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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 ;\ usgegeben zu Bonn am 8. Februar 1975 Nr. 14
Tag Inhalt Seite
31. l. 75 V <•rordn UllCJ zur A ud<~rung der Konservierungsstoff-Verordnung und anderer lebens-
m i l.l c!l r<'d1 l l iclwr VPrordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429
2125-4<11, 212:'i-4<i2, 2125--4-37, 2125-4-49, 2125-4-46, 2125-4-35, 2125-4-29, 2125-4-34
1. 2. 75 N<)Uldssu,19 d<)r VNordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (Eingliederungs-
hilfc~-V<'rordnt11HJ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433
2no 1 r,
4. 2. 75 Vcrordnun\J i'.llr A 11dl'ru119 der Poslreisegebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438
!JOI l Ja
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundc's~~csf'lzblalL Tl•il 11 Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442
Rcichlsvorschriflc11 d<'r [uropäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442
Verordnung
zur Änderung der Konservierungsstoff-Verordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Vom 31. Januar 1975
Auf Grund des § 19 Nr. l', 2 Buchstabe a und mischung mit anderen in § 1 Abs. 1 aufgeführten
Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfs- fremden Stoffen zugesetzt, so ist dieser Zusatz
gegenständegeselzt~s vom 15. Auqust 1974 (Bundes- bc~i der Berechnung der zulässigen Höchstmengen
gesetzbl. I S. 1945) und auf Grund des § 5 a Abs. 1 der anderen Stoffe abweichend von Satz 1 nicht
Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes zu berücksichtigen."
in der Fassung der Bekanntm<1chung vom 17. Januar
1936 (Reichsgesetzbl.. I S. 17), zuletzt geändert durch 3. § 7 Abs. 3 wird gestrichen.
das Gesetz zur Gesamtn~form des Lebensmittelrechts
vom 15. Augm,t 1974 (Bunclesgesetzbl. I S. 1945), 4. § 11 erhält folgende Fassung:
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für ,,§ 11
Ernährung, Landwirtschaft: und Forsten und für
Wirtschaft mit Zustimmung df,s Bundesrates ver- (1) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
ordnet: zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts wird
bestraft, wer vorsätzlich
Artikel 1
1. Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, ge-
Die Konservierungsstoff-Verordnung vom 19. De- werbsmäßig in den Verkehr gebracht zu wer-
zember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735), zuletzt ge- den, in § 1 Abs. 1 aufgeführte Stoffe oder Ver-
ändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung bindungen über die in § 3 festgesetzten Höchst-
der Verordnung über Milcherzeugnisse vom 11. Mai mengen hinaus oder unter Verstoß gegen die
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1172), wüd wie folgt ge- in § 1 Abs. 2 festgesetzten Reinheitsanforde-
ändert: rungen zusetzt oder
2. entgegen § 5 oder § 6 Lebensmittel, die er ge-
1. In § 1 Abs. 1 werden in der Liste der zugelasse-
werbsmäßig in den Verkehr bringt, nicht oder
nen Stoffe in der Spalte „Stoffe" die Worte nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich
,,Ameisensäure und ihre Nütrium- und Kalzium- macht.
verbindungen ", in der Spalte „Bezeichnung" das
Wort ,,,Ameisensäure'" und in der Spalte der Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahr-
Kenn-Nummern die Angabe „Nr. 4" angefügt. Jässig begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4
Satz 1 des Gesetzes zur Gesamtreform des Le-
2. In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: bensmittelrechts ordnungswidrig.
„Werden Ameisensäure und ihre Natrium- und (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel-
Kalziumverbindungen den in Anlage 2 Nr. 1 bis und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,
9 und 26 bezeichrn~ten Lebensmitteln in Ver- wer'vorsätzlich Lebensmittel, denen in § 8 aufge-
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
führte Stoffe unter Verstoß gegen die dort fest- b) In Anlage 3 Nummer 15 werden nach dem
gesetzten Anforderungen an ihre Zusammenset- Wort „Margarine" die Worte „und Halbfett-
zung zugesetzt worden sind, gewerbsmäßig in margarine" eingefügt.
den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeich-
nete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach 3. § 6 Abs. 3 der Antioxydantien-Verordnung vom
§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen- 28. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2220)
ständegesetzes ordnungswidrig. wird gestrichen.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 4. § 6 Abs. 3 der Schwefeldioxid-Verordnung vom
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- 13. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1326), zu-
gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig letzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
vom 30. März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 245),
1. entgegen § 7 Abs. 1 dort aufgeführte Stoffe wird gestrichen.
oder Lebensmittel nach § 2 Nr. 2 nicht in Pak-
kungen oder Behältnissen abgibt oder 5. § 4 a Abs. 3 der Fruchtbehandlungsverordnung
2. entgegen § 7 Abs. 2 oder 3 auf Packungen oder vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 751),
Behältnissen die erforderlichen Angaben nicht zuletzt geändert durch die Siebente Verordnung
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Änderung der Fruchtbehandlungsverordnung,
macht." wird gestrichen.
6. § 6 Abs. 4 der Fleisch-Verordnung in der Fassung
5. Die Anlage 2 erhält die aus der Anlage zu dieser
der Bekanntmachung vom 6. Juni 1973 (Bundes-
Verordnung ersichtliche Fassung.
gesetzbl. I S. 553) wird gestrichen.
6. In Anlage 3 werden in der Spalte „Kenn-Num-
7. In § 5 Abs. 2 Nr. 4 der Essenzen-Verordnung in
mer" die Angabe Nr. 4" und in der Spalte
11
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober
.. Bezeichnung" das Wort .. ,Ameisensäure'" ange-
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1389), zuletzt geändert
fügt. durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. März
7. In Anlage 4 werden nach den Zeilen E 217 11
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 245), werden die Worte
p-Hydroxybenzoesäure-n-propylester, Natrium- ,,Nr. 15 und 24" durch die Worte „Nr. 18 und 35"
verbindung" die Zeilen ersetzt.
"E 236 Ameisensäure Artikel 3
E 237 Natriumformiat (Natriumsalz der Amei- Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
sensäure) sundheit wird den Wortlaut der Konservierungs-
E 238 Kalziumformiat (Kalziumsalz der Amei- stoff-Verordnung in der geltenden Fassung bekannt-
sensäure)" machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
beseitigen.
eingefügt.
Artikel 4
Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Nachstehende Rechtsverordnungen werden wie Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
folgt geändert: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
1. § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Fremdstoff-Verord- auch im Land Berlin.
nung vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 742), zuletzt geändert durch die Verordnung Artikel 5
zur Änderung der Allgemeinen Fremdstoff-Ver-
ordnung vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetz- (1) Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tage nach der Verkün-
blatt I S. 2147), wird gestrichen. dung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 2 Nr. 1,
2 Buchstabe a, Nr. 3 bis 6 treten ein Jahr nach der
2. Die Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959 Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt diese Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 756), zuletzt geändert durch ordnung mit Wirkung vom 2. Januar 1975 in Kraft.
die Siebente Verordnung zur Änderung der (2) Lebensmittel, die nach den bis zum 31. Dezem-
Fruchtbehandlungsverordnung vom 28. März ber 1974 geltenden Vorschriften unter Verwendung
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 523), wird wie folgt von Ameisensäure und ihren Natrium-, Kalium- und
geändert: Kalziumverbindungen hergestellt worden sind, dür-
a) In § 6 Abs. 2 Nr. 3 wird der zweite Halbsatz fen noch bis zum 31. Dezember 1975 in den Verkehr
gestrichen. gebracht werden.
Bonn, den 31. Januar 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 1-~ Taq der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1975 431
Anlage 2 (zu § 2)
Höchstmengen
an Konservierungsstoffen
(in Gramm)
Kenn-Nummer
2 3 4
1. Marinaden aus Fischen oder Muscheln
einschließlich ihrer Aufgüsse und Tunken 2,0 2,5 1,0 0,5
2. Brat- und Kochfischwaren, mariniert, ein-
schließlich ihrer Aufgüsse und Tunken 2,0 2,5 1,0 0,3
3. Fischpasten mit weniger als 10 vom Hun-
dert Kochsalz 2,0 4,0 1,2 , 0,3
4. Salzheringserzeugnisse, Salzfische in 01 2,0 2,5 1,2 0,3
5. Seelachserzeugnisse in 01 2,0 4,0 1,2 0,5
6. Fischwaren aus Rogen, ausgenommen ge-
räucherter Rogen 2,0 4,0 0,8 1,0
7. Anchosen einschließlich ihrer Aufgüsse
und Tunken 2,5 4,0 2,0 1,0
8. Krebszubereitungen, nicht sterilisiert, mit
Ausnahme von Pulvern für Krebssuppen 2,5 4,0 1,5 0,3
9. Garnelen-(Krabben-)erzeugnisse, nicht ste-
rilisiert 2,5 4,0 2,0 0,3
10. Flüssigei (Eiauslauf), flüssiges Eigelb 10,0 10,0
11. Mayonnaise 2,5 2,5 1,2
12. Gewürz- und Salatsoßen 2,5 2,5 1,5
13. Fleischsalat, Aspik, Gemüsesalat, Kartof-
felsalat 1,5 1,5 0,6
14. Eßbare gelatinehaltige Dberzugsmassen
für Fleischerzeugnisse 2,0 2,0 1,2
15. Margarine mit einem Wassergehalt von
mehr als 15 vom Hundert, Halbfettmarga-
rine und Milchhalbfetterzeugnisse 1,2
16. ObstpüJpen, Obstmark und Früchte zur
Weiterverarbeitun~r in der Süßwaren- und
Getränkewirtschaft 2,0 4,0
17. Obstmuttersäfte, auch konzentriert bis zum
spezifischen Gewicht von 1,33 2,0 1,0 4,0
18. Ansätze und Grundstoffe für Fruchtsaft-
getränke, Limonaden, Brausen, künstliche
Heiß- und Kaltgetränke 1,0 1,0 4,0
19. Gekochtes Obst sowie Rhabarber und Kür-
bis, ausgenommen durch Erhitzen in ver-
schlossenen Behältnissen haltbar gemachte
Erzeugnisse 1,2 1,5
20. Fruchtgrundstoffe und erhitzte Nußzube-
reitungen für die Herstellung von Frucht-
und Nußjoghurt und anderen Milcherzeug-
nissen 1,2 1,5
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Höchstmengen
an Konservierungsstoffen
(in Gramm)
Lebensmittel
Kenn-Nummer
2 3 4
---·----·-·---··-·----·-----·-·--------------------------------
21. Hagebuttenmark zur Weiterverarbeitung,
jedoch nicht in Vermischung mit Obst-
erzeugnissen 1,0
22. Marmeladen, Konfitüren, Obstgelee und
ähnliche Erzeugnisse, jedoch nur zur
Oberflächenbehandlung der abgefüllten
Erzeugnisse 0,1 0,1
23. Trockenpflaumen und Trockenfeigen mit
einem Wassergehalt von mehr als 20 vom
Hundert 0,5
24. Pektinlösungen zur Behandlung von Trok-
kenobst einschließlich Weinbeeren 10,0
25. Geriebene Schalen von Zitrusfrüchten 1,2 l,5
26. Sauerkonserven aller Art (Gurkenkonser-
ven und Gemüse in Essig sowie milch-
sauer vergorene Gurken), ausgenommen
Sauerkraut, sowie küchenfertig vorberei-
tete Champignons 1,5 2,0 1,0
27. Zwiebeln, geriebener Meerrettich und Pa-
prikamark 2,0 2,5 1,5
28. Olivenkonserven 0,5
29. Speisesenf 1,0 1,5 1,5
30. Marzipan und marzipanähnliche Erzeug-
nisse aus anderen Olsamen als Mandeln;
Makronen und Makronenersatzmassen;
mit Zusätzen von Milch, Frucht- und an-
deren Stoffen versehene wasser- oder fett-
haltige Massen für Zucker-, Schokoladen-
und Dauerbackwaren und für Backwaren
anderer Art 1,5 1,5 1,5
31. Back- und Zwieback-Creme, jedoch nur
zur Oberflächenbehandlung 0,1 0,1 0,1
32. Brot, sofern es in Scheiben geschnitten
und verpackt in den Verkehr gebracht
wird 2,0
33. Halbfeuchte Fertigteige 2,0
34. Trennemulsionen 1,5 1,5 1,0
35. Wasserhaltige Aromen mit einem Alkohol-
gehalt unter 12 vom Hundert 1,0 1,5 1,5
36. Labpräparate 12,0 12,0 10,0
Die angegebenen Höchstmengen an den in § 1 Abs. 1 aufgeführten fremden
Stoffen gelten bei den in den Nummern 1 bis 21, 23 bis 30, 32 bis 36 bezeichneten
Lebensmitteln für ein Kilogramm der Lebensmittel, bei den in den Nummern 22
und 31 bezeichneten Lebensmitteln für ein Quadratdezimeter der Oberfläche der
Lebensmittel. Die Höchstmengen sind berechnet für die Stoffe
der Kenn-Nummer 1 als Sorbinsäure,
Kenn-Nummer 2 als Benzoesäure,
Kenn-Nummer 3 als para-Hydroxybenzoesäure-Athylester,
Kenn-Nummer 4 als Ameisensäure.
Nr. 14 - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1975 433
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes
(Eingliederungshilfe-Verordnung)
Vom 1. Februar 1975
Auf Grund des Artikels 2 § 1 der Verordnung zur
Änderung der Verordnung nach § 47 des Bundes-
sozialhilfegesetzes vom 15. Januar 1975 (Bundes-
qesetzbl. I S. 267) wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung nach § 47 des Bundessozia1hilfe-
gese tzes (Eingliederungshilfe-Verordnung) in der
jetzt geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie
sich aus der Bekanntmachung vom 28. Mai 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 731) und der oben angeführten
Anderungsverordnung ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 47
des Bundessozialhilfegesetzes erlassen worden.
Bonn, den 1. Februar 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
nach§ 47 des Bundessozialhilfegesetzes
(Eingliederungshilfe-Verordnung)
in der Fassung vom 1. Februar 1975
Abschnitt I § 3
Personenkreis Seelisch wesentlich Behinderte
Seelisch wesentlich behindert im Sinne des § 39
§ 1 Abs. 1 Satz l des Gesetz-es sind Personen, bei denen
Körperlich wesentlich .Behinderte infolg,e seelischer Störungen die Fähig~eit zur Ein-
gliederung in die Gesellschaft in erheblichem Um-
Körperlich Wt)senUich lwhindert im Sinne des§ 39
fang,e beeinträchtigt ist. Seelische Störungen, die
Abs. 1 Sc1!z 1 des CesC'lz(~-.; sind P,ersonen, bei denen
eine Behinderung im Sinne des Satzes l zur Folge
infolge einer körperlichPn Regelwidrigkeit die
haben können, sind
Fähigkeit zur Einglii::-•derung in die Gesellschaft in
erheblichem Urnfc.rn~Je rH:c·in1rctchtigt. ist. Die Vor- 1. körperlich nicht begründbare Psychosen,
c1ussetzumJ dc!s Sa \.zes l ist c,rfü l lt bei 2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten
1. Personen, derc!n lkwcgtmgsfühigkeit durch eine oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallslei-
Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungs- den oder von anderen Krankheiten oder körper-
systems in c•rlwblidwm llmfclnge eingeschränkt lichen Beeinträchtigungen,
ist, 3. Suchtkrankheiten,
2. Personen mit c·rlwblicl1en Spc.illbildungen des 4. Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.
Gesichts ociE)r des Rumplcs oder mit abstoßend
wirkenden En1s1e:lh111gen vor allem des Gesichts;
3. Person(!n, clnc11 köqwrliches Leistungsvermögen § 4
infolge Erknrnkunq, Sch{icligung oder Fehlfunk- Dauer der Behinderung
tion eines· innc!ren Organs oder der Haut in er-
Als nicht nur vorübergehend im Sinne des § 39
heblichem U rnfi:ln~re ci nqeschränkt ist,
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ist ein Zeitraum von
4. Blinden oder solchen Sehbehinderten, bei denen mehr als 6 Monaten anzusehen.
mit Gläserkorrektion ohne besondere optische
Hilfsmittel
§ 5
a) auf dem besseren Auge oder beidäugig im
Nahbewich bei einem Abstand von minde- Von Behinderung Bedrohte
stens 30 crn oder im Fernbereich eine Seh- Von Behinderung bedroht im Sinne des § 39 Abs. 2
schärfe von nicht mehr als 0,3 besteht Satz 1 des Gesetzes sind Personen, bei denen der
oder Eintritt der. Behinderung nach allgemeiner ärztlicher
b) durch BuchstdbP c1 nicht erfaßtp Störungen der oder sonstiger fachlicher Erkenntnis mit hoher
Sehfunktion von entsprechendem Schwerngrad Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
vorlieuen,
5. Personen, die gehörlos sind oder denen eine
sprachliche Versländigunu über das Gehör nur
mit Hörhilf(m möqlich ist, Abschnitt II
6. Personen, die nicht sprechen können, Seelentau- Maßnahmen der Eingliederungshilfe
ben und Hörstummen, Personen mit erhebUchen
Stimmstörungen sowie Personen, di,e stark stam-
meln, stark stollern oder deren Sprache stark § 6
unartikuliert. ist. Kuren, Leibesübungen
Zu den Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
§ 2
des Gesetzes gehören auch
Geistig wesentlich Behinderte
1. Kur-en in geeigneten Kur- oder Badeorten oder in
Geistirg wesentlich behindert im Sinne des § 39 geeigneten Sondereinrichtungen, wenn andere
Abs. 1 Satz 1 cles Gesetzes sind Personen, bei denen Maßnahmen nicht ausreichen und die Kur im
infolge einer Schwi:iche ihrer geistig,en Kräftie die Einz,elfall na.ch ärztlichem Gutachten zur Ver-
Fähigkeit zur Einuliederm1g in die Gesellschaft in hütung, Beseitigung oder Milderung der Behinde-
erheblichem Umfdnge beeintri:ich1 igt ist. rung oder ihrer Folgen erforderlich ist,
Nr. 1/J - Taq der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1975 435
1. L(!ibcsübungcn, di<' ärztlich verordnet sind und 12. Gebrauchs,gegensti:inde des täglichen Lebens
für 13ehindertP sowie für von einer Behinderung und zur ni.chtberuflichen Verwendung be-
bedrohte Personen unt,er ~irztlicher Uberwachung stimmte Hilfsgeräte für Behinderte, wenn der
in Cruppen durcl1qdührl wcrd<'n. Behinderte wegen Art und Schwere seiner Be-
hinderung auf diese Gegenstände angewiesen
§ 7 ist.
Krankenfahrzeug (3) Die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel
im Sinne de,s § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes wird
Zu den orthop~idisch(~n Hilfsmitteln im Sinne des nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 des Cc'sdzes gehören auch hand- erforderlich und geeignet ist, zu dem in Absatz 1
betriebene oder 1n0Lorisicrle Krankenfaprzeuge für genannten Ausgleich beizutragen, und wenn der
den b~iusliclwn Cebrc1uch und für den Straßenge- Behinderte das Hilfsmittel bedienen kann.
brauch.
§ 8 § 10
Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken,
(l) Die Jlilfc, zur Bt)schciffung eines Kraftfahrzeu-
orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
ges gilt al.s IJilfp im Sinrw des§ 40 Abs. 1 Nr. 2 des (1) Zu der V,ersorgung mit Körperersatzstücken
Gesetzes. Sie wird in angemessenem Umfange ge- sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
währt, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gehört
SE~iner Behinderung zurn Zwecke seiner Eingliede- auch eine notwendige Unterweisung in ihrem Ge-
rung, vor allem in das ArbeitJsleben, auf die Benut- brauch.
zung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. (2) Soweit im Einzelfall erforderlich, wird eine
(2) Die Hilfe nach /\bscllz 1 kann auch als Dar- Doppelausstattung mit Körperersatzstüc~en, ortho-
lehen gewährl werden. pädischen oder anderen Hilfsmitteln gewährt.
(3) Die Hilfe nach Absc1tz 1 isl in der Regel davon (3) Zu der Versorgung mit Körperersatzstücken
abhängig, claß der Behinderl(~ das Kraftfahrzeug sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln
selbst bedienen kann. g,ehört auch deren notwendi,ge Instandhaltung oder
Änderung. Diie Versorgung mit einem anderien Hilfs-
(4) Eine erneute Hilfe zur Beschaffung eines
mittel umfaßt auch ein Futter,geld für einen Blinden-
Kraftfahrzeuges soll in der Regel nicht vor Ablauf
führhund in Höhe des Betrage.s, den blinde Be-
von 5 Jahren nach Gewährung der letzten Hilfie
gewährt werden. schädigte na,ch dem Bundesversorgungsgesetz zum
Unterhalt ,eines Führhundes erhalten, sowi,e die
§ 9 Kosten für die notwendi,ge Uerärztliche Behandlung
des Führhunde,s und für eine angemessene Haft-
Andere Hilfsmittel
pflichtversicherung, soweit die Beiträge hierfür nicht
(1) Andere Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1 nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 des Ges,etzes vom Einkom-
Nr. 2 des Gesetzes sind nur solche Hilfsmittel, di,e men abzusetz,en sind.
dazu bestimmt sind, zum Aus,gleich der durch die
(4) Eine erneute Versorgung wird gewährt, wenn
Behinderung bedingten Mängel beizutragen.
si,e info1ge der körperlichen Entwicklung des Be-
(2) Zu den ander,en Hilfsmitteln im Sinne des Ab- hinderten notwendig oder wenn aus anderen Grün-
satzes 1 gehören auch den das Körper,ersatz,stück oder Hilfsmittel unge-
eignet oder unbrauchbar g,eworden ist.
1. Schreibma,schinen für Blinde, Ohnhänder und
solche Behinderte, die wegen Art und Schwere (5) Bei der Hilfe nach § 7 umfaßt die Versorgung
ihrer Behinderung auf eine Schreibmaschine an- auch die Betriebskosten des motorisierten Kranken-
gewiesen sind, fahrzeuges.
2. Verständigung.sgerä be für Taubblinde, (6) Als Versorgung kann Hfüe in angemessenem
Umfange auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur
3. Blindenschrift-Bogenmaschinen, Instandhaltung ,sowie durch Ubernahme von Be-
4. Blindenuhren mit Zubehör, Blindenweckuhren, triebskosten ,eines Kraftfahrzeuges gewährt werden,
wenn der Behinderte wegen seiner Behinderung auf
5. Tonbandgeräte mit Zubehör für Blinde,
di,e regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges
6. Blindenführhunde mit Zubehör, angewiesen ist oder angewiesen sein wird.
7. besondere optische Hilfsmittel, vor allem Fern-
rohrlupenbrillen, § 11
8. Hörgeräte, Hörtrainer, Heilpädagogische Maßnahmen
9. W,eckuhmn für Hörbc~hinderte, Heilpädagogische Maßnahmen im Sinne des § 40
Abs. 1 Nr. 2 a des Gesetzes werden gewährt, wenn
10. Sprachübungsgerüte für Sprachbehinderte,
nach allgemeiner ärztlicher oder sonstiger fachlicher
11. besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatz- Erkenntnis zu erwarten ist, daß hierdurch eine dro-
geräte für Kraftfahrzeuge, wenn der Behinderte hende Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 des
wegen Arl und Schwere seiner Behinderung auf Gesetzes verhütet werden kann oder die Folgen
ein Kraftfohrzeu9 c1ng,ewiesen ist, ei.ner solchen Behinderung beseitigt oder gemildert
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
werden können. Sie werden duch gewährt, wenn (2) Die Hilfe nach Absatz 1 wird nur gewährt,
die Behinderung eine spätere Schulbildung oder wenn
eine' Ausbildung für <)inc~n ctnge1nessenen Beruf oder 1. nach den körperlichen und geistigen Fähigkeiten
für eine sonstige angemessene Tätigk,eit voraus-
und den Leistungen des Behinderten zu erwarten
sichtlich nicht ·1.ulassen wird.
ist, daß er das Ziel der Ausbildung oder der Vor-
bereitungsmaßnahmen erreichen wird,
§ 12
2. der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich
Schulbildung ist,
Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung 3. der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine
im Sinne des § 40 Abs. Nr. ~~ des Cesetzes umfaßt ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls
aud1 dies wegen Art und Schwere der Behinderung
1. heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zu- nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in ange-
9unsten behinderter ·Kinder und Jug,endlic:her, messenem Umfange beitragen wird.
wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet (3) Die Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige
sind, dem Behinderten den Schulbesuch im Rah- angemessene Tätigkeit im Sinne des § 40 Abs. l
men der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen
Nr. 4 des Gesetzes wird insbesondere gewährt, wenn
oder zu erleichtern, di,e Ausbildung für einen Beruf aus besonderen
2. Maßnc1hmc~n d•cr Schulbildung zugunsten behin- Gründen, vor aUem we_gen Art und Schwere der
derter Kinder und Ju~Jc~ndlicher, wenn die Maß- Behinderung, unterbJ.eibt. Absatz 2 gilt entsprechend.
nahmen erforderlich und geeignet sind, dem Be-
hinderten eine im Rahmen der allgemeinen Schul-
pflicht üblid1crw0is(: erreichbare Bildung zu er- § 14
möglidwn, Fortbildung, Umschulung
3. Hilfe zum 13c:such <~iner Rectlschule, eines Gym- (1) Für die Gewährung der Hilfe zur Fortbildung
nasiums, einer Fachoberschul,e oder Piner Aus- oder Umschulung im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 5
bildungsstätte, deren A usbildungsabschluß dem des Gesetzes gilt § 13 entsprechend.
einer der oben genannten Schulen gleichgestellt
ist, oder, sowc)il im Einz,elfalle der Besuch einer (2) Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem
solchen Schule oder Ausbildungsstätte nicht zu- diesem verwandten Beruf wird gewährt, wenn der
mutbar ist, sonstige Hilfe zur Vermittlung einer Behinderte ohne die Fortbildung den früheren Beruf
entsprechenden Schulbildung; die HiUe wird nur wegen der Behinderung nicht oder nur unzureichend
gewährt, wenn nach den Fähigkeiten und den ausüben kann.
Leistungen des Behinderten zu erwart,en ist, daß
(3) Hilfe zur Umschulung für einen angemessenen
er dcts Bildungsziel erreichen wird.
Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit
wird gewährt, wenn der Behinderte den früheren
§ 13 Beruf oder die frühere sonstige Tätigkeit wegen der
Ausbildung für einen Beruf Behinderung nicht oder nur unzureichend ausüben
oder für eine sonstige Tätigkeit kann.
(1) Die Hilf.e zur Ausbildung für einen angemes-
§ 15
senen Beruf im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Ge-
setzos umfaßt vor allem Hilfe Besondere Maßnahmen außerhalb der Hilfe
nach den §§ 11 bis 14
1. zur Berufsausbildung irn Sinne des Berufsbil-
dungsgesetzes, Kommen wegen der Art oder der Schwere der
2. zur Ausbildung c1n einer Berufsfachschule, Behinderung Maßnahmen nach den§§ 11 bis 14 nicht
in Betrncht, so umfaßt · die Hilfe auch Maßnahmen
3. zur Ausbildung an einer Berufsaufbauschul,e, zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkei-
4. zur Ausbildung an einer Fachschule oder höhe- ten, die erforderlich und geeignet sind, dem Behin-
ren Fachschule, dert,en die für ihn eneichbare Teilnahme am Leben
5. zur Ausbildung dn eirwr Hochschule oder einer in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Akademie,
6. zum Besuch sonstiger öffentlicher, staatlich an- § 16
erkannter oder staatlich qcmehmigter Ausbil-
dungsstätten, Allgemeine Ausbildung
7. zur Ableistung eines Praktikums, da,s Voraus- Zu den Maßnahmen der Eingli,e,derungshilfe für
setzung für den Besuch einer Fachschule oder Behinderte g·ehören auch
oiner Hochschule oder für die Berufszulassung ist, 1. die blindentechnische Grundausbildung,
8. zur Teilnahme am Fernunterricht; § 34 Satz 2 2. Kurse und ähnliche Maßnahmen zugunsten der
des Arbeitsförderun.gsgesetze,s gi.lt entspr,echend, in § 1 Nr. 5 und 6 g,enannten Personen, wenn die
9. zur Teilnahme an Maßnahmen, di,e geboten sind, Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, die
um die Ausbildung für Pinen angemessenen Beruf Verständigung mit anderen Personen zu ermög-
vorzubereiten. lichen oder zu erleichtern,
Nr. 14 TcHJ der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1975 437
'.l. fw llsw i rlschd fl I iclil' Lch r~1~in9c, die! erforderlich § 20
und 9eeignel sind, ckm 1-khindcrtJ~n die Besor-
Anleitung von Betreuungspersonen
qung dc:s f Jduc;h<1lls qc1nz odl'r !f'ifweise zu er-
rnögJiclwn, Bedarf ein Behinderter wegen der Schwere der
Behinderung in erheblichem Umfang,e der Betreu-
4. Lehrgänqc· und ;ihnlichc· Milßnahrnen, die erfor- ung, so gehört zu den Maßnahmen der Eingliede-
derlich und iwc~iune:I sind, dc~n Behinderten zu rungshilfe auch, Personen, denen die Betreuung ob-
befähigen, sich ohne fn~mdt' Hilfe~ sicher im Ver- liegt, mit den durch Art und Schwere der Behinde-
kehr zu bewc·uc·11. rung bedingten Besonderheiten der Betreuung ver-
traut zu machen.
§ 17 § 21
Eingliederung in das Arbeitsleben Verständigung mit der Umwelt
(1) Zu der Hilfe· i111 Sinne dc:s § 40 Abs. l Nr. 6 und Bedürfen Gehörlose oder andere Personen mit
7 cles Gesetzes D(•lüiren auch die Hilfe zur Be- besonders starker Beeinträchtigung der Hörfähigkeit
sch cif fung von C(\U(\11sL;ind<'11 sowie! dndere Leistun- oder Sprachfähigkeit aus besonderem Anlaß, vor
~ien, wenn sie wc•~J('11 d<•r Bcd1i11dc·run~J zur Aufnahme allem im Verkehr mit Behörden, zur Verständigung
oder Forlsd1.unu r•inC'r c1n~Jt•JJJ(•ssc•1wn Tätigkeit im mit der Umwelt der Hilfe eines anderen, sind ihnen
Arbeit.sldwn <'rford(•rlich sind; fiir die Hilfie zur die angemessenen Aufwendungen hierfür zu erstat-
!1cschc1ffunu c-irn•c.; J(rcillJcdnz<~ll~J('s ist§ 8, für die ten.
Hilfe 1/.llr Besch u l Ju 11q von Ge<JC!nsl Jnden, die zu- § 22
Dleich Cc9enst~ind<~ i111 Sinnv des § !) Abs. 2 Nr. 12
sind, ist§ 9 mctl)qt:fwncl. Di<· J lilft' mich Salz l kann Kosten der Begleitpersonen
auch als Dcu!cdwn q<·w~ihrt WC'rd<'n. Erfordern die Maßnahmen der Eingliederungshilfe
die Begleitung des Behinderten, so gehören zu sei-
. (2) Die Hilfl: zur i\usübun~J Piner dc:r Behinderung nem Bedarf auch
enl.sprec:hendr!n T~itigkPil im Sinne des § 40 Abs. 2
des Gesetzes umfclfH c1uc:h die Ililfe zu einer Tätig- 1. die notwendigen Fahrtkosten und die sonstigen
keit in einer Einrichtung, die nicht Werkstatt für mit der Fahrt verbundenen notwendigen Aus-
Behinderte im Sinne des § :'>2 des Schwerbehinder- lagen der Begleitperson,
tengesetzes ist, oder zu c:iner Tdtiqkeit in der Woh- 2. weitere Kosten der Begleitperson, soweit sie nach
nung des Behinderten. den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig
sind.
§ 18 § 23
Wohnungsmäßige Unterbringung Behinderter Eingliederungsmaßnahmen im Ausland
Die Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Maßnahmen der Eingliederungshilfe für Behin-
Wohnung im Sintw dE~s § 40 Abs. 1 Nr. 6 a des derte können auch im Ausland durchgeführt wer-
Gesetzes umfaßt c1uc:h notwendige Umbauten. Kom- den, wenn dies im Interesse der Eingliederung des
men für die 1-Iilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 6 a des Ge- Behinderten geboten ist, die Dauer der Eingliede-
setzes Geldleistun~Jen in Betracht, können sie als rungsmaßnahmen durch den Auslandsaufenthalt
Beihilfe oder als Dculehen gew€ihrt werden. nicht wesentlich verlängert wird und keine unver-
tretbaren Mehrkosten entstehen.
§ 24
§ 19
Anhörung von Sachverständigen
Hilfe zur Teilnahme am leben in der Gemeinschaft
Bei der Prüfung von Art und Umfang der in Be-
Die Hilfe zur Teilndhme am Leben in der Gemein- tracht kommenden Maßnahmen der Eingliederungs-
schaft im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes hilfe sollen, soweit nach den Besonderheiten des
umfaßt vor allem Einzelfalles geboten, ein Arzt, ein Pädagoge, jeweils
der entsprechenden Fachrichtung, ein Psychologe
1. Maßnahmen, die geeignet sind, dem Behinderten
oder sonstige sachverständige Personen gehört wer-
die Begegnung und den Umgang mit nichtbe-
hinderten Personen zu ermöglichen oder zu er- den.
leichtern,
.Abschnitt III
2. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Ein-
richtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung Schluß bestimm ungen
oder kulturellen Zwc~cken dienen,
§ 25
3. die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Un-
Berlin-Klausel
terrichtung über das Zeitgeschehen und über kul-
turelle Ereignisse dienen, wenn wegen der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Schwere der Behinderung anders eine Teilnahme leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur un- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 152 des Bundes-
zureichend möglich ist. sozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Postreisegebührenordnung
Vom 4. Februar 1975
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes 2. In§ 5 wird der Absatz 3 gestrichen; Absatz 4 wird
vorn 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) in Ver- Absatz 3.
bindung mit§ 45 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförde- 3. In§ 8 Abs. 1 werden die Wörter „Regel- und den
rungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I Rückfahrschein" durch das Wort „Regelfahrschein"
S. 241) wird im Einvernehmen mit dem Bundes- ersetzt.
minister für Wirtschaft und dem Bundesminister für
Verkehr verordnet: 4. Die Anlage zur Postreisegebührenordnung (Ge-
bührenübersicht) wird durch die Anlage zu die-
Artikel 1 ser Verordnung ersetzt.
Die Postreisegebührenordnung vom 20. März 1973 Artikel 2
(Bundesgesetzbl. I S. 221), geändert durch die Ver-
ordnung zur Änderung der Postreisegebührenord- Diese Verordnung gilt nach § 1.4 des Dritten Uber-
nung vom 22. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 764), leifongsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
wird wie folgt geändert: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
., (2) Fahrscheine sind Fahrausweise, die zu einer
Fahrt berechtigen (Regelfahrscheine, Schülerfahr- Diese Verordnung tritt am 16. Februar 1975 in
scheine)." Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1975
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Gscheidle
Nr. 14 Ti:l\J der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1975 439
Anlage
zur Postreisege bührenordn ung
Gebührenübersicht
"--~---··------·--
I. Fahrscheine
Lfd. Cebühren- Regel- Schüler-
Nr. entfernunu fahr scheine fahrscheine
km DM DM
l- 4 l ,--- 1,-
5- 6 1,20 1,20
7--10 1,40 1,40
11--- 12 1,80 1,60
13- -15 2,- 1,60
16- -20 2,20 1,60
21 -- 25 3,- 2,20
26 -30 3,-- 2,20
31 40 4,- 3,--
41-- 50 5,20 4,--
51 60 7,- 5,--
61 70 8,--- 6,---
71 80 9,----- 7,--
81 --90 11,-- 8,-
91 100 12,- 9,-
r~ür höhere Entfernungen wird der FahrscheingebüJ:ir für
100 km die c;ebühr für die um 100 km gekürzte Gebühren-
cn Uernung zugeschlagen. Die Gebühren sind auf volle DM
d ufzu runden.
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
II. Zeitkarten
Ud. Gebühren- Monatskarten Wochenkarten Schüler- Schüler-
Nr. entfernun9 monatskarten wochenkarten
km DM DM DM DM
2 ---4 26,---- 7,- 16,- 4,50
5 6 30,--- 8,-- 20,- 5,--
7 -8 34,---· 9,--- 22,- 6,-
9 --10 38,-- 11,---- 23,- 6,50
11 12 42,--- 12,-- 27,-- 7,50
13 14 46,-- 13,- 28,- 8,-
15 -Hi 48,--- 14,-- 31,- 9,-
17 18 52,-- 15,- 37,- 11,-
19---20 55,---- 16,-- 41,- 11,50
21 -23 58,- 17,-- 43,- 12,-
24--- 26 62,--- 18.,-- 46,-- 13,-
27 --29 66,- 19,- 47,- 13,--
30-32 67,-- 19,- 47,- 13,50
33---35 74,-- 21,-- 52,- 15,-
36-38 77,- 22,- 55,- 15,50
39---41 84,- 24,- 59.,- 17,--
42--44 88,--- 25,-- 61,- 18,-
45---47 91,--- 26,- 63,- 18,-
48---50 95,-- 27,- 66,- 19,50
51--54 105,-- 30,- 69,-- 19,50
55-58 112,- 32,- 74,- 21,-
59----62 116,--· 33,- 76,- 21,50
63---66 123,- 35,- 81,- 23,-
67----70 126,- 36,-- 83,- 23,50
71--74 130,- 37,- 86,- 24,50
75-78 133,- 38,-- 88,- 25,-
79---82 137,----- 39,- 90,- 25,50
83--86 140,- 40,- 91,- 26,-
87----90 144,- 41,- 95,- 27,-
91---95 147,- 42,- 97,- 27,50
96----100 151,--- 43,-- 98,- 28,-
Für Entfernungen über 100 km ist für je angefangene weitere 5 km der nachstehende Betrag
dem Preis für 100 km zuzuschlagen:
Monatskarten .................. . 4,- DM
Wochenkarten .................. . 1,- DM
Schülermonatskarten ............ . 3,- DM
Schülerwochenk arten ............ . 1,- DM
Nr. 14 -· Tdg der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1975 441
Lfd. Gebühr Höhe der
Nr. DM Pf Ermäßigung
III. Gebührenermäßigungen
3 Kinderermäßigung 50 v.H.
Mindestfahrgebühr 50
4 Gruppenermäßigung ......................... . bis 50 v. H.
Mindestfahrgebühr .......................... . 00
5 Cesch wislererrnäßigung
von den Gebühren für Schülermonats- und Schü-
lerwochenkilrten nach laufender Nummer 2 50 v. H.
IV. Gebühren für die Sachbeförderung
6 Reisegepäck
je Stück
a) bis 50 km Gebührenentfernung ............ . l 00
b) über 50 km Gebührenentfernung ........... . 1 50
c) Fiihrrädcr ............................... . 2 00
7 K ralt.postgul.
je Stück
a) bis 10 kg Gewicht 2 00
b) bis 20 kg Gewicht ......................... . 4 00
c) bis 50 kg Gewicht ......................... . 6 00
8 Behandlungsgebühr
iür durchgehende Beförderung des Reisegepäcks
je Stück .................................... . 2 00
9 MiJchkannen als Kraftpostgut zwischen Erzeuger
und Molkerei
je Kanne Gebühr nach laufender Nummer 7 a)
10 I-Iunde,
von der Gebühr des Regelfahrscheins 50 v.H.
n1i.ndesl.ens ................................. . 50
V. Gebührenerstattung
11 Erslal.l.ungsgebühr
je Erstattungsantrag
10 v. H. des erstattungsfä.higen Betrages,
rnindestens ................................. . 50
höchstens .................................. . 3 00
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 1. Februar 1975
Tog Inhalt Seite
27. 1. 75 Gesetz zu dem Internationalen Ubereinkommen vom 29. November 1969 über Maßnahmen
au[ Hoher See bei OJverschmutzungs-UnfäHen ....................................... . 137
()510·1
21. 1 l. 74 Bek,rnnlrnachun~J der Vr•reinbmung über die Verlängerung des Abkommens vom 29. De-
zember 1%2 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
dc!r Zcnlraldfrikanisclwn Republik über technisch-wirtschaftliche und fachliche Zusammen-
arbc:iL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15'.2
8. 1. 75 Bckilnnlmdchtrn~J t'dwr den c;eHungsbereicb des Abkommens über die Zollerleichterungen
im Tourislc'nvcrkcln, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbe-
schrif Lcn und Wcrbc,malerial für den FremdPnverkehr und des Zollabkommens über die
vorübcrqdH:nrlc: Einfuhr privater Straßenfahrzfmge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
14. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Uberetnkommens über die Sklaverei in
der Fassung cfos AndPrungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
15. 1. 75 BekanntmachLmfJ über den Geltungsbereich des A.bkommens über die Einfuhr von Gegen-
sti.inclen <'rzicherisch<'n, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . 155
17. 1. 75 Bekannlmcichunq über den Celtungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
21. 1. 75 Bekannlnrnchung über den C~ellungsbereich des Ubereinkommens über die Rettung und
Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
C<)9f!nsländen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
Hinweis auf Rechtsvorschriften. der Europäischen Gemeinschaften.,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt de:·
Europäischen Gemeinschaften
Da !um und Bezeichnung der Rechtsvo.rschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3224/74 der Kommission zur Defini-
tion des den Anspruch auf die Beihilfe für O l i v e n ö 1 er-
zeugenden Tatbestands 21. 12. 74
20. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3225/74 der Kommission zur Ände-
rung des Abgabetermins für die Anträge auf Beihilfen für
Flachs und Hanf im Wirtschaftsjahr 1974/1975 21. 12. 74 L 342128
20. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3226/74 der Kommission über die
Ausschreibung einer weiteren Tranche Mager m i 1 c h -
pul v er aus Beständen der Interventionsstelle des Vereinig-
ten Königreichs 21. 12. 74 L 342/29
20. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3228/74 der Kommission zur Festset-
zung ck:s Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 21. 12. 74 L 342/31
20. 12. 74 Verordnung (EWC;) Nr. 3229/74 der Kommission zur Abschaf-
fung der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von bestimmtem
0 1 i v P nöl aus Spanien 21. 12. 74 L 342/33
20. 12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3231/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o b z u c k e r 21. 12. 74 L 342/36
20. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3232/74 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d c - und R c iss e kt o r s anzuwendenden Beträge 21. 12, L 342138
17. 12. 74 Verorch1ung (EWG) Nr. 3233/74 des Rates zur Abweichung
von der Verordmrng (EWG) Nr. 1693/72 hinsichtlich der Ver-
fahrnn zur Bereitsl(~llung der Nahrungsmittelhilfe für diP
Sahel-Uincler und Äthiopien 24. 12. 74 L 34611
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 1. Februar 1975
Tog Inhalt Seite
27. 1. 75 Gesetz zu dem Internationalen Ubereinkommen vom 29. November 1969 über Maßnahmen
au[ Hoher See bei OJverschmutzungs-UnfäHen ....................................... . 137
()510·1
21. 1 l. 74 Bek,rnnlrnachun~J der Vr•reinbmung über die Verlängerung des Abkommens vom 29. De-
zember 1%2 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
dc!r Zcnlraldfrikanisclwn Republik über technisch-wirtschaftliche und fachliche Zusammen-
arbc:iL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15'.2
8. 1. 75 Bckilnnlmdchtrn~J t'dwr den c;eHungsbereicb des Abkommens über die Zollerleichterungen
im Tourislc'nvcrkcln, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbe-
schrif Lcn und Wcrbc,malerial für den FremdPnverkehr und des Zollabkommens über die
vorübcrqdH:nrlc: Einfuhr privater Straßenfahrzfmge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154
14. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Uberetnkommens über die Sklaverei in
der Fassung cfos AndPrungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
15. 1. 75 BekanntmachLmfJ über den Geltungsbereich des A.bkommens über die Einfuhr von Gegen-
sti.inclen <'rzicherisch<'n, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . 155
17. 1. 75 Bekannlmcichunq über den Celtungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
21. 1. 75 Bekannlnrnchung über den C~ellungsbereich des Ubereinkommens über die Rettung und
Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten
C<)9f!nsländen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
Hinweis auf Rechtsvorschriften. der Europäischen Gemeinschaften.,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt de:·
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Da !um und Bezeichnung der Rechtsvo.rschrift
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Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3224/74 der Kommission zur Defini-
tion des den Anspruch auf die Beihilfe für O l i v e n ö 1 er-
zeugenden Tatbestands 21. 12. 74
20. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3225/74 der Kommission zur Ände-
rung des Abgabetermins für die Anträge auf Beihilfen für
Flachs und Hanf im Wirtschaftsjahr 1974/1975 21. 12. 74 L 342128
20. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3226/74 der Kommission über die
Ausschreibung einer weiteren Tranche Mager m i 1 c h -
pul v er aus Beständen der Interventionsstelle des Vereinig-
ten Königreichs 21. 12. 74 L 342/29
20. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3228/74 der Kommission zur Festset-
zung ck:s Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 21. 12. 74 L 342/31
20. 12. 74 Verordnung (EWC;) Nr. 3229/74 der Kommission zur Abschaf-
fung der Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von bestimmtem
0 1 i v P nöl aus Spanien 21. 12. 74 L 342/33
20. 12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3231/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o b z u c k e r 21. 12. 74 L 342/36
20. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3232/74 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d c - und R c iss e kt o r s anzuwendenden Beträge 21. 12, L 342138
17. 12. 74 Verorch1ung (EWG) Nr. 3233/74 des Rates zur Abweichung
von der Verordmrng (EWG) Nr. 1693/72 hinsichtlich der Ver-
fahrnn zur Bereitsl(~llung der Nahrungsmittelhilfe für diP
Sahel-Uincler und Äthiopien 24. 12. 74 L 34611
Nr. 14 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1975 443
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Di!l.un1 1111d ß('ZC'i('ll11u11t1 cfor Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 12. 74 \l(!nJ1d11unq (EWC) Nr. 32:34, 74 des Rates über die Lieferung
von M a q c r m i Ich p u 1 ver als Nahrungsmittelhilfe an
di<• Siilwl-Lünd<•r, Alhiopien m1d Somalia im Rahmen der Ver-
01<inu1HJ (E 1vVC1 Nr. 182G.i74 24. 12. 74 L 346/2
17. 12. 74 \'(•r<J1d111111q IEWC) l\r. ::!235.'74 des Rates über die Lieferung
von ll u t 1. f' 1 <, i l ,ils '\Jdlirun~JsmiU.elhilfe an die Sahel-Länder,
A1hiopi(•n !ll1d Slln1,iliil im R,il1111c·n der Verordnung (EWG)
'\Jr. :i'.l() 7,-l 24. 12. 74 L 346/3
17. 12. 74 \/Prordnun~J (E\1VC) \;1. 3236 74 des Rates zur Festlegung der
( ;rund rc9eln 1ür die Lic•J,r,rung von Magermilchpulver
illl Rdl1rnc·11 iil·r '.\dhrunqsmith•lhilfe an die Sahel-Länder und
Atl1iopi(•11 24. 12. 74 L 34614
17. 12. 74 V(·rnrdnu11~l (E\!VC1 '.\r. ]237 74 dc·s Rates über den Abschluß
d(•s i\hkr>lllJll(•11,; in Form eines zweifachen Briefwechsels zur
.\11clc·runq d(" Ahkormnens \'om .5. Juni 1970 zwischen der
EuropiilS( l1L·11 \\"ii lsclicll!sqemeinschafl und Spanien über be-
sl imrnfr, Kd.s('sorlen 24. 12. 74 L 346/6
23. 12. 74 V<·rorrlnunq !E\;\(;J >,r, ~1240 74 dc,r Kommission zur Festset-
zu119 dPr tr.~!citlu11rp·n lwi dc~r ,\usfuhr von Getreide -
und R l' 1 c, , 1• r ,1 r il (· i l u n g s P r z e u g n i s s e n 24. 12. 74 L 346/16
23. 12. 74 \!(•rurdnu11r1 ifE\:VCi Nr. ~Q4174 der Kommission zur Festset-
zunu dc·r Er~l„ittun~J('ll für die Ausfuhr von Getreide-
m i s c )1 l u t t <' r m i !. t e l n 24. 12. 74 L 346/21
23. 12. 74 Vr ro1d1111nq ([\\,(;) '.\:r, ]242 74 der Kommission zur Festset-
0
'IUll~f dc·r 'Er<-,f<1llu11qen lH·i der Ausfuhr von Oliven ö 1 24. 12. 74 L 346/23
23. 12. 74 Vc~rnrd11unr1 !E\VC1 !~r. 3243/74 der Kommission über die
F(•.c;\sc,1zurn1 d1·r Erc.;lc1!ilunff lwi der ."'\.usfuhr von O 1 s a a t e n 24. 12. 74 L 346i25
19. 12. 74 \ r·rord11u11\r ([\VC) J\:r. 3245 1 74 der Kommission zur Festset-
zung des hf•i dc r Bc•wclrnunq der Abschöpfung für Verarbei-
0
tungs(,rzc·1HJllissr' ,n1s Obst und Gemüse zu berücksich-
1icJC'nclen Unlc,rsr hir•ds n\·isclH•n YPrschiedenen Weißzucker-
preis(•ll 24. 12. 74 L 346/28
20. 12. 74 VnordnurHJ [EW(;l Nr. 3247 '74 der Kommission zur Durch-
! illiru IHJ rlr·r Vr,rordrmnq (EWGj Nr. 2496/74 zur Änderung der
.'\ ~l r d r p r (• 1 s (: für das Wirtschaftsjahr 1974/1975 24. 12. 74 L 346/30
20. 12. 74 Vl'rord11uncr !E\VC) i'\r, :1248'74 der Kommission zur Ande-
runcf dC'r ir1 d(•r \'t·rorunung {E\'VG) Nr. 2547/74 der Kommis-
sion vnrn 4. Oktober 1974 fE·stgelegten Währungsausgleichs-
1)('1 riig<· ltir lJf'c,1in1mtc, 11icht un1c·r Anhang II des Vertrages
fc1llc,nrle \\',ut·n 24. 12. 74 L 346/31
20. 12. 74 Verorrlnu11q (E\VC) r--:r. 324~'74 der Kommission zur Ande-
runq der Vr·rurdnunq (EV/G) Nr. 1220/74 zur Festsetzung der
ErstaltmHJ<'n iwi der Ausfuhr von Rohtabak der Ernten
1972 und lil73 m1rl zur Befristung der für die Ernten der Jahre
1<J7l, 1r!Tl. unrl 1973 {Jf'\1·ährten Erstattungen 24. 12. 74 L 346 33
20. 12. 74 Vcr(Hdnu11q (E\VC) Nr. 3250 74 der Kommission zur Durch-
liihrunq f"inr·r Aussr-lur•ihung der Abschöpfung für die Aus-
l ulirC'n von IN e i c h ,\' e i z c n nach der Islamischen Repu-
hl ik Pak islc1n 24. 12. 74 L 346134
23. 12. 74 VC'rordnunq (EWC) Nr. 3251 /74 der Kommission zur Ande-
runD dc·r Vc·n,rdnun9 (EWG) Nr. 3037/74 zur Durchführung
(•itwr ;\ussclin:iliuncJ der Ausfuhrabschöpfung für geschälten
Lün~Jknrnreis 24. 12. 74 L 346138
23. 12. 74 V<•rorrlnun\J (EW(;) Nr. 32521 74 der Kommission zur Festset-
zunH dr,r ErstcJ!.lnn~JC'n bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 24. 12. 74 L 346!39
23. 12. 74 Vr!rordnunq (EWC) Nr. 3253/74 der Kommission zur Ande-
run9 der lwsonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und Rohzucker 24. 12. 74 L 346/41
Andere Vorschriften
20. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3227/74 der Kommission zur Ergän~
zung der Verordnung (EWG) Nr. 1279/71 über den Gebrauch
dr~r gemeinschaftlichen Versandpapiere zur Durchführung von
MaßnalmH•n bei der Ausfuhr bestimmter Waren 21. 12. 74 L 342i30
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tl1111 und Ber'.C'ich11u11~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
'.W. 11. 74 Verurdnun~J (EWC) Nr. 3230/74 der Kommission zur Anwen-
dun~J des CPmeinsamc'll Zollturifs auf Einfuhren bestimmter
Ornnycnsorl.<'ll üllS Spanic,n 21. 12. 74 L 342/34
19. 12. 74 Vcrord11u11q (EWC) Nr. 32:m174 des Rates über die zeitweilige
und l<)ilw<'ise !\ussetzunq der autonomen Zollsätze des Ge-
mci11sc111H'll Zolll.<1rils 1ür ci11ige landwirtschaftliche Waren 24. 12. 74 L 346/12
20. 12. 74 Vcro1d11 utlCJ (EW(;) N 1. '.i2::l9/74 cle:r Kommission über die
Feslsc,1,.u1HJ vo11 Millelwerlcn für die Ermit!lunq des Zoll-
werts voI1 t·i 11 q<· 1i'1111! <'11 Zi I rnsfrüd1 lcn 24. 12. 74 L 346/14
rn. 12. 74 Verord111111~J (EW(;) Nr. '.{244174 der
genrnq und i\ndcrun<J der
über di<' Einfüliru11c1 <'i11c1
für di<· Ei 11111111 q<·wiss<'I 24. 12. 74 L 346/27
20. 12. 74 VerordnutHJ (EWC) Nr. 324b 74 der Kommisc;ion zur Ande-
runq dc'r Vnord11u11q (E\!VC) Nr. 3499/73 zur Ermächtigung
des VncinigLc:n Kiini~JJcichs, die Zollsätze für bestimmten
Flachs 1111d Flacliswf:rcJ llei der Einfuhr aus c1ndel·en l\1itglied-
sl.äal<'11 vorid1urqc•l1c11d d uszusctzcn 24. 12. 74 L 346/29
17.12.74 Vcrord11u1HJ (EWC) Nr. ]254/74 des Rales zur 1-\nwendung
der Vc,rordlllllHJ (EWC) N1. 1055/72 „über die Mitteilung der
Einfuhr vo11 Kolllc•11wc1sscrslo[Jen an die Kommission" auf
die Erdölc'r,.<'U<Jlliss<' dt'r Tdlifsl0llc•n 27.10 A, B. CI und C II
dc,s Cc111<'i11s<1111<!11 Zolllc1rifs 28. 12. 74 L 349/1
rn. 12. 74 Vc,rordnun\J (EWC) Nr. T2;i5n4 des Rales zur Verlängerung
und i\11dc·ru11q dN Vl~rordnuniJ (EWG) Nr. 1174 i68 über die
Iinfiihrt11HJ C'i11c·s Mc11qC'11larifsyslcms im Güterkraftverkehr
zwisclwn dc'l1 Mit11lit'dslc1c1U'11 28. 12. 74 L 349/3
19.12.74 Vc,rord11u1HJ (EWC) Nr. J25(i/74 des Rates zur Verlängerung
d<)T Cc!ll.u11qsclaucr unrl Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2B29/72 ülwr dds Cc!mcinsclwftskonlingenl. für den Güter-
krülLV<'tkc'IH zwisclwn dt•n Milgliedstaalc,n 28. 12. 74 L 349/5
19. 12. 74 Vcrordnunq (IW(3) Nr. 3257/74 cks Rates zur Aufstockung
des durch die' Vcrordnunq (EWC) Nr. 3590 73 für das Jahr
1974 eröf11wlc·11 Gcrnci nschafl.szollkont.inqents für Zeitungs-
druckpüpi<'1 der· Tdrifsic'llr, 4B.0l A des Gemeinsamfc,n Zoll-
tarifs 28. 12. 74 L 349/6
19. 12. 74 VerordnunlJ (EWG) Nr. 325B/74 des Rales zur Eröffnung, Auf-
teilung und Vc:rwaltung des Gemeinschaflszollkontingenls für
gefrorenes Rindfleisch der Tarifstelle 02.01 A II a) 2 des
Gcrrwins,1mcn Zolltarifs (1!J75) 28. 12. 74 L 349/8
19. 12. 74 Verorclnunq (EW(;) Nr. 3259;74 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 974/71 über bestimmte konjunktur-
politisclw Maf:lnahrncn, die in der Landwirlsclrnft im Anschluß
an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der
Währungen einiger Mitulicclslaaten :w treffen sind 28. 12. 74 L 349/10
20. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3260174 der Kommission zur Verein-
fachung der Piirmlichkc,i1en bei der Ausstellung des Ver-
scinclpapiers T2L 28. 12. 74 L 349/12
20. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3261/74 der Kommission zur Ände-
rung der V0rorclnun~J (EWG} Nr. 385/73 über die Methoden
clE!r Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Gewährleistung
des Jrpic)n Warenverkehrs im Handel zwischen der Gemein-
schatl in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den
neuen Mi Lqliedslaaten sowie im Handel der neuen Mitglied-
sl ad l('.11 unLcrPinand<•r wälHPnd der Ubergangszeit 28. 12. 74 L 349/14
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrlil<J: Bunrl<,sunzei~Jcr Vcrlagsges.m.b.H. -· Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bumlesiicsctzblatt T(~il I werden Ccsc1J.e, Verordnungen, Anordnunqen und damit im Lusarnrnen.l1aI1q stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundcsr1cselzblalt Tr,il J f werden völkr)rrnchtlichc Vcrcinbanmgen, Vcrlrdge mit der DDR dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
ßckannlmachm1gcn sowiP Zoll lil rifvcrordn unqcn veröffentlicht.
Bezugsbcdingun(JPn: L,rnfcndc,r Bc·~tJ\J nur irn Postabonnemcn1. bh,,,,1c,fl11111<rnn speLte,;te11s 31. 10. jeden Jahres
beim Vcrlüg vorliew,n. !'osl,msclirifl. für Abonncrnc,nl.sbcs1.ellungcn sowie be:,w1rn11qc·n e,rsc1:11ene11er ALL0L1cweu; Bundesgesetzblatt
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