2943
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1975 Nr.134
Tag Inhalt Seite
26.11.75 Neufassung des Marktstrukturgesetzes 2943
7B40-3
Hinweis auf andere Verkiindungsblätter
Vcrkündung()l1 im BundPs,rnzeiger .. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2949
R<)chtsvorschrilten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2949
Bekanntmachung
der Neufassung des Marktstrukturgesetzes
Vom 26. November 1975
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-
rung des Marktstrukturgesetzes vom 20. August
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2245) wird nachstehend
dr!r Wortlaut des Marktstrukturgesetzes vom
16. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423) unter Be-
rücksichtigung
1. des Art:ikels 287 Nr. 63 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 469) und
2. des Gesetzes zur Änderung des Marktstruktur-
gesetzes vom 20. August 1975
in der ab 1. September 1975 geltenden Fassung be-
kanntgemacht.
Bonn, den 26. November 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesetz
zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung
an die Erfordernisse des Marktes
(Marktstrukturgesetz)
§1 4. die den Wettbewerb auf dem Markt nicht aus-
11) Erzcugcrg(:mcinsdwftcn im Siinne dieses Ge- schließen,
sdzes siml Zusc1mmcnschlüssc von Inhabern land- können nach § 5 Abs. 4 gefördert werden; soweit
w i r-lschaft}ichcr oder fischw i rlschaftlicher Betriebe, sie vorher auf Grund dieses Gesetzes anerkannt
die gemeinsam den Zweck verfolgen, die Erzeugung wurden, gilt als Beg'inn der Frist des § 5 Abs. 4
und den J\bsdlz cl(!n Erfo1ylcrnissen des Marktes an- Satz 1 der Zeitpunkt dieser Anerkennung. Unter-
zupassen. nehmen, die Lieferverträge mit den in Satz 1 ge-
(2) Erzeugergemeinschaftc~n im Sinne dieses Ge- nannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisa-
setzes können für die in der Anlage aufgeführten tionen oder Vereinigungen abschließen, können
Erzeugnisse gebildet werden. Die Bundesregierung nach § 6 gefördert werden, wenn im übrigen die
kann durch Rechtsverordnung mit Zusfommung des dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die
Bundesrates in die Anlage weitere Erzeugnisse auf- Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit Rechtsakte des
nehmen, die durch Be- oder Verarbeitung aus Er- Rates oder der Kommission nicht entgegenstehen.
zeugnissen der Landwirtschaft und df~r Fischerni ge-
wonnen werden, wenn die Be- oder Verarbeitung §3
durch landwirtschaftliche oder fischwirtschaftliche (1) Eine Erzeugergemeinschaft wird anerkannt,
Betriebe oder Zusammenschlüsse solcher Betriebe wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
durchgeführt zu werden pflegt.
1. sie muß eine juristische Person des Privatrechts
(3) Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind sein;
Zusammenschlüsse von Erzeugergemeinschaften für
ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe ver- 2. ihre Mitglieder müssen verpflichtet sein, Beiträge
wandter Erzeugnisse. Sie haben die Aufgaben, die zu leisten;
Anwendung einheitlicher Erzeugungs- und Quali- 3. ihre Satzung muß Best,immungen enthalten über
tätsregeln zu fördern und durch Unterrichtung und a) die Beschränkung der Tätigkeit der Erzeuger-
Beratung der Erzeugergemeinschaften auf die An- gemeinschaft auf ein bestimmtes Erzeugnis
passung der Erzeugung an die Erfordernisse des oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse;
Marktes hinzuwirken. Sie können auch den Absatz
b) die Verpflichtung der Mitglieder, bestimmte
der Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit ihrer
Erzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten,
Erzeugergemeinschaften sind, auf dem Markt koor-
die ein marktgerechtes Warenangebot sicher-
dinieren. Sie können ferner im Einvernehmen mit
ihren Erzeugergemeinschaften die Lagerung sowie stellen;
die marktgerechte Aufbereitung und Verpackung c) das Recht und die Pflicht der Erzeugergemein-
der vorgenannten Erzeugnisse übernehmen. schaft, die Einhaltung der Erzeugungs- und
Qualitätsregeln zu überwachen;
§2 d) die Verpflichtung der Mitglieder, ihre gesam-
ten zur Veräußerung bestimmten Erzeugnisse,
(1) Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigun-
die Gegenstand der Tätigkeit der Erzeuger-
gen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geför-
gemeinschaft sind, durch diese zum Verkauf
dert, wenn sie von den nach Landesrecht zustän-
anbieten zu lassen. Die Erzeugergemeinschaft
digen Behörden anerkannt sind.
kann beschließen, daß die vorgenannte Ver-
{2) Erzeugergemeinscha.ften, ErzeurJerorganisatio- pflichtung ganz oder teilweise entfällt; inso-
nen und Vereinigungen von solchen, weit soll der Verkauf nach gemeinsamen Ver-
1. die auf Grund von Rechtsakten des Rates oder kaufsregeln erfolgen;
der Kommission der Europäischen Gemeinschaf- e) Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß
ten anerkannt sind, gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten;
2. deren Ziele denen der Erzeugergemeinschaften 4. wird für sie die Rechtsform der Genossenschaft
oder deren Vereinigungen im Sinne dieses Geset- oder des rechtsfähigen Vereins gewählt, so muß
zes entsprechen, die Satzung ferner bestimmen
3. deren Tätigkeit sich auf die Erzeugnisse be- a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust
schränkt, auf die sich ihre Anerkennung bezieht, der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft
und frühestens zum Schluß des dritten vollen Ge-
Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1975 2945
schüftsja h re.•-; uek ündigt werden kann und die 1. ihre Satzung folgende Bestimmungen enthält:
Kündigunf1sfrist mindPstcns ein Jahr betragen a) die Mitglieder sind anerkannte Erzeuger-
muß; gemeinschaften, die das gleiche Erzeugnis
b) die Organe, ihH! Auf9ahen und die Art der oder die gleiche Gruppe verwandter Erzeug-
Beschlußfassung. Da bei muß bestimmt sein, nisse erzeugen;
daß Beschlüsse über Erzeugungs- und Quali- b) sie führt die Unterrichtung und Beratung d1:1r
1.ötsreuPln sowie über gemeinsame Verkaufs- ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften
reqeln, soweit nicht die Beschlußfassung dar- oder deren Mitglieder durch;
über nach d0r Satzung dem Vorstand zusteht,
c) sie stellt im Benehmen mit den ihr ange-
durch diP Cerwral- oder Mitgliederversamm-
hörenden Erzeugergemeinschaften gemeinsam.
hmfJ zu filsse:n sind und einer Mehrheit von
Erzeugungs- und Qualitätsregeln auf, die für
zwei DriHPln dPr St imnwn bedürfen;
deren Mitglieder maßgebend sind;
c) ddß über diP Bdrciu119<~n von einer Verpflich-
d) eine Erzeugergemeinschaft kann nicht mehr
tung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d Be-
als einer Vereinigung angehören,;
schlüsse von der General- oder Mitglieder-
versammlung zu fassen sind und einer Mehr- 2. sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht aus-
heit von zwPi Dritteln der Stimmen bedürfen; schließt
5. wird für sie die Rechtsform €Üner Kapitalgesell- (2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
schaft gewählt, so muß gewährleistet sein, daß
die Gesellschafter an die Verpflichtungen nach § 5
Absatz l Nr. 3 Buchstaben b bis e auf mindestens (1) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und an-
drei volle Geschäftsjahre gebunden sind; erkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaf-
6. sie muß eine Mindestanbaufläche oder eine Min- ten können nach Maßgabe der verfügbaren Haus-
desterzeugungsmenge des Erzeugnisses oder der haltsmittel in den ersten fünf Jahren nach der An-
Gruppe verwandter Erzeugnisse (Nummer 3 erkennung staatliche Beihilfen erhalten, um ihre
Buchstabe a) nachweisen; Gründung zu erleichtern und ihre Tätigkeit zu för-
dern. Die Beihilfen betragen im ersten Jahr bis zu
7. sie muß mindestens sieben Erzeuger umfassen;
3 v. H., im zweiten Jahr bis zu 2 v. H., im dritten,
8. sie darf den Wettbewerb auf dem Markt nicht vierten und fünften Jahr jeweils bis zu 1 v. H. des
ausschließen. Verkaufserlöses ihrer von der Anerkennung erf aß-
ten, jährlich nachgewiesenen Erzeugung. Der Betrag
(2) Die Verpflichtung nacll Absatz 1 Nr. 3 Buch-
darf im ersten Jahr 60 v. H., im zweiten Jahr
stabe d gilt nicht für die Menge der Erzeugnisse, für
die 40 v. H., im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils
20 v. H. ihrer angemessenen Verwaltungskosten
1. die Erzeuger vor ihrem Beitritt Kaufverträge ab- einschließlich der Kosten für Beratung und Quali-
geschlossen haben, sofern die Erzeugergemein- tätskontrolle nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag
schaft über Umfang und Dauer dieser Verträge der Beihilfen darf die Summe der in Satz 2 bezeich-
vor dem Beitritt unterrichtet worden ist; neten Höchstbeträge der Beihilfen für die ersten
2. die Erzeuger nach ihrem Beitritt durch die Erzeu- drei Jahre nach der Anerkennung nicht übersteigen.
gergemeinschaft von der Verpflichtung befreit (2) Eine anerkannte Erzeugergemeinschaft,
werden.
1. die aus der Umbildung von einem oder mehreren
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- Zusammenschlüssen hervorgegangen ist, deren
schaft und Forsten bestimmt im Einvernehmen mit Tätigkeit sich ganz oder teilweise auf dasselbe
dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts- Erzeugnis oder dieselbe Gruppe verwandter Er-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zeugnisse bezog wie die der Erzeugergemein-
1. die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter schaft, oder
Erzeugnisse zusammengefaßt werden können; 2. deren Mitglieder überwiegend Erzeuger sind, die
bereits einem Zusammenschluß angehören,
2. die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeu-
dessen Tätigkeit sich ganz oder teilweise auf
gungsmenge; dabei dürfen nur Gebiete zusam-
dasselbe Erzeugnis oder dieselbe Gruppe ver-
mengefaßt werden, zwischen denen. ein wirt-
wandter Erzeugnisse bezieht wie die der Erzeu-
schaftlicher Zusammenhang besteht.
gergemeinschaft,
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Beihilfen nach Absatz 1 nur für solche Auf-
kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Aner- wendungen erhalten, die ihr durch eine wesentlich
kennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des
oder wenn die Erzeugergemeinschaft gegen gesetz- Marktes, gemessen an der Tätigkeit der genannten
liche Vorschriften oder gegen behördliche Anord- Zusammenschlüsse, zusätzlich entstehen.,
nungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften ver-
stößt. (3) Für den gleichen Zweck kann eine Beihilfe
nach Absatz 1 nur einmal, entweder der Erzeuger-
§4 gemeinschaft oder der Vereinigung, gewährt wer-
(1) Eine Vereiniuung von Erzeugeruemeinschaf- den.
ten wird durch die nach Landesrecht zuständigen (4) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und an-
Behörden anerkannt, wenn erkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaf-
2946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
ten können nach M,d3galw der verfügbaren Haus- 2. die Investitionen müssen der Verbesserung der
lrnllsmitlel, soweit nicht derartige Einrichtungen be- Qualität und des Absatzes des Erzeugnisses oder
reits in ausreichendem Umfang bei den regional in der Gruppe von verwandten Erzeugnissen
Betracht kommenden Marklbeteiligten zur Verfü- dienen, die Gegenstand der Lieferverträge sind;
gung stehen, in den ersten 9ieben Jahren nach ihrer 3. die Beihilfe kann nur innerhalb eines Zeitraumes
Anerkennung staatliche Jnvestitionsbeihilfen für von fünf Jahren nach Abschluß der jeweiligen
Erstinvestitionen erhalten. Die Erstinvestitionen der Lieferverträge beantragt werden;
Erzeugergemeinschaften müssen der Anwendung 4. das Unternehmen muß eine Mindestmenge eines
der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b angeführten Er- bestimmten Erzeugnisses oder einer Gruppe ver-
zeugungs- und Qualitätsregeln einschließlich der wandter Erzeugnisse auf Grund der Lieferver-
marktgerechten Aufbereitung oder Verpackung träge mit einer oder mehreren anerkannten Er-
oder der Lagerung des Erzeugnisses oder der zeugergemeinschaften oder, wenn eine Zustim-
Gruppe verwandter Erzeugnisse dienen. Die Erst- mung gemäß Nummer 1 Satz 2 erteilt ist, mit
investitionen der Vereinigungen müssen Tätigkei- deren Mitgliedern abnehmen;
ten betreffen, die sie nach § 1 Abs. 3 übernehmen 5. die Lieferverträge müssen für eine bestimmte
können. Der Betrag der In vcJ.stitionsbeiihilfen darf Mindestdauer abgeschlossen sein;
25 v. H. der Investitionskosten nicht übersteigen.
Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. 6. das Unternehmen muß regelmäßig unter Beteili-
gung der Erzeugergemeinschaft oder der Vereini-
(5) Wird die Anerkennung widerrufen, so ist gung, der die Erzeugergemeinschaft angehört, die
gleichzeitig zu bestimmen, in welchem Umfang die Qualität der Rohwaren und Erzeugnisse prüfen.
gewährten Beihilfen zurückzuzahlen sind. Hierbei
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
ist insbesondere zu berücksichtigen, wie lange die
schaft und Forsten bestimmt, soweit dies für die in
Anerkennungsvoraussetzun9en ge9eben waren und § 1 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im
welcher dem Gesetzeszweck entsprechende Erfolg Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
durch die Be,ihilfen erzielt worden ist. Die zurück- schaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
zuzahlenden Beföilfen sind vom Tage des Widerrufs Bundesrates,
der Anerkennung an mit 2 v. H. über dem jeweiligen
1. welche Mindestmengen eines bestimmten Erzeug-
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu ver-
nisses oder einer Gruppe verwandter Erzeugnisse
zinsen.
Gegenstand des Liefervertrages sein müssen;
(6) Zuständig für die Durchführung der Förde- 2. welche Mindestdauer der Liefervertrag haben
rung ist das Land, in dem die Erzeu9ergemeinschaft
muß.
oder die Vereinigung ihren Sitz hat.
Die Ermächtigung in Satz 1 gilt entsprechend auch
für Lieferverträge mit den in § 2 Abs. 2 Satz 1 ge-
§6
nannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisa-
(1) Zur Verbesserung der Marktstruktur kann ein tionen und Vereinigungen.
Unternehmen, das landwirtschaftliche oder fisch-
(3) Werden die Lieferverträge aus einem von dem
wirtschaftliche Erzeugnisse bezieht, absetzt, be-
oder verarbeitet, nach Maßgabe der verfügbaren Unternehmen zu vertretenden Grunde vorzeitig ge-
kündigt, ist zu bestimmen, in welchem Umfang die
Haushaltsmittel bei der Vergabe von Investitions-
beihilfen berücksichtigt werden, soweit es folgende gewährten Investitionsbeihilfen zurückzuzahlen
sind. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen,
Voraussetzun9en erfüllt:
wie lange die Lieferverträge bestanden und welcher
1. es muß mit einer oder mehreren anerkannten Er- dem Gesetzeszweck entsprechende Erfolg durch die
zeugergemeinschaften Lieferverträge abschlie- Investitionsbeihilfen erzielt worden ist. Die zurück-
ßen. Die Verträge können, soweit erforderlich, zuzahlenden Investitionsbeihilfen sind vom Tage
mit Zustimmung der Erzeu9ergemeinschaft zwi- der Kündigung an mit 2 v. H. über dem jeweiligen
schen den Mitgliedern und dem Unternehmen un- Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
mittelbar abgeschlossen werden. Die Lieferver-
träge müssen unter anderem Bestimmungen ent- (4) Zuständig für die Durchführung der Förde-
halten über rung ist das Land, in dem das Unternehmen seinen
a) die Dauer des Vertrages; Sitz hat.
b) die Kündigungsfristen; §7
c) die Mindest- oder Festmengen der zu liefern- (1) Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen
den und abzunehmenden Erzeugnisse; von Erzeugergemeinschaften für Erzeugnisse, auf
d) den Ort und den Zeitpunkt der Lieferung; die Regelungen über die Bildung oder Anerkennung
e) Vereinbarun9en über die zu zahlenden Preise von Erzeugergemeinschaften oder Erzeugerorgani-
unter Berücksichtigun9 der Marktlage und sationen auf Grund von Rechtsakten des Rates oder
der Qualität; der Kommission anwendbar sind, können auf Grund
f) eine rechtzeitige Information beri größeren dieses Gesetzes nicht anerkannt werden.
Anderun9en des Betriebspro9ramms des (2) Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft
Unternehmens; oder einer Vereinigung von Erzeugergemeinschaf-
g) die allgemeinen Geschi..iftsbedingungen; ten nach diesem Gesetz erlischt, wenn sie auf
Nr. U4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1975 2947
Grund von Rcc:hl.sdkten des Rdf.es oder der Kommis- dieses Gesetzes, soweit sie die Erzeugnisse betref-
sion als Erzeugergemeinschart, Erzeugerorganisa- fen, die satzungsgemäß Gegenstand ihrer Tätigkeit
tion oder Vereinigung von solchen umgebildet oder sind.
anerkannt wird. (2) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeuger-
§8 gemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes darf ihre
Mitglieder bei der Preisbildung beraten und zu die-
(1) Die zuständigen Behörden können zur Durch-
sem Zweck gegenüber ihren Mitgliedern Preisemp-
führung der ihrn!n nach cli escm Gesetz oder durch
fehlungen aussprechen.
Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes über-
tragenen Aufgaben von natürlichen und juristi- (3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Ge-
schen Personen und nicht rechtsfähigen Personen- setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unbe-
vereinigungen die erforderlichen Auskünfte verlan- rührt. In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 104
gen. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1974
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft
(Bundesgesetzbl. I S. 869), zuletzt geändert durch
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
Artikel 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. l bis 3
Gebiet des Güterverkehrs vom 6. August 1975
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
(Bundesgesetzbl. I S. 2127), entsprechende Anwen-
der Gefahr strafgcrichtlicher Vf!rfolgung oder eines
dung.
Verfahrens nach dl~m Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten aussetzen würde. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für
Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen
(3) Die nach Absatz l crlangtPn Kenntnisse und
und Vereinigungen von solchen, die auf Grund von
Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsver-
Rechtsakten des Rates oder der Kommission gebil-
fahren oder ein Verfahren wegen eines Steuerver-
det oder anerkannt sind, soweit sie den Wettbewerb
gehens oder einer Steuerordnungswidrigkeit ver-
auf dem Markt nicht ausschließen, soweit ihre Ziele
wendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179,
denen von Erzeugergemeinschaften oder Vereini-
188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabg,abenordnung
gungen von Erzeugergemeinschaften im Sinne die-
über Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber
ses Gesetzes entsprechen und soweit es sich um
den Finanzämtern gelten insoweit nicht.
Tätigkeiten handelt, die Erzeugergemeinschaften
§9 oder Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften
nach diesem Gesetz übernehmen dürfen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht,
§ 12
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erteilt. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten kann die ihm in diesem Gesetz
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsver-
buße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-
ordnungen auf die Landesregierungen übertragen.
det werden.
§ 10 § 13
(weggefallen) Dieses Gesetz gil:t nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
§ 11
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
kungen findet keine Anwendung auf Beschlüsse erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
einer anerkannten Erzeugergemeinschaft im Sinne des Dritten Uberleitungsgesetzes.
2948 Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1915., Teil I
Anlage
Liste
der Erzeugnisse, für die Erzeugergeme.inschaUen
gebildet und anerkannt werden können
Zolllcuii-NL Erzeugnisse
01 . 02 Rinder, lebend, Hausrinder
01.0] Schweine, lebend, Haussch„veine
f~X 0l.04 Schafe, lebend, Haustiere
01.0;} Hausgeflügel, lebend
ex 02.01 A Hausrinder, Hausschweine und Schafe, geschlachtet. in Vier-
teln bzw. Hälften bzw. ganzen Tierkörpern
ex 02.02 Hausgeflügel, geschlachtet
04.01 Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert
ex 04.02 Milch und Rahm, haltbar gemacht,, eingedickt oder gezuckert
(mit Ausnahme von Kondensmikh)
04.03 Butter
04.04 Käse und Quark
ex 04.05 A Eier in der Schale,, frisch oder haltbar gemacht
04.06 Natürlicher Honig
Kapitel 6 Lebende Pfl.anzen und Waren des mumenha.ndeis
07.01 A Kartoffeln
08.04 A II Weintrauben, frisch,, andere als Tafeitrauben
10.01 Weizen und Mengkorn
10.02 Roggen
10.03 Gerste
10.04 Hafer
10.05 Mais
ex 12.01 Raps und Rübsen
12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat
12.04 Zuckerrüben
ex 12.lO B Luzerne, Klee, Lupinen,, Wicken und ähnliches Futter, durch.
künstliche Wärmetrocknung getrocknet, ausgenommen Heu
und Futterkohl
22.04 Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stumm-
gemacht
ex 22.05 Wein aus frischen Weintrauben
24.01 Tabak, unverarbeitet, Tabakabfälle
53.01 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt
ex 53.05 Wolle, gekrempelt oder gekämmt
Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1975 2949
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Ccsctzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesctzbl. S. 2:J) vdrd auf fol9encle im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingev,;iesen:
Verkündet im Tag des
Be lt ,d1rH11H; 11t r Vcrunlnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20, 11. 75 F'1t1He \'e;·oalnunq zur /'i.ndcnmg der Ersten
:11:r Verordrrnng über
r1rn<Jsc11,sri,~t11nq 11,·r Luflfahrzeuge 220 27. 11. 7-5 18. 12. 75
21.11.75 "i~ ii lin die Feslsetzunq von
• ( :
1
rnrren ('.f•r Binnen-
'.2:21 2B. 11. 7-5 3. 12. 75
Hinweis aui Rechtsvmschriiten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ilucr VerüffEmtlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
umn1Uelbare RecMs1\·irksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorsduiften für die Agrarwirtschaft
5. U. 75 Vernrdnunq (E\\'G) Nr. 2889. 75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r f' i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fein q r i e ß ·von \Veizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~1en lwi der Einfuhr 6. 11. 75 L 287/1
5. I L 75 Verordnung (EWG) Nr. 2890/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ce t r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 6. 11. 7.5 L 287/3
5. 1 L 75 VerordnutHJ (EWG) Nr. 2891 /75 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für E i e r e r z e u g n i s s e 6. U. 75
5. 1 L 75 Verordnunff (E\11/G) J'<r. 2892/75 cler Kommission zur Festset-
Zll!H/ der Erslattunqen bei der Ausfuhr auf dem Ge f lüge 1-
f leis c h s t kt o r fLir clcn Zeitraum vom 10. November 1975
6. 11. 7-5 L 287/7
Andere Vorschriften
29. W. 75 VE_,rnrdnunq (E\\'C} J\.'r. 2876. 75 des Rates über die Eröffnung,
Auft( ilunq und Vcnvaltunq eines Gemeinschaftszollkontin-
0
qcnt.s l[ir bcsltmmti·s S1wrrholz aus Nadelholz der Tarifnum-
lm r ('X. 44.15 d(•s Cr,nH'insamen Zolltarifs (1976) 12. 11. 75 L 292/1
29. 10. 75 Vcronlnunq (EWG) Nr. 2877/75 des Rates über die Eröffnung,
.Aufteilunq und Vcrwaltun~r eines Gemeinschaftszollkontin-
qents für Kolophonium, einschließlich „Brnis resineux", der
Turifstclle 38.08 A clcs Ccmoinsamen Zolltarifs (1976) 12. 11. 75 L 292/4
29. 10. 75 Verordnun(J (EWG) Nr. 2878/75 des Rates zur Eröffnung, Auf-
tcilunq und Vcrwc:dtung eines Gemeinschaftszollkontingents
Jür Rohblei, ,mdercs als Werkblei, der Tarifstelle 78.01 A II
des Gcmcinciamcn Z«Jll!arifs 12. 11. 75 L 292/6
Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1975 2949
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Ccsctzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesctzbl. S. 2:J) vdrd auf fol9encle im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingev,;iesen:
Verkündet im Tag des
Be lt ,d1rH11H; 11t r Vcrunlnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20, 11. 75 F'1t1He \'e;·oalnunq zur /'i.ndcnmg der Ersten
:11:r Verordrrnng über
r1rn<Jsc11,sri,~t11nq 11,·r Luflfahrzeuge 220 27. 11. 7-5 18. 12. 75
21.11.75 "i~ ii lin die Feslsetzunq von
• ( :
1
rnrren ('.f•r Binnen-
'.2:21 2B. 11. 7-5 3. 12. 75
Hinweis aui Rechtsvmschriiten der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ilucr VerüffEmtlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
umn1Uelbare RecMs1\·irksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorsduiften für die Agrarwirtschaft
5. U. 75 Vernrdnunq (E\\'G) Nr. 2889. 75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r f' i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fein q r i e ß ·von \Veizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~1en lwi der Einfuhr 6. 11. 75 L 287/1
5. I L 75 Verordnung (EWG) Nr. 2890/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ce t r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 6. 11. 7.5 L 287/3
5. 1 L 75 VerordnutHJ (EWG) Nr. 2891 /75 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für E i e r e r z e u g n i s s e 6. U. 75
5. 1 L 75 Verordnunff (E\11/G) J'<r. 2892/75 cler Kommission zur Festset-
Zll!H/ der Erslattunqen bei der Ausfuhr auf dem Ge f lüge 1-
f leis c h s t kt o r fLir clcn Zeitraum vom 10. November 1975
6. 11. 7-5 L 287/7
Andere Vorschriften
29. W. 75 VE_,rnrdnunq (E\\'C} J\.'r. 2876. 75 des Rates über die Eröffnung,
Auft( ilunq und Vcnvaltunq eines Gemeinschaftszollkontin-
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qcnt.s l[ir bcsltmmti·s S1wrrholz aus Nadelholz der Tarifnum-
lm r ('X. 44.15 d(•s Cr,nH'insamen Zolltarifs (1976) 12. 11. 75 L 292/1
29. 10. 75 Vcronlnunq (EWG) Nr. 2877/75 des Rates über die Eröffnung,
.Aufteilunq und Vcrwaltun~r eines Gemeinschaftszollkontin-
qents für Kolophonium, einschließlich „Brnis resineux", der
Turifstclle 38.08 A clcs Ccmoinsamen Zolltarifs (1976) 12. 11. 75 L 292/4
29. 10. 75 Verordnun(J (EWG) Nr. 2878/75 des Rates zur Eröffnung, Auf-
tcilunq und Vcrwc:dtung eines Gemeinschaftszollkontingents
Jür Rohblei, ,mdercs als Werkblei, der Tarifstelle 78.01 A II
des Gcmcinciamcn Z«Jll!arifs 12. 11. 75 L 292/6
2950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Be:t.(~ichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deut_scher Sprache --
vom Nr./Seite
29. 10. 75 Verordnunq (EWC} Nr. 2879/75 des Rates zur Eröffnung, Auf-
ü~ilunq und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
lür Rohzink der Tarifstelle 79.0l A des Gemeinsamen Zoll-
tarifs 12. 11. 75 L 292/9
29. 10. 75 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2880/75 des Rates über die Eröffnung,
Aufü,ilunq und Verwaltunq des Gemeinschaftszollkontingents
für Ferrosilizium der Tarifstelle 73.02 C des Gemeinsamen
Zo!Harils 12. 11. 75 L 292/12
29. 10. 75 Vcronlnung (EW(;) Nr. 2881175 des Rates über die Eröffnung,
/\uftt,ilunq und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für fot,rrosilizium111a11<Jcrn der Tilrifslelle 73.02 D des Gemein-
SilTTl('ll Zolllarils 12. 11. 75 L 292/14
29. 10. 75 V<~rordmHHJ (EWC) Nr. 28B2/75 des Ral.es über die Eröffnung,
/\ufl<,ilunq und V(,rwcillunq des Gemeinschaftszollkontingents
für Ferrochrom mit t:incm c;ehaH an Kohlenstoff von 0,10 Ge-
wichtshuncl(:rll.cil<!n oder weniger und an Chrom von mehr als
30 bis 90 Ccwichtsliunclcrttcilen (hochraffiniertes Ferrochrom)
der Tillifslcll<' ex 73.02 E J des Cemeinsanien Zolltarifs 12. 11. 75 L 292/17
29. 10. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 2883/75 des Rates zur Eröffnung, Auf-
1.eilunq und Vc,rwall.ung des Gemeinschaftszollkontingents für
Gr<\Je, weder gc'clrebt noch gezwirnt, der Tarifnummer 50.02
des Ccnwinsarncn Zolltarifs (1976) 12. 11. 75 L 292/19
29. 10. 75 Verordnunq (:CWC) Nr. 28B4/75 des Rates zur Eröffnung, Auf-
leilun~J und Vcrwc1llung des Gemeinschaftszollkontingents für
Canw, qanz c1us SeidP, nicht in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf, der T,nilnumnwr ex 50.04 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs (1976) 12.11.75 L 292/22
29. 10. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2885/75 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwdltung des C~emeinschaftszollkontingents für
Garne, qanz aus Schappeseide, nicht in Aufmachungen für
den Iinzdverkauf. der Tarifnummer ex 50.05 des
Cemeinsamcn Zolllarifs (1976) 12. 11. 75
29. 10. 75 Vcronlmmq (EWC) Nr. 2B86/75 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilunq und Vt!rwalt.ung des Gemeinschaftszollkontingents
für Zei lungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsa-
men Zolltarifs (1976) und zur vorübergehenden Ausdehnung
dies<~s KonLinq<'nls auf lwsümm1e andere Papiere 12. 11. 75 L 292/30
29. 10. 75 V<~rordnunq (EWC) Nr. 2887/75 des Rates zur Eröffnung, Auf-
tcilunq und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für
qctrockrwle 'Weint.rauben in unmittelbaren Umschließungen
mit. einem G<,wichl des lnhalls von 15 Kilogramm oder weni-
ger, der Tarifstelle 08.04 BI des Gemeinsamen Zolltarifs (1976) 12. 11. 75 L 292/33
29. 10. 75 Vcronlnunq (EWC) Nr. 2888/75 des Rates zur Eröffnung, Auf-
tf!ilunq und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für lwslirnrnlP Aale der Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemein-
Sdlll('ll Zolll.cJrifs (1976) 12i. 11. 7-5 L 292/35
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil 11 weiden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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