2999
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1975 Nr.138
Tctq In h a 1 t Seite
8. 12. 75 Vcrordnu11g zur Gl<~ichslellung von Prüfungszeugnissen der Staatlichen Berufsfachschule
für F<'rligungsl.f)clrnik und Elektrotechnik Iserlohn mit den Zeugnissen über das Bestehen
d<)r Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2999
,!(J:l0-11-/4fi
J. 12. 75 J\11ord11u11~J ülwr die 'Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesfinanzverwaltung 3000
2030-1 J-'n
4. 12. 75 A11md1n1n~J über die Ernennung und Entlassung von Offizieren der Reserve bis zum
Dic•nslqrud <~in<'s IJauptmcrnns, der Offizieranwärter, der Unteroffiziere und der Mann-
schallen ............................................................................ 3001
51-1-1/4
]. 12. 75 f:11lschl'idtrn~1 des Bu11desverlassungsgerichts (zu § 4 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen
ßduordnung vorn 23. Juli 1973) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3004
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Bund<·s;J< s<iLt.lilaU Teil 11 Nr. 71 und Nr. 72 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3005
Vl•tki11Hlt111q<~n im Bund<~sanz<)iger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3006
Verordnung
zur Gleichstellung von Prüiungszeugnissen
der Staatlichen Berufsfachschule für Fertigungstechnik und Elektrotechnik Iserlohn
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 8. Dezember 1975
Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsge-
Bezeichnung des Ausbildungsberuf,
setzes vom 14. August l 969 (Bundesgesetzbl. I Prüfungszeugnisses der für den gleichgestellt
S. 1112), zuletzl gefü1dert durch § l1 des Strafrechts- Berufsfachschule wird
reform-Ergänzungsgesdzcs vorn 28. August 1975
(Bundesgesetzbl. ] S. 2289), wird im Einvernehmen Abschlußprüfung als
Energieanlagen-
mit dE!m Bundesminister für Bildung und Wissen- Energieanlagen-
elektroniker elektroniker
schaft mit Znstimnrnng des Bundesrates verordnet:
Abschlußprüfung als
Informationselektroniker
§ 1 Informationselektroniker
Abschlußprüfung als
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen Funkelektroniker
Funkelektroniker
Prüfungszeu~Jnisse der Staatlichen Berufsfach-
§2
schule für focrliqungslechnik und Elektrotechnik
Iserlohn werden mit den Zeugnissen über das Beste- Berlin-Klausel
hen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
nach Maßgabe ch~r nachstehenden Aufstellung Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gleichgestellt: gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Bezeichnung des Ausbildungsberuf,
Prüfungszeugnisses der für den gleichgestellt
Berufsfachscl1ule wird §3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschlußprüfung als
Maschinenschlosser Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
Maschinenschlosser
1975 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember
Abschlußprüfung als 1980 außer Kraft.
Werkzeugmacher Werkzeugmacher
(Industrie) (Industrie)
Abschlußprüfunu als Bonn, den 8. Dezember 1975
Galvaniseur Gai v aniseur
Abschlußprüfung als . .. . Der Bundesminister für Wirtschaft
Energiege rä teel ek tronikerEnerg I egerateelektrornker Friderichs
3000 Bundesgesetzblatt, Ji:lhrgang 1975, Teil I
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
der Bundesfinanzverwaltung
Vom 3. Dezember 1975
T. dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung
i\ u f Cnrnd d('s ;\ rli kt'.ls 1 der Anordnung des für Branntwein und
nundcsprüsid<intcn über dir\ Ernennung und Entlas- dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen
sung der Bundcsbcaml<!n und Richter im Bundes- jeweils für ihren Geschäftsbereich.
dir:nst vom 14. Juli 1975 (ßundesgesctzbl. I S. 1915)
(ilwrtra~Je ich widerruflicri die Ausübung des Rechts Die Ernennung zu Beamten der Besoldungsgrup-
zur Ernennung und Enllc1ssnng der Bundesbeamten pen A 11, A 12 und A 13 (gehobener DiPnst) bedarf
der Besoldungsgruppen /\ 1 bis A 13 (gehobener meiner vorherigen Zustimmung.
Dienst) und der entsprechenden Beamten bis zur
Anstellung II.
den Oberfinanzprdsidenten,
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Ver-
dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung
das Kreditwesen, über die Ernennung und Entlassung von Beamten
dem Präsidenten des Bt1ndesdufsichtsamtes für der Bundesfinanzverwaltung vom 28. November
das Versichernnqswesc:n, 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1812) außer Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 1975
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
T d~J dc1 /\ usgil be: Bonn, den 11. Dezember 1975 JO(H
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Ofüzieren der Reserve bis zum Dienstgrad eines Hauptmanns,
der Ofü:.deranwärler, der Unteroffiziere und der Mannschaften
Vom 4. Dezember 1975
/\uf Grund des § 4 Abs. 2 <ks Soldatengesetzes in den Kommandeuren der Heimatschutzkom-
d(•r Fc1sslHlfJ <!Pr Bt:kdnnlrnüchung vom. 19. August mandos,
197:'i (BundesgesctzbL 1 S. 2273) und des Artikels 1 den Kommandeuren der Versorgungskom-
Abs. 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über mandos,
die Erncnnunq und Entlassung der Soldc1ten vom dem Sanitätskommandeur 600,
10. Juli 1%9 (Bundesgcsetzhl. ] S. 775), geändert
den Kommandeuren der Verteidigungs-
durch die Anordnunu zur And<!rung der Anordnung
bezirke,
des Bumles1n~isidv11l.en üh<~r diP Ernennung und Ent-
lassunq der Solclcll c'n vom 17. M,ir1 J 972 (Rundes- dc~m Kommandeur Verfügungstruppenkom-
9esd1.bl. [ S. 199), ordm~ idi t1n ·
1 mando 600
für die Soldaten, die ihnen unterstehen, so-
1. weit die Ausübung nicht nach Nummer 1 und
nach dem Buchstaben a übertragen worden
Die Ausü lH1ng d<',-, Recl1 h 1.1, 1 L:n1cnnung und Ent- ist;
lassun9 der Offizi<'rP dC'r Rcscrv<~ bis zum Dienst-
grad eines 1-lauptmanns, d<'r sonsliqen Offiziere, die 3. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
in einem entsprechenden Di(~nstgrnd auf Grund der Entlassung der Mannschaften und Unteroffizien·
\Nehrpflicht Wehrdienst !Pisten, der Offizieranwär- bis zum Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers und
ter und der SanilJl.soffizicr-Anw~irler übertrage ich die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit und
Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr-
dem Amtsclid d<'s P(~rson,lls!,mimi.lmles der Bun- dienst leisten, zum Feldwebel zu befördern,
deswehr.
a) den Divisionskommandeuren,
II. den·Kommandeuren der Korpstruppen,
(1) Jm Hee1 (Feldheer und TNritorialheer) über- den Befehlshabern im Wehrbereich
trage ich für die Soldaten, die ihnen unterstehen"
1. die Ausübt.m9 des Rechts, Soldaten zu einem soweit die Ausübung nic.ht nach den Num-
Mannschaftsdienstqrad zu befördern, mern 1 und 2 übertragen worden ist;
den Kompaniechefs, Batteriechefs und Staffel- b) den Kommandierenden Generalen,
kapitänen für die Soldai<>n, die ihnen unterste- dem Amtschef Heeresamt,
hen;
den Befehlshabern der Territorialkommandos
2. die Ausübung des Rechts, BcwcrbE:r mit einem für die Soldaten, die ihnen unterstehen, so-
Mc1nnschaftsd ienstgrad oder Soldaten, die den weit die Ausübung nicht nach den Num-
Grundwehrdienst ]Pisten, in das Dienstverhältnis mern 1 und 2 und dem Buchstaben a übertra-
eines Soldaten i:ltd Zeil zu berufen, sowie die gen worden ist;
Ausübung des Rechts, Soldatl\n auf Zeit und Sol-
daten, die auf Grund der Wehrpflicht \l\!chrdienst 4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
leisten, bis zum Feldwelwl zu befördern, Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften
im übrigen
a) den Bataillonskommandeuren,
dem Leiter der Stammdienststelle des Heeres.
den Korrnnandeurcn der 13ri~Jddeeiniwilen,
den Abteilungskon1n1c1nde11ren, (2) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3
bezieht sich nicht auf die Angehörigen des Militä-
den Kommandeuren der JJepresfiiegerkom-
rischen Abschirmdienstes, des Militärmusikdien-
mandoeinheilen,
stes, der Stammdienststelle und auf die Angehöri-
den Kommandeuren der lfoimat:schut:zkom- gen des fliegenden Personals, des Prüferpersonal.s,
mandoeinheit(•n und der Ausbildungszentren, des Flugsicherungspersonals, des Flugbetriebsperso-
den Kommandeuren der Verteidigungskreise, nals und des flugzeugtechnischen Personals der
dem Standortko1nmandaI1ten München, Heeresfliegertruppe. Für diese Soldaten ist der
den Chefs cfor fpJdläzarctt.t, Leiter der Stammdienststelle des Heeres zuständig
für die Soldc1lE:n, di(: ihnen unterslchen, so-
weit die Ausülrnnu nich nach Nurnmer m.
übertragt'.n worden is!.;
(1) In der Luftwa.ffe übertrage ich
h) den ßri9ad;~- und Rf,qin1c~nl.:-;komm;:indc:uren,
1. die Ausübung des Rechts, SoJdaten auJ Zeit auf
den Kornmdmleuren ck·r Div i:,ionslrnpw·11, Stellen der Stellenpläne ihrer Einheit oder In-
den Komrfürnd(:lHC)n tkr Akademi(\n, der spektion und Soldaten, die auf Grund der \\Teh;·-
Fachh(H:b::;drnlcn und d,•r Sc!rnlen,, pflicht w·ehrdienst leisten,, zu einem M2.nn·
den Korpi;i.ruppc,nkon,m11:deun:n, schaftsdienstgrad zu befürdPrn,,
3002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
den Staffolki:.1pitJ1wn, Kompaniechefs, Batterie- für die Soldaten, die ihnen unterstehen, so-
chefs, Staffelchef s, lnspek tionschefs und Chefs weit die Ausübung nicht nach dem Buchsta-
()ines Fernm(!ldesektors ben a übertragen worden ist;
für die Soldaten, die ihnen uni.erstehen; 4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit dem un- Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften
tersten Mannscl1uft.sdiensl.grad oder Soldaten, die im übrigen
den Grundwehrdienst leist{::n, in das Dienst- dem Leiter der Stammdienststelle der Luft-
verhültnis eines Soldaten auf Zeit zu berufen, waffe.
sowie die Ausübun~J des Rechts, Soldaten auf (2) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3
Zeit auf Stellen der Stellenpläne ihrer Truppen- bezieht sich nicht auf die Angehörigen des Sanitäts-
teile, Akademien, Schulen oder Dienststellen und dienstes, des Militärmusikdienstes, des fliegenden
Soldaten, die auf Crund der Wehrpflicht Wehr- Personals, des Flugsicherungskontrollpersonals, der
dienst leistc!n, bis zum Feld webcl zu befördern, Stammdienststelle, der Deutschen Luftwaffen-
a) den CeschwcHlerkornrnocloren, Ubungsplatz-Kommand.os Decimomannu, Suda-
Bucht und des Deutschen Luftwaffen-Kommandos
den Re~Jini<~nl.skomrnandcurPn,
Beja sowie auf die Soldaten, die sich in einer inte-
cfon Kommcrndeliren der Akademien und der grierten Verwendung befinden. Für diese Soldaten
Schulen, ist der Leiter der Stammdienststelle der Luftwaffe
dem Kornrn,mdeur der Flugb(~reitschaft Bun- zuständig.
desminislerimn der Verteidigung,
ch~m LeitPr des Materialamtes der Luftwaffe IV.
für die Soldaten, die ihnen unterstehen, so- In der Marine übertrage ich die Ausübung des
weit die Ausübunq nicht nach Nummer 1 Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffi-
übertragen worden ist; ziere und Mannschaften
b) den Divisionskommandeuren, dem Leiter der Stammdienststelle der Marine.
dem Komrn,rndeur des luftwaffenausbildungs-
kommandos, V.
dem Kommandeur des Lufttransportkomman-
Die Ubertragung nach den Abschnitten II, III und
dos,
IV bezieht sich nicht auf Soldaten, die außerhalb
dem Kommandeur des Luftwaffenführungs- ihrer Teilstreitkraft verwend.et werden. Die Aus-
dienstkommand.os, übung des Rechts zur Ernennung und Entlassung
den Kommandeuren der Luftwaffenunterstüt- dieser Soldaten übertrage ich
zungsgruppen dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-
für die Soldaten, die ihnen unterstehen, so- kraft, der der Soldat angehört.
weit die Ausübung nicht nach Nummer 1 und
dem Buchsl.alwn a übertragen worden ist; VI.
c) dem Amtschef des Luftwaffenamtes,
Im Bereich der Zentralen Sanitätsdienststellen der
den Kommandierenden Ceneralen Bundeswehr übertrage ich die Ausübung des Rechts
für die Soldaten, di,e ihnen unterstehen, so- zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere
weit die Ausübunq nicht nach Nummer 1 und und Mannschaften
den Buchslt1lH)n a und b übertragen worden dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-
ist;
kraft, der der Soldat angehört.
3. die /\ usiibun!J des Rechts, Soldaten auf ZeH bis
:;.urn Diensl.qrad t:ines Stabsunteroffiziers auf VII.
SI.eilen der Sl.ell()npliinc ihrer Truppenteile, Aka-
dcrnicn, Schul(~n oder Dienststellen und Soldaten, Im Bereich der Z--;ntralen Militüriscllen Bun--
die cJuf Grund der Wehrpflicht \Nehrdienst deswehrdienststellen übertrage ich
loislc!n, zu c~nUassPn, 1. die Ausübung des Rechts, Soldaten zu einem
ci) den Div isionskom mdndcurcn, Mannschaftsdienstgrad zu befördern,
dem Kommi.lndcur des Luftwaffcmrnsbildungs- den Kompaniechefs des Stabs- und Versorgungs-
kommandos, bataillons des Bundesministeriums der Verteidi-
dem Kommandeur des Lufttransportkomman- gung, des Wachbataillons beim Bundesministe-
dos, rium der Verteidigung, des Deutschen Stabs-
bataillons bei HQ AFCENT, der Lehrkompanien
dem Kommandeur des Luftwaffenführungs-
der Sportschule der Bundeswehr und der Feld-
dienstkommandos,
jägerkompanie 900
den Kommandeuren der Luftwaffenunterstüt-
für die Soldaten, die ihnen unterstehen;
zungsgruppen
für die Soldaten, die ihnen unterstehen; 2. die Ausübung des Rechts, Mannschaften und
Unteroffiziere bis zum Feldwebel zu befördern,
b) dem Amtschef des Luftwaffenamtes, den Kommandeuren des Stabs- und Versorgungs-
den Kommandierenden Generalen bataillons des Bundesministeriums der Verteidi-
Ni. 1:rn Tdg (for Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1975 3003
~J1rng, dc!s W ilclll>c1 lc1 illons heim BundE~sministe- (3) Die Ubertragung nach Absatz 1 bezieht sich
ri um der Verleidi~Jung, des Deutschen Stabs- nicht auf die Angehörigen der Luftwaffe und der
l>dtaillons bei I IC) AFCENT Marine, des Militärischen Abschirmdienstes, des
Jür die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes, die
dit~ Ausübung nicht nach :Nummer 1 übertragen Ubertragung nach Absatz 2 nicht auf die Angehöri-
worden ist; gen des Sanitätsdienstes. Für diese Soldaten ist der
Leiter der Stammdienststelle der Teilstreitkraft zu-
3. die Ausübung des Rechts, Bc:werber mit einem
ständig, der der Soldat angehört.
Mannschaflsdiensl!Jr<ld oder Soldaten, die den
Gnmdwehrdienst leisten, in das DiPnstverhältnis (4) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und
eines Soldalc'n auf Zeit zu berufen, Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften im
den Kornmand<)urcn des Stabs- und Versorgungs- übrigen übertrage ich
bdtaillons des Bundesministeriums der Verteidi- dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-
gung und des Wdchhataillons beim Bundesmini- kraft, der der Soldat angehört.
sterium der Verl.c~idigung
für die Soldal<!n, die ihnen unterstehen; VIII.
4. die Ausülnmq cfos Rechts, Bc'werber mit einem Die Ausübung des Rechts zur Beförderung der
Mannschuftsdienstgrad oder Soldaten, die den Mannschaften und Unteroffiziere der Reserve
Grundwehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis außerhalb des Wehrdienstes übertrage ich
eines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die
dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-
Ausübun~J des Rechts, Soldaten auf Zeit und Sol-
kraft, der der Reservist bei Beendigung seines
daten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
letzten Wehrdienstverhältnisses angehört hat.
leisten, bis zum Feldwebel zu befördern,
dem Amtschd des Slreilkräfteamles, dem Kom-
mandeur des Sicherungs- und Versorgungsregi- IX.
ments des Bundesministeriums der Verteidigung
Die Ausübung des Rechts, Soldaten, die auf
für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit
Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten und
die Ausübung nicht nach den Nummern 1, 2 und
deren Einberufungsbescheid aufgehoben wird, nach
3 übertragen worden ist.
§ 29 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes zu ent-
(2) Soweit Angehörige der Luftwaffe dem Deut- lassen, übertrage ich den Kompaniechefs, Batterie-
schen Militärischen Bevollmächtigten USA und chefs, Staffelkapitänen, Staffelchefs, Inspektions-
Kanada unterstelJt sind, übertrage ich chef s und Chefs eines Fernmeldesektors
1. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf für die Soldaten, die ihnen unterstehen.
Stellen der Stellenpläne ihrer Einheit oder In- § 29 Abs. 5 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes bleibt
spektion und Soldaten, die auf Grund der Wehr- unberührt.
pflicht Wehrdienst leisten, zu einem Mann-
X.
schaftsdienstgrad zu befördern,
d€:m StaffelkapiUirwn, Tnspektionschefs und Batte- Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
riechefs nung und Entlassung auch in den Fällen vor, in
für SoldatPn, die ihnen unterstehen; denen ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung
und Entlassung übertragen habe.
2. die Ausübung des Rechts, Soldaten, die den
GrundwehrdiPnst leisten, in das Dienstverhältnis
eines Soldaten iJ uf Zeit zu berufen, sowie die XI.
Ausübung des Rc)chts, Soldaten uuf Zeit auf Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Stelkn des Stc:l lenplunes ihrer Schule und Solda- Mit Wirkung vom gleichen Tage hebe ich meine
ten, die auf Grund der Wt:l1rpflicht Wehrdienst Anordnung über die Ernennung und Entlassung von
leisten, bis 1/.um Pcldwd)Pl 1/.ll befördern, Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad eines
dem Komrnc1ndl~llr der Rilkcl.enschule der Luft- Hauptmanns, der Offizieranwärter, der Unteroffi-
waffe USA ziere und der Mannschaften vom 16. September
für die Soldatl)n, die ihm unterstelwn, soweit die 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1326), zuletzt geändert
Ausübung nicht nach Nurnnwr 1 übertragen wor- und ergänzt durch die Zweite Anordnung vom
den ist. 1 l. November 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3144), auf.
Bonn, den 4. Dezember 1975
Der Bundesminister der Verteidigung
Leber
3004 Bundesues,etlblatt, Jahrgang 1975. Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vorn 28. Oktober 1975 -- 2 BvL 9/74 --, ergangen
tmf Vorlage des Amtsgerichts Soltau, wird nachfol-
gender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 4 Absatz 3 Satz l der Niedersächsischen Bau-
ordnung vom 23. Juli 1973 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. Seite 259) ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Dc~r vorstehende Entscheidunussatz hat gemäß § 31
/\ hs . 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
ne ricM Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. Dezember 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Tc1q der :\usqabe: Bonn, den 11. Dezember 1975 3005
13 ti 11 d esgesetzbJ a t t
Teil II
::'\r. 71, i:rnsgegeben am 9. Dezember 1975
T Inhalt Seite
B. l2. 75 V,•1r11.l111i11cr lilH'r i!it• [11k1iltht:l,1.mu dn Vollzugsordnungen vom .Juli. zu den Ver-
lr~iq• 11 dt·s 'vV"ll.p,1,;tvt:rcins ..................................................... . 1797
22. 10. 7'i fkl<r11rnl 111,1cf1,11HJ idH·r dds fnkrclfttrelcn des Protokolls zur Anclcrunq des Einheits--Uber-
einknmr1H ns von 1'lfil i1hr•r Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21:Sß
Nr. 72, ausgegeben am 10. Dezember 1975
1.11. 75 Bckann!m<1clrnn~J cl,,s Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesminister für Raum-
ordnunq, Bauwesen und Städtebau der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für
Vntcidi9unq von Kanada über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die
in d<:r Bundesrepublik Deutschland stationierten kanadischen Streitkräfte .............. . 2161
3006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gerrüiß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Buncks~Jesetzbl. S. 23) wird auf fol~Jende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsvero1dnungen nachrichtlich
hinqewiesen:
Verkündet im Tag des
Dalum und lkl'.('id1nu11g der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
'.W. 11. 75 Vc:rordnung TSF Nr. 5/75 über Tarife für den
CülerlcrnvNk<'ilr rni1 Krafllcthrzeu~J(·n 225 4. 12. 75 1. 1. 76
2ll. 10. 75 Zwc1nzi~J<;lc Verordnung zur Anderung der Neun
lcn DuJChf1H1nrn~1svc!ronlnung zur luflverkehrs-
OrdnurHJ (F<~sl !<'~Jung von Flugverfahren für An-
und Abi lüg<~ rldch I nsl rurncn l.<~nflugregeln zum
und VOlll Flll~Jhiif('ll Frankfurt a. 1\11.) 4. 12. 75 29. 1. 713
%-1-~--!I
2<J. 10. 75 Achlc VNord11t111~J zur Änderung dc?r Vier:~ehntf·•n
Durchfiihrun~Jsverordnung l'Ur Luftverkehrs-Ord-
nung (F<'sllegutHJ von Flugverfahren für An- und
Abflüqc nach I nsl.rurnen i.<'nflugregeln zum und
vom Fluqhc1i<'n Niirnbt!rg) 225 4. 12. 75 29. 1. 76
%-1-2-14
11. 11. 75 Zwanzigsi<' V<~rordnung zur Änderung der Dritten
Durch fii h ru n~Jsvero rcln ung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Fcsl legung von Meldepunkten, Strecken-
führunq<'n und ReiseflughöhE:m für Flüge ndch
Jnstrumc•nlnnflugr<'geln im kontrollierten Luft-
raum) 225 4. 12. 75 29. 1. 76
%-1-2-:l
13. 11. 75 Sic>bzelrn1<) V(•rordnung zm .Änderung der Fünl-
unddrcißiqsl.<!n Durchführungsverordnung zur
Lull.v<'rkeh rs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punk lm1, Sirr•ckenführungt!n und Reiseflughöhen
für Fliiq<' nach lnslrum<•nlc)nf!uqregeln in den
ohcr<!n FI uq vc rk eh ,·shc• rcJ Lu nqs!w7i rken) 225 4. 12. 75 29. 1. 76
'Hi-1-'.!-:l:,
1'.l. 11. 75 Fünf1e V<)r<Hdnunq zur Anderung der Dreiund-
dwißi~Jslen Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abllüqe nach Instrumentenflugregeln
/'.um und vom Pll19hafen Stul.t9ML) 225 4. 12. 75 29. 1. 76
'Hi-1-'.!-:n
4. 11. 75 VinlP An<Jc,runqsverol"(lnun~J 7LH 7. ß/\J\.-Fesl-·
s1c!lhm~JsDV 226 5. 12. 75 siehe§ 3
622-1-BAADV 7
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V<>rldq: Bunrlns,rnzeigcr Verlagsqes,m.b.I!. ~ Druck: Bundesdruckerei Bonn
1;,, Bt1nd<•sg<!sdzlil<1ll Teil I w<•rcl<,n C<,selze, Verordnungen, Anordnun9cm und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
]i;, Bund<,s,1c·selzbl<1tl. Teil 11 wcrckn völke1 cecbtliche Vcrceinb<1runqen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechb,vorschnlten und
Bckilnnlmi!drnngcn sowi<~ Zolliilrifvr,rordnungen vr;röllenllicht.
B (' z. 11 q s h e d in q II n q <' n: L1t1fcnd<>r Bez11q nur irn Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4, bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Dir·s<>1 Preis gilt iluch liir Bund<;sq<,sdzhi<i11.c!r, die vor dem 1. J<1nuar UJ75 ausge9cbcn worden sind, Liefenm(J 9egen Voreinsendung des Betra9es
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