409
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 A usgcgehen zu Bonn am 6. I?ebruar 1975 Nr. 13
Inhalt Seite
:L 2. 7S Gesetz zur i\ nderung der Bundes-Tierärzteordnung 409
lH:llll
'.ll. l. 7:i Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) 412
29. 1. 75 Zwei IP Verordnunq (ilwr ein<• All~Jemeine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kon-
1roll<' von Krieqsw,dfe11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421
27. 1. 75 B<'richliqt111q d<•s l•:i11ko111m<•nsl('lwrretormgcsetzes und des Einkomm0.nsteuergesetzes 1975 422
bl l-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesqesdzblnll 'foil II Nr. 5 und Nr. 6 .. . . .. .. .. . . .. .. .. .. . .. .. .. .. .. .. . .. .. .. . .. . 423
VerklinduJHJCll jm Bundesc.rnzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424
Rcchtsvorsdirillen der Europüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 424
Dieser Ausgohc sind Jiir <lie /\IJOnnenten die Titelblätter für Teil 1 sowie die zeitlichen Ubersichten und die Sach-
verzeichnis.c.;e für Teil 1 und Teil Il des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1974, beigefügt.
Gesetz
zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
Vom 3. Februar 1975
Der Bundcslc1u hat cL.1s folqPnclc: Cc~setz beschlos- 2. § 3 erhält folgende Fassung:
sen:
,,§ 3
Die Berufsbezeichnung „ Tierarzt" oder „ Tier-
Artikel 1
ärztin" darf nur führen, wer als Tierarzt appro-
Die 13und(•'.~-TiPrÜr/.l.cordnunq vorn 17. Mai 1965 biert oder nach § 2 Abs. 2 oder 3 zur vorüber-
(Bundcsucsel.zbl. J S. 4Hi), /.ulE'Lzl uelindert clurch gehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs
das Einfüh rungsgc!scl.:;, zu rn SLriJ f~iesctzbuch vom · befugt ist."
2. M~irz 1974 (Bundl!.'i\J('SPl.zbl I S 4G9) wird wie
folGi. qelindcrl.: 3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „in der
1. Jn § 2 /\bs. I, § 4 Abs. 1 Sc1L·.1; 1, /\bs. 2, 4 und 5, Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands
§ 8 Abs. 1 und :3, §§ 10, 13 /\bs. 1 und § 14 wird oder im Sowjetsektor von Berlin" ersetzt
jcwei ls das Wort „ ß<!sta 11 unq" durch dc1s Wort durch die Worte „in Ausbildungsstätten der
,,/\pprobillion" crscdzt. Deutschen Demokratischen Republik".
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
b) /\ bsalz '.3 erhült folg<mde Fassung: 7. Nach§ 9 wird folgender§ 9 a eingefügt:
,, (3) J.-;t die Vordussdzung nach Absatz 1 ,,§ 9 a
Satz 1 Nr. 1 nicht erfüllt, so kann die Appro-
bation i:l ls Tienirzt in besonderen Einzelfällen (1) Bei einer Person, deren Approbation oder
oder aus Cründen des öffentlichen Interesses Bestallung wegen Fehlens oder späteren Weg-
erteil1 W<~rd<!n. Sofern der Antragsteller zu- falls einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1
gleich cl iP Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zurückgenommen oder
Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, ist die Erteilung der widerrufen worden ist und die einen Antrag auf
Approbation nur zulüssig, wenn er eine Wiedererteilung der Approbation gestellt hat,
außerhc1lb df)s Geltunusbereichs dieses Ge- kann die Entscheidung über diesen Antrag zu-
setzes i.1 bqeschlossene Ausbildung für die rückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur
Ausübung des tierärztlichen Berufs erworben Ausübung des tierärztlichen Berufs bis zu einer
hat und die Gleichwertigkeit des Ausbil- Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
dungsstandes gegeb<m ist. Absatz l Satz 2
bleibt unberührt." (2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und
befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätig-
4. § 5 wird wie folgt gei:inderl: keiten und BeschäftigungssteHen beschränkt
werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt
a) In Absatz l wird das Wort „Bestallungsord- worden ist, haben im. übrigen die Rechte und
nung" durch das Wort „Approbationsord- Pflichten eines Tierarztes."
nung" und clas Wort „ßestaUung" durch das
Wort "Approbation" ers(~tzt; außerdem wird
hinter dem Wort „Ausbildung" das Komma 8. § 11 wird wie folgt geändert:
gestrichen und dc1s Wort „sowie" eingefügt;
die Worte „sowie die Prüfungsgebühren für a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „Ausübung"
die Tierürztliche Vorprüfung und die Tier- das Wort „vorübergehenden" eingefügt.
i:irztli.che Prüfung" werden gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 2 wird ~Jestrichen.
,. (2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte
Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen be-
5. Die §§ 6 und 7 erhalten folgende Fassung: schränkt werden. Sie darf nur widerruflich
und nur bis zu einer Gesamtdauer der tier-
.,§ 6 ärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jah-
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen ren im. Geltungsbereich dieses Gesetzes er-
wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzun~ teilt oder verlängert werden. Eine weitere
gen nach § 4 Abs. l Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis
vorgelegen hat, cfü~ Tierärztliche Prüfung nach ist für den Zeitraum möglich, der erforderlich
§ 4 Abs. l Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden oder die ist, damit der Antragsteller eine unverzüg-
Ausbildung nach § 4 Abs. l Satz 2, Abs. 2 oder 3 lich nach Erteilung der Erlaubnis begonnene
nicht abgeschlossen war. Weiterbildung zum Fachtierarzt abschließen
kann, die innerhalb von vier Jahren aus von
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn
ihm. nicht zu vertretenden Gründen nicht be-
nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4
endet werden konnte. Die weitere Erteilung
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wegg,efallen ist.
oder Verlängerung ist nur zulässig, wenn die
Gewähr dafür gegeben ist, daß die Weiter-
§7 bildung innerhalb dieses Zeitraums abge-
(1) Die Approbation kann zurückgenommen schlossen wird; sie darf den Zeitraum von
werden, wenn bei ihrer Erteilung die Vorausset- drei Jahren nicht überschreiten."
zung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht vorge-
legen hat. c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
(2) Die Approbation kann widerrufen werden, ,, (3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise
wenn nachträglich eine der Voraussetzungen über die in Absatz 2 genannten Zeiträume
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist. hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn
es im Interesse der tierärztlichen Versorgung
(3) Eine nach § 4 Abs. l Satz 2, Abs. 2 oder 3 liegt oder wenn der Antragsteller asylbe-
erteilte Approbation kann zurückgenommen rechtigt ist.
werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstancles nicht gegeben war." (4) Personen, denen eine Erlaubnis zur
vorübergehenden Ausübung des tierärzt-
lichen Berufs erteilt worden ist, haben im
6. In§ 8 wird folgender Absatz 4 angefügt: übrigen die Rechte und Pflichten eines Tier-
,, (4) Die zuständige Behörde kann zulassen, arztes."
daß die Praxis eines Tierarztes, dessen Appro-
bation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden 9. In § 13 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§§ 6 bis 8
Zeitraum durch einen anderen Tierarzt weiter- und 11" durch die Verweisung ,,§§ 6 bis 8, 9 a
geführt werden kann." und 11 " ,ersetzt.
Nr. 1:3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1975 411
10. In § 15 Abs. 1 werden die Worte „die bei In- bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
krc1fttreten dieses C~eset.zes in seinem Geltungs- Wortlauts zu beseitigen.
bereich" durch die Worte „die am l. Juni 1975
im Geltungsbereich dieses Gesetws" und die
Wort.,e „gelten als Bestallung" durch die Worte Artikel 3
,,gelten als Approbdt.ion" (~rsetzt. Dieses Gesetz gilt nach Maß,gabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 2
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
Artikel 4 ·
sundheit. wird ermächtigt, die Bundes-Tierärzteord-
nung in der geltenden Fassun9 mil neuem Datum Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1975 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrat,es
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. Februar 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
412 B1.rnrlesDrisetzblal.t, Jahrgang 1975, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)
Vom 31. Januar 1975
1\ uf Grund des Artikels 47 des Einführungsgeset-
zc·s zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. De-
ZPmber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656) wird nach-
stehend der Wort.laut des Bundeskindergeldgesetzes
vom 14. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265) unter
lkr(icksichti.gung
l, des Artikels 133 des Einführungsgesetzes zum
nesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
1968 (B undesges,etzbl. I S. 503),
2. dc:r §§ 243 und 247 des Arbeitsförderungsgesetzes
vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 582),
:3. dc;s Artikels l des Zweiten Gesetzes zur Ande-
rung und Ergänzung des Bundeskindergeldgeset-
zes vorn 16. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I
s. 1725),
4. des Artikels 260 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 469),
5. (fos Artikels 2 des Einkommensteuerreformge-
setzes vom 5. August 1974 (Bundes,gesetzbl. I
S. 1769) und
6. des Artikels 37 des eingangs genannten Einfüh-
rungs,gesetzes
in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung bekannt-
\JCrnacht.
Bonn, den 31. Januar 1975
Der Bundesminister
für Ju9end, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1975 413
Bundeskindergeldgesetz
(BKGG)
Erster Abschnitt Die in Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Kinder werden
bei einem leiblichen Elternteil nicht berücksichtigt,
Leistungen
wenn sie von einer anderen Person als dessen Ehe-
gatten an Kindes Statt angenommen worden sind. _
§ 1
(2) Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet
Anspruchsberechtigte haben, werden nur berücksichtigt, wenn sie
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes hat An- 1. · sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden
spruch auf Kindergeld für seine Kinder, oder
1. wer im Geltungsbereich di,eses Gesetzes einen 2. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Ge-
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt s•etzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen
hat (§§ 13 und 14 Abs. 1 cfos Steueranpassungs- Jahres leisten oder
gesetzes), 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-
2. wer, ohne eine der Voraussetzungen der Num- hinderung außerstande sind, sich selbst zu unter-
mer 1 zu erfüllen, halten, oder
a) von seinem im (~eltungsbereich dieses Geset- 4. als einzige Hilfe des Haushaltführenden aus-
zes ansässigen Arbeitgeber oder Dienstherrn schließlich in dem Haushalt des Berechtigten
zur vorübergehenden Dienstleistung in ein Ge- tätig sind, dem mindestens 4 weitere Kinder
biet außerhalb dieses Geltungsbereiches ent- angehören, die bei dem Berechtigten berücksich-
sandt, abgeordnet, vers.r:tzt oder kommandiert tigt werden, oder
ist, 5. anstelle des länger als 90 Tage arbeitsunfähig er-
b) als Bediensteter der Deutschen Bundesbahn, krankten Haushaltführenden den Haushalt des
der Deutschen Bundespost oder der Bundes- Berechtigten führen, dem mindestens ein wei-
finanzverwaltung in einem der Bundesrepublik teres Kind angehört.
Deutschland benachbarten Staat beschäftigt (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, 4 und 5
ist, werden die Kinder nur berücksichtigt, wenn sie
c) Versorgungsbezüge nach beamten- oder sol- noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Im
dat,enrechtlichen Vorschriften odn Grundsät- Falle des Absatzes 2 Nr. 1 wird ein Kind,
zen oder eine Versorgungsrente von einer Zu- 1. das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder
satzversorgunqsanstalt für Arbeitnehmer des Zivildienst geleistet hat, für einen der Dauer
öffentlichen Dienstes erhält, dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum oder
d) als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen 2. das sich fr,eiwilUg für eine Dauer von nicht mehr
im Sinne des § 4 Nr. 1 des Entwicklungs- als 3 Jahren zum Wehrdienst oder zum Polizei-
helfer-Gesetzes erhält. vollzugsdienst, der anstelle des Wehr- oder Zivil-
dienstes abgeleistet wird, verpflichtet hat, für
§ 2 einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden
Kinder Zeitraum, höchstens für 24 Monate oder
3. das ,eine vom Wehr- und Zivildienst befreiende
(1) Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes werden Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1
berücksichtigt:
Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt
1. eheliche Kinder, hat, für einen der Dauer dieser Tätigkeit ent-
2. für ehelich erklärte Kinder, sprechenden Zeitraum, höchstens für 24 Monate
oder
3. an Kindes Statt angenommene Kinder,
4. dessen Berufoausbildung sich wegen mangelnden
4. nichteheliche Kinder,
Studienplatzes oder infolge eines berufsbeding-
5. Stiefkinder, die der Berechtigte in seinen Haus- ten Wohnortwechsels einer Person, zu der das
halt aufgenommen hat, Kind in einem der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
6. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berech- Kindschaftsverhältnis steht, verzögert hat, für
hgte durch ein familienähnliches, auf längere einen der Dauer der nachgewiesenen Verzöge-
Dauer berechnelc~s Band verbunden ist, sofern er rung entsprechenden Zeitraum
sie in seinen I---!dushalt aufgenommen hat), über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.
7. Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in (4) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 wird ein Kind
seinen Haushalt aufgenommen hat oder überwie- über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn
gend unterhält. es ledig oder verwitwet ist oder sein Ehegatte außer-
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
sliuide ist, es zu unl.erlwltcn. Dasselbe gilt, wenn der 1. Pflegeeltern, Großeltern und Geschwister (§ 2
geschiedene Eheuatte des Kindt~s gesetzlich zum Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7),
Unterhalt V<'rpfl ichtPt und außerstande ist, es zu 2. Adoptiveltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3),
unterhalten, oder gesetzlich nicht zum Unterhalt
3. Stiefeltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5),
verpflicht,cil: ist und <'S nicht unterhält.
4. leibliche Eltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4).
(5) Kinder, die wc:dcr einen Wohnsitz noch ihren
Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt eines leib-
fJcwöhnlichen A uf<)11ihalt (§§ 13 und 14 Abs. 1 des lichen Elternteils und einer der in Satz 1 Nr. 1 oder 3
Sl.c)ueranpassu119sqc)setzes) im Geltungsbereich die-
genannten Personen, so wird das Kindergeld ab-
ses Gcsctws l1dbcn, werden nicht berücksichtigt.
weichend von Satz 1 dem leiblichen Elternteil g,e-
Dies gilt nicht währt; das gilt nicht, wenn der leibliche Elternteil
1. w~qen(ihcr BPrc:chtigf:en,
gegenüber der nach § 24 zuständi,gen Stelle auf
seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
d) die i.nsgc\sdrnt minclesl(:ns 15 Jahre lang einen
Wohnsitz od<)r ihren 9cwölrn1Ichen Aufenthalt (3) Erfüllen für ein Kind Vater und Mutter die
(§§ 13 und 14 Abs. 1 des Steueranpassungs- Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld
qcsel.zc)s) im Gc)l l.lrn~Jsbc'n~ich dieses Gesetzes demj,eni,gen gewährt, den sie zum Berechtigten be-
qeht1bl: hahen oder stimmen. Solange sie diese Bestimmung nicht ge-
b) cUe Deutsche im Sinne des Artikels 116 des troffen haben, wird das Kindergeld demjenigen
Grundgesetzes sind und insgesamt minde- gewährt, der das Kind überwiegend unterhält; es
stens 15 Jahre lang einen Wohnsitz oder ihren wird jedoch der Mutter gewährt, wenn ihr die Sorge
gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 13 und 14 Abs. 1 für die Person des Kindes allein zusteht.
des Steueranpassungsgesetzes) in dem Gebiet (4) In anderen Fällen, in denen für ein Kind
des Deutschen Reiches nach dem Stand vom mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen
31. Dezember 19'.17 gehabt haben oder erfüllen, bestimmt das Vormundschaftsgericht auf
c) die auf Grund des Bundesvertriebenengeset- Antrag, welcher Person das Kindergeld zu gewähren
zes zur Inanspruchnahme von Rechten und i,st. Es kann außerdem in den Fällen der Absätze 2
Vergünstigungen berechtigt sind, und 3 auf Antrag bestimmen, daß das Kindergeld
ganz oder teilweise einer anderen Person gewährt
wenn sie für den Unterhalt der in Sa:tz l bezeich-
wird, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
neten Kinder W~Jelrnüßig mindestens den Betrag
Antra,gsberechtigt sind das Jugendamt und Per-
des Kindergeldes aufwenden, der bei Leistung von
sonen, die ein berechtigt,es Interesse nachweisen.
Kindergeld für diese Kinder auf sie entfällt (§ 12
Die Anordnung muß das Wohl der Kinder berück-
Abs. 4),
sichtigen. Bevor eine Anordnung getroffen wird, soll
2. gegenüber Berechtigten nach § 1 Nr. 2, wenn sie das Jugendamt gehört werden.
die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen
haben. § 4
Bei Anwendung des Satws 2 Nr. 1 Buchstaben a (weggefallen)
und b stehen dem Aufenthalt in den dort genannten
Gebieten Zeiten gleich, in denen der Berechtigte die
§ 5
Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 Buchstaben a, b oder d
erfüllt hat oder als Ehegatte oder Kind einer Person, (weggefallen)
die diese Vorcmssetzungen erfüllte, sich außerhalb
des Geltungsbereiches dies<!S Gesetzes aufgehalten § 6
hat.
(weggefallen)
(6) Die BunclE~srngiE~rung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß einem Ber,ech-
§ 7
tigten, der im Geltungsbereich dieses Ges,etzes er-
werbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Ein- (weggef a1len)
künfte erzielt, für se.ine in Absatz 5 Satz 1 bezeichne-
ten Kinder K inclerg,eld ganz oder teilweise zu leisten § 8
ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnitt-
lichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Andere Leistungen für Kinder
Wohnland und auf die dort gewährten dem Kinder- (1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt,
gelcl vergleichbaren Leistungen geboten ist. für das einer Person, bei der das Kind nach § 2
Abs. 1 berücksichtigt wird, eine der folgenden Lei-
§ 3 stungen zusteht:
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche 1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallver-
sicherung oder Kinderzuschüsse aus den ges,etz-
(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kinder- lichen Rentenversicherungen,
geld gewährt.
2. Leistungen für Kinder, die außerhalb des Gel-
(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die tungsbereiches dieses Gesetzes gewährt werden
Anspruchsvoraussetzungen, so gilt für die Gewäh- und dem Kindergeld oder einer der unter Num-
rung des Kindergeldes folgende Rangfolge: mer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1975 415
3. Kinderzuschlag nach § 27 des Bundesbesoldungs- § 10
gesetzes oder entsprechenden tariflichen Vor- Höhe des Kindergeldes
schriften im Bereich des öffentlichen Dienstes,
4. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- Das Kindergeld beträgt für das 1. Kind 50 Deut-
oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden sche Mark, für das 2. Kind 70 Deutsche Mark und
und dem Kindergeld vergleichbar sind. für das 3. und jedes weitere Kind je 120 Deutsche
Mark monatlich.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann
das Kindergeld zur Hälfte geleistet werden, wenn § 11
die andere Leistung 75 vom Hundert des Kind,er- (weggefallen)
geldes nicht erreicht.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist Kinder- § 12
geld zu gewähren, solange die Kinderzulagen aus
der gesetzlichen Unfallversicherung oder die Kin- Obertragbarkeit des Kindergeldes,
derzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversiche- Anordnung über die Auszahlung
rungen noch nicht zuerkannt sind. Der Anspruch auf (1) Der Anspruch auf Kindergeld kann nicht ge-
Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversiche- pfändet, verpfändet oder abgetreten werden, es sei
rung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen denn, daß gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Rentenversicherungen geht bis zur Höhe des nach Das gleiche gilt für die Forderung eines Berechtigten
Satz 1 für die gleiche Zeit gewährten Kindergeldes oder eines nach Absatz 3 Begünstigten gegen ein
auf den Bund über. Der Anspruchsübergang nach Geldinstitut, die durch Gutschrift des auf sein Konto
Satz 2 geht einem Anspruchsübergang oder Erstat- überwiesenen Kindergeldes entstanden ist, für die
tungsanspruch auf Grund anderer gesetzlicher Vor- Dauer von 7 Kalendertagen seit der Gutschrift. Eine
schriften vor. Pfändung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt
§ 9 als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das
Beginn und Ende des Anspruchs Guthaben in Höhe der in Satz 2 bezeichneten For-
derung während des dort genannten Zeitraums nicht
(1) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats erfaßt; der Berechtigte oder der nach Absatz 3
an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen Begünstigte hat dem Geldinstitut nachzuweisen, daß
erfüllt sind; es wird bis zum Ende des Monats ge- die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
währt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen weg- Bei den Beziehern einer laufenden Leistung nach
fallen. diesem Gesetz gilt für die Pfändung von Bargeld
(2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die § 811 Nr. 8 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
letzten 6 Monate vor Beginn des Monats geleistet,
(2) Der Anspruch auf Kindergeld kann wegen des
in dem der Antrag auf Kindergeld bei einer Dienst-
Anspruchs eines Kindes auf Erfüllung einer gesetz-
stelle der Bundesanstalt für Arbeit eingegangen ist.
lich~n Unterhaltspflicht in Höhe des Kindergeldes
(3) Ist ein nichteheliches Kind bei seinem Vater gepfändet, verpfändet und abgetreten werden, das
zu berücksichtigen und entsteht oder erhöht sich da- auf das Kind entfällt.
durch ein Anspruch des Vaters auf Kindergeld, so
(3) Die nach § 24 zuständige Stelle soll anordnen,
gilt für die rückwirkende Leistung des Kindergeldes
daß das Kindergeld, das auf ein Kind entfällt, an
oder des erhöhten Kindergeldes Absatz 2 nicht,
eine andere Person oder Stelle als den Berechtigten
wenn der Antrag bei einer Dienststelle der Bundes-
ausgezahlt wird, wenn diese das Kind ganz oder
anstalt für Arbeit innerhalb der ersten 6 Monate
überwiegend unterhält; sie soll vor ihrer Entschei-
nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die
dung das zuständige Jugendamt hören.
Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt
ist. (4) Als auf ein Kind entfallendes Kindergeld gilt
(4) Hat ein Anspruchsberechtigter von der Stel- der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung
lung eines Antrages auf Kindergeld abgesehen, weil des Kindergeldes auf alle Kinder, für die dem Be-
für das Kind ein Anspruch auf eine der in § 8 Abs. 1 rechtigten Kindergeld geleistet wird, ergibt; wird
bezeichneten Leistungen geltend gemacht worden für ein Kind nur Teilkindergeld geleistet, so wird das
war, und wird diese Leistung versagt, so gilt für die Kind bei der Verteilung nach Halbsatz 1 nur zu dem
rückwirkende Leistung des Kindergeldes Absatz 2 Anteil berücksichtigt, der dem Verhältnis des Teil-
nicht, wenn der Antrag bei einer Dienststelle der kindergeldes zum voHen Kindergeld entspricht.
Bundesanstalt für Arbeit innerhalb der ersten 6 Mo- Dabei sind auf Deutsche Pfennig lautende Beträge
nate nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem auf Deutsche Mark abzurunden, und zwar unter
die Ablehnung der anderen Leistung bindend gewor- 50 Deutsche Pfennig nach unten, sonst nach oben.
den ist.
(5) Entsteht oder erhöht sich ein Anspruch auf § 13
Kindergeld durch eine mit Rückwirkung erlassene Rückzahlungspflicht
Rechtsverordnung, so gilt ein hierauf gerichteter
Antrag als am Tage des Inkrafttretens der Rechts- Kindergeld, das für einen Monat geleistet worden
verordnung gestellt, wenn er bei einer Dienststelle ist, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinPm
der Bundesanstalt für Arbeit innerhalb der ersten Tage vorgelegen haben, ist zurückzuzahlen, wenn
6 Monate nach Ablauf des Monats gestellt wird, in 1. der Empfänger die Gewährung dadurch herbeige-
dem die Rechtsverordnung verkündet ist. führt hat, daß er vorsätzlich oder grobfahrlässig
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
falsche oder unvollstündige Angaben gemacht Vierter Abschnitt
oder eine A nzeiqc nach § 21 Abs. l vorsätzlich
Verfahren
oder grobfi.1hrlüssirJ unLc~rlc:1sscn hat, oder
2. der lJmpfiin~Jcr wußte oder infolge grober Fahr-
§ 17
lüssigkci t nicht wußle, clc1ß ein Anspruch auf Kin-
dergeld nicht bestand, oder Antrag
3. der EmpfünrJc!r für densc~lben Monat die in § 8 (1) Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen;
Abs. l Nr. :3 gc!nc1nnte Leistung für das Kind dabei soll der Vordruck der Kindergeldkasse ver-
erha llen hat oder beanspruchen kann oder wendet werden. Der Antrag soll bei dem nach § 24
4. der Empfänger für den zweiten Monat eines Zah- zuständigen Arbeitsamt gestellt werden. Den Antrag
lungszeitraums (§ 20 Abs. 1) eine~ der in § 8 Abs. 1 kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein
Nr. 1 ~Jenannten Leisl.1n1.~J(!Il erha1ten hat und der berechtigtes Interesse an der Leistung des Kinder-
Anspruch uuf diese! Leistung, soweit sie auf den geldes hat.
bezeichneten Monat entfällt, vom Ubergang nach (2) Der Antragsteller hat die zur Feststellung des
§ 8 Abs. 3 nicht erfaßt wird. Anspruchs erforderlichen Tatsachen anzugeben und
die Beweismittel zu bezeichnen; Beweisurkunden
§ 14 hat er auf Verlangen vorzulegen.
Verjährung (3) Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so
wird es nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der
(1) Der Anspruch auf Kindergeld verjährt in
Berechtigte anzeigt, daß die Voraussetzungen des
4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er
§ 2 Abs. 2 vorliegen. Die Absätze 1 und 2 sowie § 9
entstanden ist.
Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Kinder-
geld verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalender- § 18
jahres, in dem es gezahlt worden ist. Das gilt nicht,
wenn der Empfänger die Leistung dadurch herbeige- (weggefallen)
führt hat, daß er vorsätzlich oder grobfahrlässig
falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder § 19
eine Anzeige nuch § 21 Abs. 1 vorsätzlich oder Ermittlungen, Amtshilfe, Auskunftspflicht
grobfahrlässig unterlassen hat.
(1) Die Arbeitsämter sind berechtigt, die Ermitt-
lun,gen anzustellen, die zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlich sind; eidliche Vernehmungen
Zweiter Abschnitt sind ausgeschlossen.
Organisation (2) Behörden und Träger der Sozialversicherung
haben den Arbeitsämtern Amtshilfe zu leisten.
§ 15
(3) Personen, bei denen ein Kind nach § 2 Abs. 1
Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit berücks.ichtiigt wird, sowie ihre Arbeitgeber und
(1) Die BundE~sanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) Dienstherren sind verpflichtet, den Arbeitsämtern
führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Beweisurkunden vorzulegen, die zur Durchführung
durch. dieses Gesetzes erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht
für den Antragsteller.
(2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung
dieses Gesetzes die Bezeichnung „Kindergeldkasse". § 20
Zahlung des Kindergeldes
(1) Das Kindergeld wird zweimonatlich im Laufe
Dritter Abschnitt
der 2 Monate, für die es bestimmt ist, gezahlt.
Auibringung der Mittel
(2) Das Kindergeld wird, sofern nicht die Uber-
weisung auf ein Konto beantragt wird, im Wege der
§ 16 Zustellung durch die Post gezahlt. Das Kindergeld
Aufbringung der Mittel durch den Bund für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetz.es haben, kann
(1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die
Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund. ihren Arbeitgebern überwiesen werden; die Arbeit-
geber sind verpflichtet, das Kindergeld unverzüglich
(2) Der Bund stellt der Bundc~sanstalt nach Bedarf an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Hat ein Arbeit-
die Mittel bereit, die sie für di,e Zahlung des Kinder- g,eber das Kindergeld nicht innerhalb einer ange-
geldes benötigt. messenen Frist an die Arbeitnehmer ausgezahlt, so
(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die hat er es zurückzuzahlen; § 23 Abs. 3 gilt ent-
der Bundesanstalt aus der Durchführung dieses sprechend.
Gesetzes entstehen, in einem Pauschbetrag, der (3) Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche
zwischen der Bundesre9ienmg und der Bundesan- Mark abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche
stalt vereinbart wird. Pfennig nach unten, sonst nach oben.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1975 417
§ 21 über die Stundung, die Niederschlagung und den
Veränderungsanzeige, Oberprüfung der Erlaß von Rückforderungen sind entsprechend anzu-
Anspruchsvoraussetzungen wenden.
§ 24
(1) Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Arbeits-
amt eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Zuständiges Arbeitsamt
Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung ist, unver- (1) Für die Entgegennahme des Antrages und die
züglich anzuzeigen. Entscheidungen über den Anspruch ist das Arbeits-
(2) Der Berechtigle hat auf Verlangen des Arbeits-
amt zuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte
amtes darzulegen, daß die zur Begründung seines seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen
Anspruchs erforderlichen Tatsachen fortbestehen; Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist
das Arbeitsamt kann ihm dafür eine Frist setzen. das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er seinen
§ l 7 gilt entsprechend. Kommt der Berechtigte dem
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte
Verlang,en .des Arbeitsamtes nicht rechtzeitig nach, im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder seinen
so künn die Zahlung des Kindergeldes vorläufig ein- Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so
gestellt werden. ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er
erwerbstäti,g ist. In den übrig•en Fällen ist das
§ 22 Arbeitsamt Nürnberg zuständig. § 129 Abs. 4 des
Entziehung Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend.
Das l(indergclcl w ircl von Amts wegen entzogen, (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft
soweit die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor- der Direktor des Arbeitsamtes.
gelegen haben, weggefallen sind oder die Zahlung (3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für be-
des Kinderg,eldns nach § 21 Abs. 2 Satz 3 seit we- stimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten
nigslens 3 Mo11uten eingeslelll ist. die Entscheidungen über den Anspruch auf Kinder-
geld einem anderen Arbeitsamt übertragen.
§ 23
Rückzahlung § 25
(1) Hat der nach § 13 Rückzahlungspflichtige für
Bescheid
das Kind Anspruch auf (1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgel,ehnt oder
1. Kinderzuschla,g aus der Kriegsopferversorgung das Kindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher
oder Bescheid mit Begründung und Belehrung über den
2. Kinderzuschlag nach § 27 des Bundesbesoldungs- Rechtsbehelf zu erteilen.
gesetzes oder entsprechenden tariflichen Vor- (2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abge-
schriften im Bereich des öffentlichen Dienstes, sehen werden, wenn
so geht dieser Anspruch bis zur Höhe des g,ezahlten 1. der Berechtigte anzeigt, daß die Voraussetzungen
Kindergeldes auf den Bund über. Der Ubergang für die Berücksichtigung eines Kinde,s nicht mehr
beschränkt sich auf den Anspruch, der dem Rück- erfüllt sind, oder
zahlungspflichtigen für die Zeit zusteht, für die ihm 2. das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne daß
Kindergeld gewährt worden ist. Im Falle des § 13 eine Anzeige nach § 17 Abs. 3 erstattet ist.
Nr. 1 oder 2 geht auch der Anspruch auf die Hälfte
der Leistungen, die dem Rückzahlungspflichtigen § 26
für die spätere Zeit zustehen, auf den Bund über;
Gebührenfreiheit
dies gilt jedoch nur insoweit, als der Rückzahlungs-
pflichtige der Leistungen nicht zur Deckung seines Außergerichtliche Verhandlungen und Urkunden,
Lebensunterhaltes und des Lebensunterhaltes seiner die nach diesem Gesetz erforderlich werden, sind
unterhaltsberechtigten Angehörigen bedarf. ,g,ebührenfrei; da,5 gleiche gilt für Vollmachten und
BescheinLgungen, di.e nach diesem Gesetz zum Aus-
(2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Kindergeld
weis oder N a.chweis benötigt werden. Bei den Ge-
kann gegen einen späteren Kindergeldanspruch des
richten besteht Gebührenfreiheit für die Beurkun-
Rückzahlungspflichtigen oder seines nicht dauernd
dungs- und Beglaubigungsgebühren.
von ihm getrennt lebenden Ehegatten aufgerechnet
werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 Nr. 1
§ 27
oder 2 vorliegen oder der Rückzahlungspflichtige
bei Anspruchsberechtigung seines Ehegatten dieser Rechtsweg
schriftlich zustimmt. Dem Rückzahlungspflichtigen (1) Off.entlieh-rechtliche Streitigkeiten in Ange-
oder seinem Ehegatten muß jedoch die :Hälfte des legenheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in
Kinder.geldes verbleiben. Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit im
(3) Soweit der Anspruch auf Rückzahlung weder Sinne des Sozialgeri.chtsgesetze~.
nach den Absätzen l und 2 erlischt noch freiwillig (2) Die Berufung ist nicht zulässig, soweit sie nur
befriedigt wird, sind die zu erstattenden Beträge wie Beginn oder Ende des Anspruchs auf Kindergeld
Gemeindeabgaben beizutreiben.
oder nur das Kindergeld für bereits abgelaufene
(4) Die für Rückforderungen nach § 152 Abs. 4 des Zeiträume betrifft; § 150 des Sozialgerichtsgesetzes
Arbeitsförderungsgesetzes geltenden Bestimmunuen gilt entsprechend.
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Fünfter Abschnitt § 43
Bußgeldvorschriften Rechtsverordnungen
(1) Die Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 6 be-
§ 28 dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(weg gef iJ llen) (2) (weggefallen)
§ 44
§ 29
Weiterzahlung von Kindergeld über den
Ordnungswidrigkeiten
31. Dezember 1974 hinaus durch die
(1) Ordnm1osw iclrig hanclcl t, wer vorsätzlich oder Bundesanstalt für Arbeit
fahrlässig
(1) Personen, die für Dezember 1974 Kindergeld
1. (weggefallen) bezogen haben, wird von Januar 1975 an ohne
2. entgegen § 19 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht Antra.g, jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforde-
r,ichtig oder nicht vollständig ert!eilt oder eine rung für dieselben Kinder und für ihr 1. Kind Kinder-
Beweisurkunde nicht vorlegt oder g:e1d in der sich aus § 10 ,ergebenden Höhe gezahlt.
3. die in § 21 Abs. 1 vorueschriebene"Veränderungs- Sie haben auf Verlangen des Arbeitsamtes innerhalb
anz,eige nicht richtig, nicht: vollständig oder nicht einer vom Arbeitsamt g,esetzten Frist darzulegen,
unverzüglich er,st,1ttet. daß die Anspruchsvoraussetzungen hierfür vorlie-
gen; § 17 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Die Frist
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- nach Satz 2 soll so zeitig in Lauf gesetzt werden,
buße geahndet werden. daß di,e Darlegungspflicht spätestens bis zum 31. De-
(3) Geldbußen werden wie Gemeindeabgaben bei- zember 1975 zu erfüllen ist. Kommt der Berechtigte
g,etrieben. Hat der Berechtigt,e in den Fällen des Ab- dem Verlangen des Arbeitsamtes nicht innerhalb
satz,e1s 1 Nr. 3 die Ordnunuswidrigkeit vorsätzlich der ihm gesetzt,en Frist nach, so wird die Zahlung
oder grobfahrlässig begang,en, so kann die Geldbuße eingestellt. § 22 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht,
durch Abzug von jeweils höchstens der HäJfte des soweit bei Fortgelten der bis zum Inkrafttreten die-
Kinder.g.eldes c~inbehalt,en werden. ses Gesetzes geltenden Vor,schriften aus anderem
Grund als wegen der Einkommensgrenze des § 4
(4) Verwa.ltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes die Zahlung des Kin-
Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind derg,eldes mit Ablauf des Jahres 1974 enden würde.
die Arbeitsämter.
(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 gezahlte Kindergeld
§ 30 ist zurückzuzahlen, soweit es für einen Monat ge-
zahlt worden ist, in dem die Anspruchsvorausset-
(weggefallen)
zungen an k,einem Tag vorgelegen haben. § 23 ist
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß
den dort genannten Rückzahlungsfällen des § 13
Sechster Abschnitt Nr. 1 die Rückzahlungsfälle des Satzes 1 gleich-
stehen.
Ubergangs- und Schlußvorschriften
§ 45
§ 31 Zahlung von Kindergeld an Angehörige des
öffentlichen Dienstes für die Ubergangszeit
(weggefallen)
(1) Personen, die
§§ 32-34 1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts-
oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnah-
(zeitlich überholt) me der Ehrenbeamten oder
2. V,ersorgungsbezüge nach beamten- oder solda-
§§ 35----41 tenmchtlichen Vorschriften oder Grundsätzen er-
(gegenstandslos) halt,en oder
3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer
Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer
§ 42
sonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer
Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Stiftung des öffentlichen Rechts sind, einschließ-
lich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen
vorbehalten sind, haben Angehör,ige der anderen wird Kindergeld für die Zeit bis zum 31. Dezember
Mitgiiedstaat,en der Europföschen Gemeinschaften, 1976 (Ubergangszeit) unter Berücksichtigung folgen-
Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des Ver- der Vors.chriften geleistet:
trages zur Gründung der Europäischen Wirtschafts- a) Abweichend von § 15 wird dieses Ges,etz von
gemeinschaft und der auf seiner Grundlage ,erlasse- den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen
nen Verordnungen di,e gleichen Rechte. Auch im des öffentlichen Rechts durchgeführt, denen die
übrigen bl,eiben die Bestimmungen der genannten Zahlung von Bezüg,en oder Arbeitsent,g,elt an die
Verordnungen unberührt. in den Nummern l bis 3 bezeichneten Personen
Nr. 13 - Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1975 419
obliegt. Der Bund slcll1 dl\Il Lindern nach Bedarf Rechtsträger, _zu dem das zuerst begründete Ar-
die Mille] bereit, die die l,rndesunmittelbaren beitsverhältnis besteht.
Körpcrschafl.c!n, /\nstcillf!n und Stiftungen des
öffenll ichcn Rc·ch t,,,, die n iCh l Gebietskörper- (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Be-
schaften (Li:indcr, Cc\nH:incll~n oder Gemeinde- züge oder ihr Arbeitsentgelt
vcrbi:indc) sind, zur Durchführung dieses Gesetzes 1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Be-
benötigen; er slellt. den bundcsunmittelbaren reich der Religionsge,sellschaften des öffentlichen
Körperschcifl.en, J\nslc1ltt\n und Stiftungen des Rechts oder
öffcn 11 ichen Rechts n,1ch 13cdarl die Mittel bereit,
2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrts-
die sie zur Durchfiihrung dieses Gesetzes benö-
pflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar
tigen. Verwilllungskoslen wr~rden nicht erstattet.
ang,eschlossenen Mitgliedsverband oder einer
b) Der nach § J 7 Abs. 1 erforderliche Antrag auf einem solchen Verband angeschlossenen Einrich-
Kindergeld soll ,in die) St(!lle gerichtet werden, tung oder Anstalt
die für die Festsetzung der Bezüge oder des
erhalten.
Arbeitsentgells zusli:indig ist. Diese Stelle tritt
auch im übrigen bei der Anwendung der Vor- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
schriften cles Vierlc'.n J\bschnil:ls, des§ 12 Abs. 3 Rechtsverordnung mit Zustimmung de,s Bundesrates
und des § 29 Abs. 4 an die Stelle des Arbeits- die in Absatz 1 bestimmte Ubergangszeit zu verkür-
amtes. Der Eingang des nach § 17 Abs. 1 erfor- zen oder zu verlängern, soweit dies nach der Ar-
derlichen Antrages bei dieser Stelle steht bei der beitsbelastung der Bundesanstalt möglich oder ge-
Anwendung des § 9 Abs. 2 und 3 dem Eingang boten ist.
bei einer Dienststelle der Bundesanstalt für Ar-
beit gleich. (4) Den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Per-
sonen, die für Dezember 1974 Kinderzuschlag oder
c) Abweichend von § 20 Abs. 1 kann das Kinder-
Leistungen nach § 7 Abs. 6 des Bundeskindergeld-
geld monatlich gezahlt werclen.
ges,etzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
d) Scheidet ein Berechtigter im Lauf.e eines Monats geltenden Fassung bezogen haben und nicht zu
aus dem Kreis der in den Nummern 1 bis 3 Be- einer der in Absatz 2 bezeichneten Personengruppen
zeichneten aus oder tritt er im Laufe eines Mo- g,ehören, wird von Januar 1975 an ohne Antrag, je-
nats in diesen Kreis ein, so wird das Kindergeld doch unter dem Vorbehalt der Rückforderung für
für diesen Monal von der Stelle gezahlt, die bis dieselben Kinder Kindergeld in der sich aus § 10
zum Ausscheiden ocJc~r Ei nlritt des Berechtigten ,ergebenden Höhe gezahlt. Sie haben auf Verlangen
zuständig war. Das gilt nichl, soweit die Zahlung der nach Absatz 1 Buchstabe b Satz 1 zuständigen
von Kindergeld für ein Kind in Betracht kommt, Stelle innerhalb einer von dieser Stelle gesetzten
das erst nach dem A usschciden oder Eintritt bei Frist darzulegen, daß die Anspruchsvoraussetzungen
dem Berechtigten nach § 2 zu berücksichtigen hierfür vorliegen; § 17 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
ist. Ist in einem Falle des Satzes l das Kinder- Die Frist nach Satz 2 soll so zeitig in Lauf gesetzt
geld bereits für einen folgenden Monat gezahlt werden, daß di,e Darlegungspflicht bis zum 30. Juni
worden, so muß der für diesem Monat Berech- 1975 zu erfüllen ist. Kommt der Berechtigte dem
tigte die Zahlung gegen sich gelten lassen. Verlangen der Stelle nicht innerhalb der ihm gesetz-
e) § 85 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes ist ten Frist nach, so wird die Zahlung eingestellt. § 22
nicht anzuwenden. gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit bei Fort-
gelten der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-
(1 a) Obliegt mehreren Rechtsträgern ehe Zahlung tenden Vorschriften die Zahlung des Kinderzuschlags
von Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Buch- mit Ablauf des Jahres 1974 enden würde. Satz 1 gilt
stabe a Satz 1) gegenüber einem Berechtigten, so ferner nicht für Personen, die im Dezember 1974
ist für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig: nicht voll beschäftigt waren und infolgedessen nicht
die Voraussetzungen erfüllten, unter denen Arbeit-
1. Bei Zusammentreffen von Versor,gungsbezügen
nehmer des Bundes und der Länder nach den tarif-
mit anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der
vertraglichen Bestimmungen den vollen Kinder-
Rechtsträ,ger, dem die Zahlung der anderen Be-
zuschlag erhielten.
züge oder des Arbeitsentgelts obliegt;
2. bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbe- (5) Das nach Absatz 4 Satz 1 gezahlte Kindergeld
züg,e der Rechtsträger, clem die Zahlung der neuen ist zurückzuzahlen, soweit es für einen Monat ge-
Versorgunqsbezüge im Sinne der beamtenrecht- zahlt worden ist, in dem die Anspruchsvorausset-
lichen Ruhensvorschriften obliegt; zungen an keinem Tag vorgelegen haben. § 23 ist
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß
3. bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Ab-
den dort genannten Rückzahlungsfällen des § 13
satz 1 Nr. 3) mit Bc~zügen aus einem der in
Nr. 1 die Rückzahlungsfälle des Satzes 1 gleich-
Absatz 1 Nr. l bezeichneten Rechtsverhältnisse
stehen.
der Rechtsträger, dem die Zahlung dieser Bezüge
obliegt; (6) Soweit nach Absatz 4 Satz 1 verfahren wird
4. bei Zusammentreffen 1nehrerer Arbeitsentgelte und mehrere Personen für ein Kind die Anspruchs-
(Absatz 1 Nr. 3) der Rechtstriiger, dem die Zah- voraussetzungen erfüllen, steht abweichend von § 3
lung des höheren Arbeitsenlgclts obliegt, oder -- Abs. 2 bis 4 das Kindergeld derjenigen von ihnen
falls die Arbeitsentgelte gleichhoch sind - der zu, die die Voraussetzungen einer der Nummern 1
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil!
bis 3 des Absatzes 1 l)rfüllt; trifft dies für mehrere § 41
Personen zu, so richtet sich die Anspruchsber,echti-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gung nach § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgeset- anderer Gesetze und Verordnungen*)
zes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung. § 3 Abs. 2 bis 4 ist insoweit § 36 Nr. 1 und § 44 treten mit Wirkung vom
erst für die Zeit vom Beginn des 3. Monats an anzu- 1. Apr.il 1964 in Kraft. me übrigen Vorschriften die-
wenden, der auf den Monat folgt, in dem ein hierauf ses Gesetz.es treten am 1. Juli 1964 in Kraft; gleich-
gerichteter Antrag nach § 17 Abs. l beim Arbeitsamt zeitig treten das Kindergeldg.esetz vom 13. Novem-
oder bei der nach Abs. l Buchstabe b zuständigen ber 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 333), das Kindergeld-
Stelle eingeg,rngen ist, frühestens für die Zeit vom anpassungsg,esetz vom 7. Januar 1955 (Bundesge-
1. Juli 1975 an. setzbl. I S. 17), das Kindergeldergänzungsgesetz
vom 23. Dezember 1955 (Bundesigesetzbl. I S. 841),
§ 46 sämtlich zuletzt geändert dmch das Kindergeld-
Berlin-Klausel kassenges.etz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 1001), und die auf Grund dieser Gesetze erlasse-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 nen Rechtsverordnungen sowie das Kinderigeldkas-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar seng,esetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
1952 (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin. S. 1001) außer Kraft.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 *) § 47 betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen
Fassung vom 14. April 1964. Die Zeitpunkte des Inkrafttretens der
des Dritten Uberleitungsgesctzes. späteren Anderungen ergeben sich aus den Anderungsgesetzen.
Nr. 1:l Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1975 421
Zweite Verordnung
über eine Allgeineine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen
Vom 29. Januar 1975
Auf Grund des § 3 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 und 4 des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom
20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), zuletzt ge-
ündert durch Artikel 35 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 469), verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die Beförderung von Kriegswaffen im Durch-
gangsverkehr auf den Durchgangsstrecken nach dem
deutsch-:-;chweizerischen Abkommen vom 5. Februar
195B über den Grenz- und Durchgangsverkehr (Bun-
desgesetzbl. 1960 II S. 2161 und 1971 II S. 1117)
wird allgemein genehmigt, soweit Schweizerbürger
die Kriegswaffen als Ordonnanzwaffen mitführen
und das im II. Abschnitt des Abkommens vorge-
schriebene Verfahren eingehalten wird.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Januar 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Berichtigung
des Einkommensteuerreformgesetzes
und des Einkommensteuergesetzes 1975
Vom 27. Januar 1975
Die in Artikel l Nr. 71 des Einkommensteuer- die Zahl 123 480 (lfd. Nr. 1805)
reformgesetzes vom 5. August 1974 (Bundesgesetz- durch die Zahl 132 480,
blatt I S. 17G9) bezeichnete Anlage 2 (Einkommen-
steucr-Spl il.tinutabcllc) wird wie folgt berichtigt: die Zahl 219 560 (lfd. Nr. 2514)
durch die Zahl 217 560,
1. Die der lau [enden Nr. 1823 folgende Nr. 1524
die Zahl 242 119 (lfd. Nr. 2701)
wird durch die Nr. 1824,
durch die Zahl 240119,
die der laufönckn Nr. 2154 folgende Nr. 5155
wird durch die Nr. 2155, die Zahl 153 320 (lfd. Nr. 2812)
durch die Zahl 253 320,
die der laufenden Nr. 2512 folgende Nr. 2313
wird durch die Nr. 2513, die Zahl 153 440 (lfd. Nr. 2813)
die cler laufenden Nr. 2695 folgende Nr. 2396 durch die Zahl 253 440
wird durch die Nr. 2696 und die Zahl 354 280 (lfd. Nr. 2820)
und durch die Zahl 254 280
die der laufenden Nr. 2711 folgende Nr. 2612 ersetzt.
wird durch die Nr. 2712
ersetzt. 3. In der Spalte ,, tarifliche Einkommensteuer" wird
die Zahl 55 198 (lfd. Nr. 1547)
2. In der Spalte „zu versteuerndes Einkommen"
wird durch die Zahl 35 198
die Zahl 46 940 (lfd. Nr. 700) und die Zahl 82 428 (lfd. Nr. 2316)
durch die Zahl 47 940, durch die Zahl 83 428
die Zahl 82 739 (lfd. N_r. 779) ersetzt.
durch die Zahl 52 739,
die Zahl 74 739 (lfd. Nr. 1129) Die vorstehenden Berichtigungen sind auch in der
Anlage 2 (Einkommensteuer - Splittingtabelle) zum
durch die Zahl 73 739,
Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung der
die Zahl 123 200 (lfd. Nr. 1736) Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bundes-
durch die Zahl 124 200, gesetzbl. I S. 2165) vorzunehmen.
Bonn, den 27. Januar 1975
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. K i e s c h k e
Nr. n Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1975 423
B 1111d esgese tzbla f t
Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 28. Janua.:r 1975
Taq Inhalt Seite
22. 1. 75 Geselz zu dem Vertrag vom 14. August 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik HaiU über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagPn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
10. 12. 74 BekcJnntmilclrnng des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lilrnl und der R<'ginung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union über
K-dpitalhilfc . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
18. 12. 74 Bdc11ml.mild1un~J iilwr den Ccllungsbereich des Ubereinkommens über die politischen
Rechte der Prau..................................................................... 112
19. 12. 74 Bc!kannlrndchung über den Geltungsbereich einer Änderung des Ubereinkommens zur
E1richlunq clc!r P/lc1111/,c~nsclmlz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum . . . . . . . 113
19. 12. 74 Bekannl.milchung über dPn Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Durchführung von
Arl.ikd Vl des Allqcrneinen Zoll- und Handelsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
23. 12. 74 Bekcuinlnwdnmg des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und d()r Regic~rung cfor Republik Vietnam über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
14. 1. 75 Bek,mntmachung über clen Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
zur Verein hei lliclrnng von RerJeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 116
15. 1. 75 Bek,rnnlmc1chung der Empfehlung des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusam-
menc1rhei t und Entwicklung (OECD} zur Luftreinhaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
17. 1. 75 Bc~kanntrncichung übc!r Verwaltungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV der Vereinbarung
über die Zus,1mrrienJegung der deutschen und niederländischen Grenzabfertigung im
Rheinschirtsverkchr .......... ·....................................................... 119
Nr. 6, ausgegeben am 31. Januar 1975
27. 1. 75 Gese!.z zu dem Abkommen vom 26. März 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Kanada über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121
8. 1. 75 Bck,mn imdd1ung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Bekämpfung der Ver-
bn)itunq unziichl.iger Veröffontlichungen und der Internationalen· Ubereinkunft zur Be-
ktin1J1fur1g der Verbn!ilung und des Vertriebs unzüchtiger Veröffentlichungen . . . . . . . . . . 133
14. 1. 75 lkkannt111achung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internatio-
nalen Wan)rll.ransporl mit Carnels TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134
15. 1. 75 Bcktnmlmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden . . . . . . . 134
15. 1. 75 Bckc1nnl.machung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten
dc,r JJurnptiischen Cerncinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle: und Sl.ühl einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits . . . . . . . . . . . . 135
15. 1. 75 B<:kilnnlmadrnnq über dus Inkrafttreten des Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten
der farropiUsclwn Gcrnc'inschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft
für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Finnland andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . 135
Dieser Ausgu/Je .sind fiir clie A.bonnenlr:n die Titelblätter, die zeitliche Uberskht und das Sachverzeichnis für Teil II
cies Bunclesgcsetzblattes, Jahrgang 1974, beigefiigt.
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 J\bs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesctzhl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13.1. 75 Vcrordnun~J Nr.1/75 über die Festsetzung von 13 21. 1. 75 25. 1. 75
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt
13. 1. 75 Verordnun~J Nr. 2/75 über die Festsetzung von
Ent~J<:ltcn für Vcrkc!hrsleislungen der Binnen-
schilfahrl 13 21. 1. 75 25. 1. 75
20. 1. 75 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezu~J dE!S Kurzarbeitergeldes in den Bezirken
der Arbeitsämter Aalen, Aschaffenburg, Brühl,
Hannover, Heidelberg, Ingolstadt, Karlsruhe, Kas-
sel, Koblenz, Ludwigsburg, Ludwigshafen/Rhein,
Osnabrück, Reutlingen, Schweinfurt, Tauber-
bischofsheim, Würzburg und im Landkreis Ehin-
gen des Arbeitsamtsbezirks Ulm 16 24. 1. 75 14.9. 74
21. 1. 75 Verordnung über die c;nrndsätze für die Vertei-
lung des Cemeinschaftszollkontingents 1975 für
gefrorenes Rindfleisch 17 25. 1. 75 26. l. 75
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 12. 74 Verordnung (EWG} Nr. 3166/74 des Rates zur Änderung des
Anlrnngs IV der Verordnung (EWG} Nr. 816/70 zur Fest-
legung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Markt-
organisa lion für Wein 17. 12. 74 L 338/1
10. 12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3167/74 des Rates zur Änderung des
jn Dänenldrk gcltE:!nden lnlerventionspreises für Butter 17. 12. 74 L 338/3
1G. 12. 74 Verordnung (EWG} Nr 3168/74 der Kommission zur Festset-
zung der clllf Cietreide, Mehle, Grobgrieß und
Fe j n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schiipfun~Jen bei dc~r Einfuhr 17.12.74 L 338/4
16. 12. 74 Vc!rordnung (EWC~) Nr. 3169/74 der Kommission über die
1-:esls!'Lzunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für C e l r e i de , M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 17.12.74 L 338/6
16. 12. 74 V(!rordnung (EWC) Nr. 3170/74 der Kommission über Durch-
führungsvorscilrifll,n bel.rdfend die besondere Abschöpfung
lwi der Ausfuhr von Zuckerrüben und Zuckerrohr 17. 12. 74 L 338/8
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 J\bs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesctzhl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
13.1. 75 Vcrordnun~J Nr.1/75 über die Festsetzung von 13 21. 1. 75 25. 1. 75
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt
13. 1. 75 Verordnun~J Nr. 2/75 über die Festsetzung von
Ent~J<:ltcn für Vcrkc!hrsleislungen der Binnen-
schilfahrl 13 21. 1. 75 25. 1. 75
20. 1. 75 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezu~J dE!S Kurzarbeitergeldes in den Bezirken
der Arbeitsämter Aalen, Aschaffenburg, Brühl,
Hannover, Heidelberg, Ingolstadt, Karlsruhe, Kas-
sel, Koblenz, Ludwigsburg, Ludwigshafen/Rhein,
Osnabrück, Reutlingen, Schweinfurt, Tauber-
bischofsheim, Würzburg und im Landkreis Ehin-
gen des Arbeitsamtsbezirks Ulm 16 24. 1. 75 14.9. 74
21. 1. 75 Verordnung über die c;nrndsätze für die Vertei-
lung des Cemeinschaftszollkontingents 1975 für
gefrorenes Rindfleisch 17 25. 1. 75 26. l. 75
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 12. 74 Verordnung (EWG} Nr. 3166/74 des Rates zur Änderung des
Anlrnngs IV der Verordnung (EWG} Nr. 816/70 zur Fest-
legung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Markt-
organisa lion für Wein 17. 12. 74 L 338/1
10. 12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3167/74 des Rates zur Änderung des
jn Dänenldrk gcltE:!nden lnlerventionspreises für Butter 17. 12. 74 L 338/3
1G. 12. 74 Verordnung (EWG} Nr 3168/74 der Kommission zur Festset-
zung der clllf Cietreide, Mehle, Grobgrieß und
Fe j n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schiipfun~Jen bei dc~r Einfuhr 17.12.74 L 338/4
16. 12. 74 Vc!rordnung (EWC~) Nr. 3169/74 der Kommission über die
1-:esls!'Lzunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für C e l r e i de , M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 17.12.74 L 338/6
16. 12. 74 V(!rordnung (EWC) Nr. 3170/74 der Kommission über Durch-
führungsvorscilrifll,n bel.rdfend die besondere Abschöpfung
lwi der Ausfuhr von Zuckerrüben und Zuckerrohr 17. 12. 74 L 338/8
Nr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1975 425
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,1!11111 und Bc:,,c:ich111111q der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
16. 12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3171/74 der Kommission zur Festset-
zung einc,r lwsondcn,11 Abschöpfung für Zuckerrüben und
Z u c k c, r r o h r 17. 1.2. 74 L 338/ 10
16. 12. 74 V1::mmlnunq (EWG) Nr. 3172/74 der Kommission zur Festset-
zung der ErslaHungcn für Milch und Milcherzeug-
nis s <', die in unvc·rüll(lt?rlem Zustand ausgeführt werden 17. 12. 74 L 338/12
16. 12. 74 Vc,ronlnung (EWC) Nr. 3173/74 der Kommission zur Ände-
rung dc!r bcsond<'.n,n Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i H - und Roh zu c: k er 17. 12. 74 L 338/24
17. 12. 74 Veronlnung (EWC) Nr. ]17G/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf C c I r Pi de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein ~J r i c ß von WPizen ocfor Roggen anwendbaren Ab-
schiipl u1HJC'll IJ1,i d111 Einluhr 18. 12. 74 L 339/7
17. 12. 74 Vc,rord1111nq (EWC) Nr. :3177/74 der Kommission über die
Pc!sLsr•lzt11HJ der Prün1i<!n, die den Abschöpfungen bei der Ein-
1uhr fiir Cdrcidv, Mehl und Malz hinzugefügt wer-
dl!ll 8. 12. 74 L 339/9
17. 12. 74 Vcrord11111HJ ([WC) Nr. 3178/74 der Kommission zur Festset-
ZlllH/ d1'1· durcliscltnilllichcn ErzE!ugerpreise für Wein !8. 12. 74 L 339/11
17. 12. 74 Verorclnunq (EWC) Nr. :3179/74 der Kommission zur Festset-
zung dl'r firslal.lu1HJCJ1 twi der Ausfuhr von Fischerei -
<' r z C' u (J n i s s e n 18. 12. 74 L 339/13
17. 12. 74 Vc)ror<lnunq (EWC) Nr. 3180/74 der Kommission zur Ände-
run~J der Vnordnun9 (EWG) Nr. 221/72 über die Bestimmung
der Tolcrc1nzwenz(: für Mc-~ngenverluste, die bei der Lagerung
vo11 aus lnl.crvcnl.iorwn stammendem Rindfleisch ent-
s1.<11Hl<,n sind 18. 12. 74 L 339/14
17. 12. 74 Verordnun~J (EWC) Nr. 3181/74 der Kommission zur Ände-
runq dc:r Verordnunn (EWG) Nr. 470/73 über Durchführungs-
besl.immungc'.n zu dem Ausgleichsbeträgen für in den neuen
Milglit~dsl.,JdLcn c)rzr~uql(: Raps - und Rübsens amen 18. 12. 74 L 339/ 15
17. 12. 74 Verordnung (EWC;) Nr. 3182/'14 der Kommission zur Ände-
n1119 der Vc:rorclnung (EWG) Nr. 2300/73 betreffend Differenz-
bcLrü9e für R d p s - und Rübsens amen 18. 12. 74 L 339/16
17. 12. 74 Verordn unq (EWC) Nr. 3183/74 der Kommission zur Ände-
rung der h<!sondercn Abschöpfung bei der Ausfuhr von
Weiß- und Rohzucker 18. 12. 74 L 339/17
17. 12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3185/74 des Rates zur Einführung
einer A usfuhrabgalw für bestimmte Waren, die unter die Ver-
ordnunu (EWG) Nr. 1059/69 fallen 19. 12. 74 L 340/1
18. 12. 74 Veronlnunq (EWG) Nr. 3186/74 der Kommission zur Festset-
zung der md Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein g r je ß von ·weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen hc!i der Einfuhr 19. 12. 74 L 34013
18. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3187/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prümicn, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Ge I r e i de, Mehl und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 19. 12. 74 L 340,5
17. 12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3188/74 der Kommission zur Ände-
rung der Vcffordnung (EWG) Nr. 2622/74 hinsichtlich der pau-
schalm1 Bercchnun\J bestimmter Transportkosten bei zur
lnlervcnlion angebotenem Rind f 1 e i s c h 19. 12. 74 L 340/7
18. 12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3189/74 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbelrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 19. 12. 74 L 340/8
18. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3190/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 19. 12. 74 L 340/10
17. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3192/74 des Rates über die Landwirt-
schafl des Großherzogtums Luxemburg 20. 12. 74 L 341/6
17. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3193/74 des Rates betreffend den ab-
geleiteten Interventionspreis für Weißzucker, den In-
lerventionspreis für Rübenrohzucker und die Zuckerrüben-
mindestpreise in Irland und im Vereinigten Königreich für
das Zuckerwirtschaftsjahr 1974/1975 20. 12. 74 L 341/'t
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt de:-
Europäischen Gemeinschaften
D<1lun1 und lkzc~ich11ung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
19. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. ~H94/74 der Kommission zur Festset-
zung d<:!r auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein ur i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfuniJt~n bei der Einfuhr 20. 12. 74 L 341/9
19. 12. 74 Verordnun9 (EWG} Nr. 3195/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt wer-
den 20. 12, 74 L 341/11
19. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3196/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöphrn9en bei der Ausfuhr im G et r e i de -
sek\or 20. 12. 74 L 341/13
19. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3197/74 der Kommission zur Festset-
zun~J der für G Pt r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fe i n ~J r i P ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
sta ttu n~J(~n 20. 12. 74 L 341/19
19. 12. 74 Verordm111g (EWG) Nr. 3198/74 der Kommission zur Festset-
zung dc~r bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfun~icn bei. der Einfulir 20. 12. 74 L 341./22
19. 12. 74 Verordnung (EWC} Nr. 3199/74 der Kommission zur Festset-
zung der Prfünien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 20. 12.74 L 341 /24
19. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3200/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 20. 12. 74 L 341/26
l~J. 12. 74 Veronlnung (EWG) Nr. 3201 /74 der Kommission zur Festset-
zun~J d()J' Abschöpfungen bc!i der Ausfuhr im Reis sek t o r 20. 12. 74 L 341 i28
19. 12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3202/74 der Kommission zur Festset-
zm1g der .Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
crns~iewachs<!nc!n Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausuc'nomnwn ~1cfrore1ws Rindfleisch 20. 12. 74 L 341 /30
18. 12. 74 VerordnunH (EWG) Nr. ]203/74 der Kommission zur Festset-
zung dc!r Abs('hüplungen bei der Einfuhr von gefrorenem
R .i n d f l <' i s c h 20. 12. 74 L 341./33
19. 12. 74 V<irordnun~J (EWG) Nr 3204/74 der Kommission zur Ände-
runq d<)t für die Bercchmu1g der Differenzbeträge für Raps -
1111d R ii b s e n s am c n dienenden Elemente 20. 12. 74 L 341
19. 12. 74 VE?rordnunu (EWC) Nr. 3205/74 der Kommission zur Festset-
zunq dPr ErstaHtm~Jen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h sek t o r für den am 1. Januar 1975 beginnenden
ZPitraurn 20. 12, 74 L 341
18. 12. 74 \lcrord11ung (EWG) Nr. 3206/74 der Kommission zur Festle-·
9unn der l[öhe und der Durchführungsmodalitäten einer Ab-
gabe lwi der Ausfuhr bestimmter Waren der Verordnun~J
(IJWC) Nr. 1059/W 20. l2. L 341
rn. 12. 74 V<!l'<H<lnung (EWC;) Nr. 3207/74 der Kommission zur Ande-
run~J der Verordnungen (EWG) Nr. 1370/74 und Nr. 1909/74
hi11sicht.licl1 der Erkli:irungen über die Flächen, deren Futter-
ernte zur Trocknung lH,!stimmt ist 20, 12. L
HJ. 12. 74 Vcrordrnrng (EWG) Nr. 3208/74 der Kommission zur Festle-
gun9 dN BerichUönng für bestimmte im voraus fes_tgesetzte
Erstc11Jung<!n für bestimmte Mi 1 c herze u g n iss e, die in
Form von Waren 1:rnsgeführt werden, die nicht unter An-
hang Il des Vertrages fallen 20. 12. 341
19. 12. 74 Verordnung (EWCJ Nr. 3209/74 der Kommission zur Ände··
rung der besondereu Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß und R o h z u c k e r
„ 20. 12. 74 L 341
19. 12. 74 Verordnung (EWG} Nr. 3210/74 der Kommission zur Ände-
rung d(!r Wtihnmgs,msgleichsbeträge 23, 12. L
20. 12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3214/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F Pin ~Ir i e ß von Weizen oder Ro~19en anwendbaren Ab-
schöplun!J{.)fl b(!i <kr Einfuhr 21. 12. L
20. 12. 74 Vc:ronlnunn (EWG) Nr. :3215/74 der Kommission über die
Fesl.seLzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein·
fuhr für c; (\ 1 ü i d e, M eh l und Malz hinzugefügt wer~
den 21. 12. 74 342
Nr. 13 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1975 427
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lum und B(~Z(!ichnunq der Rechlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
20. 12. 74 V<!rordnun~J (UWC) Nr. 3216/74 der Kommission zur Festset-
zung dC'r /\ bscliöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1 -
l.iqc11 Erzcu9nissen 21. 12. 74 L 342/9
20. 12. 74 Verord11u1HJ (EWC) _Nr. 3217/74 der Kommission zur Festset-
zun~J <i<'r /\bschöph111c1<'n lwi der Ausfuhr von O I i v e n ö 1 21. 12. 74 L 342/11
20. 12. 74 V<!r<H<i1111nu (EWC) Nr. 3218/74 der Kommission zur Festset-
ztlll\J ci<•s B<·I rilQt'S d<'r fü!ihilfe von O I s a a t e n 21. 12. 74 L 342/13
20. 12. 74 Vcirord11L11Hr (EWC) Nr. ]219/74 der Kommission zur Festset-
zung des WP!tn1c11klp1l'isc's für Raps - und Rübsen -
S d ll1 (' 11 21. 12. 74 L 342/15
20.12.74 Vcrordnu1111 (EWC) Nr. ]220/74 der Kommission zur Durch-
l(ilirunq C'iner Ausschreibung der Abschöpfung für die Aus-
lul1ren von W <' i c 11 w e i z e n nach der Republik Indien 21. 12. 74 L 342/17
20. 12. 74 Vci-or<l11t111~r (EW(;J r'\Jr. 3221/74 der Kommission über die
Durcl1li_iilru11q !'illt'r Ausschreibung zur Bereitstellung von
M <1 i s ,ds l lillell·islt11HJ lür die Republik Mali 21. 12. 74 L 342/21
20. 12. 74 Vl!rorcl1rn11q (EWC) Nr. 3222/74 der Kommission über die
DurcllfLilnunq einl'r Ausschreibung zur Bereitstellung von
W <! i c h w <' i z l' n c1ls Hilfeleistung für die Zentralafrika-
11 isclw RqJublik 21. 12. 74 L 342/23
20.12.74 Vc!rordnung (EWC) Nr. 3223/74 der Kommission über die
A usschrcihu nq der Koslen für die Lieferung von Mager -
rn i l c h p u l ver an Uruguay im Rahmen der Nahrungs-
rni Llel h ilfe 21. 12. 74 L 342/26
Andere Vorschriften
5. 12. 74 Vcronlnung (EWC) Nr. 3106/74 der Kommission über die Be-
griffsbesl irnmung des Warenursprungs bei der Anwendung
der von der Enropüischen Wirtschaftsgemeinschaft für be-
sl.imm te War<'n aus Entwicklungsländern gewährten Zoll-
prüfc·rc'nzen 16. 12. 74 L 336/1
5. 12. 74 Veronlnung (EWC) Nr. 3107174 der Kommission über die zu-
qunslc'n der Assozialion der süclosl.asiatischen Länder vorge-
sclwrw Abwc,ichunq von den Artikeln 1, 6 und 13 der Verord-
nung (EWC) Nr. 3106/74 der Kommission vom 5. Dezember
1974 ülwr die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei
der Anwc'r1elun9 der von der Europäischen Wirlschaftsgemein•
schall für !Jf:slimmlc• \Varen c1us Entwicklungsländern gewähr-
ten Zollpr~ilc•rc·11zc'n 16. 12. 74 L 336/53
5. 12. 74 Verordnu119 (EWG) Nr. 3108/74 der Kommission über die zu-
~Jnnsl.en der Uinder des Gemeinsamen iv1arktes von Mittel-
amc!rika vorqesehene Abweichung von den Artikeln 1, 6 und
13 der Verordnung (EWG) Nr. 3106/74 der Kommission vom
5. Dezemlwr 1974 über die Begriffsbestimmung des Waren-
ursprunqs llei der Anwendung der von der Europäischen
WirLsch~ll IS(J('!ll()lllSChdll Jür bestimmte Waren aus Entwick-
l un9sländern qc~w~ihr!Pn Zollpräferenzen 16. 12. 74 L 336/56
5. 12. 74 Verorrlrn111~J (EWC) Nr. 3109/74 der Kommission über die zu-
qunslen der Länder, die das Abkommen von Cartagena unter-
zeicl1net haben j/\ndengruppe), vorqesehene Abweichung von
den Artikeln 1, G und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3106/74
der Kommission vom 5. Dezember 1974 über die Begriffsbe-
stimmun~J des Wi.ircnursprungs bei der Anwendung der von
der Europi:iisclwn \Virtschaftsgerneinschaft für bestimmte
Warc!n aus [n Lw ick lun~Jsltindcrn 9ewährten Zollpräferenzen 16. 12. 74 L 336/59
2. 12. 74 Verordnung (EWC) Nr. 3110/74 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilunq und Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente
für bcsLirnmlc Cewebc und bestimmten Samt und Plüsch, auf
Handwebstühlen hergestellt, der Tarifnummern ex 50.09, ex
50.10, ex 55.07, ex 55.09 und ex 58.04 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs 16. 12. 74 L 337/1
2. 12. 74 Verordm1119 (EWC) Nr. 3111174 des Rc1tes zur Durchführung
der Beschlüsse Nm. 6/74 und 7 /74 des durch das Abkommen
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Osterreich zur Anwendung der Bestimmungen über
das gerrwinschaftliche Versandverfahren eingesetzten Ge-
mischten Ausschusses 16. 12. 74 L 337/30
428 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1\t1111 111HI 1\1.•1.t•ir li11111l(f d<'t l<.cchtsvorschrifl
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2. 12. 74 V<"ro1cl111111!J (l,:wc;) Nr. :ll 12/74 des Hai.es zur
d(:I Hl'S('lil(issc· Nrn. 2,'74 111Hl 3174 des durch
zwiscl1t·11 d<'l [urnpiiisclH•Jl
ScliwTi,.<'risclH:11 Eidq(·nos:-;cnsclldft zur
sli111111u11<J<'11 iilH:1 dds \JC•nu·i11s<'h,1!i1iche
<'i 11<J<·S<'l,.I ('lt ( ;c,111 i:-., li\(•11 /\ usschuss0s 16. 12. 74 L 337/33
11. 12. 74 V<:ro1ci11111HJ (LW(;) Nr. :3174174 des Ralcs übc,r.
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