2803
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 12. November 1975 Nr.126
Tag Inhalt Seite
5. l 1. 75 Neufossung des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschafts-
prüferordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2803
702-1
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
RC'dilsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2833
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
(Wirtschaftsprüferordnung)
Vom 5. November 1975
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Ände- des Artikels 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung
rung der Wütschaftsprüferordnung und anderer Ge- von Kostenermächtigungen, sozialversicherungs-
setze vom 20. August 1975 (Bundesgesetzbl. I rechtlichen und anderen Vorschriften (Kostener-
S. 2258) wird nachstehend der Wortlaut des Geset- mächtigungs-Änderungsgesetz) vom 23. Juni 1970
zes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Bundesgesetzbl. I S. 805),
(Wirtschaftsprüferonlnung) vom 24. Juli 1961 (Bun- des Artikels 172 des Einführungsgesetzes zum Straf-
desgesetzbl. I S. 1049) in der nunmehr geltenden gesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (Bundesge-
Fassung, wil~ sie sich unter Berücksichtigung setzbl. I S. 469),
des Artikels 14 des Gesetzes zur Ergänzung des
des Artikels 12 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrens-
der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfas- rechts vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
sungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 S. 3686) und
(Bundesgesetzb1. I S. 1067),
des Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüfer-
des Artikels 61 des Einführungsgesetzes zum Gesetz ordnung und anderer Gesetze vom 20. August 1975
über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai (Bundesgesetzbl. I S. 2258)
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), ergibt, bekanntgemacht.
Bonn, dEm 5. November 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
1975, TeH I
Gesetz
über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
(Wirtschaftsprüferordnung)
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Teil Fünfter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Wirtschaftsprüfung s g es e 11 s c hafte
\ VirtschaftsprLifcr und Wirtschaftsprüfungsgesell- Rechtsform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Voraussetzungen für die Anerkennung . . . . . . . . . . 28
Inhalt der Tätighi t. • • • • . . . . • • • . • • . . • • . • . • • • • • • • • 2 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Berufliche Niederlassung 3 Anerkennungsbehörde und Urkunde ............ . 30
\\' irtsch aftsprüferk ammer 4 Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" ... . 31
Bestätigungsvermerke .......................... . 32
Zweiter Teil Erlöschen der Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung . . . . . . 34
Voraussetzungen für die Berufsausübung
Bekanntgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Erster Abschnitt Gebühr für die Anerkennung und die Ausnahme-
genehmigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
Zulassung zur Prüfung
Zulassungsausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Berufung der Mitglieder des Zulassungsausschusses 6 Sechster Abschnitt
Antrag auf Zulassung zur Prüfung .............. . 7 Berufsregister
Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung) . 8 Registerführende Stelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätig- Eintragung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
keit) .......................................... . 9
Löschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Versagung der Zulassung ...................... . 10
Eintragung und Löschung auf Antrag und von Amts
Rücknahme und Widerruf der Zulassung 11 wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Anzeigepflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Zweiter Abschnitt
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Prüfung
Prüfungsausschuß und Gliederung der Prüfung ... 12
Verkürzte Prüfung für Steuerberater 13
Einzelheiten des Prüfungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . 14 Dritter Teil
Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . 14 a Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
Allgemeine Berufspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Dritter Abschnitt
Eigenverantwortliche Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Bestellung
Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst-
Bestellungsbehörde und Gebühren . . . . . . . . . . . . . . 15 oder Amtsverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 a
Versagung der Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Prokuristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Berufsurkunde und Berufseid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Beurlaubung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Berufsbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Zweigniederlassungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Erlöschen der Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Siegel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Rücknahme und Widerruf der Bestellung . . . . . . . . 20 Versagung der Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Zuständige Behörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen . . . . . . . . . . . 50
Bt,kannlgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages . . . . . . 51
\Viederbestellunq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Verjährung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 a
Cebühr för clie Wiederbestellung . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Kundmachung und Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Wechsel des Auftraggebers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Vierter Abschnitt
Berufshaftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Wirtschaftsprüfer im
Gebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
C en ossenschafls wesen
Anwendung der Vorschriften über die Rechte und
'Nirtsthilftsprülcr im Cenosscnschaftswcsen 25 Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprü-
famiichtigun9 von Wirtschaftsprüfern . . . . . . . . . . . . 26 fungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Nr. 12f> Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975 2805
§
Vierter Teil 2. Das Verfahren im ersten Rechtszug
Organisation des Berufs Mitwirkung der Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . 84
Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer . . . . . . . . . . 57 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens . . . . 85
Mitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des
Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
Organe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Antrag des Wirtschaftsprüfers auf Einleitung des
Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
berufsgerichtlichen Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
Beiträge und Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
(weggefallen) ................................... 88-93
Pflicht zum Urscheinen vor der Wirlschaftsprüfer-
Inhalt der Anschuldigungsschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
kam1ner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptver-
Rügerecht des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
fahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Antrag auf berufsgerichtlid1e Entscheidung . . . . . . . 63 a
Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses 96
Pflicht der Mitglieder des Vorst,mdcs, des Beirates
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses . . . . . . . . . . . 97
und der Ausschüsse zur Verschwiegenheit . . . . . . . . 64
Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Wirt-
Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prü-
schaftsprüfers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
fungswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65
Nichtöffentliche Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . 99
Staatsaufsicht ........................ ~. . . . . . . . . 66
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter . . . 101
Fünfter Teil Verlesen von Protokollen ....................... 102
Berufsgerichtsbarkeit Entscheidung 103
3. Die Rechtsmittel
Erster Abschnitt
Beschwerde 104
Die berufsgerichtliche Ahndung
von Pflichtverletzungen Berufung ....................................... 105
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat
Ahndung einer Pflichtverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . 67
für Wirtschaftsprüfersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
Berufsgerichtliche Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Revision ....................................... 1.07
Rüge und berufsgerichtlichc Maßnahme . . . . . . . . . . 69
Einlegung der Revision und Verfahren . . . . . . . . . . . . 107 a
Anderweitige Ahndung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 a
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bun-
Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung 70 desgerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüfer-
kammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind 71 4. Die Sicherung von Beweisen
Anordnung der Beweissicherung . . . . . . . . . . . . . . . . 109
ZweiU:r Abschnitt Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
Die Gerichte 5. Das Berufsverbot
Kammer für Wirtschaflsprüfersachen 72 Voraussetzung des Verbotes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
Senat für Wirtschaftsprüfersachcn beim Oberlan- Mündliche Verhandlung ........................ 112
desgericht ..................................... . 73 Abstimmung über das Verbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesge-
Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung .... 114
richtshof ...................................... . 74
Zustellung des Beschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
Wirtschaftsprüfer als Beisitzer .................. . 75
Wirkungen des Verbotes ....................... 116
Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer
und Recht zur Ablehnung ....................... . 76 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot .......... 117
Enthebung vom Amt des Beisitzers ............. . 77 Beschwerde .................................... 118
Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Außerkrafttreten des Verbotes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
Verschwiegenheit .............................. . 78 Aufhebung des Verbotes ........................ 120
Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen .... . 79 Mitteilung des Verbotes ........................ 120 a
Entschädigung der ehrenamtlichen Richter 80 Bestellung eines Vertreters ...................... 121
Dritter Abschnitt Vierter Abschnitt
Verfahrensvorschriften Die Kosten in dem berufs-
gerichtlichen Verfahren und in dem
1. Allgemeines Verfahren bei Anträgen auf berufs-
gerichtliche Entscheidung
Vorschriften für das Verfahren ................. . 81
üb e r d i e Rüge.
Keine Verhaftung des Wirtschaftsprüfers ....... . 82 Die Vollstreckung der
Verteidigung .................................. . 82a berufsgerichtlichen Maßnahmen
Akteneinsicht des Wirtschaftsprüfers ........... . 82b und der K o s t e n.
Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Die Tilgung
Straf- oder Bußgeldverfahren ................... . 83 Gebührenfreiheit, Auslagen .................... 122
Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufs-
den Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten .. . 83a gerichtlichen Verfahrens .. ; ..................... 123
Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens ... . 83b Kostenpflicht des Verurteilten ................... 124
2806 Jahrgang 1975, Tefl I .
§
Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf Siebenter 'feil
berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge .... 124 a BußgeldvorschrHten
Haftung der Wirtschaftsprüferkammer ........... 125 Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen ] 32
VolJstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen Schutz der Bezeichnung „WirtschaftsprüfungsgeseH-
und der Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 schaft" und „Buchprüfungsgesellschaft" .......... li33
Tilgung ........................................ 126 a
Achter Teil
Pünfler Abschnitt: Anzuwendende Vor- Ubergangs- und Scblußvorschriften
s c h r i f t e n . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 Fortgelten früherer Bestellungen und Anerken-
nungen ........................................ ]34
Behandlung schwebender Anträge und Verfahren 135
Sechster Teil
Einberufung der ersten Wirtschaftsprüferversamm-
Vereidigte Buchprüfer lung ........................................... 136
und Buchprüfungsgesellschaften Regelung der Ausbildung des Berufsnachwuchses . 137
Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung ...... 128 Auflösung bisheriger Berufskammern . . . . . . . . . . . . ] 313
lnhalt der Tätigkeit ............................. 129 Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen . . . . . . . . . . . 139
Anwendung von Vorschriften des Gesetzes ...... 130 Land Berlin, Freie und Hansestadt Hamburg . . . . . . ] 41)
tJbergangsprüfung für vereidigte Buchprüfer ...... 131 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ~ 41
Erster Teil P) Wirtschaftsprüfer können unter Berufung auf
AJlgemeine Vorschrmen ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaft-
lichen Betriebsführung als Sachverständige auftre-
ten.
§1
Wirtschaftsprüfer und §3
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Berufüche Niederlassung
(1) Wirtschaftsprüfer ist, wer als solcher öffent-
lich bestellt ist. Die Bestellung setzt den Nachweis (1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsge-
der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulas- sellschaften können sich an jedem Ort im Geltungs-
sungs- und Prüfungsverfahren voraus. Die nach die- bereich dieses Gesetzes niederlassen und von ihrer
sem Gesetz bestellten Wirtschaftsprüfer sind zu- Niederlassung aus ohne räumliche Beschränkung
gleich Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen tätig werden. Die berufliche Niederlassung eiines
im Sinne des Genossenschaftsgesetzes. Wirtschaftsprüfers ist innerhalb von sechs Monaten
nach der Bestellung zu begründen.
(2) Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf
aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. (2) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaften dürfen Zweigniederlassungen nach den
(3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen Vorschriften dieses Gesetzes errichten. Wirtschafts-
der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den prüfer dürfen neben ihrer Hauptniederlassung nur
Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirt- eine Zweigniederlassung errichten.
schaftsprüfern veruntwortHch geführt wird.
§2 §4
Inhalt der Tätigkeit W:irtschaitsprüferkammer
(1) Wirtschaftsprüfer haben die berufliche Auf- (1) Zur Erfüllung der beruflichen Se]bstverwal-
gabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbeson- tungsaufgaben wird eine Kammer der Wirtscha.fts-
dere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher prüfer gebildet. Sie führt die Bezeichnung „ Wfrt-
Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsver- schaftsprüferkammer".
merke über die Vornahme und das Ergebnis solcher
Prüfungen zu erteilen. (2) Die Wirtschaftsprüferkammer ist eine Körper-
schaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz bestimmt
(2) Wirtschaftsprüfer sind befugt, ihre Auftragge-
siich nach ihrer Satzung.
ber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe
der bestehenden Vorschrlflen zu beraten und zu (3) Die Wirt,schaftsprüferkammer kann Landesge-
vertreten. schäftssteilen errichten.
N,. 12.li, Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975 2807
Zweiter TeU meinsamen Zulassungsausschüssen mehrerer Län-
VorallJlsselzungen für die Berufsausübung der von der von den Ländern bestimmten Industrie-
und Handelskammer, für im Genossenschaftswesen
Erster Abschnitt. tätige Vertreter von dem Freien Ausschuß der deut-
schen Genossenschaftsverbände im Bundesgebiet
Zulassung zur Prüfung (Freier Ausschuß} zu machen. Vorschläge für die
§5 Wirtschaftsprüfer sind von der Wirtschaftsprüfer-
kammer einzureichen. Die im genossenschaftlichen
Zulass ungsausschuß Prüfungswesen tätigen Wirtschaftsprüfer sind im
(1) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet Einvernehmen mit dem Freien Ausschuß vorzu~
ein Zulassungsausschuß, der bei der für die Wirt- schlagen. Die oberste Landesbehörde kann verlan-
schaft zuständigen obersten Landesbehörde (oberste gen, daß wiederholt Vorschläge eingereicht werden.
Landesbehörde) gebildet wird. Mehrere Länder kön- Sie ist an die Vorschläge nicht gebunden.
nen bei einer obersten Landesbehörde einen ge-
meinsamen Zulassungsausschuß bilden. §7
{2j Dem Zulassungsausschuß gehört)n als Mitglie- Antrag auf Zulassung zur Prüfung
der an
(1) Der Antrag auf Zulas,sung zur Prüfung ist an
ein Vertreter der olwrsten Landesbehörde als Vor- den Zulassungsausschuß zu richten, in dessen Be-
sitzer,
reich der Bewerber seine berufliche Niederlassung
ein Vertreter der Wirtschaft, hat, seine berufliche Tätigkeit ausübt oder in Er-
zwei Wirtschaftsprüfer. mangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
(3) Für die Zulassung von Bewerbern, die bean- (2) Der Zulassungsausschuß kann über den Be-
tragt haben, besonders auf dem Gebiete des genos- werber Auskünfte und gutachtliche Äußerungen der
senschaftlichen Prüfungswesens geprüft zu werden, Wirtschaftsprüferkammer, der Industrie- und Han-
muß der in Absatz 2 genannte Vertreter der Wirt- delskammer, der genossenschaftlichen Spitzenver-
schaft im Genossenschaftswesen und einer der bände, der Sparkassen- und Giroverbände und son-
Wirtschaftsprüfer im genossenschaftlichen Prü- stiger Stellen einholen.
fungswesen tätig sein.
(4) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn minde- §8
stens der Vorsitzer, ein Vertreter der Wirtschaft
Voraussetzungen für die Zulassung
und ein Wirtschaftsprüfer anwesend sind. Bei der
(Vorbildung)
Entscheidung über Anträge von Bewerbern, die be-
antragt haben, besonders auf dem Gebiete des ge- (1) Die Zulassung setzt voraus, daß der Bewerber
nossenschaftlichen Prüfungswesens geprüft zu wer- 1. den Abschluß des betriebswirtschaftlichen,
den, müssen die in Absatz 3 genannten Mitglieder volkswirtschaftlichen, juristischen, technischen
des Zulassungsausschusses anwesend sein. oder landwirtschaftlichen Hochschulstudiums
(5) Auf Vorschlag des Vorsitzers beschließt der oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirt-
Zulassungsausschuß schriftlich, wenn kein Aus- schaftswissenschaftlicher Ausrichtung nach-
schußmitglied widerspricht. weist;
(6) Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehr- 2. eine für die Ausübung des Berufes genügende
heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme praktische Ausbildung erhalten hat, insbesondere
des Vorsitzers. Ablehnungen sind zu begründen und eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit
mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen. im Wirtschaftsleben nachweist, von der wenig-
stens vier Jahre als Prüfungstätigkeit abgeleistet
(7) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses ha-
sein müssen.
ben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntge- \
wordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewah- (2) Auf den Nachweis des abgeschlossenen Hoch-
ren. Sie sind auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Ob- schulstudiums kann verzichtet werden,
liegenheiten durch Handschlag zu verpflichten, so-
1. wenn der Bewerber sich in mindestens zehnjäh-
weit sie nicht Beamte sind.
riger Tätigkeit als Mitarbeiter eines Wirtschafts-
§6 prüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berufung der Mitglieder des Zulassungsausschusses eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes
oder der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
Die Mitglieder des Zulassungsausschusses Giroverbandes oder einer überörtlichen Prü-
werden von der obersten Landesbehörde berufen. fungseinrichtung für Körperschaften des öffent-
Für jedes Mitglied ist wenigstens ein Stellvertreter lichen Rechts bewährt hat; hat der Bewerber efo
zu berufen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter wirtschaftswissenschaftliches oder ein anderes
sind in der Regel für die Dauer von drei Jahren zu Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissen-
berufen. Die Berufung kann aus wichtigem Grunde schaftlicher Ausrichtung, für das die Fachhoch-
zurückgenommen werden. schulreife Zugangsvoraussetzung ist, oder bis
(2) Vorschläge für die Vertreter der Wirtschaft zum 31. Dezember 1972 eine wirtschaftswissen-
sind von der am Ort der obersten Landesbehörde schaftliche Ausbildung oder eine andere Ausbil-
hestehenden Industrie- und Handelskammer, bei ge- dung mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrich-
2808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Lung an einer staatlichen odf~r staatlich aner- bandes oder in einer überörtlichen Prüfungseinrich-
kannten Höheren Wirlschaftsfachschule oder tung für öffentliche Körperschaften, in denen ein
c:incr gleichran9igen Bildun9scinrichtung abge- Wirtschaftsprüfer tätig ist, als Prüfungstätigkeit
schlossen, so ist die jeweilige Mindeststudienzeit nach Absatz 4.
einschließlich Berufspraktikum auf die nach dem
1. Halbsatz erforderliche mindestens zehnjährige (6) Der Zulassungsausschuß kann in Härtefällen
berufliche Täti9keit anzurechnen; oder von der Vorschrift des Absatzes 4 Ausnahmen, ins-
besondere für vereidigte Buchprüfer und Steuerbe-
2. wenn der Bewerber seit mindestens fünf Jahren rater, zulassen. Für Bewerber, die ihre fachliche
den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder Steuer- Ausbildung im genossenschaftlichen Prüfungswesen
berater ausübt und während dieser Zeit in frem- erworben haben, werden diese Ausnahmen bis zum
den lJnternehmcn betriebswirtschaftliche Prüfun- Inkrafttreten des § 63 b Abs. 5 des Genossenschafts-
gen vorgenommen hat. gesetzes gewährt.
(3) Das Studium gemäß Absatz 1 Nr. 1 und Ab-
satz 2 Nr. l, 2. llalbsatz muß der Bewerber im Gel- § 10
tungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb des Versagung der Zulassung
Geltungsbereichs dieses Gesetzes an einer Hoch-
schule oder Schule, deren Abschlußzeugnis gleich- (1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,
wertig ist, abgeschlossen hahrm. wenn
1. der Bewerber infolge strafgerichtlicher Verurtei-
§9 lung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Voraussetzungen für die Zulassung Amter nicht besitzt;
(Prüfungstätigkeit) 2. der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig ge-
(1) Das Erfordernis der Prüfungstätigkeit ist er- macht hat, das die Ausschließung aus dem Beruf
füllt, wenn der Bewerber nachweislich in fremden rechtfertigen würde;
Unternehmen materielle Buch- und Bilanzprüfungen
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durch- 3. der Bewerber infolge eines körperlichen Gebre-
geführt hat. Als fn~md gilt ein Unternehmen, dem chens oder wegen Schwäche seiner geistigen
der Bewerber weder als Leiter noch als Angestellter Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf des Wirt-
angehört hat. schaftsprüfers ordnungsgemäß auszuüben;
(2) Die Prüfungsldligkeit muß in eigener Praxis 4. der Bewerber sich nicht in geordneten wirt-
oder als Mitarbeiter einer auf dem Gebiete des wirt- schaftlichen Verhältnissen befindet.
schaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens tätigen
(2) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt wer-
Person oder Gesellschaft, in einem genossenschaft-
den, wenn
lichen Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines
Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überört- 1. der Bewerber infolge gerichtlicher Anordnung in
lichen Prüfungseinrichtung für öffentliche Körper- der Verfügung über sein Vermögen allgemein
schaften ausgeübt worden sein. beschränkt ist;
(3) Eine Tätigkeit als Revisor in größeren Unter- 2. der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Be-
nehmen oder als Steuerberater kann bis zur Höchst- sorgnis begründet ist, er werde den Berufspflich-
dauer von zwei Jahren auf die Prüfungstätigkeit an- ten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen;
gerechnet werden. Dasselbe gilt für Prüfer im öf-
fentlichen Dienst, sofern der Bewerber nachweislich 3. der Bewerber nicht Deutscher im Sinne des Arti-
selbständig Prüfungen von größeren Betrieben kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und die
durchgeführt hat. Gegenseitigkeit nicht gewährle,istet ist; dies gilt
nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
(4) Von seiner gcscmüen Prüfungstätigkeit muß der Europäischen Gemeinschaften. Die Bestim-
der Bewerber wenigstens wührend der Dauer zweier mungen des Gesetzes über die Rechtsstellung
Jahre bei einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirt- heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom
schaftsprüfungsgesellschaft oder einem genossen- 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) sowie
schaftlichen Prüfungsverband, bei dem ein Wirt- Bestimmungen in Staatsverträgen bleiben unbe-
schaftsprüfer tätig ist, an Abschlußprüfungen teilge-
rührt.
nommen und bei der Abfassung der Prüfungsbe-
richte mitgewirkt haben. Er soll während dieser
Zeit an gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen teil- § 11
genommen und bei der Abfassung der Prüfungsbe- Rücknahme und Widerruf der Zulassung
richte hierüber mitgewirkt haben.
Werden vor vollendeter Prüfung Tatsachen im
(5) Für Bewerber, die ihre fach] iche Ausbildung Sinne des § 10 Abs. 1 bekannt, so hat der Zulas-
in der Prüfunusstelle eines Sparkassen- und Giro- sungsausschuß nach Anhörung des Bewerbers die
verbandes oder in einer überörtlichen Prüfungsein- Zulassung zurückzunehmen oder zu widerrufen.
richtung für öffentliche Körperschaften erworben Werden Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 2 be-
haben, gilt die zweijährige Prüfungstätigkeit in kannt, so kann er nach Anhörung des Bewerbers die
einn Prüfungsstelle eim!s Sparkassen- und Girover- Zulassung zurücknehmen oder widerrufen.
Nr. 126 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975 2809
Zweiter Abschnitt sten Landesbehörde ausgestellten Urkunde als
Wirtschaftsprüfer bestellt. Zuständig ist die oberste
Prüfung
Landesbehörde des Landes, in dem der Bewerber
seine berufliche Niederlassung begründen oder
§ 12 seine berufliche Tätigkeit aufnehmen will. Wird der
Prüfungsausschuß und Gliederung der Prüfung Antrag auf Bestellung als Wirtschaftsprüfer nicht
innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prü-
(1) Zugelassene Bewerber legen die Prüfung als
fung gestellt, so finden auf die Bestellung die Vor-
Wirtschaftsprüfor vor dem Prüfungsausschuß ab.
schriften des § 23 Abs. 2 bis 4 entsprechende An-
(2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche wendung.
und eine mündliche Prüfung.
(2) Für die Bestellung werden keine Gebühren er-
(3) An alle Bf:werber sind ohne Rücksicht auf hoben.
ihren beruflichen Werdeganq gleiche Anforderun-
gen zu stellen. § 16
Versagung der Bestellung
§ l]
(1) Die Bestellung muß versagt werden,
Verkürzte Prüfung für Steuerberater
1. wenn in der Person des Bewerbers Gründe eing,e-
St(~uerberaler körrnE:n die Prüfung in verkürzter treten oder bekanntgeworden sind, aus denen
Form ablegen. Bei der Prüfung in verkürzter Form seine Zulassung zur Prüfung hätte versagt, zu-
entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung im rückgenommen oder widerrufen werden müssen,;
Steuerrecht.
2. solange der Bewerber, der den Beruf selbständig
§ 14 ausüben will, die vorläufige Deckungszusage auf
den Antrag zum Abschluß einer Berufshaft-
Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
pflichtversicherung nicht vorgelegt hat;
Der Bundesminister für Wirtschaft regelt durch
3. solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
mit dem Beruf nach § 43 Abs. 2 und 3 unverein-
die Einrichtung des Prüfungsausschusses bei der
bar ist.
obersten Landesbehörde, die Zusammensetzung des
Prüfungsausschusses und die Berufung seiner Mit- (2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn
glieder sowie die Einzelheiten der Prüfung und des
1. Gründe eingetreten oder bekanntgeworden sind,
Prüfungsverfahrens, insbesondere die dem Antrag
auf Zulassung zur Prüfung beizufügenden Unterla- aus denen die Zulassung zur Prüfung hätte ver-
gen, die Prüfungsgebiete, die schriftliche und münd- sagt, zurückgenommen oder widerrufen werden
liche Prüfung, Rücktritt und Ausschluß von der Prü- können;
fung, Prüfungsergebnis, Ergänzungsprüfung, Wie- 2. der Bewerber seinen Wohnsitz nicht im Gel-
derholung der Prüfung und Mitteilung des Prü- tungsbereich dieses Gesetzes hat.
fungsergebnisses.
(3) Die oberste Landesbehörde kann die erforder-
§ 14 a lichen Feststellungen durch den Zulassungsaus-
schuß treffen lassen.
Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr
(4) Uber die Versagung der Bestellung entschei-
(1) Für das Zulassungsverfahren hat der Bewerber
det die oberste Landesbehörde nach Anhörung des
eine Zulassungsgebühr von 150 Deutsche Mark an
Bewerbers. Die Wirtschaftsprüferkammer soll ge-
die oberste Landesbehörde zu zahlen. Die Gebühr
ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu hört werden. Die Entscheidung ist zu
entrichten. und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(2) Für das Prüfungsverfahren hat der Bewerber
vor Beginn der schriftlichen Prüfung eine Prüfungs- § 17
gebühr von 500 Deutsche Mark an die oberste Lan- Berufsurkunde und Berufseid
desbehörde zu zahlen. Bei Ergänzungsprüfungen er-
(1) Bewerber haben vor Aushändigung der Ur-
mäßigt sich die Prüfungsgebühr auf die Hälfte. Tritt
kunde den Berufseid vor der obersten Landesbe-
der„ Bewerber vor Beginn der mündlichen Prüfung
zuruck, so ist die Prüfungsgebühr zur Hälfte zu er- hörde oder einer von ihr im Einzelfall beauftragten
statten. Stelle zu leisten. Die Eidesformel lautet:
,.Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und AH-
Dritter Abschnitt wissenden, daß ich die Pflichten eines Wirtschafts-
prüfers verantwortungsbewußt und sorgfältig erfül-
Bestellung len, insbesondere Verschwiegenheit bewahren und
Prüfungsberichte und Gutachten gewissenhaft und
§ 15 unparteiisch erstatten werde, so wahr mir GoU
Bestellungsbehörde und Gebühren helfe."
(1) Nach bestandener Prüfung wird der Bewerber (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
auf Antrag durch Aushündigung einer von der ober- geleistet werden.
2810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) Gestattet ein (3esetz den Mitgliedern einer Re- 1. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfü-
ligionsgesellschaft an Stelle des Eides andere Be- gung über sein Vermögen allgemein beschränkt
teuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Be- ist oder wenn er in Vermögensverfall geraten ist
werber, der Mitglied einer solchen Religionsgesell- und dadurch die Interessen der Auftraggeber
schaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen. oder anderer Personen gefährdet sind;
2. nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Be-
§ 18 stellung eine berufliche Niederlassung begründet
hat.
Berufsbezeichnung
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 ist
(1) Wirtschaftsprüfer haben im beruflichen Ver- von einem Widerruf abzusehen, wenn anzunehmen
kehr die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer" zu ist, daß der \,Virtschaftsprüfer künftig eigenverant-
führen. wortlich tätig sein, die nach § 43 Abs. 2 und 3 un-
(2) Akademische Grade und Titel und Zusätze, die vereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder die
auf eine staatlich verhehene Graduierung hinwei- vorgeschriebene Haftpflichtversicherung künftig
sen, können neben der Berufsbezeichnung geführt laufend unterhalten wird. Dem Wirtschaftsprüfer
werden. Amts- und Berufsbezeichnungen sind zu- kann hierfür eine angemessene Frist gesetzt wer-
sätzlich gestattet, wenn sie amtlich verliehen wor- den. Kommt er seiner Verpflichtung innerhalb der
den sind und es sich um Bezeichnungen für eine Tä- gesetzten Frist nicht nach, so ist der Widerruf der
tigkeit handelt, die neben der Tätigkeit des Wirt- Bestellung auszusprechen.
schaftsprüfers ausgeübt werden darf (§ 43); zulässig (5) Die Rücknahme und der Widerruf sind unzu-
ist auch die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuer- lässig, wenn in den Fällen der Absätze 1, 2 und 3
recht". ein berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist.
§ 19 (6) Vor der Rücknahme und dem Widerruf sind
Erlöschen der Bestellung der Wirtschaftsprüfer und der Zulassungsausschuß
zu hören.
(1) Die Bestellung erlischt durch
(7) Die Rücknahme und der Widerruf der Bestel-
1. Tod, lung sind zu begründen und mit Rechtsmittelbeleh-
2. Verzicht, rung zu versehen.
3. rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf. (8) Die Rücknahme und der Widerruf der Bestel-
lung werden mi.t dem Eintritt der Unanfechtbarkeit
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der wirksam.
obersten Landesbehörde zu erklären. Für die Zu- § 21
ständigkeit der obersten Landesbehörde gilt § 21
sinngemäß. Zuständige Behörde
Uber die Rücknahme und den Widerruf der Be-
§ 20 stellung des Wirtschaftsprüfers entscheidet die
Rücknahme und Widerruf der Bestellung oberste Landesbehörde, in deren Land seine beruf-
liche Niederlassung besteht oder seine berufliche
(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Tätigkeit ausgeübt wird. Besitzt er mehrere beruf-
Wirtschaftsprüfer die Zulassung zur Prüfung oder liche Niederlassungen, so ist die oberste Landesbe-
die Bestellung durch arglisti9e Täuschung, Drohung hörde zuständig, in deren Land die Hauptniederlas-
oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, sung oder beim Fehlen einer solchen die zeitlich
die in wesentlicher Beziehung unrichti9 oder un- früher begründete Niederlassung besteht. Die ober-
vollständig waren. ste Landesbehörde kann die erforderlichen Feststel-
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der lungen durch den Zulassungsausschuß treffen las-
Wirtschaftsprüfer sen. Hat der Wirtschaftsprüfer im Geltungsbereich
dieses Gesetzes keine berufliche Niederlassung, so
l. nicht eigenverantwortlich tätig ist oder eine Tä- ist die oberste Landesbehörde des Landes zuständig,
tigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach § 43 in dem die Wirtschaftsprüferkammer ihren Sitz hat.
Abs. 2 und 3 unvereinbar ist;
2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähig- § 22
keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren Bekanntgabe
hat;
Die oberste Landesbehörde teilt die Bestellung,
3. infolge eines körperlichen Gebrechens oder we- deren Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf und die
9en Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd Wiederbestellung der Wirtschaftsprüferkamrner
unfähig ist, seinen Beruf ordnungsmäßig auszu- mit.
üben; § 23
4. nicht die vor9eschri~bene Haftpflichtversiche- Wiederbestellung
rung gegen die sich aus seiner Berufstätigkeit er- (1) Ein ehemaliger Wirtschaftsprüfer kann wie-
gebenden Haftpflichtgefahren unterhält. derbestellt werden, wenn
(3) Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn 1. die Bestellung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 erloschen
der Wirtschaftsprüfer ist;
Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975 2811
2. im Fall(• d(•s l~rliJs,·lwns clc1 13cst('\]ung nach§ 19 bestellt oder zur Prüfung von Genossenschaften
Abs. l Nr. 3 dil: rc2clllskr~il!ige Ausschließung besonders ermächtigt ist;
aus dem l3(•rnf irn Cnc1clc:rnvc:q<: c1ufgehoben wor-
5. nach diesem Gesetz als Wirtschaftsprüfer bestellt
den ist;
oder zur Prüfung von Genossenschaften beson-
3. die Bestcllu11\J nc1ch § 20 zurLkkgenomrrH,m oder ders ermächtigt worden ist.
widerrufen jst und die GrLindl:, die für die Rück-
nahme oder den Wicll:rrnf maßgeblich gewesen § 26
sind, nicht nwlu hC'stehen
Ermächtigung von Wirtschaftsprüfern
(2) Die oberstt· LindPslwhimle kann durch den
Ein Wirtschaftsprüfer, der vor dem Inkrafttreten
Zulassungsdl1ssclrnß lest.stellen liJsSlin, ob die Vor-
dieses Gesetzes bestellt und nicht zur Prüfung von
ausselzlln(JC!l hir (•i1w \Nic:cl!'rh('Stelhrng vorhanden
Genossenschaften berechtigt oder besonders er-
sincl.
mächtigt ist, kann zur Prüfung von Genossenschaf-
(3) Ein(2 L'r11cut,: Pnilt111\J i,t nicht. erforderlich. ten durch die oberste Landesbehörde ermächtigt
Der Zulc.1ssungsc1us.schuH kil1111 irn Einzelfall anord- werden. Die Ermächtigung setzt voraus, daß der
nen, daß sieb cli'r Lh:vvr'rlH'r d(•t Prüfung oder Teilen \,Virlschaftsprüfer im genossenschaftlichen Prü-
derselben zu u11\;•r!'if'lwn 11,it, \vc•nn die pflichtge- fungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren
mäße Aus(tlrnncJ clr's BC'ru!r·s :oon--;t nicht gewährlei- ist. Der Freie Ausschuß und die Wirtschaftsprüfer-
stet erscheint. kammer sollen hierzu gehört werden.
(4) Die WicdPrlwstellun~J i:ot zu versagen, wenn
clie Voraussel.zunfJ()J1 für diP Wir•clcrbestellung un- Fünfter Abschnitt
ter sinngemdßer /\nvvcndung dcis § JO nicht vorlie-
Wirts chaf tsp rüf ungsgesellschaf ten
gen. Für das Anl1c1~J.c.;vnfdhr<'tl (Jilt § 7 sinngemäß.
§ 27
§ 24
Rechtsform
Gebühr für die Wiederbestellung
(1) Aktiengesellschaften, Kommandi tgesellschaf-
Für das Wieclerbeslcllungsverfi.ihren ist eine Ge- ten auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter
bühr von 200 Deutsche Mark an die oberste Landes- Haftung, Offene Handelsgesellschaften und Kom-
behörde zu zahlen. Die Gebühr ist mit dem Antrag manditgesellschaften können nach Maßgabe der
auf Wiederbestellung zu f:ntrichten. Vorschriften dieses Abschnittes als Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften anerkannt werden.
ViE~rter Absdrnitt (2) Offene Handelsgesellschaften und Kommandit-
gesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsge-
Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen sellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen
ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaften
§ 25 in das Handelsregister eingetragen worden sind.
Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen
§ 28
Als Wirtschaftsprüfer ist zur Prüfung von Genos-
senschaften zugelas:oe>n, wer Voraussetzungen für die Anerkennung
1. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über öf- (1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß
fentlich bestellte vVirlschc1ftsprüfer im Genossen- die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer
schaftswesen vorn 7. Juli 193b (Reichsgesetzbl. I oder die persönlich haftenden Gesellschafter Wirt-
S. 559) als Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt schaftsprüfer sind. Mindestens ein Wirtschaftsprü-
ist; fer, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer
oder persönlich haftender Gesellschafter ist, muß
2. Wirtschaftsprüfer ist und nach § 1 Abs. Nr. 2
seinen Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft haben;
der Verordnunq über öffentlich bestellte Wirt-
zur Vermeidung von Härten kann die Wirtschafts-
schaftsprüfor im Genossenschaftswesen vom
prüferkammer ihm gestatten, an einem anderen Ort
7. Juli 1936 (Reichs9esetzbl. r S. 559) zur Prüfung
zu wohnen.
von Genossenscl1clflen besondt'rs rorm~ichtigt ist;
(2) Die oberste Landesbehörde kann nach Anhö-
3. nach der Wirtschaftsprüf('rordnung des Landes
rung der Wirtschaftsprüferkammer genehmigen,
Rheinland-Pfalz vom 21. März 1950 (Gesetz- und
daß vereidigte Buch prüf er und Steuerberater sowie
Verordnungsbli:.ilt der Lrndesre~Jierung Rhein-
besonders befähigte Kräfte anderer Fachrichtungen,
land-Pfalz Teil I S. 91) als Wirtschaftsprüfer öf-
die nicht \,Virtschaftsprüfer sind, neben Wirtschafts-
fentlich bestellt und nach § 17 der Wirtschafts-
.prüfern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder
prüferordnun~J dc,s Landes Rhein] and-Pfa]z für die
persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschafts-
Prüfung von Gcnossc~nscht1ftc·n ,lls qf!fcignet be-
prüfungsgesellschaften werden. Die Genehmigung
zeichnet isl;
darf bei Personen anderer Fachrichtung nur versagt
4. nach dem Geselz Libcr Wirtschaftsprüfer im Ge- werden, wenn die besondere Fachkunde fehlt oder
nossenschaftswesen vom 17. Juli 1952 (Bundesge- die Zuverlässigkeit nicht vorhanden ist. Die Zahl
setzbl. I S. 385) als Wirl.schcdtsprüfer öffentlich dieser Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder
2812 Bundesgesetzb]aitt, Jahrgang 1975, TeH I
persönlich haftenden Gesellschafter darf die Zahl § 30
der Wirtschaftsprüfer im Vorstand, unter den Ge-
Anerkennungsbehörde und Urkunde
schäftsführern oder unter den persönlich haftenden
Gesellschaftern nicht übersteigen. (1) Zuständig für die Anerkennung als Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft ist die oberste Landes-
(3) Die oberste Landesbehörde kann weiterhin behörde, in deren Land die Gesellschaft ihren SHz
nach Anhörung der Wirtschafts prüf erkammer ge- hat.
nehmigen, daß Personen, die in einem ausländi-
(2) Uber die Anerkennung als Wirtschaftsprü-
schen Staat als sachverständige Prüfer ermächtigt
fungsgesellschaft stellt die oberste Landesbehörde
oder bestellt sind, neben Wirtschaftsprüfern Vor-
eine Urkunde aus.
standsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich
haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsge-
§ 31
sellschaften werden können, wenn die Vorausset-
zungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"
Vorschriften dieses Gesetzes im wesentlichen ent- Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die
sprechen und wenn für Wirtschaftsprüfer, die nach Bezeichnung „ Wirtschaftsprüfungsgesellschaft'' in
dies,em Gesetz als Wirtschaftsprüfer tätig sein dür- die Firma aufzunehmen.
fen, in dem ausländischen Staat ähnliche Vorschrif-
ten wirksam sind. In Wirtschaftsprüfungsgesell-
§ 32
schaften darf die Zahl solcher Vorstandsmitglieder,
Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesell- Bestätigungsvermerke
schafter unter gleichzeüiger Berücksichtigung von Erteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ge-
Fällen des Absatzes 2 die Zahl der Wirtschaftsprü- setzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke, so
fer im Vorstand, unter den Geschäftsführern oder dürfen diese nur von Wirtschaftsprüfern unterzeich-
unter den persönlich haftenden Gesellschaftern net werden.
nicht übersteigen. Diejenigen sachverständigen, in
§ 33
einem ausländischen Staat ermächtigten oder be-
stellten Prüfer, die als persönlich haftende Gesell- Erlöschen der Anerkennung
schafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen (1) Die Anerkennung erlischt durch
sind, bleiben unberücksichtigt.
1. Auflösung der Gesellschaft,
(4) Bei Aktiengesellschaften und Kommanditge- 2. Verzicht auf die Anerkennung.
sellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Na-
men lauten. Die Ubertragung muß an die Zustim- (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der
mung der Gesellschaft gebunden sein. Dasselbe gHt obersten Landesbehörde zu erklären.
für die Dbertragung von Geschäftsanteilen an einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. § 34
(5) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
muß das Stammkapital mindestens fünfzigtausend (1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu
Deutsche Mark betragen. Auf das Grundkapital bei widerrufen, wenn
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien oder auf das Stammkapital bei Gesell- 1. für die Person eines Vorstandsmitgliedes, Ge-
schaften mit beschränkter Haftung müssen minde- schäftsführers oder persönlich haftenden Gesell-
stens fünfzigtausend Deutsche Mark eingezahlt schafters nach § 20 die Bestellung zurückgenom-
sein. men oder widerrufen ist, es sei denn, daß jede
Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis die-
(6) Die Anerkennung muß versagt werden, so- ser Person unverzüglich widerrufen oder entzo-
fonge nicht die vorläufige Deckungszusage auf den gen ist;
Antrag zum Abschluß einer Berufshaftpflichtver-
sicherung vorliegt. 2. sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte
versagt werden müssen, oder wenn die Voraus-
setzungen für die Anerkennung der Gesellschaft
§ 29 nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die Ge-
Verfahren sellschaft innerhalb einer angemessenen, von der
obersten Landesbehörde zu bestimmenden Frist
p} Die Voraussetzungen für die Anerkennung
den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbei-
,verden vom Zulassungsallsschuß geprüft. Für den führt;
Antrag auf Anerkennung finden die Vorschriften
des § 7 sinngemäß Anwendung. 3. ein Mitglied des Vorstandes, ein Geschäftsführer
oder ein persönlich haftender Gesellschafter
[2) Dem Antrag s,ind eine Ausfertigung oder eine durch rechtskräftiges berufsgerichtliches Urteil
öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschafts- aus dem Beruf ausgeschlossen ist oder einer der
vertrages oder der Satzung beizufügen. Wird der in § 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Perso-
Gesellschaftsvertrag oder die Satzung geändert, so nen die Eignung zur Vertretung und Geschäfts-
ist die Änderung der obersten Landesbehörde un- führung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
verzüglich anzuzeigen. aberkannt ist, es sei denn, daß die Wirtschafts-
Nr 1'2ü - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975 2813
prüfungsgesellschaft der zusti:indigen obersten 2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar
Landesbehörde nachwejst, daß jede Vertretungs- a) Name und Rechtsform,
und Geschäftsführungsbefugnis des Verurteilten
b) Tag der Anerkennung als Wirtschaftsprü-
unverzüglich wjderrufen oder entzogen ist.
fungsgesellschaft und die oberste Landesbe-
(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, hörde, die die Anerkennung ausgesprochen
wenn die Gesellschaft infolge gerichtlicher Anord- hat,
nung in der Verfügung über ihr Vermögen allge- c) Ort der Hauptniederlassung,
mein beschränkt ist oder wenn sie in Vermögens- d) Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen
verfall gE~raten ist und dadurch die Interessen der Vertretung berufenen Organs einer juristi-
Auftraggeber oder i.mderer Persornm gefährdet sind. schen Person sowie der vertretungsberechtig-
ten Gesellschafter einer Personenhandelsge-
(3) Für die Rücknahnw und den Widerruf der An-
sellschaft
erkennung finden die Vorschriften des § 20 Abs. 6 sowie alle Veränderungen zu Buchstaben a, c
bis 8 uncl des§ 21 sinngenüiß Anwendung. und d;
3. Zweigniederlassungen von Wirtschaftsprüfern
§ :Vi
und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, und zwar
Bekanntgabe a) Name,
Die oberste Landesbehörde teilt die Anerken- b) Ort der Zweigniederlassung,
nung, das Erlöschen der Anerkennung, deren Rück- c) Namen der die Zweigniederlassung leitenden
nahme oder deren Widerruf der Wirtschaftsprüfer- und der für die Zweigniederlassung vertre-
kammer mit. tungsberechtigten Personen
§ 36
a
sowie alle Veränderungen zu Buchstaben bis c.
Gebühr für die Anerkennung (2) Die Zulassung oder Ermächtigung zur Prüfung
und die Ausnahmegenehmigungen von Genossenschaften ist im Berufsregister zu ver-
merken.
(1) Für das Anerkennungsverfahren hat die Ge-
§ 39
sellschaft eine Gebühr von 750 Deutsche Mark an
die oberste Landesbehörde zu zahlen. Die Gebühr Löschung
ist mit dem Antrag auf Anerkennung zu entrichten. Im Berufsregister sind zu löschen
(2) Für das Verfahren auf Erteilung einer Ausnah- 1. Wirtschaftsprüfer, wenn die Bestellung als Wirt-
megenehmigung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 schaftsprüfer erloschen oder unanfechtbar zu-
ist eine Gebühr von 300 Deutsche Mark an die ober- rückgenommen oder widerrufen ist;
ste Landesbehörde zu zahlen. Die Gebühr ist mit 2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wenn die An-
dem Antrag zu entrichten. erkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen
oder widerrufen ist;
Sechster Abschnitt
3. Zweigniederlassungen,
Berufsregister a) wenn die Zweigniederlassung aufgehoben ist,
b) wenn die Zweigniederlassung nicht mehr von
§ 37 einem Wirtschaftsprüfer verantwortlich gelei-
Registerführende Stelle tet wird und eine Ausnahmegenehmigung der
Wirtschaftsprüferkammer nicht vorliegt.
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt ein Berufs-
register für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften. § 40
Eintragung und Löschung
(2) Alle Eintragungen sind den beteiligten ober-
auf Antrag und von Amts wegen
sten Land<;:\sbehörden und den übrigen Beteiligten
mitzuteilen. (1) Die Eintragung ist zu beantragen
1. im Falle des § 38 Abs. 1 Nr. 1 von dem Wirt-
(3) Das Berufsregister ist öffentlich.
schaftsprüfer;
2. im Falle des § 38 Abs. 1 Nr. 2 von den Mitglie-
§ 38
dern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Eintragung Organs oder den vertretungsberechtigten Gesell-
(1) In das Berufsregister sind einzutragen schaftern der einzutragenden Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft; dem Antrag ist eine Liste die-
1. Wirtschaftsprüfer, und zwar ser Personen beizulegen;
a) Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort,
3. im Falle des § 38 Abs. 1 Nr. 3 von dem Wirt-
b) Tag d(~r Bestellung und die oberste Landes- schaftsprüfer oder den Mitgliedern des zur ge-
behörde, die die Bestellung vorgenommen hat, setzlichen Vertretung berufenen Organs oder den
c) Ort der beruflichen Niederlassung und dessen vertretungsberechtigten Gesellschaftern der
Wechsel; Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
2.IH4 Bundesgesetzb]att, Jahrgang 1975, TeH I
(2) Die Lösclrnnu ist zu beantragen bene Bestätigungsvermerke zu erteilen. Er hat sich
1. im Falle des § 39 Nr. 2 von den Mitgliedern des auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens
z.ur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf
oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern erfordert.
der Wirts eh aftsprüfungsgesellschaft; (3) Neben seinem Beruf daif der Wirtschaftsprü-
2. im Falle des § 39 Nr. 3 von dem Wirtschaftsprüfer fer nicht ausüben
oder den Mitgliedern des zur gesetzlichen Ver- 1. eine gewerbliche Tätigkeit;
tretung berufenen Organs oder den vertretungs-
berechtigten Gesellschaftern der Wirtschaftsprü- 2. jede Tätigkeit auf Grund eines Anstellungsver-
fungsgesellschaft. trages mit Ausnahme der in Absatz 4 Nr. 3 und 4
und in § 44 Abs. 1 Nr. 3 genannten Fälle oder auf
P) Im Falle des § 39 Nr. 1 ist die Löschung durch Grund eines Beamtenverhältnisses oder eines
dte Wirtschaftsprüferkammer ohne Antrag vorzu- nicht ehrenamtlich ausgeübten RichterverhäUnis-
nehmen. In den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ses. § 44 a bleibt unberührt.
kamn die Eintragung der Bestellung oder Anerken-
mmg, in den Fällen des § 39 Nr. 2 und 3 kann die (4) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprü-
Löschung auch ohne Antrag vorgenommen werden. fers sind
1. alle Tätigkeiten, welche die Beratung und \Nah-
§ 41 rung fremder Interessen in wirtschaftlichen An-
gelegenheiten zum Gegenstand haben;
Anzeigepflichten
2. die Ausübung eines freien Berufes auf dem Ge-
I 1) W htschaf ts prüfer und Wirtschaftsprüfungsge- biete der Technik und des Rechtswesens;
seHschaf ten haben der Wirtschaftsprüferkammer in-
nerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt des die 3. die Tätigkeit an wissenschaftlichen Instituten
Anzeigepflicht begründenden Ereignisses anzuzei- und als Lehrer an Hochschulen;
gen 4. die treuhänderische Verwaltung; in Ausnahme-
l. die berufliche Anschrift und ihre Veränderungen, fällen kann die Wirtschaftsprüferkammer eine
ausschließliche Tätigkeit in einem Treuhandver-
2. die Anschrift von Zweigniederlassungen und ihre hältnis für vereinbar erklären, wenn sie nur vor-
Veränderungen. übergehende Zeit dauert;
{2) Alljährlich im Monat Januar haben die Mit- 5. die freie schriftstellerische und künstlerische Tä-
glieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen tigkeit.
Organs oder die vertretungsberechtigten Gesell-
schafter einer Wirtschaftsprüfergesellschaft in dop- § 44
pelter Ausfertigung eine von ihnen unterschriebene Eigenverantwortliche Tätigkeit
Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vor-
(1) EigenverantwortHche Wirtschaftsprüfertätig-
name, Beruf und Wohnort der Gesellschafter, ihre
keit üben nur aus
Aktien oder Stammeinlagen zu entnehmen sind,
zum Berufsregister einzureichen. Die Wirtschafts- 1. selbständige Wirtschaftsprüfer;
prüferkammer hat eine Ausfertigung der Liste an 2. Wirtschaftsprüfer, die Vorstandsmitglieder, Ge-
dje zuständige oberste Landesbehörde zu über- schäftsführer oder persönlich haftende GeseH-
senden. schafter einer WirtschaftsprüfungsgeseUschaft
sind;
§ 42
3. Wirtschaftsprüfer als zeichnungsberechtigte Ver-
(weggefallen)
treter oder als zeichnungsberechtigte Angestellte
bei Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaften, genossenschaftlichen Prüfungsver-
Dritter Te:U bänden, Prüfungsstellen von Sparkassen- und
Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungsein-
Rechte und Pflichten der WirtscbaHsprfüer richtungen für öffentliche Körperschaften und
Anstalten, sofern nicht die Voraussetzungen des
§43 Absatzes 2 vorliegen.
AUgemeine Beruispilicbten
(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit übt nicht
(1) Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unab- aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter
hängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenver- oder als zeichnungsberechtigter Angestellter am
antwortlich auszuüben. Er hat sich insbesondere bei Weisungen zu halten hat, die ihn verpflichten, Prü-
der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutach- fungsberichte und Gutachten auch dann zu unter-
ten unparteiisch zu verhalten. zeichnen, wenn ihr Inhalt sich mit seiner Uberzeu-
gung nicht deckt. Weisungen, die solche Verpflich-
(2) Der Wirtschaftsprüfer hat sich jeder Tätigkeit
tungen enthalten, sind unzulässig.
zu enthalten, die mit seinem Beruf oder mit dem
Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Er hat sich der (3) Die Eigenverantwortlichkeit w:ird nicht schon
besonderen Berufspflichten bewußt zu sein, die ihm dadurch ausgeschlossen, daß in den Fällen des Ab-
aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschrie- satzes 1 Nr. 2 und 3 eine Mitzeichnung durch einen
Nr. 121, Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975 28[5
anderen 'v\l i rtsclwflsprüf er oder bei genossenschaft- währt und jeweils höchstens um ein Jahr
lichen PrütungsverbJnden, Prüfungsstellen von werden. Die Gesamtzeit der Beurlaubung soH drei.
Sparkassen- und Ciroverbänden oder überörtlichen aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten.
Prüfungscinrichl.ung<'n für öffentliche Körperschaf-
ten durch einen zeichnungsberechtigten Vertreter
§ 41
des Prüfungsverbandes, der Prüfungsstelle oder der
Prüfungseinrichtung vereinbart ist. Zweigniederlassungen
(4) Die Eigen veranl wortl ichkeit wird nicht be- (1) Wirtschaftsprüfer dürfen neben ihrer Nieder-
rührt durch eine Berufstätigkeit c1ußerhalb des Gel- lassung eine weitere berufliche Niederlassung nur
tungsbereichs dieses Gesetzes in Zusammenarbeit begründen, wenn auch am Ort dieser weiteren Nie-
mit ausländischen Berufsangehörigen oder Prü- derlassung ein dort ansässiger Wirtschaftsprüfer
fungsgesellschaften, wenn die Voraussetzungen für deren fachliche Leitung übernimmt. Ausnahmen
deren Berufsausülmng den Anforderungen dieses hiervon kann die Wirtschaftsprüferkammer zulas-
Gesetzes im wesentlichen entsprechen. Der Wirt- sen.
schaftsprüfer muß jedoch befugt bleiben, Aufträge (2) Jede Zweigniederlassung einer Wirtschafts,;.
von nach deutschem Recht gesetzlich vorgeschrie- prüfungsgesellschaft muß von wenigstens einen1.
benen Prüfungen anzunPhmen und durchzuführen. Wirtschaftsprüfer geleitet werden. Dieser muß sei-
nen Wohnsitz am Ort der Zweigniederlassung ha-
(5) Wird ein Wirtschaftsprüfer Vorstandsmitglied,
ben; zur Vermeidung von Härten kann die Wl.rt-
Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesell-
schaftsprüferkammer ihm gestatten, an einem ande-
schafter in einer Steuerberatungsgesellschaft, so
ren Ort zu wohnen.
muß er befugt bleiben, Aufträge auf gesetzlich vor-
gr-sch ric,benc Prüfu nuen durchzuführen. § 48
Siegel
§ 44 a (1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsge-
. Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- sellschaften sind verpflichtet, ein Siegel zu benut-
oder Amtsverhältnis zen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft auf Grund
gesetzlicher Vorschriften Erklärungen abgeben, Sie
Ist ein Wirtschaftsprüfer ein öffentlich-recht- können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufs-
liches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit eigenschaft Erklärungen über Prüfungsergebnisse
oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis ein- abgeben oder Gutachten erstatten.
gegangen, so darf er sPinen Beruf als Wirtschafts-
prüfer nicht ausüben, es sei denn, daß er die ihm (2) Der Bundesminister für Wirtschaft trifft die
übertragene Aufgabe c!hrenamtlich wahrnimmt. Die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Sie-
Wirtschaftsprüferkammer kann dem Wirtschafts- gels durch Rechtsverordnung mit Zustimmung de.:;
prüf er auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen Bundesrates.
oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, § 49
wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflich-
Versagung der Tätigkeit
ten dadurch nicht gefährdet wird. Die Wirtschafts-
prüferkammer teilt ihre Entscheidung der obersten Der Wirtschaftsprüfer hat seine Tätigkeit zu ver-
Landesbehörde mit. sagen, wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in
Anspruch genommen werden soll oder die Besorg-
nis der Befangenheit bei der Durchführung eines
§45
Auftrages besteht.
Prokuristen
§ 50
\i\/irtschaftsprüfer sollen als Angestellte von
Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen
\'\/irtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstel-
von Prokuristen haben. Der Wirtschaftsprüfer hat seine Gehilfen und
Mitarbeiter, soweit sie nicht bereits durch Gesetz
zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Ver-
§46 schwiegenheit zu verpflichten.
Beurlaubung
(1} VVirtschaft.sprüfer, die vorübergehend eine mit § 51
dem Beruf unvereinbare Tätigkeit aufnehmen wol- Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages
len, können auf Antrag von der Wirtschaftsprüfer-
Der Wirtschaftsprüfer, der einen Auftrag nicht
kammer beurlaubt werden.
annehmen will, hat die Ablehnung unverzüglich zu
(2) Sie dürfen während der Zeit ihrer Beurlaubung erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nicht ausüben einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung'
und die Bezeichnung „ Wirtschaftsprüfer" nicht füh- entsteht.
ren. Die Beurlaubung wird der obersten Landesbe- § 51 a
hörde, der Industrie- und Handelskammer, in deren
Bezirk der Wirtschaftsprüfer seine berufliche Nie- Verjährung
derlassung hat, und dem Freien Ausschuß mitge- Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenser-
teilt. Sie soll zunücbst höchstens für ein Jahr ge- satz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschafts-
2816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
prüfer besldH'nden VPrtrd!JSVL!rhältnis verjährt in Vierter Teil
fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der An- Organisation des Berufs
spruch entstanden ist. Besondere gesetzliche Be-
stimm Ull!JPH bleiben u n lH·rül1rL § 51
Aufgaben. der Wirtschaitsprüferkammer
§ 52
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer hat die Aufga-
Kundmachung und Werbung be, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mit-
Der Wirtschaftsprüfer ist zu berufswürdigem Ver- glieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen
halten bei der Kundmachung seiner Tätigkeit und Pflichten zu überwachen.
bei der Auftragsübernahme verpflichtet. Werbung (2) Der Wirtschaftsprüferkammer obliegt insbe-
ist ihm nicht gestattet. sondere:
1. die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten zu
§ 53 beraten und zu belehren;
Wechsel des Auftraggebers 2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitglie-
Der Wirtschaftsprüfer darf in einer Sache, in der dern zu vermitteln;
er bereits tätig war, für einen anderen Auftraggeber 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitglie-
nur tätig werden, wenn bisheriger und neuer Auf- dern und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
trnggeber einverstanden sind. 4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden
Pflichten zu überwachen und das Recht der
Rüge zu handhaben;
§ 54
5. die allgemeine Auffassung über Fragen der
Berufshaitpflichtversicherung
Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers
(1) Selbständige Wirtschaftsprüfer und Wirt- und des vereidigten Buchprüfers in Richtlinien
schaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für das
gegen die aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden wirtschaftliche Prüfungswesen festzustellen;
Haftpflichtgefahren zu versichern. Zuständige Stelle 6. in allen die Gesamtheit der Mitglieder berüh-
im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den renden Angelegenheiten die Auffassung der
Versicherungsvertrag ist die Wirtschaftsprüferkam- Wirtschaftsprüferkammer den zuständigen Ge-
mer. richten, Behörden und Organisationen gegen-
über zur Geltung zu bringen;
(2) Die Bundesregierunq erläßt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nähe- 7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht oder
ren Vorschriften über den Abschluß und die Auf- eine Verwaltungsbehörde oder eine an der Ge-
rechterhaltung der Haftpflichtversicherung sowie setzgebung beteiligte Körperschaft des Bundes
über die Mindesthöhe der Deckungssummen. oder Landes anfordert;
8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im
Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen;
§ 55
9. die berufsständischen Mitglieder der Zulas-
Gebührenordnung sungs- und Prüfungsausschüsse vorzuschlagen;
Der Bundesminister für Wirtschaft kann mit Zu- 10. die berufliche Fortbildung der Mitglieder und
stimmung des Bundesrates nach Anhörung der Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern;
Wirtschaftsprüferkammer und der Arbeitsgemein-
11. die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Beisit-
schaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen eine
zer bei den Berufsgerichten den Landesjustiz-
Gebührenordnung für gesetzlich vorgeschriebene verwaltungen und dem Bundesminister der Ju-
Prüfungen erlassen. stiz einzureichen;
12. das Berufsregister zu führen.
§ 56
Anwendung der Vorschriften über die Rechte § 58
und Pflichten der Wirtschaftsprüfer Mitgliedschaft
auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
(1) Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer sind
(1) Die §§ 43, 49 bis 53 gelten sinngemäß für Wirt- die Wirtschaftsprüfer, die nach diesem Gesetz be-
schaftsprüfunrJsgesellschaften sowie für Vorstands- stellt oder als solche anerkannt sind, und Mitglieder
rnitglieder, Geschtiftsführer und persönlich haftende des Vorstandes, Geschäftsführer oder vertretungs-
Gesellschafter ein er Wi rtsc b aftsprüfungsgesell- berechtigte persönlich haftende Gesellschafter von
schaft, die nicht Wirtsdldftspriifer sind. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht Wirt-
schaftsprüfer sind, sowie die anerkannten Wirt-
(2) Die Mi lg I iedcr der durch Gesetz, Satzung oder schaftsprüfungsgesellschaften. Für beurlaubte Wirt-
Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane schaftsprüfer ruht die Mitgliedschaft während der
der Gesellschaften sind zur Verschwiegenheit ver- Dauer ihrer Beurlaubung . .Sie bleiben der Berufsge-
pflichtet. richtsbarkeit unterworfen.
Nr. l 'lü --- Ta,g der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975 2811
(2) Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, glied des Vorstandes, des Beirates oder eines Aus-
die Sparkassen- und Giroverbände für ihre Prü- schusses Auskunft zu gehen und ihre Handakten
fungsstellen sowie die überörtlichen Prüfungsein- vorzulegen, es sei denn, daß sie dadurch ihre Ver-
richtungen für öffentliche Körperschaften können pflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würden.
die Mitgliedschaft bei der Wi rtschaftsprüferkammer
erwerben. Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 und 2 § 63
sind auf di<>se Mitglicd<,·r nicht anzuwPnden.
Rügerecht des Vorstandes
(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines der
§ 59
Berufsgerichtsbarkeit unterliegenden Mitgliedes,
Organe durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt
(1) Org,rne der WirtsclwflspriiforkamrnPr sind hat, rügen, wenn die Schuld des Mitgliedes gering
ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsge-
l. die Wir!sc:haftsprüf(•rvl'tSilmmlung . richtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.
2. der Beirat, § 67 Abs. 2 und 3, § 69 a und § 83 Abs. 2 gelten ent-
sprechend.
3. der Vorstand.
(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr ertei-
(2) Der Beirat wird von ,h~r Wirtschaftsprüferver- len, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen
sammlung, der Vorstand vom Beirat gewählt. Zum den Wirtschaftsprüfer eingeleitet ist oder wenn seit
Mitglied des Beirates und des Vorstandes kann nur der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen
gewählt werden, wer persönlich Mitglied der Vvirt- sind. Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während
schaftsprüferkammer ist. das Verfahren auf den Antrag des Wirtschaftsprü-
fers nach § 87 anhängig ist.
§ 60
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied
Satzung zu hören.
Die Organisation und Verwaltung der Wirt- (4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das
schaflsprüferkammcr, insbesondere die Einrichtung Verhalten des Mitgliedes gerügt wird, ist zu be-
von Landesgeschäftsstellen, werden in der Satzung gründen. Er ist dem Mitglied zuzustellen. Eine Ab-
der Wirtschaftsprüferkammer geregelt, die von der schrift des Bescheides ist der für die Einleitung be-
Wirtschaftsprüferversammlung beschlossen wird. rufsgerichtlicher Verfahren zuständigen Stelle mH-
Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu zuteilen.
ihrer Wirksamkeit der Genehmiqung des Bundesmi- (5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen
nisters für Wirtschaft. eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand
Einspruch erheben. Uber den Einspruch entscheidet
§ 61 der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwen-
Beiträge und Gebühren den.
(1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe einer Bei- § 63 a
tragsordnung, die nicht der Genehmigung des Bun- Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
desministers für Wirtschaft bedarf, verpflichtet, Bei-
(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid
träge zu leisten. Die Beitragsordnung wird vom Bei-
durch den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer
rat beschlossen.
zurückgewiesen; so kann das Mitglied innerhalb
(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann für die In- eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung
anspruchnahme von besonderen Einrichtungen oder des Landgerichts (Kammer für Wirtschaftsprüfer-
Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe einer Gebüh- sachen) beantragen. Zuständig ist das Landgericht
renordnung erheben. Die Gebührenordnung bedarf am Sitz der Wirtschaftsprüferkammer.
der Genehmigung des Bundesministers für Wirt-
(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht schriftlich
schaft.
einzureichen. Auf das Verfahren sind die Vorschrif-
(3) Der Anspruch der Wirtschaftsprüferkammer ten der Strafprozeßordnung über die Beschwerde
auf Zahlung von Beiträgen und Gebühren unterliegt sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung {§ 308
der Verjährung. § 20 des Verwaltungskostengeset- Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vor-
zes ist sinngemäß anzuwenden. stand der Wirtschaftsprüferkammer abgegeben. Die
Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht be-
§ 62 teiligt. Eine mündliche Verhandlung findet statt"
wenn sie das Mitglied beantragt oder das Landge-
Pfücht zum Erscheinen
richt für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der
vor der Wirtschaftsprüferkammer
mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der
Persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkam- Wirtschaftsprüferkammer, das Mitglied und sein
mer haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang
der Wirtschaftsprüferkammer zu erscheinen,, wenn der Beweisaufnahme bestimmt das Landgericht Es
sie zur Anhörung geladen werden. Auf Verlangen hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Be-
haben sie dem Vorstand,, dem Beirat oder einem weisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen
nach der Satzung zuständigen Ausschuß der Wirt- und Beweismittel zu erstrecken„ die für die Ent-
schaftsprüferkammer oder einem beauftragten Mit- scheidung von Bedeutung sind.
2818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) Der Rüo<d><!scheid kann nicht deshalb aufge- § 65
hoben werden, wei I der Vorstand der Wirtschafts-
Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche
prüferkarnmer zu Unrecht angenommen hat, die Prüfungswesen
Schuld des Mitgliedes sei gering und der Antrag auf
Einleitung dPs lwrufsgerichtlichen Verfahrens nicht (1) Zur Behandlung von Fragen des wirtschaft-
erforderlich. Treten die Voraussetzungen, unter lichen Prüfungs- und Treuhandwesens, die gemein-
denen nach § 69 a von einer berufsgerichtlichen same Belange der Wirtschaft und der Berufe der
Ahndung abzusehen ist oder nach § 83 Abs. 2 ein Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer
berufsgericht.liches Verfahren nicht eingeleitet oder berühren, bilden der Deutsche Industrie- und Han-
fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vor- delstag und die vVirtschaftsprüferkammer eine nicht
stand die Rügt~ (~rteilt hat, so hebt das Landgericht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft für das wirt-
den Rügebescheid auf. Der Beschluß ist mit Grün- schaftliche Prüfungswesen (Arbeitsgemeinschaft)
den zu versehen. Er kann nicht angefochten werden. mit gemeinsamer Geschäftsstelle.
(4) Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf be- (2) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich ihre Sat-
rufsgerichtliche Entscheidung eingereicht wird, lei- zung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung
tet unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem durch den Bundesminister für Wirtschaft.
Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags zu.
Der Staatsanwaltschaft jst auch eine Abschrift des § 66
Beschlusses zuzuleiten, mit dem über den Antrag
entschieden wird. Staatsaufsicht
(5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Der Bundesminister für Wirtschaft führt die Auf-
sicht über die Wirtschaftsprüferkammer und über
Verhaltens, das der Vorstand der \Nirtschaftsprüfer-
kammer gerügt hat, ein bernfsgerichtliches Verfah- die Arbeitsgemeinschaft. Er hat darüber zu wachen,
daß die Wirtschaftsprüferkammer und die Arbeits-
ren gegen das Mitglied ein, bevor die Entscheidung
über den Antrag auf berufsgerichtliche Entschei- gemeinschaft ihre Aufgaben im Rahmen der gelten-
dung gegen den Rügebescbeid ergangen ist, so wird den Gesetze und Satzungen erfüllen.
das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräf-
tigen Abschluß des berufsgerichtlichen Verfahrens
ausgesetzt. In den Fällen des § 69 Abs. 2 stellt das Fünfter Teil
Landgericht nach Beendigung der Aussetzung fest,
Berufsgerichtsbarkeit
daß die Rüge unwirksam ist.
§ 64 Erster Abschnitt
Pflicht der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates Die berufsgerichtliche Ahndung von
und der Ausschüsse zur Verschwiegenheit Pflichtverletzungen
(1) Die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates
und der Ausschüsse haben ---- mich nach dem Aus- § 67
scheiden aus dem Vorstand oder dem Beirat oder Ahndung einer Pflichtverletzung
dem Ausschuß --- über die Angelegenheiten, die ih-
nen bei ibrer Tätigkeit im Vorstand oder im Beirat (1) Gegen einen Wirtschaftsprüfer, der seine
oder im Ausschuß über Mitglieder der ·wirtschafts- Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsge-
prüferkammer, Bewerber oder andere Personen be- richtliche Maßnahme verhängt.
kanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten
zu bewahren. Das gleiche gilt für Mitglieder, die eines Wirtschaftsprüfers ist eine berufsgerichtlich
zur Mitarbeit im Vorstand, im Beirat oder in den zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den
Ausschüssen heranqezogen werden, und für Dienst- Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße ge-
angehörige der Wirtschaftsprüferkammer. eignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die
(2) In gerichtlichen Verfahren und vor Behörden Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen
dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätig-
(3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht
keit im Vorstand, Beirat oder in Ausschüssen über
verhängt werden, wenn der Wirtschaftsprüfer zur
Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, Bewerber
Zeit der Tat der Berufsgerichtsbarkeit nicht unter-
oder andere Personen bekanntgeworden sind, ohne
stand.
Genehmigung nicht aussagen oder Auskunft geben.
§ 68
(3) Die Genehmigung erteilt der Vorstand der
Wirtschaftsprüferkammer nach pflichtmäßigem Er- Berufsgerich tliche Maßnahmen
messen. Die Genehmigung soll nur versagt. werden, (1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
wenn Rücksichten auf die St:E~llung oder die Aufga-
ben der Wirtschaftsprüferkammer oder berechtigte 1. Warnung,
Belange der Personen, über welche die Tatsachen 2. Verweis,
bekanntgeworden sind, es unabweisbar erfordern.
§ 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
3. Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark,
sungsgericht bleibt unberührt. 4. Ausschließung aus dem Beruf.
Nr. l 2(i Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975 2819
(2) Di<~ h<!rufs~wrichllidien Mc1ßnc1hrnen des Ver- Zweiter Abschnitt
weiscis und dc!r Celdbu ße können nebeneinander
verh~ingl werden. Die Gerichte
§ 69 § 72
Rüge und berufsgerichlliche Maßnahme Kammer für Wirtschaftsprüfersachen
(1) Der Einleitung eines herufsgerichtlichen Ver- (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren ent-
fahrens gegen einen Wirtschaftsprüfer steht es scheidet im ersten Rechtszug eine Kammer des
nicht entgegen, daß der Vorstand der Wirtschafts- Landgerichts (Kammer für Wirtschaftsprüfer-
prüferkammer ihm bernits wegen desselben Verhal- sachen), in dessen Bezirk die ·wirtschaftsprüferkam-
tens eine Rüge erl<!ilt. hat (§ 63). Hat das Landge- mer ihren Sitz hat.
richt den Rügebeschejd d ufgehoben (§ 63 a), weil es
eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt (2) Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen ent-
hat, so kann ein berufsgerichtJiches Verfahren we- scheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der
gen desselben Verhc1ltens nur ilUf Grund solcher Tat- Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des
sachen oder BE!Weismittel eingeleitet werden, die Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit
dem Lanclgf~richt bei seiner Entscheidung nicht be- dem Vorsitzenden und zwei Wirtschaftsprüfern als
kannt waren. Beisitzern besetzt.
(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines be- § 73
rufsgerichllichen Urteils unwirksam, das wegen Senat für Wirtschaftsprüfersachen
desselben Verhdltens geqen den Wirtschaftsprüfer beim Oberlandesgericht
ergeht und auf Freispruch odn eine berufsgericht-
(1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren ,ent-
liche Maßnahme lautet. DiP Rüge wird auch un-
scheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Ober-
wirksam, wenn r<!ch lsk rJftig die Eröffnung des
landesgerichts (Senat für Wirtschaftsprüfersachen
lfauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine schuld- beim Oberlandesgericht).
hafte Pflichtverl(!lzung nicht festzustellen ist.
(2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim
§ 69 a Oberlandesgericht entscheidet außerhalb der
Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mit-
Anderweitige Ahndung
gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. In der
Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Stra- Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer
fe, eine Disziplinarmaßnahme, eine ehrengericht- zwei Wirtschaftsprüfer mit.
liche Maßnahme, eine anderweitige berufsgericht-
liche Maßnahme oder einP Ordnungsmaßnahme ver- § 74
hängt worden, so ist von einer berufsgerichtlichen
Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, Senat für Wirtschaftsprüfersachen
wenn nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zu- beim Bundesgerichtshof
sätzlich erforderlich ist, um den Wirtschaftsprüfer (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren ent-
zur Erfüllung seinPr Pflichten anzuhalten und das scheidet im dritten Rechtszug ein Senat des Bundes-
Ansehen des Berufs zu wahren. Der Ausschließung gerichtshofes (Senat für Wirtschaftsprüfersachen
steht einP anderweitig V(:rhüngl.P Strafe oder Maß- beim Bundesgerichtshof). Er gilt als Strafsenat im
nahme nicht entgegen. Sinne der §§ 132 und 136 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes.
§ 70
(2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim
Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung B~ndesgerichtshof entscheidet außerhalb der
Die Verfolgun9 einer Pflichtverletzung, die nicht Hauptverhandiung in der Besetzung von drei Mit-
die Ausschließung aus dem Beruf gerechtfertigt gliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. In der
hätte, verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78 a Hauptverhandlung ist der Senat mit drei Mitglie-
Satz 1 sowie die §§ 78 b und 78 c Abs. 1 bis 4 des dern mit Einschluß des Vorsitzenden und mit zwei
Strafgesetzbuches qeltc:~n Pntsprcchend. Wirtschaftsprüfern als Beisitzern besetzt.
§ 71 § 75
Vorschriften Wirtschafts prüf er als Beisitzer
für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer,
(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Wirtschafts-
die nicht Wirtschaftsprüfer sind
prüfer sind ehrenamtliche Richter.
Die Vorschriften des Fünften Teils -- Berufsge-
(2) Die ehrenamtlichen Richter werden für die Ge-
richtsbarkeit -· gelten entsprechend für Vorstands-
richte des ersten und zweiten Rechtszuges von der
mitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haften-
Landesjustizverwaltung und für den Bundesge-
de Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
richtshof von dem Bundesminister der Justiz auf die
schaft, die nicht Wirtschafts prüfer sind. An die
Dauer von vier Jahren berufen. Sie können nach
Stelle der Ausschließung aus dem Beruf tritt die
Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.
Aberkennung der Eignung, eine Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte (3) Die ehrenamtlichen Richter werden den Vor-
zu führen. schlagslisten entnommen, die der Vorstand der
2ff2((]) Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975, Teil I
11
"\\ i nsc!id f ';sprnf erkanrnH::r der Landesjustizverwal- § 78
tun,g für die Gerichte des ersten und zweiten
Stellung der ehrenamtlichen Richter
Rechtswges und dem Bundesminister der Justiz für
und Pflicht zur Verschwiegenheit
den Bundesgerichtshof einreicht. Die Landesjustiz-
venvaltung und der Bundesminister der Justiz be- (1) Die ehrenamtlichen Richter haben in der Sit-
stimnwn, welche Zahl von Beisitzern für jedes Ge- zung, zu der sie herangezogen werden, die Stellung
richt erforderlich ist; sie haben vorher den Vor- eines Berufsrichters.
stand der Wirtschaflsprüferkammer zu hören. Jede
(2) Die ehrenamtlichen Richter haben über Ange-
Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl
legenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt
der zu berufenden Wirtschaftsprüfer enthalten.
werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu be-
:(4) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vorzeitig wahren. § 64 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzu-
aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nach- wenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der
fol~rer berufen. Präsident des Gerichts.
§76
§ 79
Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer
und Recht zur Ablehnung Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
1(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann nur ein (1) Die ehrenamtlichen Richter sind zu den einzel-
Wirtschaftsprüfer berufen werden, der in den Vor- nen Sitzungen in der Reihenfolge einer Liste heran-
stand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt werden zuziehen, die der Vorsitzende nach Anhörung der
kann und Deutscher im Sinne des Artikels 116 beiden ältesten der berufenen ehrenamtlichen Rich-
Abs.. 1 des Grundgesetzes ist. Er darf als Beisitzer ter vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt.
nur für die Kammer für Wirtschaftsprüf ersachen, (2) Für die Entbindung eines ehrenamtlichen
den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Ober- Richters von der Dienstleistung an bestimmten Sit-
landesgericht oder den Senat für Wirtschaftsprüfer- zungstagen gilt § 54 des Gerichtsverfassungsge-
sachen beim Bundesgerichtshof berufen werden. setzes sinngemäß.
(2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht
gleichzeitig dem Vorstand oder dem Beirat der § 80
Wfrtschaftsprüferkammer angehören oder bei der Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Wirtschaftsprüferkammer im Haupt- oder Nebenbe-
ruf tätig sein. Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Ent-
schädigung nach dem Gesetz über die Entschädi-
{3) Die Ubernahnile des Beisitzeramtes kann ab- gung der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten.
lehnen,
L wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
hat; Dritter Abschnitt
2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vor- Verfahrensvorschriften
standes der Vvirtschaftsprüferkammer gewesen
ist, 1. Allgemeines
3. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert
ist § 81
§ Tl Vorschriften für das Verfahren
Enthebun,g vom Amt des Beisitzers Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die
nachstehenden Vorschriften.
(l) Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der
Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes
§ 82
zu entheben,,
Keine Verhaftung des Wirtschaftsprüfers
1. ,venn nachträghch bekannt wird,, daß er nicht
hätte zum Beisitzer berufen werden dürfeni; Der Wirtschaftsprüfer darf zur Durchführung des
berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig
2. 'Wenn nachträglich ein Umstand eintritt., welcher
festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt wer-
der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;
den. Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutach-
3. wenn der Wirtschaftsprüfer seine Amtspflicht als tens über seinen psychischen Zustand in ein psy-
Beisitzer grob verletzt chiatrisches Krankenhaus gebracht werden.
(2) Uber den Antrag der Landesjustizverwaltung
entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts,, § 82 a
über den Antrag des Bundesministers der Justiz ein Verteidigung
ZivHsenat des Bunde,sgerichtshofes. Bei der Ent-
scheidung dürfen die Mitglieder der Senate für (1) Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Ver-
Wirtschaftsprüfersachen nicht mitwirken. fahren vor dem Landgericht und vor dem Oberlan-
desgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der
f3) Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Strafprozeßordnung genannten Personen auch Wirt-
Richter zu hören. Die Entscheidung ist endgültig . schaftsprüfer gewählt werden.
Nr. l '.2(i Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975 2821
(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis J, 6 und 7 der Strafpro- wiegend mit der Ausübung des Berufs des Wirt-
zeßordnung ist c1 tif d ic) V ()r!r~id igung im bcrufsge- schaftsprüfers im Zusammenhang steht oder wenn
richtlichen V erfdh r<'n nicht t1nzu wen<kn. wegen der Schwere der Pflichtverletzung das be-
rufsgerichtliche Verfahren mit dem Ziel der Aus-
§ 82 b schließung aus dem Beruf eingeleitet worden ist.
Akteneinsicht des Wirtschaftsprüfers (2) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, gegen
Der Wirtschaftsprüfer ist befugt, die Akten, die einen solchen Wirtschaftsprüfer das berufsgericht-
dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der liche Verfahren einzuleiten, so teilt sie dies der
Einreichung einer Anschuldiuungsschrift vorzule- Staatsanwaltschaft oder Behörde mit, die für die
gen wären, einzusehen sowi<> arnlJich verwahrte Be- Einleitung eines Verfahrens gegen ihn als Angehö-
weisstücke zu besichtigt!n. § 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 rigen des anderen Berufs zuständig wäre. Hat die
der Strafproz~~ßordnunq isl insoweit entsprechend für den anderen Beruf zuständige Staatsanwalt-
anzuwenden. schaft oder Einleitungsbehörde die Absicht, gegen
den Wirtschaftsprüfer ein Verfahren einzuleiten, so
§ 83 unterrichtet sie die Staatsanwaltschaft, die für die
Verhältnis des berufsgerichUichen Verfahrens Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu-
zum Strai- oder Bußgeldverfahren ständig wäre (§ 84).
(1) Ist gegen einen Wirtschaftsprüfer, der einer (3) Hat das Gericht einer Disziplinar-, Ehren- oder
Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, we- Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechtskräftig für
gen desselben V Prhaltens die öffentliche Klage im zuständig oder unzuständig erklärt, über die Pflicht-
strafgerichtlichc~n Verfahren erhoben, so kann verletzung eines Wirtschaftsprüfers, der zugleich
gegen ihn ein berufsgericht.lichPs Verfahren zwar der Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit
eingeleitet, es muß aber bis zur Beendigung des eines anderen Berufs untersteht, zu entscheiden, so
strafgerichtlichen Verfahrc~ns ausgesetzt werden. sind die anderen Gerichte an diese Entscheidung
Ebenso muß ein lwr<'ils einrJeh~itetes hernJsgericht- gebunden.
liches Verfahren c1usgesetzt werden, wenn während (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Wirtschaftsprüfer,
seines Laufes die öffentlicl1e Kluge im strafgericht- die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder
lichen Verfahren Prhoben wird. Das berufsgericht- Amtsverhältnis stehen und ihren Beruf als Wirt-
liche Verfahren kann fortges(•tzl wC'rden, wenn die schaftsprüfer nicht ausüben dürfen (§ 44 a), nicht
Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im strafge- anzuwenden.
richtlichen Verfalnen dlls Gründen nicht verhandelt
werden kann, die in cfor Person des Wirtschaftsprü- § 83 b
fers liegen. Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(2) Wird der Wirtschaftsprüfer im gerichtlichen Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt
Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ord- werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordne-
nungswidrigkeit freigesprochen, so kann wegen der ten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist,
Tatsachen, die GegPnstand der gerichtlichen Ent- deren Beurteilung für die Entscheidung im berufs-
scheidung waren, ein beruf sgerichtliches Verfahren gerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeu-
nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn tung ist.
diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Straf-
vorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, 2. D a s V e r f a h r e n i m e r s t e n R e c h t s z u g
eine Verletzung der Pflichten des Wirtschaftsprü-
fers enthalten.
§ 84
(3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des
Urteils im Straf verfahwn oder Bußgeldverfahren Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesge-
bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts richt, bei dem der Senat für Wirtschaftsprüfer-
beruht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann sachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der
ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Kammer für Wirtschaftsprüfersachen die Aufgaben
Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine der Staatsanwaltschaft wahr.
Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies
ist in den Gründen der berufs~Jerichtlichen Ent- § 85
scheidung zum Ausdruck zu bringen. Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 83 d
Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch
eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft eine An-
Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens schuldigungsschrift bei dem Landgericht einreicht.
zu den Verfahren
anderer Berufsgerichtsbarkeiten
§ 86
(1) Uber eine Pflichtverletzung eirn)s Wirtschafts-
Gerichtliche Entscheidung
prüfers, der zugleich der Disziplinar-, Ehren- oder
über die Einleitung des Verfahrens
Berufsgerichtsbarkeit eines anderen Berufs unter-
steht, wird im berufsgerichtlichen Verfahren nur (1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des
dann entschieden, wenn die Pflichtverletzung über- Vorstandes der Wirtschaftsprüferkammer, gegen
2822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975 TeH [
11
einen Wirtschaftsprüfer das berufsgerichtliche Ver- §§ 88 bis 93
fahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die
Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Ent-
schließung dem Vorstand der Wirtschaftsprüfer-
ka rnrner unter Angabe der Gründe mitzuteilen. § 94
Inhalt der Anschuldigungsschrm
(2) Der Vorstand der Wirtschaftsprüf erkammer
kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft In der Anschuldigungsschrift (§ 85 dieses Geset-
binnen eines Monats nach der Bekanntmachung bei zes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist
dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entschei- die dem Wirtschafts prüf er zur Last gelegte Pflicht-
dung beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen, verletzung unter Anführung der sie begründenden
welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Ver- T,atsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Fer-
fahrens begründen sollen, und die Beweismittel an- ner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der
geben. Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen.
Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das
(3) Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind die
Hauptverfahren vor der Kammer für Wirtschafts-
§§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend
prüfersachen zu eröffnen.
anzuwenden.
(4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzu-
§ 95
wenden.
Entscheidung
§ 87 über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Antrag des Wirtschaftsprüfers auf Einleitung (1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfah-
des berufsgerichtlichen Verfahrens ren eröffnet wird, läßt die Kammer für WirtschaHs-
(1) Der Wirtschaftsprüfer kann bei der Staatsan- prüfersachen beim Landgericht die Anschuldigung
waltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Ver- zur Hauptverhandlung zu.
fahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich von dem (2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren
Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. eröffnet worden ist, kann von dem Wirtschaftsprü-
Wegen eines Verhaltens, das der Vorstand der fer nicht angefochten werden.
Wirtschaftsprüferkammer gerügt hat, kann der
Wirtschaftsprüfer den Antrag nicht stellen. (3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen,
(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft
Wirtschaftsprüfers keine Folge oder verfügt sie die die sofortige Beschwerde zu.
Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Ent-
schließung dem Wirtschaftsprüfer unter Angabe der
§ 96
Gründe mitzuteilen. Wird in den Gründen eine
schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das be- Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
rufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet, Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch
oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt,
Pflichtverletzung vorliegt, kann der Wirtschaftsprü- so kann der Antrag auf Einleitung des berufsge-
fer bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Ent- richtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tatsa-
scheidung beantragen. Der Antrag ist binnen eines chen oder Beweismittel und nur innerhalb von fünf
Monats nach der Bekanntmachung der Entschlie- Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig gewor-
ßung der Staatsanwaltschaft zu stellen. den ist, erneut gestellt werden.
(3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht
ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung ent- § 97
sprechend anzuwenden. Das Oberlandesgericht ent- Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
scheidet durch Beschluß, ob eine schuldhafte
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptver-
Pflichtverletzung des Wirtschaftsprüfers f estzustel-
fahrens ist dem Wirtschaftsprüfer spätestens mit
len ist. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.
der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den
Erachtet das Oberlandesgericht den Wirtschaftsprü-
Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für
fer einer berufsgerichtlich zu ahndenden Pflichtver-
die nachgereichte Anschuldigungsschrift.
letzung für hinreichend verdächtig, so beschließt es
die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens.
Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der § 98
Staatsanwaltschaft. Hauptverhandlung
(4) Erachtet das Oberlandesgericht eine schuld- trotz Ausbleibens des Wirtschaftsprüfers
hafte Pflichtverletzung nicht für gegeben, so kann Die Hauptverhandlung kann gegen einen Wirt-
nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel schaftsprüfer, der nicht erschienen ist, durchgeführt
wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einlei- werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in der
tung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwe-
oder eine Rüge durch den Vorstand der Wirt- senheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche
schaftsprüferkammer erteilt werden. Ladung ist nicht zulässig .
Nr. 126 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975 2823
§ 99 § 103
Nichtöffentliche Hauptverhandlung Entscheidung
(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Auf (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die
Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
Wirtschaftsprüfers muß die Offentlichkeit herge-
(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurtei-
stellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften
des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Offent- lung oder Einstellung des Verfahrens.
lichkeit sinngemäß anzuwenden. (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgese-
(2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Ver- hen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeß-
tretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsiden- ordnung, einzustellen,
ten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftrag- 1. wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erlo-
ten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem schen, zurückgenommen oder widerrufen ist
Oberlandesgericht, Vertretern des Bundesministers (§§ 19, 20);
für Wirtschaft, Vertretern der obersten Landesbe-
hörde, Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer und 2. wenn nach § 69 a von einer berufsgerichtlichen
den Wirtschaftsprüfern der Zutritt gestattet. Die Ahndung abzusehen ist.
Kammer für Wirtschaftsprüfersachen kann nach
Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als 3. D i e R e c h t s m i t t e l
Zuhörer zulassen.
§ 100 § 104
(weggefallen) Beschwerde
Für die Verhandlung und Entscheidung über Be-
§ 101
schwerden ist der Senat für Wirtschaftsprüfersa-
Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter chen beim Oberlandesgericht zuständig.
Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen kann
ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen § 105
oder Sachverständigen ersuchen. Der Zeuge oder Berufung
Sachverständige ist jedoch auf Antrag der Staatsan-
waltschaft oder des Wirtschaftsprüfers in der (1) Gegen das Urteil der Kammer für Wirtschafts-
Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, daß prüfersachen ist die Berufung an den Senat für
er voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptver- Wirtschaftsprüfersachen zulässig.
handlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen (2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach
wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden Verkündung des Urteils bei der Kammer für Wirt-
kann. schaftsprüfersachen schriftlich eingelegt werden. Ist
§ 102 das Urteil nicht in Anwesenheit des Wirtschaftsprü-
Verlesen von Protokollen fers verkündet worden, so beginnt für diesen die
Frist mit der Zustellung.
(1) Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen be-
schließt nach pflichtmäßigem Ermessen, ob die Aus- (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfer-
sage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der tigt werden.
bereits in dem berufsgerichtlichen oder in einem (4) Auf das Verfahren sind im übrigen neben den
anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernom- Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beru-
men worden ist, zu verlesen sei. fung die §§ 98, 99, 101 bis 103 dieses Gesetzes sinn-
(2) Bevor der Gerichtsbeschluß ergeht, kann der gemäß anzuwenden.
Staatsanwalt oder der Wirtschaftsprüfer beantra-
gen, den Zeugen oder Sachverständigen in der § 106
Hauptverhandlung zu vernehmen. Einern solchen Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat
Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, daß der für Wirtschaftsprüfersachen
Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Er-
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in dem Ver-
scheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist
fahren vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen
oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung
nicht zugemutet werden kann. Wird dem Antrag werden von der Staatsanwaltschaft bei dem Ober-
stattgegeben, so darf das Protokoll über die frühere landesgericht wahrgenommen, bei dem der Senat
Vernehmung nicht verlesen werden. besteht.
(3) Ist ein Zeuge oder Sachverständiger durch § 107
einen ersuchten Richter vernommen worden (§ 101), Revision
so kann der Verlesung des Protokolls nicht wider-
(1) Gegen ein Urteil des Senats für Wirtschafts-
sprochen werden. Der Staatsanwalt oder der Wirt-
schaftsprüfer kann jedoch der Verlesung wider- prüfersachen bei dem Oberlandesgericht ist die Re-
sprechen, wenn ein Antrag gemäß § 101 Satz 2 ab- vision an den Bundesgerichtshof zulässig,
gelehnt worden ist und Gründe für eine Ablehnung 1. wenn das Urteil auf Ausschließung aus dem Be-
des Antrags jetzt nicht mehr bestehen. ruf lautet;
2824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. wenn der Senat für Wirtscha.ftsprüfersachen bei 4. D i e S i c h e r u n g v o n B e w e i s e n
dem Oberlandesgericht entgegen einem Antrag
der Staatsanwaltschaft nicht auf Ausschließung § 109
erkannt hat; Anordnung der Beweissicherung
3. wenn der Senat für Wirtschaftsprüfersachen (1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen
beim Oberlandesgericht sie in dem Urteil zuge- den Wirtschaftsprüfer eingestellt, weil seine Bestel-
lassen hat. lung als Wirtschaftsprüfer erloschen oder zurückge-
(2) Der Senat für Wirlschaftsprüfersachen beim nommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich
Oberlandesgericht darf die Revision nur zulassen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung
der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten
wenn er über Rechtsfragen oder Fragen der Berufs-
ist, daß auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt
pflichten entschieden hat, die von grundsätzlicher
worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefoch-
Bedeutung sind. ten werden.
(3) Die Nichtzulc1ssun~J der Revision kann selb- (2) Die Beweise werden von der Kammer für
ständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht aufge-
nach Zustellung des Urteils angefochten werden. nommen. Die Kammer kann eines ihrer berufsrich-
Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht ein- terlichen Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauf-
zulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grund- tragen.
sätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet wer-
den. § 110
Verfahren
(4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des
Urteils. (1) Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim
Landgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so erheben, die eine Entscheidung darüber begründen
entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß. können, ob das eingestellte Verfahren zur Aus-
Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die schließung aus dem Beruf geführt hätte. Den Um-
Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückge- fang des Verfahrens bestimmt die Kammer für Wirt-
wiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch schaftsprüfersachen beim Landgericht nach pflicht-
den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig. mäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu
Wird der Beschwerde statt,gegeben, so beginnt mit sein; ihre Verfügungen können insoweit nicht ange-
Zustellung des Beschwerdebescheids die Revisions- fochten werden.
frist. (2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorge-
schrieben oder zugelassen sind, eidlich zu verneh-
§ 107 a
men.
Einlegung der Revision und Verfahren
(3) Die Staatsanwaltschaft und der frühere Wirt-
(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem schaftsprüfer sind an dem Verfahren zu beteiligen.
Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Termi-
beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das nen, die zum Zwecke der Beweissicherung anbe-
Urteil nicht in Anwesenheit des Wirtschaftsprüfers raumt werden, steht dem früheren Wirtschaftsprüfer
verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist nur zu, wenn er sich im Inland aufhält und seine
mit der Zustellung. Anschrift dem Landgericht angezeigt hat.
(2) Seitens des Wirtschaftsprüfers können die Re-
visionsanträge und deren Begründung nur schrift- 5. D a s B e r u f s v e r b o t
lich angebracht werden.
(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof § 111
sind im übrigen neben den Vorschriften der Straf- Voraussetzung des Verbotes
prozeßordnung über die Revision § 99 und § 103 (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-
Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In handen, daß gegen einen Wirtschaftsprüfer auf
den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird,
ist an den nach § 73 zuständigen Senat für Wirt- so kann gegen ihn durch Beschluß ein Berufsverbot
schaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zu- verhängt werden.
rückzuverweisen.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung
des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf
§ 108
Verhängung eines Berufsverbotes stellen. In dem
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Wirt-
vor dem Bundesgerichtshof schaftsprüfer zur Last gelegt wird, sowie die Be-
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Ver- weismittel anzugeben.
fahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem (3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das
Generalbundesanwalt wahrgenommen. Gericht zuständig, das über die Eröffnung des
hlr. 12(i Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. :November 1975
Hauptverfahrens gegell dPn Wirtschaftsprüfer zu (4) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, ~Le
entscheiden hat oder vor d<'rn das berufsgericht- der Wirtschaftsprüfer vornimmt, wird durch das Be-
]ü:he Verfahren ,mhJngig ist. rufsverbot nicht berührt. Das gleiche giit für
Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenorn-
§ 112 men werden.
Mündliche Verhandlung § 117
(1) Der Beschluß, durch cfon ein Berufsverbot ver- Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
hängt wird, kann nur auf Grund mündlicher Ver-
(1) Der Wirtschaftsprüfer, der einem gegen ihn
handlung ergehen.
ergangenen Berufsverbot wissentlich zuwiderhan-
(2) Auf die Besetzung clc.'.s Gerichts, die Ladung delt, wird aus dem Beruf ausgeschlossen, sofern
und die mündliche Verhandlung sind die Vorschrif- nicht wegen besonderer Umstände eine mildere be-
ten entsprechend anzuwenden, die für die Haupt- rufsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.
verhandlung vor dem erkennenden Gericht maßge-
(2) Gerichte oder Behörden sollen einen vVirt-
bend sind, soweit sich nicht aus den folgenden Vor-
schaftsprüfer, der entgegen einem Berufsverbot vor
schriften etwas anderes ergibt.
ihnen auftritt, zurückweisen.
(3) In der Ladung ist die dem Wirtschaftsprüfer
zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung § 118
der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen, fer-
ner sind die Beweismittel anzugeben. Dies ist je- :Beschwerde
doch nicht erforderlich, wenn dem Wirtschaftsprü- (1) Gegen den Beschluß, durch den das Landge-
fer die Anschuldigungsschrift bereits mitgeteilt richt oder das Oberlandesgericht ein Berufsverbot
worden ist. verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die
(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
das Gericht nach pflichtmi:ißigem Ermessen, ohne an (2) Gegen den Beschluß, durch den das Landge-
Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Wirt- richt oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein
schaftsprüfers gebunden zu sein. Berufsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwalt-
schaft die sofortige Beschwerde zu.
§ 113
(3) Uber die sofortige Beschwerde entscheidet, so-
Abstimmung über das Verbot fern der angefochtene Beschluß von dem Landge-
Zur Verhängung des Berufsverbotes ist eine richt erlassen ist, das Oberlandesgericht und, sofern
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforder- er vor dem Oberlandesgericht ergangen ist, der
hch. Bundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben
den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die
§ 114 Beschwerde § 112 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ U 3 und
Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung 115 dieses Gesetzes entsprechend.
Hat das Gericht auf Ausschließung aus dem Beruf
erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an § 119
die Hauptverhandlung über die Verhängung des Be- Außerkrafttreten des Verbotes
rufsverbotes verhandeln und entscheiden. Dies gilt
Das Berufsverbot tritt außer Kraft,
auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer zu der
T:
Hauptverhandlung nicht erschienen ist. 1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes l,,1f-
teil ergeht;
§ 115 2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der
Zustellung des Beschlusses Kammer für Wirtschaftsprüfersachen abgel'ehnt
wird.
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist
dem Wirtschaftsprüfer zuzustellen. § 120
Aufhebung des Verbotes
§ 116
(1) Das Berufsverbot wird aufgehoben, ,venn sich
Wirkungen des Verbotes ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhätn-
(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirk- gung nicht oder nicht mehr vorliegen.
sam. (2) Uber die Aufhebung entscheidet das nach
(2) Der Wirtschaftsprüfer, gegen den ein Berufs- § 111 Abs. 3 zuständige Gericht.
verbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht aus- (3) Beantragt der Wirtschaftsprüfer, das Verbot
üben.
aufzuheben, so kann eine erneute mündliche Ver-
(3) Der Wirtschaftsprüfer, gegen den ein Berufs- handlung angeordnet werden. Der Antrag kann
verbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen An- nicht gestellt werden, solange über eine sofortige
gelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegat- Beschwerde des Wirtschaftsprüfers nach § 118
ten und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen, Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Be-
soweit es sich nicht um die Erteilung von Prüfungs- schluß, durch. den der Antrag abgelehnt v.'ird, ist
vermerken handelt. eine Beschwerde nicht zulässig.
2826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ LW ct sind die durch dieses Verfahren entstandenen Ko-
Mitteilung des Verbotes sten aufzuerlegen.
(l) Der Beschluß, dmch den ein Berufsverbot ver-
(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Wirt-
hängt wird, ist alsbalcl der BPstellungsbehörde und schaftsprüferkammer auf gerichtliche Entscheidung
der Wirtschaflspriiferkamrner in beglaubigter Ab- in dem Fall des § 86 Abs. 2 verworfen, so sind die
schrift mitzuteilen. durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten
Kosten der Wirtschaftsprüferkammer aufzuerlegen.
(2) Tritt das Berufsverbot außer Kraft oder wird
es aufgehoben, so gilt Absatz 1 entsprechend. § 124
§ 1:21
Kostenpflicht des Verurteilten
Bestellung eines Vertreters (1) Dem Wirtschaftsprüfer, der in dem berufsge-
richtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich
(1) Für den Wirtschaftsprüfer, gegen den ein Be- die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz
rufsverbot vcrhi:ingt ist, wird im Falle des Bedürf- oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das
nisses von der Wirtschaftsprüferkammer ein Ver- berufsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens
treter bestellt. Vor der Bestellung ist der vom Be- oder Zurücknahme der Bestellung eingestellt wird
rufsverbot lwtroflenc Wirtschclftsprüfer zu hören; er und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens
kann einen gePignP!en Vertreter vorschlagen. die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maß-
(2) Der Vertreter muß Wirtschaftsprüfer sein. nahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten
des berufsgerichtlichen Verfahrens gehören in die-
(3) Ein Wirtschaftsprüfer, dem die Vertretung sem Fall auch diejenigen, die in einem anschließen-
übertragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen den Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung
Grund ablehnen. Uber die Ablehnung entscheidet (§§ 109, 110) entstehen.
die WirtschaftsprüferkarnrnPr.
(2) Dem Wirtschafts prüf er, der in dem beruf sge-
(4) Der Vertreter führt sein Amt unter eigener richtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückge-
Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Ko- nommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zu-
sten des Vertretf~nen. An Weisungen des Vertrete- gleich die durch dieses Verfahren entstandenen Ko-
nen ist er nicht gebundf)fL sten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise
Erfolg, so kann dem Wirtschaftsprüfer ein angemes-
(5) Der Vertretene hat dem Vertreter eine ange- sener Teil dieser Kosten auferlegt werden.
messene Vergütung zu zahlen. Auf Antrag des Ver-
tretenen oder des Vertreters setzt der Vorstand der (3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf
Wirtschaftsprüferkammer die Vergütung fest. Der Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Ur-
Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte teil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden
oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
festgesetzte Vergütung haftet die Wirtschaftsprüfer-
kammer wie ein Bürge. § 124 a
Kostenpilicht in dem Verfahren
bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung
Vierter Abschnitt über die Rüge
Die Kosten in dem berufsgerichtlichen (1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Ent-
Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen scheidung über die Rüge als unbegründet zurückge-
auf berufsgerichtliche Entscheidung wiesen, so ist § 124 Abs. 1 Satz 1 entsprechend an-
über die Rüge. zuwenden. Stellt das Landgericht fest, daß die Rüge
Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen wegen der Verhängung einer berufsgerichtlichen
Maßnahmen und der Kosten. Maßnahme unwirksam ist (§ 63 a Abs. 5 Satz 2),
Die Tilgung oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 63 a Abs. 3
Satz 2 auf, so kann es dem Wirtschaftsprüfer die in
§ 122 dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teil-
Gebührenireiheit, Auslagen weise auf erlegen, wenn es dies für angemessen er-
achtet.
Für das berufsgerichtliche Verfahren und das
Verfahren bei einem Antrag auf beruf sgerichtliche (2) Nimmt der Wirtschaftsprüfer den Antrag auf
Entscheidung über die Rüge (§ 63 a) werden keine berufsgerichtliche Entscheidung zurück oder wird
Gebühren, sondern nur die Auslagen nach den Vor- der Antrag als unzulässig verworfen, so gilt § 124
schriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(3) Wird der Rügebescheid, den Fall des § 63 a
§ 12] Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben oder wird
die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Frei-
Kosten bei Anträgen
spruchs des Wirtschaftsprüfers im berufsgericht-
auf Einleitung des beruisgerichtlichen Verfahrens
lichen Verfahren oder aus den Gründen des § 69
(1) Einern Wirtschaftsprüfer, der einen Antrag auf Abs. 2 Satz 2 festgestellt (§ 63 a Abs. 5 Satz 2), so
gerichtliche Entscheidung über die Entschließung sind die notwendigen Auslagen des Wirtschaftsprü-
clC'r Staatsanwaltschaft (§ 87 Abs. 2) zurücknimmt, fers der Wirtschaftsprüferkammer aufzuerlegen.
Nr. l 2fi Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975 2827
§ 125 Fünfter Abschnitt
Haftung der Wirtschaftsprüferkammer Anzuwendende Vorschriften
Koslen, die weder dem Wirtsch,lftsprüfer noch
§ 127
einem Drillen dtlferleut oder von dem Wirtschafts-
prüfer nicht Pingezogen werden können, fallen der Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das
Wirtschaftsprüferkammc~r zur Last. Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozeßordnung
und das Gerichtskostengesetz sinngemäß anzuwen-
den.
§ 12G
Vollstreckung Sechster Teil
der berufsgerichtlichen Mannahmen und der Kosten
Vereidigte Buchprüfer und
(1) Die Ausschließung aus dem Beruf(§ 68 Abs. 1 Buchprüfungsgesellschaften
Nr. 4) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
Der VerurteiJte wird auf Grund einer beglaubigten § 128
Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheini- Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung
gung der Rechtskrafl VPrsdwn ist, im Berufsregister
(1) Vereidigter Buchprüfer ist, wer nach den Vor-
gelöscht.
schriften dieses Gesetzes als solcher anerkannt ist.
(2) Warnung und Verweis (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 und Buchprüfungsgesellschaften sind die nach den Vor-
2) gelten mit der Rechtskrnft des Urteils als voll- schriften dieses Gesetzes anerkannten Buchprü-
streckt. fungsgesellschaften.
(2) Vereidigte Buchprüfer haben im beruflichen
(3) Die Vollstreckung der Celdbuße und die Bei-
Verkehr die Berufsbezeichnung „vereidigter Buch-
treibung der Kosten werden nicht dadurch gehin- prüfer", Buchprüfungsgesellschaften die Bezeich-
dert, daß der Wirtschaftsprüfer nach rechtskräfti- nung „Buchprüfungsgesellschaft" zu führen.
gem Abschluß des Verfahrens aus dem Beruf ausge-
(3) Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsge-
schieden ist. Werden zusammen mit einer Geldbuße
sellschaften sind Mitglieder der Wirtschaftsprüfer-
die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten
kammer. Im übrigen gilt § 58 Abs. 1 entsprechend.
auch für die Kosten die Vorschriften über die Voll-
streckung der Geldbuße.
§ 129
Inhalt der Tätigkeit
§ 126 a
(1) Vereidigte Buchprüfer haben die berufliche
Tilgung Aufgabe, Prüfungen auf dem Gebiete des betrieb-
(1) Eintragungen in den über den Wirtschaftsprü- lichen Rechnungswesens, insbesondere Buch- und
fer geführten Akten über eine Warnung sind nach Bilanzprüfungen, durchzuführen. Sie können über
fünf, über einen Verweis oder eine Geldbuße nach das Ergebnis ihrer Prüfungen Prüfungsvermerke er-
zehn Jahren zu tilgen. Die über diese berufsgericht- teilen. Zu den Prüfungsvermerken gehören auch Be-
lichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus stätigungen und Feststellungen, die vereidigte
den über den Wirtschaftsprüfer geführten Akten zu Buchprüfer auf Grund gesetzlicher Vorschriften
vornehmen.
entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist
dürfen diese Maßnahmen bei weiteren berufsge- (2) Vereidigte Buchprüfer sind befugt, ihre Auf-
richtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt traggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach
werden. Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten
und zu vertreten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die be-
(3) Vereidigte Buchprüfer können unter Berufung
rufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar geworden
auf ihren Berufseid auf den Gebieten des betrieb-
ist. lichen Rechnungswesens als Sachverständige auf-
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Wirt- treten.
schaftsprüfer ein Strafverfahren, ein ehrengericht- § 130
liches oder berufsgerichtliches Verfahren oder ein Anwendung von Vorschriften des Gesetzes
Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsge- (1) Auf vereidigte Buchprüfer finden die Vor-
richtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf schriften des § 1 Abs. 2, der §§ 3, 18 Abs. 2, §§ 19
oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht bis 24, 37 bis 41 sowie die Bestimmungen des Drit-
vollstreckt ist. ten und Fünften Teils entsprechende Anwendung.
In berufsgerichtlichen Verfahren gegen vereidigte
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Wirtschaftsprü-
Buchprüfer können vereidigte Buchprüfer und Wirt-
fer als von berufsgerichtlichen Maßnahmen nicht
schaftsprüfer als Beisitzer berufen werden.
betroffen.
(2) Für Buchprüfungsgesellschaften finden § 1
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vor- Abs. 3, § 3 und der Fünfte Abschnitt des Zweiten
stands der Wirtschaftsprüferkammer entsprechend. Teils sowie die §§ 54 und 56 entsprechende An-
Die Frist beträgt fünf Jahre. wendung.
Bunde.-,gesetzblatt, J•1lu·gang 1975„ TeH I
§ i :1; t Achter Teil
t; her9,mgsprüiung für vereidigte Buch.pri:Her Obergangs- und Schlußvorschriftem
:( q V ,~rc:.id.i gte Buchprüter können eine Uber-
q cH1(Jsprüfung als VoraussetZllng für die Bestellung § 134
als Wirtschaftsprüfer ablegen. Der Antrag auf Zu- Fortgelten
lassung zur Ubergangsprüfung kann nur bis zum früherer Bestellungen und Anerkennungen
Ablauf des siebenten Jahres nach Inkrafttreten die-
ses Gesetzes gestellt werden. Die Ubergangsprüfung (1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfer im
IJeslr:~hl cnis einer mündlichen Prüfung, der die Teil- Genossenschaftswesen, die im Geltungsbereich die-
nahme an einem von der Wirtschaftsprüferkammer ses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschrif-
durchgeführten Vorbereitungskursus vorauszuge- ten. bestellt oder anerkannt, insbesondere zur Prü-
hen hat. § 14 a findet mit der Maßgabe Anwendung, fung von Genossenschaften berechtigt sind, sind
daß für dds Prüfunqsverfahren eine Prüfungsgebühr Wirtschaftsprüfer im Sinne dieses Gesetzes. Verei-
\'On 200 D(!Ulsche Mark zu zahlen ist. digte Buchprüfer (Bücherrevisoren), die nach den
entsprechenden Vorschriften bestellt sind, sind ver-
{2} Die Zulassung eines vereidigten Buchprüfers
zur t:bc)rrJcmgsprüfung setzt voraus, daß der Bewer- eidigte Buchprüfer im Sinne dieses Gesetzes. Als
ber im Zeitrnrnkt dc,r Antragstellung mindestens vereidigte Buchprüfer werden auch anerkannt die
fünf Jahre als ver0icli~Ttc·r Buchprüfer (Bücherrevi- im Saarland nach dem 8. Mai 1945 von der Indu-
sor) tätig ist strie- und Handelskammer bestellten Buchprüfer
und Buchsachverständigen.
(3) Uber die Zulasc;ung zur Prüfung entscheidet
der nach § 5 zustänclif!e Ausschuß. § 7 Abs. 1 findet (2) Bestellungen von Wirtschaftsprüfern und ver-
Anwenclung. eidigten Buchprüfern (Bücherrevisoren), die in
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft regelt Deutschland außerhalb des Geltungsbereiches die-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- ses Gesetzes vorgenommen worden sind, können
desrates die Einzelheiten der Prüfung, des Prüfungs- anerkannt werden, wenn hierbei die vor dem 8. Mai
verfaluens und der dc,n1 Antrag auf Zulassung zur 1945 geltenden Bestimmungen über die Zulassung„
Prüfung beizufüqenden Unterla,gen. die Prüfung sowie die Bestellung oder andere Be-
stimmungen angewandt worden sind, die in ihrem
(5} Für die BE~stPllung als \Virtschaftsprüfer hndet
wesentlichen Inhalt den vor dem 8. Mai 1945 gelten-
der Dritte Abschnitt des ZweitPn Teil0s Anwen-
dun1g. den Bestimmungen oder den Vorschriften dieses
Gesetzes entsprechen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die
Siebenter TeU Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
Bußgeld vorsch.rm,era ten und Buchprüfungsgesellschaften. Haben Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften, die den Vorausset-
§ 132 zungen des § 28 Abs. 2 bis 5 nicht entsprechen, bis
V,erbot zum Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten
ver,vechseltmgsf ähiger IBernfsbezeichnunge:ra dieses Gesetzes die Maßnahmen nicht getroffen, die
die Ubereinstimmung mit den Anforderungen dieses
(1) Die Führung cier Beruf c;l:,ezeichnung „Buchprü-
fer''', ,,Bücherreviso::-'' oder ,,.\'VütschaHstreuhänder" Gesetzes (§ 28 Abs. 2 bis 5) herstellen, so muß die
ist untersa,gt oberste Landesbehörde die Anerkennung zurück-
nehmen. § 34 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Ordnungswidrig handelt,, 'wer eine der in Ab- Die oberste Landesbehörde kann die Frist verlän-
satz 1 genannten Berufsbpz,eichnungen führt Die gern, wenn die Zurücknahme der Anerkennung eine
Ordnungs 1Nidrigkeit kann rnit einer Geldbuße ge-
unbillige Härte bedeuten würde, jedoch nicht über
ahndet \'\.rE'rd{":n.
den Ablauf des achten Jahres nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes hinaus. Bis zur Durchführung der in
§ Ln § 28 Abs. 4 genannten Maßnahmen sind Aktienge-
Scll:mtz der Bezeichnung sellschaften und Kommanditgesellschaften auf Ak-
,,, \iVirtschaits prüiungsgesellsc haff'" tien von der Verpflichtung zur Einreichung einer
und , , BuchpriiihmgsgeseHsclhaff" Liste der Gesellschafter nach § 41 Abs. 2 befreit, so-
(1) Ordnungswidrig handelt., wer als Vorstands- weit ihnen die Inhaber der Aktien nicht bekannt
mitglied„ Geschäftsführer, persönlich haftender Ge- sind,
sellschafter od,er Prokurist die Bezeichnung ,,,\l\!irt-
schaftsprüfungsgesellschaft" oder , , Buchprüfungsge- (4) Die Entscheidung über die Anerkennung der
sellschaft"' für eine Ges,eHschaH gebraucht, die Bestellung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten
nicht als sokhre anerkannt ist Buchprüfern im Sinne des Absatzes 2 trifft die nach
§ 15 zuständige oberste Landesbehörde nach Anhö-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit ei.ner Geld- rung des Zulassungsausschusses. Das gleiche gilt,
buße bis zu zehnt.~rnsPnd Deutsche Mark geahndet wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Vorausset-
werden. zungen des Absatzes 1 gegeben sind.
Nr. 12G Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1975 2829
§ l '.Vi Giroverbände und überörtliche Prüfungseinrichtun-
Behandlung schwebender Anträge und Verfahren gen für öffentliche Körperschaften, Bewerber zu
Ausbildungszwecken beschäftigen.
(l) AnlrÜ!Je auf Zulassung zur Prüfung als Wirt-
_schaftsprüfer, über di!~ von clc)n Zulassungs- oder
Vorprüfunqscrnsschüssen c1m Tage des Inkrafttre- § 138
tens dieses Cesdzc•s noch nicht (~ntschieden ist, Auflösung bisheriger Berufskammern
sind nach den Vorschrift(~n diPS('S Gesetzes zu be-
handeln. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden
und durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung ge-
(2) Vor dem Jnkrnfllret('ll dieses Gesetzes ergan- schaffenen Berufskammern der Wirtschaftsprüfer
gene Entscheidungen d<,r Zuldssungs- und Vorprü- und der vereidigten Buchprüfer sowie die Haupt-
fungsausschüsse über die Zulassung zur Prüfung als stelle für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treu-
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer (Bü- handwesen sind aufgelöst. Die Vorschriften des
cherrevisor) bleiben in hrcif1. DiP Prüfung wird nach Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Auflösung von
dem vor Inkrafttrc!tc'n dieses Gesetzes geltenden Vereinen finden sinngemäß Anwendung. Das Ver-
Recht durchgeführt. Die Vorgänge sind nach Ab- mögen ist, soweit Landesgesetze nicht etwas an-
schluß dPr PrüfurHJ dr'r olwrc;Lt•n Landesbehörde zu- deres bestimmen, anteilig und nach Maßgabe der in
zuleiten. den letzten drei Jahren von den Wirtschaftsprüfern
und den vereidigten Buchprüfern gezahlten Mit-
(3) Hat der Bewerlwr vor de:rn Inkrafttreten dieses
gliedsbeiträge auf die Wirtschaftsprüferkammer, bei
Gesetzes die Prüfung c1bgeleut, eine Bestellung aber der Hauptstelle für das wirtschaftliche Prüfungs-
noch nicht erhalten, so muß die Bestellung inner- und Treuhandwesen anteilig auf den Deutschen In-
halb eines Jahn~s nach dnm Inkrafttreten dieses Ge- dustrie- und Handelstag und die Wirtschaftsprüfer-
setzes bei der obersten Lirndesbehörde beantragt kammer zu übertragen.
werden. In J Iärtefällen kann die oberste Landesbe-
hörde Ausnahmen gewübren.
§ 139
(4) Der Absatz 1 gilt sinngernüß für die Verfahren
bei der Anerkennunq von Wirtschaftsprüfungsge- Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen
sellschaften und Buc:hprüfun9sgesellschaften. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
treten, soweit sie das Berufsrecht der Wirtschafts-
(5) Ehrengerichtsverfahren und Disziplinarverfah-
prüf er und vereidigten Buchprüf er (Bücherreviso-
ren, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch
ren) betreffen, folgende Vorschriften außer Kraft:
nicht abgeschlossen sind, werden nach dem bisheri-
gen Recht weitergeführt. 1. in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Nieder-
sachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg:
die Verordnung über eine Berufsordnung für die
§ 136
Angehörigen des wirtschaftlichen Prüfungs- und
Einberufung Treuhandwesens vom 20. Dezember 1946 mit
der ersten Wirtschaitsprüferversammlung den Anlagen
(1) Die erste Wirtschaftsprüferversammlung tritt I Prüfungs- und Bestellungsordnung für Wirt-
spätestens am sechzigsten Tage nach dem Inkraft- schaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
treten dieses Gesetzes zusammen. Sie wird durch II Ehrengerichts-Ordnung,
den Bundesminister für Wirtschaft mittels öffent- III Mustersatzung der Landeskammern für das
licher Bekanntmachung im Bundesanzeiger einberu- wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwe-
fen. Ein Beauftragter des Bundesministers für Wirt- sen,
schaft führt bis zur \i\Tahl des Vorsitzers des Vor-
IV Satzung der Hauptkammer für das wirt-
standes der Wirtschaftsprüferkammer den Vorsitz
schaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen,
der Wirtschaftsprüferversarnmlung. Stimmberech-
tigt sind alle Personen, die Wirtschaftsprüfer oder V Satzung der Hauptstelle für das wirtschaft-
vereidigte Buchprüfer im Sinne dieses Gesetzes liche Prüfungs- und Treuhandwesen
sind. sowie
die Ausführungsbestimmungen zur Prüfungs-
(2) Die erste Wirtschaftsprüferversammlung hat
und Bestellungsordnung für Wirtschaftsprüfer
den Beirat der Wirtscbaftsprüferkammer zu wählen.
und vereidigte Buchprüfer des Zentralamts für
Wirtschaft in der britischen Zone vom 20. De-
§ 137 zember 1946
Regelung der Ausbildung des Berufsnachwuchses (verkündet
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch- für Nordrhein-Westfalen im Amtlichen Anzei-
tigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts- ger, Beiblatt zum Gesetz- und Verordnungsblatt
verordnung Vorschriften über die Regelung der für das Land Nordrhein-Westfalen, 1947 S. 16,
Ausbildung des Bernfsnachwuchses zu erlassen. Da- für Niedersachsen im Amtsblatt für Niedersach-
bei kann vorgeschrieben werden, daß Wirtschafts- sen - Staatsanzeiger - 1947 S. 44,
prüfer, Wirtschaftsprüf u ngsgcscllschaften, genos- für ·schleswlg-Holstein im Amtsblatt für Schles-
senschaftliche Prüfunqsverb~inclc, Sparkassen- und wig-Holstein 1947 S. 148,
2830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
für die l Larts(~stc1dt Ifornhurg im Amtlichen An- bruar 1949 (Staatsanzeiger für
zeiger, Beiblatt zum Harnburgischen Gesetz- und den Nr. 13 vom 19. März 1949) sowie
Verordnungsblatt, 1947 S. 109) die Richtlinien des Wirtschaftsministeriums und
sowie des Finanzministeriums über die äußere Gestal-
die Erste Anordnung zur Anderung und Durch- tung des Berufssiegels der Wirtschaftsprüfer
führung der Verordnung über eine Berufsord- (Wirtschaftsprüfungsgesellschaften), Bücherre-
nung für die Angehörigen des wirtschaftlichen visoren und Steuerberater (Steuerberatungsge-
Prüfungs- und Treuhandwesens vom 15. März sellschaften) vom 8. November 1949 (Staatsan-
1948 (Verordnungsblatt für die britische Zone zeiger für Württemberg-Baden Nr. 48 vom
S. 74) sowie 19. November 1949);
der Runderlaß der Verwaltung für Wirtschaft 4. im Land Hessen:
über Muster für die äußere Gestaltung der Sie- das Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevt-
gel und Stempel für Wirtschaftsprüfer, verei- soren und Steuerberater vom 13. Dezember 194'1
digte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungsge- (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
sellschaften und Buchprüfungsgesellschaften Hessen 1948 S. 8) sowie
vom 21. April 1948 (Mitteilungsblatt der Ver- die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz
waltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirt- über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und
schaftsgebietes Teil AS. 158) sowie Steuerberater vom 3. Mai 1950 (Gesetz- und
die Bekanntgabe des Bundesministers für Wirt- Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 73) in
schaft betr. Vereidigung von Wirtschaftsprüfern Verbindung mit der Bekanntmachung der Hessi-
und Buchprüfern (Britische Zone) vom 20. Okto- schen Landesregierung vom 30. September 1950
ber 1950 ---- II 7 --- 16200/50 - (Ministerialblatt (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
des Bundesministers für Wirtschaft S. 234); Hessen S. 185) sowie
2. im Land Bayern: die Zweite Durchführungsverordnung zum Ge-
das Gesetz Nr. 105 über Wirtschaftsprüfer, Bü- setz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren
cherrevisoren und Steuerberater vom 9. März und Steuerberater vom 3. Mai 1950 (Gesetz- und
1948 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 84)
S. 45) sowie sowie
die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes die Richtlinien über die Kundmachung und den
Nr. 105 über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren Auftragsschutz der Wirtschaftsprüfer, Bücherre-
und Steuerberater vom 15. Dezember 1948 visoren und Steuerberater vom 8. September
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 1953 (Staatsanzeiger für das Land Hessen
S. 4) nebst Anlage sowie s. 874);
die Zweite Verordnung zur Durchführung des 5. im Land Bremen:
Gesetzes Nr. 105 über Wirtschaftsprüfer, das Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevi-
Bücherrevisoren und Steuerberater vom 15. Juni soren und Steuerberater vom 26. Februar 1948
1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
S. 272); S. 29) sowie
3. im ehemaligen Land Württemberg-Baden: die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz
das Gesetz Nr. 911 über Wirtschaftsprüfer, über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und
Bücherrevisoren und Steuerberater vom 17. De- Steuerberater vom 4. Dezember 1948 (Gesetz-
zember 1947 (Regierungsblatt der Regierung blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 238) so-
Württemberg-Baden 1948 S. 9) sowie wie
die Verordnung Nr. 937, Erste Verordnung des die Zweite Durchführungsverordnung zum Ge-
Wirtschaftsministeriums und des Finanzministe- setz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren
riums zur Durchführung des Gesetzes über und Steuerberater vom 4. Dezember 1948 (Ge-
Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuer- setzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 246}
berater vom 8. November 1948 (Regierungsblatt sowie
der Regierung Württemberg-Baden 1949 S. 7) die Richtlinien über die Kundmachung und den
sowie Auftragsschutz der Wirtschaftsprüfer, vereidig-
ten Buchprüfer (Bücherrevisoren) und Steuerbe-
die Verordnung Nr. 938, Zweite Verordnung des
rater vom 8. November 1951 (Gesetzblatt der
Wirtschaftsministeriums und des Finanzministe-
Freien Hansestadt Bremen S. 99);
riums zur Durchführung des Gesetzes über
Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuer- 6. im ehemaligen Land Baden:
berater vom 8. November 1948 (Regierungsblatt die Anordnung über die Bildung der Kammer
der Regierung Württemberg-Baden 1949 S. 16) der Wirtschafts- und Steuersachverständigen im
sowie Gebiet von Baden (Französische Zone) vom
die Richtlinien des Wirtschaftsministeriums und 15. Januar 1946 und die Satzung der Kammer
des Finanzministeriums über die Kundmachung der Wirtschafts- und Steuersachverständigen im
und den Auftragsschutz der Wirtschaftsprüfer, Gebiet von Baden (Französische Zone) vom
Bücherrevisoren und Steuerberater vom 2. Fe- 15. Januar 1946 (Amtsblatt der Militärregierung
Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November ] 975 2831
Baden ---- Frdnzösischcs Besatzungsgebiet - die Buchprüferordnung (BPO) für Rheinland-
vom 23. Januar 194G S. 6) sowie Pfalz (genehmigt durch Erlaß des Ministers für
die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Wirtschaft und Verkehr vom 23. November 1949
Vorschriften über Errichtung und Verfahren der - Aktenzeichen ZA R 10/08 - 2371/49 - ) so-
Zuli:1ssungs- und PrLiJungsstelle sowie wie
d]e Ehrengerichtsordnung der Kammer der die erste Änderung der Buchprüferordnung
Wirtschafts- und Steuersachverständigen im (BPO) für Rheinland-Pfalz (genehmigt durch Er-
Gebiet von Baden (Französische Zone) vom laß des Ministeriums für Wirtschaft und Ver-
30. Januar 1946; kehr Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 1952 ~
ZA I 14/03 - 470/52);
7. 1m ehemaligen Land Württemberg-Hohenzol-
]ern: 9. im bayerischen Kreis Lindau:
die Rechtsanordnung über die Bildung der Kam- die Rechtsanordnung über Wirtschaftsprüfer,
mer der Wirtschafts- und Steuersachverständi- Bücherrevisoren und Steuerberater vom 16. Au-
gen vom 8. März 1946 (Amtsblatt des Staatsse- gust 1948 (Amtsblatt des ehemaligen bayeri-
kretariats für das französisch besetzte Gebiet schen Kreises Lindau Nr. 62 vom 17. August
,Nürttembergs und llohenzollerns S. 19) sowie 1948);
die Satzung der Kammer der Wirtschafts- und 10. im Land Berlin:
Steuersachverständigen im französisch besetz- die Bekanntmachung betr. Zulassung und Prü-
ten Gebiet von Württemberg und Hohenzollern fung der Angehörigen der wirtschafts- und
vom 8. März 1946 (Amtsblatt des Staatssekreta- steuerberatenden Berufe durch die Abteilung
riats für das französisch besetzte Gebiet Würt- für Wirtschaft und die Finanzabteilung des Ma-
tembergs und Hohenzollerns S. 20) sowie gistrats von Groß-Berlin vom 30. Juni 1947
(Verordnungsblatt für Groß-Berlin S. 231);
die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen
Vorschriften über die Zulassung und über die 11. die folgenden Vorschriften, soweit sie im Gel-
Prüfung sowie die Ehrengerichtsordnung der tungsbereich dieses Gesetzes noch Geltung be-
. Kammer der Wirtschafts- und Steuersachver- sitzen:
ständigen vom 11. Juni 1953 (Hinweise im a) die Bestimmungen in Abschnitt II A und B
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom sowie die Abschnitte III bis V der Anlage
5. September 1953 S. 1); zur Ersten Verordnung zur Durchführung der
aktienrechtlichen Vorschriften der Verord-
8. im Land Rheinland-Pfalz:
nung des Reichspräsidenten über Aktien-
der Erlaß des Oberpräsidenten von Rheinland- recht, Bankenaufsicht und über eine Steuer-
Hessen-Nassau betr. Heranziehung von Wirt- amnestie vom 15. Dezember 1931 (Reichsge-
schaftsprüfern, Treuhandgesellschaften, Steuer- setzbl. I S. 761)
beratern usw. vom 21. August 1946 (Amtsblatt b) die Verordnung zur Sicherstellung der
für das Oberpräsidium von Rheinland-Hessen- Durchführung kriegsnotwendiger Aufgaben
Nassau und für die Regierungen in Koblenz und auf 'dem Gebiet des wirtschaftlichen Prü-
Montabaur S. 143) sowie fungs- und Treuhandwesens vom 14. August
der Präsidialerlaß des Oberpräsidenten von 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 521)
Rheinland-Hessen-Nassau betr. Errichtung einer c) die Verordnung über den Zusammenschluß
Kammer der Wirtschafts- und Steuersachver- auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Prü-
ständigen für Rheinland-Hessen-Nassau vom fungs- und Treuhandwesens vom 23. März
20. September 1946 und die Durchführungsbe- 1943 {Reichsgesetzbl. I S. 157)
stimmungen zum Präsidiakrlaß vom 20. Sep- d) die Anordnung über die Reichskammer der
tember 1946 (Amtsblatt für das Oberpräsidium Wirtschaftstreuhänder vom 30. März 1943
von Rheinland-Hessen-Nassau und für die Re- (Ministerialblatt des Reichswirtschaftsmini-
gierungen in Koblenz und Montabaur S. 193) steriums S. 352)
sowie e) der Erlaß des Reichswirtschaftsministers vom
die Wirtschaftsprüferordnung (WPO) vom 30. März 1943 - Bekanntmachung der Sat-
21. März 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt zung der Reichskammer der Wirtschaftstreu-
der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I händer - (Ministerialblatt des Reichswirt-
S. 91) sowie schaftsministeriums S. 354)
der Runderlaß des Ministers für Inneres und f) die Erste Anordnung über Berufslenkung im
Wirtschaft - Hpt.-Abt. Wirtschaft und Verkehr wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwe-
- vom 18. April 1951 (Ministerialblatt der Lan- sen vom 15. Juni 1943 (Ministerialblatt des
desregierung von Rheinland-Pfalz Spalte 287) Reichswirtschaftsministeriums S. 556)
sowie g) die Anordnung über die Hauptstelle für das
die Landesverordnung über den Widerruf der Wirtschaftstreuhandwesen vom 15. Juni 1943
Bestellung von Wirtschaftsprüfern (WP-Wider- (Ministerialblatt des Reichswirtschaftsmini-
rufsverfahren) vom 11. April 1953 (Gesetz- und steriums S. 558)
Verordnungsblatt der Landesregierung Rhein- h) die Satzung der Hauptstelle für das Wirt-
land-Pfalz S. 56) sowie schaftstreuhandwesens vom 15. Juni 1943
2sa2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(Ministerialblalt des Reichswirtschaftsmini- 12. das Gesetz über Wirtschaftsprüfer im Genos-
stcri ums S. 558) senschaftswesen vom 17. Juli 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 385).
i) die Bestimmungen der Hauptstelle für die
öffen t.li eh bestPlllcn Wirtschaftsprüfer § 140
k) die Bestimmungen der Reichskammer der Land Berlin, Freie und Hansestadt Hamburg
Wirtschaftstreuhänder über die Kundma- (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
chung und den Auftragsschutz (genehmigt Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
durch Erlaß des Reichswirtschaftsministers nuar 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
vorn 29. J cmuar 1944 IV Kred. 23766/ 43 ----) Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in
l) der Erlc1ß des Reichswirtschaftsministers diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlas-
über die VersiclH~rungspflicht der Wirt- sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
schaftsprüfer vorn 19. August 1941 --- IV Dritten Uberleitungsgesetzes.
Kred. 34925/41 (2) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
m) der Erlaß des Reichswirtschaftsministers wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes
über die Versicherungspflicht der vereidig- über die Zuständigkeit der Behörden dem besonde-
ten Buchprüfer vorn 11. März 1940 --- IV ren Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupassen.
Kred. 31381/40----
§ 141 *)
n) der Erlaß des Reichs- und Preußischen Wirt-
schaftsministers vom 9. November 1937 -- Inkrafttreten
IV 43347/37 --, betreffend Wirtschaftstreu- (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Kalendertage des
händer und vereidigte Bücherrevisoren mit vierten auf seine Verkündung folgenden Kalender-
der Anlage „Bestimmungen über die Verlei- monats in Kraft.
hung der berufsständischen Bezeichnung
(2) Die §§ 14, 48, 54, 131 Abs. 4 treten am Tage
,Wirtschaftstreuhänder NSRB' und die öf-
der Verkündung in Kraft.
fentliche Bestellung und Vereidigung als
Bücherrevisor" (Ministerialblatt für Wirt- •) § 141 betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen
schaft S. 250) sowie die dazu ergangenen Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen
ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeich-
Richtlinien und Ergänzungen; neten Änderungsgesetzen.
Nr. Ub - Tag drr Ausgabe: Bonn, den 12. November :;975 WJJ
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Vc>röf fenUichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
VeröffentHcht im AmtsbiaH der
Europäischen Gemeinschaften
D,l!um und lkz('irlurnnq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom ?\TL/Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2fi30/75 der Kommission über das Ent-
beinen des von den Interventionsstellen übernonunenen
Rindfleisches 17, 1'0. 75 L 26B/16
]6. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2631 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von vV e i ß - m:d
Rohzucker 17. rn. 75 L 268/20
16. 10. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2632/75 der Kommission zur Anderung
der Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und Roh -
zucker 17.10.75 L 2:68/21
16. 10. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2633/75 der Kommission zur Anderung
der ills Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i de - und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 17.H).75 L 2.f,8/23
16. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2634/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r b e i -
l u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 17. 10. 75
16. 10. 75 VNorclnung (EWG) Nr. 2635/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Getreide,
M eh 1 e n, Grobgrieß und Feingrieß von \/\/eizen
oder Roggen 17. 10. 75
16. 10. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2636/75 der Kommission zur Fest-
setzung der für G et r e i de , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 17. Hl. 75 L 268/33
16. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2637/75 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide und Ma]z an-
zuwendenden Berichtigung 17. H). 75 L 268/36
17. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2639/75 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr rn. rn. 75 L 2.69/3
17. 10. 75 VProrclnung (EWC) Nr. 2640/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Priimien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ge Lr c i de, M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 1B. 10. 75 L 269/5
17. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2641/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Erslilttungen für Milch und Mi 1 c herze u g -
n iss e , die in unver~indertem Zustand ausgeführt werden 18. 1ü. 75 L 259/7
17. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2642/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Sorghum als Hilfeleistung für das Welternährungspro-
gramm 18. 10. 75 L 269/20
17. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2643/75 der Kommission über den Ver-
kauf von entbeinlem Rind f 1 e i s c h aus Beständen der
Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten
Preisen 18. H), 75 L 269/23
17. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2644/75 der Kommission zur Auf-
hebung der Verordnung Nr. 719/67/EWG über die Festsetzung
der Erstattung für die Ausfuhr von Reis und B r u c h reis 18. 10. 75 L 269/27
17. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2645/75 der Kommission zur Ande-
runq der Verordnung Nr. 282/67/EWG über Durchführungs-
bestimmungen betreffend die Intervention bei O l s a a t e n 18. 10. 75 L 2ß9/28
17. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2646/775 der Kommission zur Ande-
nmg des Anhangs der Verordnun9 Nr. 225/67/E\t\TG in bezug
auf die Ausgleichskoeffizienten für Raps - und Rübsen -
s amen 18. 10. 75 L WJ/29
2834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
····-----·------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Däl.um und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
17. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2647/75 der Kommission zur Anpas-
sung des Beihilfebetrags für Raps - und R üb s e n s amen 18. 10. 75 L 269/30
17. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2648/75 der Kommission zur end-
~Jültigen Festsetzung des seit 1. Februar 1975 vorläufig fest-
gesetzten Beihilfebetrags für Raps - und Rübsens amen 18. 10. 75 L 269/31
17. 10. 75 Verordnung (EWG} Nr. 2649/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärkehalti-
~;en C e l r e i d e e r z e u g n i s s e n 18. 10. 75 L 269/33
17. 10. 75 Veronlnung (EWG) Nr. 2650/75 der Kommission zur Fest-
sel.zunq de, Abschöpfungen bei der Einfuhr von Olivenöl 18. 10. 75 L 269/35
17. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2651175 der Kommission zur Fest-
sdzung des lkl il!J('S dc1 Beihilfe für Olsa a t e n
1. 18. 10. 75 L 269/37
17. 10. 75 Verordnunq (EWG) Nr 2652/75 der Kommission zur Fest-
setzung des We1trna1ktpreises für Raps- und Rübsen-
sarnen 18. 10. 75 L 269/41
17. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2653/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G et r e i de - und Re i s v er -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 18. 10. 75 L 269/43
17. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2654/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 18. 10. 75 L 269/45
17. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2655/75 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und Roh -
zucker 18. 10. 75 L 269/46
Andere Vorschriften
16. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2638/75 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 475/75 hinsichtlich der in der Land-
wirtschaft für das irische und englische Pfund anzuwendenden
lJ mredrn ungskurse 18. 10. 75 L 268/1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Vcrlagsges.m.b.H. - Druck:. Bundesdruckerei Bonn
lm BundC'sgesetzhlatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lrn Bundes\Jese1zblatt Tdl 11 werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek.inntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Br) zu CJ s h e d in g u n \l <' n: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres
b,-im VC'rlü(J vorlir•qen. Poslimschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Pos!Jach (j 24, Tel. (0 22 21) 23 80 G7 bis 69.
B _e zu CJ s Preis : Für Teil I und Teil II halbjährlid1. je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
Dies1,r Pn,is qilt ,lllch für BLu1desqesetzbliitter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
i!UI düs Postsdwckkonl.o Bu]l(]es(J(!selzblatt Köln :3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser A t1 s CJ a h e: 2,GO DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung genen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
p,cis ist die MeiLrwr,riol<·LLr,r elllllilllen; dC'r anqewündte Steuersatz bet1iigt 5,5 0/o.