2591
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 4. Oktober 1975 N r.112
Inhalt Seite
2. 10. 75 Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes 2591
'JB'.L:',·:l
24. 9. 75 Verordnung zur i\nd<'rung der Vc::'.rordnung Ausgleichsbeträge Beitritt . . . . . . . . . . . . . . . . . 2600
"/B/4'/ 11 4 17
25. 9. 75 FiinJ!e V(!ror<lnu11q zur i\ndcrung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sani-
Uilsoflizier-/\ nwJrln ................................................................ 2601
:i1 11:i
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
H11tHICS(j('S('izlJli1II T('ij n Nr. 58 und Nr. 59 .......................................... ' 2603
Vcrkirndu11q<'n irn l~und<·sc1nzciger ................................. ................. 2604
R<•chlsvorscl1rili<'ll der Et1ropi:iisclwn Ccmcinschaftcn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2604
Bekanntmachung
der Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes
Vom 2. Oktober 1975
Auf Crund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes
zur Anderung des Pflanzenschutzgesetzes vom
J 5. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2172) wird
nacJ1stehend der Wortlaut des Pflanzenschutzgeset-
Z(~s vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 352) in
der qcHenden Fassung bekanntgemacht. Berücksich-
tigt. sind
1. Artikel 89 des Einführungsgesetzes zum Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 503),
2. das Cesetz zur Änderung des Pflanzenschutzge-
setzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I
s. 1161),
3. Artikel 206 des Einführungsgesetzes zum Straf-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
s. 469),
4. Arlikel 35 des Zuständigkeitsanpassungs-Geset-
zes vorn 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705),
5. das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflanzen-
schutzgesetzes.
Wegen des Inkrafttretens des § 22 Abs. 1 wird auf
die Fußnote zu dieser Vorschrift verwiesen.
Bonn, cfon 2. Oklober 1975
Der Bundesminister
ILir Ernührung, Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
2592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Pflanzenschutzgesetz
§ l 6. Stoffe:
p) Zweck d ies()S Gesetzes ist, a) chemische Elemente, chemische Verbindun-
gen sowie deren Gemische und Lösungen,
1. Pflanzen vor Schadorganismen und Krankheiten
b) bearbeitete oder unbearbeitete Pflanzen,
zu schützen (Pflanzenschutz),
Pflanzenteile und Pflanzenbestandteile,
2. Ptlanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu c) Mikroorganismen, Viren sowie ihre Bestand-
schützen (Vorratsschutz), teile oder Stoffwechselprodukte;
3. die Lelwnsvorgänge von Pflanzen durch Stoffe zu 7. Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr: jedes Verbrin-
beeinflussen, die nicht zur Ernährung von Pflan- gen in oder durch den Geltungsbereich oder aus
zen bestimmt sind, und dem Geltungsbereich dieses Gesetzes;
4. Schäden c1bzuwenclen, die bei der Anwendung 8. Vertreiben: das Anbieten, Feilhalten und
von Pflanzc,nbehandlungsmitteln oder von ande- Uberlassen an andere.
ren Maßnahmen des Pflanzenschutzes oder Vor-
Zu den Pflanzenschutzmitteln und Wachstumsreg-
ratsschutzes, insbesondere für die Gesundheit
lern gehören auch Stoffe, die dazu bestimmt sind,
von Mensch und Tier, entstehen können.
diesen Mitteln bei ihrer Anwendung zugesetzt zu
(2) Zum Pflanzenschutz und zum Vorratsschutz werden, um ihre Eigenschaften oder ihre Wirkungs-
gehören auch weise zu verändern.
1. die Verwendung und der Schutz von Tieren,
Pflanzen und Mikroorganismen, durch die Schad- §3
organismen oder Krankheiten bekämpft werden
können,und (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-
2. die Bekämpfun.g des Bisams (Bisamratte, Ondatra tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
zibethicus L.). Bundesrates und in den Fällen der Nummern 5, 6
Zum Bekämpfen gehört auch das Verhüten des Auf- und 18 auch im Einvernehmen mit dem Bundes-
tretens oder der Ausbreitung von Schadorganismen minister für Jugend, Familie und Gesundheit, soweit
oder Krankheiten. es unter Berücksichtigung der Interessen der Be-
troffenen erforderlich ist und die in § 1 Abs. 1 ge-
nannten Zwecke auf andere Weise nicht erreicht
§ 2 werden können,
Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht
1. Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von des Auftretens bestimmter Schadorganismen
Pflanzen einschließlich der Früchte und Samen; oder Krankheiten, den Anbau oder das Vor-
kommen bestimmter Pflanzenarten oder Pflan-
2. Schadorganismen: zensorten, sonstige für das Auftreten oder Be-
a) tierische Schädlinge, kämpfen von Schadorganismen oder Krankheiten
b) pflanzliche Schädlinge, insbesondere Unkräu- erhebliche Tatsachen oder die Anwendung be-
ter, parasitische höhere Pflanzen sowie schäd- stimmter Pflanzenbehandlungsmittel oder be-
liche Moose, Algen, Flechten und Pilze, stimmter Verfahren des Pflanzenschutzes oder
c) schädliche Mikroorganismen einschließlich Vorratsschutzes zu melden;
schädlicher Bakterien und Viren 2. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu ver-
in allen Entwicklungsstadien; pflichten, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Anbau-
flächen, Grundstücke, Gebäude, Räume oder
3. Pflanzenbehandlungsmittel: Pflanzenschutzmittel sonstige Gegenstände, die Träge_r bestimmter
und Wachstumsregler; Schadorganismen sind oder sein können, zu
4. Pflanzenschutzmittel: Stoffe, die dazu bestimmt überwachen oder auf das Auftreten von Schad-
sind, Pflanzen vor Schadorganismen oder Krank- organismen oder Krankheiten zu untersuchen
heiten oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorga- oder untersuchen zu lassen;
nismen zu schützen; ausgenommen sind Wasser, 3. Verfügungsberechtigte und Besitzer zur Be-
Düngemittel im Sinne des Düngemittelgesetzes kämpfung bestimmter Schadorganismen oder
und Stoffe, die dazu bestimmt sind, die Wider- Krankheiten zu verpflichten;
standsfähigkeit von Pflanzen gegen Schadorganis- 4. anzuordnen, daß die nach Landesrecht zuständi-
men oder Krankheiten zu erhöhen, ohne toxisch gen Behörden Pflanzen und Pflanzenbestände
zu wirken; auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen
5. Wachstumsregler: StoffE:!, die dazu bestimmt sind, oder Krankheiten überwachen und bestimmte
die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflus- Schadorganismen oder Krankheiten bekämpfen;
sen, ohne ihrer Ernährung zu dienen; ausgenom- 5. zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen
men sind die in Nummer 4 aufgeführten Stoffe; oder Krankheiten die Anwendung bestimmter
N1. 11'.! Tdg der Allsgubc: Bonn, den 4. Oktober 1975 2593
PJ lc1nzcnsch 11 l.z,n i II('] od('r IH:sti mm Ler Geräte nen, zu verbieten, zu beschränken, von einer
ori('r Verf{l11n!t1 dc'.s Pll<1nzc!nschulzcs oder des Genehmigung abhängig zu machen oder hierfür
Vorrd l.ssch tt !zc's von.11sch n'i lwn oder zu verbie- die Einhaltung bestimmter Vorsichtsmaßregeln
len; vorzuschreiben;
G. dds V()rnichll'Jl, Lnt.scllclic11 o(kr Entwesen von 15. das Züchten und Halten bestimmter Schadorga-
Pll,tnzc:n, Pflc1nz(!rwr:,,,c11\JI1isscn oder sonstigen nismen sowie dus Arbeiten mit bestimmten
Cc~Jcns!iindcn, die Tri.i~Jer besl.irnml.er Schad- Schadorganismen zu verbieten, zu beschränken,
organisnwn sind oder sein können, und das Ent- von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig
S('Uchen odc:r Lntwc!sen des Bodens oder von zu machen oder die Einhaltung bestimmter Vor-
Geb;j uden oder Hü umen cl nzuordnen sowie hier- sichtsmaßregeln vorzuschreiben;
für bcslimrntc, Mit!Pl, Ct)rütc oder Verfahren
vorzuschreiben oder zu V(\rbjeten; 16. anzuordnen, daß Pflanzen oder Pflanzenerzeug-
nisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert
7. die Vf!rwendunu besl.irnmter Drden oder anderer werden dürfen;
Kullursubstra te fii r die ;\nzucht oder den An-
hau bestirnmtc~r PJldnZ()n vorzuschreiben oder 17. anzuordnen, daß der Lagerung von Pflanzen oder
zu verbieten; Pflanzenerzeugnissen dienende Grundstücke,
Gebäude, Räume oder Behältnisse zu entseuchen,
8. die Nutzunu befallener, bdallsverdüchtiger oder zu entwesen oder zu reinigen sind, und hierfür
bcfallsqdührdeter Grundstücke oder Anbau- bestimmte ,Mittel, Geräte oder Verfahren vorzu-
flächen zu beschri.inkcn sowie Vorschriften über schreiben oder zu verbieten;
die Sperre solcher Grundslücke oder Anbau-
flächen zu erlassen; 18. Vorschriften zum Schutze von Tieren, Pflanzen
oder Mikroorganismen der in § 1 Abs. 2 Satz 1
9. die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Nr. 1 bezeichneten Art vor der Gefährdung mit
Pflanzguts zu verbieten oder den Anbau be- Pflanzenbehandlungsmitteln oder im Hinblick
stimmter Pflanzenarten oder Pflanzensorten zu auf die Bekämpfung bestimmter Schadorganis-
verbieten oder zu beschränken; men zu erlassen;
19. Vorschriften über die Verwendung von Tieren,
10. das gewerbsmi.ißiqe Vertreiben bestimmter
Pflanzen oder Mikroorganismen der in § 1 Abs. 2
Pflanzen, die zum Anpflanzen, zur Vermehrung
Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art zur Bekämpfung
oder zur Veredlunq bestimmt sind, (Anbau-
material) bestimmter Schadorganismen oder Krankheiten
zu erlassen;
a) bei Befall mit bestimmten Schadorganismen
oder Krankheiten oder bc~i Befallsverdacht zu 20. Vorschriften über die Bestellung von Bienen-
verbieten oder zu beschränken, schutzausschüssen und deren Aufgabe sowie
über die Rechte und Pflichten der Ausschuß-
b) von einer Untersuchung auf ihren Befall mit
mitglieder zu erlassen.
bestimmt<~n Schüdorganismen oder Krankhei-
ten oder ,rnf ihre Resistenz gegen bestimmte (2) Die Landesregierungen können Rechtsverord-
Schadorganismen oder Krankheiten abhängig nungen nach Absatz 1 erlassen, soweit der Bundes-
zu machen oder minister von seiner Befugnis keinen Gebrauch
c) von einer Genehmiqung abhängig zu machen; macht. Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung ihre Befugnis auf oberste Landesbehör-
11. bei befallenen, befallsverdächtigen oder befalls- den oder andere Behörden übertragen und dabei
gefährdeten Grundstücken und Anbauflächen bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechts-
das Freimachen oder Freihalten von bestimmten verordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht
Pflanzen anzuordnen;
unterstehende Behörden weiter übertragen können.
12. den Anbau bestimmter Pflanzenarten oder
Pflirnzensorten auf Grundstücken und Anbau- §4
flächen, deren Böden mit bestimmten Pflanzen-
behandlungsmitteln behundelt worden sind, zu Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
beschränken oder von einer Genehmigung ab- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
hängig zu machen; zum Schutze gegen die Gefahr der Einschleppung
oder Verschleppung von Schadorganismen und
13. in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Krankheiten
Pflanzenarten oder Pflanzensorten besonders 1. die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr von Schad-
geeignet sind, (Gesundlagen) den Anbau be- organismen sowie von Pflanzen, Pflanzenerzeug-
stimmter Pflanzenarten oder Pflanzensorten zu nissen oder sonstigen Gegenständen, die Träger
verbieten oder die Verwendung von Saat- oder bestimmter Schadorganismen sind oder sein kön-
Pflanzgut mit bestimmten Eigenschaften vorzu- nen,
schreiben;
a) zu verbieten, zu beschränken, von einer Ge-
14. die Beförderung bestimmter Schadorganismen nehmigung oder Anmeldung oder der Erfül-
sowie bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse lung bestimmter Anforderungen, insbesondere
oder sonstiger Gegenstände, die Träger be- an Verpackung oder Kennzeichnung, abhängig
stimmter Schadorganismen sind oder sein kön- zu machen;
259:4 Bundt'sgesetzblatt, Jahrgang 1915, Teil I
:1 1) von ,,irwr l'nli'r~,ucli1111~r, Entseuchung, Ent- so ist die Rechtsverordnung insoweit nicht mehr
W('sun~y oder ,on der Br~ibringung eines mnt- anzuwenden.
liehen Pflc1nzenqesundheit:cozeugnisses abhän- §7
fJig zu mc1c hcn;
(1) Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur einge-
2. Vorschriften Liher die dmt.licbe Beobachtung oder führt oder gewerbsmäßig vertrieben werden, wenn
dne Vernichtung der in :'.\Jummer 1 genannten sie von der Biologischen Bundesanstalt für Land-
P!hlnzen, Pflanzenerz('Uf.Jnisse und Gegenstände und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) zu-
zu erlassen. gelassen sind. Dies gilt nicht
§5 1. für Pflanzenbehandlungsmittel, die für die Aus-
fuhr bestimmt sind,
(1) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundes-
Jninistcr Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 2. für Wachstumsregler, die für die Anwendung an
ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Ein- abgeschnittenen Zierpflanzen außer Anbaumate-
vernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, rial bestimmt sind.
Familie und Gesundheit erla:ssen; sie treten spä-
testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer (2) Die Zulassung kann beantragen
Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung 1. der Hersteller,
des Bundesrates verlängert werden.
2. der Vertriebsunternehmer, wenn das Pflanzenbe-
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden handlungsmittel von einem Vertriebsunternehmen
können bei Gefahr im Verzuge Maßnahmen nach erstmalig vertrieben werden soll, oder
§ 3 Abs. l und § 4 zur Bekämpfung von Schadorganis- 3. der Einführer.
men oder Krankheiten durch Verfügung anordnen,
soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutze von (3) Der Antrag muß enthalten:
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder zum
1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des
Schutze der Gesundheit von Mensch und Tier erfor-
derlich ist Antragstellers,
2. die Bezeichnung des Pflanzenbehandlungsmittels,
§6
3. die Zusammensetzung des Pflanzenbehandlungs-
p) Der Bundesminister wird erm~1chtigt, im Ein- mittels nach Art und Menge mit den gebräuch-
vernehmen mit den Bundesministern für Jugend, lichen wissenschaftlichen Bezeichnungen,
Fcrn1ilie und Gesundheit und für Wirtschaft durch
4. die Anwendungsgebiete unter Angabe der Ge-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
fahren, die bei der Anwendung auftreten können,
1. die Anwendung bestimmter Pflanzenbehandlungs- 5. die Gebrauchsanweisung,
mittel oder von Pflanzenbehand]ungsmitteln mit
bestimmten Stoffen oder die Anwendung von 6. den Wortlaut der für die Behältnisse und äußeren
Pflanzenbehandlungsmitteln unter Verwendung Umhüllungen, in denen das Pflanzenbehandlungs-
bestimmter Geräte oder Verfahren zu verbieten mittel in den Verkehr gebracht werden soll, oder
oder zu beschränken, für Packungsbeilagen vorgesehenen Angaben
und Kennzeichnungen,
2. die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut, Erden und
anderen Kultursubstraten zu verbieten oder zu 7. Angaben über die Art der Verpackung und
beschränken, wenn in oder auf ihnen Pflanzenbe- 8. die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen.
handlungsrnfüel vorhanden sind, ehe unter eine
Regelung nach Nummer 1 faHen, (4) Die Biologische Bundesanstalt kann den ge-
werbsmäßigen Vertrieb nicht zugelassener Pflan-
smNeit dies zum Schutze cler menschlichen Gesund-
zenbehandlungsmittel abweichend von Absatz 1
heit oder zur Abwehr von Schäden, insbesondere
für Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchs-
für die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, erfor-
zwecke genehmigen. Die Genehmigung kann mit
derhch ist.
Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
(2) Soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 1
die Anwendung von PflanzenbehandlungsmHte]n §8
beschränkt wüd, können insbesondere Zweck, Art,
Zeit und Verfahren der Anwendung des Pflanzen- (1) Die Zulassung wird nach Prüfung des Pflanzen-
behandlungsmittels, die aufzuwendende Menge so- behandlungsmittels erteilt, wenn
wie nach der Anwendung einzuhaJtende Wartezeiten 1. das Pflanzenbehandlungsmittel nach dem Stande
vorgeschrieben werden. der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der
Technik hinreichend wirksam ist,
(3) Das bei der Zulassung eines Pfümzenbehand-
]ungsmittels vorgesehene Anwendungsgebiet darf 2. die Erfordernisse des Schutzes der Gesundheit
durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 nicht aus- von Mensch und Tier beim Verkehr mit gefähr-
~Jeschlossen \.\Terden, es sej denn, daß zuvor die hchen Stoffen nicht entgegenstehen und
Zulassung nach § 9 zurückgenommen oder wider- 3. das Pflanzenbehandlungsmittel bei bestimmungs-
rufen worden ist. \Vird die Rücknahme oder der gemäßer und sachgerechter Anwendung keine
\Niderruf der Zulassung rechtskräftig aufgehoben, schädlichen Auswirkungen für die Gesundheit
Nr. 112 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1975
von Mensch und Tier sowie keine sonstigen § 11
schctdl ichen Auswirk un{Jen hat, die nach dem
Der Bundesminister kann durch Rechtsver-
Stande der wissenschc1ftlichc>n Erkenntnisse nicht
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim.-
vertretbar sinci.
men, daß außerhalb des Geltungsbereichs dieses
(2) Uber die gesundheitlichen Voraussetzungen Gesetzes erteilte Zulassungen von Pflanzenbehand-
nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 entscheidet die Biolo- lungsmitteln der Zulassung durch die Biologische
gische Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesanstalt gleichstehen, wenn gewährleistet ist,
Bundesgesundheitsamt. daß die Pflanzenbehandlungsmittel den Anforderun-
(3) Vor der Zulassun~J ist ein bei der Biologischen gen des § 8 Abs. 1 entsprechen. Er kann hierbei
Bundesanstalt zu errich lencler Sachverständigen- die Verwendung bestimmter Angaben und Kenn-
ausschuß zu hören, dessen Mitglieder vom Bundes- zeichnungen auf den Behältnissen und äußeren Um-
minister berufen werden. hüllungen, in denen die Pflanzenbehandlungsmittel
vertrieben werden, oder auf Packungsbeilagen vor-
(4) Die Riologisc:he Bundesanstalt hat dem Antrag- schreiben.
steller mit der Zulassung die erforderlichen Auf-
(2) Die Biologische Bundesanstalt kann die Einfuhr
lagen, insbesondere über die Fassung der Gebrauchs-
nicht zugelassener Pflanzenbehandlungsmittel zu
anweisung und die Verwendung bestimmter son-
Forschungs-, Untersuchungs-, Versuchs- oder Aus-
stiger Angaben, zu erteilen. Die Gebrauchsanwei-
stellungszwecken sowie bei Gefahr im Verzuge zur
sung muß enthalten: Anwendungsgebiet, Art und
Bekämpfung bestimmter Schadorganismen oder
Zeit der Anwendung, aufzuwendende Menge, nach
Krankheiten genehmigen. Die Genehmigung kann
der Anwendung einzuhaltende Wartezeiten und
mit Auflagen verbunden werden.
einen Hinweis auf die Gcfohren, die bei der Anwen-
dung auftrelen können.
§ 12
§9 (1) Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nur
führt oder gewerbsmäßig vertrieben werden, wenn --
(1) Die Zulassung endet zehn Jahre nach Ablauf auf den Behältnissen und auf den abgabefertigen
des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann erneut Packungen in deutlich lesbarer Schrift angegeben
erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Zu- ist:
lassungsdauer festgesetzt werden.
1. Bezeichnung des Mittels,
(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn eine 2. die Zulassungsnummer,
der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 bei ihrer Er-
3. Name oder Firma des im Geltungsbereich des
teilung gefehlt hat.
Gesetzes ansässigen Herstellers, Einführers oder
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine Vertriebsunternehmens,
der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 später weg- 4. Art und Menge der wirksamen Bestandteile,,
gefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn der
Inhaber der Zulassung eine nach § 8 Abs. 4 erteilte 5. das Verfallsdatum bei Pflanzenbehandlungsmit-
Auflage nicht einhält oder der Antragsteller (§ 7 teln mit zeitlich beschränkter Haltbarkeit.,
Abs. 2) es beantragt. 6. die Gebrauchsanweisung,
7. die sonstigen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 vorgeschrie-
(4) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist,
benen Angaben,
außer bei Gefahr im Verzuge, der Sachverständigen-
ausschuß nach § 8 Abs. 3 zu hören. 8. der Hinweis, daß die Gebrauchsanweisung und
die sonstigen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 vorgeschrie-
benen Angaben den Auflagen der Biologischen
§ 10 Bundesanstalt entsprechen.
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch (2) Absatz 1 Nr. 2, 7 und 8 gilt nicht für Wachs-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates tumsregler nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.
und im Falle der Nummer 3 auch im Einvernehmen
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Gesundheit
soweit es mit den in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken
1. das Verfahren der Zulassung von Pflanzenbe- vereinbar ist,
handlungsmitteln zu regeln,
1. zur Erleichterung des Verkehrs mit Pflanzenbe-
2. die näheren Vorschriften über den Sachverstän- handlungsmitteln
digenausschuß nach § 8 Abs. 3 zu erlassen, a) für Kleinpackungen und
3. die Gewährung von Auslauffristen für den Fall b) für die Anbringung der Angaben nach Ab-
der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung satz 1 Nr. 6 bis 8 auf den Behältnissen oder
zu regeln, soweit gesundheitliche Belange dem Packungen
nicht entgegenstehen. Ausnahmen von Absatz 1 zuzulassen,
(2) Die Zulassung von Pflanzenbehandlungsmit- 2. Angaben nach Absatz 1 auch für die Einfuhr oder
teln sowie die Rücknahme und der Widerruf der das gewerbsmäßige Vertreiben von Erden oder
Zulassung sind im Bundesanzeiger bekanntzurna- anderen · Kultursubstraten, die Pflanzenbehand-
chen. lungsmittel enthalten, vorzuschreiben.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
('1) l J 11 ilnii h rl. hl(!i ll<'n I< <'11 nzcic:h ntm9spflichten, und die sonstigen Auswirkungen der Pflanzen-
diP sich du~; ilnd<'.rt'll Vor.,;chrifl<:n er~JCIJcn. behandlungsmittel und der Maßnahmen des
Pflanzenschutzes und des Vorratsschutzes und
den Arbeitsschutz berücksichtigen.
§ 1'2 il
Sie können diese Befugnis durch Rechtsverordnung
Im Verkehr 111il Pflc1nz(~nlwhand]ungsmilteln und
auf oberste Landesbehörden übertrngen.
in dt:r Werbung flir Pfli.lnzcnlwhandllrngsmittel dür-
fen allgemein oder im Einz(~lfall keine Angaben
vc~rwt!ndd wcrd('tl, wonach diese Mittel auch für § 15
cmdcrP Pllcrnz<:n oder Pf!dnzenerzeugnisse, in grö- (1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer
ßerer Menge, in hölwrc:r Konzentration, zu anderer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung
Zeit od(:r unter Einht1ltLtn{J kürzerer Wartezeiten Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befal--
angcwendol: W()rdcn könnPn, als sich aus den nach len noch befallsverdächtig sind, oder sonstige Ge-
§ 12 Abs. 1 Nr. b und 7 vorgeschriebenen Angaben genstände, die weder Träger von Schadorganismen
ergibt. sind noch im Verdacht stehen, Träger von Schador-
ganismen zu sein, vernichtet werden, ist eine ange-
§ 13 messene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Ent-
schädigung ist unter gerechter Abwägung der Inter-
(1) § 12 Abs. 1 und§ 1'2 d gelten nicht für Pflanzen-
essen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzu-
behandlungsmi l.lel, cl ic: für die Ausfuhr bestimmt
setzen.
sind.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
(2) Für die Ausfuhr lwstirnmte Pflanzenbehand-
der vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvor-
lungsmillel, die nicht zugelassen oder nicht nach
gänger zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhand-
§ 12 gekennz<:ichnel: oder die mit Angaben nach
lung gegen dieses Gesetz oder gegen eine nach
§ 12 a verselwn sind, sind von den für die Ver-
diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder ge-
wendung innerhalb dPs Geltungsbereichs dieses Ge-
gen eine Anordnung, die auf Grund dieses Gesetzes
setzes bestimmten w:lrennt zL1 halten und entspre-
oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-
chend kenntlich zu rnaclwn. Dif!S gilt enlsprechend
verordnung ergangen ist, Veranlassung gegeben hat.
für Erden und dndcre: Kullursubstrate, soweit der
Bundesminister von der Ermctchtigung nach § 12
Abs. 3 Nr. 2 Gelnd uch macht. § 16
(3) Wachstumsregler nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses
die nicht nach § 12 Abs. l Nr. 2, 7 oder 8 gekenn- Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen
zeichnet sind, sind entsprechend ihrem Anwen- Recht,sverordnung dem Betroffenen ein Vermögens-
dungszweck kenntlich zu machen. nacht.eil zugefügt, der nicht nach § 15 abzugelten
ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren,
soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich
§ 14
unbilliger Härten geboten erscheint. § 15 Abs. 2
(1) Wer Pfldnzenbehandlungsmittel gewerbsmäßig ist entsprechend anzuwenden.
oder sonst für andere anwendet, hat dies vor Beginn
des Betriebs oder der Tätigkeit der zuständigen § 17
Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für gelegent-
liche Nachbarschaflshilfe. Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche
nach den §§ 15 und 16 ist der ordentliche Rechtsweg
(2) Die Anwendung von Pflanzenbehandlungs- gegeben.
mitteln nach Absatz 1 darf nur von Personen oder
unter sachversU:indiger Anleitung und Aufsicht von § 18
Personen durchgeführt. werden, die die erforder- (1) Die Biologische Bundesanstalt ist eine
lichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen so- selbständige Bundesoberbehörde, Sie untersteht dem
wie die erforderliche Zuverlässigkeit haben. Bundesminister.
(3) Die zust~indige Behörde kann in den Fällen des (2) Die Biologische Bundesanstalt hat folgende
Absatzes 1 die zur Abwehr von Gefahren für die Aufgaben:
Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen
Anordnungen, insbesonderP über die Verwendung 1. die Unterrichtung und Beratung der Bundesre-
gierung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und
von Pflanzenlwhandlungsmil.t.eln sowie von Geräten
des Vorratsschutzes,
oder Verfahren des Pflanzenschutzes oder des Vor-
ratsschutzes, lrdfen. 2. Forschung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
(4) Die Landesregierun9en werden ermächtigt, und des Vorratsschutzes sowie Auswertung von
durch Reclltsvcrordnung die näheren Vorschriften Meldungen und Unterlagen, die hierfür von Be-
zu erlassen deutung sind,
l. übE~r die Anzc)iqe rlilch Absatz 1 und das Anzeige- 3. die Prüfung und Zulassung von Pflanzenbehand-
verfahren, lungsmitteln sowie die Uberwachung zugelasse-
ner Pflanzenbehandlungsmittel,
2. über Maßstübe urul .Verfuhren für den Nachweis
der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Er- 4. die Prüfung von Verfahren des Pflanzenschutzes
fc1hrungen; sie könrwn hierbei die Wirksamkeit und des Vorratsschutzes,
Bonn, den 4. Oktober 1975 2597
5. die Entwicklung von Verfcthren des Pflanzen- tragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
schutzes und des Vorratsschutzes, in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom
30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), zuletzt
6. die Prüfung von Pflanzen iJLif ihre Widerstands-
geändert durch Artikel 5 des Zuständigkeitsanpas-
fähigkeit gegen Schadorganismen und Krankhei-
sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetz-
ten,
blatt I S. 705), gilt entsprechend. Die vorstehend
7. die Prülung der Eignun~J von Ceräten für den genannten Behörden können Waren und Gegen-
Pflanzenschutz und den Vorrnlsschutz. stände sowie deren Beförderungsmittel, Behälter,
Ihr können durch Rechtsverordnung nach § 6 wei- Lade- und Verpackungsmittel der in Satz 1 genann-
tere Aufgaben zugewiesen werden. ten Art bei der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr
zur Uberwachung anhalten.
(3) Die Biologisclw Bundcsc1nstalt kann prüfen:
(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt im
1. Pflanzenbehandlungsmittel, die nicht der Zulas-
Einvernehmen mit dem Bundesminister durch
sung bedürfen, Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
2. Mittel, die zur Anwendung im Pflanzenbau be- rates die Einzelheiten des Verfahrens nach Ab-
stimmt uncl nicht in§ 2 Nr. 3 aufgeführt sind. satz 1. Er kann dabei insbesondere Pflichten zu An-
zeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung
(4) Vorschriftt!n, durch die der Biologischen Bun-
von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsicht-
desanstalt weitere Auf~Ji.dH'n ülierlragen sind, blei-
nahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen
ben unberührt.
und zur Duldung von Besichtigungen und von Ent-
nahmen unentgeltlicher Muster und Proben vor-
§ 19 sehen.
(l) ln den Uindcrn obliegt die Durchführung die-
ses Gesetzes den nctch Landeswcht zuständigen Be- § 21
hörden oder Slellc>n (PflünzPnschulzdienst).
Der Bundesminister gibt im Einvernehmen mit
(2) Der Pflanzenschutzdienst hat in den Ländern dem Bundesminister der Finanzen im Bundesanzei-
insbesondere folgende Aufgaben: ger die Zolldienststellen bekannt, bei denen Schad-
organismen sowie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
1. die Uberwachung der Pflanzenbestände sowie der
oder sonstige Gegenstände, die Träger best'immter
Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
Schadorganismen sind oder sein können, zur Ein-
auf das Auftreten von Schadorganismen und
fuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr abgefertigt werden,
Krankheiten,
wenn die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr durch
2. die Uberwachung des Versands von Pflanzen Rechtsverordnung nach § 4 geregelt ist.
und Pflanzenerzeugnissen im Rahmen des Pflan-
zenschutzes und des Vorratsschutzes sowie die
Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen, § 22 *)
3. die Beratung und Aufklärung auf dem Gebiete {1) Die Biologische Bundesanstalt erhebt für ihre
des Pflanzenschutzes und des Vorratsschutzes Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Ge-
sowie die Durchführung des Warndienst.es auf bühren und Auslagen).
diesen Gebieten, (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
4. die Berichterstaltung über das Auftreten und die vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
Verbreitung von Schadorganismen und Krank- durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
heiten, des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tat-
bestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze
5. die Prüfung von Pflanzenbehandlungsmitteln so- und Rahmensätze vorzusehen. Der Nutzen der Pflan-
wie von Geräten und Verfahren des Pflanzen- zenbehandlungsmittel, Verfahren oder Geräte für
schutzes und ch~s Vorratsschutzes, die Allgemeinheit ist angemessen zu berücksichti-
6. die Uberwachung des Verkehrs mit Pflanzenbe- gen. Die zu erstattenden Auslagen können abwei-
handlungsmitteln und chend vom Verwaltungskostengesetz geregelt wer-
den.
7. die Durchführung der für die Aufgaben nach den
Nummern 1 bis 6 erforderlichen UntPrsuchungen § 23
und Versuche.
(1) Natürliche und juristische Personen und nicht-
§ 20 rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zu-
ständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte
(1) Der Bundesminister der Finanzen und die von zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden
ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
Uberwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
von Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnis-
sen und Pflanzenbehandlungsmitteln sowie von Ge- (2) Personen, die von der zuständigen Behörde
genständen, die Träger bestimmter Schadorganis- beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1
men sind oder sein können, mit. Für das Gebiet des *) § 22 Abs. 1 tritt nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung
Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der mit Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Pflanzen-
schutzgesetzes mit dem Inkrafttreten der ersten nach § 22 Abs. 2
Finanzen diese A ufgabc denn Freihafenamt über- erlassenen Rechtsverordnung in Kratt.
2598 Bllndesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil l
c;rundsl.LickP, (~csch;iftsriiu111l~, 13etriebsrüurne und 2. einer Vorschrift einer nach § 3 des Gesetzes zum
Trunsporl.m i Lll:I des A 11sk tl n II spfl ichtigen während Schutze der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen
der ü hl ichcn Cc:schii fls- odC' r BPLri<!hszcit betreten vom 5. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 271) in
und dorl der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
1. 13esichlig1i11gc:n ,c;owic lJnlersuchunqen auf Schacl- 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinig-
orgunismen und Krcrnklwilt~n vornehmen, ten Wirtschaftsgebietes S. 308) erlassenen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt,
2. Proben ohne Enlgc:lt gc~ien Empfangsbescheini-
gung enlnehnwn, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 2
3. geschäftli clw lJ n tNlc19P11 einsehen und oder § 14 Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder
nicht vollständig nachkommt,
4. in den Fällc:n des § 14 Abs. 1 Einrichtungen und
Geräte für die Vc:.rwendung der Pflanzenbehand- 4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene
lungsmittel sowie die Einhaltung des § 14 Abs. 2 Pflanzenbehandlungsmittel einführt oder ge-
und cfor auf Crund des § 14 Abs. 3 getroffenen werbsmäßig vertreibt oder eine vollziehbare Auf-
Anordnunq(:n ülwrprüfon. lage nach § 7 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 4 Satz 1
oder § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht oder nicht voll-
Zur Verhütung clrinw:11elt:r C(:fc1hren für die öffent- ständig erfüllt,
liche Sicherheit und Ordnung dürfen die Grund-
5. Pflanzenbehandlungsmittel ohne die in § 12 Abs. 1
stücke, Gesclüiftsräume, BdriPl)sräume und Trans-
vorgeschriebene Kennzeichnung einführt oder
portmittel auch dann helrdcn werden, wenn sie zu-
gewerbsmäßiq vertreibt,
gleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen die-
nen. Der Auskunftspflichl.i~Je hat. die Maßnahmen 6. der Vorschrift des§ 12 a zuwiderhandelt,
nach den Sätzt~n 1 und 2 zu gestatten und die ge- 7. entgegen § 13 Abs. 2 Pflanzenbehandlungsmittel,
schäftlichen UntPrlagen vorzulegen. Erden oder andere Kultursubstrate, die für die
(3) Die von den zuständigen Behörden mit der Ausfuhr bestimmt sind, nicht getrennt hält oder
Durchführung von lJberwachungs- und Bekämp- nicht entsprechend kenntlich macht oder ent-
fungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 beauftragten gegen § 13 Abs. 3 Wachstumsregler nicht ent-
Personen dürfen im lü1hrnen ihres Auftrages tags- sprechend ihrem Anwendungszweck kenntlich
über an Werktagen Grundstücke betreten und macht,
dort Uberwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen 8. die Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht oder
durchführen. Der Verfügungsberechtigte oder Be- nicht rechtzeitig erstattet oder als Anzeigepflich-
sitzer hat diese Maßnahmen zu gestatten. tiger entgegen § 14 Abs. 2 Pflanzenbehandlungs-
(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der mittel anwendet oder anwenden läßt,
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im 9. entgegen § 23 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
Rahmen der Ahsä1.ze 2 und ] eingeschränkt. richtig, nicht vollständiq oder nicht rechtzeitig
(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus- erteilt, entgegen § 23 Abs. 2 Satz 3 eine Maß-
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- nahme nicht gestattet oder geschäftliche Unter-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 lagen nicht vorlegt oder entgegen § 23 Abs. 3
Nr. 1 bis 3 der Zi vilprozeßordnung bezeichneten Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet.
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. werden.
(3) Pflanzenbehandlungsmittel, Pflanzen, Pflanzen-
§ 24
erzeugnisse, Erden und andere Kultursubstrate so-
(1) Wer unter Pflanzen Schadorganismen verbrei- wie Pflanzenschutzgeräte, auf die sich eine Zu-
tet und dadurch Pflanzenbestände von bedeutendem widerhandlung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezieht,
Wert, die ihm nicht gehören, gefährdet, wird mit können eingezogen werden.
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft. § 26
(2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
die Gefahr absichtlich herbei, so ist die Strafe Frei- nehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie
heitsstrafe nicht unter drei Monaten. und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu-
(3) Der Versuch ist strafbar. stimmung des Bundesrates auf Grund der Verord-
nung über die Schädlingsbekämpfung mit hochgif-
§ 25 tigen Stoffen vom 29. Januar 1919 (Reichsgesetz-
blatt S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 49 des
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), erlassene
1. einer Vorschrift einer nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 1,
Rechtsverordnungen aufzuheben.
den §§ 6, 11 Abs. 1 oder dem § 12 Abs. 3 Nr. 2
erlassenen Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,
§ 27
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-
ten Tatbest.an cl auf diese Bußgeldvorschrift ver- (1) Soweit die Ermächtigungen der §§ 3 und 4
weist, nicht ausreichen, wird der Bundesminister ermäch-
Nr. 112 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1975 2599
1i~J 1, c1 ti! Crn nd ci<'c; C<'sdz<'s zu rn Schutz der Kultur- § 28
pl lcmzen ('ric1ssen<~ i{i·chlsverordnungen mit Zustim- Die Vorschriften des Lebensmittelrechts, des
11rnng des ßu11dt'sr<1L<•c; c1tilzt1lwfwn. fsl eine solche Rechts über den Verkehr mit Giften sowie des
Recht.sv(~ronl11u11q von c-in<)r Lrndc~shehörde erlas- Reblausgesetzes vom 6. Juli 1904 (Reichsgesetz-
St)n worclt'n, L;o is1 c1uc:h die Lcmdcsrcgierung zur blatt S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 205 des
At1flwhun~J c·rmiicilliql. Si(• k,rnn ihre Bt~fugnis durch Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, und der
Rechtc;verordnun<J illlf c1ntleH· Bc·hörden übertragen. dazu erlassenen Rechtsverordnungen bleiben un-
berührt.
(2) Soweit in Slrdf- und Buß~wldvorschriften, die § 29
i:llÜ Crund dec; c;t·setzes zum Schutz der Kultur- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
pflanr.en er] ds.sen sind, V crweisungen auf § 13 des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Cesdzes znm Schutz der Kulturpflanzen allein oder 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
in Verbindunq mi! einer Verweisung auf das Wirt- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
schcJftsstrc1f ~Jesc)b'. 1.954 enlliitllen sind, gelten diese erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
dls Verweisun~J('n c1tif § 25 dieses Gesetzes. des Dritten Uberleitungsgesetzes.
2600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH [
Verordnung
zur Änderung der Verordnung Ausglekhsbeträg,e BeitrlU
Vom 24. September 1975
A ul Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 15, der §§ 9 und 10 sehen Gemeinschaften, die hinsichtlich der Ge·wäh-
Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Ge- rung von Ausgleichsbeträgen für Tomatenkonzer11.-
setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- trate im Handel mit den neuen Mitgliedstaaten er-
or~Janisalionen vom 31. August 1972 (Bundesgesetz- lassen worden sind.
blatt I S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 38 des (2) Der Antragsteller hat vor Gewährung des
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März Ausgleichsbetrages den Nachweis, daß es sich urn
1975 (Bundc~sgeselzbl. I S. 705), wird im Einverneh- ein Erzeugnis mit Ursprung in der Gemeinschaft
men mit den Bundc!sministern der Finanzen und für handelt, durch geeignete Unterlagen zu erbringen.''
V1/ i rl sclwfl verordnet:
Artikel 1 Artikel 2
Die) Verordnung Ausgfoichsbeträge Beitritt vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-
28. Mc1i 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1300) wird durch leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
lolr;enden § 9 a ergänzt: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-
,,§ 9a setzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin,
Ausgleichsbel.räqe Tomatenmark
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten mit Aus-
ArHk,el 3
nahme des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und des § 6 Abs. 3 Satz 3
und 4 entsprechend für die Durchführung der Rechts- Diese Verordnung tritt mit \Virkung vom 1. Au-
c1kte des Rates und der Kommission der Europäi- gust 1975 in Kraft
Bonn., den 24. September 1975
Der Bundesminister
fi.itr Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 112 Tt1~J der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1975 2601
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld
für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 25. September 1975
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des' ab dem 9. Semester
Soldatengesetzes in der Passung der Bekannt- eintausendsiebenhundertfünfundvierzig
machung vom 19. August 1975 (Bundesgesetzbl. I Deutsche Mark."
S. 2273) wird im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern des lnrwrn und d(!r r:inanzen verordnet: 2. § 6 erhält folgende Fassung:
,,§ 6
(1) Den Familienzuschlag erhalten
Artikel 1
1. verheiratete Sanitätsoffizier:.Anwärter,
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für
2. verwitwete Sanitätsoffizier-Anwärter und Sa-
Sanitätsoffizier-Anwärter vorn '.ß. Se-ptember 1970
nitätsoffizier-Anwärter, deren Ehe geschieden,
(Bundes~Jesetzbl. 1 S. 1362), zuletzt getindert durch
aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist,
die Vierte Verordnung zur Änderung der Verord-
nung über das A usbi ldurigsgdd für Sanitätsoffizier- 3. ledige Sanitätsoffizier-Anwärter,
Anwärter vom 5. September 1974 (Bundesgesetz- a) denen Kindergeld nach dem Bundeskinder-
blatt. I S. 2323), wird wie folgt ge~indert: geldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. Januar 1975 (Bundes-
gesetzbl. I S. 412), geändert durch das Ge-
1. § 5 erhält folgende Fass1mu: setz zur Änderung des Bundeskindergeld-
gesetzes vom 18. Juli 1975 (Bundesgesetz-
,,§ 5
blatt I S. 1918), zusteht oder ohne Berück-
Der Grundbetraq beträqt monatlich sichtigung der §§ 3 oder 8 des Bundes-
kindergeldgesetzes zustehen würde,
im 1. und 2. Semester b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person
eintausendeinhundertsiebenundvierzig nicht nur vorübergehend Unterhalt und
Deutsche Mark, Unterkunft gewähren, weil sie gesetzlich
nach der Ernennung zum Fahnenjunker oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus
oder Seekadett gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe be-
ein ta usendzweih u ndertei n undneunzig dürfen.
Deutsche Mark, (2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei
einem Sanitätsoffizier-Anwärter
im 3. und 4. Semester
eint.ausendvierhundert.neunzehn 1. ohne kindergeldberechtigtes Kind
Deutsche Mark, zweiundneunzig
Deutsche Mark,
im 5. und 6. Semester
2. mit einem kindergeldberechtigten Kind
vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, einhundertneunundsechzig
tierärztlichen oder pharmazeutischen Vorprü- Deutsche Mark,
fung
3. mit zwei kindergeldberechtigten Kindern
eintausendvierhundertneunzehn
zweihundertzweiundvierzig
Deutsche Mark,
Deutsche Mark,
nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,
4. mit drei kindergeldberechtigten Kindern
tierärztlichen oder pharmazeutischen Vorprü-
fung zweihundertsiebenundsiebzig
Deutsche Mark.
eintausendfünfhundertsiehenundfünfzig
Deutsche Mark, Für jedes weitere kindergeldberechtigte Kind er-
höht sich der Familienzuschlag nach Satz 1 Nr. 4
im 7. und 8. Semester um je
eintausendsicbenhunderleine vierundsechzig
Deutsche Mark, Deutsche Mark.
2füll2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
J)ie Sc1'i1.e l und 2 finden auch auf diejeni- dem Ablauf des nächsten Monats eingestellt. Bei
qen Sr,nitci.lsof!izier-Anwärter Anwendung, denen einer Änderung des Familienzuschlages finden
otrne Berücksichtigung der §§ 3 oder 8 des die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung."
Bundeskimlc•rge1d~Jcsetzes Kindergeld zustehen
3. § 7 wird gestrichen. Der bisherige § 8 wird § 7.
'\VürdP .
(3) Der Familienzuschlag wird vom Ersten des
J\1onats an gezahlt, in den das für die Gewährung Artikel 2
Ereignis fällt. Entfällt der Grund für Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
so wird die Zahlung erst mit nuar 1975 in Kraft.
Bonn, den 25. September 1975
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Nr. J 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Oktober 1975 2,603
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 58, ausgegeben am 25. September 1915
Tag Inhalt Seite
19. 8. 75 ßektrnniD1t1chung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkmrnmens
von 19G6 ...................................................... • • • • • • • • • • • · · • · · · · · · · 1341
20. 8. 75 Bekirnnlmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,rnd und dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchfünge über
die Gestellung nachgeordneter Beamter ............................................. . 1342
26. 8. 75 Bekannl.nwchung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschen-
rc!chlc und Crundfrciheil.cn, des Zusatzprotokolls sowie der Protokolle Nr. 3, 4 und 5 zur
Konvention ........................................................................ . 1346
26. 8. 75 Bekanntmachung zu d(~m Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
(--;rpndfreiheiten .................................................................... . 1348
26. 8. 75 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deulschl,md und der Volksrepublik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ....................... . 349
28. 8. 75 Bek,rnnlmachung zu dem Dbereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation
für Europa und den Mittelmeerraum ................................................. . B49
3. 9. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Vereinheitlichung ,-on
Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen ........................ . 351
3. 9. 75 Bekanntmc1chung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über die gemeinsame Staatsgrenze ........... . B51
4. 9. 75 Bekanntmachung üuer den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Ver-
einheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammen-
stößen und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignissen
4. 9. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die politischen
Rechte der Frau .................................................................... . 1352
4. 9. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den
Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunter-
nehmen ....................................................... • · · • · · · · · · · · · · · · · · · · · 1353
4. 9. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die Unter-
drückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren ................... . 1354
11. 9. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der
Bundesrepublik Deutschland und dem Verkehrsministerium des Staates Israel über eine
Zusammenüibeit auf dem Verkehrsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......... . 1354
NI'. 59, ausgegeben am 27. September 1975
22. 9. 75 Sechste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum Europäischen UbeJeim-
kommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) -
6. ADR-AnderungsV -- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357
22. 9. 75 Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage I (RID) des Inter-
nationalen Ubereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr - RID-ÄnderungsV - . . 1381
22. 9. 75 Verordnung über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung an dem deutsch-dänischen
Crenzübergang Hanislee/Padborg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1402
2604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzhl. S. 23) wird auf folqende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
------·-···-·--·· ----
l 1. 9. 75 Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung
dPr Ersten Durchführungsverordnung zur Luft-
vcrkl\hrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequen-
zen) 178 25.9. 75 9. 10. 75
%-1-2-1
19. 9. 75 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Bcfahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-
Kanal 180 27.9. 75 1. 10. 75
D51D<l
9. 9. 75 Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten
Durchführungsverordnung über die Flugsiche-
rungsausrüstung der Luftfahrzeuge 180 27.9. 75 10. 10. 75
(J{i-1-J"l-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäis,chen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 9. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2273/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de, Mehl e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schüpfungen bei der Einfuhr 5.9. 75 L 234/1
4. 9. 75 Vcrordnm1g (EWG) Nr. 2274/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G <! t r e i de, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 5.9. 75 L 234/3
4. 9. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2275/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h reis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 5. 9. 75 L 234/5
4. 9. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2276/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 5.9.75 L 234/7
4. 9. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2277/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 5.9. 75 L 234/9
4. 9. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2278/75 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 5.9. 75 L 234/12
2604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzhl. S. 23) wird auf folqende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
------·-···-·--·· ----
l 1. 9. 75 Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung
dPr Ersten Durchführungsverordnung zur Luft-
vcrkl\hrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequen-
zen) 178 25.9. 75 9. 10. 75
%-1-2-1
19. 9. 75 Verordnung zur Änderung der Verordnung über
die Bcfahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-
Kanal 180 27.9. 75 1. 10. 75
D51D<l
9. 9. 75 Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten
Durchführungsverordnung über die Flugsiche-
rungsausrüstung der Luftfahrzeuge 180 27.9. 75 10. 10. 75
(J{i-1-J"l-1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäis,chen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 9. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2273/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de, Mehl e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schüpfungen bei der Einfuhr 5.9. 75 L 234/1
4. 9. 75 Vcrordnm1g (EWG) Nr. 2274/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G <! t r e i de, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 5.9. 75 L 234/3
4. 9. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2275/75 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h reis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 5. 9. 75 L 234/5
4. 9. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2276/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 5.9.75 L 234/7
4. 9. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2277/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 5.9. 75 L 234/9
4. 9. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2278/75 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 5.9. 75 L 234/12
Nr.1112 Tc1g der Ausgobe: Bonn, den 4. Oktober 1975 2605
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Di:il 11111 und Bl:zr>irli11111HJ der Rechtsvorschrift
- Ausqabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
,L D. 75 \/E• ro1d1ll!nq (EWC) Nr. 227q1 75 der Kommission zur Festsct-
zutHJ dC'r i\hscliöpfun~Jen bni der Einfuhr von Weiß -
z 11 (' k (' r trnd R o 11 z 11 c k er 5.9. 75 L 234/16
1 L <iJ. 7'i Vc'rc1rd11u 11q (UWC) Nr. 2280/75 der Kommission zur Ändnung
i!(•f /\ i>sclliipf tllH! IH:i d<'r Ausfuhr von Weiß - und Roh -
,. 11 c k t~ r 5.9. 75 L 234/17
4. r:1. 7!i \/('rord11unq ([!WC) Nr. 228117.5 der Kommission zur .Änderung
d(:1 <1 !s /\ 11sql<'iE hsb<:1.riiqe für die Erzeugnisse des Ge -
1 r c• i d <' - und R <' i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 5.9. 75 L 234/19
' J, 7S
1
Vr•rord11t11HJ (EWC) Nr. 22B2/75 der Kommission zur Festset-
,.u11q ci<ir /\i>schüplunqen IH:i der Ausfuhr von Getreide,
M <' h IP n , c; roh q r i e ß und Feingrieß von Weizen
cHl<'r Hoqq<:ll 5. 9. 75 L 234/23
4. q, 75 V1•1ord11unq (EWC) Nr. 22B3/75 der Kommission zur Festset-
zu11q d<'r J\bschöpfunq(!n bei der Ausfuhr von GE.~ t r e i de -
v (• r d r h <! i 1 u n q s <' r z e u g n i s s e n 5. 9. 75 L 234,26
.:!, 9. 75 Vr'ro1d11111HJ (EWC) Nr. 22B4/75 der Kommission über die Aus-
S('lzrnHJ d('r Vord 11sfestsetzung des Beitrittsausgleichsbetrags
lür Mil i s, Ce r s 1. e und bestimmte Ver a r bei tun g s -
<! r z <: u CJ n i s s e 5.9. 75 L 234/32
'i. iri. 7S Vc!rordnunq (EWG) Nr. 22B5/75 der Kommission zur Festset-
zutHJ dn auf c; c! 1. r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
r e i n q r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfu1HJC'll bei der Einfuhr 6.9. 75 L 235/1
5. 9. 75 Vc'rordnunq (EWC) Nr. 22B6/75 der Kommission zur Festset-
zu1HJ dc!r Priirnien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
tür C <! t. r <: i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 6.9. 75 L 235/3
5. 9. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 22BB/75 der Kommission zur Festset-
zu1HJ d<'r Abschöpfungen bei der Einfuhr für O 1 i v e nöl 6.9. 75 L 235/7
5. 9. 75 Verordnunq (EWC) Nr. 22B9/75 der Kommission über die
Durchführunq einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
M d i s als lJilfcleist.un~J für die Republik Mali 6, 9. 75 L 235./9
5. <). 75 Verordnunq (EWC) Nr. 2290/75 der Kommission üb.er die
DurcllführurHJ Piner Ausschreibung zur Bereitstellung von
W <! i c h w e i z e n , M e h l von W e i c h w e i z e n und
So r q h um cils Hilfc!leislung für das Welternährungspro-
qrnrnm 6.9.75 L 235.12
5. 9. 7:5 Vr-rordnun(J (EWG) Nr. 2291/75 der Kommission zur Fest-
lequ11q der Interventionsorte für Sonnenblumen-
k <! r n C! , ausw'nommen die Hauptinterventionsorte, und der
dort qcltenden abqeleitet<~n Interventionspreise für das Wirt-
schal Lsjahr W75/ 197G 6, 9. 75 L 235/ 15
5. 9. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2292/75 der Kommission zur Änderung
der als Ausqh1ichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
tr e ide und R Pisse k 1. o r s anzuwendenden Beträge 6. 9. 75 L 235117
5. 9. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2293/75 der Kommission zur Festset-
ZUIHJ d<!S Belra~Jes dc1r Beihilfe für O 1s a a t e n 6. 9. 75 L 235/21
5. 9. 75 Vc:rordnung (EWC) Nr. 2294/75 der Kommission zur Festset-
zunq dc:s Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s t1 m e n 6. 9. 75 L 235/23
5. D. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2295/75 der Kommission zur Auf-
hebunq der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -
h a I t i q e n E r z e u rl n i. s s c! n auf der Grundlage von M a i s 6,. 9. 75 L 235:25
8. 9. 75 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2296/75 der Kommission zur Festset-
zung <ler auf G c t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
rein q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 9. 9. 75 L 237/1
B. 9. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2297 /75 der Kommission zur Festset-
zunq der Prfünien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C c Lr e i de, M eh 1 und Malz hinzugefügt werden 9. 9. 75 L 237 -1 3
8. 9. 75 \h!n>rdnunq (EWC) Nr. 2298/75 der Kommission zur Änderung
der Ersluttuni1en bei der Ausfuhr auf dem Rindfleisch -
scktor 9.9. 75 L 237/5
2606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
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Da! um und lkzcichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
4. !). 75 V<!rord11t11HJ (EWC) Nr. 2287/75 der Kommission über die Fest-
sdzu11q von Milll•lw(:rten für die Ermittlung des Zollwerts
ILir c:iniqc Zilrnslrüchlc: während der Zeiträume zu Beginn
d<!r lii11lttl1rsdison 1!)7.'i/197G 6. 9. 75 L 235/5
8. q_ 75 Vt'.rorclnunq (EWC) Nr. 2299/75 der Kommission zur ·wieder-
NIH•l)llll(J de•, qt)rJ<•nübcir drillen Ländern qeltenden Zollsätze
rc,, lwsli111111I<' Wi!r<-11 111il Ursprun~J in Portugal 9.9. 75 L 237/10
13 <' r i c li I i q u 11 <J der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des
l~i!lcs vorn 19. Ikzcrnber 1974 über die gemeinsame Markt-
orqc111isc1lion liir Zt1ck<•r (;\Bl. Nr. L 359 vom 31.12.1974) 5. 9. 75 L 234/34
B <' r i c li t i q 11 n q d(:r Verordnung (EWG) Nr. 2021/75 der
Kommission vom :n. Juli 1975 zur Festsetzung der Ausgleichs-
bei riiq<' sow i<' <:i nicwr flir ihre Anwendunq erforderlicher
I< ll J"S(' (/\BI. N,. L 20:i VO!ll 4. B. 1975) 5. 9. 75 L 234/34
B c r ich t i q u n q dr!r Vcrorc!nung (EWC3} Nr. 2103/75 der
Korn111ission von, 11. Auqus! 1975 zur Änderung der Wäh-
ru1HJsausqleichsbl·l.ri:iq<' nuch Verordnunq (EWG) Nr. 2021/75
für vcrsclii<!d<'IH'. riicl1! unter Anhang II des Vertrages fal-
lend<! W ilrcn (/\BI. Nr. L 2 I 4 vorn 12. 8. 1975) 5. 9. 75 L 234/34
B <! r i < il I i <f ll 11 q d<'I V('.rnrdnunq (EWG) Nr. 2234/75 der
f<ornmission vom 29. !\uqust 1975 zur Festsetzung der Er-
statl.unqen für die Ausfuhr von Getreidemischfuttermitteln
(ABI. Nr. L 229 vo111 30. 8. 1975) 5. 9. 75 L 234/34
B c r ich t i q u n q der Vc,rordnung (EWG) Nr. 1907/75 der
Kommission vorn 24. Juli 1975 zur Änderung der 1/vährungs-
ausqlcichslicl rüqe (ABI. N ,. L 197 vom 28. 7. 1975} 6.9. 75 L 235/26
Be r i c h I i q u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1869/75 der
Kommission vorn 22 .. Juli 1975 zur Änderung der Verordnung
(EWC) Nr. 2107/74 ütwr Sclrnlzmaßnahmen bei der Einfuhr
von Pilzkonserv<'ll (ABI. Nr. L 190 vom 23.7.1975) 13. 9. 75 L 241/54
B (' r i c ]1 Li q ll n q der Verordnung (EWG) Nr. 2213/75 der
Kommission vom 2(i. August 1975 zur Berichtigtrng der Ver-
ordnunq (EWG) Nr. 2104/75 zur Änderung der Verordnung
(EWC) Nr. 193/75 und üb<!r besondere Durchführungsbestim-
rnu1HJt!n für Einfuhrlizenz<,11 und Vorausfeslsetzungsbescheini--
<Jlln<w11 lür Verarbcitunriserzeugnisse aus Obst und Gemüse
(/\131. Nr. L 22G vom 2B. 8. 1975) 13.9. 75 L 241/54
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcrl.iq: Bundesilnzci\JCr Verlagsgcs.m.b.H. -- Druck: B.mdesdruckerei Bonn
J;n Bundcs4csctz.bl<1tl Teil I wc1Clen C~cset?c, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht
lrn Bund<!sqesclzhl<1tt Teil 11 werden völkerrechtliche Vcrcinbarunut!n, '/ertrüge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Jlr,k<1nntrn<1drnnqcn sowie ZolltiHifvcrordnungcn veröffentlicht.
B t, zu \J s b c d in ~J 11 n q t! n : L,1ufc,ndc1 Bt,wq nm im Postabonnemr;nt. Abbestellungen mlissen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jcihres
h, 1m Verl<1q vorlic;qc•n. l'ostdnsduift fiir J\ilonncrncnbbcstellungcn sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgeselz.blillt
:'i:! Bonn 1, l'ostlddl fi 24, Tel. (0 22 21) 23 80 fi7 bis 69.
B c zu q preis: Piir Teil I und Teil II halbjiihrlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten ! ,10 DM zuzüqlich Versandkosten.
]Jic,sc, Prois qill ,1ud1 f(ir B•.1n,ksqcsel.zbllitlf'r, die vor dem 1. Januar 1975 auscieqeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des BctrdtJes
.iuf d<1s Postscheckkonto B11ndesqcsctzi>latt Kiiln 3 !J'.l-509 oder (J(,gcn Vorc1usred1nung.
l' r c• i s dies o r Aus g a h e : 1.50 DM (1, 10 DM zuzüglid1 -,40 DM Vc'rs<11Hlkosten), bei Liefernng gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Jrn Bezugs-
p1 c•1s isl die Meh1wcrhlcu1•1 <·nlli,il1<'n; der iln\Jcw<1ndte Stcuersülz bel129l 5,5 11/o.