2619
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 22.0ktober1975 Nr.115
Taq Inhalt Seite
3. 10. 75 V<'rord11ung zur i\nd<'rung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts 2619
!);)10-10
16. 10. 75 Zw<'ile V<~rordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung der Erzeugerprämie
1ür di<i Schlachtung bestimmter ausgewachsener Schlachtrinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2624
7ll47-1 l-4-16
13. 10. 75 J\nordnun~J üb<!r die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des
Bund<!sministers der .Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2625
:w:rn-11-t12
6. 10. 75 Bekanntmachung Lib<)r die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert ,von 5 Deutschen
Mark (Alliert-SchwPilzcr-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2626
Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts
Vom 3. Oktober 1975
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die ordnung des Deutschen Hydrographischen Instituts
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff- vom 22. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1062), er-
fahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833) hält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
und des § 3 b des Gesetzes über die Aufgaben des
Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom
15. Februar 1956 (Bundcsgesetzbl. II S. 317), beide Artikel 2
Gesetze zuletzt geändert durch das Gesetz über die
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Beförderung gPJührlicher Güter vom 6. August 1975
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(Bundesgesetzbl. I S. 2121), in Verbindung mit dem
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
23. Juni 1970 (Bundesgcsetzbl. I S. 821), wird im Ein-
Seeschiffahrt und § 11 Abs. 2 des Gesetzes- über die
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
verordnet:
schiffahrt auch im Land Berlin.
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 der Kostenordnung des Deut- Artikel 3
schen Hydrographischen Instituts vom 28. Februar
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 255), zuletzt geändert Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
durch die Verordnung zur Änderung der Kosten- dung in Kraft.
Bonn, den 3. Oktober 1975
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
2620 1975, Teil I
Anlage zu Artikel 1
Gebührenverzeichnis
Gebühr Gebühr
Nr. Nr. Gegenstand
DM DM
Prüfung von Magnetkornpassen zugelassenen entsprechen oder gegen-
Die Gebühren für die Prüfung betragen über einem solchen nur so geringfügig
geändert sind, daß eine Laborprüfung
001 für Magnet-, Peil- und Steuerkompasse entfallen kann 150,-
(große Prüfung) 45,-
002 für Bootskompasse (kleine Prüfung) 30,- Regulierung von Magnetkornpassen
003 für Kompaßzubehör (Peilgeräte, Steuer- Die Grundgebühr für Kömpaßregulie-
linsen u. ä.) 9,- rungen beträgt
004 für Baumuster eines Magnetkompasses 2 325,- 101 für Schiffe mit einer Länge über alles
bis 30 m und mit einem Kompaß 110,-
005 für Baumuster eines Kompaßstandes
mit Kompensiermitteln 1 800,- 102 für Schiffe mit einer Länge über alles
über 30 m bis 60 m und mit einem Kom-
006 für Baumuster einer optischen Uber- paß 150,-
tragungseinrichtung für Reflexions-
oder Projektionskompasse 285,- 103 für Schiffe mit einer Länge über alles
über 60 m bis 90 m und mit einem Kom-
007 für Baumuster einer komplizierten paß 260,-
Selbststeueranlage (ohne Kompaß und
104 für Schiffe mit einer Länge über alles
ohne Schutzabstandsbestimmung) 4 200,-
über 90 m bis 120 m und mit einem
008 für Baumuster einer einfachen Selbst- Kompaß 360,-
steueranlage (ohne Kompaß und ohne 105 für Schiffe mit einer Länge über alles
Schutzabstandsbestimmung) 2 925,- über 120 m bis 200 m mit einem Kom-
009 für Baumuster einer Magnetfernkorn- paß 500,-
paßanlage (ohne Magnetkornpaßprüf- 106 für Schiffe mit einer Länge über alles
anteil und ohne Schutzabstandsbestim- über 200 m und mit einem Kompaß 570,-
mung der Zubehörteile) 3 500,-
107 beim Abbruch einer Kompaßregulie-
010 für Baumuster einer Selbststeuer- oder rung infolge unvorhergesehener Um-
Magnetf ernkompaßanlage, die gegen- stände (wie Maschinenschaden o. ä.)
über einer typenmäßig bereits zuge- 75 v. H. der Gebühren nach den Num-
lassenen Anlage geringfügig geändert, mern 101 bis 106
ergänzt oder erweitert sind 550,-
108 bei Hinderung des Kompensierers an
011 für Baumuster einer Magnet-Kurs- der Durchführung, wenn der angefor-
monitoranlage (ohne Magnetkompaß derte Kompensierer nicht an Bord ge-
und ohne Schutzabstandsbestimmung) 1 500,- nommen wird, oder, ohne seine Tätig-
012 für Baumuster eines Magnetkompasses, keit ausgeübt zu haben, alsbald wieder
die gegenüber einem bereits typen- entlassen wird, oder von einer kurz-
mäßig zugelassenen geringfügig geän- fristigen Abbestellung des Schiffes bei
dert sind 640,- den Lotsen, Schleppern usw. nicht
rechtzeitig unterrichtet wird und daher
013 für Baumuster einer Selbststeuer- oder vergeblich an Bord oder nach der
Magnetfernkompaßanlage, die gegen- Lotsen- bzw. Schlepperstation kommt 75,-
über einer typenmäßig bereits zugelas-
senen Anlage Anderungen, Ergänzun- Zu den Grundgebühren nach den Num-
gen oder Erweiterungen aufweisen, die mern 101 bis 106 werden je Kompaß
einen mittleren Prüfaufwand erfordern 920,- folgende Zuschläge erhoben:
014 für Baumuster einer Kurs-Monitor- 109 für jeden weiteren Kompaß (z.B. MKF-,
anlage, die gegenüber einer typen- Heck- oder Notruderkompaß) und für
mäßig bereits zugelassenen Anlage ge- die Regulierung eines Kompasses mit
ringfügig geändert sind 440,- besonderer Sondenfeldkompensation 75,-
015 für Baumuster der unter den Nummern 110 für die Neuregulierung eines Kompas-
004, 005, 007, 008, 010, 011 aufgeführten ses mit besonderer Sondenfeldkompen-
Gerälc~, die einem typenmäßig bereits sation 120,-
Nr. 115 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1975 2621
Gebühr Gebühr
Nr. Gegensland Nr. Gegenstand
DM DM
111 für die Neuregulierung 60,- meßgerätes, Thermometers oder Baro-
112 für die Deviationsbestimmung
meters, bei denen eine Prüfung im
60,-
Labor entfallen kann 150,-
113 für die elektrische Kompensation für
jede EK-Komponente 120.,- 305 für Baumuster eines zugelassenen, je-
doch geringfügig geänderten Winkel-
114 für Gegenpeilungen Land/Schiff zu meßger ä tes, Thermometers oder Baro-
Kompaßregulierungen (nur auf beson- meters, bei denen eine Prüfung im
dere Anforderung) Labor erforderlich ist 300,-
bei Schiffen bis 90 m Länge 120,-
306 für Winkelmeßgeräte 40,-
bei Schiffen über 90 m Linge 165,-
115 für die Zeit an Bord vor und nach der 307 für Quecksilberbarometer 110,-
Kompaßregulierung je Stunde 40.,- 308 für Barographen 45,-
116 für Nachtarbeit (Nachtarbeit gilt von
309 für Aneroidbarometer 25,-
17.00 Uhr bis 07.00 Uhr), soweit nicht
bereits ZuschHige für Sonn- oder Feier- 310 für Thermometer 20,-
tagsarbeit erhoben werden, 25 v. H.
117 für Sonntagsarbeit (Sonntagsarbeit gilt Prüfung von Signalleuchten für die
ab 12.00 Uhr des Vortages bis 24.00 Schiffahrt
Uhr des Sonntags) 50 v. H. Die Gebühren für die Prüfung betragen
118 für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 401 für Baumuster einer Positionslaterne in
(am 24. und 31. 12. gilt der Zuschlag der Seeschiffahrt 1 500,-
ab 12.00 Uhr, an allen anderen gesetz-
lichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 402 für Baumuster einer Signalleuchte in
24.00 Uhr) 100 v. H. der Binnenschiffahrt 500,-
403 für Baumuster einer Morsesignal-
Prüfung von Kreiselkompassen leuchte 1 500,-
Die Gebühren für die Prüfung betragen 404 für Baumuster eines Tagsignalschein-
werfers 1 500,-
201 für Baumuster einer Kreiselkompaß-
anlage (ohne Schutzabstandsbestim·- 405 für Baumuster einer zugelassenen, je-
mung) 7 000,- doch geringfügig geänderten Positions-
202 für Baumuster einer Kreiselkompaß- laterne, Signalleuchte, Morsesignal-
anlage, die gegenüber einer bereits leuchte oder eines Tagsignalschein-
typenmäßig zugelassenen Anlage so werfers, bei denen eine Laborprüfung
geringfügige Änderungen aufweisen, entfallen kann 150,,-
daß eine Laborprüfung entfallen kann 150,- 406 für Baumuster einer zugelassenen, je-
203 für Baumuster einer Kreiselkompaß- doch geringfügig geänderten Positions-
anlage, die gegenüber einer bereits laterne, Signalleuchte, Morsesignal-
typenmäßig zugelassenen Anlage Än- leuchte oder eines Tagsignalschein-
derungen aufweisen, die einfache Prü- werfers, bei denen eine Laborprüfung
fungen im Labor erforderlich machen 2 000,,- erforderlich ist 300,-
204 für Baumuster einer Kreiselkompaß- 407 für Positionslaternen 15,-
aplage, die gegenüber einer bereits
typenmäßig zugelassenen Anlage Än- 408 für zusätzliche Einsatzgläser 8,-
derungen aufweisen, die einen mittle-
ren Prüfaufwand erforderlich machen 3 500,- Prüfung von Ortungsfunkanlagen
Die Gebühren für die Prüfung betragen
Prüfung von Winkelmeßgeräten, 501 für Baumuster einer Radaranlage (ohne
Barometern, Thermometern Schutzabstandsbestimmung) 5 850,-
Die Gebühren für die Prüfung betragen 502 für Baumuster einer Peilfunkanlage
(ohne Schutzabstandsbestimmung) 3 750,-
301 für Baumuster eines Winkelmeßgerätes 1 500,--
503 für Baumuster einer Seenotfunkboje
302 für Baumuster eines Thermometers 1 125,-
(ohne Schutzabstandsbestimmung) 4 250,-
303 für Baumuster eines Barometers 1 200,,-
504 für Baumuster eines Seenotsenders für
304 für Baumuster eines zugelassenen, je- nicht ausrüstungspflichtige Schiffe
doch geringfügiq geänderten Winkel- Schutzabstandsbestimmung) 1 550,-
2622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gebühr Gebühr
Nr. CefJPnstand Nr. Gegenstand
DM DM
50.'> für Baumuster eines passiven Naviga- 517 für eine in der Bundesrepublik Deutsch-
tionszusatzgerätes mit elektronischer land zugelassene Ortungsfunkanlage
Datenverarbeitung (ohne Schutzab- (navigatorische Eignung) 140,-
standsbestimmung) 5 850,- 518 für die regelmäßige Wiederholungs-
506 für Baumuster einer Decca-Naviga- prüfung einer in der Bundesrepublik
tionsanlage (ohne Schu tzabstandsbe- Deutschland zugelassenen Ortungs-
stimmung) 7 000,- funkanlage 80,-
507 für Baumuster einer Loran-Anlage 519 bei Hinderung des Prüfers an der
(ohne Schul.zdbslandslwstimmung) 5 400,- Durchführung, wenn der Prüfer nicht
an Bord genommen wird, oder, ohne
508 für Baumuster eines Radar-Reflektors 1 450,- seine Tätigkeit ausgeübt zu haben, als-
.109 für ßc1umusler einer Omega-Naviga- bald wieder entlassen wird, weil die
tionsanlage (ohne Schutzabstimdsbe- Ortungsfunkanlage nicht prüfbar ist 80,-
stimmung) 6 000,-
Zu den Gebühren nach den Nummern
510 für Baumuster einer Ortungsfunkan- 517 und 518 werden folgende Zu-
lage, bei denen nur eine Prüfung im schläge erhoben:
Laboratorium notwendig ist (ohne
Schutzabstandsbestimmung) 1 650,- 520 für die Zeit an Bord vor und nach der
Prüfung 40,- DM je Stunde, jedoch
511 für Baumuster einer Ortungsfunkan- höchstens 600,- DM bei jeder Prüfung
lage, die gegenüber einer bereits zuge-
521 für Nachtarbeit (Nachtarbeit gilt von
lassenen Anlage nur erweitert oder
17.00 Uhr bis 07.00 Uhr), soweit nicht
ergänzt sind und bei denen eine Prü-
bereits Zuschläge für Sonn- und Feier-
fung an Bord oder im Laboratorium
tagsarbeit erhoben werden, 25 v. H.
entfallen kann 150,-
522 für Sonntagsarbeit (Sonntagsarbeit gilt
512 für Ortungsfunkanlagen, die mit im
ab 12.00 Uhr des Vortages bis 24.00
Ausland gekauften Schiffen übernom-
Uhr des Sonntages) 50 v. H.
men werden und in der Bundesrepu-
blik Deutschland noch nicht zugelas- 523 für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen
sen sind 600,- (am 24. und 31. 12. gilt der Zuschlag
ab 12.00 Uhr, an allen anderen gesetz-
513 für Baumuster einer Ortungsfunkan- lichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis
lage, die gegenüber einer lypenmäßig 24.00 Uhr) 100 v. H.
bereits zugelassenen Anlage nur ge-
ringfügige Änderungen aufweisen oder
Prüfung von Echoloten und Schall-
für die anerkannte ausländische Zerti-
fikate vorliegen und die nicht auf geräten
einem Schiff des Deutschen Hydro- Die Gebühren für die Prüfung betragen
graphischen Instituts geprüft werden 601 für Baumuster eines Navigationsecho-
müssen (verkürzte Prüfung) 600,- lots (ohne Schutzabstandsbestimmung) 4 650,-
514 für Baumuster wie zu Nummer 513, 602 für Baumuster wie zu Nummer 601, je-
wenn diese auf einem Schiff des Deut- doch mit zusätzlicher Erprobung auf
schen Hydrographischen Instituts ge- einem Schiff des Deutschen Hydro-
prüft werden müssen 1 870,- graphischen Instituts (ohne Schutzab-
515 für Baumuster t~iner Ortungsfunkan- standsbestimmung) · 7 000,-
lage, die gegenüber einer bereits zuge- 603 für Baumuster einer zusätzlichen An-
lassenen Anlage Änderungen aufwei- zeigeeinrichtung zum Navigationsecho-
sen, die einen mittleren Prüfaufwand lot (ohne Schutzabstandsbestimmung) 1 650,-
erforderlich machen und die nicht auf
604 für Baumuster eines Navigationsecho-
einem Schiff des Deutschen Hydro-
lots, die gegenüber einem bereits
graphischen Instituts geprüft werden
typenmäßig zugelassenen Navigations-
müssen 1 400,-
echolot nur geringfügige Anderungen
516 für Baumuster wie zu Nummer 515, aufweisen, so daß eine Laborprüfung
wenn diese auf einem Schiff des Deut- entfallen kann 150,-
schen Hydrographischen Instituts ge-
605 für Baumuster eines Navigationsecho-
prüft werden müssen 3 000,-
lots, die gegenüber einem bereits
Die Prüfungen nach den Nummern 501 typenmäßig zugelassenen Navigations-
bis 516 werden zu einem vom Deut- echolot Änderungen aufweisen, die
schen Hydrographischen Institut be- einfache Prüfungen im Labor erforder-
stimmten Zeitpunkt durchgeführt lich machen 1 000,-
Nr. 115 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1975 2623
Gebühr Gebühr
Nr. Nr. Gegenstand
DM DM
606 für Baumuster eines Navigationsecho- 706 für Taschen- und Armbanduhren in
lots, die gegenüber einem bereits typen- verschiedenen Temperaturen und La-
mäßig zugelassenen Navigationsecho- gen, Prüfungsdauer 16 Tage 45,-
lot Änderungen aufweisen, die einen
mittleren Prüfaufwand im Labor erfor-
dern 1 900,- Sonstige Amtshandlungen
Die Gebühren betragen
Prüfung von Schiffs-Chronometern 801 für die Bestimmung des magnetischen
und Uhren ähnlicher Größe, Prä- Schutzabstandes eines Einzelgeräts 310, -
zisionsbeobachtungsuhren (B-Uhren),
Taschen- und Armbanduhren 802 für die Ausrichtung von Peileinrich-
Die Gebühren für die Prüfung betragen tungen und Kompaßtöchtern auf be-
sondere Anforderung, für jede ange-
701 für Baumuster eines eh~ktronischen fangene Arbeitsstunde 40,-
Schiffs-Chronometers (ohne Schutzab-
standsbestimmung) 980,- 803 für die Bestimmung des Standes eines
Barometers oder eines Thermometers 25,-
702 für Baumuster eines elektronischen
Schiffs-Chronometers, die gegenüber 804 für die Aufbewahrung eines Schiffs-
einem typenmäßig bereits zugelasse- Chronometers oder einer Uhr ähnlicher
nen Gerät nur geringfügige Änderun- Größe oder einer Taschen- oder Arm-
gen aufweisen (ohne Schutzabstands- banduhr, für jeden angefangenen Mo-
bestimmung) 270,- nat 25,--
703 für Schiffs-Chronometer oder Uhren
805 für die Steuerung einer zentralen
ähnlicher Größe oder B-Uhren in ver-
Uhrenanlage oder die lauf ende Uber-
schiedenen Temperaturen und gegebe-
mittlung von Zeitmarken, monatlich 25,-
nenfalls in verschiedenen Lagen, Prü-
fungsdauer bis zu 60 Tagen 140,- 806 für die Prüfung der Anbringung der
704 für Schiffs-Chronometer oder Uhren Positionslaternen, Aufstellung der
ähnlicher Größe in verschiedenen Magnetkompasse und Ortungsfunkan-
Temperaturen und gegebenenfalls in lagen, für jede angefangene Arbeits-
verschiedenen Lagen, Prüfungsdauer stunde 40,-
bis zu 30 Tagen 100,- 807 in allen übrigen Fällen, wobei Gebüh-
705 für Schiffs-Chronometer oder Uhren ren nach den Sätzen für vergleichbare
ähnlicher Größe oder Taschen- oder Leistungen oder nach dem Zeitaufwand 10,-
Armbanduhren bei Zimmertemperatur, mit 40,- DM je angefangene Arbeits- bis
Prüfungsdauer bis zu 30 Tagen 45,- stunde berechnet werden 1 000,-
2624 Bundesges,etzblaU, Jahrgang 1975,, Te,H [
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Erzeugerprämie
für die Schlachtung bestimmter ausgewachsener Schlachtrinder
Vom 16. Oktober 1975
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur In § 8 Abs. 2 Satz 4 wüid da,s Datum „ 1. Oktober
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio- 1975" durch das Datum „ 1. Dezember 1975" ersetzt
nen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617),
zuletzt geändert durch Artikel 38 des Zusfändig-
keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bun- Artikel 2
desgesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und für Wirt- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
schaft verordnet: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
Artikel l Ge,setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisatrionen auch im Land Berlin,
Die Verordnung zur Durchführung der Erzeuger-
prämie für di,e Schlachtung bestimmter ausgewach-
sener Schlachtrinder vom 28. Apriil 1975 (Bundes- Artikel 3
gesetzbl. I S. 999), geändert durch die Erste Ände-
rungsverordnung vom 7. Juli 1975 (Bundesgesetz- Diese Verordnung tritt mit vom 1. Ok-
blatt I S. 1856)., wird wie folgt geändert: tober 1975 in Kraft
Bonn, den 16. Oktober 1975
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
NL li5 -- der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1975 2625
Anordnung
t~bel' die Ernennung und Entlassung von Beamten
.iim Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
Vom 13. Oktober 1975
L
f\ uJ Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-
l it ssung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst vom 14. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1915)
übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernen-
rning und Entlassung der Bundesbeamten der Besol-
dungsgruppen Al bis A 13 (gehobener Dienst)
dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes,
dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichts-
11 of,
dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,
dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,
cfom Prctsidenten des Bundespatentgerichts und
dem Präsidenten des Deutschen Patentamts
jeweils für ihren Geschäftsbereich,
dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
auch für das Bundesdisziplinargericht.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-
mmg und Entlassung der unter Abschnitt I bezeich-
neten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt meine Anord-
nung vom 26. Mai 1970 (BundesgesetzbL I S. 672)
<t1 ußer Kraft.
Bonn, den 13. Oktober 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2626 Bundesgeselzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen
im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Albert-Schweitzer-Gedenkmünze)
Vom 6. Oktober 1975
Auf Grund des Ceset:1.es über die Ausprägung Die Signatur „MS" des Künstlers, der die Münze
von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetz- entworfen hat, befindet sich rechts unten im Porträt
blatt S. 323) ist aus Anlaß der 100. Wiederkehr des Albert Schweitzers.
Geburlstages von Albert Schweitzer eine Bundes-
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deut- Auf der Wertseite sind eingeprägt der Adler und
schen Mark geprägt worden. Die Ausprägung er- die Umschrift
folgte in der Staatlichen Münze Karlsruhe, die Auf-
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 1975
lage beträgt 8 Millionen Stück.
Die Münzen werden ab 3. Dezember 1975 in den 5
Verkehr gebracht. Der Entwurf der Münze stammt DEUTSCHE MARK".
von Herrn Manfred Spang, Göppingen.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Das Münzzeichen „G" der Staatlichen Münze Karls-
Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen ruhe befindet sich rechts von der Wertziffer „5".
Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 Millime-
tern und ein Gewicht von 11,2 Gramm. Der glatte Münzrand ist mit der vertieften In-
schrift
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und ,,EHRFURCHT VOR DEM LEBEN"
wird von einem schützenden glatten Randstab um-
geben. versehen. Zwischen Ende und Anfang der Randbe-
schriftung ist eine Arabeske eingeprägt.
Die Bildseite zeigt das Porträt des Arztes und Phi-
losophen mit der Umschrift Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
,,ALBERT SCHWEITZER 1875-1975". gemacht.
Bonn, den 6. Oktober 1975
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Herausgeber: Der Bundesministe1 der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Vernrdnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkenechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlid:it.
Bezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfad:i 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
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Dieser Preis gilt aud:i für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln '.l 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-
pieis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.