3007
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 1975 Nr.139
Tag Inhalt Seite
5. 12. 75 Verordnunq zur l\ nrlernnfJ d<'r Prüfunqsordnung für Wirtschaftsprüfer 3007
702-1-1
B. 12. 75 VPrordrnmg zur And<irnn9 der Kostenordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenos-
S(~11scl1,dt auf d<'rn Cdriet der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit , . . . . . 3010
9. 12. 7:i V<'rnrdnunu iilwr dds lkrufsbild und über die Prüfungsanforderung(~n im praktischen Teil
11nd im lil<hl li<·or<ilisd1Pn Teil der Meisterprüfunu für das Glaser-Handwerk . . . . . . . . . . . . 3012
1111111111111111 JilliJII 1 i IIIIIIIIIIIIFFF?
-
Verordnung
zur Änderung der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer
Vom 5. Dezember 1975
Auf Grund des § 14 dPr \iVirt.schaftsprüferordnung des in den Berichten oder Gutachten be-•
vom 24. Juli 1961 (ßundesqeselzbl. l S. 1049) in der seitigen. Ist der Auftraggeber nicht das
Fassunq der Bekannlnrnchlm9 vom 5. November Unternehmen, auf das sich der Prüfungs-
1975 (Bundesnesel.zhL I S. 280:-1) wird rnit Zustim- bericht oder das Gutachten bezieht, so ist
mun~J des Btmd(:srnlr-s V(:ronhwt: außerdem dessen Zustimmungserklärung
beizufügen. Bei Prüfungsberichten genos-
senschaftlicher Prüfungsverbände sind
Artikel l Zustimmungserklärungen des Prüfungs-
Dir~ PriiflJ ll(JS(l1·(]111.111~1 fii1· V\/i rt~;chaftsp1·Lil'<)r vom verbandes und des geprüften Unterneh-
31. Juli 1962 (J3u rHlc·sq()Sd/.hL 1 S. 529), ~Jeünch~rt mens beizufügen. Werden Prüfungs-
durch das Kost()JJt:r111;ichtiqunqs--Ändertrngsgesetz berichte oder Gutachten ohne Kennzeich--
vmn 23. Juni 1970 (Bunc.h:sqc~;dzbl. l S. 805). wird nung des geprüften oder begutachteten
wie folgt qeündcrl.: Gegenstandes vorgelegt, so genügt es,
wenn der Auftragnehmer erklärt, daß
1. § 2 Abs. 2 wird wiP folgt !JC~indert: ihm gegenüber die Zustimmung des Auf-
traggebers erteilt worden ist. Auf Antrag
a) In Nummer 2 werden hinter den Worten
kann der Zulassungsausschuß aus wichti-
,,berufliche Tiitiqkeit," die! Worle „insbeson-
gem Grunde auf die Vorlage der Berichte
dere mit AnfJaben übr:r Art und Um.fang der
oder Gutachten verzichten;".
Prüfungstüti9kei 1," ein~wfü~Jt.
d) In Nummer 8 werden die Worte „ der Bewer-
b) Nummer b entfiillt.
ber berufsgerichtlich bestraft ist" durch die
Nummer 7 wird Numnwr b, Nummer 8 wird Worte „ gegen den Bewerber eine berufs-
Nummer 7, Nummer 9 wird Nummer 8, gerichtliche Maßnahme verhängt worden ist"
Nummer 10 wird Nummer 9, Nummer 11 ersetzt.
wird Nummer l 0.
c) Numrner 6 erhält folfJende Fassung: 2. § 3 wird wie folgt geändert:
„6. wenigstens zwei Prüfungsberichte oder a) In Absatz 2 wird der folgende Satz angefügt:
Gutachten mit der ErkUlrung des Bewer-
„An der verkürzten Prüfung (§ 7) nimmt ein
bers, daß er diese se]bstiindig oder im
Vertreter der Finanzverwaltung nicht teil."
wesentlichen selbstünclig angefertit~t hat,
und Zusl.immun!1scrklürun9en des Auf- b) In Absatz 3 werden die Worte "; außerdem
traggebers und des Auftragnehmers zur tritt ein weiterer Vertreter der Wirtschaft,
Vorlage der Berichte oder Gutachten; der der im Genossenschaftswesen tätig ist, c1.ls
Bewerber kann die Kennz(!ichnung des Mitglied des Prüfungsausschusses hinzu"
geprü ftcn oder be~J utachteten Gegenstan- gestrichen.
3008 1975, Teil I
3. § 4 wird wie folgt ge~indert: 2. Volkswirtschaft
ö) In Absc1tz 3 wird die Nummer 2 gestrichen. a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
:--Jumrner 3 wird Nummer 2. und Volkswirtschaftspolitik,
b) Grundzüge der Finanzwissenschaft.
b) In Absatz 4 werden nach den Worten „Freien
Ausschuß" die Worte „der deutschen Genos- C. \'\lütschaftsrecht
senschaftsverbJnde" eingefügt.
1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts unter
besonderer Berücksichtigung des Rechts
4. § 5 erhült fol~Jende Fassung: der Schuldverhältnisse und des Sachen-
rechts;
,,§ 5
2. Handelsrecht unter besonderer Berück-
Prüf u n ~J:-i~;ebiete sichtigung des Rechts der Personenhan-
Prüf trn~Jsgebiete qc'müß der Zwecksetzung delsgesellschaften;
nach § 1 sind 3. Recht der Kapitalgesellschaften und der
Unternehmensverbindungen;
A. vVirt.schaftliches Prüfungswesen
4. Genossenschaftsrecht;
1. Rechnungslegung
.5. Wechsel- und Scheckrecht;
a) Buchführun~J, J ahn!sü bschluß und Ge-
6. Grundzüge des Wettbewerbsrechts;
schüftsbericht,
7. Konkurs- und Vergleichsrecht;
b) Konzernabschluß und Konzern-
geschüftsbericht, 8. Grundzüge des Zivilprozeßrechts ein-
schließlich des Rechts der Zwangsvoll-
c) Bericht über die Beziehungen zu ver-
sti:eckung;
bundenen l J n l(:rnehmen,
9. Recht der treuhänderischen Tätigkeit;
d) Grundzüge der Sunderrechnungs-
legun9svorsch riften für bestimmte Un- 10. Grundzüge des Arbeitsrechts, des Privat-
ternP hmc' n s fo rrn e n, versicherungsrechts, des Sozialversiche-
rungsrechts und des Rechts der Preis-
einschließ! ich <for n:ch tl id1en Vorschriften; bildung bei öffentlichen Aufträgen;
2. Absch lußprüfun9en 11. Recht der Eigenbetriebe;
a) Prüfung des Jahresabschlusses von 12. Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer.
Aktiengesellschaflen und sonstiger
D. Steuerrecht
Unternehmen nach Art und Umfang
der aktienrechtlichen Pflichtprüfung 1. Abgabenordnung und Nebengesetze, fl-
einschließlich des Konzernabschlusses: nanzgerichtsordnung;
rechtliche Vorschriften, Prüfungsauf- 2. Recht der Steuerarten, insbesondere
trag, Prüfunqsgrundsätze, Prüfungs- a) Einkommen- und Körperschaftsteuer,
technik, Prüfungsbericht und Bestäti-
b) Bewertungsgesetz, Vermögensteuer,
gungsvermerk,
Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grund-
b) Besonderheiten bei der Prüfung von steuer,
Genossenschaften, Kreditinstituten,
c} Umsatzsteuer, Kapitalverkehrsteuer,
Versicherungsunternehmen, Eigenbe-
Grunderwerbsteuer;
trieben und von sonstigen der Pflicht-
prüfung unterliegenden Unternehmen; 3. Grundzüge des Außensteuerrechts."
3. Sonstige Prüfungen, insbesondere gesetz- 5. § 6 erhält folgende Fassung:
lich vorgeschriebene Prüfungen und Son-
derprüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfun- ,,§ 6
gen, Unterschlagungsprüfungen. Gliederung der Prüfung
Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche
B. Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft.
und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche
J. Betriebswirtschaft Prüfung besteht aus sieben unter Aufsicht an-
11
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, zufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten) .
b) Rechnungswesen, insbesondere Kosten-
6. § 8 wird wie folgt geändert:
rechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung,
Investitionsrechnung und Grundzüge a) In Absatz 1 werden die ·worte „Hausarbeit
der Statistik, und die" gestrichen.
c) Unternehmensorganisation, insbeson- b) Absatz 2 entfällt.
dere Organisationsstruktur, Organisa- c) Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende
tion des Rechnungswesens, Datenver- Fassung:
arbeitunq, interne Kontrolle,
"(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem
d) Finanzierung und Zahlungsverkehr, Bewerber vier bis sechs Stunden zur Ver-
e) Bewertung von Unternehmen und von fügung. Körperbehinderten Bewerbern kann
lJ n lern E~h rne n sa n tc i l en; die Frist um eine Stunde verlängert werden.
Nr. 1'.19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1975 3009
Es sind zu bearbPiten (2) Hat der Bewerber eine Prüfungsgesamt-
l. zwei Auf9aben aus dem Gebiet des Wirt- note von mindestens ausreichend nicht erzielt,,
schaftlichen Prüfungswesens (§ 5 Buch- aber nur auf einem Prüfungsgebiet bei sonst
stabe A), ausreichenden Leistungen eine unter ent-
2. zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Be- sprechender Anwendung des § 16 Satz 2 mit
triebswirtschaft und Volkswirtschaft (§ 5 geringer als ausreichend bewertete Leistung er-
Buchstabe B), bracht, so ist eine Ergänzungsprüfung auf diesem
3. eine Auf9abc aus dem Gebiet des Wirt- Gebiet abzulegen.
schaftsrechts (§ 5 Buchstabe C), (3) Hat der Bewerber beantragt, auf dem
4. zwei Aufgaben aus dem Gebiet des Steuer- Gebiet des genossenschaftlichen Prüfungswesens
rechts (§ 5 Buchstabe D), besonders geprüft zu werden, so gilt dieses
und zwar jeweils eine /\uf~rabe an je einem Gebiet als besonderes Prüfungsgebiet im Sinne
Tag. der Absätze 1 und 2; die Prüfungsleistung ist
Für Bewerber, di<~ bcdntragt haben, auf dem aus dem Ergebnis der Aufsichtsarbeit gemäß § 8
Gebiet dPs genossenschaftlichen Prüfungs- Abs. 2 Satz 4 und der mündlichen Prüfung
wesens lwsonders geprüft zu werden, ist ,gemäß § 15 Abs. 2 zu ermitteln.
eine der beiden Aufsichtsarbeiten aus dem
Gebiet des Wirtschaftlichen Prüfungswesens (4) Der Vortrag (§ 14 Abs. 1 Satz 1) ist bei
dem Gebiet. des g<'nossenschaftlichen Prü- der Ermittlung des Ergebnisses der mündlichen
fungswesens zu <~ntnehmen. Bei je einer der Prüfung auf den einzelnen Prüfungsgebieten
beiden Allfgc1ben rldch den Numm.ern 1 und 2 unter entsprechender Anwendung des § 15
können zwei Tlwmcm zur \/Vahl gestellt wer- Abs. 4 dem Prüfungsgebiet zuzurechnen, dem er
den." entnommen ist.
d) Absiüz 4 cin!JülH. (5) Der Bewerber kann sich nur innerhalb
eines Jahres nach dem Tage der Mitteilung des
7. § 10 Abs. 1 wird wie lol~Jl 9e;:indert: Prüfungsergebnisses zur Ablegung der Ergän-
zungsprüfung melden; über Ausnahmen ent-
a) In Satz 2 werden die \/Vorte „eine besonders scheidet der Prüfungsausschuß.
anzuerkennende Leistung" durch die Worte
,,eine erheblich über dem Durchschnitt lie- (6) Der Bewerber hat auf jedem Gebiet, auf
gende Leistung" ersclzt. dem er eine Ergänzungsprüfung abzulegen hat.,
eine mindestens mit ausreichend zu bewertende
b) Satz 3 erhi:Ht folgende Fassung:
Leistung zu erbringen; andernfalls hat er die
„Die BewertmlfJ mit halben Zwischennoten gesamte Prüfung nicht bestanden."
ist zuldssig."
12. § 20 erhält folgende Fassung:
8. § 12 Abs. 3 erhäll folgende Fassung:
,, (3) Absatz 2 giU entsprechend, wenn die Auf- ,,§ 20
sichtsarbeiten aus dem Gebiet des vVirtschaft- Rücktritt von der Prüfung
Jichen Prüfungswesens und eine weitere Auf-
(1) Der Bewerber kann während der Prüfung
sichtsarbeit mit ungcnügPnd bewertet sind."
zurücktreten. Als Rücktritt gilt es, wenn der
Bewerber zu einer der Aufsichtsarbeiten oder
9. § 16 Satz 2 erhält folgende Fassung: der mündlichen Prüfung nicht erscheint oder
„Sie errechnet sich, indem die Gesamtnote der sich nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5
schriftlichen Prüfung mit 6, die c;esamtnote der zur Ablegung der Ergänzungsprüfung meldet.
mündlkhen Prüfung mit 4 vervielfältigt und Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung
sodann die Smnrne durch 10 9eteilt wird." zu wiederholen.
(2) Als Rücktritt gilt es nicht, wenn sich der
10. § 17 Abs. 3 entfällt. Bewerber der Prüfung oder Teilen derselben
aus triftigem Grunde nicht unterzogen hat; der
Grund muß dem Vorsitzenden des Prüfungs-
11. § 18 erhält folgende Fassung:
ausschusses unverzüglich mitgeteilt werden. Der
,,§ 18 Vorsitzende des Prüfungsausschusses entschei-
Ergänzungsprüfung det, ob ein Grund als triftig anzusehen ist. Von
einem Bewerber, der sich mit Krankheit ent-
(1) Hat der Bewerber eine Prüfun~Jsgesamt- -schuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen
note von mindestens ausreichend erzielt, aber
Zeugnisses verlangt werden.
auf einem oder mehreren Prüfungsgebieten eine
unter entsprechender /\nwendun9 des § 16 (3) Im Falle des Absatzes 2 ist der Bewerber
Satz 2 mit ncrin\wr clls ausreichend bewertete zu einem späteren Prüfungstermin zur Able-
Leistung erbracht, so ist Pirw Ergänzungsprüfung gung der noch nicht erledigten Teile der Prüfung
auf diesen Cebieten abzulegen . neu zu laden."
3010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
U. § 21 J\bs. 3 erh~ilt. fol~Jend<: Passung: Prüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung die
., (3) Dern Antrag auf erneute Zulassung sind bisherigen Vorschriften anzuwenden. Dasselbe gilt
die in § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 7, 8, 9 und 10 genann- für einen Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden
ten Unterlagen und Erklürungen beizufügen." hat und dem bei der Wiederholung der Prüfung die
vorgelegte Hausarbeit gemäß § 17 Abs. 3 als Prü-
fungsleistung angerechnet wird, auch dann, wenn der
Artikel 2 Bewerber vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt
noch nicht zur Wiederholungsprüfung zugelassen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
worden ist.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
qesetzbl. I S. l) in Verbindung mit § 140 der Wirt- (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn ein Bewerber, dessen
schaftsprüferordnung auch im Land Berlin. Prüfung am 1. Januar 1976 noch nicht begonnen hat,
gegenüber dem Prüfungsausschuß schriftlich erklärt,
daß er nach den neuen Vorschriften geprüft werden
Artikel 3 will.
(1) Dh~se VPrordnung tritt am 1. Januar 1976 in (4) Soweit eine Prüfungsleistung vor dem in
Kraft. Absatz l genannten Zeitpunkt bereits bewertet
(2) Soweit ein Bewerber vor dem in Absatz 1 worden ist, findet für die Bewertung dieser und der
genannten Zeitpunkt zur Prüfung zugelassen worden übrigen Prüfungsleistungen des Bewerbers § 10
ist, sind mit Ausnahme der §§ 3, 4 und 10 für seine Abs. 1 Satz 3 in der bisherigen Fassung Anwendung.
Bonn, den 5. Dezember 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1 e c h t
Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung
für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft
auf dem Gebiet der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit
Vom 8. Dezember 1975
Auf (;rund des § 143 a Abs. 2 des Seemannsgeset- Das Gebührenverzeichnis {Anlage zu § 1) erhält
zes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zu- die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
letzt geändert durch § 10 des Strafrechtsreform-
Ergänzungsgesetzes vom 28. August 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2289), in Verbindung mit dem 2. Ab- Artikel 2
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juli
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird im Einverneh- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
men mit dem Bundesminister dfl Finanzen ver- Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ordnet: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 148 des See-
Artikel 1 mannsgesetzes auch im Land Berlin.
Die Kostenordnung für Amtshandlungen der See-
Berufsgenossenschaft auf dem Gebiet der Untersu- Artikel 3
chung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit
(KostOSeediensttauglichkeit) vom 3. April 1974 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 831) wird wie folgt geändert: kündung in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Heinz Eicher
Nr. 1:l9 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1975 3011
Anlage
zu§ 1 der KostOSeediensttauglichkeit
Gebührenverzeichnis
Rechtsgrundlage:
Ud. Seedienst- Gebühr
Ce9enstand
Nr. tauglichkeitsVO DM
V, 19.8.1970
A. Erstuntersuchung
1. für den Decksdienst
1.1 /\ llDemPirn~ körperliche Unter- §§ 2, 3 6,--
suc!rnng einschließlich Prüfung des
J·li>rvcr1nögens
1.'.2 Pdifung der Sl!hschärfe §4 6,--
1.3 Pr Li lung der Farbtüchtigkeit §4 5,-
1.4 Hiintgcnaufnahme der Lunge §6 15,-
2. Jü r den übrigen Schiffsdienst
2.1 Allgemeine körperliche Unter- §§ 2, 3 6,-
suchung einschließlich Prüfung des
Hörvermögens
2.2 Prüfung der Sehschärfe §4 6,-
2.3 Röntgenaufnahme der Lunge §6 15,-
B. Nachuntersuchung
l. für den Decksdienst
1.1 Allgemeine körperliche Unter- §§ 9, 2, 3 6,-
suchung einschließlich Prüfung des
I-lörverrnögens
1.2 Prüfung der Sehschärfe §§ 9, 4 6,-
1.3 Prüfung der Farbtüchtigkeit §§ 9, 4 5,-
1.4 Riinlyc!naufnahmP der Lunge §§ 8, 2, 6 15,--
2. für den übrigen Schiffsdienst
2.1 Allgemeine körperliche Unter- §§ 9, 2, 3 6,-
suchung einschließlich Prüfung des
liiirvermögens
2.2 Prüfung der Sehschärfe §§ 9, 4 6,-
2.3 Röntgenaufnahme der Lunge §§ 8, 6 15,-
C. Ergiinzungsuntersuchung durch § 3 Abs. 3, 120 0/o der
nach der Ge-
beauftragte Ärzte § 4 Abs. 2 Nr. 2, bührenord-
§ 6 Abs. 3 nung für
Ärzte zu
zahlenden
Beträge
D. AussteHen des Seediensttauglich- § 7 Abs. 1 5,-
keitszeugnisses
E. Ausstellen der Bescheinigung § 7 Abs. 1 5,-
über die Seedienstuntauglichkeit
F. Ausstellen der Bescheinigung zur § 14 Abs. 3 5,-
Vorlage zum Erwerb von Befähi-
gungszeugnissen
3012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Glaser-Handwerk
Vom 9. Dezember 1975
Auf Crund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- 6. Kenntnisse über die einschlägigen DIN-Normen
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom und RAL-Vereinbarungen und -Gütezeichen, die
28. D(~zcmber 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- Bauaufsicht und die Verdingungsordnung für
letzt rJeiindert durch Artikel 24 des Zuständigkeits- Bauleistungen;
cmpdssungs-GesPtzes vom 18. März 1975 (Bundesge-
7. Maß- und Modellnehmeni
setzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem
Bundesm in isl('r für Bildung und Wissenschaft ver- 8. Skizzieren, Entwerfen und Anfertigen von
ordnet: Werkzeichnungen, Schablonen und Aufrissen;
9. Lesen von Bauplänen und Zeichnungen;
1. Abschnitt 10. Zuschneiden und Trennen der Werkstoffe;
Berufsbild 11. Einpassen, Einsetzen, Klotzen und Einfassen von
Glas und glasverwandten Stoffen sowie Abdich-
§1 ten und Versiegeln;
Berufsbild 12. Ubertragen der Maße, winkeliges und ge-
(1) Dem Glaser-l-iandwerk sind folgende Tätigkei- schweiftes Bearbeiten, Zuschneiden der Rah-
tc~n zuzurechnen: menteile, Verbinden der Werkstücke in Ecken,
Längen, Breiten und Dicken, Schleifen und
1. Herstellung von Glaskonstruktionen einschließ-
Schützen des Materials sowie Einbauen der Be-
lich der Rahmen zum funktionsfertigen Ver-
schläge und Bauteile im Fensterbau;
schluß von Konstruktionsöffnungen im Bauwe-
sen, an Fahrzeugen und Geräten; 13. Einpassen, Einsetzen, Befestigen und Abdichten
von Fenster-Fenstertür-Elementen;
2. Herstellung, Einbau und Instandsetzung von Ver-
glasungen, Fenster-Fenstertür-Elementen, Glas- 14. Zusammensetzen und Verlegen von Glas, Pro-
fassaden, Glaselementen und Ganzglas-, Profil- ' filbauglas und glasverwandten Stoffen sowie
bauglas- und Glasstahlbetcmkonstruktionen; Glasverbinden auf Gehrung und Stoß
3. Gestaltung, Be- und Verarbeitung sowie Verede- 15. Montieren der Umrahmungen, Zargen und Be-
lung von Glas und glasverwandt:en Stoffen; schläge für Türanlagen aus Einscheiben-Sicher-
heitsglas sowie Setzen der Schließer;
4. Entwurf, Ausführung, Einbau, Restaurierung und
Ergänzung von zusammengefügten, eingegosse- 16. Setzen und Stabilisieren von Bauteilen aus
nen und bemalten Kunstverglasungen; Glasbausteinen und Glasprismen;
5. Anfertigung und Instandsetzung von Bilderlei- 17. Verbinden von Glasscheiben zu Mehrscheiben-
sten und Bilderrahmen und Einrahmung von Bil- Isolier- oder Verbund-Sicherheitsglas-Einheiten;
dern;
18. Vorspannen von Glas;
6. Herstellung und Montage von Spiegeln.
19. Schleifen und Polieren von Kanten und Facet-
(2) Dem Glaser-Handwerk sind folgende Kennt- ten, Einschleifen und Gravieren in der Hoch-,
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: Tief- und Rutschtechnik, Schleifmattieren sowie
Bohren und Ausschneiden;
1. Kenntnisse der Grund- und Fachregeln des Gla-
ser-Handwerks; 20. Beschichten„ Bedampfen, Verformen und
Schmelzen von Glas und glasverwandten Stof-
2. Kenntnisse über Bauchemie, Bauphysik und
fen;
Baustatik,;
21. Ätzen und Strahlen in Tönen, Tiefen und Struk-
3. Kenntnisse über Stilkunde und Gestaltung;
turen;
4. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe sowie der
22. Anfertigen von Bleirissen, Schablonieren der
Halb- und Fertigfabrikate;
Kartons, Aussuchen und Zuschneiden von Farb-
5. Kenntnisse der einschlügi9en Vorschriften der gläsern, Bemalen und Bedrucken, Einbrennen
Unfallverhülunq, des Arbeitsschutzes und der der Farben und Metalle sowie Verbleien, Löten
Arbeitssicherheit; und Stabilisieren der Kunstverglasungen;
Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1975 3013
23. Zusammenhi~w11 von Teilen c1us Glas oder g]as- (2) Die Meisterprüfungsarbeit ist in einer \rVerk-
verwandten Stoifrn durch Metall- oder Kunst- statt oder am Objekt anzufertigen.
sl.offsprossen, Cl<1skJ<,ber, Verbundmassen oder
Beton; (3) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsaus-
schuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit
24. Tii,wn, Beizf'n, V()r9oldcn und Instandsetzen die Werkzeichnung im Maßstab 1 : 1, die Ansichts-
von Bi ldcrlPislcn und Bilderrahmen, Zuschnei- zeichnung im Maßstab 1 : 10, die Materialliste und
den des Pc1ssepartouts sowie Aufziehen, Reini- die detaillierte Vorkalkulation vorzulegen.
9cn und Einrahnwn von Bildern mit und ohne
Glas; (4) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie-
fern
25. VisitiPrcn, Polieren und Belegen von Glas und
9lasverwancJtc,n Stoffen und Schützen der Be- 1. das Angebotsschreiben,
Wqc sowie Bcfestiqen von Spieqeln; 2. der Arbeitsbericht,
26. L:19Prn, VerpclC:k(!ll und Befördern der Werk- 3. die detai.llierte Nachkalkulation.
stoffe und F()fl i9leil(';
27. "\Narten (kr Maschi1wn und Gerül,e sowie In- §4
sliindtrnllen der Wcrkzeuqc.
Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind 4 der nachstehenden
Arbeiten auszuführen:
'.Z. Abschnitt 1. I-forstellen eines Fensterteils mit Beschlag-
fordc~rungen in den Teilen I und II einbau;
dE.'. r 1\1 E~i s tc rprü f un9 2. Einsetzen, Abdichten und Versiegeln von Mehr-
scheiben-Isolierglas in einen Fensterflügel;
§2 3. Ausführen einer Reparaturverglasung von min-
Gliederung, Dauer und Bestehen destens 6 qm Scheibenfläche und Ausbau der
der praktischen Prüfung (Teil 1) Bruchstücke;
(1) ln Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an- 4. Schneiden von Innenbögen, Spitzwinkeln, Aus-
zufertig<:n und eine Arlwitsprobe auszuführen. schnitten und Ausklinkungen, Glasbohren
sowie Bearbeiten der Kanten und Flächen;
(2) Di.e Meisterprüfungsa rheit soll in der Regel 5. Einbauen einer Tür aus Einscheiben-Sicherheits-
nicht mehr als 8 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht glas, Setzen des Schließers und Anbringen der
mehr als 8 Stunden dmwrn. Beschläge;
P) Mindestvornussetzung für das Bestehen des 6. Anfertigen eines Glassturzteils durch Verbinden
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der auf Gehrung und SJoß;
MeisterprüfungsarhPit und in der Arbeitsprobe. 7. Anfertigen eines Teilstücks einer zusammen-
gefügten Kunstverglasung in Schablonenarbeit;
§3 8. Gestalten einer Fläche aus Glas oder glas-
Meisterprüfungsarbeit verwandten Stoffen durch Schleifen, Gravieren,
Atzen oder Strahlen;
P) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-
stehenden Arbeiten anzufertigen: 9. Herstellen eines Glasstahlbetonfeldteils;
10. Anfertigen und Verglasen eines Bilderrahmens
1. Herstellung eines Fenster-Fenstertür-Elements
und Schneiden eines Passepartouts.
mit Brüstung;
2. Anfertigung einer qeschlosserwn Glasvitrine von (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-
0,75 cbm Mindestinhalt mit Glasverbindungen sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in
auf Gehrung und Stoß, Sockelteil, Zwischen- der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-
böden und mindestens einem beweglichen, ab- chend nachgewiesen werden konnten.
schließbaren Teil;
§5
3. Herstellung oiner Ganzglaskonstruktion mit be-
weglichen und feststehenden Teilen, eingespann- Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
tem Oberlicht, Umrahmung und Beschlägen; (Teil II)
4. Anfertigung einer Blei-, Messing- oder einer (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
anderen zusarnmen~Jefügten Kunstverglasung von 5 Prüfungsfächern nachzuweisen:
0,75 qm Mindestgröße in kleiner, freier Eintei- 1. Technische Mathematik und technisches Zeich-
lung und in Schablonentechnik mit Malerei oder nen:
Uberfangätzunq; a) Ermittlung von Glasdicken und Berechnung
5. Gestaltung einer Glasfli:iche von mindestens 2 qm von Rahmenprofilen und -konstruktionen,
Inhalt in verschiedenen Techniken, insbesondere b) Ermittlung der Wärmedurchgangs- und
Atzen in Tönen, Tiefen und Strukturen sowie Schalldämmwerte für Glas, Fenster und
Strahlen oder Schleifen. leichte Bauwände,
3014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
c) M<:n~J<)ll- und Mc1ßcrmitt.lung von Materialien, (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
d) Entwurfs- und Werkz<~ichnungen; Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der
in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Prüfungs-
2. Fachtechnologie: fächer.
a) Grund- 11nd F<1dircgPln des Glaser-Handwerks,
b) Bauchemie, Btrnphysik und Baustatik, 3. Abschnitt
c) cinschlügi~Je Vorschriften der Unfallverhü- Ubergangs- und Schlußvorschriften
tung, dt~s Arbc-ilsschulzes und der Arbeits-
sicherheit, §6
d) einschlü9i~Je DJN-Normen und RAL-Verein- Ubergangsvorschriften
barungen und -Gütezeichen, die Bauaufsicht
und die V<:rclinqungsordnung für Bauleistun- Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
gen;
schriften zu Ende geführt.
3. Stilkunde und Cestdll.ung;
§7
4. Werkstoffkunde:
a) Art(~n, l lersl.ellung, Eigcnschilften, Verwen- Weitere Anforderungen
dung und V erdrbeitung der Werk- und Hilfs- Die weiteren Anforderungen in der Meisterprü-
stoffe sowiP der l lalb- und Fertigfabrikate, fung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-
b) Güteprüfung; meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetz-
5. Vorkalkulation mi1 clllm1 für die Preisbildung we- blatt I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
sentlichen Fi:1k Loren, Jkn:clmun~Jen für die Ange-
botskalkuld lion und Nachkalkulation. §8
(2) Die PrüftlrlfJ isl sd1riftlich und mündlich Berlin-Klausel
durchzuführen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
(3) Die schriltlic:Jw Prütung soll insgesamt nicht Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
mehr als 10 Stunden, die: mündliche Prüfung je Prüf- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
ling nicht mehr als ein(: hcJlbc Stunde dauern. Bei werksordnung auch im Land Berlin.
der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht §9
länger als 6 Sttmdcn geprüft werden.
Inkrafttreten
(4) Der Prüflin~J isl von der mündlichen Prüfung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in
zu befreien, wenn (•r 1m Durchschnitt mindestens
Kraft.
gllte schriftliche L<'is!.trn!J('ll erbracht hat.
(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(5) Soweit di(' Pr(iftrn~J proqrnrnrniPrt durchge- weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
führt wird, kilnn ,iliw<:iclwnd von Absatz 2 c1uf die Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
mündlidw Priilun~J vc'u.ichtcl W('rden. anzuwenden.
Bonn, den 9. Dezember 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1 e c h t
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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