2655
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am :10. Oktober 1975 N r.118
Tag Inhalt Seite
27. 10. 75 Drille V<'rordnung zur Andc!rtrng der Fernmeldeordnung (3. AndVFO} 2655
9026-1
27. 10. 75 Vierle VPrcmlnung zur Andcrung der Fernmeldeordnung (4. AndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . . . 2663
9026-1
27. 10. 75 Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direkt-
rufnclz für die Ubcrlragung digitaler Nachrichten (1. AndVDirRufGebVorschr) . . . . . . . . . . 2675
!JOT!-4
Hinweis auf andere Verkünd.ungsbläUer
R1 chlsvo1sd11ifll!Tl d<~r Europ:iischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2677
Dritte Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung
(3. ÄndVFO)
Vom 27. Oktober 1975
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes 2. Gespräche von und nach Funkf ernsprech-
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im anschlüssen, wenn es sich bei sinngemäßer
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Anwendung des § 34 um Gespräche innerhalb
schaft verordnet: eines Ortsnetzes mit Nahdienst handelt oder
wenn Nummer 1 sinngemäß erfüllt ist. Bei der
Artikel 1 sinngemäßen Anwendung des § 34 oder der
Änderung der Fernmeldeordnung Nummer 1 wird der Funkfernsprechanschluß
so behandelt, als ob er dem Ortsnetz ange-
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Be- hörte, das für den Entfernungsmeßpunkt des
kanntmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I Fahrzeugs bestimmend ist (§ 33 Abs. 6 Satz 1)."
S. 541), zulE)tzt geändert durch die Zweite Verord-
nung zur Anderung der Fernmeldeordnung vom 2. In § 36
12. Februar 1974 (Bundesgc)sctzbl. I S. 185), wird wie
a) erhält Absatz 2 Nr. 2 folgende Fassung:
folgt geändert:
,,2. Gespräche von und nach Funkfernsprech-
1. § 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung: anschlüssen, soweit sie nicht im Nah-
dienst abgewickelt werden,",
,, (2) Nahgespräche sind
b) werden in Absatz 3 Satz 1 vor dem Wort
1. Gespräche aus einem Ortsnetz, für das in ab- ,,Selbstwählferndienst" die Worte „Nah- oder"
gehender Verkehrsrichtung der Nahdienst ein- eingefügt.
geführt ist (Ortsnetz mit Nahdienst), nach an-
deren Ortsnetzen, wenn Artikel 2
a) deren Ortsnetzbereiche unmittelbar an den
Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
Bereich des Ortsnetzes mit Nahdienst an-
grenzen (benachbarte Ortsnetze) oder Die Fernmeldegebührenvorschriften, Anlage 3 zur
b) deren Entfernungsmeßpunkte nicht mehr Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekannt-
als 20 Kilometer vom Entfernungsmeßpunkt machung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 541),
des Ortsnetzes mit Nahdienst entfernt sind; zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur
2656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Andcrung dt)J F(:rn1nt:ldeotdnung vom 12. Februar Artikel 4
1974 (Bllndc:scJr'sP!1.bl. f S. 1~Vi), werden wie folgt ge- Ubergangsvorschriiten
iindcrl:
(1) In Ortsnetzen mit mehr als einer Ortsvermitt-
1. In Abschnitt 1. l lc1uptdnschlüssc sowie Sprech- lungsstelle kann die Deutsche Bundespost die Orts-
;ippa rate lwsondcror A rl und Znsd tzt>inrichtungen gesprächsgebühr gemäß Abschnitt 7.1 Nr. 3 der
bei f!infdchen 1 luuptslellr~n werdcn in Abschnitt Fernmeldegebührenvorschriften nach und nach je-
1. 1.1. Monat! iche Grundgebühren in der Spalte weils für die Sprechstellen einer Ortsvermittlungs-
,C(!(Jl'llSlil11d" in der Vorschrift 2 Satz 2 zu Nr. 1 stelle einführen. Der Zeitraum für die Einführung
i>is 8 die \:Vorl.t! ,,in iltHlc:ren Ortsnetzen nach
dieser Gebühr im gesamten Ortsnetz ist in
Abschnitt 7.2" durch die: Worte „iinderer Orts-
nr:l.ze nilch 7. l ~~ r. T' t'rsdzL. Ortsnetzen mit 2 oder 3 Ortsvermittlungsste11en
auf 2 Monate
2. Abschnitt 7. Cl•spriic:llc cthült die in der Anlage Ortsnetzen von mehr als 3 bis zu 10 Ortsvermitt-
1u dieser Vr'ronJnuniJ dt1fqdührtc Fassung. lungsstellen auf 4 Monate
. 3. Abschnitt B. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe Ortsnetzen von mehr als 10 Ortsvermittlungs-
von Telegrnrnmen, Amtliches Fernsprechbuch, stellen auf 1 Jahr
Besondere Leistungen, Funkrufdienst wird in Ab- befristet. Darüber hinaus gilt für den Einführungs-
schnitt 8.1. Fcrnspn~dli:l uf tragsdienst in der Spalte zeitraum Artikel 9 der Verordnung zur Änderung
,,Gegenstand" wie folgt g()~jndert: der Bedingungen und Gebühren für die Benutzung
a) In der Vorschrift l zu Nr. 19 und 20 werden der Einrichtungen des Fernmeldewesens vom 5. Mai
nach dem Wort „stets" die Worte „Nah- bzw." 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 453) entsprechend.
eingefügt,
b) in der Vorschrift 2 zu Nr. 19 und 20 werden (2) Die Gebührenfreiheit für Gespräche mit Not-
die Worte „7.6 Nr. l bis 3" durch die Worte rufanschlüssen gemäß den Vorschriften 4.4 und 4.5
,, 7.4 Nr. 1 b)s T' ersd, ✓ t. zu Abschnitt 7.1 Nr. 1 bis 11 der Fernmeldegebüh-
renvorschriften beginnt in einem Ortsnetz bereits
4. In Abschnitt 9. Offcnlliclws Bildübertragungsnetz mit dem Zeitpunkt, von dem an mit der Umstellung
werden in Ahschnilt 9.4. Gebühren für Bildver~ des Ortsnetzes auf die in Absatz 1 bezeichnete Ge-
bindungen bühr begonnen wird.
a) in der Spalte „Gebühr" bei Nummer 1 die
Worte „7.3 Nr. 1 bis 5 oder 7.3 Nr. 6 bis 8" (3) Solange die technischen Voraussetzungen
durch die Worte „7.1 Nr. 4 bis B oder 7.1 Nr. 9 noch IlJicht gegeben sind, bei Nahgesprächen die
bis 11" ersetzt, Nachtgebühr II gemäß Abschnitt 7.1 Nr. 3 der Fern-
h) in der Spalte „Cegensl.crnd" in der Vorschrift 1 meldegebührenvorschriften anzuwenden, wird für
zu Nummer 1 die Worte „ 7.3 Nr. 1" durch die Nahgespräche statt dieser Gebühr die Nachtgebühr I
Worte „7.1 Nr.4" und die Worte „7.3 Nr.6" gemäß dieser Gebührenvorschrift erhoben. Diese
durch diie Worte „ 7.1 Nr. 9" ersetzt. Regelung tritt mit Ablauf des Jahres 1977 außer
Kraft.
Artikel 3 Artikel 5
Änderung der Verordnung über Fernmeldegebühren Berlin-Klausel
im Verkehr zwischen dem Bundesgebiet
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
und dem lande Berlin
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
in § 1 der Verordnung über Fernmeldegebühren blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
im Verkehr zwischen dem Bundesgebiet und dem tungsgesetzes auch im Land Berlin.
lande Berlin vom 17. August 1954 (Bundesanzeiger
Nr. 158 vom 19. August 1954), zuletzt geändert durch
Artikel 7 der Zweiten Verordnung zur Anderung Artikel 6
{!er Fernmeldeordnung vom 12. Februar 1974 (Bun- Inkrafttreten
d(~sqesctzbl. l S. 185), werden in Absatz 1 die Worte
.,7.3 Nr. 1 bis S" durch cli0 Wortr: ,,7.l Nr. 4 bis 8" Diese Verordnung tritt mit \Virkung vom 1. Okto-
1:rsd1.t. ber 1975 in Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1975
Der Bundesminister
für uas Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
·1 •'.J der /i t!';u,1he: Bonn, den 30. Oktober 1975
Anlage
zu Artikel 2 Nr. 2 der 3. AndVFO
vom 27. OktobE~r 1975
Gebühr
Nr. DM
7. Gespräche
lHn\veis
OrtsHc:lze mit ZciL1.iililung im OrLsdienst sind
Ortsnetze, in dern'n die Ortsgesprächsgebühr
nach Gesprächsqebührenei.nheden je Zeiteinheit
(7.1 Nr. 3) lwrcchrwt winl
7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche
(§§ 34 bis '.·Hi der Fernmeldeordnung)
Ortsgesprächsgebühr in Ortsnetzen ohne Zeitzäh-
lung im Ortsdienst
bei Teilnehnwrsprechstellen und bei öffent-
lichen Sprechslelk~n mit gewöhnlichE~m Sprech-
apparat ((;espr~ichsgebühreneinheit) ........ . 0,23
2 bei öffentlichen Sprechstc~llen mit Münzfern-
sprecher ...... . 0,20
Sprechdauer für eine
Ortsgesprächsgebühren in Ortsnetzen mit Zeit- Gesprächsgebühreneinheit
zählung im Ortsdienst, Nahgesprächsgebühren in der Zeit von
und Ferngesprächsgebühren 6 bis 18 Uhr 18 bis 22 Uhr 22 bis 6 Uhr
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die (Tag- (Nacht- (Nacht-
gebühr) gebühr I) gebühr II)
Gebühren in (;Psprächsgebühreneinheiten gemäß Sekunden Sekunden Sekunden
Nr. 1 berechnet.
3 Für Orts- und Nciligr)sprüche ................. . 240 360 480
Ferngesprächsgebühren für Gespräche aus Orts~
netzen ohne Nahdiem;t
4 Für Ferngcsprüchc! innerhalb des Knotenvermitt-
lungsslellcnlwn~icJ1s ohne Rücksicht auf die Ent-
fernung zwischen den Orlsnelzc·n (Knotcnvermitt-
.lungszone) ................................. . 90 90 90
Für fernSJ('SJHiiclic zwjscbcn Ortsnetzen ver-
schi E~dencr I<.n olen V('rmitU uri9ss tel1 enbereiche,
wenn die Entfcrnunrwn zwischen den Knoten-
verrnittlungsstcllc·n lwt.ragen
5 nicht mehr als 25 km (l. Zone) 45 67 1./2
6 mehr aJs 25 bis :;ok m (ll. Zone) 30 45
67 1/2
7 mehr als 50 bis 100 k rn (III. Zone) 15 22 1/2
8 mehr als 100 km (lV. Zo11c) 12 18
2658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Sprechdauer für eine
Gesprächsgebühreneinheit
Nr. C('CJ('.nstnnd
in der Zeit von
----,.••-•••••••••••••••••••••------------'
6 bis 18 Uhr 18 bis 22 Uhr 22 bis 6 Uhr
(Tag- (Nacht- (Nacht-
gebühr) gebühr 1) gebühr II)
ferng(~sprächs!Jebühren für Gespräche aus Orts- Sekunden Sekunden Sekunden
netzen mit Nahdienst
9 Für Fcrn~Jespriiclw zwischen Ortsnetzen, die nicht
mehr als 50 km voneinander entfernt sind,
(I. Zone) .................................... . 30 45
Für Fernqesprüche zw ischcn Ortsnetzen, die mehr
als 50 km voneinc1nder entfernt sind, wenn die
Entfernun~Jen zwischen den Knotenvermittlungs- 67½
stellen hel.rnqen
10 nicht mehr c1ls 100 km (H. Zone) ............ . 15 22½
11 mehr als 100 km (HI. Zmrn) 12 18
Zu Nr. 1 bis 11
t Bei der Bcrechnunq der Entfernungen
zwischen clc)n Ortsnetzen und zwischen den
Knol.<\nvermittlunqsstellen wird § 33 Abs. 1
his G der FPrnmelcleordnung anqewcndet.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wer-
den die Ccbührcn für jede ausgeführte Ge-
sprächsverbindung erhoben. Eine Gesprächs-
verbindung ist ausqeführt, wenn der An-
schluß des Anrufenden mit dem des Angeru-
fenen verbunden ist und der Anruf bei der
Ilauptstelle oder einer daran angeschlosse-
nen Nebenstelle durch eine Person oder
eine technische:) Einrichtung ent~Jegengenom-
rnen wird. Bei Gesprächen nach Nr. 3 bis 11
beqinnt die Gesprächsdauer mit der Ausfüh-
runq der Gesprächsverbindung. Die Sätze 1
bis ] qelten sinngemäß für Gespräche von
und nach öffC'ntlichen Sprechstellen.
3. Die für die c;espräche aufgekommenen
Ce~;priichsqebührerwinheiten werden von
(km Cebührenzähler oder besonderen Spei-
dH!r erfaßt, cfor cfrm Anschluß in der Orts-
vermilllunqsslellc~ zugeordnet ist. Bei Ge-
spräclwn lliH'h Nr. 3 bis 11 wird für jeden
Bruchteil dt)r gellenden Zeiteinheiten (Sprech-
danPr für eine Gesprächs~Jebühreneinheit),
der zu l3e~1inn und mn Ende eines Gesprächs
entstelit, eine volle Gesprächsgebührenein-
heit erhoben; bei einem Gespräch nach Nr. 3
oder 9 bis 11, für das mehr als eine Ge-
sprüchsqebühreneinheit aufkommt, darf der
Bruchteil zu Beginn des Gesprächs nicht ge-
ringer sein als fünf Sechstel der Zeiteinheit.
Auf die Summe der c;esprächsqebühren, die
sich aus der Zahl der erfaßten Gesprächs-
gebührcmeinheiten erqibt, wird dem Teilneh-
mer, dem Inhaber einer gemeindlichen öf-
fentlichen Sprechstelle oder dem Inhaber
einer öffentlichen Sprechstelle mit gewöhn-
lichem Sprechapparat bei Privaten ein Nach-
laß von 1 v. H. gewährt.
4. Folgende Gespräche sind, wenn die tech-
nischen und betrieblichen Voraussetzungen
geqeben sind, gebührenfrei:
4.1. Gespräche mit der Störungsannahme,
die für den Anschluß zuständig ist, von dem
aus das Gespräch qeführt wird;
4.2. Gespräche mit der Fernvermittlungs-
stelle mit Handbetrieb zur Anmeldung von
handvermil.leltf\n Gesprächen;
4.3. Ortsgesprüche nach Nr. 2 mit Notruf-
anschlüssen (§ 5 Abs. 8 der Fernmeldeord-
nung), wenn die Gesprächsverbindung mit
Hilfe des Notrufmelders (§ 3 Abs. 6 der
FPrnrneldeordnunq) herqestellt wird;
Nr. 1 l 8 Tag der Bonn, den 30. Oktober 1975 2659
Nr. Gebühr
DM
4.4. nc1ch Nr . 3 mit Notruf-
ansc lllüsscn (§ :i Abs. 8 der Fcrnmcldeord-
nunq);
4.5. Nalicwsprticli!' von Funkfernsprech-
anschlüssr'.n (§ '.Vi Abs. 2 Nr. 2 der Fern-
nwld<)orclnunq) mil Notrufanschlüssen (§ 5
J\hs. 8 dc)r h•n1mc-ldeordnunq), wenn § 34
dt•r h)rnnH·ld<'ordnunq sinngemäß erfüllt ist
und wc•rm di(•ses Ortsnetz f:in Ortsrwtz mit
7.(:i l.ziihlu11q im ( hlsdic~nsl isl.
!J. Die~ sich n<1<l1 Nr. 3 bis 11 und Vorschrift
J Siilz 2 ('r<J('hl·rHlr! Gesamtgebühr für ein
von Pi1wr ii!!(•n1liclwn Sprechstelle mit
MiinzfcrnsJJn'ch<,r aus qcführl.cs Gespräch
knnn aus l.<·chnisclwn Cründen um einen Be-
1rc1q bis zur doppPltcn I-löhe der Gesprächs-
(J<'l1iih r<•11c·in lH·it <:rhöht oder ermäßigt wer-
den; it: ( ;c,sprüch W<:rden mindeste-ms
0,20 DM Prholwn. Vorschrift 3 Satz 1 gilt
nicht liir die von einer öffent-
lichc11 --. 11 , , , , . " " " ' ' mit Münzfernsprecher
illlS ql-lührl wvrdc•n.
fi. Pür lwnrlv<•rmilldlc,
diP Taqq<'liüln <:rho}Jt,n. Ferngesprächen
wird sie für min<kstcns drei J\1inuten erho-
bc•11. Bei lünqc·i als drei Minuten dauernden
f7ern\JCSprüclwn wird die c;esprächsclauer
auf voll<, Minulcn aufgerundet; für jede drei
Minul<'n Üh(•r.scliicßcnde Minute wird ein
DriLIPl dn C(•biiln nach Satz 1 und 2 erho-
ben. Bcii h,mcl vc•rrnittclten Gesprächen wird
Vorschrift '.i Satz 3 nicht an\}e"vvendet. Bej
F('rncwsprüch<'n, die nach § 36 Abs. 5 der
Fcrnnwlcl(,on111 unq ausnahmsweise i.m hand-
V('rmill<'lll'.n Ferndienst abqewickelt werden,
wircl clas Doppc!ILe der sich danach ergeben-
cl(•n Cdiührc:n c•rhoben. für Scefunkgesprä-
clw wndc,n Cebühren nach Abschnitt 7.3
und Jiir RIH'i Gebühren nach
von und nac:l1 Funk-
werden, wenn nicht
:i liis 11 ,rnzuwc·ndcn sind, Cebüh-
n,n ndcli Ni. 11 und wenn nichl die Nrn. 4
bis B, 10 odr~r 11 anzuw,•nden sind, Cebüh-
rC'll 11dcl1 Nr.
H. Di<!
auch von 1
(J(!hühr ll d!l und an Tagen, die
im Ccll u11qsl,1•rr·ich Verordnung über-
('instimnwiHi Feiertage sind,
auch von b lJis erholwn.
9. Cespr/ich(• dir' nach 33 Abs. 9 der Fern-
rneldcordnnnq un oder in der Ge-
splächsd,rne1 Lesclnänk!. werden, bleiben
~Jt~bührcnp1!icll ! iq.
10. Erqibt sich von Amts wegen oder weist
der Teihwl11n('r nacb, daß die Anzahl der in
Rechnunq c;csprächsgebühren-
(!inheiten ig ist, ohne daß die richtige
Anzahl fcsls!ellbar ist, so wird aus den un-
beanslandet qebliebenen Zählergebnissen
der lc!lz!en ,1u""'""~" sechs plan-
miißiqe:n nnnnlC:'7(-'0l das Durch-
schni l Abrechnunqszeit-
Anschlüssen mit kürze-
wird die Zahl der
mit un-
lwansLandet Cft)blicbenen Zähler9ebnissen
zuqrund<: Das ermittelte Ergebnis
tritt an die des bccrnsürndeten Zöhl-
erqd>nis.ses. Zuvid berechnete Gebühren
wenkn ustilUd; berechnete Ge··
b(ihren ',N(~nk,n
2660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
- - ~ - - ---------------
Gebühr
Nr. c;cq1~nstund
DM
7.2. Not-, Staats- und Militärgespräche
(§ 37 der Fernmeldeordnung)
Notgespräche . . . . . . . . . . . . . . ................ . Orts-, Nah- oder Ferngesprächsgebühren
Pür ein Gespräch, das als Notgespräch ange-
meldet und geführt wird, ohne daß hierfür
die Voraussetzungen gegeben sind, ist das
Zehnfache der Gebühr zu entrichten.
2 Dringende Staats- und Militärgespräche das Doppelte der gerundeten Ferngesprächs-
gebühren
3 Blitz-Staats- und Bfüz-MiJitärgespräche das Zehnfache der gerundeten Ferngesprächs-
gebühren
4 Staats- und MiliUir!Jespräche mit absolutem Vor-
rang das Zehnfiache der gerundeten Ferngesprächs-
Zu Nr. 1 bis 4 gebühren
Vorschrift 6 Siltz 1 bis 4 zu 7.1 Nr. 1 bis 11
wird angewendet.
7.3. Seefunkgespräche
(§ 36 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 der Fern-
meldeordnung)
Gebühr für ein Seefunkgespräch bis zu drei
Minuten Dauer zwischen Seefunkstellen und orts-
netzgebundenen Sprechstellen des öffentlichen
Fernsprechnetzes
auf Ultrakurzwelle
Gesprüchsgebühr Gebühren nach 7.1 Nr. 4 bis 11
1. Als Gesprächsgebühr wird nur die Ge-
bühr erhoben, die der Gebühr für ein Fern-
gespräch gleicher Dauer zwischen der
Küstenfunkstelle und dem Ortsnetz ent-
spricht, zu dem die an Land beteiligte
Sprechstelle~ gehört. § 33 Abs. 1 bis 7 der
Fernmeldeordnun~J wird an9ewendet.
2. Die Vorschrift 6 Satz l zu 7.1 Nr. 1 bis 11
wird m1qcwcnuet.
.1. Die Vorschrift 7 zu 7.1 Nr. 1 bis 11 wird
sinncwrnäß iHHJ('wcndel.
2 Küstcnnebühr ........................... . 3,15
3 Bordgebühr ............................. . 1,20
aui Grenzwelle
4 GesprJchsgebühr 3,-
5 Küstengebühr ........................... . 6,-
6 Bordgebühr 3,-
auf Kurzwelle
7 Gesprächsgebühr 3,-
8 Küstengebühr .......................... . 18,-
9 BonJuebühr .............................. . 9,-
10 Gebühr für jede überschießende Minute ...... . ein Drittel der Gebühren nach Nr. 1 bis 9
Nr. 118 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1975 2661
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Gebühr für ein Seefunkgespräch zwischen zwei
Seefunkstellen
11 Bordgebühr je Seefunkstelle . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach Nr. 3, 6 oder 9 und nach Nr. 10
12 Küstengebühr je Küstenfunkstelle . . . . . . . . . . . Gebühren nach Nr. 2, 5 oder 8 und nach Nr. 10
13 Gesprächsgebühr für die Verbindung zwischen
zwei beteiligten Küstenfunkstellen . . . . . . . . . . Gebühren nach Nr. 4 und 10
Zu Nr. 11 bis 13
Für Seefunkgespräche zwischen zwei See-
funkstellen werden die Bordgebühr der Ur-
sprungs- und die Bordgebühr der Bestim-
mungs-Seefunkstelle berechnet. Sind an der
Gesprächsverbindung Küstenfunkstellen be-
teiligt, so werden zusätzlich für jede
Küstenfunkstelle die Küstengebühr und für
die Verbindung zwischen den Küstenfunk-
stellen die Gesprächsgebühr berechnet.
Gebühr für ein Seefunkgespräch zwischen einer
Seefunkstelle und einer Schiffsfunkstelle des
Rheinfunkdienstes
14 Gesprächsgebühr für die Verbindung zwischen
der Küstenfunkstelle und der ortsfesten Funk-
stelle des Rheinfunkdienstes ............... . Gebühren nach Nr. 1 und 10
15 Küstengebühr ............................. . Gebühren nach Nr. 2, 5 oder 8 und nach Nr. 10
16 Bordgebühr ............................... . Gebühren nach Nr. 3, 6 oder 9 und nach Nr. 10
17 Funkgebühr .............................. . Gebühren nach 7.4 Nr. 2 und 3
Zu Nr. 1 bis 17
1. Bei länger als drei Minuten dauernden
Gesprächen wird die Gesprächsdauer auf
volle Minuten aufgerundet.
2. Die Vorschriften 2, 4.2, 6 Satz 4 und Vor-
schrift 9 zu 7.1 Nr. 1 bis 11 werden sinn-
gemäß angewendet.
7.4. Rheinfunkgespräche
(§ 36 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 der Fern-
meldeordnung)
Hinweis
Für Gespräche zwischen Schiffsfunkstellen des
Rheinfunkdienstes und Seefunkstellen gilt 7.3
Nr.14 bis 17.
Gebühr für ein Rheinfunkgespräch bis zu drei
Minuten Dauer zwischen Schiffsfunkstellen des
Rheinfunkdienstes und anderen Sprechstellen des
öffentlichen Fernsprechnetzes
Gesprächsgebühr ......................... . Gebühren nach 7.1 Nr. 4 bis 11
1. Als Gesprächsgebühr wird nur die Ge-
bühr erhoben, die der Gebühr für ein Fern-
gespräch gleicher Dauer zwischen der orts-
festen Funkstelle des Rheinfunkdienstes und
dem Ortsnetz entspricht, zu dem die an
Land beteiligte ortsfeste Sprechstelle gehört.
§ 33 Abs. 1 bis 6 der Fernmeldeordnung
wird angewendet.
2. Die Vorschrift 6 Satz 1 zu 7.1 Nr. 1 bis 11
wird angewendet.
3. Die Vorschrift 7 zu 7.1 Nr. 1 bis 11 wird
sinngemäß angewendet.
26i62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
'.'-J,· ('.('fJ!'llSidlHJ
Gebühr
DM
---··-···--· ---------------------------',-------------------------
2 Punkqcblihr 3,15
G(!h(ihr fiir jcdf! lilw1·sc liicfü'n(!e Minute ....... . ein Drittel der Gebühren ?'-fr. und 2
Gebühr für f~in Rheinfunkgespräch zwischen zwei
SchiHsfunkslelJen des ma~infunkdienstes
4 1·:11nkqr:llLihr je: ortsfeste Funkstelle ......... . Gebühren . 2 und 3
1 ·iir R!winf11nkqcspräche zwischen zwei
Scli i I fslunkslell<,n des Rheinfunkdienstes
wird diP runkqdiühr nur einmal erhoben,
\Vl:lln nur l'i1H: orlsf Pste Funkstelle beteiligt
iS1.
5 Cesprfü:hsqch(lhr für die Verbindung zwischen
zwei lwtr,il iuf.Pn orl.sf<'sü:n Funkstellen ........ . Gebühren nach Nr. 1 und 3
Zu Nr. 1 bis 5
1. Brii län~wr als drei Minuten dauernden
CPsprächPn wird die Gesprächsdauer auf
volle Minuten aufgerundet.
2. Die Vorscbriften 2, 4.2, 6 Satz 4 und Vor-
sdirift 9 zn 7.1 Nr. l his 11 werden sinn-
11(•rnüß iJn(J('wend(•I..
I' 'j dU tkl A
Vierte Ve:wirdinmg
zur Änderung der Fermneldeordmn1g
(4. ÄndVFO)
Vom 27. Oktober 1975
Auf Grund de,'.-, § 14 des PosLvcrwdltungsgcselzes
vom 24. Juli 1953 (Bundesqesetzbl. 1 S. 676) wird im
Einvernehmen mil dem BundesrninislPr für Wirt- ,.§ 9 a
schaft veronJncL Funkrufanschlüsse
(1) Funkrufanschlüsse dienen dem Empfang
von Funkrufsignalen, die über die Funkrufzen-
Artikel t tralen der Deutschen Bundespost ausgesendet
Änderung der Fernmeldeordnung werden. Der Funkrufanschluß umfaßt den be-
weglichen Funkrufempfänger. § 5 Abs. 6 Satz 4
Die Fernmeldeordnung in ck~r Fassung der Be- gilt sinngemäß.
kanntmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 541), zuletzt geändert durch die Dritte Verord- (2) Für einen Funkrufanschluß können bis zu
nung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom vier Funkrufnummern zugeteilt werden. Nach
27. Oktober 1975 (Bundesgesetzbl. J S. 2655), wird Bestimmung der Deutschen Bundespost können
wie folgt geändert: für mehrere Funkrufanschlüsse desselben Teil-
nehmers (§ 10 Abs. 2) für den gleichzeitigen
1. In § 2 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6
Empfang von Funkrufsignalen auf Antrag die-
angefügt: selben Funkrufnummern zugeteilt werden
(Funkrufnummern für Gruppenruf). Es besteht
,, (6) Zum öffentlichen Fernsprechnetz gehören kein Recht auf Zulassung eines Funkrufan-
ferner folgende Einrichtungen für den öffent- schlusses und Zuteilung von Funkrufnummern.
lichen Funkruf verkehr:
(3) Die Deutsche Bundespost bestimmt, wo
1. die ortsfesten Funkslellcn,
Funkrufanschlüsse betrieben werden können
2. die Leitungen zwischen den ortsfesten Funk- · und welche Funkfrequenzen dafür zu benutzen
stellen und den Vermittlungsstellen, an die sind."
die ortsfesten Funkstellen angeschlossen sind
(Funkrufzentralen), 5. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
3. die nichtortsfcsten Funkrufempfänger. 11 (2) Teilnehmer ist der Inhaber des Hauptan-
Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß." schlusses und der weiteren Teilnehmereinrich-
tungen, die zu diesem Hauptanschluß gehören/
11
sowie der Inhaber des Funkrufanschlusses.
2. In § 4 wird in Absatz 1 bei Nummer 5 der
Schlußpunkt durch einen Beistrich ersetzt und
folgende Nummer 6 angefü~Jt: 6. In § 13
,,6. Funkruli.rnschlüsse." a) erhält Absatz 7 folgende Fassung:
11 (7) Der Anspruch auf Zahlung von Gebüh-
3. In § 7 ren verjährt in zwei Jahren. Die Verjährung
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in
a) wird in Absatz 7 im dritten Satz das Wort
dem der Anspruch fällig geworden ist, späte-
,,Verbindung" durch das Wort „Zusammen-
stens mit Ablauf des auf die Entstehung fol-
schaltung" und im letzten Satz das Wort
genden Kalenderjahres. Sind die Tatsachen,
,,oder" durch das Wort „und" ersetzt,
durch die ein Gebührenanspruch entsteht, der
b) erhäll Absatz 8 folgE!nde Fassung: Deutschen Bundespost unbekannt geblieben,
so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Ka-
,, (8) Auf Antrc1g kann die Deutsche Bundes-
lenderjahres, in dem die Deutsche Bundes-
post gegen Entrichtung monatlicher Gebüh-
post diese Tatsachen erfährt. Mit Ablauf der
ren auf das Erfordernis der technischen Ver-
Frist erlischt der Anspruch. Bis zum Ablauf
hinderung von Zusammenschaltungen nach
der Frist dürfen nicht oder zu niedrig be-
Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 7 Satz 3
rechnete Gebühren nachgefordert werden.",
verzichten; das gilt nicht für mittelbare Zu-
sammenschaltungen nach Absatz 7 Satz 3, b) werden in Absatz 8 Satz 2 die Worte „schrift-
es sei denn, daß es sich um Fernmeldenetze liche Zahlungsauffor.derung" durch die
handelt, bei denen die mittelbare Zusammen- Worte „jede schriftliche Zahlungsaufforde-
schaltung vor dem 1. Januar 1974 zugestan- rung nach Bekanntgabe der Fernmelderech-
den wurde." nung" ersetzt,
Bundrs~1esetzb]c1tt, Jahrgang 1975, Teil I
c) <·rh~il 1 /\ 11. 11 S,dz 1 Fdssimg: 12. In § 32 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6
„Der Ersidllunqsanspruch crlischl, wenn er angefügt:
nicht bis zum Ablauf d(~s zweiten Kalendcr- ,, (6) Für Funkrufanschlüsse gelten die Ab-
jdhres ucltPnd q<~rnilcht wird, das auf die Ent- sätze 1 bis 5 sinngemäß."
richtung der zu cr~;latlcnden Ccbühren
folgl." 13. In § 33 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „Halb-
satz 1" gestrichen.
7. In § 15
14. § 38 Abs. 4 wird aufgehoben.
a) erhtilt in J\ bsa lz 2 der letzte Satz folgende
Fassung: 15. In§ 39
„Hinsichtlich der Mitlwnutzungsgebühr, des a) wird in Absatz 2 Satz 2 das Wort „Anschrift"
lJntercinanderverkehrs verschiedener ande- durch die Worte „Lage der Sprechstelle" er-
rer und der Verbindung mit Ausnahmelei- setzt,
tungen werden von anderen stdndig mitbe- b) erhält Absatz 4 folgende Fassung:
nutzte Nebenc1nschlüsse wie ständig allein-
benutzte Nebenm1schlüsse behandelt; die ,, (4) Die Teilnehmer werden aufgefordert,
Absätze 3 und 5 bis 8 qelten sinngemäß.", neu ausgegebene Amtliche Fernsprechbücher
abzuholen oder sich diese gebührenpflichtig
b) werden in Absatz 6 hinter dem Wort „hier- zustellen zu lassen."
durch" die Worte „ohne Mitwirkung einer
Vermittlungsstelle der Deutschen Bundes- 16. In § 47 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Liniennetz"
post" eingefügt, durch die Worte „allgemeinen Netz" ersetzt.
c) erhält Absatz 9 folgende Fassung:
11 (9) Es ist unzulässig, an andere zur stän- Artikel 2
digen Alleinbenutzung oder Mitbenutzung Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
überlassene Nebenanschlüsse mit Abzweig-
leitungen zu verbinden. Bei Abzweigleitun- Die Fernmeldegebührenvorschriften, Anlage 3 zur
gen zwischen Nebenstellenanlagen und Fern- Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekannt-
meldenetzen, die unter § 7 Abs. 8 Halbsatz 2 machung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 541),
fallen, und bei Abzweigleitungen zwischen zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur
Nebenstellenanlagen und Funkanlagen kann Änderung der Fernmeldeordnung vom 27. Oktober
die Deutsche Bundespost auf Antrag des 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2655), werden wie folgt
Teilnehmers das Verbinden von Nebenan- geändert:
schlüsscm, die anderen überlassen sind oder
1. In Vorbemerkung Nummer 2.3 Satz 1 wird das
von anderen mitbenutzt werden, mit den
Wort „Mehrwertsteuer" durch das Wort „Um-
Sprechstellen der Fernrnc~ldeanlage gegen
satzsteuer" ersetzt.
Entrichtung nwnatlicher Gebühren zuge-
stehen." 2. In Abschnitt 1. Hauptanschlüsse sowie Sprech-
apparate besonderer Art und Zusatzeinrichtungen
8. In § 17 Abs. 7 werden vor dem Wort „gilt" die bei einfachen Hauptstellen
Worte „und 6 Satz 2" eingefügt.
a) werden in Abschnitt 1.2. Grundgebühren für
Sprechapparate besonderer Art bei einfachen
9. Die Uberschrift vor § 30 erhält folgende Fas- Hauptstellen nach Nummer 12 folgende Num-
sung: mern 13 und 14 angefügt:
„ Unterabschnitt 3
„lautfernsprecher
Zusiilzliche Bestimmungen
für Funkfernsprechanschlüsse und für 13 ohne Wandbeikasten 37,70
Funkrufanschlüsse". 14 mit Wandbeikasten ..... . 45,-",
b) wird Abschnitt 1.3.1. Grundgebühren wie folgt
10. In § 30 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 geändert:
angefügt:
aa) Nummer 16 wird durch folgende Num-
11 (3) Für Funkrufanschlüsse gelten Absatz 1 so- mern 16 und 16 a ersetzt:
wie Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 bis 7 sinngemäß. „Einrichtungen· zur
Der Funkrufempfänger wird von der Deutschen selbsttätigen Anruf-
Bundespost bei der Abnahme durch den Einbau weiterschaltung
eines posteigenen Funktionsteils betriebsfähig siehe
geschaltet." 16 Verbindungsgerät Vor-
16 a Vorschaltgerät ..... } berner-
11. In § 31 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4
kung
Zu Nr. 16 und 16a
angefügt: Nr. 2
Die Zusatzeinrich-
tungen werden nur
,,(4) Für Funkrufanschlüsse gelten Absatz 2 so- teilnehmereigen
wie Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sinngemäß." abgegeben.";
.'.\1. l rn · Td9 der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1975 2665
lib) die: i',,1;inn1('rtl '27 und 2B werden durch fol- hoben, auch wenn an diese wechselzeitifJ
9l~rHh: T\:•-inrnH,rn 27, 27 a, '.W, 28 c1 und 28 b verschiedene private Zusatzeinrichtun-
erselzt: gen, für die dieselbe Schlüsselstellung
,, Ud tenü!Jerl ragun~Js- vorgesehen ist, angeschaltet werden.
gerdt (Modem) für 3. Für private Zusatzeinrichtungen, die
1200/2400 bit/s mittels Anschlußschnur unmittelbar wie
(synchron) zweite Hörer (1.3.1 Nr. 18) mit einfachen
27 mit Datensender, Hauptstellen verbunden werden und bei
Dat(mempf änu(1r, denen die Anschlußschnur an der Zusatz-
l[ilfskanal sende r, einrichtung oder am Postanschlußglied
J filfskanalempfänger bzw. am Schaltgerät steckbar angebracht
und Taktfreber ..... 285,--- wird, wird die monatliche Gebühr nur
27 a desgleichen, jedoch einmal je geräteseitig steckbarer An-
ohne Hilfskanal- schlußschnur erhoben, auch wenn an
S('nder und Hilfs- diese wechselzeitig verschiedene private
kanalempfänger .... 255,- Zusatzeinrichtungen angeschaltet werden.
Das gilt auch, wenn eine private Zusatz-
Da tenübertragl1nqs- einrichtung gemäß Satz 1 zusätzlich noch
gerd l (Mo(km) füi
mit einer weiteren Anschlußschnur mit-
G00!l :WO bi t/ s
telbar über eine achtpolige Anschlußdose
28 mit Dalensend<:r, mit der Hauptstelle verbunden wird.
Da l.enempf üngc r,
4. Für eine private Zusatzeinrichtung, die
1 filfskanalsender,
]· Ii l fsk tl nd l ()rnp[ä rt- mit den Hauptstellen mehrerer einfacher
Hauptanschlüsse unmittelbar oder über
qer .............. . 190,---
andere Zusatzeinrichtungen mittelbar
28 a dcsqlcichen, jedoch
verbunden werden kann, wird ein Viel-
ohne I Iilfslrnnal-
faches der monatlichen Gebühr erhoben:,
sender und Hilfs-
die Zahl, mit der die Gebühr vervielfacht
kanalernpfän~wr .... 170.,-
wird, entspricht der Gesamtzahl der an
28 b Zuschlag zu den Ge- die private Zusatzeinrichtung anschalt-
bühren nach Nr. 28 baren Sprechstellen.",
und 28 a für Takt-
geber .............. . c) wird Abschnitt 1.3.2. Anschließungs-, Ver-
16,--";
legungs- und Auswechslungsgebühren in der
cc) bei Nummer 29 wird in der Spalte Spalte „Gegenstand" wie folgt geändert:
,,Monatliche Gebühr" die Betragungsan-
gahP "1 :>5, .. " durch „ 140, -•-" ersetzt; aa) Nummer 2 erhält nach der Zahl „26" fol-
gende Fassung:
dd) in d<'.r Spüllc) ,,Gegenstand" wird nach
oder einer privaten Zusatzeinrichtung,
Numnwr :m foluende Vorschrift einge-
11
die unmittelbar wie ein zweiter HörPr
fügt:
(LU Nr. 18) mit der Hauptstelle verbun-
„Zu Nr. ;37 bis :rn den wird, auch wenn es sich dabei urn
Die Ein; ich1 un~wn v,;erdcn nur teilneh- eine zusätzliche Verbindung mit der
mc'rc'iq(:n ahtJ(~ql'hcn."; Hauptstelle handelt";
cc) in der Sp;ilte „Geucnstand" bei Num- bb) die Vorschrift zu Nummer 2 erhält fol-
mer 40 wird das Wort „Faksimile-Schrei-- gende Fassung:
her" durch das Wort "Faksimile-Gerät" 11 Im Falle der Ortsveränderung ist die
ersetzt; Neuanschließung der Zusatzeinrichtun~J
ff) in der SpdliP „Ge9cnstan-d" werden nach am neuen Unterbringungsort mit den Ge-
Nmnmr•r 43 folur·ndc Vorschriften einge- bühren nach 1.1.2 Nr. 1 bis 4 oder, wenn
fügt: die Zusatzeinrichtung an einen zweiten
Sprechapparat angebracht ist, mit der An-
„Zu Nr. 40 bis 43
schließungsgebühr nach 1.3.2 Nr. 1 abge-
1. Soweit in den fol9endcn Vorschriften 2 golten, wenn der bisherige Sprechapparat.
bis 4 nichts anderes bestimmt ist, wird die mit der bisherigen Zusatzeinrichtung zum
monatl ichc Gebühr für jede mit einer ein- neuen Unterbringungsort verbracht und
fachen flauptstclle verbundene private dort wie bisher wiederverwendet wird.
Zusat:t.Pinrichtung c>rhoben. Die Verlegung der Zusatzeinrichtung ist
2. Für private Zusatzeinrichtungen, die mit der Gebühr nach 1.1.2 Nr. 6 oder,
nach Bcs1imrnunq der Deutschen Bundf(S- wenn die Zusatzeinrichtung zusammen
post nur ühc·r t!cht.puliue Anschlußdosen mit einem zweiten Sprechapparat verlegt
mi tkl b,n rn i! cinfilchen l Iauptstcllen ver·· wird, mit der Verlegungsgebühr nach
bunden wcrd<:n, wird die monatliche Ge- 1.3.2 Nr. 1 abgegolten. Die Sätze 1 und 2
bühr nur einmal je: achtpoliqcr Anschluß .. gelten nicht für Gebührenanzeiger, die am
<lose m i 1 j,dS'·,<:i1dcr Sc·lJ lü'.;sclstellunu er- bisherj~Jen Unterbringungsort mit fest
2666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
verlegter Leitung an die Hauptstelle an- „ 13 Sprechapparat in
gebracht waren oder die am neuen Unter- Sonderanfertigung siehe
bringungsort in gleicher Weise an die Sprechapparate in Vorbe-
Hauptstelle angebracht werden." Sonderanfertigung rner-
sind als zweite kung
3. In Abschnitt 2. Nebenstellenanlagen Sprechapparate nur Nr. 2
in Sonderfällen nach
a) wird in Abschnitt 2.1.1. Regelausstattung in
Bestimmung der
der Spalte „Gegenstand" die Vorschrift zu
Deutschen Bundes-
Nr. 2 bis 5 durch folgende Vorschrift ersetzt:
post zulässig. Sie
„Zu Nr. 1 bis 5 werden auch für
Kleine handbediente Anlagen werden nicht posteigene Einrich-
mehr beschafft. Sie werden daher nicht als tungen nur als teil-
teilnehmereigen abgegeben.", nehmereigen abgege-
gen.";
b) wird in Abschnitt 2.4.1. Regelausstattung in
der Spalte „Gegenstand" bb) die bisherigen Nummern 13 bis 26 die
neuen Nummern 14 bis 27;
aa) nach Nummer 19 folgende Vorschrift ein-
gefügt: cc) in der Spalte „Gegenstand" die Zahlen-
angaben „ 13" und „ 19" in der Uberschrift
„Zu Nr. 2, 5, 8, 11, 14 und 17 der Vorschrift zu den bisherigen Num-
Vermittlungseinrichtungen der Baustu- mern 13 bis 19 durch die Zahlenangaben
fen II A bis II G in Ausführung 1 werden ,, 14" und „20" ersetzt;
nicht mehr beschafft. Sie werden daher dd) in der Spalte „Gegenstand" die Zahlen-
nicht als teilnehmereigen abgegeben."; angabe „20" in der Vorschrift zu der bis-
bb) nach Nummer 46 folgende Vorschrift ein- herigen Nummer 21 durch die Zahlen-
gefügt: angabe „21" ersetzt;
„Zu Nr. 29, 32, 35, 38, 41 und 44 ee) in der Spalte „Anschließungs-, Verle-
gungs- oder Auswechslungsgebühren"
Unteranlagen der Baustufen II A bis II G
nach der Vorschrift zu der neuen Num-
in Ausführung 1 werden nicht mehr be-
mer 24 folgende Uberschrift eingefügt:
schafft. Sie werden daher nicht als teil-
,,Anschließungs- oder Auswechslungsge-
nehmereigen abgegeben.", bühren DM";
c) erhält in Abschnitt 2.5.1. Regelausstattung in ff) in der Spalte „Gegenstand" die Zahlen-
der Spalte „Gegenstand" angaben „24" und „25" in der Uberschrift
aa) die Nummer 1 folgende Vorschrift: der Vorschrift zu den bisherigen Num-
mern 24 und 25 durch die Zahlenangaben
,, Vermittlungseinrichtungen in Ausfüh- ,,25" und „26" ersetzt;
rung 1 werden nicht mehr beschafft. Sie
werden daher nicht als teilnehmereigen gg) in der Spalte „Gegenstand" nach der
abgegeben."; neuen Nummer 27 folgende Vorschrift
angefügt:
bb) die Nummer 11 folgende Fassung:
„Zu Nr. 14 bis 20 und 25 bis 27
,,Zuschlag für die Grundausstattung";
Wird der bisherige Sprechapparat mit der
cc) die Nummer 15 folgende Vorschrift: bisherigen Zusatzeinrichtung im Falle der
„ Unteranlagen in Ausführung 1 werden Verlegung oder Ortsveränderung der
nicht mehr beschafft. Sie werden daher Sprechstelle nicht zum neuen Unterbrin-
nicht als teilnehmereigen abgegeben."; gungsort verbracht und dort wie bisher
wiederverwendet, so werden für das er-
dd) die Nummer 23 folgende Fassung:
neute Anbringen der Zusatzeinrichtung
,,Zuschlag für die Grundausstattung"; Anschließungsgebühren erhoben.",
ee) die Nummer 27 folgende Vorschrift: f) wird in Abschnitt 2.13. Verlängerung der Min-
„Unteranlagen in Ausführung 1 werden destüberlassungsdauer oder einmaliger
nicht mehr beschafft. Sie werden daher Kostenzuschuß bei Erweiterung von Vermitt-
nicht als teilnehmereigen abgegeben.", lungseinrichtungen von Nebenstellenanlagen
d) erhält Abschnitt 2.9.2. Sprechapparate beson- und von Reihenanlagen in der Vorschrift 2
derer Art nach der Nummer 7 die in der An- das Wort „ausnahmsweise" gestrichen und
lage 1 zu dieser Verordnung aufgeführte Fas- folgender Satz angefügt:
sung, ,,Das gilt jedoch nur, wenn die Voraussetzun-
gen nach § 23 Abs. 1 Satz 4 der Fernmelde-
e) werden in Abschnitt 2.10. Allgemeine Zusatz- ordnung gegeben sind.",
einrichtungen
g) wird Abschnitt 2.14.3. Private Zusatzeinrich-
aa) folgende neue Nummer 13 mit zugehöriger tungen in der Spalte „Gegenstand" wie folgt
Vorschrift eingefügt: geändert:
Nr. 11B Tt1g der Ausqabe: Bonn, den 30. Oktober 1975 2667
ilil) J;c~i Nu11rn1cr l wird das Wort „Faksimile- 6. In Abschnitt 6. Benutzung von Teilnehmerein-
Schreifwr" durch dc1s Wort 11 Faksimile- richtungen durch andere und Zusammenschalten
Cc,;i I." ('rsdzl; von Leitungen bei Nebenstellenanlagen
llh) diP Vorschrilt. zu Nurnnwr 1 und 2 erhält a) werden in Abschnitt 6.1.6. Gebühren für Ne-
lolqt~ndc Fassung: benstellenanlagen, bei denen die Zahl der von
„Zu Nr. 1 und 2 anderen benutzten Nebenanschlüsse die Zahl
Die monatliche Cebühr gilt für private der vom Teilnehmer benutzten Neben-
Zuscilzcinrichtungcn, die mit posteigenen, anschlüsse übersteigt, in der Spalte „Gegen-
!ei lnehrncrcigEmen oder privaten Fern- stand"
sprecheinrichtungen verbunden werden.";
aa) in der Vorschrift 2 zu Nr. 1 und 2 nach
cc) die Vorschrift zu Nummer 3 erhält fol- dem Wort „und" das Wort „hierüber"
gende Fassung: und nach dem Wort „zu" die Worte „wei-
,,Die monatliche Gebühr gilt nur für pri- teren Teilnehmern und/oder" eingefügt;
vate Zusatzeinrichtungen, die mit post-
bb) in der Vorschrift 3 zu Nr. 1 und 2 die
eigenen oder teilnehmereigenen Fern-
Worte „erkennbar und" durch die Worte
sprcchein richtungen verbunden werden.";
„erkennbar ist, und die dieser Benutzung
dd) die Vorschrift zu Nummer 1 bis 3 wird entsprechend" ersetzt,
durch folgende Vorschriften ersetzt:
b} wird der in der Anlage 2 zu dieser Verord-
„Zu Nr. 1 bis 3
nung aufgeführte Abschnitt 6.1.7. Gebühren
1. Die Vorschriften 1 bis 4 zu 1.3.1 Nr. 40 für den Verzicht auf technische Verhinderung
bis 43 gelten sinnuemäß. der Verbindung von anderen überlassenen
2. Für private Zusatzeinrichtungen, die Nebenanschlüssen mit Abzweigleitungen ein-
unmittelbar wie zweite Hörer (2.10 Nr. 14) gefügt.
mit der Haupt- oder Nebenstelle einer
post- oder teilnehrnereigenen Nebenstel-
lenanlage verbunden werden, werden An- 7. In Abschnitt 8. Fernsprechauftragsdienst, Auf-
schließungs- oder Auswechslungsgebüh- gabe von Telegrammen, Amtliches Fernsprech-
ren nach 2.10 Nr. 14 erhoben. Das gilt buch, Besondere Leistungen, Funkrufdienst
auch für private Zusatzeinrichtungen a) wird Abschnitt 8.1. Fernsprechauftragsdienst
gemäß Satz 1, die noch zusätzlich mittel- wie folgt geändert:
bar über eine achtpolige Anschlußdose
mit der Haupt- oder Nebenstelle verbun- aa) In der Spalte „Gegenstand" werden in der
den werden.", Vorschrift 2 zu Nr. 3 bis 13 vor dem Wort
,,Kalendertag" d:ie Worte „Auftrag und"
h) erhält in Abschnitt 2.14.5. Abnahmegebühren eingefügt;
die Verweisung hinter der Uberschrift „Ab-
bb) Nummer 21 mit zugehöriger Vorschrift
nahmegebühren" folgende Fassung:
erhält folgende Fassung:
,, (§ 28 Abs. 4 und § 29 Abs. 2 der Fernmelde-
ordnung)". „21 für die ständige Zufüh-
rung der Zeitansage
4. In Abschnitt 3. Nichlpausclldle Anschließungs- monatlich .......... . 50,-
und Änderungsgebühren wird in Abschnitt 3.2. Für die für die stän-
Bei Ausführung der Arbeiten durch von der Deut- dige Zuführung der
schen Bundespost bf~auftragte Unternehmer in Zeitansage geschal-
der SpallE~ ,,Gebühr" bei Nummer 1 das Wort tete Leitung (Leitung
,,Mehrwertsteuer" durch das Wort „Umsatz- für besondere Zwek-
steuer" ersetzt. ke im Sinne des § 4
Abs. 1 Nr. 3 der
5. In Abschnitt 5. Besonders ige Leitungen Fernmeldeordnung)
in der Spalte „Gegenstand" zwischen der Abnah-
a) wird in Satz 1 der Vorschrift zu Nummer 5 mestelle und Ver-
das Wort „Kabelnetz" durch das Wort „Orts- wendungsstelle wer-
]ini<~nnetz" ers(~lzt, den Gebühren nach
4.1 Nr. 1 bis 4 er-.
b) erhält Satz 1 Halbsatz 1 der Vorschrift 2 zu hoben. Die Gebühren
Nummer 6 folgende Fassung: nach Abschnitt 4.4
,,Be1i besonders wichtigen Einzelanschlüssen, bleiben unberührt.",
die an eine andere Ortsvermittlungsstelle des
Ortsnetzes als die im Ortsnetz zuständige b) erhält in Abschnitt 8.3. Amtliches Fernsprech-
herangeführt werden, wird ein Zuschlag zur buch in der Spalte „Gegenstand" die Nummer
monatlichen Grundgebühr (1.1.1 Nr. 1 bis 4) 2 folgende Fassung:
in Höhe der Leitungsgebühren nach 4.1 Nr. 1 ,,Gebühr für die Zustellung Amtlicher Fern-
erhoben;". sprechbücher",
W68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
q erb;il! J\b<;chnd.t 8.4. Bc~sondere Leistungen die für den in Abschnitt 6 der Fernmeldegebührenvor-
in der Anlage 3 zu diPser Verordnung aufge- schriften neu eingefügten Abschnitt 6.1. 7. Gebühren
f ühr!c> Fassung., für den Verzicht auf technische Verhinderung der
Verbindung von anderen überlassenen Nebenan-
d) erhdlt Abschnitt 8.5. Funkrufdienst die in der
schlüssen mit Abzweigleitungen.
Anlage 4 zn die5er Verordnung aufgeführte
Fassun~J
8. In Abschnitt 10. Posteigene Stromwege wird in Artikel 4
Abschnitt 10.5.2. Ausgleichsgebühren in der Berlin-Klausel
Spalte „Gq1enstand" vor der Vorschrift zu Num-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
mer 5 folgende' t·bersduift zu dieser Vorschrift
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
eingefügt:
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-
,,Zu Nr. l bis 5''. waltungsgesetzes auch im Land Ber1in.
Artikel 3
Uhergangsvorschrift Artikel 5
Artikel 8 1\bs. 12 der Zweiten Verordnung zur Inkrafttreten
Anderunn dPr Fernmeldeordnung (2. AndVFO) vom Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1976 in
12. Februar 1974 (Bundesqosetzbl. I S. 185) gilt auch Kraft
ßonn, den 27. Oktober 1975
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
N1. 118 Ttig der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1975 2669
Anlage 1
(zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe d
der 4. AndVFO vom 27. Oktober 1975)
Teilnehmereigene Anlage An-
Posteigene
schließungs-,
Anlage
Verlegungs-
Nr. Ccqc•nst.and Einmalige Monatliche oder Aus-
Monatliche
Gebühr Gebühr wechslungs-
Gebühr
gebühren
DM DM DM DM
Lautfernsprecher
8 als Nebenstelle (ohne Wandbeikasten) ~ . . . .. . . 40,- 1 630,- 16,30 29,--
9 als A bfragestf~llc einer kleinen W-Anlage
(ohne W c1ndbcikas!t;n) . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . 37,70 1 538,- 15,40 9,-
An-
schließungs-
gebühr
DM
10 z-uschldg für W ,rndlwikasten ............... . 7,30 300,- 3,- 15,-
Zu Nr. 8 bis 10
Die Verlequngs- und Auswechslungsgebüh-
ren nach Nr. B und 9 qelten auch für Laut-
fornsprechcr mit Wandbeikasten. Die An-
schließunqsqcbülu nach Nr. 10 wird nur er-
hoben, wenn der Wandbeikasten nachträg-
lich anqcbracht wird. An-
schließungs-,
Zu Nr. 2, 4, 6, 7 und 9 Verlegungs-
Die Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 gilt sinn- oder Aus-
fJ<:muß. wechslungs-
gebühren
Mithörapparat DM
11 für 5 Mithörleitungen 10,90 506,10 3,65 79,-
12 für 10 Milhörleitungen 15,70 728,80 5,25 96,-
13 abweichender Art ......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Es wird mindc:c,lcns die Gebühr für einen
entsprechenden Mithörnpparat nach Nr. 11
oder 12 erhoben.
Zu Nr. 1 bis 12
Die Vorschrift zu 2.9.1 Nr. 1 und 3 gilt sinn-
w~mäß.
14 Sprechapparat in Sonderanfertigung als Neben-
stelle odE\r als Abfragestelle ............... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Sprechapparate in Sonderanfertigung wer-
den auch für posteiqene Einrichtungen nur
als teilnehrrH-!reiqe)1 abgegeben.
Zu Nr. 1 bis 14
Die Sprechapparate nach Nr. 1, 3, 5 und 8
dürfen als Abfragestelle einer kleinen
W-Anlage nur eingesetzt werden, wenn die
technischen Voraussetzungen hierfür gege-
ben sind und die Deutsche Bundespost die
Verwendunq gestattet hat. Dies gilt für den
Einsatz eines Sprechapparates nach Nr. 14
als Abfragestelle auch bei anderen als klei-
nen W-Anlaqen sinngemäß.
15 Zuschlag zu den Gebühren für Sprechapparate
nach Nr. 1 bis 12 mit Tastenfeld für Tastenwahl
Mehrleistung gegenüber Sprechapparaten mit
Nummernschalterwahl .................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1975, Tel1 I
('1.u _1\ 11 i 1.,
------------------------------------------
Nr. Gebühr
DM
fU .7. Gebühren für den Verzicht. auf technische
Verhindenmg der Verbindung von anderen 1
überl.1ssenen Nebenanschlüssen mit Ab- 1
zweigleitungen
(§ 15 Abs. 9 <l<'r Fernmeldeordnung)
Gebühr für jeden von einem anderen allein- oder
mitbenutzten Nebenanschluß, der Zugang zu
einem Fernmeldenetz hat, das unter § 7 Abs. 8
Halbsalz 2 d(!r Fcrnmc~ldeordnung fällt, monat-
lich ........................................ . 200,--
2 Gebühr für jede Abzweigleitung zwischen einer
Nebenstellenanlage und einer Funkanlage, für
die das Verbinden mit von anderen allein- oder
mitbenutzten Nebenanschlüssen zugestanden
wurde, je nach der gebührenpflichtigen Leitungs-
läng(~ der AbzwPigleitung monatlich .......... . Gebühr nach 4,2 Nr. 1 und Nr. 3 7
Nt. 11B Tdq der A11sq<1bc: Bonn, den 30. Oktober 1975 2671
Anlage 3
(zu Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe c
der 4. AndVFO vom 27. Oktober 1
Gebühr
DM
8.4. Besondere teisl!m!Jen
Umschreibgehühr bei J\ndenmg einer Rufnum-
mer auf Antrciq cfos T<-ilrwhmp1·s (§ 5 Abs. 7 der
Fc:rnmclckonlnung) ......................... . 50,-
Die C<!bühr wird nicht erhoben, wenn sich
diP Rnfnmnm<~r bei dr~r Zuteilung einer Sam-
rnclrurnumm<'r oder Durchwahlnummer
ündcrt.
2 Umschreibgebühr bei Änderungen in der Person
des Teilnehmers und bei Namensänderung (§ 14
der Fernmeldeordnung) sowie bei Änderungen
des Wohn- oder Ceschäftssitzes des Teilnehmers
(§ 32 Abs. 4 der Fernmeldeordnung) .......... . 50,-
1. B<!i .Andenmqen im Namen des Teilneh-
mers ist die Cr~bühr auch dann zu entrich-
f(!n, wenn der Eintrag im Amtlichen Fern-
_--;prw·hbuch unvcröndert bleibt.
2. Die C<'btihr wircl je Hauptstelle gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 2, /\bs. 6 Satz 3, § 6 Abs. 1
Sa l.z 3 sowi(! § 40 Abs. 4 Satz 2 der Fern-
mPldcordnunq und je Funkrufanschluß (§ 9 a
;\ hs. 1 Sd tz 2 der Fen1mcldeordnung) erho-
tl(:n. B<,i rn<dH(!rt:n Funkrufanschlüssen des-
s<>ll><!n Tcillld1rn<'r.s wird die Cebühr nur
einmal erhoben.
]. Wird bei eirwr Anderung in der Person
d<'s T(:ilnd1mr,rs, bei einer Namensänderung
oder bei der Anderunq des Wohn- oder Ge-
sclitiftssilzes des Teilnehmers bei Funkfern-
sprcchanschlüsscn gleichzeitig die Rufnum-
nwr qPändr~rl, so wird nur die Gebühr nach
Nr. 2 <'rhobPn.
Anschlußsperre aui Antrag des Teilnehmers
(§ 12 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)
für ankommenden und abgehenden Verkehr
3 Schaltgebühr je Auftrag und je Hauptstelle
qemüß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1
Satz J c.ler Fernmeldeordnung ............ . 15,-
für abgehenden Auslandsverkehr
4 in bestimmten inkrkontinentalen Verkehrs-
beziehungen im Se] bstwühlferndienst, mo-
natliche Gebühr je lfauptanschluß ........ . 15,--
Ein 'foil Pincs Kilknclr:rmonats zählt als
vollc!r Ka h,nderrnond 1:.
5 Annahmegebühr j(, Jiauptanschluß 3,-·-
für ankommenden Verkehr
6 Gebühr für die: Berechtigung, einen Haupt-
anschluß für drikon1rnc·nden Verkehr zu sper-
ren, je KulcnderUiu ...................... . 0,60
2672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
----c----------------------·-····-·····
Nr. Gegenstand. Gebühr
DM
1 Annah1negebühr je Hauptanschluß ....... . 3,-
Zu Nr. 6 und 7
1. Die Zeiten der Sperre legt der Teilnehmer
von seiner dazu berechtigten Sprechstelle
aus mit. besondc~rcr Wahl fest.
2. Wübrend der Sperre für ankommenden
Verkehr erhält der Anrufer einen besonde-
ren llinwcis. Für diesen Hinweis werden
CelJühren in flöhe der jeweiligen Orts-,
Nah- oder Perngesprächsgebühren erhoben.
Der /\ nftra(Jgeber erhält vor abgehenden
Cesprüchen einen besonderen Hörton.
3. Ein Teil eines Kal0ndertages zählt als
voll(:r Kal('lltlertag.
Stundung von Pemmeldegebühren auf Antrag
des Teilnnhrners (§ 13 Abs. 3 der Fernmelde-
orclnun9),
8 Stundungsgebühr 5,-
Die SI undunqsfiebühr wird nur für den
ersten Stunduncisantrag erhoben, nicht auch,
wenn weqen desselben Betrags weitere
Stundung beantragt und gewährt wird. Sie
wird ferner nicht neben der Sperrgebühr
nach Nr. 9 erhol.Jen, Wfmn der Stundung eine
Sperre vorausgeqangen ist.
9 Sperre von Anschlüssen (§ 20 Abs. 1 bis 3 und
§ 32 Abs. 5 der Fernmeldeordnung),
Sperrgebühr ................................ . 15,-
Vorschrift 2 zu Nummer 2 wird sinngemäß
anqewendet.
10 Schreibgebühr für ein Doppel oder für eine wei-
tergehende Aufteilung der Fernmelderechnung
(§ l3 Abs. 3 der Fernmeldeordnung) .......... . 5,-
J1 Verspätungsgebühr (§ 13 Abs. 3 der Fenunelde-
ordnung) ................................... . 2,50
Beobachtungen von Teilnehmeranschlüssen auf
Antrag (§ 38 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)
12 für den erstPn Td~J ........................ . 20,-
13 für den zweiten und jeden weiteren Tag ..... . 10,--
Leistungen, die mit dem Fernsprechdienst zusam-
menhängen, aber nicht besonders geregelt sind
(§ 38 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)
14 bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stun-
de ....................................... . 12,-
15 darüber hinaus für jede angefangene Viertel-
stunde ................................... . 6,-
Mehrleistungen (§ 13 Abs. 3 der Fernmeldeord-
nung)
16 bei ungedeckten Einziehungsaufträgen ...... . 5,-
17 bei nichteingelösten Schecks oder durchge-
führlf)n Einziehungsaufträgen, die rückgängig
gemacht wurden .......................... . 10,-
Nr. 1 JB Tdg der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1975 2673
Anlage 4
(zu Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe d
der 4. ÄndVFO vom 27. Oktober 1975)
Nr. Gebühr
CP1JP11stand
DM
8.5. Funkrufanschlüsse
(§ 4 Abs. l Nr. 6, § 9 a, § 30 Abs. 3, § 31
Abs. 4, § 32 Abs. 6 der Fernmeldeordnung)
Monatliche Gebühr für einen Funkrufanschluß
mit Funkrufnummern zur Verwendung über
Funkrufzentralen cfor Deutschen Bundespost bei
Funkrufanschlüssen (ohne Funkrufnummer für
Gruppenruf) mit einer zugeteilten Funkruf-
nummer .................................. . 50,-
2 Funkrufanschlüssen mit mindestens einer
Funkrufnummer für Gruppenruf (§ 9 a Abs. 2
Satz 2 der Fernmeldeordnung) mit einer zuge-
teilten Funkrufnummer .................... . 30,-
3 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach
Nr. 1 und 2 für jede weitere zugeteilte Funkruf-
nummer je Funk rufanschluß .................. . 20,-
4 Monatliche Gebühr für einen Funkrufanschluß
mit Funkrufnummern zur Verwendung über
Funkrufzentralen der Deutschen Bundespost und
anderer Fernmeldeverwaltungen mit einer zuge-
teilten Funkrufnummer ...................... . 75,-
5 Monatlicher Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 4
für jede weitere zugeteilte Funkrufnummer je
Funk rufo nschluß ............................ . 25,-
Zu Nr. 4 und 5
Funk rufnummc:rn für Gruppenruf im Sinne
des § 9 c1 Abs. 2 Sc1tz 2 der Fernmeldeord-
nunq werdc~n zur Verwendung über Funkruf-
ze11l.ra len andc,rer F<~rnmeldeverwaltungen
nicht zuqetcill..
Zu Nr. 1 bis 5
Bei Jknulzunq ciiws Funkrufempfängers mit
f'incr nicht durch die Deutsche Bundespost
oder cin0 andere Fernmeldeverwc1ltung zu-
qdc,iltc FunkruJnumrner wird für den Zeit-
raum dr~r widerrechtlichen Benutzung das
Doppelte df~r Cebühren nach Nr. 1 bis 3
r1acherhohen. Kann der Zeitraum der wider-
n!chllichen Benutzung nicht nachgewiesen
werden, dr.rnn wird die Gebühr nach Satz 1
mindestens für S<)chs Monate nc1d1erhoben.
6 Gebühr liir j(~den Anruf bei einer Funkrufzen-
trale dPr Deu lschcn Bundespost .............. . Nah- bzw. Ferngesprächsgebühr
2674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Nr. Gebühr
GPq<mst.and DM
7 Gebühr für jede Abnc1hme eines Funkrufempfän-
gers oder deren WiE>.derholung ............... . 100,-
Mit der Gel>ühr sind auch die Leistungen
der Deutschen Bundespost abgegolten, die
mit der Antragsbearbeitung, der Rufnurn-
mernzuteilunu, der Rufnummerneinstellung
des Funkrufempfängers sowie mit dem Ein-
bau des posteigenen Funktionsteils (§ 30
Abs. 3 der Fernmeldeordnung) und der Vor-
bereilunn der Betriebsunterlagen der Deut-
schen Bundespost verbunden sind.
8 Gebühr für die Bearbeitung eines nach der Bestä-
tiuunu durch die Deutsche Bundespost vom Teil~
nehmcr zurückgezor,Pnen Antrags, je beantrag-
tem Funkrulanschluß . . . . . . ................. . die Hälfte der Gebühr nach Nr. 7
Nr. 11B Tilg der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1975 2615
Erste Verordnung
zur Änderung der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz
für die Ubertragung digitaler Nachrichten
(1. ÄndVDirRufGebVorschr)
Vom 27. Oktober 1975
Auf Grund des § 14 des Posl vcrwaltungsgesetzes 2. In Abschnitt 6 Gebühren für Direktrufverbindun-
vom 24. Juli 1953 (Bumh~s9esetzbl. I S. 676) wird im gen wird in der Spalte „Gegenstand" nach der
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Nummer 26 folgende Vorschrift angefügt:
schaft verordnet: „Zu Nr. 1 bis 26
Bei kurzzeitiger Uberlassung von Hauptanschlüs-
Artikel 1 sen für Direktruf wird die Verkehrsgebühr für
Änderung der Gebührenvorschriften die Dauer der Uberlassung, mindestens jedoch
für das öHentliche Direktrufnetz für 15 Tage erhoben."
für die Ubertragung digHa]er Nachrichten
Artikel 2
Die Gebührenvorschriften für das öffentliche Berlin-Klausel
Direktrufnetz für die Ubertrn9ung digitaler Nach-
richten, Anlage zu § 11 der Verordnung über das Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
öffentliche Direktrufnetz für die Ubertragung digi-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Post-
taler Nachrichten in der Fassung der Bekannt-
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
machung vom 24. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1325) werden wie folgt gei:ind(~rt und ergänzt:
Artikel 3
1. Der Abschnitt 5.1. Monatliche Gebühren erhält Inkrafttreten
nach der Nummer 3 die in der Anlage zu dieser Diese Verordnung tritt am l. Januar 1976 in
Verordnung aufgeführte Passung. Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1975
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
K. Gscheidle
/L:,kf:','.
(z11 /, 1 l 1! l (!t' '.' ( ' ~ ! 1
Ccbühr
4 Ddtcn(ilwriril(Jllllqsqt~rüt (Modem) für 1200/2400
llit/ s hv nchron) mit. Datensl'.nder, Datencmpfon-·
q<'r 1111d Tilklq<dwi !iir Dirc'ldrnfverbindungen ... 215,--·-
5 Dc1tc~niiiH·1 lrc1qun(J:-;W•r~it (Modem) für 600/1200
iJit/s (synchron) mit DatensendE~r, Dalencmpfän-
qcr 1md T\iktqclwr ftir Direktrufverbindung(~n .. 14ß,---·
6 Da lenü l>ertraq un9sqPrüt (Modem) für 600/1200
bit/s (asynchron) mit Datensender und Daten-
(!rnpfänger für Di rc)k 1rufvPrbindungen ......... . 132,---
Zu Nr. 4 bis 6
Werden an Sl(•lle der genannten Dalenüber-
trngungsgerüle solche mit Hilfskanalsender
11nd J·Iilfskanalernpfänger oder zum wechsel.-
zeitigc'n Anschluß an das öffentliche Fern-
sprt!chnetz gewünscht, werden Gebühren
nach Abschnitt LU der Fernmeldegebühren-
vorschriflen (Anlage 3 zur Fernme]deord-
nunq) erhoben.
7 Dc1lenüberl.rn~1ungsgcrJl (Modem) für 200 bit/s
rnit Datcns(!rHlC'r und Datenempfänger ......... . Gebühren nach Abschnitt 1.3,1 Nr. 29 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur
Fernmeldeordnung)
8 Datenüberlra~JUll~JS~Jer<ll (Basisbandgerät) für
1200, 2400, 4800, %00 bit/s (synchron) mit
Datensender, Daterwrnpfi:i.nger und Taktgeber bei
Direktrufverbindungen mit Endpunkten inner-
halb eines Pernsprcchortsnetzbereiches, sofern
und solanw~ d iP technischen Voraussetzungen
gegeben sind ............................... . 86,--
1. Bei Direktrufv<!rbindungen mit Endpunk-
ten in verschiedenen Fernsprechortsnetz-
lwreiclten können Datenübertragungsgeräte
nach Nr. B eingesetzt werden, sofern und
solange dic technischen Voraussetzungen
0
~w9cben sind.
2. Bei asynduoner Datenübertragung ist df~r
Einsatz von Biisisbandgcräten bis 1200 bit/s
zuliissig, sofern und solange die technischen
VordussPtzunqcn gegeben sind.
Nr. 1 IH - Ta9 der /\ usgabe: Bonn, den 30. Oktober 1975 2677
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
dH~ mit ihn .r V('röflentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
1
11,trnii!l(dbt1re lfrchlswirksmnkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
··----------------------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäis-chen Gemeinschaften
D,,:11111 und 1-;('Zvid1nunq (frr R(:clitsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorsduiften für die Agrarwirtschaft
] 6. 9. 75 \/1 r(Hd11 unq (EWC) Nr. 2410/75 des Rates über den Abschluß
1
des ./\bkommens über handelspolitische Zusammenarbeit zwi-
S( lwn dc:r fauopdischen Wirtschaftsgemei'nschaft und der Re-
pulJl ik Sri L,rnka 23. 9. 75 L 247 /1
16. 9. 75 \h:rordnunq (EWC) Nr. 2411/75 des Rates über den Abschluß
d(:s Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
qcrneinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten 23. 9. 75 L 247/10
22. 9. 75 V<:rordnunq (EWC) Nr. 2412/75 der Kommission zur Festset-
zunq der auf Cc!treide, Mehle, Grobgrieß und
rein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
~chiipfunqc:11 bei (kr Einfuhr 23. 9. 75 L 247/17
22. 9. 75 v,,rordnuncJ (EWC) Nr. 2413/75 der Kommission zur Festset-
zunq dPr Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
hir Ge 1. rcid P, Mehl und Malz hinzugefügt werden 23. 9. 75 L 247/ 19
22. 9, 75 Verordnunq (EWC) Nr. 2415/75 der Kommission zur Änderung
dt'r V<!rordnunq (EWC]) Nr. 1921/75 betreffend Ubergangsmaß-
1Ji1l1111c11 für s 1. ü r k eh a 1 t i q e Erzeugnisse
'V;i
L,v. 9. 75 L 247/22
22 . 9. 75 Vc:rordnunq (EW(;) Nr. 2416/7.5 der Kommission zur Änderung
dc)r dls Aus(Jleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
1. r e i d (~ und Re i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 23. 9. 75 L 247/23
22. 9. 75 V0rordnung (EWG) Nr. 2417/75 der Kommission zur Änderung
b1:!i der Einfuhr von Getreide - und Reis ver a r bei -
t u n q s e r z e u q n i s s e n zu erhebenden Abschöpfungen 23. 9. 75 L 247./27
23. 9. 75 Vt-rordnunq (EWC) Nr. 2419/75 der Kommission zur Festset-
ztrnq der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab~
schüpfunqen bei der Einfuhr 24. 9. 75 L 248/3
23. 9. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2420/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Prämien, die~ den Abschöpfungen bei der Einfuhr
:für G e t r e i d e , Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 24. 9. 75 L 248/5
23. 9. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 2421/75 der Kommission zur Festset-
zurH.f dc!r durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 24. 9. 75 L 248/7
23. 9. 75 Vnordnung (EWG) Nr. 2422/7.5 der Kommission zur Berichti-
qunq der Pd1mien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für M a i s hinzugcfüqt werden 24. 9. 75 L 248/9
23. 9. 75 Vr:rordnunq (EWC) Nr. 2423/75 der Kommission zur Änderung
der i\b'id1üpfun~Jen bei der Ausfuhr von stärke h a I t i gen
R.eiserzeuqnissen 24. 9. 75 L 248/ 10
24. 9. 75 V(:ronlnunq (EWC) Nr. 2424/75 der Kommission zur Festset-
zunq der c1uf GetrE~ide, Mf~hle, Grobgrieß und
r (:in <J r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bei der Einfuhr 25. 9. 75 L 249/ 1
24. 9. 75 Vcrordnunq (EWc;J Nr. 242.5/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Priirnien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r c i d e , M e h I und M a l z hinzugefügt werden 25. 9. 75 L 249/3
24. 9. 75 VPrordnunq (EWC) Nr. 2426/75 der Kommission zur Änderung
dPr J\bschöpfunu bei der Ausfuhr von Weiß- und Roh-
zucker 25. 9. 75 L 2.49/5
24. 9. 75 Vrirordnunq (EWC) Nr. 2429/75 der Kommission über die Be-
ricllticJunq der im vornus festgesetzten Erstattungen für
\,1 i l c h und Mi 1 c h t: r z e u q n iss e 25. 9. 75 L 249/9
2678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen c;emeinschaften
Dillum und Bezeichnung der R<·chlsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 9. 75 Verordnu11~J (EWG) Nr. 2430/75 dE!r Kommission zur Anderung
der ,Jls J\us~1leichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
L r <i i d <! - und R <~ i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 25. 9. 75 L 249/16
24. 9. 75 V<!rord111rnq (EWG) Nr. 24]1/75 der Kommission zur Festsel-
zunq dPr Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 25. 9. 75 L 249/20
24. 9. 75 Vnordnunq (EWC;) Nr. 2432/75 der Kommission zur Festsd-
zunq des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r II p nnd bestimmten anderen Erzeugnissen des
'/. 11 c k <' r s t) k I o r s 25. 9. 75 L 249/21
25. 9. 7S V<irordnunq (EWC) Nr. 2433/75 der Kommission zur Festset-
zu11q d<)r auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
I; e i ll q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
scllöpln1Hwn bei der Einfuhr 2,6. 9. 75 L 250/1
25. 9. 75 V<·rordnunq (EWC) Nr. 24:34/75 der Kommission zur Festset-
zunq dcir Priimi('n, die cfon Abschöpfungen bei der Einfuhr
liir CcitreidP, Mehl 11nd Malz hinzugefügt werden 26. 9. 75 L 250/3
2:i. 9. 75 V<'rordnunq (EWC) Nr. 2435/75 der Kommission zur Festsel-
zur1<J der hci Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
scllöpfunqen lwi der Einfuhr 26. 9. 75 L 250/5
25. 9. 75 V<'rnrd11u11q (EW(~) Nr. 2436/75 der Kommission zur Festset-
zu11<J d<!r Pri:imien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einluln liir Reis und Bruchreis 26. 9. 75 L 250/7
25. 9. 75 V(~rordnunq (EWG) Nr. 2437/75 der Kommission zur Festset--
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern
und ausqewdchscnen Rindern sowie von Rindfleisch ,
ilUS~J<'tlommcn gefrorenes Rindflc~isch 26. 9. 75 L 250/9
25. 9. 75 VcrordnurHJ (EWG) Nr. 2438/75 der Kommission zur Anderung
dE'r für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
R ii b s <' 11 s c1 m e n dienenden Elemente 26. 9. 75 L 250/12
Andere Vorschriften
22. 9. 75 Vc)rordnurHJ (EWG) Nr. 2414/75 der Kommission zur Verlän-
qcrung der Verordnung (EWG) Nr. 3546/73 zur Ermächtigung
des Vereinigten Königreichs, die Zollsätze auf aus anderen
Mitqlicdst.aaten eingeführte getrocknete Spargel, Knollen-
scllcri<> und Zwiebeln zeitweilig und vollständig auszusetzen 23. 9. 75 L 247/21
22. 9. 75 V<.)rordnurHJ (EWG) Nr. 2418/75 des Rates über bestimmte Eil-
maßnahmen hinsichtlich der Einfuhr gewisser Textilerzeug-
nisse mit Ursprunq in der Republik Korea 24. 9. 75 L 248/1
2·4. 9. 75 V<)rordnunq (EW(;J Nr. 2427/75 der Kommission über die
Wit)dercinführung des Zollsatzes für Handschuhe aus Gewir-
ken, weder r.rummielastisch noch kautschutiert, aus Baurn-
woll<i, der Tarifnummer ex 60.021, mit Ursprung in Pakistan,
dc!rn die in der Verordnun9 (EWG) Nr. 3046/74 des Rates vorn
2. l)(,,.ernber 1974 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt wer-
den 25. 9. 75 L 249/7
24. 9. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2428/75 der Kommission über die
'Wiedereinführung des Zollsatzes für Oberkleidung, Beklei-
dungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch
noch kuutschutiert, aus Baumwolle, der Tarifstelle 60.05 A ex
II und ex B, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3046/74 des Rates vom 2. De-
z<,mher 1974 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 25. 9. 75 L 249/8
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden c;esetze, Verordnungen, Anordnungen und dtimit im Zustimmenhting stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil Il werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachun9en sowie Zolll.arifverordnuniJen veröffentlicht.
Bezugs b e d in 9 u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Dieser Preis uilt auch für Btmdesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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pwis ist die Mdirwl'r(st<•upr enthalten; der angewandte Steumsatz beträgt 5,5 0/o.