii 1975 {Bundesgesetzbl. I S. 1918).,
8. das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
in der Fassung der Bekanntmachung von:1 14. das Zvrnite \Vohngeldgesetz in der Fassung der
!
1
14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448),, Bekanntmachung vom 14. Dezember 1973 (Bun-
zuletzt geändert durch das Gesetz über die So- 1
desgesetzbl. I S. 1862,, 1974 I S. 106), zuletzt ge-
zialversicherung Behinderter vom 7. Maä 1975 ändert durch das Einführungsgesetz zum Ein-
(Bundesgesetzbl. I S. 1061L kommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember
9. das Gesetz über die Krankenversicherung der 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656),
Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetz- 15. das Bundessozialhilfegesetz,
blatt I S. 1433), zuletzt geändert durch das Straf-
16. das Gesetz für Jugendvrnhlfahrt,
rechtsreform-Ergänzungsgesetz vom 28. August
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2289), 17. das Gesetz über die Angleichung der Leistungen
10. das Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung der
zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundes-
Bekanntmachung vom 23. August 1967 {Bundes- gesetzhL I S. 1881), zuletzt geändert durch das
gesetzbl. I S. 917), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Sozialversicherung Behind~rter
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom vom 7. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1061),,
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), 18. das Gesetz über die unentgeltliche Beförderung
11. das Bundesversorgungsgesetz, auch sov,reit an- von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie
dere Gesetze, insbesondere
1
von anderen Behinderten im Nahverkehr vom
27. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 978), zu-
a) § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der letzt geändert durch das Zuständigkeitsanpas-
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep-
sungs-Gesetz vom 18, März 1975 (Bundesgesetz-
tember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1481}, zu- blatt I S. 705),
letzt geändert durch das Gesetz zur Ande-
rung des Soldatengesetzes, des Soldatenver-
sorgungsgesetzes und der \i\Tehrdisziplinar-
ordnung vom 6. August 1975 (Bundesgesetz- Zweiter Abschnitt
blatt I S. 2113),
Anderung von Gesetzen.
b) § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes
vom 18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S,
1834), zuletzt geändert durch das Achte Ge- §2
setz zur Anderung des Wehrsoldgesetzes
Änderung
vom 2. September 1974 (BundesgesetzbL I des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
S. 2152), in Verbindung mit § 80 des Solda-
tenversorgungsgesetzes, Das Bundesausbildungsförderungsgesetz wird wie
c) § 47 des Zivildienstgesetzes in der Fassung folgt geändert:
der Bekanntmachung vom 9. August 1973 1. Die §§ 19, 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs, 4 sowie § 52
(Bundesgesetzbl. I S. 1015), zuletzt geändert werden gestrichen.
durch das Gesetz zur Anderung des ZivH-
dienstgesetzes vom 15. August 1975 (Bundes- 2. § 46 Abs . 3 erhält folgende Fassung:
gesetzbl. I S. 2169), ,, (3) Der zuständige Bundesminister kann durch
d) § 51 des Bundes-Seuchengesetzes vom Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
18. Juli 1961 (BundesgesetzbL I S. 1012,, 1300L rates die Vordrucke nach § 60 Abs. 2 des Ersten
zuletzt geändert durch das Siebente Anpas- Buches Sozialgesetzbuch bestimmen."
Tag der Ausgabe: Bornn den 13. Dezernber 1915
1, 3027
3. § 47 Abs.,~ crhült folucndc Ft1ssung: erbringen und dies dem anderen Versicherungs-
,, (4) § 60 des fastf'n Buches Sozialgesetzbuch träger mHzuteHen. 11
um auch für die IHern, und den Ehegatten des §5
Auszubi]dcnden. ,,
Änderung des
§3 A11gestelltenversicherungsgesetzes
Änderung des ArbeHsfördenrnigsgeseh.es Das Angestemenversicherungsgesetz wird wie
fo]gt geändert:
Das Arbeibfördenmgsgesct? v,1ird ,,vie fo]gt geän-
dert: Die §§ 20, 39 Abs. 8, §§ 58, 64, 65, 66, 76, 78, 91
Abs. 4 und § 103 werden gestrichen.
L § 3 Abs. 3/, §§ 12],, ]n_ 126„ 128,. 142, 144 Abs. 1
Satz 3, §§ 148 1 ],19 und ]54 Abs. ] ·werden ge-
strjchen. §6
Ände:nrng des Reichsk.nappschaftsgesetzes
2. ln § 72 Abs. 3 Satz 2 Sf'.rden die ·worte „Auf
1
11
Verlanuen des Arbeitsdmlcs hat rr durch die Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-
"\Norte „Er hat' ersetzt
1
ändert:
Die §§ 42, 60 Abs. 8, §§ 78, 81, 87, 88, 90, 92, 94
3. Jn § 72 wird folgender Ahc,a1z 4 a eingefügt:
Abs. 1 und § 103 Abs. 5, ·werden gestrichen.
, , (4 a) § 48 des fasten Buches SoziaJgesetzbuch
findet keine Ainvcndunu. Für die Zwangsvoll-
§7
::;treckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld
gilt der Arbeilgeber als Drittschuldner. Die Ab- Änderung des Gesetzes
tretung oder VerpfändurnJ des Anspruchs auf über eine Altershme für Landwirte
Kurzarbeitergeld ist nur ,.virksam, ,.venn der
Glfü1biger sie dem Arbeitgeber anzeigt.'' Das Gesetz über eine AltershiJfe für Landwirte
wird w:i.e folgt geändert:
4. § 81 Abs. 3 Satz 4 und § H8 Abs. 4 erhalten foI- Die §§ 8, 26 und 29 Abs, 1 Satz 2 zweiter Halbsatz
gende Fassung: und Satz 3 werden gestrichen.
,,Im übrigen gilt § 72 Abs. 3. 4 und 4 a entspre-
chend." §8
5. In § 105 wird der bisherige JnhaH Satz 2, als Änderung des Gesetzes
Satz 1 wird eingefügt: über die Krankenversicherung der Landwirte
.,Der Arbeitslose hat sich persönlich beim zu- Das Gesetz über die Krankenversicherung der
ständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden . " Landwirte wird wie folgt geändert:
6. In § 222 werden die Worte „auf Leistungen und" Die §§ 43 und 55 Satz 1 werden gestrichen.
gestrichen.
§9
§4
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Änderung der Reichsversicherungsordnung
Das Bundesversorgungsgesetz wird wie folgt ge-
Dle Reichsversicherungsordnung wird wie folgt
ändert:
geändert:
1. § 10 Abs. 9, § 25 Abs. 3, §§ 63, 67 bis 70 a und
1. § 29 Abs. 3, §§ 119, 119 a, ]39, 192 Abs. 2, §§ 223,
71 a werden gestrichen.
583 Abs. 7, §§ 588, 617, 624, 629, 630, 1243, 1244,
1262 Abs. 8, §§ 1281, 1287, 1288, 1289, 1299, 1312 2. § 25 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Abs. 4, §§ 1324, 1546 Abs. 1 Satz 3, §§ 1549, 1587
Abs. 1 sowie § 1613 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und ,,Zur persönlichen Hilfe gehört außer der Bera-
Abs. 6 werden 9estrichen. tung in Fragen der· Kriegsopferfürsorge (§ 14 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch) auch die Bera-
2. In § 175 Nr. 1 wird die Zahl „ 172" durch die tung in sonstigen sozialen Angelegenheiten, so-
Worte „172 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6, §§" ersetzt. weit diese nicht von anderen Stellen oder Perso-
nen wahrzunehmen ist."
3. § 1735 erhält folgende Fassung:
3. § 71 erhält folgende Fassung:
,.§ 1735
.,§ 71
Ist ein Träger der Unfallversicherung der An-
sicht, daß zwar ein entschädi9ungspflichtiger Un- Ist der Leistungsberechtigte untergebracht
(§ 49 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch),
fall vorliege, die Entschädigung aber nicht von
ihm, sondern von einem anderen Versicherungs- bemessen sich seine Versorgungsbezüge
träger zu leisten sei, hat er vorläufig Leistungen 1. bei Unterbringung zum Vollzug einer Frei-
nach § 43 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu heitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden
3028 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Maßregel der Besserung und Sicherung nach Kindergeldanspruch des nicht dauernd von dem
der Höhe seines bis zur Unterbringung bezo- Erstattungspflichtigen getrennt lebenden Ehegat-
genen Einkommens, ten entsprechend."
2. bei Unterbringung in einer psychiatrischen
Krankenanstalt, in Fürsorgeerziehung, in § 13
einem Krankenhaus oder in einer ähnlichen Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes
Anstalt nach seinem tatsächlichen Einkom-
men." Das Zweite Wohngeldgesetz wird wie folgt geän-
dert:
§ 10
1. § 2 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 2 und § 31
Änderung des Gesetzes über das Verwaltungs- Abs. 3 Satz 1 werden gestrichen.
verfahren der Kriegsopferversorgung
2. In § 28 Abs. 1 Satz 3 werden im ersten Halbsatz
Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der die Worte „an den Erben", im zweiten Halbsatz
Kriegsopferversorgung wird wie folgt geändert: die Worte „an den neuen Haushaltsvorstand" ge-
strichen.
1. § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 1, §§ 17, 19
und 47 Abs. 5 werden gestrichen. § 14
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „sowie die Änderung des Bundessozialhilf egesetzes
zur Begründung erforderlichen Tatsachen und
Beweismittel angeben" gestrichen. Das Bundessozialhilfegesetz wird wie folgt geän-
dert:
3. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1. Die §§ 45, 64 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz,
,,(2) Die Verwaltungsbehörde muß den Versor- §§ 94, 115 und 136 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz
gungsberechtigten auf seine Verpflichtung nach werden gestrichen.
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch hinweisen." 2. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „gehören
auch die Beratung in Fragen der Sozialhilfe so-
4. In § 28 Abs. 1 werden die Worte „das 16. Lebens- wie" durch die Worte „gehört außer der Bera-
jahr" durch die Worte „das fünfzehnte Lebens- tung in Fragen der Sozialhilfe (§ 14 des Ersten
jahr" ersetzt. Buches Sozialgesetzbuch) auch" ersetzt.
§ 11 3. In § 72 Abs. 2 wird der Punkt durch ein Komma
Änderung des Bundesgesetzes ersetzt und werden folgende Worte angefügt:
zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Un- ,, sowie Maßnahmen bei der Beschaffung und Er-
rechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte haltung einer Wohnung".
im Ausland
Das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung natio- § 15
nalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferver-
Änderung der Zivilprozeßordnung
sorgung für Berechtigte im Ausland vom 25. Juni
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 414), zuletzt geändert Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
durch das Gesetz über die Angleichung der Leistun-
gen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundes- In§ 850 e wird als Nummer 2 a eingefügt:
gesetzbl. I S. 1881), wird wie folgt geändert: „2 a. Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch
§ 12 wird gestrichen.
Ansprüche auf lauf ende Geldleistungen nach
dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen,
soweit nach den Umständen des Falles, insbe-
§ 12
sondere nach den Einkommens- und Vermö-
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes gensverhältnissen des Leistungsberechtigten,
der Art des beizutreibenden Anspruches so-
Das Bundeskindergeldgesetz wird wie folgt geän- wie der Höhe und der Zweckbestimmung der
dert: Geldleistung, die Zusammenrechnung der Bil-
1. § 12 Abs. 1 bis 3, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 ligkeit entspricht."
zweiter Halbsatz und Abs. 2 sowie § 21 werden
gestrichen. § 16
2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „bei einer Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit" gestri- Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:
chen.
§ 71 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
3. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ,,Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig,
,, (2) § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder
gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Er- öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfah-
stattung von Kindergeld gegen einen späteren rens als geschäftsfähig anerkannt sind."
Nr. HO -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1975
Dri IJer ;\ bsdrnitt Vierter Abschnitt
lJberlei1 un9svorschrjften Schlußvorschriften
§ 17 § 21
Verjährung Stadtstaaten-Klausel
Artikel I § 45 gilt auch für die vor dem Inkrafttre- Die Senate der Länder Berlin, Brernen und Ham-
ten dieses Gesetzes fälli9 qcwordenen, noch nicht burg werden ermächtigt, die Vorschrmen dieses
verjährten Ansprüche. · Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden der11
besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder ßlmu-
§ 18
passen.
Ubertragung, Verpfändung und Pfändung § 22
Artikel I §§ 53 und 54 gilt nur für die nach dem BerHn-Klause]
Inkrafttreten dieses Gesetz(:S füllig werdenden An-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § J 3 Abs.
sprüche; im übrigen gelten insoweit die bisherigen
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom -4. Jamu.ar
Regelungen weiter.
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1} auch im Land BerHn.
§ 19 Rechtsverordnungen, die auf Grund djeses Gesetzes
Sonderrechtsnachfolge und Vererbung erlassen werden, gelten im Land Berhn nach § ] :;
des Dritten Dberleitungsgesetzes.
Artikel I §§ 56 bis 59 gilt nur, wenn der Sozial·
kistungsberechtigte nuch dem Inkrafttreten dieses § 23
Gesetzes gestorben ist; im übrigen gelten insoweit Inkrafttreten
die bisherigen Regelungen weiter.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 ln Krnit.
Artikel II § 4 Nr. 2 tritt mit Wirkung ·vom ] . Okto-
§ 20
ber 1975, für eingeschriebene Studenten der staat-
Bestimmungen und Bezeichnungen lichen und der staatlich anerkannten Fachhochschu]en
in anderen Vorschriften mit Wirkung vom 1. September 1975 in Kraft
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmun- (2) Artikel I § 44 tritt am 1. Januar 1978 in KraH.
gen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet Die Regelung gilt auch für die vor diesem Zeitpunkt
werden, die durch dieses Gesetz geändert oder auf- fällig gewordenen, noch nicht verjährten Ansprüche
gehoben werden, treten an ihre Stelle die entspre- auf Geldleistungen, soweit das Verwaltungsverf ah-
chenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses ren hierüber zu diesem Zeitpunkt noch n]cht abge-
Gesetzes. schlossen ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Dezember 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Für den Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Der Bundesminister für Verkehr
Kurt Gscheidle
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
3030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 73, ausgegeben am 12. Dezember 1975
Tag Inhalt Seite
14. 10. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bun-
dc!srcpublik Deutschland und dem Verkehrsminister der Vereinigten Staaten von Amerika
über Zusarnrrn~narbcit auf dem Gebiet des Verkehrs .................................. . 2197
6.11.75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Straßburger Abkommens über die Inter-
na tionalc Patentklassifikation ...................................................... . 2200
10.11.75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Be-
strafung des Völkermordes ......................................................... . 2200
13.11. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutsd1l,md und der Regierung von Sierra Leone über den Luftverkehr ............... . 2201
14. 11. 75 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten ......................................................... . 2201
17.11.75 Bc-!kann trnachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über
Maßnahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen ........................... . 2202
17.11. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Dahome über Kapitalhilfe ...................... . 2202
17.11.75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und des Neunten Protokolls zur
Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung über den vorläufigen Beitritt Tunesiens
zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ...................................... . 2204
21.11.75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Sambia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
CPbicte der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ............................ . 2204
21.11.75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 132 der Internationalen
Arbc~itsorganisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) ..... 2205
21.11.75 Bc~kanntmachung über die Änderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorgani-
sation und den Geltungsbereich ..................................................... . 2206
25.11.75 Bekanntmachung üb(!r den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internatio-
nalen Warentransport mit Carnets TIR ......................... : . ................... . 2211
26.11.75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Ver-
('inheillichung der Methoden zur Untersuchung und Beurteilung von Wein ............ . 2211
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgcselzlilall Teil l werden Cesctze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundesgr,selzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bckannlmachun9cn sowie Zolllarifverordnun9cn veröffentlicht.
B c zu g s b e d in g u n \Jen : l.aufonder Bezu9 nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verluq vorlieqcm Postanschrift für Abonnementsbestellun9en sowie Bestellun9en bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
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Diesc!r Preis qill auch für B1mdesciesetzbliitler, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das l'oslscheckkonto Bundt)sgeselzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnunq.
Pr c i s dieser A 11 s ,1 b <! : 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferunq qeqen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
p1cis isl die J\foht entl,altc!n, dc!r ,rngewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.