2983
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1975 Nr.137
Tag Inhalt Seite
2. 12. 75 Vt'rordnung zur And<)rung d<!r Straßenverkehrs-Ordnung 2983
92:n-1
2. 12. 75 Verordnung zur Andt'nrng der Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundes-
fernstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........ , . . . . . . . . . . . . . . . . . 2984
1111-2
3. 12. 75 Verordnung über di<1 herufliche Portbildung zum Geprüften Schwimmeister . , .......... , 2986
4. 12. 75 Verordnung zur i\ndenmg der Einhufor-fünfuhrverordnung 2993
7B:l11-/4:J-fi, 'i'Kll 1-1:310
Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 2. Dezember 1975
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenver- 2. An die Erläuterung zu Zeichen 274 wird folgen-
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung der Satz angefügt:
vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837}, „Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben
zuletzt geändert durch § 13 Abs. 3 des Gesetzes die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden
über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. Au- Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buch-
gust 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121), wird mit Zu- staben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn
stimmung des Bundesrates verordnet: durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit
zugelassen wird."
Artikel 1
3. An§ 45 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, 1971 I S. 38), ge- „Außerhalb geschlossener Ortschaften können
ändert durch Verordnung vom 30. Oktober 1972 sie mit Zustimmung der zuständigen obersten
(Bundesgesetzbl. I S. 2069), wird wie folgt geändert: Landesbehörden die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buch-
stabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch
1. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird folgender neuer Buch- Zeichen 274 auf 120 km/h anheben."
stabe c angefügt:
„c) für Personenkraftwagen sowie für andere Artikel 2
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt- Berlin-Klausel
gewicht bis 2,8 t 100 km/h.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritteµ Uber-
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
Richtung, die durch Mittelstreifen oder son-
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land
stige bauliche Einrichtungen getrennt sind.
Berlin.
Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die minde-
stens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung
Artikel 3
(Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen
340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in
haben." Kraft.
Bonn, den 2. Dezember 1975
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
2984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
zm .l\.nderung der Verordnung über Kreuzungsanlagen
im Zuge von Bundesfernstraßen
Vom 2. Dezember 1975
Auf Grund des § 13 b des Bundesfernstraßen- Ausnahme der Straßendecke, der Ent-
gesPtzes in der fassunu der Bekanntmachung vom wässerungsrinnen und Einläufe und, so-
1. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2413), zuletzt weit sie nicht durch die Konstruktion der
9eändert durch das ZusUindigkeitslockerungsgesetz Brücke bedingt sind, der Verkehrszeichen
·vonn 10. März 1975 (Bundesut~setzbl. I S. 685), wird und -einrichtungen sowie Verkehrs-
rnit Zustimrnunq de:S BundesratE's verordnet: anlagen aller Art."
Artikel 1 b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Vcrurclmmg über Krcuzlrnqsanlagen im Zuge ,. (3) Verbindungsarme zwischen der Bundes-
von Bundesfernstraßen vom 26. Juni 1957 (Bundes- fernstraße und der kreuzenden Straße gehören
gesctzbl. I S. fö9) wircl wir' folgt geünderl: zur Bundesfernstraße. Die Verbindungsarme
enden am äußeren Fahrbahnrand der kreuzen-
1. Die Gbcrscl1 ri ft erhdl L folqcnde Fassung: den Straße. Sind Abbiege- oder Einfädelstrei-
,,Verordnunq über Krcuzungsanlagen im Zuge f en auf der kreuzenden Straße vorhanden, so
von Bundesfernstrnßen (Bundesfernstraßenkreu-
enden die Verbindungsarme am Anfang der
7 uncJSY(•rc1rdn r1 nq FS t r K r\l Eckausrundungen der kreuzenden Straße. Bei
höhenungleichen Einmündungen beginnen die
2. § l flri~dt fol<Jf•ndc l·ilsst1r1cr:
Verbindungsarme an der ersten Aufweitung
der einmündenden Straße. Lichtzeichen-
"§ 1 anlagen und Verkehrsinseln an der Einmün-
dung des Verbindungsarmes gehören zur Bun-
IIiJhl·ncJh'ic lw Kreuzungen
desfernstraße."
(1) Zur Kreuzun~Jsdnlage im Sinne des § 13
Abs. 1 FStrG, die cler naulastträger der Bundes- 4. § 3 erhält folgende Fassung:
fernstraße zu unterhalten hat, gehören
,,§ 3
1. von der clie Bundesfernstraße kreuzenden
Straße vom Anfang ihrer Eckausrundungen an Sonstige Teile der Kreuzungsanlage
die lJefestigten Fahrstreifen einschließlich Die in den §§ 1 und 2 nicht erfaßten Teile der
Trenn-, Seiten- und Randstreifen, Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße ge-
die Verkehrszeichen und -einrichtungen so- hören zu der Straße, der sie unmittelbar dienen."
vde Verkehrsanlagen aller Art, insbeson-
dere Verkehrsinseln, 5. § 7 entfällt.
die Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahr-
ten und die Radwege, soweit diese Wege Artikel 2
mit der kreuzenden Straße in Zusammen-
hang stehen und mit dieser gleichlaufen, Die Verordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge
die Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen von Bundesfernstraßen gilt vom Tage des Inkraft-
und Stützmauern; tretens dieser Verordnung an in der aus der Anlage
ersichtlichen Fassung.
2. die durch die Kreuzung bedingten Licht-
zeichenanlagen.
(2} Eine Eckausrundung beginnt an der Stelle, Artikel 3
an der cler erste Radius die Ecken der Straßen- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
ränder von der Bundesfernstraße und der kreu- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zenden Straße abzurunden beginnt. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Zweiten
(3) Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße." Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengeset-
zes vom 4. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1401) auch
3. § 2 ·wird wie folgl Cf€,Ünclert: im Land Berlin.
a) Absatz 1 Nr. 3 erhült folgende Fassung:
Artikel 4
"3. der Uberbau mit Geländern, Brüstungen
und Auff anCJvorrichtungen, jedoch mit Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Bonn, den 2. Dezember 1975
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
Nr. 137 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 19'15 2985
Anlage
Verordnung
über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen
(Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung - FStrKrV)
§ 1 (3) Verbindungsarme zwischen der Bundesfern-
Höhengleiche Kreuzungen straße und der kreuzenden Straße gehören zur Bun-
desfernstraße. Die Verbindungsarme enden am äuße-
(1) Zur Kreuzungsanlage im Sinne des § 13 Abs. 1
FStrG, die der Baulastträger der Bundesfernstraße ren Fahrbahnrand der kreuzenden Straße. Sind Ab-
zu unterhalten hat, gehören biege- oder Einfädelstreif en auf der kreuzenden
Straße vorhanden, so enden die
1. von der die Bundesfernstraße kreuzenden Straße am Anfang der Eckausrundungen der kreuzenden
vom Anfang ihrer Eckausrundungen an
Straße. Bei höhenungleichen Einmündungen
die befestigten Fahrstreifen einschließlich nen die Verbindungsarme an der ersten
Trenn-, Seiten- und Randstreifen,
der einmündenden Straße. Lichtzeichenanlagen und
die Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsinseln an der Einmündung des V,erhin-
Verkehrsanlagen aller Art, insbesondere Ver- dungsarmes gehören zur Bundesfernstraße.
kehrsinseln,
die Gehwege außerhalb der Ortsdurchfahrten
und die Radwege, soweit diese Wege mit der § 3
kreuzenden Straße in Zusammenhang stehen Sonstige Teile der Kreuzungsanlage
und mit dieser gleichlaufen,
die Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen Die in den §§ 1 und 2 nicht erfaßten Teile der
und Stützmauern, Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße ge-
hören zu der Straße, der sie unmittelbar dienen.
2. die durch die Kreuzung bedingten Lichtzeichen-
anlagen.
(2) Eine Eckausrundung begjnnt an der Stelle, an § 4
der der erste Radius die Ecken der Straßenränder Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen
von der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße
abzurunden beginnt. Auf Kreuzungen zwischen Bundesfernstraßen., von
denen die eine vom Bund, die andere von einem
(3) Sichtfelder gehören zur kreuzenden Straße.
Dritten unterhalten wird, ist diese Verordnung mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die vom Dritten un-
§ 2
terhaltene Bundesfernstraße als kreuzende Straße
Ober- und Unterführungen
gilt.
(1) Zum Kreuzungsbauwerk im Sinne des § 13
Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes gehören § 5
1. die Widerlager mit Flügelmauern, Einmündungen
2. die Pfeiler,
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für
3. der Oberbau mit Gellindern, Brüstungen und Auf- Einmündungen öffentlicher Straßen in Bundesfern-
fangvorrichtungen, jedoch mit Ausnahme der straßen,
Straßendecke, der Entwässerungsrinnen und Ein-
läufe und, soweit sie nicht durch die Konstruk- § 6
tion der Brücke bedingt sind, der Verkehrszei-
chen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen Berlin-Klausel
aller Art. Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Ober-
(2) Die nicht zum Kreuzungsbauwerk rechnenden leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Teile des Oberbaues (Abs. 1 Nr. 3) gehören zu der blatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundesfern-
Straße, in deren Verlauf sie liegen. straßengesetzes auch im Land Berlin.
2986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmeister
Vom 3. Dezember 1975
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungs- §4
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I Inhalt und Dauer des Fortbildungslehrganges
S. 1112). zuletzt geändert durch § 11 des Strafrechts-
reform-Ergänzungsgesetzes vom 28. August 1975 (1) Der Lehrgang gliedert sich in
(Bundesgesetzbl. I S. 2289), wird im Einvernehmen 1. einen f achtheoretischen Teil,
mit dem Bundesminister des Innern verordnet: 2. einen rechts- und verwaltungskundlichen Teil,
3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Der fachtheoretische Teil dauert in der Regel
Erster Teil
mindestens 290 Stunden uvd umfaßt die Lern-
Berufliche Fortbildung gebiete:
1. Gesundheitslehre,
§1 2. Schwimm- und Rettungslehre,
Anwendungsbereich 3. Bäderbetriebslehre einschließlich Bade- und Be-
(1) Zur Vorbereitung auf die Schwimmeisterprü- triebsaufsicht.
fung kann die zuständige Stelle Fortbildungslehr- (3) Der rechts- und verwaltungskundliche Teil
gänge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder durch- dauert in der Regel mindestens 120 Stunden und
führen lassen. umfaßt die Lerngebiete:
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen und Fertig- 1. Rechtskunde,
keiten, die durch die berufliche Fortbildung zum 2. Verwaltungskunde.
Schwimmeister erworben worden sind, kann die zu-
(4) Der berufs- und arbeitspädagogische Teil
ständige Stelle Prüfungen nach den §§ 6 bis 14
dauert mindestens 120 Stunden und umfaßt die
durchführen.
Lerngebiete:
§2 1. Grundfragen der Berufsbildung mit mindestens
12 Stunden,
Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung mit
des Abschlusses
mindestens 60 Stunden,
(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungs- 3. Der Jugendliche in der Ausbildung mit minde-
lehrgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse und stens 30 Stunden,
Fertigkeiten, die in der Berufsausbildung und in der
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung mit minde-
anschließenden Berufspraxis erworben wurden, ver-
stens 18 Stunden.
tieft, ergänzt und die erforderlichen fachprak-
tischen, fachtheoretischen, rechts- und verwaltungs- (5) Außerdem sind fachpraktische Ubungen durch-
kundlichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen zuführen, die folgende Lerngebiete umfassen:
Kenntnisse vermittelt werden. 1. Erteilen von Schwimmunterricht,
(2) Durch die Schwimmeisterprüfung ist festzu- 2. Schwimm- und Rettungsübungen.
stellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen
Kenntnisse und Fertigkeiten hat, um leitende Funk- §5
tionen in einem Schwimmbad auszuüben und Teilnahmebescheinigung
Schwimmeistergehilfen auszubilden.
Uber die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbil-
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum dungslehrgang ist eine Bescheinigung auszustellen,
anerkannten Abschluß Geprüfter Schwimmeister. aus der die Lerngebiete gemäß § 4 sowie die auf die
einzelnen Lerngebiete entfallenen Lehrgangsstun-
den hervorgehen.
Zweiter Teil
Fortbildungslehrgang Dritter Teil
§3 Meisterprüfung
Zulassung zum Fortbildungslehrgang §6
(1) Zum Lehrgang ist zuzulassen, wer die Ab- Zulassungsvoraussetzungen
schlußprüfung als Schwimmeistergehilfe bestanden
(1) Zur Schwimmeisterprüfung ist zuzulassen,
hat und danach mindestens drei Jahre in einem
wer die Abschlußprüfung als Schwimmeistergehilfe
Schwimmbad hauptberuflich praktisch tätig war.
bestanden hat und danach mindestens drei Jahre in
(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle einem Schwimmbad hauptberuflich praktisch tätig
von den Voraussetzungen des Absatzes 1 befreien. war.
Nr. 137 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1975 2987
(2) Zur Schwimmeisterprüfung ist auch zuzulas- landbringen des zu Rettenden; Retter und zu Ret-
sen, wer nach § 3 Abs. 2 zu dem Fortbildungslehr- tender sind mit Jacke und Hose bekleidet;
gang nach § 1 Abs. 1 zugelassen worden ist und an 3. Anwendung von Befreiungs-, Transport- und Ret-
diesem regelmäßig teilgenommen hat. tungsgriffen an Land und im Wasser;
(3) Zur Schwimmeisterprüfung ist ebenfalls zuzu- 4. Beherrschung der Techniken des Tauchens;
lassen, wer bereits eine Schwimmeisterprüfung 5. Wiederbelebungsversuche mit und ohne Gerät.
nach landesrechtlichen Vorschriften erfolgreich ab-
Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger
gelegt hat.
als 45 Minuten dauern.
(4) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen
von den Voraussetzungen des Absatzes 1 ganz oder §9
teilweise befreien. Fachtheoretischer Teil
§7 (1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden
Fächern zu prüfen:
Inhalt der Prüfung
1. Gesundheitslehre,
(1) Die Schwimmeisterprüfung gliedert sich in 2. Sdlwimm- und Rettungslehre,
1. einen fachpraktischen Teil, 3. Bäderbetriebslehre einschließlich Bade- und Be-
2. einen fachtheoretischen Teil, triebsaufsicht.
3. einen rechts- und verwaltungskundlichen Teil, (2) Im Prüfungsfach „Gesundheitslehre" können
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. geprüft werden:
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 12 schrift- 1. Grundkenntnisse über den Aufbau des mensch-
lich, mündlich und - im fadlpraktischen Teil sowie lichen Körpers;
bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung - 2. Kenntnisse der Einwirkung des Badens und des
in Form von praktischen Ubungen nach Maßgabe Schwimmens auf den menschlichen Körper, ins-
der §§ 8 bis 11 durchzuführen. besondere auf Atmung, Blutkreislauf, Haut und
(3) Wird die schriftliche Prüfung programmiert Körperhaltung, Kenntnisse der vor, bei und nach
durchgeführt, so kann die Prüfungsdauer ent- dem Baden zu beachtenden Gesundheitsregeln
sprechend gekürzt werden. und der Wirkung von Luft- und Wasserwärme
in offenen und geschlossenen Schwimmbädern
(4) Der Prüfungsteilnehmer kann von der münd- auf den mensdllichen Körper.
lichen Prüfung in den Prüfungsteilen nach Absatz 1
Nr. 2 bis 4 befreit werden, in welchen er eine sehr (3) Im Prüfungsfach „Schwimm- und Rettungs-
gute schriftliche Leistung erbracht hat; dies gilt lehre" können geprüft werden:
nicht für die Unterweisung nach § 11 Abs. 6 Satz 4. 1. Geschichte des Schwimmens und des Rettungs-
(5) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebi- wesens, gesundheitspolitische Bedeutung;
ger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen 2. Schwimmlehre, insbesondere Methodik und Di-
geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungs- daktik des Schwimmunterrichts sowie Kennt-
teil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungs- nisse des schwimmsportlichen Wettkampf-
tag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. Die münd- wesens, Bedingungen für Schwimmprüfungen;
liche Prüfung gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 4 und § 11 3. Rettungslehre, insbesondere Rettungsschwimmen
Abs. 6 sowie die praktischen Ubungen sind in (Dauerschwimmen, Schwimmarten für Rettungs-
einem Prüfungstermin nach der letzten schriftlichen schwimmen, Selbstrettung, Tieftauchen, Befrei-
Prüfung durchzuführen. ungsgriffe, Transportgriffe, Rettungsgriffe, An-
landbringen, Sprünge für den Rettungsschwim-
§8
mer), Rettungsmaßnahmen bei Bade-, Boots- und
Eisunfällen sowie bei Unfällen an der See, Maß-
Fachpraktischer Teil nahmen zur Wiederbelebung, Erste Hilfe.
(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden (4) Im Prüfungsfach „Bäderbetriebslehre" können
Fächern zu prüfen: geprüft werden:
1. Schwimmunterricht, 1. Wasseraufbereitung, insbesondere die Aufgabe
2. Schwimm- und Rettungsübungen. und Wirkungsweise der Filterung, Flockung, Ent-
(2) Im Prüfungsfach „Sdlwimmunterricht" ist eine keimung, Algenbekämpfung, Wasserpflege, che-
Lehrprobe für das Anfänger-, das Fortgeschritte- mische, bakteriologische, biologische Methoden
nen- oder für das Körperbehinderten-Schwimmen der Wasseruntersuchung;
abzulegen; die Lehrprobe soll in der Regel 30 Minu- 2. Kenntnisse und Anwendung der Chemikalien, die
ten dauern. in Schwimmbädern benötigt werden,
(3) Im Prüfungsfach „Schwimm- und Rettungs- 3. Bedienung, Wartung und Pflege technischer
übungen" können geprüft werden: Geräte und Anlagen;
1. Beherrschung der Schwimmtechniken (Brust-, 4. Wintersicherung von Freibadeanlagen;
Kraul-, Delphin- und Rückenkraulschwimmen) mit 5. Grundkenntnisse über Bau und Einrichtung von
den dazugehörenden Starts und Wenden; Hallen- und Freibädern, Richtlinien und Maß-
2. 100 m Kleiderschwimmen mit Jacke und Hose, nahmen zur Unfallverhütung sowie Umgang mit
daran sofort anschließend 50 m Retten und An- Entkeimungsanlagen;
2988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
fi. Pfl<-~ge- und Reinigun9s9er~ite; soH in der Regel insgesamt 5 Stunden dauern und
7. Desinfektion von Schwimmbädern; besteht aus je einer unter Aufsicht anzufertigenden
8. Einrichtungen und Gerf11te für die Sicherheit der Arb.eit aus jedem Prüfungsfach. Die mündliche Prü-
Badegäste; fung soll je Prüfungsteilnehmer in der Rege] nicht
länger als 20 Minuten dauern.
9. Bäderverwaltung, Be tri e 1Jsoruanisation, Auf-
sichtsdienst. § 11
(5) Die Prüfung nach Absatz 1 ist schriftlich und
Beruis- und arbeitspädagogischer Teil
n:iündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung
besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist
anzufertigenden Arbeit von in der Regel 2 Stunden in folgenden Fächern zu prüfen:
Dauer. Die mündliche Pr(Hung soll je Prüfungsteil- 1. Grundfragen der Berufsbildung,
nehmer in der Regel nicht länger als 20 Minuten 2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
dauern.
3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
§ 10 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
Rechts- und verwaltunqskundlicher Teil (2) Im Prüfungsfach Grundfragen der Berufsbil-
11
dung" können geprüft werden:
(1) Im rechts- und vcn\c1ll.11ncr,kundlichcn Teil ist
in folucnden Füchcrn l'.tl pni fcn: 1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-
dungssystem, individueller und gesellschaftlicher
1. Rech 1.skunde,
Anspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und
2. Vc!rwaltungskunde.
Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von
(2) Im Prüfun(JSfil(h „ f<i,chiskunde
1
' Konnen Arbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-
GrundkcnntnissP in folq,·11Clen Rechtscrebieten ge- hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt;
prüft werden: 2. Betriebe, vergleichbare Einrichtungen im Sinne
1. Bürgerliches Recht: Funclsachcnrecht, Haft- von § 1 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes, über-
pflicht- und V(!rsiclwrnn(Jsrc:clll, Recht der Not- betriebliche Einrichtungen und berufliche Sclm-
wehr und des Notstiindes, VerkPhrssicherungs- Ien als Ausbildungsstätten im System der beruf-
recht; lichen Bildung;
2. Strafrecht: 'Recht der Notwehr und des Notstan- 3. Aufgabe, Stellung und Verantw-ortung des Aus-
des, Hausfriedensbruch, Recht der vorläufigen bildenden und des Ausbilders.
Festnahme, Unterschlagung und Diebstahl, unter-
lassene Hilfeleistung, Körperverletzung, fahrläs- (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung
sige Tötung; der Ausbildung" können geprüft werden:
3. Recht des Umweltschutzes, insbesondere immis- 1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-
sionsschutzrechtliche Vorschriften; bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;
4. Gesundheitsrecht, insbesondere Verhütung und 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Bundes- a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der
SPuchengesetz, Gesetz über die Vereinheitli- Ausbildung;
chung des Gesundheitswesens);
b) Festlegen der lehrgangs- und produktions-
5. Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 11 Abs. 5 gebundenen sowie der verwaltungspra.ktischen
Nr. 2 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags-, Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-
Personalvertretungs- und Tarifvertragsrecht, Ar- lichen und überbetrieblichen Ausbildungs-
beitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und plätze, Erstellen des Ausbildungsplans für die
Arbeitsgerichtsverfahrensrecht, Unfallschutzrecht; betriebliche und verwaltungsgebundene Aus-
6. Sozialversicherungsrecht: Kranken-, Renten-, bildung;
Arbeitslosen- und Unfallversicherung. 3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufs-
(3) Im Prüfungsfach „Verwaltungskunde" können beratung und dem Ausbildungsberater;
geprüft werden: 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-
1. Organisationsformen von Schwimmbädern; dung:
2. Baus- und Badeordnung; a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und
3. Grundkenntnisse des I-Jaushalts-, Kassen- und Uben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz,
Rechnungswesens; Lehrgespräche, Demonstration von Ausbil-
dungsvorgängen;
4. Grundkenntnisse der Bc~triebswirtscha.ft ein-
schließlich Kostenrechnung; b) Ausb,ildungsmittel;
5. Akten- und Karteiführung, Anfertigung von c) Lern- und Führungshilfen;
Statistiken und Berichten, Erledigung von Ge- d) Beurteilen und Bewerten.
schäftsvorgängen und Führung von Schrift-
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Aus-
wechsel;
bildung" können geprüft werden:
6. Pührungsmethoden, Umgang mit Menschen.
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugend-
(4) Die Prüfung nach Absatz 1 ist schriftlich und gemäßen Berufsausbildung;
mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
Nr. 1:n - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1975 2989
3. typische Entwicklungsc:rsclH·inungPn und Ver- als arithmetisches Mittel aus den Leistungen der
haltenswPiscn in1 Jugendalter, Motivation und einzelnen Prüfungsfächer und für den berufs- und
Verhallen,, ~.JTuppenpsycholoqiscbe Verhaltens- arbeitspädagogischen Teil auch aus der Leistung
weisen;; der praktisd1 durchzuführenden Unterweisung zu
4. betriebliche und dußc·rbetriebhche Umwelt- bilden . Dabei sind die Noten für die schriftlichen
einflüsse, soziales und politisches Verhallen Ju- und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-
gendlicher; fungsfach zu einer Note zusammenzufassen.
5. Verhalten bei lwsond('n•n Erziehungssdnvierig- (2} Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü-
keiten des Jugendliclwn,; fun,gsteilnehmer in jedem der vier Prüfungsteile
6. gesundheitliche Betreuun9 {fos Jugendlieben ein- mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
schließlich der Vorbeuqung 9cgen Be:rufskrank- (3) Uber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
heitcn, Bettchtung dr·r LPi-;\.ungsk1.1rve, Unfall- gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prü-
verhütung. fungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2
(5) Im Prüfun~Jsfc1eh „Reclil.s(JrUndlagen der Be- auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prü-
rufsbildung" können ~Jcprüft werden: fungsfächern erzielten Prüfungsnoten hervorgehen
1. Die wesentlichen Bcstimrntrngen des Grundgeset- müssen. Im Falle der Freistellung nach § 12 ist Ort,
zes, der jeweiligen Land<~svPrfassung und des Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der
Berufsbildungsgesf'tzes; anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
2. die wesentlichen Bestinunun9en des Arbeits- und
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und §14
Jugendschutzrechts, insbesondere des Arbeits- Wiederholung der Prüfung
vertragsrechts, des Personalvertretungsrechts,
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann
des Tarifvertragsrechl.s, des Arbeitsförderungs-
zweimal wiederholt werden.
und Ausbildungsförderungsrechts, des Jugend-
arbeilsschutzrechts und des UnfaHschutzrechts; (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prü-
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus- fungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in ein-
bildenden,, dem Ausbilder und dPm AuszubH-- zelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu be-
denden. freien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-
gegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich innerhalb von zwei. Jahren, gerechnet vom Tage der
durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll in der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur
Re9el ins9esamt 5 Stunden dauern und aus je einer Wiederholungsprüfung anmeldet
unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in
den Absälzen 3 bis 5 auf geführten Prüfungsfächern
bestehen. Die mündliche Prüfung soll die in den Ab-
sätzen 2 bis 5 genannten Prüfungsfächer umfassen Vierter TeH
und je Prüfungstcilndnner in der Re:~gel eine halbe Ubergangs- und Scblußvorschriften
Stunde dauern. Außerdr~m soll eine vom Prüfungs-
teilnehmer praktisch durchzuführende Unterwei- § 15
sung stattfinden; in der Rc'(JC'I sollen Auszubildende
Uberga ngs vorschrHt
unterwiesen werden.
§ 12 Prüfungen gemäß § 46 Abs. 1 des Berufsbildungs-
,gesetzes können nach den bisherigen Vorschriften
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
bis zum 31. Dezem.ber 1975 durchgeführt werden.
Von der Ablegung der Prüfung in einem der in
den §§ 8 bis 11 genannten Prüfungsteile oder in
mehreren Prüfungsteilen kann auf Antrag von der § 16
zuständigen Stelle ganz oder teilweise freigestellt Berlin-Klausel
werden, wer nachweist, daß er vor einer zuständi-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
gen Stelle oder einer öffentlichen oder staatlich an-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
erkannten Bildungseinrichtung oder einein staat-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
lichen Prüfungsausschuß eine Prüfung mit Erfolg
bildungs"gesetzes auch im Land Berlin.
abgelegt hc1t, die den Anforderungen der §§ 8 bis 11
entspricht.
§ 11
§ 13
Bestehen der Prüfung Inkrafttreten
(1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note kündung in Kraft
Bonn, den 3. Dezember 1975
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
2990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 1
MUSTER
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Scbwimmeister
Herr/Frau/Frl.
geboren am: in: ...
hat am ... ..... . ........... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Scbwimmeister
gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmeister vom
3. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2986)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)
Nr. 1J7 Taq der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1975 2991
Anlage 2
MUSTER
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Schwimmeister
IIerr/FrcJu/hl.
geboren am:
hat am die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Schwimmeister
gemäß der Verordnunq über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Schwimmeister vom
3. Dezember 1975 (Bundesqesdzbl. J S. 2986)
bestanden.
2992 Bunde sgesetzblatt, Jahrgang 1915„ Teil! I
1
Ergebnisse der Prüfung
Note
I. FachprnkUsd1e Prüfung
l. Schwimmunterdcht
2. Schwirnm- und Rettungsübungen
(Im falie des § 12: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 12 im Hinblick. auf
die am in vor
andenveilig abgelegte Prüfung von der fachpraktischen Prüfung freigestellt".)
H. Fachfüeoretische Prüfung
1. Gesundheitslehre
2. Sch·\ximm- und Rettungslehre
3. Bädr~rbelriebslehre einschließlich Bade- und Betriebsaufsicht
(Im FaHe des § 12: entsprechend Klammervermerk unter I. 2.)
HI. Rechts- und vet"\vaHungskundliche Prüfung
L Rechtskunde
2. Verwaltungskunde
(Im Fane des § 12: entsprechend Klammervermerk unter I. 2,)
IV. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
l. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendlid1e in der Ausbildung
4. Red1ts9rundlagen der Berufsbildung
(Im Falle des§ 12: entsprechend Klammervermerk unter I. 2.)
Datum
Unterschrift
(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)
Nr. J 37 Td~J der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1975
Verordnung
zur .Änderung der Einhufer-füniuhrverordnung
Vom 4. Dezember 1975
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes 3. § 6 erhält folgende Fassung:
in der Fassung der Bekanntniachung vom 19. De-
,,.§ 6
zember 1973 (BlmdesgcsetzbL 1974 I S. 1), geändert
durch Artikel 210 des Einfühnmgsgesetzes zum Lebende Einhufer dürfen nur in Transport--
Strilfqesetzbuch vom 2. Iv1ü rz 1974 (Bundesgesetz- mitteln oder Behältnissen eingeführt tu1d durch-
blatt I S. 469), \V i rd mit Zu~;! immlmCf des Bundes- geführt werden, die so beschaffen sj,nd, daß
ra t.cs verordnet: tierische Abgänge, Einstreu oder Futter ,.vährend
der Beförderung nicht heraussickern oder he.r-
Artikel 1 ausf allen können."
Die Ein:~rnfcr-Einfuhrv.:rnrdnunq vom 27. Juni 4. § 7 wird wie folgt geändert:
1%9 (Bunde'.~(JesrL!lil. J S. 69:3) wird vvle folgt ge-
ändert: a) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen;
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
1. § 3 wird wie foi{Jt. qc;indert: ,, (3} Im Falle der Einfuhr von Schlacht-
tieren hat der beamtete Tierarzt auf Kosten
a) .,\lJsatz 2 crh;ilt folw·ndc Fassunq:
des Verfügungsberechtigten die zuständiue
.,(2) Der Cc:nel1mifJUng nüch Absatz Behörde des Bestimmungsortes unter Angabe
Lcdürfcn nicht die Einfuhr u.nd die Durch- der Art und Zahl der Tiere fernmündlich,
fuhr von Einhufern aus europäischen Län- fernschriftlich oder telegrafisch zu benach-
dern -- ausgenommen die Türkei und die richtigen. Der Verfügungsberechtigte hat das
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Eintreffen der Schlachttiere am Bestim-
---, aus Australien und Neuseeland, wenn die mungsort der für den Bestimmungsort zu-
Tiere von einer Gesundheitshescheinigung ständigen Behörde unter Vorlage der Ge-
begleitet sind, die sundheitsbescheinigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2
1. bei Zucht- und Nutztieren dem Muster 1 unverzüglich anzuzeigen.''
der Anlage I,
2. bei Schlc1chtt ien:n dem Muster 2 der An- 5. § 9 erhält folgende Fassung:
lage I "§ 9
entspricht." Zucht- und Nutztiere müssen bei der Einfuhr
b) Absatz 3 Nr. 1 erhi:ilt folgende Fassung: mit Hufbrand oder Mähnenplomben, Schlacht-
tiere mit Hufbrand gekennzeichnet sein. Renn-
,. 1. die Einfuhr von Renn- und Turnierpfer-
und Turnierpferde bedürfen der Kennzeichnung
den, die vorübergehend eingeführt oder
nach Satz 1 nicht, wenn der Identitätsnachweis
nach vorübergehender Ausfuhr wieder
durch die Beschreibung des Tieres in der Ge-
eingeführt werden, aus europäischen
sundheitsbescheinigung gewährleistet ist.''
Ländern -- ausgenommen die Türkei - ,
aus Australien und Neuseeland, wenn
die in § 11 oder § 13 genannten Anforde- 6. In Abschnitt II wird Unterabschnitt 2 durch fol-·
rungen erfüllt sind,". genden neuen Unterabschnitt 2 ersetzt:
c) Absatz 3 Nr. 5 erhält folgende Fassung: „2. Besondere Vorschriften für die .A„usübung
,.5. die Einfuhr von Einhufern bei Zwischen- des Reit- und Fahrsports im grenzüberschreiten-
landung im Luftverkehr, wenn die Sen- den Verkehr
dung dazu bestimmt ist, unverzüglich
§ 10
wieder aus dem Wirtschaftsgebiet ver-
bracht zu werden und die Tiere zwi- (1) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und der
schenzeitlich das Gelände des Flug- §§ 4 bis 9 gelten nicht für die Einfuhr von
hafens nicht verlassen." außerhalb des ·wirtschaftsgebietes gehaltenen
Einhufern bei der Ausübung des Reit- und Fahr-
d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „ und 4" sports auf grenzüberschreitenden Wegen, sofern
durch die Worte „bis 5" ersetzt. die für den Ort des Grenzübertritts zuständige
deutsche Zollstelle die vorübergehende Ver-
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird vor den "\-\Torten „48 wendung bewilligt und die Einhuf er von der Ge-
Stunden" das Wort „mind(:stens" eingefügt. stellung bei der Einfuhr befreit hat. Die Tiere
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
niiis:-;<'.tt inn1:rl1dlh von vier Tt1twn nach dem Tag 2: im Falle der vorübergehenden Einfuhr von
des Crenzü lwrlrills w i<~dcr ausgeführt werden. Renn- und Turnierpferden sowie der Einfuhr
Der Reiter oder F<1hrer hdt durch eine Beschei- vorübergehend ausgeführter Renn- und
nigung des zusl.Jndigen amtlichen Tierarztes Turnierpferde, daß die in dem jeweils ent-
eines der angrenzenden Verwaltungsbezirke des sprechenden Muster der Anlage II oder III
Nachbarsti:lales die Identität der Einhufer nach-
vorgeschriebenen Tatsachen erfüllt sein müssen
zuweisen. Das Ausslcll11ngsdatum der Beschei-
und bei der Einfuhr oder der Durchfuhr nachzu-
nigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage nach
weisen sind.
Absatz 3 nicht lünqc~r ills 12 Monate zurück-
1icgen. (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden
(2) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und der können im Benehmen mit dem Bundesminister
§§ '1 bis 9 gelten forner nicht für die Einfuhr von für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in
im Wirtschaftsgebiet gehaltenen Einhufern bei Ausnahmefällen die Einfuhr und die Durchfuhr
der Ausübunq des Rc·it- und Fahrsports auf abweichend von Absatz 1 Satz 4 genehmigen,
grenzüberschreitenden Wegen, sofern die Aus- wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß
fuhr innerhalb der lelzlc~n vier Tage erfolgt ist, keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiter-
der Reiter oder Fahn\r eine ihm von der Zoll- verbreitet werden.
stelle nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bud1stabe b der All-
gemeinen ZoJlordnun~J in der Fassung der Be- (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden
kanntmachun~J vorn 18. Mai 1970 (Bundesgesetz- können auf Antrag genehmigen, daß einzelne
blatt I S. 560) in der jeweils geltenden Fassung Einhufer abweichend
erteilte Bestätigung mit sich führt und die ihm 1. von § 5 Abs. 1 über eine nicht im Bundes-
auferlegten Bedingungen erfüllt. Der Reiter oder anzeiger bekanntgegebene Zolldienststelle
Fahrer hat außerdem durch eine Bescheinigung, eingeführt werden, oder
die vor dem Verlassen des Wirtschaftsgebietes 2. von § 6 nicht in einem Transportmittel oder
von dem für den I forkunftsort des Tieres zu- Behältnis eingeführt oder durchgeführt wer-
. ständigen beamteten Tierarzt ausgestellt wor- den.
den ist, die Identität des Einhufers nachzuwei-
sen. Die Idcntitätsb<~scheinigung muß nach (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden
Form und Inhalt dem Muster der Anlage IV ent- können ferner
sprechen.
1. für di.e Einfuhr von Einhufern für Zoologi•
(3) Der Reiter oder Fahrer hat sehe Gärten, Tierparke oder Zootierhandlun-
1. die Identitätsbescheinigung im Original und gen Ausnahmen von dem Erfordernis der vor-
2. die Anmeldebestätigung der Zollstelle oder herigen amtlichen Blutuntersuchung auf an-
die zollamtliche Bewilligung im Original steckende Blutarmut nach Anlage I Muster 1
oder, amtlich beglaubigt, als Abschrift oder Abschnitt IV Buchstabe c zulassen, wenn auf
Fotokopie andere Weise, insbesondere durch Bedingun-
gen und Auflagen, gewährleistet ist, daß die
mitzuführen und den Beamten der Grenzaufsicht ansteckende Blutarmut nicht eingeschleppt
auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigc~n." oder weiterverbreitet wird;
2. für die Einfuhr von 'Zucht- und Nutztieren
7. In § 14 werden die Worte „vier Tagen" durch
die Worte „ 10 Tagen" ersetzt. a) zur Teilnahme an pferdesportlichen, kul-
turellen oder ähnlichen Veranstaltungen,
sofern die Tiere nach der Veranstaltung
8. In§ 15 werden mich dem Wort „öffentliches" die wieder ausgeführt werden,
Worte „oder nach § l 7 Abs. 5 zugelassenes b) die im Wirtschaftsgebiet gehalten werden
privates" eingefügt. und zum Zwecke der Teilnahme an pfer-
desportlichen, kulturellen oder ähnlichen
9. § 17 erhält folgende Fassung: Veranstaltungen ausgeführt worden sind,
c) die von ihren im Geltungsbereich dieser
,,§ 17
Verordnung wohnenden Besitzern im
(1) Veterinäipolizeiliche Genehmigungen Reiseverkehr nicht länger als zwei Monate
nach dieser Verordnung sind zu erteilen, wenn vor der Einfuhr ausgeführt worden sind.
eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von
Ausnahmen von den §§ 4 bis 9 zulassen, so-
Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Zuständig
fern durch Bedingungen und Auflagen sicher-
für die Erteilung der Genehmigungen sind die
gestellt wird, daß keine Tierseuchen einge-
obersten Landesbehörden. Die Genehmigungen
schleppt oder weiterverbreitet werden; in
sind unter den erforderlichen Bedingungen zu
diesen Fällen findet Absatz 1 Satz 4 keine
erteilen und mit den erforderlichen Auflagen zu
Anwendung.
verbinden. In ihnen ist mindestens zu be-
stimmen, (5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag
1. im Falle von Zucht-, Nutz- oder Schlacht- private Schlachthäuser zulassen, in die einge-
tieren, daß die in dem jeweils entsprechen- führte Schlachttiere befördert werden dürfen
den Muster der Anlage I, (§ 15), wenn die veterinärpolizeilichen Voraus-
f'.J 1 37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1975 2995
scl:;.tmq()Jl Prlülll sind, die Zulassung kann unter hufer-Einfuhrverordnung in der geltenden Fassung
den crfon!Prlidwn !3cdinqunw~n erteilt und mit im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei Un-
den erf ordcrl iclwn Auflagen verbunden stimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.
werden."
10. § 18 wird wit' folgl ~wJndert: Artikel 3
a) Nummer 2 wird gestrichen; die Nummern 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
bis 6 werden Nummern 2 bis 5; Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
b) in der neuen Nummer 4 werden nach dem
Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
Wort „öffentliches" die Worte „oder nach
vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im
§ 17 Abs. 5 zugelassenes privates" eingefügt;
Land Berlin.
c) die neue Nurmner 5 erhdlt folgende Fassung:
„5. einer nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 oder Artikel 4
5 für die Einfuhr oder die Durchfuhr fest- Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver-
gesetzten vollziPhbaren Auflage zu- kündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
w iderhundPlL"
1. die Verordnung über das Verbot der Einfuhr und
11. Anlage I wird durch J\nlaqe 1 dieser Verord- der Durchfuhr von Einhufern aus den Ländern
nunu ersetzt. Amerikas vom 30. Juli 1971 (Bundesanzeiger
Nr. 140 vom 3. August 1971), geändert durch die
12. Nuch Anlane rn wird Anlage IV f~ntsprechend Änderungsverordnung vom 1. Dezember 1971
der Anldge 2 di(!ser Verordnung angefügt. (Bundesanzeiger Nr. 229 vom 9. Dezember 1971),
und
2. die Viehseuchenverordnung über Fütterungs-
Artikel 2 und Tränkstationen vom 2. Dezember 1964 (Ge-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- setz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-·
schaft und Forsten wird den Wortlaut der Ein- rhein-Westfalen S. 346).
Bonn, den 4. Dezember 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975,, Teil I
Anlage l
Anlage I
Muster R
(zu§ 3)
Ges 11.mdheitsbescheinigung
für die Einfuhr und die Durch.fuhr von Einhufern
- Zucht- und Nutztiere -
Versandland·
Ausstellende Behörde (amHicher Tiernrzq:
Versandort:
II. Bestimmung d.f•S Tieres:
Beshm,mrn,gsort und -land:
Bei Einfulu: Narne und AnsduiH des ersten Empfängers:
Beförden.1.11 DSdrl.: Eisenbahnwagen/Schiff/Flugzeug/Kraftwagen 1 )
fK<·nn;:cl,dFm oder Nu:nmer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)
Bei Durchfuhr: Ausgangs-GrenzzoHsteUe:
GaHung: Geschlecht:
Rasse: AUer: Farbe:
SonsUge l{r•nn.1,,ich"in oder Besch.reibu.ng (z . .lB. Abzeichen):
Nummer d(•.c.; : InfL,raiHts oder der l\i[ähnenplombe oder bei Durchfuhr sonstige Kennzeichen oder
Beschreibung
IV. Anqdlll,n ühr•, ,Jc.n (ir•~tt1Hlll,l:il~1ustand dc's Tieres:
Der Unlcrlf i<hiH•:< lH'-;dwinigt,, daß das oben bezPichnele Tier den folgenden Bedingungen entspricht;
al Es hat ,,,;.iilrc·nd der lel. zilu1 3 Monate 2) oder, vvenn es jünger als 3 Monate ist, s·eit seiner Geburt
ununlcrll1ochen ck:m unter L genannten Herkunftsbestand angehört
IJ) Es ist l1cul 1 : uni 1 r,ucht vtorden und ,reist keine kHnischen Anzeichen einer übertragbaren Krank-
lwit auf.
cj ·~J Es ist innerhath der !dzten 30 Tage 2) mit negativem Ergebnis mittels des Agargel-Irnmuno-
diHusionc;lr~sl,r:s auf ansteckende Blutarmut (Anaemia infectiosa equorum) amtlich untersucht
wonlen.
d) In dcrn licrkunllsort und in dessen Umkreis von 10 km sind Rotz (Malleus), Beschälseuche
(Ex,rnlhcma coil.ale paralyticum) während der letzten 12 Monate 2 ), ansteckende Blutarmut
(Anacmia infectiosa equorum), ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung (Meningo-Encephalitis
equorum, Borna":sche Krankheit) während der letzten 6 Monate 2) sowie andere auf Einhufer
übertragbare KrankheHer!. während der letzten 40 Tage vor der Verladung amtlich nicht fest-
gesteHt wm·dPtl.
V. Diese Bescheinigunu ist„ vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; werden die Tiere
vom Versandland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Zeit
des Seelranspor!Ps.
Ausgeferligt in . , am 19
(Orl) (Datum)
(Siegel) Der amtliche Tierarzt:
(Unterschrift)
1) NichlzutrcJf<,11dcs sl.n·idH'll.
2) Diese f'rist lwzil;lit sich illlf rkn Tt1q <lcr Verladung.
3) Die Angaben sin<l nkht r;rfordc;rlich für Einhufer, die zum Tier!Jesland eines Zirkusunternehmens gehören, für Fohlen bei Fuß
sowie für die Durd,fuhr; in diesen hilkn ist Buchslabe c zu streichen,
Nr. 137 -- Ta~i der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember Hl75 2997
Anlage I
Muster 2
(zu§ 3)
Gesundheit.sbescheinigung 1 )
ifü' die Einfuhr und die Durchfuh:r von Hnhuforn
- SchlachtUere -
Versandland:
1\nsslellc!ndP B<!hürd<' (d111llidwr Ticr;Hzt):
l Herkunft der Tif:re:
Name und l\nschrift clr·s 1\hsC'ndcrs:
Vr:rsanclorl.:
II. Bcstimm11r19 dc•r Tin(•:
BcslirnmungscJ1 t und -1,rnd:
Bc·1.eichnunq des Sd1L1<hlrwuscs, in das die Tiere Yerbracht ·werden:
Bei Einfuhr: Name und ,'\nschr..ifl cles Empfängers:
Bdörd<'.r1111q:,i1 rl.: [j,;(•11lJi1 h 11 wugen /Schiff/Flugzeug /Kraft,va.gen 2 )
(!<r,n1i,.(,id1u1 odr,r NmnrnPr des Eisenbc1hn-
H1•i Durd1ful1r: /\us<Jill!tJs-C;rcnnollstelle:
III. /\n9i.tlicn zur Id(•ritifi1.ic·1u1Hf der Ti1•rL::
Zahl der Tiere:
Lfd. Hufbrand (:'.\'ummer, Anbringungsort),
Cescblccht Alter bei Durchfuhr:
Nr.
Kennzeichen oder Beschreibung
IV. Angaben über den Gesundheitszustand der Tiere:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere c:en folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertü"h9baren
Krankheit auf.
b) Sie haben während der letzten 30 Tage 3 ) zu einem Herkunftsbestand gehört, in dem ,vährend der
letzten 6 Monate 3) Rotz (Malleus). Beschälseuche (Exanthema coita]e paralyticum}, ansteckende
Blutarmut (Anaemia infectiosa equorum) und ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung (Meningo-
Encephalilis equorum, Borna'sche Krankheit) und während der letzten 40 Tage 3) andere auf Einhufer
übertragbare Krankheiten amtlich nicht festgestellt "'Worden sind.
V. Diese Bescheinigung i:.;t, vorn Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig: ,\-ercien die Tiere
vom Versandland aus auf dem Sf•r,wege befördert, YE::rlängrert sich die Gültigkeitsdauer ;_1m die Zeit
des SePlrunsporlr:s.
Ausgefertigt in r an1 19
i'Ort)
:Uu an1t1iche Tierarzt:
(Unterschrift)
1) Die Gcsund!Jeilslwsd1cini~Jung daif nur fiir tlic Tiere einheitlich i:c,,gesfrllt werden, die in eine:11 Eiseni:Jfl:mwugen,
oder Flugzeug gemeinsam befördert werden, vom selben Versender slaiT.men und für dEcLaelben Empfär1ger besti;n:ü
Sdüffslrnnsport ist jeweils für 10 Tfrrt' eine Gr,sundheilsbesdicinigm:g ,usz;.istellen.
2) Nid1tzutrcffcndes slreichen.
!) Diese Frist bezieht sich auf clPn T.i.q (kr Vcilildung.
2993 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 2
Anl a_g e lV
(zu§ 10 Abs. 2)
Identitätsbescheinigung
für die Verwendung von Einhufern bei der Ausübung
des Reit- und Fahrsports auf grenzüberschreitenden Wegen
J\ u,;~;I t!ilP1HI(: B<,IJördc, (beamteter Tierarzt):
J. Bezeichnung des Tieres:
Name und Anschrift des Besitzers:
Name des Pfr~rdes:
Geschlecht: Rasse: .... Alter: Jahre
Farbe und Abzeichen:
Hufbrand:
Anbringungsort: Nummer:
Anschrift des ständigen Standortes des Pferdes:
II. Diesc Bescheinigung ist. vom Tage der Ausstellung an 12 Monate gültig.
Ausgefertigt. in ........ ,am ........ . ······•· 19
(Ort) (Datum)
(Siegel) Der beamtete Tierarzt:
(Unterschrift)
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Jrn Bundes~Jesclzblalt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bunclc!sqosetzbluU Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
lkk,rnnlmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bez u q s b e d in q u n gen: Laufoncler Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlaq vorlicqcn. Poslimschrifl. für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Posllach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil l und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Diesm !'reis gilt auch für Bunclesgesct.zbli.itter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
,lllf dos Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dies c r A II s g 11 h e: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwr~rlsl!!ucr rmtliall<iu; clcr angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.