2515
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1975 Ausµ;egeben zu Bonn am 24. September 1975 Nr.109
Inhalt Seite
2. (J_ 75 lkkc1nnln1dchLrn~J d<!r CcschäJtsor<lnung des Bundesverfassungsgerichts 2515
I HH-1-Z
18. !J. 75 Bck,rn11!111ildrnng iilH'r die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mcuk (C<'denkrniinzc [uropdisches Denkmalschutzjahr 1975) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2532
20. B. 7:5 Priilungsordnung zur Durchführung der Berufseingangsprüfung zum Erwerb des Befähi-
qunqszcuqnisscs zt1m Küstenmaschinisten-~- CKü - und zum Seemotorführer --- CMot -
(PO CKii/CMol) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2523
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bnndcs~J<'S<)izlllilfl T1!il TI Nr. 56 2533
Bekanntmachung
der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 2. September 1975
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat
sjch durch Beschluß vom 3. Juli 1975 nachstehende
Geschäftsordnung gegeben.
Karlsruhe, den 2. September 1975
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Dr. E r n s t B e n d a
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Inhalt
Teil A:
Vor:c,cliriflen zur Organisation und Verwaltung des Bundesver-
fassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 1-19
Teil B:
Verfahrc•nsergänzende Vorschriften ............................ . §§ 20-68
Tilcl 1: Zum Verfahren der Senate ........................... . §§ 20-37
Titel 2: Zum Verfahren in den Ausschüssen gemäß § 93 a Abs. 2
BVerfC;G ............................................ . §§ 38-41
Titel 3: Zum Verfdhren im Ausschuß gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG §§ 42-46
Titel 4: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG ...... . §§ 47-48
Titel 5: Zum Vcrlahren im Plenum gemäß § 105 BVerfGG ..... . §§ 49-54
Titel fi: Zum Verlahn-;n bei Abgabe eines Sondervolums gemäß
§ 30 Abs. 2 BVerfGG ................................ . § 55
Titel 7: Zum Verfaluen im Plenum gemäß § 7 a BVerfGG ..... . §§ 56-58
ril ('i ß: Uber das Allgemeine Register (AR) des Bundesverfas-
sungsgerichts ........................................ . §§ 59-61
Titel 9: Schlußvorschriften ................................... . §§ 62-68
2.516 Jahrgang 1975, Teil I
Teil A Den ständigen Ausschüssen gehören Z\vei
Richter aus jedem Senat an, den Ausschüssen nach
Vorschriift.en zur Organisation Absatz 1 Buchstaben a bis c außerdem der Präsident
und Verwaltung und der Vizepräsident.
des Bundesverfassungsgerichts
(3) Das Plenum bestellt für zwei Geschäftsjahre
die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellver-
§ 1 treter.
I]) Plenum und Prt1sident arbeiten zur Erfüllung (4) Der Präsident führt den Vorsitz in den Aus-
der Aufgaben des Gl~richts zusammen. schüssen, denen er angehört. Die übrigen Aus-
(2) Das Plenum berät und beschließt über die Auf- schüsse wählen den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
stellung des Haushaltsplanes des Gerichts, über alle (5) Jedes Mitglied des Ausschusses kann dessen
die Richter, ihren Status und ihre Arbeitsbedingun- Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstan-
gen unmittelbar betreffenden Fragen sowie erfor- des beantragen. Der Vorsitzende hat den Ausschuß
derlichenfalls über allgemeine Grundsätze für die unverzüglich einzuberufen.
Verwaltung des Gerichts.
(6) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr
(3) Der Präsident nimmt die ihm nach den Geset- als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
zen zustehenden Befugnisse wahr und führt die Be-
(7) Die ständigen Ausschüsse erledigen ihre An-
schlüsse des Plenums in dessen Auftrag aus. Er lei-
gelegenheiten an Stelle des Plenums, soweit nicht
tet die Verwaltung des Gerichts; Fragen von grund-
das Plenum im Einzelfall die Entscheidung an sich
sätzlicher Bedeutung wird er mit dem Plenum bera-
zieht oder der Ausschuß die Entscheidung des Ple-
ten.
nums für erforderlich hält. Das Plenum kann einen
§2 Ausschuß für die Behandlung einer Angelegenheit
an seine Beschlüsse binden. Es kann einem ständi-
{1) Das Plenum wird vom Präsidenten nach Be-
gen Ausschuß eine Angelegenheit zur Vorbereitung
darf, mindestens jedoch einmal im Frühjahr und im
der Beratung und Beschlußfassung im Plenum zu-
Herbst einberufen.
weisen.
(2) Der Präsident beruft das Plenum unverzüglich (8) Die Vorsitzenden berichten mindestens einmal
ein, wenn es der Vizepräsident, ein Ausschuß oder im Jahr dem Plenum über die Arbeit der Aus-
mindestens drei Richter unter Angabe des Bera- schüsse.
tungsgegenstandes beantragen. §4
(3) Zwischen Einladung und Sitzung sollen wenig-
Innerhalb des Gerichts wird der Präsident vom
stens vier Tage und nicht mehr als 14 Tage liegen. Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung von
(4) Das Plenum ist beschlußfähig, wenn zwei Drit- dem dienst.ältesten anwesenden Richter vertreten.
tel der Richter anwesend sind.
§5
(5) Der Einladung sind die Tagesordnung und, so-
weit nötig, die zur Beratung erforderlichen Unter- (1) Der Präsident vertritt das Gericht nach außen.
lagen beizufügen. Ist er verhindert, vertritt ihn der Vizepräsident und
bei dessen Verhinderung der dienstälteste anwe-
(6) Der Präsident setzt jeden von einem Richter
sende Richter.
spätestens am dritten Tag vor der Sitzung angemel-
deten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung. (2) Die Darlegung von Auffassungen des Gerichts
Das Plenum kann, wenn niemand widerspricht, wei- und die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber
tere Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bun-
setzen. Ein Beratungsgegenstand, den der Präsident, desrat, der Bundesregierung sowie deren Ausschüs-
der Vizepräsident, ein Ausschuß oder mindestens sen obliegt dem Präsidenten im Benehmen mit dem
drei Richter eingebracht haben, darf von der Tages- Vizepräsidenten. Sie können von anderen Richtern
ordnung nicht abgesetzt werden. Im übrigen be- vertreten oder unterstützt werden.
schließt das Plenum zu Beginn seiner Sitzung über
die Tagesordnung. §6
(7) Der Präsident leitet die Sitzung. Uber ihren Der Präsident übt das Hausrecht aus.
Verlauf wird ein Protokoll geführt, das jedem Rich-
ter alsbald zugeht. §1
§3 {1) Die Richter werden über alle wichtigen, das
Gericht oder die Richter berührenden Vorgänge un-
(1) Das Plenum bildet folgende ständige Aus-
terrichtet.
schüsse:
a) einen Geschäftsordnungsausschuß (2) Bei Einladungen an das Gericht entscheidet
der Protokollausschuß, wer sie wahrnimmt, sofern
b) einen Protokollausschuß
es nicht nach der Art der Einladung angemessen ist,
c) einen Haushalts- und Personalausschuß daß der Präsident ihr allein folgt. Bei Einladungen
d) einen Bibliotheksausschuß. an das Gericht oder an den Präsidenten kann dieser
Nach Bedarf können weitere Ausschüsse gebddet nur von einem Richter vertreten werden.
werden. 13) Für Besuche beim Gericht gilt Entsprechendes.
Nr. 109 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 2517
§8 (2) Die die Richter betreffenden Verwaltungsent-
Das Dienstalter der Richter bestimmt sich vom scheidungen, die nicht einfache Geschäfte der lau-
Tage der ersten Verc•idigung als Bundesverfas- fenden Verwaltung sind, trifft der Präsident selbst.
sungsrichter an. Bei gleichem Dienstalter entschei-
det das Lebensalter. § 15
§9 (1) Der leitende Verwaltungsbeamte handelt stets
im Auftrag des Präsidenten. Er wird vom Präsidial-
Soweit in Gesetzen, die auf die Richter entspre- rat eines Senats vertreten.
chend anzuwenden sind, dem Vorgesetzten, dem
Dienstvorgesetzten oder dem Leiter der Behörde (2) Vorbereitende Gespräche oder Verhandlun-
Verwaltungsentscheidungen zugewiesen sind, trifft gen, die Beamte der Verwaltung mit Vertretern der
sie der Pri:isidenl. gesetzgebenden Körperschaften oder Ministerien
führen, haben sich im Rahmen der vorher im Ple-
§ 10 num oder in einem seiner Ausschüsse festgelegten
(1) Dienstreisen von Richtern sind dem Präsiden- Richtlinien zu halten oder sind, soweit solche nicht
ten anzuzeigen, der durch Gegenzeichnung kennt- bestehen, nach Weisung des Präsidenten zu führen.
lich macht, daß gegen die Behandlung der Reise als
Dienstreise keine Einwendungen bestehen. Unbe- § 16
schadet der Regelung in Satz 1 gilt die Teilnahme Der Posteinlauf wird dem Präsidenten und dem
von Richtern an Fachtagungen im Inland als Dienst- Vizepräsidenten vorgelegt, soweit diese nichts an-
reise. deres bestimmen.
(2) Dienstreisen von wissenschaftlichen Mitarbei- § 17
tern genehmigt der Pri:isident: selbst.
(1) Verlautbarungen des Gerichts sind von der
Pressestelle zu verbreiten. Sie sind schriftlich fest-
§ 11 zuhalten. Aus den Unterlagen muß hervorgehen,
(1) Die Richter zeigen rechtzeitig vorher dem Prä- wer die Verlautbarung veranlaßt hat und wer für
sidenten und dem Vorsitzenden ihres Senats an, für ihre Formulierung verantwortlich ist.
welche Zeit sie ihren Urlaub nehmen. Sie hinterlas- (2) Informationen an die Presse aus dem Bereich
sen ihre Anschrift beim Präsidialrat. eines Senates bedürfen grundsätzlich der Zustim-
(2) In derselben Weise zeigen sie Krankheit und mung des Vorsitzenden.
Ortsabwesenheit von länger als einer Woche an.
§ 18
§ 12 Bei der Bibliothek des Gerichts wird ein Archiv
eingerichtet, in dem alle das Gericht berührenden
(1) Jedem Senat wird ein Beamter mit der Befähi-
Materialien gesammelt werden.
gung zum Richteramt als Präsidialrat zugeteilt.
(2) Der Präsidialrat unterstützt insbesondere den
§ 19
Vorsitzenden des Senats bei der Erledigung der Se-
natsgeschäfte. Soweit sich aus der Stellung des Gerichts als
einem obersten kollegialen Verfassungsorgan, dem
(3) Er ist in Senatsangelegenheiten ausschließlich
Bundesverfassungsgerichtsgesetz und dem Gesetz
an die Weisungen des Vorsitzenden gebunden.
über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesver-
fassungsgerichts, aus dieser Geschäftsordnung oder
§ 13 den vom Gericht erlassenen besonderen Verwal-
(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstüt- tungsvorschriften nichts anderes ergibt, gelten die
zen die Richter, denen sie zugewiesen sind, bei allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die ober-
deren dienstlicher Tätigkeit. Sie sind dabei an die sten Bundesbehörden.
Weisungen des Richters gebunden.
(2) Jeder Richter ist berechtigt:, seinen wissen-
schaftlichen Mitarbeiter selbst auszuwählen. Gegen Teil B
seinen Willen kann ihm ein Mitarbeiter nicht zuge- Verfahrensergänzende Vorschriften
wiesen werden.
(3) Die dienstliche Beurteilung des wissenschaft-
lichen Mitarbeiters obliegt dem Richter. Der Präsi- Titel 1
dent kann eine eigene Beurteilung beifüg<:~n. Zum Verfahren der Senate
§ 14 § 20
(1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte re- (1) Der Senat beschließt vor Beginn eines Ge-
gelt der Präsident. Er kann bestimmte Geschäfte schäftsjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Ge-
dem leitenden Verwaltungsbeamten (Direktor beim schäftsjahres an, nach welchen Grundsätzen die
Bundesverfassungsgericht:) allgemein zur selbstän- verfahrenseinleitenden Anträge auf die Richter ein-
digen Erledigung übertragen. schließlich des Vorsitzenden als Berichterstatter zu
2.5]8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, TeH I
,;erteilen sind. Von diPst n Grundsützen kann ·w~1h-
1
§ 24
H:nd cks Ces< h~iltsjahres nur ah~;cwichen werden,
{1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Ver-
',\. enn dies wegen Uberlc1st ung oder li:ingerer Ver-
handlung stattfindet.
hindr,rung ('incs Richlcrs nülig wird.
{2) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel
12) Verfahren, dif' sich nach den Grundsätzen eine vom Senat gebilligte Gliederung des Verhand-
qern~iß Absatz 1 nicht zuteilen lassen, werden in lungsablaufes zugrunde, die den Verfahrensbeteihg-
der RcihenfolgP ihres Eing,mgs auf die Richter, be- ten rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu-
9innend mit clem dienstjünqsten, verteilt. geht.
f3) Gemä.ß /\bsJtze 1 und 2 bestimmt der Vorsit- (3) Dber die mündliche Verhandlung wird ein
zende den Berichterstatter. Er kann wegen der be- Protokoll geführt. Daneben wird sie in einer Ton-
sonderen Bcdeu Lunq der SiHhe im Einvernehmen bandaufnahme festgehalten. Das Band steht nur den
mit dem Senat c'irwn Mitherichterstcttter bestimmen. Richtern und den Verfahrensbeteiligten zum Abhö-
ren im Gericht zur Verfügung. Dberspielungen und
~ 21 private Ubertragungen sind unzulässig.
(1) Die Senate hcst.irntlH'n, crn welchen \i\!ochen- (4) Wenn und soweit Ubertragungen für den Ge-
tugen sie rcgelm~ißiu zur ßeratunq zusammentreten. brauch des Gerichts angefertigt werden, können die
Außerordentliche Sitzun\JPn bedürfen eines Senats- Verfahrensbeteiligten eine Abschrift ihrer eigenen
beschlusses; in Eilfällen kann der Vorsitzende eine Außerungen erhalten. Im übrigen dürfen solche
außerordentliche Sitzung einberufen. Ubertragungen den Verf ahrensbeteiligten oder Drit-
' ten nur nach Zustimmung des Autors der Außerun-
12} Der Vorsitzende setzt im Benehmen rnit dem gen und in der Regel gegen Erstattung der Kosten
Senat die Tagesordnung fest. Sie soll den Richtern zugänglich gemacht werden. Der Autor darf das
mindestens 10 Tage vorher zugehen. gesprochene Wort stilistisch korrigieren, jedoch
nicht den Sinn verändern.
§ 22
(5) Auf die Regelung in Abs. 3 und 4 ist zu Be-
(1) Die Zustellung ndch § 23 Abs. 2 BVerfGG er- ginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen.
folgt durch den Vorsitzenden auf Vorschlag des
Berichterstatters, bei Verfassungsbeschwerden in § 25
der Regel nach Abschluß des Verfahrens gemäß
Bei den Beratungen dürfen nur die mitwirkenden
§ 93 a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
Richter anwesend sein.
12) Die weitere Förderung des Verfahrens insbe-
sondere durch sachlei tende Verfügungen obliegt § 26 .
dem Berichterstatter, soweit vnanlaßt im Benehmen
(1) Nach Beginn der Beratung einer Sache mit
mit dem Vorsitzenden.
weniger als acht Richtern können weitere Richter
(3) Ersuchen an oberste Gerichtshöfe des Bundes nicht hinzutreten. Die Beratung darf nur neu be-
oder oberste Landesgerichte (§ 82 Abs. 4 BVerfGG) gonnen werden, wenn die Fortsetzung der früher
v,:erden vom Vorsitzenden des Senats auf Vorschlag begonnenen Beratung am gesetzlichen Quorum
des Berichterstatters oder des Senats verfügt. Ent- scheitert.
sprechende Ersuchen können auch in anderen Fällen
(2) Jeder Richter, der an der Entscheidung mit-
als in denen der konkreten Normenkontrolle (§ 13
gewirkt hat, kann bis zu deren Verkündung oder
Nr. 11 BVerfGG) verfügt werden.
bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustel-
(4) Auf Vorschlag des Berichterstatters oder auf lung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn
'Beschluß des Senats ersucht der Vorsitzende Per- er seine Stimmabgabe ändern will; er kann die Fort-
sönlichkeiten, die auf einem Gebiet über besondere setzung der Beratung beantragen, wenn er bisher
Kenntnisse verfügen, sich zu einer für die Entschei- nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen möchte
dung erheblichen Frage gulachtlich zu äußern. oder wenn ihm ein Sondervotum dazu Anlaß gibt.
15) Alle das Verfahren betreffenden Maßnahmen (3) Entscheidungen, die nicht auf Grund einer
werden aktenkundig gemacht. mündlichen Verhandlung ergangen sind, erhalten
das Datum des Tages, an dem sie endgültig beschlos-
sen worden sind.
§ 23
§ 27
rj 1) In jeder Sache, die vom Senat zu entscheiden
ist, legt der Berichterstatter ein schriftliches Votum Uber den Gang der Beratung entscheidet der
vor. Spätestens gleichzeitig gehen den Mitgliedern Senat. Wirft die Sache mehrere Rechtsfragen auf,
des Senats die Handakten zu, die alle verfahrens- so wird über sie in der Regel nacheinander abge-
und entscheiclungserheblichen Schriftstücke enthal- stimmt, bevor über den Tenor entschieden wird.
ten. In einfachen Fällen kann an Stelle eines Vo-
tums ein begründeter Entscheidungsentwurf vorge- , § 28
]egt werden.
p) Die Richter, die an einer Entscheidung mitge-
(2) Zwischen der Ver1.Pilung des Votums und der wirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in
Beratung oder der mündlichen Verhandlung soHen der Reihenfolge ihres Dienstalters nach dem Vor-
mindestens zehn Tage lieqen. sitzenden aufzuführen.
Nr. 109 ····Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 2519
(2) Ist ein Richt(.. r,, der an der Entscheidung mitge- akten. Sie sind in besonderem Umschlag zusammen
wirkt hat, an der Unterschrifl verhindert, so beur- mit den Akten aufzubevvahren; sie unterhegen nicht
kundet dies der Vorsitzende. der Akteneinsicht.
§ 35
§ 29 (1) Verfahrensakten des Gerichts werden an an-
Entscheidungen, die im Bundesgesetzblatt zu ver- dere Gerichte oder an Behörden nicht hinausgege-
öffentlichen sind, übersendet der Präsidialrat des ben; über Ausnahmen in besonderen Fällen ent-
Senats dem Bundesjustizministerium. Ist die Ent- scheidet der Senat.
scheidung drei Monate nach der Verkündung oder (2) Akteneinsicht kann der Vorsitzende des Senats
Zustdlung noch nicht im Bundesgesetzblatt veröf- auch einem nicht am Verfahren Beteiligten gewäh-
fentlicht, so unterrichtl'l Pr den Vorsitzenden und ren, wenn dieser ein berechtigtes Interesse glaub-
den Berichterstatter. haft macht und Belange der Verfahrensbeteiligten
nicht verletzt werden.
§ 30
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch nach Ab-
Soweit die Entscheidtrn~J dem VerfahrensbevoH-
schluß des Verfahrens.
mächtigten eines Verfassungsorgans zugestellt wird,
ist sie gleichzeitig dem Verfassungsorgan unmittel-
bar zu übersenden. § 36
(1) Die Verfahrensakten des Gerichts samt Voten
§ 31
können - frühestens nach zehn Jahren - nach
(1) Die Entscheidungen des Plenums gemäß § 16 Maßgabe einer Vereinbarung an das Bundesarchiv
Abs. 1 BVerfGG und der Senate werden in einer abgegeben werden; die Vereinbarung bedarf der
vom Gericht autorisierten Sammlung der Entschei- Zustimmung des Plenums. Die Verwertung der Ak-
dungen des Bundesverfassungsgerichts veröffent- ten darf frühestens nach 30 Jahren seit der Ent-
licht, es sei denn, daß das Plenum oder der Senat scheidung erfolgen.
die VeröffeRtlichung ausschließt. Dieser Beschluß (2) Die Vernichtung von Akten ist frühestens
ist aktenkundig zu machen. nach 20 Jahren zulässig. Von der Vernichtung aus-
geschlossen sind in jedem Falle prozeßeinleitende
(2) Wenn der die Annahme einer Verfassungs-
Anträge, Urschriften der Entscheidungen des Ge-
beschwerde ablehnende Beschluß nach § 93 a Abs. 3
richts sowie vollständige Verfahrensakten ein-
BVerfGG im Einzelfall von besonderem Interesse
schließlich der Voten., wenn der Senat ihre Vernich-
ist, kann der Senat auf Vorschlag des zuständigen tung wegen ihrer rechtsgeschichtlichen Bedeutung
Ausschusses die Veröffentlichung in der Sammlung ausgeschlossen hat
veranlassen.
(3) Die Namen der Richter, die an der Entschei- § 37
dung beteiligt sind, werden in der Sammlung mit Jeder Präsidiahat führt eine Liste, in die einm-
abgedruckt. tragen sind:
(4) Die Namen von Personen, Personenvereini- a) die in beiden Senaten gefaßten BescMüsse über
gungen und Orten werden beim Abdruck grund- die Festsetzung eines Gegenstandswertes unter
sätzlich mit den Anf angsbuchslaben abgekürzt. Angabe des Datums., des Aktenzeichens und des
S trei tgegens tandes
b) die von den Senaten und den Dreierausschüssen
§ 32
verhängten Mißbrauchsgebühren unter Angabe
Der Senat entscheidet, ob über eine ergangene ihrer Höhe, des Aktenzeichens und des Datums
Entscheidung eine Presseverlautbarung verteilt wer- der Entsd1eidung.
den soll. Sie bedarf der Billigung des Berichterstat-
ters und des Vorsitzenden und darf erst hinaus-
gegeben werden, wenn anzunehmen ist, daß die Titel 2
Entscheidung den Prozeßbeteiligten zugegangen ist Zum Verfahren in den Ausschüssen.
gemäß § 93 a Abs, 2 BVerfGG
§ 33
Im Bundesverfassungsgericht vvird ein Nach- § 38
schlagewerk über die Rechtsprechung des Gerichts (l) Zur Vorprüfung von Verfassungsbeschwerden
geführt, das der Arbeit des Gerichts dient. Außen- gemäß § 93 a BVerfCG beruft jeder Senat zu Be-
stehende können es gemäß den Vorschriften der ginn des Geschäftsjahres mehrere Ausschüsse und
Bibliotheksordnung benutzen. regelt die Vertretung ihrer Mitglieder.
(2} Den Vorsitz führen der Präsident und der
§ 34 Vizepräsident ip. dem Ausschuß, dem sie angehören,
Voten, Entscheidungsentwürfe, Anderungs- und im übrigen der dienstäHeste Richter,
Formulierungsvorschläge sowie Notizen des Be- (3) Die Zusammensetzung der Ausschüsse soH
richterstatters sind nicht Bestandteil der Verfahrens- nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben.
2520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ 39 § 43
(l) Jedt~r Ausschuß beschließt in der Regel (1) Die Präsidialräte unterrichten die Vorsitzen-
auf Grund eines Votums --- über die Annahme aller den beider Senate von allen verfahrenseinleitenden
Verfassungsbeschwerden, die einem seiner Mitglie- Anträgen. Dabei haben sie auf Zweifel, die die Se-
der als Berichterstatter zugeleilt worden sind. Ein natszuständigkeit betreffen, hinzuweisen. Der Vor-
förmlicher Beschluß ist entbehrlich, wenn der Aus- sitzende führt gegebenenfalls eine Erörterung in
schuß die Annahme nicht ablehnt. seinem Senat herbei.
(2) Solange das Verfahren nicht beim Senat an- (2) Eine Sache kann kurzerhand an den anderen
hängig ist, sind die Ausschüsse auch zuständig zur Senat abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden
Entscheidung über Ausschluß oder Befangenheit und Berichterstatter beider Senate darüber einig
eines Mitglieds(§§ 18, 19 BVerfGG), Festsetzung des sind.
Gegenstandswertes (§ 113 Abs. 2 BRAGebO) und (3) Jeder Richter kann die Einberufung des Aus-
Zulassung eines Beistandes (§ 22 BVerfGG). Kommt schusses beantragen. Der Ausschuß wird unverzüg-
ein einstimmiger Beschluß nicht zustande, entschei- lich - in der Regel mit einer Ladungsfrist von
det der Senat. 14 Tagen - einberufen.
(3) Der Ausschuß kann ferner -- solange über die (4) Das Verfahren nach Absatz 3 ist ausgeschlos-
Annahme einer Verfassungsbeschwerde noch nicht sen, wenn der Senat die Beratung in der Sache be-
entschieden ist durch einstimmigen Beschluß gonnen hat.
einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anord-
§ 44
nung ablehnen. Lehnt der Ausschuß die Annahme
der Verfassungsbeschwerde ab, werden die in die- Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des
ser Sache gestellten Anträge auf Erlaß einer einst- Ausschusses je einen Berichterstatter aus jedem
weiligen Anordnung gegenstandslos. Senat. Die Berichterstatter können gemeinsam oder
getrennt vor der Sitzung ein schriftliches Votum
zur Zuständigkeitsfrage abgeben.
§ 40
(1) Vor der Entscheidung des Ausschusses kann
§ 45
der Berichterstatter Stellungnahmen der in § 94
BVerfGG genannten Äußerungsberechtigten oder Die Beschlüsse des Ausschusses werden vom Vor-
Dritter einholen. sitzenden in einem Aktenvermerk festgehalten. Sie
werden nicht begründet. Sie werden allen Richtern
(2) Die Spruchpraxis der Ausschüsse wird für mitgeteilt und zu den Akten des Verfahrens ge-
den gerichtsinternen Gebrauch in einer Kartei er- bracht.
faßt und regelmäßig in Ubersichten allen Mitglie-
dern des Gerichts, den Präsidialräten und den wis- § 46
senschaftlichen Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht. Der Senat, dessen Zuständigkeit durch einen Be-
schluß des Ausschusses begründet worden ist, weist
in seiner Entscheidung auf den Beschluß hin.
§ 41
Sind in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren,
das mit einem Nicht-Annahme-Beschluß geendet hat, Titel 4
Akten des Gerichts, gegen dessen Entscheidung
sich die Verfassungsbeschwerde gerichtet hat, bei- Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG
gezogen worden, so ist diesem Gericht bei der Rück-
gabe der Akten eine Abschrift des Beschlusses zu § 47
übersenden. Das gleiche gilt, wenn ein Verfas- (1) Der Senat, der in einer Rechtsfrage von der
sungsorgan odE~r eine Behörde um eine Äußerung in einer Entscheidung des anderen Senats oder des
zur Verfassungsbeschwerde ersucht worden war Plenums enthaltenen Rechtsauffassung abweichen
oder wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen will, ruft das Plenum durch Senatsbeschluß an.
eine Entscheidung eines obersten Bundesgerichts
gerichtet hat. (2) Die Anrufung des Plenums entfällt, wenn der
Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden
will, auf Anfrage erklärt, daß er an seiner Rechts-
Titel 3
auffassung nicht festhalte.
Zum Verfahren im Ausschuß gemäߧ 14 Abs. 5
ßVerfGG § 48
(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Ple-
§ 42 nums benennt der Vorsitzende jedes Senats einen
In den nach § 14 Abs. 5 BVerfGG zu bildenden Berichterstatter. Jeder Berichterstatter legt späte-
Ausschuß wählt jeder Senat für die Dauer eines stens zehn Tage vor der Plenarsitzung ein Votum
Geschäftsjahres zwei Richter und zwei Stellvertre- vor.
ter. Der Präsident wird im Vorsitz vom Vizepräsi- (2) Der Beschluß des Plenums ist zu begründen.
denten vertreten, bei dessen Verhinderung vom Er ist ebenso wie Entscheidungen der Senate zu be-
dienstältesten Mitglied des Ausschusses. handeln.
Nr. 109 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 2521
Titel 5 der Entscheidung oder deren Begründung nieder-
legt, muß binnen drei Wochen nach Fertigstellung
Zum Verfahren im PJenum gemäߧ 105 BVerfGG
der Entscheidung dem Vorsitzenden des Senats vor-
§ 49 liegen. Der Senat kann diese Frist verlängern.
(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens ge- (2) Wer beabsichtigt, ein Sondervotum abzugeben,
mäß § 105 Abs. 1 BVerfGG kann gestellt werden von hat dies dem Senat mitzuteilen, sobald es der Stand
mindestens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle der Beratungen ermöglicht.
des § 105 Abs. 1 Nr. 1 auch vom Präsidenten und
(3) Die Entscheidung ist auch von dem dissentie-
vom Vizepräsidenten gemeinsam.
renden Richter zu unterzeichnen. Das Sondervotum
(2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mit- ist von dem dissentierenden Richter allein zu un-
gliedern des Gerichts in vertraulicher Form gegen terzeichnen.
Empfangsbestätigung mitgeteilt. (4) Wird das Sondervotum zu einer Entscheidung
abgegeben, die verkündet wird, so gibt der Vorsit-
§ 50
zende in dem Verkündungstermin bekannt, daß in
Dem Richter, gegen den sich der Antrag richtet, der Sache ein Sondervotum vorliegt, und nennt den
ist Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag schrift- Namen des dissentierenden Richters. Im Anschluß
lich und mündlich vor dem Plenum zu äußern. daran kann der dissentierende Richter den wesent-
lichen Inhalt der abweichenden Meinung bekannt-
§ 51 geben. Das Sondervotum wird den Verfahrensbetei-
ligten und allen sonstigen Stellen, denen die Ent-
Der Beschluß auf Einleitung des Verfahrens be-
scheidung zugestellt oder mitgeteilt wird, in der
darf der Zustimmung von mindestens acht Richtern.
gleichen Weise bekanntgemacht.
Das Plenum berät und beschließt in Abwesenheit
des Betroffenen. Der Beschluß wird nicht begründet; (5) Das Sondervotum ist in der Sammlung der Ent-
er wird von den mitwirkenden Richtern unterschrie- scheidungen des Bundesverfassungsgerichts im An-
ben und anschließend dem Betroffenen eröffnet. schluß an die Entscheidung mit dem Namen des
Richters zu veröffentlichen.
§ 52
(6) Für Sondervoten zu Entscheidung.en des Ple-
Nach Einleitung des Verfahrens bestellt das Ple- nums gelten die vorstehenden Bestimmungen ent-
num einen Untersuchungsführer aus seiner Mitte. sprechend,
Er hört den Betroffenen und führt die erforderlichen
Ermittlungen durch; zu Beweiserhebungen hat er
den Betroffenen zu laden. Uber das Ergebnis der Un- Titel 7
tersuchung berichtet er dem Plenum schriftlich und Zum Veriahren im Plenum gemäß § 7 a BVeriGG
in der mündlichen Verhandlung; sein Bericht
schließt mit einen Vorschlag für die Entscheidung. § 56
An der Beratung und Beschlußfassung nimmt er
nicht teil. Jeder Richter kann Vorschläge für die Entschlie-
§ 53 ßung des Plenums gemäß § 1 a BVerfGG machen. Sie
sollen spätestens eine Woche vor der Sitzung des
Die mündliche Verhandlung findet unter Aus- Plenums eingereicht und begründet werden; dabei
schluß der Offentlichkeit statt. Auf Antrag des Be- ist mitzuteilen., ob der Vorgeschlagene mit seiner
troffenen kann die Offentlichkeit zugelassen wer- Nominierung im Plenum einverstanden ist.
den.
§ 54
(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 § 57
Abs. 1 BVerfGG ist einzustellen, wenn der Richter, (1) Uber die Wahlvorschläge wird nach Abschluß
gegen den sich der Antrag richtet, gemäß § 12 der Aussprache geheim abgestimmt.
BVerfGG aus dem Amt entlassen ist oder wenn er
wegen Ablaufs seiner Amtszeit oder auf Antrag (2) Im ersten Wahlgang wird unter Verwendung
(§ 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BVerfGG) in den Ruhe- von Stimmzetteln abgestimmt, auf denen die Vor-
stand tritt. schläge in alphabetischer Folge aufgeführt sind.
Jeder Richter hat soviel Stimmen, wie Vorschläge
(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der zu machen sind. Gewählt ist, wer mindestens neun
Antrag vor einem Beschluß nach § 105 Abs. 4 zu- Stimmen erhalten hat, und zwar in der Reihenfolge,
rückgenommen wird, es sei denn, daß das Plenum die sich aus der Stimmenzahl ergibt.
beschließt, es einzuleiten oder fortzusetzen.
(3) Bleibt der erste Wahlgang ganz oder teilweise
, erfolglos, so werden die Kandidaten einzeln in ge-
Titel 6
sonderten Wahlgängen mit Stimmzetteln gewählt,
Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums auf die der Wahlberechtigte nur einen Namen setzt.
gemäß § 30 Abs. 2 BVerfGG Der Wahlakt wird solange wiederholt, bis ein Kan-
didat mindestens neun Stimmen erhalten hat; bei
§ 55 jeder Wiederholung scheiden die beiden Kandida-
(1) Das Sondervotum, in dem ein Richter seine in' ten aus, die im vorangegangenen Wahlgang die we-
der Beratung vertretene abweichende Meinung zu i nigsten Stimmen erhalten haben.
2522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
§ :iB (2) Der Präsidialrat wird durch mindestens einen
zur Zeichnung befugten Beamten, der die Befähi-
Führen die VVcilil<!n lliJCh § 5B nicht zu einer ge-
gung zum Richteramt besitzt, und durch Beamte des
nügenden Zdhl von Vorschl~igen, so tritt das Ple-
num eine Woclw spül.<!r ernC'ut zur Wahl zusammen; gehobenen Dienstes unterstützt.
in dieser Si l.zung kiinrwn nC'ue Vorschläge einge-
bracht wcrd<~n.
Titel 9
Titel 8 Schlußvorschriften
Uber das Allgemeine Register {AR)
des Bundesverfassungsgerichts § 62
Mitglieder des Gerichts im Sinne dieser Ge-
§ 59 schäftsordnung sind auch Richter, die nach Ablauf
ihrer Amtszeit ihre Amtsgeschäfte fortführen (§ 4
(1) Eingaben an das Bundesverfassungsgericht,
Abs. 4 BVerfGG).
die weder eine Verwaltungsangelegenheit des Ge-
richts betreffen noch nach den Vorschriften eines § 63
verfassungsgerichUicJwn Verfc.1hrens statthaft sind, Die Richter tragen in der mündlichen Verhand-
werden im Allgemeinen Register (AR) erfaßt und lung eine Robe mit Barett.
als Justizverwaltlrn~Jscrngelcqc:11heit bearbeitet. Hier-
zu rechnen insbesondere:
§ 64
a) Anfragen zur Rechtsprechnung des Bundesver-
fassun~Jsgcrich 1s sowie zu anhängigen oder ab- Das Geschäftsjahr des Bundesverfassungsgerichts
geschlossen<!n Verfc1 h ren, ist das Kalenderjahr.
b) Eingaben, mit dP1wn der Absender weder einen § 65
bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen (1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird
geltend macht, für das r~ine Zuständigkeit des
statistisch erfaßt.
Bundesverfdssunusw!ri eh ts hesteht.
(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich
(2) Im Allgemeinen Regiskr können auch Verfas- in einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres
sungsbeschwerden rerJistrierl werden, in einer Gesamtstatistik dargestellt.
a) die offensichtlich l1I1Zt1lässiq sind, oder
b) bei denen sich die Scn,Jlszusl.ändigkeit nicht als- § 66
bald klären li_iß!..
Unbeschadet des § 19 Abs. 1 ist das Gerichtsge-
§ 60 bäude während einer mündlichen Verhandlung und
einer Urteilsverkündung sowie auf besondere An-
(1) Die Entsclwidung dcuüber, ob ein Vorgang in
ordnung des Präsidenten zu beflaggen.
das Allgemeine Register einzutragen ist, trifft der
Präsident oder der Vizepräsident. Der Präsident kann
die Entscheidungsbefugnis allgemein auf die Präsi- § 67
dialräte übertragen. Diese entscheiden im gegen- (1) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsord-
seitigen Einvernehmen; ist ein Präsidialrat verhin- nung kann von jedem Richter gestellt werden. Der
dert, triffl der andere die Entscheidung allein. Antrag ist schriftlich zu stellen. Er muß die formu-
(2) Ein gemüß § 60 Abs. 2 Buchstabe a im Allge- lierte Textänderung und eine _Begründung enthal-
meinen Register eingetragener Vorgang ist in das ten.
Verfahrensregister zu überlragen, wenn der Einsen- (2) Zwischen Antrag und Beschlußfassung im Ple-
der nach Unterrichtung übn die Rechtslage eine num soll mindestens eine Frist von einem Monat
richterliche En lsch<!idung begehrt. liegen.
(3) Soll ein Vorgi:lng aus dem Allgemeinen Re- (3) Im Verteidigungsfall (Artikel 115 a Abs. 1,
gister in das Verfahrensregister übertragen werden, 115 g GG) kann die Geschäftsordnung mit der Mehr-
so ist er dem Präsidialrat des für zuständig erach- heit der anwesenden Richter geändert werden, wenn
teten S!~nats zuzuleit<c!n. Für die Entscheidung über dies zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichts
die Dbertragung gilt Absatz 1 entsprechend. Hat im erforderlich ist.
Falle des § GO Abs. 2 Buchstabe b der gemäß § 14 § 68
Abs. 5 BVerfGG berufene Ausschuß über die Senats-
zuständigkeit entschieden, veranlaßt der Präsidial- (1) Die Geschäftsordnung ist im Bundesgesetzblatt
rat des für zusüindig (~rkl~irten Senats die Eintragung zu veröffentlichen.
in das Verfahrensregister. (2) Die Verfahrensordnung für die Abgabe von
Sorldervoten gemäß § 30 Abs. 2 des Gesetzes über
§ G1 das Bundesverfassungsgericht vom 27. Januar 1971
(1) Für das Allgemeine Register ist ein Präsidial- (Bundesgesetzbl. I S. 99) wird aufgehoben.
rat verantwortlich. Er wird durch den anderen Prä- (3) Die Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 1975
sidialrat vertreten. in Kraft.
Nr. l n9 -- Td9 der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 :2523
Prüfungsordnung
zur Durchführung der Berufseingangsprüfung
zum Erw,erb des Befähigungszeugnisses zum Küstenmaschinisten - CKü -
und zum Seemotorführer - CMot -
(PO - CKü/CMot)
Vom 20. August 19'75
Auf Grund des § 2B Abs. 1 dt'.r Schiffsbesetzungs- § 3
und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 Prüfungsausschüsse
(Bundesgcsetzbl. J S. 1253) SBA O ---, geändert
(1) Die Prüfungsbehörden errichten Prüfungsaus-
durch die Verordnung zur Änderung der Schiffsbe-
schüsse.
setzungs- und Ausbildungsordnung vom 12. Dezem-
ber 197·4 (Bundesgesetzbl. I S. 3505), wird im Einver- (2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem
nehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Vorsitzenden und 2 Beisitzern, die vom Bundesmini-
ster für Verkehr auf die Dauer von 3 Jahren beru-
Wissenschaft für die Durchführung der Berufsein-
fen werden. Vorsitzender ist der Leiter einer nach
gangsprüfung zum Erwerb des Befähigungszeug-
Landesrecht eingerichteten Bildungsanstalt für die
nisses zum Küstenmaschinisten ----- CKü --· und zum
Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik. Ein Mitglied
Seemotorführer -- CMot -- 11achstehende Prüfungs- muß Lehrer einer solchen Bildungsanstalt und ein
ordnung festgelegt. weiteres Mitglied, das nicht Lehrer sein soll, muß
im Besitz des Befähigungszeugnisses zum Schiffsin-
§ 1 genieur sein.
Zweck der Prüfung (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfa-
Durch die Berufseingangsprüfung ist festzustel- cher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn alle Mit-
len, ob glieder anwesend sind.
(4} Wer einen Bewerber durch Privatunterricht
1. der Bewerber um das Befähigungszeugnis CKü
auf die Prüfung vorbereitet hat, darf nicht Mitglied
die fachliche Eignung besitzt, Schiffsfahranlagen
des Prüfungsausschusses sein.
bis zu einer Maschinenleistung von 600 PSe (440
kW) auf Frachtschiffen in der Kleinen Fahrt und
§4
in der Kleinen Hochseefischerei selbständig zu
leiten oder die Tätigkeit eines weiteren Maschi- Pri.if ungstermine
nisten auf Frachtschiffen mit einer Maschinen- Die Prüfungstermine sind von den Vorsitzenden
leistung bis zu 3 000 PSe (2 200 kW) in der Klei- der Prüfungsausschüsse im Benehmen mit der Prü-
nen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei fungsbehörde festzusetzen und allen an den Prüfun-
sowie bis zu einer Maschinenleistung von 1 000 gen Beteiligten rechtzeitig mitzuteilen.
PSe (740 kW) auf Fahrgastschiffen in der Küsten-
fahrt auszuüben, §5
2. der Bewerber um das Befähigungszeugnis CMot Prüfungsgebühr
die fachliche Eignung besitzt, Schiffsmotorenan-
Der Prüfungsbewerber hat die Prüfungsgebühr
lagen bis zu einer Maschinenleistung von 300
gemäß der Kostenordnung der Wasser- und Schiff-
PSe (220 kW) in der Kleinen Fahrt und in der
fahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der
Kleinen Hochseefischerei selbständig zu leiten.
Seeschiffahrt an die zuständige Prüfungsbehörde zu
entrichten.
§2 §6
Prüfungsbehörden Anmeldung zur Prüfung
(1) Prüfungsbehörden sind die vom Bundesmini- (1) Die Anmeldung zur Prüfung ist an den Vorsit-
ster für Verkehr bestimmten Wasser- und Schiff- zenden des Prüfungsausschusses zu richten.
fahrtsdirektionen Kiel, Hamburg,, Bremen und (2) Bei der Anmeldung zur Prüfung sind im Origi-
Aurich. nal oder in beglaubigter Form beizubringen:
(2) Die Prüfungsbehörden sind für die ordnungs- 1. Nachweis der nach§ 26 Abs . 1 bzw. Abs. 2 SBAO
gemäße Durchführung dE'r Prüfungen verantwort- vorgeschriebenen praktischen Ausbildung bzw.
lich. Seefahrtzeit,
2524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
2. Celrnrl.surkundc, 2. Rechnen
3. Polizeiliches Führungszeugnis, Fertigkeit im Gebrauch der Grundrechnungsar-
ten, im Rechnen mit Maß- und Gewichtseinheiten
4. ßc~scheinigung über die Untersuchung auf See- und im Umgang mit technischen Formeln für Be-
diensltauglichkeit rJemäß § 14 Abs. 3 der Verord- rechnungen aus der Berufstätigkeit.
nung über di0 S<-ediensU,mglichk(~it vom 19. Au-
gust 1970, 3. Maschinenbetriebstechnik
5. Nachweis der Bezahlung von Gebühren und Aus- 3.1 Kenntnisse über Aufbau, Wirkungsweise, Ar-
lagen. beitsverfahren und Bauteile von Dieselmoto-
ren mit Leistungen bis zu 3 000 PSe (2 200
§7 kW) sowie über Wellenleitungen und Propel-
Zulassung zur Prüfung ler;
3.2 Kenntnisse über Aufbau, Wirkungsweise und
(1) Ein Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, Bauteile der Systeme zur Versorgung von
wenn er die in § 6 genannten Unterlagen beibringt Dieselmotoranlagen mit Kraftstoff, Schmieröl,
und das in § 16 SBA O vorgeschriebene Mindestalter Frischkühlwasser, Seekühlwasser, Anfahrluft
erreicht hat. sowie über die Regelung und Steuerung die-
(2) Uber die Zulassung zur Prüfung entscheidet ser Systeme;
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er 3.3 Kenntnisse über das Ansetzen und Absetzen
die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, von Betriebsstoffsystemen, über das Anfah-
so entscheidet die Prüfungsbehörde. Uber die Zulas- ren, den Betrieb und das Abstellen von Die-
sung zur Prüfung in Abweichung vom vorgeschrie- selmotoren, über das Erkennen und Beseiti-
benen Ausbildungsgang entscheidet der Bundesmi- gen von Betriebsstörungen sowie das Ver-
nister für Verkehr auf Grund des § 35 Abs. 1 SBAO. meiden von Häufigkeitsschäden;
3.4 Kenntnisse über Kriterien, Erfahrungswerte
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem und Methoden zur Betriebsüberwachung und
Bewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungsta- zur Beurteilung des Zustandes und des Be-
ges und -ortes einschließlich der Arbeits- und Hilfs- triebsverhaltens von Dieselmotoren und Ne-
mittel mitzuteilen. Wird ein Bewerber nicht zuge- benanlagen sowie über die Technik zu ihrer
lassen, ist ihm dieses unter Angabe der Gründe mit- Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung;
zuteilen.
3.5 Kenntnisse über die Lenz- und Ballastsy-
(4) Die Zulassung kann von dem Vorsitzenden des steme, über Kühl-, Heiz-, Be- und Entlüf-
Prüfungsausschusses widerrufen werden, wenn sie tungssysteme, über Rohrleitungssysteme für
auf Grund von gefälschten Unterlagen oder fal- Feuerlöschanlagen und über Sicherheitsein-
schen Angaben ausgesprochen worden ist. richtungen in Maschinenräumen;
3.6 Kenntnisse über Aufbau, Wirkungsweise und
Bauteile von Pumpen und Kompressoren, Se-
§8
paratoren, Filtern, Getrieben, Kupplungen,
Gliederung der Prüfung und Prüfungsgegenstände Wärmetauschern, Proviantkühlanlagen, Frisch-
wassererzeugern, Ruderanlagen, Hydraulik-
(1) Die Prüfung hat sich auf die Feststellung der
anlagen und Decksmaschinen;
Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken, die für
die Ausübung der in § 6 Nr. 4 und Nr. 5 SBAO ge- 3.7 Kenntnisse über das Bedienen und den Be-
nannten Befugnisse für die Leitung von Schiffsma- trieb von Gleich- und Drehstrommotoren,
schinenanlagen sowie die Bedienung, Uberwachung, über Anlagen zur Erzeugung und Verteilung
Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der von elektrischer Energie sowie über das Er-
technischen Anlagenteile erforderlich sind. kennen und Beseitigen von Häufigkeitsstö-
rungen;
(2) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftli- 3.8 Kenntnisse über die Anwendung von flüssi-
chen und einem mündlichen Teil. Der mündliche gen und nichtflüssigen Schmiermitteln sowie
Teil bildet den Abschluß der Prüfung. Bewerber um Korrosionsschutz- und Hydraulikölen, über
das Befähigungszeugnis CMot haben nur eine Kriterien zur Beurteilung von Motorenölen,
mündliche Prüfung abzulegen. über Methoden zur Qualitätskontrolle von
Kühlwasser sowie über die sachgemäße Be-
(3) Die Prüfung umfaßt die in den Absätzen 4, · 5
handlung von Wasser und Kühlwasserräu-
und 6 angegebenen Prüfungsgegenstände.
men;
(4) In der Prüfung sind von Bewerbern um das 3.9 Kenntnisse über Pflege, Aufbewahrung und
Befähigungszeugnis CKü(M) folgende Kenntnisse Gebrauch der im Maschinenbetrieb erforder-
und Fertigkeiten nachzuweisen: lichen Betriebsstoffe, Betriebsmittel, Ersatz-
teile, Werkzeuge, Hilfsvorrichtungen und
1. Sprache und Schriftverkehr Hebezeuge sowie über das Bunkern und die
Fertigkeit im Gebrauch der deutschen Sprache Mengenkontrolle von Kraftstoffen bzw.
für die schriftliche und mündliche Berichterstat- Brennstoffen, Schmierölen und anderen Be-
tung über Ereignisse aus der Berufstäti.gkeit. triebsstoffen.
Nr. 109 Taq der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 2525
4. SiJchliche B<dri<~i>sführnniJ 3.6 Kenntnisse über Methoden zur Qualitätskon-
4.1 Kenntnisse) über das J\rlwiten mit lnstandhal- trolle von Schmierölen und Kesselspeisewas-
tungspl~ilwn, lkdiemrn~1sc1nleitungen und Be- ser sowie über die sachgemäße Behandlung
1.riebslH'sclir<'ihungen, iiber das Führen des von Kesselspeisewasser und Dampfkesseln;
Mc1schinenld(J<'lrnch<·s, des Oltcigebuches so- 3.7 Kenntnisse und Fertigkeiten, wie unter Ab-
wie ülwr d<'n Gebrc1uch von Kommando- und satz 4 Nr. 3.5, 3.6, 3.7 und 3.9 angegeben.
Stürstcd lt' ncl ru c:k C' r;
4. Sachliche Betriebsführung
4.2 Kenntnisse~ iiber die Bestimmungen aus den
wie unter Absatz 4 angegeben.
Schi ffssiclw rhci lsvorschriflen, Unfallverhü-
tungs vorsch ri ften, A rhei tsschutzvorschriften,
(6) In der Prüfung sind von Bewerbern um das Be-
Sccrci n ha 1! ungs vorsch riften, Klassifikations-
fähigungszeugnis CMot folgende Kenntnisse nach-
vorschri llen, Richtlinien und Merkblättern
zuweisen:
der Sce-Bcrufs~wnossenschaft, die für eine
ordnun~JS<J('rn~iß<, fü~rufscJusübung benötigt 1. Motorenbetriebstechnik
werden;
1.1 Kenntnisse über Wirkungsweise und Bauteile
4.'.1 Kc!nnlnisse ülH~r die BPs<!tzung und Beman- von Schiffsdieselmotoren mit Leistungen bis
nung von Sef'schiffon mit Schiffsoffizieren zu 300 PSe (221 kW);
und Schiffsl<'ttlen, über die wichtigsten Be-
stimmung Pn d<>s Sec!mannsgesetzes, des Be- 1.2 Kenntnisse über den Aufbau von Dieselmo-
triebsverfassun9suesetzes und der Tarifver- toranlagen und der Betriebsstoffsysteme;
1.r~ige für die deutsche Se<~scbiffahrt. 1.3 Kenntnisse über das Vorbereiten und Klar-
machen zum Betrieb von Schiffsmotoranla-
(5) In der Prüfun~J sind von Bewerbern um das Be-
gen, über das Anfahren, den Betrieb und das
fähigungszeugnis CKü(D) foluende Kenntnisse und Abstellen von Dieselmotoren und Hilfsma-
Fertigkeiten nachzuweisen: schinen;
l. Sprache und Schriftverkehr 1.4 Kenntnisse über Wirkungsweise und Bauteile
wie unter Absatz 4 Nr. 1 angegeben. von Pumpen, Kompressoren, Separatoren, Fil-
tern, Getrieben, Kupplungen, Ruderanlagen,
2. Rechnen
Sicherheitseinrichtungen und anderen ge-
wie unter Absatz 4 Nr. 2 angegeben. bräuchlichen Einrichtungen für den Betrieb
3. Maschinenbetriebstechnik der technischen Anlagen;
3.1 Kenntnisse über Aufbau, Wirkungsweise, Ar- 1.5 Kenntnisse über den Betrieb von Elektroma-
beitsvE~rfahren und Bauteile von Dampfturbi- schinen und die Wartung von Akkumulato-
nen und Kolben-Dampfmaschinen sowie über ren, über den Aufbau des Bordnetzes, über
Getriebe, \Nellen leitungen und Propeller; Verteilungs-, Schalt- und Schutzeinrichtun-
gen, über das Erkennen und Beseitigen von
3.2 Kenntnisse über den Betrieb von Kondensa-
Häufigkeitsstörungen an der elektrotechni-
tionsanlagen, über Aufbau, Wirkungsweise
schen Anlage;
und Bauteile der Systeme zur Versorgung
von Kessel- und Dampfmaschinenanlagen mit 1.6 Kenntnisse über Kriterien, Erfahrungswerte
Brennstoff, Schmieröl, Speisewasser, Dampf, und Methoden zur Uberwachung des Moto-
Luft und Kühlwasser; renbetriebes, zur Feststellung und Beseiti-
gung von häufig vorkommenden Störungen
3.3 Kenntnisse über den Aufbau und die Wir-
sowie über die Wartung und Instandhaltung
kungsweise verschiedener Kesselarten und
der technischen Anlagen;
Kesselarmatun,n sowie über die Feuerungs-
einrichtungen; 1.7 Kenntnisse über die Anwendung von
3.4 Kenntnisse iilwr das Ansetzen und Absetzen Schmiermitteln, über die Kriterien für die Be-
von Dampfk('sseln und Dampfmaschinen ein- urteilung der weiteren Verwendbarkeit von
schließlich der Betriebsstoffsysteme, über gebrauchten Motorenölen, über das Bunkern
Rückwärts- und Manöverfahrt, über das Er- und die Mengenkontrolle von Kraftstoffen,
kennen und Beseitigen von Häufigkeitsstö- über den Gebrauch von Betriebsmitteln und
rungen an Kesseln, Maschinen und Nebenan- einfachen Werkzeugen, über die Pflege und
lagen, über das Vermeiden von typischen Aufbewahrung von Ersatzteilen.
Schäden und über die Einrichtungen zur 2. Sachliche Betriebsführung
Sicherung, Bedienung, Regelung und Steue-
rung der technischen Anlagen eines Dampf- 2.1 Kenntnisse für den Umgang mit Bedienungs-
betriebes; anleitungen und Betriebsbeschreibungen so-
wie über das Führen des Maschinentage-
3.5 Kenntnisse über Kriterien, Erfahrungswerte
buches;
und Methoden zur Betriebsüberwachung und
zur Beurteilung des Zustandes und des Be- 2.2 Kenntnisse über die wichtigsten Bestimmun-
triebsverhaltens von Dampfkessel- und gen aus den Schiffssicherheitsvorschriften,
Dampfmaschinenanlagen sowie über die den Unfallverhütungsvorschriften, den Ar-
Technik zu ihrer WMlung, Instandhaltung beitsschutzvorschriften, den Seereinhaltungs-
und Instandsetzung; vorschriften, den Klassifikationsvorschriften
2526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
sowie aus den Richtlinien und Merkblättern § 12
der See-Berufsgenossenschaft, soweit sie für
Prüfungszeugnisse
die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Be-
fugnisse eines Seemotorführers benötigt wer- (1) Jedem Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung
den. bestanden hat, ist ein von dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses ausgefertigtes Prüfungszeug-
§9
nis nach dem Muster der Anlage 1 oder 2 zu ertei-
Schriftliche Prüiung len.
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die (2) Hat ein Bewerber nicht alle nach § 14 SBAO
Fächer Sprache und Schriftverkehr, Rechnen und geforderten allgemeinen Voraussetzungen für den
Maschinenbetriebstechnik. Die schriftliche Prüfung Erwerb von Befähigungszeugnissen erfüllt, muß das
soll sich zuerst auf die Maschinenbetriebstechnik Zeugnis die Voraussetzungen bezeichnen, die bis
beziehen. Hierbei sollen als Prüfungsaufgabe Fra- zum Erwerb des Befähigungszeugnisses noch zu er-
gen zu den unter § 8 Abs. 4 und 5 angegebenen füllen sind.
Wissensgebieten gestellt werden.
(3) Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht be-
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses standen haben, ist eine Bescheinigung über die Teil-
reicht der Prüfungsbehörde spätestens 14 Tage vor nahme an der Prüfung nach dem Muster der Anlage 3
Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes schrift- zu erteilen. Die Bescheinigung muß Angaben über
liche Prüfungsfach mindestens 2 Aufgaben- bzw. die Prüfungsfächer, in denen die Prüfung zu wieder-
Fragenvorschläge ein. Die Prüfungsbehörde wählt holen ist, enthalten. Die übrigen Prüfungsbehörden
aus diesen die Prüfungsaufgaben aus und gibt sie in sind hierüber zu unterrichten.
geschlossenen Umschlägen an den Prüfungsvorsit-
zenden zurück, der die Umschläge am jeweiligen
§ 13
Prüfungslag in Anwesenheit der Prüfungsteilneh-
mer öffnet oder durch einen Beisitzer öffnen läßt. Zurückgetretene Bewerber
(3) Die Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgaben (1) Ein Bewerber, der zur Prüfung nicht zugelas-
beträgt längstens :3 Zeitstunden. sen wurde oder aus sonstigen nicht von ihm zu ver-
tretenen Gründen von der Prüfung zurücktreten
(4) Während der Prüfung ist durch stetige Auf-
mußte, erhält die von ihm eingezahlte Prüfungsge-
sicht dafür zu sorgen, daß die Prüfungsteilnehmer
bühr zurück.
keine fremde Hilfe und keine unerlaubten Hilfsmit-
tel benutzen. (2) Tritt ein Bewerber nach Beginn der Prüfung
zurück, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, gilt
(5) Die Zeit des Beginns und der Beendigung der
die Prüfung als „nicht bestanden".
schriftlichen Prüfung ist zu vermerken.
(3) Uber das Vorliegen eines wichtigen Grundes
(6) Die Prüfungsarbeiten sind von mindestens
befindet der Prüfungsausschuß.
2 Mitglied(~rn des Prüfungsausschusses unter An-
deutung der gefundenen Fehler einzeln schriftlich
zu beurteilen. Bei abweichenden Urteilen entschei- § 14
det der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüfungsteilnehmern, die sich einer Täu-
§ 10
schungshandlung schuldig machen, kann der Auf-
Mündliche Prüfung sichtsführende die weitere Teilnahme an der Prüfung
(l) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen
Fächer Maschinenbetriebstechnik und sachliche Be- Störung des Prüfungsablaufs kann der Aufsichtsfüh-
triebsführung. Die mündliche Prüfung soll nach rende den Prüfungsteilnehmer von der weiteren
Möglichkeit am gleichen Tage wie die schriftliche Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
Prüfung stattfinden. (2) Uber den endgültigen Ausschluß und die Fol-
(2) Jeder Prüfungsteilnehmer ist einzeln zu prü- gen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhö-
fen, die Dauer der Prüfung in einem Fach soll 30 ren des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden
Minuten nicht überschreiten. Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungs-
handlungen, kann die Prüfung für „nicht bestanden"
§ 11
erklärt werden. Das gleiche gilt bei nachträglich
festgestellten Täuschungen.
Bewertung der Leistungen
(3) Die Bewerber sind vor der schriftlichen Prü-
(l) Die Leistungen der Prüfungsteilnehmer sind fung auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
nach Stimmenmehrheit in jedem Prüfungsfach mit
,,bestanden" oder „nicht bestanden" zu bewerten.
§ 15
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Teilneh-
mer in den Prüfungsfächern Maschinenbetriebstech- Wiederholungsprüfung
nik und sachliche Betriebsführung ausreichende (1) Eine Wiederholungsprüfung ist frühestens
Leistungen, in den Prüfungsfächern Sprache, Schrift- nach einem, spätestens nach 12 Monaten möglich.
verkehr und Rechnen mindestens in einem Fach Sie ist auf die Prüfungsfächer zu beschränken, in
ausreichende Leistungen erzielt hat. denen die Leistungen nicht ausreichend waren.
Nr. 109 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 2527
(2) Eine wcilc:n'. Wiederholungsprüfung ist nur § 11
mit Zustimmung des Bundcsrn inisters für Verkehr
Ausschluß der OHentlichkeit
möglich.
(l) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
§ 16
(2) Vertreter der zuständigen Bundesbehörden
Prüfungsniederschrift können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann
(1) Uber die Prüfung ist eine von den Mitgliedern im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde andere
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Prü- Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prü-
fungsniederschrift aufzunehmen, die bei den Akten fungsteilnehmer dem widerspricht.
des Prüfungsausschusses verbleibt. Je eine Durch- (3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis
schrift ist der Prüfungsbehörde und dem Bundes- dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses und
minister für Verkehr zu übersenden. Vertreter der Bundesbehörden anwesend sein.
(2) Die Niederschrift hat die Namen und Vorna-
men der Bewerber, Geburtstag, Geburtsort, Nationa- § 18
lität, Heimatanschrift, den Nachweis der Zulas-
Inkrafttreten
sungsvoraussetzungen, das Er9ebnis aus den einzel-
nen Prüfungsfächern und das Gesamtergebnis zu Diese Prüfungsordnung tritt am 1. September 1975
enthaltE~n. in Kraft.
Bonn, den 20. August 1975
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Tennstedt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Fitting
'2528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Anlage 1
zu§ 12 Abs. 1
Bundesrepublik Deutschland
Zeugnis
über die Prüfung zum
Küstenmaschinist auf Motorschiffen*)
Küstenmaschinist auf Dampfschiffen*)
Herr
geboren in am
hat die Prüfung zum Küstenmaschinisten nach der Prüfungsordnung zur Durchführung der Berufs-
eingangsprüfung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Küstenmaschinisten - CKü - und
zum Seemotorfühn.~r ---- CMot - vom 20. August 1975 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 109 vom
24. September l 975) hestanden.
, den 19
Der Prüfungsausschuß
(Vorsitzender)
*) Nichtzulretfendes
Die Rückseile ist
Nr. 109 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 2529
(Rückseite)
Dieses Prüfungszeugnis berechtigt seinen Inhaber erst dann zum Erwerb des Befähigungszeug-
nisses CKü(M) oder CKü(D), wenn er die weiteren allgemeinen Voraussetzungen für den Erwerb
von Befähigungszeugnissen gemäß § 14 der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vorn
19. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) erfüllt.
Für die Erteilung des Befähigungszeugnisses CKü(M)/CKü(D) *) hat der Inhaber dieses Zeugnis-
ses alle Voraussetzungen nachgewiesen/noch folgende Voraussetzungen nachzuweisen:*)
1. die persönliche Eignung
Seedi ensttaug lichk eitsbescheinigung
polizeiliches Führungszeugnis
2. das vorgeschriebene Mindestalter
3. die vorgeschriebene praktische Ausbildung
Werkstättentätigkeit
--- Seefahrtzeit im Maschinendienst
4. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Feuerschutz- und Rettungsbootmann.
Der Prüfungsausschuß
(Vorsitzender)
*) Nid1l.,.HlrPHc1Hl1•, isl. ,u slici<iwn.
2s:.m 1975, TeH [
Anlage 2
§ 12
Bundesrepublik Deutschland
Zeugnis
über die Prüfung zu.m
Seemotorführer
Herr
geboren in am
hat die Prüfung zuin Seemotorführer nach der Prüfungsordnung zur Durchführung der Berufs-
eingangsprüfung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Küstenmaschinisten - CKü - und
zum Seemotorführer CMot ---- vom 20. August 1975 (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 109 vom
24. September 19751) bestanden„
, den 19
Der Prüfungsausschuß
{Vorsitzen.der)
Nr. 109 der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 2531
Amlage 3
zu § 12 Abs. 3
Bescheinigung
Herrn
geboren in am
wohnhaft in
wird hiermit beschejnigt, daß er an der Prüfung zum Küstenmaschinisten/Seemotorführer nach § 28
Abs. 1 der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 vor dem Prüfungs-
ausschuß der Wasser- und SchHfahrtsdirektion
Dem Bewerber wird anheim gestellt, die Prüfung im Prüfungsfach
in der Zeit zwischen dem und
zu wiederholen.
' df Il
1
19
Der Pri.ifungsaussrehiuß
!Vmsitzemler)
2532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Bekanntmachung
ü her die Ausprägung von Bundesmünzen
im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Europäisches Denkmalschutzjahr t 975)
Vom 18. September 1975
Auf Grund des C<!setzes über die Ausprägung eingebettet in Gebäudefassaden und Mauerflächen,
von Scheidemünzen vorn 8. Juli 1950 (Bundesgesetz- die mittels vereinfachter Stilelemente verschiedene
blatt S. 323) ist aus Anlaß des Europäischen Denk- Bauepochen vertreten.
nldlschutzja hres 1975 eine Bundesmünze (Gedenk- Die Wertseite zeigt im oberen Teil einen Adler,
münze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt darunter die Aufschrift
worden. Die Ausprdgunq erfolgte in der Staatlichen
„ 5 DEUTSCHE MARK
Münze Stut1qart, die Auflaqe beträgt 8 Millionen
Stück. BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND".
Die Münzen werden ab 22. Oktober 1975 in den
Die Jahreszahl „ 197 5" wird durch den Kopf des
Verkehr gebracht. Der Entwurf der Münze stammt
Adlers in „19" und „75" getrennt. Das Münz-
von Frau Ursula Schmidt-Maizahn, Hamburg.
zeichen „F" der Staatlichen Münze Stuttgart befin-
Die Münze besteht aus einer Legierung von det sich unterhalb des Buchstabens „C" des Wortes
625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen ,,DEUTSCHLAND".
Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 Milli- Der glatte Münzrand ist mit der vertieften In-
metern und ein Gewicht von 1 l ,2 Gramm. schrift
Das GPpräge auf beiden Seiten ist erhaben und ,,ZUKUNFT FUR UNSERE VERGANGENHEIT"
wird von einem schützenden glatten Randstab um- versehen. Zwischen Ende und Anfang der Rand-
geben. beschriftung ist ein liegender Rhombus eingeprägt.
Die Bildseite trägt die Aufschrift Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-
,,EUROPAISCIIES DENKMALSCHUTZJAHR 1975" gemacht.
Bonn, den 18. September 1975
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 109 Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1975 .2533
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 56, ausgegeben am 19. September 1975
Tilg Inhalt Seite
Vi. (J_ 75. Gesetz zu dem Verlrag vom 17. September 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Malta über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ....... . ]237
J 5. <J. 75 Gesetz zu dem Vertrag vom 21. Juni 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Arabischen Republik Jemen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
J(apilalanlagen .................................................................... . 1246
15. D. 75 Gesel.z zu dem Vertrag vom 15. Juli 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Förderung und den gegenseitigen
Schulz von Kapitalanlagen ......................................................... . 1254
11. B. 75 nckc11111lmc1d1ung i1ber den Geltungsbereich des Haager Abkommens über den Zivilprozeß 1263
25. 8. 75 l)(!kc111nl.rn,1chung iibf!r den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
dE!S gewc!rblichen Eigentums ........................................................ . 1264
28. 8. 75 Bdannl.1nt1c:hung über das Inkrafttreten des Zwischenabkommens zur Änderung des Ab-
komnwns vom 30. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Türkei i'1ber Soziale Sicherheit ...................................................... . 1265
2B. 8. 75 Bekc1nnlmüchung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Ausarbeitung
eines Europaischcn Arzneibuches ................................................... . 1265
28. 8. 75 Bekannlrnadrnng über den Geltungsbereich des Internationalen Pflanzenschutzabkommens 1266
28. 8. 75 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Dbereinkommens über den
Schutz von Tieren beim internationalen Transport ................................... . ]266
29. 8. 75 Bckannlmdchung über den Geltungsbereich des Internationalen Dbereinkommens zur
Verhiil.ung der Vcrschmu lzung der See durch 01, 1954 ................................ . 1267
2534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 295. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. August 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 169 vom 12. September 1975 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 169 vom 12. September 1975 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger" Köln
834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsgesclzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmaclrnngen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolllarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Dieser P1eis gilt auch für Bundesgcsetzblälter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betraqes
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