2703
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 5. November 1975 ~ r. 121
Inhalt Seite
29. 10. 75 Vl·rnrd11u11~; i!IJ<'r rli<· M<'lrlunq der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen 2703
70:i-2-1
29. 10. 75 Zw<·ilc) V(•ro1d11ur1CJ zur i\11denmg der Gleichstdlungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2706
/H'.?2-:H 1
29. 10. 75 Dl(•izehnlc· Vc1ordnu1HJ zur .i\ndcrung dc,r Pflanzenbeschauverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 2707
782:1-1-:l
:10. 10. 75 V<·rordnung ülwr [nhull, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für
die· K rdnkcnvC'rsidH:run~J dc!r Studenten (Meldeverordnung für die Krankenvc>,rsichenmg
rl<·r Sludc!nlc·n KVSMV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2709
30. 10. 75 Vcrord111rn~J iihr·r d(:11 Nachweis, die Zahlung und die Abrechnung des Bundeszuschusses
ndch § 8 Ai>s. 2 clc·s Ccsel.7.es über die Krankenversicherung der Studenten (Bundes-
z11schuf\v<·rordnu11~J für privc1l vnsicherte Studenten --- BZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2717
Verordnung
über die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen
Vom 29. Oktober 1975
Auf Grund des § 10 Abs. 4 der Neufassung des g) im Inland erworbenen Halbfertigerzeugnissen
c;esetzes über Mindc)stvorräle an Erdölerzeugnissen aus deutschem Erdöl oder unbekannten Ur-
vom 4. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2471) sprungs,
wird verordnet: 3. die in Nummer 2 Buchstaben a bis d bezeichneten
§ 1
Bestände, die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes auf
die e,inzelnen Erzeugnisgruppen angerechnet wer-
(1) In der Meldun~J nach§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Ge~ den können,
setzes sind anzugeben
4. die bei jeder Erzeugnisgruppe insgesamt gehalte-
l. die Bestände an den in § l des Gesetzes genann- nen Bestände.
ten Erdölerzeugnissen und Erzeu~Jnisgruppen,
(2) Der Meldung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-
2. die Bestände an setzes ist ein Verzeichnis der Lager beizufügen, in
a) eingeführtem Erdöl, denen sich die gemeldeten Bestände befunden
b) Halbfertigerzeugnissen, die als aus eingeführ- haben. Das Verzeichnis hat für jedes Lager zu ent-
tem Erdöl und eingeführten Halbfertigerzeug- halten
nissen hergestellt gelten, 1. die genaue Bezeichnung seiner örtlichen Lage,
c) eingeführten Halbfertigerzeugnissen, 2. Name und Anschrift des unmittelbaren Besitzers
d) im Inlcmd erworbenen Halbfertigerzeugnissen der Bestände,
aus eingeführtem Erdöl und eingeführten 3. die Angabe, welches der in § 6 des Gesetzes be-
Ha lbfortigerzeugn i ssen, zeichneten Besitzverhältnisse an den Beständen
e) deutschem Erdöl, vorliegt; im Falle des § 6 Abs. 2 des Gesetzes ist
f) Halbfertigerzeugnissen, die als c1us deutschem ferner die Menge anzugeben, über die die ande-
Erdöl und deutschen Ifolbfertigerzeugnissen ren Mitbesitzer nicht ohne Zustimmung oder Mit-
hergestellt qellcn, wirkung des Meldenden verfügen können,
2704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
4. Angaben über Art und Menge der Bestände, so- (2) Als Gesamtverarbeitungsschlüssel sind anzu-
fern ein Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 3 oder des § 6 geben
Abs. 3 des Gesetzes vorliegt,
1. die bei der Erdölverarbeitung eingesetzten Men-
5. Angaben über Art und Menge der Bestände, die gen
sich in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- a) eingeführten Erdöls,
päischen Wirtschaftsgemeinschaft befunden b) eingeführter Halbfertigerzeugnisse,
haben.
c) deutschen Erdöls,
In das Verzeichnis, das der Meldung für das zweite
d) Halbfertigerzeugnisse aus deutschem Erdöl
bis vierte Kalendervierteljahr beigefügt wird, brau-
chen die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben sowie der Anteil von eingeführtem Erdöl und ein-
nur aufgenommen zu werden, wenn eine Änderung geführten Halbfertigerzeugnissen an der Summe
dieser Mengen,
gegenüber der Meldung für das erste Kalendervier-
teljahr eingetreten ist:. 2. die bei der Verarbeitung von Erdöl und Halbfer-
tig·erzeugnissen
(3) Bei Beständen an Bord eines Seeschiffes ist an a) angefallenen absatzbereiten Mengen an Erdöl-
Stelle der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeich- erzeugnissen, aufgegliedert nach den in § 1 des
neten Angaben der Name des Schiffes und des Gesetzes genannten Erzeugnisgruppen und
Ffafens aufzunehmen sowit~ anzugeben, an welchem sonstigen Erzeugnissen,
Monatsende die Bestände als Vorrat gemeldet wer- b) angefallenen und für den Eigenverbrauch ver-
den. Jedes Seeschiff gilt als ein Lager. wendeten Mengen,
(4) Bei Beständen an Bord eines Binnenschiffes c) eingetretenen Verarbeitungsverluste
sind an Stelle der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie ihre Anteile an der Summe aller eingesetz-
bezeichneten Angaben der Name des Schiffes, Ab- ten Mengen. Wahlweise können die unter Buch-
gangs- und Bestimmungshafen sowie Lade- und staben a bis c genannten Mengen, aufgeteilt nach
Löschdaten anzugeben. Jedes Binnenschiff gilt als Herstellung aus Erdöl und Herstellung aus Halb-
ein Lager. fertigerzeugnissen, gemeldet und ihre Anteile
an dem eingesetzten Erdöl und den eingesetzten
(5) Bei unterirdisch gelagerten Beständen ist der Halbfertigerzeugnissen getrennt errechnet wer-
Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Vorräte den.
dem Verbrauch zugeführt werden können (§ 9 des
Gesetzes). (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist durch eine
gesonderte Erklärung zu bestätigen, daß die Vor-
(6) Die Meldung ist bis zum Ablauf des Monats zu schriften d,es § 2 Abs. 6 des Gesetzes berücksichtigt
erstatten, der dem Kalendervierteljahr folgt, auf das wurden.
sie sich bezieht. (4) Einführer, die ihre Vorratspflicht nach § 16
Abs. 2 des Gesetzes berechnen, haben in einer ge-
§ 2 sonderten Erklärung ihre Unabhängigkeit zu bestäti-
(1) In der Meldung nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes gen.
ist für jede Erzeugnisgruppe anzugeben § 3
1. die Menge der (1) Die Meldung nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes
a) eingeführten Erzeugnisse, hat die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 bezeichneten An-
gaben für die in § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes
b) Erzeugnisse, die als aus eingeführtem Erdöl
genannten Meldezeiträume zu enthalten.
und eingeführten Halbfertigerzeugnissen her-
gestellt gelten, (2) Die Meldung ist vierteljährlich jeweils bis
c) Erzeugnisse, die als aus deutschem Erdöl und zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden
deutschen Halbfertigerzeugnissen hergestellt Kalendermonats zu erstatten.
gelten,
d) ausgeführten oder an ausländische Streit- § 4
kräfte gelieferten Erzeugnisse, Die Meldung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
e) zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten ist zu erstatten, wenn innerhalb der ersten neun
Erzeugnisse, Monate des Kalenderjahres
f) als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des 1. die eingeführten oder hergestellten Mengen der
Herstellungsbetriebes im Sinne des § 3 des in § 1 des Gesetzes genannten Erdölerzeugnisse
Minera lölsteuergesetzes verwendeten Erzeug- die Vorjahresmengen überschreiten oder
nisse,
2. Umstände eintreten, aus denen sich ergibt, daß
2. die Freimenge nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes, die Mengen der Erdölerzeugnisse, die der Unter-
nehmer für die in § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
3. die Berechnung der als Einführer und Hersteller bezeichneten Zwecke im laufenden Kalenderjahr
von Erdölerzeugnissen zu haltenden Vorratsmen- liefern oder verwenden wird, die Vorjahresmen-
gen. gen um mehr als 10 v. H. unterschreiten werden.
Nr. 121 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1975 2705
Die Meldung ist bis zum Ablcmf des Monats zu er- § 7
statten, der üuf dc:1s Kalendervierteljahr folgt, in dem Die Verordnung über die Meldung der Bestände
das in Satz 1 bezeichnete Ereignis eintritt. Die Mel- an Erdöl und Erdölerzeugnissen vorn 11. Januar 1966
dung hat die in § 2 J\bs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 (Bundesgesetzbl. I S. 63) wird aufgehoben.
bezeichneten Angaben für clüs laufende Kalender-
jahr bis zum Ablauf des in Satz 2 bezeichneten
§ 8
Kalendervierteljahres zu enthall.c~n.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ s Uberleitungs:gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Ge-
Die Meldungen sind nach einem Muster zu erstat- setzes auch im Land Berlin.
ten, das vom Bunclesurnt für ~Jc~werbliche Wirtschaft
herausgegeben wird.
§ 9
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Men~Jen und Bestiind(~ ~;ind in Tonnen anzugeben. kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Rohwedder
2706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeU I
ZweHe Vero:rdnung
ZllH Änderung der GleichsteUungsverordnu:ng
Vom 29. Oktober l975
Auf Grund des § 2 -t Abs 1, § 30 .-\ bs. 1 und 2 und
1 3. In Anlage 3 wird hinter der laufenden Numm:er 2
§ 77 des Sac1tgut.verkchrsqesdzes in ,cler Fassung der folgende laufende Nummer 2 a eingefügt:
Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BundesgesetzbL I
S. 1453) wird mit Zus1 immung des Bundesrnles ver-
ordnet: 2a Pollen Wojew6dzkich Inspek- Basispflanz-
torat6w Kontroli Mate- gut, Super-
ria!u Siewnego (WIKMS) elite, Elite,
Artikel 1 (\'Vojewodschaftliche In- Zertifiziertes
Die Gleichstellungsverordnung , um 8. Dezember spektorate für die Saat- Pflanzgut,
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2265), zu]etzt geändert gutkontrolle): Original
- füalystok Klasse A,
durch die Anderungsvcrordrnmg Yom 25. Oktober
Original
1974 (BundesgesetzbJ. I S. 2902), wird wie folgt ge- - Bydgoszcz
Klasse B
ändert: - Gdansk (Danzig)
- Katowice (Kattowitz)
1. § 3 Nr. 4 erlüi It fol~Jende FctssLmg: -- Kieke
.,4. die Anerkennungen in den Firnen der Anlage 3 - Koszalin (Köshn)
laufende Nummer 1 bis zum 30. Juni 1976 - Krakow
und in d1::m Fällen der Anlage 3 ]aufende - I.ublin
Nummern 2, 2 a und 3 bis zum 30. Juni 1978 - L6dz
erteilt worden sind." - Olsztyn (Allenstein)
- Opole (Oppein)
2. Anlage 2 wird wie fol9t geündert: - Poznan
a) In Nummer 1 erhalten die Spaltrn 3 und 4 - Rzess6w
folgende Fassung: - Szczecin (Stettin)
3 - \Varszawa
- \,Vrodaw (Breslau)
Department of Agricul- Futterkohl; Zielona Gora
ture, Canberra c.räser, lanclwirtschaH- (Grünberg)
hche Lequminosen;
Raps
b) In Nm1'.1mer 19 erhalkn die Spalten 4 bis 6 Artikel 2
folgende Fassung: Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
6 und Forsten wird ermächtigt, die Verordnung über
die Gleichstellung von Anerkennungen und Zulas-
Roggen; lilndwirtschaft- Basissadtgut, AC sungen von Saatgut in der geltenden Fassung mit
liehe Leguminosen; Raps, Zertifiziertes neuem Datum und neuer Nummernfolge in den An-
Schwarzer Senf, Rübsen, Sc1cit1;ut
lagen bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
Sonnenblume, Lein,
Mohn, Olretlich, des \i\Tortlauts zu beseitigen.
·weißer Sr,nf
Mais J3<1sissc1dt~;ut, ED Artikel 3
IJit, Zcrtifizier-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1t s Sdcl.t~Jllt, Cer-
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
l ificalt \<'etömag
Klilsse 1, Certifi- gesetzbL I S. 1} in Verbindung mit § 79 des Saatgut-
ca lt Vetömag verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
l<li.lsse 2, Certifi-
i iilt Vetünrng
]<ldsse 3 Artikel 4
Runkelriibe, Zucken übe Bdsissaatqut, ACF Artikel 1 Nr. 1 und 3 tritt mit \Virkung vom
Zcrlilüierl.es 1. Juli 1975 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verord-
nung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. l'..!i Ta,g der Aus,gabe: Bonn, den 5. November l.975 2707
Dreizehnte V,ernrd.m:mg
zmr Änderung der PUanzenlbeschau.verordnu.ng
Vom 29. Oktober 19'75
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Pflanzenschutzgeset- 6, Anla,ge 1 wird wie folgt geändert:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ok- a) In Ziffer I Buchstabe A Nr. 3 wird vor der mit
tober 1975 (Bundes~1esetzb!. I S. 2591) wird mit Zu- dem Wort „Coniothyrium" beginnenden Zeile
stimmung des Bundesrates verordnet:
folgende Zeile eingefügt:
,.,Ceratocystis ulmi (Buism.) Holländische
Artikel t C. Moreau Ulmen-
krankheit" ;
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1 l. Mai 1970 (Bundes- b) in Ziffer I Buchstabe B Nr. 1 werden
gesetzbl. I S. 477), geändert durch die Anderungs- aa) hinter der mit dem Wort „Epichoristo-
verordnung vom 14. April 1972 (Bundesgesetzb1. I des" beginnenden Zeile folgende Zeile
S. 601), wird wie folgt geändert:
eingefügt:
„Hylurgopinus Amerikanischer
1. In § 4 wird der jetzige Wortlaut Absatz 1; fol-
rufipes Eichh. Ulmensplintkäfer";
gender Absatz 2 wird angefügt:
bb) hinter der mit dem Wort „Rhagoletis"
,, (2) Der Pflanzenschutzdienst kann
beginnenden Zeile folgende Zeilen ein-
1. die Einfuhr ohne die Entseuchung zulassen„ gefügt:
soweit nach den Umständen, insbesondere der „Scolytus Kleiner Ulmen-
Befallslage im Ursprungsland und der Jahres- multistriatus (Marsh.) splin tkäfer
zeit, keine Gefahr einer Einschleppung der Scolytus scolytus (F.) Großer Ulmen-
San-J ose-Schi ldla us besteht; splintkäfer";
2. zulassen, daß die Entseuchung an einem an- cJ in Ziffer II Buchstabe B wird die mit dem.
deren Ort als an der Einlaßstelle vorgenom- V1/ort ,., Rhagoletis II
beginnende Zeile gestri-
men wird, soweit hierdurch die Gefahr einer chen,
Einschleppung der San-J ose-Schildlaus nicht
vergrößert wird."
7. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die a) Nummer 4 Buchstabe b erhält folgende Fas-
·worte „Pflanzenerzeugnisse" und „Pflanzen- sung:
erzeugnissen" durch die Worte „Befallsgegen- ,,b) Zimmerpflanzen, Schnittblumen und an-
stände" und „Befallsgegenständen" ersetzt. deren Pflanzenteilen zu Binde- oder Zier-
zwecken;"
3. In § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 wird jeweils das b) der Punkt am Ende der Nummer 9 wird durch
Wort „Bindegrün" durch die Worte „anderen ein Semikolon ersetzt; folgende Nummer 10
Pflanzenteilen zu Binde- oder Zierzwecken" er- wird angefügt:
setzt.
,, 10. Roh- und Schnittholz der Ulmen (Ulmus
L.) mit Rinde."
4. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,, (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde 8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
kann von der Untersuchung absehen, soweit
nach den Umständen, insbesondere der Befalls- a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
lage im Ursprungsland und der Jahreszeit, keine ,.,a) Früchten, Samen, Zimmerpflanzen und
Gefahr einer Einschleppung der in den Anlagen Schnittblumen, 11
;
1 und 5 genannten Schadorganismen besteht.'' b) in Buchstabe b wird das Wort „Bindegrünll
durch die VVorte „ anderen Pflanzenteilen zu
5. § 14 Abs. 2 Nr. 4 wird gestrichen. Binde- oder Zierzwecken" ersetzt.
2708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
9. Anlage 4 wird wie folgt qeändert: fer III Nr. 2 Befall mit dem Khaprakäfer fest-
a) Ziffer V erhält folgende Fassung: gestellt worden, so sind alle in dem Lade-
raum befindlichen Gegenstände Befalls-
,,V. Roh- und Schnittholz der Eichen (Quer- gegenstände."
cus L.) muß
a) aus Gebieten stammen, die frei von 11. Anlage 6 Ziffer I wird wie folgt geändert:
der Eichenwelke (Endoconidiophora
fagacearum Bretz) sind, oder a) In Nummer 3 wird hinter den Worten „Pflan-
zen aus" das Wort „Bulgarien," eingefügt;
b) in entrindetem Zustand wirksam ge-
gen die Eichenwelke entseucht wor- b) in Nummer 3 Buchstabe a werden hinter dem
den sein."; Wort ,, (Monocotyledoneae)" die Worte
,,, außer Gladiolen (Gladiolus [Tourn.] L.),"
b) Ziffer VI wird wie folgt geändert: eingefügt;
aa) Die Bezeichnung „Prunus L. 1
11
wird ge- · c) in Nummer 4 Buchstabe b werden die Zeilen
strichen;
,,Schalenfrüchte mit grüner Schale oder grü-
bb) die Worte „und Sorbus L." werden durch nem Fruchtbecher,
die Worte ,, , Sorbus L. und Stranvaesia Hagebutten (Rosa L.),"
Lindl." ersetzt;
gestrichen.
cc) das Wort „Bindegrün" wird durch die
Worte „anderen Pflanzenteiilen zu Binde-
oder Zierzwecken" ersetzt. Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
10. Anlage 5 wird wie folgt geändert: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
a) In den Spalten 1 und 2 wird Nummer 1 ge- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Pflanzen-
strichen; schutzgesetzes auch im Land Berlin.
b) in Spalte] werden die Worte „Trockene Hül-
senfrüchte (Samen und Früchte von Cicer L.,
Lathyrus L, Lens Mill., Lupinus L., Phaseolus Artikel 3
L., Pisum L. und Vicia L.)," gestrichen; Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2
am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1
c) in dem Absatz hinter der Tabelle wird folgen-
Nr. 6 Buchstaben a und b, Nr. 7 Buchstabe b, Nr. 9
der Satz angefügt:
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nr. 10 Buchstabe c
„Ist ü1 einem Laderaum bei der Untersuchung und Nr. 11 Buchstaben a und b treten am 1. Januar
ndch § 9 in Verbindung mit Anlage 6 Zif- 1976 in Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 121 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1975 2709
Verordnung
über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren
für die Krankenversicherung der Studenten
(Meldeverordnung für die Krankenversicherung der Studenten - KVSMV)
Vom 30. Oktober 1975
Auf Grund des § 318 Abs. 2 und des § 514 Abs. 3 setzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes
der Reichsversicherungsordnung wird mit Zustim- und der Reichsversicherungsordnung vom
mung des Bundesrates vc~rordnet: 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 912) befrei-
ten Studenten der Träger der Krankenversiche-
§ 1 rung, der die Befreiung ausgesprochen hat;
Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten 5. für die nach § 175 Nr. 3 der Reichsversicherungs-
ordnung befreiten Studenten der Träger der Kran-
Die staatlichen und die staatlich anerkannten
kenversicherung, gegen den im Zeitpunkt der
Hochschulen haben Studienbewerber und Studenten
Ausstellung der Versicherungsbescheinigung An-
über die Krankenversicherung der Studenten, die
spruch auf Familienkrankenpflege besteht.
Befreiungsmöglichkeiten und das zur Durchführung
des Versicherungsverhältnisses von diesen einzu-
haltende Verfahren durch Verteilung eines Merk- §5
blattes zu unterrichten. Als Merkblatt ist das Muster Unterrichtungspflicht der Krankenkassen
der Anlage 1 zu verwenden. Studienbewerber sind
auch von der Zentralstelle für die Vergabe von Die Träger der Krankenversicherung haben die
Studienplätzen zu unterrichten. nach § 175 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung
von der Versicherungspflicht befreiten Studenten
bei der Ausstellung der Versicherungsbescheinigung
§2
auf das Ende des Anspruchs auf Familienkranken-
Vorlage der Versicherungsbescheinigung pflege und auf das Beitrittsrecht nach § 176 b Abs. 1
Jeder Studienbewerber und jeder Student hat der Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung hinzuweisen.
Hochschule zur Einschreibung oder Rückmeldung
eine Versicherungsbescheinigung einzureichen. §6
Ausstellung der Versicherungsbescheinigung
§3 für privatversicherte Studenten
Ausstellung der Versicherungsbescheinigung (1) Für Studienbewerber und Studenten, die nach
Die Versicherungsbescheinigung stellt der nach § 173 d der Reichsversicherungsordnung von der
§ 4 zuständige Träger der Krankenversicherung nach
Versicherungspflicht befreit und bei einem Kran-
dem Muster der Anlage 2 aus. kenversicherungsunternehmen versichert sind, stellt
das Krankenversicherungsunternehmen die Ver-
sicherungsbescheinigung nach dem Muster der An-
§4
lage 4 aus.
Zuständigkeitsregelung
(2) Für Studienbewerber und Studenten, die sich
Für die Ausstellung der Versicherungsbescheini- nach § 173 d der Reichsversicherungsordnung von
gung sind zuständig: der Versicherungspflicht befreien lassen wollen,
1. Für die nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsver- bereitet das Krankenversicherungsunternehmen eine
sicherungsordnung versicherten Studenten der Versicherungsbescheinigung nach dem Muster der
für die Durchführung der Versicherung zustän- Anlage 4 vor, auf der der zuständige Träger der
dige Träger der Krankenversicherung; Krankenversicherung die Befreiung bestätigt.
2. für die nach anderen gesetzlichen Vorschriften
versicherungspflichtigen Studenten der Träger §7
der Krankenversicherung, dessen Mitglied sie Meldungen
sind;
(1) Ist auf der Versicherungsbescheinigung nach
3. für die nach § 165 Abs. 8 der Reichsversicherungs- § 3 Versicherungspflicht bescheinigt, teilt die Hoch-
ordnung nicht versicherungspflichtigen, die nach schule für jedes Semester dem Träger der Kranken-
§ 175 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 169, 172 versicherung das Datum der Einschreibung oder
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder 6 sowie die nach § 175 Rückmeldung auf dem Vordruck nach dem Muster
Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung befreiten der Anlage 3 unverzüglich mit.
Studenten die Ortskrankenkasse ihres Wohnortes (2) Wird eine Versicherungsbescheinigung nach
oder der Träger der Krankenversicherung, dessen § 6 eingereicht, teilt die Hochschule für jedes Se-
Mitglied sie sind;
mester dem Krankenversicherungsunternehmen das
4. für die nach den §§ 173 d, 175 Nr. 1 in Verbindung Datum der Einschreibung oder Rückmeldung auf
mit den §§ 173 a bis 173 c der Reichsversiche- dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 un-
nmgsordnung und Artikel 3 § 1 Abs. 4 des Ge- verzüglich mit.
2710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(:-l) Di(' lksclH'.i11iqu11g('l1 ndch den Abs~itzen 1 und versicherten Praktikanten innerhalb von zwei Wo-
'.2 dürfen nur s1.dd 1.1 iche odPr staatlich anerkannte chen dem zuständigen Träger der Krankenversiche-
l lochsclrn le11 Prl ei leri. rung zu melden. Die nicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 1,
(4) Di<! l loclischule kt1n11 für die Meldungen nach 2 oder 6 der Reichsversicherungsordnung versiche-
de11 AbsMzc·n J und '.2 mdschinell verwertbare Daten- rungspflichtigen Praktikanten haben der Ausbil-
triiger vc'rW<!nden, wenn diese edle Angaben der dungsstätte die Versicherungsfreiheit nachzuweisen;
Muster der I\nlagen :3 und 5 enLha!Len und von den die dafür erforderliche Bescheinigung stellt der nach
Tr~igern der Krc1nkenversicherung oder den Kran- § 4 zuständige Träger der Krankenversicherung auf
kenversiclwnrngsunlcirnehrnen, die die Versiche- Verlangen aus.
rungsbescheinigung nach den Mustern der Anlage 2
oder 4 dusgestellt oder vorbereitet haben, wie von §9
diesen vorcw.sehen, nwschirwll ausgewertet wer- Berlin-Klausel
den kiinn<'n. ln diesen Füll<'n kann die Unterschrift
entfdllcn. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(5) Für l lochschulen, di<~ keine Semc~stereinteilung
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
hc1hen, gclt<'n dis Semester irn Sinne dieser Verord-
über die Krankenversicherung der Studenten vom
nunq die Zeit vom 1. April bis 30. September und
24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1536) auch im
vom 1. Oktolwr bis ]1. Miirz.
Land Berlin.
§8 § 10
Meldung der Praktikanten Inkrafttreten
Die Ausbildlm~Jssl~itten haben den Beginn und Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. Juni
das Ende der lwru lsprak tischen Tätigkeit der nach 1975 in Kraft. Die Muster nach den Anlagen 1 bis 5
§ 165 Abs. 1 Nr. b der Reichsversicherungsordnung sind vom 1. Januar 1976 an zu verwenden.
Bonn, den 30. Oktober 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Tdg der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1975 2711
Anlage 1
Krankenversicherung für Studenten
Keine Einschreibung oder Rückmeldung ohne Nachweis des Krankenversicherungsschutzes
1. Versicherungspflichti~Je Alle Studenten sind in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
sichert. Ausnahmen siehe Nummern 4 und 5.
2. Leistungen Sie erhalten als Leistungen unter anderem ärztliche und zahnärztliche
Behandlung, Arznei- und Heilmittel, Krankenhauspflege, Brillen, Pro-
lhesen, Zuschüsse zum Zahnersatz, Früherkennungsuntersuchungen,
Mutterschaftshilfe, Familienhilfe für ihre unterhaltsberechtigten An-
~Jehörigen, wenn diese nicht selbst versichert sind.
3. Beiträge Die IkiLri:ige für das Semester in Höhe von *) DM (dies
l~nlsprich l einem monatlichen Beitrag von *) DM) sind
v o r dPr Einschreibung oder Rückmeldung an die zuständige Kran-
kPnkc1sse zu zahlen. Die Krankenkassen können andere Zahlungs-
weisen vorsehen.
Für nach dem BAföG geförderte Studenten- erhöht sich der Bedarfs-
satz um monatlich *) DM; sie bleiben deshalb in der Regel
nur mit *) DM monatlich belastet. Eine entsprechende
Bescheinigung zur Vorlage beim Amt für Ausbildungsförderung stellt
die zuständige Krankenkasse auf Antrag aus.
Privatversicherte Studenten erhalten die Bescheinigung zur Vorlage
beim Amt für Ausbildungsförderung von ihrem Krankenversiche-
nmgsunternehmen.
4. Versicherungs- und a) Beitragsfrei bleiben Studenten, die in der gesetzlichen Kranken-
Beitragsfreiheit versicherung ihrer Eltern, Ehegatten oder sonstigen Unterhalts-
verpflichteten mitversichert sind. Anspruch auf Familienhilfe be-
steht für Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Wenn sich die Ausbildung
durch Wehr- oder Zivildienst verzögert, wird Familienhilfe für
einen dem Dienst entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebens-
jahr hinaus gewährt.
Mitversicherte Studenten, die verheiratet sind oder Kinder haben,
müssen Beiträge zahlen, wenn der Ehegatte oder die Kinder nicht
gesetzlich versichert sind. Studieren beide Ehegatten, ist in der
Regel ein Ehegatte beitragsfrei.
b) Ohne eigene Beitragsleistung bleiben Studenten versichert, die
eine Rente der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ange-
stellten oder der Bundesknappschaft beziehen.
c) Versicherungsfrei sind unter anderem Beamte, Richter, Berufs-
soldaten, Ruhegehaltsempfänger, Geistliche, Diakonissen, Ordens-
schwestern und Personen, die auf Grund anderer Vorschriften von
der Versicherung befreit sind.
5. Versicherungsbefreiung Wer einen Versicherungsvertrag mit einem Unternehmen der priva-
bei privater Versicherung tcn Krankenversicherung abgeschlossen hat, kann sich bis spätestens
drei Monate nach Beginn des Semesters - oder wenn er sich nach
Beginn des Semesters einschreibt oder rückmeldet - innerhalb von
drei Monaten nach der Einschreibung oder Rückmeldung - von der
Versicherungspflicht befreien lassen.
*) Es isl d(:1 sich j(,wuils illls d<'n (J('Scl·1Jichen Vorschriften er9ebendc Betrnu einzusetzen.
2712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i.975 TeU [11
6. Keine Einschreibung Jeder Studienbewerber/Student muß sich vor der Einschreibung/
oder Rückmeldung Rückmeldung mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung
ohne Nachweis des setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten.
Krankenversicherun,gs-
schutzes Die Krankenkasse stellt dem. Studienbewerber/Studenten eine Be-
scheinigung darüber aus,
ob er versichert wird oder
- ob er von der Krankenversicherung der Studenten befreit ist.
Studienbewerber/Studenten, die bei einem Unternehmen der privaten
Krankenversicherung versichert und von der studentischen Kranken-
versicherung befreit sind, erhalten eine Versicherungsbescheinigung
von dem Unternehmen der privaten Krankenversicherung.
Die Versicherungsbescheinigung ist mit den Unterlagen für die Ein-
schreibung oder Rückmeldung der Hochschule vorzulegen.
Solange die Versicherungsbescheinigung der Hoch-
schule nicht vorliegt, darf die Rückmeldung für das
S e m e s t e r n i c h t an g e n o mm en o de r d e r S tu d i e n b e w e r b e r
nicht e i nge s eh rieben werden.
Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu verhindern,
muß sich der Student spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn
des Semesters rückmelden.
7. Welche Krankenkasse Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung sind folgende
ist zuständig? Krankenkassen zuständig:
a) Für Studenten, die in der Krankenversicherung pflichtversichert
sind,
die Ortskrankenkasse des Wohnortes oder
die Ortskrankenkasse des Hochschulortes,
die Krankenkasse, bei der sie zuletzt Mitglied waren oder bei
der für sie zuletzt Anspruch auf Familienhilfe bestand,
- eine Ersatzkasse für Angestellte, wenn sie die Mitgliedschaft
bei dieser gewählt haben.
b) Für Studienbewerber/Studenten, für die Anspruch auf Familien-
hilfe besteht (vgl. Nummer 4 a), ist die Krankenkasse zuständig,
bei der der Anspruchsberechtigte (Eltern, Ehegatte oder sonstige
Unterhaltsverpflichtete) versichert ist.
c) Ist der Studienbewerber/Student bereits auf Grund anderer Vor-
schriften in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtver-
sichert (zum Beispiel, weil er eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung bezieht), ist die Krankenkasse zuständig, bei
der er bereits versichert ist.
d) Für Studienbewerber/Studenten, die bei einem Unternehmen der
privaten Krankenversicherung versichert sind und sich von der
Krankenversicherung der Studenten befreien lassen wollen, die
Ortskrankenkasse ihres Wohn- oder Studienortes. Die Versiche-
rungsbescheinigung stellt das Unternehmen der privaten Kranken-
versicherung aus, wenn die Befreiung bereits ausgesprochen ist.
Für Studienbewerber/Studenten, die sich befreien lassen wollen 11
bereitet das private Krankenversicherungsunternehmen die Ver-
sicherungsbescheinigung vor, auf der die zuständige Krankenkasse
die Befreiung bestätigt.
e) Für Studienbewerber/Studenten, die bereits einen Bescheid über
die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung aus sonstigen Gründen besitzen, die Kran-
kenkasse, die den Befreiungsbescheid erteilt hat.
f) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten, Ruhegehaltsempfänger, Geist-
liche, Diakonissen, Ordensschwestern, die studieren oder studieren
wollen, die Ortskrankenkasse ihres Wohnortes oder die Kranken-
kasse, bei der sie bereits versichert sind.
t'! r. 121 Tciq der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1975 2713
A 1s zuständige Krankenkassen kommen außer den Ortskrankenkassen
und den Ersatzkassen die Betriebskrankenkassen, die Innungskran-
kenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Bundesknapp-
schaft und die See-Krankenkasse in Betracht. Die Anschriften der
Krankenkassen können bei den Gemeinden und den Versicherungs-
~imtern der Städte und Landkreise erfragt oder aus den Telefon-
büchern ersehen werden.
8. Wer kann sich freiwillig Frei willig in der gesetzlichen Krankenversicherung können sich unter
versichern? den Satzungsbedingungen der jeweiligen Krankenkasse versichern:
ü) Studienbewerber, denen zu Beginn des Semesters von der Zentral-
stelle für die Vergabe von Studienplätzen noch kein Studienplatz
zugewiesen worden ist,
b) Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studien-
kollegs,
c) Studenten, für die der Anspruch auf Familienhilfe erlischt, inner-
halb eines Monats nach dem Erlöschen des Anspruchs,
d) Studierende an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen,
wenn sie in den letzten 5 Jahren ihren Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt im Bundesgebiet oder in Berlin gehabt haben.
freiwillig kann sich innerhalb eines Monats nach dem Ende seiner
Versicherung in der studentischen Krankenversicherung weiterver-
sichern, wer sich wegen der Meldung zur Prüfung exmatrikuliert.
9. Wer informiert über die Dieses Merkblatt kann nur eine allgemeine Information sein. Nähere
Krankenversicherung? Auskünfte über die Krankenversicherung der Studenten erteilen die
Krankenkassen und die Versicherungsämter der Städte und Land-
kreise.
2714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 2
Nd!lll'., /\nsclirilt (und Unterschrift) der Krankenkasse Diese Bescheinigung ist mit den Un-
terlagen für die Einschreibung oder
Rückmeldung der Hochschule einzu-
reichen.
IJdl.lllll:
Versicherungsbescheinigung für das Sommer-/Wintersemester 19
IIPJr/Frau Name, Vorname
l'ostleilzahl, Wohnort, Strnßte, Hausnummer
i] ist/wird nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO bei unserer Krankenkasse pflichtversichert; die beitrags-
rechthchen Verpflichtungen sind erfüllt.
[J ist/wird nicht versicherungspflid:itig nad:i § 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO.
(Zutreffendes bitte ankwuzen)
Versicher!Pn-Nr. (Geb. Datum)
Lesezone
Anlage 4
Name, Anschrift (und Unterschrift) der/des Diese Bescheinigung ist mit den Un-
Krankenkasse /Kranken Vt' rsi cherungsunternehmens terlagen für die Einschreibung oder
Rückmeldung der Hochschule einzu-
reichen.
Dalum:
Versicherungsbescheinigung für das Sommer-/Wintersemester 19
llerr/Frc1u Name, Vorname
Postleilzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer
D (vom Krankenversicherungsunternehmen anzukreuzen)
ist nach der uns vorliegenden Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse nach § 173 d RVO von
der Versicherungspflicht befreit.
[] (von der Krankenkasse anzukreuzen)
wurde nach § 173 d RVO von der Versicherungspflicht befreit.
Versicherten-Nr. (Geb. Datum)
Lesezone
Nr. 121 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1975 2715
Anlage 3
Stempel und Unterschrift der Hochschule
Meldung für die Krankenkasse
- nur bei Versicherungspflicht - zum Sommer-/Wintersemester 19
Herr/Frau Name, Vorname
Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer
ist für das obengenannte Semester eingeschrieben oder rückgemeldet worden am
Versicherten-Nr. (Geb. Datum)
Lesezone
(Rückseite)
Rückantwort
Absender:
(Hochschule)
(Anschrift der Krankenkasse)
2716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 5
Ndmc, /\nschrifL (und lJnL<'rschrift) der/des Stempel und Unterschrift der Hochschule
l< rd n kc•n k <1ss<' / I< rd n k <'n vc rsi chenrn~Jsunternehmens
Meldung für da-; Krankenversicherungsunternehmen zum Sommer-/Wintersemester 19.
JJpn/F1<1u N,1111c, Vorn,1rn1!
Postlc,ilzdl1l, Wohnort, Sl1<1ßl', Il,1t1sn11111mc'r
IJ ist nach der uns vorliegenden Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse nach § 173 d RVO von
der Versicherungspflicht befreit.
[] wurde nach§ 173 d RVO von der Versicherungspflicht befreit.
ist für das obengenannte Semester eingeschrieben oder rückgemeldet worden am
Versicherten-Nr. (Geb. Datum)
Lesezone
(Rückseite)
Rückantwort
Absender:
(Hochschule)
(Anschrift des
Kr anken versi cherungsun ternehmens)
Erläuterungen zu den Mustern der Anlagen 2 bis 5
1. Die Bescheinigungen nach den Anlagen 2, 4 und 5 sind von der Krankenkasse oder dem
KrankenversichenmrJsunternehmen mit Unterschrift zu versehen, wenn sie nicht mit automa-
tischen Einrichtungen erstellt werden.
2. Die Angaben über Semester, Name, Vorname, Anschrift und Versicherten-Nr. (Geburtsdatum)
haben die Trüger der Krankenversicherung auf die Anlage 3 und das Krankenversicherungs-
unternehmen auf die Anlage 5 durchzuschreiben.
3. Die Bestätigung der Befreiung nach § 173 d RVO ist auf die Anlage 5 zu übertragen.
Nr. I Bonn, den 5. November 1975 2117
Verordnung
iiber den Nadnveis, die Zahlung und di.e Abrechnung des Bundeszuschusses
nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Studenten
(Bundeszuschußverordnung für privatversicherte Studenten - BZV)
Vom 30. Oktober 1975
Auf Crund des § 8 Abs. 2 cles Gesetzes über die liegen. Der Nachweis ist von mindestens einem un-
Krankenversicherung der Studenten vom 24. Juni eingeschränkt Vertretungsberechtigten des Kran-
]975 (Bundesgesetzbl. l S. 1536) wird im Einverneh- kenversicherungsunternehmens zu unterschreiben.
inen mit dem Bundesminister der Finanzen und mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: (5) Das Krankenversicherungsunternehmen hat
eine Zweitausfertigung des Nachweises als Beleg
aufzubewahren. Absatz 4 gilt auch für die Zweitaus-
§ 1
fertigung.
Abrechnungszeitraum, Nachweise
§ 2
(1) Krankenversicherungsunt('nH~hmen, an die
Bundeszuschüssf! nach § B dl~s Gesetzes über die Zahlung der Bundeszuschüsse
Krankenversicherung der Studenten zu zahlen sind, Die Krankenversicherungsunternehmen reichen
erstellen jährlich für die Zeit vom 1. April bis die Nachweise dem Bundesversicherungsamt ein.
31. März (Abredrnun9switramn) einen Nachweis Das Bundesversicherungsamt stellt vorbehaltlich
über die bei ihnen versicherten Personen, die An- einer späteren Nachprüfung die Bundeszuschüsse
spruch auf den Bundeszuschuß haben. fest und überweist den Betrag dem Krankenversiche-
(2) In den Nachweis ncich Absatz 1 dürfen Per- rungsunternehmen. Uberzahlungen sind dem Bun-
sonen, die nach § B Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über desversicherungsamt von dem Krankenversiche-
die Krankenversicherung der Studenten Anspruch rungsunternehmen zu erstatten.
auf den Bundeszuschuß haben, erst aufgenommen
werden, wenn sie die das Studium abschließende § 3
Prüfung abgelegt oder die Meldtmg zur Prüfung zu-
Abschlagsauszahlungen
rückgezogen haben. Praktikanten, die nach § 8
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Krankenver- Das Bundesversicherungsamt überweist für die
sicherung der Studenten Anspruch auf den Bundes- ersten drei Kalendervierteljahre des Abrechnungs-
zuschuß haben, dürfen in den Nachweis erst auf- zeitraums vierteljährlich nachträglich den Kranken-
genommen werden, wenn sie die berufspraktische versicherungsunternehmen Abschlagsauszahlungen
Tätigkeit beendet haben. in Höhe von 23 vom Hundert der Summe der zuletzt
abgerechneten Bundeszuschüsse, jedoch nicht vor
(3) Der Nachweis enthält folgende Angaben: Eingang der Abrechnung über den zuletzt abgelau-
] . Name und Vorname des Ansprnchsberechtigten, fenen Abrechnungszeitraum. Die Abschlagsauszah-
lungen sind mit den für den Abrechnungszeitraum
2. Versicherungsnummer des Anspruchsberechtig-
zu zahlenden Bundeszuschüssen zu verrechnen.
ten oder -- falls nicht vorhanden -- sein Geburts-
datum,
3. vom Anspruchsberechtigl(~n zu zahlender monat- § 4
licher Beitrag, Ubergangsregelung für die Abschlagsauszahlungen
4. Versicherungszeitraum, für den Anspruch auf (1) Für jede Person, für die am 1. November 1975
den Bundeszuschuß besteht, in Kalendermonaten Anspruch auf den Bundeszuschuß nach § 8 des Ge-
und Tagen je Anspruchsberechtigten und setzes über die Krankenversicherung der Studenten
5. Gesamtbetrag der Bundeszuschüsse im Abrech- besteht, überweist das Bundesversicherungsamt
nungszeitraum. nachträglich für das vierte Kalendervierteljahr 1975
als Abschlagsauszahlung 35 Deutsche Mark. Als
Bei der Berechnung der Bundeszuschüsse wird der Nachweis genügen die Angaben nach § 1 Abs. 3
Monat zu 30 Tagen gerechnet. Der an ein Kranken- Nr. 1 bis 3. Die Abschlagsauszahlung ist mit den für
versicherungsunternehmen zu zahlende Gesamtbe- den am 31. März 1976 endenden Abrechnungszeit-
trag der Bundeszuschüsse ist auf volle Monatsbe- raum zu zahlenden Bundeszuschüssen zu verrech-
träge abzurunden. nen.
(4) Der Nachweis ist mit der Erklärung des Kran- (2) Für den Abrechnungszeitraum vom 1. April
kenversicherungsunternehmens zu versehen, daß er 1976 bis 31. März 1977 betragen die nach § 3 zu lei-
vollständig und richtig aufgesteUt worden ist und stenden Abschlagsauszahlungen 46 vom Hundert
daß dem Krankenversicherungsunternehmen die in der Summe der für den am 31. März 1976 endenden
§ S Abs. l genannten BE~lege und ·unterlagen vor- Abrechnungszeitraum zu zahlenden Bundeszuschüsse.
2718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 5 (2) Die Krankenversicherungsunternehmen haben
Beleue, Aufüewuhrunnspflicht die in Absatz 1 genannten Belege sieben Jahre auf-
zubewahren und zur Prüfung bereit zu halten.
(1) Di<' Krt111k<·nversiclH•J unusurllc!rnehmen haben
folgendu B(!lqw fii r jedPn Anspruchsberechtigten § 6
prüffähi~J f.llr VcrfCtcJlJllq Zll ll,ilten: Prüfung
1. ülH!r di<' l~r·fn•iunq n,1cli § 17'.{d der Reichsver- (1) Das Bundesversicherungsamt prüft bei den
s i C h (' 1 l l J l ~J s r l 1 ( l 11 l 11 l [J , Krankenversicherungsunternehmen die Richtigkeit
2. ülwr dt1s lks!Ph('Jl ('i1wc, Vc rsicherungsvertrc19es 1 der Nachweise über die vom Bund zu zahlenden
mi l der Vl!rpfl ich t unq, munall ich mindestens Bundeszuschüsse und die Unterlagen, aus denen der
eirwn Lki trc1q j n I fohc, rks in § ]81 i:l Abs. l der Anspruch auf die Bundeszuschüsse hergeleitet wird.
Reichs V<''" i c h1, n11ir1 ',ord 11 ll ll (! ~J<'T1d nntcn Betrages (2) Das Bundesversicherungsamt kann verlangen,
f,ll Zilhl(~ll,
daß ihm anstelle der Prüfung nach Absatz 1 die dort
'.3. il) tib<'r dif• Li11c,r lm·ilrn11q iils Student einer staat- bezeichneten Unterlagen zur Prüfung übersandt wer-
liclwn ocl('I stc1c1lli( 11 c111r•rkc1rrnten Jlochsclrnle; den.
hierfür 111ul', f i11 i1'dt•'; Sf•t11r'.c;L<·1 eine Beschei-· (3) Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs
niuun~J 11<1cl1 y 7 1\IJ~.;. '2 od('I 11 clc r Melclc~ver- 1
bleibt unberührt. Er kann verlangen, daß ihm an-
ordnunq li11 di(• h.1c11dd·11v<·rsich('nrnfJ der stelle einer örtlichen Prüfung die in Absatz 1 be-
Studenten \or!i('(Jt'll; odc1 zeichnetE~n UntE!rlagen übersandt werden.
li) (ilwr dit· Mf'iiiunq 111 dr:t das SludiL1rn ab-
sch I id1t·11C!c11 Pr(lf u 11q 11 nd ü IJer das Ablegen § 7
der Pr(ilunq odf't LilJC'1 die Rücknahme der Berlin-Klausel
Ml~ldurHJ 111 rlit'.',('I P1iit1111q odc,r Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
c) üb(•r Bcui1111 1111d ['.Jlcl(' clc•r in der Stuclien- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
odr! r Prii l 1111<J S( 11 d 1111 nq vor<wsd1 ri c~henen be- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
ru l.sfHilk l i ~;c lH' II Tii!iqkc•i1. über die Krankenversicherung der Studenten vom
24. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1536) auch im
Lic~JI llir ei1w11 Plli\J("illHif•IH·1wn Stud<-:nLen die Be-
Land Berlin.
schein iqung niicll § 7 /\ lis. '2 oder 4 der Meldever-
§ 8
ordmrng für dir~ J<r,tnkenV('rsichcrung der Studenten
nicht vor, ist eine Stuclic11l,pscltcinigung der staat- Inkrafttreten
lichen oder stc1C1l.lic:h dllPrk,mntcn Hochschule als Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
Beleg zur Verlti~Jtn1q w ht1l!c•n. tember 1975 in Kraft.
Bonn, clen 30. Oktober 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arenclt
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ve1 li1q: ßtrnclesanwi9cr Vcrlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Tm Bund('SCJl:scl1.IJJ;i1 LTeil I werden Cr!sdzc, Vc!rordnungcn, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
In, Bunclc:sqcsd1iil,1Ll T<'il .II werden vülkcrrechtlichc Vcreinbarungc)n, Verlriige mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bc!k,lllnlmilcllllnrJ('n sowir! /.olll.<1riivcrn1dn1mq0n vcröHcntlichl..
B c zu q s h ,, d in q u n lJ (• n : Ll\llr-nclc r fü•zuq nur im Postabonnement. Abbcstcllunqen müssen his spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
IH'irn Vc!rl,tq vor]i('qr•r1. Fosf,1nscliril1. .liir Ahnnnementsbes1cllunqcn sowie Besll'llungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblc1tt
53 llonn l, i'"slf<1d1 (i 21), Tel. (ü 22 21) :n 80 67 bis 69.
s
ll e zu (J Pr,, i s: Fiir _Tr-il I und Teil IT halhjälulich je DM. EinzclstückP je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
l)IC'SC'l l't c'is q ill. <111d1 l ur B1mdc:sgcsclzhlii 1.1 er, die vor dem l. 1975 ausgeqeben worden smd. Lieferung geqen Voreinsendunq des Betraqes
<111[ dils l'ost:,ciH'ckkon'o Bu11cl<:s<Jl'S<:l1hl<1l.t Küln :J 99-509 oder 11eqcn Vorausrechnun\J.
1' r c: i s d i ,, s (' r /\ 11 s CJ il 1i <': 1,!i0 DM (l, 10 DM zuzüqlich -·--,40 DM Versandkosten), bei Liderung qegc,n Vorausrechnung 1,90 DM. Im Berngs-
p1 c,1s isl: dir: Mc'l1twc'rlsl.c·11c'1 r:nllr,ill.cin; ckr ilTHJl'w,mdte Sleul'rsalz bcträrit 5,5 °/o.