2735
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 7. November 1975 1 Nr. 123
Inhalt Seite
4. 11. 75 Neufassung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) 2735
610-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßundes~Jesetzbld lt Teil II Nr. 65 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2769
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2769
Rechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2770
Bekanntmachung
der Neufassung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)
Vom 4. November 1975
Auf Grund des § 165 des Steuerberatungsgesetzes abgabenordnung und anderer Gesetze vom
vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), zu- 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S 953),
letzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung 5. das Gesetz zur Änderung des Steuerberatungs-
des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1975 gesetzes vom 26. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1509), wird nachstehend der s. 1411),
Wortlaut des Steuerberatungsgesetzes in der jetzt
geltenden Fassung bekanntqemacht. Berücksichtigt 6. das Zweite Gesetz zur Änderung des Steuerbera-
sind tungsgesetzes vom 11. August 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1401),
1. Artikel 12 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der
Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungs- 7. Artikel 163 des Einführungsgesetzes zum Straf-
gesetzes vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetz- gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
blatt I S. 1067), s. 469),
2. § 173 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 8. Artikel 15 des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts
3. Artikel 58 des Einführungsgesetzes zum Gesetz vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3686)
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 und
(Bundesgesetzbl. I S. 503), 9. das Dritte Gesetz zur Änderung des Steuer-
4. Artikel 11 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Ände- beratungsgesetzes vom 24. Juni 1975 (Bundes-
rung strafrechtlicher Vorschriften der Reichs- gesetzbl. I S. 1509).
Bonn, den 4. November 1975
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
2736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Inhaltsübersicht
§
Erster Teil Dritter Unterabschnitt
Vorschriften über die Hilfeleistung Pflichten
in Steuersachen Aufzeichnungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Geschäftsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Erster Abschnitt Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen,
Beratungsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegen-
Erster Unternbschnitt heiten .................................... • • • • • • ·
Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung . . . . . . . . . 25
Anwendungsbereich
Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine . . . . . . . . . 26
Anwendungsbereich ............................. .
Vierter Unterabschnitt
Zweiter Unterabschnitt
Aufsicht
Bc~[ugnis
Aufsichtsbehörde 27
GeschMtsmäßige HilfcJejstung .................... . 2
Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Be-
Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistun9 in Steuer- fugnisse der Aufsichtsbehörde . . ................. . 28
sachen ................................ • • ... • • • • • • 3
Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederver-
Befugnis zu beschri.inkter Hilfeleistung in Steuer- sammlungen .................................... . 29
sachen .......................................... . 4
Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
Driller Unterabschnitt Fünfter Unterabschnitt
Verbot und Untersagung Verordnungsermächtigung
Verbot der unbefugten IJilfeleistung in Steuersachen 5 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften
Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung über die Lohnsteuerhilfevereine . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
in Steuersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen '1
Zweiter Teil
Viert.er Unternbschnitt Steuerbern terordn ung
Sonstige Vorschriften
Erster Abschnitt
Verbot der Werbung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars . . . . 9 Allgemeine Vorschriften
Mitteilungen über Pflichtverletzungen . . . . . . . . . . . . . . 10
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-
Prozeßagenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 beratungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungs- Inhalt der Tätigkeit ............................. .
pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Auswärtige Beratungsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34
Zweiter Abschnitt Zweiter Abschnitt
Lohnsteuerhilfevereine Voraussetzungen für die Berufsausübung
Erster Unterabschnitt
Erster Unlerabschni lt
Persönliche Voraussetzungen
Aufgaben
Prüfung, Befreiung von der Prüfung, Wiederholung
Zwe(k und Tätigkeitsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Vorbildungsvoraussetzung für die Prüfung ........ . 36
Zweiter Unterabschnitt
Weitere Voraussetzungen für die Prüfung ......... . 37
Anerkennung
Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung 38
Vornussetzungen für di(~ Anerkennung, Aufnahme der Gebühren für Zulassung, Prüfung und Wiederbestel-
Tätigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
lung ................ • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 39
Anerkennungsbehörde, Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Gebühren für die Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Zweiter Unterabschnitt
Urkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Bestellung
Bezeichnung „Lohnsteuerhilf everein" 18 Bestellende Behörde, Gebühren, Berufliche Nieder-
Erlöschen der Anerkennung ...................... . 19 lassung ......................................... . 40
Rücknahme und Widerruf der Anerkennung ....... . 20 Berufsurkunde .............................. • • • • • • 41
Nr. 12'.J: Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975 2''137
§
Steuerbevollrnäcl1tigler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 An.trag auf berufsgerichtliche Entscheidung . . . . . . . . . 82
Berufsbezeichnung ................................ 43 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit 83
Bezeichnung „Landwirtsdli:lftliche Buchstelle" . . . . . . . 44 Arbeitsgemeinschaft .............................. 34
Erlöschen der Bestellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Bundeskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
Rücknahme und Widerruf der Bestellung . . . . . . . . . . . 46 Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer . . . . . . . . . 8G
Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbe- Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer . . . . . . . . . . 87
zeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Staatsaufsicht .................................... 88
\1\/iederbestellung ................................ 48
Dritlcr Unterabschnitt
S Leue rbe ratu ngsgese l lsdld ft Füniter Abschnm
Rechtsform der Cesellschilft, Anerkennungsbehörde, Beru isgerichtsbarkei t
Gesellschaftsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Vor,nisselzungen Jür die Anerkennung . . . . . . . . . . . . . 50 Erster UnterabschnEtt
Gebühren für die Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Die bernfsgerichtliche Ahndi.ing
Urkunde ......................................... 52 von Pflichtverletzung·er,
Bezeichnung „Sleuerberc1tun~1sgl)sellschaft" . . . . . . . . . 53
Ahndung einer Pflichtverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
Erlöschen der Anerkennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Berufsgerichtliche Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . .. .
Rlickrnihme und Widerruf der Anerk0nnung 55
Rü9e und berufsgerichtliche Maßnahme ........... .
Anderweitige Ahndung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Viert.er UnterabschniU
Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung . . 93
Europäische WirlschalfsgemeinschaH
Vorschriften für Mitglieder der Berufskammer, d.ie
Aulhdrnnq von Beschrcinkun9<!n .. 56 nicht Steuerberater oder SteuerbevoHmächUgte sind 94
Zweiter Unterabschnitt
Dritter Abschnitt Die Gerichte
Rechte und Pflichten
Kammer für Steuerberater- und SteuerbevoHmächttg-
Allgemeine Berufspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . 57 tensachen beirn Landgericht ~ ..... ~ .......... ~ . ~ . ~ . 95
Täti9keit als An9eslellter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollrnächtigten-
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffent- sachen beim Oberlandesgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
lich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis . . . . . . . . 59 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-
Eigenverantwortlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 sachen beim Bundesgerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung . . . . . . . 61 Ubergang vom Steuerbevollmächtigtenberuf zum
Steuerberaterberuf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
Verschwie9enheitspflicht der Gehilfen . . . . . . . . . . . . . 62
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Bei.-
Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags . . . . . . . . . . 63
sitzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Gebührenordnung ................................ 64
Voraussetzun9en für die Berufung zum Beisitzer u.nd
Pflicht zur Ubernahnw einer Prozeßvertretung . . . . . . 65 Recht zur Ablehnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
I Iandaklen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 Enthebung vom Amt des Beisitzers . . . . . . . . . . . . . . 10 l
Berufslwftpflichl versichcrung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht
Verjährung von Ersatzansprüchen . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 Verschwiegenheit ............................... 102
Bestellung eines allgemeinen Vertrelers . . . . . . . . . . . 69 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen ....... 103
Bestellung eines PraxisabwicklPrs . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Entschüdigung der ehrenamtlichen Rich~er- .......... 104
BPstellung eines Praxislr(•uh~inders . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Sleuerllcralungsgesellschdllen .............. ....... 72
Dritter Unterabschnitt
Vierter AbschniU
1. Allge:ineines
Organisation des Beruis
Vorschriften für das Verfahren .................... 105
Keine Verhaftung des Steuerberaters oder SteuN-
Bcrufskamrner 73
bevollmächtigten ................................. 106
Milgliedschatt 74
Verteidigung ..................................... 107
Gemeinsame Berufskammer ....................... . 75
Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevoll-
Aufgaben der Berufskammer ...................... . 76 108
mächtigten
Vors land ....................................... . 77 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum
Satzung 78 Straf- oder Bußgeldverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
Beiträge und Gebühren .......................... . 79 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu den
Pflicht zum Erscheinen vor der ßerulskammer ..... . 80 Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten ......... 1 lO
Rügcn·chl des Vorslcrndes . . . . . . . . ................ . 81 Aussetzung des berufs9erichtlichen Verfahrens ..... 111
2738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ §
2. Dds Verfahren im ersten Rechtszug Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen
Orlliche Zustündigkeit ............................ 112 und der Kosten .................................. 151
Mitwirkung der Staatsanwdltschaft ................ 113 Tilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152
Einleitung des bcrulsgerichtlichen Verfahrens ...... 114
Gerichtliche En lscheidung über die Einleitung des fünfter Unterabschnitt
Verfahrens ....................................... 115 Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende
Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtig- Vorschriften
ten auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens 116 Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vor-
Inhalt der Anschuldigungsschrift ................... 117 schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens 118
Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses .. 119
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses .............. 120 Sechster Abschnitt
Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Steuerbe-
Ubergangsvorschriften,
raters oder Steuerbevollmächtigten ................ 121
Zusammenführung der Berufe
Nichtöffentliche Hauptverhandlung ................ 122
Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter ..... 123
Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zugelassene
Verlesen von Protokollen . . . . . ................... 124 Steuerberater und Helfer in Steuersachen . . . . . . . . . . 154
Entscheidung 125 Bestehende Gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
Bestellung als Steuerbevollmächtigter . . . . . . . . . . . . . 156
3. Rech lsmi ttel
Bestellung von Steuerbevollmächtigten zu Steuer-
Beschwerde 126 beratern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
Berufung ......................................... 127
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Siebenter Abschnitt
Rechtszug ........................................ 128
Verordnungsermächtigung
Revision ......................................... 129
Einlegung der Revision und Verfahren ............. 130
Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften
Mitwirkung der Sli1,Jlst1nwaltschaft vor dem Bundes- über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
gerichtshof ....................................... 131 Steuerberatungsgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
4. Die Sicherung von Beweisen
Anordnung der Beweissicherung ................... 132 Dritter Teil
Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
Zwangsgeld, Ordnungswidrigkeiten
5. Dtls Berufs- und Verl.retungsverbot
Erster Abschnitt
Voraussetzung des Verbots ....................... 134
Vollstreckung wegen Handlungen
Mündliche Verhandlung ........................... 135
und Unterlassungen
Abstimmung über das Verbot ...................... 136
Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung ...... 137
Zwangsgeld ...................................... 159
Zustell~ng des Beschlusses ........................ 138
Wirkungen des Verbots .......................... 139
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot ............. 140 Zweiter Abschnitt
Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 Ordnungswidrigkeiten
Außerkrafl.trelen des Verbots ..................... 142
Aufhebung des Verbots .......................... 143 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen ........... 160
Mitteilung des Verbots ........................... 144 Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesell-
schaft'', ,,Lohnsteuerhilfeverein" und „Landwirt-
Bestellung eines Vertreters ....................... 145
schaftliche Buchstelle" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen ob-
Vierter Unterabschnitt liegenden Pflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162
Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Ver-
und in dem Verfahren bei Anträgen auf ein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient 163
berufsgerich tliche Entscheidung über die Rüge. Verfahren ....................................... 164
Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen
Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung
Gebührenfreiheit, Auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 Vierter Teil
Kosten bei Antüigen auf Einleitung des berufsgericht- Schlußvorschriften
lichen Verfahrens ................................ 147
Kostenpflicht des Verurteilten ..................... 148 Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Gesetzes 165
Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf be- Aufhebung gesetzlicher Vorschriften ............... 166
rufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge ........ 149 Land Berlin, Freie und Hansestadt Hamburg ....... 167
Haftung der Berufskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 Inkrafttreten des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
Nr. l 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975 2739
Erster Teil 2. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Wirtschafts-
VorschrHten über die Hilieleistung prüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer
in Steuersachen und Buchprüfungsgesellschaften.
Ersler Abschnitt § 4
Ausübung der Hilfe in Steuersachen Befugnis zu beschränkter Hilfeleistun,g
Erster Unterabschnitt
in Steuersachen
Anwendungsbereich Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuer-
sachen sind ferner befugt:
§ 1 1. Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der
Anwendungsbereich Bundesnotarordnung,
(1) DiPses G(,•sf>tz ist anzuwenden auf die Hilfe- 2. Patentanwalte im Rahmen ihrer Befugnisse nach
leistung der Patentanwaltsordnung,
l. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht oder 3. Behörden und Körperschaften des öffentlichen
Recht der Europäischen Gemeinschaften ge- Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrich-
regelte Steuern und Vergütungen betreffen, so- tungen für Körperschaften und Anstalten des
weit diese durch Bundesfinanzbehörden oder öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständig-
durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden, keit,
2. in Angelegenheiten, die die Realsteuern betref- 4. Verwahrer und Verwalter fremden oder zu
fen, treuen Händern oder zu Sicherungszwecken
3. in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich
dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten,,
auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung
geregelte Steuern betreffen, 5. Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben„
4. in Monopolsachen,
soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit
einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe
5. in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Lan-
gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen lei-
desfinanzbehörden verwal leten Angelegenheiten, sten,
soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landes-
gesetz der Finanzrechts weg eröffnet ist. 6. genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenver-
bände und genossenschaftliche Treuhandstellen.,
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch
soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs
1. die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenver-
Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungs- bände Hilfe in Steuersachen leisten,
widrigkeit,
7. als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grund-
2. die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern
lage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rah-
und Aufzeichnun9c~n sowie bei der Aufstellung
men ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern
von Abschlüssen, die für die Besteuerung von
Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundes-
Bedeutung sind,
vertriebenengesetzes bleibt unberührt,
3. die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuer-
erstattungs- oder Vergütungsansprüchen. 8. Vereinigungen, deren satzungsmäßige Aufgabe
die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaft-
(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrens- liche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes
ordnungen über die Zulassung von Bevollmächtig- ist, soweit sie die Hilfe im Rahmen dieses Auf-
ten und Beisti:inden bleiben unberührL gabenbereichs durch gesetzliche Vertreter oder
leitende Angestellte leisten, die unter § 3 fallen„
zweiter UnterabschnHt
9. a) Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in
Befugnis Eingangsabgabensachen leisten,
§ 2 b) sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit
Geschäitsmäßige Hilfeleistung sie im Zusammenhang mit der Zollbehand-
lung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,,
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäfts-
mäßig nur von Personen und Vereinigungen aus- 10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer
geübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Hilfe in Lohnsteuersachen leisten,
Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche,, 11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mit-
entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit. glieder Hilfe in Lohnsteuersachen leisten. Die
Befugnis gilt auch für die Hilfeleistung in den
§ 3
Veranlagungsfällen des § 46 Abs. 2 Nr. 4 des
Beiugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung Einkommensteuergesetzes und in den übrigen
in Steuersachen Veranlagungsfällen des § 46 des Einkommen-
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuer- steuergesetzes, soweit
sachen sind befugt: a) das Einkommen ausschließlich aus Einkünf-
1. Steuerberater„ Steuerbevol lrnächlig le und Steuer- ten aus nichtselbständiger Arbeit besteht
beralungsgesell-,cb arten„ oder
2740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
b) in dem EinkommPn neben Einkünften aus Vierter Unterabschnitt
nichtselbstündiger Arbeit keine anderen Ein-
Sonstige Vorschriften
künftP enthalten sind als der Nutzungswert
der selbstgenulzten Wohnung im eigenen
.Einfamilienhaus (§ 21 a Einkommensteuerge- § 8
setz) oder Bezüge aus den gesetzlichen Ren-
Verbot der Werbung
tenversicherungen.
(1) Das unaufgeforderte Anbieten der eigenen
Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen
Dritter Unterabschnitt Hilfeleistung in Steuersachen ist untersagt.
Verbot und Untersagung
(2) Die in § 4 Nr. 3, 7 und 11 bezeichneten Körper-
§ 5 schaften und Vereinigungen dürfen im Rahmen des
sachlich Gebotenen auf ihre Befugnis zur Hilfe-
Verbot der unbefugten Hilfeleistung leistung in Steuersachen hinweisen. Der Bundes-
in Steuersachen minister der Finanzen wird ermächtigt, durch
Andere als die in den §§ 3 und 4 bezeichneten Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäfts- Art und Inhalt der zulässigen Hinweise näher zu
mäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere bestimmen.
nicht geschäfts1näßig Rat in Steuersachen erteilen.
Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigun- § 9
gen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäfts- Verbot der Vereinbarung
mäßig Hilfe in Steuersachen leisten. eines Erfolgshonorars
§ 6 Eine Vereinbarung, durch die als Entgelt für eine
Hilfeleistung in Steuersachen ein Teil der zu er-
Ausnahmen vom Verbot der unbefugten
zielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder
Hilfeleistung in Steuersachen Steuervergütung ausbedungen wird, ist nichtig.
Das Verbot des§ 5 gilt nicht für
1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gut-
§ 10
achten,
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen Mitteilungen über Pflichtverletzungen
für Angehörige, Sind der Finanzbehörde Tatsachen bekannt-
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei geworden, die den Verdacht begründen, daß eine
der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, der in § 3 oder § 4 Nr. 1 und 2 genannten Personen
die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hier- bei. der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuer-
zu gehören nicht das Kontieren von Belegen und sachen eine Berufspflichtverletzung begangen hat,
das Erteilen von Buchungsanweisungen. so hat sie diese Tatsachen, soweit sie für die Ermitt-
lung des Sachverhalts von Bedeutung sind, der zu-
§ 7 ständigen Berufskammer oder den für das ehren-
Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen gerichtliche oder berufsgerichtliche Verfahren oder
das Disziplinarverfahren zuständigen Stellen mitzu-
(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in
teilen.
Steuersachen untersagen,
1. wenn die T~itigkeit durch eine Person oder Ver- § 11
einigung ausgeübt wird, die nicht unter § 3 oder
§ 4 fällt, Prozeßagenten
2. wenn eine Tätigkeit nach den §§ 4 und 6 oder Prozeßagenten, denen vor dem Inkrafttreten die-
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung ser Vorschrift das mündliche Verhandeln vor Ge-
des Verbots nach § 5 mißbraucht wird. richt auf Grund des § 157 Abs. 3 der Zivilprozeß-
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige ordnung gestattet worden ist, sind weiterhin zur
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen be-
oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde)
kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen fugt.
im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten ober-
§ 12
sten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuer-
sachen ganz oder teil weise untersagen, wenn eine Hilfeleistung bei der Erfüllung
sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. Dies von Buchführungspflichten
gilt nicht, wenn eine der in § 3 aufgeführten Per-
Personen, die vor dem 1. November 1961 auf
sonen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.
Grund einer besonderen Erlaubnis der Finanzbehör-
(3) Ortlich zuständig ist die Finanzbehörde, in den oder nach landesrechtlichen Vorschriften be-
deren Bezirk die Person oder Vereinigung, deren rufsmäßige Hilfe bei der Erfüllung der Buchfüh-
Tätigkeit untersagt werden soll, ihre Geschäfts- rungspflichten außerhalb der geschäftsmäßigen
leitung hat, hilfsweise in deren Bezirk die Tätigkeit Hilfeleistung in Steuersachen leisten durften, sind
vorwiegend ausgPübt wird. hierzu weiterhin befugt.
Nr. 1'.D Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975 2741
Zw<!il.er /\bsd1nitl (3) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen darf erst
nach der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
Lohnsteuerhi lf<)V<'reine
aufgenommen werden.
Erster Unterabschnitt § 15
Aufgaben Anerkennungsbehörde, Satzung
(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf
§ 13
Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist die
Zweck und Tätigkeitsbereich Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk der
(1) Lohnsteuerhilfeven~ine sind Selbsthilfeeinrich- Verein seinen Sitz hat.
tungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in (2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuer-
Lohnsteuersachen für ihre M itul ieder. hilfeverein ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift
der Satzung beizufügen.
(2) Als llilfeleistung_ in Lohnsteuersachen gilt
auch die Hilfeleistimg in Einkommensteuersachen (3) Der Lohnst.euerhilfeverein hat jede Satzungs-
nach § 4 Nr. 11 Satz 2. änderung der für den Sitz des Vereins zuständigen
Oberfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach
(3) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätig- der Beschlußfassung anzuzeigen.
keit der Anerkennung.
§ 16
Gebühren für die Anerkennung
Zweiter Unterabschnitt
Für die Entscheidung über den Antrag auf An-
Anerkennung erkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein
eine Gebühr von sechshundert Deutsche Mark an
§ 14 die Oberfinanzdirektion zu zahlen. Die Gebühr ist
Voraussetzungen für die Anerkennung, bei Stellung des Antrags zu entrichten.
Aufnahme der Tätigkeit
§ 17
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Lohnsteuer-
hilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Sat- Urkunde
zung Uber die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
1. seine Aufgabe ausschließlich die Hilfeleistung in stellt die Oberfinanzdirektion eine Urkunde aus.
Lohnsteuersachen für seine Mitglieder ist;
§ 18
2. der Name des Vereins keinen Bestandteil mit
besonderem Werbecharakter enthält; Bezeichnung „ Lohnsteuerhilfeverein"
3. eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung
Lohnsteuersachen sichergestellt ist; „Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen des Vereins
aufzunehmen.
4. für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen neben
§ 19
dem Mitgliedsbeitrng kein besonderes Entgelt er-
hoben wird; Erlöschen der Anerkennung
5. die Anwendung der Vorschriften des § 27 Abs. 1 (1) Die Anerkennung erlischt durch
und 3 sowie der §§ 32 und 33 des Bürgerlichen 1. Auflösung des Vereins;
Gesetzbuches nicht ausgeschlossen ist; 2. Verzicht auf die Anerkennung;
6. innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe 3. Verlust der Rechtsfähigkeit.
des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellun-
(2) Der Verzicht ist . schriftlich gegenüber der
gen an die Mitglieder (§ 22 Abs. 7 Nr. 2) eine
Oberfinanzdirektion zu erklären.
Mitgliederversammlung stattfinden muß, in der
insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis
der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die
§ 20
Entlastung des Vorstands wegen seiner Ge- Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
schäftsführung während des geprüften Geschäfts- (1) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerkennung
jahres zu befinden ist.
zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung
An die Stelle der Mitgliederversammlung kann eine ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen.
Vertreterversammlung treten, sofern durch sie eine (2) Die Oberfinanzdirektion hat die Anerkennung
ausreichende Wahrnehmung der lnteressen der Mit-
zu widerrufen,
glieder gewährleistet ist.
1. wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung
(2) Die Anerkennung darf nur ausgesprochen als Lohnsteuerhilfeverein nachträglich fortfallen,
werden, wenn das Bestehen einer Versicherung es sei denn, daß der Verein innerhalb einer an-
gegen die sich aus der I-Iilfeleistung in Lohnsteuer- gemessenen, von der Oberfinanzdirektion zu be-
sachen ergebenden Haftpflichtgefahren (§ 25 Abs. 2) stimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden
nachgewiesen wird. Zustand herbeiführt;
2142 Bundesgesetzb]att, Jahrgang 1975, Teil I
2. wenn die tatsächliche Geschäftsführung des 2. Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem
Lohnsteuerhilfevereins nicht mit den in § 14 be- Zweck die regelmäßige oder außerordentliche
zeichneten Anforderungen an die Satzung über- Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens
einstimmt; ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuer-
3. wenn eine sachgemäße Ausübung der Hilfelei- berater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt,
stung in Lohnsteuersachen oder eine ordnungs- Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
gemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist. (3) Geschäftsprüfer kann nicht sein, wer Vor-
13) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist standsmitglied, besonderer Vertreter oder Ange-
der Lohnstcucrhilfcverein zu hören. stellter des zu prüfenden Lohnsteuerhilfevereins ist.
(4) Den Geschäftsprüfern ist Einsicht in die Bücher
und Aufzeichnungen sowie den Schriftwechsel des
Dritter Unterabschnitt
Vereins zu gewähren und eine Untersuchung des
Pflichten Kassenbestandes und der Bestände an sonstigen Ver-
mögenswerten zu gestatten. Ihnen sind alle Auf-
§ 21 klärungen und Nachweise zu geben, die für die
Aufzeichnungspflicht Durchführung einer sorgfältigen Prüfung notwendig
sind.
r 1) Der Lolrnsleuerhilfoverein hat sämtliche Ein-
nahmen und Ausgalwn fortlaufend und vollständig (5) Die Geschäftsprüfer sind zu gewissenhafter
aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind unverzüg- und unparteiischer Prüfung und zur Verschwiegen-
lich und in d(-'utscher Sprache vorzunehmen. heit verpflichtet. Sie dürfen Geschäftsgeheimnisse,
die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten
(2) Für einzelne Mitglieder des Lohnsteuerhilfe-
erfahren haben, nicht unbefugt verwerten. Wer
vereins empfangene ßetri:ige sind vom Vereinsver- seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrläs-
mögen getrennt zu erfassen und gesondert zu ver- sig verletzt, haftet dem Lohnsteuerhilfeverein für
walten.
den daraus entstehenden Schaden. Mehrere Perso-
(3) Der Lohnsteuerhilfcverein hat. bei Beginn sei- nen haften als Gesamtschuldner.
ner Tätigkeit und am Ende eines jeden Geschäfts- (6) Die Geschäftsprüfer haben über das Ergebnis
jahres auf Grund einer für diPsen Zeitpunkt vorge-
der Prüfung dem Vorstand des Lohnsteuerhilfever-
nommenen Bestandsaufnahme seine Vermögens- eins unverzüglich schriftlich zu berichten.
werte und Schulden aufzuzeichnen und in einer Ver-
mögensübersicht zusammen zustellen. (7) Der Lohnsteuerhilfeverein hat
(4) Die Belege und sonstigen Unterlagen sind ge- 1. innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungs-
ordnet zu sammeln und sechs Jahre aufzubewahren. berichts eine Abschrift hiervon der zuständigen
Die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben Oberfinanzdirektion zuzuleiten;
und die Vermögensübersichten sind zehn Jahre auf- 2. innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des
zubewahren. Im übrigen gelten für die Aufbewah- Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prü-
rung der Belege, sonstigen Unterlagen, Aufzeich- fungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich
nungen und Vermögensübersichten die Vorschriften bekanntzugeben.
des Handelsgesetzbuches über die Aufbewahrung
von Bilanzen, Inventaren, Belegen und sonstigen § 23
Unterlagen entsprechend.
Ausübung der Hilfeleistung
(5) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- in Lohnsteuersachen, Beratungsstellen
und Buchfüh rn nqspfl ichtcn bleibc~n unberührt.
(1) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen darf
nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Be-
§ 22
ratungsstelle angehören.
Geschäftsprüfung (2) Der Lohnsteuerhilfeverein muß in dem Ober-
(1) Der Lohnsteuerhilfeverein hat die Vollständig- finanzbezirk, in dem er seinen Sitz hat, mindestens
keit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung
Vermögensübersicht (§ 21 Abs. 1 bis 3) sowie die von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanz-
Ubereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsfüh- bezirken ist zulässig.
rung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohn- (3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf zum Leiter einer
steuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Mo-
Beratungsstelle nur Personen bestellen, die minde-
naten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch stens drei Jahre auf dem Gebiet des Lohnsteuer-
einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu
wesens hauptberuflich tätig gewesen sind; dies gilt
lassen.
nicht für die in § 3 bezeichneten Personen.
{2) Zu Geschäflsprüfern können nur bestellt wer- (4) Der Lohnsteuerhilfeverein hat der für den Sitz
1den des Vereins und der für den Sitz der Beratungs-
] . Personen und Gesellschaften, die nach § 3 zu un- stelle zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen
loeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen be- 1. die Eröffnung oder Schließung einer Beratungs-
sind, stelle;
Nr. 123 Tag der Ausgabe: Bonn, de[l 7. November 1975 2"143
2. die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Vierter Unterabschnitt
Beratungsstelle; Aufsicht
3. die Personen, deren sich der Verein bei der
§ 27
Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient.
Aufsichtsbehörde
(5) Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters
(1) Die Oberfinanzdirektion (Aufsichtsbehörde]I
einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber bei-
führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine,,
zufügen, daß die Voraussetzun9en des Absatzes 3
erfüllt sind. die ihren Sitz im Oberfinanzbezirk haben.
(2) Der Aufsicht durch die Oberfinanzdirektion
unterliegen auch alle im Oberfinanzbezirk bestehen-
§ 24
den Beratungsstellen. Die im Wege der Aufsicht
Abwicklung der schwebenden getroffenen Feststellungen sind der für den Sitz des
Lohnsteuerangelegenheiten Lohnsteuerhilf evereins zuständigen Oberfinanz-
direktion mitzuteilen.
(1) 1st die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
(3) Die Finanzämter haben die ihnen bekannt-
erloschen, zurückgenommen oder widerrufen wor-
gewordenen Verstöße von Lohnsteuerhilfevereinen
den, so kann die Oberfinanzdin~ktion auf Antrag
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes der zustän-
erlauben, daß der Verein einen Beauftragten zur
digen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Abwicklung der schwebenden LohnstE~uerangelegen-
heiten bestellt.
§ 28
(2) Zum Beauftragten darf nur bestellt werden,
Pflicht zum Erscheinen
wer die in § 23 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzun-
vor der Aufsichtsbehörde,
gen erfüllt.
Befugnisse der Aufsichtsbehörd•e
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 darf längstens (1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohn-
für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden; steuerhilfevereins und die Personen, deren sich der
sie kann jederzeit widerrufen werden. Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen
bedient, haben auf Verlangen vor der Aufsichts-
behörde zu erscheinen, Auskunft zu geben sowie
§ 25
Handakten und Geschäftsunterlagen vorzulegen.
Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung (2) Die von der Oberfinanzdirektion mit der Auf-
sicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, die Ge-
(1) Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für
schäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine und der in
die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für
Absatz 1 bezeichneten Personen während der Ge-
das Verschulden seiner Organe und Angestellten
schäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfun-
nicht ausgeschlossen werden.
gen· vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu tref-
(2) Die Lohnsleuerhilfevereine müssen gegen die fen, die zur Ausübung. der Aufsicht für erforderlich
sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen er- gehalten werden.
gebenden Haftpflichtgefahren angemessen ver- (3) Ist in einer Beratungsstelle die Einhaltung der
sichert sein. Zuständige Stelle im Sinne des § 158 c in § 26 bezeichneten Pflichten nicht gewährleistet,
Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag so kann die Aufsichtsbehörde die Schließung·dieser
ist die Oberfinanzcli rektion. Beratungsstelle verlangen; dies gilt nicht, wenn die
Beratungsstelle durch eine in § 3 bezeichnete Person
geleitet wird.
§ 26
§ 29
Pflichten der lohnsteuerhilfevereine Teilnahme der Aufsichtsbehörde
(1) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist sach- an Mitgliederversammlungen
gemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Ver- (1) Die Durchführung von Mitgliederversammlun-
zicht auf Werbung (§ 8) auszuüben. gen ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen (2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teil-
Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in nalune an der Mitgliederversammlung Vertreter zu
Lohnsteuersachen ist nicht zulässig. entsenden.
§ 30
(3) Alle Personen, deren sich der Verein bei der
Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur
Verzeichnis der lohnsteuerhiHev,ereine
Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 bezeich- (1) Die Oberfinanzdirektionen führen ein Ver-
neten Pflichten anzuhalten. zeichnis über
1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Oberfinanz-
(4) Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohn-
bezirk ihren Sitz haben;
steuersachen sind auf die Dauer von sieben Jahren
nach Abschluß der Ti:itigkeit des Vereins in der 2. die irn Oberfinanzbezirk bestehenden Beratungs-
Lohnsteuersache des Mit9liedes aufzubewahren. stellen.
§ 66 ist sinngemüß einzuwenden. (2) Das Verzeichnis ist öffentlich.
2744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Fünfter Unterabschnitt Zweiter Abschnitt
Verordnungsermächtigung Voraussetzungen für die Berufsausübung
§ 31 Erster Unterabschnitt
Durchführungsbestimmungen zu den Persönliche Voraussetzungen
Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
§ 35
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- Prüfung, Befreiung von der Prüfung,
desrates Bestimmungen zu erlassen Wiederholung der Prüfung
1. über das Verfahren bei der Anerkennung als (1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden,
Lohnsteuerhilfeverein, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat
oder von dieser Prüfung befreit worden ist.
2. über Einrichtung und Führung des Verzeichnisses
nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich auf die Ein- (2) Die Prüfung als Steuerberater kann zweimal
tragung beziehenden Meldepflichten der Lohn- wiederholt werden.
steuerhilfevereine.
§ 36
Vorbildungsvoraussetzung für die Prüfung
Zweiter Teil
(1) Die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater
Steuerberaterordnung setzt voraus, daß der Bewerber
Erster Abschnitt 1. ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissen-
schaftliches oder anderes wissenschaftliches
Allgemeine Vorschriften
Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaft-
§ 32 licher Fachrichtung abgeschlossen hat und nach
Abschluß des Studiums drei Jahre auf dem Ge-
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte biet des Steuerwesens hauptberuflich praktisch
und Steuerberatungsgesellschaften tätig gewesen ist oder
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte lei- 2. a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder
sten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersache~ nach den eine entsprechende Schulbildung besitzt,
Vorschriften dieses Gesetzes. b) eine ordnungsgemäße Lehrzeit im steuerbera-
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte üben tenden, wirtschaftsberatenden oder kaufmän-
einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Ge- nischen Beruf mit Ablegung der Gehilfenprü-
werbe. fung abgeschlossen hat oder eine andere als
(3) Steuerberatungsgesellschaften bedürfen der gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt
Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis und
voraus, daß die Gesellschaft von Steuerberatern ver- c) zehn Jahre hauptberuflich auf dem Gebiet des
antwortlich geführt wird. Steuerwesens, davon mindestens fünf Jahre
als Mitarbeiter einer in § 58 bezeichneten Per-
§ 33 son, Gesellschaft oder Einrichtung praktisch
tätig gewesen ist. Hat der Bewerber ein wirt-
Inhalt der Tätigkeit schaftswissenschaftliches oder anderes Fach-
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben hochschulstudium mit wirtschaftswissen-·
die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auf- schaftlicher Fachrichtung abgeschlossen, so
traggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertre- ist die nach der jeweiligen amtlichen Prü-
ten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuer- fungsordnung vorgeschriebene Studienzeit
angelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuer- einschließlich Berufspraktikum als hauptbe-
lichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch rufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer-
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Buß- wesens anzurechnen; in diesem Fall beträgt
geldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit die Mindestdauer der Mitarbeit bei einer in
sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buch- § 58 bezeichneten Person, Gesellschaft oder
führungspflichten, die auf Grund von Steuergeset- Einrichtung drei Jahre. Zeiträume, in denen
zen bestehen, insbesondere die Aufstellung von ein Berufsbewerber sowohl eine hauptberuf-
Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurtei- liche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des
lung. Steuerwesens ausgeübt als auch Studienzei-
ten eines Fachhochschulstudiums zurückge-
§ 34
legt hat, dürfen nur einmal angerechnet wer-
Auswärtige Beratungsstellen den.
Auswärtige Beratungsstellen können unterhalten Bei Bewerbern, die ein wirtschaftswissenschaftliches
werden, soweit dadurch die Erfüllung der Berufs- oder anderes Fachhochschulstudium mit wirtschafts-
pflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der aus- wissenschaftlicher Fachrichtung abgeschlossen
wärtigen Beratungsstelle muß ein Steuerberater haben, entfällt die Voraussetzung des Buch-
oder Steuerbevollmächtigter sein. staben b.
Nr. 123 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975 2"145
(2) Die Voraussetzungen dt!S Absatzes 1 entfallen b) der gesetzgebenden Körperschaften des Bun-
bei ehemaligen Beamten und Angestellten des ge- des und der Länder sowie der obersten Rech-
hobfmen Dienstes der Finanzverwaltung, die minde- nungsprüfungsbehörden und der anderen ober-
stens sieben Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens sten Behörden des Bundes und der Länder, die
als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwerti- mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem
ger Stellung tätig gewesfm sind. Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanz-
behörden verwalteten Steuern als Sachgebiets-
leiter oder mindestens in gleichwertiger Stel-
§ 37
lung tätig gewesen sind; die Angestellten der
Weitere Voraussetzungen für die Prüfung Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten
als Bedienstete der gesetzgebenden Körper-
(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt ferner voraus, schaften im Sinne dieser Vorschrift;
daß der Bewerber
4. ehemalige Beamte und Angestellte des gehobe-
1. seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Ge-
setzes hat, nen Dienstes
a) der Finanzverwaltung, die mindestens fünf-
2. in geordnetPn wirtschaftlichen Verhältnissen lebt
und zehn Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens
als Sachbearbeiter oder mindestens in gleich-
3. nicht Beamter oder Angest(~Jller der Finanzver- wertiger Stellung tätig gewesen sind,
waltung ist, es sei denn, daß er seine Entlassung
beantragt hat. b} der gesetzgebenden Körperschaften des Bun-
des und der Länder, der Finanzgerichte sowie
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist wegen Fehlens der obersten Rechnungsprüfungsbehörden und
der persönlichen Eignung zu versagen, wenn der Be- der anderen obersten Behörden des Bundes
werber und der Länder, die mindestens fünfzehn Jahre
überwiegend auf dem Gebiet der von den Bun-
1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähig- des- und Landesfinanzbehörden verwalteten
keit zur Bekleidung öffentlicher Amter nicht be- Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in
sitzt;
gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind;
2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder we- die Angestellten der Fraktionen des Deutschen
gen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd un- Bundestages gelten als Bedienstete der gesetz-
fähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungs- gebenden Körperschaften im Sinne dieser Vor-
gemäß auszuüben. schrift.
(3) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt wer- (2) Die Vorschriften des § 37 für die Zulassung zur
den, Prüfung gelten auch für die Befreiung von der Prü-
fung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4. fallen,,
1. wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die
können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffent-
Besorgnis begründet ist, er werde den Berufs-
lichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Ange-
pflichten als Steuerberater nicht genügen;
stellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages
2. wenn der Bewerber nicht Deutscher im Sinne des von der Prüfung befreit werden.
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist; die
Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsstel-
lung heimatloser Ausländer vom 25. April 1951 § 39
(Bundesgesetzbl. I S. 269) sowie Vorschriften in
Staatsverträ~Jen bleibE!n unberührt. Gebühren für Zulassung,
Prüfung und Wiederbestellung
§ 38 (l) Für die Entscheidung über den Antrag auf Zu-
lassung zur Prüfung oder auf Befreiung von der Prü-
Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung fung oder auf Wiederbestellung hat der Bewerber
eine Gebühr von einhundertfünfzig Deutsche Mark
(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien
an die bestellende Behörde zu zahlen. Die Gebühr
1. Profossoren, die an einer deutschen wissenschaft- ist bei Stellung des Antrags zu entrichten.
lichen lfochschule oder Fachhochschule minde-
stens fünf Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens (2) Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu einem
gelehrt haben; von der bestellenden Behörde zu bestimmenden Zeit-
punkt eine Gebühr von fünfhundert Deutsche Mark
2. ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn
an die bestellende Behörde zu zahlen. Zahlt der Be-
Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens tätig ge-
wesen sind; werber die Gebühr nicht rechtzeitig, so gilt dies als
Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung. Tritt der
3. ehemalige Beamte und Angestellte des höheren Bewerber bis zu dem von der bestellenden Behörde
Dienstes zu bestimmenden Zeitpunkt von der Prüfung zurück„
a) der Finanzverwaltung,, die mindestens zehn so wird die Gebühr nicht erhoben. Tritt der Bewer-
Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens als ber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für die letzte
Sachgebietslt!iler oder mindestens in gleich- Klausurarbeit zurück, so ist die Gebühr zur Hälfte
wertiger Stellun9 tätig UP\vesen s.ind,, zu erstatten.
2746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Zweiter Unterabschnitt tigung verliehen werden, als Zusatz zur Berufsbe-
zeichnung die Bezeichnung „Landwirtschaftliche
Bestellung
Buchstelle" zu führen. Uber den Antrag entscheidet
die oberste Landesbehörde im Benehmen mit der für
§ 40 die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbe-
Bestellende Behörde, Gebühren, hörde und der für die berufliche Niederlassung des
berufliche Niederlassung Antragstellers zuständigen Berufskammer.
(1) Steuerberater werden durch die für die (2} Für die Entscheidung über den Antrag auf
Finanzverwaltung zusldndige oberste Landesbe- Verleihung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche
hörde bestellt. Die örtliche Zuständigkeit der· be- Buchstelle" ist eine Gebühr von zweihundert Deut-
stellenden Behörde richtet sich nach der beabsich- sche Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen.
tigten beruf! idwn Niederlassung des Bewerbers. Die Gebühr ist bei Stellung des Antrags zu entrich-
ten.
(2) Für die Best<>llung werden keine Gebühren
erhoben. (3) Steuerberatungsgesellschaften sind befugt, die
Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" als
(3) Die berufliche N iederldss1mg ist innerhalb von
Zusatz zur Firma zu führen, wenn mindestens ein
sechs Mondten nach dc~r Bc•skllung zu begründen.
gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeich-
nung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
§ 41
(4) Gesellschaften und Personenvereinigungen im
Berufsurkunde Sinne des § 4 Nr. 8 sind befugt, als Zusatz zum
(1) Der Bewerber wird durch Aushändigung einer Namen der Gesellschaft oder der Personenvereini-
Urkunde als Steuerberaler bestellt. gung die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buc.h-
stelle" zu führen, wenn mindestens ein leitender
(2) Vor der Aushändigung der Urkunde haben Angestellter berechtigt ist, diese Bezeichnung als
Steuerberater vor der obersten Landesbehörde die Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
Versicherung abzugeben, daß sie die Pflichten eines
Steuerberaters fJCW issenhaft erfüllen werden. (5) Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4
Nr. 3) und Personenvereinigungen im Sinne des § 4
Nr. 7, die eine Buchstelle für land- und forstwirt-
§ 42
schaftliche Betriebe• unterhalten, dürfen für diese
Steuerbevollmächtigter Buchstelle die Bezeichnung „Landwirtschaftliche
Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vor- Buchstelle" benutzen, wenn der Leiter der Buch-
schriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. stelle berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz
zur Berufsbezeichnung zu führen.
§ 43 (6) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die
bei Inkrafttreten der Absätze 1 bis 4 befugt gewesen
Berufsbezeichnung
sind, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buch-
(1) Die Berufsbezeichnung lautet „Steuerberater" stelle" zu führen, dürfen diese Bezeichnung als Zu-
oder „Steuerbevollmächtigter". Die Berufsangehöri- satz zur Berufsbezeichnung weiter führen, wenn sie
gen haben im beruflichen Verkehr die Berufs- die Befugnis innerhalb von sechs Monaten nach
bezeichnung zu führen. Inkrafttreten der Absätze 1 bis 4 der bestellenden
(2) Die Führung weiterer Berufsbezeichnungen ist Behörde nachweisen.
nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden
(7) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung
sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehe-
„Landwirtschaftliche Buchstelle" erlischt mit dem
malige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Ver-
Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der
kehr unzulässig.
Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevoll-
(3) Zusätze, die auf eirn~n akadEc\mischen Grad mächtigter.
oder eine staatlich verliehene Graduierung hinwei-
sen, sind erlaubt. (8) Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung
,,Landwirtschaftliche Buchstelle" ist in das Berufs-
(4) Die Bezeichnung „Steuerberater", ,,Steuerbe-
register einzutragen.
vollmächtigter" oder „Steuerberatungsgesellschaft"
darf nur führen, wer nach dic"'!sem Gesetz dazu be-
rechtigt ist. Es ist unzulässig, zum Hinweis auf eine § 45
steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen zu Erlöschen der Bestellung
verwenden. Satz 2 findet auf Rechtsanwälte keine
Anwendung. (1) Die Bestellung als Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigter erlischt durch
§ 44
1. Tod,
Bezeichnung „landwirtschaftliche Buchstelle" 2. Verzicht gegenüber der bestellenden Behörde,
(l) Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, 3. rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf.
die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der
liilfoleistung in SteuPrsachcm für land- und forst- (2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter
wirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungs- erlischt ferner durch die Bestellung als Steuer-
gesetzPs nachweisen, kann auf Antrag die Berech- berater.
Nr. 123 Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975 2747
§ 46 (3) Die bestellende Behörde kann eine Erlaubnis,
Rücknahme und W iderrui der Bestellung die sie nach Absatz 2 erteilt hat., zurücknehmen oder
widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt
(1) Die Best<d Iung isl zurückzunehmen, wenn der werden oder eintreten, die bei einem Steuerberater
Steuerberater oder Steuerbevollmächt.igt.e die Zu- oder Steuerbevollmächtigt.en das Erlöschen, die
lassung zur Prüfung, die! Befreiung von der Prüfung Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung nach
oder die Bestellung durch Mglist.ige Täuschung, sich ziehen würden. Vor dem Widerruf der Erlaub-
Drohung oder Beslechunq oder durch Angaben er- nis sind der Bet.roff ene und die Berufskammer zu
wirkt. hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig hören.
oder unvollstündig waren.
(2) Die Bestellung isl zu widerrufen, wenn der § 48
Steuerberater oder Sleuerbevo!Jrnächt.igt.e ·wiederbestellung
1. St!inen Wohnsitz in das Ausland verlegt.; (1) Ehemalige Steuerberater und St.euerbevoll-
2. eine Ti:itigkeit als Arbeitnehmer ausübt., die mit. mächt.igte können wiederbest.ellt. werden,
seinem Beruf nicht vereinbar ist. (§ 57 Abs. 4 1. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 er-
Nr. 2); loschen ist;
3. infolqe strafqericht.l ich er Verurteilung die Fähig- 2. wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung
keit zur Bek l(~iclun~J öffentlicher Amt.er verloren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Aus-
hat. schließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufge-
(3) Die Beslel lung kann widerrufen werden, hoben worden ist.;
1. wenn der Sleuerbera Lcr oder Sleuerbevollmäch- 3. wenn die Bestellung nach § 46 zurückgenommen
tigte nicht. innerhäl b von st~chs Monaten nach oder widerrufen ist. und die Gründe, die für die
der Besl('ll ung eine lwrufl ich<' Niederlassung be- Rücknahme oder den Widerruf maßgeblich ge-
gründet hat; wesen sind, nicht mehr bestehen.
2. wenn dEJr Steuerberater oder St.euerbevollmäch- (2) Die Vorschriften des § 37 für die Zulassung
tigte infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver- zur Prüfung gelten auch für die Wiederbestellung.
fügung über sein Vermögen beschränkt. ist.;
3. wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
t.igt.e infolge eines körperlichen Gebrechens oder Dritter Unterabschnitt
wegen Schwi:iche seiner geistigen Kräfte dauernd Steuerberatungsgesellschaft
unfähig ist, seinc:n Beruf ordnungsgemäß auszu-
üben. § 49
(4) Die Bestellung i:lls Stetwrbernter wird durch Rechtsform der Gesellschaft,
die oberste Li:lndesbehörde, die Bestellung als Anerkennungsbehörde, Gesellschaftsvertrag
Steuerbevollmi:ichtigter durch die Oberfinanzdirek- (1) Aktiengesellschaften, Kommandi tgesellschaf-
tion zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche t.en auf Aktien, Gesellschaften mit. beschränk-
Zuständigkeit. richtel sich nach der beruflichen Nie- t.er Haftung, Offene Handelsgesellschaften und
derlassung, in den Füllen cles Absatzes 3 Nr. 1 nach Kommanditgesellschaften können nach Maßgabe
der beabsichtigten lwruflichE-~n Niederlassung des der Vorschriften dieses Unterabschnitts als Steuer-
SleuerbE-~r a ters oder S leu erbe vollmä eh tigten. Vor beratungsgesellschaften anerkannt werden.
der Rücknahme oder dem Widerruf sind der Be-
(2) Offene Handelsgesellschaften und Komman-
troffene und die fü"-rufskcJmnwr zu hörnn.
ditgesellschaften können als Steuerberatungsgesell-
(5) Die Rücknahn1P odc~r clPr Widerruf der Bestel- schaften anerkannt. werden, wenn sie wegen ihrer
lung wird mi l dem Eintritt der Unanfechtbarkeit. Treuhandtätigkeit. als Handelsgesellschaften in das
wirksam. Handelsregister eingetragen worden sind.
(3) Für die Entscheidung über den Antrag auf
§ 47 Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft. ist die
Erlöschen der Befugnis zur oberste Landesbehörde des Landes zuständig, in dem
Führung der Berufsbezeichnung die Gesellschaft. ihren Sitz hat..
(1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem (4) Dem Antrag auf Anerkennung als Steuer-
Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis, die beratungsgesellschaft. ist eine Ausfertigung oder
Berufsbezeichnung „Steuerberater" oder „Steuer- eine öffentlich beglaubigte Abschrift. des Gesell-
bevollmächt.igter" zu führen. Die Bezeichnung darf schaftsvertrags oder der Satzung beizufügen. Wird
auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung geändert.,
Berechtigung hinweist., geführt werden. so ist die Änderung der obersten Landesbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die bestellende Behörde kann nach Anhörung
der Berufskammer einem Steuerberater oder St.euer- § 50
bevollmächtigt.en, der wegen hohen Alters oder
Voraussetzungen für die Anerkennung
wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der
Bestellung verzichtet., die Erlaubnis erteilen, sich (1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, daß
weiterhin Steuerberater oder Steuerbevollmächt.ig- die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer
t.er zu nennen. oder die persönlich haftenden Gesellschafter St.euer-
2748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
bt:fi:l !er sind 1md tn indc:Sl(:ns c:in Mi 1.glied des Vor- 2. Verzicht auf die Anerkennung.
standes, ein Cesch~ifl.sführ<:r <H.l<-r ein persönlich (2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der
haflenckr Ces<: l lschcil l.c'r .sPi n<:n Wohnsitz am Sitz obersten Landesbehörde zu erklären.
der Ces<:llschcdl h,J!.
(2) Neben Stc11erlwratcrn künrwn c1nch Rechts- § 55
i.lnwi:ilte, Wirtsdrnft.sprüfer, vereidigte Buchprüfer Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
und SteucrhcvollmJchligtP Mitglieder des Vor-
(1) Die oberste Landesbehörde hat die Anerken-
slunds, CcschMtsführc:r oder persönlich haftende
Cesellschaftcr von Stcuc!rbc:rutungsgesellschaften nung zurückzunehmen, wenn sich nach der Aner-
sein. kennung ergibt, daß sie hätte versagt werden
müssen.
(3) DiP ohc:rste Landesbehörde kann nach An-
hünmg der Berufskammer genehmigen, daß ferner (2) Die oberste Landesbehörde hat die Anerken-
besonders befähigte Kriiftc cmderer Fachrichtungen, nung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für
die nicht Steuerberater sind, neben Steuerberatern die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich
Vorstandsmitglieder, Cesch~iftsführer oder persön- fortfallen, es sei denn, daß die Gesellschaft inner-
lich haftende GcsellschcdlPr von Steuerberatungs- halb einer angemessenen, von der obersten Landes-
gesellschaften werden. Die Cenehmigung darf nur behörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz
versagt werden, wenn di<) besondere Fachkunde entsprechenden Zustand herbeiführt.
fehlt oder die persönliche Zuverlässigkeit nicht (3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist
vorhanden ist. die Steuerberatungsgesellschaft zu hören.
(4) Die Zahl der unter Absatz 2 und 3 fallenden
Vorstandsmitg I ieder, Geschäftsführer und persön-
lich haftenden Gesellschafter darf die Zahl der Vierter Unterabschnitt
Steuerberater im Vorstand, unter den Geschäfts- Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
führern oder unter den persönlich haftenden Ge-
sellschaftern nicht übersteigen. § 56
(5) Bei Ak tiengcsel lschaften oder Kommanditge- Aufhebung von Beschränkungen
sellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Na- Die Beschränkungen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und
men lauten. Die UbPrtragung muß an die Zustim- Abs. 3 Nr. 2 hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung
mung dPr Gesellschaft ~Jebunden sein. Dasselbe gilt und die Voraussetzung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 für den
für die Uhertragung von Geschäftsanteilen an einer Widerruf der Bestellung finden auf Angehörige der
Gesellschaft mit lwschrJnkler llaft1mg.
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften
keine Anwendung.
§ .51
Gebühren für die Anerkennung
(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Dritter Abschnitt
Anerkennung als Sleuerberatungsgesellschaft hat Rechte und Pflichten
die Gesellschclfl eine Gebühr von sechshundert
Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde zu § 57
zahlen.
Allgemeine Berufspflichten
(2) Für die En tsclieidung über einen Antrag auf
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
Ausnahmegenehmi~Jung nach § 50 Abs. 3 hat die
haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich,
Gesellschaft eine Cehühr von dreihundert Deutsche
gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf
Mark an die oberste Landesbehörde zu zahlen.
berufswidrige Werbung auszuüben.
(3) Die Gebühr nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
jeweils bei Stell unq des Antrcigs zu entrichten.
haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit
§ 52 ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht
vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der
Urkunde Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung
Uber die Anerkennung als Steuerberatungsgesell- würdig zu erweisen, die ihr Beruf ~rfordert.
schaft stellt die oberste Landesbehörde eine Ur- (3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines
kunde aus. Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
§ 53
1. die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer oder vereidig-
Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft" ter Buchprüfer;
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung 2. eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrneh-
,.Steuerberatungsgl~sellsch<lfl" in die Firma aufzu- mung fremder Interessen einschließlich der Be-
nehmen. ratung zum Gegenstand hat;
§ 54 3. eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder
Erlöschen der Anerkennung treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung
von Bescheinigungen über die Beachtung steuer-
(1) Die Anerkennung erlischt durch rechtlicher Vorschriften in Vermögensübersich-
1. Auflösung der Gesellschaft, ten und Erfolgsrechnungen;
Nr.1'.tl Tag der Ausgabe: Bonn, den '7. November 1975
4. die! Tätigkei l <!i n(!S Lduc,rs an w issPnschaftlichen 2. zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuer-
1Jochschulen und Instituten sowie Fachhochschu- beraters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer
len; Steuerberatungsgesellschaft,
5. eine freie schriflslcllc!rische Tätigk<~it sowie eine 3. Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der
freie Vortrags- u ncl Lchrlätiqkeit. Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.
(4) Als Tdtigkeitcn, die mit dem Beruf des Steuer- (2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den
beraters und des St.euerbevollmächtigten nicht ver- Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer
einbar sind, gelten i nsb<~sondc~rc sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als
1. eine gewerblichP Tiltigkeil; Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die
2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§
der Fälle der §§ 58 und 59. genommen wird.
§ 61
§ 58 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung
Tätigkeit als AngesteUter Ehemalige Beamte und Angestellte der Finanzver-
waltung dürfen während eines Zeitraumes von drei
(1) Steuerberater und S\c)ucrbevollmä.chtigte dür-
Jahren nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen
fen ihren Beruf dls Angestellter eines anderen
Dienst nicht für Auftraggeber tätig werden, mit
Steuerberaters, Sl.eucrbevollrnächtigten oder einer
deren Steuerangelegenheiten sie innerhalb der letz-
Steuerbern tungsucse 11 !'-;ch eilt ausüben.
ten drei Jahre vor dem Ausscheiden materiell befaßt
(2) Steuerberntcr und Stcucrhcvollmächtigte dür- waren.
fen ferner tätig werden
§ 62
l. als Angestellte von Rcchlsünwälten, Wirtschafts-
prüfern, vereidi9len Buchprüfern, Wirtschafts- Verschwiegenheitspfücht der Gehi\fen
prüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesell- Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben
schaften, ihre Gehilfen, die nicht selbst Steuerberater oder
2. als Leiter oder dls Angestellte von genossen- Steuerbevollmächtigte sind, zur Verschwiegenheit
schaftlichen Prüfungsverbä.nden, genossenschaft- zu verpflichten.
lichen Treuhandstellen odE~r überörtlichen Prü- § 63
fungseinrichtungen für Körperschaften und
Anstalten des öffenlliclwn Rechts, Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
3. als Leiter von Buchstellen oder von Beratungs- Steuerberater und Steuerbevollmächtigter, die in
stellen der Lohnsteuerhilf evereinc, ihrem Beruf in Anspruch genommen werden und
4. als Angestellte von Buchstellen oder von Be- den Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ab-
ratungsstellen der Lohnst:euerhilfevereine, wenn lehnung unverzüglich zu erklären. Sie haben den
die Buchstelle oder die Beratungsstelle von einem Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhafü?n
Steuerberater oder Stcuerbevollmächtigten ge- Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
leitet wird.
§ 64
§ 59 Gebührenordnung
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind an
im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder eine Gebührenordnung gebunden, die der Bundes-
Amtsverhältnis minister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter Zustimmung des Bundesrates erläßt. Der Bundes-
ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahl- minister der Finanzen hat vorher die Bundessteuer-
beamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches beraterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren
Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Be- darf den Rahmen des Angemessenen nicht überstei-
ruf als Stem~rberater oder Steuerbevollmächtigter gen und hat sich nach
nicht ausüben, es sei denn, daß er die ihm übertra- 1. Zeitaufwand,
gene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. Die zustän- 2. Wert des Objekts und
dige Berufskammer kann dem Steuerberater oder
3. Art der Aufgabe
Steuerbevollmächtigten auf seinen Antrag einen
Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf zu richten.
selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allge- § 65
meinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdert Pflicht zur Ubernahme einer Prozeßvertretung
wird.
Steuerberater haben im Verfahren vor den Ge-
§ 60 richten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung
eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem
Eigenverantwortlichkeit
zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der
(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsord-
Abs. 1 üben nur aus nung beigeordnet sind. Der Steuerberater kann
1. selbständige Steuerberater oder Steuerbevoll- beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hier-
mächtigtc, für wichtige Gründe vorliegen.
2750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 66 § 10
Handakten Bestellung eines Praxisabwicklers
(l) Der Stcucdwrnler oder Steucrbevollmächtigte (1) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
hat die J lündaktcn üuf die Dauer von sieben Jahren tigter gestorben, so kann die zuständige Berufskam-
nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. mer einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-
Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Be- ten zum Abwickler der Praxis bestellen. Der Ab-
<~ndigung dieses Zeitrnums, wenn der Steuerberater wickler ist in der Regel nicht länger als für die
oder Steuerbcvollnüichtigtc dc~n Auftraggeber auf- Dauer eines Jahres zu bestellen.
gefordert hat, die Handakten in Empfang zu neh-
(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden
men, und der Auftraggeber dieser Aufforderung
Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufen-
binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat,
den Aufträge fort. Zur Annahme neuer Aufträge ist
nicht nachgekommen ist.
er nicht berechtigt.
(2) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift (3) Der Abwickler führt sein Amt unter eigener
gehören ülle Schriftstücb), die der Steuerberater Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten
oder Steuerbevollmächtigle aus Anlaß seiner beruf- der Erben des verstorbenen Steuerberaters oder
lichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn Steuerbevollmächtigten. Er hat Anspruch auf eine
erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Brief- angemessene Vergütung.
wechsel zwischen dem Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigten und seinc~rn Auftraggeber und für (4) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen wer-
die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder den.
Abschrift erhalten hat sowie für die zu internen (5) Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines
Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtig-
ten bestellt werden, dessen Bestellung nach § 45
(3) Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelun-
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 erloschen oder nach § 46 zurück-
gen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Ge- genommen oder widerrufen ist.
schäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 71
§ 67
Bestellung eines Praxistreuhänders
Berufshaftpflichtversicherung (1) Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerbe-
raters oder Steuerbevollmächtigten auf eine be-
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen stimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt
gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden des Todes des verstorbenen Berufsangehörigen noch
Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. Zu- nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, so
ständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 des Ge- kann auf Antrag der Erben die zuständige Berufs-
setzes über den Versicherungsvertrag ist die Berufs- kammer für einen Zeitraum bis zu drei Jahren einen
kammer. Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum
Treuhänder bestellen. In Ausnahmefällen kann der
§ 68 Zeitraum um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Verjährung von Ersatzansprüchen (2) Der Treuhänder führt sein Amt unter eigener
Verantwortung jedoch für Rechnung und auf Kosten
Der Anspruch des Auftraggebers auf Schadener-
der Erben des verstorbenen Steuerberaters oder
satz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater
Steuerbevollmächtigten. Er hat Anspruch auf eine
oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertrags-
angemessene Vergütung.
verhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeit-
punkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. - (3) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen
werden.
(4) Ein Treuhänder kann unter der Voraussetzung
§ 69
des Absatzes 1 auch für die Praxis eines früheren
Bestellung eines allgemeinen Vertreters Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten einge-
(1) Im Falle vorübergehender Berufsunfähigkeit setzt werden, dessen Bestellung wegen dauernder
oder Verhinderung eines Steuerberaters oder Steuer- Berufsunfähigkeit widerrufen ist (§ 46 Abs. 3 Nr. 3).
bevollmächtigten kann die zuständige Berufskammer
§ 72
auf Antrag des Betroffenen einen anderen Steuer-
berater oder Steuerbevollmächtigten als Vertreter Steuerberatungsgesellschaften
bestellen.
(1) Die §§ 57, 62, 63, 64, 67 und 68 gelten sinn-
(2) Der Vertreter führt sein Amt unter eigener gemäß für Steuerberatungsgesellschaften sowie für
Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persön-
des Vertretenen. Er hat Anspruch auf eine ange- lich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungs-
messene Vergütung. gesellschaft, die nicht Steuerberater sind.
(3) Der Vertreter wird für einen bestimmten Zeit- (2) Die Mitglieder der durch Gesetz, Satzung oder
raum, längstens jedoch für die Dauer von zwei Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane
Jahren bestellt. Die Bestellung kann jederzeit wider- der Gesellschaften sind zur Verschwiegenheit ver-
rufen werden. pflichtet.
Nr. 123 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975 2751
V iertcr Abschnitt 5. die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer
bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwal-
Or~J<.rn isation des Berufs
tungen einzureichen (§ 99 Abs. 3);
§ 73 6. Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebe-
Berufskammer
ne zu schaffen;
(1) Die Sleucrberciter und Stcucrbevollmächtigten, 7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine
die in einem Olwrfinanztwzirk ihre berufliche Nie- Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwal-
derlassung haben, bilden eine Berufskammer. Die tungsbehörde des Landes anfordert;
Berufskarnmc-r führt diP 13ezeichnung „Steuerberater-
8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im
kammer".
Bereich der Berufsbildung wahrzu_nehmen;
(2) Die Kc1mmer lrnt ihn!n Sitz dm Ort der Ober- 9. die berufsständischen Mitglieder der Zulassungs-
finanzclirektion. Sie ist eine .KürpPrschaft des öffent- und Prüfungsausschüsse für die steuerberatencten
lichen Rechts. Berufe vorzuschlagen.
§ 74
(3) Die Kammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3
MHgliedschaH bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des
Vorstandes übertragen.
{1J Mil9lied,~r der ßerulskdrnmcr sind außer
Steunberntc!rn und St.cuerbevollmüchtigten die (4) Die Berufskammer hat ferner die Aufgabe, das
Steucrbcratuw1sgcscllschaftcn, die ihren Sitz im Berufsregister zu führen.
Oberfinanzlwzirk h,ilH'n. Steuerberater und Steuer-
bevollmi:ichtigte, die noch keine berufliche Nieder- § 77
]assunq bc~Jründd hc1lwn, sind MitrJlieder der Be- Vorstand
rufskammc)r, in derPn lkrcich sie bestellt worden
sind. Der Vorstand der Berufskammer wird von den
Mitgliedern gewählt. Zum Mitglied des Vorstandes
(2) Mitglieder der R<!rufskarnrner sind außerdem, kann nur gewählt werden, wer persönliches Mitglied
soweil sie nicht Sl.euerbernter oder Steuerbevoll- der Kammer ist.
mächtigte sind, die Mitglieder des Vorstandes, Ge-
schäftsführer oder vertretungsberechtigte persön- §78
lich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungs- Satzung
gescllscha 11, die' ihren S.itz im Oberfinanzbezirk hat.
Jede Berufskammer gibt sich ihre Satzung selbst.
§ 75 Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-
behörde.
Gemeinsame Berufskammer
§ 79
(l) Die Berufskanunern können sich durch einen
üben!i nstimmcnden Beschluß der beteiligten Kam- Beiträge und Gebühren
mern für den Bereich mehrerer Oberfinanzbe~irke (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach
oder mehrerer Uinder zu einer gemeinsamen Be- Maßgabe einer Beitragsordnung zu leisten. Die Bei-
rufskan1rner z11se1mmenschlicßen. Die einzelnen für tragsordnung bedarf der Genehmigung durch die;
dtm ObcrfinanzlH!zirk ~Jebildelr.!n Kammern werden Aufsichtsbehörde. Die Höhe der Beiträge bestimmt
dami 1. auf ~Jelöst. die Mitgliederversammlung.
(2) Ein Zusarnnwnschluß für mehwre Länder ist (2) Die Berufskammer kann für die Inanspruch-
nur zulässig, wenn <~im! VcrPinharnnu der beteilig- nahme von besonderen Einrichtungen oder Tätig-
ten Länder vorliegt. keiten Gebühren nach Maßgabe einer Gebühren-
ordnung erheben. Die Gebührenordnung bedarf der
§ 76
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Aufgaben der Berniskammer (3} Der Anspruch der Berufskammer auf Zahlung
(1) Die Berufskammer hat die Aufgabe, die beruf- von Beiträgen und Gebühren unterliegt der Verjäh-
lichen Belange> der Gesamtheit der Mitglieder zu rung. § 20 des Verwaltungskostengesetzes ist sinn-
wahren und die Erfüllun9 der beruflichen Pflichten gemäß anzuwenden.
zu überwachen. § 80
(2) Der Berufskammer obliegt insbesondere,
Pflicht zum Erscheinen vor der Berufskammer
1. die Mit9lieder der .Kammer in Fragen der Be-
Persönliche Mitglieder der Berufskammer haben
rufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren;
in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor der Berufs-
2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitglie- kammer zu erscheinen, wenn sie zur Anhörung ge-
dern der Kammer zu vermitteln; laden werden. Auf Verlangen haben sie dem Vor-·
3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitglie- stand oder dem durch die Satzung bestimmten Or-
dern der Kammer und ihren Auftraggebern zu gan der Berufskammer oder einem beauftragten Mit-
vermitteln; glied des Vorstandes oder des Organs Auskunft
4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden zu geben und ihre Handakten vorzulegen, es sei
Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht denn, daß sie dadurch ihre Verpflichtung zur Ver-
der Rüge (§ 81) zu handhaben; schwiegenheit verletzen würden.
2752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 81 (3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgeho-
Rügerecht des Vorstandes ben werden, weil der Vorstand der Berufskammer
zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Mit-
(1) Der Vorstcrncl kann das Verhalten eines Mit- gliedes der Berufskammer sei gering und der Antrag
glieds der Berufskammer, durch das dieses ihm auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
obliegende Pflicht<!n verletzt hat, rügen, wenn die nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, un-
Schuld des Mit~Jlieds gering ist und ein Antrag auf ter denen nach § 92 von einer berufsgerichtlichen
Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens Ahndung abzusehen ist oder nach § 109 Abs. 2 ein
nicht erforderlich erscheint. § 89 Abs. 2 und 3, §§ 92 berufsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder
und 109 Abs. 2 gelten entsprechend. fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vor-
(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr ertei- stand die Rüge erteilt hat, so hebt das Landgericht
len, wenn cfos bcrufs~JcrichtJiche Verfahren gegen den Rügebescheid auf. Der Beschluß ist mit Gründen
das Mitglied der Berufskammer eingeleitet ist oder zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.
wenn seit der Pfl ich l.verletzung mehr als drei Jahre (4) Das Landgericht, bei dem ein Antrag auf
vergang<)n sind. Eine Rüg<: darf n ich 1: erteilt werden, berufsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt
während das Verfahren dllf den Antrag des Steuer- unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Ober-
beraters oder Sl.cuerlwvollrnäc:htigten nach § 116 landesgericht eine Abschrift des Antrags mit. Der
anhängig ist. Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Be-
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied schlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag ent-
zu hören. schieden wird.
(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das (5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben
Verhalten dl'S Mitglieds 9erügl wird, ist zu begrün- Verhaltens, · das der Vorstand der Berufskammer
den. Er ist dem Mitqlicd zuzustellen. Eine Abschrift gerügt hat, ein berufsgerichtliches Verfahren gegen
des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem das Mitglied der Berufskammer ein, bevor die Ent-
für den Sitz der Berufskammer zuständigen Ober- scheidung über den Antrag auf berufsgerichtliche
landesgericht mitzuteilen, bei dem der Senat für Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist,
Steuerberater- und Steuerbcvollmächtigtensachen so wird das Verfahren über den Antrag bis zum
besteht (§ 96). rechtskräftigen Abschluß des berufsgerichtlichen
Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 91 Abs. 2
(5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen
stellt das Landgericht nach Beendigung der Aus-
eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand
setzung fest, daß die Rüge unwirksam ist.
Einspruch erheben. Uber den Einspruch entscheidet
der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwen-
den. § 83
§ 82 Pflicht der Vorstandsmitglieder
Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung zur Verschwiegenheit
(1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid (1) Die Mitglieder des Vorstandes haben - auch
durch den Vorstand der Berufskammer zurückgewie- nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über
sen, so kann das Mitglied der Berufskammer inner- die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit
halb eines Monats nach der Zustellung die Entschei- im Vorstand über Mitglieder der Berufskammer, Be-
dung des Landgerichts (Kammer für Steuerberater- werber und andere Personen bekanntwerden, Ver-
und Steuerbevollmächtigtensachen) beantragen. Zu- schwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das
ständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die gleiche gilt für Mitglieder, die zur Mitarbeit im Vor-
Berufskammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat, stand oder in den durch die Satzung bestimmten
ihren Sitz hat. Organen herangezogen werden, und für Angestellte
der Kammer.
(2) Der Antrag ist bei dem Landgericht schrift-
lich einzureichen. Auf das Verfahren sind die Vor- (2) In Verfahren vor Gerichten oder Behörden
schriften der Strafprozeßordnung über die Beschwer- dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über
de sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätig-
(§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem keit im Vorstand oder in den durch die Satzung be-
Vorstand der Berufskammer abgegeben. Die Staats- stimmten Organen über Mitglieder der Kammer,
anwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Bewerber und andere Personen bekanntgeworden
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie sind, nur aussagen oder Auskunft geben, wenn eine
das Mitglied der Berufskammer beantragt oder das Aussage- oder Auskunftspflicht besteht und von der
Landgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Absatz 3
der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der entbunden worden ist. Sonstige Geheimhaltungs-
Berufskammer, das Mitglied der Berufskammer und pflichten und Zeugnisverweigerungsrechte bleiben
sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Um- unberührt.
fang der Beweisaufnahme bestimmt das Landgericht. (3) Die Genehmigung erteilt der Vorstand der
Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Kammer nach pflichtmäßigem Ermessen. Die Geneh-
Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen migung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten
und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entschei- auf die Stellung oder die Aufgaben der Kammer
dung von Bedeutung sind. oder berechtigte Belange der Personen, über welche
Nr. 113 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975 2753
die Ti.ilsaclH!n bekdnntqcwordcn sind, es unabweis- 6. Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetz-
bar fordern. § 28 Ahs. 2 des Cesetzes über das Bun- gebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des
desverfasstrngso<!richl hlc\ibl unlH)rührt.. Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;
7. die berufliche Fortbildung in den steuerberaten-
§ 84 den Berufen zu fördern.
Ar bei tsgem ein schaft
(1) Mehrere 13c\rulskurnnwrn könnc:m sich zu einer § 87
nicht rec:htsfäh igPn J\rbci tsgernei nschaft zusammen- Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
schließen, wenn di<'. St1l.zungcn der Kammern dies
Die Bundessteuerberaterkammer erhebt von den
vorsehen. Der /\rbeils~Jerncinschuft können jedoch
Steuerberaterkammern Beiträge nach Maßgabe einer
nicht Aufsichtsbdu9nisse oder andere Aufgaben
Beitragsordnung. Die Beitragsordnung bedarf der
übertrugen werden, für die qesetzlich die Zuständig-
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Höhe
kei l der einzc'.lrwn 13cru fskd m mern begründet ist.
der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung
(2) Die in § 83 bczeichrwl<!n Personen verstoßen festgesetzt.
nicht w•gen ihre Pfl ich 1 :;,ur V c~rschwie~Jenheit, wenn
§ 88
sie der A rlwi ts~iern<\i nsdwft A n~Jelegenheiten mit-
teilen, die zum J\ufqaben~Jcbict der Arbeitsgemein- Staatsaufsicht
schaften 9ehön~n. § 83 Abs. 1 qilt sinngemäß für die
(1) Die oberste Landesbehörde führt die Aufsicht
Personen, di<\ fLi r d ic ;\ rlH'.i l.sqcnwinschaft. tätig wer-
über die Berufskammern, die den Sitz im Lande
den.
haben.
§ 85 (2) Der Bundesminister der Finanzen führt die
Bundeskammer Aufsicht über die Bundessteuerberaterkammer.
(1) Die Berufskc1mmern bilden eine Bundeskam- (3) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, daß Ge-
mer. Diese führt die Bc!zeichnung „Bundessteuer- setz und Satzung beachtet, insbesondere die den
beraterkammer". Kammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
(2) Die Bundesst.euerberaterkarnmer ist eine Kör-
perschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz bestimmt Fünfter Abschnitt
sich nach ihrer Satzung.
Berufsgerichtsbarkeit
(3) Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer
wird von den Berufskammern gewählt. Im übrigen Erster Unterabschnitt
gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Sat- Die berufsgerichtliche Ahndung
zung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung von Pflichtverletzungen
der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Vorschrift des § 83 ist sinngemäß anzu- § 89
wenden. Ahndung einer Pflichtverletzung
(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevoll-
§ 86
mächtigten, der seine Pflichten schuldhaft verletzt,
Aufgaben der Bundessleuerberaterkammer wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt.
(1) Die Bundessl.euerbernterkammer hat die ihr (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten
durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ist
(2) Der Bundessteuerberalerkc1mrner obliegt ins- eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverlet-
besondere, zung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls
1. in Fragen, welclw die Gesamtheit der Berufs-
in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Ver-
kammern angehen, die Auffassung der einzelnen trauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit
oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise
Kammern zu ennilteln und im Wege gemein-
schaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehr- zu beeinträchtigen.
heit festzustellen; (3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht
2. die allgemeine Auffassung über Fragen der Aus- verhängt werden, wenn der Steuerberater oder
übung des Steuerberaterberufs in Richtlinien fest- Steuerbevollmächtigte zur Zeit der Tat der Berufs-
zustellen; gerichtsbarkeit nicht unterstand.
3. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Be-
rufskammern (§ 76 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen; § 90
4. in allen die Gesamtheit der Berufskammern be- Berufsgerichtliche Maßnahmen
rührenden Angelegenheiten die Auffassung der
(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Ge-
richten und Behörden gegenüber zur Geltung zu 1. Warnung,
bringen; 2. Verweis,
5. d~e Gesamtheit der Berufskammern gegenüber 3. Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark,
Behörden und Organisationen zu vertreten; 4. Ausschließung aus dem Beruf.
2754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) l)j(~ lwruls~Jc~rid1lliclwn Maßndtnnen des Ver- (2) An die Stelle der Ausschließung aus dern
weises und der (;(,Jdhuße können nebeneinander Beruf tritt bei den in § 74 Abs. 2 genannten Personen
vcrhi.ingt. werden. die Aberkennung der Eignung, Steuerberatungsge-
sellschaften zu vertreten und deren Geschäfte zu
führen.
§ 91
(3) Soweit im berufsgerichtlichen Verfahren die
Rüge und berufs!Jerichtliche Maßnahme
Mitwirkung ehrenamtlicher Richter vorgesehen ist.,
(J) Der Ei nlei lu ng eines berufsgerichtlichen Ver- entscheiden die Berufsgerichte in der gleichen Be-
fahrens gegen einen Steuerberater oder Steuerbe- setzung wie in Steuerberatersachen.
volJmächligten steht PS nicht entgegen, daß der Vor-
stand der Berufskammer ihm bereits wegen dessel-
ben Verhaltcms <!ine Rüge erteilt hat (§ 81). Hat das Zweiter Unterabschnitt
Landgericht den Rügelwscheid aufgehoben (§ 82), Die Gerichte
weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht fest-
§ 95
uestelll ha 1., so kann ein herufsgE!richtliches Ver-
fahren wegen d<:sselben VPrl1clltens nur auf Grund Kammer für Steuerberater- und SteuerbevoU-
solcher TalscH:lwn oder BcwPii,rni ttel eingeleitet mächtigtensachen beim Landgericht
werden, die d<)m Landgc,richt bei seiner Entschei- (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entschei-
dung nicht bek<Jnnt waren. det im ersten Rechtszug eine Kammer des Land-
(2) Die Rü9e wird rn i I der Rechtskraft eines be- gerichts (Kammer für Steuerberater- und SteuE•r-
rufsqc!richllichen lJrteils unwirksc1m, das wegen bevollmächtigtensachen), das für den Sitz der Be-
desselben V erhallens ~wgen den Steuerberater oder rufskammer zuständig ist.
St<:;uerbevollrnJchti~Jlen ernehl und auf Freispruch (2) Bestehen in einem Land mehrere Berufskam-
oder eine beruls~Jcrichllidw Maßnahme lautet. Die mern, so kann die Landesregierung durch Rechts-
Rüge wird auch unw i rksc11n, wenn rechtskräftig die verordnung die Steuerberater- und SteuerbevoH-
Eröffnung des l-lauptverlahrcns dbqelehnt. ist, weil mächtigtensachen einem oder einigen der Landge-
eine sclrnldhafte Pflichtv(~rlc•lzung nicht festzustel- richte zuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung
len ist. der Rechtspflege in Steuerberater- und Steuerbe-
vollmächtigtensachen, insbesondere der Sicherung
§ 92
einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die
Anderweitige Ahndung Vorstände der beteiligten Berufskammern sind vor-
Ist durch ein Cerichl oder eine Behörde eine her zu hören.
Strafe, eine Disziplincnn1aßnahme, eine ehrenge- (3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder
richtliche Maßrwhme, eine anderweitige berufsge- können die Aufgaben, für ciie nach diesem Gesetz
richlliche Maßndhnw o<for ciiw Ordnungsmaßnahme das Landgericht eines Landes zuständig ist, einem.
verhüngt worden, so ist von einer herufsgericht- Landgericht des anderen Landes übertragen werden.
l iclien Ahndung W(,q<'n des;;cl !Jen Verhaltens abzu-
(4) Die Kammer für Steuerberater- und Steuer-
sehen, wenn nicht. eine bcrufs9erichtliche Maßnah-
bevollmächtigtensachen entscheidet außerhalb der
me zusätzlich erforderlich ist, um den Steuerberater
Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mit-
oder St:euerbevollrndchtigten zur Erfüllung seiner
gliedern des Landgerichts mit Einschluß des Vor-
PflichtE~n anzuhalten und das Ansehen des Berufs
sitzenden. In der Hauptverhandlung ist sie mit dern
zu .wahren. Der Ausscl1ließunn steht eine anderwei-
Vorsitzenden und zwei Steuerberatern oder zwei.
ti9 verhün~Jlc Slriifc, oder Milßnilhm(' nicht entgegen.
SteuerbevoHmächtigten als Beisitzern besetzt.
§ 93 § 96
Verjährung der Verfolgung Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-
einer Pfüchtverletzung tensachen beim Oberlandesgericht
Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entschei-
die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigt, ver- det im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandes-
jährt in fünf Jahren. § 78 ;\ bs. 1, § 78 a Satz 1 sowie gerichts (Senat für Steuerberater- und Steuerbevoll-
die §§ 78 b und 78 c Abs. 1 his 4 des Strafgesetz- mächtigtensachen beim Oberlandesgericht).
buches q(~ltPn entsprechend. (2) § 95 Abs. 2 und 3 findet entsprechende An-
wendung. Die Steuerberater- und Steuerbevollmäch-
tigtensachen können auch dem obersten Landes-
§ 94
gericht zugewiesen oder übertragen werden.
Vorschriften für Mitglieder der Berufskammer,
(3) Der Senat für Steuerberater- und SteuerbevoH-
die nicht Steuerberater
mächtigtensachen entscheidet außerhalb der Haupt-
oder Steuerbevollmächtigte sind
verhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern
(l) Die Vorschriften des Fünften Abschnitts (Be- des Oberlandesgerichts mit Einschluß des Vorsitzen-
rufsgerichtsbarkeit) gelten entsprechend für Perso- den. In der Hauptverhandlung wirken außerdem als
nen, die der Berufskammer nach § 74 Abs. 2 ange- Beisitzer zwei Steuerberater oder zwei Steuerbevoil-
hören. mächtigte mit.
Tc10::J dc•r i\us9abe: Bonn, den 7. l'-Jovember 1975 '1755
§ 97 SteuerbevoHmächtigtensachen beim uuuu1e:,::,,_1e1
hof mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der
Senat für Steuerbernter- und SleuerbevofünächUg-·
tensacihen behn B1rndesgerichtshof Berufskammern die Bundessteuerberaterkammer und
an Stelle der Landesjustizverwaltung der Bundes-·
(1) Jn dcrn bcrufsqerichl I idH:n Verfahren entschei- min1ster der Justiz treten.
det im dritten Rechtszug ein Senat des Bundes-
gerichtshofs (Senat für Steuerberater- und Steuer-
§ 100
tH,vollmächtigtensdchcn beim 13unde~;gerichtshof).
Voraussetzungen für die Berufung
(2) Der Scnal für Sleu<~rbcrdkr- und Steuerbevoll-
zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
mächtigtcnsadwn cntschc:idc:t außerhalb der Haupt-
verhandlung in der Bcsdrnnq von drei Mitgliedern (1) Zum ehrenamtlichen Richter kann nur ein
des Bundesgerichtshofs mit Einschluß des Vorsitzen- Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter berufen
den. In der 1.--Jauptvcrhandlunu ist der Senat mit drei werden, der in den Vorstand der Berufskammer ge-
Mitgliedern mil Einschluß des Vorsitzenden und mit wählt werden kann (§ 77). Er darf als Beisitzer nur
zwei Steuerbera lern oder zwei Steuerbevollmäch- für die Kammer für Steuerberater- und Steuerbe-
ligten als Beisitzern besetzt. vollmächtigtensachen beim Landgericht oder den
Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-
§ 98 tensachen beim Oberlandesgericht oder den Senat
Obergang vom Steuerbevollmächtiglenberuf für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-
zum Steuerberaterberuf sachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.
(1) Ein Beisitzer aus den Reihen der Steuerbevoll~ (2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleich-
mächtigten scheidet mit der Bestellung als Steuer- zeitig dem Vorstand der Berufskammer angehören
berater aus seinem Amt aus. Die Berufskammer hat oder bei ihr im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.
die Bestellung als Stetwrberah~r unvE!rzüglich der (3) Die Ubernahme des Beisitzeramtes kann ab--
Behörde am:uzeigen, die den Beisitzer berufen hat. lehnen,
(2) Wird ein Steuerbevollmächtigter, den die Be- 1. wer das 65. Lebensjahr vollendet hat;
rufskammer nach § 99 Abs. 3 zur Berufung als Bei- 2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vor-
sitzer vorgeschlagen hat, als Steuerberater bestellt, standes gewesen ist;
so reicht die Berufskammer unverzüglich einen 3. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert
neuen Vorschlag ein. ist.
(3) Wird ein Sleuerbevollmächtigter nach Ein-
leitung eines berufsgerichUichen Verfahrens als § 101
Steuerberater bestellt, so wirken in der Hauptver- Enthebung vom Amt des Beisitzers
handlung Steuerbevollmächtiqte als Beisitzer mit.
(1) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
§ 99 ist in den Fällen der §§ 95 und 96 auf Antrag der
Landesjustizverwaltung, im Falle des § 97 auf An-
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
trag des Bundesministers der Justiz seines Amtes
als Beisitzer
als Beisitzer zu entheben,
(1) Die Beisitzer c1us den R€)ihen der Steuerberater 1. wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht
oder Steuerbevollmächtigten sind ehrenamtliche hätte zum Beisitzer berufen werden dürfen;
Richter.
2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher
(2) Die ehrenamtlichen Richler werden für die der Berufung zum Beisitzer entgegensteht;
Gerichte des ersten und zweiten Rechtszugs von 3. wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
der Landesjustizverwaltung auf die Dauer von vier tigte seine Amtspflicht als Beisitzer grob verletzt.
Jahren berufen. Sie können nach Ablauf ihrer Amts-
zeit wiederberufen werden. (2) Uber den Antrag entscheidet in den Fällen
der §§ 95 und 96 ein Zivilsenat des Oberlandes-
(3) Die ehrenamtlichen Richter werden den Vor- gerichts, im Falle des § 97 ein Zivilsenat des Bun-
schlagslisten entnommen, die die Vorstände der Be- desgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die
rufskammern der Landesjustizverwaltung ein- Mitglieder der Senate für Steuerberater- und Steuer-
reichen. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, bevollmächtigtensachen nicht mitwirken.
welche Zahl von ehrenamtlichen Richtern für jedes
Gericht erforderlich ist; sie hat vorher die Vorstände (3) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater
der Berufskammern zu hören. Jede Vorschlagsliste oder Steuerbevollmächtigte zu hören.
soll mindestens die doppelte Zahl der zu berufenden
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten enthal- § 102
ten.
Stellung der ehrenamtlichen Richter
(4) Scheidet ein ehrenamtlicher Richter vorzeitig und Pflicht zur Verschwiegenheit
aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nach-
(1) Die Steuerberater oder Steueibevollmächtigten
folger berufen.
haben in der Sitzung, zu der sie als ehrenamtliche
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die ehrenamt- Richter herangezogen werden, die Stellung eines
lichen Richter des Senats für Steuerberater- und Berufsrichters.
Jahrgang 19l5.,
(2) Di<' S!cucrli1·rc1l<·r 111HI Si('\lcrlH!VOllm1:ichtigten § 108
l1d lwn ü iJ('r 1\ ll(J(:l(•qc•n lici 1<:n, di(' ihnen bei ihrer
Akteneinsicht des Steuerberaters
T~iti~Jkcit als Phr(•11i1m!licl1P Richter hekanntwerden, oder Steuerbevollmächtigten
Vcrschwicgenlwil ~J(~gc~n i<'derrnann zu bewahren.
§ 83 /\bs. 2 und '.l ist cntspreclwnd anzuwenden. Die Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
Genehmiuunq /llr 1\ussd(J<· <·rluil! d('r Präsident des befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder
Gerichts. diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldi-
gungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie
amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
§ 1(H
§ 147 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist
Reih<:~nfolge der TeHnahme an den Sitzungen insoweit entsprechend anzuwenden.
In Sleucrlwratersdchen sind Steuerberater, in
Steuerbevollm äch Ligtensdchc~n Steuer bevollmächtig- § 109
te clls ehrenamtliche Richl<'r zu den Sitzungen her- Verhältnis des berufsgerichUichen Verfahrens
anzuziehen. Sie sind zu d('n einzelnen Sitzungen in zum Straf- oder Bußgeldverfahren
der Reihenfolge einer Liste heranzuziehen, die der
Präsident des Cerichl.s nach !\nhörung der beiden (1) Ist gegen einen Steuerberater oder Steuer-
ältesten ebreniJmUichen Richlt'r vor Beginn des Ge- bevollmächtigten, der einer Verletzung seiner Pflich-
schäftsjahres aufstellt. ten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens
die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren
erhoben, so kann gegen ihn ein berufsgerichtliches
§ 104
Verfahren zwar eingeleitet, es muß aber bis zur
Entschädigung der ehrenamUichen Richter Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens aus-
Die ehrenamtlidwn Richter erhalten eine Ent- gesetzt werden. Ebenso muß ein bereits eingeleite-
schädigung nach dem Gescl1. i'ilwr die Entschädigung tes beruf sgerichtliches Verfahren ausgesetzt wer-
der ehrenamtlichen Ric:hln. den, wenn während seines Laufes die öffentliche
Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wüd.
Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt
werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder.
Dritter lJnterabschniU wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen
Verfahrensvorschriften nicht verhandelt werden kann, die in der Person
des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten lie-
gen.
1. Allgemeines (2) Wird der Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte im gerichtlichen Verfahren wegen einer
§ 105
Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigespro-
VorschriHen für das Verfahren chen, so kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand
Für das bernfsgerichtliche Verfahren die der gerichtlichen Entscheidung waren, ein berufs-
nachstehenden Vorschriften. gerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder
fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den
Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeld-
§ 106 vorschritt zu erfüllen, eine Verletzung der Pflichten
Keine Verhaftung des Steuerberaters des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ent-
oder Steuerbevollmächtigten halten.
Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte (3) Für die Entscheidung im berufsgerichtlichen
darf zur Durchführung des herufsgerichtlichen Ver- Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des
fahrens weder vorli:iufig fest~Jenommen noch ver- Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren
haftet oder vorgeführt werden. Er kann nicht zur bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts
Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychi- beruht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann
schen Zustand in ein psychiillrisches Krankenhaus ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher
gebracht werden. Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine
Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies
§ 107 ist in den Gründen der berufsgerichtlichen Entschei-
dung zum Ausdruck zu bringen.
Verteidigung
(1) Zu Verteidigern im herufsgerichtlichen Ver-
fahren vor dem Landgericht und vor dem Ober- § 110
landesgericht können außer den in § 138 Abs. 1 der Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens
Strafprozeßordnung genannten Personen auch zu den V erfahren
Steuerberater oder Stetwrlwvollmächtigte gewählt anderer Berufsgerichtsbarkeiten
werden.
(1) Uber eine Pflichtverletzung eines Steuerbera-
(2) § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 der Straf- ters oder Steuerbevollmächtigten, der zugleich der
prozeßordnung ist auf die Vc~rteidigung im berufs- Disziplinar-, Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines
gerichtlicheri Verfahren nichl anzuwenden. anderen Berufs untersteht, wird im berufsgericht-
~r.12'.1 Tag der Ausqabe: Bonn, den 7. November 1975 215'1
]iidwn Vcrl<1hr,!n 11ur cl<111n <!111.schiPt'Pn, wenn die § 114
Pflichl.verle!.,r.un~J iilH'rwicrJcrnJ mit der Ausübung
des Berufs c1ls S!c'll<·rht!rdl<~r oder su,uerbevoll- Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
mdcbtigler i rn Zusdnnnenhanq sl.d1l oder wenn we- Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch
qen der Schwere d<!r Pflichtv<)rlc!l1/.UWJ das herufs- eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft eine An-
qerichtliche Vertclhrcn rnit. dt!tll Ziel der Ausschlie- schuldigungsschrift bei dem Landgericht einreicht.
ßung aus dem Bcf'llf <'.inqe:leild worden ist.
(2) 13ea bsich Li~Jt die Sldd Lstln wcd Lschaft, gegen
§ 115
einen solch<'n Stc,uerh<!raler oder SleuerbE->vollmäch-
liqtcn dds berufsgcrichtlichc Verfuhren einzuleiten, Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des
c.;o teilt sie di<'.S der Sl.adlsunwdllschaft ock~r Behörde Verfahrens
Jllit, die für die f'.inl<)itung <·ines V<)rfdhrens gegen
ihn dls Angehörig,!n des anderen Berufs zuständig (1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des
würe. Hat di(! für den dnd<~ren Beruf zuständige Vorstandes der Berufskammer, gegen einen Steuer-
Stc1dtscrnwc1ltschdft oder Einlc·itungshehörde die Ab- berater oder Steuerbevollmächtigten das berufs-
sicht, gegen den Steuerbcra ier oder Steuerbevoll- gerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder
müchliglen ein Vcrfc1hr<'n einzu!C'iten, so unterrich- verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat
tet sie die StadtSdnwaltsch,lll, die für die Einleitung sie ihre Entschließung dem Vorstand der Berufs-
des bernfsgPrichtliclwn VerfdlH<!ns zuständig wäre kammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(§ 113). (2) Der Vorstand der Berufskammer kann gegen
(3) Hat das G()richt <)iner Disziplinar-, Ehren- den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen eines
oder Berufsgerichtsbarkeit sich zuvor rechtskräftig Monats nach der Bekanntmachung bei dem Ober-
für zuständig oder unzuständig erklärt, über die landesgericht die gerichtliche Entscheidung bean-
Pflichtverletzung c-ines Steuerberatc~rs oder Steuer- tragen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche die
hevollmächtigten, der zugleich der Disziplinar-, Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens be-
Ehren- oder Berufsgerichtsbarkeit eines anderen gründen sollen, und die Beweismittel angeben.
Berufs untersteht, /'.U entscheiden, so sind die ande- (3) Auf das Verfahren nach Absatz 2 sind die
rc!n Gerichte dn dies(! En tsclwidung gebunden. §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend
(4) Die Abs~ilze 1 his ] sind auf Steuerberater anzuwenden.
oder Steuerbevol lmächtigte, die in einem öffentlich- (4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzu-
rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen und wenden.
ihren Beruf als Sl<:uerberi:l ter oder Steuerbevoll-
mctchtigtcr nicht cJusülH:n dürfon (§ 59), nicht anzu-
\Venden. § 116
Antrag des Steuerberaters
§ 111
oder Steuerbevollmächtigten auf
Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berulsgf'.richtliche Verti:lhren kann ausgesetzt (1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
werden, wenn in einem cmderen gesetzlich geordne- kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das be-
ten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, rufsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten,
deren Beurtc~ilung für die Entscheidung im berufs- damit er sich von dem Verdacht einer Pflichtverlet-
gerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeu- zung reinigen kann. Wegen eines Verhaltens, das
tung ist. der Vorstand der Berufskammer gerügt hat (§ 81),
kann der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
den Antrag nicht stellen.
2. Das Verfahren im ersten Rechtszug
(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des
§ 112 Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten keine
OrUiche Zuständigkeit Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfah-
rens, so hat sie ihre Entschließung dem Antragstel-
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts be- ler unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird in
stimmt sich nach dem Sitz der Berufskammer, .wel- den Gründen eine schuld.hafte Pflichtverletzung
cher der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber
zur Zeit der Einleitung des Verfahren angehört. nicht eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine
schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der
§ 113 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bei dem
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung
beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandes- nach der Bekanntmachung der Entschließung der
gericht., bei dem der Senat für Steuerberater- und Staatsanwaltschaft zu stellen.
Steuerbevollmächtigtensachen besteht, nimmt in
den Verfahren vor der Kammer für Steuerberater- (3) Auf das Verfahren vor dem Senat für Steuer-
und Steuerbevollmächligtensachen die Aufgaben berater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim
der Staatsanwaltschaft. wahr. Oberlandesgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Straf-
2758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
prozeßordnung entsprechend anzuwenden. Das § 120
Obcrli.lndesgericht. entscheidet durch Beschluß, ob
eine schuldlwfl.e Pflichtverletzung des Steuer- Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
b()raters oder Sl.euerbevol lmJchtigten festzustellen Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptver-
ist. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er- fahrens ist dem Steuerberater oder Steuerbevoll-
achte! di:ls OIK!rlandesgericht den Steuerberater mächtigten spätestens mit der Ladung zuzustellen.
oder St.eucrbcvollmJchtigten einer berufsgerichtlich Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3
zu ahndenden Pflichtverlet,1,ung für hinreichend ver- der Strafprozeßordnung für die nachgereichte An-
dJchtig, so hcschl ießt es die Einleitung des berufs- schuldigungsschrift.
gerichtlichen Vcrfohrens. Die Durchführung dieses
Beschlusses obliegt. der Stcwtsanwaltschafl.
(4) Ernchtet dds Oberlcindcsgericht eine schuld- § 121
hafte Pflichtverletzung nicht für gegeben, so kann Hauptverhandlung trotz Ausbleibens
nur auf Grund neuer Tdtsachcn oder Beweismittel des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
wegen desselben Verhalt<:ns ein Antrag auf Einlei-
tung des berufsrJerichtlichen Verfahrens gestellt Die Hauptverhandlung kann gegen einen Steuer-
oder eine Rüge durch den Vorstand der Berufs- berater oder Steuerbevollmächtigten, der nicht er-
kammer erteilt wcnfon. schienen ist, durchgeführt werden, wenn er ord-
nungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hin-
gewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt
§ 117
werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zu-
Inhalt der Anschuldigungsschrift lässig.
ln der Anschuldigungsschrift (§ 114 dieses Geset-
zes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist § 122
die dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung Nichtöffentliche Hauptverhandlung
der sie begründenden Tatsache zu bezeichnen (An-
(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich.
schuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel an-
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf An-
zugeben, wenn in der llauptverhandlung Beweise
trag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtig-
erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift
ten muß die Offentlichkeit hergestellt werden; in
enthält den AntrarJ, das H.auptverfahren vor der
diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichts-
Kammer für Steumberater- und Steuerbevollmäch-
verfassungsgesetzes über die Offentlichkeit sinn-
tigtensachen beim Landgericht zu eröffnen.
gemäß anzuwenden.
§ l 18 (2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Ver-
tretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsiden-
Entscheidung über die Eröffnung ten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftrag-
des Hauptverfahrens ten und den Beamten der Staatsanwaltschaft bei
(1) ln dem Beschluß, durch den das Hauptverfah- dem Oberlandesgericht der Zutritt gestattet. Der
ren eröffnet wird, ldßt die Kammer für Steuerbera- Zutritt ist ferner Vertretern des Bundesministers der
Finanzen, Vertretern der obersten Landesbehörde
ter- und SteuerbevoJlmächtigtensachen beim Land-
gericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung und Vertretern der Berufskammer gestattet. Steuer-
zu. berater sind in Steuerberatersachen, Steuerbevoll-
mächtigte in Steuerbevollmächtigtensachen als Zu-
(2) Der ßeschl uß, durch den das Hauptverfahren hörer zugelassen. Die Kammer für Steuerberater-
eröffnet worden ist, kann von dem Steuerberater und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landge-
oder Steuerbevollmüchtigten nicht dngefochten richt kann nach Anhörung der Beteiligten auch
werden. andere Personen als Zuhörer zulassen.
(3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen.
Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft § 123
die sofortige Beschwerde zu.
Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-
§ 119
mächtigtensachen beim Landgericht kann ein Amts-
Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses gericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sach-
verständigen ersuchen. Der Zeuge oder Sachver-
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch ständige ist jedoch auf Antrag der Staatsanwalt-
einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, schaft oder des Steuerberaters oder Steuerbevoll-
so kann der Antrag duf Einleitung des berufs- mächtigten in der Hauptverhandlung zu vernehmen,
gerichtlichen Verfahrens nur auf Grund neuer Tat- es sei denn, daß er voraussichtlich am Erscheinen
sachen oder Beweismittel und nur innerhalb von in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm
fünf Jahren, seitdem der Beschluß rechtskräftig ge- das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zu-
worden ist, erneu I gestellt werden. gemutet werden kann.
Nr. 12:l Td~f der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975 2759
§ 124 (2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach
Verlesen von Protokollen Verkündung des Urteils bei der Kammer für Steuer-
berater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim
(1) Die KcHnnwr für Sl<!uerl>erater- und S1:euer- Landgericht schriftlich eingelegt werden. Ist das Ur-
lwvollmächtiglenst1che11 bPirn Landgericht be- teil nicht in Anwesenheit des Steuerberaters oder
schließt nach pfliclitmäßigem Ermessen, ob die Aus- Steuerbevollmächtigten verkündet worden, so be-
sage eines ZPugen oder eirws Suchverständigen, der ginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
bereits in dem b(~rufs~Jerichtlichen oder in einem
anderen uesc~lzl ich w•ordndcn Verfahren vernom- (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerecht-
mEm worden ist, zu verlesen sei.
fertigt werden.
(2) Bevor der Gc·rich tslwsclil uß Prgc~ht, kann der (4) Auf das Verfahren sind im übrigen neben den
Stadtsanwalt oder der Steu<'!'IH!rdter oder Steuer- Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beru-
bevollmächtigte b()c111lrd(J('ll, d<·n Zeugen oder Sach- fung die §§ 121 bis 125 dieses Gesetzes sinngemäß
verständig(~n in der l lauptvNl1cmdlung zu verneh- anzuwenden.
men. Einern solclwn Antrnu ist zu entsprechen, es § 128
sei denn, daß der Zeu~J(' odPr S,1cl1verständige vor-
aussieht] ich iJ 111 ErschPi 11e11 in der 1Ic1uptverhand- Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
lung vorhindPrt is! od<'.r ihm dds Erscheinen wegen im zweiten Rechtszug
großer Entfern unq nicht zu~JPm utet wc-:>.rden kann. Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft im zweiten
Wird dem Antra9 slc11.!qeq<>IH•n, so darf das Proto- Rechtszug werden von der Staatsanwaltschaft bei
koll über die• frülwre V<'rn<'hmung nicht verlesen dem Oberlandesgericht wahrgenommen, bei dem
werden. der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmäch-
(3) Ist ei11 Zeug(~ od(•r Sc1chverstündiger durch tigtensachen besteht.
einen ersuchl.en Richter V(•111orn1nen wurden (§ 123),
§ 129
so kann dE!r Verl(!sung des Protokolls nicht wider-
sprochen werden. Der Staalsc1nwc1lt oder der Steuer- Revision
berater oder Steuerbevollrnächtigte kann jedoch der (1) Gegen das Urteil des Senats für Steuer-
Verlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß berater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim
§ 123 Satz 2 abgelehnt worden ist und Gründe für Oberlandesgericht ist die Revision an den Bundes-
die Ablehnung des Antrags jetzt nicl;tt mehr be- gerichtshof zulässig,
stehen.
1. wenn das Urteil auf Ausschließung aus dem
§ 125 Beruf lautet;
Entscheidung 2. wenn der Senat für Steuerberater- und Steuer-
bevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht
(1) Die Hauptverhctndlung schließt mit der auf
entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft
die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
nicht auf Ausschließung erkannt hat;
(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurtei- 3. wenn der Senat für Steuerberater- und Steuer-
lung oder Einstellung des Verfahrens. bevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht
(3) Das beruJsgerichtliche Verfahren ist, abgese- sie in dem Urteil zugelassen hat.
hen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeß- (2) Der Senat für Steuerberater- und Steuer-
ordnung, einzustellen bevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht
1. wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 erloschen darf die Revision nur zulassen, wenn er über
oder nach § 46 zurückgenommen oder widerrufen Rechtsfragen oder Fragen der Berufspflichten ent-
ist; schieden hat, die von grundsätzlicher Bedeutung
2. wenn nach § 92 von einer berufsgerichtlichen sind.
Ahndung abzusehen ist. (3) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-
ständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats
3. Rechtsmittel nach Zustellung des Urteils angefochten werden.
Die Beschwerde ist bei dem Oberlandesgericht ein-
§ 126 zulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grund-
Beschwerde sätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet wer-
den.
Für die Verhandlungen und Entscheidungen über
Beschwerden ist der Senat für Steuerberater- und (4) Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft des
Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandes- Urteils.
gericht zuständig. (5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so
§ 127 entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluß.
Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die
Berufung Beschwerde einstimmig verwarfen oder zurückge-
(1) Gegen das Urteil der Kammer für Steuerbera- wiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch
ter- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Land- den Bundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig.
gericht ist die Berufung an den Senat für Steuer- Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit
berater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Zustellung des Beschwerdebescheides die Revi-
Oberlandesgericht zulässig. sionsfrist.
276()) Bundesge;;elzblatt,, Jahrgang 1975,, T1eH [
§ 130 (3) Die Staatsanwaltschaft und der frühen"
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind an
Einlegung der Revision und Verfahren
dern Verfahren zu beteiligen. Ein Anspruch auf Be-
(l) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem 1 nachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke
Olwrlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem
beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Ur- früheren Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
teil nicht in Anwesenheit des Steuerberaters oder nur zu, wenn er sich im Inland aufhält und seine
Sleuerbevollnüichtigten verkündet worden, so be- Anschrift dem Landgericht angezeigt hat.
ginnt für dir~sen cfü~ Frist mit der Zustellung.
(2) Seitens des Steuerberaters oder Steuerbevoll-
5. Das Berufs- und Vertretungsverbot
rnächtigten können die Revisionsanträge und deren
Begründung nur schriftlich angebracht werden.
§ 134
(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Voraussetzung des Verbots
sind im übrigen neben den Vorschriften der Straf-
prozeßordnung über die Revision die §§ 122 und 125 0) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-
Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In handen, daß gegen einen Steuerberater oder einen
den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung Steuerbevollmächtigten auf Ausschließung aus dem
kann die Sache auch an das Oberlandesgericht Beruf erkannt werden wird, so kann gegen ihn
einc-s anderE'n Landps zurückverwiesPn wPrden. durch Beschluß ein Berufs- oder Vertretungsverbot
verhängt werden.
§ 131 (2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung
Mitwirkung der StaatsanwaUschaU des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf
vor dem Bundesgerichtshof Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbots
stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung 11
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den V,er-
die dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
fahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem
zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzu-
GPnerallrnndesanwalt wahrgenommen,
geben.
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das
4. Die Sicherung von Beweisen Gericht zuständig, das über die Eröffnung des
Hauptverfahrens gegen den Steuerberater oder
§ 132
Steuerbevollmächtigten zu entscheiden hat oder vor
Anordnung der Beweissicherung dern das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.
(1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen
den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ein- § 135
gestellt, weil seine Bestellung erloschen, zurück- Mündliche Verhandlung
genommen oder widerrufen ist, so kann in der Ent-
scheidung zugleich auf Antrag der StaatsanwaH- (1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Ver-
schaft die Sicherung der Beweise angeordnet wer- tretungsverbot verhängt wird, kann nur auf Grund
den, wenn zu erw,uten ist, daß auf Ausschließunq mündlicher Verhandlung ergehen.
aus dem Beruf erkannt worden wäre. Die A.nord- (2) Auf die Besetzung des Gerichts, die Ladung
nung kann nicht angefochten werden, und die mündliche Verhandlung sind die Vorschrif-
(2) Die Beweise werden von der Kammer für ten entsprechend anzuwenden, die für die Haupt-
Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen verhandlung vor dem erkennenden Gericht maß-
beim Landgericht aufgenommen. Die Kammer für gebend sind, soweit sich nicht aus den folgenden
Steuerberater- und S teuerbe\'ol lmd eh ti gtensachen Vorschriften etwas anderes ergibt.
kann eines ihrer berufsrichtedichen Mitglieder rnit 13) In der Ladung ist die dem Steuerberater oder
der Beweisaufnahme beauftragNL Steuerbevollmächtigten zur Last gelegte Pflichtver-
letzung durch Anführung der sie begründenden Tat-
§ 133 sachen zu bezeichnen; ferner sind die Beweismittel
Verfahren anzugehen. Dies ist jedoch nicht erforderiich, wenn
dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten die
(1) Die Karnmcr für Steuerberater- und Steuer- A.nschuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist
bevollmächtigtensachen beim Landgericht hat von
Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Ent- (4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt
scheidung darüb(:~f bc->,gründ(->,n können„ ob das einge- das Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an
stellte Verfahren zur Ausschließung aus dem Beruf Anträge der Staatsanwaltschaft oder des Steuer-
geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimrnt beraters oder Steuerbevollmächtigten gebunden zu
die Kammer für Steuerberater- und SteuerbevoH- sem.
mächtiglensachen nach pflichtmäßigem Enne,ssen"
§ 136
ohne an Anträge gebunden zu sein; ihre Verfügun-
gen können insoweit nicht angpfochten werden. Abstimmung über das Verbot
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahrnen vorge- Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungs-
schrieben oder zugelassen sind,, eidlich zu verneh- verbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
men. Stimmen erforderlich,
Nr. 1:n Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975 2761
§ 137 (2) Gegen den Beschluß, durch den das Land-
Verbot im Anschlun an die Hauptverhandlung gericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein
Berufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht
Hat das Gericht auf die Ausschließung aus dem der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren An-
schluß an die Hauptverhandlung über die Verhän- (3) Uber die sofortige Beschwerde entscheidet,
gung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhan- sofern der angefochtene Beschluß von dem Land-
deln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn der gericht erlassen ist, das Oberlandesgericht und, so-
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zu der fern er von dem Oberlandesgericht erlassen ist, der
Hauptverhandlung nicht erschienen ist. Bundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben
den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die
§ 138 Beschwerde § 135 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 136
Zustellung des Beschlusses und 138 dieses Gesetzes entsprechend.
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist
dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zu- § 142
zustellen. Außerkrafttreten des Verbots
§ 139 Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer
Wirkungen des Verbots Kraft,
(1) Der Beschluß wird mil der Verkündung wirk- 1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes
sam. Urteil ergeht;
(2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,
2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der
gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-
seinen Beruf nicht ausüben. mächtigtensachen abgelehnt wird.
(3) Der Stcucrl>erater oder Steuerbevollmi:ichtigte,
gegen den ein Vc~rtretungsvcrbot verhängt ist, darf § 143
nicht vor Gerichten oder Behörden in Person auftre- Aufhebung des Verbots
ten, Vollmachten oder Un lervollmachten erteilen
(1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird auf-
und mit Gerichten, Behörden, Steuerberatern oder
gehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzun-
Steuerbcvollmächtigtcn odc~r anderen Vertretern in
gen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr
Steuersachen schriftlich verkehren.
vorliegen.
(4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,
(2) Uber die Aufhebung entscheidet das nach
gegen den ein Berufs- oder VPrtretungsverbot ver-
§ 134 Abs. 3 zuständige Gericht.
hängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegen-
heiten und die Angelegenheiten seiner Angehörigen (3) Beantragt der Steuerberater oder Steuer-
im Sinne des § 10 des Steueranpassungsgesetzes bevollmächtigte, das Verbot aufzuheben, so kann
wahrnehmen. eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet
werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, so-
(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des
lange über eine sofortige Beschwerde des Beschul-
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten wird
digten nach § 141 Abs. 1 noch nicht entschieden ist.
durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht be-
Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abge-
rührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die
lehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.
ihm gegenüber vorgenommen werden.
§ 140 § 144
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot Mitteilung des Verbots
(l) Der Steuerberater oder Steuerbevollmäch- (1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Ver-
tigte, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder tretungsverbot verhängt wird, ist alsbald der bestel-
Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird lenden Behörde und dem Präsidenten der Berufs-
·aus dem Beruf ausgeschlossen, sofern nicht wegen kammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.
besond(~rer Umstände eine mildere berufsgericht-
(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot
liche Maßnahme ausreichend erscheint.
außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeän-
(2) Gerichte oder Behörden sollen einen Steuer- dert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
berater oder Steuerbevollmächtigten, der entgegen
einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen
§ 145
auftritt, zurückweisen.
Bestellung eines Vertreters
§ 141
(1) Für den Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
Beschwerde tigten, gegen den ein Berufs- oder Vertretungs-
(1) Gegen den Beschluß, durch den das Land- verbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses
gericht oder das Oberlandesgericht ein Berufs- oder von der zuständigen Berufskammer ein Vertreter be-
Vertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Be- stellt. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
schwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine auf- ist vor der Bestellung zu hören; er kann einen
schiebende Wirkung. geeigneten Vertreter vorschlagen.
2762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Der Vertrder muß Stetwrherater oder Steuer- standenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen.
bevoHmJchligler sein. Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfah-
ren wegen Erlöschens oder Zurücknahme der Be-
(3) Ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtig- stellung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des
ter, dem die Vertretung übertragen wird, kann sie bisherigen Verfahrens die Verhängung einer berufs-
nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. gerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen
wäre; zu den Kosten des berufsgerichtlichen Ver-
Der Vertreter führt sein Amt unter eigener
fahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die
Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf
in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke
Kosten des Vertretenen. An Weisungen des
der Beweissicherung (§§ 132 und 133) entstehen.
Vertretenen ist er nicht gebunden.
(2) Dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-
Der Vertretene hat dem Vertreter eine ange- ten, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren ein
messene Vergütung zu zahlen. Auf Antrag des Ver- Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg
tretenen oder des Vertreters setzt der Vorstand der eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Ver-
Berufskammer die Vergütung fest. Der Vertreter ist fahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das
befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder fest- Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Steuer-
gesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die fest- berater oder Steuerbevollmächtigten ein angemes-
gPsetzte Vergütun~J haftet die Berufskammer wie sener Teil dieser Kosten auferlegt werden.
ein
(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf
Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Ur-
teil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden
sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Vierter Unterabschnitt
Die Kosten in dem berufsgerichtlichen
§ 149
Verfahren und in dem Verfahren bei
Anträgen auf berufsgerichtliche Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen
E n t s c h e i d u n g ü b e r d i e R ü g e. auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge
Die Vollstreckung der berufsgericht-
lichen Maßnahmen und der Kosten. (1) Wird der Antrag auf berufsgerichtliche Ent-
Die Tilgung. scheidung über die Rüge als unbegründet zurück-
gewiesen, so ist § 148 Abs. 1 Satz 1 entsprechend
anzuwenden. Stellt das Landgericht fest, daß die
§ 146 Rüge wegen der Verhängung einer berufsgericht-
lichen Maßnahme unwirksam ist (§ 82 Abs. 5 Satz 2),
Gebührenfreiheit, Auslagen oder hebt es den Rügebescheid gemäß § 82 Abs. 3
Für das berufsgerichtliche Verfahren und das Satz 2 auf, so kann es dem Steuerberater oder
Verfahren bei einem Antrag auf berufsgerichtliche Steuerbevollmächtigten die in dem Verfahren ent-
Entscheidung über die Rüge (§ 82) werden keine standenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen,
Gebühren, sondern nur die Auslagen nach den Vor- wenn es dies für angemessen erachtet.
schriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. (2) Nimmt der Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigte den Antrag auf berufsgerichtliche Ent-
scheidung zurück oder wird der Antrag als unzu-
§ 147
lässig verworfen, so gilt § 148 Abs. 2 Satz 1 ent-
Kosten bei Anträgen auf Einleitung sprechend.
des berufsgerichtlichen Verfahrens
(3) Wird der Rügebescheid, den Fall des § 82
Einem Steuerberater oder Steuerbevollmäch- Abs. 3 Satz 2 ausgenommen, aufgehoben oder wird
tigten, der einen Antrag auf gerichtliche Entschei- die Unwirksamkeit der Rüge wegen eines Frei-
dung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft spruchs des Steuerberaters oder Steuerbevollmäch-
(§ 116 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses tigten im berufsgerichtlichen Verfahren oder aus
Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. den Gründen des § 91 Abs. 2 Satz 2 festgestellt (§ 82
Abs. 5 Satz 2), so sind die notwendigen Auslagen
(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Berufs- des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten der
kammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall Berufskammer aufzuerlegen.
des § 115 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das
Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten der
Berufskammer aufzuerlegen. § 150
Haftung der Berufskammer
§ 148 Kosten, die weder dem Steuerberater oder Steuer-
bevollmächtigten noch einem Dritten auferlegt oder
Kostenpflicht des Verurteilten
von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten
(1) Dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtig- nicht eingezogen werden können, fallen der Berufs-
ten, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren ver- kammer zur Last, welcher der Steuerberater od~r
urteUI: wird., si11d zugleich die in dem Verfahren ent- Steuerbevollmächtigte angehört.
Nr. ] 23 -~ Tay der Ausgabe: Bom:i, den 7. November ]975 2163
§ 151 Sechster Abschnitt
Vollstreckung der beruisgerichUichen .!'v1aßnahn11en Ubergangsvorschriften, Zusammenfühnmg
und der Kosten der Berufe
(1) Die Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1
Nr. 4) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. § 154
Der Verurteilte wird auf Cnmd einer beglaubigten Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheini- zugelassene Steuerberater
gung der Rechtskraft versehen ist, im Berufsregister und Helfer in Steuersachen
der Steuerberater oder SteuerlH~vollmächtigten ge-
löscht. (1J Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in sei-
nem Geltungsbereich als Steuerberater oder Helfer
(2) Warnung und Verweis (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 in Steuersachen öffentlich bestellt oder endgültig
und 2) gelten mit: der Rechtskraft des Urteils als zugelassen ist, ist Steuerberater oder Steuerbevoll-
voll streckt. mächtigter, ohne nochmals bestellt zu werden.
(3) Die Vollstreckung der Geldbuße und die Bei-
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben
treibung der Kosten werden nicht dadurch gehin-
innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttre-
dert, daß der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
ten dieses Gesetzes ihre Eintragung in das für den
tigte nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens
Bezirk ihrer beruflichen Niederlassung geführte Be-
aus dem Beruf ausgeschieden ist. Werden zusam-
rufsregister zu beantragen. Sie haben dabei das
men mit einer Geldbuße die Kosten beigetrieben, so
Vorliegen der Voraussetzung des Absatzes 1 nach-
gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die
zuweisen. Vor der Eintragung haben Steuerberater
Vollstreckung der Geldbuße.
und Steuerbevollmächtigte die Versicherung nach
§ 152 § 41 Abs. 2 abzugeben.
Tilgung (3) Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt oder
(1) Eintragungen in den über den Steuerberater der Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 nicht rechtzeitig
oder Steuerbevollmächtigten 9eführten Akten über geführt oder weigert sich der Antragsteller, die
eine Warnung sind nach fünf, über einen Verweis Versicherung nach § 41 Abs. 2 abzugeben, so er-
oder eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen. Die lischt die Eigenschaft als Steuerberater oder Steuer-
über diese berufsgerichtlichen Maßnahmen entstan- bevollmächtigter. In Fällen unbilliger Härte kann
denen Vorgänge sind aus den über den Steuerbera- die bestellende Behörde eine Verlängerung der An-
ter oder Steuerbevollmächti9ten geführten Akten zu trags- und Nachweisungsfrist gewähren. Dies gilt
entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist auch dann, wenn ein Antrag nicht gestellt worden
dürfen diese Maßnahmen bei weiteren berufsge- ist, weil am 1. November 1961 ein öffentlich-recht-
richtlichen Maßnahmen nicht mehr berücksichtigt liches Dienst- oder Amtsverhältnis (§ 59) bestanden
werden. hat.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die § 155
berufsgerichtliche Maßnahme unanfechtbar gewor-
Bestehende Gesellschaften
den ist.
(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den (1) Steuerberatungsgesellschaften, die beim In-
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ein krafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbe-
Strafverfahren, ein ehrengerichtliches oder berufs- reich zugelassen oder anerkannt sind und den Vor-
gerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfah· aussetzungen des § 50 Abs. 1 entsprechen, dürfen
ren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maß- weiter tätig werden.
nahme berücksichtigt werden darf oder ein auf (2) Steuerberatungsgesellschaften, die beim In-
Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt krafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbe-
worden ist. reich zugelassen oder anerkannt sind und den Vor-
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Steuerberater aussetzungen des § 50 Abs. 1 nicht entsprechen,
oder Steuerbevollmächtigte als von berufsgericht- dürfen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf
lichen Maßnahmen nicht betroffen. das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgt, weiter tätig
werden. Sie dürfen, wenn sie gleichzeitig Wirt-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rügen des Vor-
schaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungs-
standes der Berufskammer entsprechend. Die Frist
gesellschaften sind, nach diesem Zeitpunkt weiter
beträgt fünf Jahre.
tätig werden, wenn mindestens die Hälfte der Vor-
standsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich
Fünfter Unterabschnitt haftenden Gesellschafter Steuerberater sind. In be-
sonderen Fällen kann die oberste Landesbehörde
Für die Berufsgerichtsbarkeit
Befreiung von dieser Voraussetzung bewilligen.
anzuwendende Vorschriften
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gesell-
§ 153 schaften haben innerhalb von drei Monaten nach
Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Eintragung
Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozeßordnung in das Berufsregister zu beantragen und dabei das
und das Gerichtskostenqesetz anztrwen- Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1
den. oder 2 Satz 1 nachzuweisen. Wird der Antrag nicht
2764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
rech IZ<'.i lig ~wsL<!l lt odPr d it! Zulassun~J oder Aner- 1. seinen Beruf als Steuerbevollmächtigter sechs
kennung ,ils Sl.clwrlwrntungsgesellschaft nicht Jahre hauptberuflich ausgeübt hat,
r<!chtzcit.ig nc1cl1~1ewiC'sen, so dürfen sie nicht weiter 2. nach Erfüllung der Voraussetzung zu Nummer 1
Uilig werden. Weist eine unter Absatz 1 fallende an einem von der zuständigen Berufskammer
Gesellschaft nichl rechtzeitig nach, daß sie den durchgeführten Seminar erfolgreich teilgenom-
Vorausset:1.ungen des § 50 Abs. 1 entspricht, so ist men hat.
sie wie eine tm1Pr Absutz 2 Satz l fallende Gesell- Für Steuerbevollmächtigte, die ein rechtswissen-
schaft zu behandeln. In Fi:i l len unbilliger Härte kann schaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder an-
die oberste Landesbehörde eine Verlängerung der deres wissenschaftliches Hochschulstudium mit
Antrngs- oder Nach weisungsJrist gewähren. wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung abge-
schlossen haben, verkürzt sich der in Satz 1 Nr. 1
§ 156 bezeichnete Zeitraum auf drei Jahre.
Bestellung als Steuerbevollmächtigter (2) Das Seminar umfaßt fünfzig Stunden und er-
streckt sich auf die Gebiete
(l) Als Steuerbevollmächtigter darf nur bestellt
werden, wer die Prüfung cl ls Steuerbevollmächtigter 1. Bilanzierungsvorschriften des Aktiengesetzes,
bestanden hat oder von der Prüfung befreit worden 2. Besteuerung der Kapitalgesellschaften,
ist. § 35 Abs. 2 ist sinngemüf:\ anzuwenden. 3. Finanzgerichtsordnung.
(2) Ein Bewerber ist zur Priitllng als Steuerbevoll- An einem Seminar sollen nicht mehr als fünfund-
mächtigter zuzulassen, wenn er zwanzig Steuerbevollmächtigte teilnehmen.
1. das Zeugnis der mittleren Reife besitzt oder nach (3) Das Seminar gilt als besondere Einrichtung
zweijährigem Besuch einer staatlich anerkannten der Berufskammern im Sinne des § 79 Abs. 2.
Handelsschule oder ei n<~r ~Jleichwertigen Ansta.lt
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am Seminar ist
eine Abschlußprüfung bestanden oder sich auf
durch eine vor einem Seminarausschuß abzulegende
andere Weise entsprechende Kenntnisse erwor-
mündliche Prüfung nachzuweisen. An dieser Prü-
ben hat,
fung sollen mindestens drei, höchstens jedoch sechs
2. eine ordnungsmäßige Le!nzE~it im steuerberaten- Bewerber teilnehmen. Die Prüfungsdauer soll bei
den, wirtschattsberatenden oder kaufmännischen drei Bewerbern nicht mehr als sechzig Minuten und
Beruf mit Ablegung der Gehilfenprüfung abge- bei sechs Bewerbern nicht mehr als einhundert-
schlossen oder eine als geeignet anerkannte Ver- zwanzig Minuten betragen. § 35 Abs. 2 ist sinnge-
waltungsakademie odE~r gleichwertige Lehran- mäß anzuwenden.
stalt vier Semester besucht hat und
(5) Dem Seminarausschuß gehören an
3. nach Erfüllung der Voraussetzung zu Nummer 2
vier Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens 1. zwei von der Finanzverwaltung zu bestimmende
hauptberuflich tätig gewesen ist. Beamte oder Ruhestandsbeamte, davon ein Beam-
ter des höheren Dienstes als Vorsitzender,
(3) Die Vorschriften über die Gebühren für Zulas-
2. ein Steuerberater,
sung und Prüfung (§ 39) sind sinngemäß anzuwen-
den. Die Gebühr für die Prüfung als Steuerbevoll- 3. ein nach Absatz 1 bestellter Steuerberater.
mächtigter beträgt dreihundertfünfzig Deutsche Für jeden Oberfinanzbezirk ist mindestens ein Se-
Mark. minarausschuß zu bilden. Die in Satz 1 Nr. 1 be-
(4) Die Vorschriften der §§ 37, 40 und 41 sind bei zeichneten Mitglieder des Seminarausschusses sol-
der Bestellung als Steuerbevollrnächtigter sinnge- len am vorangegangenen Seminar als Lehrkräfte
mäß anzuwenden. Zuständige Behörde für die Be- tätig gewesen sein.
stellung (§ 40) und für die Entgegennahme der Ver- (6) Für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung
sicherung nach § 41 Abs. 2 ist die Oberfinanzdirek- hat der Antragsteller bis zu einem von der obersten
tion. Landesbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt eine Ge-
(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als bühr von zweihundert Deutsche Mark an die
Steuerbevollmächtigter kann bis zum Ablauf des oberste Landesbehörde zu zahlen. § 39 Abs. 2 Satz 2
achten Jahres nach InkrafttretE~n der Absätze 1 bis 4 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
gestellt werden. Ist die Erfüllung der Vorbildungs- (7) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 3 durch die Ab- mächtigt, nach Anhörung der Bundeskammer durch
leistung des Wehrdienstes, Ersatzdienstes oder Ent- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
wicklungsdienstes unterbrochen worden, so verlän- Bestimmungen zu erlassen
gert sich die in Satz 1 bezeichnete Frist um die 1. über Einzelheiten des Seminarstoffs,
Dauer des abgeleisteten Wehr-, Ersatz- oder Ent- 2. über das Verfahren bei der Durchführung des
wicklungsdienstes. Seminars und der mündlichen Prüfung,
3. über das Verfahren bei der Berufung der Mitglie-
§ 157
der des Seminarausschusses.
Bestellung von Steuerbevollmächtigten (8) Die Bestellung nach Absatz 1 ist nur bis zum
zu Steuerberatern
Ablauf des fünfzehnten Jahres nach Inkrafttreten
(1) Ein Steuerbevollmächtigter wird zum Steuer- der Absätze 1 bis 7 möglich. § 156 Abs. 5 Satz 2 ist
berater bestellt, wenn er sinngemäß anzuwenden.
Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975 2765
Sic'bt'nlt!r J\hschnitl (4) In den Fällen des § 7 kann das Zwangsgeld für
V (~rord n unqscrmüchtigung jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden.
In den Fällen des § 28 ist eine neue Androhung we-
§ 15B gen derselben Verpflichtung erst dann zulässig,
wenn das zunächst angedrohte Zwangsgeld erfolg-
Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften los ist.
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften (5) Handelt: der Pflichtige der Untersagung der
Hilfeleistung in Steuersachen zuwider oder wird die
Die Bundesregierung wird errni:ichtigl, nach An-
Verpflichtung nach § 28 nicht innerhalb der Frist,
hören der Bumkssteuerberatcrkammer mit Zustim-
die in der Androhung bestimmt ist, erfüllt, so setzt
mung des Bumksrdles durch Rechtsverordnung Be-
stimmungC'n zu erldssen die Finanzbehörde das Zwangsgeld fest.
1. über (6) Ist ein gegen eine natürliche Person festge-
a) dds V f~rfcilHPn bei der Zulassung zur Prüfung setztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das
und bei der lkfreiun~J von der Prüfung, insbe- Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach
son<fore dil' dem Anlrag auf Zulassung zur Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft durch
Prüfung bl'.i1/,llUigPnden Unlerlagen, Beschluß anordnen, wenn bei Androhung des
b) die Duffhführung der Prüfung, insbesondere Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Ord-
die Prüfun~Jsw~biell', die schriftliche und net das Amtsgericht Ersatzzwangshaft an, so hat es
mündliche Prüfung, einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die antrag-
c) das Verfdhrc~n bei der Wiederholung der Prü- stellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der
fung, Verhaftung zu bezeichnen sind. Das Grundrecht der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
d) die ZusamnH~nselzung des Zulassungs- und
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
des Prüfu nqsd usschusses;
2. über die Bestellung; (7) Ortlich zuständig ist das Amtsgericht, in des-
sen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in
3. über das Verfahren bei dPr Anerkennung als Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnli-
Steuerberatungs9esellschalt; chen Aufenthalt hat. Gegen den Beschluß des Amts-
4. über den Nachweis der besonderen Sachkunde gerichts ist die sofortige Beschwerde nach der Zivil-
im Sinne des § 44 und das Verfahren bei der Ver- prozeßordnung gegeben.
leihung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche
(8) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens
Buchstelle";
einen Tag, höchstens zwei Wochen. Die Vollzie-
5. über Einrichtung und Führung des Berufsregi- hung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den
sters sowie über Meldepflichten. §§ 904 bis 907, 909 und 910 der Zivilprozeßordnung.
(9) Die Vollstreckung des Zwangsgeldes verjährt
innerhalb von fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in
Dritter Teil dem die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar ge-
Zwangsgeld, Ordnungswidrigkeiten worden ist. Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld
verjährt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt
werden.
Erst.er Abschnitt
Vollstreckung wegen Handlungen und (10) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein
U ntcrlassungen Zweck erreicht. ist.
§ 159
Zwangsgeld
Zweiter Abschnitt
(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Untersagung der
Ordnungswidrigkeiten
Hilfeleistung in Steuersachen (§ 7) oder auf Durch-
führung von Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 160
§ 28 gerichtet ist, kann mit Zwangsgeld durchge- Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
setzt werden. Die Vorschriften der §§ 103, 342 'und
342 a der Reichsabgabenordnung sind sinngemäß (1) Ordnungswidrig handelt, wer
anzuwenden. 1. entgegen § 5 oder entgegen einer vollziehbaren
(2) Das einzelne Zwangsgeld darf fünftausend Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in
Deutsche Mark nicht übersteigen. Steuersachen leistet oder
2. entgegen § 8 unaufgefordert seine Dienste oder
(3) Die Festsetzun~J des Zwangsgeldes muß
die Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfe-
schriftlich und in bestimmter Flöhe angedroht wer-
leistung in Steuersachen anbietet.
den. Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt
verbunden werden, durch den die Hilfeleistung in (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Steuersachen untersagt: oder die Aufsichtsmaß- buße bis zu zehntausend Deut.sehe Mark geahndet
nahme nach § 28 angeordnet wird. werden.
2'1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975., Teil I
§ 161 § 164
Schulz der Bezeichnungen Verfahren
,.Steuerberatungsgesellschaft", Für die Durchführung des Bußgeldverfahrens sind
„Lohnsteuerhilfeverein" und § 446, § 447 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7 und 8, Abs. 2 so-
.,Landwirtschaftlkhe Buchstelle" wie § 449 der Reichsabgabenordnung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die Be- anzuwenden,
zeichnung 11 Steuerberatungsgesellschaft", ,,Lohn-
sleuerhilff-werein", ,,Landwirtschaftliche Buchstelle"
oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Vierter Teil
Bezeichnung benutzt.
Schlußvorschriften
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntdUS(~nd Deutsche Mark geahndet § 165
11verdPn.
Ermächtigung
§ 162 Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu die-
Verletzung der den sem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen
lohnsleuerhiHevereinen obliegenden Pflichten in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datmn
(l) Ordnungswidrig handelt, wer und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu besei-
1. entgegen § 15 Abs. 3 eine Satzungsänderung der
tigen.
zuständigen Oberfinanzdirektion nicht oder nicht
rechtzeitig anzeigt, § 166
2. entgegen § 22 Abs. 1 die jährliche Geschäftsprü-
Aufhebung gesetzlicher Vorschriften
fung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen
läßt, (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
3. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 1 die Abschrift des Be- aufgehoben
richts über die Geschäftsprüfung der zuständigen 1. die Verordnung zur Durchführung des § 107 der
Oberfinanzdirektion nicht oder nicht rechtzeitig Reichsabgabenordnung vom · 18. Februar 1937
zuleitet, (Reichsgesetzbl. I S. 245),
4. entgegen § 22 Abs. 7 Nr. 2 den Mitgliedern des die Verordnung zur Durchführung des § l 07 a der
Lohnsteuerhilfevereins den wesentlichen Inhalt Reichsabgabenordnung vom 11. Januar 1936
der Prüfungsfeststellungen nicht oder nicht (Reichsgesetzbl. I S. 11),
rechtzeitig bekanntgibt, die Verordnung über die Reichskammer der
5. entgegen § 23 Abs. 3 zur Leitung einer Bera- Steuerberater vom 12. Juni 1943 (Deutscher
tungsstelle eine Persern bestellt, die nicht die dort Reichsanzeiger Nr. 150 vom 1. Juli 1943, Reichs-
bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, gesetzbl. I S. 374),
6. entgegEm § 23 Abs. 4 der zuständigen Oberfinanz- die Zweite Verordnung über die Reichskammer
direktion die Eröffnung oder Schließung einer der Steuerberater vom 8. Juli 1943 (Deutscher
Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung Reichsanzeiger Nr. 158 vom 10. Juli 1943, Reichs-
des Leiters einer Beratungsstelle oder die Perso- gesetzbl. I S. 385);
nen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung
2. soweit sie das Berufsrecht der Steuerberater be-
in Lohnsteuersachen bedient, nicht mitteilt.
treffen,
(2) Die Ordnun~Jswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 a) das bayerische Gesetz Nr. 105 über Wirt-
bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend schaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerbe-
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab- rater vom 9. März 1948 (Bayerisches Gesetz-
satz l Nr. 1 und 6 mit einer Geldbuße bis zu zwei- und Verordnungsblatt S. 45),
tausend DeutschP Mark geahndet werden. die Verordnung zur Durchführung des Geset-
zes Nr. 105 über Wirtschaftsprüfer, Bücherre-
visoren und Steuerberater vom 15. Dezember
§ 163
1948 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-
Pflichtverletzung von Personen, blatt 1949 S. 4) sowie
deren sich der Verein bei der Hilfeleistung die Zweite Verordnung zur Durchführung des
in Lohnsteuersachen bedient Gesetzes Nr. 105 über Wirtschaftsprüfer, Bü-
cherrevisoren und Steuerberater vom 15. Juni
(l) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 26
1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-
Abs. 2 in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohn-
blatt S. 272),
steuersachen eine ander<> wirtschaftliche Tätigkeit
ausübt. die Rechtsanordnung über Wirtschaftsprüfer,,
Bücherrevisoren und Steuerberater vom
(2) Die Ordnun9svlid ri9keit kann mit einer Geld- 16. August 1948 (Amtsblatt des ehemaligen
buße bis zu whntausend Deut.sehe Mark geahndet bayerischen Kreises Lindau Nr. 62 vom
werden. 17. August 1948),,
Nr. 123 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975 2767
b) das württern bergisch-badische Gesetz Nr. 911 a) die Anordnung über die Bildung der Kammer
über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und der Wirtschafts- und Steuersachverständigen
Steuerberater vom 17. Dezember 1947 (Regie- im Gebiet von Baden (französische Zone) vom
rungsblatt der Regierung Württemberg-Baden 15. Januar 1946 (Amtsblatt der Militärregie-
1948 s. 9), rung Baden S. 6),
die Verordnung Nr. 937, Erste Verordnung b) die Rechtsanordnung über die Bildung der
zur Durchführung des Gesetzes über Wirt- Kammer der Wirtschafts- und Steuersachver-
schaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerbe- ständigen im Land Württemberg-Hohenzol-
rater vom 8. November 1948 (Regierungsblatt lern vom 8. März 1946 (Amtsblatt des Staats-
der Regierung Württemberg-Baden 1949 S. 7) sekretariats für die französische Besatzungs-
sowie zone Württemberg-Hohenzollern S. 19),
die Verordnung Nr. 938, Zweite Verordnung c) der Präsidialerlaß des Oberpräsidenten von
zur Durchführung des Gesetzes über Wirt- Rheinland-Hessen-Nassau betr. Errichtung
schaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerbe- einer Kammer der Wirtschafts- und Steuer-
rater vom 8. November 1948 (Regierungsblatt sach verständigen für Rheinland-Hessen-N as-
der Regierung Württf~mberg-Baden 1949 sau vom 20. September 1946 (Amtsblatt
s. 16), s. 193);
c) das hessische Gesetz über Wirtschaftsprüfer, 6. der Erlaß der Leitstelle der Finanzverwaltung für
Bücherrevisoren und Steuerberater vom die Britische Zone über die Reichskammer der
13. Dezember 1947 (Gesetz- und Verordnungs- Steuerberater vom 24. September 1947 (Steuer-
blatt für das Land Hessen 1948 S. 8), und Zollblatt der Leitstelle der Finanzverwaltung
für die Britische Zone S. 407),
die Erste Durchführungsverordnung zum Ge-
setz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren die Verordnung des Präsidenten der Leitstelle
und Steuerberater vom 3. Mai 1950 (Gesetz- der Finanzverwaltung für die Britische Zone über
und Verordnungsblatt für das Land Hessen die Hauptkammer der Steuerberater und Helfer
S. 73) sowie in Steuersachen vom 31. März 1948 (Steuer- und
Zollblatt der Leitstelle der Finanzverwaltung für
die Zweite Durchführungsverordnung zum die Britische Zone S. 90),
Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherreviso-
ren und Steuerberater vom 3. Mai 1950 (Ge- der Erlaß der Gemeinsamen Steuer- und Zollab-
setz- und Verordnungsblatt für das Land Hes- teilung der Finanzminister der Länder Nieder-
sen S. 84), sachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-
Holstein und des Finanzsenators der Hansestadt
d) das bremische Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Hamburg über die Zulassung als Helfer in
Bücherrevisoren und Steuerberater vom Steuersachen vom 7. März 1949 (Steuer- und
26. Februar 1948 (Gesetzblatt der Freien Han- Zollblatt der Gemeinsamen Steuer- und Zollab-
sestadt Bremen S. 29), die Erste Durchfüh- teilung S. 97);
rungsverordnung zum Gesetz über Wirt-
schaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerbe- 7. die Bekanntmachung betr. Zulassung und Prü-
rater vom 4. Dezember 1948 (Gesetzblatt der fung der Angehörigen der wirtschafts- und
Freien Hansestadt Bremen S. 238) sowie steuerberatenden Berufe durch die Abteilung für
Wirtschaft und die Finanzabteilung des Magi-
die Zweite Durchführungsverordnung zum strats von Groß-Berlin vom 30. Juni 1947 (Ver-
Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevi- ordnungsblatt für Groß-Berlin S. 231);
soren und Steuerberater vom 4. Dezember
1,948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre- 8. das Gesetz Nr. 551 über die Errichtung der Kam-
men S. 246), mer der Steuerberater und Helfer in Steuersa-
chen für das Saarland sowie deren Ehren- und
e) die rheinland-pfälzischen Richtlinien für die Berufsgerichtsbarkeit vom 20. Dezember 1956
Zulassung von Steuerberatern vom 31. März (Amtsblatt des Saarlandes S. 1661),
1953 (Ministerialblatt der Landesregierung
von Rheinland-Pfalz S. 219); die Verordnung über die Zulassung von Steuer-
beratern und Helfern in Steuersachen vom
3. die bayerischen Richtlinien für die Zulassung 30. Juli 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) in
von Helfern in Steuersachen vom 16. September der Fassung der Verordnung zur Änderung der
1957 (Finanzministerialblatt S. 990); Verordnung über die Zulassung von Steuerbera-
tern und Helfern in Steuersachen vom 30. Juli
4. die württembergisch-badische Verordnung 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) vom
Nr. 536, Verordnung zur Durchführung des 31. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 923).
§ 107 a der Reichsabgabenordnung (AO) vom
16. März 1949 (Regierungsblatt der Regierung (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Württemberg-Baden S. 201); durch Rechtsverordnung die Abwicklung der Orga-
nisationen, denen durch dieses Gesetz die Rechts-
5. soweit sie das Berufsrecht der Steuersachver- grundlage entzogen wird, zu regeln. Das Versor-
ständigen (Steuerberater und Helfer in Steuer- gungswerk der Kammer der Steuerberater und Hel-
sachen) betreffen, fer in Steuersachen für das Saarland bleibt auf-
2768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975,, Teil I
rcchlerhcdlen. Die Regierung des Saarlandes wird (2) Der Senat der Freien und Hansestadt Ham-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforder- burg wird ermächtigt, die Vorschriften dieses Ge-
lichen Vorschriflen über die Beibehaltung des Ver- setzes über die Zuständigkeit der Behörden dem be-
sorgungswerkes, insbesondere in der Form einer sonderen Verwaltungsaufbau in Hamburg anzupas-
Körperschaft des öffentlichen Rechts, über die Mit- sen.
gliedschaft der Steuerberater und Steuerbevoll-
mi:ichtigten, über die Satzung und über die Dienst- § 168 *)
aufsicht zu erlassen.
Inkrafttreten des Gesetzes
§ 167 (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 166
Abs. 2 am ersten Kalendertage des dritten Kalen-
land Berlin, Freie und Hansestadt Hamburg dermonats nach seiner Verkündung in Kraft.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 (2) § 166 Abs. 2 tritt am Tage nach der Verkün-
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja- dung des Gesetzes in Kraft.
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber-
lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in
diesem Gesetz enthaltenen Ermi:ichtigungen erlassen *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der
1,vPrden, gellen im Land Berlin nach § 14 des Dritten sprünglichen vom 16. August 1961. Der Zeitpunkt
Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus den
Uherlci tungsgPselzes. vorangestellten ßei,:aniümachung näher bezeichneten Gesetzen.
Nr. ] 23 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975 2169
B II ndesgesetzhla t t
Teil II
Nr. 65, ausgegeben am 6. November 1975
T,HJ Inhalt Seite
D. l 0. 75 Bekc1nn lmachtmg über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verrinqerunq
der Mchrstautiqkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern ..................... . 1497
10. 75 Bckannl.muchung zum Europäischen Ubereinkommen über die obligatorische Haftpflicht-
VE!rsicherung für Kraftfahrzeuge ..................................................... . 1498
14. 10. 75 Bek,rnntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
Z('ntrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut ........................... . 1498
L'i. 10. 75 Bekiinnl.mdchunq über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins (Tokio 1969) 1499
Hi. 10. 75 Ikkdrrnlnrnchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens gegen Diskriminierunq
in1 Unterrichtswesen ................................................................ . 1502
P. 10. 75 Bckc1nnlrnilchung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründunq eines
Ral.es für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ....................... . 1502
17. 10. 75 Hekilrrnl.rnachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung eines
Europ;iischen Laborilloriums für Molekularbiologie ................................... .
21. 10. 75 Bek,rnnl.mc1chung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Zwischenstaat-
liche Bcriltc,ndc Seeschiffdhrts-Organisation ........................................... .
21. 10. 75 Bckcmnlrnad1ung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von
l 960 zum Schulz des menschlichen Lebens auf See .................................... .
21. 10. 75 Bekilrrn lrn<1chunq über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkommens über die
Beschrünkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungs-
rnilteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . J503
21. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Internationale
Fernmeldcsdlellitenorganisation „INTELSAT" ........................................ .
n. 10. 75 Bekanntmachung über die Änderung der Anlagen zum Einheits-Ubereinkomrnen vom
30. Mürz 1961 über Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1504
2J. rn. 75 Bekilnnlrnachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Dbereinkommen über
Zusrirnrnenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ]505
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dc1tum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
23. 10. 75 Erste Durchführun~Jsverordnung zur Bauordnung
für Luftfohrtgerüt (Lufttüchligkeitsforderungen für
Se~Jelfluqzeuqc und MotorsciJler -~ 1. DV Luft
BauO-LfSM) 204 31. ]O, 75 LU. 75
Nr. ] 23 - -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1975 2169
B II ndesgesetzhla t t
Teil II
Nr. 65, ausgegeben am 6. November 1975
T,HJ Inhalt Seite
D. l 0. 75 Bekc1nn lmachtmg über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Verrinqerunq
der Mchrstautiqkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern ..................... . 1497
10. 75 Bckannl.muchung zum Europäischen Ubereinkommen über die obligatorische Haftpflicht-
VE!rsicherung für Kraftfahrzeuge ..................................................... . 1498
14. 10. 75 Bek,rnntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-
Z('ntrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut ........................... . 1498
L'i. 10. 75 Bekiinnl.mdchunq über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins (Tokio 1969) 1499
Hi. 10. 75 Ikkdrrnlnrnchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens gegen Diskriminierunq
in1 Unterrichtswesen ................................................................ . 1502
P. 10. 75 Bckc1nnlrnilchung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründunq eines
Ral.es für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ....................... . 1502
17. 10. 75 Hekilrrnl.rnachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung eines
Europ;iischen Laborilloriums für Molekularbiologie ................................... .
21. 10. 75 Bek,rnnl.mc1chung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Zwischenstaat-
liche Bcriltc,ndc Seeschiffdhrts-Organisation ........................................... .
21. 10. 75 Bckcmnlrnad1ung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von
l 960 zum Schulz des menschlichen Lebens auf See .................................... .
21. 10. 75 Bekilrrn lrn<1chunq über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkommens über die
Beschrünkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungs-
rnilteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . J503
21. 10. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Internationale
Fernmeldcsdlellitenorganisation „INTELSAT" ........................................ .
n. 10. 75 Bekanntmachung über die Änderung der Anlagen zum Einheits-Ubereinkomrnen vom
30. Mürz 1961 über Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1504
2J. rn. 75 Bekilnnlrnachung über Benutzergebühren nach dem Internationalen Dbereinkommen über
Zusrirnrnenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ]505
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dc1tum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
23. 10. 75 Erste Durchführun~Jsverordnung zur Bauordnung
für Luftfohrtgerüt (Lufttüchligkeitsforderungen für
Se~Jelfluqzeuqc und MotorsciJler -~ 1. DV Luft
BauO-LfSM) 204 31. ]O, 75 LU. 75
2770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum nncl Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft .
2. 10. 75 VPrordnung (EWG) Nr. 2518/75 der Kommission zur Festset-
ZUWJ der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr fii r R e i s und B r u c h r e i s 3. 10. 75 L 267/7
2. 10. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2519/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rind -
f I e i s c h, ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 3. 10. 75 L 257/9
2. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2520/75 der Kommission zur Ände-
runq dPr Verordnung (EWG) Nr. 497/70 über Durchführungs-
besl.irnmunqm1 für die Ausfuhrnrstattungen bei Obst und
Gemüse 3. 10. 75 L 25-7/12
2. 10. 75 Vr'rorclnunq (EWG) Nr. 2521/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von G e t r e i d e,
M e h l e n , G r o b q r i e ß und F e i n g r i e ß von Weizen
ocfor Rog9en 3. 10. 75 L 257/13
2. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2522/75 der Kommission zur Festset-
zunq dc!r Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 3. 10. 75 L 257/16
2. 10. 75 VerordDunq (EWG) Nr. 2523/75 der Kommission zur Ände-
run~J der Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 3. 10. 75 L 257/17
2. 10. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2524/75 der Kommission zur Ände-
rung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeuqnissen des Zu k -
kcrsc~ktors 3. 10. 75 L 257/W
2. 10. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2625/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstattungen für Milch und Milcherzeug-
nisse, die in unverändertem Zustand ausgefü:\}rt werden 3. 10. 75 L 257/20
2. 10. 75 Vc,ronlnung (EWG) Nr. 2526/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d c - und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 3. 10. 75 L 257/33
3. 10. 75 Verordnunq (EWC:) Nr. 2527175 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i d e , M e h l e , G r ob g r i e ß und
Fein q r i e ß von Weizen oder Rogqen anwendbaren Ab-
schöplunqen bei der Einfuhr 4. 10. 75 L 258/1
3. 10. 75 Vc,rordnun~J (EWC) Nr.. 2528/75 der Kommission zur Festset-
zun~J der Prfünien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
Ge 1. r e i d c~, Mehl und Malz hinzugefügt werden 4. 10. 75 L 258/3
3. 10. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2529/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfunqen bei der Ausfuhr von Ge 1: r e i de -
v c\ r a r b e i t u n g s e r z e u q n i s s e n 4. 10. 75 L 258/5
3. 10. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2530/75 der Kommission zur Ände-
run9 der Erstal.tunqen bei der Ausfuhr von Getreide -
und R e i s v e r a r b e i tun g s e r z e u g n i. s s e n 4. 10. 75 L 258/11
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verld(J: Bt1ndcsanzei1Jer Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsqesetzblatt Teil l w<~rclcn c;eselze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bundcs!Jesetzbliltt Teil lI wenlcn völkerrechtliche Vcreinb,1nmgcn, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekannlmc1drnn9en sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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