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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 27.September 1975 Nr.110
Tag Inhalt Seite
23.9. 75 Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2535
:J:Hl-1
23. 9. 75 ßekilnntnrndrnn~J zu§ 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2561
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßundcsq<'sc:lzblat I T6l II Nr. 57 ........................................ -. . . . . . . . . . . . . 2562
Red1lsvorsd11iflc11 dc!r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2563
Bekanntmachung
der Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
Vom 23. September 1975
Auf Grund des Artikels IV Nr. 2 des Gesetzes 6. Artikel 3 § 3 des Gesetzes über die Fortzahlung
zur Anderung des Sozialgerichtsgesetzes vom des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über
30. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1625) wird nach- Anderungen des Rechts der gesetzlichen Kran-
stehend der Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes kenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundes-
(SGG) vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I gesetzbl. I S. 946),
S. 1239, 1326) in der ab 1. Januar 1975 geltenden 7. Artikel VIII und XIII des Gesetzes zur Ande-
Fassung bekanntgemacht. rung der Bezeichnungen der Richter .und ehren-
amtlichen Richter und der Präsidialverfassung
Diese Fassung ergibt sich aus
der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetz-
1. der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- blatt I S. 841, 1830 und 1973 I S. 496),
nummer 330-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
8. Artikel 2 des Gesetzes zur Regelung der ge-
sung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1
werbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vom
Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des
7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393),
Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetz-
blatt I S. 437) und cles § 3 des Gesetzes über 9. Artikel 113 des Einführungsgesetzes zum Straf-
den Abschluß der Sammlung des Bundes- gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
rechts vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I s. 469),
s. 1451), 10. Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Anderung der
Zivilprozeßordnung vom 21. März 1974 (Bundes-
2. Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Fristablauf
gesetzbl. I S. 753),
am Sonnabend vom 10. Auqust 1965 (Bundes-
gesetzbl. l S. 753), 11. Artikel I des Gesetzes zur Anderung des Sozial-
gerichtsgesetzes vom 30. Juli 1974 (Bundes-
3. Artikel 2 § 4 des Siebenten c;eselzes zur Ande- gesetzbl. I S. 1625),
rung cles Selbstverwaltungsgesetzes vom
12. Artikel 5 des Gesetzes zur Entlastung der Land-
3. August 1%7 (Bundesgesetzbl. I S. 845),
gerichte und zur Vereinfachung des gericht-
4. § 242 Abs. 2 und § 243 des Arbeitsförderungs- lichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (Bun-
gesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I desgesetzbl. I S. 3651),
s. 582), 13. Artikel 10 des Gesetzes zur Ergänzung des
5. Artikel 45 des Erslen CesE!lzes zur Reform des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrens-
Strafrechts vorn 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I rechts vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
s. 645), S. 3686).
Bonn, den 23. September 1975
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
2,536 B1lmdesgesetz.bfott, 1975, Ted I
Soz,ia.lgerkhtsgesetz {SGG)
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Gerichtsverfassung §§
Erst.er Abschnitt Gerichtsbarkeit und Richteramt ... . 1 bis 6
Zweiter Abschnitt Sozialgerichte ................... . 7 bis 27
Dritter Abschnitt Landessozialgerichte ............. . 28 bis 37
Vierter Abschnitt Bundessozialgericht ............. . 38 bis 50
Fünfter Abschnitt Rechtsweg und Zuständigkeit ..... . 51 bis 59
ZWEITER TEIL
Verfahren
Erster Abschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Ersler Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften ......... . 60 bis 75
Zweiter Unterabschnitt Beweissicherungsverfahren ....... . 76
Dritter Unterabschnitt Vorverfahren ................... . Tl bis 86
Vierter Unterabschnitt Verfahren im ersten Rechtszug ... . 87 bis 122
Fünfter Unterabschnitt Urteile und Beschlüsse 123 bis 142
Zweiler Abschnitt Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt Berufung ....................... . 143 bis 159
Zweiter Unterabschnitt Revision ........................ . 160 bis 171
Dritter Unterabschnitt Beschwerde ..................... . 172 bis 178
Dritter Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens und
besondere Verfahrensvorschriften 179 bis 182
Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung
Ersler Unterabschnitt Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 bis 197
Zweiter Unterabschnitt VoUstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198 bis 201
DRITTER TEIL
Ubergangs- und Schlußvo:rschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202 bis 223
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975 2537
Erster Teil Zweiter Abschnitt
Gerichtsverfassung Sozialgerichte
Erster Abschnitt § 7
CPrichlslwrkeit und Hichteramt (1) Die Sozialgerichte werden als Landesgerichte
errichtet. Die Errichtung und Aufhebung eines Ge-
§ l richts und die Verlegung eines Gerichtssitzes wer-
den durch Gesetz angeordnet. Änderungen in der
Die Sozialricrichtsbarkeit wird durch unabhän- Abgrenzung der Gerichtsbezirke können auch durch
gige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Landes-
besondere Verweil tu ngsgerichte ausgeübt. regierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann
anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Sozial-
§ 2 gerichts Zweigstellen errichtet werden.
Als Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden in (2) Mehrere Länder können gemeinsame Sozial-·
den Li:inclern Sozialgerichte und Landessozial- gerichte errichten oder die Ausdehnung von Ge-
gerichte, im Bund clcts ßundPssozialgericht errichtet. richtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus ver-
einbaren.
§ 3
(3) Wird ein Sozialgericht aufgehoben oder wird
Die Gerichte der Sozii.ilgerichtsbarkeit werden die Abgrenzung der Gerichtsbezirke geändert, so
mit. Berufsrichlern und ehrena1ntlichen Richtern be- kann durch Landesgesetz bestimmt werden, daß die
setzt. bei dem aufgehobenen Gericht oder bei dem von
§ 4 der Änderung in der Abgrenzung der Gerichts-
bezirke betroffenen Gericht rechtshängigen Streit-
Bei jedem Gericht w ircl eine Geschäftsstelle ein- sachen auf ein anderes Sozialgericht übergehen.
gerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Ur-
kundsbeamten besetzt wird. Das Nähere bestimmen
für das Bundessozialgericht der Bundesminister für § 8
Arbeit und Sozialordnung, für die Sozialgerichte Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Ge-
und Landessozialgt~richte die nach Landesrecht zu- setz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechts-
ständigen Stellen. zug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg
§ 5 vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offen-
steht.
(1) Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und Or-
gane der Versicherungsträger leisten den Gerichten § 9
der Sozialgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe. (1) Das Sozialgericht besteht aus der erforder-
(2) Das Ersuchen an ein Sozialgericht um Rechts- lichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und
hilfe ist an das Sozialgericht zu richten, in dessen aus den ehrenamtlichen Richtern.
Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden (2) (weggefallen)
soll. Das Ersuchen ist durch den Vorsitzenden
einer Kammer durchzuführen. Ist die Amtshandlung (3) Die Landesregierung oder die von ihr beauf-
außerhalb des Sitzes des ersuchten Sozialgerichts tragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. Sie
vorzunehmen, so kann dieses Gericht das Amts- kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstauf-
gericht um die Vornuhme der Rechtshilfe ersuchen. sicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder
dem Vorsitzenden des Sozialgerichts, bei mehreren
(3) Die §§ 158 bis 160, 164 bi.s 166, 168 des Ge- einem von ihnen, übertragen.
ri eh tsv erf iJ ss ungsg esetzes gelten entsprechend.
§ 6
§ 10
(1) Bei den Sozialgerichten werden Kammern für
Für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gelten
die Vorschriften des ZweitPn Titels des Gerichts- Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Ar-
verfassungsgeselzes nach Maßgabe der folgenden beitslosenversicherung einschließlich der übrigen
Vorschriften entsprechend: Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der
Kriegsopferversorgung gebildet. Bei Bedarf sind für
1. Das Präsidium teilt die ehrenamtlichen Richter Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung ein-
im voraus für jedes Geschäftsjahr, mindestens schließlich der Unfallversicherung für den Bergbau
für ein Vierteljahr, einem oder mehreren Spruch- eigene Kammern zu bilden.
körpern zu, stellt die Reihenfolge fest, in der sie
zu den Verhandlungen heranzuziehen sind, und (2) Für Angelegenheiten des Kassenarztrechts
regelt die Vertretung für den Fall der Verhinde- (§ 51 Abs. 2) sind eigene Kammern zu bilden.
rung. Von der Reihenfolge darf nur aus besonde- (3) Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke
ren Gründen abgewichen werden; die Gründe anderer Sozialgerichte erstreckt werden. Die be-
sind aktenkundig zu machen.
teiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks
2. Den Vorsitz in den Kammern der Sozialgerichte einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile
führen die Berufsrichter. mehrerer Länder vereinbaren.
253:8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 11 heiten der Knappschaftsversicherung und für An-
p) Die Berulsrichter werden ndch Maßgabe des
gelegenheiten des Kassenarztrechts je besonders
Landesrechts nach Beratung mit einem für den Be- festzusetzen.
zirk des Landessozialgerichts zu bildenden Ausschuß (4) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter
auf Lebenszeit ernannt. für die Kammern für Angelegenheiten der Sozial-
versicherung und der Arbeitslosenversicherung ist
(2) Der Ausschuß ist von der zuständigen obersten auf ein angemessenes Verhältnis zu der Zahl der im
Lmdesbehörde zu errichten. Ihm sollen in angemes-
Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzel-
senem Verhältnis Vertreter der Versicherten, der nen Versicherungszweige, auf die hauptsächlichen
Arbeitgeber, der Versorgungsberechtigten und der
Erwerbszweige, insbesondere auch auf die Gruppe
mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Rück-
so,vie der Sozialgerichtsbarkeit angehören.
sicht zu nehmen.
P) Bei den Sozialgerichten können Richter auf (5) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern
Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden. für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung
sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der
§ 12 von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Kriegs-
opfer zu berufen.
Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der
Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehren- § 14
amtlichen Richtern als Beisitzern tätig.
(1) Die Vorschlagslisten sollen die eineinhalb-
{2) In den Kammern für Angelegenheiten der fache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der ehren-
Sozialversicherung und für Angelegenheiten der amtlichen Richter enthalten.
Arbeitslosenversicherung gehört je ein ehrenamt-
(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen
hcher Richter dem Kreis der Versicherten und der
Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten
Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner
der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der
Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern ge-
Arbeitslosenversicherung mitwirken, werden von
bildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser
den Gewerkschaften und von selbständigen Ver-
Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig
einigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder be-
beteiligt sein.
rufspolitischer Zwecksetzung sowie von Vereini-
(3) In den Kammern für Angelegenheiten des gungen von Arbeitgebern und den in § 16 Abs. 4
Kassenarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Rich- Nr. 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landes-
ter aus den Kreisen der Krankenkassen und der behörden aufgestellt.
Kassenärzte (Kassenzahnärzte) mit. In Angelegen-
heiten der Kassenärzte (Kassenzahnärzte) wirken (3) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen
a]s ehrenamtliche Richter nur Kassenärzte (Kassen- Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten
zahnärzte) mit. des Kassenarztrechts mitwirken, werden bezirklich
von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen)
(4) In der Kammer für Angelegenheiten der Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen
Kriegsopferversorgung wirken je ein ehrenamt- der Krankenkassen aufgestellt.
hcher Richter aus dem Kreis der mit der Kriegs-
opferversorgung vertrauten Personen und der Ver- (4) Für die Kammern für Angelegenheiten der
sorgungsberechtigten mit; dabei sind Hinterbliebene Kriegsopferversorgung werden die Vorschlagslisten
in angemessener Zahl zu beteiligen. für die mit der Kriegsopferversorgung vertrauten
Personen von den Landesversorgungsämtern und
die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtig-
§ 13 ten von den im Gerichtsbezirk vertretenen Ver-
(]) Die ehrenamtlichen Richter werden von der einigungen der Kriegsopfer aufgestellt.
Landesregierung oder der von ihr beauftragten
SteHe auf Grund von Vorschlagslisten (§ 14) für § 15
vier Jahre berufen; sie sind in angemessenem Ver-
(weggefallen}
häHnis unter billiger Berücksichtigung der Minder-
heiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen.
§ 16
(2) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ab-
lauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger (1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am
berufen sind. Erneute Berufung ist zulässig. Bei vor- Sozialgericht kann nur ausüben, wer Deutscher ist
üoergehendem Bedarf kann die Landesregierung und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet
oder die von ihr beauftragte Stelle weitere ehren- hat.
amtliche Richter nur für ein Jahr berufen. (2) Die ehrenamtlichen Richter in den Kammern
für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für
(3) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für
Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung kön-
die Kammern für Angelegenheiten der Sozialver- nen nur Versicherte und Arbeitgeber sein.
sicherung, der Arbeitslosenversicherung und der
Kriegsopferversorgung zu berufen sind, bestimmt (3) Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Ver-
sich nach Landesrecht; dubei ist die Zahl der ehren- sicherten kann auch sein, wer arbeitslos ist oder
amtlichen Richter für die Kammern für Angelegen- Rente aus eigener Versicherung bezieht.
Nr. 110 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975 2539
(4) Ehrcndmtliche Richter aus Kreisen der Arbeit- ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über
geber können sein Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.
1. Personen, die regelmäßig mindestens einen ver-
(4) Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei
sicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen; den Trägern und Verbänden der Krankenversiche-
ist ein Arbeitgeber zugleich Versicherter oder rung sowie den Kassenärztlichen (Kassenzahnärzt-
bezieht er eine Rente aus eigener Versicherung, lichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Rich-
so begründet die Beschäftigung einer Haus- ter in den Kammern für Angelegenheiten des Kas-
gehilfin oder Hausangestellten nicht die Arbeit- senarztrechts nicht ausgeschlossen.
gebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift;
(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am
2. bei Betrieben einer _juristischen Person oder einer
Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in
Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes,
einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit
Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder
berufen wird, endet mit der Berufung in das andere
als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertre-
Amt.
tung der juristischen Person oder der Personen-
gesamtheit berufen sind; § 18
3. Beamte und Angestellte des Bundes nach näherer (1) Die Ubernahme des Amtes als ehrenamtlicher
Anordnung der zuständigen obersten Bundes- Richter kann nur ablehnen,
behörde und Beamte und Angestellte der Länder, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach hat,
näherer Anordnung der zuständigen obersten
2. wer in den acht der Berufung vorhergehenden
Landesbehörde;
Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Ge-
4. leitende Angestellte in Betrieben einer juri- richt der Sozialgerichtsbarkeit tätig gewesen ist,
stischen Person oder einer Personengesamtheit,
wenn ihnen Generalvollmacht oder Prokura er- 3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allge-
teilt ist oder wenn sie berechtigt sind, im Betrieb meinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm
Arbeitnehmer selbständig ein.zustellen und zu die Ubernahme des Amtes nicht zugemutet wer-
entlassen. den kann,
4. wer durch Krankheit oder Gebrechen verhindert
(5) Bei Sozialgerichten, in deren Bezirk wesent-
ist, das Amt ordnungsmäßig auszuüben,
liche Teile der Bevölkerung in der Seeschiffahrt
beschäftigt sind, können ehrenamtliche Richter aus 5. wer glaubhaft macht, daß wichtige Gründe ihm
dem Kreis der Versicherten auch befahrene Schiff- die Ausübung des Amtes in besonderem Maße
fahrtskundige sein, die nicht Reeder, Reedereileiter erschweren.
(Korrespondentreeder, §§ 492 bis 499 des Handels- (2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichti-
gesetzbuchs) oder Bevollmächtigte sind. gen, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nach-
(6) Die ehrenamtlichen Richter sollen im Bezirk dem der ehrenamtliche Richter von seiner Berufung
des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend
haben oder beschäftigt sein. gemacht werden.
(3) Der ehrenamtliche Richter kann auf Antrag
§ 17 aus dem Amt entlassen werden, wenn einer der in
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Gründe nachträg-
Sozialgericht ist ausgeschlossen, lich eintritt. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn
der ehrenamtliche Richter seinen Wohnsitz aus dem
1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Be- Bezirk des Sozialgerichts verlegt und seine Heran-
kleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder ziehung zu den Sitzungen dadurch wesentlich er-
w,egen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheits- schwert wird.
strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt
worden ist, (4) Uber die Berechtigung zur Ablehnung des Am-
tes oder über die Entlassung aus dem Amt entschei-
2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Ver-
det die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im
lust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
voraus bestimmte Kammer endgültig.
Ämter zur Folge haben kann,
3. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Ver-
§ 19
fügung über sein Vermögen beschränkt ist,
4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag· (1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit
nicht besitzt. gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.
(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und (2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Ent-
Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärzt- schädigung nach dem Gesetz über die Entschädi-
lichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gung der ehrenamtlichen Richter.
der Bundesanstalt für Arbeit können nicht ehren-
amtliche Richter sein. § 20
(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände (1) Der ehrenamtliche Richter darf in der Uber-
der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kas- nahme oder Ausübung des Amtes nicht beschränkt
senzahnärztlichen) Vereinigungen und der Dienst- oder wegen der Dbernahme oder Ausübung des
stellen der Bundesanstalt für Arbeit können nicht Amtes nicht benachteiligt werden.
2540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Wer einen crnderen in der Ubernahme oder Dritter Abschnitt
Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Richter
Landessozialgerichte
beschränkt oder wegen der Ubernahme oder Aus-
übung des Amtes benachteil igl, wird mit Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be- § 28
straft. (1) Die Landessozialgerichte werden als Landes-
§ 21 gerichte errichtet. Die Errichtung und Aufhebung
eines Gerichts und die Verlegung eines Gerichts-
Der Vorsitzende kann w~gen einen ehrenamt- sitzes werden durch Gesetz angeordnet. Änderun-
lichen Richter, der sich der Erfüllung seiner Pflich- gen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke können
ten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschul- auch durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
digung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen
erscheint, durch Beschluß ein Ordnungsgeld fest- (2) Mehrere Länder können ein gemeinsames
setzen und ihm die durch sein Verhalten verursach- Landessozialgericht errichten.
ten Kosten crnferle~Jen. Bei ni.lchträg1 icher genügen-
der Entschuldi~Jtmg ist der Beschluß aufzuheben § 29
oder zu ändern. Cegen den Beschluß ist Beschwerde
zulässig. Uber die Beschwerde entscheidet die durch Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten
das Präsicl iurn für jedes Ceschäftsjahr im voraus Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und
bestimmte Kammer des Sozialgerichts endgültig. die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der
Vor der Entscheidunq ist der ehrenamtliche Richter Sozialgerichte.
zu hören. § 30
§ 22 (1) Das Landessozialgericht besteht aus dem Prä-
sidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Be-
(1) Der ehrcllinn Lliche Richter ist seines Amtes
rufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern.
zu entheben, wenn das Fehlen oder der Wegfall
einer Voraussetzung für seine Berufung bekannt (2) Die Landesregierung oder die von ihr beauf-
wird oder wenn er seine 1\ml.spflicht grob verletzt. tragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht.
Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienst-
(2) Uber die Enthebung entscheidet die vom Präsi-
aufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts
dium für jedes Ceschäflsjahr im voraus bestimmte
übertragen.
Kammer endgültig. Vor der Entscheidung ist der
ehrenamtliche Richter zu hören. § 31
(1) Bei den Landessozialgerichten werden Senate
§ 23 für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der
(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuß Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen
der ehrenamtlichen Richter gebildet. Er besteht aus Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der
sechs Mitgliedern, die von den ehrenamtlichen Kriegsopferversorgung gebildet. Bei Bedarf ist für
Richtern aus ihrer Mitte gewählt werden. Der Aus- Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung ein-
schuß tagt unter der Leitung des aufsichtführenden, schließlich der Unfallversicherung für den Bergbau
oder wenn ein solcher nicht vorhanden oder ver- ein eigener Senat zu bilden.
hindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des (2) Für die Angelegenheiten des Kassenarztrechts
Sozialgerichts. ist ein eigener Senat zu bilden.
(2) Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kam- (3) Die beteiligten Länder können die Ausdehnung
mern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Vertei- des Bezirks eines Senats auf das Gebiet oder auf
lung der ehrenamtlichen Richter auf die Kammern Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.
und vor Aufstellung der Listen über die Heran-
ziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzun-
gen mündlich oder schriftlich zu hören. Er kann § 32
dem Vorsitzenden des Sozialgerichts und den die (1) Die Berufsrichter werden von der nach Landes-
Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen recht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt.
Wünsche der ehrenamtlichen Richter übermitteln.
(2) (weggefallen)
§§ 24 bis 26 § 33
(weggefallen) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vor-
sitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei
§ 27 ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 2 bis 4 gilt
(1) (weggefaJlen) entsprechend.
(2) (weggefallen) § 34
(3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht (weggefallen)
durch einen Berufsrichter desselben Gerichts mög-
lich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch § 35
die Landesregierung oder die von ihr beauftragte (1) Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozial-
Stelle geregelt. gericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet
Nr.110 ~-Tag der Ausgabe: Bonn, den 27.September 1975 2541
haben; sie sollen mindestens vier Jahre ehrenamt- (3) Als ehrenamtliche Beisitzer sind aus der Zahl
liche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. der als ehrenamtliche Richter berufenen Personen
Im übrigen gelten die§§ 13 bis 23. vom Präsidium durch das Los auszuwählen
(2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 1. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozial-
Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Ge- versicherung sowie in Angelegenheiten der Bun-
schäftsjahr im voraus bestimmtP Senat. desanstalt für Arbeit je vier Vertreter der Ver-
sicherten und der Arbeitgeber,
§§ 36 und 37 2. für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kriegs-
(weggefallen) opferversorgung je vier Vertreter der mit der
Kriegsopferversorgung vertrauten Personen und
der Versorgungsberechtigten.
Viert.er Abschnitt
(4) Die Berufsrichter und die ehrenamtlichen
Bundessozialgericht Richter sowie die im Falle ihrer Verhinderung an
ihre Stelle tretenden Berufsrichter und ehrenamt-
§ 38 lichen Richter werden als Mitglieder des Großen
(1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Senats durch das Präsidium für zwei Geschäftsjahre
Kassel. bestellt.
(2) Das Bundessozialgericht besteht aus dem Prä- (5) Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsi-
sidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Be- dent, im Falle der Verhinderung der dienstälteste
rufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. Die Vorsitzende Richter. In den Fällen des § 42 nehmen
Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebens- die Vorsitzenden Richter der beteiligten Senate, in
jahr vollendet haben. Für die Berufung der Berufs- den Fällen des § 43 der Vorsitzende Richter des
richter gelten die Vorschriften des Richterwahl- erkennenden Senats oder ein von ihnen bestimmtes
gesetzes. Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Mitglied ihres Senats an den Sitzungen des Großen
Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundes- Senats mit den Befugnissen eines Mitglieds teil. Bei
minister für Arbeit und Sozialordnung. Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzen-
den den Ausschlag.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung führt die allgemeine Dienstaufsicht über das § 42
Bundessozialgericht. Er kann Geschäfte der Verwal-
Will in einer Rechtsfrage ein Senat von der Ent-
tung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des
scheidung eines anderen Senats oder des Großen
Bundessozialgerichts übertragen.
Senats abweichen, so entscheidet der Große Senat.
§ 39
§ 43
(1) Das Bundessozialgericht entscheidet über das
Rechtsmittel der Revision. Der erkennende Senat kann in einer Frage von
grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des
(2) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auf-
und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht ver- fassung die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
fassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den rung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfor-
Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in dert.
Angelegenheiten des § 51. Hält das Bundessozial-
gericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für ver- § 44
fassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundes- (1) Der Große Senat entscheidet in mündlicher
verfassungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bun- Verhandlung über die Rechtsfrage.
desverfassungsgericht entscheidet mit bindender
Wirkung. (2) Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache
§ 40 für den erkennenden Senat bindend.
Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten (3) Erfordert die Entscheidung der Sache eine er-
§ 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. Für Angel,egen- neute mündliche Verhandlung vor dem erkennenden
heiten des Kassenarztrechts und der Knappschafts- Senat, so sind die Beteiligten unter Mitteilung der
versicherung einschließlich der Unfallversicherung ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu der
für den Bergbau ist je ein Senat zu bilden. Verhandlung zu laden.
§ 41 § 45
(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Senat gebildet, der aus dem Präsidenten, sechs wei- nung bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des
teren Berufsrichtern und vier ehrenamtlichen Rich- Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen
tern als Beisitzern besteht. Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden
ehrenamtlichen Richter.
(2) Je zwei Berufsrichter müssen Senaten für An-
gelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeits- (2) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bun-
losenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung desminister für Arbeit und Sozialordnung auf Grund
angehören. von Vorschlagslisten. (§ 46) für die Dauer von vier
2542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhält- (2) Angelegenheiten der Sozialversicherung sind
nis unter billirJer Berücksichtigung der Minderhei- auch die Angelegenheiten, die auf Grund der Bezie-
ten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. hungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Kranken-
kassen (Kassenarztrecht) im Rechtsweg zu entschei-
(3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ab-
den sind. Zu den Angelegenheiten der Kriegsopfer-
lauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger
. versorgung gehören nicht Maßnahmen auf dem Ge-
berufen sind. Erneute Berufung ist zulässig.
biet der sozialen Fürsorge nach den §§ 25 bis 27 des
Bundesversorgungsgesetzes.
§ 46
(3) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-
(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen scheiden auch über öffentlich-rechtliche Streitigkei-
Richter in den Senaten für Angelegenheiten der ten, die auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes
Sozialversicherung und der Arbeitslosenversiche- entstehen.
rung werden von den in § 14 Abs. 2 aufgeführten
Organisationen und Behörden aufgestellt. (4) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-
scheiden ferner über sonstige öffentlich-rechtliche
(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg
Richter in den Senaten für Angelegenheiten des vor diesen Gerichten eröffnet wird.
Kassenarztrechts werden von den Kassenärztlichen
(Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemein-
§ 52
sam von den Zusammenschlüssen der Krankenkas-
sen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, auf- {1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-
gestellt. scheiden über die Zulässigkeit des zu ihnen be-
schrittenen Rechtsweges. Hat ein Gericht der
(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate der
Sozialgerichtsbarkeit den Rechtsweg zuvor rechts-
Kriegsopferversorgung werden auf Vorschlag der
kräftig für unzulässig erklärt, so kann ein anderes
obersten Verwaltungsbehörden der Länder und der-
Gericht in derselben Sache seine Gerichtsbarkeit
jenigen Vereinigungen von Kriegsopfern, die sich
nicht deshalb verneinen, weil es den Rechtsweg
über das Bundesgebiet erstrecken und eine ent-
zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für ge-
sprechende Mitgliederzahl ,rnfweisen, berufen.
geben hält.
(2) Hat ein Gericht der Zivil-, Arbeits-, Straf-,
§ 47 Finanz- oder der allgemeinen Verwaltungsgerichts-
Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozial- barkceit den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor
gericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr rechtskräftig für zulässig oder unzulässig erklärt,
vollendet haben; sie sollen mindestens vier Jahre so sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an
ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder diese Entscheidung gebunden.
Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten
(3) Hält ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit den
die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß
zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben,
in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22
so verweist es in dem Urteil, in dem es den Rechts-
Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr
weg für unzulässig erklärt, zugleich auf Antrag des
im voraus bestimmte Senat des Bundessozial-
Klägers die Sache an das Gericht des ersten Rechts-
gerichts entscheidet.
zugs, zu dem es den Rechtsweg für gegeben hält.
Der Kläger kann den Antrag auf Verweisung nur
§§ 48 und 49 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung stellen,
(weggefallen) auf die das Urteil ergeht. Mit der Rechtskraft des
Urteils gilt die Rechtshängigkeit der Sache bei dem
im Urteil bezeichneten Gericht als begründet. Soll
§ 50
durch die Erhebung der Klage eine Frist gewahrt
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäfts- werden, so tritt diese Wirkung bereits in dem Zeit-
ordnung geregelt, die das Präsidium unter Zu- punkt ein, in dem die Klage erhoben worden ist.
ziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehren- Das gleiche gilt in Ansehung der Wirkungen, die
amtlichen Richter beschließt. Sie bedarf der Bestäti- durch andere als verf ahrensrechtliche Vorschriften
gung durch den Bundesrat. an die Rechtshängigkeit geknüpft werden.
(4) Das Gericht, das den zu ihm beschrittenen
Rechtsweg nicht für gegeben hält, kann, wenn sich
Fünfter Abschnitt der Beklagte mit dem Antrag des Klägers (Absatz 3)
Rechtsweg und Zuständigkeit einverstanden erklärt, die Sache durch Beschluß ver-
weisen.
§ 51
§ 53
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-
Der Rechtsschutz wird auf Klage gewährt.
scheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in
Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Ar-
beitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben § 54
der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopfer- (1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Ver-
versorgung. waltungsakts oder seine Abänderung sowie die
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975 2543
Verurteiltrn~J zum Erlilß eines abgelehnten oder dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem
unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. So- Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem
weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht
Klage zulässig, wenn der Klctger behauptet, durch klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des
den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung öffentlichen Rechts oder in Angelegenheiten der
oder Unterli:issung eines Verwaltungsakts beschwert Kriegsopferversorgung ein Land, so ist der Sitz oder
zu sein. Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maß-
gebend, wenn dieser eine natürliche Person oder
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwal-
eine juristische Person des Privatrechts ist.
tungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung
eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die (2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinter-
Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen bliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in
Rechts ermächtigt ist, ni.lch ih rcm Ermessen zu han- Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe
deln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder
gesetzlichen Grenzen dic~ses Ermessens überschrit- ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht
ten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise
der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Ge-: im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz
brauch gemacht ist. oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort
hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des
ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen
öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Auf-
Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz
hebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde
oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort
begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung
haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufent-
das Aufsichtsrecht überschreite.
haltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im
(4) Betrifft der cmgefochtene Verwaltungsakt eine Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegene Wohn-
Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so sitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten
kann mit der Klage neben der Aufhebung des Ver- Ehemannes oder geschiedenen Mannes.
waltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt
(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder
werden.
Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs die-
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer ses Gesetzes, so ist örtlich zuständig das Sozial-
Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz
dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen
nicht zu ergehen hatte. Aufenthaltsort hat.
§ 55 § 57 a
(1) Mit der Klage kann begehrt. werden In Angelegenheiten des Kassenarztrechts ist,
wenn es sich um Fragen der Zulassung handelt,
1. die Feststellung des Bestehens oder Nicht- das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die
bestehens eines Rechtsverhältnisses, Kassenarztstelle liegt, im übrigen das Sozial-
2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger gericht, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Ver-
der Sozialversicherung zuständig 1st, einigung ihren Sitz hat.
3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung
oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer § 57 b
Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne In Angelegenheiten, die die Wahlen zu den Selbst-
des Bundesversorgungsgesetzes ist, verwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger
4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwal- und ihrer Verbände oder die Ergänzung der Selbst-
tungsakts, verwaltungsorgane betreffen, ist das Sozialgericht
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsträger
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der oder der Verband den Sitz hat.
baldigen Feststellung hat.
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststel- § 58
lung, in welchem Umfange Beiträge zu berechnen
oder anzurechnen sind. (1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozial-
gerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächst-
§ 56 höhere Gericht bestimmt,
Mehrere Klagebegehren k6nnen vom Kläger in 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem
einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie einzelnen Falle an der Ausübung der Gerichts-
sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusam- barkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
menhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. 2. wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiede-
ner Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht
§ 57 für den Rechtsstreit zuständig ist,
(1) Ortlich zuständig ist das Sozialgericht, in des- 3. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Ge-
sen Bezirk der Kl<lger zur Zeit der Klageerhebung richte sich red,tskräftig für zuständig erklärt
seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung haben,
2544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines § 63
für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechts- (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die
kräftig für unzuständig erklärt haben, eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Termin-
5. wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 57 nicht bestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei
gegeben ist. Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vor-
(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes geschrieben ist.
mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und- jeder am (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den
Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Ge- §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes.
richt anrufen, das ohne mündliche Verhandlung
entscheiden kann. (3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen
einen Zust,ellungsbevollmächtigten zu bestellen.
§ 59
§ 64
Vereinbarungen der Beteiligten über die Zustän-
digkeit haben keine rechtliche Wirkung. Eine Zu- (1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts
ständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zu-
die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend ge- stellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist,
macht wird. mit dem Tage nach der Eröffnung oder Verkündung.
(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit
dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen
Zweiter Teil oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf des-
jenigen Tages der letzten Woche oder des letzten
Verfahren Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem
Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeit-
Erster Abschnitt punkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entspre-
chende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.
Gemeinsame Verfahrensvorschriften
(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn-
Erster Unterabschnitt tag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonn-
Allgemeine Vorschriften abend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten
Werktages.
§ 60 § 65
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche
Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Fristen abkürzen oder verlängern. Im Falle der Ver-
Satz 2, §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung ent- längerung wird die Frist von dem Ablauf der vori-
sprechend. Uber die Ablehnung entscheidet außer gen Frist an berechnet.
im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch
Beschluß. § 66
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist (1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen ande-
auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegange- ren Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn
nen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwal-
tungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechts-
(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der
behelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhal-
Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn
tende Frist schriftlich belehrt worden ist.
der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder
Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren (2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig
Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur
werden. innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung
§ 61
oder Verkündung zulässig, außer wenn die Ein-
legung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer
(1) Für die Offentlichkeit, Sitzungspolizei und Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche Beleh-
Gerichtssprache gelten die §§ 169, 172 bis 191 des rung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht
Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Of- gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer
fentlichkeit kann auch ausgeschlossen werden, Gewalt entsprechend.
wenn die Offenlegung der gesundheitlichen oder
Familienverhältnisse für einen Beteiligten von er- § 67
heblichem Nachteil sein könnte.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert
(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so
§§ 192 bis 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent- ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vori-
sprechend. gen Stand zu gewähren.
§ 62
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Weg-
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten recht- fall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur
liches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht
schriftlich geschehen. werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975 2545
Rechtshandlung nachzuholen. fst dies geschehen, so (3) Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist
kann die Wiedcrc~insetzung ilUCh ohne Antrag ge- 'mit Zustimmung des Beteiligten auch zulässig,
währt werden. wenn sein Aufenthaltsort vom Sitz des Gerichts
(3) Nach einem Jahr sc~il dem Ende der versäum-
weit entfernt ist oder wenn er nicht in der Lage ist,
ten Frist ist der Antrag unzuldssig, außer wenn der sich über die rechtserheblichen Tatsachen allge-
Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer meinverständlich auszudrücken. Ist der Beteiligte
Gewalt unmöglich war. gesetzlich vertreten, ist die Bestellung eines beson-
deren Vertreters mit Zustimmung des gesetzlichen
(4) Uber den Wiedereinselzungsanlrag entschei- Vertreters zulässig, wenn die in Satz 1 genannten
det das Gericht, das über di<~ versäumte Rechtshand- Voraussetzungen in der Person des gesetzlichen
lung zu befinden hc1t. Der Beschluß, der die Wieder- Vertreters vorliegen.
einsetzung bew ill i~J t, ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten des besonderen Vertreters gelten
als Kosten des Beteiligten.
§ 68
(weggefallen) (5) Dem Beteiligten kann für die Kosten des be-
sonderen Vertreters das Armenrecht bewilligt wer-
den. Auf die Bewilligung des Armenrechts sind die
§ 69
Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend
Beteiligte am Vmfahren sind anzuwenden.
1. der Kläger,
§ 73
2. der Beklagte,
(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des
3. der Beigeladene. Verfahrens durch prozeßfähige Bevollmächtigte ver-
treten lassen. Personen, die als ärztliche Gutachter
§ 70
für Beteiligte tätig gewesen sind, können in diesem
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind Verfahren nicht als Bevollmächtigte auftreten.
1. natürliche und juristische Personen, (2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und
2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung
einzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des
3. Behörden, sofern das Lrndesrecht dies bestimmt,
Gerichts erteilt werden. Bei Ehegatten und Ver-
4. der Berufungsaus.schuß (§ 368 b Abs. 6 Reichs- wandten in gerader Linie kann die Bevollmächti-
versicherungsordnung) und das Schiedsamt gung unterstellt werden.
(§ 368 i Abs. 1 Reichsversicherungsordnung).
(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die
Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Der
§ 71
Beteiligte muß die Prozeßführung gegen sich gelten
(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich lassen, auch wenn er nur mündlich Vollmacht er-
durch VertrJge verpflichten kann. teilt oder die Prozeßführung ausdrücklich oder still-
(2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr voll- schweigend genehmigt hat.
endet haben, sind in eigenen Sachen prozeßfähig. (4) Für den Umfang und die Wirkungen der Voll-
Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie macht gelten im übrigen die §§ 81, 84 bis 86 der
der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Zivilprozeßordnung entsprechend. Eine Vollmacht
(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Per- kann auch für einzelne Prozeßhandlungen erteilt
sonenvereinigungen sowie für Behörden handeln werden.
ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder beson- (5) In der mündlichen Verhandlung können die
ders Beauftragte. Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Für Bei-
(4) Für den Berufungsausschuß und das Schieds- stände gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Das von
amt (§ 70 Nr. 4) handelt der Vorsitzende. dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei
vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort
(5) In Angelegenheiten der Kriegsopferversor- widerrufen oder berichtigt wird.
gung wird das Land durch das Landesversorgungs-
amt vertreten. (6) Für die Zurückweisung von Bevollmächtigten
(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten und Beiständen gilt § 157 der Zivilprozeßordnung
entsprechend. entsprechend. Ist die Zurückweisung dem Beteilig-
ten nicht rechtzeitig vorher angekündigt worden, so
§ 72
ist, falls der Beteiligte nicht erschienen ist oder falls
(l) Für einen nicht prozeßfühigen Beteiligten ohne er es beim Erscheinen auf Befragen beantragt, die
gesetzlichen Vertreter kann der Vorsitzende bis zum Verhandlung zu vertagen. § 157 Abs. 1 der Zivil-
Eintritt eines Vormundes oder Pflegers für das Ver- prozeßordnung gilt nicht für Bevollmächtigte, die
fahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften,
alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitneh-
zustehen. mern mit sozial- oder berufspolitischer Zweck-
(2) Der nicht prozeßfähige Beteiligte kann auf setzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von
sein Verlangen selbst gehört werden. berufsständischen Vereinigungen der Landwirt-
25416 Bundesgesetz.blatt, Jahrgang 1975, Teil I
sd1aH und von Vereinigungen der Krlegsopfer sind, Dritter Unterabschnitt
s.ofern sie kraft Sutzung odrr VoHmarht zur Prozeß-
Vorverfahren
vertretung befugt :-,ind.
§ 77
§ 74
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene
Die §§ 59 bis 65 der Ziv.ilprozeßordnung über die
Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist
Streitgenossenschaft und die Hauptinlervenhon gel-
der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache
ten entsprechend.
bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes be-
§ 75 stimmt ist.
1]) Das Gericht kann von Am!.s wegen oder auf § 78
Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch (1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind
die Entscheidung berührt werden, beiladen. In An- Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwal-
ge·]egenheiten der Kriegsopferversorgung ist die tungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen.
Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
derart beteiligt, daß di,e Entscheidung auch ihnen
2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundes-
gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt
behörde, einer obersten Landesbehörde oder von
sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des An-
dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit er-
spruchs ein anderer Versicherungsträger oder in
lassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die
Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ein
Nachprüfung vorschreibt, oder
Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so
sind sie beizuladen. 3. ein Land oder ein Versicherungsträger klagen
will.
13) Der Beiladungsbesch1uß ist allen Beteiligten
zuzustellen. Da bei sollen der Stand der Sache und (2) In Angelegenheiten der Unfallversicherung,
der Grund der Beiladung angegeben werden. Der der Rentenversicherungen der Arbeiter und der An-
Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar. gestellten und der Kriegsopferversorgung ist die
Anfechtungsklage auch ohne Vorverfahren zulässig,
(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge wenn die Aufhebung oder Abänderung eines Ver-
der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und waltungsaktes begehrt wird, der eine Leistung be-
Verteidigungsmittel geltend machen und alle Ver- trifft, auf die e,in Rechtsanspruch besteht; ist zwei-
fohrenshandlungen wirksam vornehmen. Abwei- felhaft, ob es sich bei einem Rechtsbehelf um einen
chende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn Widerspruch oder eine Klage handelt, so ist er als
eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt. Widerspruch zu behandeln, wenn er bei der Stelle
eingeht, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hat
15) Ein Verskherungsträger oder in Angelegen-
von mehreren Berechtigten einer Widerspruch ein-
heiten der Kriegsopferversorgung ein Land kann
gelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, so ist
nach Beiladunq verurleilt \\/erden.
zunächst über den Widerspruch zu entscheiden.
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 ent-
Z•vveiter lJnterabschnJtt sprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Ver-
waltungsaktes abgelehnt worden ist.
:Beweissichernngsvedahren
§§ 79 bis 82
§ 76
(weggefallen)
(]) Auf Gesuch eines Beteiligten kann die Ein-
ncihme des Augenscheins und die Vernehmung von § 83
Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Be-
'Weises angeordnet ,verden, wenn zu besorgen ist, Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des
daß das Beweismittel verlorengehe oder seine Widerspruchs.
Benutzung erschvvert 'Werde, oder wenn der gegen- § 84
wärtige Zustand einer Sache festgestellt werden soll
und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse (1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats,
an dieser Feststellung hat. nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten be-
kanntgegeben worden. ist, schriftlich oder zur Nie-
(2) Das Gesuch ist bei dem für d1e Hauptsache derschrift bei der Stelle einzureichen, die den Ver-
zuständigen Sozialgericht anzubringen.. In Fällen waltungsakt erlassen hat.
dringender Gefahr kann das Gesuch bei einem ande-
ren Sozia]gerkht oder einem Amtsgericht ange- (2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt
bracht werden, in dessen Bezirk sich die zu ver- auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchs-
nehmenden Personen i.ßufhaHen oder sich der in schrift bei einer anderen inländischen Behörde oder
Augenschein zu nehmende Gegenstand befindet. bei einem Versicherungsträger oder bei einer deut-
schen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die
(3) Für das Verfahren gelten die §§ 487, 490 Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem
bis 494 der Zivi1lprozeßordnung enlsp;eche·nd. deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Wider-
Nr.110 254'1
spruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Be- Vierter Unterab:schn.m
hörde oder dem zuständigen Versicherungsträger Ver1ahren im ersten Rechtszu.g
zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zustän-
digen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die
§ 87
§§ 66 und 67 entsprechend.
(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Zu-
stellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Be-
§ 85
kanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, Frist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe
so ist ihm abzuhelfen. außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
drei Monate.
(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so
erläßt den Widerspruchsbescheid (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so b1e-
ginnt die Frist mit der Zustellung des Widerspruchs-
1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine bescheids.
oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde
ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen § 88
hat, (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Vervval-
2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die tungsakts ohne zureichenden Grund in angemesse-
von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle, ner Frist sachlich nicht beschieden worden, so is~
die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seft
3. in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts
die von dem Verwaltungsrat bestimmte Stelle. zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor,
daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht er-
(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu
lassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bts
erlassen, zu begründen und den Beteiligten zuzu-
zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus,,
stellen. Die Beteiligten sind hierbei über die Zu- die verlängert werden kann. Wird innerhalb diese:·
lässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Haupt-
den Sitz des zustäncl igen Gerichts zu belehren. sache für erledigt zu erklären.
(4) Will in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 die (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch
von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß
dem Widerspruch nicht stattgeben, so kann sie den als angemessene Frist in Angelegenheiten der Kran-
Widerspruch dem zuständigen Sozialgericht als kenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit
Klage zuleiten, wenn der Widerspruchsführer vor- eine Frist von einem Monat, im übrigen eine solche
her schriftlich zustimmt. von drei Monaten gilt. Die Klage kann nur bis zum
Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Wider-
spruchs erhoben werden, es sei denn, daß die Ein-
§ 86
legung des Rechtsbehelfs vor Ablauf der Jahresfrist
(1) Wird während des Vorverfahrens der Ver- infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter
waltungsakt abgeändert, so wird auch der neue den besonderen Verhältnissen des einzelnen FaHes
Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er unterblieben ist.
ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet,
§ 89
unverzüglich mitzuteilen.
Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn dte
(2) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts
welche die Kapitalabfindung von Versicherungs- oder die Feststellung des zuständigen Versiche-
ansprüchen oder die Rückforderung von Beiträgen rungsträgers oder die Vornahme eines unterlasse-
oder sonstigen Leistungen betreffen oder in der nen Verwaltungsakts begehrt wird.
Sozialversicherung eine laufende Leistung entzie-
hen, hat aufschiebende Wirkung.
§ 90
(3) Wird in Angelegenheiten der Kriegsopfer- Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht de[
versorgung oder der Bundesanstalt für Arbeit gegen Sozialgerichtsbarkeit schriffüch oder zur NiedN-
einen Verwaltungsakt, der eine laufende Leistung schrift des Urkundsbeamten der GeschäftssteHe ztt
entzieht, Widerspruch erhoben, so können die in erheben.
§ 85 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Verwaltungs-
behörden und Stellen auf Antrag des Beschwerten § 91
den Vollzug einstweilen ganz oder teilweise aus- (1) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt auch
setzen. Wird die Aussetzung abgelehnt, so wird die- dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb
ser Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der So-
zialgerichtsbarkeit bei einer anderen inländischen
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn eine Erlaub- Behörde oder bei einem Versicherungsträger odN
nis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung bei einer deutschen Konsularbehörde oder, sowe~t
der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zu- es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt
rückgenommen, widerrufen oder nicht verlängert auch bei einem deutschen Seemannsamt im Ausland
wird. eingegangen ist
2548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(2) Die Klageschrift ist unverzüglich an das zu- 5. wenn die Aufhebung eines Beschlusses über die
stündige Cerichl der Sozialgerichtsbarkeit abzu- Entbindung vom Amt oder die Amtsenthebung
geben. des Mitglieds eines Organs, eines Stellvertreters
eines Organmitglieds, eines Geschäftsführers
§ 92
oder des Stellvertreters eines Geschäftsführers
Die Klage soll die Beteiligten und den Streitgegen- (§ 6 Abs. 4, § 15 Abs. 3 Satz 2 Selbstverwaltungs-
stand bezeichnen und einen bestimmten Antrag ent- gesetz, § 414 d Reichsversicherungsordnung) be-
halten. Sie soll den angefochtenen Verwaltungsakt gehrt wird; eine von dem zuständigen Organ an-
oder den Widerspruchsbescheid bezeichnen und die
geordnete sofortige Vollziehung wird von der
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis-
auf schiebenden Wirkung nicht berührt.
mittel angeben und von dem Kläger oder einer zu
seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und (2) Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der
Tagesan~Jabe unterzeichnet. sein. eine laufende Leistung herabsetzt oder entzieht, so
kann das Gericht auf Antrag des Klägers nach An-
§ 93 hörung des Beklagten anordnen, daß der Vollzug
Der Klageschrift, den sonstigen Schriftsätzen und des Verwaltungsakts einstweilen ganz oder teil-
nach Möglichkeit den Unterlagen sind Abschriften weise ausgesetzt wird. Dasselbe gilt, wenn ein Ver-
für die Beteiligten beizufügen. Sind die erforder- waltungsakt angefochten' wird, mit dem eine Erlaub-
lichen Abschriften nicht eingereicht, so fordert das nis nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung
Gericht sie nachträglich an oder fortigt sie selbst an. der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
Die Kosten Jür die /\nfert.i~Jung können von dem zurückgenommen, widerrufen oder nicht verlängert
Kläger eingezogen werden. wird. Die Anordnung kann von einer, Sicherheits-
leistung abhängig gemacht und jederzeit aufgeho-
§ 94 ben werden. Sie kann nur mit der Entscheidung in
der Hauptsache angefochten werden.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Streit-
sache rechtshängig. (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 kann das Ge-
(2) Wenn die Streitsache schon bei einem Gericht richt auf Antrag nach Anhörung der übrigen Betei-
der Sozialgerichtsbarkeit rechtshängig ist, so ist ligten die Vollziehung der angefochtenen Entsc:hei-
eine neue Klage während der Rechtshängigkeit un- dung anordnen oder eine angeordnete Vollziehung
zulässig. aussetzen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch (4) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 kann das Gericht
eine Veränderung der sie begründenden Umstände auf Antrag nach Anhörung der Beteiligten eine an-
nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt. geordnete Vollziehung aussetzen. Absatz 2 Satz 4
gilt entsprechend.
§ 95
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegen-
§ 98
stand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt (1) Hält sich das angerufene Gericht für örtlich
in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbe- oder sachlich unzuständig, so hat es sich auf Antrag
scheid gefunden hat. des Klägers, sofern das zuständige Gericht der So-
zialgerichtsbarkeÜ bestimmt werden kann, durch
§ 96
Beschluß für unzuständig zu erklären und den
(1) Wird nach Klageerhebung der Verwaltungsakt Rechtsstreit an das zuständige Gericht der Sozial-
durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so wird gerichtsbarkeit zu verweisen.
auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Ver-
fahrens. (2) Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist für das
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts im Beschluß bezeichnete Gericht bindend. Die Wir-
ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren kungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
anhängig ist. (3) Soweit im Verfahren vor dem angegangenen
§ 97
Gericht Kosten entstanden sind, werden sie als Teil
der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluß be-
(1) Die Klage hal aufschiebende Wirkung zeichneten Gericht entstehen.
1. bei Kapitalabfindungen von Versicherungs-
ansprüchen, § 99
2. bei der Rückforderung von Leistungen, (1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig,
3. wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Ver- wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das
waltungsakts begehrt wird, Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
4. wenn die Aufhebung einer Entscheidung in Zu- (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Ände-
lassungssachen (§ 368 b Abs. 4 Reichsversiche- rung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne
rungsordnung) begehrt wird und die sofortige der Änderung zu widersprechen, in einem Schrift-
Vollziehung von dem Berufungsausschuß nicht . satz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die
angeordnet worden ist, abgeänderte Klage eingelassen haben.
Nr. l lO -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975 2549
(3} Als eine Änderung der Klage ist es nicht an- (2) Die Beteiligten können binnen eines Monats
zusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes nach Zustellung des Vorbescheids mündliche Ver-
1. die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen handlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig
ergänzt oder berichtigt werden, gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen;
andernfalls steht er einem rechtskräftigen Urteil
2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug gleich.
auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt
§ 106
wird,
3. statt der ursprünglich geforderten Leistung we- (1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß
gen einer später eingetretenen Veränderung eine Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert,
andere Leistung verlangt wird. sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende An-
gaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die
(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts
Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unan- wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
fechtbar.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der münd-
§ 100 lichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die
Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in
erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit (3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln
zusammenhängt. 1. um Mitteilung von Urkunden ersuchen,
§ 101 2. Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankenge-
(1) Um den geltend gemachten Anspruch voll- schichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde
ständig oder zum Teil zu erledigen, können die Be- sowie Röntgenbilder beiziehen,
teiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des 3. Auskünfte jeder Art einholen,
Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten 4. Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen
Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuch-
den Gegenstand der Klage verfügen können. ten Richter vernehmen lassen,
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend 5. die Einnahme des Augenscheins sowie die Begut-
gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechts- achtung durch Sachverständige anordnen und
streit in der Hauptsache. ausführen,
6. andere beiladen,
§ 102
7. einen Termin anberaumen, das persönliche Er-
Der Kläger kann die Klage bis zum Schluß der scheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den
mündlichen Verhandlung zurücknehmen. Die Klage- Sachverhalt mit diesen erörtern.
rücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Haupt-
sache. Auf Antrag ist diese Wirkung durch Beschluß (4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118
auszusprechen und, soweit Kosten entstanden sind, und 119 entsprechend.
über diese zu entscheiden.
§ 107
§ 103
Den Beteiligten ist nach Anordnung des Vorsit-
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts zenden entweder eine Abschrift der Niederschrift
wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen .
Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge
der Beteiligten nicht gebunden.
§ 108
§ 104 Die Beteiligten können zur Vorbereitung der
mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen.
Der Vorsitzende übersendet eine Abschrift der Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von
Klage an die übrigen Beteiligten. Zugleich mit der Amts wegen mitzuteilen.
Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung,
sich schriftlich zu äußern. Für die Äußerung kann
§ 109
eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein
Monat sein soll. Die Aufforderung muß den Hin- (1) Auf Antrag des Versicherten, des Versor-
weis enthalten, daß auch verhandelt und entschie- gungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein
den werden kann, wenn die Äußerung nicht inner- bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die An-
halb der Frist eingeht. hörung kann davon abhängig gemacht werden, daß
der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbe-
§ 105 haltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts
(1) Erweist sich die Klage als unzulässig oder als endgültig trägt.
offenbar unbegründet, so kann sie der Vorsitzende (2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn
bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch die Zulassung die Erledigung des Rechts-
durch einen Vorbescheid mit Gründen abweisen. streits verzögert werden würde und der Antrag nach
2550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
der freien Uberzeugung des Gerichts in der Absicht, ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aus-
das Verführen zu verschleppen, oder aus grober setzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß fest-
Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. gestellt worden ist.
(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz
§ 110 oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen
eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand
Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der münd-
eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder
lichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in
von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so
der Regel zwei Wochen vorher mit. Die Beteiligten
kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung
sind darauf hinzuweisen, daß im Falle ihres Aus-
bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder
bleibens nach Lage der Akten entschieden werden
bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszu-
kann.
setzen sei.
§ 111
(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines
(1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erschei- Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt,
nen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß
anordnen sowie Zeugen und Sachverständige laden. ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledi-
Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzu- gung des Strafverfahrens anordnen.
weisen.
(2) Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen § 115
ist den Beteiligten bei der Mitteilung des Termins Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Auf-
zur mündlichen Verhandlung bekanntzugeben. rechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Ver-
(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine handlung entfernt worden, so kann gegen ihn in
natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Ver- gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich
handlung einen nach § 81 der Zivilprozeßordnung freiwillig .entfernt hätte. Das gleiche gilt im Falle
schriftlich bevollmächtigten und über die Sach- und des § 73 Abs. 6, sofern die Zurückweisung bereits in
Rechtslage ausreichend unterrichteten Beamten oder einer früheren Verhandlung geschehen war.
Angestellten zu entsenden.
§ 116
§ 112 Die Beteiligten werden von allen Beweisauf-
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die münd- nahmeterminen benachrichtigt und können der
liche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen
Sache mit der Darstellung des Sachverhalts. und Sachverständige sachdienliche Fragen richten
lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet
(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der das Gericht.
Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit § 117
den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken,
daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Ver-
erklären sowie angemessene und sachdienliche An- handlung, soweit die Beweiserhebung nicht einen
träge stellen. besonderen Termin erfordert.
(3) Die Anträge können ergä.nzt, berichtigt oder
§ 118
im Rahmen des § 99 geändert werden.
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Ver- sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363,
langen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. 365 bis 377, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388
Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, bis 390, 392 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeß-
so entscheidet das Gericht endgültig. ordnung entsprechend anzuwenden. Die Entschei-
dung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach
§ 113 § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Be-
schluß.
(l) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei
ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Betei- (2) Zeugen und Sachverständige werden nur be-
ligten oder verschiedener Beteiligter zur gemein- eidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die·
samen Verhandlung und Entscheidung verbinden, Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die
wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig er-
Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang ste- achtet.
hen oder von vornherein in einer Klage hätten gel- (3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines
tend gemacht werden können. Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die
Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erschei-
(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig nens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch
ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder auf- der Zweck der Anordnung vereitelt wird.
gehoben werden.
§ 114 § 119
(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits (1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden
von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis oder Akten und zu Auskünften nicht verpflichtet,
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975 2551
wenn die zusUindi~Je oberste Aufsichtsbehörde er- (3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile
klärt, daß das ßekcmntwerden des Inhalts dieser sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen,
Urkunden, Akten oder Auskünfte dern Wohl des soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein
würde oder daß die Vorgänge nach einem Gesetz
§ 125
oder ihrem Wesen nach geheimgc~halten werden
müssen. Uber die Klage wird, soweit nichts anderes be-
stimmt ist, durch Urteil entschieden.
(2) I-Iandelt es sich um Urkunden oder Akten und
um Auskünfte einer obersten Bundesbehörde, so
darf die Vorlage der Urkunden oder Akten und die § 126
Erteilung der /\ uskunft nur unterbleiben, wenn die Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese
Erklärung nach Absatz 1 von der Bundesregierung Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der
abgegeben wird. Die Landesregierung hat die Er- Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner
klärung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von
bei einer obersten Lmdesbehörde vorliegen. Beteiligten die erschienenen Beteiligten es bean-
tragen.
§ 120
§ 127
(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in
Ist ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden,
die Akten, soweit die übersendende Behörde dieses
daß in der mündlichen Verhandlung eine Beweis-
nicht ausschließt.
erhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen
(2) Die Beteiligten können sich durch die Ge- Verhandlung nicht zugegen oder vertreten, so kann
schäftsstelle auf ihre Kosten Abschriften erteilen in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht
lassen. erlassen werden.
(3) Der Vorsitzende kann aus besonderen Grün- § 128
den die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile
sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen (1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien,
und Abschriften versagen oder beschränken. Gegen aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewon-
die Versagung oder die Beschränkung der Akten- nenen Uberzeugung. In dem Urteil sind die Gründe
einsicht kann das Gericht angerufen werden; es ent- anzugeben, die für die richterliche Uberzeugung lei-
scheidet endgültig. tend gewesen sind.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und (2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweis-
Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertig- ergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Be-
ten Arbeiten sowie die Schriftstücke, welche Ab- teiligten äußern konnen.
stimmungen betreffen, werden weder vorgelegt
noch abschriftlich mit.geteilt. § 129
Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt wer-
§ 121 den, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Ver-
handlung teilgenommen haben.
Nach genügender Erörterung der Streitsache er-
klärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung
für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröff- § 130
nung beschließen. Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in
§ 122 Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach
Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165 verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine ein-
der Zivilprozeßordnung entsprechend. malige oder laufende vorläufige Leistung angeord-
net werden. Die Anordnung der vorläufigen Lei-
stung ist nicht anfechtbar.
Fünfter Unterabschnitt
Urteile und Beschlüsse § 131
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Wider-
§ 123
spruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufge-
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger er- hoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in
hobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der An- welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungs-
träge gebunden zu sein. akts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig,
wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der
§ 124 Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Bezie-
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes hung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt
bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so
spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus,
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der
Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststel-
nntscheiden. lung hat.
2552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975 T,eH [
11
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß 5. die gedrängte Darstellung des Tatbestandes,
eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet
6. die Entscheidungsgründe,,
uncl diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif,
so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, 7. die Rechtsmittelbelehrung.
clen beantragten Verwaltungsakt zu erlassen.
(2) Die Darstellung des Tatbestandes kann durch
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Ver- eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden
waltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Schriftsätze und auf die zur Sitzungsniederschrift
Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig
bescheiden. und vollständig ergibt. In jedem Falle sind jedoch
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeich-
§ 57 b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungs- nen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Ver-
organen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder teidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz
oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstver- § 131
waltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im
Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich Die Ausfertigungen des UrteUs sind von dem
aus der Ungültigkeit ergeben. Urkundsbeamten der GeschäftssteHe zu unterschret-
ben und mit dem Gerichtssiegel in der Form des
§ 132 Prägesiegels zu versehen.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es
wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem § 138
die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Aus- Schreibfehler„ Rechenfehler und ähnliche oUen-
nahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzu- bare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von
beraumenden Termin, der nicht über zwei Wochen Amts wegen zu berichtigen, Der Vorsitzende ent-
hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. scheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungs-
Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich. beschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigun-
gen vermerkt
(2) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteils-
formel verkündet. Bei der Verkündung soll der we- § 139
sentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt (1) Enthält die Darstellung des Sachverhalts im
werden, wenn Beteiligte anwesend sind. Urteil andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so
kann di,e Berichtigung binnen zwei Wochen nach
§ 133 Zustellung des Urteils beantragt werden,
Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Ver- (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme
handlung ergehen, wird die Verkündung durch Zu- durch Beschluß . Der Beschluß ist unanfechtbar. Bel
stellung ersetzt. Dies gilt für die Verkündung von der Entscheidung ,virken nur die Richter mit die11
Beschlüssen entsprechend. beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter ver-
hindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit dLe
§ 134 Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbe-
Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungs- schluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen
gründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. vermerkt.
War es bei der Verkündung noch nicht vollständig
§ 140
schriftlich niedergelegt, so soll es binnen drei Tagen
nach der Verkündung in vollständiger Abfassung (1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten
der Geschäftsstelle übergeben werden. erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz
oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag
§ 135 nachträglich ergänzt.. Die Entscheidung muß binnen
eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt
Das Urteil ist den Beteiligten zuzustelleni dies
werden .
soll binnen zwei Wochen nach seiner Verkündung
geschehen. (2) Uber den Antrag wird in einem besonderen
§ 136 Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht,
wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt,.
(1) Das Urteil enthält durch Beschluß, der lediglich mi.t der Entscheidung
1. die Bezeichnung der Beteiligten„ ihrer gesetz- in der Hauptsache angefochten werden kann" im
lichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach übrigen durch Urteil, das mit d'em bei dem über-
Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und ihrer gangenen Anspruch zulässigen Rechtsmitt,el ange-
Stellung im Verfahren, fochten werden kann.
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen (3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht
der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitge- erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
wirkt haben,
(4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der
3. den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen ver-
4. die Urteilsformel,, merkt.
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975 2553
§ 141 2. Beginn oder Ende der Rente oder nur Rente für
(1) Rechtskrüflige Urteile binden die Beteiligten bereits abgelaufene Zeiträume,
und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streit- 3. vorläufige Renten (§ 1585 Abs. 1 Reichsversiche-
gegenstand entschieden worden ist. rungsordnung),
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Ge- 4. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
genforderung geltend gemacht, so ist die Ent- oder die Neufeststellung von Dauerrenten wegen
scheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die
bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewäh-
den die Aufrechnung gellend gemacht worden ist. rung der Rente davon abhängt oder die Änderung
durch ein neu hinzugetretenes Leiden verursacht
§ 142
worden ist.
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die § 146
§§ 134 und 138, nc,1ch mündlichc~r Verhandlung auch In Angelegenheiten der Rentenversicherungen ist
die§§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. die Berufung nicht zulässig, soweit sie Beginn oder
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Ende der Rente oder nur die Rente für bereits abge-
Rechtsmittel angefochten werden können oder über laufene Zeiträume betrifft.
ein Rechtsmittel entscheiden.
§ 147
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem
Urkundsbeamten der Geschüflsstelle zu unterschrei- In Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung
ben. und der Arbeitslosenhilfe ist die Berufung nicht zu-
lässig, soweit sie Beginn oder Höhe der Leistung
betrifft.
Zweiter Abschnitt
§ 148 *)
RcchLsrrütteJ
In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung
ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft
Erster Unterabschnitt
1. Anträge, die wegen Fristversäumnis abgelehnt
Berufung
worden sind, es sei denn, daß die Ausnahme-
fälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes gel-
§ 143 tend gemacht werden,
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die 2. Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Ver-
Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sorgung für bereits abgelaufene Zeiträume,
sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts
nichts anderes ergibt. 3. den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
oder die Neufeststellung der Versorgungsbe-
züge wegen Änderung der Verhältnisse, es sei
§ 144
denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft
(1) Die Berufung ist nicht zulässig bei An- oder die Gewährung der Grundrente davon ab-
sprüchen hängt,
1. auf einmalige Leistungen, 4. die Höhe der Ausgleichsrente.
2. auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeit-
raum bis zu dreizehn Wochen (drei Monaten). § 149
(2) Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf Die Berufung ist nicht zulässig bei Ersatz- oder
Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes ist die Beru- Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden oder
fu,ng nicht zulässig, wenn der Wert des Beschwerde- Körperschaften des öffentlichen Rechts oder An-
gegenstandes fünfhundert Deutsche Mark nicht stalten des öffentlichen Rechts sowie bei Streitig-
übersteigt. keiten wegen Rückerstattung von Leistungen, wenn
(3) Die Berufung ist ferner nicht zulässig, wenn der Beschwerdewert eintausend Deutsche Mark
es sich um Kosten des Verfahrens handelt. nicht übersteigt, ferner bei Streitigkeiten wegen
Rückerstattung von Beiträgen, wenn der Be-
schwerdewert einhundertfünfzig Deutsche Mark
§ 145 *)
nicht übersteigt.
In Angelegenheiten der Unfallversicherung ist die
Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft § 150
1. Anträge, die wegen Versäumnis der Ausschluß- Die Berufung ist ungeachtet der §§ 144 bis 149
frist (§ 1546 Reichsversicherungsordnung) abge- zulässig, ·
lehnt wurden, es sei denn, daß die Ausnahme- 1. wenn das Sozialgericht sie im Urteil zugelassen
fälle des § 1547 der Reichsversicherungsordnung hat; sie ist zuzulassen, wenn die Rechtssache
geltend gemacht werden, grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Ur-
*) § 145 Nr. 1: § 1546 RVO 9eündert, § 1547 RVO aufgehoben durch *) § 148 Nr. 1: § 57 BVG aufgehoben durch Artikel I des Ersten Neu-
Artikel 2 N1. 16 UVNG vom 30. April 1%3 (Bimdesljeset7.bl. I S. 241). ordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453).
2554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
teil von einer Entscheidung eines Landessozial- Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für
gerichts, des Bundessozialgerichts oder des Ge- die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nach-
meinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des gezahlt werden sollen.
Bundes abweicht und auf dieser Abweichung be-
§ 155
ruht;
Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den
2. wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens §§ 104, 106 bis 108 einem Berufsrichter des Senats
gerügt wird;
übertragen. Er kann einen Berufsrichter zum Bericht-
3. wenn der ursächliche Zusammenhang einer Ge- erstatter ernennen.
sundheitsstörung oder des Todes mit einem § 156
Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit oder
einer Schädigung im Sinne des Bundesversor- (1) Die Berufung kann bis zum Schluß der münd-
gungsgesetzes streitig ist oder das Sozialgericht lichen Verhandlung zurückgenommen werden.
eine Gesundheitsstörung nicht als feststellbar er- (2) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des
achtet hat. Rechtsmittels. Uber die Kosten entscheidet das Ge-
§ 151
richt auf Antrag durch Beschluß.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht
§ 157
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam- Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im
ten der Geschäftsstelle einzulegen. gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch
neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die berücksichtigen.
Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht
§ 158
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In die- (1) Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in
sem Falle legt das Sozialgericht die Berufungs- der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder
schrift oder die Niederschrift mit seinen Akten un- nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
verzüglich dem Landessozialgericht vor. schäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu
verwerfen.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Ur-
teil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten (2) Der Vorsitzende des Senats kann die Beru-
und die zur Begründung dienenden Tatsachen und fung ohne mündliche Verhandlung durch Vorbe-
Beweismittel angeben. scheid als unzulässig verwerfen, wenn er mit dem
Berichterstatter darüber einig ist, daß die Berufung
unzulässig oder verspätet eingelegt ist. Soll die Be-
§ 152
rufung als verspätet verworfen werden, so ist dem
(1) Die Geschäftsstelle des Landessozialgerichts Berufungskläger vorher unter Mitteilung des Sach-
hat unverzüglich, nachdem di,e Berufungsschrift ein- verhalts Gelegenheit zur Außerung zu geben.
gereicht ist, von der Geschäftsstelle des Sozial-
(3) Für den Vorbescheid gilt § 105 Abs. 2.
gerichts die Prozeßakten anzufordern.
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten § 159
·der Geschäftsstelle des Sozialgerichts nebst einer
(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die
beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz
angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache
erlassenen Urteils zurückzusenden.
an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn
§ 153 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der
Sache selbst zu entscheiden,
(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerich-
ten gelten die Vorschriften über das Verfahren im 2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel
ersten Rechtszug mit Ausnahme des § 91 ent- leidet,
sprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt 3. nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils neue
nichts anderes ergibt. Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die
für die Entscheidung wesentlich sind.
(2) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats
zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so (2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurtei-
vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung lung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner
der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies Entscheidung zugrunde zu legen.
unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungs-
grundes.
Zweiter Unterabschnitt
§ 154
Revision
(1) Die Berufung hat in den Fällen des § 97 Abs. 1
und bei der Rückforderung von Beiträgen aufschie- § 160
bende Wirkung.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts
(2) Die Berufung eines Versicherungsträgers oder steht den Beteiligten die Revision an das Bundes-
in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirkt sozialgericht nur zu, wenn sie in dem Urteil des
Nr.110 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975 2555
Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bun- Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen
dessozialgerichts nach § 160 a Abs. 4 Satz 2 zuge- wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach
]assen worden ist. Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zu-
stimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisions-
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat schritt beizufügen.
oder
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundes- Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vor-
sozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der liegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung
obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist un-
auf dieser Abweichung beruht oder anfechtbar.
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf (3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulas-
dem die angefochtene Entscheidung beruhen sung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf
kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag
128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die
§ 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
einen Beweisantrag bezieht, dem das Landes- Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß
sozialgericht ohne hinreichende Begründung zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entschei-
nicht gefolgt ist. dung der Lauf der Revisionsfrist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung (4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Ver-
gebunden. fahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustim-
§ 160 a
mung des Gegners gelten als Verzicht auf die Be-
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selb- rufung, wenn das Sozialgericht die Revision zuge-
ständig durch Beschwerde angefochten werden. Die lassen hat.
Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht inner-
§ 162
halb eines Monats nach Zustellung des Urteils ein-
zulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausferti- Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
gung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer son-
werden. stigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden
Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Mona-
den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.
ten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die
Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf
gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis § 163
zu einem Monat verlängert werden. In der Begrün-
Das Bundessozialgericht ist an die in dem ange-
dung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-
fochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststel-
sache dargelegt oder die Entscheidung, von der das
lungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese
Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der
Feststellungen zulässige und begründete Revisions-
Verfahrensmangel bezeichnet werden.
gründe vorgebracht sind.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
Rechtskraft des Urteils.
§ 164
(4) Das Landessozialgericht kann der Beschwerde (1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht
nicht abhelfen. Das Bundessozialgericht entscheidet innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils
unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch oder des Beschlusses über die Zulassung der Revi-
Beschluß. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung sion (§ 160 a Abs. 4 Satz 2 oder § 161 Abs. 3 Satz 2)
beigefügt werden; von einer Begründung kann abge- schriftlich einzulegen. Die Revision muß das ange-
sehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klä- fochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder
rung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soH
beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach
durch das Bundessozialgericht wird das Urteil § 160 a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist.
rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben,
so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung (2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten
der Lauf der Revisionsfrist. nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses
über die Zulassung der Revision zu begründen. Die
Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf
§ 161
gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert
(1) Gegen dcls Urteil eines Sozialgerichts steht werden. Die Begründung muß einen bestimmten An-
den Beteiligten die Revision unter Ubergehung der trag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit
Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen be-
zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im zeichnen, die den Mangel ergeben.
2556 Bundesgesetzblatt., Jahrgang 1975, Teil I
§ 165 lung und Entscheidung an das Gericht zurückver-
weisen, welches das angefochtene Urteil erlassen
Für die Rl)Vision gellen die Vorschriften über die
Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Un-
hat.
lerabschnill. nichts anclen•s ergibt. (3) Die Entscheidung über die Revision braucht
nicht begründet zu werden, soweit das Bundes-
sozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht
§ 166
für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen
(1) Vor dem Bundessozi a lgerichl müssen sich die nach § 202 in Verbindung mit § 551 der Zivilprozeß-
Bcleiligl.en, soweit es sich nicht um Behörden oder ordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich
Körperschaften des üffenl.liclwn Rechts oder Anstal- Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rü-
ten des öffent1 ichen Rw:hls handelt, durch Prozeß- gen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
b()Vollmi:ichtiqte verl.rel.en lassen.
(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache
(2) Als Prozeßbevollrnüchtigte sind die Mitglieder bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen
und Anr1est0llten von Gewerkschaften., von selb- Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es
stüncligen Verc!inigungen von Arbeitnehmern mit nach seinem Ermessen auch an das Landessozial-
sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von gericht zurückverweisen, das für die Berufung zu-
VewinirJungen von Arbeitgebern, von berufsständi- ständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem
schen Vercini~Jungen der Landwirtschaft und von Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grund-
Vereinigungen der Krie~Jsopfcr zugelassen, s.ofern sätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungs-
sie kruft Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertre- gemäß eingelegte Berufung beim Landessozjalgericht
tung befugt sind. ,foder bei einem deutschen Gericht anhängig geworden wäre.
zugelussene Rechtsanwalt ist ebenfalls als Prozeß-
bevollmächtiqter vor eiern Bundessozialgericht zu- (5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten
gelassen. Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen
ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurtei-
§ 167 lung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(l) Einern Beteiligten, der nicht nach § 166 Abs. 2
Satz 1 vertreten ist, kann für das Verfahren vor § 170 a
dem Bundessozialgericht das Armenrecht bewilligt
und ein Rechtsanwalt: als Prozeßbevollmächtigter Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen
beigeordnet werden. Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt
haben, vor Ubergabe an die Geschäftsstelle zuzu-
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 114, 115 Abs. 2, leiten. Die ehrenamtlichen Richter können sich dazu
§§ 117 bis 118 a, 121, 122 und 124 bis 127 der Zivil- innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vor-
prozeßorclnung entsprechend. sitzenden des erkennenden Senats äußern.
§ 168 § 171
Klageänderungen und Beiladungen sind im Revi- (1) Uber die Ablehnung einer Gerichtsperson
sionsverfahren unzulässi~J; das gilt nicht für die (§ 60) entscheidet der Senat.
Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Ange-
legenheiten der Kriegsopferversorgung (§ 75 Abs. 1). (2) Wird während des Revisionsverf ahrens der
angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen
abgeändert oder ersetzt, so gilt der neue Verwal-
§ 169 tungsakt als mit der Klage beim Sozialgericht an-
Das Bunclessozialgerichl hat zu prüfen, ob die Re- gefochten, es sei denn, daß der Kläger durch den
vision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form neuen Verwaltungsakt klaglos gestellt oder dem
und Frist eingelegt und begründet worden ist. Man- Klagebegehren durch die Entscheidung des Revi-
gelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Re- sionsgerichts zum ersten Verwaltungsakt in vollem
vision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung Umfange genügt wird.
ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß
ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Dritter Unte:rabsdmitt
§ 170 Beschwerde
(l) Ist die Revision unbegründet, so weist das
§ 172
Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben
die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesver- (1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte
letzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidun-
anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision gen der Vorsitzenden dieser Gerichte mit Ausnahme
ebenfalls zurückzuweisen. der Vorbescheide findet die Beschwerde an das Lan-
dessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz
(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundes-
anderes bestimmt. ist.
sozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden.
Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene (2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsan-
Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellun- ordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmun-
gen aufheben und die Sache zur erneuten Verhand- gen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung
Nr. l 10 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975 2557
von l3c\\t:i:-;irnlr(i9en, ubcr \"erbindung und Tren- (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner
JHrng von Verfohrrn und Ansprüchen können nicht zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich ver-
JJlJl der Be.sc.hwerde ,rngt'fochten ·werden. urteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Ent-
scheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeu-
§ 173
tung waren, wissentlich falsch behauptet oder vor-
sätzlich verschwiegen hat.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Be-
kanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht (3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß
~rhriftlich oder zur ~iederschrift des Urkundsbeam- die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.
1en der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Be- § 180
jehrnng über das Beschwerderecht ist auch münd-
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch
~~ch möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
zulässig, wenn
1. mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch
§ 174
endgültig anerkannt haben oder wegen desselben
Hält dc1s Sozial9ericht oder der Vorsitzende, des- Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt
s.en Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde worden sind,
für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie
unverzüglich unter Benachrichtigung der Beteiligten 2. ein oder mehrere Versicherungsträger denselben
den1 Landessozicil9ericht vorzulegen. Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen
desselben Anspruchs rechtskräftig von der Lei-
stungspflicht befreit worden sind, weil ein ande-
:S 175 rer Versicherungsträger leistungspflichtig sei,
Die Beschwerde hell aufschiebende Wirkung, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt
'J/enn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.
Zwangsmittels zmn Gegenstand hat. Soweit dieses
(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Ver-
Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung und
sicherungsträgern und einem Land, wenn streitig
des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt
ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder
sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Geset-
Kriegsopferversorgung zu gewähren ist.
zen. Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Ent-
scheidung angefochten wird, kann bestimmen, daß (3) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfah-
der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einst- rens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die
weilen auszusetzen ist. Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozial-
gerichtsbarkeit zu stellen. Dieses verständigt die an
§ 176 dem Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die
Dber die Beschwerde entscheidet das Landes-
Gerichte, die über den Anspruch entschieden haben.
sozialgericht durch Beschluß. Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemein-
sam nächsthöhere Gericht ab.
§ rn (4) Das zur Entscheidung berufene Gericht be-
stimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Be-
Entscheidungen des Landessozialgerichts oder scheide oder richterlichen Entscheidungen den Lei-
seines Vorsitzenden können vorbehaltlich des stungspflich tigen.
§ ] 60 a Abs. ] mit der Besch,verde nicht angefochten
'Nerden. (5) Für die Durchführung des Verfahrens nach
Absatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die
§ 178 Wiederaufnah_me des Verfahrens entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder be-
(6) Der Vorsitzende des nach Absatz 3 zuerst an-
auftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann
gegangenen oder des für die Entscheidung zustän-
binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht
digen Gerichts kann durch einstweilige Anordnung
angerufen ,verden, das endgültig entscheidet. Die
einen Versicherungsträger oder in der Kriegsopfer-
§§ 173 bis 175 geHen entsprechend.
versorgung ein Land zur vorläufigen Leistung ver-
pflichten. § 97 Abs. 2 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt § 181
Wiederaufnahme des Verfohrens Will das Gericht die Klage gegen einen Versiche-
und besondere Verfahrensvorschriften rungsträger ablehnen, weil es einen anderen Ver-
sicherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl
§ ]79 dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat
P) fan rechtskräftig beendeles Verfahren kann oder in einem früheren Verfahren rechtskräftig be-
entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches freit worden ist, so verständigt es den anderen Ver-
der Zivilprozeßordnung 'Nieder aufgenommen -v,rer- sicherungsträger und das Gericht, das über den An-
den. spruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die
2558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Saclw zur En !scheid u n~J cm dds ~Jemeinsmn nächst- § 189
höhere Cericht ilb. Im übrigen gilt§ 180 Abs. 2 und
(1) Die Gebühren für die Streitsachen werden in
Abs. 4 bis 6.
einem Verzeichnis zusammengestellt. Die Mittei-
§ 182 lung eines Auszuges aus diesem Verzeichnis an die
(1) rlilt das Bundessozicdg(!richt oder ein Landes-
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen
sozi,ilgericht die Leistungspflicht eines Versiche- Rechts gilt als Feststellung der Gebührenschuld und
rungsträgers rech Lskräftig verneint, weil ein anderer als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines
Versicherungsträger verpflichtet sei, so kann der Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle
Anspruch gegen den anderen Versicherungsträger zu zahlen.
nicht abqelehnt wenkn, wc!i I der im früheren Ver-
(2) Die Feststellung erfolgt durch den Urkunds-
fahren befreite Versicherungsträger leistungspflich-
beamten der Geschäftsstelle. Geg·en diese Feststel-
lig sei.
lung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das
(2) Das gleiche ~Jill im Verhüllnis zwischen einem Gericht angerufen werden, das endgültig entschei-
Versicherungsträ~Jer und einem Land, wenn die Lei-- det.
stungspflichl der Kriegsoplerversorgung streitig ist.
§ 190
Die Präsidenten und die aufsieht.führenden Richter
Vierter Abschnitt der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind befugt,
Kosten und Vollstreckung eine Gebühr, die durch unrichtige Behandlung der
Sache ohne Schuld der gebührenpflichtigen Beteilig-
Erster Unterabschnitt ten entstanden ist, niederzuschlagen. Sie können
von der Einziehung absehen, wenn sie mit Kosten
Kosten
oder Verwaltungsaufwand verknüpft ist, die in kei-
nem Verhältnis zu der Einnahme stehen.
§ 183
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialge-
richtsbarkeit ist kostenfrei, soweit nichts anderes § 191
bestimmt ist.
Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten
§ 184 angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare
Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen ver-
(1) Die Körperschaften oder Anstalten des öff ent-
lichen Rechts haben für jede Streitsache, an der gütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne
sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. Die Ge- Anordnung erscheint und das Gericht das Erschei-
bühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig nen für geboten hält.
geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zaMen.
§ 192
(2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Ge-
bühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustim- Hat ein Beteiligter, dessen Vertreter oder Bevoll-
mung des Bundesrates bedarf. mächtigter durch Mutwillen, Verschleppung oder
Irreführung dem Gericht oder einem Beteiligten
Kosten verursacht, so kann sie das Gericht dem Be-
§ 185
teiligten im Urteil ganz oder teilweise auferlegen.
Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache § 193 Abs. 1 gilt entsprechend.
durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Ver-
gleich, Anerkenntnis, Vorbescheid, Beschluß oder
durch Urteil erledigt ist. § 193
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob
§ 186
und in welchem Umfange die Beteiligten einander
Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so Kosten zu erstatten haben; es entscheidet auf An-
ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr trag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders
entfällt, wenn die Erledigung ,mf einer Rechtsände- beendet wird.
rung beruht.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden
§ 187 Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwen-
Sind an einer Streitsache mehrere Körperschaften digen Aufwendungen der Beteiligten.
oder Anstalten des öffent]ichen Rechts beteiligt, so (3) Die gesetzlichen Gebühren und die notwen-
haben sie die Gebühr zu gleichen Teilen zu ent- digen Auslagen eines Rechtsanwalts (§§ 25 bis 30
richten. Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) oder
§ 188 eines Rechtsbeistandes sind stets erstattungsfähig.
Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlos- (4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen
senes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das der Behörden, der Körperschaften und Anstalten des
neue Verfahren eine besondere Streitsache. öffentlichen Rechts.
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975 2559
§ 194 (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein
Sind nwhrere Bdeilig!P kostenpflichtig, so gilt Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine
§ 100 der Zivi lprozeßordn unrJ entsprechend. Die
Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungs-
Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auf- organe zu wiederholen ist. Die einstweilige Anord-
erlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen ge- nung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl ocler
genüber nur einhc!il.lich entschieden werden kann. die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die
Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.
§ 195 (4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten
Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Ver- auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne
gleich erledigt und haben die Beteiligten keine Be- Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt
stimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zu-
Beteiligte seine Kosten. stellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
§ 196 § 200
(weggefallen) (1) Soll zugunsten einer Bundesbehörde oder einer
bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen
Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des
§ 197
öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet
(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevoll- sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvoll-
mächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts streckungsgesetz.
des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstatten-
den Kosten fest. § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (2) Bei der Vollstreckung zugunsten einer Be-
findet entsprechende Anwendung. hörde, die nicht Bundesbehörde ist, sowie zugunsten
einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder
(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten Anstalt des öffentlichen Rechts gelten die Vor-
der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach schriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das entsprechend. In diesem Falle bestimmt das Land
endgültig entscheidet. die Vollstreckungsbehörde.
§ 201
Zweiter Unterabschnitt
Vollstreckung (1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der
im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so
kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag
§ 198 unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu zweitau-
(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der send Deutsche Mark durch Beschluß androhen und
Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das
diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.
(2) Die Vorschriften über die vorläufige Voll- (2) Für die Vollstreckung gilt § 200.
streckbarkeit, den Arrest und die einstweilige Ver-
fügung sind nicht anzuwenden.
(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt Dritter Teil
die Beschwerde (§§ 172 bis 177). Ubergangs- und Schlußvorschriften
§ 199 § 202
(1) Vollstreckt wird Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über
1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungs-
den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub gesetz und die Zivilprozeßordnung entsprechend an-
eintritt, zuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede
der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen.
2. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Verglei-
chen,
§ 203
3. c1us Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder
(2) Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wir- Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses
kung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle
über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Voll- die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeich-
streckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. nungen dieses Gesetzes.
Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von
einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die
§ 203 a
§§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten ent-
sprechend. Die Anordnung ist unanfechtbar; sie Die Senate des Bundessozialgerichts können Sit-
kann jederzeit aufgehoben werden. zungen auch in Berlin abhalten.
2561()) Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 204 lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in die-
Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ge- sem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen
hören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechts- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
verordnung die Zuständigkeit der früheren Ver- Uberleitungsgesetzes.
sicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte be- (2) bis (6) (weggefallen)
qründet worden war.
§ 219
§§ 205 bis 217
Die Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Schles-
(weggefallen)
wig-Holstein können Abweichungen von den Vor-
schriften des § 85 Abs. 2 Nr. 1 zulassen.
§ 218
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
§§ 220 bis 223
Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
mwr 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Ber- (weggefallen)
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1975 2561
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Vom 23. September 1975
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 3416), wird gemäß einem Noten-
wechsel zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Volks-
republik China bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der
Volksrepublik China in demselben Umfang wie in-
1ändische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Bonn, den 23. September 1975
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil [
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 57, ausgegeben am 24. September 1975
Tili(/J Inhalt Seite
5. 9. 75 Bekanntmadmng der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraumforschungs-
Organisation über die Durchführung eines Wettersatellitenprogramms ................ . 1269
5. 9. 7S, Bekanntmachung des Ubereinkommens zwischen Schweden, bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraum-
forschungs-Organisation über ein Sondervorhaben betreffend den Abschuß von Höhen-
forschun~Jsraketen ................................................................. . 1282
5. 9. 75 Bekanntrnadnmg der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraumforschungs-
Organisalion über die Durchführung eines SPACELAB-Programms .................... . 1294
5. 9. 75 Bekanntmadnmg des Ubereinkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika und bestimmten Regierungen, die Mitglieder der Europäischen Weltraum-
forsdmngs-Organisation sind, über ein Programm der Zusammenarbeit bei der Entwick-
lung, Beschaffung und Nutzung eines Weltraumlaboratoriums in Verbindung mit dem
Raunllninsporlersystem ............................................................ . 130!.
5. 9. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraumforschungs-
Organisation über die Durchführung eines Fernmeldesatelliten-Programms ............ . 1307
5. 9. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen' bestimmten Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Weltraumforschungs-
Organ isalion über die Durchführung eines Seenavigationssatelliten-Programms ........ . 1315
5, 9. 75 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen Regierungen und
der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Durchführung des Raum-
fahrzeugträger-Programms ARIANE ................................................ . 1321
5. 9. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Errichtung und
den Betrieb einer Bodenstation für die Kontrolle geostationärer Satelliten bei Michel-
stadJ/ Odenwaid ................................................................... . 1332
Nr.110 Td~.J der Bonn, den 27. 1975 2563
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Vcröllentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelhare Rechtswirksamkeit in der BundesrepubHk Deutschland erlangt haben
VeröffenHicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddtum und Bczeichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./SeHe
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2223/75 der Kommission zur festset-
zunq der ab 1. September 1975 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Mi l c h erz e u g n i s s e n fo
Form von nicht untPr Anhang II des Vertrages faHenden \iVa-
ren 29. 8. 75 L 227/14
28. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2224/75 der Kommission zur Festset-
zung der ab 1. September 1975 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bPslirnmter Getreide - und Reiser z e u -
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
ltmdcn Waren 29. B. 15 L 227 I r7
28. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2225/75 der Kommission zur l-inde-
nmg der Verordnung (EWG) Nr. 2115/75 über Durchführungs-
bcstirnmun9en für die Verpflichtung zur Destillation von Ne-
benerzcugn issen der Wein bereit u n g im Wirtschafts-
jahr 1975/ 1976 und zur Aufhebun9 der Verordnung (E\NG)
Nr. 2179/74 29. 8. 75 L 227 !]9
28. 8. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2226/75 der Kommission zur Festset-
zung der im September 1975 als Beitrittsausgleichsbeträge
qellenden Beträge für bestimmte Getreide - und Reis -
e r z e u CJ n i s s c , die in Form von nicht unter Anhang II des
Vertrnges fallenden Waren ausgeführt werden 29. 8. 75 L 227 /20
28. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2227/75 der Kommission zur Ämie-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i de - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 29. 8. 75 L 227/22
28. 8. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2228/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide -
sektor 29.8. 75 L 227 /26
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2229/75 der Kommission zur Festset-
zunq der auf G E~ t r e i d e , Mehle , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren 1\b-
schüpfungen bei der Einfuhr 30. 8. 75 L 229/1
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2230/75 der Kommission über die
F(~stsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Ge Ire i de, M eh I und Malz hinzugefügt wer-
den 30. 8. 75 L 229/3
29. 8. 75 Verordnur,ig (EWG) Nr. 2231 /75 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 30.8. 75 L 229/5
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2232/75 der Kmnmissfon zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei d'er
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 30. 8. 75 L 229/8
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2233/75 der Kommission zm Festset-
zung der Erstattungen bei. der Ausfuhr von Getreide -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 30. 8. 15 L 229/10
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2234/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstallunqen für die Ausfuhr von Getreide -
mischfuttermitteln 30. 8.. 15 L 229115
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2235/75 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R c i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 30. 8. 75 L 229; 17
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2236/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von M i l c h und
Milcherzeugnissen 30. 8. 75 L 229/24
2564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2237/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für M i l c h und M i l c h e r z e u g -
n i s s e , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 30.8. 75 L 229 30
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2238/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von O I i v e n öl 30.8. 75 L 229/43
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2239/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O l s a a t e n 30. 8. 75 L 229/45
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2240/75 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattung bei der Erzeugung für O I i v e n öl zur
Herstellung von Fisch- und Gemüsekonserven 30. 8. 75 L 229/47
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2241/75 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O l s a a t e n 30.8. 75 L 229/48
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2242/75 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
men 30.8. 75 L 229/50
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2243/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr für O l i v e nöl 30.8. 75 L 229/52
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2244/75 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 30.8. 75 L 229/54
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2245/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt werden 30.8. 75 L 229/56
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2246/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k eh a l -
tigen Getreideerzeugnissen 30. 8. 75 L 229.158
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2247/75 der Kommission über die
Ausschreibungsbedingungen für die Kosten der Herstellung
und Lieferung von Butter o i 1 im Rahmen der Nahrungs-
mittelhilfe an bestimmte Entwicklungsländer und an das
Welternährungsprogramm 30.8. 75 L 229/60
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2248/75 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Sudan 30.8. 75 L 229/67
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2249/75 der Kommission zur ersten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen
für G e t r e i d e und R e i s 30.8. 75 L 229/70
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2250/75 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S i r u p und bestimmten anderen Erzeugnissen des Zu k -
kersektors 30.8. 75 L 229/72
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2251/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 30.8. 75 L 229/74
29. 8. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2252/75 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von G e t r e i d e - und R e i s v e r -
a r b e i tun g s erze u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 30.8. 75 L 229/78
1. 9. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2253./75 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 2.9. 75 L 230/1
1. 9. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2254/75 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G e t r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 2.9. 75 L 230/3
1. 9. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2255/75 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i de - und Reis s e kt o r s anzuwendenden Beträge 2.9. 75 L 230/5
1. 9. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2256/75 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von W e i ß z u k -
k e r und R o h z u c k e r 2.9. 75 L 230/9
Nr. 110 -- Tag der /\ usgabe: Bonn, den 27. September 1975 2.565
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Da! um lllld B<'zeichrn11HJ der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
L 9. 75 VPrordnunq (EWC) Nr. 2257/75 der Kommission zur Ande-
runq der J\bschöpfunq bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 2.9. 75 L 230 10
]. 9. 75 Vcronlnunq (EWG) Nr. 2258/75 der Kommission zur Festset-
zunq cfos Grundbel.rnqs der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bc!slimrnten anderen Erzeuqnissen des Zu k-
k c r sek t o r s 2.9. 75 L 230 12
2. 9. 75 Verordnung (EWC) Nr. 2259/75 der Kommission zur Festset-
zunq der auf G et r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
F <! i n q r i c ß von W cizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöplunqcn bei der Einfuhr 9. 75 L 232/ 1
2. 9. 75 Vc!rordnunq (EWG) Nr. 2260/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
G c 1. r c i d c, M c h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 3.9. 75 L 232/3
2. 9. 75 Vc)rordnunq (EWG) Nr. 2261 /75 der Kommission zur Festset-
zunq der durchschnilllidwn Erzeugerpreise für Wein 3. 9. 75 L 23215
3. 9. 75 Vcronlnunq (EW(;) Nr. 2262/75 der Kommission zur Festset-
zunq der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F c in q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfuncwn bei der Einfuhr 4.9. 75 L 233/1
3. 9. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2263/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Prämien, die~ den Abschöpfungen bei der Einfuhr für
C e t r l! i d c , M c h l und M a 1 z hinzugefügt werden 4.9. 75 L 233'3
3. 9. 75 Veronlnt111q (EWC) Nr. 2265/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k e h a 1 -
tigen Getreideerzeugnissen 4.9. 75 L
3. 9. 75 Vcrordnunq (EWG) Nr. 21266/75 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 4. 9. 75 L 233/9
3. 9. 75 Vc~rordnunq (EWG) Nr. 2267/75 der Kommission zur Ande-
runq der Abschöpfunq bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 4.9. 75 L 233/10
3. 9. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2268/75 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 4.9. 75 L 12
3. 9. 75 Verordnunq (EWG) Nr. 2269/75 der Kommission zur Ände-
runq der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge -
t r e i d e - und Re i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 4. 9. 75 1. 233 13
3. 9. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2270/75 der Kommission zur Ande-
runq der bei der Einfuhr von G e t r e i de - und Re i s v e r -
a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 4, 9. 75 L 233/17
3. 9. 75 Verordnung (EWG) Nr. 2271/75 der Kommission zur Festset-
zunq des Betrages der Beihilfe für Olsa a t e n 4.9. 75 L 233/19
3. 9. 75 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2272/75 der Kommission zur Festset-
zunq des Wdtmark tpreises für Raps - und Rübsens a -
m en 4. 9. 75 L 233i2l
Andere Vorschriften
2. 9. 75 Verordnunq (EW(;J Nr. 2264/75 der Kommission über die
Fcstsl!l.zung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
werts von eingeführten Zitrusfrüchten 4.9. 75 L 233 5
Bericht i g u n q der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 der
Kommission vom 25. Juli 1975 über besondere Durchführungs-
vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide
und Reis (ABI. Nr. L 213 vom 11. 8. 1975) 27. 8. 75 L 225/ 12
B e r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2211 /75 der
Kommission vom 27. August 1975 zur Festsetzung der bei der
Einfuhr von Mischfuttermitteln anwendbaren Abschöpfungen
(ABI. Nr. L 226 vom 28. 8. 1975) 30. 8. 15 L 229180
2566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Fundstellennachweis A
Bundesrecht
ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1974 - 296 Seiten DIN A 4
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Der Fundstellennachweis A enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen
mit der DDR abgesehen) die Fundstellen
aller nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten Vorschriften
und
der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Einzelstücke können zum Preis von DM 15,- zuzüglich DM 1,40 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1974
Der Nachtrag führt den Fundstellennachweis A 1974 auf den Stand vom 31. Juli 1975 fort.
Er kann zum Preis von DM 2,20 zuzüglich DM 0,30 Versandkosten bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlau: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Buncles(Jesetzhlatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachung,:n veröffentlicht.
lrn B11ndesqcs1:lzbldlt Teil JI werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Jfok,111ntrnuch111111cm sowie Zolllarilvc1ordnungen veröffentlicht.
Bezugs b <' d in q u n \J P n : Lanfender Br)zuq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
bei rn VcrliHJ vorlie,q,Jn. l'oslanschri ft für A bonncmientsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblalt
5:J ßonn 1. l'ostlarb (i 24, Ted. (0 22 21) 23 130 67 bis 69.
Bezugs P. r e i_ s : T'iü . Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je ,mgefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
D1c,scr Pn'1s cplt ilttch lür Bundesges1,tzbJ;Juc,r, die vo1 dem !. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
anf cl,1s Poslschcr:kkonlo Bundesqc\sPtzbl,dl Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
PI e i s dir, s er Aus CJ il h e : 2,fiO DM (2,20 DM znzüglich -,40 DM Ver silndkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
pt c)ts 1st ehe Meh1wc!1lslc·ue1 C'nl\r<tllen; dc)r ,trHJC'w,mtlte Steuersatz beträgt 5,5 O/o.