2967
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1975 N r.136
Tag Inhalt Seite
27.11.75 Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr 2967
9233-1, 9232-1
Verordnung
über Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 27. November 1975
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs- sich sobald wie möglich wieder nach rechts
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom einordnen. Er darf dabei den Uberholten
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt nicht behindern."
geändert durch § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die b) Folgender neuer Absatz 4 a wird angefügt:
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 2121), wird mit Zustimmung ,, (4 a) Das Ausscheren zum Uberholen und
das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und
des Bundesrates verordnet:
deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrt-
richtungsanzeiger zu benutzen."
Artikel 1
3. In§ 6 erhält Satz 2 folgende Fassung:
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
,,Muß er ausscheren, so hat er auf den nach-
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November folgenden Verkehr zu achten und das Aus-
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, 1971 I S. 38), geän- scheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim
dert durch Verordnung vom 20. Oktober 1972 Uberholen - anzukündigen."
(Bundesgesetzbl. I S. 2069), wird wie folgt geändert:
4. § 7 erhält folgende Fassung:
1. § 2 wird wie folgt geändert: ,,§ 7
a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 ge- Benutzung von Fahrstreifen
strichen. durch Kraftfahrzeuge
b) In Absatz 4 erhält Satz 2 Halbsatz 1 folgende (1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen
Fassung: für eine Richtung dürfen mehrspurige Kraftfahr-
,, Sie haben rechte Radwege zu benutzen, zeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts zu
rechte Seitenstreifen dann, wenn keine Rad- fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Ver-
wege vorhanden sind und Fußgänger nicht kehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der
behindert werden;". Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahr-
zeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der
2. § 5 wird wie folgt geändert: Fahrbahn benötigt.
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: (2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den
Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlan-
,, (4) Wer zum Uberholen ausscheren will,
gen gebildet haben, so darf rechts schneller als
muß auf den nachfolgenden Verkehr achten.
links gefahren werden.
Beim Uberholen muß ein ausreichender Sei-
tenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften -
insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) -
eingehalten werden. Der Uberholende muß dürfen Personenkraftwagen sowie Lastkraft-
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wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis ausgenommen an Bushaltestellen zum so-
zu 2,8 t auf Fahrbahnen mit mehreren markier- fortigen Ein- und Aussteigenlassen von Fahr-
ten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 gästen."
oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
links gefahren werden. ,,2. wenn es die Benutzung gekennzeich-
(4) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur neter Parkflächen verhindert,".
gewechselt werden, wenn eine Gefährdung an- bb) Nummer 8 Buchstabe a erhält folgende
derer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Fassung:
Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und ,, a) Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außer-
deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrt- halb geschlossener Ortschaften,".
richtungsanzeiger zu benutzen.
cc) Nummer 8 Buchstabe b erhält folgende
(5) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen Fassung:
für eine Richtung das durchgehende Befahren
eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein „b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295
Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren ge- Buchstabe a) oder einseitige Fahr-
hinderten Fahrzeugen der Ubergang auf den be- streifenbegrenzung (Zeichen 296
nachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermög- . Buchstabe b),".
lichen, daß sich diese Fahrzeuge jeweils im dd) In Nummer 8 Buchstabe c wird hinter
Wechsel nach einem auf dem durchgehenden dem Komma angefügt:
Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen kön- ,,auch mit Zusatzschild,".
nen (Reißverschlußverfahren). 11
d) Es wird folgender neuer Absatz 4 a eingefügt:
,, (4 a) Ist das Parken auf dem Gehweg er-
5. § 9 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: laubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg,
„Wer abbiegen will, muß entgegenkommende in Einbahnstraßen der rechte oder linke Geh-
Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenf ahr- weg zu benutzen."
zeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer
auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahr- 7. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
11
bahn in der gleichen Richtung fahren.
a) In den Eingangsworten werden nach den
Worten „zum Zeichen 314" die Worte „oder
6. § 12 wird wie folgt geändert: 315" eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 1 werden nach den Worten „zum
aa) In Nummer 5 ist das Wort „und" durch Zeichen 314" die Worte „oder 315" eingefügt.
ein Komma zu ersetzen. c) Am Ende wird folgender neuer Satz angefügt:
bb) In den Eingangsworten der Nummer 6 ,,Im übl"igen bleiben die Halt- und Parkver-
werden nach dem Wort „Verkehrszei- bote des § 12 unberührt."
chen" die Worte „oder Lichtzeichen"
eingefügt. 8. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
cc) Nummer 6 Buchstabe c erhält folgende ,,(2) Der Führer eines Schulbusses muß Warn-
Fassung: blinklicht einschalten, solange Kinder ein- oder
„c) Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 aussteigen. Im übrigen darf außer beim Liegen-
Buchstabe b, bb),". bleiben (§ 15) Warnblinklicht nur einschalten,
11
wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet.
dd) In Nummer 6 Buchstabe d ist das Wort
,,und" durch ein Komma und in Num-
mer 6 Buchstabe e der Punkt am Ende 9. § 17 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „unm" zu ersetzen. a) aa) In Absatz 3 wird in Satz 1 der Klammer-
ee) Es wird folgende neue Nummer 7 an- vermerk ,, (FahrEcht)" gestrichen.
gefügt: bb) In Absatz 3 wird Satz 5 durch folgenden
„7. bis zu 10 m vor Lichtzeichen und Satz ersetzt:
den Zeichen ,Dem Schienenverkehr „Nebelschlußleuchten dürfen nur dann
Vorrang gewähren' (Zeichen 201), benutzt werden, wenn durch Nebel die
,Vorfahrt gewähren!' (Zeichen 205) Sichtweite weniger als 50 m beträgt."
und ,Halt! Vorfahrt gewähren!'
(Zeichen 206), wenn sie dadurch ver- b) aa) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender
deckt werden." neuer Satz 3 eingefügt:
,,Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge,
b) Folgender neuer Absatz 1 a wird angefügt:
ausgenommen Personenkraftwagen, mit
,, (1 a) Taxen ist das Halten verboten, wenn einem zulässigen Gesamtgewicht von
sie einen Fahrstreifen benutzen, der ihnen mehr als 2,8 t und Anhänger sind stets
und den Linienomnibussen vorbehalten ist, mit eigener Lichtquelle zu beleuchten."
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bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und Sie dürfen auch nicht behindert werden.
erhält folgende Fassung: Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer war-
„Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten ten."
von der Fahrbahn entfernt werden kön-
nen, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfs- 13. In § 21 wird folgender neuer Absatz 1 a einge-
motor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, fügt:
einachsige Zugmaschinen, einachsige
,, (1 a) Kinder bis zum vollendeten zwölften
Anhänger, Handfahrzeuge oder unbe- Lebensjahr dürfen in Kraftfahrzeugen, die auch
spannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkel-
hintere Sitze haben, nicht auf den Vordersitzen
heit dort nicht unbeleuchtet stehen ge- mitgenommen werden, es sei denn, daß die hin-
lassen werden."
teren Sitze von Kindern besetzt siind."
10. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 14. Es wird folgender neuer§ 21 a eingefügt:
a) Der erste Satz erhält folgende Fassung:
,,§ 21 a
,,Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahr-
Sicherheitsgurte, Schutzhelme
straßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraft-
fahrzeugen benutzt werden, deren durch die (1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte für die
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit Vordersitze von Kraftfahrzeugen müssen wäh-
mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger rend der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für
mitgeführt, so gilt das gleiche auch für L Taxifahrer und Mietwagenfahrer,
diese." 2. Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im
b) Der letzte Satz wird gestrichen. Auslieferungsbezirk,
3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rück-
wärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen.
11 . § 19 wird wie folgt geändert:
(2) Die Führer von Krafträdern und ihre Bei-
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
fahrer müssen während der Fahrt Schutzhelme
„3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an tragen. Das gilt nicht für Kleinkrafträder mit
den Einfahrten das Andreaskreuz mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
dem Zusatzschild ,Hafengebiet, Schie- geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
nenfahrzeuge haben Vorrang' oder ,In- und für Fahrräder mit Hilfsmotor."
dustriegebiet, Schienenfahrzeuge haben
Vorrang' steht."
15. In§ 22 Abs. 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:
b) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,5 m hin-
,,Werden gelbe oder rote Lichtzeichen ge- ausragen, jedoch bei Beförderung über eine
geben, gilt § 37 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend." Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km
bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs
12. § 20 wird wie folgt geändert: dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken
werden nicht berücksichtigt."
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
,,Off.entliehe Verkehrsmittel und Schul- 16. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Fahrzeug-
busse". motore" durch das Wort „Fahrzeugmotoren" er-
setzt.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) An öffentlichen Verkehrsmitteln, die an 17. § 34 erhält folgende Fassung:
Haltestellen (Zeichen 224 oder 226) halten,
darf nur vorsichtig vorbeigefahren werden. ,,§ 34
Wenn Fahrgäste auf der Fahrbahn ein- oder Unfall
aussteigen, darf am öffentlichen Verkehrs-
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Be-
mittel rechts nur mit mäßiger Geschwindig-
keit und nur in einem solchen Abstand vor- teiligte
beigefahren werden, daß eine Gefährdung 1. unverzüglich zu halten,
von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dür- 2. den Verkehr zu sichern und bei gering-
fen auch nicht behindert werden. Wenn fügigem Schaden unverzüglich beiseite zu
nötig, muß der Fahrzeugführer warten." fahren,
c) Es wird folgender neuer Absatz 1 a einge- 3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
fügt:
4. Verletzten zu helfen (§ 330 c des Strafgesetz-
,, (1 a) An gekennzeichneten Schulbussen, buches),
die halten und Warnblinklicht (§ 16 Abs. 2)
eingeschaltet haben, darf nur mit mäßiger 5. anderen am Unfallort anwesenden Beteüigten
Geschwindigkeit und in einem solchen Ab- und Geschädigten
stand vorbeigefahren werden, daß eine Ge- a) anzugeben, daß er am Unfall beteiligt war
fährdung der Schulkinder ausgeschlossen ist. und
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b) auf Verlangen seinen Namen und seine und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Ver-
Anschrift anzugeben sowie ihnen Führer- kehr freigehaltenen Verkehrsraum benut-
schein und Fahrzeugschein vorzuweisen zen."
und nach bestem Wissen Angaben über c) In Nummer 5 erhält Satz 2 folgende Fassung:
seine Haftpflichtversicherung zu machen,
,, Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün -
6. a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er Rot - Grün; für Radfahrer kann sie so sein."
zugunsten der anderen Beteiligten und der
Geschädigten die Feststellung seiner Per- 20. § 39 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
son, seines Fahrzeuges und der Art seiner
Beteiligung durch seine Anwesenheit er- a) Nach der Nummer „251" wird das Wort „Per-
möglicht hat oder sonenkraftwagen" ersetzt durch das Wort
,,Kraftwagen".
b) eine nach den Umständen angemessene
Zeit zu warten und am Unfallort Namen b) Nach der Nummer 253 wird das Wort „Last-
und Anschrift zu hinterlassen, wenn nie- kraftwagen durch folgende Erläuterung er-
II
mand bereit war, die Feststellung zu tref- setzt:
fen, ,,Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-
7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich
samtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen,
ausgenommen Personenkraftwagen und Kraft-
zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, ent-
schuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist omnibusse."
(Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort ent- c) Bei den Sinnbildern wird nach dem Kraft-
fernt hat. Dazu hat er mindestens den Berech- omnibus eingefügt:
tigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer ,, Personenkraftwagen"
nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzutei- (Sinnbild siehe Anlage 1).
len, daß er am Unfall beteiligt gewesen ist,
und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie d) Bei dem Sinnbild des Traktors erhält die Er-
das Kennzeichen und den Standort seines läuterung folgende Fassung:
Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unver- ,,Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schnel-
11
züglichen Feststellungen für eine ihm zumut- ler als 25 km/h fahren können oder dürfen •
bare Zeit zur Verfügung zu halten.
e) Bei dem Sinnbild des Kraftrades erhält die
(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, Erläuterung folgende Fassung:
dessen Verhalten nach den Umständen zum Un- ,,Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft-
fall beigetragen haben kann. räder und Fahrräder mit Hilfsmotor".
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt wer-
f) Die Erläuterung bei dem Sinnbild „Klein-
den, bevor nicht die notwendigen Feststellungen
krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor" er-
getroffen worden sind. 11
hält folgende Fassung:
,,Fahrräder mit Hilfsmotor".
18. § 35 wird wie folgt geändert:
g) Die Erläuterung bei dem Sinnbild „Kenn-
a) Es wird folgender neuer Absatz 5 a eingefügt:
zeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit ex-
,, (5 a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind plosionsgefährlichen Stoffen" erhält folgende
von den Vorschriften dieser Verordnung be- Fassung:
freit, wenn höchste Eile geboten ist, um
„Kennzeichn ungspflich tige Kraftfahrzeuge
Menschenleben zu retten. Bei einer solchen
mit explosionsgefährlichen oder leicht ent-
Fahrt haben sie blaues Blinklicht zusammen
zündlichen Stoffen 11
•
mit dem Einsatzhorn zu verwenden. 11
b) ln Absatz 6 wird am Ende des Satzes 1 der
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende 21. In § 40 wird das Zusatzschild unter Zeichen 114
Worte angefügt: durch das folgende Muster ersetzt:
,,zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, (Muster siehe Anlage 2).
wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu
2,8 t beträgt." 22. § 41 wird wie folgt geändert:
19. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Erläuterung zu Zeichen 201 erhält fol-
gende Fassung:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,, (auch liegend)
,,2. An anderen Straßenstellen, wie an Ein-
Andreaskreuz
mündungen und an Markierungen für
den Fußgängerverkehr, haben die Licht- Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren".
11
zeichen entsprechende Bedeutung.
b) Nach „Zeichen 206" wird der Klammerver-
h) In Nummer;! ()rlüilt Sdb: '.2 fol9ende Fassun~J: merk gestrichen. Die Abbildung des Zei-
,, Für SchiPncnbcdrncn können besondere Zei- chens 206 wird durch das folgende Muster
chen, auch in abweichenden Phasen, gegeben ersetzt:
werden; das gilt auch für Linienomnibusse (Muster siehe Anlage 3).
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c) Nach der Erläuterung zu den Zeichen 237 1) Zeichen 296 wird durch das folgende Muster
bis 241 wird eingefügt: ersetzt:
„ Zeichen 245 (Muster siehe Anlage 7).
(Abbildung Anlage 4) m) Die Erläuterungen zu Zeichen 296 erhalten
Linienomnibusse folgende Fassung:
Der so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen „Sie besteht aus einer ununterbrochenen
ist Omnibussen des Linienverkehrs vorbehal- neben eiiner unterbrochenen Linie.
ten. Dasselbe gilt auch für Taxen, wenn dies
Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ord-
durch das Zusatzschild „Taxi" angezeigt ist.
net die Markierung an:
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Son-
derfahrstreifen nicht benutzen." a) der Fahrverkehr darf die ununterbrochene
Linie nicht überqueren oder über ihr fah-
d) Die Erläuterung zu Zeichen 253 erhält fol- ren,
gende Fassung: b) Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist
,,Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zu- nur erlaubt, wenn zwischen dem parken-
lässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zug- den Fahrzeug und der ununterbrochenen
maschinen, ausgenommen Personenkraft- Linie ein Fahrstreifen von mindestens
wagen und Kraftomnibusse". 3 m verbleibt.
Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die
e) Nach den Erläuterungen zu den Zeichen 251
Markierung überfahren, wenn der Verkehr
und 253 wird eingefügt:
dadurch nicht gefährdet wird."
„Zeichen 261
(Abbildung Anlage 5) n) In Absatz 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:
Verbot für kennzeichnungspflichtige ,,Auffällige Einrichtungen, wie gelbe Markie-
Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern". rungen, gelbe Nagelreihen oder Reihen von
rot-weißen Leitmarken, heben die durch
f) Nach Zeichen 269 wird eingefügt: Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) und
„ Zeichen 273 Leitlinien (Zeichen 340) gegebenen Anord-
(Abbildung Anlage 6) nungen auf."
Verbot des Fahrens
ohne einen Mindestabstand 23. § 42 wird wie folgt geändert:
Es verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeugs
a) In der Erläuterung zu Zeichen 306 erhält
mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
Satz 3 folgende Fassung:
2,8 t oder einer Zugmaschine mit Ausnahme
von Personenkraftwagen und Kraftomnibus- ,,Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zei-
sen den angegebenen Mindestabstand zu chen 205 ,Vorfahrt gewähren!', 206 ,Halt!
einem vorherfahrenden Kraftfahrzeug glei- Vorfahrt gewähren!' oder 307 ,Ende der Vor-
cher Art zu unterschreiten. fahrtstraße',"
Durch Zusatzschilder kann die Bedeutung b) In den Eingangsworten zu Zeichen 307 wird
des Zeichens eingeengt werden." das Wort „auch" gestrichen.
g) Die Erläuterung zu Zeichen 277 erhält fol- c) In Absatz 3 wird das Zeichen 311 (Ortstafel-
gende Fassung: Rückseite) durch das folgende Muster er-
,,Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Ge- setzt:
samtgewicht über 2,8 t und von Zugmaschi- (Muster siehe Anlage 7 a).
nen, ausgenommen Personenkraftwagen und
11 d) In Absatz 6 erhalten
Kraftomnibusse, •
aa) die Eingangsworte folgende Fassung:
h) Nach der Erläuterung zu den Zeiichen 276 „Markierungen sind weiß, ausgenommen
und 277 wird eingefügt: in den Fällen des § 41 Abs. 4."
„Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie
bb) Buchstabe d der Erläuterungen zu Zei-
,7,5 t', angegeben, so gilt das Verbot nur,
chen 340 Satz 1 folgende Fassung:
soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser
Verkehrsmittel, einschließlich ihrer Anhän- ,,sind außerhalb geschlossener Ortschaf-
ger, die angegebene Grenze überschreitet." ten für eine Richtung drei Fahrstreifen
so markiert, dann darf der mittlere Fahr-
i) In der Erläuterung zu Zeichen 286 wird fol- streifen dort durchgängig befahren wer-
gender neuer Satz 4 angefügt: den, wo - auch nur hin und wieder -
„Das Zusatzschild mit den Worten ,auf dem rechts davon ein Fahrzeug hält oder
Seitenstreifen' verbietet das Halten nur auf fährt."
dem Seitenstreifen." e) Die Erläuterung zu Zeichen 357 erhält fol-
k) In Buchstabe b zu Zeichen 295 wird im gende Fassung:
Klammervermerk das Komma gestrichen und ,,Wintersport kann durch Zusatzschild (hin-
statt dessen das Wort „oder" eingesetzt. ter Zeichen 101) erlaubt sein."
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f) Nach Zeichen 363 wird eingefügt: cc) Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Zeichen 368 „Dasselbe gilt für die Vorschrift, daß
(Abbildung Anlage 8) vorgeschriebene Sicherheitsgurte ange-
Verkehrsfunksender legt sein oder Schutzhelme getragen
werden müssen(§ 21 a). 11
Durch das Zeichen wird auf Verkehrsfunk-
sender hingewiesen und den Fahrzeugfüh- b) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
rern empfohlen, auf Verkehrsdurchsagen zu ,, (4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaub-
achten. Im weißen Feld wird die Bezeichnung nisse der zuständig,en Behörde sind für den
des Senders in abgekürzter Form angegeben. Geltungsbereich dieser Verordnung wirk-
Die Zahl bezeichnet die Ukw-Frequenz in sam, sofern sie nicht einen anderen Gel-
Megahertz (MHz) und der Buchstabe den tungsbereich nennen. 11
Verkehrsbereich."
g) Zwischen den Zeichen 401 und 410 wird ein- 26. § 47 wird wie folgt geändert:
gefügt: ,,Zeichen 405" a) In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.
(Abbildung Anlage 9). b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Semikolon am
h) Die Erläuterung nach den Zeichen 401 und Ende gestrichen und statt dessen ein Punkt
410 erhält folgende Fassung: gesetzt.
„Nummernschilder für Folgender neuer Satz wird angefügt:
Bundesstraßen Autobahnen „ Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29
Europastraßen". Abs. 3 oder eine Ausnahmegenehmigung
nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 erteilt, ist die Straßen-
24. In § 43 Abs. 3 erhält der erste Satz nach der verkehrsbehörde, die diese Verfügung erläßt,
Abbildung der fahrbaren Absperrtafel folgende auch für die Genehmigung einer Ausnahme
Fassung: von den Vorschriften über die Autobahn-
benutzung zuständig;".
,,Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-
weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fah- c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
nen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen ,, (3) Die Erlaubnis für di,e übermäßige Be-
verwendet werden. 11
nutzung der Straße durch die Bundeswehr,
die in § 35 Abs. 5 genannten Truppen, den
25. § 46 wird wie folgt geändert: Bundesgrenzschutz, die Polizei und den Kata-
strophenschutz erteilt die höhere Verwal-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tungsbehörde oder die nach Landesrecht be-
aa) In Satz 1 werden folgende neue Num- stimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnis-
mern 4 a, 4 b, 5 a und 5 b eingefügt: pflichtige Verkehr beginnt."
„4 a. von der Vorschrift, an Parkuhren
nur während des Laufes der Uhr 27. § 49 wird wie folgt geändert:
zu halten (§ 13 Abs. 1); a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4 b. von der Vorschrift, im Bereich aa) In Nummer 2 werden die Worte „Abs. 1,
eines Zonenhaltverbots (Zeichen Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 4 ge- 11
290 und 292) nur während der dort
strichen.
vorgeschriebenen Zeit zu parken
(§ 13 Abs. 2); bb) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
5 a. vom Verbot der Mitnahme von Kin- „5. das Dberholen nach § 5 Abs. 1 bis
11
dern auf den Vordersitzen von 4 a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7, •
Kraftfahrzeugen (§ 21 Abs. 1 a); cc) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
5 b. von den Vorschriften über das An- „7. den Fahrstreifenwechsel nach § 7
legen von Sicherheitsgurten und Abs.4,".
das Tragen von Schutzhelmen
dd) Nummer 12 erhält folgende Fassung:
(§21a); 11
•
„12. das Halten oder Parken nach § 12
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: Abs. 1, 1 a, 3, 4 Satz 1, Satz 2 Halb-
,,Vom Verbot, Personen auf der Lade- satz 2, Abs. 4 a oder 5, 11
•
fläche mitzunehmen (§ 21 Abs. 2) können ee) Nummer 17 erhält folgende Fassung:
für die Dienstbereiche der Bundeswehr,
,, 17. die Beleuchtung und das Stehen-
der auf Grund des Nordatlantik-Vertra-
lassen unbeleuchteter Fahrzeuge
ges errichteten internationalen Haupt-
nach§ 17,".
quartiere, des Bundesgrenzschutzes, der
Deutschen Bundesbahn, der Deutschen ff) Nummer 19 Buchstabe b erhält folgende
Bundespost und der Polizei deren Dienst- Fassung:
stellen, für den Katastrophenschutz die „b) an Haltestellen von öffentlichen
zuständigen Landesbehörden, Ausnah- Verkehrsmitteln und an haltenden
men genehmigen. 11
Schulbussen nach § 20,".
Nr. 136 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1975 2973
gg) Nummer 29 erhält folgende Fassung: S. 1565) hat bis zum 31. Dezember 1982 die
,,29. das Verhalten nach einem Ver- Bedeutung des Zeichens 311 in der Fassung
kehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, der vorstehenden Verordnung."
Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder b) Absatz 3 a wird gestrichen.
Nr. 6 Buchstabe b - sofern er in
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
diesem letzten Fall zwar eine nach
den Umstiinden angemessene Frist ,, (5) Die Zusatzschilder „auf dem Seiten-
wartet, aber nicht Name und An- streifen" brauchen bis zum 31. Dezember
schrift am Unfallort hinterläßt 1978 dem nach Zeichen 283 genannten Zusatz-
oder nach § 34 Abs. 3,". schild nicht zu entsprechen."
b) In Absatz 2 wird nach der Nummer 1 fol-
gende neue Nummer 1 a eingefügt: Artikel 2
,, 1 a. entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlosse- Änderung der
nen Verband unterbricht,". Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
c) Absatz 3 Nr. 5 erhält folgende Fassung: Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
„5. entgegen § 42 eine durch Zusatzschilder Fassung der Bekanntmachung vom 15. November
zu den Zeichen 306, 314 oder 315, die 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3193, 1975 I S. 848), geän-
Richtzeichen 315 oder 340 gegebene An- dert durch die Zuständigkeitslockerungsverordnung
ordnung nicht befolgt oder". vom 18. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 967), wird
wie folgt geändert:
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In § 72 Abs. 2 erhält die Vorschrift zu § 35 a
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: Abs. 7 folgende Fassung:
„ 1. dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz ,, § 35 a Abs. 7 (Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme)
zuwider auf Gehwegen mit Fahr- gilt vom 1. Januar 1974 an für erstmals in den Ver-
zeugen reinigt, deren zulässiges Ge- kehr kommende Fahrzeuge und
samtgewicht über 2,8 t beträgt,"_.
tritt für Fahrzeuge, die vom 1. April 1970 an erst-
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Num- mals in den Verkehr gekommen und mit Veranke-
mer 1 a. rungen ausgerüstet sind, am 1. Januar 1978 in Kraft,
cc) In Nummer 6 wird das Wort „oder" ge- jedoch müssen die Fahrzeuge, die vom 1. Januar
strichen und durch ein Komma ersetzt. 1976 an der Hauptuntersuchung (§ 29) oder einer
Untersuchung in amtlich anerkannten Werkstätten
dd) Nach Nummer 7 wird das Komma ge- nach Nummer 4.3.1 der Anlage VIII unterzogen
strichen und durch das Wort „oder" er- werden, bereits vom Tage der Untersuchung an ent-
setzt. sprechende Einrichtungen mitführen."
ee) Es wird folgende neue Nummer 8 ange-
fügt:
,,8. entgegen § 50 auf der Insel Helgo- Artikel 3
land ein Kraftfahrzeug führt oder mit Berlin-Klausel
einem Fahrrad fährt." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
28. § 51 erhält folgende Fassung: blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
,,§ 51 (entfällt)". des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land
Berlin.
29. § 53 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Das Verkehrszeichen nach Bild 38 der Inkrafttreten
Anlage zur Straßenverkehrs-Ordnung in der Artikel 1 Nr. 17, Nr. 22 Buchstabe c, Buch-
Fassung der Verordnung vom 30. April 1964 stabe e, Nr. 23 Buchstabe f und Buchstabe g, Nr. 27
(Bundesgesetzbl. I S. 305) hat bis zum 30. Juni Buchstabe a Doppelbuchstabe gg sowie Artikel 2
1978 die Bedeutung des Zeichens 311. Das und 3 dieser Verordnung treten am Tage nach der
Zeichen 311 der Straßenverkehrs-Ordnung Verkündung in Kraft; im übrigen tritt die Verord-
vom 16. November 1970 (Bundesgesetzbl. I nung am 1. Januar 1976 in Kraft.
Bonn, den 27. November 1975
Der Bundesminister für Verkehr
K. Gscheidle
2974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 1
Anlage 2
Nr. 136 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1975 2975
Anlage 3
2976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 4
Nr. 136 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1975 2977
Anlage 5
2978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
Anlage 6
70m
2979
Nr. 136 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1975
Anlage 7
Fahrstreifen B Fahrstreifen A
2980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 7a
Schotten
6km
Nr. 136 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1915 2981
Anlage 8
Radio
2982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 9
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