401
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 31.Januar 1975 Nr.12
Tag Inhalt Seite
27. 1. 75 Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (28. ÄndG LAG) 401
621-1. 622-1, 621-1-i\ 21
10. 1. 75 Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungs-
gesetzes ........................................................................... . 404
21. 1. 75 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn ........... . 404
22. 1. 75 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 D~utschen
Mark (Friedrich-Ebert-Gedenkmünze) ............................................... . 405
22. 1. 75 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 406
707-6 (Artikel 1)
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 3 und Nr. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407
Achtundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(28. ÄndG LAG)
Vom 27. Januar 1975
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- punkt an ihrem neuen Wohnsitz eine ange-
sen: messene Lebensgrundlage nicht wieder haben
finden können."
§ 1
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 2. In § 250 werden die Absätze 3 bis 6 durch fol-
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der gende Absätze 3 bis 7 ersetzt:
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge- ,, (3) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt
setzbL I S. 1909), zuletzt geändert durch das Ein- ein Zinszuschlag von eins vom Hundert für jedes
führungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz angefangene Vierteljahr; der Zinszuschlag ist
vom 21. Dezember 1974 (Bundesg(~setzbl. I S. 3656), vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren, soweit sich
wird wie folgt geändert: aus den Absätzen 4 bis 6 nicht ein späterer Zeit-
punkt ergibt.
1. § 248 erhält folgende Fassung: (4) Soweit der zuerkannte Endgrundbetrag auf
,,§ 248 tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 entstan-
denen Schäden beruht, ist der Zinszuschlag vor-
Zuschlag zum Grundbetrag
behaltlich des Absatzes 6 zu gewähren,
Der für den Geschädigten nach den §§ 246, 247 1. wenn der unmittelbar Geschädigte das Ver-
sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um treibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2
10 vom Hundert für oder das Schadensgebiet im Sinne des § 3
1. Heimatvertriebene im Sinne des § 2 des Bun- Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststel-
desvertriebenengesetzes, lungsgesetzes verlassen hat, für den Teil des
2. Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Endgrundbetrags, der auf Schäden, die bis zu
Bundesvertriebenengesetzes und diesen nach dem Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete
§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleichge- bereits eingetreten waren oder die im un-
stellte Personen, mittelbaren Zusammenhang mit dem Verlas-
3. Kriegssachgeschädigte, die bis zum 1. April sen dieser Gebiete eingetreten sind,
1952 in den Stadt- oder Landkreis, in dem sie vom Beginn des Vierteljahres ab, in das der
zur Zeit der Schctdigung wohnten, nicht zu- Zeitpunkt des Verlassens dieser Gebiete
rückkehren konnten und bis zu diesem Zeit- fällt,
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. wenn der unmittelbar Geschädigte im Ver- des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes)
treibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 anzurechnen, über die der unmittelbar Geschä-
Satz 2 oder im Schadensgebiet im Sinne des digte oder sein Erbe nach dem für die Gewäh-
§ 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Fest- rung des Zinszuschlags maßgebenden Zeitpunkt
stellungsgesetzes verstorben ist (§ 12 Abs. 7 verfügt hat. Beim Zusammentreffen von Zonen-
Nr. 1, § 15 a Abs. 4 Nr. 1), sowie in den Fäl- schäden mit anderen Schäden ist der auf Zonen-
len des § 14 Abs. 1 Satz 2 schäden beruhende Teil des Grundbetrags (Zo-
vom Beginn des Vierteljahres ab, in das der nenschaden-Teilgrundbetrag) in der Weise zu
Zeitpunkt des Todes fällt, ermitteln, daß vom gesamten Grundbetrag derje-
nige Betrag abgezogen wird, der sich für die an-
3. im übrigen für den Teil des Endgrundbetrags, deren Schäden allein ohne die Anwendung des
der auf vor dem 1. Januar 1968 eingetretenen § 249 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 als Grund-
Schäden beruht, betrag ergeben würde."
vom 1. Januar 1967 ab, und
für den Teil des Endgrundbetrags, der auf nach 3. § 251 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
dem 31. Dezember 1967 eingetretenen Schäden ,, (2) Sind Aufbaudarlehen nach § 258 sowie
beruht, Zahlungen an Kriegsschadenrente oder an ent-
jeweils vom Beginn des Jahres ab, in das sprechenden laufenden Beihilfen nach den
der Zeitpunkt des Schadenseintritts fällt. §§ 278 a, 283 und 283 a mit Wirkung auf einen
Bei Zonenschäden ist für den Schadenseintritt der vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeitpunkt auf
Zeitpunkt maßgebend, der im Bescheid über die die Hauptentschädigung anzurechnen, hat die
Schadensfeststellung nach § 14 Abs. 1 des Be- Anrechnung auf den Altgrundbetrag Vorrang
weissicherungs- und Feststellungsgesetzes fest- vor der Anrechnung auf den Mehrgrundbetrag
gestellt worden ist. (§ 250 Abs. 6). Für die Fälle des § 250 Abs. 4
11
und 5 gilt dies entsprechend.
(5) Sind für die Gewährung des Zinszuschlags
zu einem Endgrundbetrag nach den Absätzen 3 4. In § 252 werden ersetzt
und 4 mehrere Zeitpunkte maßgebend, ist der
a) in Absatz 2 das Zitat ,, (§ 250 Abs. 3 bis 6)"
Zinszuschlag vorbehaltlich des Absatzes 6 zu ge- 11
durch das Zitat ,, (§ 250 Abs. 3 bis 7) ,
währen
b) in Absatz 5 das Zitat ,, (§ 250 Abs. 5)" durch
1. vom frühesten maßgebenden Zeitpunkt ab für
das Zitat ,, (§ 250 Abs. 6) 11
,
denjenigen Teil des zuerkannten Endgrund-
betrags, der sich für die zu diesem Zeitpunkt c) in Absatz 6 das Zitat ,, (§ 250 Abs. 6 Satz 5)"
zu berücksichtigenden Schäden allein als End- durch das Zitat ,, (§ 250 Abs. 7 Satz 2) ".
grundbetrag ergeben hätte,
2. vom jeweils folgenden maßgebenden Zeit- 5. In § 266 Abs. 4 und § 273 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1
punkt ab für denjenigen Teil des zuerkannten wird jeweils das Zitat ,, (§ 250 Abs. 6 Satz 5)"
Endgrundbetrags, der sich für die zu diesem durch das Zitat ,, (§ 250 Abs. 7 Satz 2)" ersetzt.
Zeitpunkt und zu vorangehenden Zeitpunkten
zu berücksichtigenden Schäden insgesamt als 6. § 278 a Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Endgrundbetrag ergeben hätte, vermindert „Die Anrechnung ist vorzunehmen, wenn sie
um die Grundbetragsteile, für die der Zins- unter Berücksichtigung sonstiger Erfüllungsbe-
zuschlag von früheren Zeitpunkten ab zu ge- träge zur vollen Erfüllung des Anspruchs auf
währen ist. Hauptentschädigung führt oder wenn die Unter-
haltshilfe vorher für dauernd endet oder nach
(6) Dbersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag
§ 291 Abs. 2 eingestellt wird oder der Berechtigte,
denjenigen Endgrundbetrag, der sich ohne die
um die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptent-
Änderung des § 246 und des § 249 Abs. 1 Satz 3
schädigung zu ermöglichen, auf die Weiterge-
durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des 11
währung der Unterhaltshilfe verzichtet.
Lastenausgleichsgesetzes vom 3. Mai 1967 (Bun-
desgesetzbl. I S. 509) ergeben hätte (Altgrund-
7. In § 280 Abs. 1 Satz 1 wird das Zitat ,, (§ 250
betrag), ist der Zinszuschlag für den übersteigen-
Abs. 6 Satz 5)" ersetzt durch das Zitat ,, (§ 250
den Betrag (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 11
Abs. 7 Satz 2) •
1967 ab zu gewähren, sofern sich nicht nach Ab-
satz 4 für die Gewährung des Zinszuschlags ein
8. § 283 wird wie folgt geändert:
späterer Zeitpunkt ergibt. Ist in den Fällen des
Absatzes 5 der Zinszuschlag für Teile des End- a) In Nummer 1 Satz 1 werden nach den Wor-
grundbetrags von Zeitpunkten nach dem 1. Ja- ten „im Zeitpunkt des Wegfalls der Entschä-
nuar 1967 ab zu gewähren, gelten diese Zeit- digungsrente" die Worte „oder der vorheri-
punkte auch für die entsprechenden Teile des gen Anrechnung (Nummer 2 Buchstabe a)"
Mehrgrundbetrags. eingefügt.
(7) Soweit der Zinszuschlag auf einen auf b) Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fas-
Zonenschäden beruhenden Grundbetrag entfällt, sung:
sind auf ihn diejenigen Beträge aus der Nutzung „ a) die Anrechnung unter Berücksichtigung
weggenommener Wirtschaftsgüter (§ 14 Abs. 2 sonstiger Erfüllungsbeträge zur vollen Er-
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1975 403
füllung des Anspruchs auf Hauptentschä- § 4
digung führt oder die Entschädigungs- Ubergangsvorschriften
rente vorher für dauernd endet oder nach
§ 291 Abs. 2 eingestellt wird oder". (1) Für die Anwendung des § 278 a Abs. 5 und 6
und des § 283 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Satz 4 und
Nr. 4 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes ist ein auf
§ 2 Zonenschäden beruhender Grundbetrag oder Zonen-
Änderung des Feststellungsgesetzes schaden-Teilgrundbetrag und ein darauf entfallen-
der Zinszuschlag frühestens vom 1. Januar 1970 ab
Das Feststellungsgesetz in der Fassung der Be- zu berücksichtigen.
kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1885), geändert durch das Dreiundzwan- (2) Bis zum 31. Januar 1975 ergangene unanfecht-
zigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichs- bare rechtmäßige Entscheidungen
gesetzes vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I 1. über die Hauptentschädigung, soweit ein Zins-
S. 1870), wird wie folgt geändert: zuschlag zum Grundbetrag für Zeiträume vor
dem nach § 250 Abs. 4 bis 6 des Lastenaus-
1. § 12 wird wie folgt geändert: gleichsgesetzes in der Fassung des § 1 Nr. 2 die-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort ses Gesetzes maßgebenden Zeitpunkt zuerkannt
,,wäre" in Klammem das Wort „Ersatzeinheits- worden ist und weitere Grundbeträge oder Zins-
wert" eingefügt. zuschläge nicht zuzuerkennen sind, und
b) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt: 2. über die Schadensfeststellung nach § 12 des Fest-
stellungsgesetzes, soweit Ausgleichsleistungen
,, (2 a) Für Schäden an Grundvermögen und
an Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 zuerkannt worden sind und eine weitere Zu-
Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes, die in erkennu.ng nicht vorzunehmen ist,
Aussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des bleiben unberührt.
Lastenausgleichsgesetzes) entstanden sind, ist
Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Schaden § 5
vor dem 1. Januar 1964 eingetreten ist; bei
Schadenseintritt nach dem 31. Dezember 1963 Berlin-Klausel
ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
daß bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswerts des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
der seit dem 1. Januar 1935 eingetretene (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Wertverfall zu berücksichtigen ist."
§ 6
2. In § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a werden hinter
den Worten ,,§ 12 Abs. 2" die Worte „und 2 a" Inkrafttreten
eingefügt. Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
§ 3
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft; je-
doch treten
Änderung des Einundzwanzigsten Gesetzes zur
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes 1. § 1 Nr. 1 und § 2 mit Wirkung vom Inkrafttreten
des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) und
§ 4 des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Ände-
rung des Lastenausgleichsgesetzes vom 18. August 2. § 1 Nr. 2 bis 5 und 7 mit Wirkung vom 30. Sep-
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1232) wird gestrichen. tember 1969 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Januar 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihofer
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nadl § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 10. Januar 1975
I.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Beruf sbildungs-
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 236 des Ein-
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), sowie des § 1 Abs. 3
des Gesetzes über die Errichtung des Bundesver-
waltungsamtes vom 28. Dezember 1959 {Bundesge-
setzbl. I S. 829) bestimme ich im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle für die mir nachgeordneten
Behörden.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekannt-
machung in Kraft.
Bonn, den 10. Januar 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. W o 1k e r s d o r f
Bekanntmadlung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 21. Januar 1975
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
13. Januar 1975 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Bau einer S-Bahn Stuttgart, 1. Bauabschnitt
Stuttgart Hbf-Bahnhof Schwabstraße mit einer
Wendeanlage" die Enteignung für zulässig
erklärt.
Bonn, den 21. Januar 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nadl § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 10. Januar 1975
I.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Beruf sbildungs-
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 236 des Ein-
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), sowie des § 1 Abs. 3
des Gesetzes über die Errichtung des Bundesver-
waltungsamtes vom 28. Dezember 1959 {Bundesge-
setzbl. I S. 829) bestimme ich im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle für die mir nachgeordneten
Behörden.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekannt-
machung in Kraft.
Bonn, den 10. Januar 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Dr. W o 1k e r s d o r f
Bekanntmadlung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 21. Januar 1975
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom
13. Januar 1975 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
„Bau einer S-Bahn Stuttgart, 1. Bauabschnitt
Stuttgart Hbf-Bahnhof Schwabstraße mit einer
Wendeanlage" die Enteignung für zulässig
erklärt.
Bonn, den 21. Januar 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
Nr. 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1975 405
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Friedrich-Ebert-Gedenkmünze)
Vom 22. Januar 1975
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung Die Wertseite zeigt einen Adler mit der zweizeili-
von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesge- gen Umschrift
setzbl. I S. 323) ist dUS Anlaß der 50. Wiederkehr
des Todestages des ersten Reichspräsidenten der
Weimarer R(~publik (28. Februar 1925) eine Bundes-
„DEUTSCHE
BUNDESREPUBLIK
5 MARK
DEUTSCHLAND· 1975",
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deut-
schen Mark geprägt worden. Die~ Ausprägung er-
folgte in der Hamburgischen Münze; cfü-~ Auflage die jeweils nach dem ersten Wort der Zeilen durch
beträgt 8 Millionen Stück. die Wertziffer .5 unterbrochen ist.
Die Münzen werch~n ab 26. Februar 1975 in den
Verkehr gebracht. Der Entwurf der Münze stammt Das Münzzeichen „J" der Hamburgischen Münze
von Reinhart Heinsdorff, 8901 Ottrnaring. befindet sich unterhalb der linken Adlerschwinge
über den Buchstaben „AN" des Wortes „DEUTSCH-
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 LAND".
Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen
Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und Der zylindrisch glatte Münzrand ist mit der ver-
ein Gewicht von 11,2 Gramm.
tieften Inschrift
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und
wird von einem schützenden glatten Randstab um- ,,DES VOLKES WOHL IST MEINER ARBEIT ZIEL"
geben. versehen. Zwischen Ende und Anfang der Randbe-
Die Bildseite weist ein besonders groß und kräftig schriftung ist eine Arabeske eingeprägt.
modelliertes Portrait Eberts auf mit der geteilten
Umschrift Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
11 1871 1925 FRIEDRICH EBERT". gemacht.
Bonn, den 22. Januar 197 S
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes
Vom 22. Januar 1975
Das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagen- ringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des
gesetzes vom 30. Dezember l 974 (Bundesgesetz- § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehö-
blatt I S. 3726) ist in Artikel 1 Nr. 1 wie folgt zu ren, und
berichtigen:
2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt-
In Absatz 2 des § 4 a isl die Textanordnung sinn- schaftsgütern des Anlagevermögens und von
entstellend. Der Absatz lautet richtig: Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlage-
,, (2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dür- vermögen gehörenden Gebäuden,
fen nur berücksichtigt werden wenn die Wirtschaftsgüter, Ausbauten oder Erwei-
1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von terungen mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-
neuen abnulzbaren beweglichen Wirtschaftsgü- fung oder Herstellung im Betrieb des Steuerpflich-
tern des Anlagevermögens, die nicht zu den ge- tigen verbleiben."
Bonn, den 22. Januar 1975
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Borgböhmer
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 24. Januar 1975
Tag Inhalt Seite
17. 1.75 Gesetz zu dem Vertrag vom 3. Oktober 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Singapur über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen_ .................................................................... . 49
18. 12. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens über den
Schutz von Tieren beim internationalen Transport .................................... . 60
20. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ................................... . 61
7. 1. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 14. Januar 1974 zu dem
Protokoll zu dem Europäischen Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen ......... . 62
8. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ......... . 63
Dieser Ausgabe ist für die Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B, völkerrechtliche Vereinbarungen
und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1974, beigefügt.
Nr. 4, ausgegeben am 25. Januar 1975
22. 1. 75 Gesetz zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Ubereinkommen vom 23. Juni 1969 65
9510-1, 9500-1, 9517-t
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes
Vom 22. Januar 1975
Das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagen- ringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des
gesetzes vom 30. Dezember l 974 (Bundesgesetz- § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehö-
blatt I S. 3726) ist in Artikel 1 Nr. 1 wie folgt zu ren, und
berichtigen:
2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt-
In Absatz 2 des § 4 a isl die Textanordnung sinn- schaftsgütern des Anlagevermögens und von
entstellend. Der Absatz lautet richtig: Ausbauten und Erweiterungen an zum Anlage-
,, (2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dür- vermögen gehörenden Gebäuden,
fen nur berücksichtigt werden wenn die Wirtschaftsgüter, Ausbauten oder Erwei-
1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von terungen mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-
neuen abnulzbaren beweglichen Wirtschaftsgü- fung oder Herstellung im Betrieb des Steuerpflich-
tern des Anlagevermögens, die nicht zu den ge- tigen verbleiben."
Bonn, den 22. Januar 1975
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Borgböhmer
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 24. Januar 1975
Tag Inhalt Seite
17. 1.75 Gesetz zu dem Vertrag vom 3. Oktober 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Singapur über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen_ .................................................................... . 49
18. 12. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Ubereinkommens über den
Schutz von Tieren beim internationalen Transport .................................... . 60
20. 12. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ................................... . 61
7. 1. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 14. Januar 1974 zu dem
Protokoll zu dem Europäischen Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen ......... . 62
8. 1. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ......... . 63
Dieser Ausgabe ist für die Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B, völkerrechtliche Vereinbarungen
und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1974, beigefügt.
Nr. 4, ausgegeben am 25. Januar 1975
22. 1. 75 Gesetz zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Ubereinkommen vom 23. Juni 1969 65
9510-1, 9500-1, 9517-t
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1975 407
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3141/74 des Rates zur Festsetzung der
Orientierungspreise für die in Anhang I Abschnitte A und C
der Verordnung (EWG) Nr. 2142/70 aufgeführten Fische -
r e i erze u g n iss e für das Fischwirtschaftsjahr 1975 14. 12. 74 L 334/1
9. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3142/74 des Rates zur Festsetzung der
Orientierungspreise für die in Anhang II der Verordnung
(EWG) Nr. 2142/70 aufgeführten Fischereierzeug -
n iss e für das Fischwirtschaftsjahr 1975 · 14. 12. 74 L 334/3
9. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3143/74 des Rates zur Festsetzung des
gemeinschaftlichen Produktionspreises für Th u n f i s c h e ,
die für die Konservenindustrie bestimmt sind, für das Fisch-
wirtschaftsjahr 1975 14. 12. 74 L 334/5
9. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3144/74 des Rates zur Festsetzung der
Interventionspreise für frische oder gekühlte Sardinen
und Sarde 11 e n für das Fischwirtschaftsjahr 1975 14. 12. 74 L 334/6
9. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3145/74 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 226/73 hinsichtlich des bei der Einfuhr
von Butter und Käse aus Neuseeland in das Vereinigte
Königreich einzuhaltenden cif-Preises 14. 12. 74 L 334/7
10. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3146/74 des Rates zur Festsetzung der
Auslösungspreise für Tafelweine für den Zeitraum vom
16. Dezember 1974 bis 15. Dezember 1975 14. 12. 74 L 334/8
13. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3147/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 14. 12. 74 L 334/9
13. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3148/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 14. 12. 74 L 334/11
13. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3149/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k e h a l -
tigen Erzeugnissen 14. 12. 74 L 334/13
13. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3150/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi l c h und
Milcherzeugnissen 14. 12. 74 L 334/15
13. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3151/74 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von S o r g h u m als Hilfeleistung für die Republik Niger 14. 12.74 L 334/21
13. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3152/74 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik
Peru 14. 12. 74 L 334/25
13. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3153/74 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von W e i c h w e i z e n m e h 1 für die Demokratische Repu-
blik Somalia 14. 12. 74 L 334/26
13. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3154/74 der Kommission zur Abwei-
chung von der Verordnung (EWG) Nr. 1259/72 über den Ab-
satz von Butter zu herabgesetzten Preisen an bestimmte
Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft hinsichtlich der
Einzelausschreibungen zum Ende des Jahres 1974 14. 12. 74 L 334/29
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr. Seite
13. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3155/74 der Kommission zur Ande-
rung der Währungsausgleichsbeträge 14. 12. 74 L 334.··30
13. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3156/74 der Kommission betreffend
die Ausschreibung für entbeintes R in d f l e i s c h aus Be-
ständen der belgischen Interventionsstelle 14. 12. 74 L 334.'32
13. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3157/74 der Kommission zur Festset-
zung der vom 16. Dezember 1974 bis zum 15. Dezember 1975
geltenden Referenzpreise für W e in e 14. 12. 74 L 334 34
12. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3158/74 der Kommission über die Bei-
hilfen für die private langfristige Lagerhaltung für bestimmte
Tafelweine 14. 12. 74 L 334'36
13. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3159/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 14. 12. 74 L 334i38
13. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3160/74 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe von O 1 s a a t e n 14. 12. 74 L 334'40
13. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3161 74 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 14. 12. 74 L 334 42
n 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3162/74 der Kommission mit Durch-
führungsvorschriften für die Erhebung einer Abgabe bei der
Ausfuhr von gewissen zuckerhaltigen Verarbeitungserzeug-
nissen aus G e t r e i d e , Re i s , Mi 1 c h , 0 b s t und G e -
m ü s e im Falle von Zuckerversorgungsschwierigkeiten 14. 12. 74 L 334 44
13. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3163/74 der Kommission zur Erhebung
einer Ausfuhrabgabe bei gewissen zu c k e r h a 1 t i g e n
landwirtschaftlichen Erzeugnissen 14. 12. 74 L 334i47
13. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3164/74 der Kommission zur Ergän-
zung der Verordnung (EWG) Nr. 389/74 und zur Einführung
einer besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr bestimmter
Sirupe 14. 12. 74 L 334 49
13. 12. 74 Verordnung (EWG) Nr. 3165/74 der Kommission zur Erhebung
einer Ausfuhrabgabe bei bestimmten zuckerhaltigen Milch -
erzf'ugnissen 14. 12. 74 L 334 51
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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