2779
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 11. November 1975 Nr. 125
Taq Inhalt Seite
6.11.75 Gesetz über die Statisl.ik im Produzierenden Gewerbe 2779
70IJ-3, 708-6, 708-2, 708-1, 708-t-1, 752-5, 752-5-1, 752-5-2, 708-18-9-1, 708-18-9-2,
708-18-10-1, 708-18-10-~, 708-18-11-1, 708-18-11-2
4. 11. 75 V<•rord111rn~J üllc:r dir) Berufs,rnsbildung zum Maschinenglasmacher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2786
7. 11. 75 Ersl<, i\ npass1rn~JSV<)rordnung zu § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes (1. AnpV zu
§ 'l.7!i i\l>s. 2 Li\C) . . . . . . . . .. .. . .. .. .. .. . .. .. .. . .. .. . . . . . .. .. . . . . . . . . .. . .. . . . .. .. . . .. 2799
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rcchlsvorsd11iflcn der Uuropüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2800
Gesetz
über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Vom 6. November 1975
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 8. den Bestand und Verbrauch an Brennstof-
rates das folgendt! Gesetz beschlossen: fen,
9. den Bezug und Verbrauch sowie die Er-
§ 1 zeugung und Abgabe von Elektrizität;
Im Produzierenden Gewerbe, das den Bergbau, das die Sachverhalte nach Nummern 1 und 4
Verarbeitende Gewerbe, das Baugewerbe und die bis 6 werden auch für fachliche Betriebsteile
Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversor- erfaßt;
gung umfaßt, werden statistische Erhebungen als
Bundesstatistik durchgeführt. II. vierteljährlich
1. die gesamte Produktion,
2. die Reparatur-, Montage- und Lohnver-
1. Abschnitt edelungsarbeiten;
Bergbau und Verarbeitendes Gewerbe III. jährlich
§ 2 l. die Investitionen,
Erhebungen bei Betrieben 2. die Aufwendungen für gemietete und ge-
pachtete Anlagegüter,
Die Erhelrnngc~n erfassen
3. die Material- und Warenbestände ein-
A. bei den produziE,renden Betrieben von höchstens schließlich fertiger und unfertiger Er-
52 000 Unternehmen des Bergbaus und des Ver- zeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,
arbeitenden Gewerbes sowie bei produzierenden 4. den Auftragsbestand für fachliche Be-
Betrieben der anderen Unternehmen - jeweils triebsteile;
ohne Baubetriebe und Betriebe der Elektrizitäts-,
Gas-, Fernwiirme- und Wasserversorgung B. bei den produzierenden Betrieben von höchstens
I. monatlich 65 000 Unternehmen des Bergbaus und des Ver-
arbeitenden Gewerbes sowie bei produzierenden
1. die tätigen Personen,
Betrieben der anderen Unternehmen - jeweils
2. die Arbeiterstunden,
ohne Baubetriebe und Betriebe der Elektrizitäts-,
3. die Lohn- und C3ehaltsummen, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung -
4. den Umsatz,
alle vier bis sechs Jahre
5. den Auftragseingang,
6. die Verbrauchsteuern, 1. die tätigen Personen,
7. die Produktion für höchstens 1 000 Waren- 2. die Lohn- und Gehaltsutnmen,
arten, 3. den Material- und \tVareneingang;
2780 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang HPS, Teil I
C. hci den llhri~J('n produ:t.i<'n~nden Betrieben - 5. die an andere Unternehmen und an fach-
ohne BcrnhP1riebe und Bc1 riebe der Elektrizitäts-, liche Unternehmensteile vergebenen Lohn-
Gas-, F<)rnwJrn1P- und Wc1sservPrsorgung sowie arbeiten sowie die von diesen
ohne I landwprkshctricbe Dienstleistungen,
jährlich 6. die Lieferungen und Leistungen an fach-
liche Unternehmensteile,
I. für einen ßerichtsmonilt
7. den Bestand an fertigen und unfertigen
1. die tätigen Perso,wn, Erzeugnissen am Anfang und Ende des
2. den Umsatz; Jahres,
II. für dds vorhergdwndt~ .Tdhr 8. den Materialverbrauch;
d<~n Umsd lz.
C. alle 4 bis 6 Jahre
§ 3 I. bei höchstens 65 000 Unternehmen des
Erhebungen bei Unternehmen haus und des Verarbeitenden Gewerbes, die
nicht nach Buchstabe B Ziff. II erfaßt werden,
Die Erhebungen erfassen 1. die tätigen Personen,
A. monatlich 2. die Lohn- und Gehaltsummen,
I. bei höchsl.cms 10 000 Unternehmen des Berg- 3. den Umsatz,
baus und des VerMbeitcnden Gewerbes mit 4. die Investitionen,
zwei und mehr Betrieben 5. die Aufwendungen für gemietete und ge-
1. die tätigen Personen, pachtete Anlagegüter,
2. die Lohn- und Gellilllsurnmen, 6. die Material- und Warenbestände ein-
3. den Umsatz; schließlich fertiger und unfertiger Erzeug-
nisse am Anfang und Ende des Jahres,
II. bei höchstens 3 000 Unternehmen des Berg-
7. den Verkaufserlös aus dem Abgang von
baus und des Verarbeitenden Gewerbes
Anlagegütern,
den Auftrduslwsta nd;
8. den Material- und Wareneingang,
B. jährlich 9. die vergebenen Lohnarbeiten,
I. bei höchstens 52 000 Unternehmen des Berg- 10. den Wert der sonstigen Vorleistungen,
baus und des Verarbeitenden Gewerbes, so- 11. die gesetzlichen und freiwilligen Sozia1-
weit die Erhebung nicht nach Buchstabe C a ufwend ungen,
Ziff. I erfolgt, 12. die Steuern - ohne Einkommen-, Körper-
1. die Jnveslitionen, schaft- und Vermögensteuer - ,
2. die Aufwendungen für gemietete und ge- 13. die Subventionen;
pachtete Anlagegüter, II. bei höchstens 20 000 Unternehmen des Berg-
3. die Material- und Warenbestände ein- baus und des Verarbeitenden Gewerbes
schließlich fertiger und unfertiger Erzeug- den Material- und Wareneingang nach Arten.
nisse am Anfang und Ende des Jahres,
4. den Verkaufserlös aus dem Abgang von
Anlagegütern; 2. Abschnitt
II. bei höchstens 15 000 der nach Ziffer I erfaß- Baugewerbe
ten Unternehmen
§ 4
1. die tätigen Personen,
Erhebungen bei Betrieben
2. den Umsatz,
3. clic selbsterstellten Anlagen, Die Erhebungen erfassen
4. die Material- und Warenbestände ein- A. bei den Baubetrieben von höchstens 20 000 Un-
schließlich fertiger und unfertiger Erzeug- ternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Bau-
nisse am Anfang und Ende des Jahres, betrieben der anderen Unternehmen
5. den Material- und Wareneingang, ohne ausbaugewerbliche Betriebe -
6. die Kosten nach Kostenarten, I. monatlich
7. die Umsatzsteuer, 1. die tätigen Personen,
8. die Subventionen; 2. die Arbeitsstunden,
3. die Lohn- und Gehaltsummen,
III. bei den nach Ziffer II erfaßten Unterneh-
4. den Umsatz,
men mit 100 und mehr tätigen Personen für
5. den Auftragseingang,
fachliche Unternehmensteile
6. die Produktion für höchstens 40 "\Varen-
1. die tätigen Personen, arten des Fertigbaus;
2. die Lohn- und Gehaltsummen, die Sachverhalte nach Nummern 1, 2, 4
3. den Umsatz, und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile
4. die selbsterste1lten Anlagen, erfaßt;
Td~J der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1975 2181
11. v iertc~lj Mirl ich § 5
1. ch~n Aultrd~Jshc-sta1HC Erhebungen bei Untern.,ehm,e::rn.
2. die gesamte Produktion der Fertigbau- Die Erhebungen erfassen
betriebe;
A. jährlich
der Sachverhalt nach Numm<.::~r 1 wird auch
für fachliche'. 13driebsteile erfaßt; I. bei höchstens 35 000 Unternehmen des Bau-
gewerbes, soweit die Erhebung nicht nach
III. jährlich Buchstabe B Ziff. I erfolgt,
1. die Arhcil~Jel>erzulc1gc:n zur Vermögens- 1, die tätigen Personen,,
bildung,
2. die Lohn- und Gehaltsummen.
2. den Umsatz, 3. den Umsatz, bei Unternehmen des Bau-
3. die GerüteausslaHun~J für einen Berichts- hauptgewerbes auch die Jahresbaulei-
monat; stung,
4. die Investitionen,
B. bei den übrigen Bauhelrielwn ohne ausbau-
gewerbliche 13c!trielw
5. die Aufwendungen für gemietete und ue-
pachtete Anlagegüter,
jährlich 6. die Material- und Warenbestände ein-
J. für einen Bc~ric:htsmonitl schließlich fertiger und unfertiger Erzeug-
nisse am Anfang und Ende des Jahres,
1. d ic ti:i ligPn Personen,
7. den Verkaufserlös aus dem Abgang von
2. die Arbeitsstunden, Anlagegütern;
3. die Lohn- und Geha ltsummen,
II. bei höchstens 4 000 der nach Ziffer I erfaßten
4. den Umsdlz, Unternehmen
5. die CeräU'.dUsstallung; 1. die tätigen Personen)
die Sachverhalte nach Nummern 1, 2 und 4 2. den Umsatz, bei Unternehmen des Bau-
werden anch für fachliche Betriebsteile er- hauptgewerbes auch die Jahresbaulei-
faßt; stung,
3. die selbsterstellten Anlagen,
II. für das vorh(!rgehende Jahr
4. die Material- und Warenbestände ein-
1. die Arheitgd)erzulagen zur Vermögens-
schließlich fertiger und unfertiger Erzeug-
bildung,
nisse am Anfang und Ende des Jahres,
2. den Umsatz;
5. den Material- und Wareneingang,
C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unterneh- 6. die Kosten nach Kostenarten,
men des Ausbaugewerbes sowie der anderen 7. die Umsatzsteuer,
Unternehmen 8. die Subventionen,
I. bei höchstens 5 000 Betrieben 9. die Forderungen aus Lieferungen und Lei-
stungen am Anfang und Ende des Jahres;
1. monatlich
a) die tätigen Personen, HI. bei den nach Ziffer II erfaßten Unternehmen
b) die Arbeitsstunden, mit 100 und mehr tätigen Personen für fach-
c) die Lohn- und Gehaltsummen, liche Unternehmensteile
d) dE~n Umsatz; 1. die tätigen Personen,
2. jährlich 2. die Lohn- und Gehaltsummen,
für das vorhergehende Jahr 3. den Umsatz, bei bauhauptgewerblichen
Unternehmensteilen auch die Jahresbau-
den Umsatz;
leistung,
11. bei höchstens 10 000 Betrieben, die nicht nach 4. die selbsterstellten Anlagen,
Ziffer I erfaßt werden,
5. die an andere Unternehmen und an fach-
jährlich liche Unternehmensteile vergebenen Lohn-
1. für einen Berichtsmonat arbeiten sowie die von diesen bezogenen
Dienstleistungen,
a) die tätigen Personen,
6. die Lieferungen und Leistungen an fach-
b) die Arbeitsstunden,
liche Unternehmensteile,
c) die Lohn- und Gehaltsumm.en.,
7. den Bestand an fertigen und unfertigen
d) den Umsatz; Erzeugnissen am Anfang und Ende des
2. für das vorhergehende Jahr Jahres,
den Umsatz. 8. den rviateria.lverbra.uch;
2782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
B. alle 4 bis 6 Jahre 1. für die fachlichen Betriebsteile der Elektri-
l. bei höchstens 45 000 Unternehmen des Bau- zitätsversorgung
gewerbes, die nicht nach Buchstabe A Ziff. II a) die Erzeugung, den Bezug und die Ab-
erfaßt werden, gabe von Elektrizität,
l. die tätigen Personen, b) die Ein- und Ausfuhr von Elektrizität,
2. die Lohn- und Gehaltsummen, c) die Leistung und Belastung der An-
lagen zur Erzeugung, zum Bezug und
3. den Umsatz, bei Unternehmen des Bau-
zur Abgabe von Elektrizität und von
hauptgewerbes auch die Jahresbaulei- Wärme,
stung,
d) den Bezug und den Verbrauch von
4. die Investitionen, Brennstoffen zur Erzeugung von Elek-
5. die Aufwendungen für gemietete und ge- trizität und Wärme sowie deren Be-
pachtete Anlagegüter, stände,
6. die Material- und Warenbestände ein- e) die Vorräte an Speicherwasser für die
schließlich fertiger und unfertiger Erzeug- Erzeugung von Elektrizität;
nisse am Anfang und Ende des Jahres,
2. für die fachlichen Betriebsteile der Gas-
7. den Verkaufserlös aus dem Abgang von versorgung
Anlagegütern,
a) die Erzeugung, die Gewinnung, die
8. den Material- und Wareneingang, Umwandlung, den Bezug, die Speiche-
9. die vergebenen Lohnarbeiten, rung, die Verwendung und die Abgabe
10. den Wert der sonstigen Vorleistungen, von Gas,
11. die gesetzlichen und freiwilligen Sozial- b) die Ein- und Ausfuhr von Gas,
aufwendungen, c) das Aufkommen, die Verwendung und
die Abgabe von Koks und Nebenpro-
12. die Skuern --- ohne Einkommen-, Körper-
dukten der Gasgewinnung sowie deren
schaft- und Vermögensteuer-,
Bestände,
13. die Subventionen,
d) den Bezug und die Verwendung von
14. die Forderungen aus Lieferungen und Einsatzstoffen zur Erzeugung und Um-
Leistungen am Anfang und Ende des Jah- wandlung von Gas sowie deren Be-
res; stände;
II. bei höchstens 10 000 Unternehmen des Bau-
gewerbes B. jährlich
den Material- und Wareneingang nach Arten. I. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas-
und Fernwärmeversorgung sowie bei höch-
stens 2 000 Unternehmen der Wasserversor-
3. Abschnitt gung
Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- für die Unternehmen und die fachlichen
und Wasserversorgung Unternehmensteile
1. die tätigen Personen,
§ 6
2. die Arbeiterstunden,
Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen
3. die Lohn- und Gehaltsummen,
Die Erhebungen erfassen 4. den Umsatz,
A. monatlich 5. die Investitionen,
I. bei den Betrieben der Elektrizitäts-, Gas-, 6. die Aufwendungen für gemietete und
Fernwärme- und Wasserversorgung von gepachtete Anlagegüter,
höchstens 1 000 Unternehmen dieses Bereichs 7. die Material- und Warenbestände ein-
sowie bei den Betrieben der Elektrizitäts-, schließlich fertiger und unfertiger Er-
Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgung der zeugnisse am Anfang und Ende des
Unternehmen der anderen Bereiche Jahres,
1. die tätigen Personen,
8. den Verkaufserlös aus dem Abgang von
2. die Arbeiterstunden, Anlagegütern,
3. die Lohn- und Gehaltsummen;
9. die Abgabe von
der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch
a) Elektrizität,
für fachliche Betriebsteile erfaßt;
b) Gas,
II. bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas-
c) Fernwärme,
und Wasserversorgung sowie bei anderen
Unternehmen, die brennbare Gase erzeugen, d) Wasser;
gewinnen, beziPlwn, umwandeln, speichern für Buchstaben a und b werden auch die
oder abgeben, Erlöse erfragt;
der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1975 2783
10. den \!Vcrt d<'r Ein- rmd Ausfuhr von C. alle 4 bis 6 Jahre
a) ElcktrizitLit bei den Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas-
h) Gas, und Fernwärmeversorgung und bei höchstens
2 000 Unternehmen der Wasserversorgung, so-
c) Wdsser;
weit. die Erhebung nicht nach Buchstabe B Ziff. II
die Sachverhalt<~ nach Nummern 5 bis 7 erfolgt,
werden auch für cfü~ Betriebe erfaßt; 1. den Material- und Wareneingang,
II. bei höchsl(!ns l 100 der nt1ch Ziffer I erfaßten 2. den Wert der sonstigen Vorleistungen,
Unternehrnen 3. die gesetzlichen und freiwilligen Sozialauf-
wendungen,
1. für die Untcrndnnen
4. die Steuern - ohne Einkommen-, Körper-
a) d(•n Mat.eridl- und Waren(,ingang,
schaft- und Vermögensteuer-,
b) die Kosten nach Kostenarten, soweit
5. die Subventionen,
nicht bereits in Ziffer I Nr. 3 und 6 ge-
nannt, 6. den Materialverbrauch und den Wareneinsatz
für die fachlichen Unternehmensteile.
c) die Urnsdl.zsteuer,
d) die Subventionen;
2. für die fachlichen Unternehmensteile 4. Abschnitt
a) den Materialverbrauch und den Wa- Allgemeine Bestimmungen
reneinsatz,
b) die von anderen Unternehmen und den § 1
fachlichen Unternehmensteilen bezoge- Kennzeichnung
nen Dienstleistungen,
Außer den nach §§ 2 bis 6 zu erhebenden
c) die Lieferungen und Leistungen an die
fachlichen Unternehmensteile; Sachverhalten werden Angaben zur Kennzeichnung
von Unternehmen und Betrieben erhoben, soweit sie
[l[. bei den Betrieben mit Anlagen zur Erzeu- zur Beurteilung der Auskunftspflicht und für die
gung von Elektriziti:it, sofern deren Unter- Zuordnung erforderlich sind.
nehmen nicht nach Ziffer I erfaßt werden,
für diesP fachlichen Betriebsteile § 8
l. die InvC'slitionen, Verordnungsermächtigung
2. die Leistung und die Belastung der An- Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
lagen zur Erzeugung, zum Bezug und zur tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
AbfJalw von Elektrizität, Bundesrates
3. den Verbrauch von und den Bestand an 1. die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen,
Brennstoffen für die Erzeugung von Elek- sofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt wer-
trizität; den,
2. zum Zwecke der Arbeitsersparnis die Berichts-
IV. bei den nicht nach Ziffer I erfaßten Unter- zeiträume zu verlängern,
nehmen, die brennbare Gase erzeugen, ge-
3. für die Erhebungen nach § 2 Buchstabe B, § 3
winnen, heziehen, umwandeln, speichern
Buchstabe C, § 5 Buchstabe B und § 6 Buchstabe C
oder abgeben„
die jeweiligen Erhebungsjahre zu bestimmen.
1. die Erzeugung, Verwendung und Abgabe
von
§ 9
a) Klärgas,
b) Erd- und Erdölgas, Raffineriegas, Flüs-
Auskunftspflichtige
siggas und Normgas der Raffinerien, Auskunftspflichtig im Sinne des § 10 des Geset-
für die Unternehmen mit Anlagen zur zes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. Sep-
Gewinnung und Erzeugung von Gas für tember 1953 (Bundesgesetzbl I S. 1314), zuletzt ge-
die öffentliche Versorgung., ändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
2. die Abgabe von Gas für die Unterneh-
sind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen und
men, die Flüssiggas beziehen und abge-
die Leiter der Betriebe.
ben,
3. die Investitionen für die Unternehmen, § 10
die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder
Erd- oder Erdölgasleilungen Nstellen oder Geheimhaltungsvorschriften
betreiben., Die Weiterleitung von Einzelangaben nach
§ 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bun-
4. die Erzeugung, Verwendung und Abgabe
von Gas sowie die Einsatzstoffe für die deszwecke
Gaserzeugung für die Betriebe, die Gene- 1. an die für die Wirtschaft zuständige oberste
ratcn- oder dL''Ullll~ci.:-i herstelleni Bundes- und Landesbehörde,
2784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. an andere· olH'rstJ Bundesbehörden, sofern die
1 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und
/\.nforderun~J mit Zustimmung des Bundes- aufbereitet. Ferner werden die Angaben zu § 6 Buch-
minisl.C'rs für Wirl.schc1ft erfolgt, stabe A Ziff. II über die Unternehmen der Gasver-
3. an andere~ olH)rstc) Landesbehörden, sofern die sorgung, die nicht Unternehmen der öffentlichen
Anfordenmg mit Zuslimnrnng der für die Wirt- Gasversorgung sind, und die Angaben zu § 6 Buch-
schaft zusEindige:n olwrsten Landesbehörde er- stabe B - mit Ausnahme der Angaben zu Buch-
folgt, stabe B Ziff. I Nr. 9 Buchstaben a und b, Nr. 10
4. an das Bundesamt für w~werbliche Wirtschaft im Buchstaben a und b, Buchstabe B Ziff. IV Nr. 1
Rahmen seiner Mitwirkung an der Gemein- Buchstabe b - sowie die Angaben zu § 6 Buch-
schaftsaufgabe nach Artikel 91 a Abs. 1 Nr. 2 des stabe C vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.
Grundgesetzes
(2) Die Angaben nach § 6 Buchstabe A Ziff. II,
ist nur ohne Nennung des Namens und der An- sofern sie nicht nach Absatz 1 vom Statistischen
schrift der erfaßten Unternehmen und Betriebe so- Bundesamt aufbereitet werden, sowie die Angaben
wie der Auskunftspflichtigen zulässig.
zu § 6 Buchstabe B Ziff. I Nr. 9 Buchstaben a und b,
(2) Einzelangc1ben über die Zahl der tätigen Per- Nr. 10 Buchstaben a und b, Buchstabe B Ziff. IV
sonen sowie über die Lohn- und Gehaltsummen Nr. 1 Buchstabe b sind der für die Elektrizitäts- und
dürfen für Verwaltungszwecke an Stellen und Per- Gaswirtschaft zuständigen obersten Bundes- und
sonen, die von einer obersten Bundesbehörde im Landesbehörde oder den von ihnen bestimmten Stel-
Einvernehmen rnit. dem Bundesminister für Wirt- len zuzuleiten.
schaft oder von einer ob(~rsten Landesbehörde im
Einvernehmen mit der für die Wirtschaft zuständi- {3) Die Statistischen Landesämter stellen dem Sta-
gen obersten Landesbehörde bestimmt werden, ohne tistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Ein-
Nennung des Namens und der Anschrift der erfaß- zelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes
ten Unternehmen und Betriebe sowie der Aus- auf Anforderung zur Verfügung.
kunftspflichtigen W(~itergeleitet werden, wenn die
Geheimhaltung nach § 12 Abs. 1 und 4 des Gesetzes
§ 12
über die Statistik für Bundeszwecke gewährleistet
ist. Kartei
(3) Die Weiterleitung von Einzelangaben unter Beim Statistischen Bundesamt und bei den Sta-
Nennung des Namens und der Anschrift der erfaß- tistischen Landesämtern wird eine Kartei über die
ten Unternehmen und Betriebe sowie der Aus-
Unternehmen und ihre Teile geführt. Die Statisti-
kunftspflichtigen an die für die Wirtschaft zustän-
schen Landesämter teilen dem Statistischen Bundes-
dige oberste Bundes- und Landesbehörde ist auf
amt die hierzu erforderlichen Angaben und laufen-
Anforderung in Einzelfällen zulässig. Bei der An-
forderung sind die Sachverhalte, über die Auskunft den Änderungen mit.
gefordert wird, zu bezeichnen. Der betroffene Aus-
§ 13
kunftspflichtige ist unverzüglich von der Weiterlei-
tung der Einzelangaben unter Angabe des Zwecks Änderung von Rechtsvorschriften
der Anforderung zu unterrichten. § 11 Abs. 2 bleibt
(1) § 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über Kosten-
unberührt.
strukturstatistik vom 12. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I
(4) Abweichend von den Vorschriften des Absat- S. 245) erhält folgende Fassung:
zes 3 gilt für das Land Berlin folgende Regelung:
Die Weiterleitung von Einzelangaben unter Nen- „ 1. im ersten Erhebungsjahr auf Unternehmen des
nung des Namens und der Anschrift der erfaßten produzierenden Handwerks, die nicht auf Grund
Unternehmen und Betriebe sowie der Auskunfts- des § 3 Buchstabe B Ziff. I oder des § 5 Buch-
pflichtigen an die fdchlich zuständige oberste Lan- stabe A Ziff. I des Gesetzes über die Statistik
desbehörde ist zuldssig. § 11 Abs. 2 bleibt unberührt. im Produzierenden Gewerbe vom 6. November
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2779) erfaßt werden,
(5) Eine Weiterleitung der nach § 3 Buchstabe B
Ziff. II und III, Buchstabe C Ziff. I Nr. 10 bis 13 und sowie auf die Unternehmen des übrigen Hand-
Ziff. II, § 5 Buchstabe A Ziff. II und III, Buchstabe B werks;".
Ziff. I Nr. 10 bis 14 und Ziff. II, § 6 Buchstabe B
(2) § 2 des Gesetzes über die Durchführung lau-
Ziff. II und Buchstabe C Nr. 2 bis 5 erhobenen Ein-
fender Statistiken im Handwerk sowie im Gaststät-
zelangaben ist ausgeschlossen; insoweit finden die
ten- und Beherbergungsgewerbe vom 12. August
Absätze 1 bis 4 keine Anwendung.
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 689) wird folgender Ab-
(6) § 12 des Gesetzes über die Statistik für Bun- satz 4 angefügt:
deszwecke gilt c1uch für Personen, denen von die-
,, (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Be-
sem Gesetz erfaßte Einzelangaben zugeleitet wer-
triebe, bei denen der Umsatz und die tätigen Per-
den.
sonen, die Wareneingänge sowie die Material- und
§ 11
Warenbestände einschließlich fertiger und un-
Erhebung und Aufbereitung fertiger Erzeugnisse auf Grund des Gesetzes über
(1) Die Angaben zu § 3 Buchstabe A Ziff. II, Buch- die Statistik im Produzierenden Gewerbe vom
stabe B Ziff. II und IJI, Buchstabe C Ziff. II, zu § 5 6. November 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2779) erfaßt
Buchstabe A Ziff. II und III sowie Buchstabe B Ziff. II werden."
Nt. 125 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1975 2785
(]) Das CPs< lz lilwr Statistiken der Rohstoff- und
1
7. die Verordnung über die Durchführung einer
Produktionsw irtsclldft ei nzPI ner Wirtschaftszweige Statistik über den Auftragsbestand in der In-
vom 11. Nov<~mbcir 19(j() (Bundcisgcsr!tzbl. I S. 842) dustrie vom 4. Januar 1973 (Bundesgesetzbl. I
wird wie folgt geünderl: s. 13),
a) In § l wird nach cfor Nun1mer 4 das Komma 8. die Verordnung über die Durchführung einer
durch einen Punkt <'rsetzt und werden die Num- Statistik über die Investitionen im Bauhaupt-
mern 5 und G gestriclwn. gewerbe und im produzierenden Handwerk vom
b) Die §§ 6 und 7 werdcm c1ufuehoben. 5. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 517),
c) In § 8 wird die Bezeichnung ,,§§ 2, 3, 4 und 7" 9. die Verordnung über die Durchführung einer
durch die lk1.eichmm1J ,,§§ 2, :1 und 4" ersetzt. Statistik über die Investitionen in der Industrie
und im Bergbau vom 5. Juni 1973 (Bundes-
§ 14 gesetzbl. I S. 518),
Außerkraftsetz.ung bestehender Vorschriften 10. die Verordnung über die Durchführung einer
Statistik über den Auftragseingang im Bau-
Folgende VorschriJ l(~n werdl'n dufgehoben:
hauptgewerbe vom 19. Dezember 1973 (Bundes-•
1. Das Gesetz über die Allgemeine Statistik in gesetzbl. I S. 1981),
der Industrie und im Bauhauptgewerbe vom
11. die Verordnung über die Durchführung einer
15. Juli 1957 (Burnh~sw:setzbl. I S. 720), zuletzt
Statistik über den Auftragsbestand im Bau-
geändert durch di!s ZwPite Gesetz zur Ergän-
hauptgewerbe vom 19. Dezember 1973 (Bundes-
zung des C(!sdz<'s ülwr diE\ Allgemeine Statistik
gesetzbl. I S. 1982).
in der Industrie und im Bauhauptgewerbe vom
24. April 19G] I S. 202), unbe- § 15
schadet des§ 17 Ahs. 2,
Stadtstaaten-Klausel
2. die Vcrordnunq Zll r Du rc:hl. ü lulmn des Gesetzes
über die Allgemeine Sl. atistik in der Industrie Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Ham-
und im Baulwupl.~JeW(~rbc- vom 27. Juli 1967 burg werden ermächtigt, die Vorschriften diese~
(Bunclesaf1'1.clU(!r Nr 140 vorn 29. Juli 1967), Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem
besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder an-
3. das Gesetz über die Allqc11H~ine Statistik in der
zupassen.
ElektriziUits- und Gaswirtschaft und die Durch-
führung des Europ~üschPn Industriezensus in § 16
der Versorgun~Jswirtschaft vom 24. April 1963 Berlin-Klausel
(Bundesgesetzbl. I S. 204),
Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
4. die Verorclnunu zur Durchfühn.uig des Gesetzes Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
über die Allge.meine Shltistik in der Elektrizi- gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-
täts- und Gasw.irtschaft und die Durchführung nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
des Europäischen 1ndustriezensus in der Ver- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
sorgungswirtschaft vom 30. April 1964 (Bundes- Uberleitungsgesetzes.
anzeiger Nr. 85 vorn 9. Mai 1964),
5. die Zweite Vmordnung zur Durchführung des § 17
Gesetzes über dir! AllfJ('nwine Statistik in der Inkrafttreten des Gesetzes, Ubergangsregelung
Elektrizitäts- und Gaswirtschaft und die Durch-
führung des Europi:iisc:hen Industriezensus in (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft,
der Versorgungswirtscl1aft vorn 27. Juli 1967 soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(Bundesanzeiger Nr. 140 vom 29. Juli 1967), (2) § 3 Buchstabe A Ziff. I, § 4 Buchstabe C und
6. die Verordnung über die Durchführung einer § 6 Buchstabe A Ziff. I treten am 1. Januar 1977 in
Statistik über den Auftragseingang in der In- Kraft. Bis zum 30. Juni 1977 ist § 3 a Abs. 1 Nr. 1
dustrie vom 4. · Januar 1973 (Bundesgesetzbl. I und 2 des Gesetzes über die Allgemeine Statistik in
s. 12), der Industrie und im Bauhauptgewerbe anzuwenden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. November 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
2:'186 B,undesgeselzblatt, Jahrgang 1975, Ten I
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Maschinenglasmacher
Vom 4. November 1975
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- 4. Grundfertigkeiten des Fügens:
9esetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I a) Fügen und Trennen mechanischer Einrichtun-
S. 1112), zuletzt geändert durch § 11 de,s Str,afrechts- gen an Maschinen und Geräten,
reform-Ergänzungsgesetzes vom 28. August 1975 b) Fügen und Trennen pneumatischer und
(Bunde,sgesetzbl. I S. 2289), wird im Einvernehmen draulischer Einrichtungen an Maschinen und
mit dem Bundesm.inister für Bildung und Wi,ssen- Geräten;
schc1ft verordnet:
5. Vorbereiten und Einrichten von Formen;
§ 1 6. Einrichten von Glaszuführungen an Produktions-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes maschinen;
Der Ausbildungsberuf Maschinenglasmacher wird 7. Produktions- und Bearbeitungsmaschinen:
staatlich anerkannt. a) Verfahren und Maschinen der Glasbearbeitung
und -verarbeitung,
§ 2
b) Einriichten, Inbetriebnehmen und Führen von
Maschinen,
Ausbildungsdauer c) Funktionskontrolle an elektrischen Einrich-
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. tungen;
8. Weiterverarbeiten von Glas;
§ 3 9. Erkennen, Vermeiden und Abstellen von Glas-
Ausbildungsberufsbild und Fertigungsfehlern.
Gegenstand der Berufs.ausbildung sind mindestens § 4
die folgenden Fertigke:iten und Kenntnisse:
Ausbildungsrahmenplan
1. Allgemeine Kenntnisse:
a) betriebliche ArbPitsorganisation, Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur
b) Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umwelt- sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-
schutz, bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-
c) arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften und den. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichen-
Bestimmungen, de sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-
d) Werkstoff Glas, dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine
e) Werk- und Hilfsstoffe, berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen
f) elekt:rlsch angetriebene Maschinen und Ge- ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Ab-
räte, weichung erfordern.
2. Technisches Zeichnen, § 5
3. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung: Ausbildungsplan
a) Messen und Prüfen, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
b) Spannen, Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
c) Anreißen, Körn<m, Kennzeichnen, einen Ausbildungsplan zu erstellen.
d) Meißeln, Säqen, Feilen, § 6
e) Passen,
Berichtsheft
f) Schneiden, Lochen,
u) Biegen, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-
h) Richten,
legenheit . zu geben, das Berichtsheft während der
i) Bohren, Senken, Reiben, Ausbildungszeiit zu führen. Der Ausbildende hat das
k) Gewindeschneiden; Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Nr. 125 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1975 2787
§ 7 4. Feststellen fehlerhafter Glasprodukte des Ar-
Zwischenprüfung beitsbereiches mit Angabe möglicher Ent-
stehungsursachen unter Berücksichtigung der
(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zv,ri- Wirkungsweise der Glasproduktionsmaschine so-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einem wie Angeben von Maßnahmen zur Fehlerbeseiti-
Jahr stattfinden. gung in etwa einer halben Stunde.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling
der Anlage zu § 4 für das erste Jahr auf geführten in den Prüfungsfächern Technologie, Technische
Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkei- Mathematik, Technisches Zeichnen sowie vVirt-
ten und Kenntnisse, die nach der Anlage zu § 4 schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft wer-
während der Gesamtzeit der Ausbildung zu vermit- den. Es kommen Fragen und Aufgaben insbeson-
teln sind und mit den vorstehend bezeichneten Fer- dere aus den folgenden Gebieten in Betracht:
tigkeiten und Kenntnissen zusammenhängen, sowie
1. im Prüfungsfach Technologie:
auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, so- a) Hauptrohstoffe sowie Zusammensetzung und
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Eigenschaften der wichtigsten Glasarten,
b) Werk- und Hilfsstoffe in der Glasindustrie,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
ling in etwa sechs Stunden drei Arbeitsproben aus- c) Glasschmelzöfen,
führen; hierfür kommen insbesondere in Betracht: d) pneumatische, hydraulische und elektri<,che
Antriebe und Steueranlagen,
1. Ausführen einer einfachen Bohr-, Feil- und Paß-
e) Aufbau und Funktion von Formensätzen,
arbeit, insbesondere Einpassen eines Gegenstücks
in eine zu bearbeitende Platte, f) Arten und Aufbau von Glaszuführungen,
g) Verfahren und Maschinen der Glasbe- und
2. Schneiden und Brechen eines Flachglasgegen-
Glasverarbeitung,
stancles oder Absprengen eines Hohlglasgegen-
standes mit Handwerkzeugen oder mit maschi- h) Glas- und Fertigungsfehler;
nellen Einrichtungen, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
3. Zusammensetzen einer Vorrichtung oder einer Anwenden der Grundrechnungsarten einschließ-
Baugruppe. lich Prozent- und Dreisatzrechnen sowie einfache
Flächen- und Körperberechnungen;
§ 8
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Abschlußprüfung
a) Grundbegriffe der Normung,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in b) Skizzierung von Einzelteilen;
der Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kennt-
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- Wirtschaftskunde, Sozialkunde einschließlich Ar-
dung wesentlich ist. beitsrecht und Sozialversicherung.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von
ling in etwa sechs Stunden vier Arbeitsproben unter folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:
Aufsicht durchführen; als Arbeitsproben kommen 1. im Prüfungsfach
insbesondere in Betracht: Technologie zwei Stunden,
1. Fügen von insgesamt fünf Steuereinrichtungen 2. im Prüfungsfach
und Maschinenteilen aus pneumatischen oder hy- Technische Mathematik eine Stunde,
draulischen Schalt-Elementen nach Plan, ~nsbe-
sondere Ansteuerungen einfach und doppelt wir- 3. im Prüfungsfach
Technisches Zeichnen eine halbe Stunde,
kender Zylinder durch Mehrwege-Ventile, sowie
Setzen von Endschaltern in etwa dreieinhalb 4. im Prüfungsf ach
Stunden, Wirtschafts- und Sozialkunde eine halbe Stunde.
2. Zusammenschließen eines Thermo-Elementkrei- (5) Soweit die Prüfung mit Hilfe programmierter
ses mit Ausgleichsleitung und Vergleichsstelle Fragebogen (programmierte Prüfung) durchgeführt
in etwa einer halben Stunde, wird, kann von der in Absatz 4 genannten Prü-
3. Einrichten einer Glasproduktionsmaschine zum fungsdauer abgewichen werden.
An- und Hochfahren, Wechsel von Formen und (6) Hat der Prüfling in der schriftlichen Kennt-
Formträgern, Herstellen von Glasgegenständen, nisprüfung keine ausreichenden Leistungen er-
Typen- und Dickenwechsel, Anhalten und Ab- bracht oder strebt er eine Verbesserung der Note
stellen einer Maschine unter Beachtung der der schriftlichen Prüfung an, so ist er zusätzlich
Sicherheitsvorschriften, mündlich zu prüfen. Diese Prüfung soll insgesamt
oder nicht länger als 20 Minuten je Prüfling dauern. Die
Gegebenheiten der Ausbildungsstätte sollen in der
Erläutern der Wirkungsweise der Glasproduk-
mündlichen Prüfung berücksichtigt werden.
tionseinrichtungen, an der die Ausbildung prak-
tisch durchgeführt wurde, anhand von Modellen (7) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung habE>n
und Zeichnungen in etwa eineinhalb Stunden, für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das
2788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
gleiche Gewicht. Für die Bewertung der Kenntnis- denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-
prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegen- dung der Vorschriften dieser Verordnung.
über jedem der übrigen Prüfungsfächer das dreri-
fache Gewicht. § 10
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in Berlin-Klausel
der Fertigkeits- und der- Kenntnisprüfung minde- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
§ 9 bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Ubergangsregelung
§ 11
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die Inkrafttreten
bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
Bonn, den 4. November 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h l e c h t
Nr. 125 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1975 2789
Anlage § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Maschinenglasmacher
I. Gesamlzeit der Ausbildung:
-~-:_1__. _I _ _ _ _ _ _ Tc~~"~~ushild:•-n__
g_s_l_H--~_r_u__rs_b_i_ld_e_s_ _ _ _ _ j _ _ _z_u_v_er_.m_it-le_1_n_d_e_F_e_r_ti-g3_k_e_it_e_n_u_n_d_K_e_.n_.n_tl_1i_s_se_._ _
Allgemeine Kenntnisse
(§ 3 Nr. 1)
1.1 betriebliche Arbeitsorganisation a) die Betriebsorganisation des Ausbildungs-
betriebes beschreiben
b) das Zusammenwirken der einzelnen Pro-
duktions- und Instandhaltungsabteilungen
im Arbeitsbereich erklären
1.2 Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umwelt- a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in
schutz Gesetzen und Verordnungen nennen
b) einschlägige Vorschriften der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-
dere Unfallverhütungsvorschriften, Richt-
linien und Merkblätter, nennen
c) unfallverursachendes menschliches Fehl-
verhalten sowie berufstypische Unfall-
quellen und Unfallsituationen beschreiben
d) Gefahren des elektrischen Stroms beschrei-
ben
e) die wesentlichen Vorschriften der Feuer-
verhütung und der Brandschutzeinrichtun-
gen nennen
f) die Gefahren der Gifte, Gase und leicht
entzündbaren Stoffe nennen
g) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
h) die betriebsbedingten Umweltbelastungen,
insbesondere Gase, Stäube, Abfälle, Ab-
wässer sowie Schall und Wärme, nennen
und Möglichkeiten ihrer Einschränkung
und des Körperschutzes gegen Verletzun-
gen oder Berufskrankheiten angeben
1.3 arbeits- und sozialrechtl.iche Vorschriften und a) das Verfahren zum Abschluß von Mantel-
Bestimmungen und Lohntarifverträgen beschreiben und
die geltenden Regelungen für Lohn, Kündi-
gung und Urlaub nennen
b) die Rechte des einzelnen Arbeitnehmers,
insbesondere das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrates, sowie Organisation, Auf-
gaben, Stellung und Rechte der Jugend-
vertretung nennen
2790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Lfd. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Teil des A ushildungsberufsbildes
Nr.
c) Bedeutung der Ausbildungsordnung, des
Ausbildungsvertrages und des betrieb-
lichen Ausbildungsplanes beschreiben
d) Bestimmungen des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes, insbesondere über Beschäfti-
gungszeit, Ruhepausen, gefährliche Arbe,i-
ten, gesundhe.itliche Betreuung und Berufs-
schule, nennen
II. Erstes Ausbildungshalbjahr:
zeitliche
Lfd. Teil des Ausbildungsberufsbildes Richtwerte
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
in Wochen
Allgemeine Kenntnisse 8
(§3Nr.1)
1.1 Werkstoff Glas a) die drei Hauptrohstoffe des technischen
Glases nennen
b) die Bedeutung der drei Hauptrohstoffe für
die Glasbildung erklären ·
c) Anforderungen an Reinheit und Körnung
der Glasrohstoffe nennen
d) Färbungs-, Entfärbungs- und Läutermittel
nennen
e) die Herstellung des Glasgemenges in der
richtigen Reihenfolge der Stufen beschrei-
ben
f) vier wichtige Glasarten nennen und ihre
ungefähre Zusammensetzung beschreiben
g) den Begriff Schmelzverlust erklären
h) die wichtigsten mechanischen, optischen
und elektrischen Eigenschaften des Glases
nennen
i) Ursachen und Auswirkungen der häufig-
sten Fehler bei der Gemengeherstellung
beschreiben
1.2 Werk- und Hilfsstoffe a) die Grundzüge der normgerechten Werk-
stoffeinteilung der Metalle nennen
b) • Eigenschaften, insbesondere Härte, Elasti-
zität, Temperaturbelastbarkeit und Zug-
festigkeit, sowie Zusammensetzung von
Eisen, Stahl, Gußeisen, Messing, Bronze
und Kunststoffe nennen, soweit sie für
werkstoffgerechte Bearbeitung und Ver-
wendung an Glasmaschinen wichtig sind
Nr. 12!1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1975 2791
zeitliche
Lfd.
TPil des J\usbildunqslwrulsbildc~s zu vermitlelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Wochen
- - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - -- ----- ------ ------1-----------------------1------
1.3 elektrisch angetriebene Maschinen die Funktionsweise von Schmelzsicherungen
und Geräte und Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstek-
kern, Kabelkupplungen, Licht- und Maschinen-
schaltern sowie Maschinenschutzschaltern be-
schreiben
2 Technisches Zeichnen a) die Grundbegriffe der Normung, insbeson-
(§ 3 Nr. 2) dere der Linienarten, Bemaßung, Toleran-
zen, Ansichten, Schnittdarstellungen, Ober-
flächenzeichen und Maßstäbe, erklären
b) die Möglichkeiten der Darstellung durch
Sinnbilder beschreiben
c) Zeichnungen und Stücklisten lesen
d) Handskizzen anfertigen
3 Grundfertigkeiten der Werkstoff- 13
bearbeitung
(§ 3 Nr. 3)
3.1 Messen und Prüfen a) die Einheit für die Länge nennen sowie
dezimale Vielfache und Teile der Einheit
umrechnen
b) Arten der Bemaßung, insbesondere der
Abmaße, Maßbezugslinien und Toleranzen,
beschreiben
c) die gebräuchliche Winkeleinheit und ihre
Unterteilung nennen
d) den Aufbau der Meßwerkzeuge und die
Anwendung des Nonius beschreiben
e) ebene Flächen mit Lineal und Stahlwinkel
nach dem Lichtspalt-Verfahren prüfen
f) Maß- und Formg-enauigkeit von Werkstük-
ken mit Rundungslehren und mit Grenz-
lehren prüfen
g) die häufigsten Ursachen und Auswirkun-
gen von Meßfehlern beschreiben sowie die
Bedeutung der Bezugstemperatur erläutern
h) Längen bis 0,1 mm Genauigkeit mit Strich-
meßzeugen .und Schieblehren für Außen-,
Innen- und Tiefmaße messen und prüfen
i) Winkel bis zu einer Genauigkeit von 1°
mit Winkelmessern und Winkellehren mes-
sen und prüfen
k) Meß- und Prüfzeuge zur Erhaltung der
Funktion pflegen und lagern
3.2 Spannen Aufbau, Funktion und Anwendung der am
häufigsten verwendeten Spannzeuge beschrei-
ben, insbesondere des Parallel- und Maschi-
nenschraubstocks 1
----------'--------
Bundesgesetzblatt,, Jahr,gang 1975, Teil [
Ud.
zeitliche
N[.
zu vnmittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
in Wochen
------ - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - -
3.3 An ß(:n., Körnen. K e·nnzekhnen a) die Arten und Anwendung von Anreiß-
werkzeugen und -hilfswerkzeugen, insbe-
sondere von Reißnadel, Parallelreißer, An-
reißzirkel, Körner, Anreißplatte und von
Stahl-, Band-, Standmaß, Schieblehre,
Taster, Winkelmesser, Winkel, Schablo-
nen und Unterlegstücken, beschreiben
b) Bohrungsmitten und Umrisse körnen
c) die häufigsten Anreißfelder nennen und
ihre Ursachen und Auswirkungen beschrei-
ben
d) ehe Möglichkeiten einer sichtbaren, halt-
baren und die Werkstückfunktion nicht be-
einträchtigenden Kennzeichnung an Bei-
spielen beschreiben
e) Werkstücke mit Schlag-, Farbstempel- und
Signiergerät kennzeichnen
f) Maße eines Teiles aus der Zeichnung auf
das Werkstück übertragen
g) Bezugslinien, Bohrungsmitten, Umrisse,
Schnitt- und Biegelinien nach Zeichnung
mit Reißnadel, Spitzziirkel und Bleistift un-
ter Beachtung von Bearbeitungszugaben
anreißen und anzeichnen
h) Anreißwerkzeuge schärfen
3.4 MeiJldn.. Sctgen, Federn a) Arten und Anwendung von Meißeln, Säge-
blättern und Feilen für verschiedene Werk-
stoffe beschreiben
b) Feilen nach Werkstoff, Werkstückform und
Oberflächengüte auswählen
c) Werkstück und Werkzeug spannen und zur
Bearbeitung von Hand ansetzen
d) Werkstücke aus verschiedenen Werkstof-
fen von Hand sägen
e) Werkstücke aus verschiedenen Werkstof-
fen auf Maß, ebenwinklig und parallel fei.-
len
f) Durchbrüche nachbearbeiten und entgraten
so,vie Kanten brechen
3.5 di,e Begriffe Spiel-, Ubergangs- und Preß-
passung am Beispiel der Einheitsbohrung
skizzieren
3.6 Sclu:1eideru,. Lochen a} em1ge Trennverfahren nennen und hierfür
Anwendungsbeispiele angeben
b) den Schneidvorgang an einem Beispiel er-
läutern
c) Werkstücke mit Hand- und mit Hebel-
scheren zerteilen und lochen
Nr. 125 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1975 2793
zeitliche
Lfd.
Tt!il des Ausbi ldunqsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Wochen
3.7 Biegen a) Arten von Biegewerkzeugen und Hilfs-
einrichtungen nennen und ihre Anwendung
an Beispielen erläutern
b) Blech- und Profilteile im Schraubstock und
mit Bieg,evorrichtungen kaltbiegen
3.8 Richten a) Arten von Richtwerkzeugen nennen und
ihre Anwendung beschreiben
b) Blechplatten, Rundstahl, Flachstahl und
Win~elprofile kaltrichten
3.9 Bohren, Senken, Reiben a) Beispiele für Bohr-, Senk- und Reibarbeiten
und die dafür geeigneten Werkzeuge
nennen
b) Arten und Anwendung von Kühlmitteln be-
schreiben
c) Werkstück und Werkzeug spannen
d) mit ortsfesten Bohrmaschinen und mit elek-
trisch angetriebenen Handbohrmaschinen
in verschiedenen Arbeitslagen bohren
e) unterschiedliche Werkstoffe mit Spiralboh-
rer und Flachsenker unter Beachtung der
erforderlichen Schnittgeschwindigkeiten
bearbeiten
3.10 Gewindeschneiden a) metrisches ISO-Regelgewinde nach DIN
mit Nenn- und Kerndurchmesser, Kopf-
und Mutterhöhe sowie Schlüsselweite be-
zeichnen
b) Whitworth-Gewinde nach DIN bezeichnen
c) Arten und Anwendung von Gewindeboh-
rern und Gewindeschneidbohrern unter Be-
achtung des Anschnittes erläutern
d) die Verwendung von Kühl- und Schmier-
mitteln beschreiben
e) wesentliche Merkmale von Gewinden für
verschiedene Werkstoffe nennen
f) Gewindekernlöcher bohren sowie Innen-
und Außengewinde von Hand schneiden
g) Gewinde auf Form- und Maßgenauigkeit
prüfen und messen
4 Grundfertigkeiiten des Fügens 5
(§ 3 Nr. 4)
4.1 Fügen und Trennen mechanischer a) Anwendung von Schrauben, Muttern,
Einrichtungen an Maschinen und Schlauch- und Rohrverbindungen sowie
Geräten Scheiben- und Sicherungsteilen beschrni-
ben
2794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil l
zeitliche
Lfd.
T(,d des Ausbildunqsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Wochen
b) Beispiele für die Anwendung von Bolzen
mit den dazugehörigen Sicherungsteilen
nennen
c) Arten und Anwendung der Werkzeuge be-
schreiben, insbe,sondere der Schrauben-
zieher, Schraubenschlüssel und Zangen
d) Schrauben-, Schlauch- und Rohrverbindun-
gen herstellen und sichern
e) Ge:lenkverbindungen mit Bolzen und Stif-
ten herstellen
f) lösbare Verbindungen sichern
IIL Zweites Ausbildungshalbjahr:
Grundfertigkeiten des Fügens 3
(§ 3 Nr. 4)
1.1 Fügen und Trennen pneumatischer a) Zusammenwirken der Bauteile in pneu-
und hydraulischer Einrichtungen matischen und hydraulischen Steuer- und
an MaschinPn und Geräten Regelanlagen beschreiben
b) Sinnbilder nach DIN für hydraulische und
pneumatische Konstantpumpen für Spei-
cher, einfach und doppelt wirkende Arbeits-
zylinder, Ventile mit festgelegten Schalt-
stellungen unter Angabe von Verbindun-
gen und Absperrungen innerhalb der
Schaltstellungen, Drosselrückschlagventil,
Druckbegrenzungsventil sowie Absperr-
ventil mit Druckanzeiger skizzieren
c) Arten und Anwendung von Meß- und Prüf-
armaturen der Pneumatik und Hydraulik
beschreiben
d) bei der Suche nach schadhaften Bauteilen
oder Gruppen unter Anleitung mitwirken
2 Vorbereiten und Einrichten von a) Aufbau und Funktion von Formensätzen 21
Formen oder entsprechenden Arbeitsmitteln, insbe-
(§ 3 Nr. 5) sondere Walzen, Pressen, Düsen und Glas-
biegevorrichtungen, beschreiben
b) Verfahren zur Herstellung und Möglich-
keiten zur Anwendung von Formen oder
Formgebungseinrichtungen beschreiben
c) Abhäng1igkeiten von Produktqualität, Wär-
mehaushalt der formgebenden Einrichtun-
gen und Arbeitsgeschwindigkeit an einem
Beispiel beschreiben -
"'-' . 125 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Novernbe:r 1975 2795
zeiUiche
Ud. T1•il ilt·s ,\ushildunqslwrnhbildcs zu ncrmtttelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richhverte
1
Nr. \\lochen
- \ - - - - . - - - - ~
l '' 1 1 4
3 Einrichten von Glaszuführungen an a) Zweck, Arten und Aufbau von Einrichtun-
Produk 1ionsmdschinen gen zur Glaszuführung an Produktions- und
(§ 3 Nr. ti) Bearbeitungsmaschinen beschreiben
b) die Glaszuführung zu der Produktions-
oder Bearbeitungsmaschine beschreiben
4 Produktions- und
maschinen
(§ 3 Nr. 7)
4.1 Verfahren und Maschinen der a) je ein großtechnisches Verfahren aus den
Clcisbcd rlH~ i l un~J und Bereichen Hohlglas, Flachglas und Glas-
faser beschreiben
b) die Betriebsweise an formgebenden Pro-
duktionsmaschinen des Ausbildungsbetrie- _,jl
bes beschreiben
1
c) Verfahren der Produktions- oder Bearbei-
tungsmaschine beschreiben
d) die Möglichkeiten der Verwendung und
die handelsüblichen Bezeichnungen der
hergestellten Produkte nennen
I
5 WeitervPrarhciten von Clas a) zwei Beispiele nennen, wie Glas nach dem I 2
(§ 3 Nr. B) Verlassen der Produktions- oder Verarbei-
tungsm.aschinen behandelt werden kann
b) über dii.e im Betrieb vorhandenen Einrich-
tungen, angewandten Verfahren und einge-
setzten Hilfsstoffe zur Weiterverarbeitung
berichten
IV. Drittes Ausbildungshalbjahr:
Allgemeine Kenntnisse 8
(§ 3 Nr. 1)
1.1 Werksloff Glas a) den Aufbau und die Betriebsweise eines
Glasschmelzofens beschreiben
b) Wärmerückgewinnung an Glasschmelz-
anlagen beschreiben
c) beschreiben, wie sich das Glas mit zuneh-
mender Temperatur erweicht
d) erklären, was unterschiedliche Viskosi-
täten der Gläser für die Formgebung be-
deuten
e} erklären, wie Glas in einer:n bestimnllten
Temperaturbereich z.um Kristafüsieren
neigt
2796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
zeitliche
Lfd. Richtwerte
'fril d<'S /\usliildunqslwrufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. in Wochen
----------- ------------------------------------------------------1-----------------------1------
f) Arten der Kühlspannungen nennen
g) die Bedingungen der Kühlspannungen im
Glas erklären
h) Glasfertigungen nennen, für die Kühl-
spannungen erzeugt werden müssen
i) Einrichtungen zur Beseitigung von Span-
nungen im Glas nennen und erklären
k) Beispiele für das Vermeiden oder Beseiti-
gen von Spannungen im Glas aufzählen
1.2 Werk- und J lilfsstotfe a) Maßnahmen zum Schutz der einzelnen
Werkstoffe vor Lagerschäden, insbeson-
dere vor Korrosion, beschreiben
b) die Auswahl von Metallen, Holz und Kunst-
stoff nach ihren Eigenschaften beschreiben
c) Arten und Verwendung von Schmierstof-
fen an Beispielen erklären
1.3 elektrisch angetriebene Maschinen a) betriebssicheres Verlegen von fliegenden
und GerJte Leitungen an Beispielen beschreiben
b) Umgehen mit Handlampen und elektrischen
handgeführten Maschinen an Beispielen er-
läutern
c) mögliche Drehzahlen von Drehstrom-An-
triebs-Motoren nennen
2 Technisches Zeichnen Handskizzen von Einzelteilen einschließlich
(§ 3 Nr. 2) fertigungsgerechter Bemaßung anfertigen
3 Grundfertigkeiten des Fügens 5
(§ 3 Nr. 4)
3.1 Fügen und Trennen mechanischer a) Schraub-, Schlauch- und Rohrverbindungen
Einrichtungen an Maschinen und sachgerecht herstellen
Geräten
b) Stift- und Bolzenverbindungen herstellen
c) lösbare Verbindungen sichern
3.2 Fügen und Trennen pneumatischer a) Zusammenwirken von Bauteilen in pneu-
und hydraulischer Einrichtungen matischen und hydraulischen Steuer- und
an Maschinen und Geräten Regelanlagen beschreiben
b) normgerechte Sinnbilder für Pumpen, Spei-
cher, Arbeitszylinder, Ventile und Drosseln
skizzieren
c) Einsatz von Meß- und Prüfarmaturen der
Pneumatik und Hydraulik erklären
d) Störungen im Arbeitsablauf feststellen und
die Störursache herausfinden
Nr. 125 Tag der Ausgabe: B?nn, den 11. November 1975 2797
zeitliche
Ud. Richtwerte
Teil d<'S !\ushildunqslJ<'rufsbildc's zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. in Wochen
-·----·-···----1-----------------------1------
4 Vorbereiten und Einrichten von a) Formen oder formgebende Einrichtungen 13
Formen nach Anweisung reinigen, warten, auswechseln und ein-
(§ 3 Nr. 5) richten
b) Störungen an Formen am Einsatzort erken-
nen und beseitigen
c) Arbeitstemperatur von Formen überprüfen
5 Einrieb ten von Glaszuführungen a) Temperaturen messen und regeln
an Produktionsmaschinen
b) Glaszuführungen warten, umrüsten und in
(§ 3 Nr. 6)
Betrieb nehmen
c) die Glaszuführungseinrichtung der Ma-
schine in Gang setzen und fachgerecht be-
treiben
V. Viertes Ausbildungshalbjahr:
Produktions- und Bearbeitungs- 18
maschinen
(§ 3 Nr. 7)
1.1 Einrichten, Inbetriebnehmen und a) Maschinenelemente, insbesondere Schrau-
Führen von Maschinen ben, Muttern, Nieten, Sicherungselemente,
Hebel, Rollen, Wellen, Zahnräder, Lager,
Antriebe, Getriebe und Rohrleitungen,
nennen
b) die für die Steuer- oder Versorgungsein-
richtungen und für die Montage, Wartung
und Reparatur von Maschinen benötigten
Werkzeuge nennen
c) Art, Aufbau und Zusammenwirken der An-
triebs- und Steuermechanismen der Ma-
schine beschreiben
d) pneumatisch oder hydraulisch und elek-
trisch angetriebene Teile oder Gruppen an
der Glasproduktions- oder Glasbearbei-
tungsmaschine nennen
e) die Maschine fachgerecht und unter Be-
achtung der entsprechenden Sicherheits-
vorschriften einstellen und anfahren
f) eJne Glasproduktions- oder Glasbearbei-
tungsmaschine ohne Gefährdung von
Mensch, Maschine und Produkt führen
g) beim Wechsel von Maschinenteilen unter
Anleitung mitwirken
h) die Maschinenfunktion überwachen und
die Maschine warten
2798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Lfd.
zeitliche
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Richtwerte
Nr.
in Wochen
---- ------·-------------------1-----------------------I------
1.2 1 Funkti.onskontrolle an elektrischen a) den Aufbau eines einfachen Stromkreises 1.
Einrichtungen 1insbesondere mit Schutzeinrichtungen und
Drücker skizzieren
b) Entstehung von Spannung in einem elek-
trischen Gerät ohne Stromfluß erklären
c) elektrische Schalter, Sicherungen und
Steckverbindungen nennen und ihre Not-
wendigkeit begründen
d) Einfügung von Voltmeter und Ampere-
meter in einem Stromkreis beschreiben
e) die Wiirkungsweise eines Thermoelement-
Meßkreises erklären
f) den Sinn der zusätzlichen Schutzmaßnah-
men nach VDE 0100 erklären
2 Erkennen, Vermeiden und Ab- a) Ursachen von Fertigungsfehlern beschrei- 8
stellen von Glas- und Ferti-gungs- ben und an Beispielen erklären, wie man
fehlern diese Fehler vermeiden kann
(§ 3 Nr. 9)
b) die Prüf- und Kontrollmittel be,schreiben
und handhaben
c) Fehler am Produkt oder an der Maschine
auf Grund der Prüf- und Sortiervorschrif-
ten beschreiben
d) den Zusammenhang zwischen Fertigungs-
fehlern und Einstellungsmöglichkeiten an
der Maschine erklären
e) die Abstellung von Fehlern durch die Mit-
wirkung anderer Betriebsstellen beurteilen
f) die Fehler sachkundig abstellen
Nr. 125 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1975 2799
Erste Anpassungsverordnung
zu § 276 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes
(1. AnpV zu§ 276 Abs. 2 LAG)
Vom 7. November 1975
Auf Grund des § 276 Abs. 6 und des § 367 Abs.
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1909), zuletzt geändert durch das Dritte
Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1509), ver-
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1
Der Betrag, bis zu dem Beiträge und Prämienzu-
schläge zur freiwilligen Krankenversicherung der
Empfänger von Unterhaltshilfe nach § 276 Abs. 2
des Lastenausgleichsgesetzes je versicherte Person
zu erstatten sind, wird auf 72 Deutsche Mark mo-
natlich erhöht.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 1975 in Kraft.
Bonn, den 7. November 1975
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
2800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und fü)zeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. Hl 75 V<:ro1 dnurHJ (EWG) Nr. 2581/15 der Kommission über die
/\ ussch reibung der Kosten für die Herstellung und die Liefe-
rung von Butter o i l an Obervolta im Rahmen der Nah-
m nqsrn i f 1elhilfe 11. 10. 75 263./8
10. 10. 75 Vcronlmrnq (EWG) Nr. 2582/75 der Kommission zur Fest.set-
zunq d<~r als Beitrittsausgleichsbeträge zu erhebenden Beträge
zur V<'rrnt\idung von Verkehrsverlagerungen im Rind -
r l P i s c· h s e k t o r L 263 '10
10. 10. 75 Vcrord11u11q (EWG) Nr. 2583/75 der Kommission zur Festset-
zunq de:r Ers1dl1 unqen bei der Ausfuhr von Wein L
10. 10. 75 V<'rord1rnnq (EWG) Nr. 2584/75 der Kommission zur Festset-
zunq rlPs Betrages, um den die bei der Einfuhr von Reis aus
dr>r ;\ rn bischen Republik Ägypten in die Gemeinschaft anzu-
Wt'JHl<'ndr) Abschöpfung zu vermindern ist 11. 10. 75 L 263.
10. 10. 75 Veronlnunq (EWG) Nr. 2585/75 der Kommission über die Be-
rich1 iqunq dt!r vor dem 1. November 1975 im voraus festge-
setzten Erstcttl.unqen für Mager m i 1 c h p u 1 ver, das im
Rahmen lanqfristiger Verträge ausgeführt wird 11. 10. 75 L 263 '17
10. 10. 75 Vc~rordnunq (EWG) Nr. 2587/15 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 11. 10. 75 L 263/21.
10. 10. 75 Vc)rordnung (EWG) Nr. 2588/75 der Kommission zur Ände-
rung der Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 11.10.75 L 263/22
10. 10. 75 VPrordnunq (EWG) Nr. 2589/75 der Kommission zur Ände-
runq dc!s Crundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
k e r s (' k t o r s 11. 10. 75 L 263i24
10. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2590/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von O l i v e n ö 1 11. 10. 75 L 263,'25
10. 10. 75 V(!tonlnunq (EWG) Nr. 2591/75 der Kommission zur Festset-
zunq des ßl'Lrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 11. 10. 75 L 263i27
10. 10. 75 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2592/75 der Kommission zur Festset-
zunq des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
m cn 11, 10. 75 L 263·129
10. 10. 75 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2593/75 der Kommission zur Ände-
runq dc~r äls Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 11.10.75 L 263/31
10. 10. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2594/75 der Kommission zur Ände-
nrng der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und R e i s ver -
a r b e i tun q s e r z c u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
lunqen 11. 10. 75 L 263.135
13. 10. 75 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2595/75 der Kommission zur Festset-
zunq der auf Ge t r e i de , Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfun~Jl'l1 bei der Einfuhr 14, 10. 75 L 265/1
13 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2596/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C <' t r c· i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 14. 10, 75 L 265/3
9. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2597/75 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Kosten der Herstellung und Lieferung
von B u l I e r o i l an die UNR W A im Rahmen der Nahrungs-
mj lld h i lf1.::' 14. 10. 75 L 265/5
:'---ir. ]25 ~ Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1975 2801
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,dum und fkzcichnunq cJer Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
11. 10. 75 V(!rordnunq (EWC) Nr. 2599/75 der Kommission zur Gewäh-
runq von PrämiPn für die private Lagerhaltung von O 1 i -
V e 11 Ö 1 14. 10. 75 L 265/12
H 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2600/75 der Kommission zur Ände-
runq der als Ausqleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i de - und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 14. 10. 75 L 15
]4. 10. 75 V(!ronlnunq (EWC) Nr. 2601/75 der Kommission zur Festset-
zunq der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei dt)r Einfuhr 15. 10. 75 L ·1
14. 10. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2602/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r e i d e , M t~ h I und M a 1 z hinzugefügt werden 15. 10. 75 L 266/3
14. 10. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 2603/75 der Kommission zur Festset-
zunq der durchschni!Llichen Erz(mgerpreise für Wein 15. 10. 75 L 5
14. 10. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2604/75 der Kommission zur Ände-
nrnq der Abschöpfunqen bei der Ausfuhr von stärkehaltigen
Reiserzeugnissen 15. 10. 75 L 266!7
]4. 10. 75 V(!rordnunq (EW(;) Nr. 2605/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Milch und
M i 1 c h e: r z <! n q n i s s e n 15. 10. 75 L
14. 10. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2606/75 der Kommission zur Ände-
rung der Vnordnunq (EWG) Nr. 644/75 der Kommission hin-
sichllich der Erhelnmq einer Ausgleichsabgabe bei der Ein-
Ju hr von Likör weinen, die zur Verarbeitung bestimmt
sind 15. 10. 75 L 26614
]4. 10. 75 Verordnunq (EWC;) Nr. 2607/75 der Kommission zur zweiten
Anderunq cl()r Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere
DurchführurH1svorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen
für Getreide und Reis 15. 10. 75 L 26615
14. 10. 75 Vcrorclnunq {EWG) Nr. 2608/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i de - und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 15. 10. 7-5 L 266.17
14. 10. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2609/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i tun q s c r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp~
funqen 15. 10. 75 L 266 21
14. 10. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2610/75 des Rates zur Festsetzung der
Beihi!Jc an llopfoncrzeuger für die Ernte 1974 16. 10. 75 L 267·
15. 10. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2611/75 der Kommission zur Festset-
zung der ä uf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e in g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfung('n i>c)i der Einfuhr 16. 10. 75 L 267- 3
15. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2612/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden rn. rn. 7-5 L 267 5
14. 10. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2614/75 der Kommission über eine
Ausschn~ibuniJ für die Lieferung von Butteroil an Sri Lanka
im Rähmen d(!f Nahrungsmittelhilfe 16. :10. 75 L 267/9
14. 10. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2615/75 der Kommission über die Aus-
schreibung der Kosten für die Lieferung von Magermilch -
p u 1 ver an die Insel Mauritius im Rahmen der Nahrungs-
mittelhilfe 16. 10. 7-5 L 267/11
15. 10. 75 Verordnung {EWC) Nr. 2616/75 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1204/72 über Durchführungsbestim-
nmngcn zur fü,ifiilfercgelung für D 1 s a a t e n 16. 10. 75 L 13
15. 10. 75 Verordnun9 (EWC) Nr. 2618/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
Ce t r e i de - und R c iss c k 1: o r s anzuwendenden Beträge 16. 10. 75 L 267.'15
15. 10. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2619/75 der Kommission zur Änderung
der bei der Einfuhr von C~ et r e i de - und Reis ver a r bei -
l u n g s e r z <' u g n i s s e n zu crlwbenden Abschöpfungen 16. 10. 75 L 267/19
i 5. ] 0. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2620/75 der Kommission zur Festset-
zung der A bschöplungcn bei rfor Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 16. 10. 75 L 267121
2802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2621 /75 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und Roh -
zucker 16. 10. 75 L 267./22
15. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2622/75 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu c k er -
sektors 16. 10. 75 L 267.'24
13. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2623/75 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 über die gemeinsame Markt-
organisation für Zucker 17. 10. 75 L 268.'1
13. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2624/75 des Rates zur Festsetzung der
Beträge für rohen R o h r z u c k e r aus den französischen
überseeischen Departements und der Differenzabgabe für
rohen P r ä f e r e n z z u c k e r 17. 10. 75 L 268/4
16. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2625/75 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 17. 10. 75 L 26815
16. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2626/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 17. 10. 75 L 268/7
16. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2627/75 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 17. 10. 75 L 268/9
16. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2628/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 17. 10. 75 L 268111
16. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2629/75 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b e r n
und ausgewachsenen R in der n sowie von R in d f 1 e i s c h ,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 17. 10. 75 L 268 1 13
Andere Vorschriften
10. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2586/75 der Kommission zur Ände-
rung verschiedener Verordnungen der Kommission auf dem
Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere hinsichtlich
der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge auf Butter,
die zu herabgesetzten Preisen verkauft wird 11.10. 75 L 263 18
13. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2598/75 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 1646/75 in bezug auf die
Festsetzung der Kaution für die Ausfuhrlizenzen im Rahmen
der Verordnungen (EWG) Nr. 3062i74 und (EWG) Nr. 630/75 14. 10. 75 L 265/11
14. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2613/75 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
werts von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen 16. 10. 75 L 267/7
15. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2617/75 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für Gewebe aus Seide oder
Schappeseide der Tarifnummer 50.09 mit Ursprung in Indien,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3048/74 des Rates vom
2. Dezember 1974 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 16. 10. 75 L 267/14
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verldg: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden.'Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlid1!.
Im Buwlesqesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,rnntmr1chungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
hrim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Brrnn 1, Postfach 6 24. Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Fiir Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich VersandkoslPn.
DiPser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betra(]<'s
,rnf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr Pis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrf'chnung 3,- Dl\1. Im BPrngs·
1•1<•is ist die Mdirwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o.