369
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1975 Nr. 11
Tag Inhalt Seite
24. 1. 75 Neu fass u n g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 369
6U-t-1
Bekanntmachung
der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 24. Januar 1975
Auf Grund des § 51 Abs. 4 Ziff. 2 des Einkommen-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2165)
wird nachstehend der Wortlaut der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung unter Berücksich-
tigung der Verordnung zur Änderung der Einkom-
mensteuer-Durchführungsverordnung vom 13. De-
zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3537) bekannt-
gemacht.
Bonn, den 24. Januar 1975
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1975
in der Fassung vom 24. Januar 1975
(EStDV 1975)
Inhaltsübersicht
Ces! richcn §§ 1 bis 3 Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie
bei Zubauten, Ausbauten und Umbauten,
Zu § :i des Gesetzes bei denen der Antrag auf Baugenehmi-
Slc~ucrfrc~ic [i1111til1111c11 §4 gung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt
§5 worden ist ............................ . § 16
Gestrichen .......................... , . . §§ 17
Zu den §§ 4 bis 7 des GescLr,es bis 21 a
Eröffnu11q, Frwc~r\J, /\ufqc1!Jc~ 111Hl Vc'r;iul'Hi-
rt111 \l ei 1ws Til'I ri c'lis . . ................. . §6 Zu § 'l e des Gesetzes
U 11r~n l.~Jt' l LI i C'IJ<' Uhcrl.rnq ll l](J <· i 11cs lkl.ri clls, Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,
c~i1ws T<,illwl.ric•hs, C!iIH'S Mil.rn1l<Tnchmcr- Lagerhäuser und landwirtschaftliche Be-
t1nl<!ils od(!r C!inzc,J1wr Wir!sC"ha!tsgülcr, triebsgebäude ......................... . § 22
dic! zu einem Bclricbsvcrmii~wn gehören §7
llöchslbclrüqc tür Verpflcqu1HJsrn<!hrnuf- Zu § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom
wendungc!n lwi Cc·s<·h~iftsr<!is<'n und bei 15. August 1961, zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2,
sonstig<!r lwrnfsbl'din~Jl.<)r Abwc!scnheit zu den §§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der
von der Bctriebsliiltc oder St.üll.c der Bc- Fassung vom 15. September 1953 und zu
rufsausübun~J in dc·n Fi:illcn des Einzel- den §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in
nachwcises §8 der Fassung vom 17. Januar 1952
Höchstbctrügc für Verpfkqun~Jsrrwhrauf- Weitergeltung von Durchführungsvor-
wcndungen bei doppelter Ifaushallsfülirung schriften .............................. . § 23
in den Fi:illcn clc!s Ei11zelnachwciscs ..... . §8a
Wirtschaftsjahr §8b Zu § 9 des Gesetzes
Wirlscliafl.sjah r bei Land- und Forstwirten § 8 C
Höchstbeträge für Verpflegungsmehrauf-
wendungen , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 24
Pensionsrückslcllungcn ................ . §9
Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 25 bis 28
Anschaffung, I fc!rsldlun~J .............. . §9a
Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Zu § 10 des Gesetzes
Abs. 3 des Ccsclzf~s ................... . § 10
Anzeigepflichten bei Versicherungsver-
Bemessung der Absclzungen für Abnut- trägen und Bausparverträgen . . . . . . . . . . . . § 29
zung oder Subslc111zv<:rring<!nrng bei nicht
N achversteuerung bei Versicherungsver-
zu einem Betricbsvc,rrnögcn gehörenden
trägen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 30
Wirlsclrn fl.s~JÜ lern, die der S l.cuc rpflich-
tigf~ vor dem 21. Juni l94B angc!schafft Nachversteuerung bei Bausparverträgen § 31
odN hergestellt ll,1t ................... . § 10 a Ubertragung von Bausparverträgen auf
Anschr1ffungs- oder IJr!rsl.dlungskoslcn in eine andere Bausparkasse . . . . . . . . . . . . . . . § 32
den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 33 bis 44
Cesclzcs in d(:ll vor d()Hl 1. Janucir 1955
geltenden Fassunqcn .................. . § 11 Zu § 10 a des Gesetzes
\Vcilcre Vcrfahn!n dc!r Absetzung für Ab- Steuerbegünstigung des nicht entnomme-
nutzung in füllc)rnlen Jahresbeträgen ..... § 11 a nen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 1 des
Buchrn~ißigc Vorciussdzungcn für die Ab- Cesetzes .............................. . § 45
setzung Jür Abnutzung in fallenden Jah- Nachversteuerung der Mehrentnahmen .. § 46
rcsbelrügen ........................... . § 11 b Steuerbegünstigung des nicht entnomme-
Absetzung für Abnutzung bei Cebüuden § 11 C nen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 3 des
Absetzung für Ahnutzung oder Substanz- Gesetzes .............................. . § 47
vcrringcrung be:i nicht zu einem Bc,tricbs-
vcrmögcn gehörenden Wirtschaftsgütern, Zu § 10 b des Gesetzes
die ch:r Steuerpflichtige unc)nlgeltlich er-
Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiö-
worben hat ........... , ............... . §11d
ser, wissenschaftlicher und der als beson-
Gestrichen § 12 ders förderungswürdig anerkannten ge-
meinnützigen Zwecke ................. . § 48
Zu den §§ 1 e und 10 a des Gesetzes
Förderung staatspolitischer Zwecke . , .. . § 49
Ber-1ünsLigter Personenkreis im Sinne der
§§ 7 e und 10 a des Gcsctz<!S ........... . Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug § 50
§ 13
Ccslrichen ............................ . § 14
Zu § 13 des Gesetzes
Zu § 7 b des Gesetzes Ermittlung der Einkünfte bei forstwirt-
Erhöhte Absclzungen für Einfamilien- schaftlichen Betrieben ... , ............. . § 51
häuser, Zweifarnilienhüuser urnl Eigen- Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Ge-
tumswohnungen, bc!i denen der Antrag auf setzes bei Land- und Forstwirten, deren
Baugcrn~hmigung nach dem 31. Dezember Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt
1964 gestellt worden ist . . . . . . . . . . . . . ... § 15 wird .................................. . § 52
Nr. 11 „ Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975 371
Zu§ 17 des Gesetzes Zu § 46 des Gesetzes
Anschaffun!Jskosl.(m llcstimrnlcr Anteile Ausgleich von Härten in bestimmten
an Kapitalgcscllsclwften . . . . . . . . . . . . . . . . § 53 Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 70
Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 71
Zu § 21 a des Gesetzes
Erhöhte Absetzungen für Schutzräume bei Zu § 46 a des Gesetzes
Anwendung des § 21 a des Cesetzcs . . . . . § 54 Veranlagung auf Antrag nach § 46 a
Satz 2 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 72
Zu § 22 des Gesetzes
Zu § 50 des Gesetzes
Ermittlung des Ertrags aus Lcibnmüm in
besonderen Fäll<m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 55 Sondervorschrift für beschränkt Steuer-
pflichtige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 73
Zu § 25 des Gesetzes
Zu § 50 a des Gesetzes
StcuercrkI äru n gspflicht § 56
Begriffsbestimmungen § 73 a
St(!UC!rerklJrun!JSpflichl im Fall der ge-
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug
lrennlc!n Veranlagtlt1fJ von Ulwgatten nach
im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes § 73 b
§ 2G a des Ccs(!IZ<)S . . . ................ . § 57
Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des
Stcucrcrkliirungspllicht im Fall der Zu-
§ 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes ....... . § 73 C
samnienvcranlc1gu11~J von EIH)!Jdtlen nach
§ 26 b des Cc)S(~tzc!s .................... . § 57 a Aufzeichnungen, Steueraufsicht ........ . §73 d
C(!Strichen . . . . . . . .................... . § 57 b Abführung und Anmeldung der Aufsichts-
ratsteuer und der Steuer von Vergütungen
UrkHirung bei einlwi Uicltcr und gvsonder-
im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
1.cr Fcsl.stcllung d!'.r B(!sl.euerungsgruncl-
(§ 50 a Abs. 5 des Cesetzes) ............ . §73 e
lögcn ................................ . § 58
Steuerabzug in den Fällen des § 50 a
Erkli.irung bei gesonclcrl()r Ccwinnfcststcl-
Abs. 6 des Gesetzes ................... . § 73 f
lung .................................. . § 59
Haftungsbescheid § 73 g
Form der Erklärung .................. . § 60
Besonderheiten im Fall von Doppel-
besteuerungsabkommen ................ . § 73 h
Zu den§§ 26 a und 26 b des Gesetzes
Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes § 73 i
Antrag auf anderweitige Verteilung der
Sondercrnsgaben und der außergewöhn-
lichen Belastungen im Fall des § 26 a des Zu § 51 des Gesetzes
Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 61 Rücklage für Preissteigerung §74
Cestrichen ............................. §§ 62 Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-
bis 62 b schaftsgüter des Anlagevermögens priva-
Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Ge- ter Krankenanstalten .................. . § 75
setzes bei der Veranlagung von Ehegatten § 62 c Begünstigung der Anschaffung oder Her-
Anwendung des § 10 cl des Gest~tzes bei stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und
der Veranlagung von Eliegall.t!n . . . . . . . . . § 62 d der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen
durch Land- und Forstwirte, die den Ge-
Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 63 bis 64
winn nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes er-
mitteln .................... ·........... . § 76
Zu § 33 b des Gesetzes
Begünstigung der Anschaffung oder Her-
Nachweis der Voraussetzungen für die stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und
Inanspruchnahme der Pauschbeträge des der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen
§ 33 b des Gesetzes .................... . § 65 durch Land- und Forstwirte, die den Ge-
Gestrichen §§ 66 und 67 winn nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes
ermitteln ............................. . § 77
Zu § 34 b des Gesetzes Begünstigung der• Anschaffung oder Her-
Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nut- stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und
zungssatz § 68 der Vornahme bestimmter Baumaßnahmen
durch Land- und Forstwirte, deren Ge-
Zu § 34 c des Gesetzes winn nach Durchschnittsätzen zu ermit-
Ausländische Einkommensteuer ........ . § 68 a teln ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 78
Ausländische Einkünfte ................ . § 68 b Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver-
hinderung, Beseitigung oder Verringerung
Einkünfte aus mehreren ausländischen von Schädigungen durch Abwässer . . . . . . § 79
Staaten ............................... . § 68 C
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirt-
Nachweis über die Höhe der ausländi-
schaftsgüter des Umlaufvermögens aus-
schen Einkünfte und Steuern ........... . § 68 d
ländischer Herkunft, deren Preis auf dem
Nachträgliche Festsetzung oder .Änderung Weltmarkt wesentlichen Schwankungen
ausländischer Steuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 68 e unterliegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . § 80
Abzug ausliindischer Steuern vom Ge- Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirt-
samtbetrag der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . § 68 f schaftsgüter des Anlagevermögens im
Berücksichtigtmg ausländischer SL(,uern Kohlen- und Erzbergbau . . . . . . . . . . . . . . . . § 81
bei Doppelbesteuerungsabkommen . . . . . . § 68 g Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver-
Gestrichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 69 hinderung, Beseitigung oder Verringerung
und 69 a der Verunreinigung der Luft . . . . . . . . . . . . § 82
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Erhölitc J\hsdztHHJ(!n von lfrrslcllungs- Anlage 1
kosl.l~n für Anla~wn und Einrichtungf~n bei Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen An-
Wohn~J(~bäuclc'.n ....................... . § 82 a lagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 1, des
Behandlung ~Jrö!krcn Erlia l l.ungsau fwands § 77 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 1
bei Wohngcbäud(!l1 .................... . § 82 b
Ccstriclwn ............................ . § 82 C
Anlage 2
Bewertungsfreiheit für almutzharn Wirt-
Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und
sclialts~JÜl.<!r des J\nld\WV('.rmögens, die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-
dc~r Forscliun~J odc·r Entwickltrng cliPncn § 82 d gütern im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2, des § 77 Abs. 1
Bcwcrlu11qsfrcilwit fi'1r J\111,HJCll zur Vcr- Ziff. 2 und des § 78 Abs._ 1 Ziff. 2
hindcrnnq, Bcsciticp111q odc·r V!'rri11~1erung
von Linn odPr Erscliiillcru1HJ<'rl ........ . § 82 e
Anlage 3
Bc·werlurHJsfrc'.ihcil für J Jd1Hlclsschiffc, für
Schiffe, die der Scdiscll('r<~i dü)nen, und Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80
für LuflJi! h rzeu\.W ...................... . § 82 f Abs. 1
Erhöh!.('. Absel.z1111gcm von Jforslellungs-
kosl.en für bf~slimrnle Bmnnaßnahmen im Anlage 4
Sinne des SUicltebaufördcrungsgeselzes § 82 g Gestrichen
Sondcrbchandlun~J für bestimmten Erhal-
tungsaufwand ......................... . § 82 h
Anlage 5
Gestrichen § 83
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-
gens über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 1
Zu § 54 des Gesetzes
Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude,
bei denen der Antrag auf Baugenehmi- Anlage 6
gung nach dem 9. Oktober 1962 und vor Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen An-
dem 1. Januar 1965 gestellt. worden ist ... § 83 a lagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 2
Schlußvorschriften Anlage 7
Geltungsbereich § 84 Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im Sinne
Berlin-Klausel ......................... . § 85 des § 82 a Abs. 1
§§ 1 bis 3 genen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im
(gestrichen) Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Be-
triebs.
(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so
Zu§ 3 des Gesetzes tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle
§4 des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts-
jahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf-
Steuerfreie Einnahmen gabe oder der Veräußerung des Betriebs.
Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-
verordnung über die Steuerpflicht oder die Steuer- §7
freiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Ar- Unentgeltliche Dbertragung eines Betriebs, eines
beit sind bei der Veranlagung anzuwenden. Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder ein-
zelner Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebs-
§5 vermögen gehören
(gestrichen) (1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der An-
teil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unent-
geltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des
Zu den§§ 4 bis 7 des Gesetzes Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunter-
nehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten an-
§6 zusetzen, die sich nach den Vorschriften über die
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfolger
eines Betriebs ist an diese Werte gebunden.
(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so (2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne
tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen un-
des Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan- entgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen
Nr. 11 Tug der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975 313
SLcucrpflic:hLi~J('ll idwrl.rd<J(~n, ~;o qill für den Erwer- ab 14 Uhr, aber vor 17 Uhr 5/10,
ber der 13c,Lrnq dls /\nscl1ilfitlll(JSk0:-,len, den er für ab 17 Uhr 3/ 10;
das einzelne Wirl.schilfl.s~rul im Z<:ilpu11kl des Er-
werbs hätte ull fw(~nd('ll m iisscn. 2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Auslands-
reise beendet wird
(3) Im PalJ des § 4 /\ bs. 3 cks C(!setzes sind bei nach 12 Uhr 10/10,
der Bemessung der ;\bsetzun~JCH für Abnutzung nach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr s1io,
oder Substcrnzverringerung durch den Rechtsnach- 5 / 10,
nach 7 Uhr, aber bis 10 Uhr
folger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich 3 /10.
bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden bis 7 Uhr
Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen. (5) Die bei einer Auslandsreise für den Tag des
Grenzübergangs in Betracht kommenden Höchst-
beträge und die Ländergruppeneinteilung richten
§8
sich nach den entsprechenden Vorschriften der
Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen Auslandsreisekostenverordnung des Bundes.
bei Geschäftsreisen und bei sonstiger berufsbeding-
ter Abwesenheit von der Betriebstätte oder Stätte (6) Mehraufwendungen für Verpflegung, die
der Berufsausübung in den Fällen des einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, daß er
Einzelnachweises beruflich länger als fünf Stunden von seiner Be-
triebstätte oder Stätte der Berufsausübung entfernt
(1) Mehraufwendungen für Verpflegung bei Ge- tätig ist, ohne daß eine Geschäftsreise vorliegt,
schäftsreisen dürfen als Betriebsausgaben nur bis zu dürfen als Betriebsausgaben nur bis zum Höchst-
den folgenden Höchstbetrügen berücksichtigt wer- betrag von 14 Deutsche Mark berücksichtigt
den: werden.
1. bei Inlandsreisen bis zu 47 Deutsche Mark, (7) Mehraufwendungen für Verpflegung sind die
2. bei Auslandsreisen in c:in Land tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegung nach
der Ländergruppe 1 bis zu 57 Deut.sehe Mark, Abzug einer Haushaltsersparnis von 1/5 dieser Auf-
wendungen, höchstens 6 Deutsche Mark täglich.
der Ländergruppe I1 bis zu 77 Deutsche Mark,
der Ländergruppe III bis zu 96 Deut.sehe Mark,
§8a
der Ländergruppe IV bis zu 117 Deutsche Mark.
Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
(2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten für bei doppelt~r Haushaltsführung in den Fällen des
einen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen Einzelnachweises
Abwesenheit von mehr als 12 Stunden. Die Höchst-
Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß
beträge ermäßigen sich für jeden Reisetag, an dem
einer doppelten Haushaltsführung dürfen als Be-
die Abwesenheit
triebsausgaben nur bis zu den folgenden Höchst-
nicht mehr als 12 Stunden, aber mehr als beträgen berücksichtigt werden:
10 Stunden gedauert hat, auf 8/10,
1. bei einer Betriebstätte oder Stätte der Berufsaus-
nicht mehr als 10 Stunden, aber mehr als übung im Inland für die ersten zwei Wochen seit
7 Stunden gedauert hat, auf 5/10 1 Beginn der Tätigkeit am Ort der Betriebstätte
nicht mehr als 7 Stunden gedauert hat auf 3 / 10. oder Stätte der Berufsausübung bis zu 47 Deut-
sche Mark und für die Folgezeit bis zu 18 Deut-
Als Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag
sche Mark täglich,
anzusehen. Bei m(~hreren Geschäftsreisen an einem
Kalendertag ist jede Reise für sich zu berechnen, es 2. bei einer Betriebstätte oder Stätte der Berufsaus-
wird jedoch insgesamt höchstens der volle Höchst- übung im Ausland für die ersten zwei Wochen
betrag berücksichtigt. seit Beginn der Tätigkeit am Ort der Betrieb-
stätte oder Stätte der Berufsausübung bis zu den
(3) Bei Auslandsreisen, die keinen vollen Kalen- in § 8 Abs. 1 Ziff. 2 bezeichneten Beträgen und
dertag beanspruchen, gilt der für das Land des Ge- für die Folgezeit bis zu 40 vom Hundert dieser
schäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten der für Beträge täglich.
das Land des letzten Geschäftsortes maßgebende § 8 Abs. 7 ist anzuwenden.
Höchstbetrag.
§8b
(4) Bei einer mehrtägigen Auslandsreise dürfen
Wirtschaftsjahr
die Mehraufwendungen für Verpflegung für den
Tag des Antritts und den Tag der Rückkehr höch- Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von
stens bis zur Höhe folgender Teilbeträge des in Be- zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger
tracht kommenden Höchstbetrages berücksichtigt als zwölf Monaten umfassen, wenn
werden: 1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder
1. für den Tag des Antritts der Auslandsreise, wenn veräußert wird oder
sie angetreten wird 2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Ab-
vor 12 Uhr 10/10, schlüssen auf einen bestimmten Tag zu regel-
ab 12 Uhr, aber vor 14 Uhr 8/10, mäßigen Abschlüssen auf einen anderen be-
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
stimmten Tag übergeht. Bei Umstellung eines nis zum pensionsfähigen Arbeitslohn gleichbleiben-
Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr den Jahresbeträge, die nach dem Schluß des Wirt-
übereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr abwei- schaftsjahrs rechnungsmäßig aufzubringen wären,
chendPs Wirtschaftsjahr und bei Umstellung um den Barwert der künftigen Pensionsleistungen
eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirt- vom Zeitpunkt der Pensionszusage bis zum vertrag-
schaftsjahrs auf c~in anderes vom Kalenderjahr lich vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls an-
abweichendes Wirtschaftsjahr gilt dies nur, wenn zusammeln. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen,
die Umstellung im Einvernehmen mit dem Fi- daß im Zeitpunkt der Pensionszusage der Barwert
nanzamt vorgenommen wird. der Jahresbeträge gleich dem Barwert der künftigen
Pensionsleistungen ist. Erhöht sich der Versor-
§8c gungsanspruch nach der Pensionszusage durch eine
Vertragsänderung, so gilt diese Erhöhung als neue
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
Pensionszusage. Beendet die aus der Pensions-
(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig zusage berechtigte Person ihre Tätigkeit für den
Abschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am Steuerpflichtigen vor dem vertraglich vorgesehenen
30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit vom Eintritt des Versorgungsfalls unter Beibehaltung
24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirtschafts- des Versorgungsanspruchs, so darf die Rückstellung
jahr das Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1 in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Tätigkeit
Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes. endet, den Gewinn bis zur Höhe des Betrags min-
dern, der sich als Unterschied zwischen dem ver-
(2) Wirtschaftsjahr im Sinne~ des § 4 a Abs.
sicherungsmathematischen Barwert der künftigen
Ziff. 1 des Gesetzes ist bei
Pensionsleistungen am Schluß dieses Wirtschafts-
1. reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht jahrs und dem Gegenwartswert am Schluß des vor-
der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April, angegangenen Wirtschaftsjahrs ergibt.
2. reiner Forstwirtschaft (2) Unterhält ein Steuerpflichtiger eine Betrieb-
der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September. stätte in Berlin (West), so gilt § 6 a Abs. 4 Satz 1
des Gesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle
Ein Betrieb der in Satz l bezeichneten Art liegt
eines Rechnungszinsfußes von 5,5 vom Hundert ein
auch vor, wenn daneben in geringem Umfang noch
Rechnungszinsfuß von 3,5 vom Hundert tritt, wenn
eine andere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
der Pensionsberechtigte in dem letzten Wirtschafts-
vorhanden ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen
jahr vor dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehe-
vor dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 4 a
nen Eintritts des Versorgungsfalls mindestens acht
Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichne-
Monate in einer in Berlin (West) belegenen Betrieb-
ten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser
stätte beschäftigt war; § 6 a Abs. 4 Satz 2 bis 4 des
Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt; dies gilt
Gesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
nicht für den Weinbau.
(3) Gartenbaubetriebe und Baumschulbetriebe §9a
können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr Anschaffung, Herstellung
bestimmen.
Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung,
(4) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne Jahr der Herstellung ist das Jahr der Fertigstellung.
des § 4 a Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes sind
Land- und Forstwirte, die auf Grund einer gesetz- § 10
lichen Verpflichtung oder ohne eine solche Ver-
Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3
pflichtung Bücher führen und regelmäßig Ab-
des Gesetzes
schlüsse machen. Es müssen mindestens die nach
der Verordnung über landwirtschaftliche Buchfüh- (1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni
rung vom 5. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 908) er- 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im
forderlichen Bücher, Register und Verzeichnisse ge- Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung
führt werden. der Absetzungen für Abnutzung als Anschaffungs-
oder Herstellungskosten zugrunde zu legen
§9 1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei
Pensionsrückstellungen sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des
D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 (Ge-
(l) Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur schaftsgebietes S. 279) *) und
Höhe des Betrags mindern, der sich als Unterschied
des Gegenwartswerts am Schluß des Wirtschafts- 2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
jahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt- vermögens höchstens die Werte, die sich bei
schaftsjahrs ergibt. Der Gegenwartswert ist nach ") An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher
den anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom
21. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
matik zu berechnen. Er ist gleich dem Barwert der schaftsgebietes S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Lande?-
gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die
künftigen Pensionslcistunqen (einschließlich der Kapitalneufeslsel:rnng (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949
Anwartschaft auf Hintcrbliebenenversorgung) am (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-
Pfalz Teil I S. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnungs-
Schluß des Wirtsdwftsjahrs abzüglich des Barwerts bilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Mark-
bilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-
der in ihrer bctrngsrnlißigen Höhe oder im Verhält- Berlin Teil I S. 329).
Nr. 11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975 375
sinnuernüßc r ;\ 11 wend u riq des § 1B des D-Mark-
1
Abs. 2 des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955
bi Ianz~JCS<' Lzcs geltenden Fassungen angeschafft oder hergestellt
ergeben wünlc:n. Piir rL1s Lrnd lkrlin tritt an die worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-
Stelle des 21. Juni 194B dvr J. April 1949. lungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-
schüsse anzusetzen.
(2) Für Wirtsclwft.,.;qütn, die ztnn Bctriebsvermö-
ff(:n eines Betriebs oder ci ncr Bct.ricbsUit.le im Saar-
land gehören, gilt /\bsal.z 1 rnif der Maßgabe, daß § 11 a
cm die Stelle des 21. Juni 194H rkr 6. Juli 1959 sowie Weitere Verfahren der Absetzung für Abnutzung
an die Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des in fallenden Jahresbeträgen
D-Markbilanzgesct.zes vom 21. August 1949 der § 8 (1) Statt des in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes be-
Abs. 1 und die §§ 11 und 12 des D-Markbilanzgeset-
zeichneten Verfahrens kann der Steuerpflichtige
zes für das Saarland vom 30 . .Juni 1959 (Bundes- andere der kaufmännischen Ubung entsprechende
gcsetzbl. I S. 372) treten. Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-
den Jahresbeträgen anwenden, wenn sich danach
§ lO a
für das erste Jahr der Nutzung und für die ersten
Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder drei Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere Ab-
Substan.zverringenmg bei nicht zu einem Betriebs- setzungen für Abnutzung als bei dem in § 7 Abs. 2
vermögen gehörenden WirtschaHsgütern, die der Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Verfahren er-
Steuerpflic.htige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft geben.
oder hergestellt hat
(2) Ein Wechsel zwischen dem in § 7 Abs. 2
(1) Bei nicht zu einem BPtriebsvermögen gehö- Satz 2 des Gesetzes bezeichneten und einem nach
renden Wirtschaftsqüte:rn, die der Steuerpflichtige Absatz 1 anwendbaren Verfahren der Absetzung für
vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen sowie zwi-
hat, sind für die Bemessung der Absetzungen für schen mehreren nach Absatz 1 anwendbaren Ver-
Abnutzung oder SubsLdnzverringerung als Anschaf- fahren ist nicht zulässig.
fungs- oder Herstellungskosten zugnmde zu legen
(3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten
1. bei einem Gebäude Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen-
der am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert den Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7
des Grundstücks, soweit er auf das Gebüude ent- Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten.
fällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 auf-
gewendeten Herstellungskosten. In Reichsmark
festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von § 11 b
einer Reichsmark gleich einer Deutschen Mark Buchmäßige Voraussetzungen
umzurechnen; für die Absetzung für Abnutzung
2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut in fallenden Jahresbeträgen
der Betrag, den der Steuerpflichti~Je für die An- Die Absetzung für Abnutzung in fallenden
schaffung am 31. J\ ugust 1948 hätte aufwenden Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist
müssen. nur bei den beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
lagevermögens zulässig, über die ein besonderes
(2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe
Verzeichnis geführt wird, das die folgenden Anga-
anzuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948
ben enthält:
der 1. April 1949, an die Stelle des 20. Juni 1948 der
31. März 1949 und an die Stelle cks 31. August 1948 Tag der Anschaffung oder Herstellung,
der 31. August 1949 trelen. Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
(3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe an- voraussichtliche Nutzungsdauer,
zuwenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948 Höhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung.
maßgebenden Einheitswerts der letzte in Reichs-
Steuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der
mark festgesetzte Einheitswert, an die Stelle des
Buchführung ersichtlich sind, brauchen ein beson-
20. Juni 1948 der 19. November 1947 und an die
deres Verzeichnis im Sinne des Satzes 1 nicht zu
Stelle des 31. August 1948 der 20. November 1947
führen.
treten. Soweit nach Satz 1 für die Bemessung der
Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe- § 11 C
rung von Frankenwerten auszugehen ist, sind diese
nach dem amtlichen Umrechnungskurs am 6. Juli Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden
1959 in Deutsche Mark umzurechnen. (1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des
§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in
§ 11 dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweck-
Anschafiungs- oder Herstellungskosten in den Fäl- bestimmung entsprechend genutzt werden kann.
len der §§ 1 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in den Der Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt
vor dem 1. Januar 1955 gellenden f!assungen 1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem
Bei Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schif- 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,
fen, die mit Zuschüssen im Sinne der §§ 7 c und 7 d mit dem 21. Juni 1948;
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. bei Gc~b~iuden, die der Steuerpflichtige nach dem schaftsgut noch nicht zur vollen Absetzung geführt
20. Juni 1948 hergestellt hat, haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Absetzung
mit dem Zei lpunkt der Ferligstellung; für Substanzverringerung entsprechend.
3. bei Geb~iuden, die der Steuerpflichtige nach dem (2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige
20. Juni 1948 angeschafft hat, auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt
mit dern Zeitpunkt der Anschaffung. hat, sind Absetzungen für Substanzverringerung
nicht zulässig.
Für im Land Berlin belegerw Gebäude treten an die
Stelle des 20 . .Juni 1948 jeweils der 31. März 1949 § 12
und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der (gestrichen)
1. April 1949. Für im Samland belegene Gebäude
treten an die SteJJe des 20. Juni 1948 jeweils der
19. November 1947 und an die Stelle des 21. Juni Zu den § § 7 e und 10 a des Gesetzes
1948 jeweils der 20. Novemlwr 1947; soweit im
Saarland belegene Gebäude zu einem Betriebsver- § 13
mögen gehören, treten an die Stelle des 20. Juni Begünstigter Personenkreis
1948 jeweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des im Sinne der§§ 7 e und 10 a des Gesetzes
21. Juni 1948 jeweils der 6. Juli 1959.
(1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes
(2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch
Satz 3 des Gesetzes bei einem Gebäude eine Abset- nehmen
zung für außergewöhnliche technische oder wirt-
1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenengeset-
schaftliche Abnutzung vorgenommen, so bemessen
zes),
sich die Absetzungen für Abnutzung von dem fol-
genden Wirlschc1ftsjahr oder Kalenderjahr an nach 2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertriebenen-
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Ge- gesetzes),
bäudes abzüglich des Betrags der Absetzung für 3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundesvertriebe-
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche nengesetzes),
Abnutzung. Entsprechendes gilt, wenn der Steuer- 4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Per-
pflichtige ein zu einem Betriebsvermögen gehören- sonen (§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes),
des Gebäude nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Ge-
wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertriebe-
setzes mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat.
nengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfül-
(3) Bauherr im Sinne des § 7 Abs. 5 des Gesetzes len. Den in del). Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Perso-
ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Ge- nen stehen diejenigen Personengruppen gleich, die
bäude baut oder bauen läßt. durch eine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebe-
nengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur Inan-
(4) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 des Ge- spruchnahme von Rechten und Vergünstigungen
setzes und der Absätze 1 bis 3 sind auf Eigentums- nach dem Bundesvertriebenengesetz berechtigt
wohnungen und auf im Teileigentum stehende werden. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zu
Räume entsprechend anzuwenden. einer der bezeichneten Personengruppen ist durch
Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 15 des
§ 11 d Bundesvertriebenengesetzes zu erbringen.
Absetzung für Abnutzung (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme
oder Substanzverringerung bei nicht zu einem von Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19
Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, des Bundesvertriebenengesetzes), so können
die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat 1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude,
(1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen ge- Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsge-
hörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflich- bäude, die bis zum Tag des Erlöschens der Be-
tige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die fugnis hergestellt worden sind, und
Absetzungen für Abnutzung nach den Anschaf- 2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht ent-
fungs- oder I--Ierstellungskosten des Rechtsvorgän- nommenen Gewinn des Veranlagungszeitraums,
gers oder dem Wert, der beim Rechtsvorgänger in dem die Befugnis erloschen ist,
an deren Stelle getreten ist oder treten würde, wenn in Anspruch genommen werden. Werden im Fall
dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der vom der Ziffer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und
Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungs- landwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem
kosten und nach dem Hundertsatz, der für den Tag des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so
Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er kann § 7 e des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeit-
noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. Abset- punkt aufgewendeten Teilherstellungskosten ange-
zungen für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger wandt werden. Der Tag der Herstellung ist der Tag
sind nur zulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger der Fertigstellung.
und vom Rechtsnachfolger zusammen vorgenom-
§ 14
menen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Ab-
setzungen und Abschreibungen bei dem Wirt- (gestrichen)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975 377
Zu § 7 b des Gesetzes migung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden
§ 15 ist, sind die Vorschriften der §§ 15 und 16 der Ein-
kommensteuer-Durchführungsverordnung in der
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 1962
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, (Bundesgesetzbl. I S. 293) weiter anzuwenden. Bei
bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach im Saarland belegenen Gebäuden und Gebäudetei-
dem 31. Dezember 1964 gestellt worden ist len, mit deren Herstellung vor dem 6. Juli 1959 be-
(1) Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Ge- gonnen worden ist, sind auch die Vorschriften des
setzes sind auch bei der Berechnung des Nutzungs- § 52 des Gesetzes über die Einführung des deut-
werts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus schen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle
nach § 21 a des Gesetzes zulässig. Der Absetzungs- und Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959
betrag ist in voller Höhe von dem um die abzugs- (Bundesgesetzbl. I S. 339) zu beachten.
fähigen Schuldzinsen gekürzten Grundbetrag abzu-
ziehen. Entsteht hierdurch ein Verlust, so ist dieser §§ 17 bis 21 a
mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten aus-
(gestrichen)
zugleichen.
(2) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaß-
nahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigen- Zu § 7 e des Gesetzes
heime sind Wohngebäude im Sinne des § 9 Abs. 2,
Trägerkleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im § 22
Sinne des § 10 Abs. 3 und Kaufeigentumswohnun- Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
gen sind Eigentumswohnungen im Sinne des § 12 und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Woh-
nungsbau-•und Familienheimgesetz). (1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte
Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-
(3) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 b
sen, daß sich
Abs. 3 des Gesetzes gehören nicht die Aufwendun-
gen für den Grund und Boden. 1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1
Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der Fa-
(4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern
brikation zusammenhängenden üblichen Kontor-
und Eigentumswohnungen, die von mehreren Perso-
und Lagerräume oder
nen gemeinschaftlich errichtet oder erworben wor-
den sind, sind die Vorschriften des § 7 b Abs. 6 2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1
Satz 1 und 2 des Gesetzes mit der Maßgabe anzu- Buchstabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung
wenden, daß der Anteil an einem dieser Gebäude zusammenhängenden üblichen Kontorräume be-
oder an einer Eigentumswohnung, einem Einfami- finden,
lienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigen- wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-
tumswohnung gleichsteht; entsprechendes gilt bei dert der Herstellungskosten entfallen.
Ausbauten und Erweiterungen von Einfamilien-
häusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswoh- (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Geset-
nungen, die im Eigentum mehrerer Personen stehen. zes ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem
Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und 31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzei-
Eigentumswohnungen, die von einer Personen- tig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be-
gesellschaft errichtet oder erworben worden sind, zeichneten Zwecken dient.
und bei Ausbauten und Erweiterungen von Einfami- (3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes
lienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentums- Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken oder Lager-
wohnungen, die im Eigentum einer Personengesell- zwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes bezeichne-
schaft stehen, ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. ten Art und zum Teil Wohnzwecken, so ist, wenn
(5) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für der Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken die-
Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kauf- nende Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen der
eigentumswohnungen nach § 7 b Abs. 6 Satz 3 des übrigen Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit
Gesetzes bleiben Herstellungskosten, die bei einem des § 7 e des Gesetzes zu gewähren; überwiegt der
Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung die Wohnzwecken dienende Teil, so sind die erhöhten
Grenze von 150 000 Deutsche Mark, bei einem Absetzungen des § 7 b des Gesetzes auch dann zu-
Zweifamilienhaus die Grenze von 200 000 Deutsche zubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder
Mark übersteigen, außer Ansatz. Lagerzwecken dienende Teil 33 1/3 vom Hundert
(6) § 11 d gilt entsprechend. übersteigt.
(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinne des
§ 16
§ 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind
Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie bei solche Waren, die zum Absatz an einen anderen
Zubauten, Ausbauten und Umhauten, bei denen Unternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in
der Antrag auf Baugenehmigung vor dem derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be-
10. Oktober 1962 gestellt worden ist arbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind.
Bei Gebäuden sowie bei Zubauten, Ausbauten (5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden
und Umbauten, bei denen der Antrag auf Baugeneh- gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
wenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche wie bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlosse-
Größe nicht überschreitet. nen Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag,
soweit dieser vor dem 1. Januar 1967 geleistet wor-
(6) § 9 a gilt entsprechend.
den ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 52
Abs. 11 des Gesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. August 1974 - Bundesgesetzbl. I
Zu § 7 c des G(~setzcs in der Fassung vom 15. Au-
S. 1993 - , § 52 Abs. 13 des Gesetzes), vor Ablauf
gust 1961, zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2, zu den§§ 7f
von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß und bei
und 7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. Sep-
nach dem 8. Dezember 1966 und vor dem 1. Januar
tember 1953 und zu den§§ 7 c und 7 d Abs. 2 des
1975 abgeschlossenen Versicherungsverträgen ge-
c;esetzes in der Fdssung vom 17. Januar 1952
gen Einmalbeitrag, soweit dieser nach dem 31. De-
§ 23 zember 1966 geleistet worden ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1
des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
WeHergeHung von Durchführungsvorschriften
vom 15. August 1974 - Bundesgesetzbl. I S. 1993
(1) Auf DMlehcn, für die~ die Steuervergünstigung --, § 52 Abs. 13 des Gesetzes), sowie bei nach dem
des § 7 c des Ccsdzcs in dc)r Fc1ssung der Bckannt- 31. Dezember 1974 abgeschlossenen Rentenversiche-
mudmng vom 15. Au~Just 1%1 (Bundcsgesetzbl. I rungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Ein-
S. 1251) in Anspruch genommen worden ist, sind die malbeitrag (§ 10 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes) vor Ab-
§§ 17 bis 20 d<'r JJinkornm<'nstc!tWr-Durchführungs- lauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß
vcrordnung in der Fassung der Bekanntmachung 1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil
vom 30. April 1962 (Bundcsqc~sctzbl. I S. 293) anzu-
ausgezahlt wird, ohne daß der Schadensfall ein-
wenden.
getreten ist oder in der Rentenversicherung die
(2) Auf Zusch üssc und Darlehen, für die die vertragsmäßige Rentenleistung erbracht wird,
Steuervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und 2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zurückge-
der §§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der Fassung der
zahlt wird oder
Bekanntmachun~J vorn 15. September 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1355) in Anspruch genommen worden 3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz
sind, sind die §§ 11 bis 11 e, 11 h und 12 b bis 12 d oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden.
der Einkomm cn stcu er-Durchführungsverordnung (2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-
vom 31. März 1954 (Bundesgcsetzbl. I S. 67) gung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsabga-
EStDV 1953 -- anzuwenden. benordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in
(3) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor denen - außer im Fall des Todes des Bausparers -
dem 1. Juni 1953 hingeqcbcn worden sind, ist § 11 f bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen
EStDV 1953 anzuwcnd(~n. Bausparverträgen, soweit die Beiträge nach dem
31. Dezember 1966 geleistet worden sind (§ 10
Abs. 6 Ziff. 2, § 52 Abs. 14 des Gesetzes), vor Ablauf
Zu § 9 des Cesetzes von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß
§ 24 1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausge-
zahlt wird,
Höchstbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen 2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurückge-
zahlt werden oder
Mehraufwendungen für Verpflegung werden im
Rahmen von Höchstbeträgen als Werbungskosten 3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil
anerkannt. Die Vorsdniflen der §§ 8 und 8 a sind abgetreten oder beliehen werden.
sinngemi:.iß anzuwenden. In den Fällen, in denen die Bausparsumme ausge-
zahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag
§§ 25 bis 28 beliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht, wenn
(gestrichen) der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg-
lich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.
Ist eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des § 31
Zu § l O des Gesetzes Abs. 3 beigebracht und infolgedessen die Nachver-
steuerung ausgesetzt worden, so hat die Bauspar-
§ 29 kasse dem Finanzamt eine weitere Anzeige zu er-
Anzeigepfüchten bei Versichernngsverträgen statten, wenn der Erwerber über den Bausparver-
und Bausparverträgen trag entgegen der abgegebenen Erklärung verfügt.
(l) Das Versicherungsunternehmen hat dem für (3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veran-
seine Veranlagung zusUindigen Finanzamt (§ 73 a lagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsab-
der_ Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle gabenordnung) die Abtretung und die Beleihung
anzuzeigen, in denen bei nach dem 31. Dezember (Absätze 1 und 2) unverzüglich anzuzeigen.
1958 und vor dem 9. Dezember 1966 abgeschlosse-
nen Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag (4) Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag
(§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gcselzes in der Fassung der oder einem Bausparvertrag sind beliehen, wenn sie
Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 Bundes- sicherungshalber abgetreten oder verpfändet wer-
gesetzbl. I S. 1901 ---, § 52 Abs. 13 des Gesetzes) so- den und die zu sichernde Schuld entstanden ist.
Nr. 11 Tug der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975 379
§ 30 so ist - außer im Fall des Todes des Bausparers
Nachversleuerung bei Versicherungsverträgen oder des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähig-
keit - eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30
Wird bei nach dem 31. Dezember 1958 und vor ist entsprechend anzuwenden. Bei einer Teilrück-
dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Versiche- zahlung von Beiträgen kann der Bausparer bestim-
rungsverträgen gegen Einmalbcitrag (§ 10 Abs. 2 men, welche Beiträge als zurückgezahlt gelten sol-
Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung der Bekannt- len. Das Entsprechende gilt, wenn die Bausparsumme
machung vom 10. Dezember 1965 Bundesgesetz- zum Teil ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem
blatt I S. 1901 ---, § 52 Abs. 13 des Gesetzes) oder Vertrag zum Teil abgetreten oder beliehen werden.
bei nach dem 8. Dl~zember l9G6 abgeschlossenen
Versicherungsvertrügen gegen Einmaibeitrag, so- (2) In den Fällen, in denen die Bausparsumme
weit dieser vor dem 1. Januar 1967 geleistet worden ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar-
ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 52 vertrag beliehen werden, ist eine Nachversteuerung
Abs. 11 des Gesetzes in der Fc1ssung der Bekannt- nicht durchzuführen, soweit der Bausparer die emp-
machung vom 15. August 1974 --- Bundcsgesetzbl. I fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar
S. 1993 - , § 52 Abs. 13 cks Cesctzcs), vor Ablauf zum Wohnungsbau verwendet.
von zehn .fahren sc,it dem V<'r1.ragsabschluß, bei
(3) Im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem
nach dem 8. Dezember 1966 und vor dem l. Januar Bausparvertrag ist die Nachversteuerung auszuset-
1975 abgcschlosscnc:n Vcrsiclwrungsvcrträgen ge- zen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Er-
gen Einmalbeil.ru~J, soweit dicsc!r nach dem 31. De- werbers, die Bausparsumme oder die auf Grund
zember 1966 gelcislc~t worden ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1
einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich
des Gesetzes in der Fcissunq dr'r ßc!kanntmachung
und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Ab-
vom 15. August 1974 - Bundcsqc:sctzbl. I S.1993 - ,
tretenden oder dessen Angehörige im Sinne des
§ 52 Abs. 13 des Gesetzes), oder bei nach dem
§ 10 des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden,
31. Dezember 1974 ab9eschlosscnc:n Rentenversiche-
beibringt.
rungsvertrüqcn ohne Ki:lpiti.1lwc1hlrecht gegen Ein-
malbeilrng (§ 10 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes) vor Ab- § 32
lauf von zwölf Jabren seit dcm1 Vertragsabschluß Ubertragung von Bausparverträgen
1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß auf eine andere Bausparkasse
der Schadensfall eingetreten ist oder in der Ren- Werden Bausparverträge auf eine andere Bau-
tenversicherung die vertragsmäßige Rentenlei- sparkasse übertragen und verpflichtet sich diese
stung erbracht wird,
gegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse,
2. der Einmalbeitrag zurückgezablt mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in
oder werden die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-
treten, so gilt die Ubertragung nicht als Rückzah-
3. Ansprüche aus dem Versicberungsvertrag abge-
lung. Das Bausparguthaben muß von der übertra-
treten oder beliehen,
genden Bausparkasse unmittelbar an die überneh-
so ist eine Nachversteuerung für den Veranla- mende Bausparkasse überwiesen werden.
gungszeitraum durchzuführen, in dem einer dieser
Tatbestände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist §§ 33 bis 44
die Steuer zu bercchnc!n, dfo festzusetzen gewesen
(gestrichen)
wäre, wenn der Steucrpfl ichtige den Einmal beitrag
nicht geleistet häU.e. Dc!r Unt<-~rschiedsbetrag zwi-
sch(m dieser und der festgesetzten Steuer ist als Zu § 10 a des Gesetzes
Nachsteuer zu erheben. Bei einer teilweisen Aus-
zahlung, Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung § 45
(Zi.ffcrn 1 bis 3) ist der Eirmwlbeitrag insoweit als Steuerbegünstigung
nicht geleistet anzusehen, c:ils einer dieser Tat- des nicht entnommenen Gewinns
bestände verwirklicht ist. im Fall des § 1O a Abs. 1 des Gesetzes
(1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-
§ 31 gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist
Nachversleuerung bei Bausparverträgen 1. in den Fällen des § 4 a Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes
(1) Wird bei nach dem 8. Dezember 1966 abge- der im Veranlagungszeitraum nicht entnommene
schlossenen Bausparverträg<-~n, soweit die Beiträge Gewinn,
nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden sind 2. in den Fällen des § 4 a Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes
(§ 10 Abs. 6 Ziff. 2, § 52 Abs. 14 des Gesetzes), vor der nicht entnommene Gewinn des im Veranla-
Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß gungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt maßgebend.
oder werden
(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit-
2. geleistete Beitri.ige ganz oder zum Teil zurück- inhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Be-
gezahlt oder
triebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber
3. Ansprüche aus dem Vertrag ~Janz oder zum Teil (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaftlichen Be-
abgetreten oder beliehen, trieben und Gewerbebetrieben, so kann die Steuer-
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
beuünstiqu11q des § 10 d /\bs. 1 des Gesetzes nur § 41
c.tuf die ~:'jurnmc der nicht entnommenen Gewinne Steuerbegünstigung
aus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des nicht entnommenen Gewinns
und Gewerbebclrielwn dn9ewPrHlet werden. Voraus- im Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes
setzung für die Anwendung dC's § 10 a Abs. 1 des
Gesciz<~s isl in dic•sc~m Filll, dilß ülle Gewinne nach (1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-
§ 4 Abs. 1 odc)r § ;-i dc~s C(:selzes ermittelt wer- gung des nicht entnommenen Gewinns für den Ge-
den. Die Stitze 1 und 2 qelt<~n <'ntsprnchend, wenn winn· aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist der
der Slc:twrpllichtiqc~ und sein mit ihm zusammen auf Grund dieser Begünstigung als Sonderausgabe
vcran!a~JLt~r Ehe~jctllc: lnhc1IH:r oder Mitinhaber je abgezogene Betrag im Steuerbescheid getrennt von
eines Bclricbs od1!r nwh rcrc:r ßelricbe sind. Ge- dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag beson-
winne dUS L:mcl- und ForslwirLschdfl., die neben ders festzustellen. Im übrigen gelten die Vorschrif-
Gc)w innen c.rns Ccw(:rlwl)(~Lric•b erzi<!l L werden, blei- ten des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.
ben auf Anlrc1g bei der /\11wcndun9 des§ 10 a Abs. 1 (2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind
des Gesdzc's auß<:r Jkl.r,ichl., wenr1 sie nicht nach die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.
§ 4 Abs. 1 des Gesetzc,s zu cirmitteln sind und 3 000
Die Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb
Dculsche Mark nicht. überstei~Jen. den bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge-
(3) Der nach § 10 a J\hs. J des Gesetzes als Son- winn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist un-
derausgabe d buczogenc Betrag ist bei der Veran- abhängig von den Entnahmen aus land- und forst-
lagung für den Vernnla9ungszcitraum, für den die wirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben
Steucrbe9ünstigung in Anspruch genommen wird, zu treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2, 4
zum Zweck der späteren Nachversteuerung im und 5 sind entsprechend anzuwenden.
Steuerbescheid besonders festzustellen. Wird die
Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
für einen späteren Vercmli.l9tmgszeitraum erneut in Zu§ 10b des Gesetzes
Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung § 48
die Summe cler bis dahin nach § 10 a Abs. l des Ge-
setzes als Sonderausgaben abgezogenen und noch Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
nicht nachverstcuertcn Betrü9e im Steuerbescheid wissenschaftlicher und der als besonders förderungs-
besonders festzustellen. würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke
(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,
§ 46 kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke
Nachversteuerung der Mehrentnahmen im Sinne des § 10 b des Gesetzes gelten die §§ 17
bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und die Ver-
(1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45
ordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des
Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach-
Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsver-
versteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender
ordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I
Betrag ist für eine spdtere Nachversteuerung im
Steuerbescheid besonders festzustellen.
s. 1592).
(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-
(2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen
zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung
kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Ge-
der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-
setzes bezeichneten Zeitraums solange und insoweit
desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-
in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Ab-
würdig anerkannt worden sein.
satz 1 besonders festgestellter Betrag vorhanden ist.
(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2
(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind
bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,
in den Fällen des § 4 a Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes
wenn
die Entnahmen im Veranlagungszeitraum und in den
Fällen des § 4 a Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes die Ent- 1. der Empfänger der Zuwendungen eine Körper-
nahmen im Wirtschaftsjahr, das im Veranlagungs- schaft des öffentlichen Rechts oder eine öffent-
zeitraum endet, maßgebend. liche Dienststelle (z.B. Universität, Forschungs-
institut) ist und bestätigt, daß der zugewendete
(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststel-
Betrag zu einem der in Absatz 1 oder Absatz 2
lung der Mehrentnahmen die Summe der Gewinne
bezeichneten Zwecke verwendet wird, oder
und die Summe der Entnahmen aus allen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrie- 2. der Empfänger der Zuwendungen eine in § 4
ben zu berücksichtigen. Gewinne und Entnahmen . Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes be-
aus den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, zeichnete Körperschaft, Personenvereinigung
deren Gewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 oder Vermögensmasse ist und bestätigt, daß sie
des Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer den zugewendeten Betrag nur für ihre satzungs-
Betracht geblieben sind, bleiben auch für die Fest- mäßigen Zwecke verwendet.
stellung der Mehrentnahmen außer Ansatz.
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im Sinne
des Betriebs im uunzen, die Veräußerung von An- des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt auch
teilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des Be- anerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absat-
triebs. zes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.
N1. 11 Tt1~J der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975 381
§ 49 Wiederaufforstungskosten unabhängig von dem
Pördenrng siaabpoIWscher Zwecke Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten.
(1) Aus~Jdbcn wr Pördcrung sUwtspolilischer (4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung
Zwecke können nur ilhtJr:zogc~n werd('-n, wenn sie an des Gewinns aus Waldverkäufen.
eine durch bcsondc~re Rc·chl.svc:rordnung der Bundes-
§ 52
regierung mit Zu.,-;timmunu des Bundesrates an-
erkannte jurist.isclw Pc~rsoncn qcgebcn werden, die Erhöhte Absetzungen nach § 7 b
nach ihrer Satzunu und Uilsüchlichcn Geschäftsfüh- des Gesetzes bei land- und Forstwirten,
rung deren Gewinn nach Durchschnittsätzen
ermittelt wird
1. ausschließlich staa tspoli lische Zwecke verfolgt
und Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Gesetzes
sind auch bei der Berechnung des Gewinns nach
2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel § 13 a des Gesetzes zulässig.
für die unmittelbare oder mittelbare Unterstüt-
zung oder Förderung politischer Parteien ver-
wendet. · Zu § 17 des Gesetzes
Staatspolitische Zwecke im Sinne'- dieser Vorschrift § 53
sind solche, die auf die allgemeine Förderung des Anschaffungskosten bestimmter Anteile
demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich an Kapitalgesellschaften
des Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet
sind; hierzu gehörnn nicbt Bestrebungen, die nur Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor
bestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art dem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als
verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Ge-
Bereich beschränkt sind. setzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu
legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche
(2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß be- Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni
stätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und 1948 hätten eingestellt werden können; bei Antei-
ihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke len, die am 21. Juni 1948 als Auslandsvermögen be-
(Absatz 1), nicht aber für die unmittelbare oder mit- schlagnahmt waren, ist bei Veräußerung vor der
telbare Unterstützung oder Förderung politischer Rückgabe der Veräußerungserlös und bei Veräuße-
Parteien verwendet. rung nach der Rückgabe der Wert im Zeitpunkt der
Rückgabe als Anschaffungskosten maßgebend. Im
§ 50 Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 je-
UberleitungsvorschriH zum Spendenabzug weils der 1. April 1949; im Saarland tritt an die
Stelle des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1.· Juli des Gesetzes über die Einführung des deutschen
1951 *) als besonders förderungswürdig anerkannt Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und
worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht- Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959
erhalten. (Bundesgesetzbl. I S. 339) bezeichneten Personen je-
(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen weils der 6. Juli 1959.
vor dem 1. Juli 1951 *) als stcm~rbegünstigt an-
erkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen Zu § 21 a des Gesetzes
aufrechterhalten.
§ 54
Erhöhte Absetzungen für Schutzräume
Zu § 13 des Gesetzes bei Anwendung des§ 21 a des Gesetzes
§ 51 Die erhöhten Absetzungen für Schutzräume nach
Ermittlung der Einkünfte den §§ 7, 12 Abs. 3 und § 40 des Schutzbaugesetzes
bei forstwirtschaftlichen Betrieben vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232)
sind auch bei der Berechnung des Nutzungswerts
(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach
zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn § 21 a des Gesetzes zulässig. § 11 d und § 15 Abs. 1
nicht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes ermitteln, kann Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag ein
Pauschsatz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus
der Holznutzung abgezogen werden. Zu § 22 des Gesetzes
§ 55
(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebs-
ausgaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten
auf dem Stamm verkauft wird. in besonderen Fällen
(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen-
Absätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirt- den Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a
schaftsjahr der Holznutzung einschließlich der des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:
1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu
*) Im Land Berlin: 22. Auqust 1951. laufen begonnen haben. Dabei ist das vor dem
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Renten-
Der Ertragsanteil ist der Tab,~lle
berechtigten maßgebend; Beschränkung der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a
Laufzeit der Rente auf Der Ertrags- des Gesetzes zu entnehmen,
2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit Jahre ab Beginn anteil wenn der Rentenberechtigte
des Rentenbezugs beträgt, vor- zu Beginn des Rentenbezugs
einer anderen Person als des Rentenberechtigten (ab 1. .Januar 1955, falls behaltlich (vor dem 1. .Januar 19.55, falls
die Rente vor diesem der Spalte 3, die Rente vor diesem Zeitpunkt
abhängt. Dabei ist das seit Beginn der Rente, im Zeitpunkt zu laufen V. H. zu laufen begonnen hat)
Fall der Ziffer 1 das vor dem l. Januar 1955 voll- begonnen hat) das te Lebensjahr
vollendet hatte
endete Lebensjahr dieser Person maßgebend;
3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit
mehrerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Be-
33 40 44
ginn der Rente, im Fall der Ziffer 1 das vor dem
34 41 43
1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten
Person maßgebend, wenn das Rentenrecht mit
35-36 42 41
37-38 44 39
dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das
39 45 38
Lebensjahr der jüngsten Persern, wenn das Ren-
40-41 46 36
tenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden er-
42-43 47 35
lischt.
44-45 49 32
(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be- 46-47 51 29
stimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leib- 48-50 52 27
renten), ist nach der Lebenserwartung unter Berück- 51-53 54 24
sichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. 54-55 55 22
Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle 56-58 56 21
zu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwen- 59-61 57 19
den. 62-64 58 17
65-68 59 15
Der Ertragsanteil ist der Tabelle
in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a
69-72 60 13
Beschriinkunq der
Laufzeit der Rente auf Der 1'1lr<11Js- des Cesetzes zu entnehmen, 73-76 61 11
Jahre ab Be11inn anlciJ wenn der Rentenberechtigte
des Rentenbezu11s betriiq 1., vor- zu Beginn des Rentenbezugs 77-81 62 9
(ab 1. Januar 19.5.5, falls beh<1 l tlich (vor dem 1. .Januar 1955, falls 82-86 63 6
die Rcnl<! vor diesem der Sp,tllc 3, die Rente vor diesem Zeitpunkt
Zeitpunkt zu laufen v. II. zu laufen begonnen hat) mehr als 86 Der Ertragsanteil ist imme.r der
begonnen hat) das te Lebensjahr
vollendet hatte Tabelle in § 22 Ziff. 1 Buch-
stabe a des Gesetzes zu entneh-
men.
1 0 entfällt
2 2 99 Zu§ 25 des Gesetzes
3 4 90
4 6 85 § 56
5 7 83
Steuererklärungspflicht
6 9 80
7 11 77 (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine
8 12 75 jährliche Einkommensteuererklärung für das abge-
9 14 73 laufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in
10 15 72 den folgenden Fällen abzugeben:
11 16 70
1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Ver-
12 18 68
anlagungszeitraum), für das die Steuererklärung
13 19 67
abzugeben ist, die Voraussetzungen des § 26
14 21 65
Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben,
15 22 64
16 23 63 a) wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus
17 24 62 nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
18 25 61 Steuerabzug vorgenommen worden ist, be-
19 26 59 zogen hat und
20 27 58 aa) die Summe der Einkünfte beider Ehe-
21 28 57 gatten 7 140 Deutsche Mark oder mehr
22 29 56 betragen hat oder
23 30 55 bb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a
24 31 54 des Gesetzes gewählt wird,
25 32 53
26 33 52 b) wenn mindestens einer der Ehegatten Ein-
27 34 51 künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von
28 35 50 denen ein Steuerabzug vorgenommen worden
29 36 48 ist, bezogen hat und
30 37 47 aa) die Einkünfte beider Ehegatten zusammen
31 38 46 mehr als 49 080 Deutsche Mark betragen
32 39 45 haben oder
Nr. 11 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975 383
bb) eine Vcrdnlilqung 11<1cli § ,16 J\bs. 2 Ziff. 1 § 57 a
bis (i d, C<''.-,('[zp~; in Ddri.!chl kommt;
Steuererldämngspflicht
2. andere unl)cschriinld slcur:rpJlich!.ig(! Personen, im Fan der Zusammenveranlagung von Ehegatten
nach § 26 b des Gesetzes
a) wenn der CesamUwtrng der Dinkünfte 3 570
Deutsche Millk oder nwhr betragen hat und Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
darin keine LinkünfL<! c1us nichtselbsüindiger des § 26 Abs. 1 des Cesetzes vorliegen, nach § 56
Arbeit, von derwn ein Steuerabzug vorge- zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so
nommen worden ist, enl.hdllcn sind, haben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklä-
rung abzugeben, wenn keiner der Ehegatten die ge-
b) wenn in dc!rn Cc•samtbctrag der Einkünfte Ein-
trennte Veranlagung (§ 26 a des Gesetzes) wählt.
künfte aus nich lselbsli.indigcr Arbeit, von
denen ein Sleuc)rilbzug vorgenommen worden
ist, entbc1ltcn sind und § 57 b
aa) der Gcsu rntbdrcig der .Einkünfte mehr als (gestrichen)
24 540 Deutsche Mark betragen hat oder
bb) eine Vcrunlaglmg nach § 46 Abs. 2 Ziff. 1
§ 58
bis G des Gesetzes in lklracht kommt.
Erklärung bei einheiUkher und gesonderter
Eine SlcucrcrkJürung ist dußcrdc~m abzugc~ben, wenn Feststellung d.er Besteuerungsgrundlagen
eine Veranlagung nach § 46 a Si.ltz 2 des Gesetzes
beantragt wird (§ 72). Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer
Gesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Perso-
(2) Beschrünk t Sl.eucrpfl ichtige haben eine jähr- nen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der
liche SteuercrkJünrng ül)('r ihre im abgelaufenen Reichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung
Kalenderjahr (VerunlagungsZ(!ilraum) bezogenen in- zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Be-
ländischen Einkünfte im Sinne des § 49 des Gesetzes teiligten abzugeben.
abzugeben, soweit für diese die Einkommensteuer
nicht durch den Steuerabzug als abgegolten gilt § 59
(§ 50 Abs. 5 des Gesetzes).
Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung
(3) Die ji:ihrlichen Stcuercrkli.irungen sind späte- Ist im Fall des § 6 der Verordnung über die Zu-
stens an dem von den obersten Pinanzbehörden der ständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Ja-
Länder mit Zustimmung des Bundesministers der nuar 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 11) der Gewinn aus
Finanzen bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Im Fall dem gewerblichen Betrieb gesondert festzustellen,
des § 4 a Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes ist die Erklärung so ist der Unternehmer verpflichtet, eine besondere
bis zum Schluß des dri lten Kalendermonats, der auf Erklärung über den Gewinn aus dem gewerblichen
den Schluß des Wirtschaflsjahrs folgt, das im Ver- Betrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der
anlagungszeitraurn begonnen hat, abzugeben, frühe- Reichsabgabenordnung) abzugeben.
stens aber bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeit-
punkt. Das Recht des Fi nanzamls, schon vor diesem § 60
Zeitpunkt Angaben zu verlangc:n, die für die Be-
steuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt. Form der Erklärung
(1) Für die Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die amt-
(4) Personen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 lichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom
nicht zur Abgabe einer Ste::ucrerklärung verpflichtet Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen
sind, haben eine solche ubzugebcn, wenn das Finanz- Erklärung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, § 57 a) von
amt sie dazu auff ordcrt. Die Aufforderung kann den Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.
auch durch öffenllicbe Bekanntmachung erfolgen.
(2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des
Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-
§ 57 schrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem
Steuererklärungspflicht Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizufügen.
im Fall der getrennten Veranlagung Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der
von Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Ver-
lust- und Gewinnrechnung und außerdem auf Ver-
Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
langen des Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht
des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56
beizufügen.
zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so
hat jeder Ehegatte eine SteuererklJrung abzugeben, (3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-
wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranla- sätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschrif-
gung (§ 26 a des Gesetzes) wählt. Ubcr die Sonder- ten nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder
ausgaben mit Ausnahme des Abzugs für den steuer- Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den
begünstigten nicht entnommenen Gewinn und des steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer-
Verlustabzugs sowie über die außergewöhnlichen pflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschrif-
Belastungen sollen die Eheuatten eine 9cmeinsame ten entsprechende Vermögensübersicht (Steuer-
Erklärung abgeben. bilanz) beifügen.
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
(4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
Prüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung bei- gatten (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die An-
zufügen. wendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn
einer der beiden Ehegatten zu dem durch die be-
(5) 1-Iat eine natürliche Persern, eine Personen-
zeichneten Vorschriften begünstigten Personenkreis
gesellschaft ockr eine juristische Person, die. ge-
gehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnom-
schfü'tsmäßig Hilfe in Steuc~rsachen leistet, bei der
menen Gewinns kann in diesem Fall nur unter den
Anfertigung der Erklärung oder der Anlagen (Ab-
Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 und nur bis zum
sätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und
Höchstbetrag von insgesamt 20 000 Deutsche Mark
ihre Anschrift in der Erklärung anzugeben.
in Anspruch genommen werden. Die Nachversteue-
rung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2 des
Gesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzu-
Zu den§§ 2G c1 und 26 b des Gesetzes
führen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3
und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für
§ 61
Veranlagungszeiträume, in denen die Ehegatten
Antrag auf anderweitige Verteilung nach § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c
der Sonderausgaben des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
und der außergewöhnlichen Belastungen vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1993) be-
im Fall des § 26 a des Gesetzes sonders veranlagt worden sind, vorhanden ist.
Der Antrag auf anderweitige Verteilung der Son-
derausgaben und der als außergewöhnliche Be- § 62 d
lastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzu-
Anwendung des§ 10 d des Gesetzes
ziehenden Beträge (§ 26 a Abs. 2 des Gesetzes) kann
bei der Veranlagung von Ehegatten
nur von beiden Ehegatten gemeinsam gestellt wer-
den. Kann der Antrag nicht gemeinsam gestellt (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-
werden, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingen- gatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-
den Gründen nicht in der Lage ist, so kann das tige den Verlustabzug nach§ 10 d des Gesetzes auch
Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume gel-
genügend ansehen. tend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 b des
Gesetzes zusammen oder nach § 26 c des Gesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August
§§ 62 bis 62 b 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1993) besonders veranlagt
(gestrichen) worden sind. Der Verlustabzug kann in diesem Fall
nur für Verluste geltend gemacht werden, die in
einem dem getrennt veranlagten Ehegatten gehö-
§ 62 C
renden Betrieb entstanden sind.
Anwendung der§§ 7 e und 10 a des Gesetzes
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
bei der Veranlagung von Ehegatten
gatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflich-
(1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe- tige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes
gatten (§ 26 a des Gesetzes) ist Voraussetzung für auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeit-
die Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, räume geltend machen, in denen die Ehegatten nach
daß derjenige Ehegatte, der diese Steuerbegünsti- § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des
gungen in Anspruch nimmt, zu dem durch diese Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Vorschriften begünstigten Personenkreis gehört. Die 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1993) beson-
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Ge- ders veranlagt worden sind.
winns kann in diesem Fall jeder der Ehegatten,
der die in § 10 a des Gesetzes bezeichneten Voraus- §§ 63 bis 64
setzungen erfüllt, bis zum Höchstbetrag von 20 000
Deutsche Mark geltend machen. Ubersteigen bei (gestrichen)
dem nach § 26 a des Gesetzes getrennt veranlagten
Ehegatten oder seinem Gesamtrechtsnachfolger die
Entnahmen die Summe der bei der Veranlagung zu Zu § 33 b des Gesetzes
berücksichtigenden Gewinne, so ist bei ihm nach § 65
§ 10 a Abs. 2 des Gesetzes eine Nachversteuerung
Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruch-
durchzuführen. Die Nachversteuerung kommt inner-
halb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes be-
nahme der Pauschbeträge des § 33 b des Gesetzes
zeichneten Zeitraums so lange und insoweit in Be- (1) Der Nachweis der Voraussetzungen für die In-
tracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 anspruchnahme eines Pauschbetrags für Körper-
besonders festgestellter Betrag vorhanden ist. Hier- behinderte nach § 33 b Abs. 2 und 3 des Gesetzes
bei ist auch der besond(~rs festgestellte Betrag für ist durch eine Be,scheinigung der für die Durchfüh-
Veranlagungszeiträumc, in denen die Ehegatten zu- rung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen
sammen veranlagt worden sind, zu berücksichtigen, Behörden (§ 45 Abs. 3 des Schwerbehinderten-
soweit er auf nicht entnommene Gewinne aus einem gesetzes in der Fas,sung der Bekanntmachung vom
dem getrennt veranlagten Ehegatten gehörenden Be- 29. April 1974 - Bundesgesetzbl. I S. 1005) zu er-
trieb entfällt. bringen, soweit sich die Voraussetzungen nicht aus
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975 385
einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 des Schwer- zungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-
behindertc!ngcsetzcs ergeben. Aus der Bescheini- schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutach-
gung nach Satz 1 muß ferner ersichtlich sein, daß ten oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
die fcstgesl.elll.c Minderung der Erwerbsfähigkeit
(3) Ein Betriebsgutachten im Sinne des § 34 b
nicht übcrw iegend dUf A llcrscrscheinungen beruht.
Als Nc1chwcis für die Körperbehinderung und den Abs. 4 Ziff. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt,
Crad der Mi ndcrung der Erwcrbsnihigkeit genügen wenn die Anerkennung von einer Behörde oder
neben dPn BeschPinigungcn nach § 3 Abs. 4 des einer Körperschaft des öffentlichen Rechts des Lan-
Schwerbchinderl.(!ngcs(~l.zcs iJuch die vor dem 1. Mai des, in dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen
1974 ausqestelllen c1rntlichrm Ausweise für Schwer- ist, ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen, wel-
kric'.gsbc!sd1Jcli~.JI.P, SchwerbcschJdiqt.e oder Schwi~r- che Behörden oder Körperschaften des öffentlichen
behinclc:rte, und zwc1r bis zum /\blcrnf ihres derzeiti- Rechts diese Anerkennung auszusprechen haben.
gen Gel l.un~Jszei l.rd ttms. für Ki>qwrbchinderte, deren
Minderung dc\r Erwcrbsfähigkei t auf weniger als
50 vom Hundert, aber rninckstcns 25 vom Hundert Zu § 34 c des Gesetzes
festgestellt ist und denen wcu<~n ihrer Behinderung
nc1ch den gesetzlichen Vorschriften Renten oder an- § 68 a
dere lc1ufendc Bezüge zustehen, genügt als Nach- Ausländische Einkommensteuer
weis der Rentenbescheid oder der entsprechende
Eine ausländische Einkommensteuer kann nur an-
Bescheid; andernfalls hat die Bescheinigung nach
gerechnet werden, wenn sie in einem ausländischen
Satz 1 auch eine Außerung darüber zu enthalten, ob
Staat nach Vorschriften erhoben wird, die für das
die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkenn-
ganze Staatsgebiet gelten. Eine ausländische Steuer
baren dauernden Einbuße der körperlichen Beweg-
entspricht nicht der deutschen Einkommensteuer,
lichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufs-
wenn sie
krankheit beruht. Erscheint aus besonderen Grün-
den die Feststellung erforderlich, daß die Minderung 1. nach den Gesetzen einer Provinz, eines Landes
der Erwerbsfähigkeit nicht überwiegend auf Alters- oder einer anderen Gebietskörperschaft des aus-
erscheinungen beruht (§ 33 b Abs. 3 Satz 1 des Ge- ländischen Staates oder
setzes), so ist darüber zusätzlich eine Bescheinigung 2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeindever-
der für die Durchführung des Bundesversorgungs- band dieses Staates
gesetzes zuständigen Behörden beizubringen.
erhoben wird.
(2) Der Nachweis der Voraussetzungen für die
Gewährung des Pauschbetrags für Hinterbliebene § 68 b
im Sinne des § 33 b Abs. 4 des Gesetzes ist durch
Ausländische Einkünfte
amtliche Unterlagen zu erbringen.
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1
und 3 des Gesetzes sind
§§ 66 und 67
1. _Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat
(gestrichen)
betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und
14 des Gesetzes) und Einkünfte der in den Ziffern
Zu § 34 b des Gesetzes 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu den Ein-
künften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
§ 68 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ .15 und 16 des
Betriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz Gesetzes), die durch eine in einem ausländischen
Staat belegene Betriebstätte oder durch einen in
(1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder
einem ausländischen Staat tätigen ständigen Ver-
das Betriebswerk, das der erstmaligen Festsetzung
treter erzielt werden, und Einkünfte der in den
des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vor-
Ziffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu
behaltlich des Absatzes 2 spätestens auf den Anfang
den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, so-
des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt worden
wie Einkünfte, die durch den Betrieb eigener oder
sein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegangen ist, in
gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus
dem die nach § 34 b des Gesetzes zu begünstigenden
Beförderungen zwischen ausländischen oder von
Holznutzungen angefallen sind. Der Zeitraum von
ausländischen zu inländischen Häfen erzielt wer-
zehn Wirtschaftsjahren, für den der Nutzungssatz
den, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit
maßgebend ist, beginnt mit dem Wirtschaftsjahr,
solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich
auf dessen Anfang das Betriebsgutachten oder Be-
auf das Ausland erstreckenden Beförderungslei-
triebswerk aufgestellt worden ist.
stungen;
(2) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie- 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Ge-
ben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Be- setzes), die in einem ausländischen Staat ausge-
triebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs auf- übt oder verwertet wird oder worden ist, und Ein-
gestellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes künfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten
zu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind. Art, soweit sie zu den Einkünften aus selbständi-
Der Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nut- ger Arbeit gehören;
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
!J. Einkünllc dUS d(•r Vr:1!itifü•run~J von § 68 d
a) Wir!scl1af l~;q(ücrn, die zum Anlagevermögen Nachweis über die Höhe
eines lktridis qchürcn, wc1rn die Wirtschafts- der ausländischen Einkünfte und Steuern
~Jülcr in (~irwm ausländischen Staat belegen
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die
sind,
Höhe der ausländischen Einkünfte und über die
b) Antcil()n im Küpitill~Jcscllschaften, wenn die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern
Cesellsc:l,c:ifl GeschäHslc!iLung oder Sitz in durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B.
eim;m auslündi~•;chen Staat hat; Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu füh-
ren. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache
5. Einkünfte aus nich Lselbständi9er Arbeit (§ 19 des
abgefaßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in
Gesetzes), die in einem auslündischen Staat aus- die deutsche Sprache verlangt werden.
geübt oder verwertet wird oder worden ist, und
Einkünfte, die von ausHindischen öffentlichen
Kassen mit Rüc:ksich t auf <!in gegenwärtiges oder § 68 e
früheres Dienstverhältnis qewährt werden. Ein- Nachträgliche Festsetzung oder Änderung
künfte, die von infondischen öffentlichen Kassen ausländischer Steuern
einschließlich der Kassen der Deutschen Bundes- (1) Der für einen Veranlagungszeitraum erteilte
bahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück- Steuerbescheid ist zu ändern (Berichtigungsveranla-
sicht auf ein {Jeucnw~irtin('s oder früheres Dienst- gung), wenn eine ausländische Steuer, die auf die in
verhältnis qew~ihrt werden, gelten auch dann als diesem Veranlagungszeitraum bezogenen auslän-
inländische Einkünfte, wrmn die Tätigkeit in dischen Einkünfte entfällt, nach Erteilung dieses
einem ausländischen SLcwt ausgeübt wird oder Steuerbescheids, aber vor Ablauf der Verjährungs-
worden ist; frist erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder
erstattet wird und sich dadurch eine höhere oder
6. Einkünfte aus Kapil<ilvennögen (§ 20 des Geset-
niedrigere Veranlagung rechtfertigt.
zes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschafts-
Jeitung oder Sitz in einem ausländischen Staat (2) Wird eine ausländische Steuer, die nach § 34 c
hat oder das Kapi talvcrmö~Jen durch ausländi- des Gesetzes auf die Einkommensteuer für einen
schen Grundbesitz ~Jesichert ist; Veranlagungszeitraum anzurechnen ist, nach der
Abgabe der Steuererklärung für diesen Veranla-
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
gungszeitraum, aber vor Ablauf der Verjährungs-
(§ 21 des GesetzPs), soweit das unbewegliche
frist erstattet, so hat der Steuerpflichtige dies dem
Vermögen oder die Sachinbegriffe in einem aus-
zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
ländischen Slaat belegen oder die Rechte zur
Nutzung in einem ausländischen Slaat überlassen (3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach
worden sind; Absatz 1 geändert worden sind, können nur darauf
gestützt werden, daß die ausländische Steuer nicht
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Geset-
oder nicht zutreffend angerechnet worden sei.
zes, wenn
a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge
§ 68 f
Verprn chtcte Wohnsi l:z, Geschäftsleitung oder
Sitz in einem ausländischen Staut hat, Abzug ausländischer Steuern
vom Gesamtbetrag der Einkünfte
b) bei Spekulc.1tionsueschiiften die veräußerten
Wirtschaftsqüt.er in einem ausländischen Staat Unbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren aus-
belegen sind, ländischen Einkünften in einem ausländischen Staat
zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wer-
c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich
den, die nicht der deutschen Einkommensteuer ent-
der Einkünfte aus Leistungen im Sinne des
spricht, können diese ausländische Steuer in Höhe
§ 49 Abs. 1 Ziff. 9 cles Gesetzes der zur Ver-
des nachweislich gezahlten Betrags vom Gesamtbe-
gütung der Leistung Verpflichtete ·wohnsitz,
trag der Einkünfte abziehen, soweit, diese Steuer
Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländi-
auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkom-
schen Staat hat.
mensteuer unterliegen.
§ 68 C § 68 g
Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten Berücksichtigung ausländischer Steuern
Die für die Einkünfte aus einem ausländischen bei Doppelbesteuerungsabkommen
Staat festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer (1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung
ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurech- der Doppelbesteuerung eine Anrechnung auslän-
nen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen discher Steuern auf die Einkommensteuer vorge-
Staat entfällt. Slc.1mmen die Einkünfte aus mehreren sehen ist, sind § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Geset-
ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge zes und die §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwen-
der anrechenbarcn 1.mslündischen Steuern für jeden den.
einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berech- (2) Wird bei Einkünften aus einem ausländischen
nen. Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975 387
Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften Zu § 50 des Gesetzes
dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht be-
§ 73
seitigt, so sind die auf diese Einkünfte entfallenden
ausldndischen Steuern vom Einkommen nach den Sondervorschrift
Vorschriften des § 34 c Abs. l Satz 2 und 3 des Ge- für beschränkt Steuerpflichtige
setzes und der §§ 68 b bis 68 e anzurechnen. Es kön- Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in § 10 a
nen nur die festgesetzten und gezahlten auslän-
Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Personen-
dischen Steuern vom Einkommen angerechnet wer- kreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrundlage
den, auf die sich das Abkommen mit diesem Staat
verloren haben, können § 10 a des Gesetzes anwen-
bezieht.
den, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwi-
(3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus- schen den in dieser Vorschrift bezeichneten Sonder-
ländische Steuern vorn Einkommen, die in einem ausgaben und inländischen Einkünften besteht, der
Staat erhoben werden, mit dem ein Abkommen zur Gewinn auf Grund im Inland geführter Bücher nach
Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, wenn § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des Gesetzes ermittelt wird
sich das Abkomnwn m1f diese ausländischen Steuern und die Bücher im Inland aufbewahrt werden.
nicht bezieht.
§§ 69 und G9 a Zu § 50 a des Gesetzes
(gestrichen) § 73 a
Begriffsbestimmungen
Zu § 46 des Gesetzes
(1) Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 des Ge-
§ 70 setzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäfts-
Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen leitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Ge-
setzes haben.
Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7
des Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuer- (2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4
abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach
ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Septem-
nicht mehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist vom Ein- ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) geschützt sind.
kommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeich- (3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a
neten Einkünfte insgesamt niedriger als 1 600 Deut- Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die
sche Mark sind. Der Betrag nach Satz 1 vermindert nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom
sich um den Altersentlastungsbetrag (§ 24 a des 11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11), des Patent-
Gesetzes), soweit dieser 40 vom Hundert des Ar- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
beitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2), des Ge-
im Sinne des § 19 Abs. 2 des Gesetzes übersteigt, brauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekannt-
höchstens jedoch um 40 vom Hundert. machung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in der Fas-
§ 71
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
(gestrichen) (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29) geschützt sind.
§ 73 b
Zu§ 46 a des Gesetzes
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug
§ 72
im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
Veranlagung auf Antrag nach§ 46 a Satz 2
Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der
des Gesetzes Einnahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben,
Wird die Veranlagung zur Einbeziehung von Ein- Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind
künften im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Ge- nicht zulässig.
setzes beantragt und sind in dem Einkommen Ein-
künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein § 73 C
Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten und Zeitpunkt des Zufließens
betragen die Einkünfte, von denen der Steuerabzug im Sinne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist,
Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Ver-
insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber nicht
gütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
mehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist § 70 entspre-
fließen dem Gläubiger zu
chend anzuwenden. Das gilt nicht, wenn das Einkom-
men 1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gut-
1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer schrift:
nach § 32 a Abs. 2 df!S Gesetzes :,:u ermitteln ist, bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
48 000 Deutsche Mark, 2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen
2. bei den nicht unter Ziffer 1 fallenden Personen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuld-
24 000 Deutsche Mark ners:
übersteigt. bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
388 Bundesgc~setzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
3. im Fall dl·r C<'w[ihnrng von Vorschüssen: Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesell-
bei Zcililunq, VPrrqchnung oder Gutschrift der schaft für musikalische Aufführungs- und mecha-
Vorschüsse. nische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen
anderen Rechtsträger abführt und die obersten
§ 73 d Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des
Aufzeichnungen, Steuer.aufsieht Bundesministers der Finanzen einwilligen, daß die-
ser andere Rechtsträger an die Stelle des Schuldners
(1) Der Schulclrwr der Aufsichtsratsvergütungen tritt. In diesem Fall hat die Gema oder der andere
oder der VmgütungEm im Sinne des § 50 a Abs. 4
Rechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a
des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeich- Abs. 5 des Gesetzes sowie die §§ 73 d und 73 e gel-
nungE~n zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen
ten entsprechend.
ersichtlich sein
1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflich- §73 g
tigen Gläubigers (Steuerschuldners),
Haftungsbescheid
2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der
Vergütungen in Deutscher Mark, (1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehal-
3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder ten oder abgeführt, so hat das Finanzamt von dem
die Vergütungen dem Sleuerschu]dner zugeflos- Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort
sen sind, bezeichneten Rechtsträger, oder von dem Steuer-
schuldner die Steuer durch Haftungsbescheid anzu-
4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbe-
fordern.
haltenen Steuer.
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den
(2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Ein-
Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die
kommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei ört-
einbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig
lichen Prüfungen (Betriebsprüfungen usw.), die bei
angemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem
dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu
Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanz-
prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten
amts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer
und abgeführt worden sind.
schriftlich anerkannt hat.
§ 73 e
§73h
Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer
und der Steuer von Vergütungen Besonderheiten
im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
(§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes) Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung
Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalender- der Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vor-
vierteljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder aussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder Ver-
die Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a gütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
Abs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung „Steuer- nicht oder nur nach einem vom Gesetz abweichen-
abzug von Aufsichtsratsvergütungen" oder „Steuer- den niedrigeren Steuersatz besteuert werden kön·-
abzug von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 nen, so darf der Schuldner den Steuerabzug nur
des Einkommensteuergesetzes" jeweils bis zum 10. unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz
des dem KalEmdervierteljahr folgenden Monats an vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen be-
das für seine Besteuerung nach dem Einkommen scheinigt, daß die Voraussetzungen für die Nicht-
zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist erhebung der Abzugsteuer oder die Erhebung der
der Schuldner keine Körperschaft und stimmen Be- Abzugsteuer nach dem niedrigeren Steuersatz vor-
triebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist liegen; die Anmeldeverpflichtung des Schuldners
die einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt nach § 73 e bleibt unberührt. Die Bescheinigung des
abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Bundesamts für Finanzen ist als Beleg zu den Auf-
Schuldner dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt zeichnungen im Sinne des § 73 d aufzubewahren.
eine Anmeldung über den Gläubiger und die Höhe
der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütun- §73 i
gen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes und Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes
die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. Die An-
Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für die
meldung muß vom Schuldner oder von einem zu
in § 50 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes bezeichneten
seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein.
Einkünfte gilt durch den Steuerabzug als abgegol-
§ 73 f ten, wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen
eines inländischen Betriebs sind.
Steuerabzug in den I;ällen des § 50 a Abs. 6
des Gesetzes
Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung Zu§ 51 des Gesetzes
oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im § 74
Sinne des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes
Rücklage für Preissteigerung
braucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn
er diese Vergütungen auf Grund eines Ubereinkom- (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des
mens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gesetzes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und
Nr. 11 • Tt1g der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975 389
Bctriebstoffe, halbfcrtigc!n Erzeugnisse, fertigen Er- § 75
zcu9nisse und Wc1ren, di<~ V<)rtretbdre Wirtschafts- Bewertungsfreiheit für abnutzbare WirtschaHsgfüer
güter sind und einen Börsc~n- oder Marktpreis des Anlagevermögens privater KrankenanstaHen
(Wiederbeschaffungspreis) ilm Schluß des Wirt-
schaftsjahrs gcg(:nüber den1 Börsen- oder Markt- (1) Steuerpflichtige, die eine in besonderem Maße
preis (Wicclcrbcschüffungsprcis) am Schluß des vor- der minderbemittelten Bevölkerung dienende private
ungegm1~w11cn Wirlschaftsjahrs um mehr als 10 vom Krankenanstalt betreiben, können bei abnutzbaren
Hundert gestiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preis- Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die dem
steigerung eine den sl.c~ut:rlichcn Gewinn mindernde Betrieb der Krankenanstalt dienen, im Jahr der An-
Rückla9e für Prcisslcig<:rung nacl1 Maßgabe der schaffung oder Herstellung und in den vier folgen-
Abscttze 2 bis 4 bilden. den Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung
nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibungen
(2) Zur Errechnm1g der Hiickldg<' für Preissteige- vornehmen, und zwar
rung ist der VcnnhurHhTlsillz zu ermitteln, um den l. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
der Börsen- oder Mc1 rk !preis (Wiederbeschaffungs- vermögens
preis) der Wirtschaft.sgüLer im Sinne des Absatzes 1
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
am Schluß des vorangegan~J()nen Wirtschaftsjahrs
zuzüglich 10 vom Hundcrl dieses Preises niedriger 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
ist als der Börsen- odc~r MMkl.prcis (Wiederbeschaf- vermögens
fungspreis) dieser WirlsclldfLsgü ler am Schluß des bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
Wirtschaftsjahrs.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
(3) Die RücklcJge <fort den steuerlichen Gewinn folgenden Jahren bemessen sich die Absetzun-
nur bis zur Höhe des Betrngs mindern, der sich bei gen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschafts-
Anwendung des nach Absatz 2 berechneten Vom- gütern nach dem Restwert und der Restnutzungs-
hundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschafts- dauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und dem
jahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichti-
§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den An- gung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundert-
schaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten satz. § 9 a gilt entsprechend.
Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 ergibt. Ist (2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem
ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 am Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die
Schluß des Wirtschaftsjc1brs in der Steuerbilanz Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Verord-
niedriger als mit den Anschaffungs- oder Herstel- nung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer-
lungskosten bewertet worden, so darf die Rücklage anpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung)
den steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592),
mindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2 geändert durch das Steueränderungsgesetz 1969
berechneten Vomhundertsatzes auf den in der vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211),
Steuerbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert er- erfüllt sind.
gibt. Liegt dieser Wert unter dem Börsen- oder
Marktpreis (Wiederb(~schaffunr1spreis) am Schluß (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
des Wirtschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten
gebildet werden. und für Teilherstellungskosten in Anspruch genom-
men werden.
(4) Für Wirtschaftgüter, die sich am Schluß des
Wirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbei-
tung befinden und für die ein Börsen- oder Markt- § 76
preis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist,
Begünstigung der Anschaffung oder HersteUung
sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzu-
bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme be-
wenden, daß die Preissteigerung nach dem Börsen-
stimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-
oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des
wirte, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes
nächsten Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in das
ermitteln
das im Zustand der Be- oder Verarbeitung befind-
liche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein Börsen- (1) Land- und Forstwirte, bei denen der nach § 4
oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt. Abs. 1 des Gesetzes ermittelte Gewinn der Be-
steuer~ng zugrunde gelegt wird, können von den
(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2 zu
bis zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und
Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-
Eintritt wesentlicher Preissenkungen, die auf die bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im
Preissteigerungen im Sinne des Absatzes 1 folgen, Wirtschaftsjahr der Anschaffurrn oder Herstellung
kann eine Auflösung zu einem früheren Zeitpunkt und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren
bestimmt werden. neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7
Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschreibungen vorneh-
(6) Voraussetzung für die Anwendung des Absat- men, und zwar
zes 1 ist, daß die Bildung und die Auflösung der
Rücklage in der Buchführung verfolgt werden kön- 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
nen. bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei neten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-
Um- und Ausbaulen an unbeweglichen Wirt- güter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen
schaftsgü lern Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaf-
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert fung oder Herstellung
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab- bis zur Höhe von insgesamt 25 vom Hundert,
setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-
schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-
und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-
nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert
gütern
und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-
sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden bis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert
Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-
winn abziehen. § 9 a gilt entsprechend.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-
wirte können bei Hingabe c>inc!s Zuschusses zur (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-
Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi-
in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung be- nanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in
zeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt- den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich-
schaftsgüter oder bPi Ilin~Jalw c:ines Zuschusses zur neten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-
Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweg- güter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-
lichen Wirtschdftsgülern im Wirlschaflsjahr der Hin- zierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen
gabe und in den b(:iclen folg(:nd(:n Wirtschaftsjahren Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert
neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom
Abs. 1 des Gesetzes Abschreibungen bis zur Höhe Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden.
von il1s9esam t 50 vom llundert der Zuschüsse vor- (3) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweg-
nehmen. Absatz 1 Satz 2 isl anzuwenden. lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für
(3) Voraussetzung für die Anwendung des Absat- die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-
zes 2 ist, daß schaftsgütern vorgenommen. werden, die bis zum
Ende des Wirtschaftsjahrs 1976/77 angeschafft oder
1. der Land- und Forstwirt den Zuschuß zum Zweck hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann
der Mitbenutzung der in den Anlagen 1 und 2 zu für Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die
dieser Verordnung bezeichnettm Wirtschaftsgüter bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1976/77 gegeben
gibt und
werden.
2. der Empfänger dt:n Zuschuß unverzüglich und un- (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen
mittelbar zur Finanzierung der Anschaffung oder Beträge dürfen insgesamt 50 vom Hundert des Ge-
Herstellung d icser Wirtschaftsgüter oder zur Fi- winns aus Land- und Forstwirtschaft nicht überstei-
nanzierung der Um- und Ausbauten verwendet gen, der sich vor Abzug dieser Beträge ergibt.
· und diese Verwendung dc;m Steuerpflichtigen be-
stätigt. (5) § 7 a Abs. 7 des Gesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Abscllrcibungcn nctch Absatz 1 können für § 78
die Wirtschufls~JÜ!er und für die Um- und Ausbauten
an unbcwc~Jl iclwn Wirtschaftsgütern vorgenommen Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs bestimmter Wi:rtschaHsgüter und der Vornahme
1976/77 an9eschc1ffl: oder hergestellt werden. Die bestimmter Baumaßnahmen durch land- und Forst-
Abschreibungen nach Absatz 2 können bei Zuschüs- wirte, deren Gewinn nach DurchschnHtsätzen
sen in Anspruch genommen werden, die bis zum zu ermitteln ist
Ende des Wirt.schuftsjahrs 1976/77 gegeben werden. (1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach§ 13 a
Für unbewegliche Wirtsclwftsgütcr und für Um- des Gesetzes zu ermitteln ist, können bei Anschaf-
und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü- fung oder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2
tern, für die Abschreibungen nach Absatz 1 vor- zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und
genommen werden, ist von einer höchstens 30jähri- unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-
gen Nutzungsdauer auszugehen. bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
§ 77 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung 25 vom Hundert,
bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei
bestimmter Baumüßnahmen durch Land- und Forst-
Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-
wirte, die den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1
schaftsgütern
des Gesetzes ermiHeln
15 vom Hundert
(1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh-
rung verpflichtet sind und (krcn Gewinn nicht nach der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-
§ 4 Abs. 1 oder nach § 13 a des Gesetzes ermittelt winn abziehen. § 9 a gilt entsprechend.
wird, können bei Anschaffung oder Herstellung der in (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-
den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich- wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975 391
nanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in (3) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4
den Anlagen 1 und 2 zu dic~scr V<'rordnung bezeich- Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei
neten bcweglicl1cn und unbeweglichen Wirtschafts- Hingabe eines Zuschusses zur Finanzierung der
güter oder bei Hingc1bc eines Zuschusses zur Finan- Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren
zienmg von Um- und J\usbc1uten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne
Wirtsclrnftsgütcrn i nsgcsc1mt bis zu 25 vom Hundert des Absatzes 2 unter den Voraussetzungen des Ab-
der Zuschüsse im Wirtsc/1r1ftsjahr der Hingabe vom satzes 5 bei dem durch den Zuschuß erworbenen
Cewinn ubziehc~n. § 76 Abs. 3 ist dnzuwenden. Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Hingabe und
in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den
(3) Die 11c1ch cJcn /\ bsii tzcn 1 uncl 2 abzugsfähigen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 des
Bclrii9c diirfc~n ins~Jcst1ml 2 000 Dc!utsche Mark nicht Gesetzes Abschreibungen bis zur Höhe von insge-
übersteigen und nicht zu cin<'m Verlust aus Land- samt 50 vom Hundert des Zuschusses vornehmen.
und Porsl.w irl.schc1fl. füh rcn. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der J\fy1.ug nilch i\bs,itz 1 kt1rrn für Wirts.chdfts- (4) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
güter in i\n.,;pruch ucnornmc!i wcnfon, die bis zum zes 3 ist, daß
Ende des VIJ i rl.scl1c1fl.sjull rs l 97b/77 ungesdwfft oder
hcr~Jcstcdlt W(:rdc'.11. Der /\b:;.ufJ ndch .Absatz 2 kann 1. der Steuerpflichtige den Zuschuß zum Zweck der
für Zuschüsse in /\ nspruch ~JC!lOm :nen werden, die Mitbenutzung der in Absatz 2 bezeichneten Wirt-
bis zum Ende des W i ri.sdwfU;jilh rs 1976/77 ge9ebcn schaftsgüter gibt und
werden. 2. der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und un-
(5) § 7 a J\bs. 7 des cc,sclz<~s qilt. <'nlsprediencl. mittelbar zur Anschaffung oder Herstellung die-
ser Wirtschaftsgüter verwendet und diese Ver-
§ 79 wendung und das Vorliegen einer Bescheinigung
im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 3 dem Steuerpflich-
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung, tigen bestätigt.
Beseitigung oder Verdn~erung
von Schädigungen durch Abwässer (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei
Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,
(1) Steuerpflichtige, die dc!n Gewinn nach § 4 die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. De-
Abs. l oclcr § 5 des Ccsctzcs crmitlc!ln, können bei zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.
abnulzbc1n:n Wirtschc1fl.sgiücrn des Anlagevermö- Die Abschreibungen nach Absatz 3 können bei Zu-
gens, bei denen die~ Vorm1ssctzungcn des Absatzes 2 schüssen in Anspruch genommen werden, die in der
vorliegen, im Wirtschaftsjahr d('r Anschaffung oder Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974
Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts- gegeben werden.
jahren neben den Abs()tzun~J<'n für Abnutzung nach
§ 7 Abs. 1 oder 4 dt'S C<'setz<'s J\ bschreibungen vor- (6Y Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im
nehmen, und zwar Sinne des Absatzes 3 angeschafft oder hergestellt
worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-
1. bei beweglichen Wirl.schaftsqütern des Anlage-
lungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-
vermögens
schüsse anzusetzen.
bis zur Höhe von ins~JCScrnll 50 vorn Hundert,
(7) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach
2. bei unbcwegl iclwn Wi rtschaftsffütern des Anlage-
Absatz 3 können nicht in Anspruch genommen wer-
vermögens
den für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neu-
bis zur Höhe von insgesurnt 30 vom Hundert errichtung von Betrieben oder Betriebstätten ange-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In dfm schafft oder hergestellt werden.
folgendc~n Wirtschaftsjdhren bemessen sich die Ab-
setzungen für J\ bnu l.zung bei bE~weglichen Wirt- § 80
schaftsgütern nc1ch dem Restwert und der Restnut- Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter
zungsdauer, bei Gebäuden ndch dem Restwert und des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft,
dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich- deren Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen
tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun- Schwankungen unterliegt
dertsatz. § 9 a gilt entsprechend.
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat- Gesetzes ermitteln, können die in der Anlage 3 zu
zes 1 ist, daß dieser Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter
1. die Wirlschaftsgüter unmittelbar und ausschließ- des Umlaufvermögens statt mit dem sich nach § 6
lich dazu dienen, Schüdigungen durch Abwässer Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes ergebenden Wert mit
zu verhindern, zu bc~,,citigcn oder zu verringern, einem Wert ansetzen, der bis zu 20 vom Hundert
unter den Anschaffungskosten oder dem niedrige-
2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt- ren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
scliuftsgüter im öff cn Llichen Tnt<)rcsse erforderlich preis) des Bilanzstichtags liegt.
ist und
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
3. die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste
Sdtzes 1 ist, daß
LandesbehörJe oder die! von ihr bestimmte Stelle
das Vorliegen der Voru.ussctzungen der Ziffern 1 1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder her-
und 2 bescheinigt. gestellt worden ist,
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
bearbeitet oder verarbeitet worden ist, zes 1 ist,
3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht ver- 1. daß die Wirtschaftsgüter
traglich das mit der Einlagc--'!rung verbundene a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh-
Preisrisiko übernommen hat, len-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im In- aa) für die Errichtung von neuen Förder-
land befunden hat oder nachweislich zur Einfuhr schachtanlagen, auch in der Form von
in das Inland bestimmt gewesen ist. Dieser Nach- Anschlußschachtanlagen,
weis gilt als crbrncht, wenn sich das Wirtschafts- bb) für die Errichtung neuer Schächte sowie
gut spJtestcns neun Monate nach dem Bilanz- die Erweiterung des Grubengebäudes und
slichtag im Inland bcJindcL und den durch Wasserzuflüsse aus stilliegen-
5. der Tdg der Anschaffung und die Anschaffungs- den Anlagen bedingten Ausbau der Was-
kosten aus der Buchführung ersichtlich sind. serhaltung bestehender Sehachtanlagen,
cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der
Ob c!ine BcarbPitung oder Vc:rMbcitung im Sinne der
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-
Ziffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der Durch-
und 'Abbauförderung, im Streckenvor-
führungsbcstirnnrnngc~n zum Urnsc1tzstcuergesetz in
trieb, in der Gewinnung, Versatzwirt-
der Fassung clcr Bekannlrnc1chung vom 1. September
schaft, Seilfahrt, Wetterführung und
1951 (Bundcsgcsctzbl. I S. 796), zuletzt geändert
vVasserhaltung sowie in der Aufbereitung,
durch das Steucründcrungs{JC!sctz 1966 vom 23. De-
zember l9GG (Bundes~icsdzbl. I S. 702). Die nach dd) für die Zusammenfassung von mehreren
§ 4 Ziff. 4 des lJmsatzsl.eucrrJcsctzes in der Fassung Förderschachtanlagen zu einer einheit-
der Bekunntmach1m~J vorn 1. September 1951 (Bun- lichen Förderschachtanlage oder
desgesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch das ee) für den Wiederaufschluß stilliegender
StcucränclerunrJsgcsetz 196G und das Siebzehnte Ge- Grubenfelder und Feldesteile,
setz zur Anderung des llmsatzsteuergesetzes vom b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz-
23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 709), in bergbaues
Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz oder aa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch
nach § 22 der bezeichneten Durchführungsbestim- in Form von Anschlußtagebauen,
mungen zum Umsatzsteuergesetz besonders zugelas-
bb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei lau-
senen Bearbeitungen und Verarbeitungen schließen
fenden Tagebauen,
die Anwendung des Absatzes 1 nicht aus, es sei
denn, daß durch die BE~arbcitung oder Verarbeitung cc) beim Dbergang zum Tieftagebau für die
ein Wirtschaftsgut entsteht, das nicht in der An- Freilegung und Gewinnung der Lager-
lage 3 aufgeführt ist. stätte oder
dd) für die Wiederinbetriebnahme stillgeleg-
ter Tagebaue
§ 81 angeschafft oder hergestellt werden und
Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter 2. daß die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben
des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau von der obersten Landesbehörde oder der von
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 des ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem
Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren Wirt- Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt wor-
schaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die den ist.
in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Voraussetzun- (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur
gen vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden
oder Herstellung und in den vier folgenden Wirt-
1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe a
schaftsjahren neben den Absetzungen für Abnut-
bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens un-
zung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschrei-
ter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser
bungen vornehmen, und zwar
Verordnung bezeichneten Wirtschaftsgütern des
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- Anlagevermögens über Tage,
vermögens
2. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe b
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- bezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen
vermögens Anlagevermögens.
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab- und für Teilherstellungskosten in Anspruch genom-
setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt- men werden.
schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut- (5) Bei den in Absatz 2 Ziff. 1 Buchstabe b be-
zungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und zeichneten Vorhaben können die nach dem 31. De-
clem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich- zember 1973 aufgewendeten Kosten für den Vorab-
tigung der Rc~stnutzungsdnuer maßgebenden Hun- raum bis zu 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige
dertsatz. § 9 a gilt entsprechend. Betriebsausgaben behandelt werden.
Nr. 11 Tag der Ausgc1be: Bonn, den 30. Jc1nuc1r 1975 393
§ 82 det worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder
Bewertungsfreiheit für Anlagen 5, § 7 b oder § 54 des Gesetzes zu bemessenden Ab-
zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung setzungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung
der Verunreinigung der Luft und in den folgenden neun Jahren jeweils bis zu
10 vom Hundert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn
(1) Stcucrpllicht.igc, die den Gewinn nach § 4 Jahre ist ein etwa noch vorhandener Restwert den
Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-
abnutzbarcn beweglichen Wirtschaftsgütern des An- des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu··
lagcvcrmö9<:ns, lwi cknc!n die Voraussetzungen des zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung
Absulzes 2 vorlic~wn, im Wirl.sdiaftsjahr der An- sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem
schaffung oder ] forstcdlung und in den vier folgen- sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das
den Wirtschaflsjilh nm ndH:n den Absetzungen für Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
Abnutzung nach § 7 /\ bs. 1 des Gesetzes bis zu ins- Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöh-
gesamt 50 von1 l lu1Hlcrl der Anschaffungs- oder Her- ten Absetzungen ist, daß
stellungskosten übschrcibcn. In den folgenden Wirt-
schaftsja}nen bemessen sich die Absetzungen für l. dc1s Gebäude vor dem 1. Januar 1957 hergestellt
Abnutzung nach dmn Restwert und der Restnut- worden ist und
zungsdauer.§ 9 c1 gilt cnlsprc·chend. 2. die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden
Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der ge-
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab- samten Nutzfläche beträgt.
satzes 1 ist, daß
Die Voraussetzung der Ziffer 1 entfällt bei Aufwen-
1. die Wirtschafts~J Liter unmitl(\lbar und ausschließ-
dungen für die in der Anlage 7 Ziff. 9 bezeichneten
lich dazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu
Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung der zu-
verhindern, zu bcsci l.igcn ockr zu verringern,
ständigen Gemeindebehörde nachgewiesen wird,.
2. die Anschaffung oder 1Ierstellung der Wirt- daß diese Anschlüsse im Zusammenhang mit der
schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforder- Errichtung des Gebäudes noch nicht hergestellt wer-
lich ist und den konnten.
3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be- (2) Für die Anwendung des Absc1tzes 1 bei der
stimmte Stelle di:ls Vorliegen der Voraussetzun- Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im
gen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt. eigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entspre-
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können chend.
auch in Anspruch genornrn(m werden, wenn auf (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Herstellungs-
Grund behördlicher Anordnung c1usschließlich aus kosten für den Einbau von Anlagen und Einrichtun-
Gründen der Luftreinhaltung gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1957
1. bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen sowie und vor dem l. Januar 1977 fertiggestellt werden.
bei Anlagen, bei denen durch chemische Verfah- (4) § 9 c1 gilt entsprechend.
ren Luftverunreinigungen entstehen, Umstellun-
gen oder Veränderungen vorgenommen oder § 82 b
2. Schornsteine errichtet oder aufgestockt oder Behandlung größeren Erhaltungsaufwands
3. Anschlüsse an eine Fernwärmeversorgungs- bei Wohngebäuden
anlage vorgenommen (1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendun-
werden. Absc1tz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entsprechend. gen für. die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeit-
punkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei
zu einem Betriebsvermögen gehören und überwie-
Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,
gend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11
die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-
Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleich-
zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.
mäßig verteilen. Ein Gebäude dient überwiegend
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohn-
nicht in Anspruch genommen werden für Wirt- zwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als
schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Für die
Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her- Zurechnung der Garagen zu den Wohnzwecken die-
gestellt werden. nenden Räumen gilt § 7 b Abs. 5 des Gesetzes ent-
sprechend.
§ 82 a (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten zeitraums veräußert oder in ein Betriebsvermögen
für Anlagen und Einrichtungen eingebracht, so ist der noch nicht berücksichtigte
bei Wohngebäuden Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-
rung oder der Uberführung in das Betriebsvermögen
(1) Der Steuerpflichtige kann neben den Abset-
als Werbungskosten abzusetzen.
zungen für Abnutzung für das Gebäude von den
Herstellungskosten, die für den Einbau der in der (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-
Anlage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten An- sonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhal-
lagen und Einrichtungen bei einem nicht zu einem tungsaufwand von allen Eigentümern auf den glei-
Betriebsvermögen gehörenden Gebäude aufgewen- chen Zeitraum zu verteilen.
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 82 C Entsprechendes gilt für Ausbauten und Erweitenm-
(gestrichen) gen an bestehenden Gebäuden im Sinne des Ab-
satzes 3.
§ 82 d
§ 82 e
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter Bewertungsfreiheit für Anlagen
des Anlagevermögens, die der Forschung zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung
oder Entwicklung dienen von Lärm oder Erschütterungen
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4
Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei
Abs. 1 oder § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei
abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
gens, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaf-
gens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes
fung oder Herstellung im Betrieb des Steuerpflich-
2 vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
tigen der Forschung oder Entwicklung dienen, unter
oder Herstellung und in den vier folgenden Wirt-
den Voraussetzungen des Absatzes 2 im Wirtschafts-
schaftsjahren neben den Absetzungen für Abnut-
jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den
zung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Abschrei-
vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den Abset- bungen vornehmen, und zwar
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des
Gesetzes Abschreibungen vornehmen, und zwar 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- vermögens
vermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert, 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An- vermögens
lagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab- setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt- schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-
schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest- zungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und
nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-
und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück- tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-
sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden dertsatz. § 9 a gilt entsprechend.
Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab- satzes 1 ist, daß
satzes 1 ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, daß sie ausschließlich, bei un- 1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- lich dazu dienen, Lärm oder Erschütterungen zu
gens, daß sie zu mehr als 66 2 /3 vom Hundert der verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,
Forschung oder Entwicklung dienen. Die Wirt- 2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
schaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforder-
im Sinne des Satzes 1, wenn sie verwendet werden
lich ist und
1. zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen
oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen 3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder stimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzun-
gen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt.
2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Her-
stellungsverfahren oder (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder auch in Anspruch genomm~n werden, wenn auf
Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Ände- Grund behördlicher Anordnung aus.schließlich aus
rungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren ent- Gründen der Beseitigung oder Verringerung von
wickelt werden. Lärm oder Erschütterungen bei Betriebsanlagen Um-
stellungen oder Veränderungen vorgenommen wer-
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können den. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entsprechend.
auch für Ausbauten und Erweiterungen an bestehen-
den Gebäuden in Anspruch genommen werden, (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei
wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Ge- Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,
bäudeteile zu mehr als 66 2/s vom Hundert der For- die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De-
schung oder Entwicklung dienen. Absatz 2 Satz 2 zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.
gilt entsprechend.
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für nicht in Anspruch genommen werden für Wirt-
Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von
die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De- Betrieben oder Betriebstätten angeschafft oder her-
zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden. gestellt werden.
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975 395
§ 82 f Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die
Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, Stelle des Höchstsatzes von 40 vom Hundert ein
für Schiffe, die der Seefischerei dienen, Höchstsatz von 30 vom Hundert und bei der Vor-
und für Luftfahrzeuge schrift des Absatzes 3 an die Stelle des Zeitraums
von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren tre-
(1) Steuerprnchtige, die den Gewinn nach § 5 des ten.
Gesetzes ermitteln, können bei Handelsschiffen, die
in einem inländischen Seeschiffsregister eingetra- § 82 g
gen sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
Herstellung und in den vier folgenden Wirtschafts- für bestimmte Baumaßnahmen
jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach im Sinne des Städtebauförderungsgesetzes
§ 7 Abs. 1 des Gesetzes bis zu insgesamt 40 vom
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (1) Der Steuerpflichtige kann von den durch Zu-
abschreiben. In den folgenden Wirtschaftsjahren schüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-
rungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten,
bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach
die für Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des
dem Restwert und der Restnutzungsdauer. § 9 a gilt
§ 21 und für Maßnahmen im Sinne des § 43 Abs. 3
entsprechend.
Satz 2 des Städtebauförderungsgesetzes aufgewen-
(2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs det worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5,
ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handels- § 7 b oder § 54 des Gesetzes zu bemessenden Abset-
schiff in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller er- zungen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und
worben worden ist. in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10 vom
Hundert absetzen. § 82 a Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-
(3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen chend. Satz 1 ist anzuwenden, wenn der Steuer-
nach Absatz l ist nur unter der Bedingung zulässig, pflichtige eine Bescheinigung der zuständigen Ge-
daß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums meindebehörde vorlegt, daß er Baumaßnahmen im
von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her- Sinne des Satzes 1 durchgeführt hat; sind ihm Zu-
stellung nicht veräußert werden. Für Anteile an schüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-
Handelsschiffen gilt dies entsprechend. rungsmitteln gewährt worden, so hat die Bescheini-
gung auch deren Höhe zu enthalten.
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können be-
reits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der
für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im
werden. eigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entspre-
chend.
(5) Für Handelsschiffe, deren Anschaffungs- oder
(3) § 9 a gilt entsprechend.
Herstellungskosten zu mindestens 30 vom Hundert
durch Mittel finanziert werden, die weder unmittel- (4) Die Absätze 1. bis 3 sind auf Herstellungskosten
bar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen- für Baumaßnahmen anzuwenden, die nach dem
hang mit der Aufnahme von Krediten durch den Ge- 31. Juli 1971 und vor dem 1. Januar 1977 durchge-
werbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen führt werden.
das Handelsschiff gehört, gilt § 7 a Abs. 6 des Geset-
zes mit der Maßgabe, daß die Abschreibungen bis § 82 h
zum Gesctmtbetrag von 15 vom Hundert der An- Sonderbehandlung
schaffungs- oder Herstellungskosten zur Entstehung für bestimmten Erhaltungsaufwand
oder Erhöhung von Verlusten führen dürfen. Auf
(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendun-
Handelsschiffe bis zu 1 600 Bruttoregistertonnen ist
gen zur Erhaltung eines Gebäudes, die für Maßnah-
Satz 1 nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt
men im Sinne des § 21 und des § 43 Abs. 3 Satz 2
sich um Tanker, Seeschlepper oder Spezialschiffe
des Städtebauförderungsgesetzes aufgewendet wor-
für den unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz zur
den sind, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver-
Gewinnung von Bodenschätzen. teilen.
(6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-
Handelsschiffe in Anspruch genommen werden, die zeitraums veräußert, so ist der noch nicht berück-
in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezem- sichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der
ber 1978 angeschafft oder hergestellt werden. Veräußerung als Betriebsausgabe oder Werbungs-
kosten abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht
(7) Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6 gel- zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in
ten für Schiffe, die der Seefischerei dienen, entspre- ein Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein
chend. Für Luftfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen
Beförderung von Personen oder Sachen im inter- wird.
nationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu (3) § 82 b Abs. 3 gilt entsprechend.
sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland be-
stimmt sind, gelten die Absütze 1 bis 4 und 6 mit
dc:!r Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der § 83
Eintragung in ein inländisches Seeschiffsregister die (gestrichen)
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Zu § 54 des Ccsdzcs (7) Die Vorschriften der §§ 76 bis 78 sind erstmals
auf Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an
§ 83 d unbeweglichen Wirtschaftsgütern anzuwenden, die
Erhöhte Abselztm~Jen Hir Wohngebäude, bei denen nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder her-
der Antrag aui ßaugenehmiqung nach dem gestellt werden. Auf Wirtschaftsgüter und Um- und
9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965 Ausbauten, die vor dem 1. Januar 1975 angeschafft
gestellt worden ist oder hergestellt worden sind, ist die Vorschrift des
§ 76 der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
(1) Eigenheime sind Wohngebäude im Sinne des
nung 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 9 Abs. 1, Eigensiedlungen sind Siedlerstellen im
4. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2277) mit der
Sinne des § 10 Abs. 2, eigengenutzte Eigentums- Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Vorausset-
wohnungen sind Eigentumswohnungen im Sinne des zung der Gewinnermittlung auf Grund ordnungs-
§ 12 Abs. l Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset- mäßiger Buchführung für Wirtschaftsjahre, die nach
zes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz). Für dem 31. Dezember 1974 enden, entfällt.
die Begriffe „Kaufeigenheim", ,, Trägerkleinsied-
lung" und „Kaufeigentumswohnung" sind die Be- (8) Die Vorschrift des § 82 a ist bei Gebäuden,
griffsbestimmungen in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und die vor dem 1. Januar 1957, aber nach dem 20. Juni
§ 12 Abs. 2 des Zweilcn Wohnungsbaugesetzes maß-
1948 hergestellt worden sind, erstmals auf Herstel-
lungskosten für Anlagen und Einrichtungen anzu-
gebend.
wenden, die nach dem 31. Dezember 1973 hergestellt
(2) § 11 d und § 15 Abs. 1 und 3 gelten entspre- worden sind; § 82 a Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.
chend. Auf Anlagen und Einrichtungen, die vor dem 1. Ja-
nuar 1975 hergestellt worden sind, ist die Vorschrift
des § 82 a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchfüh-
Schlußvorschriften rungsverordnung 1974 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. September 1974 (Bundesgesetzbl. I
§ 84 S. 2277) weiter anzuwenden.
Geltungsbereich
(9) Die Vorschrift des § 82 f ist erstmals auf Schiffe
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung und Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem
ist, soweit in den folgenden Absützen nichts anderes 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt wer-
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit- den. Auf Schiffe und Luftfahrzeuge, die vor dem
raum 1975 anzuwenden. 1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt worden
sind, ist die Vorschrift des § 82 f der Einkommen-
(2) Die Vorschriften der §§ 8 und 8 a sind erst- steuer-Durchführungsverordnung 1974 in der Fas-
mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach sung der Bekanntmachung vom 4. September 1974
dem 31. Dezember 1974 beginnt. (Bundesgesetzbl. I S. 2277) mit der Maßgabe weiter
anzuwenden, daß die Voraussetzung der Gewinn-
(3) Die Vorschrift des § 22 ist erstmals auf Ge-
ermittlung auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-
bäude anzuwenden, die nach dem 3l. Dezember 1974
rung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezem-
hergestellt werden.
ber 1974 enden, entfällt. Auf Schiffe und Luftfahr-
(4) Die Vorschriften clcs § 45 Abs. 2 Satz 2 und 4, zeuge, die vom Steuerpflichtigen, bei Gesellschaften
des § 51 Abs. 1 sowie der §§ 73, 74, 79, 80, 82, 82 d im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes von der
und 82 e sind bei Land- und Forstwirten sowie Ge- Gesellschaft, nachweislich vor dem 1. Januar 1971
werbetreibenden erstmals für das Wirtschaftsjahr bestellt worden sind oder mit deren Herstellung der
Steuerpflichtige oder die Gesellschaft vor dem 1. Ja-
anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1974 endet.
nuar 1971 begonnen hat, sind die Vorschriften des
(5) Die Vorschrift des § 52 ist erstmals bei Ge- § 7 a Abs. 6 des Gesetzes und des § 82 f Abs. 5 dieser
bäuden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember Verordnung und der Einkommensteuer-Durchfüh-
1974 angeschafft oder hergestellt werden, sowie bei rungsverordnung 1974 nicht anzuwenden.
Ausbauten und ErweiterungE~n, die nach dem 31. De- (10) Die Vorschrift des § 82 g Abs. 3 der Einkom-
zember 1974 fertiggestellt werden. mensteuer-Durchführungsverordnung 1974 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. September
(6) Die Vorschriften der §§ 75 und 81 sind erst-
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2277) ist auf Baumaßnah-
mals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach
men, die vor dem 1. Januar 1975 durchgeführt wor-
dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt
den sind, weiter anzuwenden.
werden. Auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Ja-
nuar 1975 angeschafft oder hergestellt worden sind,
§ 85
sind die Vorschriften der §§ 75 und 81 der Einkom-
mensteuer-Durchführungsverordnung 1974 in der Berlin-Klausel
Fassung der Bekanntmachung vom 4. September Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2277) mit der Maßgabe nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
weiter anzuwenden, daß die Voraussetzung der 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I -S. 1) in Verbin-
Gewinnermittlung auf Grund ordnungsmäßiger dung mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes
Buchführung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I
31. Dezember 1974 enden, entfällt. S. 702) auch im Land Berlin.
Nr. 11 · Ti.1q der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975 391
Anlage 1
(zu den §§ 76 bis 78)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 zm. 1, des § 77 Abs. 1
Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 1
1. Ackcrsch]('.pp<'r (auch CcrMdrägcr) und Ein- 20. Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstand-
achsscl1lcpper, Einl>dll- und Anhängemaschi- anlagen, Milchabsauganlagen und Milchsam-
1wn und J\nhängcgcrüte meltanks
2. Mit J\uflwumol.or<!n V(crsPlH:n(! Maschinen und 21. Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von
Geräte zur Bodc:nlwarbciLung und Pflanzen- land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
pflege
22. Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh-
3. Sdilepper llnd MolcHS<!ilwinden und die zu- und Räummaschinen, bewegliche Pumpen, l\1a-
gchöri9cn Arlwitsmi1schi1wn und -geräte für schinen und Geräte für den Wegebau und die
Obst-, Garic'.n- und Weinbau und Forstwirt- Wegeinstandhaltung
schüft, Motorseilwindc:n auch für Landwirt- 23. Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und
schaft, l JolzrückemascJ1 inen und -geräte
J aucheanlagen
4. Mlihdrescher (einschließlich Zusatzgeräte), Zu-
24. En trappungsmaschinen
satzgerlite zu Dreschmaschinen für den Ernte-
hofdrusch, Feldhäckslcr, Sammelpressen, Viel- 25. Gewächshäuser und Frühbeet-
fachgerMe zur Ifouwcrbung und Parzellen- anlagen einschließlich Hei-
dn::,scher zungs-, Belichtungs-, Bereg-
nungs- und Belüftungseinrich-
5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Be-
tungen und Dungbereitungs-
kämpfung von Schädlinuen und Frostschäden
anlagen
6. Pflanz- und Legemaschinen, Parzellendrill- Getreidesilos im Zusammen-
26.
maschinen hang mit der Haltung von Mäh-
wenn sie
7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen dreschern
Betriebs-
8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Han- 27. Gärfutterbehälter vorrichtun-
delsdünger Dungstätten, Jauchegruben, gen sind*)
28.
9. Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger Gülleanlagen und Mistsilos
10. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung, 29. Schattenhallen, Uberwinte-
Verpackungsmaschinen und Schrotmühlen rungsräume und Vorkeimräume
11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung ein- 29 a. Anlagen zur Lagerung von Kar-
schließlich Dämpfer und Erdtopfpressen toffeln, Gemüse, Obst, Baum-
schulerzeugnissen und gärtne-
12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte
rischen Erzeugnissen
13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschen-
29 b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutz-
abfüllung im Obst- und Weinbau
hütten und Unterkunftswagen
14. Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche
30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrlei-
und Herbstbütten
tungen und ähnliche Anlagen)
15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor,
31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art
Entrindungs- und Entastungsmaschinen
nach ausschließlich land- und forstwirtschaft-
16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft lichen Zwecken dienen können
17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneu- 32. Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien
matische) einschließlich der erforderlichen bau- für die Geflügelhaltung
lichen Anlagen
33. Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen
18. Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Ein- und auf Weiden
frieren von Fischfutter in der Forellenteich-
wirtschaft 34. Futtermischanlagen
19. Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen für
*) Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D
land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse Ziff. 1 Buchstaben a und b.
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 2
(zu den §§ 76 bis 78)
Verzeichnis
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im
Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2, des § 77 Abs. 1 Ziff. 2 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 2
A. Baumaßnahmen C. Baumaßnahmen
im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung zur Verminderung der Lagerungsverluste
landwirtschaftlicher Erzeugnisse
1. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten
bei der Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung Errichtung von
l
a) Einbern von Trennwiindcn in Rindviehställen a) Getreidesilos oder Schüttböden
im Zusammenhang mit der Hal- wenn sie
b) Umbau von Einraumställen zu Mehrraum- tung von Mähdreschern nicht
ställen Betriebs-
b) Gärfutterbehältern vorrichtun-
c) Ein bau von JunrJv ichlirnfställen in vorhan- c) Dungstätten, Jauchegruben, gen sind*)
dern~ Gebäude (z.B. in Scheunen) Gülleanlagen und Mistsilos )
2. Verbesserung der Slallgebiiude d) Düngerschuppen
e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, ' Obst,
a) Einbau größerer Fenster
Kartoffeln, Baumschulerzeugnissen und gärtneri-
b) Einbau von üblich()t1 Lüftungsvorrichtungen schen Erzeugnissen einschließlich Sortier- und
c) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände, Verpackungsräumen
Decken und Fußböden
D. Sonstige Baumaßnahmen
1. Errichtung von
a) Schattenhallen, Uber-
B. Baumaßnahmen wenn sie
winterungsräumen und
im Rahmen der Technisierung und Rationalisierung nicht
Vorkeimräumen
der Innenwirtschaft Betriebs-
b) Gewächshäusern ein- vorrichtun-
1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu schließlich Heizungs- und gen sind*)
Lagerzwecken Belichtungseinrichtungen
c) Waldarbeiter- und Geräte-
2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen
schutzhütten
und Milchkammeranlagen
2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen
3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranla- Abfüllanlage im Obst- und Weinbau
gen
3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen
4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen- und und Kelterhäusern sowie von Räumen zur Vor-
Gerätehallen, Schleppergaragen und Treibstoff- klärung, Vergärung, Abfüllung, Aufbereitung,
lagern Sortierung, Verpackung und Lagerung im Obst-
5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen und Weinbau
4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern,
6. Neubern von Ställen und Baumaßnahmen zur Mo- Sortierhallen und Futterküchen in der Teichwirt-
dernisierung von Ställen schaft
5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privat-
~) V9l. auch Anlage 1 Ziff. 25 bis 29 a. wege und öffentliche Wege)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1975 399
Anlage 3
(zu§ 80 Abs. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgiiter im Sinne des § 80 Abs. 1
1. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen 17. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosganw,
2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Reis im Manila, Hartfasern und sonstige pflanzliclw
Sinne der Tarifstelle 10.06 A des Zolltarifs, Buch- Spinnstoffe (einschließlich Kokosfasern), \Verg
weizen, Hirse, Hartweizen im Sinne der Tarif- und verspinnbare Abfälle dieser Wirtschafts-
stelle 10.01 B des Zolltarifs güter
3. Früchte oder Teile von Früchten der im Deut- 18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flechtrohstofff'
schen Zolltarif Kapitel 8 bezeichneten Art, deren (auch Stuhlrohr}
Wassergehalt durch einen natürlichen od~r 19. Seidengarne, Seidenkammzüge
künstlichen Trocknungsprozeß zur Gewährlei-
20. Hadern und Lumpen
stung der Haltbarkeit herabgesetzt ist, Erdnüsse,
Johannisbrot, Gewürze, konservierte Südfrüchte 21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vornwteridl
und Säfte aus Südfrüchten, Aprikosenkerne, einschließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Me-
Pfirsichkerne talle der seltenen Erden, Quecksilber, metall-
haltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von
4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate
Ferrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen und
5. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette chemischen Verbindungen, Silicium, Selen und
sowie Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen, 01- seine Vorstoffe; Silber, Platin, Iridium, Osmium,
kuchenmehle und Extraktionsschrote; Fett- Palladium, Rhodium und deren Vorstoffe; die
säuren, Rohglyzerin Vorstoffe von Gold, Fertiggold aus der eigenen
6. Rohdrogen, ätherische Ole Herstellung sowie Gold zur Be- oder Verarbei-
7. Wachse, Paraffine tung im eigenen Betrieb
8. Rohtabak 22. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe
9. Asbest zum Zerschlagen), Eisenerz
10. Pflanzliche Gerbstoffe 23. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmuck-
11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige steine, roh oder einfach gesägt, gespalten oder
Lackrohstoffe; Kasein angeschliffen, Pulver von Edelsteinen und
12. Kautschuk, Balata und Guttapercha Schmucksteinen, Perlen
13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk) 24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten
einschließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüch-
14. Roh- und Schnittholz, Furniere, Naturkork, Zell-
ten
stoff, Linters (nicht spinnbar}
15. Kraftliner 25. Fleischextrakte
16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge}, 26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cas-
andere Tierhaare, Baumwolle und Abfälle dieser sava-, Manioka-)mehl
Wirtschaftsgüter 27. Sintermagnesit
Anlage 4
(gestrichen)
Anlage 5
(zu § 81 Abs. 3 Ziff. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage
im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 1
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tiefbau- ladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und
betrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- Grubenholzwirtschaft
und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des An- 2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft
lagevermögens über Tage in Anspruch genommen und Wasserhaltung
werden, die zu den folgenden, mit dem Gruben- 3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Gruben-
betrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang
lampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und
stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung
der Ersten Hilfe
und Wetterführung sowie der Aufbereitung des Mi-
nerals dienenden Anlagen und Einrichtungen ge- 4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungs-
hören: anlagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung
dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rö-
1. Förderanlagen und -einrichtungen einschließlich sten von Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu
Sehachthalle, Hängebank, Wagenumlauf und Ver- einem Hüttenbetrieb gehören
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 6
(zu§ 81 Abs. 3 Ziff. 2)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens
im Sinne des§ 81 Abs. 3 zm. 2
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebau- zu gehören auch Spezialabraum- und -kohlen-
betrieb des Braunkohlen·- und Erzbergbaues für die wagen einschließlich der dafür erforderlichen Lo-
folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen An- komotiven sowie Transportbandanlagen mit den
lc1gcvcrmügcms in Anspruch genommen werden: Auf- und Ubergaben und den dazugehörigen Bun-
1. Crubenm1fschluß kereinrichtungen mit Ausnahme der Rohkohlen-
bunker in Kraftwerken, Brikettfabriken oder Ver-
2. EntwJsscrungsanlagen sandanlagen, wenn die Wirtschaftsgüter die Vor-
3. Groß~Jcr~ite, die der Lösung, Bewegung und Ver- aussetzungen des ersten Halbsatzes erfüllen
kippung der Abrmnnmc1ssen sowie der Förderung
4. Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der
und Bewegunq des Minerals dienen, soweit sie
Ersten Hilfe
wegen ihrer besonderen, die Ablagerungs- und
Grüßen vcrhdllnisse clcs Tagebaubetriebs berück- 5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanla-
sichtigenden Konstruktion nur für diesen Tage- gen im Erzbergbau gehören, wenn die Aufberei-
baubetrieb oder anschließend für andere begün- tungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb ge-
stigte Tagebaubetric~be verwendet werden; hier- hören
Anlage 7
(zu § 82 a)
Verzeichnis
der Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 82 a Abs. 1
1. W ohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in 5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwerti-
der Wohnung ges Heizgerät
2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Was- 6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steck-
serzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglich- dosen
keit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüft- 7. Heizungs- und Warmwasseranlagen
bare Speisekammer oder entlüftbarer Speise- 8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als
schrank vier Geschossen
3. neuzeitliche sanitäre Anlagen 9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Was-
4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete serversorgung
Dusche je Wohnung sowie Waschbecken 10. Umbau von Fenstern und Türen
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqeselzhlalt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lrn Bunclesqesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,111nl.rnachun1Jen sowie Zolltarifverordnun9en veröffentlicht.
Bez 11 g s b e d in g 11 n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlilq vorlieqen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
B _e zu 9 s preis: Für Teil I und Teil lI halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.
D1es<!r Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
c1uf das Postscheckkonto BundesgeseLiblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwt!rtsteuer enthalten; der an11ewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.