2687
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 4. November 1975 Nr.120
Tag Inhalt Seite
24. 10. 7.5 Ncul<1ss11rHJ dn Vnordnunq übC'r diäLelische Lebensmittel (Diätverordnung) 2687
212'.i-1-41
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über diätetische Lebensmittel
(Diätverordnung)
24. Oktober 1975
Auf Grund des Artikels 3 der Vierten Verordnung 3. Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Anderung
zur Anderung der Verordnung über diätetische Le- der Verordnung über diätetische Lebensmittel vorn
bensmittel vom 14. April 1975 (Bundesgesetzbl. I 22. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2140),
S. 938) wird nachstehend der Wortlaut der Verord- 4. Artikel 2 der Verordnung zur Anderung der
nung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni Fleisch-Verordnung vom 28. März 1973 (Bundes-
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 415) in der ab 20. April gesetzbl. I S. 293) und
1975 geltenden Fassung bekanntgegeben. Diese Fas- 5. Artikel 1 der oben angeführten Vierten Ande-
sung ergibt sich aus rungsverordnung.
1. der im Bundesgesetzblatt Teil IIT, Gliederungs- Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 5
nummer 2125-4-41, veröffentlichten bereinigten Nr.1, 2, 4, 5 und 7 und des§ Sa Abs. 1 Nr. 1, 2 und
Fassung der Verordnung nc1ch Maßgabe des § 3 6, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes in der je-
weils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch das
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des
Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945),
S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Ab- und auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a,
schluß der Sammlung des Bundesrechts vom Nr. 3 und 4 Buchstabe b, § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
28. Dezember 1968 (Bundesgesdzhl. J S. 1451), stabe a, § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, § 19 Nr. 1
und 2 Buchstaben a und b, Nr. 3 und Nr. 4 Buchsta-
2. Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Anderung ben a, b und c und § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und
der Verordnung über diätetische Lebensmittel Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
vom 6. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 616), (Bundesgesetzbl. I S. 1945) erlassen worden.
Bonn,·den 24. Oktober 1975
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
1.688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verordnung
über diätetische Lebensmittel
(Diätverordnung)
Inhaltsübei:sicht
§§
E:rster Abschnitt
AHgemeine Vorschriften 1 bis 4
Zweiter Abschnitt
Zulassung fremder Stoffe 5 bis 10
Dritter Abschnitt
Sondervorschriften über jodiertes Speisesalz,
Diabetiker-Lebensmittel, Lebensmittel für Na-
triumempfindliche und Lebensmittel für Säug-
linge und Kleinkinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 bis 14
Vierter Abschnitt
Kenntlichmachungs- und Kennzeichnungs-
vorschriften
a) Kenntlichmachung fremder Stoffe ......... . 15 bis 18
b) Allgemeine Kennzeichnung .............. . 19
c) Zusätzliche Kennzeichnungen ............ . 20 bis 24
d) Form der Kenntlichmachung und Kennzeich-
nung .................................. . 25
Fünfter Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 26
Sechster Abschnitt
lJbergangs- und Schlußvorsduiften 27 bis 30
5 Anlagen
Erster Abschnitt tischen Lebensmittel. Als für diätetische Zwecke
Allgemeine Vorschriften hergestellt gelten Pflanzen, die für bestimmte diäte-
tische Zwecke gezüchtet worden sind, sowie
Früchte und sonstige Teile solcher Pflanzen.
§1
Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, (3) Lebensmittel dienen einem diätetischen
d]e bestimmt sind, einem diätetischen Zweck da- Zweck, wenn sie dazu beitragen, besonderen Ernäh-
durch zu dienen, daß sie die Zufuhr bestimmter rungserfordernissen
Nährstoffe oder anderer ernährungsphysiologisch 1. auf Grund von Umständen wie Krankheit, Man-
wirkender Stoffe steigern oder verringern oder die gelerscheinung, Funktionsanomalie und Uber-
Zufuhr solcher Stoffe in einem bestimmten empfindlichkeit gegen einzelne Lebensmittel oder
Mischungsverhältnis oder in bestimmter Beschaf- deren Bestandteile,
fenheit bewirken. Diätetische Lebensmittel müssen
2. während der Schwangerschaft und Stillzeit sowie
sich von anderen Lebensmitteln vergleichbarer Art
beim Säugling und Kleinkind
durch ihre Zusammensetzung oder ihre Eigenschaf-
ten maßgeblich unterscheiden. zu entsprechen.
(2) Lebensmittel, die nicht ausschließlich zu (4) Diätetischen Lebensmitteln stehen gleich:
dfätetischen Zwecken hergestellt worden sind oder
1. Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt sind,
keine ausschließlich diätetischen Zwecken die-
nende Bearbeitung erfahren haben, sind keine diäte- 2. Kochsalzersatz,
Nr. 1'.W Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1975 2689
3. Fruktose, Mi.rnnil, Sorbit und Xylit als Zucker- Zweiter Abschnitt
cmstauschstoffe,
Zulassung fremder Stoffe
4. die nach § 8 Abs. 1 zugclc1ssencn Süßstoffe.
§5
(5) Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über
das Branntweinmonopol sowie Tdbakerzeugnisse im (1) Bei der Gewinnung, Herstellung und Zuberei-
Sinne des § 3 des Lebensmi tlel- und Bedarfsgegen- tung diätetischer Lebensmittel dürfen nur die in die-
ständegesetzes dürfen weder als diätetische Lebens- ser Verordnung zugelassenen fremden Stoffe zuge-
mittel noch mit einem llinweis auf eim~n diäteti- setzt werden.
schen Zweck in den Verkehr gebracht werden. (2) Die Verwendung von Trinkwasser, das nach
der Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung, in der
jeweils geltenden Fassung, aufbereitet ist, gilt nicht
§2
als Zusatz fremder Stoffe im Sinne dieser Verord-
(l) Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis auf nung.
einen diätetischen Zweck gewerbsmäßig nur in den
§6
Verkehr gebracht werden, wenn
(1) Für diätetische Lebensmittel werden die in
1. der bestimmte diütetische Zweck, dem sie dienen
der Anlage 1 aufgeführten fremden Stoffe, soweit
sollen, und
sie nicht dazu bestimmt sind, einem diätetischen
2. die Tatsachen, die sie für cfü~sen Zweck geeignet Zweck zu dienen, nach Maßgabe der dortigen Be-
machen sollen, schränkungen zugelassen.
angegeben werden. (2) Stoffe der Anlage 1, die in der Allgemeinen
Fremdstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959
(2) Als Hinweis auf einc~n diütetischen Zweck gilt
(Bundesgesetzbl. I S. 742), zuletzt geändert durch
es nicht, wenn nur die chemjsche Analyse von
die Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975 (Bundes-
Lebensmitteln, einzelne Analysenwerte oder ihr
gesetzbl. I S. 1760), oder in einer anderen auf Grund
physiologischer Brennwert angegeben werden; eine
des § 5 a des Lebensmittelgesetzes erlassenen Ver-
Angabe der in den Lebensmitteln enthaltenen Brot-
ordnung aufgeführt sind, müssen den dort fest-
einheiten gilt bei Erzeugnissen, denen insgesamt
gesetzten Reinheitsanforderungen sowie Verpak-
höchstens 2 .Hundertteile d-Glukose, Invertzucker,
kungs- und Kennzeichnungsvorschriften entspre-
Disaccharide und Glukosesirup, bezogen auf die
chen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
verzehrsfertige Zubereitung, zugesetzt sind, eben-
bestimmt ist. Alle übrigen Stoffe der Anlage 1 müs-
falls nicht als Hinweis auf einen diätetischen Zweck.
sen den in Teil I der Anlage zur Allgemeinen
(3) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung Fremdstoff-Verordnung festgesetzten allgemeinen
ist das Anbieten, zum Verkauf Vorrät.ighalten, Feil- Reinheitskriterien und gegebenenfalls den weiter-
halten, Verkaufen und jedes sonstige Uberlassen an gehenden Reinheitsanforderungen des Arzneibuches
andere. Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen im entsprechen.
Sinne dieser Verordnung steht es gleich, wenn §7
Lebensmittel für Mitglieder von Genossenschaften
Für diätetische Lebensmittel werden die in der
oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen
Anlage 2 aufgeführten fremden Stoffe nach Maß-
zur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.
gabe der dortigen Beschränkungen zugelassen, so-
fern sie dazu bestimmt sind, einem diätetischen
§3 Zweck zu dienen. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
Lebensmittel, die nicht diätetische Lebensmittel (§
1 Abs. 1 bis 4) sind, dürfen nicht gewerbsmäßig in §8
den Verkehr gebracht werden unter Verwendung (1) Als Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln zur
von Bezeichnungen, Aufmachungen oder sonstigen Ernährung bei Umständen, die einen Austausch von
Angaben, die das Wort „Diät" enthalten, insbeson- Zucker erfordern, werden als Süßungsmittel die
dere Worte wie Diät.kost, diätgeeignet, diätetisch Süßstoffe Saccharin (Benzoesäuresulfimid und seine
verwendbar, diätetisch wertvoll. Verbindungen mit Natrium, Kalium oder Calcium)
und Cyclamat (Cyclohexylsulfaminsäure und ihre
Verbindungen mit Natrium oder Calcium) zugelas-
§4
sen. Saccharin und Cyclamat müssen den in An-
(1) Diätetische Lebensmittel dürfen gewerbs- lage 5 festgesetzten Reinheitsanforderungen ent-
mäßig nur in Packungen oder Behältnissen abgege- sprechen.
ben werden; dies gilt mit Ausnahme von Süßstoffen (2) In Getränken und Lebensmitteln zur Herstel-
und jodiertem Speisesalz nicht, sofern diätetische lung von Getränken darf der Gehalt an Cyclamat,
Lebensmittel zum Verzehr an Ort und Stelle abge- berechnet als Cyclohexylsulf aminsäure, 0,8 Gramm
geben werden. in einem Liter des genußfertigen Getränks nicht
(2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 dürfen übersteigen.
diätetische Fleischerzeugnisse, frische Backwaren (3) Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse so-
für Diabetiker sowie diätetischer Käse lose, auch im wie Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der
Anschnitt, an den Letztverbraucher abgegeben Käseverordnung mit Ausnahme von Frischkäse-
werden. zubereitungen.
2690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§9 § 12
p) Für di~Hetische Lebensmittel, die für Natrium- (1) Lebensmittel, die für Diabetiker bestimmt
PmpfindJiche bestimmt sind, werden als Kochsalz- sind, dürfen mit einem Hinweis hierauf
ersatz die in der Anlage 3 aufgeführten fremden mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
Stoffe zugelassen. der Gewichtsanteil an d-Glukose, Invertzucker,
(2) Die in Nummer 1 der Anlage 3 genannten
Disacchariden, Stärke und Stärkeabbauprodukten
Magnesiumverbindungen sind nur zugelassen, wenn 1. in Brot, Backwaren und Teigwaren sowie in
sie mit mindestens einer der in der Anlage 3 ge- Mischungen zur Herstellung dieser Erzeugnisse
nannten nicht-magnesiumhaltigen Verbindungen insgesamt mindestens um drei Zehntel,
vermischt sind. Die Mischung darf an Magnesium-
2. in sonstigen Lebensmitteln, ausgenommen Bier,
verbindungen, berechnet als Magnesiumkationen,
insgesamt mindestens um die Hälfte
nicht mehr als 20 Hundertteile des Gesamtgehalts
an Kalium- und Calciumkationen enthalten. geringer und der Gewichtsanteil an Fett nicht
größer ist als in vergleichbaren Lebensmitteln, die
(3) Die in Nummer 3 der Anlage 3 genannten nicht für Diabetiker bestimmt sind; bei Bier genügt
Salze des Cholins sind nur :zugelassen, wenn sie mit es, wenn es in 100 Millilitern nicht mehr als 0,75
mindestens einer der :in der Anlage 3 genannten Gramm der genannten Kohlenhydrate enthält.
nicht-cholinhaltigen Verbindungen vermischt sind.
Die Mischung darf nicht mehr üls 3 Hundertteile (2) Bei der Herstellung von diätetischen Lebens-
Cholin enthaH<m. mitteln, die für Diabetiker bestimmt sind, dürfen
d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide und Glukose-
§ 10 sirup nicht zugesetzt werden; an Stelle dieser Stoffe
dürfen nur die Zuckeraustauschstoffe Fruktose,
(1) Zur Herstellung von jodiertem Speisesalz
Mannit, Sorbit und Xylit sowie die in § 8 Abs. 1 ge-
wüd der Zusutz von Natrium-, Kalium- und Cal-
nannten Süßstoffe zugesetzt werden.
ciumjodid zugelussen.
(2) Der Gehalt an Jod in jodiertem Speisesalz § 13
darf in einem Kilogramm einschließlich eines natür-
lichen Gehalts 5 Milligramm nicht überschreiten. {1) Lebensmittel, die für Natriumempfindhche be-
stimmt sind, dürfen mit einem Hinweis hierauf ge-
(3) Der Zusatz von jodir~rtem Speisesalz ist nur werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
zugelassen zu diätetischen Lebensmitteln, die dazu wenn sie in genußfertigem Zustand nicht mehr als
bestimmt sind, die Zufuhr von Jod zu steigern. 120 Milligramm Natrium in 100 Gramm enthalten.
Sie sind bei einem Gehalt von nicht mehr a]s
(4) Jodiertes Speisesalz ist als verfälscht anzu-
40 Milligramm Natrium in 100 Gramm als „streng
sehen und auch bei Kenntlichmachung vom Ver-
natriumarm", im übrigen als „natriumarm'' zu kenn-
kehr ausgeschlossen, wenn sein Gehalt an Jod in
zeichnen.
einem Kilogramm einschließlich eines natürlichen
Gehalts weniger als 3 MilJi9ramm beträgt. (2) Die Kennzeichnung „natriumarm kann durch 11
die zusätzliche Angabe „kochsalzarm„ und die
Kennzeichnung „streng natriumarm" durch die zu-
Dritter Abschnitt sätzliche Angabe "streng kochsalzarm „ ergänzt
werden.
Sondervorschriften über jodiertes Speisesalz,
Diabetiker-lebensmittel, Lebensmittel für Natrium- (3) Werden Lebensmittel ,..,"""'"•,vh,c-_.,1~.,1,"'.u'J,,.._1 in den
empfindliche und Lebensmittel für Säuglinge und Verkehr gebracht, die in genußfertigem Zustand
Kleinkinder über 120 Milligramm Natrium in 100 Gramm enthal-
ten, so darf auf ihren Gehalt an Natrium oder
§ 11 Chlorid nur im Rahmen einer vollständigen chemi-
(1) Wer jodiertes Sp<:)isesaJz herstellen wm, be- schen Analyse hingewiesen werden und das Wort
11
darf der Genehmigung. Die Genehmigung wird für ,,Salz auch in Wortverbindungen oder in abgeleite-
eine bestimmte Betriebsstätte erteilt. ter Form weder zur Beschreibung eines milden Ge-
schmacks noch in anderen Angaben verwendet wer-
(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der-
den, die auf einen niedrigen Salzgehalt hindeuten.
jenige, unter dessen Leitung das jodierte Speisesalz
hergestellt werden solJ, die erforderliche Sachkunde (4) Stoffe, die keine fremden Stoffe sind, dürfen
und Zuverlässigkeit besitzt und wenn der Betrieb unvermischt oder nach Vermischung mit anderen
mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sach- Lebensmitteln als Kochsalzersatz nur gekennzeich-
gemäßen Herstellung von jodiertem Speisesalz, ins- net werden, wenn sie kein Natrium enthalten.
besondere zu richtiger Dosierung und gleichmäßi-
ger Durchmischung, notwendig sind. (5) Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Koch-
salz, natriumhaltigem Quellensalz oder Meersalz
(3) Die Genehmigung ist zurückzurn~hmen, wenn hergestellt sind, dürfen als diätetische Lebensmittel
eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorge- nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
Jegen hat oder weggefallen ist, es sei denn, daß der durch die Angabe „kein Kochsalzersatz" in Verbin-
Rücknahmegrund innerhalb einer von der Behörde dung mit der Bezeichnung des Erzeugnisses gekenn-
zu bestimmenden Frist beseitigt wird. zeichnet sind.
Nr. !'.!'.O --Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1975 2691
§ 14 d) in 1,0 Milliliter des genußfertig oder in
(1) Leben.smiltel für Säuglinge und diätetische 0, 1 Gramm des trocken oder eingedickt in den
Lebensrniltel für Säuglinge oder Kleinkinder Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr
müssen fo!gendt>n J\nfordernngen entsprechen: als 150 aerobe sporenbildende oder andere
eiweißlösende Bakterien (Kaseolyten) züchtbar
1. sie dürfen, soweit andere Iebensmittelrechtliche sein,
Vorschriften keine strengen' Regelung treffen, an e) unzulässige Mengen anaerober Sporenbildner
Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und nicht nachweisbar sein;
Vorratsschutzmitleln jeweils nicht mehr als
0,01 ppm enthalten; § 1 Abs. 5 der Höchstmen- 6. sie müssen, wenn sie zur Verwendung als Kin-
genverordnung Pflanzenschutz, pflanzliche Le- derzucker, Nährzucker oder Aufbauzucker in den
bensmittel in der Fassung der Bekanntmachung Verkehr gebracht werden, aus einem Gemisch
vom 5. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 536), ge- von Monosacchariden, Disacchariden, höheren
ändert durch Artikel 4 der Verordnung vom Oligosacchariden und Polysacchariden bestehen,
16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1281, 1859), ist wobei der Gehalt an Monosacchariden nicht
nicht anzuwenden; mehr als 15 Hundertteile betragen darf; davon
abweichend müssen Erzeugnisse, die nicht aus-
2. ihr Gehalt an Nitrat darf 250 Milligramm im schließlich für gesunde Säuglinge oder Klein-
Kilogramm nicht überschreiten; davon abwei- kinder bestimmt sind, aus Stärkeabbauprodukten
chend darf der Gehalt an Nitrat bis zum 31. De- bestehen, wobei der Gehalt an Maltose nicht
zember 1978 bis zu 400 Milligramm im Kilo- weniger als 20 Hundertteile und nicht mehr als
gramm betragen; 50 Hundertteile betragen darf; diese Vorschriften
3. bei Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen gelten nicht für Malzextrakt zur Verwendung bei
oder Milchbestandteilen dürfen Bakterienhemm- Obstipation.
stoffe mit biologischen Untersuchungsverfahren (3) Bei der Untersuchung, ob ein Lebensmittel
nicht nachweisbar sein. den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 3 und des
Absatzes 2 Nr. 4 und 5 Buchstaben b bis e ent-
(2) Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis dar- spricht, sind die in der Anlage 4 aufgeführten Ver-
auf, daß sie für Säuglinge oder als diätetische Le- fahren anzuwenden.
bensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt
sind, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie nachstehenden Anforderungen Vierter Abschnitt
entsprechen: Kenntlichmachungs- und
1. (gestrichen) Kennzeichnungsvorschriften
2. in ihnen enthaltene Getreideanteile oder Ge- Kenntlichmachung fremder Stoffe
treideerzeugnisse müssen frei von Rückständen
an Schleif- und Poliermitteln und frei von groben § 15
Spelzensplittern sein;
(1) Bei diätetischen Lebensmitteln, denen in den
3. ihr Gehalt an in Salzsäure unlöslichen minerali- §§ 7 bis 10 zugelassene fremde Stoffe zugesetzt wor-
schen Bestandteilen darf 0,1 Hundertteile nicht den sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen durch An-
überschreiten; gabe der chemischen Bezeichnung und der Menge
4. in Backwaren darf nach dem Backprozeß der Ge- des Stoffes in Gramm oder Milligramm, bezogen auf
halt an wasserlöslichen Kohlenhydraten, die 100 Gramm des Lebensmittels, kenntlich zu machen,
durch den Stärkeabbau im Back- und Röstprozeß soweit nicht in den §§ 16 bis 18 etwas anderes be-
sowie durch enzymatischen Abbau entstanden stimmt ist.
sind, nicht weniger als 12 Hundertteile betragen; (2) Der Zusatz der in Anlage 1 Teil III Nr. 3 ange-
5. sind sie unter Verwendung von Milch, Milch- führten fremden Stoffe ist entweder durch Bezeich-
nung der jeweils verwendeten Stoffe oder durch die
erzeugnissen oder Milchbestandteilen hergestellt,
so dürfen Angabe „mit Bindemittel" kenntlich zu machen. Im
übrigen ist eine Kenntlichmachung der nach § 6 zu-
a) (gestrichen)
gelassenen fremden Stoffe nicht erforderlich.
b) in 1,0 Milliliter eines genußfertig in den Ver-
kehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als § 16
10 000 Keime, in 1,0 Gramm eines trocken
oder eingedickt in den Verkehr gebrachten (1) Bei diätetischen Lebensmitteln, denen Süß-
Lebensmittels nicht mehr als 50 000 Keime stoffe nach Maßgabe des § 8 zugesetzt worden sind.,
nachweisbar sein, wobei in sauren Milch- tritt an die Stelle der Angabe der chemischen Be-
erzeugnissen die diesen wesenseigentüm- zeichnung entsprechend der Art der verwendeten
lichen Bakterienarten nicht zu berücksichti- Süßstoffe die Angabe „diätetisches Lebensmittel mit
gen sind, Süßstoff Saccharin" oder „diätetisches Lebensmittel
c) in 0,1 Milliliter des genußfertig oder in 0,01 mit Süßstoff Cyclamat" oder „diätetisches Lebens-
mittel mit Süßstoffen Saccharin und Cyclamat".
Gramm des trocken oder eingedickt in den
Verkehr gebrachten Lebensmittels Coli- und (2) Einer Angabe der Menge der zugesetzten Süß-
coliforme Bakterien nicht nachweisbar sein, stoffe bedarf es nicht.
2692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(3) Bei Abgc1be im Versandhandel müssen die in ein Gramm Athylalkohol 7 kcal bzw. 30 kJ
Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben auch in den
ein Gramm organische Säure 3 kcal bzw. 13 kJ
Angebotslisten dn1ll ich sichtbar und leicht lesbar
ctngPbrilc h t sein. zugrunde zu legen.
§ 17 Zusätzliche Kennzeichnungen
Bei diätetischen Lebensmitteln, denen als Koch-
salzers,ltz zugeldssene fremde Stoffe zugesetzt wor- § 20
den sind, tritt c1n die Stelle der Angabe der che-
(1) Bei Lebensmitteln für Diabetiker sind die ver-
mischen Bezeichnung dieser Stoffe die Angabe „mit
wendeten Zuckeraustauschstoffe und ihre Mengen
Kochsalzersatz". Einer Angabe der Menge der zuge-
setzten fremden Stoffe lwdarf es nicht. entweder in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei
Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels,
oder in Hundertteilen des Gewichts anzugeben;
§ 18
§ 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die in § 19
Bei cfüitdischen Lebensmitteln, denen jodiertes Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Angaben
Speisesalz zu~JL'selzt worden ist, tritt an die Stelle sind bei Lebensmitteln für Diabetiker auch dann er-
der Angabe der chemischen Bezeichnung der Jod- forderlich, wenn es sich nicht um diätetische Le-
verbindungen die Angabe „mit jodiertem Speisesalz bensmittel handelt.
---- nur bei ärztlich fost~Jestelltem Jodmangel ver- (2) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1
wenden". Einer Angabe der Menge der zugesetzten kann diejenige Menge des Lebensmittels angegeben
Jodverbindunocn be:clcirf es nicht. werden, die einer Broteinheit entspricht; als Brot-
einheit gilt eine Menge von insgesamt 12 Gramm an
Monosacchariden, verdaulichen Oligo- und Poly-
A 11 q e m (~ i n c K e n n z e i c h n u n g
sacchariden sowie Sorbit und Xylit, wobei verdau-
liche Polysaccharide und Oligosaccharide als
§ 19 Monosaccharide zu berechnen sind.
(1) Bei di~itel.isclwn Lebensrn i l.teln ist anzugeben (3) Bei Bier für Diabetiker müssen zusätzlich die
1. unverschlüsselt nilch Moni:ll und Jahr der Zeit- Worte „nur nach Befragen des Arztes" in Verbin-
punkt der Herstellung (1 Ierslellungsdatum) oder dung mit der Angabe des diätetischen Zwecks an-
der Zeitpunkt, bis zu dem das Lebensmittel bei gegeben sein.
sachgemctßer Ldgerung mindestens haltbar ist § 21
(Mindesthaltbarkeitsdatum),
(1) Bei Lebensmitteln, die die Zuckeraustausch-
2. der Gehalt i:ln verdau] ichen Kohlenhydraten, Fet- stoffe Sorbit, Mannit oder Xylit in einer Gesamt-
ten und Eiweißstoffen jeweils entweder in menge von mehr als 10 Hundert.teilen enthalten,
Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssig- müssen die Worte „mit Zuckeraustauschstoff" unter
keiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, oder Hinzufügen der Bezeichnung der verwendeten
in Hunderlteilen des Gewichts; der Angabe be- Zuckeraustauschstoffe angegeben werden, wenn
darf es nfcht bei einem Gehalt von weniger als je § 20 keine Anwendung findet. Ferner ist der auf
einem Hunderlteil, 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des
3. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf Lebensmittels bezogene physiologische Brennwert
100 Milliliter des Lebensmittels bezogene physio- anzugeben; § 19 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 gelten ent-
logische Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien sprechend. Bei Erzeugnissen in Packungen unter
mit den Worten ,, ... Joule ... Kalorien"; bei 50 Gramm können die Angaben auf den Inhalt der
Erzeugnissen, die erst nach Zugabe von anderen Packung bezogen werden.
Lebensmitteln verzehrsfertig sind, ist zusätzlich (2) Sofern bei der Herstellung der Lebensmittel
der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf auch d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide oder
100 Milliliter des verzehrsfertig zubereiteten Er- Glukosesirup zugesetzt werden, ist die Angabe der
zeugnisses bezogene Brennwert anzugeben. Zuckeraustauschstoffe durch die Worte „und
Bei Portionspackungen oder Nennung von Portions- Zucker" zu ergänzen.
mengen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 2 und 3
§ 22
zusätzlich auf eine Portion zu beziehen; bei Por-
tionspackungen unter 50 Gramm genügt es, wenn (1) Bei Lebensmitteln für Säuglinge und diäteti-
diese Angaben auf den Inhalt der Packung bezogen schen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder
werden. muß die für eine Mahlzeit benötigte Menge des
Lebensmittels angegeben werden. Enthalten diese
1 (2) Der Berechnung des physiologischen Brenn- 'Lebensmittel Milch, Milchbestandteile oder Milch-
werts nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind für erzeugnisse, so muß auch auf diesen Gehalt hinge-
ein Gramm verdauhch(~S Fett 9 kcal bzw. 38 kJ wiesen werden; des Hinweises bedarf es nicht bei
einem Gehalt von weniger als einem Hundert.teil.
ein Gramm verdaulicbes Eiweiß 4 kcal bzw. 17 kJ
Enthalten die Lebensmittel d-Milchsäure oder dl-
ein Gramm verdauliche Kohlenhydrc1te, Milchsäure, ist ferner der Hinweis „nicht für Säug-
Sorbit und Xylit sowie linge in den ersten drei Lebensmonaten verwenden"
Glycerin 4 kcal bzw. 17 kJ erforder lieh.
Nr. 120 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1975 2693
(2) Bei Erzeugnissen nach § 14 Abs. 2 Nr. 6, aus- (2) Bei Lebensmitteln, die gewerbsmäßig lose
genommen Malzextrakt, ist anzugeben oder im Anschnitt unmittelbar an Verbraucher ab-
1. der Gehalt an Monosacchariden und Disacchari-
gegeben werden, müssen die Angaben nach § 2
den in Hundertteilen, Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 1
und 2 Satz 1, § 16 Abs. 1, § 17 Satz 1, § 18 Satz L
2. der Hinweis „nicht zusätzlich zu Fertignahrun- § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 20 Abs. 1 und § 21 auf
gen für Si:iuglinge und Kleinkinder verwenden" Schildern gemacht werden, die auf oder neben der
in Verbindung mit der Angabe des diätetischen Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar anzu-
Zwecks, bringen oder aufzustellen sind.
3. der weitere I-Iinweis „nur für gesunde Säuglinge (3) Werden Lebensmittel zum Verzehr an Ort und
und Kleinkinder", sofern der Gehalt an Mono- Stelle gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht, so
sacchariden mehr als 5 Hundertteile beträgt.
genügen, sofern das Inverkehrbringen nicht in
(3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die Packungen oder Behältnissen erfolgt, die Angaben
Hinweise nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Nr. 2 nach§ 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 17
und 3 auch in den Angebotslisten, bei Abgabe im Satz 1, § 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3. Sie
Reisegewerbe auch auf den Bestellformularen deut- sind auf den Speisenkarten oder Preisverzeichnis-
lich sichtbar und leicht lesbar angebracht sein. sen oder, soweit solche nicht ausgelegt sind, in
einem Aushang in deutlich sichtbarer, leicht les-
barer Schrift vorzunehmen. In Anstalten, in denen
§ 23 die Verpflegung ständiger ärztlicher Uberwachung
(1) Zuckeraustauschstoffe (§ l Abs. 4 Nr. 3) sind unterliegt, genügt es, wenn die Angaben in einer
als „Zuckeraustauschstoff" unter Hinzufügen der Aufzeichnung enthalten sind, die dem verantwort-
Worte Fruktose, Mannit, Sorbit oder Xylit zu kenn- lichen Arzt jederzeit zur Einsichtnahme zugänglich
zeichnen. ist; einer Angabe nach § 2 Abs. 1 bedarf es in die-
sen Fällen nicht.
(2) Saccharin und Cyclamat sind als „Süßstoff
Saccharin", ,,Süßstoff Cyclamat" oder „Süßstoff-
mischung von Cyclamat und Saccharin" zu kenn- fünfter Abschnitt
zeichnen. Ferner ist anzugeben
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
1. bei Süßstoffmischungen und Vermischungen mit
anderen Stoffen das Gewicht der jeweiligen Süß-
stoffanteile des Inhalts der Packung oder des Be- § 26
hältnisses, bei Tabletten der einzelnen Tablette, (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Le-
2. die der Süßkraft des Inhalts der Packung oder bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird
des Behältnisses, bei Tabletten der einzelnen bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Tablette entsprechende Menge Zucker in Gramm 1. diätetischen Lebensmitteln, die für Diabetiker be-
oder Kilogramm. stimmt sind, entgegen § 12 Abs. 2 dort bezeich-
nete Stoffe zusetzt oder
(3) Kochsalzersatz ist als „Kochsalzersatz" zu
kennzeichnen. 2. a) Lebensmittel, die den Anforderungen des § 12
Abs. 1 nicht entsprechen, mit einem Hinweis
§ 24 darauf, daß sie für Diabetiker bestimmt sind,,
Jodiertes Speisesalz ist in roter Schrift als „J o- b) Lebensmittel, die den Anforderungen des § 13
diertes Speisesalz" unter Hinzufügen der Worte Abs. 1 Satz 1 nicht entsprechen, mit einem
,,nur bei ärztlich festgestelltem Jodmangel verwen- Hinweis darauf, daß sie für Natriumempfind-
den" zu kennzeichnen. liche bestimmt sind oder
c) Lebensmittel, die den Anforderungen des § 14
Abs. 2 nicht entsprechen, mit einem Himveis
Form der Kenntlichmachung darauf, daß sie für Säuglinge oder als diäte-
und Kennzeichnung tische Lebensmittel für Säuglinge oder Klein-
kinder bestimmt sind,
§ 25 gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(1) Die Angaben nach § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und
Satz 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 16 Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft,, wer
Abs. 1, § 17 Satz 1, § 18 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 20 jodiertes Speisesalz ohne die nach § 11 erforder-
Abs. 1 und 3, § 21, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 sind liche Genehmigung herstellt. Nach § 52 Abs. 1
auf den Packungen oder Behältnissen an einer in Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
die Augen fallenden Stelle und in deutlich sicht- gesetzes wird bestraft, wer
barer, leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache
anzubringen. Die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 1. Lebensmittel mit einem Hinweis auf einen diäte-
und § 22 Abs. 1 Satz 1 dürfen an einer anderen tischen Zweck ohne die nach § 2 Abs. 1 in Ver-
Stelle der Packungen oder Behältnisse angebracht bindung mit § 25 vorgeschriebenen Angaben„
werden, wenn hierauf in der in Satz 1 vorgeschrie- 2. Lebensmittel, die nicht diätetische Lebensmittel
benen Weise besonders hingewiesen wird. sind, entgegen § 3 unter Verwendung von unzu-
2694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975,Teil I
l~issi~Jcn 13<~Z<~ichnungen, Aufmachungen oder An- den Gehalt an fremden Stoffen nicht oder nicht
qaben, in der vorgeschriebenen Weise kenntlich macht.
3. jodiert.es Speis<-)salz, das nach § 10 Abs. 4 als ver- Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig
fälscht anzusehen ist, begeht, handelt nach Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 des Ge-
4. Lebensmittel unter Verstoß gegen eine Kenn- setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
zeichnungsvorschrift des § 13 Abs. 3 oder 4 oder ordnungswidrig.
5. Lebensmittel ohne die nach § 13 Abs. 1 Satz 2 (5) Zuwiderhandlungen gegen § 14 Abs. 1 Nr. 1
oder Abs. 5, § 20 Abs. ], § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Satz 3, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3 oder § 24 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser
in Verbindung mit § 25 vorgeschriebenen Anga- Verordnung sind nach § 52 Abs. 1 Nr. 6 des Lebens-
ben mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Zuwider-
handlungen gegen § 15 Abs, 1 des Lebensmittel-
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Wer eine in und Bedarfsgegenständegesetzes in Verbindung mit
Satz 1 oder 2 bezeichnetP Tlandlung fahrlässig be- § 14 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung nach § 52
geht, handelt. nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- Abs. 1 Nr. 7 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. ständegesetzes strafbar; wer eine dieser Handlun-
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 gen fahrlässig oder leichtfertig begeht, handelt nach
§ 53 Abs. 1, 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
Nr. 2 des Lehensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes handelt, wer vorsi.ilzlich oder fohrlässig gegenständegesetzes ordnungswidrig.
1. entgegen § 4 Abs. 1 didtetische Lebensmittel
nicht in Packungen oder Behältnissen abgibt, Sechster Abschnitt
2. bei Lebensmitteln, die er gewerbsmäßig in den Ubergangs- und Schlußvorschriften
Verkehr bringt, entgegen§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1,
§ 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Scllz 1 oder 2 oder Abs. 2 § 27
Nr. 1 oder § 23 in Verbindung mit § 25 nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise die erforder- Die Vorschriften der Butterverordnung in der
lichen Angaben macht. Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 1287), zuletzt geändert durch
(4) Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur die Fünfte Verordnung zur Änderung der Butter-
Gesamtreform des Lebensmittelrechts wird bestraft, verordnung vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I
wer S. 752), und der Verordnung über Honig vom
1. diätetischen Lebensmitteln, die dazu bestimmt 21. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 101), geändert
sind, gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu durch Artikel 23 der Verordnung vom 16. Mai 1975
werden, fremde Stoffe über die in § 6 Abs. 1 in (Bundesgesetzbl. I S. 1281, 1859), bleiben unberührt.
Verbindung mit Anlage 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 in Die Vorschriften anderer Rechtsverordnungen über
Verbindung mit Anlage 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 die Herstellung und das Inverkehrbringen von
Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 oder § 10 Abs. 2 fest- Lebensmitteln bleiben insoweit unberührt, als nicht
gesetzten Höchstmengen hinaus oder unter Ver- die Vorschriften dieser Verordnung entgegenste-
stoß gegen die in § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 hen.
oder § 8 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Reinheits- § 28
anforderungen zusetzt oder
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
2. bei diätetischen Lebensmitteln, die er gewerbs- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
mäßig in den Verkehr bringt, entgegen § 15 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des
Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. l oder 3, § 17 Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
Satz l oder § 18 Satz 1 in Verbindung mit § 25 auch im Land Berlin.
Nr. l'.W Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1975 2695
Anlage 1
(zu§ 6)
Für diätetische Lebensmittel
zu technologischen Zwecken zugelassene
fremde Stoffe
I. die natriumarme Diät; der Gehalt an Ammo-
Für düitel.ische Lc~bcnsmitkl, ausgenommen niumstickstoff darf, berechnet als NH3, in
Fleischerzeugnisse, Küsc und sonstige Milcherzeug- 100 Gramm Trockenmasse des fertigen Gebäcks
nisse sowie Essenzen, die lür die Herstellung von 100 Milligramm nicht überschreiten;
diätetischen Lelwnsmitt<,Jn V<)rW<)ndel werden: 15. Sorbinsäure für Süßstofflösungen mit einem
1. Verbindung<·n der J\scorhinsfüire mit Essigsäure Wassergehalt. von mehr als 75 vom Hundert bis
und mit den w~sälliglen, unverzweigten, alipha- zu 0,5 Gramm auf ein Kilogramm.
tischen Fctlsäu r<)n dt'r Kol1 lenstoffzahlen C14, Cm
und Cis; II.
2. Natrium-, Kc1lium- und Calciumverbindungen Für diätetische Fleischerzeugnisse:
der Essigsäure, Milchs~iurc, Weinsäure und 1. (gestrichen)
Zitronensäure;
2. Salpeter (Natrium- und Kaliumverbindungen der
3. Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen Salpetersäure), unbeschadet der Vorschrift des
der Kohlensäure, der Orthophosphorsäure und § 6 Satz 2 des Nitritgesetzes vorn 19. Juni 1934
der Diphosphorsüure (Pyrophosphorsäure); (Reichsgesetzbl. I S. 513), zum Pökeln oder Röten
4. Calciumverbindungen der Salzsäure; von Fleisch und Fleischerzeugnissen, ausgenom-
men Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch, die
5. Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen
roh und ungereift in den Verkehr gebracht wer-
der Propionsäure für die Herstellung von Ge-
den, sowie Erzeugnisse für Säuglinge und Klein-
treidemahlerzeugnissen und unter Verwendung
kinder; bezogen auf die verwendete Fleisch- und
von Getreidemahlerzeugnissen hergestellten Le-
Fettmenge darf Natriumnitrat höchstens in einer
bensmitteln;
Menge von 0,05 vom Hundert oder Kaliumnitrat
6. Glycerin; höchstens in einer Menge von 0,06 vom Hundert
7. (gestrichen) zugesetzt werden;
8. Obstpektine, Pektinsäure, Alginsäure sowie 3. 5,6-Diacetyl-l-ascorbinsäure (1-Ascorbyldiacetat),
deren Kalium-, Natrium- und Calciumverbin- 6-Palrnityl-1-ascorbinsäure (1-Ascorbylpalmitat),
dungen, Carrageen-Schleim, Agar-Agar, Tra- Natriumzitrate (Natriumsalze der Zitronensäure)
ganth (aus Astragalus-Arten), Gummi arabicum, und Kaliumzitrate (Kaliumsalze der Zitronen-
Johannisbrotkernmehl und Guarmehl; säure) zum Schutz gegen den durch Oxydation
verursachten Verderb tierischer Speisefette; die
9. Lezithine aus Sojabohnen, Erdnüssen, Sonnen- Stoffe dürfen auch in Vermischung untereinander
blumenkernen, Rapssaat oder Eigelb, deren und in Vermischung mit 1-Ascorbinsäure, Na-
Peroxydzahl den Wert 10 (bestimmt nach Sully, trium- und Calciumsalzen der !-Ascorbinsäure,
DGF Einheitsmethoden C VI 6 a) nicht über- stark tokopherolhaltigen Extrakten natürlichen
steigt, als EmulgatorE)n oder Stabilisatoren; Ursprungs, synthetischem Alpha-, Gamma- und
10. Bienenwachs als Trennmittel bei Backwaren Delta-Tokopherol, Milchsäure, Zitronensäure und
und Süßwaren; Weinsäure verwendet werden; als Lösungs- oder
Verdünnungsmittel dürfen nur Trinkwasser,
11. Calciumhydroxyd zur Einstellung der Härte von
mineralfreies Wasser, destilliertes Wasser und
Trinkwasser, das für die Herstellung von Bier
artgleiche Speisefette verwendet werden;
und Malzex trakt bestimmt ist;
4. Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen der
12. kolloide Kieselsüure und ihre Calciumverbin-
Essigsäure, Milchsäure, Weinsäure und Zitronen-
dungen als Zusatz zu Kochsalz und zu Kochsalz-
säure zur Herstellung von Sülzen und zur Be-
ersatz bis zu 10 Gramm auf ein Kilogramm zur
handlung von Därmen;
Erhaltung der Streufähigkeit;
5. Natrium- und Kaliumverbindungen der Essig-
13. Stearinsäure, Calciumslearat und Magnesium-
säure, Milchsäure, Weinsäure und Zitronensäure
stearat als Trennmittel bei Süßwarenkomprirna-
als Kutterhilfsmittel bei nicht schlachtwarmem
ten bis zu 5 Gramm auf ein Kilogramm sowie als
Fleisch, das unter Zusatz von Trinkwasser oder
Trennmittel für Backtriebmittel bis zu 0,5 Gramm
Eis fein zerkleinert wird und bei dem das hierbei
auf ein Kilogramm;
aufgeschlossene Muskeleiweiß bei Hitzebehand-
14. Hirschhornsalz (Ammoniumverbindungen der lung zusammenhängend koaguliert und den
Kohlensäure und der Carbaminsäure) als Back- damit hergestellten Erzeugnissen Schnittfestig-
triebmittel für Dauerbackwaren und flache keit verleiht; die Stoffe oder ihre Vermischungen
Frischbackwaren, ausgenommen Erzeugnisse für dürfen höchstens in einer Menge von 0,3 vom
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil [
I imHh:rt, !.wnHJPn auf die verwendete Fleisch- 3. die unter I Nr. 8 insgesamt bis zu S
und F1>ti ml/'nqc· ztigpselzt 11verden; der Pu-Wert genannten Stoffe Gramm auf ein Kilogramm
der SLofü, od,er ihrPr Vermischun,gen,, gemessen zur Herstellung von
in t·int:r n„s ".'oiqen wäHri~Jen Lösung,, darf 7,3
11
diätetischen Milchmisch-
nicht überst(•igr•n ;: erzeugnissen.
b. Ncllril1m- und Kaliumverbindungen der Zitronen-
säurP zur VPrhinderung dPr Gerinnung des Blu- IV.
iP'i. von RmdPni. und Sdnv,pinen in einer Höchst-
Für Essenzen, die für die Herstellung von diäte-
nu•nw• von 1ti) Grcnnm auf einP11 Liter Blut.
tischen Lebensmitteln verwendet werden:
1. Glycerin;
m.
2. Glycerinester der Essigsäure;
1. Cc1unumch[orid bis zu 0,,2 Gramm auf
einen Liter Milch zur Her- 3. Calciumkarbonat;
stellung von diätetischem 4. Magnesiumkarbonat;
Schnittkäse
5. Obstpektine, Pektinsäure, Alginsäure sowie de-
2. Nal.ruuml:)ak,,)d1101Ml
ren Natrium- und Calciumverbindungen, Carra-
D i 11d t n um phrY-;p hd t in·-;9esan1t bis zu 0,5 geen-Schleim, Agar-Agar, Traganth (aus Astra-
Tri r t c11. 1· i u mz i 1. r d t. Granm1 auf ,einen Liter
galus-Arten), Gummi arabicum und Johannis-
Mikh zur Herstellung von
brotkernmehl.
kondensierter Milch, kon-
densierter Magermilch
und sterilisierter Sahne,
V.
und insgesamt bis zu 0,8 Der frisch entwickelte Rauch aus naturbelassenen
Gramm auf einen Liter Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholz-
Mikh zur Herstellung von samenständen, auch unter Mitverwendung von Ge-
kondensierter Milch mit würzen, zur äußerlichen Anwendung bei Fleisch,
mindestens 10 vom Hun- Fleischerzeugnissen, Fischen, Fischerzeugnissen,
dert Fett, soweit diese als Käse und Pflanzenpasten. Der durchschnittliche Ge-
Zusatz für Lebensmittel, halt an Benz(a)pyren (3,4-Benzpyren) darf bei
die für Säuglinge be- Fleisch, Fleischerzeugnissen, Fischen, Fischerzeug-
sh1n1nt sind„ Verwendung nissen und Käse ein Mikrogramm auf ein Kilogramm
frtnden, (1 ppb) nicht übersteigen.
Nr. 120 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1975 2697
Anlage 2
(zu§ 7)
Für diätetische Lebensmittel
zu diätetischen Zwecken zugelassene
fremde Stoffe
I. 5. Natrium- und Kaliumverbindungen der Glycerin-
Für diätetische Lebensmittel, ausgenommen phosphorsäure;
Fleischerzeugnisse\ Käse und sonstige Milcherzeug- 6. Eisenverbindungen der Milchsäure, Zitronensäure,
nisse: Glukonsäure, Glukuronsäure, Glycerinphosphor-
1. a) Natrium-, Käliurn- und Calciumverbindungen säure, ferner Eisen-(III)-pyrophosphat, auch mit
der Glukonsi:iurP und Glukuronsäure, Cal- Ammoniumzitrat (ferrum pyrophosphoricum cum
ciumlaktat, Calciumzitrat, Calciumortho- ammonio citrico), Natrium-Eisenpyrophosphat,
phospat, Verbindungen des Kaliums und Cal- Eisen(II)-phosphat (ferrum phosphoricum oxy-
ciums mit Kohlens~iurP, dulatum), Eisen(II)-sulfat und Eisensaccharat.
b) Tokopherolazetat,
c) Obstpektine, Pck tinsJu rt\ Alginsäure sowie II.
deren Kalium-, Natrium- und Calciumverbin-
dungen, Carrageen-Schleim, Agar-Agar, Tra- Für diätetische Fleisch- und Gemüsemisch-
ganth (aus Aslragalus-Arten). Gummi arabi- gerichte, die zur Steigerung der Zufuhr von Kalk
cum, Johannisbrotkernmehl und Guarmehl; oder Eisen bestimmt sind:
2. Lezithine aus Sojabohnen, Erdnüssen, Sonnen- die unter I Nr. 4 und 6 genannten Stoffe.
blumenkernen, Rapssaat oder Eigelb, deren
Peroxydzahl - bestimmt ndch Sully - den Wert
10 nicht übersteigt; III.
3. L-Lysin und DL-Lysin; Cystin für Lebensmittel, Für diätetische Milcherzeugnisse, ausgenom-
die unter Mitverwendung von Milch, Milch- men Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der
erzeugnissen oder Milchbestandteilen zur Ernäh- Käseverordnung:
rung von Säuglingen bestimmt. sind; 1. die unter I Nr. 4 und 6 genannten Stoffe;
4. Calciumverbindungen der Glycerinphosphor- 2. die Natrium-, Kalium- und Calciumverbindungen
säure; der Milchsäure und der Zitronensäure.
2698 Bundesgesetzblatt„ Jahrgang 19'15,, Teil [
Anlage 3
(zu§ 9)
Für diätetische Lebensmittel
als Kochsalzersatz zugelassene
fremde Stoffe
1. Die Verbindungen des Kaliums, Calciums und
Magnesiums mit Adipinsäure, Bernsteinsäure,
Glutaminsäure, Kohlensäure, Milchsäure, Salz-
säure, Weinsäure und Zitronensäure; Mono-
kaliumphosphat; Adipinsäure;
2. Kaliumsulfat;
3. die Cholinsalze der Essigsäure, Kohlensäure,
Milchsäure, Salzsäure, Weinsäure und Zitronen-
säure.
Nr. ] 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1975 2699
Anlage 4
(zu § 14)
Untersuchungsverfahren
Zu A b s atz 1 N r. 3: Laktose DAB VI ]0,0 g
Die üblichen mikrobiologischen Untersuchungs- Agar-Agar 20,0 g
methoden zum Nachweis von Hemmstoffen, die das mit destilliertem Wasser auffüllen auf 1 000,0 ml
Ergebnis der nachfolgendf~n Keimzahlbestimmungen Anilinblau-Chinablau (Merck, Art. 1275)
beeinflussen können, sind zuqrunde zu legen, 10/oige wäßrige Lösung 37 ,5 ml
Fleischextrakt, Pepton und Kochsalz werden in 600
Zu Absatz 2 Nr. -1: bis 700 Milliliter destilliertem Wasser unter Auf-
Bestimmung der wass(•rhislichcn Kohlenhydrate kochen während zwanzig Minuten gelöst. Dabei
nach v. Fellenberg 1) wird durch Zugabe von Natronlauge der PH-Wert
zunächst auf 7,8 eingestellt, um eine gute Ausflok-
Reagentien: Etwa n-Phosphorsüurelösung, herge-
kung zu erzielen. Die Lösung wird nach dem Ab-
stent durch Vc~rdünnen von 30 Milliliter konzen-
kühlen durch Watte filtriert.
trierter (etwa 84°/oiger) Siiure zu einem Liter. Kalt
igesüttigte Bariumhydroxydlösung. Die zwölf Stunden in destilliertem Wasser - bei
mindestens dreimaligem Wasserwechsel - einge-
5 Gramm Substanz werden genau abgewogen, in
weichte Agarmenge wird der nach vorstehender
einem 250 Milliliter Meßkolben mit ca. 100 Milli-
Anweisung hergestellten Nährlösung hinzugefügt,
hter Wasser von 50() C versetzt und während fünf
im Dampftopf aufgelöst und auf 1 000 Milliliter mit
Minuten in einem Wasserbad von 50° C gehalten.
destilliertem Wasser aufgefüllt. Nach anschließen-
Man kühlt ab, setzt 5 Milliliter Phosphorsäure und
der Filtration wird der Milchzucker hinzugegeben
einen Tropfen Phenolphtaleinlösung zu, schwenkt
und der Pu-Wert (7,4 ± 0,1) kontrolliert. Alsdann
um, macht mit Bi:Hiumhydroxydlösung schwach
erfolgt die Zugabe der filtrierten Chinablaulösung.
alkalisch und bringt die Rotfärbung durch tropfen-
Das fertige Substrat wird im Autoklaven sterilisiert
weisen Zusatz von Phosphorsäure eben wieder zum
(1,0 atü, dreißig Minuten). Die PwKontrolle soll
Verschwinden. Der Kolben wird bei Normaltempe-
elektrometrisch oder nach einem anderen gleich-
Eitur zur Marke aufgefüllt, kräftig geschüttelt und
wertigen Verfahren erfolgen.
die Lösung filtiert. Von dem klaren Filtrat werden
50 Milliliter zur Ausfällung der Albumine unter
Zusatz von etwas Kieselgur aufgekocht und filtriert. Zu Absatz 2 Nr. 5 Buchstabe c:
Das Filter wird gründlich nachgewaschen, das Nachweis der Coli- und coliformen Bakterien
Filtrat samt Waschwasser in einer Platinschale ein- mittels der TTC-Bouillon nach Schönberg:
gedampft, zwei Stunden bei 103° bis 105° C ge-
Zusammensetzung der TTC-Bouillon:
trocknet, gewogen, verascht und wieder gewogen.
Durch Multiplikation der Gewichtsdifferenz mit Rindfleisch (reines Muskelfleisch) 500 g
]00 erhält man den Prozentgehalt der löslichen Pepton (tryptisch verdaut) 10 g
Kohlenhydrate. Der wegen des Volumens des Un- Kochsalz 5g
]öslichen entstehende Fehler wird durch Subtraktion destilliertes Wasser 1 000 ml.
von 0,12 0/o für die ersten 10 °/o und von weiteren
0 07 °/o für jede weiteren 10 °/o lösliche Kohlen-
11
Zweieinhalb bis drei Stunden kochen, filtrieren und
hydrate korrigiert. im Dampftopf sterilisieren. Zu je 100 Milliliter dieser
natursauren Bouillon (PH = 6,2 bis 6,4) werden
11 Milliliter einer 20/oigen TTC-Lösung (Triphenyl-
Zu Absatz 2 Nr. 5 Buchst ab e b: Tetrazoliumchlorid) zugefügt. Diese TTC-Bouillon
Die Keimzahlbestimmung 2 ) erfolgt nach Herstel- wird zu 5 Milliliter in Reagenzröhrchen abgefüllt
.]ung einer geeigneten Verdünnung unter Verwen- und bis zur Verwendung kühl und dunkel aufbe-
dung steriler Verdünnungsmittel und nach 48stündi- wahrt.
ger aerober Bebrütung bei einer Temperatur von Die Röhrchen werden mit der zu untersuchenden
30° C auf einem nach folgencJem Rezpet hergestell- Menge des flüssigen oder aufgelösten Lebensmittels
ten Nährboden: beimpft; die Bebrütung erfolgt für achtzehn Stunden
Uebigs Fleischextrakt 3,0 g bei 37° C. Die positive Reaktion ist durch kräftig
Kochsa]z 5,0 g rote bis braun-rote Färbung gekennzeichnet.
Pepton 10,0 g
Z u A b s a t z 2 N r . 5 Buchst ab e d:
Nach Herstellung geeigneter Verdünnungen mit ste-
l) Schweiz. Leben„miUclbuch, Bern: Zimmcrn1i11m & Cie. 19:37, S. 147.
2) Nach den Bc~timmunqen der Deuhchcn Knmmis~ion zur Vereinheit- rilen Verdünnungsmitteln wird unter aerober Bebrü-
lichung der Untcrsuchungsmdhoden für Milch, Mild1produkte und tung bei 37° C mit Calcium - Kaseinat - Agar
Molkereihilfstoffc (Melhodcnkommbsion1 v~JI. Mildiwissensdrnft 15
11960) s. !20-129. nach folgendem Herstellungsrezept gearbeitet:
2700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
3,5 Gramm Caseinum purum Hammarsten (Pulver) Jeweils fünf Röhrchen, die mit 2 bis 3 Milliliter
werden in 50 Milliliter destilliertem Wasser einge- geschmolzenem Paraffin (gereinigtes Paraffin, Er-
weicht. Nach fünfzehn Minuten werden 100 Milli- starrungspunkt 50° bis 52° C) gefüllt und nach Ver-
liter gesättigtes Kalkwasser (1 Teil Calcium- schluß mit Zellstoff im Autoklaven (1 atü, dreißig
hydroxyd und 104 Teile destilliertes Wasser, nach Minuteri) sterilisiert worden sind, werden mit
Absättigung zweimal mit gleichem Filter filtrieren) 5 Milliliter des zu untersuchenden Lebensmittels
hinzugefügt und bis zur Lösung des Kaseins durch- gefüllt, ohne daß dabei die Glasinnenwand unnötig
geschüttelt (Lösung 1). benetzt wird. Die Röhrchen werden dann im Wasser-
Lösung 2 besteht aus 20 Milliliter Bouillon (auf bad bei 85° C fünfzehn Minuten lang erhitzt. Das
1 000 ml destilliertes Wasser 3 g Fleischextrakt, Paraffin schmilzt und steigt an die Oberfläche, wo
5 g Pepton aus Fleisch tryptisch verdaut, 5 g Koch- es nach dem Abkühlen erstarrt und einen Ver-
salz), 10 Milliliter Chlorcalciumlösung (0,150/oig), schluß bildet. Die Bebrütung erfolgt drei. Tage bei
10 Milliliter Phosphatlösung (aus 1,05 0/o Na2HPQ4• 37° C.
HzO und 0,35 0/o K2HPO4 bestehend), 460 Milliliter
destilliertem Wasser und 4,5 0/o Agar. Im Dampftopf
lösen. Einstellen auf PH = 7,6. Lösung dann zehn Beurteilung:
Minuten autoklavieren. Die Lösung 1 kommt dreißig Tritt bei Präparaten, die nur aus Milch, Milch-
Minuten in den Dampftopf. Nach Abkühlung auf
erzeugnissen oder Milchbestandteilen ohne weitere
50c C wird Lösung 1 mit der auf 50° C vorgewärm-
Zusätze (z. B. Zucker oder Cerealien) bestehen, in
ten Lösung 2, der auf 150 Milliliter je 30 Milliliter
mehr als zwei Röhrchen Gasbildung auf, die den
einer frisch angesetzten Kaseinpeptonlösung (tryp-
tisch verdaut) vor dem Vermischen hinzugefügt Paraffinpfropf hochschiebt, so ist der Nachweis
worden sind, zu gleichen Teilen vermischt und in einer unzulässigen Menge anaerober Sporenbildner
Platten ausgegossen. als gegeben anzunehmen.
Bei allen übrigen Erzeugnissen im Sinne des § 14
Zu Absatz 2 Nr. 5 Buchst ab e e: Abs. 1 Nr. 5 ist der Nachweis einer unzulässigen
Untersuchung auf anaerobe Sporenbildner nach der Menge anaerober Sporenbildner als gegeben anzu-
Weinzirlprobe. nehmen, wenn in allen fünf Röhrchen Gasbildung
Das genußfertige Lebensmittel wird unverdünnt un- auftritt, die den Paraffinpfropf hochschiebt. Wird in
tersucht; das eingedickte oder trockene Erzeugnis vier Röhrchen Gasbildung festgestellt, so ist die
wird mit sterilem Lösungsmittel auf seine Ge- Untersuchung zu wiederholen, bevor eine end-
brauchsverdünnung eingestellt. gültige Bewertung vorgenommen wird.
Nr. 120 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November ] 975
Al11lfa1ge 5
(ZlJ ~f Ö/:
Reinheitsaniorderungen für SüßsfoHe
Cyclohexylsulfarninsäure
nicht weniger als 98 °/o CGHrnN01S berechnet auf
Trockensubstanz
Trocknun~Jsvcrlust: nicht mehr als 1 0/o nach einstündigem Trocknen bei
105° C
Schwermetalle: nicht mehr als 10 mg/kg
Selen: nicht mehr als 30 mg/kg
Arsen: nicht mehr als 3 mg/kg
Cyclohexylamin: nicht mehr als 20 mg/kg
Dicyclohexylamin: nicht mehr als 1 rng/kg
Anilin: nicht mehr als 1 mg/kg
Natriumcydamat
Gdrnlt: nicht weniger als 98 0/o OiH12NNaQ3S berechnet auf
Trockensubstanz
Trocknungsverlust: nicht mehr als 1 °/o nach Trocknen bei 105° C bis
zur Gewichtskonstanz
Schwermetalle: nicht mehr als 10 mg/kg
Selen: nicht mehr als 30 mg/kg
Arsen: nicht mehr als 3 mg/kg
Cyclohexylamin: nicht mehr als 10 mg/kg
Dicyclohexylamin: nicht mehr als 1 mg/kg
Anilin: nicht mehr als 1 mg/kg
Calciumcyclamat
Gehalt: nicht weniger als 98 0/o C12HNCaN2ÜtiS2 beiredmet
auf Trockensubstanz
Trocknungsverlust: zwischen 6 und 9 °/o nach zweistündigem Trocknen
bei 140° C
Schwermetalle: nicht mehr als 10 mg/kg
Selen: nicht mehr als 30 mg/kg
Arsen: nicht mehr als 3 mg/kg
Cyclohexy]amin: nicht mehr als 10 mg/kg
Dicyclohexylamin: nicht mehr als 1 mg/kg
Anilin: nicht mehr als 1 mg/kg
Saccharin
Gehalt: nicht weniger als 98 11/o C,H;;NO;;S 'beJechnet Buf
Trockensubstanz
Schmelzpunkt: zwischen 226° und 230'.) C
Trocknungsverlust: nicht mehr als 1 fl 1o nach zweistündigem Trocknen
bei 150° C
Schwermetalle: nicht mehr als 20 mg/kg
Selen: nicht mehr als 30 mg/kg
Arsen: nicht mehr als 3 mg/kg
2702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Saccharin-Natrium
nicht weniger als 98 °/o C,H4NNaO:iS berechnet auf
Trockensubstanz
r·rocknun{JSV<)rlusl: nicht mehr als 15 °/o nach Trocknen bis zur Ge-
wichtskonstanz bei .105° C
SchwPrnwtc1ll<': nicht mehr als 10 mg/kg
nicht mehr als 30 mg/kg
A rsPn: nicht mehr als 3 mg/kg
Saccharin-Kalium
nicht weniger als 98 °/o C1H4NKO:iS berechnet auf
Trockensubstanz
Trocknunusverlusl: nicht mehr als 15 °/o nach Trocknen bis zur Ge-
wichtskonstanz bei 105° C
Sc·h w<~rr11<!1 alle: nicht mehr als lO mg/kg
Selen: nicht mehr als 30 mg/kg
Arsen: nicht mehr als 3 mg/kg
Saccharin-Calcium
Cehalt: nicht weniger als 95 0/o C14HsN2CaOBS2 berechnet
auf Trockensubstanz
Trocknungsverlust: nicht weniger als 3 0/o und nicht mehr als 15 0/o nach
Trocknen bis zur Gewichtskonstanz bei 105° C
Schwermetalle: nicht mehr als 10 mg/kg
Selen: nicht mehr als 30 mg/kg
Arsen: nicht mehr als 3 mg/kg
Herausgeber: Der Bundesministe1 der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bnnn
Im Bundcsgesetzhli!ll Teil I werden Gesetze, Vernrdnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Jrn ßundesqesetzblc11t Teil 11 werden völkenechtlidie Vereinbarungen, Verträge mit der DIJR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,mn trnach u nqcu sow i c Zoll liJ r ifv ewrdnungen veröffentlicht.
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