2835
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 13.November 1975 Nr.127
Tag Inhalt Seite
6. 11. 75 Vcrord111111g ülwr di(: Jkrufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr 2835
7. 11. 75 Zwei!<: Verordnung zur Andcrung der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen
zu d<'n Renl<:nv<·rsich<:nrng(•n der Arbeiter und der Angestellten bei Aufenthalt außer-
hillb d<'s C<'Hun1Jslwrciidws des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2848
H2J2-:J2
7. 11. 75 Vno1 d11u119 zur i\11dc1 unq der Verordnung über die Entwertung der Beitragsmarken der
l<<·11l<·11v<·1),icil<·11111<J ci(•1 AriH'ilcr und der l<enl(:nvPrsiclwrung der Angestellten . . . . . . . . . 2849
82:12-24
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
V<•rkiindurHJ<·n irn Bundc·sanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2850
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Kaufmann
im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Vom 6. November 1975
Auf Grund des § 25 Abs. l des Berufsbildungs- §4
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I Ausbildungsberufsbild
S. 1112), zuletzt geändert durch das Strafrechts-
(1) Gegenstand der für beide Fachrichtungen ge-
reform-Ergänzungsgesetz vom 28. August 1975 (Bun-
meinsamen Berufsausbildung sind mindestens die
desgesetzbl. I S. 2289), wird im Einvernehmen mit
folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
verordnet: 1. Allgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten:
a) Kenntnisse der Struktur und der Funktionen
§ 1
des Verkehrs im Rahmen gesamtwirtschaft-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes licher Zusammenhänge,
Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Eisenbahn- b) Kenntnisse des Aufbaus und der Organisation
und Straßenverkehr wird staatlich anerkannt. des ausbildenden Unternehmens,
c) allgemeine Büroarbeiten,
§2 d) berufsbezogenes Rechnen,
Geltungsbereich e) berufsbezogener Schriftverkehr,
Diese Rechtsverordnung gilt für die Berufsausbil- f) statistische Arbeiten,
dung bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öf- g) Kundenberatung,
fentlichen Verkehrs sowie im Straßenpersonen- und h) Grundkenntnisse der für die Berufsausübung
Straßengüterverkehr. notwendigen Gesetze, Verordnungen und Be-
stimmungen,
§3
i) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und so-
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen zialrechtlichen Vorschriften,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwi- k) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
schen den Fachrichtungen Eisenbahnverkehr und 1) Kenntnisse der Verkehrsgeographie;
Straßenverkehr gewählt werden . Die für beide Fach-
2. Abfertigungsdienst und Fahrgastbedienung im
richtungen gemeinsame Ausbildung dauert 24 Mo-
nate, die Ausbildung in der Fachrichtung im zweiten Personen- und Gepäckverkehr,
und dritten Jahr jeweils (j Monate. 3. Beförderungs- und Wagendienst,
2836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I
4. llaftung und Entsch~id ,uungcn: §6
a) Güterverkehr, A usbHdungsplan
h) Personenverkehr;
Der Ausbfülende hat unter Zugrundelegung des
5. Kassen- und Reclmungswesen: AusbHdungsrahmenplans für den Auszubildendt='n
a) Kassenwesen, einen Ausbildungsplan zu erstellen.
b) Zahlungsverkehr,
c) Grnndkenntnisse der Betriebsbuchhaltung §7
und der Kostenrechnung; :Berichtsheft
fi. Grundkenntnisse dt)r Materialwirtschaft, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist
7. Kenntnisse dPr Offentlichkeitsarbeit und der Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der
Werbung, Ausbildungszeit zu _führen. Der Ausbildende hat
8. Personalwesen, Lohn- und Gehultsabrechnung, das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
9. Orgunisation und Datenverarbeitung:
§8
a) Grundkenntnisse der Verwaltungs- und Büro-
organisation, Zwischenprüfung
b) Datenverarbeitung; (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll frühestens nach zwölf Monaten stattfinden.
10. Kenntnisse des Betriebsdienstes.
(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach- praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in einer Prü-
richtungen sind mindestens die folgenden Kennt- fungsdauer bis zu 180 Minuten durchzuführen. Sie
nisse und Fertigkeiten: erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 für die
1. in der Fachrichtung Eisenbahnverkehr: ersten zwölf Monate aufgeführten Kenntnisse und
Fertigkeiten und auf die Kenntnisse und Fertigkei-
Abfertigunqsdienst im Güter-, Tier- und Expreß-
ten, die nach der Anlage zu § 5 während der gesam-
uutverkehr:
ten Ausbildungsdauer zu vermitteln sind und mit
a) Eisenbahnverkehr, den vorstehend bezeichneten Kenntnissen und Fer-
b) Güterk raflvcrkehr; tigkeiten zusammenhängen, sowie auf den im Be-
rufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
2. in der Fachrichtung Sl.rdßenverkehr:
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
a) BetricbshuchhiJltung und Kostenrechnung: Berufsausbildung wesentlich ist.
aa) Buchfiihrun~J,
(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-
bb) Betriebsabn~chnung, ter Form durchgeführt wird, kann von der in Ab-
cc) Kenntnisse der Kalkulation; satz 2 genannten Prüfungsdauer abgewichen ,ver-
b) Kenntnisse der Materialwirtschaft: den.
aa) Kenntnisse des Einkaufs und der Material- §9
disposition,
Abschlußprüfung
bb) Kenntnisse der Warenannahme und der
Warenprüfung, (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die
cc) Grundkfmntnisse der Lagerung von Ma- in der Anlage zu § 5 aufgeführten Kenntnisse und
terialien, Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
dd) Kenntnis:cie der Materialverwaltung;
bildung wesentlich ist.
c) Kenntnisse des Einsatzes der automatisierten
Datenverarlwitung in Statistik, Verkehrserhe- (2) In der Prüfung soll die Fachrichtung berück-
bung und Diensl.planerstellung. sichtigt werden.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse und Fertigkei-
,:
§ ,) ten soll der Prüfling folgende Aufgaben in den Prü-
Ausbildungsrahmenplan fungsfächern Verkehrsbetriebslehre, Wirtschafts-
lehre und Politik, Rechnungswesen und Verwaltung
Die KPnnl.nisse llnd Fertigkeiten nach § 3 sollen sowie Praktische Ubungen durchführen:
nuch der in d<)r Anlage enthaltenen Anleitung zur
sachlichen und zei ll icbcn c;Jiederung der Berufs- 1. im Prüfungsfach Verkehrsbetriebslehre:
i.rnsbild unu (/\ ush ilchmgsrilhrncmpli:m) VE.'rmittE~lt .In einer Prüfungsdauer von etwa 180 Minuten
werden. Eine vorn /\usbildunrJsrahrncnplan abwei- soll der Prüfling mehrere praxisbezogene Auf-
chend€:' sachlicl1e und zeitliche Glic,dcrung des Aus-- gaben lösen und dabei zeigen, daß er neben den
bildungsinhdltcs ist insbcsor1<Jcre zulüssiq, soweit besonderen Kenntnissen und FerUgkeiten des
r•ine lwruf~;f<,ldl>Pzooene CrundbildunsJ vonrnsge-- \/erkehrswesens auch die erforderlichen allge•
qc1n~1en ist oder 1wLrichsJHi!k1isdw ßc:~ondrThcilr:n meinen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben
di(~ Ahwcichunu erfordC'rn. h2ü;
Nr. l 'l.7 Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1975 2837
2. im Prülu11q:~ldcll Wirlschcillsl(:hr<' und Politik: Soweit in den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten
J n ci ner Prii 111 ngsdduc'.r von C'lwc1 90 Minuten soll Prüfungsfächern auch mündlich geprüft wird, sind
der Prüfling mehrere Auf~Jdhen lösen und dabei die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen
zeigen, daß er all~,emc)inc belriebs- und volks- Prüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Bei der
wirl.sc!1a1llidw sowie ~Jescllschaflliche und poli- Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prü-
tisdw Zusammcnlüin~ie der Bc~rufs- und Arbeits- fungsleistungen in den Prüfungsfächern gleich zu
welt da rsl.el len und hcu rleilcn kann; gewichten.
3. im Prülun~1sfc.1ch Rechnungswesen und Verwal- § 10
tung:
Aufhebung von Vorschriften
Jn einer Prüfungsdauer von elwa 90 Minuten soll
der Prüfling mehrere Au fgc.1 hen lösen und dabei Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten
zeigen, daß er Grundlagen und System des Rech- Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-
nungswesens und der Vcrwclil.ung eines Ver- forderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und
kehrsunternehmc>ns versl.d1I.; vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in
dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere
4. im Prüfungsfach Praktische Ulnmgen:
für den Ausbildungsberuf Eisenbahner (mittlerer
In einer Prüfungsdau1:_:r von etwa 30 Minuten soll nichttechnischer Dienst bei nichtbundeseigenen
der Prüfling zeinen, daß er anhand betriebsprak- Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs), sind nicht
tischer Vorgtinge und Tatbestände betriebliche mehr anzuwenden.
und wirl.schdftliche Zusammenhänge versteht und
praktische Aufqaben lösen kann. § 11
(4) Die Prüfung in den in Absctl.z 3 Nr. 1 bis 3 Ubergangsregelung
genannten Prüfungsfächern soll schriftlich durch- Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
geführt werden. Die schrifl.l ichc Prüfung ist auf treten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-
Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prü- herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei.
fungsausschusses durch eine mündliche Prüfung von denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-
etwa 10 Minuten je Prüfungsfilch zu ergänzen, so- dung der Vorschriften dieser Verordnung.
weit die mündliche Prüfung für das Bestehen der
Prüfung oder zur Verbesserung der Prüfungsleistung
von wesentlicher Bedeutung ist. § 12
(5) Die Prüfung im Prüfungsfctch Praktische Ubun- Berlin-Klausel
gen ist mündlich in Form eines Prüfungsgesprächs
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
durchzuführen.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(6) Soweit die schriftliche Prüfung in program- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
mierter Form durchgeführt wird, kann von der vor- dungsgesetzes auch im Land Berlin.
gesehenen Prüfungsdauer abgewichen werden.
(7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen § 13
im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in
Inkrafttreten
Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer und
im Prüfungsfach Praktische Ubungen mindestens Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. kündung in Kraft
Bonn, den 6. November 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Schlecht
2838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I
Anlage
lzu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
fü:rr die Berufsausbildung zum Kaufmann
im Eisenbahn- und Straßenverkehr
] . DegrHfrs besHnumrng;en:
Soweit j,n der Spulte 3 der ncH.hfo1qenden TübeHe die folgenden Begriffe und Umschreibungen
venvcndct werden, bedeuten sie:
1. Gnrndkcnntnissf:: Der Aus1.ubil:dende 5st mit den \•vesenthchen Inhalten und Zusammenhän-
f/f'n so vertraut zu machen, daß er sie nennen und unterscheiden kann,
2. Kenntnisse: Der Auszubildende ist in den jeweiligen Sachgebieten so weit auszubilden; daß
•.1r sie crk!ürt!n und darüber Auskunft geben kann,
3. J\fü.wirkt:n hei Arbeits- oder Geschäftsvorgängen: Der Auszubildende ist in der praktischen
)\nwcndunu so wed i:lus?uhilden, ddß er di:e Vorgänge nach Anwejsung ausführen oder be-
arbeiten kann,
4. Sr:lbstürnli~Jr;s Bearbc:rtcn \/On Arbeits- oder Geschäftsvorgängen: Der Auszubildende ist in
der praktischen /\mvendung so weit auszubilden, daß er die Vorgänge ohne Anweisung
ir.lus! ührcn, bearbeiten oder zu ihnen SteHung nehmen kann.
H. Anleitung rnr sachfü:hen und zeitlichen GUedernng der Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 4:
A Gesamte Ausbildungsdauer:
lNld. ~ • . T1•il des Au,.,bil1_hm9„bernfsbi]des zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
J r.
l ..!
allgemeine Kenntnisse nnd Fertigkeiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
u Kenntnisse der St1uktur und der Funktionen a) Kenntnisse der Entwicklung, Gliederung,
des Verkehrs im Rahmen qesilmtwirtschaft- Aufgaben und Bedeutung der Verkehrsträ-
hcher Zusammenhänge ger in der Gesamtwirtschaft
(§ 4 Ahs. ] Nr. 1 Buchstabe a) b) Grundkenntnisse der internationalen Zu-
sammenschlüsse in Verkehr und Wirtschaft
] .2 Kenntrnissc des Aufbaus und der Or9anisahon a) Kenntnisse der Art, Rechtsform und Gliede-
des ctUsbfülenden Untcmehm(?ns nmg des Ausbildungsbetriebes sowie
(1§ 4 Abs . ] !\lr. ] Buchstabe:, b) Grundkenntnisse anderer Rechtsformen
von Verkehrsbetrieben, insbesondere der
Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, des Eigenbetriebes
b) Kenntnisse der Aufgaben der einzelnen
Dienststellen und Abteilungen des Ausbil-
dungsbetriebes, ihre Zuständigkeit und ihr
Zusammenwirken
c) Kenntnisse der Arbeitsordnung
d) Grundkenntnisse der für den Ausbildungs-
betrieb wichtigen Behörden, Verbände und
Berufsvertretungen
L3 allgemeine Büroarbeiten a) Mitwirken beim Umgang mit Bürohilfsmit-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) teln und Büromaschinen
I", r. l '.(; T,1{) dl'r /\usgabe: Bonn, den 13. November 1975
Ud.
zu venrnttelnde Kennlni,:-;e und Fer1igkei'cn
Nr.
b) Kenntnisse der Bearbeitung des Postein-
gangs, der Postverteilung und des Postaus-
gangs
c) Grundkenntnisse des Registratun.vesens
und der Terminkontrolle
d) Mitwirken bei Arbeiten mit Karteien und
Vordrucken
1.4 berufsbezogenes Rechnen a) selbständiges Bearbeiten von Aufgaben aus
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BuchstahE: d]i den vier Grundrechenarten einschließlidi
Bruchrechnen, Prozent-, Zins-, Verteilungs-
und Währungsrechnen
b) selbständiges Bearbeiten von Gev-lichh-
1 und Inhaltsberechnungen
c) selbständiges Bearbeiten von Fahrpreis-
1
i
und Frachtberechnungen
1
1
1.5 berufsbezogener Schri[tverkeln: a) Mitwirken beim Verfassen von Geschäfts-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchsiabe e) briefen
b) selbständiges Verwenden von vorgegebe-
nen Texten
c) Mitwirken beim Verfassen von Aktenver-
merken, Telegrammen und Fernschreib,en
d) Grundkenntnisse der Unterschriftenre9e-
l lung
1.6 stalistische Arbeilen a) Grundkenntnisse der Statistik, insbesondie--
(§ 4 A hs. 1 Nr. 1 Bucl1sluhe fri re der Mittelwertberechnung
b) Mitwirken beim Erstellen von Statistiken
c) Mitwirken beim Anfertigen von Ubersich-
ten, auch in Form einfacher grafischer Dar-
stellungen
1 d) Mitwirken beim Auswerten einfacher Sti-
l tistiken
1
1.7 Kundenberatung a) Kenntnisse der Kundenbetreuung und dez
(§ 4 Abs. 1 Nr. l Buchslübe g!i Kundenberatung im Abfertigungsdienst
b) selbständiges Erteilen von einfachen Aus-
künften über Fahrpreise, Zugverbindungen
und Frachten so-wie selbständiges Lesen.
von Fahrplänen
1.8 Grundkenntnisse der für die Berufsausübung Grundkenntnisse
notwendigen Gesetze, Verordnungen und Be- a) der für den Kaufmann im Eisenbahn- und
sthnmungen Straßenverkehr wichtigen Vorschriften des
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstahe h) Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und.
des Verkehrsrechts
b) der Vorschriften des \!\Techsel- und Scheck-
rechts
c) der handels- und steuerrechtlichen Vor-
l
i schriften über das Führen von Büchern.
sowie über Inventur und Bilanz
d) der Gerichtsorganisation in der Bundes-
republik Deutschland
2840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
_\:l1.:__I Teil des /\ ushil<lungsbi,rnfsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
1 ~ 2
1.9 Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozial- a) Grundkenntnisse der Entwicklung und Be-
rechtlichen Vorschriften deutung des Arbeits- und Tarifvertrags-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i) rechts
b) Kenntnisse der Bestimmungen des für den
Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifvertra..:.
ges
c) Grundkenntnisse des Betriebsverfassungs-
und des Personalvertretungsrechts, insbe-
sondere der Aufgaben des Betriebs-, und
des Personalrates sowie der Jugendvertre-
tung
d) Grundkenntnisse des Berufsbildungsgeset-
zes sowie Kenntnisse der Ausbildungsord-
nung, des Berufsausbildungsvertrages und
des Ausbildungsplans
e) Grundkenntnisse des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des
Kündigungsschutzgesetzes und des Schwer-
behindertengesetzes
f) Grundkenntnisse wichtiger Vorschriften
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
und des Arbeitsförderungsgesetzes
g) Grundkenntnisse des Sozialversicherungs-
rechts
1.1 O Arbeitsschutz und Unfallverhütung a) Kenntnisse der Unfallgefahren und der Un-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k) fallverhütung
b) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
c) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften
in Gesetzen und Verordnungen
d) Kenntnisse der Vorschriften der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-
dere der Unfallverhütungsvorschriften,
Richtlinien und Merkblätter
1.11 Kenntnisse der Verkehrsgeographie a) Grundkenntnisse der Standorte bedeuten-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe l) der Wirtschaftszweige
b) Kenntnisse wichtiger Eisenbahnverbindun-
gen im Personen- und Güterverkehr
c) Kenntnisse wichtiger Straßen, Binnenwas-
serstraßen, Flüsse und Städte
d) Grundkenntnisse der internationalen Ver-
kehrsverbindungen
e) Grundkenntnisse der größeren Umsteige-,
Umlade- und Umstellbahnhöfe innerhalb
Deutschlands sowie der Ubergangsbahn-
höfe zum europäischen Ausland
f) Grundkenntnisse der Struktur der Ver-
kehrsräume des öffentlichen Personennah-
verkehrs sowie Kenntnisse der Struktur
und des Einsatzes der verschiedenen Ver-
kehrsmittel im eigenen Unternehmen
L1,u dc·r 1\ust1alJE•. Bonn, den 13. Novernber 1975
B. Erstes Ausbildungsjahr:
Ud.
Nr.
Abferti9un~Jsdiensl uml Fahrgast- a) Kenntnisse der einzelnen Verkehrsarten,
bedienung im Pcrsrnic-n- und Ge- der gültigen Tarife und der Beförderungs-
pctck ve1keh r bedingungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) b) Kenntnisse der Abfertigungsbestimmungen
c) Kenntnisse der Geräte für die Fahrgastbe-
dienung 2
d) selbständiges Verkaufen von Fahrauswei-
sen und Bedienen der Kunden
e) Kenntnisse der Bestimmungen über die Mit-
nahme von Handgepäck und über die Ab-
tertigung von Reisegepäck
2 Bdördenrng.'-.- 1111d \.Vi1~wndienst a) Kenntnisse der innerdienstlichen Vorschrif-
(§ 4 Abs. 1 Nr. '.::) ten für den Personen-, Gepäck- und Ex-
preßgutverkehr sowie für den Güter- und
Tierverkehr im Eisenbahn-, Straßenbahn-
und Kraftverkehr
b) Kenntnisse der Maßnahmen für eine sichere
und zweckmäßige Beförderung auf Schie-
nen und Straßen
c) selbständiges Arbeiten im Ortsdienst und
beim Dienst im Zuge und in Kraftfahrzeu- 3
gen
d) Kenntnisse der verschiedenen Fahrzeug-
typen für die Beförderung von Personen
und Gütern so~ie der Vorschriften für
ihren zweckmäßigen Einsatz
e) selbständiges Führen der Bücher für den
Güterwagen- und Containerdienst sowie
Erstatten der Meldungen
f) Mitwirken bei der Gestaltung von Umlauf-
plänen
3 Kassen- und Rechnungswesen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
3.1 Kassenwesen a) Kenntnisse der Vorschriften über das Ver-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) buchen der Einnahmen und Ausgaben
b) selbständiges Führen der Kassenbücher
und Fertigen. von Tages- und Monatsab-
schlüssen
3.2 Zahlungsverkehr a) Kenntnisse des baren und bargeldlosen
(§ 4 Abs . 1 Nr. 5 Bud1'.',iribe bJ Zahlungsverkehrs 3
b) Kenntnisse der gesetzlichen Zahlungsmittel
sowie der wichtigsten 'Währungen und Um-
rechnungskurse
c) selbständiges Abwickeln des Zahlungs-
verkehrs der Abfertigungskasse
d) Grundkenntnisse des Mahnwesens
1
2842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
zeitliche
Lfd.
Teil des Aushildunqsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte
Nr.
in Monaten
3.3 Grundkenntnisse der Betriebsbuch- Grundkenntnisse der Betriebsbuchhaltung, der
haltung und der Kostenrechnung Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträger-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c) rechnung
4 Grundkenntnisse der Materialwirt- Grundkenntnisse
schaft a) des Einkaufs und der Materialdisposition
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) b) der Warenannahme und Warenprüfung
c) der Lagerung von Roh-, Hilfs- und Be-
triebsstoffen
d) der Materialverwaltung
5 Personalwesen, Lohn- und Gehalts- a) Grundkenntnisse der Aufgaben und Bedeu-
abrechnung tung des Personalwesens
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8) b) Grundkenntnisse der Vergütungsformen
c) Grundkenntnisse der gesetzlichen und frei-
willigen sozialen Leistungen 3
d) Grundkenntnisse der Lohn- und Kirchen-
steuer
e) Mitwirken beim Errechnen urid Verrechnen
von tariflichen Vergütungsformen
C. Zweites Ausbildungsjahr:
1. für beide Fachrichtungen:
Beförderungs- und Wagendienst a) Kenntnisse der innerdienstlichen Vorschrif-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) ten für den Personen-, Gepäck- und Ex-
preßgutverkehr sowie für den Güter- und
Tierverkehr im Eisenbahn-, Straßenbahn-
und Kraftverkehr
b) Kenntnisse der Maßnahmen für eine sichere
und zweckmäßige Beförderung auf Schie-
nen und Straßen
c) selbständiges Arbeiten im Ortsdienst und
beim Dienst im Zuge und in Kraftfahrzeu-
gen 2
d) Kenntnisse der verschiedenen Fahrzeug-
typen für die Beförderung von Personen
und Gütern sowie der Vorschriften für
ihren zweckmäßigen Einsatz
e) selbständiges Führen der Bücher für den
Güterwagen- und Containerdienst sowie
Erstatten der Meldungen
f) Mitwirken bei der Gestaltung von Umlauf-
plänen
2 Ki:lssen- und Rechnungswesen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
Nr. 127 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1975 2843
zeitliche
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten RichtwertP
Nr. in MonatPn
2.1 Kassenwesen a) Kenntnisse der Vorschriften über das Ver-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a) buchen der Einnahmen und Ausgaben
b) selbständiges Führen der Kassenbücher und
Fertigen von Tages- und Monatsabschlüs-
sen
2.2 Zahlungsverkehr a) Kenntnisse des baren und bargeldlosen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b) Zahlungsverkehrs
b) Kenntnisse der gesetzlichen Zahlungsmittel 2
sowie der wichtigsten Währungen und Um-
rechnungskurse
c) selbständiges Abwickeln des Zahlungsver-
kehrs der Abfertigungskasse
d) Grundkenntnisse des Mahnwesens
2.3 Grundkenntnisse der Betriebsbuch- Grundkenntnisse der Betriebsbuchhaltung, der
haltung und der Kostenrechnung Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträger-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c) rechnung
3 Kenntnisse des Betriebsdienstes a) Grundkenntnisse der Aufgaben des Be-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10) triebsdienstes
b) Kenntnisse des Zusammenwirkens zwi-
2
schen Betriebs- und Verkehrsdienst, insbe-
sondere bei der Fahrplangestaltung und
der Durchführung von Beförderungsaufga-
ben
2. in der Fachrichtung Eisenbahnverkehr:
Abfertigungsdienst im Güter-, Tier-
und Expreßgutverkehr
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)
1.1 Eisenbahnverkehr a) Kenntnisse der Tarife im Inlandverkehr,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) Grundkenntnisse der Anwendung von Ta-
rifen für den grenzüberschreitenden Ver-
kehr
b) Kenntnisse der Abfertigungsbestimmungen
für den Inlandverkehr, Grundkenntnisse
der Abfertigungsbestimmungen im grenz-
überschreitenden Verkehr
c) selbständiges Abfertigen von Sendungen
im Inlandverkehr, Mitwirken bei der Ab- 6
fertigung im grenzüberschreitenden Ver-
kehr
1.2 Güterkraftverkehr a) Kenntnisse der Tarife für den Güterkraft-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) verkehr einschließlich des Flächen- und
Zustelldienstes
Bundesges~~lzhlaU, Jahrgang UH5, T.eH [
1
Ud. 1 zeitliche
T(•il rks \ 11-,hi id un 11slH·ru lsl»i id c~s zu YermiUelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte
Nr.
in Monaten
--- - -----------·-·- "
-
1 'l.
1
:3 4
b) Kenntnisse der Abfertigungsbestimmungen
c} selbständiges Abfertigen von Sendungen
irn Güterkraftverkehr
3. in der Fachrichtung Stra.ßenverkel,1r:
Betriehsbuchhalttmu und Kosten-
rechnunq
(§ 4 Ahs. 2 Nr. 2 ßuchst«he a.)
1.1 1 Buchfuhrung a) Kenntnisse des betriebseigenen Konten-
(§ 4 Ah<-:. 2 Kr. 2 Bm.hstabr- a) aa) plans
b) Kenntnisse des Kontierens von Belegen
c) Mitwirken beim Führen von Sachkonten
d) Kenntnisse der betrieblichen Abschrei-
bungsverfahren
e) Grundkenntnisse der Abschlußarbeiten
f) Grundkenntnisse des Steuer- und Versiche-
nmgswesens 6
1.2 Be tri ebsabrechnun.g a) Kenntnisse des Aufbaus des betriebseige-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchsta_be a) bb) nen Kostenstellenverzeichnisses
b) selbständiges Erstellen von Unterlagen für
die Betriebsabrechnung
L3 Kenntnisse der Kalkulation Kenntnisse
(§ 4 Abs. 2 Kr.. 2 Buchstabe a) cc) a) der betriebseigenen Kostenträgerredrnung
b) der Aufstellung von Vorkalkulationen
c) der Aufstellung von betriebsübHchen
Nachkalkulationen
D. Drittes Aus b i1 dun g s ja h r:
1. für beide Fachrichtungen:
1
Abfertigungsdienst und. Fahrgast- a) Kenntnisse der einzelnen Verkehrsarten,
bcdiPnung im. Pr-rsonen- und Ge- der gültigen TarHe und der Beförderungs-
päckverkel1r bedingungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1J b) Kenntnisse der Abfertigungsbestimmungen
c) Kenntnisse der Ger,äte für die Fahrgastbe-
dienung 2
d) selbständiges Verkaufen von Fahrauswei-
sen und Bedienen der Kunden
e) Kenntnisse der Bestimmungen über die Mit-
nahme von Handgepäck und über die Ab-
fertigung von Reisegepäck
2 J lciftung 1.rnd E111:,c!,;1d1yungc·n
(§ 4 Abs . l Nr. 4i
Nr. 127 Ti!g der Ausgc1be: Bonn, den 13. November 1975 2845
zeitliche
Lfd.
T<!il dc)s J\uslJildunqsb<!rnfsbildcs zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte
Nr.
in Monaten
..... - --- ~ - - - · - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - -
2.1 Gü terverkc!h r a) Kenntnisse des Ermittlungsdienstes und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchsl.t1lw u) der Maßnahmen bei fehlenden, überzähli-
gen und beschädigten Gütern
b) Grundkenntnisse der Haftung für Beförde- 2
rungsschäden
c) selbständiges Bearbeiten der Ermittlungs-
vorgänge einer Abfertigung
2.2 Personen verkehr Grundkenntnisse des Haftpflichtrechts und der
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchslabe b) Bearbeitung darauf gestützter Forderungen
3 Kenntnisse der Offentlichkcits- a) Grundkenntnisse der Verkehrswerbung und
arbeit und der Werbung Offentlichkeitsarbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) b) Kenntnisse der verschiedenen Werbeträger
c) Kenntnisse der Pflege bestehender Ge-
schäftsverbindungen zu Kunden und des
Anknüpfens neuer Verbindungen
4 Organisation und Datenverarbei-
tung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
4.1 Grundkenntnisse der Verwaltungs- und Büro-Organisation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a)
4.2 Datenverarbeitung a) Grundkenntnisse der manuellen Datenver-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe h) arbeitung
b) Grundkenntnisse der Bedeutung der auto-
matisierten Datenverarbeitung und ihrer
Stellung in der Unternehmensorganisation
c) Grundkenntnisse der Methoden der Daten-
erfassung, der wesentlichen Datenträger
und ihrer Anwendung
d) Erstellen von datengerechten Belegen
e) Lesen und Au~werten der mit Hilfe der
automatisierten Datenverarbeitung erstell-
ten Ausdrucke
2. in der Fachrichtung Eisenbahnverkehr:
Abfertigungsdienst im Güter-,
Tier- und Expreßgutverkehr
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)
1.1 Eisenbahn verkehr a) Kenntnisse der Tarife im Inlandverkehr,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) Grundkenntnisse der Anwendung von Ta-
rifen für den grenzüberschreitenden Ver-
kehr
2846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975., TeH [
Lfd.
zeitliche
NL zu verrniUelnd.e Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte
in Monaten
----- --- --- - ----------- - - - · - - - - · - - · - - - - - - - - · - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - -
b) Kenntnisse der Abfertigungsbestimmungen
für den Inlandverkehr, Grundkenntnisse
der Abfertigungsbestimmungen im grenz-
überschreitenden Verkehr
c) selbständiges Abfertigen von Sendungen
im Inlandverkehr, Mitwirken bei der Ab-
fertigung im grenzüberschreitenden Ver- 6
kehr
1.2 Güterkrdft verkehr a) Kenntnisse der Tarife für den Güterkraft-
(§ 4 Abs. 2 Nr. l Buch<slabe b) verkehr einschließlich des Flächen- und
Zustelldienstes
b) Kenntnisse der Abfertigungsbestimmungen
c) selbständiges Abfertigen von Sendungen
im Güterkraftverkehr
]. in der Fachrichtung Straßenverkehr:
ßetriebslmchhaHung und Kosten-
reclmung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a.)
1.1 Buchführung a) Kenntnisse des betriebseigenen Konten-
(§ 4 Abs. 2 Nr.. 2 Buchstabe a) aa) plans
b) Kenntnisse des KontieFens von Belegen
c) Mitwirken beim Führen von Sachkonten
d) Kenntnisse der betrieblichen Abschrei-
bungsverfahren
e) Grundkenntnisse der Abschlußarbeiten
f) Grundkenntnisse des Steuer- und Versiche-
rungswesens
1.2 Betrie IH,a h rechnLm~!J a) Kenntnisse des Aufbaus des betriebseige-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) bb) nen Kostenstellenverzeichnisses
b) selbständiges Erstellen von Unterlagen für
die Betriebsabrechnung
1.3 Kc~nntnisse der Kalkulation Kenntnisse
(§ 4 Ahs. 2 Nr. 2 Buchstah0; a) cc) a) der betriebseigenen Kostenträgerrechnung
b} der Aufstellung von Vorkalkulationen
c) der Aufstellung von betriehsüblichen
N achkalkulationen
2 Kenntnisse der Mdteridlwirtschaft
(§ 4 Ahs. 2 Nr. 2 Buchstabe h)
2.1 Kenntnisse des Einkaufs und der Kenntnisse
Materiaid isposi tion a) der Ermittlung von Bezugsquellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. '.L Buchs!lalw b) aa)
Nr. 127 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1975 2847
zeitliche
Lfd. Richtwerte
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
Nr. in Monc1ten
b) der Erstellung von Anfragen
c) des Vergleichs von Angeboten unter Be-
rücksichtigung von Qualität, Gewähr-
leistung, Lieferzeit, Preis, Lieferungs- un<l
Zahlungsbedingungen
d) der Abwicklung von Bestellungen
e) der Terminverfolgung
f) der Materialdisposition hinsichtlich Men-
gen und Lieferzeiten
g) der Ermittlung des Bedarfs in Zusammen-
arbeit mit den technischen und kaufmän-
nischen Stellen
2.2 Kenntnisse der Warenannahme a) Grundkenntnisse der Annahme der ein-
und der Warenprüfung gehenden Waren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) bb) b) Kenntnisse der Bearbeitung von \Varen-
eingangsmeldungen 4
c) Grundkenntnisse der Prüfung der Mengen
und der Qualität der eingehenden Waren
2.3 Grundkenntnisse der Lagerung a) Grundkenntnisse der wichtigsten Materia-
von Materialien lien und ihrer Verwendung im eigenen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) cc) Unternehmen
b) der betriebsüblichen Lagerarten, Lager-
organisation, Lagereinrichtung und des La-
gerungsverf ahrens •
2.4 Kenntnisse der Materialverwal- a) Kenntnisse der Erfassung und der Kon-
tung trolle des Bestandes
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) dd) b) Grundkenntnisse der .Bewertung von Lager-
beständen
3 Kenntnisse des Einsatzes der automatisierten Datenverarbeitung in Statistik,
Verkehrserhebung und Dienstplanerstellung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)
2848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen
zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes
Vom 7. November 1975
/\uf Grund des§ 1399 Abs.5 und des§ 1417 der 2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält
Reichsversicherunqsordnun~J sowie des § 121 Abs. 5 folgende Fassung:
und des § 139 des Angestel 11.enversicherungsgesetzes ,,Für den Geschäftsbereich der übrigen Bundes-
Vl'ird mit Zuslimmun~J d<•s ßundc~srates verordnet: ministerien ist die Allgemeine Ortskrankenkasse
Bonn zuständige Einzugsstelle im Sinne des
Artikel 1 § 1399 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungs-
ordnung und des § 121 Abs. 2 Satz 2 des Ange-
§ 1 der V(!r<minung über das Entrichten von Bei-
stelltenversicherungsgesetzes."
trärJen zv den Rentenversicherungen der Arbeiter
und der Angestellten bei Aufenthalt außerhalb des 3. Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4
GeHungsbereidws des Crund9esetzes vom 4. Dezem- und 5.
ber 1972 (Bundes~wsetzbl. f S. 2232), geändert dur.ch Artikel 2
die Verordnung vorn 24. Mü i 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1190), wird wie fol~Jt [Jeünclert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2
1. Satz 2 erhält fol9ende Fassung:
des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
„Für den Geschäftsbereich des Bundesministers auch im Land Berlin.
der Verteidigunq bleibt die Einzugsstelle zu-
ständig, deren Zusländi9keit vor dem Aufenthalt Artikel 3
außerhalb des Celtunqsbereidws des Grundgeset- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
zes gegeben war." 197 5 in Kraft.
Bonn, den 7. November 1975
D e r B u n d e s~m i n i s t e r
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
i"h. l n ·1 d~; dPr 1\ us~Ji1be: Bonn,. den li 3 . Novembe~· 1975
Verordmmg
zur i'\: nderunH dt•r \' eroHlmmg tiber die Entwert.ung der Beitragsmaiken
den Renf enversichcnmy der i\Jbeiter und der Rentenversichenmg der Angestellten
Vom 7. November 1975
.:\ ,1 CI ttnd des § 1409 ;\ bs. 3 der Reid1s,rersiche-
i 1.1nrp,ordnung und des§ 131 Abs. 3 des Angestellten-
v,·rsi!chenm9sqesetzes wird mit Zustimmung des
i,~ ll H( l(•.C, J'rl t ('S V(; ro rdnf' t:
Artikel 1
Dem § 2 der Veronlnung über die Entwertung der
Hl·i I ransmarken der Rentenversicherung der Arbei-
1c· r und der Rentenversicherung der Angestenten
Yom 13. April 1970 (BundesgesetzbL I S. 349) wird
foiqender zweiter Satz angefügt:
,Jkitra9smarken, die für Zwecke der Höherversiche-
nmq verwendet werden soHen, sind durch die Buch-
s c1 lwri ,HV' zu kennzeichnen."
Artikel 2
Di(•;;;t~ Verordnung niJt nach § 14 des Dritten
i! hcrleitun9sgeselzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
1
1r;11.·.-i!'t;:bl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
1l i ttcn R(:ntcn versicrH! runus-Anderungs9esetzes auch
1
1:
, n1 Limd Bi:rl in.
Artikel 3
u:,,!:•,P './1:rordnung tritt Jm 1. Januar 1976 in Kraft.
Bonn, d(?n 7 . '.\Jo\;embcr 1975
Der Bundesminister
1ür Arbeit und Sozialordnung
\V a ] t e r Ar e n d t
2850 Bundesgesetzblatt, 1975, TeH [
Verkündungen im Bundesanzeiger
Cemüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(11undesgcsclzbl. S. 2:3) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
D,llum tmd Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
G. 11. 75 Vf•rnrdrrnng Nr. 13/75 über die Festsetzung von
Entq<•li<•n für Verkehrsleistungen der Binnen-
schillt1hrl 209 8.11.75 15. 11. 75
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vl,rld(J: Bun<lesanzeiqer Verlagsgt's.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
I111 B1mdes<J(,s(•lziJl,ill Teil 1 werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht
Im ßundcslf('Sl;l,.hldll Teil ll werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertriige mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Jkkilnnl1t1ild11111(p,n sowie Zolllarilverordn1muen veröffentlicht.
B l' zu U s b e d in q 11119 l' n: Lirnfender BüZU<J nur im Postabonnement. AbbeslPllungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verld(J vorli<'fJ(,n. Postanschrift für Abonncrncntsbestellunqen sowie Besteilungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzbldlt
;,'.{ Bonn 1, Posll<1ch 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
e s
ll zu g p r Pis : Für . Teil l und Teil II halbjährlich je 40,- DM. [i!lZelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglich Versandkosten.
D1c's<,r 1'1(;is qill. <1m:h für Bunclesqesct,.blütter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgeqebcn worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
<111[ dds Poslsd1<,ckkonlo ßunrles9t•selzblutt. Köln 3 99-509 oder gegen Vornusrechnung.
PI Pis cl i P s er J\ ll s q il b e: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich ---,40 DM Versanclkostc,n), bei Lieferung gegen Vorüllsrechnung 1,90 DM. Im Bezuqs-
J>i (•is ist die, M,•IJ1w(,,ls1c,uc,r enl.hiilll'H; d(;r ilnqew,mclle Slcuersalz betriiql 5,5 0/o.