2643
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1975 Nr.117
Taq Inhalt Seite
Hi. 10. 75 Ncu11undzwc111ziqsl.(• Vt·rordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung
von St.ofl<•n und Zub(•reitunqen nach§ 35a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2643
2121-:,0-1-6
20. 10. 75 Vcrordnunq iilwr di<'. B<)rufsausbildunq zum Schuhmacher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2645
14. 10. 75 B<•rid1liqun~1 cl<)S Ccs<·IZ<'S zm Cesarnlreform des Lebensmittelrechts 2652
212:i-40
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundc•s<wsclzl>ldtl T<'il II Nr. 62 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2652
Rl·d1tsvorscliril1<-n dl)f Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2653
Neunundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 16. Oktober 1975
Auf Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom
16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Futtermittel-
gesetz vom 2. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1745), wird verordnet:
§ 1
Die An larJe zu clPr Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zube-
reitungen nach § 35 i:l des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember 1968 (Bundes-
rieselzbl. I S. 1444), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Juli 1975 (Bun-
desgeselzbl. I S. 1903), wird um folgende Positionen ergänzt:
Ende der
Kurz- Verschreibungs-
Wiss<·nscl1c1fl.liche Bezeichnung
bezeichnung pflicht nach
§ 35 a AMG
433. 3-f 4-(/J-Athoxy-phenäthyl)-piperazin-1-yl]- Eprazinon 1. Januar 1979
2-melhyl-propiophenon und seine Salze
434. 3,3'-[ Alhy Jen-bis(oxyälhylen-oxyäthylen- Iodoxamin- 1. Januar 1979
carbony l-imino)]-bis(2,4,6-trijod-benzoe- säure
säure) und ihre Salze
435. (-1 )-Athyl-[1-(u-methyl-benzyl)-imidazol-5- Etomidat 1. Januar 1979
carboxylat] und seine Salze
436. (3-Athy 1-4-oxo-5-piperi din o-thiazolidin-2- Pi prozolin 1. Januar 1979
y lid en)-essigsä ure-äthy 1-ester
und seim-~ Salze
437. O-3-Amino-3-deoxy-u-D-glucopyranosyl- Amikacin 1. Januar 1979
(1--,.-4)-0-[ ü-amino-6-deoxy-a-D-g lucopyrano-
syl-( l -->-6) ]-N1-(4-amino-L-2-hydroxy-
bu t y ry 1)-2-deox y-L-streptam in
und seine Salze
2644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Ende der
Kurz- Verschreibungs-
\Visst:nsdi,dtlichP B<'zeichnung
bezeichnung pflicht nach
§ 35 a AMG
4~H3 .. 2-P-Bcnzoyl-phenyl)-propionsäure Ketoprofen 1. Januar 1979
und ihre Salze
,,nq_ 2-(p-Butox y-phenyl)-acetohydroxamsäure Bufexamac 1. Januar 1979
die wiederholte Abgabe zum äußeren
Cebrauch ist nur zulässig, wenn dies
auf der Verschreibung vermerkt ist-
440. 3,5--Didlhyl-1-allyl-6-chlor-uracil 1. Januar 1979
~1,t 1. [2-(O,O-Dictthyl-phosphono-thio)-äthyl]- Ecothiopat- L Januar 1979
trimelhy 1-ammonium-jodid jodid
,,l42. ( :t )--/rcrns-2-(Dirnethylaminomethyl)-l- Tramadol 1. Januar 1979
(m-methoxy-phenyl)-cyclohexanol
und seine SaJze
443. 5-(J,:-3-Di methy 1-1 -triazeno)-imidazol-4- Dacarbazin 1. Januar 1979
carbox amid und seine Salze
444. 1-· I/J-(lsopenty 1-oxy )-phenäthyl]-pyrrolidin Amixetrin 1. Januar 1979
und seine Salze
445. 4-(/J-Met.hox y-pheni:ithyl)-a-phenyl- Eprozinol 1. Januar 1979
piperazin-1-propanol und seine Salze
446. Mithrdrnycin Mithramycin 1. Januar 1979
Antibioticurn aus Streptomyces
t.<1 nashiensis oder Streptomyces
pl icatus
447. Mulllps-Virus, Stamm Jeryl-Lynn, attenuiert 1. Januar 1979
448. 170-Pregnc1-2,4-dien-20-ino[2,3-d] Danazol 1. Januar 1979
isoxazol-17-ol
449. Tetrameth ylen--bis(methan-sulfonat) Busulfan 1. Januar 1979
- -- in Arzneimitteln zur Anwendung bei
Tieren
450. Vincdmin und S(~ine Salze Vincamin 1. Januar 1979
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesg(';Setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des ArzneimitteJge-
setzes ouch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den l b. Ok 1.ober 1975
Der Bundesminister
!Li Ju9end, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 117 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1975 2645
Verordnung
über die Bernfsausbildung zum Schuhmacher
Vom 20. Oktober 1975
Auf Grund des § 25 Abs. 1 der l Iandwerksordnung § 5
in der Fa~_;sung der Bekanntmachung vom 28. De-
Ausbildungsplan
zc~rnbcff 1965 (Bundcsuc\selzbl. 1966 I S. 1), zuletzt
gei.indert durch /\ rtikcl 24 des Zuständigkeitsanpas- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
sun~Js-Gesetzes vom 18. Mi.irz 1975 (Bundesgesetz- Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
blatt r S. 705). wird im Einv<'rrwhmen mit dem Bun- einen Ausbildungsplan zu erstellen.
dec,rninislcr fiir Bildunq und Wi'.~sPnschaft verordnet:
§ 6
§ 1
Führung des Berichtsheftes
Gel lu n ~J s bere ieh
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
Die nachslclwnd<!n Vorschriflc~n gelten für den
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge-
A usbi ldunw:heru I Scl1 t1l1 t11ilci1r'r nilch der Hcmdwerks-
legenheit zu geben, das Berichtsheft während der
ord nun~J- Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das
§ 2 Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Ausbildun9sdauer
Die Ausbildung dc1uert cJrPi Jahre. § 7
Zwischenprüfung
§ 3
(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-
Ausbildungsberufsbild
schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach ein-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens einhalb Jahren stattfinden.
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
l. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes, der Anlage zu § 4 für die ersten eineinhalb Jahre
2. Bedienen und Pflegen der gewerbeüblichen aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf
Werkzeuge, Maschinen und Geräte, die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der An-
3. Kenntnisse der gPlHiÜ1chl ichen Leder- und Syn- lage zu § 4 während der gesamten Zeit der Aus-
thetikmaleridlien, bildung zu vermitteln sind und mit den vorstehend
4. Bearbeiten von Bodenmalerial, bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen zusam-
menhängen, sowie auf den im Berufsschulunterricht
5. Bearbeiten von Absi.itzen,
vermittelten Lehrstoff, soweit er für die · Berufs-
6. Bearbeiten von Sohlc~n, ausbildung wesentlich ist.
7. Arbeiten am Scl1aft,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
8. Ausführen von Maßschul1c1rlwiten,
ling in insgesamt nicht mehr als acht Stunden
9. Grundkenntnisse dc)r ailgerneirwn Lehre vom praktische . Arbeiten ausführen; hierfür kommen
Körper des Menschen, inslwsondere der Anato- insbesondere in Betracht:
mie des Fufü~s und des Beines und ihrer Erkran- 1. Aufbringen vorgefertigter Absätze auf ein Paar
kungen,
Damenschuhe,
10. Anfertigen von Fußurnrißzeichrnm~Jen, Tritt- 2. Aufbringen von Lederhalbsohlen und Lederabsiiit-
spuren und Abwicklungshilfen,
zen auf ein Paar Herrenschuhe.
11. Grundkenntnisse der Schaftherslellung,
12. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.
§ 8
§ 4 Prüfungsaniorderungen
für die Gesellenprüfung
Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und
nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-
vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
bildung wesentlich ist
werden. Eine vom AusbildunrJsrahmenplan abwei-
chende sachliche und zeit.liehe Gliederung des Aus- (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit ling
eine berufsfeldbezogcnc Grundbildung voraus- 1. innerhalb von zwölf Stunden ein
gegangen ist oder betriebspraktische Besonderhei- fertigen; hierfür kommen insbesondere in Be-•
ten die Abweichung erfordern. tracht:
2646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
a) eine Schuhreparatur mit Aufbringen von 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
Lederhalbsohlen und Lederabsätzen sowie mit Entwerfen von Schaftgrundmodellen nach Win-
Ausbessern des Unterbodens, kelsystem;
b) die Anfertigung eines Paares Maßschuhe un- 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
ter Verwendung vorgefertigter Schäfte mit
a) Wirtschaftskunde,
Bodenbefestigung nach Wahl;
2. innerhalb von sechs Stunden eine Arbeitsprobe b) Sozialversicherung,
ausführen; hierfür kommen insbesondere in Be- c) Arbeitsrecht.
tracht: Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht
a) Ausführen von Teilarbeiten beim Aufbau eines Stunden, die mündliche nicht länger als eine halbe
Paares Maßschuhe einschließlich Einstechen Stunde je Prüfling dauern.
von Ballen zu Ballen, (4) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung
b) Reparieren eines Paares Schuhe mit Leder- haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses
halbsohlen und mit Absätzen. das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung hat
Bei der Arbeitsprobe sind insbesondere solche Fer- das Prüfungsfach Technologie gegenüber den ande-
tigkeiten zu prüfen, die am Prüfungsstück nicht oder ren Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.
nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 9
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-
ling schriftlich und mündlich in den Prüfungs- Ubergangsregelung
fächern Technologie, Technische Mathematik, Tech- (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
nisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial- krafttreten dieser Verordnung mindestens sechs
kunde geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf- Monate bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
gaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be- weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
tracht: parteien vereinbaren mit Zustimmung der zuständi-
1. im Prüfungsfach Technologie: gen Stelle die Anwendung der Vorschriften dieser
a) Herkunft und Art der Häute und Felle, Verordnung.
b) Gerbarten für Boden- und Oberleder, (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
c) gebräuchliche Ober- und Bodenlederarten, krafttreten dieser Verordnung noch nicht sechs Mo-
nate bestehen, kann die zuständige Stelle zur Ver-
d) gebräuchliche synthetische Oberteil- und
meidung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-
Bodenmaterialien,
herigen Vorschriften weiter angewendet werden.
e) sonstige Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere
Klebstoffe, Ausputzmittel, Schuhpflegemittel,
§ 10
chemische Hilfsmittel, Futterstoffe und Garne,
f) Aufbau, Material und Form der Handels- und Berlin-Klausel
der Maßleisten, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
g) Anatomie des Fußes und des Beines, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
h) Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
ten, ordnung auch im Land Berlin.
i) Werkzeug- und Maschinenkunde;
§ 11
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Inkrafttreten
fachbezogene Flächen- und Gewichtsberechnun-
gen sowie Berechnung des Werkstoffbedarfs und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
der Werkstoffkosten; kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Oktober 1975
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Sc h 1echt
T.19 der Ausgctbe: Bonn, den 25. Oktober 2ifi47
All1llage § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Schuhmacheir
I. Erstes Ausbildungshalbjahr:
Ud.
Nr. Teil des A11shildunqsbcrnfshildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes Organisation, Arbeitsablauf, Lagerhaltung
(§ 3 Nr. 1) Maschinenpark des Ausbildungsbetriebes
2 Bedienen und Pflegen der gewerbeüblichen Bedienen und Pflegen insbesondere der
Werkzeuge, Maschinen und Geräte schiedenen Schleifmaschinen
(§ 3 Nr. 2)
3 Kenntnisse der gebrüuchlichen Leder- und Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbei-
Synthelikmaterialien tungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe.
(§ 3 Nr. 31 insbesondere von Leder, Gummi, PVC, Aus-
putz- und Schleifmaterialien sowie von Kleb-
stoffen
4 Bearbeiten von Bodemnaterial Bearbeiten von Bodenmaterial, insbesondere
(§ 3 Nr. 4) Schneiden, Aufrauhen, Schärfen, Raspeln, Frä-
sen, Schleifen, Glasen, Bimsen und Ausputzen
in Hand- oder Maschinenarbeit
5 BearlJr~iten von Absätzen Auswechseln der Oberflecke, insbesondere
(§ 3 Nr. 5) Abreißen der Absätze, sowie Planschleifen,.
Aufrauhen, Aufkleben, Nageln, Schleifen„ Bim-
sen, Ausputzen und Reparieren von Absatz-
flecken
6 Bearbeiten von Sohlen a) Reparieren von Sohlen, Spitzen und Sohlen-
(§ 3 Nr. 6) stücken unter Berücksichtigung der Ab-
laufbewegung, Verschleißfolge und Stel-
lung des Absatzes insbesondere bei Außen-
und Innentretern
b) Vorbereiten des Besohlens, insbesondere
Trennen und Lösen der alten Sohle
c) Ausbessern und Planschleifen des Unter-
bodens unter Berücksichtigung der Ver-
schleißmerkmale
2648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
II. Zweites Ausbildungshalbjahr:
Lid. zu vermittelnde Fe1 tigkeiten und Kenntnisse
Tf•i l des A usbi ldungshcrursbildes
Nr.
- -·---------~ - -- -··-··-·----------·---·-- ---~-------•---
1 2 3
1 Kenntnisse des Ausbildungsbetriebes Material- und Lagerhaltung, insbesondere Aus-
(§ 3 Nr. J) wirkung von Luftfeuchtigkeit und Temperatur
auf Leder, Klebstoffe und Gummi
2 Kenntnisse der gebräuchlichen Leder- und Arten, Eigenschaften, Verwendung und Ver-
Synlhel.ikrnateria Iien arbeitung von Ober- und Bodenleder sowie
(§ 3 Nr. 3) von den sonstigen gebräuchlichen Werkstof-
f en einschließlich der synthetischen
3 Bearbeiten von Absätzen Abreißen von Absätzen, Planschleifen, Auf-
(§ 3 Nr. 5) bauen, Aufkleben, Nageln, Schleifen, Bimsen,
Ausputzen und Reparieren von Absatzflecken
4 Arbeiten am Schaft a) Längen und Weiten mit Leisten, Apparaten
(§ 3 Nr. 7) und sonstigen Dehnmitteln
b) Reinigen, Färben und Auffrischen von
Schuhen
c) Ausführen leichter Reparaturen
III. Drittes Ausbildungshalbjahr:
Bedienen und Pflegen der gewerbeüblichen Bedienen und Pflegen insbesondere der Fräs-,
Werkzeuge, Maschinen und Geräte Doppel- und Durchnähmaschine sowie der
(§ 3 Nr. 2) Stanze
2 Kenntnisse der gebräuchlichen Leder- und Verklebbarkeit der gebräuchlichen Materia-
Synthetikmaterialien lien nach Arten und Eigenschaften sowie nach
(§ 3 Nr. 3) Verarbeitung und Verwendung
3 Bearbeiten von Bodenmaterial Bearbeiten von Bodenmaterial, insbesondere
(.§ 3 Nr. 4) Schneiden, Aufrauhen, Schärfen, Raspeln, Frä-
sen, Schleifen, Glasen, Bimsen und Ausputzen
in Hand- oder Maschinenarbeit
4 Bearbeiten von Sohlen a) Aufrichten der Sohlen; Nageln, Nähen, Kle-
(§ 3 Nr. 6) ben, Schweißen sowie Ausballen, Doppeln,
Durchnähen, Fräsen und Bimsen; Ausput-
zen mit Farbe oder als Naturausputz
b) Fräserschleifen am Automaten und von
Hand
c) Schneiden, Raspeln und Glasen
d) Aufrauhen der zu verklebenden Teile und
Kleben auf Celluloid-, Kunstharz-, Kaut-
schuk- oder Neopren-Basis, insbesondere
Verkleben von Leder mit Leder oder ande-
ren Werkstoffen sowie Aktivieren mit
Schmelzklebern
Nr. 117 Tc:g der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1975 2649
Ud.
Teil d<'s Aushildunqsb()rillsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
---·--- ------- -~--· --·- --- ---·----
1 2 3
5 Ausführen von Maßschuhmbeiten Beschneiden, Stanzen und Vorrichten des
(§ 3 Nr. 8) Bodenleders und der übrigen Materialien, ins-
besondere Zwicken von Brandsohlen, Rangie-
ren, Anfertigen eines Kappenmusters, Aus-
schneiden und Schärfen von Kappen, Einlegen
eines Gelenkstückes sowie Ausballen
IV. Viertes Ausbildungshalbjahr:
Bearbeiten von Absätzen Auswechseln und Uberziehen ganzer Absätze
(§ 3 Nr. 5) sowie Erneuern der Frontstege
2 Bearbeiten von Sohlen Befestigen des Rahmens oder des Zwickein-
(§ 3 Nr. 6) schlages sowie Auswechseln der Gelenkfedern
und Einsetzen der Armierungsplatten
3 Arbeiten am Schaft Hand~ und Maschinensteppen
(§ 3 Nr. 7)
4 Ausführen von Maßschuharbeiten a) Behandeln des Rahmens und Einstechen;
(§ 3 Nr. 8) Einkleben, Einbinden
b) Aufrichten und Befestigen der Langsohle
c} Ausführen der verschiedenen Sticharten,
Kurznähen unter besonderer Berücksichti-
gung der Rahmenlage
d) Behandeln der Gelenke
e) Aufbauen des Absatzes, insbesondere Be-
arbeiten des Anschlags entsprechend der
Absatzstellung
V. Fünftes Ausbildungshalbjahr:
Kenntnisse der gebräuchlichen Leder- und a) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere ihre
Synthetikmaterialien Eigenschaften und Verwendungsmöglich-
(§ 3 Nr. 3) keiten
b) Anwendung der Klebetechnik auf Cellu-
loid-, Kunstharz-, Kautschuk- oder Neo-
pren-Basis
2 Bearbeiten von Absätzen Aufbauen von neuen Absätzen, Kleben auf
(§ 3 Nr. 5) Celluloid-, Kunstharz-, Kautschuk- oder Neo-
pren-Basis
3 B€arbeiten von Sohlen Vulkanisieren von PVC-Materialien miteinan-
(§ 3 Nr. 6) der sowie mit Leder und Gummi
2650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I
Ud. Teil dt•s Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten ünd Kenntnisse
Ni.
----·-----·-
1 2 3
4 Arbeiten am SchaH a) Reparieren von Schäften
(§ 3 Nr. 7) b) Reparieren von Schuhoberleder
c) Steppen an der Reparaturnähmaschine
5 Ausführen von Maßschuh-arbeiten Aufbringen neuer Damenabsätze unter Be-
(§ 3 Nr. 8} rücksichtigung der richtigen Absatzhöhe und
-breite
Vt Sechstes Ausbildungshalbjahr:
Arbeiten am Sclwit AusfeHen, Schärfen, Buggen, Montieren, Step-
(§ 3 Nr. 7) pen und Zwicken der Schäfte
2 Ausl üh n•n von td ,1B'iciw1harbet!en a) Zwicken aller Arten Schuhwerks von Hand
(§:1N1.8) und mit der Maschine unter Berücksichti-
gung der Schuhart
b) Verarbeiten leichteren und feineren Schaft-
materials unter Beachtung der Zugtechnik
und des Schlusses
c) Schnittmachen, Schnittfräsen, Ausputzen
des Bodens einschließlich Naturausputz
d) Schnittbrennen farbigen Schuhwerks ohne
Verwendung von Kaltpoliertinte
e) Bodenpolieren, Ausleisten und fertig-
machen des Maßschuhs
3 Grundkenntnisse der allgemeinen Lehre vom a) Aufbau des Knochengerüstes des Fußes,
Körper des Menschen insbesondere der Ana-
11 Beines und Beckens
tomie des Fußes urnd des Beines und ihrer Er- b) Muskulatur, Blutgefäße und Nervensystem
krankunrwn
(* 3 Nr.9) c) Anfertigung von Fußhilfen insbesondere
unter Berücksichtigung der Erkrankungen
des Fußes und des Beines
4 Ani1:~rtigen von Fußumrißzeichnungen 11
Tritt- a) Maßnehmen, Trittspurlesc~n
spuren und Abwicklungshilfen b) Ubertragen der Maße auf den Leisten
(§ 3 Nr. 10)
c) Anfertigen von Leisten-Kopien
d) Herstellen von Abwicklungshilfen
5 Grundkennlnisse dt:r Schaftherstellung Entwurf von Schaftmodellen und Schafteinzet-
(§ 3 Nr. 11) teilen nach Leisten-Kopien oder Winkelsystem.
sowie von Ausfellmodellen entsprechend den
Anforderungen durch Sport, Beruf und Mode
Nr. 117 Tug der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1975 2651
VII. Gesamte Ausbildungsdauer:
Ud.
Tt>il dPs Ausbildunr1sberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr.
1 2 3
1 Arbeitsschutz und Unfallverhütung a) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften in
(§ 3 Nr. 12) Gesetzen und Verordnungen
b) Kenntnisse der Vorschriften der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-
dere der Unfallverhütungsvorschriften,
Richtlinien und Merkblätter
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
2652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Berichtigung
des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
Vom 14. Oktober 1975
Das Gesetz zur Neuordnung und Bereinigung des
Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeug-
nissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfs-
gegenständen (Gesetz zur Gesamtreform des Lebens-
nüttelrechts) vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1945) ist wie folgt zu berichtigen:
Jn Artikel 1 - Gesetz über den Verkehr mit Le-
hc:nsmitl:cln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mit-
tc•l n und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmit-
1.C'l- und Bedarfsgegenständegesetz) - wird in § 33
Abs. 2 in der dritten Zeile das Wort „des" durch das
V\lorl „der" ersetzt.
BPnn, dc~n 14. Oktober 1975
Der Bundesminister
Ju9end, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Ecker t
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 62, ausgegeben am 25. Oktober 1975
Tagr Inhalt Seite
23. 10. 7~ v,; z1H A ndvrun~l des DeulsdH~n Teil-Zolltarifs {Nr. 1 i 75 -- Zollkont\ngcnlc
qric·d1ischci
:~. 10. 75 B(•kiltu1lmacl111nq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deubch-
lc11Hl m1d dPr R1)qierun~1 der Republik Burundi über Kapitalhilfe ...................... .
2. 10. 75 Bckilnntm,H:htm~J des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deulsd1-
lil11d und der Rc•gi<·rung der Republik Burundi über Kapitalhilfe ................... .
7. 10. 75 B<•kdn1limdchung übc•1· dc!n Cell.ungsbE!reich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation l--iJ4
7. 10. 75 B<'.kannlmt1chung über den Geltungsbereich des Ubereinkomrnens zur Errichtung clE·r
Wcllorqanisdtion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14],1:
7. 10. 75 B<•k,mntrnadrnnq über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
st<·ller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger ..... , ...
7. lO. 75 lfokannlmachung über den CeltungshNeicb der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
dc!s ~J(~werblidwn Eigen1 ums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...
7. 10. 75 Bekannlmad1ung über clPn Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internatio-
IliJlC! Registrierung von Marken ..................................................... .
7. 10. 75 Bekanntrnc1chung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über di.e inter-
niltionale Kli:!ssifikalion von \A/aren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
7. 10. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen ini
in1C'nwtioni:l1Pn Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1437
8. 10. 75 Bc·kannlrnadrnnq über da::, Inkrafl.ln!ten des Protokolls über Flüchtlingsseeleute ........ .
14. 10. 75 Bekannlrnachun~J über das Inkrafttreten der Verordnung zu dem Protokoll über die
Vorn·chle und lmrnunitäten der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung
in d('l' Südlidwn I Jc,misj1hä1e und des Protokolls . . . . . . . . . . . . ........... .
2652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Berichtigung
des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts
Vom 14. Oktober 1975
Das Gesetz zur Neuordnung und Bereinigung des
Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeug-
nissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfs-
gegenständen (Gesetz zur Gesamtreform des Lebens-
nüttelrechts) vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1945) ist wie folgt zu berichtigen:
Jn Artikel 1 - Gesetz über den Verkehr mit Le-
hc:nsmitl:cln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mit-
tc•l n und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmit-
1.C'l- und Bedarfsgegenständegesetz) - wird in § 33
Abs. 2 in der dritten Zeile das Wort „des" durch das
V\lorl „der" ersetzt.
BPnn, dc~n 14. Oktober 1975
Der Bundesminister
Ju9end, Familie und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Ecker t
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 62, ausgegeben am 25. Oktober 1975
Tagr Inhalt Seite
23. 10. 7~ v,; z1H A ndvrun~l des DeulsdH~n Teil-Zolltarifs {Nr. 1 i 75 -- Zollkont\ngcnlc
qric·d1ischci
:~. 10. 75 B(•kiltu1lmacl111nq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deubch-
lc11Hl m1d dPr R1)qierun~1 der Republik Burundi über Kapitalhilfe ...................... .
2. 10. 75 Bckilnntm,H:htm~J des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deulsd1-
lil11d und der Rc•gi<·rung der Republik Burundi über Kapitalhilfe ................... .
7. 10. 75 B<•kdn1limdchung übc•1· dc!n Cell.ungsbE!reich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation l--iJ4
7. 10. 75 B<'.kannlmt1chung über den Geltungsbereich des Ubereinkomrnens zur Errichtung clE·r
Wcllorqanisdtion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14],1:
7. 10. 75 B<•k,mntrnadrnnq über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zum Schutz der Her-
st<·ller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger ..... , ...
7. lO. 75 lfokannlmachung über den CeltungshNeicb der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
dc!s ~J(~werblidwn Eigen1 ums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...
7. 10. 75 Bekannlmad1ung über clPn Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internatio-
IliJlC! Registrierung von Marken ..................................................... .
7. 10. 75 Bekanntrnc1chung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über di.e inter-
niltionale Kli:!ssifikalion von \A/aren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
7. 10. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-
britannien und Nordirland über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen ini
in1C'nwtioni:l1Pn Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1437
8. 10. 75 Bc·kannlrnadrnnq über da::, Inkrafl.ln!ten des Protokolls über Flüchtlingsseeleute ........ .
14. 10. 75 Bekannlrnachun~J über das Inkrafttreten der Verordnung zu dem Protokoll über die
Vorn·chle und lmrnunitäten der Europäischen Organisation für Astronomische Forschung
in d('l' Südlidwn I Jc,misj1hä1e und des Protokolls . . . . . . . . . . . . ........... .
Nt. 1 l7 T,:(/ der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober Hl75 2653
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
tli(, mil ihr('r \/(•1iill(~nl!idnmq im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
nnmil l(:ll>iln' Rerlil~w1rksc1111kei1 in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom ::\:r./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
iil} 1
1. 7S V<·1ord111rnq (EWC) Nr. 2]<l0/75 der Kommission zur Änderunq
vr·rschi(:d<:IH:r V('rordnungen d(:r Kommission auf dem Sektor
Mil c h und Milch erze u g n iss e infolge der Erhöhun~J
d(•s fnl('l'V<'lllio11s1H<'isl'S flir Butter 20. 9. 75 L 246.5
]9. 9. 75 V<·rord11u1HJ (EWC) Nr. 2391/75 der Kommission über eine
i\ussr·hrPil)llnq für dir: Lieferung von Butter o i l an Jorda-
11i(•11 im Riihrn<'ll d(•J N<1lirungsmittelhilfe 20. 9. 75 L 246. 7
19 9. 75 Vr·101d111111q (CWC) Nr. 2392/75 der Kommission über die Aus-
sclm·ihunq d1:r Kosl<,n für die Lieferung von Mager -
in i Ich p u I v (' r dll .Jord,rnii:n im Rahmen der Nahrungs-
nri ur,Jll ilf(: 20. 9,?5 L 246 9
19. 9. 75 V<·rord111111q (EWC) Nr. :n93/7."i dnr Kommission über die Aus-
sr l11<·ilH111q rl<·r Koslcn für die Herstellung und die Lieferung
von ß tl I L (' r o i I c1n Milli im Rühmen der Nahrungsmittel-
liilfci L 246 1l
]9 9. 75 \l(•rrHd,1t11HJ (l·WC;) N,. 23Y1/7."i der Kommission über die
!\t,~,sclrn·ihunq d<'r Koslr:n für die Lieferung von Mager -
rn i Ir· 11 p 11 I v (' r ,111 Milli im Rahnwn c!er Nahrungsmittel-
li ilfp 9. 75 ' 246 13
rn. 0. 75 V<·ro1dnu1HJ (EWC;) Nr. 2'.l95/75 der Kommission über die
A t1sschrC'iilt111tJ der Kosten für di!? Lieferung von Mager -
rn i I c '1 p u I ver an di(' Ins0.l Mauritius im Rahmen der Nah-
ru nqsrn i LI c:lhilfe
19. 9, 75 Vr-rorrlnunq (EWC) Nr. 2]96/75 cler Kommission über die Aus-
srhr<'ilJUnq dc,r Lidcrkosten von im Rahmen der Nahrungs-
rnil.lt·lhilf(• d<'s WcJLcrnährungs·programms an bestimmte Dritl-
1ii 11 cJ r, r ,. u I i (d <' r II rk m M d CJ c~ r m i I c h p u l v e r 20. 9. 75 l 24G '17
19. 9. 75 Vc,rord1111nq (EWC) Nr, 2397/7."i der Kommission über die
Dmcllff1hrunq einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W <> i c h w P i z e n rn c: h I als Hilfeleist.unq für die Arabische
RqH1lilik A~Jypten 20. 9. 75 L 246 19
19. 9. 75 Vr:rordnurHJ (EWC) Nr. 2398/75 der Kommission über die
Durchfii IJ runq Pin er A usschH:ibun~r zur Bereitstellung von
W (: i (' h w (' i z t' n m c h l für die Republik Haiti 10.0. 75 L 246122
19. 9, 75 Vl~rordnurnr (EWC) Nr. 2399/75 der Kommission über die
DurcliriihrUIHJ r:iner Ausschreibung zur Bereitstellung _von
W (:ich w (~ i z C) n n1 c~ h I als Hilfeleistung für die Republik
Sri Lanka :::o. 9. 75 L 246/25
19. 9. 75 V<~rordnun(J (EWC) Nr. 2400/75 der Kommission über die
Durchfühnmg einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Mil i s als HilfcleislurHJ flir das WE~lternährungspro9ramm :m 9. 75 L 146 28
19. 9. 75 V<:rordnunq (EWC) Nr. 2401/75 der Kommission über die
Durchfiilirunq einer Ausschreibung zur Bereitstellunq von
W (! i c h w <' i z e n rn eh l als Hilfeleistung für die Insel Mau-
ri Lius '.20.9 75 L '.246·31
19. 9. 75 Vcrordnun~J (EWG) Nr. 2402/75 der Kommission zur Festset-
1.t111<J der ErslaU11nr1cn bei der Ausfuhr von Wein 20. 9, 75 L 246'34
rn. 9. 75 V(~rord11unq (EWC) Nr. 2403/75 der Kommission zur Festset-
z11nq von Zusc1lzbel.röqen für lebendes und geschlachteles
c; <! 1 l ii g e 1 20. 9, 75 L 246 1 36
19. 9. 75 Vr•rordnunq (EWC) Nr. 2404/7:"i der Kommission zur Festset-
zurHJ von Zusalzb()I riigen für Erzeugnisse! des Sektors Ge -
1 1 ii q (' 1 1 1 c i s c h 20. 9. 75 L 246.1 38
2654 1975, TeH I
Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
J),1!11111 111l!I 1;('/.('ic l111u11q der Fechtsvorschrift
-~ Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
19. <l. 7'i V<'rord11un\J (EW(;J Nr. 2405/75 der Kommission zur FestsPt-
ztllHJ d('I /\ bschöpf11n11en bei der Einfuhr für Olivenöl 20.9. 75 L 246/40
19. 9. 75 V,•rn1d11u11q (EWG) Nr. 2406/75 der Kommission zur Festsd-
1/.u 11q d('S B<'lr d(j<!S dr!r Beihilfe für Olsa a t e n 20. 9. 75 L 246/42
19.9. 75 V('rorcl 111111q (EWG) Nr. 2407 /75 der Kommission zur Festset-
11111q df's W<'llrnMklIH~)ises für Raps - und Rübsen-
s d lll (' 11 20.9. 75 L 246/44
19. q_ 75 Vr,rord11u1HJ (EWC) Nr. 2408/75 der Kommission zur Berichti-
(Jtlll(J d('r Vr·rordnung (EWG) Nr. 2235/75 der Kommission
lii1,sicl1i!icli d<'r als AusglPichsbeträge für Grobgrieß Ulld
I· <' i 11 q r i (' 1:1 von Mais anzuwendenden Beträge 20.9. 75 L 246/46
19. <J. 75 V<'101d111111<1 (EWG) Nr. 2409/75 der Kommission zur Änderung
ri<'t iils 1\usql<'iclisbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
1 1 <' i d <' - 1111d R f' i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 20. 9 75 L 246/49
Andere Vorschriften
17. 9. 75 V(•1ord11urHJ (EWC) Nr. 2382/75 der Kommission über die
Wi(•d<'l<'infid11unq des Zollsatzes für Abfälle von synthetischen
<Hi('I ki111slliclwn Spinnstoffen der Tarifnummer 56.03 mit Ur-
sprunq in .Juqosldwion, dem die in der Verordnung (EWG)
l'-J 1. '.HMH/74 d<'s Rates vom 2. Dezember 1974 vorgesehe1wn
Zoll1n;i!('t('Jl/'.<'ll (J<'W~ihrt werden 19.9. 15 L 245 1 12
B (' 1 ich 1. i q u n q der Verordnung (EWG) Nr. 1726/75 der
Kommission vorn 4. Juli 1975 zur Festsetzung der Beträge
zur S1!11kunq der Einfuhrabgaben bei Rindfleisch aus den
Sta,lic'n in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen
Oz<',111 oder in den Uberseeischen Ländern und Gebieten
(/\BI. Nr. L 174 vom 5.7.1975) 20. 9. 75 L 246/51
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrlaq: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
J m BwHlcsqc,scl,.bldl.l Teil I Wt!rden < ;esetze, V,!rordnunqen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
1111 Bundt!S(Jt!St'lzhlatt Teil II werden völkenechlliche Vereinbarungen, VNlräge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
lkk<1nnl111i1churHJC'll sowic, Zolltarifvc!rnrdnunqen veröffentlicht.
Re zu q s b e d in q 11 n CJ e n : L,rn fcndcr Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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l' r t' i s dieser /\ u s q ab e : 1,50 DM (1, 10 DM zuzüglich --,40 DM V,,isandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezu~,s-
l" "is isl. dit, MPh1wc'rfstc,1wr Pnillilllen; der dJHJC'WillH.lte Steuersc1lz beträqt 5,5 °/o.