2851
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1975 ·
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Tag Inhalt Seite
7. 1 l. 75 Zw<>ile VPrordnun~l zur AmlNung der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut 2851
7!!31-1-41-3
12, u. 75 Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) 2852
7a'.H-l-41-8, 7831-1-1, 7831-1-32
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßu111dPsgesclzblaH Teil II N:r. 66 ............................... . 2858
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut
Vom 7. November 1975
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengeset- Tieren in Berührung gekommen sind„ gegen
zes in der Fassung der Bekanntmachung vorn 19. De- Tollwut geimpft worden sind; dabei ist zur
zember 1973 (Bundesgest~tzbl. 1974 I S. 1). geändert Auflage zu machen, daß die Tiere unverzüghcch
durch Artikel 210 des Einführungsgesetzes zum erneut gegen Tollwut geimpft werden."'
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469),, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- 2. Dem§ 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
ordnet:
,,Die zuständige Behörde kann die Dauer bis au[
zwei Monate verkürzen, sofern nachgewiesen
Artikel 1 wird, daß diese Tiere mindestens vier Wochen
Die Verordnung zum Schutz g1::~gen die Tollwut und längstens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, an
vom 13. März 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 289), geän- dem sie mit tollwutkranken oder seuchenver-
dert durch die Änderungsverordnung vom 7. No- dächtigen Tieren in Berührung gekommen sind,
vember 1974 (BundesgesetzbL I S. 3133). wird wie gegen Tollwut geimpft worden sind; dabei ist
folgt geändert: zur Auflage zu machen, daß die Tiere unverzüg-
lich erneut gegen Tollwut geimpft werden""
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die zuständige Behörde kann, sofern vete- Artikel 2
rinärpolizeiliche Gründe nicht entgegenstehen,
Ausnahmen zulassen Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1. von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche, gesetzbL I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
2. von Absatz 1 Satz 1 für die Impfung mit an- Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
deren als inaktivierten Vakzinen, vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S, 627) auch im
3. von Absatz 1 Satz 3 für ansteckungsverdäch- Land Berlin.
tige Tiere, sofern nachgewiesen wird, daß diese
Tiere mindestens vier Wochen und längstens
Artikel 3
ein Jahr vor dem Zeitpunkt, an dem sie Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
mit tollwutkranken oder seuchenverdächtigen kündung in Kraft.
Bonn, den 7. November 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
2852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
zum Schutz gegen die Schweinepest
(Schweinepest-Verordnung)
Vom 12. November 1975
Auf Grund des § 79 Abs. l des Viehseuchen- (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zu-
gesetzes in dPT Fassung der Bekanntmachung vom lassen, sofern eine Kennzeichnung aus veterinär-
19. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), polizeilichen Gründen nicht erforderlich ist.
geändert durch Artikel 210 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes- §3
gesetzbl. I S. 469), wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet: Im Viehhandel tätige natürliche oder juristische
Personen sind verpflichtet, die Kennzeichnung nach
§ 2 in das Kontrollbuch nach § 20 der Ausführungs-
vorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze
J. Begriffsbestjmmungen vom 7. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3),
zuletzt geändert durch die Deckinfektionen-Verord-
§ 1 nung -- Rinder vom 3. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: S. 1307), oder den entsprechenden Landesvorschriften
einzutragen. Das Hauptgeschäftsbuch kann als Kon-
1. Schweinepest, wenn diese durch trollbuch im Sinne des Satzes 1 anerkannt werden,
a) klinische und pathologisch-anatomische Unter- sofern es die vorgeschriebenen Angaben aufweist.
suchungsverfahren,
b) viro]ogische Untersuchungsverfahren (Virus- § 4
oder Antigennachweis) oder
(1) Schweinesammelstellen unterliegen der Auf-
c) serologische Untersuchungsverfahren (Anti- sicht durch den beamteten Tierarzt.
körpernachweis) in Verbindung mit epi-
demiologischen Anhaltspunkten (2) Schweinesammelstellen müssen wie folgt ein-
festgestellt ist; gerichtet sein:
2. Verdacht des Ausbruchs der Schweinepest, wenn 1. Die Ställe müssen wasserundurchlässigen Fuß-
das Ergebnis der boden und glatte Wände haben sowie ausreichend
a) klinischen, durch Tageslicht oder künstlich zu beleuchten
sein.
b) pathologisch-anatomischen oder
2. Zur Unterbringung kranker oder verdächtiger
c) serologischen
Schweine muß ein besonderer, leicht zu reinigen-
Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest der und zu desinfizierender Stallraum vorhanden
befürchten läßt. sein.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c gilt 3. Die Stalleinrichtungen, insbesondere Zwischen-
nicht für Schweine, die nachweislich gegen Schweine- wände, Krippen, Tränken, Vorratsbehälter, müs-
pest geimpft sind. sen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizie-
(2) Schweinesammelstellen im Sinne der Verord- rendem Material sein.
nung sind Gastställe und Ställe von Viehhändlern, 4. Schweineladestellen, die zum öffentlichen Ver-
in denen Schweine eines Besitzers oder mehrerer kehr benutzt werden, müssen
Besitzer in regelmäßigen oder unregelmäßigen Ab- a) wasserundurchlässigen Boden mit Gefälle zu
ständen zusammengebracht und sortiert und dabei einem Abfluß, der an die Kanalisation oder
entladen, verladen oder umgeladen werden. eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von
Abwasser angeschlossen ist,
b) unter Druck stehendes Wasser für die Reini-
II. Allgemeine Vorschriften gung und
c) Einrichtungen für eine schnelle und sichere
§ 2 Desinfektion
{1) Schweine, die zu Zucht- oder Nutzzwecken in haben. vVenn veterinärpolizeiliche Gründe es er-
andere Bestände verbracht werden, müssen von dem fordern, kann die zuständige Behörde anordnen,
Abgebenden dauerhaft so gekennzeichnet werden, daß auch Schweineladestellen anderer Schweine-
daß der Herkunftsbestand sicher ermittelt werden sammelstellen über diese Einrichtungen verfügen
kann. müssen.
(2) Zur Kennzeichnung sind Ohrmarken, Tätowie- (3) Die Ställe, Stalleinrichtungen und Schweine-
rung oder andere geeignete Methoden zu ver- ladestellen der Schweinesammelstellen sind nach
wenden. jeder Benutzung unverzüglich, Gerätschaften und
Nt. 1:m Tilg der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1975 2853
sonstige CP~Jenstiinde, diP rnil Schw<'inen in Berüh- 2. die Ställe oder sonstigen Standorte, in dener:
rung kommen, W~JclmJßig in kurzen Abständen zu sich Schweine befinden, dürfen nur von dem
reinigen und zu desinfizieren. Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den n-u r
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege de:·
§ 5 Tiere betrauten Personen,, von Tierärzten ur:.d
von Personen im amtlichen Auftrag betrete:l
Schweincausstcl I ungen, Schw(~inemärkte, Eber- werden. Nach Verlassen der Ställe oder sonshaer1-
körungen und Vernnstaltungen ähnlicher Art sind Standorte haben sich diese Personen sofort - zu
der zuständigen Behörde mindestens acht Wochen reinigen und zu desinfizieren;
vor Beginn anzuzeigen. Wenn veterinärpolizeiliche
Gründe es erfordern, kann die zuständige Behörde 3. Schweine dürfen weder in das Gehöft oder de-,1-
solche Ausstellungen und Veranstaltungen beschrän- sonstigen Standort verbracht noch aus den
ken oder verbieten. Gehöft oder sonstigen Standort entfernt ,verderr
4. verendete oder getötete Schweine sind so auf-
zubewahren, daß sie vor Witterungseinflüssea
III. Schutzmaßregeln gegen die Schweinepest geschützt sind und Menschen oder Tiere nicht nur
ihnen in Berührung kommen können,:
1. Allgemeine Schutzmaßregeln 5. von Schweinen stammende Teile,, Erzeugnis:s2
und Rohstoffe, ferner Futter, Einstreu, Dun,g und
§ 6 flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegen.-
stände, die mit Schweinen in Berührung gekom-
(1) Impfungen gegen die Schweinepest sowie Heil-
men sind, dürfen aus dem Gehöft oder sonstiqe[l
versuche an seuchenkranken und seuchenverdäch-
Standort nicht entfernt ,verden, ~
tigen Schweinen sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern veterinär-
B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinep•~st
polizeiliche Gründe nicht entgegenstehen, Aus-
nahmen zulassen für a) Für das Gehöft
oder den sonstigen Standort
1. wissenschaftliche Versuche,
2. Impfungen in Beständen, die einer besonderen § 9
Ansteckungsgefahr durch den Erreger der
Schweinepest ausgesetzt sind, außer in Zucht- Die zuständige Behörde gibt den. Ausbrucb. dec-
beständen; dabei ist der zu verwendende Impf- Schweinepest öffentlich bekannt.
stoff zu benennen,
3. Impfungen, die für Exporttiere vom Einfuhrland §10
gefordert werden. (1) Ist der Ausbruch oder der V,erdacht des Aus-
Die Ausnahmeqenehmigungen sind unter den er- bruchs der Schweinepest amtlich fe.stgesteHt so
forderlichen Bedingungen zu erteilen und mit den unterliegen das Gehöft oder d<er sonstige Standmt
erforderlichen Auflagen zu verbinden. nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall 1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöft-;;
Impfungen gegen die Schweinepest unter den Vor- und der Schweineställe oder des sonstigen Stand-
aussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 anordnen, wenn ortes, in denen sich Schweine befü1den, SchHd1er
dies aus veterinärpolizeilichen Gründen erforder- mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
lich ist. ,,Schweinepest - Unbefu,gter Zutritt verboten_"
gut sichtbar anzubringen.
§7
2. Sämtliche Schweine sind in geschlossenen StäHett
Die zuständige Behörde kann eine amtstierärzt- abzusondern.
liche Untersuchung von Schweinen eines bestimmten
Gebietes einschließlich der Entnahme von Blut- 3. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zu.-
proben zur Untersuchung auf Schweinepest an- ständigen Behörde in das Gehöft oder den sonsh-
ordnen, wenn dies aus veterinärpohzeilichen Grün- gen Standort verbracht oder aus dem Gehöft
den erforderlich ist. oder dem sonstigen Standort entfernt werden;
die Entfernung ist nur zur sofortigen Tötung zu-
lässig.
2. Besondere Schutzmaßregeln
4. Verendete oder getötete Sch,veine dürfen nur rnit
A. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest Genehmigung der zuständigen Behörd,e und nur
zur unschädlichen Beseitigung entfernt werden,
§ 8 soweit sie nicht zu Untersuchungen benötigt
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des werden.
Ausbruchs der Schweinepest in einem Gehöft oder 5. Futter und Einstreu., die Träger des Seuchen-
sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Fest- erregers sein können, sowie Dung oder flüssige
stellung folgendes: Stallabgänge dürfen nur nach oder zur Unschäd-
1. Sämtliche Schweine sind in ihren Ställen oder lichmachung des Seuchenerregers nach Anweisung
sonstigen Standorten abzusondern; des beamteten Tierarztes entfernt werden.
2854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
6. Behälter, Gertitschaften, Fahrzeuge und sonstige § 13
Gegenstünde, die mit den kranken oder verdäch- (1) Das Fleisch und sonstige Teile oder Abfälle
tiuen Tienm oder ihren Abgängen in Berührung von Schweinen, die seuchenkrank oder verdächtig
gekommen sind, ferner die Stallgänge und die
sind oder bei denen nach der Schlachtung seuchen-
Pldtze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe verdächtige Veränderungen festgestellt werden, sind
sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes
zu reinigen und zu desinfizieren. 1. unschädlich zu beseitigen oder
7. An den Ein- und Ausgängen der Ställe sind 2. einem Behandlungsverfahren unter Anwendung
Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen von Hitze zu unterwerfen; dabei muß mindestens
anzubringen, die nach Anweisung des beamteten a) für die Dauer von 10 Minuten im Kern des
Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektions- Fleisches oder der sonstigen Teile oder Abfälle
mittel getränkt und stets feucht gehalten werden eine Temperatur von mindestens 80° C gehal-
müssen. ten werden oder
8. Ställe oder sonstige Standorte, in denen sich b) für die Dauer von 150 Minuten Siedetempera-
SchweinE~ befinden, dürfen nur von dem Besitzer tur gehalten werden, wobei die erhitzten
der Tiere, seinem Vertn~ter, den mit der Beauf- Stücke nicht dicker als 10 cm sein dürfen;
sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrau- bei Ausschmelzen des Fettes muß das Fett eine
ten Personen, von Tierärzten und von Personen Temperatur von mindestens 100° C erreicht
im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach haben.
Verlassen der Ställe oder sonstigen Standorte
(2) Die Behandlung nach Absatz 1 Nr. 2 ist in dem
haben sich diese Personen sofort zu reinigen und
Schlachtbetrieb durchzuführen, in dem das Tier
zu desinfizieren.
geschlachtet worden ist. Sie ist durch die zuständige
9. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben Behörde zu überwachen. § 12 Abs. 2 und 3 gelten
vorher ihr Schuhwerk zu reinigen und zu des- sinngemäß. Nach Absatz 1 zu behandelndes Fleisch
infizieren. darf in diesen Betrieben nicht gleichzeitig mit
(2) Die zuständige Behörde kann bei Feststellung Schweinefleisch aus unverseuchten Beständen oder
des Verdachts des Ausbruchs der Schweinepest Fleisch anderer Tiere verarbeitet werden.
Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn (3) Die zur Beförderung des nicht behandelten
veterinärpolizeiJiche Gründe nicht entgegenstehen. Fleisches oder der nicht behandelten Abfälle
benutzten Fahrzeuge, Behälter oder sonstigen Gegen-
§ 11 stände sind nach Anweisung des beamteten Tier-
(1) Ist in einem Bestand der Ausbruch der arztes sofort nach dem Entladen zu reinigen und zu
Schweinepest festgestellt, ordnet die zuständige desinfizieren.
Behörde die Tötung sämtlicher Schweine des Be- (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
standes an. Sie kann von der Anordnung der Tötung Absatz 2 zulassen, wenn dadurch eine Weiterver-
der ansteckungsverdächtigen Schweine absehen, breitung der Schweinepest nicht zu befürchten ist.
wenn diese Schweine nach § 6 Abs. 2 geimpft sind
oder nach § 6 Abs. 3 unverzüglich geimpft werden
und nur zur Schlachtung abgegeben werden. b) Für den Sperrbezirk
(2) Ist in einem Bestand der Verdacht des Aus-
§ 14
bruchs der Schweinepest festgestellt, so kann die
zuständige Behörde die Tötung der Schweine des (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem
Bestandes anordnen; Absatz 1 Satz 2 gilt ent- Gehöft oder sonstigen Standort amtlich festgestellt,
sprechend. so erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in ei-
//
nem Umkreis von mindestens zwei Kilometern um
§ 12
das Gehöft oder den sonstigen Standort zum Sperr-
(1) Seuchenkranke und verdächtige Schweine bezirk.
dürfen nur in von der zuständigen Behörde bestimm- (2) Aus dem Sperrbezirk dürfen Schweine nur zur
ten Schlachtstätten geschlachtet werden.
sofortigen Schlachtung entfernt werden; die Ent-
(2) Die Schlachtstätten und die bei der Schlachtung fernung der Tiere und von Fleisch dieser Tiere aus
seuchenkranker oder verdächtiger Schweine benutz- dem Sperrbezirk bedarf der Genehmigung der zu-
ten Geräte sind nach der Schlachtung, die für die ständigen Behörde. Die Durchführung von Schweine-
Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge nach ausstellungen, Schweinemärkten, Eberkörungen und
dem Transport unverzüglich nach Anweisung des Veranstaltungen ähnlicher Art im Sperrbezirk sowie
beamteten Tierarztes zu reinigen und zu des- der Handel mit Schweinen ohne vorherige Bestel-
infizieren. lung und das Aufsuchen von Bestellern unter Mit-
führung von Schweinen sind verboten; die zustän-
(3) Personen, die bei der Schlachtung seuchen-
dige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen,
kranker und verdächtiger Schweine tätig sind,
wenn veterinärpolizeiJiche Gründe nicht entgegen-
haben vor dem Verlassen der Schlachtstätte die
Oberkleidung abzulegen und sich nach Anweisung stehen.
des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu des- (3) Die zuständige Behörde kann eine amtstier-
infizieren; die abgelegte Oberkleidung ist nach An- ärztliche Untersuchung von Schweinebeständen ein-
weisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren. schließlich der Entnahme von Blutproben zur Unter-
Nr. 12ß Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1975 2855
suchung m1f Schw<!inepest im Sperrbezirk anordnen, zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der
wenn eifü~ Verbreitung der Schweinepest zu in den §§ 10 bis 16 enthaltenen Maßregeln an-
befürchten ist. ordnen.
C. Bei Ansteckungsverdacht 4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 15 § 18
(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchen- (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzu-
verdächtigen Schweinebestand innerhalb der letzten heben, wenn die Schweinepest erloschen ist oder
40 Tage vor amtlicher Feststellung des Ausbruchs der Verdacht auf Schweinepest sich als unbegründet
oder des Verdachts des Ausbruchs der Schweinepest erwiesen hat.
Schweine in einen anderen Bestand verbracht wor-
den oder haben Schweine sonst Berührung mit an (2) Die Schweinepest gilt als erloschen, wenn
der Schweinepest erkrankten Schweinen gehabt, ist 1. a) alle Schweine des Bestandes verendet sind
der Bestand für die Dauer von 40 Tagen unter amt- oder getötet oder entfernt worden sind oder
liche Beobachtung zu stellen. b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der Schweine verendet oder getötet oder entfernt
cmsteckungsverdächtigen Schweine anordnen; die worden sind und die ansteckungsverdächtigen
§§ 12 und 13 gelten entsprechend. Sie kann Aus- Schweine gegen Schweinepest geimpft sind
nahmen von Absatz l für Teile des Bestandes zu- und bei diesen Tieren innerhalb von 40 Tagen
lassen, wenn veterinärpolizeiliche Gründe nicht nach der Entfernung der seuchenkranken und
entgegenstehen. seuchenverdächtigen Schweine keine weiteren
Erkrankungen festgestellt worden sind,
D. Desinfektion 2. die Desinfektion nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes durchgeführt und vom
beamteten Tierarzt abgenommen worden ist
§ 16
und
(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und der
verdächtigen Schweine sind die Ställe und sonstigen 3. im Fall der Nummer 1 Buchstabe a seit Abnahme
Standorte, in denen kranke oder verdächtige Tiere der Desinfektion mindestens 15 Tage vergangen
gehalten worden sind, sowie Gegenstände jeder Art, sind.
die Träger des Seuchenerregers sein können, ein-
schließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in
IV. Ordnungswidrigkeiten
Berührung gekommen sind, unverzüglich nach nähe-
rer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen
§ 19
und zu desinfizieren.
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
(2) Futter und Einstreu, die Träger des Seuchen- des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
erregers sein können, sind zu verbrennen oder oder fahrlässig
zusammen mit dem Dung zu packen; Futter kann
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 Schweine nicht kenn-
auch einem Behandlungsverfahren, durch das die
zeichnet oder entgegen § 3 Satz 1 die Kennzeich-
Abtötung des Seuchenerregers gewährleistet ist,
nung nicht in das Kontrollbuch einträgt,
unterworfen werden. Der Dung ist an einem für
Schweine unzugänglichen Platz zu packen, mit 2. als Besitzer einer Schweinesammelstelle einer
dünner Chlorkalkmilch zu übergießen und min- Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 oder 4 Satz 1
destens drei Wochen zu lagern; das Ubergießen mit über deren Einrichtung, oder der Vorschrift des
§ 4 Abs. 3 über die Reinigung oder Desinfektion
dünner Chlorkalkmilch kann unterbleiben, wenn
zuwiderhandelt,
der Dung mit einer Schicht nicht infizierten Dunges
oder Erde bedeckt wird. Flüssige Abgänge aus den 3. als Veranstalter entgegen § 5 Satz 1 die vor-
Schweineställen oder sonstigen Standorten der geschriebene Anzeige nicht oder nicht recht-
Schweine sind nach näherer Anweisung des beam- zeitig erstattet,
teten Tierarztes zu desinfizieren. 4. entgegen § 6 Abs. 1 Impfungen oder Heilver-
suche vornimmt,
3. Schutzmaßregeln auf Schweineausstellungen 5. entgegen § 8 Nr. 1 oder § 10 Abs. 1 Nr. 2
und auf dem Transport Schweine nicht absondert,
6. entgegen § 8 Nr. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. l Nr. 8
§ 17 Satz l einen Stall oder sonstigen Standort
betritt,
Wird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstel-
lungen, Schweinemärkten, Eberkörungen und Ver- 7. einer Vorschrift des § 8 Nr. 2 Satz 2, § 10 Abs. 1
anstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport Nr. 6, 7, 8 Satz 2 oder Nr. 9, § 12 Abs. 2 oder 3,
befinden, Schweinepest festgestellt oder liegt ein § 13 Abs. 3 oder § 16 über die Reinigung oder
Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor, kann die Desinfektion zuwiderhandelt,
2856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
8. einer Vorschrift des § 8 Nr. 3 oder des § 10 durch die Deckinfektionen-Verordnung - Rinder
Abs. 1 Nr. 3 über das Verbringen oder Entfernen vom 3. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1307),
von Schweinen oder des § 8 Nr. 5, § 10 Abs. 1 die Viehseuchenpolizeilidle Anordnung zum Schutze
Nr. 4 oder 5 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 über das gegen die Schweinepest und die ansteckende
Entfernen von Schweinen, von Schweinen stam- Schweinelähme (Teschener Krankheit) vom 27. De-
menden Teilen oder anderen dort genannten zember 1940 (Reichsanzeiger Nr. 305), geändert
Gegenständen zuwiderhandelt, durch Verordnung vom 19. Dezember 1941 (Reichs-
9. der Vorschrift des § 8 Nr. 4 über die Aufbewah- anzeiger 1942 Nr. 3),
rung zuwiderhandelt, der Runderlaß des Reichsministers des Innern,
10. der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 über das betreffend Bekämpfung der Schweinepest und an-
Anbringen von Schildern zuwiderhandelt, steck.enden Schweinelähme (Teschener Krankheit),
11. entgegen § 12 Abs. 1 Schweine schlachtet, vom 22. Mai 1940 (Ministerial-Blatt des Reichs- und
Preußischen Ministeriums des Innern 1940 S. 1011),
12. der Vorschrift des § 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1
oder 4 über die unschädliche Beseitigung oder der Runderlaß des Reichsministers des Innern,
Behandlung von Fleisch oder sonstigen Teilen betreffend Bekämpfung der ansteck.enden Schweine-
oder Abfällen zuwiderhandelt oder lähme, vom 2. Mai 1941 (Ministerial-Blatt des
Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern
13. dem Verbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 über die 1941 S. 818),
Durchführung von Ausstellungen oder Veran-
staltungen ähnlicher Art oder über den Handel Baden-Württemberg
mit Schweinen zuwiderhandelt. Abschnitt II Nr. 9 (§ 68) der badischen Verordnung,
den Vollzug des Viehseuchengesetzes betreffend,
vom 29. April 1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt
V. Schlußvorschriften S. 139), zuletzt geändert durch die Deckinfektionen-
Verordnung - Rinder,
§ 20
Zweiter Abschnitt Unterabschnitt II Nr. 9 (§§ 259-276)
Die Verordnung über Sperrbezirke bei Maul- und der Verfügung des Württembergischen Ministeriums
Klauenseuche und Schweinepest vom 10. Juni 1972 des Innern betreffend Ausführungsvorschriften zum
(Bundesgesetzbl. I S. 886) wird wie folgt geändert: Viehseuchengesetz vom 11. Juli 1912 (Regierungs-
blatt S. 293), zuletzt geändert durch die Deck-
1. In der Uberschrift werden die Worte „und infektionen-Verordnung - Rinder,
Schweinepest" gestrichen.
die Verordnung des Württembergischen Innen-
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ministers zur Ausführung des Viehseuchengesetzes
a) In Satz 1 werden nach den Worten „Maul- vom 19. Juni 1940 (Regierungsblatt S. 69),
und Klauenseuche" das Komma und die
·w orte "der Schweinepest" gestrichen; Bayern
b) in Satz 3 werden die Worte „gelten die §§ 176 Abschnitt B Unterabschnitt II Nr. 9 der Bekannt-
und 276" durch die Worte „gilt§ 176" und die madmng vom 27. April 1912 über den Vollzug
Worte „Verordnung über Erhitzung von Milch des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und
zu Futterzwecken und Beseitigung von Zentri- des bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu vom
fugenschlamm aus Molkereien vom 9. Juli 13. August 1910 (Bereinigte Sammlung des bayeri-
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1058)" durch die schen Landesrechts, Band II S. 153), zuletzt geändert
Worte „Schweinepest-Verordnung vom 12. No- durch die Deckinfektionen-Verordnung - Rinder,
vember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2852)" der 9. Absdlnitt der Verordnung zur Verhütung und
ersetzt. Bekämpfung von Tierseuchen vom 7. Dezember 1967
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 494),
3. In § 2 werden nach den Worten „Maul- und
zuletzt geändert durch die Verordnung über Sera
Klauenseuche" die Worte „und Sperrgebiete bei
und Impfstoffe nach § 17 c des Viehseuchengesetzes
Schweinepest und ansteckender Schweinelähme"
vom 21. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 134),
gestrichen.
§ 21 Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- in Abschnitt II Nr. 9 die Unterabschnitte I bis IV der
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Aus-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des führungsanweisung zum Viehseuchengesetz) vom
Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes 1. Mai 1912 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Berlin, Sonderband I, 7831-2), zuletzt geändert durd1
Land Berlin. die Deckinfektionen-Verordnung - Rinder,
§ 22
Hamburg
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Ver- Abschnitt II Nr. 9 der Bekanntmachung betreffend
kündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: die Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 1. Mai
Abschnitt II Nr. 9 der Ausführungsvorschriften des 1912 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
Bundesrats zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezem- Landesrechts 7831-ac), zuletzt geändert durch die
ber 1911 (Reidlsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert Deckinfektionen~Verordnung - Rinder,
Nr. 12n Tdg der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1975 2857
J Jessen Reichsanzeiger Nr. 105), zuletzt geändert durch
die Verordnung ZUlll Schutz gegen die Schweinepest die Deckinfektionen-Verordnung - Rinder,
und die dnsteckcnde Schweineldhme vom 17. März der Abschnitt B Unterabschnitt II Nr. 9 der Bekannt-
1972 (Gesetz- und VPrordnunosblatt für das Land machung über den Vollzug des Viehseuchengesetzes
Hessen 1 S. 94), vom 26. Juni 1909 und des bayerischen Ausfüb-
Nicdersdchsen rnngsgesetzes hierzu vom 13. August 1910 (für den
Regierungsbezirk Pfalz) vom 27. April 1912 (Bayeri-
Abschnitt Jl Nr. 9 der Viehseuchenpolizeilichen
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 403), zuletzt
Anordnung (zugleich Ausfiihnmgsanweisung zum
geändert durch die Deckinfektionen-Verordnung -
Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Niedersächsi-
Rinder,
sches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband III,
S. 392), zuletzt geändert durch die Deckinfektionen- die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zu,m Schutze
Verordnung Rinder, gegen die Schweinepest und die ansteckende
Schweinelähme (Teschener Krankheit) vom 30. August
die Abschnitte I und 11 (§§ l bis 4) sowie § 7 der
1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Viehseuchenbehördlichen Verordnung zur Bekämp-
Rheinland-Pfalz S. 207),
fung der Schweinepest vom 4. Juni 1973 (Nieder-
süchsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 187),
Saarland
Abschnitt II Nr. 9 der Viehseuchenpolizeilichen An-
Nord rhein-WPstf a Jen
ordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Vieh-
Abschnitt III Nr. 11 (§§ 175 bis 194 a) und 13 (§ 216) seuchengesetz vom 26. Juni 1909 - Reichsgesetzbl.
der Viehseuchenverordnung zur Ausführung des S. 5'19 -) vom 1. Mai 1912 (Deutscher Reichs-
Viehseuchengesetzes vom 24. November 1964 anzeiger Nr. 105), zuletzt geändert durch die Deck-
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord- infektionen-Verordnung - Rinder,
rhein-Westfalen S. 359), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 12. Juli 1975 (Gesetz- und Verord- Schleswig-Holstein
nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 508),
Abschnitt II Nr. 9 der Viehseuchenpolizeilichen An-
ordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Vieh-
Rheinland-Pfalz seuchengesetz vom 26. Juni 1909 - Reichsgesetzbl.
Abschnitt II Nr. 9 der Viehseuchenpolizeilichen S. 519 -) vom 1. Mai 1912 (Deutscher Reichsanzei-
Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum ger Nr. 105), zuletzt geändert durch die Deckinfek-
Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912 (Deutscher tionen-Verordnung - Rinder.
Bonn, den 12. November 1975
De r Bund e s mini s t e r
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
2858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 66 ausgegeben am 14. November 1975
1
,
TcHJ/ InhaH SeHe
7. l L 75 Gesetz. zu den Verträgen vom 5. Juli 1974 des WeUpostverehn.s 1513
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drnck: Bundesdmckerei Bonn
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